— 267 — 8. 76. Im Falle der Auflösung oder Schließung der Innung sind die Innungsmitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr [Halbjahr, Jahr], sowie die bereits umgelegten außer— ordentlichen Beiträge an diejenigen zu zahlen, welchen die Abwickelung der Geschäfte der Innung obliegt (5. 103 a. der Gewerbeordnung). Die Verwendung des Innungsvermögens erfolgt nach den Vorschriften des §. 94 der Gewerbe- ordnung mit der Maßgabe, daß eine Vertheilung des Reinvermögens unter die Mitglieder nur bis zu dem Betrage der von denselben in den beiden letzten Jahren (1) vor der Auflösung oder Schließung entrichteten Beiträge erfolgt. Der verbleibende Rest des Vermögens fällt der Gemeinde (N.) mit der Bestimmung zu, daß das- selbe zur Förderung des Lehrlingswesens des (Tischler-] Gewerbes in (JN.) zu verwenden ist (2). u S. 76. z a §. 103a. Abs. 3 der Gewerbeordnung darf bei eintretender Vertheilung des Reinvermögens keinem Berechtigten mehr als der Gesammtbetrag der von ihm geleisteten Beiträge ausgezahlt werden. Das Statut kann aber weitere Beschränkungen der Vertheilung festsetzen, und zur Vermeidung schwieriger Berechnungen erscheint es zweckmäßig, dieselbe auf den Betrag der während einer bestimmten Reihe von Jahren geleisteten Beiträge zu beschränken. 2. Hier kann selbstverständlich auch die Verwendung für einen anderen Zweck festgesetzt werden. 2. Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 16. Mai d. I. beschlossen, daß dem Königlich preußischen Unter- steueramte in Bielefeld im Hauptamtsbezirk Minden die Besugniß zur Abfertigung von Waaren der Po- sütenen 22 * b, e und 1 des Zolltarifs zu anderen als den höchsten Zollsätzen der betreffenden Tarifpositionen eigelegt werde. Dem Königlich preußischen Untersteueramt zu Sagan im Hauptamtsbezirk Glogau ist die unbeschränkte Be- fugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I beigelegt worden. Dem Königlich bayerischen Nebenzollamte zu Frankenthal im Hauptzollamts-Bezirk Ludwigshafen a./Rh. ist die Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen 1 über die aus dem Reisstärkelager des Reisstärke-Fabrikanten Reverdy (Firma IJ. B. Zwick) in Frankenthal zur Ausfuhr gelangenden Reisstärkesen dungen ertheilt worden. Die Großherzoglich mecklenburgische Steuer-Rezeptur in Friedland wird zum 1. Juli d. J. in ein Steueramt umgewandelt werden. Bekanntmachung. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 16. Mai d. J. die nachstehend abgedruckten Abänderungen der Instruktion für die Zollbeamten, betreffend die Nummer-Ermittelung der nach Position 2 c0 1, 2, z bezw. 22 a, b des Zolltarifs mit Staffelzöllen belegten baumwollenen bezw. leinenen Garne (vergl. Central-Blatt für das Deutsche Reich 1879 S. 842 ff.) beschlossen: