— 265 — Lehrherrn verschuldet ist, so kann er dem ersteren gestatten, für die noch für erforderlich erachtete Zeit bei einem anderen Innungsmeister in die Lehre zu treten (1). Auch kann dem Lehrling unter der Bedingung, daß er sich nach Ablauf einer festzusetzenden Frist einer Nachprüfung in einzelnen vorher zu bestimmenden Gegenständen unterwirft, gestattet werden, einstweilen als Geselle in Arbeit zu treten. Hat der Ausschuß durch die Prüfung, und eintretenden Falls durch die Nachprüfung die Ueberzeu- gung gewonnen, daß der Lehrling die für einen Tischler-] Gesellen erforderliche Ausbildung erworben hat, so beantragt er beim Vorstande die Ausschreibung des Lehrlings. Dieselbe erfolgt unter Aushändigung des Lehrbriefes lin der nächsten Innungsversammlung] lin gemeinsamer Versammlung des Vorstandes und des Ausschusses für das Lehrlingswesen!. Für die Ausstellung des Lehrbriefes ist ein Betrag von (1 +k¼ 50 41 in die Innungskasse zu zahlen. Zu §. 66. 1. Es ist zu erwägen, ob in diesem Falle den schuldigen Meister nicht auch besondere Nachtheile treffen sollen, z. B. die Ver- pflichtung, dem vernachlässigten Lehrling während der nachträglichen Lehrzeit einen Theil des ortsüblichen Gesellenlohnes aus- zuzahlen oder in anderer Weise den Schaden, welchen der Lehrling durch seine Schuld erleidet, zu ersetzen. Vermögensverwaltung, Kassen= und Rechnungslegung. §. 67. Alljährlich hat der Innungsvorstand für die Verwaltung des Innungsvermögens und, soweit durch die Nebenstatuten nicht etwas Anderes bestimmt ist, für die Verwaltung der Nebenkassen unter Beachtung der Vorschrift des s§. 100 b. Abs. 2 der Gewerbeordnung") einen Haushaltsplan für das folgende Kalenderjahr auszustellen. Derselbe ist der Innungsversammlung in der letzten ordentlichen Sitzung des Vorjahres zur Beschlußnahme vorzulegen und vorher [8] Tage lang zur Einsicht der Innungemitglieder auszulegen. Der Vorstand ist bei seiner Geschäftsführung an den von der Innungsversammlung festgestellten Haus- haltsplan gebunden. Ausgaben, welche nicht in demselben vorgesehen sind, bedürfen der Genehmigung der Innungsversammlung. S. 68. Zur Erwerbung, Verpfändung und Veräußerung von Grundstücken, zu Mieth= und Pachtverträgen, zur dauernden Belegung von Kapitalien, zur Kündigung von dauernd belegten Kapitalien, zur Aufnahme von Darlehnen, zum Abschluß von Verträgen, durch welche der Innung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, zur Anstellung von Prozessen und zur Abschließung von Vergleichen ist die Genehmigung der Innungs- versammlung erforderlich. Diese Bestimmung gilt auch für die durch Nebenstatuten begründeten Nebenkassen der Innung, soweit nicht durch das Nebenstatut etwas Anderes bestimmt wird. §. 69. Zur Besorgung der Kassen= und Rechnungsgeschäfte kann (soll] dem Kassenführer [Kassirer, Rendanten!] (5. 33) ein vom Innungsvorstande anzunehmender Rechnungsführer (1) beigegeben werden, welcher nicht Mit- glied der Innung zu sein braucht. Die demselben zu gewährende Vergütung wird durch eine mit ihm vom Innungsvorstande abzu- schließende, von der Innungsversammlung zu genehmigende Vereinbarung bestimmt (2). Zu §. 69. 1. Für große Innungen mit einem ausgebildeten Kassen= und Rechnungswesen wird es sich empfehlen, dem dasselbe führenden Vorstandsmitgliede eine solche geschäftskundige Hülfe zu geben. Statt dessen kann auch die Bestimmung getroffen werden, daß zum Kassenführer (Kassirer, Rendant) eine Person gewählt werden kann, welche überhaupt nicht der Innung und folgeweise auch nicht dem Vorstande angehört. 2. Hier kann auch, wenn es für erforderlich gehalten wird, Bestimmung über eine vom Rechnungsführer zu bestellende Kaution getroffen werden. S. 70. Der Kassenführer [Kassirer, Rendant] hat alle Einnahmen und Ausgaben der Innungskasse und, soweit die Nebenstatuten nicht etwas Anderes bestimmen, auch der Nebenkassen zu bewirken. Für alle Vereinnahmungen und Zahlungen, für welche nicht durch Beschluß des Vorstandes etwas Anderes bestimmt ist, bedarf er einer schriftlichen Anweisung des Vorstandes [Obermeistersl. *) §. 100 b. Abs. 2. Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der statutarisch oder durch das Gesetz bestimmten Auf- gaben der Innung, sowie der Deckung der Kosten der Innungsverwaltung dürfen weder Beiträge von den Innungsmitgliedern oder von den Gesten derselben erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Innung erfolgen. 41“