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        <title>Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882.</title>
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            <idno>cbl_1882</idno>
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        Zentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zehnter  Jahrgang.

1882.

 

 

 

Berlin.
Carl  Heymanns  Verlag.
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        „  F

10.
11.
12.

13.
14.
15.
16.

                                                              Inhalts   Verzeichnis.

1. Allgemeine  Verwaltungssachen  Seite  1,  7,  15,  21,  25,  107,  123,  371.

2. Bankwesen  Seite  8,  34,  98,  172,  222,  270,  334,  372,  390,  412,  430,  450.

3. Eisenbahnwesen  Seite  147,  414.

4. Finanzwesen  Seite  22,  36,  41,  100,  109,  206,  216,  227,  239,  275,  283,  351,  377,  381,  395,  411,  421,  432,  435,  454.
5. Handels-  und  Gewerbewesen  Seite  247,  333,  341,  389,  417,  425,  458.

6. Heimatwesen  Seite  16,  174,  215,  342,  442.

7. Justizwesen  Seite  92,  161,  221,  244,  269,  309,  353,  408,  433,  447,  455.

8. Konsulatwesen  Seite  5,  13,  15,  21,  25,  29,  33,  44,  47,  97,  111,  167,  176,  208,  212,  218,  224,  240,  243,  281,  286,
289,  308,  338,  354,  357,  371,  382,  385,  387,  392,  397,  401,  408,  414,  418,  423,  425,  436,  439,  442,  453,  458.

9. Maß-  und  Gewichtswesen  Seite  158,  196,  344,  418.  
10. Marine  und  Schifffahrt  Seite  13,  37,  43,  101,  110,  147,  208,  211,  289,  342,  353,  401,  405,  445.
11. Militärwesen  Seite  12,  145,  179,  243,  289,  406,  453.

12. Polizeiwesen  Seite  5,  13,  18,  23,  27,  30,  38,  44,  89,  95,  105,  121,  149,  168,  176,  209,  212,  220,  224,  236,  240,
245,  272,  281,  286,  306,  332,  338,  348,  354,  369,  374,  379,  382,  385,  388,  392,  397,  399,  402,  409,  414,  419,  423,
426,  433,  437,  440,  445,  448,  455,  459.

13. Post-  und  Telegraphenwesen  Seite  4.
14. Statistik  Seite  27,  48,  146,  207,  244.
15. Veterinärwesen    Seite  215.

16. Zoll-  und  Steuerwesen  Seite  2,  10,  18,  21,  26,  29,  33,  42,  47,  91,  97,  107,  146,  151,  157,  171,  179,  211,  218,
221,  228,  240,  267,  276,  284,  290,  307,  336,  341,  352,  357,  371,  378,  382,  385,  387,  389,  396,  399,  401,  408,
414,  418,  423,  426,  429,  436,  439,  441,  455,  457.
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        Sach-Register.
(Die  arabischen  Zahlen  beziehen  sich  auf  die  Seite.)

A.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für

Ärzte.

militärpflichtige  Deutsche  in  Rußland  146.

Eichung.
lässigen  Waagen  418.

Bekanntmachung,  betr.  die  in  den  Apotheken  zu-—

  Ergänzungen  etc  des  Verzeichnisses  der  Eichungsaufsichtsbehörden

  und  der  Eichämter  158.

Apothekergehülfen.  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die

Prüfung  458.
Ausweisungen:

.  Aberth  245.

Abraham  440.

Ackermann  89.

Adrian  424.

Aelbig  39.

Ahlstell  150.

Alber  24.

Amet  410.

Amie  282;  Zurücknahme  der
Ausweisung  375;  s.  a.
Freund.

Andersen  241.

,  Johann  Magnus
402

—  Karl  Gustav  212.
Andorfer  281.
André  306.
Andrieux  370.
Anslovar  240.
Anton  39.
Arbai  369.
Arbazow  89.
Augustin  383.
Augustoni  379.
Aussprung  306.

Babik  149.
Baccigalupa  6.
Bach  273.
Back  149.
Bader  220.
Bänziger  445.
Baer  6.

Bahr  149.

Baier,  Jakob  46.

—  Karl  386.

—  Rudolf  209.

Balsam  448.

Bamberger  388.

Bankal  14.

Barfuß  281.

Barkon  392.

Barth  38.

Bartlay  s.  Moussard.

Battagelia  95.

Bauer,  Johann  213.

—  Karl  38.

—  Konrad  245.

Baum  90.

Baur  6;  Zurücknahme  der

Ausweisung  356.

Beck  241.

Becker  170.

Beckmann  287.

Beckowitz  375.

van  der  Beek  272.

Behrsing  449.

Beier  306.

Belaß  355.

Benthien  14.

Benvenuto  6.

Benz  383.

Berachini  169.

Berger,  Abraham  106.
Franz  245.

—  Johann  96.

—  Josef  355.

Berliner  338.

 

 

Bernard  213.
Berthaud  96.
Bertschi  238.
Bettinger  403.
Beurlin  122.
Beyeler  90.
Biener  449.
Biller  6.

Binder  220.
Binz  246.
Bitterli  246.
Blaise  282.
Blankewitsch  409.
Blaschke  241.
Blattner  388.
Bleiweiß  30.
Bleyerler  s.  Beyeler.
Blum  6.
Bobrowska  448.
Böhm,  Anton  23.
—  Hermann  419.
Böhnisch  456.
Bolifka  355.
Bollack  s.  Pollak.
Bolland  306.
Bollier  28.
Bolliger  28.
Bolomey  437.

de  Boni  Biaggio  332.

de  Boni  Felice  332.
Bonn  225.
Bonnewitz  30.
Bonto  28.

Bork  14.
Borkowski  456.
Bornstein  448.
Borufka  38.
Bougat  90.
Boulanger  356.
Le  Bourchis  410.
Boussard  225.
Brändl  246.
Braendle  383.
Brandl  419.
Braun  225.
Brauner  437.

Breininger  89.

Brendler  237.

Breske  95.

Bretschneider  44.

Broszinsky  383.

Brszynska  287,  356;  s.  a.
Mehlhorn.

Brudhon  449.

Brückner  386.

Brüngger  122.

Brüning  237.

Brun  427.

Brunn  398.

Brzeski  415.

Bubenick  210.

Buchberger  31.

Bucher  122.

Buchmann  176.

Büningh  306.

Burghart  212.

Burgisser  246.

Burianski,  Anna  369.

—  Kasianka  45.

—  Lucina  45.

—  Marianna  45.

—  Mintschka  45.

—  Philippine  349.

—  Rosalie  369.

—  Ulka  45.

Buriansky,  Franziska  89.

—  Marie  89.

—  Mathilde  89.

—  Moritz  286.

Burley  23.

Burri  427.

Busche  39;  Zurücknahme  der
Ausweisung  106;  s.  a.
Grimm.

Butta  272.

Butz  379.

Carda  440.
Cardot  150.
Carlsen  19.
Carsten  449.
Casagrande  397.
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        Cerku  402.
Cesarini  s.  Benz.
Chagny  96.
Chaise  438.
Charles  39.
Chenelli  332.
Chetelat  150.
Chmelicek  19.
Chmilewski  30.
Cholewik  388.
Choron  386.
Christ  236.
Chromez  237.
Ciewitt  169.
Clarén  397.
Claude,  Josef  449.

—  Karl  Josef  106.

Cochlin  46.
Coisset  169.
Colomba  306.
Corbon  383.

Czernochowsky  237.

Czersonkowsky  96.

Dadas  19.
Daemen  456.
Dahl  95.
Dancziger  149.
Danino  39.
Dauhelis  448.
David  449.
Dawidowicz  5.
Debei  426.
Delissen  355.
Demcio  225.
Demichiel  245.
Demousse  31.
Dengalla  332.
Denié  437.
Deutsch  30.
Devaly  246.
Didier  427.
Didion  220.
Diehl  370.
Dielenschneider  28.
Diemant  169.
Dienelt  369.
Dietiker  410.
Diffort  403.
Dimter  225.
Dispan  226.
Dobszinsky  14.
Doujon  332.
Drab  23.
Dreß  106.
Drobny  393.
Ducrocq  440.
Dünker  176.
Duffeck  355.
Dupuy  393.
Durain  14.
Dus  445.
Dzieglinsky  14.

Eckelt  388.

Egerer  240.
Ezrein  459.
Ehrismann  241.
Eichenberger  24.
Eisdörfer  375.
Elfenbein  459.
Eliasdotter  374.
Emersic  237.
Enesser  415.
Engel  89.
Engelhausen  306.
Englaender  386.
Erba  6.
Erbacher  s.  Seltzer.
Erben  209.
Erikson  90.
Eschmann  90.
Eugster  410.
Eyberger  369.

Fabisch  39.
Fahrni  96.
Favre  31.
Fehr  402.
Feinrisch  149.
Feist  370.
Feit  459.
Feldt  19.
Felix  272.
Fellmann  105.
Ferry  46.
Fiedler  423.
Finger  149;  Zurücknahme  der
Ausweisung  226.
Fisch  375.
Fischer,  Gottlieb  281.
—  Jakob  354.
—  Josef  149.
—  Leopold  23.
Fixry  169.
Floranz  456.
Fogarashy  224.
Foly  225.
Forberger  375.
Formaneck  433.
Foste  386.
Fracara  287.
Francois  449.
Frankowsky  382.
Franz  339.
Frauchiger  415.
Frei  332.

Freiler  106.

Freitag  45.
Freund  375.
Friedmann  272.
Friedrich  150.
Fritsch  30.
Fritzsche  383.
Fröhlich  388.
Frote  403.
Fuchs  403.
Fumei  226.
Funk  212.
Furrer  238.

 

Gaber  383.
Gabrieli  23.
Gabris  18.
Gärtner  273.
Gago  287.
Gaillot  s.  Levac.
Galvaneck  409.
Garde  96.
Gartner,  Johann  96.
—  Josef  355.
Gastring  403.
Gawron  272.
Geier  397.

Geiger  106.
Geist  106.

van  Gelderen  400.
Gelinek  106.
Gérard  122.

Gerber,  Johann,  aus  Schanau

  281.
—  —  aus  Smida  281.
—  Maria  177.
Gerondi  31.
v.  Gersten  332.
Gerstenberger  45.
Gianola  388.
Giesbers  176.
Gigax  226.
Gire  379.
Glaeser  19.
Gnoczik  355.
Goerner  45.
Göttlicher  46.
Goetz  220.
Gojean  273,  287.
Goldberg  168.
Goldmann  105.
Graf,  Jakob  168.
—  Johann  220.
—  Zacharias  375.
Grannich  19.
Grigull  89,  95.
Grimm  106.
Grocholski  95.
Groß,  Anton  220.
—  Karl  Christian  440.
Großer  121.
Grün  23.
Grünberg  415.
Gubler  177.
Guenart  419.
Güntlisberger  14.
Guillaume  438.
Gummesson  149.
Gurwitsch  149.
Gussetti  30.
Gut  212.
Guth  245.
Guyon  449.

Haas  241.
Haberthur  220.
Habiger  409.
Hachulski  332.
Haefelfinger  437.

Haegler  28.

Halenka  374.

Halisch  433.

Hamacek  168.

Hammerschlag  375.

Handberg  39.

Handra  45.

Hanisch  168.

Hanke  397.

Hansen,  Niels  s.  Nils  Nilsson.

—  Otto  Julius  45.

Hanslick  282.

Hansson  45.

Hanusch,  Franz  374.

—  Josef  402.

Harassin  437.

Hartl  287.

Hartmann  168.

Haschek  s.  Hasek.

Hasek  398.

Hasenmeyer  375;  Zurücknahme
  der  Ausweisung  384.

Hasler  306.

Hausmann  177.

Havelka  355.

Hebek  27.

Hebler  438.

Hefti  375.

Heipeter  400.

Helsly  384.

Hendrich  392.

Hennebert  282.

Heptner  419.

Hériot  238.

Hermannsohn  19.

Herrmann  212.

Heß  220.

Hessel  386.

Hirsch  375.

Hirt  386.

Hirte  169.

Hlusicka  287.

Hochberger  409.

Hocks  45.

Hofer  403.

Hokausson  272.

Holder  434.

Holger  287.

Hollender  s.  Binder.

Hollenstein  39.

Holy  237.

Holzer  287.

Honc  386.

Horn  241.

Horst  237.

Hoschek  5.

Houdremong  220.

Hribal  385.

Hruska  212.

Huber,  Albert  339.

—  Johann  Jakob  433.

Hudys  379.

Hübner,  Franz  392.

—  Josef,  aus  Mügliß  212.

—  Josef,  aus  Radel  106.
        <pb n="7" />
        Hübscher  449.
Hunziker  273.
Hurdallek  456.
Huser  393.

Jacobiack  106.
Jacobowitz  28.
Jacobs  369.
Jäggi  177.
Jagodzinski  437.
v.  Jakubowsky  383.
Janda  449.
Jandecka  388.
Janetscheck  23.
Janouch  212.
Jansky  237.
Janssen  409.
Jansson  149.
Jantor  90.
Jantsch  238.
Jaschik  246.
Jauernig  355.
Jensen,  Johann  225.
—  Matthias  339.
—  Theodor  237.
Jeppesen  456.
Jiru  388.
Ilchmann  355.
Jönsdotter  440.
Jörgensen  415.
Joltreau  150.
Josephowicz  19.
Isaac  445.
Ischwan  379.
Israel  403.
Isträn  38.
Jucker  349.
Jüttner  397.
Juillet  287.
Jun  332.

Jung  383.

Kälin  150.
Kaetzel  39.
Kaganzan  176.
Kahan

Kaiser  96.
Kalkstein  370.
Kallmus  393.
Kalmes  438.
Kapfenberger  96.
Karasek  388.
Karsprowsky  449.
Karstner  332.
Karwinski  409.
Kastl  245.
Kastner  38.

Kauf  449.
Kawalier  392.
Keller,  Anton  386.
—  Jakob  306.

—  Johann  169.
Kemer  90.
Kemmerling  23.
Kersten  96.

on  s.  Kaganzan.

Kiefer  456.
Kirchner  332.
Kirschbaum  170.
Kittel  225.
Kittler  241.
Klarenthal  176.
Klatzo  44.
Klein  39.
Kleingut  149.
Klemencik  105.
Klemmt  374.

Klieber,  Heinrich  241.

—  Lorenz  176.
Kliemes  39.
Klima  409.
Klimma  210.
Klimpt  273.
Klinger  440.
Kloßner  96.
Kluttig  426.
Klyscz  30.
Knappe  237.
Kobl  459.
Kocks  374.
Kodrle  287.
Köhler  272.
Körner  105.
Kohlhaas  379.
Kojanusz  209.
Kolar  287.
Kolascik  272.
Koniks  96.
Korngold  388.
Koscinski  105.
Koslik  273.
Kotschwar  410.
Kousek  374.
Kowalsky  448.
Kozloski  225.
Kozmin  28.
Krähenbühl  169.
Kramer  30.
Kranitza  122.
Kratochwil  121.
Kraus,  Heinrich  355.
—  Rosa  287.
Krause  38.
Krauße  306.
Krech  281.
Kreiß  225.

v.  Kremholz  23.
Krems  286.
Kretz  459.
Krogel  121.
Kröl  392.
Kropinnik  169.
Krug  409.
Kruppa  456.
Kubacsek  423.
Kubik,  Ignaz  400.
—  Josef  241.
Külkes  241.
Küster  273.
Kuhnert  121.
Kulewski  286.

 

 

Kull  369.
Kulterer  383.
Kunkis  s.  Lux.
Kunte  106.
Kupel  379.
Kupper  245.
Kuscher  s.  Kupel.
Kutzer  106.
Kuzl  177.
Kvapil  338.

Labuda  168.
Ladstätter  383.
Laesser  272.
Lagarde  246.
Lagerholm  245.
Laistiko  399.
Lajunie  31.
Lambrecht  6.
Lamecon  238.
Landsberger  415.
Langenberg  90;  Zurücknahme
der  Ausweisung  386.
Langer  386.
Langmaier  403.
Lapatsch  402.
Lapleur  14.
Larisch  30.
Larsen  27.
Larssen  106.
Lasser  96.
Laubner  38.
Laudry  150.
Lauerzen  45.
Lecr  177;  Zurücknahme  der
Ausweisung  220;  f.  a.
Rössel.
Lehmann  177.
Leib  392.
Leiner  433.
Lelièvre  46.
Lenoble  349.
Leßlein  246.
Leubner  426.
Leuthardt  90.
Levac  272.
Liehr  209.
Lindner  220.
Lir  437.
Lochbichler  409.
Lods  456.
Loeffler  374.
Löwensohn  459.
Löwy  370.
Lomas  419;  s.  a.  Böhnisch.
Lorenz  456.
Lovati  90.
Luber  38.
Lubich  374.
Ludig  s.  Luttig.
Luh  19.
Luttig  424.
Lutzinger  210.
Lux,  Josef  414.
—  Semi  27.

 

VII

Mackower  241.
Mahomed-Ben-Assen  150.
Mahrla  38.

Mai  393.

Majetzka  369.

Masjewski  419.

Maillot  96.

Majtan  169.

Maiwirth  246.

Majzels  272.

Malaisé  449.

Marchal  96.

Marek  176

Marschner  212.

Martia  409.

Maschlan  168.

Masgquart  150.

Maszar  169.

Matere  427.

Mathis  437.

Matocha  176.

Mattauch  209.

Mattausch  105.

Maureck  273.

Maurer  388.

Mayer  385.

Medinger  355.

Mehlhorn  356.

Meisner  31.

Melicher  38.

Menard  398.

Mercier  122.

Merthen  355.

Meyer,  August  28.

—  Johann  242.

—  Johann  Harm  241.

—  Siegfried  355.

Michel,  Eduard  426

—  Magdalene  30.

Migdal  44.

Milde  105.

Mittermeier  31.

Moc  220.

Mocicke  225.

Modschützky  s.  Mocicke.

Möckel  14.

Molug  18.

Monsorno  96.

Montmasson  238.

Morandi  427.

Morero  96.

Moritz  419.

Moussard  438.

Mozis  281.

Mrogalla  27.

Müller,  Friedrich  273.

—  Georg  398.

—  Jakob  176.

—  Johann  Jakob  273;  Zurücknahme
  der  Ausweisung
44.

Musachi  379.

Muschik  105.

Mutter  96.

Muzik  212.
        <pb n="8" />
        VIII

Nachbur  415.

Naczikowska  121.

Naegelin  28.

Nef  449.

Neff  424.

Neger  440.

Neumann,  Chascol  Leib  150.

—  Robert  168.

Niedermayer  220.

Nielsen  383.

Nielsson  95.

Nietsch  419.

Nilssen  106.

Nilsöson,  Alanik  Charles  Sigurd
  30.

—  Nils  415.

Nitsch  427.

Nölden  31.

Nolden  s.  Nölden.

Novak  403.

Novotny  150.

Nowack,  Franz  399.

Nowak,  Johann  s.  Babik.

—  Josef  105.

Nowißky  388.

Nußbaum  246.

Oczadlik  224.
Odermatt  6.
Olbrich  14.
Olislagers  434.
Olm  306.
Oloch  459.
Olson  241.
Olsson  90.
Opitz  355.
Oppitz  281.
Orlich  s.  Oloch.
Ostalski  105.
v.  Osten  46.
Otto,  Anna  121.
—  Josef  19.

Pade  427.
Painsé  400.
Panesch  456.
Pankowski  27.
Papajczik  168.
Parmentier  438.
Paskotsch  306.
van  der  Paß  445.
Path  433.
Patzelt  456.
Paulus,  Anton  169.
—  Michael  400.
Pauly  150.
Pawlowski  369.
Peikert  424.
Peintre  150.
Pépin  238.
Persche  13.
Person  19.
Persson  30.
Pesamoska  246.
Pest  14.

Peter  38.

Petera  225.

Petersen,  Anna  355.

—  Julius  Thorwald  168.

—  Karl  Peter  19.

Peterson,  Andreas  45.

—  Karl  Ludwig  Eduard  392.

Pettera  237.

Pfister  241.

de  Piante  31.

Pietschmann  386.

Pik  45.

Pilz,  Johann,  aus  Neuham
23

—  —  aus  Neuhammer  177.
Pippan  90.
Piskora  281.
Piwnicki  415.
Plachki  409.
Platio  437.
Plaßer,  Emanuel  106.
—  Franz  456.
Plester  s.  Pröster.
Plischke  459.
Pochmann  286.
Pohl,  Johann  38.
—  Johann  Emmanuel  220.
Pokorni  89.
Polifka  415.
Pollak  415.
Pollam  213.
Pomeranzeff  459.
Pomohac  39.
Poppe  397
Popper  374.
Porkert  38.
Poslowsky  237.
Posselt  96.
Potoczek  209.
Poulsen  332.
Prade  28.
Prczewicz  38.
Preisler  209.
Preißler  23.
Pribyl  388.
Prieter  388.
Prinz,  Andreas  237.
—  Johann  459.
Pröster  445.
Prokurat  121.
Proniewicz  5.
Protzki  27.
Pulver  46.
Pupissek  245.
Puschack  122.
Puskar  45.

Quastner  95.
Quintmeyer  s.  Meyer,  Johann
Harm.

Kack  245.
Radowski  409.
Raduszis  121.
Ragorodsqui  169.

 

Raimann  419.
Rakoczewicz  245.
Rapf  392.
Raschke  209.
Rasmussen  95.
Rauer  449.
Rausch  237.
Reh  96.
Rehschmidt  415.
Reihle  105
Reinert  106.
Reinisch  287.
Renggli  287.
Richlin  40.
Richter,  Ferdinand  374.
—  Frant  419.
—  Johann  14.
—  Josef  39.
Riedinger  369.
Riedl  437.
Riener  45.
Rind  38.
Rittstein  209.
Rodriguez  210.
Röbrich  168.
Röllig  392.
Rössel  220.
Rößler  6.
Röttig  349.
Rohrbacher  400;  Zurücknahme
der  Ausweisung  415.
Rohrböck  397.
Rohrhardt  169.
Rokusek  245.
Romanowski  149.
Roolf  90.
Rosa  433.
Rosenberg  388.
Rosengarten  245.
Rosenholz  95.
Rosenzweig  14.
Rossi,  Bartholome  90.
—  Dominika  96.
—  Gustav  426.
—  Maria  96.
Roth,  Leopold  19.
—  Louis  Caspar  402.
Roucka  383.
Royer  226.
Rubinstein  424.
Rudel  19.
Rummel  374.
Rummler  386.
Rusch  46.
Ruß  272.
Rusy  13.

Sabó  169.

Sabonek  237;  s.  a.  Jaschik.
Sachsenhaus  28.

Saletin  46.

Sallander  23.

Sameyn  225.

Samuel  241.

Sauer  332.

Savigny  332.

Sawatzki  281.

Schäfer  379.

Schalcher  149.

Schambertist  379.

Schantora  220.

Scharf  30.

Schatroff  121.

Scheffalk  27.

Scheffel  169.

Schellenberg  96.

Schenten  150.

Scherer  449.

Scherrer  398.

Schicht  397.

Schiegel  424.

Schiemeck  369.

Schillomain  39.

Schindler,  Eduard  31.

—  Leopold  27.

Schittler  95.

Schläger  121.

Schlesak  6.

Schlichtan  440.

Schmatera  427.

Schmid,  Anton  445.

—  Georg  374.

Schmidt,  Friedrich  386.

—  Gabriel  339.

—  Josef,  aus  Hermsdorf
370.

—  —  aus  Trautenau  38.

Schmit  356.

Schmulowicz  105.

Schneeberger  23.

Schneider,  Franz  95.

—  Jakob  449.

—  Johann  415.

—  Johann  Nepomuk  45.

—  Karl  281.

—  Katharina  95.

Schneiter,  Albert  39.

—  Anna  Katharina  245.

Schoch  339.

Schoenfeld  23.

Schoenherr  437.

Scholz  433.

Schorn  23.

Schreiner  409.

Schröter  273.

Schulz  459.

Schumann  s.  Berliner.

Schuster  106.

Schutt  449.

Schwabenegger  40.

Schwaiger  6.

Schwarz,  Georg  400.

—  Hirsch  379.

—  Johann  374.

—  Josef  39.

—  Isaak  379.

Schweitzer  355.

Schweizer  225.

Schwez  121.

Sczyczinski  459.
        <pb n="9" />
        Seidler  356.
Seitz  238.
Seltzer  403.
Senger  95.

Sertz  369.

Sexa  415.
Sieber  19.
Siebert  393.
Siegel  89.
Siegmann  241.
Sigala  273.
Siling  456.
Sißle  402.

Six  287.
Skorusch  402.
Skulski  400.
Slesak  s.  Schlesak.
Sloup  96.
Smith,  John  339.
—  William  339.
—  s.  auch  Gire.
Sochora  45.
Spacek,  Anton  415.
—  Johann  105.
Sperandio  106.
Spinngold  121.
Springer  392.
Stabl  349.
Stastny  400.
Stauber  213.
Staubmann  39.
Stebler  356,  375
Steckel  445.
Stegmann  226.
Stehlin  437.
Steindel  403.
Steiner  39.
Steiskal  245.
Stelzner  90.
Stengl  213.
Stern  356.
Sternfeld  306.
Stiller  383.
Stöckel  s.  Steckel.
Stöcklin  246.
Stöcks  281.
Stöhler  168.
Stößel  28.
Stoidl  370.
Stoquet  419.
Strähl  427.
Strais  370.
Strassu  339.
Straub  403.
Streit,  Adolf  39.
—  Vincenz  38.
Striedelmeyer  14.
Striekac  168.

Stroehle,  Gebhard  220.

—  Johann  220.
Strupf  306.
Strychowski  272.
Sturm  30.

Süß  419.

Surz  397.

Suter  14.
Svoboda  149.
Swaton  237.
Swenson  445.
Swodka  210.
Syanec  30.
Szkop  339.
Szvresek  18.

Target  349.
Tarreaud  273.
Taube  168.
Tavernier  332.
Teichner  369.
Teltsch  281.
Thalhäuser  306.
Thebaud  339.
Thincelin  393.
Thomande  369.
Thomas  426.
Thraner  209.
Tichy  440.
Tobler  383.
Traffin  348.
Trautmann  106.
Tribelhorn  28.
Trieb  375.
Troestler  456.
Trost  398;  Zurücknahme  der
Ausweisung  410.
Truschka  409.
Trzesowska  348.
Turat  23.
Turmeny  424.
Tyburcy  s.  Wotowski.

Uhlier  225.
Ulbrich  210.
Unger  433.

Urban  400.
Utz  220.

Vandenberghe  434.
Varenne  210.
Vater  246.
Vele  456.
Vendler  393.
Verino  415.
Viesi  237.
Vitasch  374.
Vögele  379.
Völki  226.
Vogl  19.
Volkmann  14.
Vorwerk  424.

Waber  90.

Wach  121.

Wagner,  Franz  Peter  440.
—  Karl  437.

Wallenta  355.

Warnier  393.

Wasser  400.

Wawra  209.

Wawro  224.

Weber,  Gerrit  (Gerhardus)
Johannes  6.
—  Heinrich  245.
—  Karl  23.
Wegelin  121.
Weidisch  237.
Weigel  349;  s.  a.  Forberger.
Weinberger  434.
Weinhold  28.
Weirauch  38.
Weise  393.
Weiß  287.
Weißbrodt  14.
Weißhaupt  455.
Welti  332.
Wenger,  Adolf  398.
—  Eduard  434.
Wenzel  374.
Werdecker  6.
Werdreger  44.
Werrier  177.
Wertier  339.

Winz  45.
Wischnowsky  339,  388.
Witt,  Franz  105.
—  Franziska  437.
Witzinger  90.
Wolf  426.
Wolfersberger  31.
Wollmann  383.
Woprsall  419.
Wotowski  415.
Münsche  386.
Würtz  384.

Mereef  272.

Zängerle  237.
Zander  225.
Zapner  273.
Zellweger  106.
Zimmerli  210.
Zimmermann  445.
Zineker  177.

Wessely  44.  Zingg  438.

Westin  459.  Zipper  427.

Wewers  27.  Zunya  433.

Wicher  440.  

Widler  46.  Zurücknahme  von  Aus-Widmer
  242.  weisungen.

Wieden  369.  Mayer  46.

Wiesing  106.  Ritzky  122.

Wiesner  168.
Wilde  433.
Wilmsen  14.
Winkler  434.
Wintergerst  332.

s.  a.  Amie;  Baur;  Busche;
Finger;  Hasenmeyer;  Langenberg;
  Lecre;  Müller,
(Johann  Jakob);  Nohrbacher;
  Trost.

                                                  B.

Berufsstatistik.  Bestimmungen,  betr.  die  Herstellung  einer
allgemeinen  B.  im  Jahre  1882  48.

Bier,  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung
ausgehenden  42.

Branntwein.  Denaturirung  zur  Essigfabrikation  171.

                                                   C.

Civilprozeßordnung.  Nachweisung  der  zur  Vertretung  des
Militär-Fiskus  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  von  Militärpersonen
  berufenen  Militärbehörden  im  Ressort  der  Königlich
bayerischen  Militärverwaltung  92.

                                                   D.

Diensteinkommen,  Pfändung  des;  s.  u.  Civilprozeßordnung.

                                                   E.

Einjährig  freiwilliger  Militärdienst.  Verzeichniß  der

höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  berechtigt  sind  179;  Nachtrag
  406.

—  Provisorisch  berechtigte  Anstalten  195;  Nachtrag  407.

 

—  Erlöschen  der  Berechtigung  einiger  Anstalten  289,  407.
        <pb n="10" />
        X

Einnahmen  an  Zöllen  und  Verbrauchssteuern  etc.  Vom  1  April
1881  bis  Ende:  Dezember  1881  22;  1882  Januar  36,  Nachtrag
  41;  Februar  100.  Nachtrag  109;  März  206;  April  227,
Nachtrag  239;  Mai  283;  Juni  351;  Juli  377,  Nachtrag  381;
August  395;  September  421;  Oktober  432,  Nachtrag  435;
November  454.  Für  das  Etatsjahr  1881/82  275.

Eisen.  Zollbehandlung  des  bei  der  Verarbeitung  von  ausländischem
  Roheisen  entstehenden  Abbrandes  179.

Eisenbahnen.  Abänderung  und  Ergänzung  des  Betriebsreglements
  für  die  E.  Deutschlands  147.

—  s.  a.  u.  Massengüter.

Eisenbahnpostgesetz  s.  u.  Post.

Fabrikinspektoren,  Erscheinen  der  amtlichen  Mitteilungen  aus

den  Berichten  der,  für  1881;  418.
Figaro,  Druckschrift;  Verbot  177.

                                                    G.
Garne  s.  u.  Zolltarif.
Gerichtskosten;  Änderungen  im  Verzeichnis  der  zur  Einziehung
  bestimmten  Stellen  95,  221,  244,  269,  353,  408,  433,  455.

                                                    H.

Handbuch  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1882.  Ankündigung
  der  Herausgabe  25;  Erscheinen  107.

—  für  die  deutsche  Handelsmarine  auf  das  Jahr  1882.  Erscheinen
  405.

Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  mit  Mexiko;  Verlängerung
341;  desgl.  mit  Spanien  418.



                                                          I.
Innungsstatut;  Entwurf  eines  solchen  247.

                                                          K.

Kauffahrteischiffe,  deutsche;  Übersicht  über  die  Zahl  der

registrierten  und  der  in  den  Schiffsregistern  gelöschten  110.

Konfiskate  aus  Zollprozessen  s.  Zollprozesse.

Konsulargerichtsbarkeit.  Nachtrag  zu  der  Instruktion  zur
Ausführung  des  Gesetzes  über  die  K.  111.

Konsulate  und  Konsular-Agenturen,  deutsche.

Aufhebungen  bezw.  Einziehungen  in:  Adra  418;  Boulogne  436;
Bozen  414;  Cardenas  338;  Nügata  397.

—  s.  a.  u.  Reichsangehörige.
Konsuln  des  Deutschen  Reichs  (General-Konsuln,  Konsuln,

Vize-Konsuln,  Konsular-Agenten).

Ernennungen  bezw.  Bestellungen  in:  Antwerpen  44;  Beirut  338;
Belfast  167;  Belize  212;  Brüssel  224;  Brussa  44;  Bucaramanga
  240;  Buenos-Aires  25;  Colon  436;  Durango  354;
Fayal  338;  Guayra  (La)  212;  Hartlepool  224;  Helsingör  382;
Hiörring  15;  Ilha  do  Sal  176;  Inverneß  392;  José  (San)
[Costarical  458;  José  (San)  de  Guatemala  402;  Kalkutta
425;  Kischenew  47;  Kronstadt  176;  Leon  458;  Levuka  243;
Madras  418;  Mocambique  176;  Mosselbay  402;  Nazaire
(St.)  47;  New-York  354;  Nizza  286;  Norrköping  33;  Oajaca
354;  Palmas  (Las)  243;  Panama  240;  Point  de  Galle  354;
Porsgrund  29;  Port  au  Prince  15;  Prestopans  401;  Puerto
Cabello  212;  Punta  Arenas  414;  Saigon  392;  Santos
382;  Savona  224;  Thomas  (St.)  418;  Tientsin  13;  Veracruz
  15;  Volo  387;  Warberg  425;  Winnipeg  224.

