Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Lau- fende Nr. we m ? 3. bei Pfändung 4. Bemerkungen. III. IV. VI. Der Remonte-Inspektion. Der Inspektion der Mi- litär-Bildungsanstalten. Der Militär-Fonds-Ver- waltung. Dem Kriegsministerium. Dem Kriegsministerium. A. des Diensteinkommens der Beamten der Remonte-Depots; der sämmtlichen Offiziere, Aerzte, Beamten, Professoren und Lehrer der Militär-Bildungs- anstalten (mit Ausnahme des Inspekteurs): der Beamten der Militär-Fonds-Verwaltung und des Militär-Fiskalats; sämmtlicher übrigen, unter den Nummern Al mit V nicht inbegriffenen Offiziere und Be- amten der Militärverwaltung. B. der Pension und des sonstigen aus Militärfonds fließenden Einkommens der sämmtlichen mit Pension zur Disposition gestellten oder verabschiedeten Offiziere, der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt oder Wartegeld gesetzten Offiziere und Beamten der Militärverwaltung, der zeitlich oder für immer in den Ruhestand versetzten Beamten der Militärverwaltung, sowie der quieszirten Civil-Professoren und Lehrer der Militär-Bildungsanstalten. sind, an das Kriegs- ministerium (siehe A V)) zu erfolgen. b) Wegen der Abzüge von den Gehältern jener Offiziere 2c., welche vorüber- gehend zu anderen Abtheilungen kom- mandirt sind, ha- ben die Zustellungen an den Komman-= deur rc. jener Ab- theilung, zu der sie ständig ge- hören (Stamm- Abtheilung), zu ge- schehen. ad IV. Wegen der Ansnahme siehe A J. Im übrigen vergl. Bemerkung b ad A II, welche hier gleich- mäßige Anwendung findet. Die Abzüge der Pen- sionisten 2c. werden in allen Fällen vom Kriegsministerium festgesetzt, auch wenn sie in der Armee aktive Dienste leisten.