— 254 — 8. 21. Der Beschlußfassung der Innungsversammlung unterliegen neben den ihr durch besondere Bestim- mungen vorbehaltenen Angelegenheiten: 1. Die Feststellung des alljährlich aufzustellenden Haushaltsplanes der Innung, die Bewilligung von Ausgaben, welche nicht im Haushaltsplane vorgesehen sind, und die Abnahme der Jahresrechnung. · . Die Errichtung von Nebenstatuten und alle neuen Einrichtungen, welche zur Erfüllung der Auf- gaben der Innung getroffen werden sollen. Anträge auf Abänderung der Statuten und Auflösung der Innung. Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, welche ihr vom Vorstande zur Entscheidung vorgelegt werden. Anträge, welche von einzelnen Mitgliedern gestellt werden und Beschwerden über die Verwaltung des Vorstandes oder der Ausschüsse. 6. Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorberathung einzelner Angelegenheiten oder zur Verwaltung einzelner Innungseinrichtungen. M S DdO — §. 22. Vierteljährlich und zwar im Laufe der Monate Januar, April, Juli, Oktober /Alljährlich — Halb- jährlich (1)) findet eine ordentliche Sitzung der Innungsversammlung statt. Die Abhaltung außerordentlicher Sitzungen kann vom Vorstande beschlossen werden. Eine solche muß stattfinden, wenn sie von I¼1] der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Vorstande beantragt wird. Zu §. 22. 1. Die Bestimmung über Zahl und Zeit der ordentlichen Sitzungen der Innungsversammlung wird sich nach der Ausdehnung der Innung und dem Umfange ihrer Thätigkeit richten müssen. Zu häufige Sitzungen führen leicht zu nutzloser Belästigung der Innungesmitglieder, während zu seltene Sitzungen ein lebendiges Korporationsleben nicht aufkommen lassen. S. 23. Der Vorsitzende des Innungsvorstandes [der Obermeister! hat die Sitzung der Innungs- versammlung — in den Fällen des §. 22 Absatz 2 spätestens 14 Tage nach der Beschlußfassung des Vor- standes oder nach dem Eingange des Antrags — miteelst (schriftlicher Einladung) [Bekanntmachung in dem Blatte, — Ansage durch den Innungsboten (1) —] zu berufen. Dieselbe muß Ort, Tag und Stunde der Versammlung sowie die Gegenstände der Verhandlung angeben und ljedem Mitgliede so zeitig zugestellt werden, daß es] (so zeitig erfolgen, daß jedes Mitglied!] mindestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung Kenntniß davon erhält. » Unterläßt der Vorsitzende des Innungsvorstandes die rechtzeitige Berufung der Sitzung, so hat der Vorstand dieselbe durch eines seiner Mitglieder, welches die Einladung Namens des Vorstandes erläßt, vor- zunehmen. Kommt auch der Vorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ist jedes Mitglied der Innung berechtigt, das Einschreiten der Aufsichtsbehörde auf Grund des §. 104 Absatz 5 der Gewerbeordnung anzurufen. Zu §. 23. 1. Welche Form der Berufung Platz greifen soll, wird theils von dem Umfange des Innungsbezirks und der Zahl der Mitglieder, theils vom örtlichen Gebrauche abhängig zu machen sein. 8. 24. Jedes Mitglied der Innungsversammlung ist verpflichtet, in den Sitzungen derselben rechtzeitig zu erscheinen, sofern es nicht durch Abwesenheit, Krankheit oder andere unvermeidliche Abhaltungen verhindert ist. Wer ohne genügende Entschuldigung ausbleibt (1), verwirkt eine Ordnungsstrafe, welche bis zu anderweiter Feststellung durch Beschluß der Innungsversammlung 150] Pfennig beträgt. Zu §. 24. 1. Zu erwägen bleibt, ob auch für nicht rechtzeitiges Erscheinen eine Strafe angedroht werden soll. 8. 25. Den Vorsitz in der Innungsversammlung führt der Vorsitzende des Innungsvorstandes /Obermeister!, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied, in den Fällen, wo die Be- rufung der Innungsversammlung durch die Aufsichtsbehörde erfolgt ist soder wo über die Abänderung des