 

Konsuln.  .

Ermächtigungen  zur  Abhörung  von  Zeugen  und  zur  Abnahme
von  Eiden;  in:  Buenos-Aires  5;  New-York  354.

Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Zivilstands-Akten;  in:
Alexandrien  439;  Beirut  439;  José  (San)  [Costarica]  458;
Leon  458;  Manila  13;  Rustschuk  26;  Tientsin  26.

Entlassungen;  in:  Dublin  439;  Landskrona  423;  Point  de
Galle  21;  Taganrog  5.

Todesfälle;  in:  Alicante  382;  Amasia  397;  Athen  371;  Brixham
  453;  Cartagena  243;  Fraserburgh  442;  Helsingör  97;
Liverpool  453;  Madrid  289;  Mexiko  29;  Nazaire  (St.)  439;
Nicolajew  354;  Syra  44.  ·

Konsuln,  ausländische  (Generalkonsuln,  Konsuln,  Deputy-Konsuln,
  Vizekonsuln,  Konsularagenten,  Handelsagenten,
Vizehandelsagenten).

Exequatur.  Erteilungen;  in:  Altona  15;  Berlin  176,  408,  442;
Bremen  212,  224,  385,  408;  Bremerhaven  382;  Breslau
212,  354;  Burtscheid  240;  Köln  224,  354,  402;  Danzig
97,  308;  Düsseldorf  97,  436;  Flensburg  224;  Frankfurt  a.  M.
47,  97,  397,  436;  Geestemünde  382;  Gera  392;  Hamburg
26;  Kehl  357,  439;  Königsberg  212;  Lübeck  97;  Mannheim
  97,  224,  397;  Memel  208;  Stettin  224,  281.

Konten,  fortlaufende;  Änderungen  der  Regulative  277;  Berichtigung
  308.

                                                        L.

Landwehr Bezirkseinteilung;  Änderungen  12,  145.
Lütticher  Prämienanleihe  von  1853.  Bekanntmachung,  betr.
die  Ausgabe  neuer  Schuldverschreibungen  411.

                                                        M.

Marschrouten  für  Kriegsverhältnisse.  Bekanntmachung,  betr.
die  von  der  Reichsdruckerei  zu  beziehenden  Formulare  243.
Massengüter.  Aufnahme  des  sauren schwefelsauren  Natrons
in  das  betr.  Verzeichnis  27;  desgl.  der  frischen  und  getrockneten

Zichorien  146.

—  Berechnung  der  statistischen  Gebühr  für  M.  bei  Versendungen
mit  den  Eisenbahnen  244.

Mexiko  f.  Handelsvertrag.

Militäranwärter.  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern-
  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs-  und  Staatsbehörden
  mit  M.  123.

Militärpersonen.  Pfändung  des  Diensteinkommens  der  M.
s.  Zivilprozeßordnung.

Mühlenfabrikate.  Regulativ,  betr.  die  Gewährung  einer
Zollerleichterung  bei  der  Ausfuhr  von  M.  290.

Münzkonferenz  ,  internationale,  1881  in  Paris;  Erscheinen
einer  deutschen  Übersetzung  der  Protokolle  etc.  284.

                                                         N.

Naturalverpflegung;  Betrag  der  für  1883  zu  gewährenden
Vergütung  453.

Nautisches  Jahrbuch.  Erscheinen  für  1884  13;  für  1885  401.

Niederlassungsvertrag  mit  der  Schweiz.  Zusatzprotokoll
  16.

—  Verzeichnis  der  für  die  Anerkennung  der  Staatsangehörigkeit
in  der  Schweiz  zuständigen  Behörden  17;  Abänderung  215.

Notenbanken,  deutsche;  Status  derselben.  Ende  Dezember-1881
  8;  Januar  1882  34;  Februar  98;  März  172;  April
222;  Mai  270;  Juni  334;  Juli  372;  August  390;  September
  412;  Oktober  430;  November  450.
        <pb n="11" />
        O.

Oberseeamt  s.  Seeämter.

Pappkartons,  Verzollung  von;  s.  u.  Tara.

Petroleumprober,  Abel'scher;  Beschreibung  196.

—  Bestimmungen,  betr.  die  amtliche  Beglaubigung  der  P.  344.

Pharmacopoeas  Germanica;  Erscheinen  einer  neuen  Ausgabe
333,  389;  desgl.  der  deutschen  Ausgabe  425.  ·

Post.  Abänderung  der  Vollzugsbestimmungen  114  und  III 2  zum
Eisenbahnpostgesetz  4.

—  s.  a.  u.  Spitzen;  Zoll.

Preßgesetz.  Verbot  einer  ausländischen  Zeitschrift;  s.  Figaro.

R.

Reichsangehörige,  hülfsbedürftige;  Unterstützung  derselben.
Zirkular Erlaß  an  die  Konsulate,  betr.  die  dabei  zu  beobachtenden
  Grundsätze  218.  ·

Reichsgericht.  Uebersicht  der  Geschäftsthätigkeit  1881  161.

Reichskassenscheine.  Nachweisung  der  bis  Ende  März  1882
stattgehabten  Ausführung  des  Gesetzes,  betr.  die  Ausgabe  von
R.  216.

Reichsstempelabgaben.
schriften  zu  dem  Gesetz  wegen  Erhebung  von  R.  107.

—  Abänderung  der  Stempel  zur  Abstempelung  der  Formulare
für  Schlußnoten  etc.  2.

—  Ausgabe  neuer  Reichsstempelmarken  422.

—  Beschlüsse  des  Bundesrats  zur  Auslegung  des  Stempelgesetzes
  336.  »

—  Berechnung  der  Stempelabgabe  von  ausländischen  Wertpapieren
  und  der  Wechselstempelabgabe  von  den  in  einer  anderen
  als  der  Reichswährung  ausgedrückten  Summen  26.

—  Verzeichnis  der  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  R.  zur
periodischen  Prüfung  der  stempelpflichtigen  Schriftstücke  berufenen
  Beamten  10.

Reichssteuern,  kreditierte;  Termin  für  die  Einzahlung  91.

Rinderpest;  Bekanntmachungen,  betr.  das  Auftreten  derselben
1,  7,  15;  Erlöschen  der  Seuche  21.

S.

Sachverständigenvereine.  Abänderung  der  Bestimmungen
über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftsbetrieb  417.

Salz.  Übernahme  der  Salzabgabenbeträge  für  das  zum  Einpökeln
  von  Heringen  u.  a.  verwendete  S.  auf  gemeinschaftliche
Rechnung  91.

Schiffsliste,  amtliche,  der  deutschen  Kriegs-  und  Handelsmarine
mit  ihren  Unterscheidungssignalen  für  1882.  Erscheinen  43;
Nachträge  209,  342,  405.

Schiffsregister  s.  Kauffahrteischiffe.

Schiffsvermessung.  Anerkennung  der  in  russischen  Schiffspapieren
  enthaltenen  Vermessungsangaben  in  deutschen  Häfen  37.

—  Nachtrag  zu  den  Bestimmungen  über  die  Anerkennung  der  in
schwedischen  Schiffspapieren  enthaltenen  Vermessungsangaben
in  deutschen  Häfen  353.

Übersicht  über  die  Zahl  der  1881  ausgefertigten  Schiffsmeßbriefe

  101.
Schweiz  s.  Niederlassungsvertrag.

Abänderung  der  Ausführungsvor- 



XI

Seeämter.  Entscheidungen  des  Oberseeamts  und  der  S.
Erscheinen  des  III.  Bandes.  1.  Heft  43;  2.  Heft  211;
3.  Heft  289;  4.  Heft  371;  5.  Heft  445.  —  Übersicht  über
die  Zahl  der  im  Jahre  1881  abgegebenen  Entscheidungen  208.

—  Personalveränderung  147.

Sozialdemokratie.  Erscheinen  eines  alphabetischen  Verzeichnisses
  der  gegen  die  S.  erlassenen  Verbote  348.

Spanien  f.  Handelsvertrag.

Spielkarten;  Begriffsbestimmung  342.

Spitzen;  Maßregel  gegen  Einschmuggelung  von  Sp.  auf  dem

Postwege  457.

Staatsangehörigkeit  in  der  Schweiz;  s.  u.  Niederlassungsvertrag.


Statistik,  s.  Berufsstatistik,  Massengüter,  Strafsachen.

Statistische  Gebühr  s.  u.  Massengüter.

Stempelabgaben  s.  Reichsstempelabgaben.

Strafregister.  Einrichtung  von  solchen  und  wechselseitige  Mittheilung
  der  Strafurtheile  309;  Nachweisung  der  zur  Führung
der  St.  bestimmten  Behörden  447.

Strafsachen.  Bestimmungen  über  die  Statistik  der  rechtskräftig
erledigten  St.  115.  «

T.

Taback.  Anmeldung  und  Besteuerung  von  Tabakpflanzungen
für  Unterrichts-  und  Zierzwecke  156.

—  Ausfuhrvergütung  für  Tabak  und  Tabakfabrikate  436.

Tara.  Änderungen  in  den  für  die  Verzollung  maßgebenden
Sätzen  157.

—  Bestimmungen  über  die  T.  228;  Anwendung  derselben  auf
Druck-  oder  Bilderwerke  in  Pappkartons  457.

u.

Übergangsabgaben.  Verzeichnis  der  in  Bayern  zur  Erhebung
  von  Ue.  2c.  ermächtigten  Zoll-  und  Steuerstellen  358;
Berichtigung  387.

Unterstützung  hülfsbedürftiger  Reichsangehöriger  im  Auslande;
s.  Reichsangehörige.

Unterstützungswohnsitzgesetz;  Auslegung  desselben  seitens
des  Bundesamts  für  das  Heimatwesen  174,  342,  442.

V.

Viehseuchen.  Abänderung  der  Instruktion  zur  Ausführung
des  bezüglichen  Gesetzes  215.

Volkszählung  vom  1.  Dezember  1880;  definitives  Hauptergebnis
  207.

W.

Warenverzeichniß  s.  u.  Zolltarif.

Wechselstempelsteuer  von  den  in  einer  anderen  als  der
Reichswährung  ausgedrückten  Summen  26.

Wollengarn  s.  u.  Zolltarif.

Zeitschriften,  ausländische.  Verbot  einer  solchen;  s.  Figaro.

Zölle  und  Steuern.  Personalveränderungen  bei  den  zur  Kontrolle
  den  Direktivbehörden  und  Hauptämtern  beigeordneten
Beamten  18,  171,  276,  308,  353,  396,  423,  436,  455.

—  s.  a.  u.  Einnahmen;  Reichssteuern;  Tara.
        <pb n="12" />
        XII

Zollamtliche  Behandlung  von  Warensendungen,  welche  mit
der  Post  aus  dem  Auslande  eingehen  337.

Zollanschluß  der  Unterelbe  etc.  an  das  Zollgebiet.  Transportkontrolle
  in  Folge  desselben  2.

—  Veränderungen  in  der  Organisation  der  Zollverwaltung  in
den  Provinzen  Hannover  und  Schleswig-Holstein  2.

Zollprozesse.  Versteigerung  von  Konfiskaten  aus  Z.  und  von
Niederlagegütern  341.

Zolltarif.  Abänderungen  der  Instruktion  für  die  Zollbeamten,

l

s

betr.  die  Nummerermittelung  der  mit  Staffelzöllen  belegten

baumwollenen  bzw.  leinenen  Garne  268.

Zolltarif.

—  Änderungen  des  amtlichen  Warenverzeichnisses  151;  desgl.
Anmerkung  zu  „Wollengarn“  457.

Zucker.  Aufstellung  halbmonatlicher  Übersichten  über  die  mit
dem  Anspruch  auf  Zoll-  und  Steuervergütung  abgefertigten
Zuckermengen  155.

—  Aufstellung  monatlicher  Übersichten  über  den  Betrieb  der
Rübenzuckerfabriken  und  die  Ein-  und  Ausfuhr  von  Z.  284.
—  Aufstellung  von  Jahresübersichten  über  die  Zucker-produktion

285.
—  Ausfuhrvergütung  für  Z.  in  Stangen  oder  Würfeln  441.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht

X.  Jahrganges  18882.

 

 

—  —

 

Datum
der                                                                                       Nummer
Verordnungen,                                      Inhalt.                des                                         Seite.
Bekanntmachungen                                                        Blattes.
etc  
1881.
21.  Dezember  Zusatzprotokoll  zu  dem  am  27.  April  1876  unterzeichneten  Niederlassungsvertrage
  mit  der  Schweiz  .                                         3                                            16
24.  -  Abänderung  der  Vollzugsbestimmungen  II.  4  und  III.  2  zum  Eisenbahnpostgesetz
                                                                             1                                              4
1882.
11.  Januar  Entwurf  eines  Innungsstatuts  auf  Grund  des  Reichsgesetes  vom  18.  Juli
1881,  nebst  Erläuterungen.                                         23                                          247
1.  Februar  Berechnung  der  Stempelabgabe  von  ausländischen  Werthpapieren  
und  der  Wechselstempelabgabe  von  den  in  einer  anderen  als  der  Reichs.
währung  ausgedrückten  Summen                              5                                             26
4.  Nachtrag  zu  der  Instruktion  zur  Ausführung  bes  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
                                                         12                                            111
7.  Februar  Bekanntmachung,  betr.  die  Erhebung  einer  Berufstatistik  im  Jahre  1882.                                                                                                    9                                              48
11.  Bestimmungen  über  die  Anerkennung  der  in russischen  Schiffspapieren
enthaltenen  Vermessungsangaben  in  deutschen  Häfen         7                        37
16.  März  Bekanntmachung,  betr.  die  Abänderung  der  Ausführungsvorschriften  zu
dem  Gesetz  vom  1.  Juli  1881  wegen  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben
  .                                                                                12                                           107
25.   " Grundsätze  für  die    Besetzung  der  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  bei
den  Reichs-  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern.  13                          123
25.   "  Ergänzungen  und  Abänderungen  bezw.  Berichtigungen  des  Verzeichnisses  der
Eichungsaufsichtsbehörden  und  der  Eichämter  im  Deutschen  Reich                                                                                                   14                                          158
30.   "  Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  und  Ergänzung  des  Betriebsreglements
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands                         13                                           147
1.  April  Änderungen  des  amtlichen  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif.                                                                                                 13                                             151
1.  "   Zirkularerlaß  an  die  Kaiserlichen  Konsulate,  betr.  die  bei  der  Unterstützung
hülfsbedürftiger  Reichsangehöriger  zu  beobachtenden  Grundsätze                                                                                                                                        18                                            218
19.  Bekanntmachungen  der  Verzeichnisse  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche
zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den
einjährig freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.  16                                     179
20. "  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschreibung  des  Abel’ schen  Petroleumprobers                                                                                                              16                                    196
2.  Mai  Abänderung  der  Instruktion  zur  Ausführung  des  Gesetzes    über  die    Abwehr
und  Unterdrückung  von  Viehseuchen                        18                                      215
        <pb n="14" />
        XIV

 

 

 

 

[C—  —

Datum

 

 

der                                                                                      Nummer
Verordnungen,                                 Inhalt.                     des                                        Seite.
Bekanntmachungen                                                     Blattes.
etc.
1882.
17.  Mai  Bekanntmachung,  betr.  die  Bestimmungen  über  die  Tara  ...                                                                                                 20                                             228
7.  Juni  Abänderungen  der  Instruktion  für  die  Zollbeamten,  betr.  die  Nummer-Ermittlung
  der  nach  Position  2 c  1,  2,  3  bezw.  22  a,  b  des  Zolltarifs
mit  Staffelzöllen  belegten  baumwollenen  bezw.  leinenen  Garne  ...                                                                                                 23                                            267
15. "  Änderungen  der  Regulative,  betr.  die  fortlaufenden  Konten                                                                                                                                            24                                           277
16."  Verordnung,  betr.  die  Einrichtung  von  Strafregistern  und  die  wechselseitige
Mitteilung  der  Strafurteile                                           27                                           309
27."  Regulativ,  betr.  die  Gewährung  einer  Zollerleichterung  bei  der  Ausfuhr
von  Mühlen  Mühlenfabrikaten.  ..                             26                                           290
8.  Juli  Bekanntmachung,  betr.  die  Pharmacopoea  Germanica,  editio  altera                                                                                                                     28                                          333
8.  " Bekanntmachung,  betr.  die  zollamtliche  Behandlung  von  Warensendungen,
  welche  mit  der  Post  aus  dem  Auslande  eingehen                                                                                                 28                                            337
–  Verlängerung  der  Geltung  des  deutsch-  mexikanischen  Handels-  und  Schifffahrtsvertrages
                                                                 29                                            341
21.  Juli  Bestimmungen,  betr.  die  amtliche  Beglaubigung  von  Abel  'schen  Petroleumprobern
  .                                                                           29                                            344
22.  Nachtrag  zu  den  Bestimmungen  über  die  Anerkennung  der  in    schwedischen  
Schiffspapieren  enthaltenen  Vermessungsangaben  in  deutschen  Häfen                                                                                                  30                                            353
11.  Oktober  Nachtragsverzeichnisse    solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-  freiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sind                     41                                             406
24.  Oktober  Bekanntmachung,  betr.  die  in  den  Apotheken  zulässigen  Waagen.                                                                                                 43                                             418
25.  "  Bekanntmachung,  betr.  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung
  und  den  Geschäftsbetrieb  der  literarischen,  musikalischen,  künstlerischen,
  photographischen  und  gewerblichen  Sachverständigenvereine                                                                                                 43                                             417
—  Verlängerung  der  Geltung  des  deutsch-  spanischen    Handels-  und  Schifffahrtsvertrages.
                                                                           43                                             418
31.  "  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausgabe  neuer  Reichsstempelmarken.                                                                                                44                                              422
16.  Dezember  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  vergütenden  Beträge  für
das  Jahr  1883                                                                51                                             453
23.  "   Bekanntmachung,  betr.  die  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Prüfung
           der  Apothekergehülfen.                                    52                                              458

 

 

Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="15" />
        Zentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  6.  Januar  1882.  Nr. 1.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Bekannt-  3.  Post-  und  Telegrafenwesen:  Abänderung  der  Vollzugsmachung,
  betreffend  Rinderpest  .  .  Seite  1  bestimmungen  zum  Eisenbahnpostgesetze  4

-  -  :  änderung  der  Stempel  zur Abstempelung der Formulare für Schlußnoten.    

Zoll-  und  Steuerwesen    Ab  der  “  4.  Konsulat-Wesen  Entlassung;  —  Ermächtigung  eines  Konportkontrole

  in  Folge  Zollanschlusses  der  Unterelbe;  —  Ver-  sulatsbeamten        zur  Abhörung  von  Zeugen  und  zur  Abänderungen
  in  der  Organisation  der  Zollverwaltung  in  den  nahme  von  Eiden  ..

Provinzen  Hannover  und  Schleswig-Holstein  in  Folge  An-  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

schlusses  der  Unterelbe  an  das  Zollgebiet.  2  Reichsgebiete  6  5

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Bekanntmachung.

Seit  Erlaß  meiner  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  v.  J.  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1881,
S.  471)  haben  neue  Ausbrüche  der  Rinderpest  im  Regierungsbezirk  Liegnitz  nicht  stattgefunden.
Innerhalb  des  Regierungsbezirks  Breslau  ist  die  Seuche  in  einem  Gehöfte  zu  Ober-Salzbrunn,
Kreis  Waldenburg,  amtlich  festgestellt  worden.  Außerdem  ist  noch  ein  Gehöft  der  bereits  in  meiner  Bekanntmachung
  vom  29.  Dezember  v.  J.  als  infiziert  bezeichneten  Ortschaft  Gemeinde  Alt-Lässig,  Kreis  Waldenburg,
von  der  Seuche  neu  ergriffen  worden.
Die  vorgeschriebenen  Sicherheits-  und  Tilgungsmaßregeln  sind  auch  aus  Anlaß  dieser  neuen  Seuchenausbrüche
  in  vollem  Umfange  zur  Ausführung  gelangt.
Die  Gesammtzahl  der  gefallenen  und  der  auf  polizeiliche  Anordnung  getöteten  Tiere  beläuft  sich:
im  Regierungsbezirk  Breslau:
auf  122  Stück  Rindvieh  und  9  Ziegen,
im  Regierungsbezirk  Liegnitz:
auf  39  Stück  Rindvieh,  2  Schafe  und  6  Ziegen.
Nach  Ablauf  des  vorgeschriebenen  Zeitraums  von  drei  Wochen  seit  dem  letzten  Krankheits-  bzw.  Todesfalle
  und  nach  Beendigung  der  Desinfektionsarbeiten  sind  für  seuchen  frei  erklärt  worden:
im  Regierungsbezirk  Breslaut:
Kreis  Waldenburg:  der  Gutsbezirk  Alt-Lässig;
im  Regierungsbezirk  Liegnitz:
Kreis  Landeshut:  die  Gemeindebezirke  Rothenbach  und  Vogelgesang.
Demnach  sind  zur  Zeit  noch  verseucht:
1.  Regierungsbezirk  Breslau:
Kreis  Waldenburg:  die  Gemeindebezirke  Alt-Lässig,  Fellhammer,  Nieder-Hermsdorf  und  Ober-Salzbrunn;

2.  Regierungsbezirk  Liegnitz:
Kreis  Bolkenhain:  die  Gemeindebezirke  Nieder-Wernersdorf  und  Ruhbank.
Berlin,  den  5.  Januar  1882.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.
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                                                        2.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  19.  Dezember  1881  beschlossen,  daß  die  zur  Abstempelung  der
Formulare  zu  Schlußnoten  etc.  bestimmten  Stempel  (§.  7a  des  Reichsstempelabgaben-Gesetzes  vom  1.  Juli  v.  J.
—  Reichsgesetzblatt  S.  185  —  und  Ziffer  9  der  Ausführungsvorschriften  zu  diesem  Gesetz  —  Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  S.  283  —)  in  Zukunft  in  der  Art  herzustellen  sind,  daß  in  dem  Abdruck  die  Bezeichnung
  „Reichs-Stempelabgabe“,  der  Wertbetrag  und  das  Unterscheidungszeichen  in  roter  Schrift  auf
weißem  Grunde  hervortreten,  daß  indessen  die  gegenwärtig  in  Gebrauch  befindlichen  Stempel  für  solche  Papiersorten,

  auf  welchen  sich  mit  denselben  ein  deutlicher  und  dauerhafter  Abdruck  herstellen  läßt,  auch  ferner  verwendet
  werden  dürfen.

 

In  Folge  des  Zollanschlusses  der  Unterelbe  sind  im  Grenzbezirk  auf  der  Unterelbe  selbst,  den  angeschlossenen

Elbinseln,  sowie  in  den  zu  den  Hauptamtsbezirken  Harburg  und  Stade  gehörigen  Teilen  des  Grenzbezirks
der  Transportkontrole  bis  auf  Weiteres  unterworfen:

1.  roher  und  gebrannter  Kaffee,

2.  Tabakblätter,  Tabakstengel  und  Tabakfabrikate,

3.   Zucker  und  Sirup,

4.  Zeugwaren,  ganz  oder  teilweise  aus  Baumwolle,  Wolle  oder  Seide,

5.  getrocknete  Südfrüchte,

6.  Salz,

7.  Branntwein  aller  Art  und  Liköre,

8.  Wein,

und  zwar  bezüglich  jeder  der  vorgenannten  Waren  in  Mengen  von  mehr  als  3  Kilogramm  für  jeden
Transport.

Soweit  Waren  der  vorbezeichneten  Art  zu  dem  Proviant  der  aus  See  eingehenden  oder  in  See
ausgehenden  Schiffe  gehören,  sind  sie  von  der  Transportkontrolle  befreit.

Der  Transport  kontrollpflichtiger  Waren  auf  der  Unterelbe  wird  von  der  im  §.  122  des  Vereins-Zollgesetzes
  vorgesehenen  Beschränkung  des  Warentransports  auf  die  im  §.  21  ebendaselbst  bezeichnete  Tageszeit
  ausgenommen.

Die  Hauptämter  der  Unterelbe  sind  ermächtigt,  bei  vorhandenem  Bedürfnis  zu  genehmigen,  daß  in
den  Fällen  des  §.  121  des  Vereinszollgesetzes  Waren  auch  an  solchen  Stellen  aus-  und  eingeladen  werden
dürfen,  welche  zu  Ladungsplätzen  nicht  allgemein  bestimmt  sind.

      

 

Der  am  1.  Januar  d.  J.  bewirkte  Anschluß  der  Unterelbe  und  mehrerer  Elbinseln  an  das  deutsche  Zollgebiet
  (vergl.  Zentralblatt  1881  S.  464)  hat  folgende  Veränderungen  in  der  Organisation  der  Zollverwaltung
  innerhalb  der  Königlich  preußischen  Provinzen  Hannover  und  Schleswig-Holstein  zur  Folge:

                                                          Provinz  Hannover.

I.  Eingezogen  werden  und  zwar  von  dem  Zeitpunkte  ab,  mit  welchem  der  freie  Verkehr  zwischen  dem
bisherigen  Zollgebiet  und  den  angeschlossenen  Gebietsteilen  eintritt,
A.  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Geestemünde:
                       das  Nebenzollamt  I.  zu  Altenbruch;
B.  im  Bezirk  des  Hauptamts  zu  Stade:
                      die  Nebenzollämter  I.  zu  Otterndorf,  Wischhafen  und  Borstel  und  die                       Nebenzollämter  II.
                     zu  Abbenfleth,  Mojenhören  und  Twielenfleth;
C.  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Harburg:
                die  Nebenzollämter  I.  zu  Moorburg  a.  d.  Burg  und  zu  Buxtehude  und  das                  Neben-                 zollamt
  II.  zu  Neuenfelde
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        II.  Neu  errichtet  sind:
A.  im  Bezirk  des  in  ein  Hauptsteueramt  umgewandelten  Hauptzollamts  zu  Stade:
a)  ein  Nebenzollamt  I.  auf  dem  im  Quarantänehafen  bei  Cuxhaven  ausgelegten  Zollwachtschiff,
welches  zugleich  als  Ansageposten  in  Gemäßheit  des  §.  74  des  Vereinszollgesetzes  fungiert.
Dasselbe  ist  auch  zur  Erteilung  der  Ausgangsbescheinigungen  für  die  mit  dem  Anspruch
auf  Steuervergütung  auszuführenden  Gegenstände  befugt,
b)  ein  Untersteueramt  zu  Otterndorf  mit  unbeschränkter  Befugnis  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen
  in  Stelle  des  bisherigen  Nebenzollamts  I.  dortselbst,
c)  ein  Untersteueramt  zu  Jork  mit  der  Befugnis  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II;
B.  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Harburg:
a)  ein  Nebenzollamt  I.  zu  Finkenwerder,
b)  ein  Nebenzollamt  I.  zu  Altenwerder,
beide  zur  unbeschränkten  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Deklarationsscheinen  befugt,
c)  ein  Nebenzollamt  l.  zu  Moorburg  am  Landungsdamm  in  Stelle  des  bisherigen  Nebenzollamts
  II.  ebendaselbst,
d)  ein  Untersteueramt  zu  Buxtehude  mit  der  Befugnis  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  in
Stelle  des  bisherigen  Nebenzollamts  I.  dortselbst.

                                       Provinz  Schleswig-Holstein.
I.  Eingezogen  sind  bzw.  werden:
1.  vom  1.  Januar  d.  J.  ab:
das  Nebenzollamt  I.  zu  Neufeld  (im  Bezirk  des  bisherigen  Hauptsteueramtes  zu  Heide);
2.  zu  dem  Zeitpunkt,  mit  welchem  der  freie  Verkehr  zwischen  dem  bisherigen  Zollgebiet  und  den
angeschlossenen  Gebietsteilen  eintritt:
A.  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Itzehoe:
die  Nebenzollämter  I.  zu  Haseldorf  und  Kolmar  und  das  Nebenzollamt  II.  zu
Bielenberg;
B.  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Ottensen:
die  Nebenzollämter  II.  zu  Schulau  und  Wedel.

II.  Neu  errichtet  sind:
A.  zu  Altona  auf  dem  westlichen  zum  Zollgebiet  gehörigen  Teile  des  Neumühlener  Kai  ein
Hauptzollamt  mit  nachstehend  bezeichneten  detachierten  Zollabfertigungsstellen,  nämlich:
1.  im  Zollgebiete:
der  Zollabfertigungsstelle  auf  den  Pontons  unterhalb  des  Neumühlener  Kai,
2.  im  Freihafengebiete:
a)  der  Zollabfertigungsstelle  aum  Baumwall  in  Hamburg,
b)  der  Zollabfertigungsstelle  an  der  Dampfschiffbrücke  zu  St.  Pauli,
c)  der  Zollabfertigungsstelle  an  der  Dampfschiffbrücke  zu  Altona.

Das  Hauptzollamt  zu  Altona,  sowie  die  detachirten  Zollabfertigungsstellen  desselben  sind  zu
allen  Abgabenerhebungen  und  Abfertigungen,  welche  durch  Gesetze  oder  Verwaltungsvorschriften
den  Hauptzollämtern  allgemein  gestattet  sind,  befugt.

Das  Hauptzollamt  zu  Altona  ist  ferner  befugt  zur  Verzollung  von  Rohzucker  zu  dem
niederen  Zollsatze  von  12 M  für  50  kg;

B.  ein  Untersteueramt  zu  Heide  mit  den  Befugnissen  des  bisherigen  zum  1.  Januar  d.  J.  eingezogenen
  Hauptsteueramts  daselbst.  Das  Untersteueramt  zu  Heide  und  der  Bezirk  des  vormaligen
  Hauptsteueramts  daselbst  mit  den  Nebenzollämtern  I.  zu  Lunden,  Schülpersiel,  Büsum,
Pahlhude,  Meldorf,  Wöhrden,  Brunsbüttel,  Büttel  und  dem  Nebenzollamt  II.  zu  Friedrich  VII.
Koog  werden  bis  auf  Weiteres  dem  Hauptzollamte  zu  Altona  unterstellt.

 

                                                                                                                                             1“
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                                               3.  Post-  und  Telegrafenwesen.

 

Abänderung  der  Vollzugsbestimmungen  II  4  und  III  2  zum  Eisenbahnpostgesetz
                                       vom  20.  Dezember  1875.

Auf  Grund  des  Artikels  10  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1875,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  4  des
Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871,  werden  die  Vollzugsbestimmungen*)
zu  Artikel  2  und  3  des  gedachten  Gesetzes  unter  II  Ziffer  4  und  unter  III  Ziffer  2  mit  Zustimmung  des
Bundesrats,  wie  folgt,  abgeändert:
                                                                        II.
                                                               Zu  Artikel  2.

„4.  Die  Fracht  für  Beförderung  zahlungspflichtiger  Postsendungen  wird,  wie  folgt,  berechnet.

Für  einen  Zeitraum  von  vierzehn  Tagen  wird  ermittelt,  wie  viele  Poststücke  (mit  Ausnahme  der
Briefpostsendungen,  Zeitungen  und  Gelder)  im  Einzelgewicht  von  mehr  als  10  Kilogramm  mit  jedem  Zuge
von  jeder  Station  bis  zur  nächstfolgenden  befördert  worden  sind,  und  wieviel  das  Gewicht  dieser  zahlungspflichtigen
  Poststücke  von  Station  zu  Station  betragen  hat.  Diese  Ermittlung  wird  durch  die  Postverwaltung
bewirkt,  und  zwar  abwechselnd  für  die  ersten  und  für  die  letzten  vierzehn  Tage  des  Monats  Mai  jeden  Jahres.
Der  Eisenbahnverwaltung  steht  die  Mitwirkung  bei  der  Ermittlung  frei.

Die  ermittelte  Gesammtgewichtssumme  der  zahlungspflichtigen  Postsendungen,  welche  zwischen  je  zwei
Stationen  befördert  worden  sind,  wird  mit  der  Kilometerzahl  der  Stationsentfernung  vervielfältigt,  und  die
gefundenen  Summen  werden  zur  Gewinnung  einer  Gewichtszahl  in  Kilogrammen  für  das  Kilometer
der  Bahnlänge  zusammengerechnet.

Die  so  gewonnene  Gewichtssumme  wird  auf  Achskilometer  zurückgeführt,  indem  je  1000  Kilogramm-Kilometer
  auf  das  Achskilometer  gerechnet,  überschießende  Gewichtsbeträge  bis  zu  500  Kilogramm-Kilometern
außer  Ansatz  gelassen,  größere  Beträge  aber  je  als  eine  volle  Achse  angesetzt  werden.

