Abänderungen 268 der Instruktion für die Zollbeamten, betreffend die Nummer-Ermittelung der nach Position 2c 1, 2, 3 bezw. 22 a, b des Zolltarifs mit Staffelzöllen belegten baumwollenen bezw. leinenen Garne. 1. Ziffer II. A. 3. a) Die Absätze 4 und 5: „Da, wie oben 2c.“ und „bei doublirten Garnen 2c.“ sind zu streichen. b) Der Absatz 6 hat im Eingang zu lauten: „Gesengte (gasirte) Garne sind durchschnittlich um 7½ Prozent, gebleichte, auch demnächst hellgefärbte Garne um u. s. w. wie bisher." c) Im Absatz 6 ist Zeile 3 nach „von“ einzuschalten: „durchschnittlich". noch Die Ziffer II. A. 4. erhält folgende Fassung: 4. Gewichtsangaben bezüglich der die Staffelgrenzen bildenden Garne. Das Gewicht baumwollenen Garnes im rohen bezw. gesengton (Jasbte)), gebleichten und hell- gefärbten, sowie im dunkelgefärbten Zustande, ungeschlichtet bezw. geschlichtet, berechnet sich für 1 bezw. 0 und 4 Schneller, wie folgt: 2. Ziffer II. A. 4. 3. Ziffer II. A. 6. A. Ungeschlichtet: B. Geschlichtet: Bezeichnung " 2. 9ge . ge., dunkel. der 1. toh 2. gesengt Gasirg) b 8. s12-x bt . dunkelgefärbt Au ro ceeunyh geent gesirot · . ezw. hellgefär v gasirt hell- (A 14 20 Feinheits (1 1 Prozen) 1 .0 Frozen) (A 1—+ 10 Prozent) Prozen)t (rrttn nummer Prorent) (A) a) englisch bezw. Gewicht in Gramm für b) metrisch. - - )sch1 o“ 4 1 o 1 4 1 0%“ 4 1 I 0,4 I 40,4 I 0,40,4I0,4 Schneller. Schneller. Schneller. Schneller. Schneller. 17 26,682 10,673 106,727 24&, O6C 9,670 25%%22 24,0144%%%%%O — 12,808 14,4 34,722 13, 889 138, 8881 82,118 12,847128, a721 31, 2501 12, 500 125, oool 38, 194 15, 278 152, 2781 15, ar8 14, 2386) 13, 888 16, 6617 45 10,0006%2 40, 379% % 32244 %8 %¼½% 45,838 38,1 13,1123 5,240 52 49 12, 1301 U„% 56, 7741 57, 742 5,7741 5% 56,249 6. 2 1 60 7,5600 3,02426% 33, 263 3,326%%%3022244 50,8 9,8459 3, 937 39,3701 9, 106 , 2 7 4,331 2,0351 3,937 4,124 79 5,742 2,297 22, 6 5S, 37112: v2•5¼% 2,02½% 2, 2897 2,156 66, 7,47449%2932 3,289590%65 a) Im zweiten Absatze, sowie im letzten Absatze der Abtheilung a, ist vor dem Worte: „Bleichen“ einzuschalten: „Sengen (Gasiren)." b) Die Abtheilung a erhält am Schlusse folgenden Zusatz: „Die durch die Zollstelle erfolgte Feststellung der Feinheitsnummern geweifter Garne (Bündel- garne) kann auf den Antrag der Zollstelle oder des Waarendisponenten, im letzteren Falle auf dessen Kosten, einer Prüfung durch die Seiden-Trocknungsanstalten zu Elberfeld-Barmen oder Crefeld unterzogen werden, welche die Untersuchung auf 20 Proben von je 500 m Länge auszudehnen und dabei den Feuchtigkeitsgehalt der Garne zu berücksichtigen haben. Die von der Anstalt ermittelte Feinheitsnummer ist für die Verzollung maßgebend, insofern nicht bei