104 Seite des Hin- 2 8mtlichen wessung Zollsatz 8Waaren- Benennung der Gegenstände. cuf die. 1 rbors Bezeichnung der Aenderung. & verzeich- des * nisses. Jolltarifs. % 1. 2. 3. 4. 5. 6. 18. 3335 Spohlen, lediglich zugeschnittene von Leder 21b 36 Zu 18. Streichung der jetzigen An- merkung: Sogenannte Brand- . sohlen rc. 19. 358 Talg (eingeschmolzenes Fett von Rind= und Zu 19. Ersetzung der jetzigen An- Schafoih) 26c44. 2 merkung durch die Hinweisung auf (S. jedoch die Anmerkungen zu Fette). die Anmerkungen zu Fette. 20. 369 Tricot, s. Zeugwaaren. Zu 20. Streichung des Wortes Z "„(Strumpfwaaren)“ hinter „Zeug- waaren“. 21.3717Türkischrothöl (eine zumeist aus Ricinusöl Zu 21. Aufnahme als neuer Ar- hergestellte seifenartige Oelbeize) wie tikel hinter „Türkischer Weizen". Schmierseisfsfse 31ar. 5 22. 375 Vacheleder (eine leichtere Art von Sohlleder) Zu 22. Aufnahme als neuer Ar- s. Leder und die Anm. zu Soydlleder. tikel vor „Valeriana“. 23.3885 (Walzen) . Zu 23. Anderweite Fassung der — andere nach Beschaffenheit des Materials. Hinweisung. (S. jedoch auch Maschinen und Maschinentheile). 24.392/|93Wollengarn) Zu 24. Anderweite Fassung der 1. aus Rindviehhaaren 2c. Anmerkung. Anmerkung. Bei der Tarifirung von Garn aus Rindvieh= oder ähnlichen groben Haaren bleibt eine Beimischung von Wolle, Shuddy- wolle oder der Wolle tarifarisch gleichstehenden Thierhaaren außer Betracht, sofern das Garn durch die Beimischung den Karakter als Rind- vieh= oder ähnliches grobes Haargarn nicht verloren hat. 25. 3932. Genappes-, Mohair-, Alpakkagarn) 2c. Zu 25. Einschaltung der Worte „in Nr. 208 Anmerkung. Genappes= (Ispahan-) Garn, ein der Regel“ vor „gesengtes Garn“ chnaes mindestens zweidrähtiges, stark gedrehtes und im Absatz 1 und anderweite Fas- gs. no * Garn u. s. w. wie bis- sung des 3. Absatzes. Absatz 2 unverändert. Absatz 3 Beim'schungen von Wolle, Shuddy- wolle oder der Wolle tarifarisch gleichstehenden Thierhaaren, in Alpakka= oder Mohairgarn u. s. w wie bisher. — (Zeugwaaren) Zu 26. Aufnahme des 3. Absatzes 5. Waaren aus Wolle 2c. Anmerkungen zu 5. a) Absatz 1 und 2 wie bisher. Absatz 3. Zu den Zeugwaaren sind auch die- jenigen durch Wirken hergestellten Stoffe zu rechnen, welche einem Walkprozeß unterlegen haben und in gleicher Weise, wie die Zeug- waaren in nicht abgepaßten Stücken eingehen. in die Anmerkung a.