297 B. Die Revision übernehmen: VP. Anmeldung über die Ausfuhr von Mühlenfabrikaten mit dem Anspruch auf Zollnachlaß. Die Anmeldung ist vorgelegt am (25. Juli 62) und unter Nr. (20) des Anmelde-Registers eingetragen. Binnen (vierzelhn) Tagen nach bewirkter Revision, den Tag der Revision nicht mitgerechnet, sind die angemeldeten Fabrikate unter Vor- legung dieser Anmeldung dem (TMaupt-Sol)-Amt zu (Ham behuss Ausgangsrevision zu gestellen. oder brikate sind spätestens am unter Vorlegung dieser Anmeldung und der Transportpapiere zur Ausgangsrevision zu gestellen. Eine Revision hat nicht stattgefunden. Die angemeldeten Amte zu dem Datum. (Magdeburg, den 25. Juk 1682.) (Maupt-Steuer)-Amt. Stempel. Unterschrift. Der Unterzeichnete meldet hiermit dem (Maupe-Steuen)-Amte zu (Nerselbst) an, daß er beabsichtigt, am (25. d. M.) (Fommittags Kalnes Eliseh) Uhr die umstehend näher bezeichneten, in seiner Mühle hergestellten Mühlenfabrikate (mittelse des ... zu versenden, um dieselben mit dem Anspruch auf Zollnachlaß über das (Haupt-Zolh--Amt zu (Hamburg) nach dem Auslande auszuführen. Datum. Magdeburg, den 24. /7. 1882.) Namen. N. N Vermerke über veränderte Bestimmung der Mühlenfabrikate. Ich beantrage, diese Ausfuhr-Anmeldung hier zu er— Genehmigt. lediiien. den 188 ............................ den188 Amt Ich beantrage, diese Ausfuhr-Anmeldung zum Zweck Eingetragen unter kcr. des Registers der Weiterversendung der Mühlenfabrikate an nund auf dss Amt...........·...·........... ,unterEr- in auf das -Amt zu überweisen.“) streckung der Gültigkeitsfrist bis 1c27 -, , den 188 überwiesen.“) ··················· « Verschluß: [[[[[&III9 —–. den 18· -Amt. .) Der Ausstellung einer Annahme-Erklärung seitens des Antragstellers (§F. 24 des Begleitschein-Regulativs) bedarf es nicht. Das überweisende Amt trägt die überwiesene Ausfuhr-Anmeldung, falls bei demselben ein Notiz-Register nach Muster D geführt wird, in dieses Register und zwar in Spalte 1 bis 6 mit einer entsprechenden Bemerkung in Spalte 18, andernfalls aber nach der Bestimmung im F§. 26 des e Begleitschein-Regulativs in das Gegleitschein Aussertigungeregister ein und giebt dem Ausstellungs-Amt von der geschehenen Ue einer Mittheilung über die Erledigung der Ausfuhr-Anmeldung seitens des Aus- der etwaigen Verlängerung der Gestellungsfrist Nachricht. stellungs-Amtes an das überweisende Amt bedarf es gleichfalls nicht. rweisung und 46