Die  Frachtvergütung  wird  nach  dem  Satze  von  0,20  M  für  das  Achskilometer  berechnet.  Durch
Vervielfältigung  der  hiernach  gefundenen  Vergütungssumme  mit  der  Zahl  26  ergiebt  sich  die  von  der  Postan
  die  Eisenbahnverwaltung  in  monatlichen  Teilbeträgen  zu  zahlende  Frachtvergütung  für  das  laufende
Rechnungsjahr.

Für  die  Stationslänge  kommt  die  wirklich  ausgemessene  Entfernung  (nicht  die  zu  Tarifzwecken  abgerundete
Kilometerzahl)  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  Entfernungen  unter  0,50  Kilometer  nicht  in  Rechnung
gesetzt,  Entfernungen  von  0,50  bis  0,99  Kilometer  dagegen  für  ein  volles  Kilometer  gerechnet  werden.

Anderweite  Festsetzungen  der  Frachtvergütungen  können  im  Laufe  eines  Rechnungsjahres  nur  dann
verlangt  werden,  wenn  in  der  Benutzung  der  Bahn  zu  Zwecken  des  Postdienstes  erhebliche  Veränderungen
eingetreten  sind.

Bei  Eröffnung  neuer  Strecken  schon  bestehender  Bahnen  kann  die  Ermittlung  im  beiderseitigen  Einverständnisse
  in  der  Art  bewirkt  werden,  daß  nur  für  die  neu  eröffnete  Strecke  die  Zahl  der  Kilogramm-Kilometer
  berechnet,  diese  Zahl  der  Zahl  der  Kilogramm-Kilometer  für  die  übrigen  Bahnstrecken  hinzugerechnet
und  solchergestalt  die  Zahl  der  zu  vergütenden  Achskilometer  neu  berechnet  wird.

Bei  neu  angelegten  Bahnen  wird  sich  die  Postverwaltung  mit  der  Eisenbahnverwaltung  über  den
Zeitpunkt  der  Ermittlung  für  das  Rechnungsjahr,  in  welchem  die  Betriebseröffnung  erfolgt,  in  jedem  einzelnen
  Falle  verständigen."

                                                                     III.
                                                            Zu  Artikel  3.

„2.  Sofern  die  innere  Ausstattung  der  für  Postzwecke  bestimmten  Abteilung  und  deren  demnächstige
Wiederentfernung  in  einer  Werkstatt  der  betreffenden  Eisenbahnverwaltung  erfolgt,  können

 

*)  Vgl.  die  Bekanntmachungen  vom  9.  Februar  1876  (Zentralblatt  S.  87)  und  9.  Mai  1878  (Zentralblatt  S.  261).
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                                                                   —  5  —

a)  die  verwendeten  Materialien  mit  dem  Selbstkostenpreise  und

b)  die  Arbeitslöhne  mit  dem  wirklich  aufgewendeten  Betrage
in  Rechnung  gestellt  werden.  Außer  Ansatz  bleiben  Brennmaterialien,  Nägel,  kleine  Schrauben  und  sonstige
geringfügige  Artikel,  sowie  Ausgaben  für  die  in  den  Werkstätten  zu  allgemeinen  Verrichtungen  verwendeten
Bediensteten  und  Arbeiter.  Für  die  hiernach  nicht  liquidierten  Leistungen  soll

c)  ein  Aufschlag  von  100  Prozent  der  berechneten  Arbeitslöhne

                   (unter  b)
zum  Ansatz  kommen.“

Die  vorstehenden  Änderungen  treten  vom  1.  April  d.  J.  ab  in  Wirksamkeit.

Die  unter  VIII  Ziffer  8  der  Vollzugsbestimmungen  vom  9.  Februar  1876  vorbehaltene  Revision  der
Festsetzungen  unter  II  Ziffer  4,  unter  III  Ziffer  2  und  3,  unter  IV  Ziffer  2  und  unter  V  Ziffer  5  der
gedachten  Bestimmungen  ist  nunmehr  erledigt.

Berlin,  den  24.  Dezember  1881.

Der  Reichkanzler.

v.  Bismarck.

 

                                              4.  Konsulat-Wesen.

 

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Schäffer  in  Buenos-Aires  ist  die  generelle  Ermächtigung  zur  Abhörung  von
Zeugen  und  zur  Abnahme  von  Eiden  erteilt  worden.

 

Den  Kaiserlichen  Konsul  Cubasch  in  Taganrog  ist  die  beantragte  Entlassung  aus  dem  Konsulardienste
erteilt  worden.

 

                                            5.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimattt  Behörde,  welche  die  Datum
5  4  E  des

2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  des Ausweisungsdes
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafsfgesetzbuchs:
Franz  Hoschek,  Skri-46  Jahre,  aus  Hohenstadt,  einfacher  Diebstahl  im  Rück- Königlich  bayerisches  Be. 25.  November
ent,

—

Bezirk  gleichen  Namens,  fall  (1  Jahr  Zuchthaus  laut  zirksamt  Ansbach,  1881.
Mähren,  Erkenntniß  vom  13.  Dezember
  1880,

b.  Auf  Grund  des  s.  362  des  Strafgesetzbuchs:

2.  Die  Arbeiter:

a)  Josef  Proniewicz,  zu  a.  geboren  1860  zu  Ogarynie,
  Kreis  Siemecki,  Gouvernement
  Suwalki,  Rußland,

  .  ...  .
b)Vincent Dawido-  zu b. 25 Jahre, geboren zu  Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re-  21.  Dezember 1881
wicz,  Birszeczyn,  Kreis  Kalwaoya,  gierungs  Präsid  ent  zu Marienwerder  .

Gouvernement  Suwalki

(das.),
        <pb n="20" />
        S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
2  **  Grund  der  B  Ausweisung  des
S  des  Ausgewi  rund  der  estrafung.  beschlossen  hat  Ausweisungs-Z
  es  Ausgewiesenen.
z  gewies  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.
3.Moritz  Blum,  Kommis,8  Jahre,  aus  Lehoź,  Ungarn,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re- 20.  Dezember
gierung  zu  Posen,  1881.
4.  Josef  Schlesak  (Sle- 30  Jahre,  aus  Sternberg,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  22.  Dezember
sak),  Fleischergeselle,  Mähren,  1881.
5.  Josef  Rößler,  Büchsen- geboren  1845  zu  Nirdorf,  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re- 19.  Dezember
macher,  Bezirk  Schluckenau,  Böh-  gierungs  -  Präsident  zu|1881.
men,  Breslau,
6.Franz  Werdecker,  geboren  am  7.  Oktober  1853  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  preußischer  Re- 5.  (ausgeführt
Schieferdecker,  zu  Saubsdorf,  Kreis  Frei- Gebrauch  eines  falschen  Le.  Regierungs  -  Präsident  zu  am  13.)  Dewaldau,
  Österreichisch-  Schle  gitimationspapieres,  Oppeln,  zember  1881.
sien  und  daselbst  ortsangehörig,

7.  Anton  Biller,  Müller- 25  Jahre,  geboren  zu  Klein- Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  8.  (ausgeführt
geselle,  Kuntschütz,  Bezirk  Oderberg,  am  15.)  De-Österreichisch-Schlesien,
  und  zember  1881.
daselbst  ortsangehörig,
8.  Ambrogio  Bacciga- 77  Jahre,  geboren  zu  Com- Betteln  im  wiederholten  Rück- Königlich  preußische  Re- 19.  Dezember
lupa,  Erdarbeiter,  mona  de  Tribona,  Italien,  fall,  gierung  zu  Schleswig,  1881.
etzangehorin  zu  Sta-Treve
  das.),
9.  Luigi  Benvenuto,  Erd- 67  Jahre,  geboren  zu  Cane- Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behäörde,  desgleichen.
arbeiter,  pia,  Italien,  und  daselbst
ortsangehörig,
10.  Anton  Christian  Andreas  geboren  18.  August  1861,  Betteln  im  wiederholten  Rück-dieselbe  Behörde,  23.  Dezember
Lambrecht,  Kellner  aus  Friedrichsberg  bei  Ko- all,  1881.
und  Kolporteur,  penhagen,  Dänemark,
11.|Gerrit  alias  Gerhardus 31  Jahre,  geboren  zu  Almelo,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re- 22.  November
Johannes  Weber,Niederlande,  gierung  zu  Münster,  1881.
eber,
12.  Josef  Schwaiger,  28  Jahre,  aus  St.  Georgen,  Landstreichen  und  Führung  Stadtmagistrat  Passau  in  16.  November
Bäckergeselle,  Seur  Vöcklabruck,  Ober-  verbotener  Waffen,  Bayern,  1881.
österreich,
13.  Franz  Baer,  Schmied,  geboren  1833,  ortsangehörig  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Re- 19.  Dezember
zu  Schwaz,  Tirol,  zirksamt  Stadtamhof,  1881.
14.  Josef  Odermatt,  geboren  am  13.  November  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-  21.  Dezember
Melker,  1856  zu  Staus,  Schweiz,  dent  zu  Metz,  1881.
15.  Johann  Martin  Baur,  geboren  am  3.  September desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
Arbeiter,  1835  zu  Freiburg,  Schweiz,
16.]  Maria  Anna  Erba,  ge- geboren  am  15.  April  1818  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi- desgleichen.
borene  Kapp,  Gypser-  zu  Hagenau,  Unter  Elsaß,  dent  zu  Kolmar,
witwe,  ortsangehörig  zu  Gambar- 



 

doni-Pimonta,  Italien,

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="21" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

—

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

l  s
X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  13.  Januar  1882.  2.
1/

5

 

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Bekannt-  4.  Militärwesen:  Änderungen  der  Landwehr Bezirkseinmachung,
  betreffend  Rinderpest  Seite  7  teilung...  12
2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  5.  Marine  und  Schifffahrt:  Erscheinen  des  nautischen  Jahr-Dezember
  1891 . . .  .  .  .  .  8  buchs  für  das  Jahr  1884 ...  13
3.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Verzeichnis  der  auf  Grund  des  6.  Konsulatwesen:  Ernennung;  —  Ermächtigung  zur  Vor-Gesetzes
  über  die  Reichsstempelabgaben  zur  periodischen  nahme  von  Zivilstandsakten  13
Prüfung  der  stempelpflichtigen  Schriftstücke  berufenen  Be-  7.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
amten  10  Reichsgebiete.  13

 

1.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

 

Bekanntmachung.

Seit  dem  Erlaß  meiner  Bekanntmachung  vom  5.  d.  M.  (S.  1)  haben  neue  Ausbrüche  der  Rinderpest
innerhalb  des  Reichsgebiets  nicht  stattgefunden.  Imgleichen  hat  die  Zahl  der  aus  Anlaß  der  Seuche  gefallenen
und  der  auf  Anordnung  der  Behörde  getöteten  Tiere  seit  dem  5.  d.  M.  eine  Erhöhung  nicht  erfahren.
Für  seuchenfrei  sind  erklärt  worden:
Regierungsbezirk  Breslau:
Kreis  Waldenburg:  der  Gemeindebezirk  Fellhammer;
Regierungsbezirk  Liegnitz:
Kreis  Bolkenhain:  die  Gemeindebezirke  Nieder-Wernersdorf  und  Ruhbank.
Demnach  sind  als  verseucht  zur  Zeit  nur  noch  die  innerhalb  des  Regierungsbezirks  Breslau,  Kreis
Waldenburg,  belegenen  Gemeindebezirke  Alt-Lässig,  Nieder-Hermsdorf  und  Ober-Salzbrunn  anzusehen.

Berlin,  den  12.  Januar  1882.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.
        <pb n="22" />
        2.

Bank.

 

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
Ver-  GEpert.
9  .  Sknktise  kindlich-  kindlich.
g  Bezeichnung  Grund.Keserve.  Roten.  Gegen  Unge.egen  täglich  Gegeneiten  Gegen  Sonstige  GegenSummeegen  beiten
7  der  ·  so.va.deckteso.va.k«lli8«ao.va.mitsam.  ao.va.de:so.va.w  »Ier
-  Banken.  Kapital.Gonds.mlauf..  Noten.  1881.  ui881.  aũndi·  1881.  PVassiva.  1881.  EPaffiva./  1881.  debenen
-  bindlich-  gungs-  inlãni
  keiten.  feift  Dischen
IhS  echseln
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.14.  15.  16.  17.
1Keichsbank  .  120000164258593884104153299969413320516655149810  —  —  1  437  1205|1  163  801  115106—
2Städt.  Bank  zu  Breslau  3  000  600  2799  —  62  1  1160—  1311  2965|—  209  —  —  —  —  9364/—  271  653
3  Koölnische  Privatbank.  3  000  750  2  004—  142  1  104.—  131  163  —  132  3  231  127  13  —  9161—  147  371
4Magdeburger  Privatbank  3  000  606  2  140  —  108  1  100—  4——  1  943—  75  9—  93  6  698—  61  459
51  Danziger  Privat  OD  Aktien-Bank
  3  000  750  1  675  156  899|+  237  228—  322  2:457—  105  315—  50  8  425—  321  9
6  Provinzial-  Attlen·  Bank  des
Großherzogthums  Posen.  3  o0o  7601  18514  6s  12714  66  s80  —  106  123  375  55  54  f499+  391  400
7  Hannoversche  Bank  12  000  960  5263  731  2  613—  253  5049  6589  780—  40  1394—  7445446  —+—  1206  1  403
8  Frankfurter  Bank  17  143  3  673  8  4370—  78  1  630—  1383  6099°'/+  2687  5278—+  1991  4—  1  40634/+  4755  2283
9  Bayerische  Notenbank  7500  515  84716  —  110/29  10—  776  1.003—  99  107  2  2567  80  76  408  —  1124  1  304
10  Sächsische  Bank  zu  Dresden0  Ooofs  3581140081|  612518  32+  25932920  51997827—  3212  320—  1191729+  3390  2827
11  Leipziger  Kafsenverein  3  000  166  292214  14  1123  -  1861  1597  4  447  684—  25  1991  34  8  5681—  470  258
12  Chemnitzer  Stadtbank  510  127  506  —  216—  24  69J—  41  1959—  93  174  28  3345|—  106  1002
13Württembergische  Notenbank  9000  407|  19215  3574  9890—  1  2321  11  214  4  82614  83  29  701—  3476  1  848
148  Badische  Bank  9000  1  380  5  45/—  13119784—  2  472  —  163  939  -  454  87262  22
15  Bank  für  Süddeutschland  15  672  1  608  15713—  629  9833|+  130  124°  —  —  —  1143+—  125  34260  504  791
16Braunschweigische  Bank.  10  500  327  2  150  319  1315  221  5342  2844  617  150—  dl96ss—  23  1796
17|/Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  56  828+  31  238—  37  1186—  14  2  834—  604  43—  1  7347—  588  228
18  Bremer  Bank  16  607  789  5  662—  862  3  506  516  148—  78  146274  204  309.  25838  42|  1  013  1145
Zusammen  268  334  33  470s1  057  5½  4  a0ro0o  393  038|/+134483  194228  13  18  4  421—  144  9830|+  1  4561  608  234/J+1199944  18  387
1

 

 

Zu  Spalte  5“:

Zu  Spalte  9  Nr.

ZJu  9

.  500

".  1000
8°:  Darunter  141  900  .MK  noch
15“:  990864

 

 

Davon  in  Abschnitten  zu  100  A
.  200

 

 

Bemerkungen.
—  662  491  400  44

439  2004

119  391  000  —4
273  667  000  4  (
nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.“

 

 

7.  der  Bank  Nr.  6),

 

bei  den  Banken  1,  6,  8,  10,  11),
1,  2  8).

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="23" />
        Wesen.

banken  Ende  Dezember  1881,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  November  1881.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AKefiva.

Metall.  Gegen  Reichs=  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  9
30.  Nov.  kassen·  30.  Nov.  anderer  30.  Nov.  s  Wechsel.  30.  Nov.  Lombard.  s  30.  Nov.  Effelten.  30.  Nov.  30.  Nov.  der  30.  Nov.
1881.   scheine   1881  Banken  1881.  1881.  1681.  Aktiva.18.  Aktiva.  1881.
2
5
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  26.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
514  440—  19  194  30  979—  3  833  14  000—  6  025  451  580  +  80  982  109  374+  47089  28  301+ 12  857  25917+  2047 1174591+ 113923 1
1  032 —  14  4—  3  647+  4  86  3992—  195  3929—  80  –  —  35  —  9639—  2062
8296—  14  16+  10  58  —  7  8005  —  169  382—  46  —  —  187  +  16  9474-  118 3
743—  30  4—  2  290+  184  4833—  363  983+  211  3  —  44  —  42  6900  —  42  4
624—  26  —  —  1  159—  54  6  177—  338  713+  97  168—  1  826+  17  8  667-  306 5
676+  21  4+  3  40—  22  5377+  307  1349  +  66  —  —  302+  2  7749+  377 6
1915+  26  28  20  707+  432  15  187+  1133  664—  85  461—  72  6484—  248  25  446+  206 7
3968+  150  209—  11  2  630+  1322  18  505+  2  475  8914+  976  3978—  256  3  703+  223  41  907  +  4  879  8
31  909  —  1558  55+  23  3  644+  1204  36995—  334  2557+  364  60  —  682  1188  —  141  76  408  —  1124 9
16  334—  1  008  149+  33  12271+  4507  52  723+  1978  3  418+  377  2  822—  37  4012+  2460  91  729  +  3390  10
1033+  27  13+  3  753+  170  4279+  122  1293+  29  71  —  1  126  +  119  8  568+ 470 11
196—  15  17+  7  77+  32  2339—  160  66  —  155+  28  495+  2  3345—  106 12
91088  —  687  7—  56  210-  2830  18  403+  183  862+  39  509  —  602  —  125  29  701—  3476 13
5  456  +  27  5—  14  212  —  119  19  270  +  174  1059+  154  112+  63  2006—  63  28  120  +  222 14
5296—  449  18—  11  566—  299  21  617+  2618  852  +  169  4  701  —  1210—  2  532  34260  —  504 15
565+  15  20—  11  256+  94  10  778+  357  4964+  288  —  —  3212+  543  19793+  4 16
386—  38  7+  4  197+  102  5800-  286  194—  145  288+  13  757-  219  7624-  569  17
2074+  386  1—  1  81—  39  28  642+  1108  7348—  74  323  —  597—  267  39  066+  1113 18

596  581—22381  31  536  +  3840  36798—  1262  714  502+  88  878  148  921+  48953  41941+  11  913  52  703—  33128 1622988    +  119133
        <pb n="24" />
        Verzeichnis

3.  Zoll-  und  Steuerwesen.

derjenigen  Beamten,  denen  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  §.  27  Absatz  2  und  3  des  Gesetzes
  vom  1.  Juli  1881,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben,  die  periodische
Prüfung  der  stempelpflichtigen  Schriftstücke  der  dortselbst  näher  bezeichneten  Bank-    anstalten
bezüglich  der  Stempelverwendung  übertragen  worden  ist,  sowie  der  diesen  Beamten  zugewiesenen

 

 

 

Dienstbezirke.
Bundesstaat.  Bezeichnung  der  Beamten.  Revisionsbezirk.

Preußen.  Die  Stempelfiskale.  Die  den  Beamten  bezüglich  der  Landesabgaben
  zugewiesenen  Dienstbezirke.


Vorstand  des  Erbschaftssteueramts  in  Sig- Regierungsbezirk  Sigmaringen.
maringen.

Bayern.  Die  mit  der  Aufsicht  über  das  Gebührenwesen  Die  den  Beamten  bezüglich  der  Lan-Sachsen

  (Königreich).

Württemberg.
Baden.

Hessen.
Mecklenburg-Schwerin.

Sachsen  (Großherzogtum).


Mecklenburg.Strelitz
Oldenburg.

 

beauftragten  Referenten  der  Bezirksregierungen,
  Kammern  der  Finanzen.

Die  Stempelfiskale,  Finanzräte  Wahl  und
Haymann  in  Dresden.

Finanzassessor  Schneider  in  Stuttgart.

Die  Vorstände  der  Hauptzoll-  und  Hauptsteuerämter.


Oberfinanzrat  Hofmann  in  Darmstadt.

Eine  räumliche  Abgrenzung  von  Revisionsbezirken
  hat  nicht  stattgefunden;  die  Revisoren
  werden  für  die  einzelnen  Bankanstalten
  bestellt.

Die  Ministerialrevisoren  Lichtwer  und  Menneken
  in  Weimar.

Wie  bei  Mecklenburg-Schwerin.
Finanzrat  Bucholtz  in  Oldenburg.

 

desabgaben  zugewiesenen  Dienstbezirke.


Das  gesammte  Staatsgebiet.

Desgl.
Die  betreffenden  Hauptamtsbezirke.

Das  gesammte  Staatsgebiet.

Das  gesammte  Staatsgebiet.

Das  gesammte  Staatsgebiet  ausschließlich
  der  nachfolgenden  unter
preußischer  Verwaltung  stehenden.
Gebietsteile.
        <pb n="25" />
        Bundesstaat.

 

Bezeichnung  der  Beamten.

—

Revisionsbezirk.

 

Noch  Oldenburg.

Braunschweig.
Sachsen-Meiningen.
Sachsen-Altenburg.

Sachsen-Koburg-Gotha.

Anhalt.

Schwarzburg-Sondershausen.


Waldeck.

Reuß  ä.  L.

Reuß  j.  L.

Schaumburg-Lippe.

Lippe.

Lübeck.

Bremen.
Hamburg.
Elsaß-Lothringen.

 

Königlich  preußischer  Stempelfiskal  in  Trier.
Königlich  preußischer  Stempelfiskal  II  in  Hannover.


Königlich  preußischer  Stempelfiskal  in  Altona.

Assessor  Sievers.
Rechnungsrevisor  Zeiß  in  Meiningen.
Revisonsinspektor  .  Wille  in  Altenburg.

Finanzrat  Braun  in  Koburg.
Justizamtmann  z.  D.  Thomas  in  Gotha.

Die  den  herzoglich  anhaltischen  Steuerbehörden
  beigeordneten  Reichskontrollbeamten.

Rechnungsrat  Eberhardt  in  Sondershausen.

Königlich  preußischer  Stempelfiskal  zu  Arnserg.


Landrentenbankdirektor  Leo  in  Greiz.
Regierungsrat  Dr.  Winkler  in  Gera.

Königlich  preußischer  Stempelfiskal  I  in  Hannover.


·  Königlich  preußischer  Stempelfiskal  in  Münster.

Hypothekenbeamter  Dr.  jur.  Gädeke  in  Lübeck.
Generalsteueramtskassierer  Severin  in  Bremen.
Dr.  jur.  Steinthal  in  Hamburg.

Die  Enregistrementsverifikatoren.

 

 

Fürstentum  Birkenfeld.
Die  Distrikte  von  Landwührden  und
die  Ortschaften  Stuhr  und  Varrel.
Fürstenthum  Lübeck.
Das  gesammte  Staatsgebiet.
Das  gesammte  Staatsgebiet.

Desgl.

Herzogtum  Koburg.
Gotha.

#

Das  gesammte  Staatsgebiet.

Desgl.
Desgl.

Desgl.
Desgl.
Desgl.

Desgl.

Das  gesammte  Staatsgebiet.
Desgl.
Desgl.

Die  denselben  bezüglich  der  Landesabgaben
  zugewiesenen  Dienstbezirke.
        <pb n="26" />
        Ziffer  6  a.  a.

4.

12

 

Militärwesen.

Bekanntmachung.

Im  Anschlusse  an  die  Bekanntmachung  vom  4.  Februar  v.  J.  (Zentralblatt  1881  S.  26)  wird  die  dem
§.  1  des  ersten  Teils  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  als  Anlage  1  beigefügte  Landwehr
Bezirkseinteilung  (Zentralblatt  1875  S.  609—626)  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  §.  1

O.  auf  Seite  610,  623,  624  und  625  an  den  einschlägigen  Stellen  berichtigt,  wie  folgt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„  Landwehr-  ,  Bundesstaat.
Armee-  Infanterie-    Verwaltungs  (bzw.  Aus-  (Provinz,  bzw.
Korps.  Brigade.  ;  hebungs-)  Bezirke.  Regierungsrp
  g  Regiment.  Bataillon.  Bezirk.)
II.  5.  Reserve Landwehr-  Kreis  Randow.  Königr.  Preußen.
Bataillon.  Stadt  Stettin.  R.-B.  Stettin.
(Stettin)  Nr.  34.  Kreis  Usedom-  Wollin.
XIV.  58.  4.  Großherzoglich  2.  (Offenburg.)  Bezirtsamt  Offenburg.  Großherzogtum
badisches  Nr.  112.  Kehl.  Baden.
Wolfach.
Lahr.
  Ettenheim.
I.  2.  16.  Königlich  1.  (Vilshofen.)  Bezirlsamt  Eggenfelden.  Königr.  Bayern.
Königlich  Königlich  bayerisches.  Pfarrkirchen.
bayerisches. bayerische.  Griesbach.
Vilshofen.
·  Landau a.J. R.-B.Nieder-2.
  (Passau.)  Bezirksamt  Passau.  bayern.
Wolsstein.
Grafenau.
Regen.
-  Deggendorf.
Magistrat  Deggendorf.
-  Passau.
4.  11.  Königlich  1.  (Regensburg.)  Bezirksamt  Kelheim.  R.-B.  Nieder-Königlich
  bayerisches.  bayern.
bayerische.  Regensburg.  R.-B.  Oberpfalz
Stadtamhof.  und  Regensburg.
Parsberg.

 

 

 

Berlin,  den  10.  Januar  1882.

 

2.  (Straubing.)

 

 

Magistrat  Regensburg.
Bezirksamt  Mallersdorf.
OD  Straubing.
Bogen.
Viechtach.
  Kötzting.
Magistrat  Straubing.
Bezirksamt  Cham.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:

Bosse.

 

R.-B.  Niederbayern.


 

 

R.-B.  Oberpfalz
und  Regensburg.
        <pb n="27" />
                                                     5.  Marine  und  Schifffahrt.

Die  vom  Reichsamt  des  Innern  veranstaltete  Ausgabe  des  Werkes  „Nautisches  Jahrbuch  oder  Ephemeriden
und  Tafeln  für  das  Jahr  1884  zur  Bestimmung  der  Zeit,  Länge  und  Breite  zur  See  nach  astronomischen
Beobachtungen“  ist  im  Verlage  der  Buchhandlung  „Carl  Heymann's  Verlag“  in  Berlin  soeben  erschienen.
Das  Buch  wird  den  Reichs-  und  Staatsbebörden  bei  direkter  Bestellung  zum  Preise  von  1,15  M.
für  das  Exemplar  geliefert.  Im  Buchhandel  ist  dasselbe  zum  Preise  von  1,50  M.  für  das  Exemplar  zu
beziehen.
Berlin,  den  11.  Januar  1882.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  von  Boetticher.

 

                                        6.  Konsulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Vizekonsul  bei  dem  kaiserlichen
Konsulate  in  St.  Petersburg,  Alfred  Pelldram,  zum  Konsul  des  Reichs  in  Tientsin  zu  ernennen  geruht.

 

Den  kaiserlichen  Konsul  Kempermann  in  Manila  ist  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870,  in
Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875,  für  seinen  Amtsbezirk  die  allgemeine  Ermächtigung
erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen,
und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

 

                                                       7.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausw  eisungs-"
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

 

 

 

 

 

1.  Josef  Wenzel  Rusy,  geboren  am  12.  August  1851 schwerer  Diebstahl  (2  JahresKöniglich  preußischer  Re- 26.  November
Bürstenbinder,  zu  Cista,  Bezirk  Kralowitz,  Zuchthaus  laut  Erkenntnis  gierungspräsident  zu  1881.
Böhmen,  vom  26.  November  1879),  Liegnitz,

b.  Auf  Grund  des  §.  284  des  Strafgesetzbuchs:

2.  Mathias  Persche,  geboren  am  16.  Februar  1851, gewerbsmäßiges  Glücksspiel,  Stadtmagistrat  Nürnberg 17.  Dezember
Früchtenhändler,  aus  Unterkrill,  Bezirk  Gott-  in  Bayern,  1881.

schee,  Kronland  Krain,
Österreich,
        <pb n="28" />
        14

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
—*  *!  -  -  «,  des
*  «  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
7  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
□
1.  2.  3.  4.  5.  6.
c.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
3.  Josef  Suter,  Arbeiter,  geboren  am  5.  Oktober  1858  Landstreichen,  königlich  preußischer  Re- 27.  Dezember
zu  Freienwyl,  Bezirk  Baden,  ierungspräsident      zu 1881.

«  Kanton Aargau, Schweiz,  Potsdam
4.JohannRichter,Fabrik-geboren am 7.Februar 1828 Landstreichen und Betteln, königlich preußischer Re- 3.Dezember
arbeiter,  zu  Wernstadt  bei  Tetschen,  gierungspräsident      zu 1881.

Böhmen,  und  daselbst  wohn-  Frankfurt  a./O.,
haft,  ·
5.  Johann  Bankal,  geboren  1847  zu  Budweis,  desgleichen,  königlich  preußischer  Re.  14.  November
Schlossergeselle,  Böhmen,  aus  Kretitz  (das.),  ierungspräsident      zu  1881.
Liegnitz,
6.  Jagil  Weißbrodt,  29  Jahre,  aus  Taschow,  Rus-  desgleichen,  derselbe,  30.  November
Bäcker,  sisch-Polen,  1881.
7.  Ernst  Möckel,  Färber geboren  am  27.  Novemberd desgleichen,  derselbe,  6.  Dezember
und  Mangler,  1853  aus  Franzenthal,  Be-  1881.
zirk  Rochlitz,  Böhmen,
8.  Rosina  Olbrich,  Witwe geboren  am  8.  März  1839,  Betteln  im  wiederholten  Rück-Derselbe,  8.  Dezember
aus  Hohenelbe,  Böhmen,  fall,  1881.
9.  Franz  Volkmann,  geboren  am  28.  August  1833,  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  12.  Dezember
Schmied,  aus  Ulbersdorf,  Kreis  Trop-  1881.
pau,  Österreichisch·Schlesien,
10.  Johann  Christopher  24  Jahre,  aus  Kopenhagen,  Landftreichen,  königlich  preußische  Re18.  Oktober
B  enthien  Malerge-  gierung  zu  Schleswig, 1881.
ülfe,
11.  Friedrich  Güntlisber- 29  Jahre,  aus  Bern,  Schweiz,  Betteln  im  wiederholten  Rück.  dieselbe  Behörde,  24.  Dezember
ger,  Gürtler  und  Gelb-  fall,  1881.
gießer,
12.  Isaak  Moses  Dobs- 40  Jahre,  geboren  zu  Zy- Landstreichen,  königlich  preußische  Land- 16.  Dezember
zinsky,  Schuhmacher,  baeckts,  Rumänien,  aus  drostei  zu  Stade,  1881.
Minsk,  Rußland,
13.  Johann  Striedel- 28  Jahre,  aus  Denekamp,  desgleichen,  königlich  preußische  Re. 20.  Dezember
meyer,  Metzgergeselle,  Niederlande,  gierung  zu  Wiesbaden,881.
14.  Moses  Rosenzweig, 59  Jahre,  aus  Krakau,  Ga- desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
Handelsmann,  lizien,
15.  Helene  Wilmsen,  27  Jahre,  aus  Venloo,  Nie- Übertretung  sittenpolizeilicher  königlich  preußische  Re.  desgleichen.
derlande,  Vorschriften,  gierung  zu  Düsseldorf,
16.  Anton  Pest,  Glasfabrik-  geboren  am  24.  Februar  1853  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis.  10.  (ausgeführt
arbeiter,  zu  Hühnerwasser,  Böhmen,  hauptmannschaft  zu  am  18.)  De-Dresden,
  zember  1881.
17.  Samuel  Nathan  Bork,  56  Jahre,  aus  Jerusalem,  Landstreichen,  Großherzoglich  badischer  26.  Dezember
Landeskommisssar  zu  1881.
Karlsruhe,
18.  Hippolyt  Lapleur,  Alt-  geboren  am  25.  Oktober  1847  Landstreichen  und  Betteln,  kaiserlicher  Bezirkspräsi- 24.  Dezember
händler,  zu  Villacerf,  Frankreich,  dent  zu  Metz,  1881.
19.  Eduard  Durain,  Knecht, geboren  am  17.  Dezember  Landstreichen,  derselbe,  29.  Dezember
1842  zu  St.  Dié,  Frank-  1881.
reich,
20.  Vincenz  Dzieglinsky,  geboren  am  8.  August  1830  desgleichen,  derselbe,  31.  Dezember
Arbeiter,  zu  Orlinek,  Rußland,  1881.

