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Seite des 
Hin- 
  
  
2 8mtlichen wessung Zollsatz 
8Waaren- Benennung der Gegenstände. cuf die. 1 rbors Bezeichnung der Aenderung. 
& verzeich- des * 
nisses. Jolltarifs. % 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
18. 3335 Spohlen, lediglich zugeschnittene von Leder 21b 36 Zu 18. Streichung der jetzigen An- 
merkung: Sogenannte Brand- 
. sohlen rc. 
19. 358 Talg (eingeschmolzenes Fett von Rind= und Zu 19. Ersetzung der jetzigen An- 
Schafoih) 26c44. 2 merkung durch die Hinweisung auf 
(S. jedoch die Anmerkungen zu Fette). die Anmerkungen zu Fette. 
20. 369 Tricot, s. Zeugwaaren. Zu 20. Streichung des Wortes 
Z "„(Strumpfwaaren)“ hinter „Zeug- 
waaren“. 
21.3717Türkischrothöl (eine zumeist aus Ricinusöl Zu 21. Aufnahme als neuer Ar- 
hergestellte seifenartige Oelbeize) wie tikel hinter „Türkischer Weizen". 
Schmierseisfsfse 31ar. 5 
22. 375 Vacheleder (eine leichtere Art von Sohlleder) Zu 22. Aufnahme als neuer Ar- 
s. Leder und die Anm. zu Soydlleder. tikel vor „Valeriana“. 
23.3885 (Walzen) . Zu 23. Anderweite Fassung der 
— andere nach Beschaffenheit des Materials. Hinweisung. 
(S. jedoch auch Maschinen und Maschinentheile). 
24.392/|93Wollengarn) Zu 24. Anderweite Fassung der 
1. aus Rindviehhaaren 2c. Anmerkung. 
Anmerkung. Bei der Tarifirung von Garn 
aus Rindvieh= oder ähnlichen groben Haaren 
bleibt eine Beimischung von Wolle, Shuddy- 
wolle oder der Wolle tarifarisch gleichstehenden 
Thierhaaren außer Betracht, sofern das Garn 
durch die Beimischung den Karakter als Rind- 
vieh= oder ähnliches grobes Haargarn nicht 
verloren hat. 
25. 3932. Genappes-, Mohair-, Alpakkagarn) 2c. Zu 25. Einschaltung der Worte „in 
Nr. 208 Anmerkung. Genappes= (Ispahan-) Garn, ein der Regel“ vor „gesengtes Garn“ 
chnaes mindestens zweidrähtiges, stark gedrehtes und im Absatz 1 und anderweite Fas- 
gs. no * Garn u. s. w. wie bis- sung des 3. Absatzes. 
Absatz 2 unverändert. 
Absatz 3 Beim'schungen von Wolle, Shuddy- 
wolle oder der Wolle tarifarisch gleichstehenden 
Thierhaaren, in Alpakka= oder Mohairgarn 
u. s. w wie bisher. 
— (Zeugwaaren) Zu 26. Aufnahme des 3. Absatzes 
  
  
5. Waaren aus Wolle 2c. 
Anmerkungen zu 5. 
a) Absatz 1 und 2 wie bisher. 
Absatz 3. Zu den Zeugwaaren sind auch die- 
jenigen durch Wirken hergestellten Stoffe zu 
rechnen, welche einem Walkprozeß unterlegen 
haben und in gleicher Weise, wie die Zeug- 
waaren in nicht abgepaßten Stücken eingehen. 
  
  
  
in die Anmerkung a.