— 236 — jenigen Tarifsatze zur Verzollung zu ziehen, welchem der höher tarifirte Theil — sei es das Etui für sich allein betrachtet oder dessen Inhalt getrennt von dem Etui gedacht — unterliegt. Besteht der Inhalt aus verschieden tarifirten Gegenständen, so findet die Verzollung nach dem am höchsten belegten Bestandtheile statt, mit der Maßgabe jedoch, daß der am höchsten belegte Bestandtheil bei der Tarifirung dann außer Betracht bleibt, wenn derselbe im Vergleich zum Volumen und Gewicht des übrigen Inhalts nur von ganz unter- geordneter Bedeutung ist. Gehen solche Etuis noch in besonderen Umschließungen ein, deren Zweck ist, die Etuis selbst dauernd vor Beschädigung zu schützen, so werden diese Umschließungen dem Nettogewicht beigerechnet, ohne auf den nach obigem Grundsatze zu bestimmenden Zollsatz einen Einfluß zu üben. Ausnahmen finden statt bei Etuis, in denen Medaillen oder optische und andere unter Tarif- nummer 15 a 2 begriffene Instrumente eingehen, sowie bei einfachen Ueberzügen aus Zeugstoffen (z. B. über Gewehre und Stöcke). Dieselben werden entweder mit dem zgollfreien Inhalt zollfrei gelassen oder zum Nettogewicht des zollpflichtigen Inhalts hinzugerechnet. Gehen Münzen für öffentliche oder Privatsammlungen in Umschließungen ein, welche zur ferneren Aufbewahrung dienen, so bleiben diese bei der Tarifirung außer Rücksicht. 5. Schutzdecken, in welchen Lokomobilen, landwirthschaftliche und andere Maschinen und Wagen eingehen, und welche durch Zuschneiden, Nähen 2c. nach diesen Gegenständen geformt sind, werden zusammen mit den Maschinen 2c. nach den für diese festgestellten Sätzen verzollt. 6. Koffer, welche als Reisegeräth dienen, sind auch dann auf Grund des Zolltarif-Gesetzes §. 5 Ziffer 4 zollfrei zu lassen, wenn sie außer Reise-Effekten noch zollpflichtige, jedoch nicht als Handelsgegenstände eingeführte Waaren enthalten. Ebenso sind Koffer, in denen sich Muster oder Proben befinden, welche Gewerbetreibende zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, bezw. vorausschicken oder sich nachkommen Fissi- k der Zollfreiheit nicht ausgeschlossen, mögen die Muster oder Proben an sich gollfrei oder zoll- pflichtig sein. Dagegen unterliegen Koffer, in denen Handelswaaren eingeführt werden, der tarifmäßigen Verzollung, wenn nicht aus der Beschaffenheit der Koffer sich augenscheinlich ergiebt, daß dieselben lediglich als Emballage für die eingeführten Waaren dienen und auch ferner nur zu diesem Zwecke bestimmt sind. Gefärbte grobe Holzkisten (Holzkoffer), welche zur Verpackung feiner Felle zur Pelzwerkbereitung verwendet zu werden pflegen, sind mit den Fellen zollfrei zu lassen. Berlin, den 17. Mai 1882. Der Reichskanzler. In Vertretung: Scholz. Z. Polizei-Wesen. Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. S Name und Stand Alter und Heimath Behörde, welche die Datum 2 * des Grund der Bestrafung. pelabmeilung Ausweisungs. 7 des Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlufses. 1. 2. 1 8. 4. . 6. a. Auf Grund des s. 39 des Strafgesetzbuchs: 1. Johann Christ, Papier-· sgeboren 1819 zu Nieder-worsätzliche Brandstiftung Königlich preußischer Re.1. Mai d. J. Herungs Präsident zu reslau, Mohrau, Bezirk Römerstadt, macher, Mähren, (3 Jahre Zuchthaus laut Erkenntniß vom 26. April 1879),