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="29" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  20.  Januar  1882.  No.  3.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Bekannt-  Verzeichnis  der  für  die  Anerkennung  der  Staatsangehörigmachung,
  betreffend  Rinderpst.  Seite  15  keit  in  der  Schweiz  zuständigen  Behörden  16

4.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Veränderungen  im  Bestande

2.  Konsulatwesen:  Ernennungen;  —  Exequatur-Ertei,  und  in  den  Befugnissen  von  Zoll-  und  Steuerstellen;  —

ung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  15  7  Bestellung  eines  Reichsbevollmächtigten  18
3.  Heimathwesen:  Zusatzprotokoll  vom  21.  Dezember  1881  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
zu  dem  Deutsch-schweizerischen  Niederlassungsvertrage,  nebst  Reichsgebiet....  ....  18

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

 

Bekanntmachung.

Seit  Erlaß  meiner  Bekanntmachung  vom  12.  d.  M.  (S.  7)  haben  neue  Ausbrüche  der  Rinderpest  nicht

stattgefunden.  »
Die  im  Regierungsbezirk  Breslau,  Kreis  Waldenburg,  belegene  Ortschaft  Nieder-Hermsdorf  ist  für

seuchenfrei  erklärt  worden.
Berlin,  den  20.  Januar  1882.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

 

2.  Konsulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  Kaufmann  Joergen  H.  Nielsen  zum  Konsul  in  Hjörring,
an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  aus  dem  Konsulatsdienste  entlassenen  bisherigen  Konsuls  Bluhm
den  Kaufmann  Adolf  Holscher  in  Veracruz  zum  Konsul  daselbst
d

un
den  bisherigen  Dolmetscher  bei  dem  Konsulate  in  Canton,  Karl  Bernhard  Franz  Freusberg,
zum  Konsul  in  Port  au  Prince  (Haiti)
zu  ernennen  geruht.

 

Dem  zum  Konsularagenten  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Altona  ernannten,  bisherigen  amerikanischen
  Vize-  und  Deputykonsul  in  Hamburg,  Herrn  Paul  Moeller,  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs
erteilt  worden.

 

3
        <pb n="30" />
                                                                     —  16  —

                                                       3.  Heimatwesen.
                                                   Zusatzprotokoll

zu  dem  am  27.  April  1876  zu  Bern  unterzeichneten  Niederlassungsverträge  zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft.

 

 

Nachdem  die  Regierungen  des  Deutschen  Reichs  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  sich  in  dem  Wunsche
begegnet  sind,  bei  den  in  Gemäßheit  des  Art.  7  Abs.  3  des  deutsch-schweizerischen  Niederlassungsvertrages
vom  27.  April  1876  stattfindenden  polizeilichen  Zuweisungen  von  Angehörigen  des  einen  oder  des  anderen
Teiles  die  Regelung  der  Übernahmepflicht,  unter  tunlichster  Einschränkung  der  diplomatischen  Vermittlung,
auf  dem  Wege  direkter  Verhandlungen  zwischen  den  ausweisenden  und  den  übernehmenden  Behörden  herbeizuführen,
  sind  die  Unterzeichneten  Kraft  Ermächtigung  ihrer  Regierungen  zu  diesem  Zwecke  über  folgende
nähere  Bestimmungen  übereingekommen:

I.  Angehörige  des  einen  Teiles,  welche  in  die  Lage  kommen  sollten,  nach  Art.  7  Abs.  1  des  bezeichneten
  Vertrages  aus  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  ausgewiesen  zu  werden,  sollen  samt  Familie  auf
Verlangen  jederzeit  von  den  in  Nr.  VI  dieses  Zusatzprotokolls  genannten  Grenzbehörden  wieder  übernommen
werden,  wenn  ihre  und  ihrer  Familie  gegenwärtige  oder  vormalige  Staatsangehörigkeit  durch  eine  unverdächtige
Heimatsurkunde  dargetan  ist.

II.  In  allen  Fällen,  in  welchen  der  Nachweis  der  gegenwärtigen  oder  vormaligen  Staatsangehörigkeit
nicht  durch  eine  unverdächtige  Heimatsurkunde  geliefert  werden  kann,  hat  die  vorherige  Feststellung  und  Anerkennung
  der  Übernahmepflicht  im  Korrespondenzwege  zu  erfolgen.

Die  bezüglichen  Verhandlungen  sind  in  der  Regel  direkt  zwischen  der  die  Heimschaffung  anordnenden
Behörde  und  der  zur  Anerkennung  der  Staatsangehörigkeit  zuständigen  Heimatsbehörde  des  zu  Übernehmenden
zu  führen.  Eine  diplomatische  Vermittlung  findet  nur  dann  statt,  wenn  entweder  besondere  Gründe  die
direkte  Korrespondenz  untunlich  erscheinen  lassen,  insbesondere  wenn  über  die  Heimatsbehörde  Ungewißheit
besteht  oder  in  sprachlicher  Hinsicht  der  gegenseitigen  Verständigung  Hindernisse  sich  entgegenstellen,  oder  aber
wenn  durch  die  direkte  Korrespondenz  die  Anerkennung  der  Übernahmepflicht  nicht  erzielt  ist  und  der  ausweisende
  Teil  sich  hierbei  nicht  beruhigen  will.

Die  Anerkennung  der  Übernahmepflicht  darf  nicht  aus  dem  Grunde  verweigert  oder  verzögert  werden,
weil  unter  den  Behörden  des  Heimatslandes  über  den  Unterstützungswohnsitz,  beziehungsweise  die  Gemeindeangehörigkeit
  des  Auszuweisenden  noch  Zweifel  bestehen.

III.  Verzeichnisse  derjenigen  Behörden,  welche  in  den  deutschen  Bundesstaaten  einerseits  und  in  den
schweizerischen  Kantonen  andererseits  berufen  sind,  über  die  Frage  der  Staatsangehörigkeit  eine  Entscheidung
und  ausländische  Behörden  gegenüber  ein  Anerkenntnis  abzugeben,  haben  beide  Teile  sich  gegenseitig
mitgeteilt.

Die  beiderseitigen  zuständigen  Behörden  werden  es  sich  angelegen  sein  lassen,  die  zwecks  Feststellung
der  Staatsangehörigkeitsverhältnisse  ihnen  zugehenden  amtlichen  Requisitionen  wegen  Beschaffung  der  Heimatsurkunden
  einer  tunlichst  schleunigen  Erledigung  entgegen  zu  führen.

IV.  Nach  erfolgtem  Anerkenntnis  der  Übernahmepflicht  (vergl.  Nr.  II)  werden  die  Auszuweisenden
gegen  Aushändigung  des  Originals  oder  einer  beglaubigten  Abschrift  des  Anerkenntnisses  über  die  Staatsangehörigkeit,
  beziehungsweise  der  Übernahmeerklärung  von  derjenigen,  in  Nr.  VI  dieses  Protokolls  genannten
Grenzbehörde  übernommen,  deren  Sitz  auf  dem  kürzesten  Wege  nach  dem  Bestimmungsorte  des  Auszuweisenden
belegen  ist,  ohne  Rücksicht  darauf,  welchem  deutschen  Bundesstaate  beziehungsweise  welchem  schweizerischen
Kantone  der  Auszuweisende  angehört.

V.  Sofern  es  sich  um  hülfsbedürftige  Personen  handelt,  ist  in  allen  Ausweisungsfällen  der  Grenzübernahmebehörde
  rechtzeitig  vorher  von  der  bevorstehenden  Heimschaffung  der  auszuweisenden  Personen  entsprechende
  Mitteilung  zu  machen.

  VI.  Für  die  Übernahme  der  Auszuweisenden  werden  folgende  Grenzbehörden  gegenseitig  bezeichnet:

A.  Für  die  aus  der  Schweiz  heimzusendenden  deutschen  Reichsangehörigen:
1.  das  königlich  bayerische  Bezirksamt  zu  Lindau;
2.  die  königlich  württembergische  Hafendirektion  zu  Friedrichshafen;
        <pb n="31" />
        —  17  —

3.  die  großherzoglich  badischen  Bezirksämter  zu  Konstanz,  Waldshut,  Säckingen,
Lörrach,  Engen  und  Stockach;

4.  die  kaiserlichen  Polizei  kommissariate  zu  St.  Ludwig  und  zu  Dammerkirch  in  Elsaß-Lothringen.


B.  Für  die  aus  Deutschland  heimzusendenden  schweizerischen  Staatsangehörigen:

1. das  Regierungsstatthalteramt  zu  Pruntrut;

2. das  Polizeidepartement  des  Kantons  Basel  Stadt  zu  Basel;

3. die  Aargauischen  Bezirksämter  zu  Rhein  felden,  Laufenburg  und  Zurzach;

4. die  Polizeidirektion  des  Kantons  Schaffhausen;

5. die  Thurgauischen  Polizeibüros  in  Romanshorn  und  Kreutzlingen;  und

6. die  St.  Gallischen  Bezirksämter  zu  Rorschach  und  Rheineck,  letzteres  jedoch  nur  für  den
Fall,  daß  der  Transport  von  Lindau  aus  mittelst  der  Eisenbahn  erfolgen  sollte.

Dessen  zur  Urkund  haben  die  Unterzeichneten  dieses  Protokoll  in  doppelter  Ausfertigung  vollzogen
und  ihre  Wappensiegel  beigedruckt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  21.  Dezember  1881.

Graf  v.  Hatzeldt.  A.  Noth.
(L.  S.)  (L.  S.)

—

 

Verzeichnis
der  schweizer Behörden,  welche  befugt  sind,  über  die  Staatsangehörigkeit  in  der  Schweiz
Erklärungen  und  Anerkenntnisse  auszustellen.

 

Zürich  Die  Direktion  der  Justiz  und  Polizei  des  Kantons  Zürich  in  Zürich.
Bern  Die  Direktion  der  Justiz  und  Polizei  des  Kantons  Bern  in  Bern.
Luzen  Militär-  und  Polizeidepartement  des  Kantons  Luzern  in  Luzern.
Uri  Die  Polizeidirektion  des  Kantons  Uri  in  Altorf.
Schwyz  Der  Regierungsrath  des  Kantons  Schwyz  in  Schwyz.

Unterwalden  o./W.  Das  Kantonspolizeiamt  in  Sarnen.
Unterwalden  n./W.  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Unterwalden  n./W.  in  Stans.

Glarus  Die  Polizeikommission  des  Kantons  Glarus  in  Glarus.
Zug  .  ...  .  .  ..  Die  Polizeidirektion  des  Kantons  Zug  in  Zug.
Freiburg  Die  Direktion  der  Zentralpolizei  in  Freiburg.

(Fribourg:  la  direction  de  police  centrale  à  Fribourg.)
Solothurn  Das  Polizeidepartement  des  Kantons  Solothurn  in  Solothurn.

Basel-  Stadt  ..  .  Das  Polizeidepartement  des  Kantons  Basel-Stadt  in  Basel.
Basel-Landschaft  ..  Die  Polizeidirektion  des  Kantons  Basel-Landschaft  in  Liestal.
Schaffhausen  ...  Die  Polizeidirektion  des  Kantons  Schaffhausen  in  Schaffhausen.
Appenzell  a./Rh.  Die  Polizeidirektion  des  Kantons  Appenzell  a./Rh.  in  Trogen.
Appenzell  i./Rh.  Die  Polizei-Direktion  des  Kantons  Appenzell  i./Rh.  in  Appenzell.
St.  Gallen  .  .  ...  Das  Polizei-Departement  des  Kantons  St.  Gallen  in  St.  Gallen.

Graubünden  ....  Die  Polizeidirektion  des  Kantons  Graubünden  in  Chur.
Aargau  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Aargau  in  Aargau.
Thurgnu  Das  Polizeidepartement  des  Kantons  Thurgau  in  Frauenfeld.
Tessin  ...  .  ..  .  Die  Direktion  der  Zentralpolizei  des  Kantons  Tessin  in  Locarno.
(Tessin:  la  direction  de  police  centrale  à  Locarno.)
Waadtt  Das  Justiz-  und  Polizeidepartement  des  Kantons  Waadt  in  Lausanne.
(Vaud:  le  département  de  justice  et  police  du  canton  de  Vaud  à  Lausanne.)
Wallls.  Das  Justiz-  und  Polizeidepartement  des  Kantons  Wallis  in  Sitten.

(Valais:  le  département  de  justice  et  police  du  canton  de  Valais  à  Sion.)
37
        <pb n="32" />
        —  18  —

Neuenburg  Das  Polizeidepartement  des  Kantons  Neuenburg  in  Neuenburg.
(Neuchâtel:  le  département  de  police  du  canton  de  Neuchâtel  à  Neuchâtel.)
Genf.  Das  Justiz-  und  Polizeidepartement  des  Kantons  Genf  in  Genf.

(Genève:  le  département  de  justice  et  police  du  canton  de  Genève  à  Genève.)

 

                                         4.  Zoll-  und  Steuer  wesen.

 

Die  Befugnis  des  königlich  preußischen  Untersteueramtes  zu  Eilenburg  im  Hauptamtsbezirke  Mühlberg  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  die  zum  Bedrucken    aus  Österreich  und  England  mit  der  Bestimmung
  zur  Wiederausfuhr  eingehenden  Gewebe  und  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  zwecks  des
Wiederausganges  der  Gewebe  ist  auch  auf  die  Erledigung  bzw.  Ausfertigung  solcher  Begleitscheine  über  die
zum  nämlichen  Zwecke  aus  der  Schweiz  eingehenden  bzw.  wieder  ausgehenden  Gewebe  ausgedehnt  worden.

 

Die  auf  dem  Bahnhof  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn  in  Berlin  bestehende  Zollexpedition  wird
künftig  als  Amtsfirma  die  Bezeichnung  „Königliches  Hauptsteueramt  für  ausländische  Gegenstände  zu  Berlin,
Zollexpedition  auf  dem  Schlesischen  Bahnhofe“  führen.

 

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  ist  nach  Vernehmung  des
Ausschusses  des  Bundesrats  für  Zoll-  und  Steuerwesen  der  königlich  preußische  geheime  Regierungsrat
Kraut  an  Stelle  des  verstorbenen  königlich  preußischen  Oberregierungsrats  Schrader  der  kaiserlichen
Direktion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  zu  Straßburg  i./E.  als  Reichsbevollmächtigter  für  Zölle  und
Steuern  mit  dem  Wohnsitz  in  Straßburg  i.  E.  vom  1.  Januar  1882  ab  beigeordnet  worden.

 

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  de
2  .  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
7  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
I.  2.    3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Elisabeth  Molug,  ge- geboren  am  22.  November einfacher  Diebstahl  im  wieder-Kaiserlicher  Bezirks Präsi-30.  Dezember
borene  Gresset,  Witwe,  1838  zu  Tetingen  bei  Falken-  holten  Rückfall  (1  Jahr]  dent  zu  Straßburg,  1881.
berg,  Lothringen,  ortsange-  Zuchthaus  laut  Erkenntnis
hörig  zu  Paris,  vom  4.  Januar  1881),
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  [Josef  Gabris,  Draht- geboren  1864  zu  Roone,  Ko- Landstreichen,  königlich  preußischer  Re- 2.  Januar
binderlehrling,  mitat  Trentsin,  Ungarn,  gierungs  präsident  zul  d.  J.
Marienwerder,
3.Sztrelyo  Janos  Szore-  geboren  im  August  1865,  aus  desgleichen,  königlich  preußischer  Re- 30.  Dezember
sek,  Drahtbinder,  Groß-Divina,  Ungarn,  ierungs    präsident  zu 1881.

Potsdam,
        <pb n="33" />
        19

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
      des

7“  des    Grund  der  Bestrafung.  6„  Ausweisung beschlossen hat  Ausweisungses

  Ausgewiesenen.

5  6  f  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

4.]  Ferdinand  Rudel,  We- 29  Jahre,  aus  Dreschkowitz,  Landstreichen  und  Betteln,  königlich  preußische  Re- 4.  Januar
bergeselle,  Österreich,  gierung  zu  Posen,  d.  J.

5.  Ernestine  Josephowicz, 46  Jahre,  geboren  zu  Peisern,  Landstreichen,  königlich  preußische  Re- desgleichen.
geborene  Jacubowska, Russisch-Polen,  gierung  zu  Bromberg,

Schneiderfrau,

6.  Johann  Chmelicek,  geboren  am  10.  März  1852  Landstreichen,  Betteln  und  königlich  preußischer  Re- desgleichen.

Schlossergeselle,  zu  Swratka,  Böhmen,  grober  Unfug,  gierungs  präsident  zu
Breslau,
7.  Emanuel  Luh,  Schnei- geboren  am  15.  Oktober  1842  |Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  6.  Januar
dergeselle,  zu  Iglau,  Böhmen,  aus  d.  J.
Christophsgrund,  Bezirk
Reichenberg  (das.),
8.  Josef  Glaeser,  Heizer,  54  Jahre,  geboren  zu  Brau-  Landstreichen,  Betteln  und  derselbe,  deßgleichen.
nau,  Böhmen,  Gebrauch  eines  fremden  Legitimationspapieres,


9.  Karl  Peter  Petersen, 25  Jahre,  aus  Kopenhagen,  Landstreichen,  königlich  preußische  Re- 29.  Dezember
Klempnergeselle,  gierung  zu  Schleswig,  1881.

10.  Leopold  Roth,  Hand- 22  Jahre,  geboren  zu  Mol- desgleichen,  dieselbe  Behörde,  2.  Januar
lungskommis,  dau,  Komitat  Albauj,  Un.  d.  J.

garn,  ortsangehörig  zu  Kaschau
  (da.),  1

11.  Karl  Gustav  Carlsen, 28  Jahre,  aus  Karlshamm,  Betteln  im  wiederholten  Rück-  dieselbe  Behörde,  5.  Januar
Arbeiter,  Schweden,  fall,  d.  J.

!2.  Niels  Person,  Arbeiter,  34  Jahre  aus  Herrestadt,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.

weden,

13.  Fean  Albert  Dadas,21  Jahre,  aus  Bordeaux,  Landstreichen  und  Nichtbefol-Königlich  bayerisches  Be.27.  November
Gärtner,  Frankreich,  gung  der  Reiseroute,  zirksamt  Lohr,  1881.

14.  Adolf  Feldt,  Schuh- 20  Jahre,  aus  bazenpoth,  Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behörde,  3.  Dezember
macher,  Gouvernement  Kurland,  1881.

Rußland,

15.  Jonas  Vogl,  Schuh-  50  Jahre,  ortsangehörig  zu  Landstreichen,  königlich  bayerisches  Be- 9.  Dezember
macher  und  Handels-  Weißkirchen,  Bezirk  gleichen  zirksamt  Tölz,  1881.
mann,  Namens,  Mähren,

16.  Johann  Sieber,  Weber,  geboren  am  25.  Januar  1852  Betteln  im  wiederholten  Rück.  königlich  sächsische  Kreis-13.  (ausgeführt

zu  Niedergrund,  Böhmen,  fall,  hauptmannschaft  zu  am  18.)  Deund
  daselbst  ortsangehörig,  Bautzen,  zember  1881.
17.  Josef  Grannich,  Hand- geboren  am  8.  Oktober  1840  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis- 18.  (ausgeführt
arbeiter  (Papiermacher),  zu  Nieder-Oels,  Bezirk  Ar-  hauptmannschaft  zu  am  22.)  Denau,
  Böhmen,  und  daselbst  Zwickau,  zember  1881.
ortsangehörig,  ·
18.Johann Peter Her- geboren am 24.Februar 1852 Betteln im wiederholten Rück - Polizeiamt zu Lübeck,

mannsohn,  Seiler,

 

 

zu  Windau,  Gouvernement
Kurland,  Rußland,

 

fall,

5.  Januar
d.  J.

 

 

Berichtigung.  In  dem  Verzeichnisse  der  Ausgewiesenen  Zentralblatt  von  1881  S.  383  Ziff.  6  Spalte  3  ist
Georgswalde  (nicht  „Georgenwaldau“)  zu  lesen.

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="34" />
        <pb n="35" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

    

Reichsamt  des  Innern.
Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  Pränumerations  preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

X.  Jahrgang.  No.  4.

 

 

Berlin,  Freitag,  den  27.  Januar  1882.

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Bekannt-  1  3.  Konsulat-Wesen:  Entlassung  
Bekanntmachung,  betreffend  das  Erlöschen  der  Rinderpest  Seite  21  4.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  des  Reichs vom 1. April bis Ende Dezember 1881
2.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Errichtung  von  Privattransit-              
lägern  für  Getreide    in  Pillau  und  Konstanz;  —  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Befugniß  eines  Steueramts  21  Reichsgebiete  23

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Bekanntmachung.

N  achdem  seit  dem  Dezember  v.  J.  ein  neuer  Fall  der  Rinderpest  nicht  vorgekommen  ist  und  die  Desinfektion
in  sämtlichen  verseucht  gewesenen  Ortschaften  stattgefunden  hat,  ist  die  Seuche  gemäß  §.  37  der  Instruktion
vom  9.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  147)  im  ganzen  Reichsgebiete  als  erloschen  anzusehen.

Berlin,  den  21.  Januar  1882.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

 

2.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  14.  Januar  d.  J.  beschlossen,  daß  in  Pillau  in  der  Provinz
Ostpreußen  und  in  Konstanz  im  Großherzogtum  Baden  gemischte  Privattransitläger  von  den  in  Nr.  9  des
Zolltarifs  aufgeführten  Waren  (Getreide  u.  s.  w.)  ohne  amtlichen  Mitverschluß  gestattet  werden  dürfen.

 

Dem  herzoglich  braunschweigischen  Steueramt  zu  Wolfenbüttel  ist  die  Befugnis  zur  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe
  und  zur  Abstempelung  von  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen  (Ziff.  1  bis  3  des
Tarifs  zum  Gesetz  vom  1.  Juli  v.  J.,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  —  Reichsgesetzbl.
S.  185),  sowie  von  Formularen  zu  Schlußnoten    (Ziff.  4  des  bezeichneten  Tarifs),  beigelegt  worden
(vergl.  Zentralbl.  1881  S.  399).

 

3.  Konsulatwesen.

 

Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Konsul  in  Point  de  Galle  (Ceylon)  J.  L.  Vanderspar  ist  die  nachgesuchte
Entlassung  aus  dem  Reichsdienste  erteilt  worden.    

 

4
        <pb n="36" />
        22

4.  Finanzwesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditierten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für  die
Zeit  vom  1.  April  1881  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Dezember  1881.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  .  .

nahmebmägtBonisikatio-  «  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres  Bleib  Zeitraum  Spalten  4

der  bis  zum  schafiutch  eiben  des  und  5
Schlusse  des  aftliche  Vorjahres  +  mehr
Einnahmen.
h  kbengenannten  Rechnung  (Spalte  4)  —  weniger
A  AMM.  #4  -m—  .
I.  2.    3.  4.  5.  6.
Zölle  146  164  248  33  570 146  130  678 135  441  944+10688  734
Tabaksteuer  3  756  068  10  095 3745  373  4383008—  637  635
Rübenzuckersteuer  60  617941  19  003  90711  614  034 34  307  089+  7  306  945
Salzsteuer  .  28  442  209  6582 28435  627 28 086  121+  349  506
Branntweinsteuer  34  927 611  09023  807 25  903  804 425  909  998—  6  194
Übergangsabgaben  von  Branntwein  87912  —  87912  90  253—  2341
Brausteuer  ..  12  285  197  237 07512  048  122  12  110  676—  62554
Übergangsabgaben  von  Bier  911597  —  911597  790  812|  +  120  785
Summe  287 192 783 28315  636 258  877 147  241  119  901+ 17 757 246
Spielkartenstempel:.  ...  —  —  771 999  787 070  —  15 071
Wechselstempelsteuer  2  —  5 032 418  4855  915+  176  503
Stempelabgabe  für  Wertpapiere,  Schlußnoten,

Rechnungen  und  Lotterieloose  —  —  3215  808  —  +3  215  808
Reichspost=  und  Telegrafen  verwaltung.  —  —  109 398 770  102  399  491 +6  999  279
Reichs  Eisenbahn  verwaltung.  —  31  431  500  30 998  981+  432  519

Anmerkung.

4

 

 

tungskosten  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  Dezember  1881:

 

 

Die  zur  Reichskasse  gelangte  Isteinnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwal- 



 

Bezeichn  ung

der

Isteinnahme  vom

bis  zum  Schluß  des

Beginn  des  Etatsjahres

 

Isteinnahme  in
demselben  Zeitraum

+

 

Differenz  zwischen
den  Spalten  2  und  3

+ mehr

 

 

 

 

 

obengenannten  «  -
Einnahmen.  Monats  des  Vorjahres  —  weniger

M  —  —

1.  2.    3.    4.
Zölle  130  717 009  116  068  138  +14  648  871
Tabaksteuer  .  5 911 534  1 504  505  +  4  407  029
Rübenzuckersteuer  64  584  257  48  408  859  +16  175  398
Salzsteuer  .........  25  674  107  24  974  193  +  699 914

Branntweinsteuer  und  Übergangsabgabe

von  Branntwein  26  918  801  26  886  177  +  32 624
Brausteuer  und  Übergangsabgabe  von  Bier  10  987  368  10  939  922  +  47 446
Summe  264  793  076  228  781  794  +  36011282
Spielkartenstempel.  -  691  472  683  918  +  7554
        <pb n="37" />
        23

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
3  des    Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung beschlossen hat.  Ausweisungses
  Ausgewiesenen.
"    beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §5.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1. Josef  Schorn,  Schuh- 22  Jahre,  geboren  zu  Topole  Landstreichen,  königlich  preußischer  Re- 10.  Januar
macher,  in  Steiermark,  Österreich,  gierungs    präsident  zu d.  J.
Potsdam,
2.|Elias  David  Schoen- 14  Jahre,  geboren  zu  Lent-desgleichen,  derselbe,  11.  Januar
feld,  schitz,  Rußland,  und  daselbst
ortsangehörig,
3. Franz  Grün,  Färber- 51  Jahre,  aus  Nieder-Linde- Landstreichen  und  Betteln,  königlich  preußischer  Re- 31.  Dezember
geselle,  wiese,  Bezirk  Freiwaldau,  gierungs  präsident  zu 1881.
Oesterreichisch-Schlesien,  Breslau,
4.  Ferdinand  Janetscheck,  geboren  am  28.  Februar  1840  desgleichen,  derselbe,  7.  Januar
Steinmetz,  zu  Tschihak,  Bezirk  Senften-  d.  J.
berg,  Böhmen,
5.  Eduard  Bernhard  Sal- 50  Jahre,  aus  Westeros  beis  Betteln  im  wiederholten  Rück-königlich  preußische  Re- 5.  Januar
lander,  Zigarrenar-  Stockholm,  Schweden,  fall,  gierung  zu  Schleswig,  d.  J.
beiter,
6.  Wilhelm  Karl  Burley, 23  Jahre,  aus  Reichenberg,  Landstreichen  und  Betteln,  königlich  preußische  Land- 31.  Dezember
Schlosser,  Böhmen,  drostei  zu  Stade,  1881.
7.  Leopold  Fischer,  Kom-  20  Jahre,  aus  Neswaczil,  Landstreichen,  königlich  preußische  Re-  28.  Dezember
mis,  Mähren,  gierung  zu  Wiesbaden,  1881.
8.  Karl  Weber,  Kellner,  32  Jahre,  aus  Montel,  Kan- Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behörde,  11.  Januar
ton  Waadt,  Schweiz,  d.  J.
9.  Jakob  Turat,  Gelb- 19  Jahre,  aus  Kojetein,  Be- Landstreichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
gießer,  zirk  Prerau,  Mähren,  #
10.  Ludwig  Kemmerling,  geboren  am  25.  Juni  1838  Landstreichen  und  Betteln,  königlich  preußische  Re-  desgleichen.
Fabrikarbeiter,  zu  Mastricht,  Niederlande,  gierung  zu  Düsseldorf,
11.  Johann  Pilz,  Bräuer 2  Jahre,  aus  Neuham,  Be- Landstreichen,  Betteln  und  Stadtmagistrat  Deggen- 27.  Dezember
und  Metzger,  zirk  Graslitz,  Böhmen,  Nichtbefolgung  der  Reise- dorf  in  Bayern,  1881.
route,
12.  Josef  Drab,  Bergmann,6  Jahre,  aus  Cerhonitz,  Be- Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  30. Dezember
zirk  Pisek,  Böhmen,  1881.
13.  Ferdinand  von  Krem- 28  Jahre,  aus  Wien,  Landstreichen  und  Amtsehren- königlich  bayerisches  Be- 5.  Januar
holz,  Maschinenheizer,  beleidigung,  zirksamt  Deggendorf,  d.  J.
14.  die  Musiker:
a)  Franz  Gabrieli,  zu  a.  34  Jahre,  aus  Samoclevo,
  Bezirk  Cles,  Tirol,  1
zu  b.  geboren  1833,  aus Landstreichen,  königlich  bayerisches  Be- 6.  Januar
b)  Georg  Schneeber-  Chrapoo,  Komitat  Neutra,  zirksamt  Feuchtwangen,  d.  J.
ger,  Ungarn,  .
15.  Josef  Preißler,  Schuh-geboren  am  31.  Januar  1845  Landstreichen,  Betteln  und  königlich  sächsische  Kreis- 17.  (ausgeführt
machergeselle,  zu  Belkowitz  bei  Gablonz,  Diebstahl,  hauptmannschaft  zu  am  30.)  De-Böhmen,
  zuletzt  wohnhaft  Bautzen,  zember  1881.
zu  Reichenau  (das.),
16.  Anton  Böhm,  Glas- geboren  am  24.  Mai  1851  Landstreichen,  Betteln  und dieselbe  Behörde,  23.  (ausgeführt

schleifergehülfe,

 

zu  Groß-Wöhlen  bei  Tetschen,
  Böhmen,  und  daselbst
ortsangehörig,

 

Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt,


 

 

am  27.)  Dezember
  1881.

 

47
        <pb n="38" />
        24

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
7-  dez    Grund  der  Bestrafung  Ausweisungs—
3  es  Ausgewiesenen.  beschlossen hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
17.  Franz  Anton  Alber,  geboren  am  24.  August  1863 Landstreichen  und  Betteln,  königlich  sächsische  Kreis- 28.  Dezember
Dienstknecht,  zu  Tetschen,  Böhmen,  orts-  hauptmannschaft  zu  1881  (ausangehörig
  zu  Röhrsdorf  Zwickau,  geführt  am
(bas.),  4.  Januar d. J.
18.  Kaspar  Eichenberger,  geboren  am  8.  August  1839  Landstreichen,

Seiler  und  Tagner,

 

zu  Fahrwangen,  Bezirk  Lenzburg,
  Kanton  Aargau,
Schweiz,  und  daselbst  ortsangehörig,


 

 

 

dent  zu  Kolmar,

 

kaiserlicher  Bezirkspräsi-10

  Januar d. J.

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="39" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

X.  Jahrgang.    Berlin,  Freitag,  den  3.  Februar  1882.  No. 5.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Herausgabe  Wertpapieren  2c.  von  den  in  einer  anderen  als  der

des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  Reichswährung  ausgedrückten  Summen;  —  Aufhebung

1882  Seite  25  einer  öffentlichen  Niederlage  ..  .  .  26

2  Konsulatwesen:  Ernennung;  —  Ermächtigungen  zur  «..  »
Vornahme  von  Zivilstandsakten;  —  Exenquatur  Ertei-  4.  Statistik  Einreichung  des  sauren  schweselfeuren  Natron  in das statistische Verzeichnis der Massengüter. . . . 27

lung
3.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Bekanntmachung,  betreffend  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
die  Berechnung  der  Stempelabgabe  von  ausländischen  Reichsgebiete  27

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Herausgabe  des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1882.

Von  dem  Reichsamt  des  Innern  wird  für  das  Jahr  1882  eine  neue  Ausgabe  des  Handbuchs  für  das
Deutsche  Reich  veranstaltet.  Das  Werk  erscheint  zu  Anfang  des  Monats  März  d.  J.  im  Verlage  der  Buchhandlung
  „Carl  Heymann's  Verlag“  zu  Berlin,  und  wird  den  Reichs-  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung
  zum  Preise  von  M.  3,50  für  ein  Exemplar  geliefert.  Im  Buchhandel  ist  es  zum  Preise  von  M  4,50
für  ein  Exemplar  zu  beziehen.
Berlin,  den  26.  Januar  1882.
Der  Staatssekretär  des  Innern.

Im  Auftrage:  Bosse.

 

2.  Kousulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisher  bei  dem  Konsulat  in  Yokohama  angestellten
  A.  Schaeffer  zum  Vize  konsul  in  Buenos-Aires  zu  ernennen  geruht.
        <pb n="40" />
        Den  Kaiserlichen  Konsuln  Zäringer  in  Rustschuk  und  Pelldram  in  Tientsin  ist  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  4.  Mai  1870,  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875,  für  ihre  Amtsbezirke  die
allgemeine  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und
Schutzgenossen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

 

Deu  Herrn  Ch.  R.  Hoyt  ist  das  Exequatur  des  Reichs  als  Vize-  und  Deputykonsul  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  mit  dem  Wohnsitze  in  Hamburg  erteilt  worden.

