— 148 — Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen denselben ist mit Säge- mehl oder ähnlichem Material vollständig auszufüllen. Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechdosen sind mit einer Filz= oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Dosen mit Kartonpapier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln mit dem Dosenblech ausgeschlossen ist. 2. Die gefüllten Blechdosen sind in eine Holz- oder starke Blechkiste und diese wiederum in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. Die Wandstärke der inneren Holzkiste darf nicht unter 22 mm, die der Ueberkiste nicht unter 25 mm betragen. 3. Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 mm betragen und mit Säge- spänen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt sein. 4. Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 kg enthalten und muß mit 2 starken Handhaben versehen sein. 5. Jede äußere Kiste muß eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift tragen. 6. JTeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter Nr. 1 bis 5 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Versender auf dem Frachtbriefe unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen. B. Elektrische Minenzündungen. 1. Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem Kopf sind in starke Blechdosen, von welchen jede nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, aufrecht gestellt zu verpacken. Die Behälter sind mit Sägemehl oder ähnlichem Material vollständig auszufüllen. Statt der Blechdosen können auch Schachteln aus starkem und steifem Pappdeckel zur Verwendung kommen. Die gefüllten Dosen oder Schachteln sind in eine Holz= oder starke Blechkiste und diese wiederum in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. Die Wandstärke der inneren Holzkiste darf nicht unter 22 mm, die der Ueberkiste nicht unter 25 mm betragen. 2. Die elektrischen Zündungen an langen Guttaperchadrähten oder Holzstäben sind zu höchstens 10 Stück zusammengebunden, in Packete zu vereinigen, von welchen jedes nicht mehr als 100 Stück Zündungen enthalten darf. Die Zünder müssen abwechselnd an das eine und an das andere Ende des Packets zu liegen kommen. Von diesen Packeten sind je höchstens 5 zusammengebunden, in starkes Papier gewickelt und verschnürt, in eine Holz= oder starke Blechkiste zu verpacken, welche mit Heu, Stroh oder ähnlichem Material auszufüllen ist. Diese Kiste ist in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht unter 25 mm betragen darf. 3. Im übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen unter A 3 bis 6 Anwendung. Berlin, den 30. März 1882. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. v. Boetticher.