— 116 — S. 5. Die Landesregierungen werden die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten anweisen, Rückfragen, welche das Kaiserliche Statistische Amt wegen der Zählkarten oder ihres Inhalts unmittelbar an dieselben richtet, ungesäumt zu erledigen. S. 6. Die Einsendung der Zählkarten (§s. 4), sowie der in §. 5 bezeichnete Schriftwechsel erfolgt unter der Bezeichnung „Reichsdienstsache“ portofrei. S. 7. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1882 in Kraft.