 

3.  Zoll-  und  Steuerwesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die  Berechnung  der  Stempelabgabe  von ausl  ändischen  Wertpapieren  und  der  Wechselstempelabgabe
  von  den  in  einer  anderen  als  der  Reichswährung  ausgedrückten  Summen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  1  Januar  d.  J.  beschlossen,  daß  an  die  Stelle  der  in  den
Bekanntmachungen  vom  12.  November  1879  (  Zentral  blatt  S.  663)  und  vom  10.  April  1880  (ebendaselbst
S.  190)  enthaltenen  Bestimmungen  die  nachfolgenden  zu  treten  haben:  «

Zwecks  Umrechnung  der  in  einer  anderen  als  der  Reichswährung  ausgedrückten  Summen  zum
Zwecke  der  Berechnung  der  Wechselstempelsteuer  bzw.  der  Reichsstempelabgabe  von  ausländischen  Aktien,
Renten-  und  Schuldverschreibungen  werden  für  die  nachstehend  bezeichneten  Währungen  die  dabei  bemerkten
allgemein  zum  Grunde  zu  legenden  Mittelwerte  bis  auf  weiteres  festgesetzt:

1  süddeutscher  Gulden,  sowie  ein  Gulden  niederländischer  Wärung  1,70  M.

1  Mark  Banko  ..  .  .                                                                                               1,50 M
1  österreichischer  Gulden  (Silber  oder  Papier)  .......                                    1,70 M
1 Pfund Stering..  .....                                                                                                   20,40 M
1  Frank,  Lira,  finnische  Mark,  spanische  Peseta  Gold  .....                        0,80 M
1  spanischer  Piaster  .....                                                                                          4,00  M
100  spanische  Realen                                                                                              21,00  M
1  portugiesischer  Milreis  .  ..                                                                                  4,50  M
1  türkischer  Piaster  ........                                                                                         0,18 M
1   rumänischer Piaster........  .....                                                                                 0,30 M
l    rumänischer Leu.....,............                                                                                     0,30 M
1  polnischer  Gulden  ............                                                                                    0,33 M
1    russischer Silberrubel.......  ......                                                                             2,25 M
l     russifcher Goldrubel..  .......                                                                                   3,20M
100  schwedische,  norwegische  oder  danische    Kronen                          112,50  M
1  dänischer  Riksdaler  .......                                                                                     2,25 M
1 schwedischer Riksdaler..............                                                                              1,125 M
1 Spezies Riksdaler................                                                                                        4,50 M
1 amerikanischer Dollar...............                                                                                4,25  M
Berlin,  den  1.  Februar  1882.  Der  Reichskanzler.

                                                            In  Vertretung:  Scholz.

Die  bei  der  Umwandlung  des  Hauptsteueramts  zu  Heide  in  ein  Untersteueramt  —  s.  Zentralblatt  1882
S.  3  —  dem  letzteren  vorläufig  belassene  öffentliche  Niederlage  wird  mit  dem  1.  April  d.  J.  aufgehoben
werden.
        <pb n="41" />
                                                                         27

4.  Statistik.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  19.  Januar  d.  J.  beschlossen,  daß  das  saure  schwefelsaure
Natron  in  das  Verzeichnis    derjenigen  Massengüter,  auf  welche  die  Bestimmung  im  §.  11  Absatz  2  Ziffer  3
des  Gesetzes  über  die  Statistik  des  Warenverkehrs  mit  dem  Auslande  vom  20.  Juli  1879  Anwendung

findet,  aufzunehmen  sei.
                                                        Berlin,  den  1.

                                                        Februar  1882.  Der

                                                        Reichskanzler.

                                                  In  Vertretung:  v.  Boetticher.

 

                                                       5.  Polizeiwesen.

                     Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat    Behörde,  welche  die      Datum des
                           Grund  der  Bestrafung.           Ausweisung                  Ausweisungs-
  des  Ausgewiesenen.                                       beschlossen  hat.            beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Alexander  Feodor  Pan- geboren  am  3.  April  1861  zu Landstreichen  und  Betteln,  königlich  preußischer  Re- 24.  Oktober
kowski,  Riga,  Rußland,  und  daselbst  gierungs    präsident  zu  1881.
ortsangehörig,  Königsberg,
2.  Johann  Protzki,  35  Jahre,  geboren  zu  Zwo- desgleichen,  königlich  preußischer  Re- 19.  Januar
Schreiber,  lin,  Kreis  Kozieniecki,  Gou-  gierungs    präsident  zus  d.  J.
vernement  Radom,  Russisch-  Marienwerder,
Polen,
3.  Semi  Lux,  Arbeitsmann, geboren  am  19.  Januar  1864  desgleichen,  königlich  preußischer  Re- 15.  Dezember
  zu  Lhota-Düb,  Böhmen,  gierungs    präsident  zu,  1881.
und  daselbst  ortsangehörig,  Potsdam,
4.  Leopold  Schindler,  26  Jahre,  geboren  zu  Alt- desgleichen,  königlich  preußischer  Re- 29.  Dezember
Dachdecker,  Reigelsdorf,  Österreichisch-  gierungs    präsident  zu  1881  (aus-
  Schlesien,  und  daselbst  orts-  Oppeln,  geführt  am
angehörig,  5.  Januar
d.  J.).
5.  Georg  Mrogalla,  29  Jahre,  geboren  zu  Bazejo- desgleichen,  derselbe,  30.  Dezember
Schneider,  wic,  Böhmen,  aus  Mosti  bei  1881  (aus-Teschen,
  Österreichisch-  geführt  am
Schlesien,  9.  9  Januar
d.  J.).
6.  Josef  Hebek,  Weber,  50  Jahre,  geboren  zu  Wam-  desgleichen,  derselbe,  3.  (ausgeführt
»  berg,  Böhmen,  und  daselbst  am  11.  Jag
    ortangehörig,  .  -nuar)--d.J.
7.  Martin  Scheffalk, geboren  am  25.   September desgleichen,  königlich  preußischer  Re- 21.  September
Drahtbinder,  1863,  aus  Pasitz  bei  Neu-  gierungs  präsident  zus881.
stadt,  Ungarn,  Liegnitz,
8.  Jeppe  Larsen,  Bier- 27  Jahre,  aus  Erslev  bei  Betteln  im  wiederholten  Rück- königlich  preußische  Re- 10.  Dezember
brauer,    Nykjöbing auf Mors in Jüt- fall,  gierung  zu  Schleswig,  1881.
land,  Dänemark,
9.  Hermann  Wewers,  Ar- 7  Jahre,  aus  Aalten,  Pro- desgleichen,  königlich  preußische  Land-  16.  Dezember

beiter,

 

vinz  Gelderland,

Nieder-
  lande,    

 



 

drostei  zu  Aurich,

 

1881.

 

5*
        <pb n="42" />
        S.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
        des
  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsl--
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.
10.  August  Meyer,  Bier-30  Jahre,  aus  Verviers,  Bel-  Landstreichen  und  Betteln,  königlich  preußische  Re- 14.  Januar
brauer,  gien,  gierung  zu  Wiesbaden,  
11.  Karl  Kozmin,  Kommis,  30  Jahre,  aus  Prag,  Landstreichen,  dieselbe  Behörde,  16.  Januar
12.  Felix  Bela  Bonto,  Buch- 18  Jahre,  aus  Pest,  Ungarn,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
binder,
13.  a)  Abraham  Jacobo- 38  Jahre,
witz,  Handelsmann,  1      
b) dessen Ehefrau Jo- 23 Jahre,  desgleichen,  königlich  bayerisches  Be-  Januar
hanna,  geborene  beide  aus  Neustadt,  Gou-  zirksamt  Bamberg  I.,  d.  J.
Glaser,  vernement  Kowno,  Rußland,    
14. Franz Weinhold, Satt- geboren 1838 zu Komotau, desgleichen,  königlich sächsische Kreis- 9.Dezember
lergehülfe,  Böhmen,  und  daselbst  orts-  hauptmannschaft  zu  1881  (ausangehörig,
  Zwickau,  geführt  am
1.  Innar
d.  J.).
15.  Anton  Stößel,  Fabrik- 21  Jahre,  aus  Ingenbohl,  Betteln,  Landstreichen,  Ge-Großherzoglich  badischer  14.  Januar
arbeiter,.  Kanton  Schwyz,  Schweiz  brauch  eines  falschen  Namens  Landeskommissär  zu  d.  J.
und  falscher  Legitimations-  Karlsruhe,
papiere,
16.  Abraham  Sachsenhaus,  35  Jahre,  aus  Warschau,  Landstreichen,  derselbe,  desgleichen.
Lehrer  und  Vorbeter,  *r  »  «
17.Jakob Tribelhorn, 21Jahre, aus Schwellbrunn, Betteln im wiederholten Rückfall Großherzoglich badischer 20.Januar
Maler,  Kanton  Appenzell,  Schweiz,  fall,  Landeskommissär  zu  d.  J.
Mannheim,
18.  Wilhelm  Prade,  Müller- geboren  am  31.  Oktober  1852,  desgleichen,  Großherzoglich  mecklen- 30.  Dezember
geselle,  aus  Olbersdorf,  Böhmen,  burgisches  Ministerium  1881.
des  Innern  zu  Schwerin,
19.  Johann  Jakob  Bollier,  geboren  am  24.  September  Landstreichen,  kaiserlicher  Bezirks Präsi- 16.  Januar
Knecht,  1849  zu  Känerkind,  Kanton  dent  zu  Kolmar,  d.  J.
Basel-Land,  Schweiz,  ortsangehörig
  zu  Liestal  (das.),
20.  Karl  Heinrich  Naegelin, geboren  am  14.  November  desgleichen,  derselbe,  esgleichen.
Maurer,  1857  zu  Binningen,  Kanton
Basel-Land,  Schweiz,  und
daselbst  ortsangehörig,
21.  Hermann  Bolliger, geboren  am  12.  November desgleichen,  derselbe.  desgleichen.
Maler,  1860  zu  Schloß-Rued,  Bezirk
  Culm,  Kanton  Aargau,
Schweiz,  ortsangehörig  zu
%  Binningen  (dafs.),  1
22.  Adolf  Haegler,  Schuster,  geboren  am  27.  Mai  1857  desgleichen,  derselbe.  desgleichen.
zu  Bühl,  Kanton  Bern,
Schweiz,  ortsangehörig  zu
  Kanton  Basel-Land,
das.),
23.  Josef  Isidor  Dielen- geboren  am  18.  Mai  1835  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks Präsi- 18.  Jannar
schneider,  Musikant,  zu  Birkenwald,  Kreis  Za-  dent  zu  Metz,  d.  J.

 

bern,  Nieder-  Elsaß,  zufolge
Option  französischer  Staatsangehöriger,


 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="43" />
        ZentralBlatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 


X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  10.  Februar  1882.                                  No. 6.
Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Befugnis  einer  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von                                                                                                          Ausländern  aus  dem

Steuerstelle...  ...  Seite  29                                                     Reichsgebiete.  ..  .....  30
2.  Konsulatwesen:  Ernennung;  —  Todesfall  .  29

 

 

1.  Zoll-  und  Steuerwesen.

 

Dem  königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Segeberg  im  Hauptamtsbezirke  Neustadt,  Provinz
Schleswig-Holstein,  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Salz  beigelegt  worden.

 

2.  Kousulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  an  Stelle  des  auf  sein  Ansuchen  entlassenen  Vizekonsuls
  Mathias  Vauvert  den  Schiffsreder  Albert  Baumann  in  Porsgrund  (Norwegen)  zum  Vizekonsul
zu  ernennen  geruht.

 

Der  kaiserliche  Konsul  Adolf  de  Chapeaurouge  in  Mexico  ist  gestorben.
        <pb n="44" />
        30

3.  Polizeiwesen.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
    des
  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.    3.  4.  5.  6.

a.  Auf  Grund  des  F§.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1. Magdalene  Michel,  We- geboren  am  6.  April  1837  versuchter  schwerer  Diebstahl  Königlich  sächsische  Kreis- 23.  November

10.

11.

12.

13.
14.
15.
16.

 

berin,

Franz  Bonnewitz,  Arbeiter,


Domenico  Gussetti,
Gipsfiguren-Arbeiter,

Karl  Larisch,  Gärtner,

.  Franz  Fritsch,  Fleischergeselle,



Sigmund  Chmilewski,
Büreauschreiber,

Johann  Sturm,  Messerschmiedegeselle,


. Anton  Scharf,  Tischler,
. Josef  Kramer,  Arbeiter,

Andreas  Klyscz,

Moritz  Deutsch,  Goldarbeiter,


Alanik  Charles  Sigurd
Nilsson,  Zigarrenarbeiter,


Jöns  Persson,  Arbeiter,

Karl  Syanec,  Schuhmacher,



Aron  Bleiweiß,  Wattenmacher,


Markus  Eisenberg,
Kommis,

zu  Rumburg,  Böhmen,  und  (1  ½  Jahr  Zuchthaus  laut  hauptmannschaft  zu
Erkenntnis  vom  23.  Juni  Bautzen,

daselbst  ortsangehörig,

1880),

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

35  Jahre,  geboren  zu  Jeczywek,
  Russisch-Polen,  ortsangehörig
  zu  Brzysno  (daf.),

geboren  am  9.  Dezember
1825  zu  Guessa  bei  Livorno,
Italien,

geboren  am  23.  August  1828
zu  Bielitz,  Kreis  Teschen,
Oesterreichisch-Schlesien,

geboren  am  14.  August  1836
zu  Altstadt,  Kreis  Troppau,
Oesterreichisch-Schlesien,

35  Jahre,  aus  Kluszewo,
Russisch-Polen,

geboren  am  18.  April  1861,
aus  Hof,  Bezirk  Sternberg,
Mähren,

53  Jahre,  aus  Grulich,  Bezirk
  Senftenberg,  Böhmen,

24  Jahre,  aus  Hauptmannsdorf,
  Bezirk  Braunau,
Böhmen,

56  Jahre,  geboren  zu  Cziengowitz,
  Russisch-Polen,  und
daselbst  wohnhaft,

19  Jahre,  geboren  zu  Pest,
Ungarn,  angeblich  ortsangehörig
  zu  Radenin,  Bezirk
Tabor,  Böhmen,

25  Jahre,  aus  Kopenhagen,
ortsangehörig  zu  Malmö,
Schweden,

32  Jahre,  geboren  zu  Belganett,
  Schweden,

21  Jahre,  aus  Zesendorf,
Steiermark,

22  Jahre,  aus  Ternuf,  Galizien,


19  Jahre,  aus  Tornow,  Galizien,


 

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,
Betteln  im  wiederholten  Rückfall,



Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Arbeitsscheu,  Betteln  und

Nichtbefolgung  der  Reiseroute,


Landstreichen  und  Betteln,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


desgleichen,

Landstreichen  und  Gebrauch
eines  falschen  Namens,
Landstreichen,

desgleichen,

 

 

königlich  preußischer  Reierungs
    präsident  zu
Königsberg,

königlich  preußischer  Polizeipräsident

  zu  Berlin,

derselbe,

königlich  preußischer  Regierungspräsident
  zu
Köslin,

königlich  preußische  Regierung
  zu  Posen,

königlich  preußischer  Reierungs
    präsident  zu
Breslau,
derselbe,

derselbe,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Oppeln,

königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,

dieselbe  Behörde,

königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Aurich,
königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Stade,
königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,
dieselbe  Behörde,

 

(ausgeführt
am  29.  Dezember
  1881),

11.  Oktober
1881.

16.

Januar
d.  J

.

20.

Januar
d.  

J.

25.

Januar
d.  

J.

27.  Januar

d.  J.
20.  Januar
d.  J.

21.  Januar

d.  J.
27.  Januar
d.  J.

24.  Dezember
1881  (ausgeführt
  am
12.  Januar
d.  J.).

20.  Januar
d.  J.

desgleichen.

20.  Dezember
1881.

24.  Dezember
1881.

14.  Januar
1881.

24.  Januar
d.  J.
        <pb n="45" />
        31

 

 

 

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

      Grund  der  Bestrafung.  b  —2  Ausweisunes-

  des  Ausgewiesenen.    .  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

17.  Theodor  Nölden  recte 36  Jahre,  aus  Arnheim,  Betteln  im  wiederholten  Rück-königlich  preußische  Re- 20.  Januar
Nolden,  Tagelöhner,  Niederlande,  fall  und  verbotswidrige  Rück-  gierung  zu  Düsseldorf,  d.  J.

18.
19.

20.
21.
22.
23.

24.

25.

26.

27.

Eduard  Schindler,
Schlosser,
Franz  Meisner,  Bäckergeselle,



Georg  Mittermeier,
Komödiant,
Andreas  Buchberger,

Heinrich
Arbeiter,
Dominik  Gerondi,  Erdarbeiter,


Demousse,

Leo  Favre,  Arbeiter,

Franzesko  de  Piante,
Erdarbeiter,

Theodor  Wolfersberger,
  Schlosser,

Johann  Lajunie,  Erdarbeiter,


 

 

24  Jahre,  aus  Jenjitsch,  Ungarn,


36  Jahre,  aus  Schüttenhof,
Bezirk  gleichen  Namens,
Böhmen,
37  Jahre,  aus  Pest,  Ungarn,

geboren  1843,  aus  Hopfgarten,
Bezirk  Kitzbühel,  Tirol,

geboren  am  2.  November
1843  zu  Onde,  Belgien,

geboren  am  28.  August  1858
zu  Ponteneralbi,  Provinz
Belluno,  Italien,  und  daselbst
  ortsangehörig,

geboren  am  26.  September
1848  zu  Locle,  Schweiz,  und
daselbst  ortsangehörig,

geboren  am  8.  Juni  1859  zu

Aviano,  Provinz  Udine,
Italien,  und  daselbst  ortsangehörig,


geboren  am  3.  August  1842
zu  Sulz,  Kreis  Gebweiler,
Ober-Elsaß,  zufolge  Option
französischer  Staatsangehöriger,


26  Jahre,  geboren  zu  Brivezac,
  Departement  Correze,
Frankreich,  und  daselbst  ortsangehörig,


 

kehr  in  das  preußische  Landesgebiet,

Betteln  und

Landstreichen,
grober  Unfug,
Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,
desgleichen,
Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

Landstreichen,

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

 

 

dieselbe  Behörde,

königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Wolfstein,

königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Hersbruck,
königlich  bayerisches  Bezirköamt
  Ebersberg,
kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Metz,

kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Kolmar,

kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Kolmar,

derselbe,

derselbe,

derselbe,

 

 

24.  Januar

4.  Januar
d.  J.
7.  Januar
d.  J

23.  Januar
d.  J.
21.  Januar
d.  J.
28.  Januar
d.  J.



28.

Januar
d.  J

J.
desgleichen.

desgleichen.

desgleichen.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="46" />
        <pb n="47" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

—  .
X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  17.  Februar  1882.  No.  7.


Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Befugnisse  von  5.  Marine  und  Schifffahrt:                                                                                                                   Bestimmungen  über  die  An-Zoll-

  und  Steuerstellen  .....  ..Seite33                            erkennung  der  in  russischen                                                                                                              Schiffspapieren  enthaltenen
2.  Konsulatwesen:  Ernennung  33                                 Vermessungsangaben  in  deutschen                                                                                                       Häfen  37
3.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende

Januar  1882  ...  .  ...  34                                                     6.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von                                                                                                         Ausländern  aus  dem                                                                                                                               Reichsgebiete    38
4.  Finanzwesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  des  Reichs    

vom  1.  April  1881  bis  Ende  Januar  1882  36

                                                         Zoll-  und  Steuerwesen.

Dem  königlich  preußischen  Nebenzollamte  l.  zu  Blankenese  im  Hauptamtsbezirke  Altona  ist  die  Befugnis
  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Segeltuch,  welches  vom  Auslande  zollfrei  bezogen  und  zu
Segeln  verarbeitet  wieder  ausgeführt  wird,  beigelegt  worden.

Den  königlich  preußischen  Untersteueramt  zu  Uelzen  im  Hauptamtsbezirk  Lüneburg  ist  die  Befugnis  zur
Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  auszuführenden  inländischen  Branntweins  beigelegt
  worden.

 

2.  Konsulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Gustav  Adolf  Wiechel
in  Norrköping  zum  Vizekonsul  zu  ernennen  geruht.
        <pb n="48" />
        34

3.  Bank.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
Ver-  Event.

    Sonstige  bindlich-  bindlich.
  Bezeichnung  Grund-  Reserve-  Noten-  Gegen  Unge-  Gegen  1salir  Gegen  teiten  Gegen  Sonsti  ge  Gegen  Summe  Gegen  keiten
  der  ·  31.Dez. deckte 31.Dez. fällige 31.Dez.mit 31.Dez.  31.Dez. der 31.Dez  aus weiterge·
Banken.  Kapital.  Fonds.  Umlauf.  1881.  Noten.  1881.  Ver-  1881.Kündi-  1881.  Passiva.  1881.  Pasfiva.  1881.  gegeben
  bindlich-  inlänkeiten.
  gungs-  dischen
frist.  Wechseln
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  10.  11.  12.  13,.  14. 15.  16.  17.

1Reichsbank  .  120  000  16  425 757 230 —102158  170  066 129903s  20  :81  42  830  —  —  559—  878s1  103  595/—  60  206  —

2  Städt.  Bank  zu  Breslau  3  000  600  2709—  90  1  275+  159  3575  —  610  —  —  —  —  9884+  520  610

3  Kölnische  Privatbank.  3000  750  2093+  89  1192+  868  230  —  673257+  236  11  9343+  182  360
48 Magdeburger  Privatbank  3  000  606  1731—  409  1051—  52  21  1  1  040  97  246—  237  6  625—  73  450
5  Danziger  Privat-  Aktien-Bank

  3  000  750  1597—  78  862  —  30  290  4  62  2861  404  275—  40  8  773+  348  11
6 Provinztal-  Aktien-  Bank  des

Großherzogtums  Posen.  3  000  750  1  898—  93  1205—  66  109  —  29  1583—  40  272+  217  7  612—  113  354
7 Hannoversche  Bank  12  000  999  4514—  749  2142—  4715280  +  231  840  60  1548  154  25181—  265  1915
8  Frankfurter  Bank  17  143  3673  10722  +  2285  947—  683 8762*+  2663  5584+  306  482+X  478  46366  5732  1  503
9 Bayerische  Notenbank  7  500  515  66  160.-  1444  ½  11.10  4  22  150  866

10  Sächsische  Bank  zu  Dresden  30  000  3581 40094—  6987 16883—  14144  –  365  6  742  —  1  085  2  0609  1749  85041—  6686  3225
11 Leipziger  Kassenverein  3  000  176  21910—  12  1  345+—  2211349—  248  503—  181  219  20  8  157—  411  260
12 Chemnitzer  Stadtbank  510  127  505—  1  2644+  48  84  152308H349  194.  200  3728—  383  632
13 Württembergische  Notenbank  9  000  407  19  695+  480  9  845—  45  211—  21  129—  108  802—  24430244+  543  2153
14  Badische  Bank  9  000  1  3805699.235  9950  166  506—  34  578—  361  952+  80  28108—  12  1  733
15  Bank  für  Süddeutschland  15  672  1  608  15  458—  255  9841  8  123—  1  —  —  1  197  5434  058  202  1275
16 Braunschweigische  Bank  10  500  327  2  653  497  1  700  —  385  6184  842  1307  4  96  159—  9921130—  1444  1  485
17  Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  56  738  —  90  2951  57  1246  —  60  3334+—  500  214  171  7988  —  641  64
16 Bremer  Bank  16  607  sos  5233—  429  3217—  289  615  —  467|  14  954+  427  93  894  39  117/+  1075  1279

Zusammen268  332  83535|951  632|—106321  262977—130061/241  517  +  47289 45131+ 710  12  961|  3  131 1  553  108—  55  1260  18  195

 

Zu  Spalte  5“:

Zu  Spalte  9  Nr.

Zu Spalte 9 Nr.
Zu  Nr.  17*:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu  100  A
"  200  M

622  958  800 M

489  200  M  (bei  der  Bank  Nr.  6),

500 M  105  088  500  M  (bei  den  Banken  1,  6,  8,  10,  11),

"  1000  M  =  221  224  000  M  (Bei den banken  1,  2, 8).

8*:  Darunter  141  400  M  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.
15“:  "  98  974  M Gulden-  und  Talernoten.

Bei  der  Kommerzbank  in  Lübeck  ist  der  Stand  am  7.  Februar  1882  hier  aufgeführt  worden,  da  derjenige

am

31.  Januar  1882  im  Reichsanzeiger  noch  nicht  zur  Veröffentlichung  gelangt  ist.
        <pb n="49" />
        Wesen.

banken  Ende  Januar  188  2,

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Dezember  1881.
auf  Tausend  Mark.)

 

35

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa


Metall-  Gegen  Reichs- Gegen  Noten  Gegen  6  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  
31.  Dez.  kassen-  31.  Dez.  J  anderer  31.  Dez.  Wechsel.  31.  Dez.  s  Lombard.  31.  Dez.  J  Effekten. 31.  Dez.  ·  31.  Dez.  der  31.  Dez.  
Bestand.  1881.  scheine.  1881.  Banken.  1881.  1881.  1881.  1881.  Aktiva.  1881.  Aktiva.  1881.

S

18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
534  137+  19  697  32  123  +  1144  20  904+  6  904  397  8682—53  728  77  4411-  31  933  20  705—  7596  32  417+  6  500|  115  579- 59012 1
1007-  25  6+  2  421—  226  4439+  497  4111+  182  —  —  35  —  10  069  +  430 2
829+  4  3  19+  4  3  53-  5  8  163+  138  378—  4  —  —  237+  50  96790  2056 3
665—  78  8+  4  7—  283  4967+  134  997+  14  4+  1  23  21  6671ts  229  4
644+  20  —  —  91  —  68  6  548+  371  919+  206  1611—  7  678  —  148  90111T  374 5
641—  29  2—  2  44  4  5136  —  241  1351+  2  —  —  480  +  178  7660—  88  6
1911—  4  35+  7  42—  281  15  324+  137  511  7  423—  38  6545+  61  25181-  265 7
4934+  966  293+  84  4548+  1918  19  541+  1042  8440  —  474  3949  —  29  5997+  22234  47  708+  5  801 8
33  007+  098  38—  17  2218—  1426  38751+  1756  2946+  389  61+  1  1137  —  51  78  188  +  17500 9
17228+  894  255+  106  5728.—  6543  51  669—  1054  2986—  432  3077+  255  4098+  86  85  0414—  6688 10.
995—  38  26+  13  54  209  4256—  21  1  1303+  10  344—  37  397  —  129  8  157-  411 11
189  7  10—  7  4—  35  2943+  604  79+  13  127—  238  338—  1357  3  726  38312
9507+  399  67+  60  2760  J  66  —  3310  933+  71  453  66  915+  313 30244 +  543 13
5526+  70  15  +  10  20/0|  11  19  164—  106  1  041  12  82—  30  2073+  6728  10  12 14
5  429+  133  17—  1  171—  3951  15502  814—  38  4693  —  8  1819+  6095  34058  —  2021 15
693+  1268  25+  5  235—  21  11  833+  1055  5371+  407  —  —  3  1211—  91  21278  +J  1483 16
361—  25  3—  4  7  118  5893+  93  212+  27|  11  1253+  496  8073  449 17
1873—  201  5+  4  138+  57 29 125+  483  7392+  J  44  323  —  518  79  39374  308 18

619  582+  23001  32947  +  1411  36  126—  672664  87—  49  632  1172371—  31  684  34  364  7583  62  681+  9 978  1567  807- 55  181

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7*
        <pb n="50" />
        4.  Finanzwesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditierten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  im  Deutschen  Reich  für  die  Zeit  vom  1.  April  1881
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Januar  1882.

 

 

 

 

 

 

—  Die  Sollein-    
nahme  beträgt  Bonifikatio-      Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres      Zeitraum  Spalten  4
der  bis  um  gemein-  Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vorjahres  +  me
Einnahmen.  1  1.  hr
  obengenannten  Rechnung  (Spalte  4)  —  weniger
M  M  M  M  M
1.  2.    3.  4.  5.  6.
Zölle  166  478  208  34712  166  443  496  154  013  344+12  430 152
Tabaksteuer  7  784  677  10  852  7773  825  5914  055+  1  859  770
Rübenzuckersteuer  83  805  531 19  148  847  656  684  48  293  138+ 16 363 546
Salzsteuer  31  789  937  6  605 31  783  332  31  478  510  +  304  822
Branntweinsteuer  43  084  930  11 002  401 32  082  529  31  370  459+  712 070

Übergangsabgaben  von  Branntwein
Brausteuer  ..
Übergangsabgaben  von  Bier

98  354

 

14  363  595  298  640  14 064  955

1  030  532

98  354

 

1  030  532

102  259—  3905
14  130  979—  66024
891  680+  138  852

 

 

 

Summe

Spielkartenstempel
Stempelabgabe  für  Wertpapiere,  Schlußnoten
Rechnungen  und  Lotterieloose

348  435  764  30  502  057  317  933  707

 

880  181
3  780  573

 

286  194  424

906  26

+31739283
26  080
+  3  780  573

1—

 

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Isteinnahme  abzüglich  der  Bonifkationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  Januar  1882:

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

Isteinnahme  vom    
Bezeichnung  Beginn  des  Etatsjahres  Isteinnahme  in  Differenz  zwischen
der  bis  zum  Schluß  des  l  demselben  Zeitraum  den Spalten 2 und 3 + mehr
obengenannten  des  *  :
Einnahmen.  Monats  Vorjahre  - weniger
M  M    M
1.  2.  3.    4.
Zölle  .  151  306  397  135  503  232  +  15  803  165
Tabaksteuer  .  6  265  747  1  234  164  +  5  031  583
Rübenzuckersteuer  66  466  185  42  614  734  +23  851  451
Salzsteuer  .........  29  488  103  29  009  858  +  478 245
Branntweinsteuer  und  Übergangsabgabe  6
von  Branntwein  29  379  496  28  855  701  +  523  795
Brausteuer  und  Übergangsabgabe  von  Bier  12  794  967  12  738  176  +  56  791
Summe  295  700  895  249  955  865  +  45  745 030
Spielkartenstempel.  812  101  808  774  +  3  327
        <pb n="51" />
                                                          5.  Marine  und  Schifffahrt.

                                                           Bestimmungen

über  die  Anerkennung  der  in  russischen  Schiffspapieren  enthaltenen  Vermessungsangaben
in  deutschen  Häfen.

Nachdem  vom  Deutschen  Reich  mit  der  kaiserlich  russischen  Regierung  eine  Vereinbarung  wegen  gegenseitiger
  Anerkennung  der  nach  dem  neuen  Schiffsvermessungsverfahren  bewirkten  Vermessungen  getroffen
worden  ist,  werden  vom  13.  Mai  1882  ab  die  der  russischen  Handelsmarine  angehörigen  Schiffe  in  deutschen
Häfen,  wie  folgt,  behandelt:

Für  die  auf  Grund  der  kaiserlich  russischen  Verordnung  vom  11.  März  1880  und  der  Bestimmungen
  über  die  Schiffsvermessungen  vom  20.  Dezember  1879  oder  auf  Grund  der  Schiffsvermessungsordnung
  für  das  Großfürstentum  Finnland  vom  4.  Oktober  1876  vermessenen  russischen  Schiffe  sind  die  in  deren
Meßbriefen  enthaltenen  Angaben  über  den  Brutto-  und  mit  Ausnahme  der  in  Finnland  vermessenen  Dampfschiffe,
  auch  über  den  Nettoraumgehalt  ohne  Nachvermessung  als  gültig  anzuerkennen.

Die  Schiffsvermessungsordnung  für  das  Großfürstentum  Finnland  gestattet  bei  Schiffen,  welche
durch  Dampf  oder  eine  andere  künstlich  erzeugte  Kraft  bewegt  werden,  für  den  Inhalt  der  vorhandenen
Maschinen-,  Dampfkessel-  und  Kohlenräume  größere  und  anders  ermittelte  Abzüge  vom  Bruttoraumgehalt
als  die  deutsche  Schiffsvermessungsordnung.

Die  in  den  finnländischen  Meßbriefen  russischer  Dampfschiffe  enthaltenen  Angaben  über  deren  Nettoraumgehalt
  sind  daher  als  gültig  nicht  anzuerkennen,  sondern  durch  vorgängige  Vermessung  der  nach  §.  16
der  Schiffsvermessungsordnung  vom  5.  Juli  1872  (Reichsgesetzblatt  Seite  270)  abzugsfähigen  Räume  zu
ermitteln.  Dabei  ist  die  Ausfertigung  des  Meßbriefes  nach  Maßgabe  der  Formulare  B  und  D  zu  §.  24
der  Schiffsvermessungsordnung  durch  die  Vermessungsbehörde  (§.  19)  und  zwar  in  der  Art  zu  bewirken,
daß  die  Angaben  des  Bruttoraumgehalts,  sowie  des  Raumgehalts  der  Logisräume  der  Schiffsmannschaft
aus  dem  finnländischen  Meßbrief  übertragen,  oder,  falls  dies  erforderlich,  nach  dem  durch  §.  24  der  Schiffsvermessungsordnung
  festgestellten  Verhältniß  (mittelst  Division  der  Zahl  der  Tons  durch  0,353)  beziehungsweise
  nach  dem  Satze  von

                                         38,2  finnländische  Kubikfuß  =  1  Kubikmeter
umgerechnet  werden.

