9. 10. — 229 — Garn, Zwirn 2c. dienen; Karten von Pappe oder Papier, auf welche die Waaren (dutzend- oder großweise 2rc.) geheftet sind, sowie Pappen, auf welchen seidene oder baumwollene Haarnetze auf- gespannt sind; 4.Kartons, Schachteln oder Kästchen, in welchen Parfümerien, Figuren aus Chokolade oder Zucker (Bonbonnieren) und Succade eingehen; Umschließungen aller Art, welche nach den Gegenständen, die sie enthalten, besonders geformt sind; z. B. Kasten und Etuis zu silbernen oder plattirten Tafelgeräthschaften, zu musikalischen Instru- menten, Opernguckern, Brillen, Uhren, Schmucksachen, Fächern, Waffen 2c., Futterale und Ueber- züge zu Gewehren, musikalischen Instrumenten, Schirmen 2c.; · Kisten, Dosen 2c. aus Blech, in denen Nähnadeln, Gewürze, feines Backwerk, Kakaopulver oder geschnittener Rachtaback eingehen; Dosen und Kistchen (mit Ausnahme derjenigen von rohem, ungefärbtem Holze) mit Thee, deren Bruttogewicht 5 Kilogramm nicht übersteigt; Töpfe oder Terrinen mit Pasteten, eingemachtem Ingber u. dergl., sowie Büchsen, Dosen, Faschen u. dergl., in denen Fleisch, eingemachte Früchte und ähnliche Verzehrungsgegenstände eingehen; 4.Kartons, Schachteln und Kästchen aus Pappe oder aus Holzspan mit Papier beklebt, desgleichen lose apndedel worin mit 30 Mark oder weniger für 100 Kilogramm belegte Gegenstände eingehen; . von Papierumschließungen: a) kurzen Waaren (Tarifnummer 20), die innersten Umhüllungen von feinem (Seiden= rc.) apier; — b) bei Zeugwaaren die Chemisen, und zwar sowohl die inneren aus Seidenpapier, als auch die äußeren, aus einem starken pappähnlichen Bogen von weißem geglätteten oder ähnlichem Papier bestehenden, nebst den zusammenhaltenden Bändern; c) bei den Waaren der Tarifnummern 3d4; 4a?„ und b; 6e 209 und F und za, 5 und 7; 10e, f und Anmerkung zu k; 13f, g und h; 17t8 und d; 1941, 2 und 83; 21c und d; 23; 27e und fr und z; 31ec und e; 33c und d2; 35e6; 3861 und und dr und :; 424 und 434d die zur Fabrikverpackung gehörigen Umschließungen; bei Zeugwaaren die Mäntel aus Zeugstoff; bei Cigarren die dieselben umgebenden Bast-, Schilf-, Papier= 2c. Umhüllungen. B. Als solche innere Umschließungen, von denen anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder doch theilweise zur Sicherung der Waare während des Transports vorhanden und die daher nicht zum Netto- gewicht zu rechnen sind, kommen insbesondere vor: 1. Kartons, Schachteln und Kästchen aus Pappe oder aus Holzspan mit Papier beklebt, desgleichen lose Pappdeckel, worin mit mehr als 30 Mark für 100 Kilogramm belegte Gegenstände eingehen, soweit nicht unter A 2 und A 3 Ausnahmen hiervon festgesetzt sind; Kartons aus Pappe, in welchen Herrenklapphüte eingehen; lose Stanniolauskleidungen an den inneren Seitenwänden von Kisten, sofern die letzteren nicht zum Nettogewicht zu rechnen sind; die Schachteln mit Papierspänen oder Heu ausgefüllt, in denen Töpfe oder Terrinen sich befinden; das zur Verpackung dienende Material, als: Stroh, Heu, Moos, Papierspäne, Baumwolle, Watte, Werg, Heede, Sägespäne, Hobelspäne, Kleie, einschließlich der zur Festhaltung dieser Materialien dienenden Papierumschließung, ferner Packpapier, mit Ausnahme der oben unter A8 bezeichneten Umschließungen. C. Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten, werden der Regel nach nicht in Abzug gebracht. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung findet jedoch rücksichtlich der zu Wasser eingegangenen Waaren in der Weise statt, daß, wenn in Folge von Havarie durch eingedrungenes Wasser oder andere fremde Bestandtheile das Gewicht der Waare vermehrt ist, bei der Verzollung ein dem Gewicht des Wassers 2c. entsprechender Abzug von dem vorgefundenen Gewicht der Waare zugestanden wird. — Auch ist es gestattet, die Waare unter amtlicher Aufficht zu trocknen, worauf das nach der Trocknung vor- gefundene Gewicht der Verzollung zu grunde gelegt wird. 935