— 125 — in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Ministerien und sonstigen Zentral- behörden, sowie bei den Gesandtschaften und Konsulaten: die Stellen der Subalternbeamten im Büreaudienst (Journal, Registratur, Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst u. dergl.) mit Ausschluß derjenigen, für welche eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung erfordert wird. Bei Annahme von Büreaudiätarien ist nach gleichen Grundsätzen zu verfahren. §. 5. In welchem Umfange die nicht unter die §5. 3 und 4 fallenden Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern zu besetzen sind, ist unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen. S. 6. Insoweit in Ausführung der §§. 4 und 5 einzelne Klassen von Subaltern= und Unterbeamtenstellen für die Militäranwärter nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß andere derartige Stellen desselben Geschäftsbereichs in entsprechender Zahl und Dotirung vorbehalten werden. S. 7. Ueber die gegenwärtig vorhandenen Subaltern= und Unterbeamtenstellen des Reichs= und Staats- dienstes, welche nach §§. 3 bis 6 für die Militäranwärter vorzubehalten sind, werden Verzeichnisse angelegt. Gleichartige Stellen, welche in Zukunft errichtet werden, unterliegen denselben Bestimmungen. S. 8. Die Anlage D enthält das Verzeichniß der den Militäranwärtern zur Zeit im Reichsdienste vor- behaltenen Stellen. Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den einzelnen Bundesregierungen aufsgestellt und dem Reichskanzler mitgetheilt. Letzterer wird von etwaigen Ausstellungen gegen diese Verzeichnisse den betheiligten Bundesregierungen Kenntniß geben. Die Verzeichnisse, sowie etwaige Nachträge zu denselben, werden durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich veröffentlicht. §. 9. Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter finden, welche zu deren Uebernahme befähigt und bereit sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, ob mit den- selben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf geschieht. Zu vorübergehender Beschäftigung als Hülfsarbeiter oder Vertreter können jedoch auch Nichtversorgungs- berechtigte angenommen werden, falls qualifizirte Militäranwärter nicht vorhanden sind, deren Eintritt ohne unverhältnißmäßigen Zeitverlust oder Kostenaufwand herbeigeführt werden kann. S. 10. Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach welchen die Besetzung erledigter Stellen erfolgen kann, oder vorzugsweise zu erfolgen hat, 1. mit Beamten, welche einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Wartegeld oder dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder 2. mit keubten Militärpersonen im Offizierrange, welchen die Aussicht auf Anstellung im Civildienste verliehen ist, « finden jene Vorschriften auch auf die Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen Anwendung. Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen verliehen werden: 3. solchen Beamten, welche für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einst- weilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, wenn ihnen nicht eine den Militär- anwärtern vorbehaltene Stelle verliehen würde. Von solchen Verleihungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntniß zu geben. 20“