Die  Gebühren  für  solche  teilweise  Vermessung  sind  nach  dem  durch  §.  32  Nr.  1  der  Schiffsvermessungsordnung
  festgestellten  Satze,  jedoch  nur  für  die  wirklich  vermessenen  Räume,  zu  erheben.

                                 Berlin,  den  11.  Februar  1882.  Der  Reichskanzler.
                                                In  Vertretung:  Eck.
        <pb n="52" />
        38

Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
        des
2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsdes
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
□
1.  2.    3.  4.  5.  6.

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Jakob  Luber,  Dienst-  geboren  am  22.  August  1852 Diebstahl  mittelst  EinsteigensKaiserlicher  Bezirks-Prä-23.  Januar

knecht,

Josef  Peter,  Bäckergeselle,


Karl  Bauer,  Maurer,

Anton  Porkert,
beiter,

Die  Drahtbinder:

a)  Hugo  Isträn,

Ar

b)  Jakob  Melicher,

6.  Josef  Schmidt,  Arbeiter,


7.  Wenzel  Borufka,  Arbeiter,


8.  Johann  Pohl,  Kürschner,

Franz  Laubner,  Schuhmacher,


Franz  Krause,  Weber,

Anton  Kastner,  Ziegelstreicher,


Franz  Barth,  Arbeiter,

12.

13.  Scheinmändel  Prczewicz,
  Tuchmacher,

14.  Sinech  Streit,  Webergeselle,



Johann  Mahrla,
beiter,

Johann  Weirauch,  Arbeiter,

Franz  Rind,  Arbeiter,

10.
11.

15.  Ar.

16.
17.

 

zu  Luthisburg,  Kanton  St.(1½  Jahr  Zuchthaus  laut  sident  zu  Kolmar,

Gallen,  Schweiz,  und  da.Erkenntniß  vom  13.

selbst  ortsangehörig,

September
  1880),

b.  Auf  Grund  des  8.  362  des  Strafgesetzbuchs:

25  Jahre,  aus  Neu-Hradek,
Böhmen,

geboren  am  15.  Oktober  1845
zu  Sörgsdorf,  Bezirk  Trop—
pau,  Oesterreichisch-Schlesien,
geboren  1855  zu  Proschwitz,
Bezirk  Hohenelbe,  Böhmen,

zu  a.  21  Jahre,  aus  Styanik,
  Komitat  Trentsin,  Ungarn,


zu  b.  29  Jahre,  aus  Rudinszka
  (das.),

geboren  am  20.  März  1862
zu  Trautenau,  Böhmen,

37  Jahre,  aus  Karl
Königgrätz,  Böhmen,
geboren  am  26.  August  1834,
aus  Skalitz,  Kreis  Königgrätz,
  Böhmen,

geboren  am  24.  April  1856,
aus  Ullersdorf,  Bezirk  Reichenberg,
  Böhmen,

geboren  am  7.  April  1822,
aus  Wernersdorf,  Böhmen,
geboren  am  6.  September
1826,  aus  Batzdorf,  Bezirk
Braunau,  Böhmen,

bei

40  Jahre,  aus  Kaltenhof,
Böhmen,
22  Jahre,  aus  Lodz,  Russisch-Polen,



geboren  am  10.  April  1849,
aus  Buchelsdorf,  Bezirk
Freiwaldau,  Böhmen,
geboren  am  1.  November
1848,  aus  Ober-Prausnit,
Böhmen,

geboren  1852,  aus  Gomar
bei  Königinhof,  Böhmen,
geboren  am  8.  August  1842,
aus  Johannisbad,  Böhmen,

 

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall


Landstreichen  und  Betteln,
Betteln  im  wiederholten  Rückfall
  und  Nichtbefolgung  der

Reiseroute,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,
desgleichen,

Beteln  im  wiederholten  Rückall,


Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall
  und  Erregung  ruhestörenden
  Lärms,

Landstreichen  und  Betteln,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


 

Königlich  preußische  Reierung

  zu  Posen,
Königlich  preußischer  Reerungs:

  Präsident  zu
reslau
derselbe,

derselbe,

Königlich  preußischer  Regierungs
  Präsident  zu
Liegnitz,

derselbe,

derselbe,
derselbe,

derselbe,
derselbe,

derselbe,
derselbe,
derselbe,

derselbe,

derselbe,
derselbe,

 

 

d.  J.

3.  Februar
d.  J.

25.  Januar
d.  J

desgleichen.

desgleichen.

5.  Dezember
1881.

13.  Dezember
1881.
desgleichen.

14.  Dezember
1881.

19.  Dezember
1881.

27.  Dezember
1881.

30.  Dezember
1881.
desgleichen.
desgleichen.

31.  Dezember
1881.

desgleichen.

desgleichen.
        <pb n="53" />
        39

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
—  –  *  des
r“  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-7
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
□
1.  2.  3.  4.  5.  6.
18.  snudalf  Fabisch,  Schuh-geboren  am  20.  März  1844,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-10.  Januar
macher,  os  Oesterreichisch-  ierungs  =  Präsident  zul  d.  J.
esien,  iegnitz,
19.  Adolf  Streit,  Kürschner,  geboren  am  20.  August  1850,  Landstreichen,  derselbe,  desgleichen.
aus  Neustädtel,  Bezirk  Friedland,
  Böhmen,
20.  Eduard  Busche,  Schnei-geboren  am  5.  Februar  1861,Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  13.  Januar
der,  aus  Bielitz,  Kreis  Teschen,  d.  J.
Oesterreichisch  Schlesien,
21.][Johannes  Handberg,1  Jahre,  aus  Viborg,  Däne-Betteln  im  wiederholten  Rück.  Königlich  preußische  Re.  5.  Januar
Schuhmachergeselle,  mark,  fall,  gierung  zu  Schleswig,  d.  J.
22.  Josef  Schwarz,  Hand-geboren  im  Jahre  1842  zu  Landstreichen  und  Betteln,  z  Königlich  preußische  Re.  31.  Januar
arbeiter,  Stankowitz,  Böhmen.  gierung  zu  Minden,  d.  J.
23.  Johann  Anton,  Porzel-53  Jahre,  aus  Domeldingen,  desgleichen,  Königlich  preußische  Re12.  Januar
lanhändler,  Luxemburg,  ierung  zu.  Arnsberg,  d.  J.
24.  Franz  Charles,  Korb-geboren  am  31.  Oktober  1854  desgleichen,  Königlich  preußische  Re5.  Januar
macher,  zu  Pütt  bei  Antwerpen,  gierung  zu  Koblenz,  d.  J.
Belgien,  und  daselbst  ortsangehörig,

25.  Hermann  Klein,  Schiffs-geboren  am  9.  November  1833  desgleichen,  Königlich  preußische  Re27.  Januar
koch,  zu  New-York,  ierung  zu  Trier,  d.  J.
26  Josef  Pomohac,  Zim.51  Jahre,  aus  Klokoty,  Be-Landstreichen  und  grober  Stadtmagistrat  Straubing  13.  Januar
mermann,  zirk  Tabor,  Böhmen,  Unfug,  in  Bayern,  d.  J.
27.  Josef  Richter,  Bäcker,  geboren  am  13.  Februar  1864  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis-13.  (ausgeführt
zu  Rumburg,  Böhmen,  und  hauptmannschaft  zu  am  20.)  Ja-"
  daselbst  ortsangehörig,  Bautzen,  nuar  d.  J.
28.  GGustav  Staubmann,sgeboren  1852  zu  Reichenberg,  Landstreichen,  dieselbe  Behörde,  17.  (ausgeführt
Bäcker,  Böhmen,  und  daselbst  orts-  am  22.)  Jaangehörig,
  nuar  d.  J.
29.  Anna  Kliemes,  Dienst-geboren  am  5.  Januar  1859|gewerbsmäßige  Unzucht,  dieselbe  Behörde,  23.  (ausgeführt
mädchen,  zu  Deutschbrodt,  Mähren,  am  24.)  Jaund
  daselbst  ortsangehörig,  nuar  d.  J.
30.  Ludwig  Kaetzel,  31  Jahre,  geboren  zu  Wasseln-Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-31.  Januar
heim,  Nieder-Elsaß,  zufolge  dent  zu  Straßburg,  d.  J.
Option  französischer  Staatsangehöriger,

31.  Albert  Schneiter,  Fa-22  Jahre,  geboren  zu  Nieder-Ddesgleichen,  derselbe,  2.  Februar
brikarbeiter  und  Eisen=  Neuforn,  Schweiz,  und  da-  d.  J.
gießer,  selbst  wohnhaft,
32.  Johann  Schillomain,22  Jahre,  geboren  zu  Solutz,  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.  20.  Januar
Müllergeselle,  Oesterreich,  und  daselbst  dent  zu  Kolmar,  d.  J.
ortsangehörig,
33.  Karl  Friedrich  Aelbig,41  Jahre,  geboren  zu  Bie-Landstreichen,  derselbe,  26.  Januar
Holzschnitzer,  geln,  Kanton  Bern,  Schweiz,  d.  J.
cringehor  zu  Frutigen
as.),
34.  Franz  Josef  Hollengeboren  am  22.  Oktober  1852  /Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  2.  Februar
stein,  Bäcker,  l  Dorbirn,  Bezirk  Vorarl-  d.  J.
erg,
35.  Jakob  Danino,  Schnei-geboren  am  8.  Dezember  1830desgleichen,  derselbe,  3.  Februar
der,  zu  Marseille,  Frankreich,  d.  J.
und  daselbst  ortsangehörig,
36.  Adolf  Steiner,  Uhr.geboren  am  30.  Januar  186  4  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.

macher,

 

z  Bregenz,  Bezirk  Vorarlerg,
  Oesterreich,  und  daselbst
  ortsangehörig,
        <pb n="54" />
        40

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  1  Behörde,  welche  die  Daum
2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisunzs.
.  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.

37.  Johann  Schwaben-geboren  am  9.  Dezember  1857  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-38.



egger,  Schreiner,

Jakob  Richlin,  Knecht,

 

zu  Aun,  Bezirk  Linz,  Oesterreich,
  und  daselbst  ortsangehörig,


geboren  am  11.  August  1856
zu  Osterfingen,  Schweiz,
und  daselbst  ortsangehörig

 

Landstreichen,

 

 

dent  zu  Kolmar,

derselbe,

 

3.  Februar
d.  J.

desgleichen.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berln.
        <pb n="55" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postaustalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

D3  .  .

X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  24.  Februar  1882.  S8.
Inhalt:  1.  Finanz-Wesen:  Nachtrag  zur  Nachweisung  über  3.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  der  Amtlichen  Liste

Einnahmen  des  Reichs  vom  1.  April  1881  bis  Ende  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs=  und  Handels-Marine  für

Januar  1882  Seieite  41  1882;  —  desgl.  eines  weiteren  Heftes  der  Entscheidungen
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Bundesrathsbeschluß,  betreffend  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  433

Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  4.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Todesfalll  44

ausgehenden  Bieres;  —  Veränderungen  in  den  Be-  5.  Polizel-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

fugnissen  von  Zoll=  und  Steuerstellllen  42  Reichsgebiete  449

 

—

1.  Finanz=  Wesen.
Nachweisung
verschiedener  Einnahmen  des  Reichs  für  die  Zeit  vom  Beginn  des  Etatsjahres  bis  zum  Schluß
des  Monats  Januar  1882.)

 

 

 

 

 

mN.  =  »
»  WMEIZJUZIJFÆ  Einnahme!MithinimEtatg-Bezeichnung
  n  Beginn  .«!.
Etatsjahres  bis  zum  in  demselben  Zeit—  jahre  1881/82
der  Schlusse  des  raum  des  Vor-  —  mehr
;  obengenannten  jahres  —  weniger
Einnahmen.  Nonats  jah
*  -.  -—  -
Wechselstempelsteeier  5  624  444  5  416  700  +  207744
Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  121  611  842  113  591  081  +  8  020  761
Reichseisenbahn-Verwaltung“)  34  462  700  33  827  741  +  634  959

 

 

*)  Die  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  der  Stempelabgabe  für

denselben  Zeitraum  ist  veröffentlicht  im  Central-Blatt  für  1882  Seite  36.
")  Die  Einnahme  für  das  laufende  Etatsjahr  ist  nach  provisorischen  Ermittelungen,  diejenige  des  Vorjahres  nach

definitiven  Feststellungen  angegeben.
        <pb n="56" />
                                                       2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

                                                           ––42––

In  Betreff  der  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehenden  Bieres  hat  der  Bundesrath
  in  seiner  Sitzung  vom  14.  Februar  d.  J.  Nachstehendes  beschlossen:

Im  Falle  eines  örtlichen  Verkehrsbedürfnisses  können  die  Direktivbehörden  den  Bezirkssteuerstellen  die
Ermächtigung  ertheilen,  bei  der  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  nach  Bayern,
Württemberg,  Baden  oder  Elsaß-Lothringen  auszuführenden  Bieres,  sofern  der  Transport  nicht  mittels  der
Eisenbahn  stattfindet,  von  der  Vorführung  des  Bieres  zum  Zwecke  der  Revision  und  Verschlußanlegung  unter
nachstehenden  Bedingungen  abzusehen:

1.  Der  Brauer  hat  über  das  auszuführende  Bier  mindestens  einen  halben  Tag  vor  der  Absendung
desselben  der  Bezirkssteuerstelle  eine  Anmeldung  in  zwei  Exemplaren  zur  Visirung  und  Eintragung
in  das  Anmelderegister  einzureichen  und  den  Biertransport  stets  von  einem  Exemplar  der  amtlich
visirten  Ausfuhranmeldung  begleiten  zu  lassen.

2.  Den  Steuerbeamten  steht  jederzeit  die  Befugniß  zu,  die  Richtigkeit  der  Anmeldung,  sowie  die
Erfüllung  der  vorschriftsmäßigen  Bedingungen  der  Steuervergütung  durch  Revision  der  Biersendungen
  zu  kontroliren.

3.  Behufs  Feststellung  der  Steuervergütung  hat  der  Brauer  eine  der  Ausfuhr-Anmeldung  beizufügende
  Bescheinigung  der  Steuerstelle  des  Bestimmungsortes  über  den  Eingang  des  Bier  es,  sowie
eine  Quittung  über  die  davon  entrichtete  Uebergangsabgabe  beizubringen,  und  es  wird  der  Berechnung
  der  Steuervergütung  diejenige  Biermenge,  von  welcher  die  Uebergangsabgabe  entrichtet
worden  ist,  falls  aber  dieses  Quantum  größer  ist,  als  das  angemeldete,  nur  das  letztere  zu

grunde  gelegt.
-

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  9.  Februar  d.  J.  beschlossen,  zu  genehmigen,  daß  dem  Großherzoglich
  badischen  Hauptsteueramte  Singen  die  demselben  auf  Antrag  der  Großherzoglich  badischen  Regierung
  durch  Beschluß  des  Bundesraths  vom  5.  Februar  1880  —  f.  Central-Blatt  1880  S.  87  —  entzogene
  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Tarifnummern  2c  ₁,  ₂,  ₃  und  22a  und  b  zu  anderen
als  den  höchsten  Zollsätzen  der  betreffenden  Tarifpositionen  wieder  beigelegt  werde,  und  der  vom  Königlich
preußischen  Herrn  Finanzminister  bereits  ertheilten  Ermächtigung  des  Hauptzollamtes  Altona,  sowie  der
detachirten  Zollabfertigungsstellen  desselben,  nämlich  der  Zollabfertigungsstellen:

1.  auf  den  Pontons  unterhalb  des  Neumühlener  Kai,

2.  am  Baumwall  in  Hamburg,

3.  an  der  Dampfschiffsbrücke  zu  St.  Pauli  und

4.  an  der  Dampfsschiffsbrücke  zu  Altona
zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Nummer  22e  und  f  des  Zolltarifes  zu  anderen,  als  den  höchsten  Zollsätzen
  dieser  Tarifsposition,  —  ferner  der  Ermächtigung  des  Hauptzollamtes  Altona  zur  Abfertigung  des  mit
Anspruch  auf  Zoll=  oder  Steuervergütung  ausgehenden  Zuckers  aller  Art  die  nachträgliche  Genehmigung

zu  ertheilen.

 

Den  Königlich  preußischen  Hauptsteuerämtern  zu  Magdeburg  und  Halberstadt  ist  die  Ermächtigung  ertheilt
  worden,  die  daselbst  eingehenden  Mineralöle  von  weniger  als  790  oder  von  mehr  als  830  Dichtigkeitsgraden
  unter  Kontrole  der  Verwendung  zollfrei  abzulassen.
        <pb n="57" />
                                                                       —  43  —

Dem  Königlich  preußischen  Hauptsteueramt  zu  Minden  und  dem  Königlich  preußischen  Nebenzollamte  I.
zu  Bocholt  im  Hauptamtsbezirke  Vreden  ist  die  Befugniß  zur  Vorabfertigung  des  mit  dem  Anspruche  auf
Steuervergütung  ausgehenden  Bieres,  sowie  ferner  diesem  letzteren  Amte  und  dem  Nebenzollamte  I.  zu
Suderwick  im  nämlichen  Hauptamtsbezirke  die  Befugniß  zur  Ertheilung  der  Ausgangsbescheinigungen  über

derartige  Biersendungen  beigelegt  worden.

 

Der  Königlich  bayerischen  Aufschlag-Einnehmerei  Gemünden  im  Hauptzollamtsbezirk  Würzburg  ist  die
Befugniß  zur  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen  über  Branntweinsendungen,  sowie  zur  Ausgangsabfertigung
von  Branntwein  ertheilt  worden.

 

3.  Marine  und  Schiffahrt.

Die  im  Reichsamt  des  Innern  als  Anhang  zum  internationalen  Signalbuche  herausgegebene  „Amtliche
Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs-  und  Handels-Marine  mit  ihren  Unterscheidungs-Signalen  für  1882“

ist  soeben  erschienen.
Berlin,  den  21.  Februar  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

Das  erste  Heft  des  dritten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen  des
Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  u.  Co.  in  Hamburg
  erschienen.  Das  Heft  ist  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  2  M  für  das  Exemplar
zu  beziehen.
Mit  diesem  Hefte  der  „Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“
wird  eine  Beilage,  enthaltend  Sach=  und  sonstige  Register  zu  den  im  zweiten  Bande  veröffentlichten  Entscheidungen,
  ausgegeben,  welche  mit  dem  Hefte  zugleich  oder  auch  abgesondert  zum  Preise  von  0,60  M  für
das  Exemplar  bezogen  werden  kann.

Berlin,  den  22.  Februar  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.
        <pb n="58" />
        44

4.  Konsulat-Wesen.

Seine  Mazestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
an  Stelle  des  auf  sein  Ansuchen  entlassenen  Vize-Konsuls  Rautenstrauch  den  Kaufmann  Alfred
Schuchard  in  Antwerpen  zum  Vize-Konsul  bei  dem  dortigen  Konsulat

und

den  Kaufmann  Hermann  Scholer  zum  Vize-Konsul  in  Brussa

zu  ernennen  geruht.

Der  Kaiserliche  Konsul  Kloebe  in  Syra  ist  gestorben.

 

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
25  Grund  der  Bestrafun  Ausweisung  des
g.  besähl  "„  Ausweisungs.
3  des  Ausgewiesenen.  eschloffen  hat.  beschlufses.
1.  2.  1  3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §F.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  [Hermann  (Hirsch)  Wer-40  Jahre,  aus  Warschau,  lversuchter  einfacher  DiebstahlsKöniglich  preußische  Re..  Februar
dreger,  Handelsmann,  im  wiederholten  Rückfalll  gierung  zu  Posen,  d.  J.
und  Führung  eines  falschen
Namens  (2  Jahre  Zuchthaus
und  6  Wochen  Haft  laut
itgntuiß  vom  3.  Januar
1880),
2.  Paul  Emil  Klatzo,  Pri-36  Jahre,  geboren  zu  Riga  Kuppelei  (8  Monate  Gefäng-  Königlich  sächsische  Kreis-13.  (ausgeführt
vatus,  und  daselbst  ortsangehörigneniß  laut  Erkenntniß  vom  hauptmannschaft  zu  am  26.)  Ja-2.
  Februar  1881),  Zwickau,  nuar  d.  J.
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
3.  [ohann  Migdal,  Satt-36  Jahre,  aus  Mossczinitz,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re6.  Februar
lergeselle,  Ungarn,  gierungs-Präsident  zul  d.  J.
Marienwerder,
4.  Paul  Wessely,  Tuch-geboren  am  25.  August  1836  Betteln  im  wiederholten  Rück.  Königlich  preußischer  Re-3.  Februar
machergeselle,  zu  Iglau  bei  Prag,  Bezirk)  fall,  ierungs  =  Präsident  zu  d.  J.
Iglau,  Böhmen,  und  daselbst  Potsvem,
ortsangehörig,  .
5.KarlBretschneider,gebotenam10.JanuarlsSOLandstreichen,Führungeinesderselbe,  7.  Februar
Bäckergeselle,  zu  Hühnerwasser,  Kreis  Böh.  falschen  Namens  und  Ge-  d.  J.
misch-Leipa,  Böhmen,  brauch  eines  gefälschten  Legitimationspapieres,
        <pb n="59" />
        45

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
r  "  .  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsdes
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
6.  Karl  Goerner,  Weber-geboren  am  19.  August  1850  Landstreichen,  Betteln,  Füh--Königlich  preußischer  Re-S.  Februar
geselle,  zu  Petersdorf,  Bezirk  Gabel,  rung  eines  falschen  Namens  ierungs  -  Präsident  zul  d.  J.
Böhmen,  und  Diebstahl,  Potsdam,
7.  Johann  Gerstenberger,  geboren  am  27.  Januar  1848  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  desgleichen.
Schmiedegeselle,  zu  Butschafka,  Bezirk  Jägern-*
  Oesterreichisch-Schle—
en,
8  Johann  Puskar,  Draht-geboren  1866  zu  Zarjen-Desgleichen,  derselbe,.

10.

13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.

21.
22.

LAuguste

binder,

Die  Zigeunerinnen:

a)  Ulka  Burianski,
Kefselschmieds-Wittwe,

b)  Kasianka  Burianski,
Kesselschmieds-Ehefrau,

c)  Lucina  Burianzki,
Pferdehändler-Wittwe,

4)  Mintschka  Burianski,
  Schmieds-Ehefrau,


Florian  Sochora,
Bäcker,
.Marianna  Burianski,

Winz,  auch
Wintz,  unverehelichte,

Simon  Herz  Pik  (Pika),
Schuhmacher,

Gustav  Wilhelm  Hansson,
  Bäckergeselle,

Andreas  Peterson,  Arbeiter,


Magnus  Christian  Lauerzen,
  Matrose,

Franz  Riener,  Bäckergeselle,


Otto  Julius  Hansen,
Tagelöhner,

Gustav  Adolf  Freitag,

Bierbrauer,

Alexander  Handra,
Schuhmacher,

Theodor  Hocks,  Knecht,

Johann  Nepomuk
Schneider,  Tischler,

 

Keblo,  Amt  Bittse  bei  Sillein,
  Ungarn,  und  daselbst
ortsangehörig,

38  Jahre,
42  Jahre,
28  Jahre,

22  Jahre,

sämmtlich  geboren  zu  Skrzipp
bei  Troppau,  Oesterreichisch-Schlesien,
  und  daselbst  orts.
angehörig,

19  Jahre,  geboren  zu  Freystadt,
  Ungarn,

41  Jahre,  geboren  zu  Skrzipp
bei  Troppau,  Oesterreichisch-Schlesien,
  und  daselbst  ortsangehörig,


geboren  am  27.  April  1851
zu  Stein,  Kanton  Schaffhausen,
  Schweiz,

20  Jahre,  aus  Warschau,

geboren  am  11.  Oktober  1859
zu  Gothenburg,  Schweden,

36  Jahre,  aus  Gothenburg,
Schweden,
28  Jahre,  aus  Horsens,
Dänemark,

18  Jahre,  aus  Heidenreichstein,
  Nieder-Oesterreich,
37  Jahre,  aus  Omol,  Schweden,


aus  Marseille,

46  Jahre,

Frankreich,

angeblich  40  Jahre,  aus  Suwalki,
  Gouvernement  Warschau,
  Russisch-Polen,

63  Jahre,  aus  Wamel,  Niederlande,


geboren  am  16  Mai  1856
zu  Ebersdorf,  Bezirk  Aussig,
Böhmen,  und  daselbst  ortsangehörig,


 

Landstreichen,

 

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

Uebertretung  sittenpolizeilicher
Vorschriften,

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

desgleichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückglan,
  ichen  und  Betteln,
Landstreichen,

desgleichen,

desgleichen,

Betteln  und  Landstreichen,
desgleichen,

 

D

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Oppeln,

derselbe,

derselbe,

Königlich  preußischer  Regierungs

  =  Präsident  zusd

Magdeburg,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,
dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Hannover,
Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Aurich,
Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Lüneburg,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,
dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Kassel,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Düsseldorf,
Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu

Zwickau,

 

11.  Februar
d.  J.

18.  (ausgefuͤhrt
am  20.)  Januar
  d.  J.

23.  (ausgeführt
am  24.)  Januar
  d.  J.
28.  Januar
(ausgeführt
am  1.  Februar)
  d.  J.
26.  Januar

.  J.
Januar
15.  Fanuar

d.  J.
11.  Februar
d.  J.
Februar
8.  Sruar
3.  Februar

.  J.
11.  Februar
d.  J.
4.  Februar

d.  J.
desgleichen.
16.  (ausgeführt

am  26.)  Januar
  d.  J.
        <pb n="60" />
        46  —

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
o  ,  des
2  1  Grund  der  Bestrafung.  velpunmsunt  Ausweisuneses
  Ausgewiesenen.  o
S  gewies  beschluffes.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
23.  Wilhelm  von  Osten,  geboren  am  3.  Mai  1841  zu  Betteln  und  Landstreichen,  Großherzoglich  hessisches  3.  Februar
Kunstreiter,  Mchheln  bei  Antwerpen,  Kreisamt  Friedberg,  d.  J.
elgien,
24.  Jakob  Baier,  Erdar-geboren  1854  zu  Grometz,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-6.  Februar
beiter,  Italien,  dent  zu  Straßburg,  d.  J.
25.  Remy  Lelieèvre,  geboren  am  1.  November  deögleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präf-.  31.  Dezember
1856,  aus  Méönétrezal-sur-  dent  zu  Metz,  1881.
Sandlo,  Departement  Chers,
Frankreich,
26.  Viktor  Franz  Ferry,geboren  am  29.  November  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  8.  Februar
Klempner,  1840  zu  Babry,  Frankreich,  d.  J.
27.  Josef  Anton  Rusch,  geboren  am  7.  Novemberdesgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Prä-GG.  Februar
Melker,  1847  zu  Gunten,  Kanton  sident  zu  Kolmar,  d.  J.
Appenzell,  Schweiz,  und
daselbst  ortsangehörig,
28.  Josef  Anton  Widler,  geboren  am  30.  November  Betteln  im  wiederholten  Rück-derselbe,  desgleichen.
Tagner,  1859  zu  Wuppenau,  Kanton  fall,
Thurgau,  Schweiz,  und  daselbst
  ortsangehörig,
29.  Johann  Puloer,  geboren  am  8.  Mai  1859  zulLandstreichen  und  Betteln,  derselbe,  8.  Februar
Schmied,  Rüggisberg,  Kanton  Bern,  d.  J.
Schweiz,  und  daselbst  ortsangehörig,

30.  Josef  Göttlicher,  Musikgeboren  am  19.  März  1864  „desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
lehrer,  zu  Wien  und  daselbst  ortsangehörig,

31.  Urs  Saletin,  Knecht,  geboren  am  10.  März  1827  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
zu  Gempen,  Schweiz,  und
daselbst  ortsangehörig,
32.  Katharina  Cochlin,  ge44  Jahre,  geboren  zu  Auvalkdesgleichen,  derselbe,  desgleichen.

borene  Duval,

 

 

 

bei  Belfort,  Frankreich,  und
daselbst  ortsangehörig,

 

 

 

 

Die  durch  den  Beschluß  des  Großherzoglich  badischen  Landeskommissärs  zu  Freiburg  vom  23.  Dezember  1880  verfügte
Ausweisung  des  Johann  Mayer  aus  dem  Reichsgebiet  (Central-Blatt  von  1881  S.  155  Z.  2)  ist  zurückgenommen  worden.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="61" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

.  .  ..  Il
X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  3.  März  1882.  R  9.
Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  im  3.  Statiflik:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhebung  einer
Bestande  und  in  den  Befugnissen  von  Zoll=  und  Steuer-  Berufsstatistik  im  Jahre  11882  48
stellen  Seite  47
2.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Exequatur-Ertheilung  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
47  Reichsgebiet....  ...  89

 

 

1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

 

Im  Königreich  Württemberg  werden  zum  1.  April  d.  J.  die  Hauptsteuerämter  Waldsee,  Spaichingen,
Hall,  Rottweil  und  Sulz  aufgehoben  und  gleichzeitig  die  Funktionen  eines  Hauptsteueramtes  in  Salzsteuersachen
  bezüglich  der  Salzsteuerämter  Hall  und  Wilhelmsglück  dem  Hauptzollamt  Heilbronn,  bezüglich
  der  Salzsteuerämter  Wilhelmshall  und  Sulz  dem  Hauptzollamt  Friedrichshafen  übertragen.

Ferner  werden  zu  dem  vorstehend  bezeichneten  Zeitpunkt  in  Waldsee,  Spaichingen,  Hall  und  Rottweil
  zur  Kontrolirung  derjenigen  Gegenstände,  welche  im  Verkehr  mit  andern  Bundesstaaten  einer  Uebergangssteuer
  unterliegen,  Grenzsteuerämter  errichtet,  und  die  Kameralämter  daselbst  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen
  für  übergangskontrolepflichtige  Gegenstände  ermächtigt  werden.

 

2.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  Herrn  H.  Zelling  zum  Vize-Konsul  in  St.  Nazaire
und
den  Gutsbesitzer  Karl  Hagen  zum  Vize-Konsul  in  Kischenew  (Rußland)
zu  ernennen  geruht.

Dem  zum  Konsul  der  Republik  Salvador  in  Frankfurt  a.  M.  ernannten  Kaufmann  Jakob  Stiebel  ist
das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
        <pb n="62" />
        3.  Statistik.

Bekanntmachung,
betreffend
die  Erhebung  einer  Berufsstatistik  im  Jahre  1882.

 

Auf  Grund  des  §.  4  des  Gesetzes  vom  13.  Februar  1882,  betreffend  die  Erhebung  einer  Berufsstatistik  im
Jahre  1882  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  9),  hat  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Februar  1882  die
nachfolgenden  „Bestimmungen,  betreffend  die  Herstellung  einer  allgemeinen  Berufsstatistik“  beschlossen.  Diese
Bestimmungen  werden  mit  den  zugehörigen  Anlagen  A  bis  H  in  Gemäßheit  der  §§.  4  und  5  des  gedachten
Gesetzes  hierdurch  bekannt  gemacht.

 

Bestimmungen
betreffend
die  Herstellung  einer  allgemeinen  Berufsstatistik  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom
13.  Februar  1882.

