Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. X. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 27. Oktober 1882. 143. L Inhalt: 1. Handels= und Gewerbe-Wesen: Abänderung der Maaß= und Gewichts-Wesen: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Ge- die in den Apotheken zulässigen Wäaagen 418 schäftsbetrieb der literarischen, musikalischen, künstlerischen, 3. Zoll= und Steuer-Wesen: Befugniß einer Stenerstelle 418 photographischen und gewerblichen Sachverständigen-Ver- 4. Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Aufhebung eines Kon- eine; — Verlängerung des Handelsvertrags mit Spanien; sulat 418 — Erscheinen der amtlichen Mittheilungen aus den Be- 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem richten der Fabrik-Inspektoren für 188! Seite 417 Reichsgebtteeee 419 1. Handels= und Gewerbe-Wesen. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der literarischen, musikalischen, künstlerischen, photographischen und gewerblichen Sachverständigen- Vereine. An die Stelle des §s. 7 der über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der literarischen und musikalischen Sachverständigen -Vereine erlassenen Instruktion vom 12. Dezember 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes Seite 621) sowie an die Stelle des §. 5 der über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der künstlerischen, photographischen und gewerblichen Sachverständigen-Vereine erlassenen Be- zunmungen vom 29. Februar 1876 (Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 117) tritt die nachstehende orschrift: „Sobald der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens von Seiten des Vereins an den Vor- sitzenden desselben gelangt ist, ernennt der letztere nach seinem Ermessen ein oder zwei Mitglieder zu Referenten, welche ihre Meinung schriftlich abzugeben und in einer demnächst anzuberaumenden Sitzung des Vereins vorzutragen haben. Nach stattgehabter Berathung erfolgt durch Stimmen- mehrheit der Beschluß. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag." Berlin, den 25. Oktober 1882. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher. 68