8. 2. Verzollung nach dem Brutto= oder Nettogewicht. Die Gewichtszölle werden von dem Bruttogewicht erhoben: a) wenn der Zolltarif dies ausdrücklich vorschreibt, b) bei Waaren, für welche der Zoll 6 Mark von 100 Kilogramm nicht übersteigt. Im übrigen wird den Gewichtszöllen das Nettogewicht zu grunde gelegt, sofern nicht etwa der Jollpflichtige die Verzollung nach dem Bruttogewicht beantragt. Bei der Ermittelung des Nettogewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren Um- schließungen (Fässer, Flaschen, Kruken u. dergl.) nicht in Abzug gebracht. Hinsichtlich des Syrups bewendet es bei der bezüglichen Bestimmung im §. 2 des Gesetzes, die Besteuerung des Zuckers betreffend, vom 26. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl., Jahrgang 1869, Nr. 26 S. 282). Für die übrigen Waarengattungen bestimmt der Bundesrath die Prozentsätze des Bruttogewichts, nach welchem das Nettogewicht berechnet werden kann. Gehen Waaren, welche der Nettoverzollung unterliegen, in einer Umschließung ein, für welche ein Tarasatz nicht festgestellt ist, so ist der Verzollung das Bruttogewicht zu grunde zu legen, sofern die Be- theiligten nicht die Nettoverwiegung beantragen. Diejenigen Zollsätze, welchen in der letzten Spalte des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif ein br. vorgedruckt ist, gelangen nach dem Bruttogewicht zur Erhebung, während die ohne jenen Zusatz an- gegebenen Zollsätze, soweit nicht ein anderer Verzollungsmaßstab (Stück, Werth, Faß 2c.) ausdrücklich dabei bemerkt ist, sür das Nettogewicht der Waare gelten. §S. 3. Ermittelung des Nettogewichts. Bei der Bestimmung des Nettogewichts ist Folgendes zu beachten: berech 1. Die Vergütung für Tara wird in der Regel nach den vom Bundesrath festgestellten Sätzen erechnet. 2. Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung nach dem Nettogewicht geschieht, die festgestellten Tarasätze gelten oder das Nettogewicht, entweder durch Ver- wiegung der Waare ohne die Tara oder der letzteren allein, ermitteln lassen will. Bei Syrup und anderen Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach den festgestellten Sätzen berechnet und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung derselben. Die Zollbehörde ist befugt, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen, wenn eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Entfernung von den angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird. 3. Wo eine Anzahl Kolli gleichartigen Inhalts von annähernd gleichem Volumen und gleichartiger Verpackung (auch bezüglich der Beschaffenheit und Stärke des Materials) eingeht, kann die Feststellung des Nettogewichts durch probeweise Verwiegung der Umschließung erfolgen. Desgleichen kann bei Waaren, welche in inneren, nicht zum. Nettogewicht zu rechnenden Umschließungen eingehen, das Nettogewicht der Waare nach Abnahme der äußeren Umschließungen durch probeweise Verwiegung der inneren Umschließung ermittelt werden, sofern die inneren Kolli annähernd gleiches Volumen und gleichartige Verpackung haben. 4. Die Festsetzung bestimmter Tarasätze für Waaren, welche ohne die Umschließung zur Verzollung zu ziehen sind, hat nur den Zweck, im Interresse einer erleichterten Abfertigung die jedesmalige Netto- verwiegung entbehrlich zu machen. Ist aber eine Nettoverwiegung, gleichviel aus welchem Grunde, vor- genommen worden, so ist das Ergebniß derselben der Berechnung des Zolls zu grunde zu legen. S. 4. Berechnung der Tara. 1. Die festgestellten Tarasätze gelten, soweit nicht Ausnahmen besonders vorgesehen sind, nur für Umschließungen, welche die Waaren von allen Seiten umgeben und durchweg aus demselben Material bestehen. Es darf daher für unvollständige Umschließungen, z. B. für Fässer ohne Böden von Holz, für Kisten, welche nicht von allen Seiten geschlossen sind, für Körbe, Kübel, Eimer, Pappkästen, Schachteln ohne Deckel, für Kolli in theilweiser Umhüllung von Geweben oder Geslechten, Tara nicht gewährt werden, wenn für der-