 

§.  1.  Die  durch  Reichsgesetz  vom  13.  Februar  1882  angeordnete  allgemeine  Erhebung  der  Berufsverhältnisse
  der  Bevölkerung  findet  in  Verbindung  mit  einer  Erhebung  der  land  wirthschaftlichen  und
gewerblichen  Betriebe  am  5.  Juni  1882  statt.
§.  2.  Die  Erhebung  erfolgt  gemeindeweise.  Ihre  unmittelbare  Ausführung  liegt  der  Gemeindebehörde
  ob,  welche,  unter  ihrer  fortdauernden  Verantwortlichkeit,  dafür  eine  besondere  Zählungs-Kommission
  (in  großen  Gemeinden  auch  mehrere  Zählungs-Kommissionen)  einsetzen  kann.
§.  3.  Für  die  Erhebung  ist  die  Gemeinde  in  räumlich  begrenzte  Zählbezirke  einzutheilen.  1)
Kleinere  Gemeinden  bilden  nur  einen  Zählbezirk.
Für  jeden  Zählbezirk  ist  ein  Zähler  zu  bestellen,  dem  die  Austheilung  und  die  Wiedereinsammlung
der  Zählformulare  obliegt.
§.  4.  Die  Angaben  für  die  Erhebung  sind  von  den  einzelnen  Haushaltungen  durch  Eintrag  in  die
Zählformulare  zu  machen.  Die  Pflicht  der  Angabe  und  des  Eintrags  liegt  den  Haushaltungsvorständen,  als
welche  auch  einzeln  lebende  selbständige  Personen  mit  besonderer  Wohnung  und  eigener  Hauswirthschaft
gelten,  bezw.  den  selbständigen  Gewerbetreibenden,  oder  deren  Vertretern  ob.  Aushülfsweise  kann  der  Eintrag
auf  Grund  der  gemachten  Angaben  vom  Zähler  bewirkt  werden.
§.  5.  Für  die  Erhebung  dienen  folgende  Zählpapiere:
a)  Zählformulare:
1.  der  Zählbogen  (A)  für  die  Erhebung:
I.  des  persönlichen  Berufs  und  der  Gewerbebetriebe  ohne  Mitinhaber,  Gehülfen,  Dampfkessel
  oder  durch  elementare  Kraft  bewegte  Triebwerke  (Formular  I  auf  Seite  2  und  3
des  Zählbogens),
II.  der  landwirthschaftlichen  Betriebe  (Formular  II  auf  Seite  4  des  Zählbogens);

 

1)  Sollten  Wohnplätze,  welche  in  der  über  die  Ergebnisse  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1880  aufgestellten  Uebersicht
  II  (Verzeichniß  und  Bevölkerungszahl  der  Gemeinden  bezw.  Wohnplätze  von  mindestens  2  000  Einwohnern)  aufgeführt  sind,
nur  einen  Theil  einer  Gemeinde  ausmachen,  so  bilden  dieselben  in  der  gleichen  Begrenzung,  wie  sie  in  die  vorgedachte  Uebersicht
aufgenommen  sind,  einen  besonderen  Zählbezirk  oder  sind  je  für  sich  in  Zählbezirke  einzutheilen.  Die  betreffenden  Gemeindebehörden
  werden  darüber  rechtzeitig  mit  Anweisung  versehen  werden.
        <pb n="63" />
        —  49  —

2.  die  Gewerbekarte  (B8)  für  die  Erhebung  der  Gewerbebetriebe  mit  Mitinhabern,  Gehülfen,

Dampfesen  oder  durch  elementare  Kraft  bewegten  Triebwerken;
ierzu:
3.  die  Anleitung  zur  Ausfüllung  der  Zählformulare  (0);
b)  Anweisungen:

4.  die  Anweisung  für  die  Zähler  (D)  mit  der  Kontrolliste  (F),

5.  die  Anweisung  für  die  Gemeindehörden  (E)  mit  dem  Gemeindebogen  (6),

6.  die  gegenwärtigen  Bestimmungen  als  Anweisung  für  die  Regierungs=  und  Bezirksverwaltungsbehörden.
  )

§.  6.  Den  Landesregierungen,  welche  selbst  die  Herstellung  der  Zählpapiere  und  die  Bearbeitung
des  Urmaterials  übernehmen,  bleibt  überlassen,  an  Stelle  der  Zählbogen  für  das  Formular  I  Individual-Zählkarten
  und  für  das  Formular  II  besondere  Landwirthschaftskarten  treten  zu  lassen  und  die  dazu  erforderlichen
  Aenderungen  in  den  im  §.  5  bei  Ziffer  2  bis  5  bezeichneten  Zählpapieren  vorzunehmen.  Es  sind
dabei  jedoch  die  für  die  Erhebung  mit  Zählbogen  gegebenen  Vorschriften  entsprechend  anzuwenden,  und
namentlich  ist  Vorsorge  zu  treffen,  daß  für  die  Bearbeitung  die  Zusammengehörigkeit  der  Haushaltungemitglieder,
  insbesondere  der  Zusammenhang  zwischen  den  nicht  oder  nur  nebensächlich  erwerbsthätigen  Mitgliedern
und  dem  Haushaltungsvorstande  oder  sonstigen  Ernährer,  unzweifelhaft  erkennbar  bleibt.

S.  7.  In  den  Bundesstaaten,  für  welche  die  Herstellung  der  Zählpapiere  und  die  Bearbeitung  des
Urmaterials  von  Reichswegen  erfolgt,  werden  die  Landesregierungen  ihre  Bezirks-Verwaltungs=  und  Gemeindebehörden
  anweisen,  Anfragen  des  Kaiserlichen  statistischen  Amts  in  Bezug  auf  die  Erhebung  mit  thunlichster
Beschleunigung  zu  beantworten.

Wegen  des  Bedarfs  an  Zählpapieren,  sowie  wegen  deren  Versendung  und  wegen  Rückempfangs  der
ausgefüllten  Zählpapiere  (s.  10),  wird  das  Kaiserliche  statistische  Amt  sich  mit  den  statistischen  Centralstellen
dieser  Staaten  ins  Benehmen  setzen.  .

Zur  Bemessung  des  Bedarfs  sind  dabei  für  den  Staat  im  Ganzen  (einschließlich  des  für  Nachforderungen
  der  Gemeinden  anzulegenden  Reservevorraths  und  vorbehaltlich  im  Einzelnen  nachzuweisender  Ausnahmen)
  auf  100  Haushaltungen  (nach  der  Volkszählung  von  1880)  125  Zählbogen  (A)  und  130  Anleitungen
  zur  Ausfüllung  der  Zählformulare  (C)  zu  rechnen,  während  der  Bedarf  an  Gewerbekarten  (B)  auf
zwei  Drittel  der  Gesammtzahl  der  bei  der  Gewerbezählung  von  1875  ermittelten  Gewerbebetriebe  anzunehmen  ist.

Bei  der  Ueberweisung  der  Zählpapiere  an  die  Gemeinden  ist  in  diesen  Staaten  so  zu  verfahren,
daß  im  Mittel  auf  100  bei  der  Volkszählung  von  1880  ermittelte  Haushaltungen  etwa  115  Zählbogen
und  120  Anleitungen  zur  Ausfüllung  2c.  —  für  Gemeinden  mit  ständiger  oder  abnehmender  Bevölkerungszahl
  weniger,  für  solche  mit  rasch  zunehmender  Bevölkerung  oder  mit  stark  besetzten  Anstalten  mehr  —  gerechnet
  werden,  während  die  nach  dem  vorhergehenden  Absatz  dieses  Paragraphen  berechnete  Gesammtzahl  der
Gewerbekarten  zu  etwa  drei  Vierteln,  thunlichst  auf  Grund  der  Ergebnisse  der  Gewerbezählung  von  1875
(kür  jede  Gemeinde  etwa  die  Hälfte  der  damals  ermittelten  Gewerbebetriebe),  an  die  Gemeinden  auszutheilen,
die  übrigen  aber  für  etwaige  Nachforderungen  in  Reserve  zu  behalten  sind.  Bei  eintretendem  Mehrbedarf
  sind  den  Gemeinden  auf  Antrag  (§.  7  der  Anweisung  für  die  Gemeindebehörden)  weitere  Zusendungen
zu  machen.

Reichen  die  vom  Kaiserlichen  statistischen  Amt  überwiesenen  Vorräthe  nicht  aus,  so  ist  dasselbe,  unter
Begründung  des  Mehrbedarfs,  um  Ergänzung  derselben  anzugehen.

§.  8.  Die  nähere  Art  der  Vorbereitung  und  Vornahme  der  Erhebung,  die  Prüfung  und  Bearbeitung
  ihrer  Ergebnisse  in  den  Gemeinden,  sowie  die  Ablieferung  der  ausgefüllten  Zählpapiere  an  die
Bezirks-Verwaltungsbehörden  ergiebt  sich  aus  dem  Inhalt  der  Anweisungen  für  die  Gemeindebehörden
(Zählungs-Kommissionen)  und  die  Zähler  (§.  5).

§.  9.  Die  Bezirks-Verwaltungsbehörden  haben  die  ihnen  von  den  Gemeinden  abgelieferten  Zählpapiere
  soweit  thunlich  auf  ihre  allgemeine  Vollständigkeit  zu  prüfen,  insbesondere  darauf  zu  sehen,  daß  die
Gemeindebogen  ordnungsmäßig  aufsgestellt,  die  Kontrollisten  vorhanden  und  keine  zu  den  Gemeinden  gehörigen

Ortschaften  übergangen  sind;  erforderlichen  Falls  sind  die  Ergänzungen  oder  Berichtigungen  unverzüglich  zu
veranlassen.

 

2)  Als  Bezirks-Verwaltungsbehörden  gelten:  in  Preußen  die  Kreisbehörden,  in  Bayern  die  Bezirksämter,  in  Sachsen
die  Amtshauptmannschaften,  in  den  anderen  Staaten  die  entsprechenden  Bezirksbehörden.

9“
        <pb n="64" />
        —  50  —

§.  10.  Von  denjenigen  Staaten,  für  welche  die  Herstellung  der  Zählpapiere  und  Bearbeitung  des
Urmaterials  von  Reichswegen  erfolgt,  sind  die  ausgefüllten  Zählformulare,  mit  Einschluß  der  Kontrollisten
und  Gemeindebogen,  sobald  als  thunlich,  spätestens  aber  für  die  Gemeinden  von  weniger  als  2000  Einwohnern
  bis  zum  5.  Juli,  für  größere  Gemeinden  bis  zum  20.  Juli  1882  dem  Kaiserlichen  statistischen
Amt  zu  übersenden.  Der  Sendung  ist  ein  Begleitschreiben,  welches  die  seitens  der  Bezirks-Verwaltungsbehörden
  erfolgte  Prüfung  bestätigt,  sowie  ein  Verzeichniß  der  betreffenden  Gemeinden  und  eine  Nachweisung
der  zur  Umrechnung  von  Flächenangaben,  die  in  altem  ortsüblichem  Maße  gemacht  sein  sollten,  auf  Hektar
und  Ar  erforderlichen  Reduktionszahlen  beizufügen.  Das  Kaiserliche  statistische  Amt  kann  sich  mit  den  statistischen
  Centralstellen  der  betreffenden  Staaten  für  den  Fall,  daß  diese  das  Zählmaterial  einer  weiteren
Prüfung  unterwerfen  wollen,  oder  mit  den  Bezirks-Verwaltungsbehörden  für  einzelne  Fälle,  in  denen  größere
Städte  oder  Gemeinden  eine  eingehendere  Prüfung  oder  Bearbeitung  der  Zählformulare  vorzunehmen  wünschen,
über  längere  Fristen  für  die  Einlieferung  der  Zählpapiere  verständigen.

§.  11.  Die  Bearbeitung  des  Urmaterials  ist  nach  den  Vorschriften  und  den  Formularen  der  Anlage
  H,  unter  Beachtung  der  zu  den  letzteren  gegebenen  Erläuterungen,  zu  bewirken.

Von  denjenigen  Staaten,  welche  die  Bearbeitung  selbst  übernehmen,  sind  die  Uebersichten  nach  den
Formularen  1  bis  3  der  Anlage  H  bald  thunlichst,  spätestens  aber  diejenigen  nach  Formular  1  bis  zum
1.  April  1883,  diejenigen  nach  den  Formularen  2  und  3  bis  zum  1.  Juni  1883,  dem  Kaiserlichen  statistischen
Amt  zu  übersenden.

Ueber  eine  etwaige  weitere  Verwendung  des  Urmaterials  für  Zwecke  der  Reichsstatistik  bleibt  Bestimmung
  vorbehalten.

§.  12.  Die  für  die  Erhebung  und  Bearbeitung  des  Urmaterials  erforderlichen  weiteren  Anordnungen
und  Bekanntmachungen  werden  von  den  Landesregierungen  erlassen,  welche  dabei  die  in  den  vorliegenden
Bestimmungen  und  den  übrigen  Zählpapieren  (§.  5)  den  Bezirks-Verwaltungsbehörden  zugewiesenen  Obliegenheiten
  einer  Centralstelle  überweisen  können.

Die  erlassenen  Anordnungen  und  Bekanntmachungen,  sowie  im  Fall  des  §.  6  die  an  Stelle  der
Zählpapiere  des  §.  5  Ziffer  1  bis  5  tretenden  Vorschriften  und  Formulare  sind  dem  Reichsamt  des  Innern
in  je  zwei  Abdrücken  bis  längstens  zum  15.  April  1882  mitzutheilen.

§.  13.  Für  die  Herstellung  der  Zählpapiere  (§.  5),  sowie  für  die  Bearbeitung  des  Urmaterials  zu
den  Uebersichten  nach  den  Formularen  1  bis  3  der  Anlage  H  wird  den  betreffenden  Bundesstaaten
2½⅛  Pfennig  auf  den  Kopf  der  bei  der  Zählung  von  1880  ermittelten  ortsanwesenden  Bevölkerung  vergütet.
Von  der  so  berechneten  Summe  wird  denselben  das  erste  Drittel  vom  1.  März  1882  ab,  das  zweite  Drittel
vom  1.  September  1882,  und  das  letzte  Drittel  vom  1.  März  1883  ab  zur  Verfügung  gestellt.

§.  14.  Für  diejenigen  Landesregierungen,  welche  zwar  die  Bearbeitung  des  Urmaterials,  nicht  aber
die  Herstellung  der  Zählpapiere  übernehmen  wollen,  wird  das  Kaiserliche  statistische  Amt  diese  Herstellung
Reern  erechnung  der  Selbstkosten,  welche  dann  von  der  im  §.  13  bestimmten  Vergütung  in  Abzug  zu  bringen
ind,  besorgen.
        <pb n="65" />
        [Seite  1  des  Zählbogens.)
Deutsches  Reich.
Allgemeine.  Berufsstatistik  vom  5.  Juni  1882.

Zählbogen  No.

 

Stanant  *-•  Ortschaft  oder  Wohnplatz
Bezirk  (Kreis,  Bezirksamt  2c.)  Straaaaiiiee.J
Gemeinde  Haus-Uo.  ,..............·.....  Zählbezirklit.

 

Bescheinigung.

heitsgemäß  und  vollständig  gemacht  sind,  bescheinigt:

 

Daß  die  Angaben  im  Formular  I1  auf  Seite  2  und  3,  sowie  im  Formular  II  auf  Seite  4  dieses  Zählbogens  wahr-(Unterschrift

  des  Haushaltungs-Vorstandes  oder  für  denselben)

 

 

 

Zur  Ausfüllung  des  Formulars  für  die  Erhebung  des  persönlichen  Berufs  auf  Seite  2  und  3,  sowie  des
Formulars  II  für  die  Erhebung  der  landwirthschaftlichen  Betriebe  auf  Seite  4  dieses  Zählbogens  ist  die  auf  einem

besonderen  Blatt  (C)  beigegebene

Anleitung  zur  Ausfüllung  der  Zählformulare
zu  befolgen.  Als  Anweisung  für  die  Ausfüllung  der  einzelnen  Spalten  des  Formulars  I  auf  Seite  2  und  3  dienen  die  Spalten-Ueberschriften

  und  die  Muster-Einträge.

Außerdem  sind  zu  beachten  folgende

Erläuterungen  zum  Jormular  I.

a.  In  Spalte  3  ist  für  Verwandte  das  Verwandtschaftsverhältniß,  für  4.  Bei  aktiven  Militärpersonen  die  Charge  unter  Beifügung  des  Wortes  „aktiv“
alle  anderen  Personen  die  sonstige  Stellung  zum  Haushaltungsvorstand  anzugeben  6.  Bei  Tagelöhnern  und  Handarbeitern:  die  Art  des  Gewerbes,  Geschäfts
(vergl.  die  Beispiele).  oder  Arbeitszweigs,  in  welchem  sie  beständig  oder  meistens  arbeiten,  ob  in

b.  Zu  Spalte  5.  Fällt  der  Geburtstag  auf  den  Zählungstag  (5.  Juni),  Landwirthschaft,  bei  Garten-,  Forst-,  Eisenbahn,  Chausseeso
  ist  gleichwohl  das  am  vorhergehenden  Geburtstag  vollendete  Altersjahr  an-  oder  Hafenarbeiten,  oder  in  welcher  anderen  bestimmten  Gewerbszugeben.
  Ist  das  Alter  nicht  genau  bekannt,  so  ist  es  ungefähr  anzugeben  (z.  B.  oder  Geschäftsart,  oder  ob  in  häuslicher  Arbeit;  wenn  sie  ab.
60  bis  70  oder  „etwa“  45).  wechselud  in  verschiedenen  Gewerbsarten  oder  Arbeitszweigen

c.  In  Spalte  8  ist  für  den  Haushaltungsvorstand  und  für  die-  thatig  sind,  ohne  durch  einen  derfelben  vorzugsweise  beschäftigt  zu  sein,  so  aind
jenigen  Personen,  welche  einen  Beruf  ausüben  voer  erwerbend  thätig  sind,  die  hauptsächlichsten  zu  neunen.
derjenige  Beruf,  Stand,  Erwerbs=  oder  Nahrungszweig  genau  zu  bezeichnen,  6.  Bei  Dienstboten,  Knechten,  Mägden:  ob  für  Landwirthschaft,  Haudel,  oder
welcher  die  alleinige  oder  hauptsächliche  Berufs=  oder  Erwerbsthätigkeit  für  welches  andere  besonders  zu  nennende  Gewerbe,  oder  aber  für
oder  Einkommensquelle  bildet.  Für  den  Haushaltungsvorstand  muß  die  Spalte  8  häusliche  Dienste  (einschl.  persönliche  Bedienung).  Sind  solche  Personen
stets  einen  Eintrag  enthalten.  theilweis  in  gewerblicher,  theilweis  in  häuslicher  Thätigkeit,  so  sind  beide

Bei  Personen,  welche  überhaupt  nur  nebensächlich  erwerbend  thätig  sind  Thätigkeiten  zu  bezeichnen,  und  zwar  die  hauptsächliche  als  Hauptberuf  in
und  keinen  eigentlichen  Hauptberuf  haben,  ist  diese  Thätigkeit  nicht  in  Spalte  8,  Spalte  8,  die  andere  als  Nebenbeschäftigung  in  Spalte  12.
sondern  in  Spalte  12  zu  bezeichnen  (vergl.  auf  Seite  4  lit.  g).  Außerdem  ist  für  die  Ausfüllung  der  Spalte  8  Folgendes  zu  beachten:

Insbesondere  ist  in  Spalte  8  anzugeben:  7.  Haushaltungsvorstände  und  einzeln  stehende,  sowie  von  eigenem  Vermögen,

1.  Bei  Personen,  welche  hauptsächlich  in  einem  land  wirthschaftlichen
Betriebe  thätig  1½  mag  diese  hätigkelt  diejenige  eines  Eigenthsimers,
Pächters,  Adminkstrators  2c.  oder  eines  Verwalters,  Gehülfen,  Tagelöhners,
Knechts,  einer  Magd  oder  eines  mitthätigen  Familien-Angehörigen  2c.  sein:
Landwirthschaft.
.  Bei  Gewerbetreibenden,  Handwerkern,  Fabrikanten,  Kaufleuten,  bei  Werkmeistern,
  Gesellen,  Lehrlingen,  Fabrikarbeitern,  Bergleuten,  bei  Geschäftsreisenden,
  Buchführern,  Kommis  und  sonstigen  Gewerbsgehülfen:  der  besondere
  Zweig  des  Handwerks,  der  Fabrikation,  des  Bergbaus,  des
Handels  oder  sonstigen  Gewerbes.

Handwerker,  welche  auf  größeren  landwirthschaftlichen  Besitzungen  für

die  gewöhnlichen  im  landwirthschaftlichen  Betriebe  vorkommenden  handwerksmäßigen

  Arbeiten  (als  Schmiede,  Stellmacher  2c.)  im  Dienst  stehen,  haben
der  Bezeichnung  ihres  Berufs  die  Worte  „in  Landwirthschaft“  beizufügen.  —
Schisfer  und  Fischer  haben  durch  Beifügung  der  Worte  „auf  See“  oder
an  Küsten“  oder  „auf  Binnengewässern“  anzugeben,  wo  sie  ihr  Gewerbe  ausschließlich
  oder  hauptsächlich  ausüben.  —  Maler  und  Bildhauer,  welche
Künstler  find,  haben  jener  Bezeichnung  dies  Wort  hinzuzufügen.

3.  Bei  Beamten,  Angestellten,  Rechnungsführern,  Schreibern  rc.:  die  Art  des
Amts-,  Dienst=  oder  Geschäftszweigs  (oder  die  besondere  Behörde  oder
Geschäftsanstalt),  unter  Beifügung  des  Amtocharakters  in  Spalte  9.

□J

 

Renten,  Pensionen  oder  Unterstützung  lebende  Personen,  die  keinen  erwerbenden
  Beruf  ausüben,  sind  so  zu  bezeichnen,  daß  über  diesen  Umstand  kein
Zweifel  entstehen  kann.  Es  ist  also  für  Eigenthümer  von  landwirth.
schaftlichen,  gewerblichen,  Handels-=  und  Verkehrsbetrieben,
welche  aus  deren  Ertrag  leben,  aber  darin  nicht  thätig  sind,  für  bloße
Aktionäre  oder  Kommanditisten  oder  Personen,  welche  aus  dem
Ertrage  ihres  Vermögens,  von  Reuten  oder  Pensionen,  von  Leib-Zeding
  (Altentheil  2c.)  oder  Unterstützung  leben,  ein  Ausdruck  zu  wählen,
welcher  ersichtlich  macht,  daß  sie  nicht  berufs-  und  erwerbsthätig  sfind,  z.  B.
Gutsbesitzer  nicht  thätig,  vormaliger  Kaufmann,  von  Einkommen  aus  Vermögen
  lebend,  Rentner,  Lebens-  oder  Leibrentner,  Pensionär,  Pfründner,
Auszügler,  Leibgedinger,  Altentheiler,  Unterstützungsempfänger.  Namentlich  ist
bei  nicht  mehr  im  Dienst  befindlichen  Veamhene  Angestellten,
Offizieren  u.  dergl.  der  Zusatz  „a.  D.“-,  „z.  D.“  oder  „pens.“  zu  machen.
—  Bei  Wittwen  ist  die  gegenwärtige  Erwerbsthätigkeit  oder  sonstige  Einkommensquelle
  (Wittwenpension,  Rentnerin  rc.)  zu  nennen.

uFamilienangehörige  ohne  erwerbende  Berufsausübung  und  ohne  eigenes  Einkommen

  erhalten  in  der  Regel  keine  Bezeichnung.  Wird  ihr  vormaliger
Beruf  angegeben,  so  sind  die  vorstehenden  Regeln  zu  beachten.

(Fortsetzung  der  Erläuterungen  auf  Seite  4.)
        <pb n="66" />
        [Seite  2  des  Zählbogens.

52

I.  Formular  für  die  Erhebung

 

 

A.  Verzeichniß  aller  in  der  Nacht  vom  4.  auf  den  5.  Juni  1882  in  der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beruf,  Stand,
nwesende  Personen,  14  Fahr  alt  und  darüber,  Alter
owie  für  Lohn  arbeitende  oder  dienende  Kinder  unter  Ge-  TFami-  «
14  Jahr.  schlecht,  n.  sien-  Hauptberuf
(Alle  anderen  Kinder  unter  14  Jahr  sin  nur  in  Spalte  19  «  zugeben  stand  (hier  ist  Landwirthschaft  zu  nennen,  wenn  dieselbe  die
und  20,  die  abwesenden  im  Verzeichniß  B,  der  Zahl  nach  durch  J  hauptsächliche  Beschäftigung  ist).
anzugeben.)  Ein-  nach  b  ledig,  „
Mit  den  Haushaltungs-Mitgliedern  sind  hier  die  allein  stehenden  dem  am  #verheira-  (Erläuterung  e  auf  Seite  4)
Personen  zu  verzeichnen,  welche  nicht  besondere  Zählbogen  aus-  tragung  thet,
.  füllen.  6  der  letzten  Witt-(Anleitung
  zur  Aluefühung  der  zablformulare  (C)  unter  Zahl1  Ge-  ech,  Religions.
an-  burtstag  beschie-  Siellung
·  voll—  den;  bekenntniß.  ·  .  .
Z  Reihenfolge  der  Einträge:  Haushaltungs-Vorstand,  Chefrau,  zugeben.  au-  Genaue  Bezeichnung  im  Hauptberuf
—  Kinder,  senstige  Anverwandte,  Gewerbsgehülfen,  Dienstboten,  ende-  engeben  (Geschäftliches,  Arbeits=  oder
5  sonstige  Wohnungsgenossen,  Schlafleute  und  andere  Anwesende.  ten  zug  des  Dienstverhältniß,  insbesondere
5  mit:  auch,  ob  in  der  eigenen
7  Alters..  Hauptberufszweigé.  ghinns  “  gr  eet
l  Verwandtschaft  oder  jahre  verh.  4  arbeilen)).
2  Vornanie.  Familienname.  sonstige  Stellung  zum  8  38  W.
Hauöhaltungs-Vorstand.  4(Erläu-  gesch.
EZ  Iterung  b
(Erläuterung  a  auf  Seite  1)  S  #  auf  S.  1)  (Erläuterung  c  auf  Seite  1)(Erläuterung  d  auf  Seite  4)
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.
l
Mustet-7
  Kars  Klosing  Torstand  11—  5  verli.  evang.  Bäcker-ulecster
2  Era  dto.  Ehesvau  —  40  **m-  evang.  —  —
7i  Wrieckrich  dto.  BGSolin  1—  2.7  led.  erang.  Landomschan  Gehülfe
4  Maria  Gode  Schwiegermizkter  —  72  IV.  ms  —  —
Hermann  Gruũn  Geliuülfe  1—  72  led.  Latlsi.  PKächer-lGesce
6Hera  Kramer  „„Deenstbote  —  9  20  led.  erang.  Hienstmãũdelien  suüũr  häusl.  Arb.
71  NPaul  Icade  do.  1—  7  led.  mennon.  Anecht  fũr  landioirtlh.  Arb.
IIIeinrich  Gerhard  in  Pflege  7—  6  led.  Latlh.  I.  eib-  Itentner
HCa%obrttf/sed  IVeilen  in  Kost  tunud  Ii’opn#ng  1½1  75  led.  erang.  Sch%er
0|Te  Iloser  in  Kost  und  Iolnunu  —  24  22  led.  Tter.  Seidenbandeberin  z.  Iaus  s.  Jremde  Rechn.
J  1/6e  Nieting  EII—  —  7  40  geschn.  erang.  Cigarren/  abrik-  Arbeiterin
7  IIe  Ieise  in  Arbeit  11—  .76“  vers.  K##%  Iandivirflæchaftlieher  Tugelölmer
–—  —..  l
7)  Arnold  TFessse  Besuch  7—  47  ber.  reform  Getreidemũlile  Inlcaber
14AMoritæa  Meien  uber  Ad-"  4—  %  s0]  II“  isrqel.  Komm  issionũr  selbstänclig  I
J.  il  l  :
—  —  —
—  I
l
Anzahl  der  benannten  Anwesenden:  1
Abwesende  Porsonen,  14  Jahr  alt  und  darüber  ichni
sowie  46  Lohn  aesene  oder  dienende  Kinder  unter  B.  Verzeichniß  der  aus  der  Haushaltung
4  Jahr.  (Nach  der  Anleitung  zur  Ausfüllung
I
lJUlice  Nagler  I  Verwandte  —l  ZU  led.  rLatli.  Adlerm.  selöstandio
2  Crco  Kurz  NMeger  1  getwa  290%%.  evang.  Dralitstistfabrih  Hitchhalter
J.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl  der  benannten  Abwesenden  1—
        <pb n="67" />
        des  persönlichen  Berufs.

53

[Seite  3  des  Zählbogens.)

 

 

Haushaltung  und  den  zugehörigen  Räumlichkeiten  anwesenden  Personen.

 

Erwerb,  Gewerbe,  Geschäft  oder  Nahrungs

 

E—  Guch  beim)

l

l

l

Für  selbständige  Gekleinsten

  Betriebe)  anzugeben,
  ob  der  in  Spalte  8/9

bezeichnete  Hauptberuf  be-Nebeuberuf


(lnsbesondere  auch  Landwirtbschaft,  wenn
dieselbe  eine  nebensächliche  Beschstihung  ist).

Etwaige  verschiedene  Nebenberufszweige  sind

 

 

 

 

zweig.

Für  selbständige  Gewerbetreibende

  (auch  beim.
kleinsten  Betriebe)  anzugeben,

  ob  der  in  Spalte

12/13  bezeichnete  Nebenberuf

a)  der  Personen,

 

 

 

Vormaliger  Beruf

welche
früher  einen  Hauptberuf
  ausgeübt  haben,

Nur  für  die
vorübergehend  anwesenden
Personen  anzugeben:

 

 

Anzahl
der  nicht  für

Lohn  arbeiten- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

trieben  wird  mit:  unter  einander  aufzuführen.  betrieben  wird  mit:  aber  wegen  hohen  ·
-  den  oder
1  *  Alters,  in  Folge  von  ç
durch  Wind,  durch  Wind,  Verletzung  oder  dienenden
D  Wafser  Stellung  D  annsien  n  Krankheit  dauernd  eb  die  wenn  mit  JoaKinder  unter
ampf,  as,  —ir-  ampf,  as,  2  21.  ·  ’
Heißluft  be  Genaue  in  jedem  Heizluft  be-  erwerbsunfähig  ge-  betreffende  geantwortet  14  Jahr.
Gehülfen  wegtem  Nebenberufs-  Gehülfen  wegtem  worden  sind  (überhauprtt  jon  anders-  wird,  Ort  auch
der  thäti  2  b  mr#z  Bezeichnung  zweige  der  thãti  Kul  ebweerk  nicht  mehr  oder  nur  noch  rrenen  Land,  wo  die
oder  thätigen  mtriebs-  oder  thätigen  mtriebs-=  .  «  än-8
  maschine),  der  (Geschäftliches,  Arbeits-  ·  g  maschine),  nebensächlich  erwerbs-  dige  Wohnung  Wohnung  gelegen
Mit-  Dampf-  oder  Dienstverhältniß,  Mit-  Dampf-  thätig  sind);  der  Schl  ist  (wenn  diese
kessel,  Nebenberufs=  ingbesondere  auchetab  in  kessel  b  für  Wittwen  der  sien  1  ul  im  Orte  selbst
inhabern.  Loko-  er  eigenen  Wohnung  inhabern.  Loko-  elle  ha  —----  -  S
mobile  zweige.  für  ein  fremdes  Geschäst,  h  mobile  Hauptberuf  des  (letzt-  durch  Ja  befindlich  ist,  “  7
oder  Gu-  Haus  für  fremde  oder  verstorbenen  Ehemanns.  oder  Nrin  Straße  und  Haus-"
  echn.]  arbeitend.  —  f  »  '  «  .
chn.]  )  D  (Erszuterung  3  auf  nummer).  (Erläuterung
·  -  '  Seite
·  .  ....«  .  k  auf  Seite  4)
(Erläuterung  1  auf  Seite  4)  ..  ..  (Erläuterung  g  auf  Seite  4)  ,-.
«  Erle  Z  #ru  -  .  -  «  «
In  oder  Rein  Ia  oder  Nein  (Erläuterung  8g  auf  Seite  4)  (I  oder=  Rei  Iroder  Rein  (Erläuterung  i  auf  Seite  4)
10.  11.  12.  13.  ia.  15.  16.  17.  18.  10.  20
Einträge.
Ja  Nein  Landuirthschaft  selbstũndiqg  2  *½êvr
1  —  –
I  Bäckerei  2
i  vorm.  Wscherin.  Mann
PFabrikarbeiter  in  Tep-»
  —  —  "/  Dichcheren
—  —  i  —
DLandwert#isckaf  nhilft  s
si  —  —
vorm.  Mũhmaschinen-  J
—  —  fabrik-  Werkmeister
—  —  6
Nein  Neen  —  —
—  —
l
—  —  Ja%  nhier,  Burgstr.  5  #
Lebensversicherungs-Agent  Tu  Nein
Ja  Ja„  1  Landibirtkschaft  selbständig  ·  —  —  #-  Ja  Prna,  Sachsen  —  7
wnein  Nein  —  —  I  Nein  —
il  I—
———  —
—  ——  J
l
———  —  —  2
"  i  l
I  Anzahl  der  anwesenden  Kinder  unter  14  Jahr  in  Spalte  19  u.  20:

.  Muthmaßlicher  Ort  und  Grund  Erläutevorübergehend
  abwesenden  Personen.  ders  b  osenbein  (Eraue
der  Zählformulare  (C)  ZJiffer  II.  3.)  (Erläuterung  1  auf  Seite  4)|uf  Seite  4)

·  I  Lolmaröeizveissclk(Z»ckes-·fczl-rilc,I  ·  JiocldtloMPsseussesnsc7zf

Nein  Nein  Waschen  etc.)  Nein  Nein  Wagorbeitt

1

Miiberg,  Ceschultsrese

 

 

Aer,

#rantkenbaus  (Alaretstrasse

  7)  ran

 

 

 

 

 

I
«
        <pb n="68" />
        lSeite  4  des  Zählbogens.)]

f.  In  Spalte  d9  ist  die  Stellung  im  Hauptberuf,  das  geschäftliche,  Arbeits-
  oder  Dienstverhältniß,  in  welchem  derselbe  ausgeübt  wird,  in  einer  Weise  zu
bezeichnen,  daß  sich  ersehen  läßt,  ob  der  Beruf  selbständig  ausgeübt  wird  (folgende
  Zißern  1  und  2)  oder  nicht  (Ziffer  3).  Es  ist  also,  wenn  hierfür  die  Bezuftbezei
  nung  an  sich  nicht  schon  ausreicht  (vergl.  folgende  Erläuterung  e),  anzugeben:


1.  ob  Inhaber,  Mitinhaber  (Kompagnon),  Pächter,  Erbpächter,  Theilpächter,
Handwerksmeister,  Unternehmer,  Direktor,  Administrator  oder  Geschäftsleiter  rc.
oder  überhaupt  selbständig;  oder

.#  ob  in  der  eigenen  Wohnung  (zu  Haus)  für  Rechnung  eines  fremden  Geschäfts
(für  einen  Unternehmer,  Fabrikanten,  Verleger,  Kaufmann,  für  ein  Magazin,
ein  Kleider-,  Wäsche=  oder  anderes  Geschäft  c.)  arbeitend,  abgekürzt  anzugeben
durch:  z.  Haus  f.  fremde  Rechn.;  oder

ob  Verwalter,  Inspektor,  Prokurist,  Disponent,  Buchhalter,  Rechnungsführer,
Handlungsreisender,  Kommis,  Schreiber,  Rechner,  oder  Werkführer,  Gehilfe,
Geselle,  Lehrling,  Fabrikarbeiter,  Steiger,  Knappe,  Tagelöhner,  Handarbeiter,
oder  Knecht,  Magd,  Dienst-,  Kinder-,  Zimmer-,  Schankmädchen,  Köchin,  oder
Ladendiener,  Ladenjungfer,  Austräger,  Portier,  Hausknecht  u.  s.  w.

e.  Zu  Spalte  8  und  9.  Wenn  durch  eine  einzige  Bezeichnung  sowohl
der  Beruf  selbst,  als  auch  die  Stellung  in  demselben  genau  und  deutlich  ausgedrückt
  wird  (vergl.  vorhergehende  Erläuterungen  c  und  d),  so  kann  eine  weitere
stnuebe  unterbleiben.  Jene  Bezeichnung  ist  dann  durch  beide  Spalten  8  und  9  zu

reiben.

