— 347 — a) auf dem Boden des Petroleumgefäßes, b) auf der oberen Fläche der Platte des Gefäßdeckels, c) auf dem Drehschieber, d) auf dem Gehäuse des Triebwerks, e) auf einem derjenigen Verbindungstheile (Schrauben u. s. w.), durch deren Stempelung das Abnehmen des Triebwerks von dem Gefäßdeckel verhindert wird, 1) auf dem Lampenkasten, g) auf dem den Namen des Verfertigers und die Fabriknummer enthaltenden Metallschild zur untrennbaren Verbindung desselben mit der Deckplatte des Waseerbehälters, h) auf dem Umhüllungsrohr des Thermometers ti, i) auf dem Umhüllungsrohr des Thermometers t2. Den Stempeln unter d, g und h ist die Jahreszahl der Stempelung beizufügen. Die Stempelung auf den Glasflächen wird durch Aetzung, die der metallenen Flächen entweder durch Aetzung oder durch Aufschlagen bewirkt; für eine Stempelung der letzteren Art kann die vorherige Anbrin- gung eines Zinntropfens an den bezüglichen, den Verfertigern zu diesem Zwecke näher zu bezeichnenden Stellen verlangt werden. Die Stempelung des Metallbarometers erfolgt auf einer mittels Drahtschnur angehängten Plombe. 4. Durch Aufbringung des Stempelzeichens sowie der Jahreszahl der Stempelung, ferner der unter 1 erwähnten Marke auf eine Kontrol-Lehre aus Stahlblech, welche jedem beglaubigten Petroleumprober Seitens der Normal-Aichungs-Kommission beigegeben wird und zur Kontrole der Unverändertheit der drei nachfolgenden Abstände bestimmt ist, nämlich a) des Abstandes der Spitze der Füllungsmarke vom oberen Rand des Petroleumgefäßes, b) des Abstandes des tiefstliegenden Punktes der Innenkante der Tüllenmündung von der unteren Fläche der Deckelplatte bei tiefster Senkung der Lampe, Z) des Abstandes der Mitte der Kugel des Thermometers t1 von der unteren Fläche der Deckelplatte. S. 6. Jedem beglaubigten Petroleumprober wird eine gestempelte Umrechnungstabelle und ein Beglau- bigungsschein beigegeben. Der letztere giebt, außer dem Tag der Stempelung, dem Namen und Wohnorte der Verfertiger des Probers und der zugehörigen beiden Thermometer, die Fabriknummer des Probers, die der Verzeichnung unter §. 5 Nr. 2 entsprechende Verbesserung, welche etwa an die von diesem angegebenen Entflammungspunkte noch anzubringen ist, sowie die in §. 5 unter 4 aufgeführten drei Abstände bis auf Onn mm genau gemessen, und weist die Art der Kontrolirung dieser Abstände mit Hülfe der Kontrol-Lehre G. 5 unter 4) nach. S. 7. Für die Prüfung und Beglaubigung der Petroleumprober und der dazu gehörigen Hülfseinrichtungen sind nach Maßgabe der jedesmal erforderlich gewordenen Mühwaltungen und sonstigen Aufwendungen die nachfolgenden Gebühren zu erheben: 1. für die vollständige Prüfung und Beglaubigung eines Petroleumprobers einschließlich der Liefe- rung, Prüfung und Beglaubigung der Kontrol-Lehrte 70950 AM und zwar im einzelnen: a) für die Prüfung der sämmtlichen vorgeschriebenen Abmesfungen O0,50% b) für die Prüfung des Triebwerkss Oto c) für die Prüfung des Thermometers t11 an viet Stellen zu je 0,15 M 0,6o" d) für die Prüfung des Thermometers t2 an zwei Stellen zu je Oio 0,20 e) für die Prüfung der Angabe des Entflammungspunktes mit durch- schnittlich 6 verschiedenen Portionen einer und derselben Petroleum- sorte zu je O#o % 2,40 f) für die Prüfung der Angabe des Entstammungspunktes mit durch- schnittlich 3 verschiedenen Portionen einer zweiten Petroleumsorte zu je O,„ AMA... . 1,20 - g) für die Lieferung, Prüfung und Beglaubigung einer Kontrol- Lehre . L,o - und zwar: