— 219 — Durch Aushang oder Anschlag vor der Kanzlei ist diese Bestimmung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 4. Bedürftigen sind Reiseunterstützungen nur behufs der Rückkehr nach Deutschland, niemals zur Reise in entgegengesetzter Richtung zu gewähren; ebenso dürfen ihnen Reiselegitimationen nur zu dem ersteren Zwecke ausgestellt oder visirt werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der Reisende glaubhaft nachweist, daß er im Auslande seinen festen Wohnsitz hat. ** 5. Auf den Legitimationspapieren ist der Betrag der gewährten Unterstützung, sowie ihr Grund und Zweck zu vermerken. *½ 6. Die aus der Konsulatskasse verabreichten Unterstützungen sind in besondere Verzeichnisse nach dem anliegenden Formular einzutragen, und Abschrift der letzteren nebst den vorschriftsmäßigen Quittungen der Empfänger dem Auswärtigen Amt mit der amtlichen Liquidation einzureichen. 7. Die Kaiserlichen Konsuln haben den in demselben Lande und den an der Grenze des Nachbar- landes bestehenden deutschen Konsulaten in kurzen Fristen Listen derjenigen Personen mitzu- theilen, welche der Landstreicherei verdächtig sind, und Reiseunterstützungen, Ertheilung von Pässen, Visas 2c. erbeten haben. « 8. Die von den Konsuln verausgabten Unterstützungsgelder werden ihnen aus der Legationskasse nur erstattet, wenn die früher und die vorstehend gegebenen Vorschriften befolgt sind. Auch sind Konsuln verantwortlich für alle Folgen, die eine Vernachlässigung dieser Bestimmungen nach ich zieht. Berlin, den 1. April 1882. In Vertretung des Reichskanzlers: Busch. Verzeichniß der im .. . Vierteljahr 18. . von dem Kaeiserlichen (General-, Vize-) Konsulat 2 .. . an hülfsbedürftige Deutsche gewährten Unterstützungen. Name Heimathsort Grund, Zweck Datum und Vorname Siand bezw. kommt geht egi- und Betrag Bemer- « (event. auch der Gewerbe Unterstützungs-s von: nach: tion der kungen. Familienmitglieder). « wohnsitz. TTAnierstützung. ... den ten 18 Der Kaiserliche Konsul. (Unterschrift.)