1.  Die  Spalten  10  und  11  sind  bei  allen  denjenigen  Personen,
welche  ein  Gewerbe  der  in  der  „Anleitung  zur  Ausfüllung  der  Zählformulare"“
  (C)  unter  Ziffer  IV.  2  Absatz  1  angegebenen  Art  selbstandig
(vergl.  vorstehende  Erläuterungen  d  1  und  2)  ausüben,  der  Spaltenüberschrift  entsprechend
  mit  Ja  oder  Rein  auszufüllen.  Dabei  ist  zu  beachten,  daß  für  die  Angabe
  in  Spalte  10  als  Gehiülfen  nicht  allein  die  bei  vorstehender  Erläuterung  d  3
enannten  Personen  und  sonstige  im  Gewerbebetriebe  beschäftigte  Arbeiter,  Fuhreute,
  ifer,  Flösser  2c.,  auch  wenn  solche  Arbeiter  in  ihrer  eigenen  Wohnung
oder  als  Gefangene  in  Straf-  oder  Besserungsanstalten  für  das  Geschäft  arbeiten,
sondern  auch  Familienangehörige  und  Dienstboten  gerechnet  werden,  welche  regel.
mäßig  in  dem  Gewerbebetriebe  thätig  sind.  Auch  ist  mit  Ja  zu  antworten,  wenn
war  nicht  am  5.  Juni,  wohl  aber  sonst  in  der  Regel  Gehülfen  beschäftigt  werden.  —
Hür  die  Angabe  in  Spalte  11  ist  zu  beachten,  daß  mit  Ja  auch  da  geantwortet
werden  muß,  wo  ein  amtlicher  Aufsicht  unterliegender  Dampfkessel  nicht  zur  Be.
wegung  von  Maschinen,  sondern  zu  chemischen,  Reinigungs=  2c.  Zwecken  dient.

.  Zu  Spalte  12  bis  15  gelten  die  vorstehend  bei  c,  d,  e  und  f  zu
Spalte  8  bis  11  gegebenen  Anweisungen,  angewendet  auf  die  Nebenerwerbe.
Als  solche  sind  antosehen  die  neben  einem  Hauptberuf  oder  von  Personen
ohne  eigentlichen  Beruf  (von  Hausfrauen  und  Angehörigen,  Rentnern,  Pen-1#



54

 

sionären,  alten,  gebrechlichen  und  unterstützten  Personen  2c.)  nur  nebensachlich,
aber  regelmäßig  ausgeübten  Erwerbsthätigkeiten,  auf  denen  der  Verdienst
oder  der  Unterhalt  des  Einzelnen  oder  der  Familie  wesentlich  mit  beruht.  Namentlich
  ist  in  Spalte  12  die  Landwirthschaft  zu  nennen,  wenn  die  betreffende  Person
von  der  Haushaltung  aus  eine  Bodenfläche  nebenher  landwirthschaftlich  bewirthschaftet
  oder  sonst  nebensächlich  aber  regelmäßig  in  der  Landwirthschaft  thätig
ist.  Wer  im  Gewerbe  der  Haushaltung  regelmäßig  als  Hülfsperson  thätig
ist,  ohne  eigentlich  Gewerbsgehülfe  zu  sein,  schreibe  „hilft“  unter  Beifügung  des
Gewerbes.

ha.  In  Spalte  16  sind  zu  a  nur  solche  erwerbsunfähige  Personen  zu
berücksichtigen,  welche  früher  einen  Beruf  erwerbend  ausgeübt  haben,  aber  wegen
hohen  Alters  oder  wegen  dauernder,  in  Folge  von  Verletzung  oder
Krankheit  eingetretener  VGebrechen  (einschließlich  Blindheit,  Taubheit,  Geistesstörung)
  überhaupt  nicht  mehr  oder  nur  noch  in  geringem  Maße  erwerbend  arbeiten
  können.  Bei  solchen  Personen  ist  der  vomnalige  Beruf  unter  Vorsatz  von
„vorm."  anzugeben.  Bei  Wittwen  (zu  b)  ist  der  Beruf  des  verstorbenen  Ehemanns
unter  Voransetzung  von  „Mann“  anzugeben;  bei  solchen  Wittwen,  welche  selbst
früher  einen  Beruf  ausgeubt  haben  und  erwerbsunfähig  geworden  sind,  sind  beide
Angaben  in  dieser  Weise  zu  machen.  ·

i.JnSvalteUisteineAntwortnurfürdiejenigenPersoneneinus
tragen,welchenachZisscrlL4der»AnleitungzurAuöfüllungac.«  Sc)
als  vorübergehend  anwesende  kenntlich  zu  machen  sind.  In  Spalte  18
ist  sodann  nur  für  die  Personen,  für  welche  mit  Ja  geantwortet  wird,  der  Name
der  Ortschaft  (bei  kleineren  Ortschaften  auch  Land  oder  Provinz)  anzugeben,  in
welcher  sie  ihre  eigene  Wohnung  oder  ihre  ständige  Schlafstelle  haben.  Wenn
diese  am  Zählungsort  selbst  liegt,  so  ist  „hier"  zu  schreiben  und  Straße  und  Hausnummer
  beizusetzen.
k.  In  Spalte  19  und  20  sind  die  dort  einzutragenden  Kinder  (Verzeichniß
  A)  der  Zahl  nach  auf  der  Linie  (in  der  Zeile)  des  Vaters,  oder,  wenn
wsser  fehlt  oder  abwesend  ist,  der  Mutter,  oder,  wenn  auch  diese  fehlt  oder  ab.
wesend  ist  (wie  z.  B.  bei  Pensionären,  Pfleglingen),  der  Person,  welche  in  der
Haushaltung  Elternstelle  vertritt,  zu  verzeichnen.  Ist  auch  eine  solche  Person  nicht
vorhanden,  sind  insbesondere  in  einer  Haushaltung  nur  Kinder  unter  14  Jahr
anwesend,  so  werden  sie  auf  besonderer  Zeile  in  Spalte  19  und  20  eingetragem
Es  ist  dann  dazu  die  nöthige  Aufklärung  zu  geben,  z.  B.  daß  die  Eltern  gestorben
oder  abwesend  sind  u.  s.  w.  Vorübergehend  abwesende  Kinder  dieses  Alters
werden  in  das  Verzeichniß  B  Spalte  19  bezw.  20,  nöthigenfalls  auf  besonderer
Zeile,  eingetragen,  und  dafür  außerdem  nur  die  Spalte  17/18,  nicht  aber  die  übrigen
Spalten  ausgefüllt.
1.  In  Spalte  17/18  Verzeichniß  B  ist,  wenn  eine  als  vorüberehend
  abwesend  in  diesem  Verzeichniß  aufzuführende  Person  am  Zählungsorte
M  in  einer  anderen  Haushaltung  übernachtet  hat,  „hier“  zu  setzen,  und  Straße
und  Hausnummer  einzutragen.

 

 

II.  Formular  für  die  Erhebung  der  landwirthschaftlichen  Betriebe.

Hauptfrage.

Wird  unmittelbar  von  der  Haushaltung  aus  Landwirthschaft  betrieben,  d.  h.  eine  Bodenfläche,

wenn  auch  vom  kleinsten  Umfange,  landwirthschaftlich  —  als  Acker,  Gartenland  (mit  Ausschluß  von  Ziergärten),  Wiese,  Weide,  zum

Wein.,  Obst-,  Gemüse-,  Taback=  2c.  Bau  —  bewirthschaftet?  (Ja  oder  Nein!)

so  sind  die  folgenden

u.  Wird  die  vorstehende  Hauptfrage  bejaht,

HHHH##

Nebenfragen  zu  beantworten.

Wer  die  Flächenangaben  nicht  in  Hektar  und  Ar  machen  kann,  wolle  die  Angaben  in  dem  alten  ortsüblichen  Maße  an  den  Rand  links  neben  die  Fragen
setzen  und  die  Benennung  der  Maßeinheit  darüber  schreiben.  Im  Uebrigen  vergl.  die  „Anleitung  zur  Ausfüllung  der  Zählformulare“"  (C)  unter  Ziffer  11I.

1.  Hektar]Ar

Wie  groß  ist  die  zur  Haushaltung  (Wirthschaft)
  gehörige  Gesammtfläche  (einschl.  Hausund
  Hofraum,  Garten,  Holzland,  Gewässer,
Wege  2c.)  ?
.  Wie  viel  von  dieser  Gesammifläche  ist  gepachtetes
  Land  (als  solches  gilt  auch  das  in
Vertretung  für  einen  Pächter  bewirthschaftete
Landd  ..  2
Wie  viel  von  der  Gesammtfläche  (Ziffer  1):

A.  ist  Acker,  Gartenland  (mit  Ausschluß  von
Ziergärten),  Wiese,  Fettweide  oder  kulti-B



·

virte  Weide,  Obstgarten,  Weinbetregr
B.  ist  Holzland  (mit  Holz  bestanden  —  !2
Wald,  Holzung,  Forst,  Busch)  !7!54„8„

.  sonstige  Gläche  (Haus=  und  Hofräume,

Ziergarten,  Hutung  oder  unkultivirte
Weide,  Gewässer,  Wege,  Oed-  und  Unlandn)d)d
  .  ...2

 

 

.FindetvonderHaushaltungauseineTeilnahmeandck
gemeinsamen  Nutzung  von  ungetheilter  Weide  statt?  (Ja
)

oder  Nein!

 

 

 

 

5.  Wenn  zur  Haushaltung  (Wirthschaft)  Nutzvieh  der  nachbezeichneten  Arten  gehört,  so
wollen  Sie  darüber  die  folgenden  An

A.  Pferde  zum  landwirths
Aufzucht,“)  Gesammtzahl,  einschl.  Fohlen

Wie  viele  von  diesen  Pferden  dienen  zur  Ackerarbbit  2

.  Stiere  und  Ochsen,  Gesammtzahl,  einschl.  Stier-  und  Ochsenkälber  .
Wie  viele  von  diesen  Stieren  und  Ochsen  dienen  zur  Ackerarbeit  ?

.  Kühe,  Gesammtzahl,  einschl.  Kuhkälber  .  ...........
WievielevonbiesenKühendienenzurAckekarbeit.

D.  Schafe,  Gesammtzahl,  einschl.  Lämmer
Schweine,  Gesammtzahl,  einschl.  Ferkel.
Ziegen,  Gesammtzahl,  einschl.  Lammienr
Wurden  in  dem  landwirthschaftlichen  Betriebe  (abgeseh
Jahre  folgende  Maschinen,  gleichviel  ob  ei
maschinen;  Mähmaschinen;  Dampf
Lokomobilen  (unicht  lediglich  für
mit  oder  ohne  Triebwerk'

(Die  Frage  ist  mit  Nein  zu  beantworten,  wenn  keine  der  vorstehend
wurde;  andernfalls  sind  als  Antwort  die  zutreffenden  Wörter  zu  unterstrei

*.)  Auch  diese  Angaben  über  das  Nutzvieh  sind  nur  zu  machen,  wenn  die  obenstehende  Hauptfrage  bejaht  wird.

Anzahl
gaben  machen:?')
r  chen  Betrieb,

chaftli  auch  zur  Zucht  oder

 

 

en  von  etwaigen  Nebengewerben)  im  letzten
ene  oder  fremde,  benutzt:  Dampfpflüge;  Sce-Freschmaschinen:
  andere  Dreschmaschinen;
Dampfpflug  oder  Dreschmaschine);,  stehende  Dampfkessel

genannten  Maschinen  benutzt
ben

**7)  Andere  Pferde  bleiben  außer  Ansatz
        <pb n="69" />
        B.  Deutsches  Reich.

Allgemeine  Berufsstatistik  vom  5.  Juni  1882.

Gewerbekarte.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Ausfüllung  dieser  Karte,  insbesondere  auch  die  Vorschriften  darüber,
für  welche  Gewerbebetriebe  (Geschäfte)  Gewerbekarten  aufzustellen  sind,  siehe  in  der  „Anleitung  zur  Ausfüllung
der  Zählformulare"  (C)  unter  Ziffer  I  und  IV.

 

Die  richtige  und  vollständige  Ausfüllung  dieser  Gewerbekarte  bescheinigt:
(Unterschrift)

 

 

 

Zu  Zählbezirk  Lit.  Zählbogen  Nr.  —  Zahl  der  von  dem  Gewerbetreibenden
  ausgefüllten  Gewerbekarten)

 

1.  Name  des  selbständigen  Gewerbetreibenden  bezw.  Geschäftsleitre:::::
Etwaige  davon  verschiedene  Firma  (oder  Name  des  Unternehmens):

2.  Wohnung  des  Gewerbetreibenden:  Staat:  Bezirk  (Kreis,  Bezirksamt  2c.)
Gemeinden  Ortschaft  (Wohnplatz:  Straße:...  Haus-Nr.

3.  Sitz  des  Gewerbebetriebs  (Geschäfts),  nur  anzugeben,  wenn  von  der  Wohnung  entfernt:  Straße
Haus-Nr.  (falls  in  einer  anderen  Ortschaft  oder  Gemeinde,  ist  diese  hier  nebst  Staat  und  Bezirk
zu  nennen)  Ortschaft:  Gemeinde:  Staat:
Bezirk  (Kreis,  Bezirksamt  2c.):

Wenn  Wohnung  und  Sitz  des  Geschäfts  (Betriebsstätte)  von  einander  entfernt  sind,  so  ist  an  beiden  Stellen  eine
Gewerbekarte  auszufüllen,  aber  nur  einmal  vollständig.  Am  anderen  Ort  sind  nur  die  Fragen  1  bis  7  zu  beantworten,
dagegen  die  Fragen  8  bis  12  zu  durchstreichen,  und  ist  hier  anzugeben,  wo  die  vollständige  Ausfüllung  erfolgt:  Wohnung
oder  Betriebsstätte?  (Das  zutreffende  Wort  zu  unterstreichen.)

4.  Genaue  Angabe  der  Art  des  Gewerbes:z)

Genügt  eine  allgemeine  Bezeichnung  nicht,  um  die  besondere  Art  und  Natur  (Spezialität)  des  Gewerbes  ersichtlich  zu
machen,  so  ist  dieselbe  durch  Nennung  der  hauptsächlichen  Gegenstände  der  Bearbeitung  oder  Erzeugung  oder  des  Handels
oder  sonst  näher  zu  ergänzen,  z.  B.  Seidenspuler,  Seidenbandweberei,  Seidengarnfärberei,  Baumwollzeugdruckerei,  Appretur
leinener  Gewebe,  Lokomotivfabrik,  Nähmaschinenfabrik,  Fabrik  landwirthschaftlicher  Maschinen,  Verfertiger  grober  Holzwaaren
  2c.

 

a)  Wenn  Jemand  mehrere  Gewerbekarten  ausfüllt  (Anleitung  zur  Ausfüllung  der  Zählformulare  (CI  unter  IV.  3),  so  ist  darauf
zu  achten,  daß  die  Angaben  jeder  Karte  sich  auf  das  betreffende  bei  Ziffer  4  genannte  Gewerbe  beziehen,  daß  auch  die  Fragen
bei  9,  10  und  11  mit  Beziehung  auf  dies  Gewerbe  beantwortet  werden,  und  auf  jeder  Karte  oben  die  Gesammtzahl  der  aus.
gefüllten  Karten  eingesetzt  wird.

10
        <pb n="70" />
        —  56  —

5.  Bildet  die  Ausübung  dieses  Gewerbes  Ihren  Hauptberuf,  oder  ist  dieselbe  für  Sie  nur  eine  Nebenbeschäftigung?
  (Das  zutreffende  Wort  zu  unterstreichen.)

6.  Sind  Sie  Inhaber,  Pächter  oder  sonstiger  Geschäftsleiter  (Direktor,  Administrator  r2c.)2  (Das  zutreffende  Wort
zu  unterstreichen.)
Arbeiten  Sie  selbständig  zu  Haus  für  fremde  Rechnung,  d.  h.  in  Ihrer  Wohnung  für  ein  fremdes  Geschaft
  (für  einen  Unternehmer,  Fabrikanten,  Verleger,  Kaufmann,  für  ein  Magazin,  ein  Konfektions-,
Kleider-,  Wäsche=  2c.  Geschäft)?  (Ja  oder  Neinl)

7.  Haben.  Sie  bei  der  Leitung  des  Geschäfts  betheiligte  Mitinhaber  (Mitpächter  2c.,  Kompagnons)?  (Ja
oder  Nein!)

Sind  mehrere  nicht  zu  derselben  Haushaltung  gehörende  Mitinhaber  in  dem  bei  4  genannten  Gewerbe  als  Geschäftsleiter
  thätig,  so  ist  von  jedem  eine  besondere  Karte  über  den  fraglichen  Gewerbebetrieb  (Geschäft)  auszufüllen,  jedoch  nur
eine  Karte  vollständig,  während  auf  den  übrigen  lediglich  die  Fragen  1  bis  7  zu  beantworten  sind.  Die  Mitinhaber
haben  sich  darüber  zu  verständigen,  wer  von  ihnen  die  vollständige  Ausfüllung  besorgen  soll  (vergl.  „Anleitung  zur  Ausfüllung
  2c.“  I0]  Ziffer  IV.  3  Absatz  ).

Wenn  nicht  Sie  selbst,  sondern  ein  Mitinhaber  die  vollständige  Ausfüllung  der  Karte  übernommen
hat,  wollen  Sie  die  folgenden  Fragen  8  bis  12  durchstreichen  und  vorstehend  den  Namen  des  Mitinhabers
  unterstreichen,  der  die  vollständige  Ausfüllung  besorgt.

8.  Ist  der  Gewerbebetrieb  das  Eigenthum  einer  einzelnen  Person,  oder  mehrerer  Gesellschafter,  eines  Vereins,
oder  einer  Kommandit=  oder  Aktiengesellschaft,  oder  einer  Genossenschaft,  Innung  oder  anderen  wirthschaftlichen
  Korporation,  oder  der  Gemeinde,  oder  einer  anderen  kommunalen  Korporation,  oder  des
Staats,  oder  des  Reichs?  (Von  den  fett  gedruckten  Wörtern  das  zutreffende  oder  die  zutreffenden  zu  unterstreichen.)

9.  Wie  viele  Personen  sind  in  dem  bei  4  genannten  Gewerbe  (Sie  selbst  und  etwaige  thätige  Mitinhaber,
sofern  Sie  oder  die  Mitinhaber  das  Gewerbe  als  Hauptberuf  ausüben,  eingerechnet)  in  den  Werkstätten,
Fabrik-,  Bau=  und  Arbeitsräumen  und  -Plätzen,  Speichern,  Niederlagen,  Läden,  Verkaufsstellen,  Geschäftsund
  Schreibstuben  (Kontors  und  Büreaus)  2c.,  auf  den  Schiffen  und  anderen  Fahrzeugen  des  Geschäfts,

als  Geschäftsreisende,  Austräger,  Einsammler,  Fuhrleute,  Packer  r2c.  beschäftigt?  (Durch  Eintrag  in  die  folgenden
Spalten  zu  beantworten.)

(Siehe  unten  Anmerkung  b)  In  der  Regel  oder  im
Jahresdurchschnittc)

männlich  weiblich

Am  5.  Juni  1882

männlich]  weiblich

a)  thätige  Inhaber,  Mitinhaber,  Pächter,  Geschäftsleiter

b)  wissenschaftlich,  kaufmännisch  oder  technisch  ausgebildetes
Verwaltungs-  und  Aufsichts-,  sowie  das  Büreaupersonal  .

Jc)  Sonstige  Gehülfen,  Gesellen,  Lehrlinge,  Arbeiter  2c.

E

 

zusammen

 

 

 

 

 

b)  Wenn  Jemand  mehrere  Erwerbsthätigkeiten  hat,  so  sind  die  Personenangaben  (einschließlich  derjenigen  über  die  Inhaber,
Geschäftsleiter  2c.)  für  die  einzelnen  Erwerbsarten  getrennt  zu  halten,  und  hier  nur  die  Personen  anzugeben,  welche  in  dem
bei  4  genannten  Gewerbe  thätig  sind.  Ist  eine  Person  in  mehreren  Erwerbszweigen  beschäftigt  (z.  B.  neben  dem  Gewerbe
auch  in  der  Landwirthschaft  oder  in  verschiedenen  gewerblichen  Betrieben),  so  n  sie  nur  für  einen  dieser  Erwerbszweige,  und
zwar  für  denjenigen  zu  rechnen,  für  den  sie  hauptsächlich  thätig  oder  besonders  angenommen  ist.  —  Wenn  in  einem  Geschäft
eine  größere  Anzahl  von  Personen  eine  gemischte  Beschäftigung  hat,  so  ist  deren  Zahl  nach  Verhältniß  der  Leistung  auf  die
einzelnen  Thätigkeitszweige  zu  vertheilen.  —  Wenn  es  durchaus  unthunlich  ist,  die  Personenangaben  zu  trennen,  44.  ist  die
Trennung  wenigstens  soweit  wie  möglich  (z.  B.  für  die  Gehülfen  und  Arbeiter  oder  für  den  größten  Theil  derselben,  wenn
auch  nicht  für  das  Leitungs=  und  Verwaltungspersonal)  durchzuführen.  —  Wenn  überhaupt  für  einen  Gewerbebetrieb  eine
Personentrennung  nicht  möglich  ist,  so  sind  diese  Personenangaben  nur  auf  einer  Karte  (bei  dem  passendsten  Gewerbebetrieb)
zu  machen,  und  ist  auf  dieser  bei  Frage  9  beziehungsweise  11  zu  bemerken,  daß  sie  für  das  gemischte  Geschäft  gelte,  auf  den
anderen,  daß  eine  Trennung  nicht  möglich  war  und  bei  welchem  Gewerbe  die  Angabe  gemacht  wird.  —  Unter  allen  Umständen
  ist  darauf  zu  achten,  daß  jede  Person  (insbesondere  auch  Leiter  verschiedener  Gewerbebetriebe)  immer  nur  einmal  in
Ansatz  gebracht  wird.

c)  Bei  Gewerben,  die  nur  während  einer  gewissen  Zeit  des  Jahres  betrieben  werden,  wie  namentlich  die  Baugewerbe,  ist  nur
diese  Betriebszeit  (Saison,  Kampagne)  zu  beachten.
        <pb n="71" />
        10.  Verwenden  Sie  in  dem  bei  4  genannten  Gewerbe  ein  stehendes  Triebwerk  (Umtriebs-  oder  Kraftmaschine),
  welches  durch  elementare  Kraft  (Wind,  Wasser,  Dampf,  Gas,  Heißluft)  bewegt  wird,  oder
einen  Dampfkessel  ohne  Kraftübertragung  (zu  chemischen,  Reinigungs=  2c.  Zwecken  —  vergleiche  die  „Anleitung
  zur,  Ausfüllung  ꝛc.“  [C]  Ziffer  IV.  1),  oder  eine  Lokomobile  oder  ein  Dampfschifff  (Ja  oder

ein  )  n-,
Wenn  ja,  unterstreichen  Sie  von  den  fett  gedruckten  Wörtern  das  zutreffende  oder  die  zutreffenden.

Die  Frage  ist,  wenn  die  Verwendung  für  mehrere  Gewerbearten  gemeinsam  stattfindet,  für  jede  dieser  Gewerbearten

zu  bejahen.  —  Die  Frage  ist  zu  verneinen,  wenn  nur  vorübergehend  eine  nicht  zur  Betriebsanlage  gehörende  Kraftmaschine
enutzt  wir

11.  Beschäftigen  Sie  in  dem  bei  4  genannten  Gewerbe  außer  den  zu  9  angegebenen  Personen  für  Rechnung

  des  Geschäfts  auch  Personen  in  deren  eigener  Wohnung  (in  Hausindustrie)  oder  Gefangene  in
Straf=  und  Besserungsanstalten!?  (Ja  oder  Neinh)

Wenn  ja,  machen  Sie  in  die  folgenden  Spalten  die  erforderlichen  Einträge:
(Siehe  unten  Anmerkung  b)  In  der  Regel  oder  im
Jahresdurchschnitt
männlich!  weiblich

In  eigener  Wohnung  unmittelbar  beschäftigte  Personen.  .  .
Deren  Gehülfen  oder  Mitarbeiter  (wenn  nöthig  nach  Schätzung  anzugeben)  .

 

 

zusammen

 

 

Beschäftigte  Personen  in  Straf=  und  Besserungsanstalten

12.  Wenn  Sie  mehrere  Gewerbekarten  ausfüllen,  so  wollen  Sie  angeben,  ob  die  betreffenden  Gewerbebetriebe
einen  vereinigten  Gewerbebetrieb  (einheitliches  Geschäft)  bilden?  (Ja  oder  Neinl)
Wenn  ja,  so  geben  Sie  auf  der  Karte  des  hauptsächlichsten  Betriebszweigs  die  gewerbliche  Bezeichnung
des  Gesammtbetriebs  (Gesammtgeschäfts)  und  die  Gesammtzahl  der  beschäftigten  Personen  an:

Bezeichnung  des  Gesammtbetribses.  Gesammte  Personenzahl:  .

 

 

 

d)  Zu  den  Hülfspersonen  (Ziffer  9b  und  c)  sind  nicht  nur  die  als  solche  gegen  Lohn  besonders  angenommenen  Personen  (nicht
eschäftsleitende  Verwalter,  Inspektoren,  Prokuristen,  Düstonene  Buchalter,  Rechnungsführer,  sowie  Handlungsreisende,
Kommis,  Schreiber  und  Rechner,  ferner  Werkführer,  Gehülfen,  Gesellen,  Lehrlinge,  Fabrikarbeiter,  Steiger,  Knappen,  Ladendiener
  und  Ladenmädchen  u.  s.  w.),  sondern  auch  Familienangehörige  und  Dienstboten  zu  rechnen,  welche  gewerbemäßig  und
regelmäßig  in  dem  Gewerbe  arbeiten  oder  als  Dienstboten  für  den  Gewerbebetrieb  besonders  angenommen  sind.  cöteres
gilt  z.  B.  von  Fuhr=  und  Hausknechten,  Portiers,  Kellnerinnen,  Köchinnen,  Zimmer=  und  Schankmädchen  r2c.  der  Gast-,  Speiseund
  Schankwirthschaften  2c.  Einzelne  Handleistungen  oder  nebensächliche  Hülfe  im  Gewerbe  kommen  nicht  in  Betracht.

 

10“
        <pb n="72" />
        C.  Deutsches  Reich.

 

Allgemeine  Berufsstatistik  vom  5.  Juni  1882.

 

Anleitung  zur  Ausfüllung  der  Zählformulare.

 

Ansprache  an  die  Bevölkerung.
Auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Februar  1882  und  nach  Anordnung  des  Bundesraths
findet  am  5.  Juni  1882  eine  Erhebung  der  Berufsverhältnisse  der  Bevölkerung,  verbunden  mit  einer
Erhebung  der  landwirthschaftlichen  und  der  gewerblichen  Betriebe,  statt.  Die  hierfür  bestimmten  Zählformulare
  sind  nach  den  folgenden  Bestimmungen  sorgfältig  auszufüllen,  und  es  ist  dem  Zähler  jede
sachdienliche  Auskunft  zu  ertheilen.

Die  Zählbogen  sind  von  den  Haushaltungsvorständen,  die  Gewerbekarten  von  den  selbständigen
Gewerbetreibenden  auszufüllen;  letztere  können,  wenn  sie  nicht  selbst  Haushaltungsvorstand  sind,  von
dem  Haushaltungsvorstande  vertreten  werden.  Sollten  diese  Personen  an  der  Ausfüllung  verhindert
sein,  und  kann  nicht  ein  Mitglied  der  Haushaltung  oder  eine  andere  geeignete  Person  dieselbe  in  deren
Namen  besorgen,  so  wird  der  Zähler  die  Ausfüllung  vornehmen,  jedoch  ist  von  jenen  Personen  oder
deren  Vertretern  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  hierfür  gemachten  Angaben  auf  der  Titelseite
des  betreffenden  Zählformulars  zu  bescheinigen.

Wer  die  an  ihn  gerichteten  Fragen  wissentlich  wahrheitswidrig  beantwortet  oder  diejenigen
Angaben  zu  machen  sich  weigert,  welche  ihm  nach  dem  oben  bezeichneten  Reichsgesetze  und  den  zur  Aussührung
  desselben  erlassenen  und  bekannt  gemachten  Vorschriften  obliegen,  unterliegt  einer  Geldstrafe

is  zu  30  A

 

 

 

 

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
1.  Zählformulare.
Für  die  Erhebung  dienen:
à)  der  Zählbogen  (A),  enthaltend:
I.  das  Formular  I  für  die  Erhebung  des  persönlichen  Berufs,
II.  das  Formular  II  für  die  Erhebung  der  landwirthschaftlichen  Betriebe;
b)  die  Gewerbekarte  (B).
2.  Vertheilung  der  Zählformulare.

Tede  Haushaltung  erhält  mit  dieser  Anleitung  einen  oder  nach  Bedarf  mehrere  Zählbogen  (vergl.
nachfolgend  II.  1);  Gewerbekarten  werden  nur  in  diejenigen  Haushaltungen  gegeben,  in  denen  oder  von
denen  aus  ein  Gewerbe  der  nachfolgend  unter  IV.  1  und  2  bezeichneten  Art  betrieben  wird.

Einer  Haushaltung  gleich  zu  achten  und  mit  Zählformularen  zu  versehen  sind  Anstalten  (s.  nachstehend
  II.  1)  und  Gasthäuser  (Gasthöfe,  Herbergen  2c.),  sowie  einzeln  lebende  selbständige  Personen,  welche
eine  besondere  Wohnung  inne  haben  und  eine  eigene  Hauswirthschaft  führen.  Solche  einzeln  lebende  Personen
  gelten  auch  als  Haushaltungsvorstände.

3.  Ausfüllung  und  Abholung  der  Zählformulare.

Die  Zählformulare  sind  am  5.  Juni  1882  Vormittags  auszufüllen,  d.  h.  mit  den  erforderlichen
Einträgen  zu  versehen.  Falls  sich  über  die  Art  der  Ausfüllung  Zweifel  ergeben,  oder  falls  die  übergebenen
Formulare  nicht  ausreichen,  wende  man  sich  an  den  Zähler  oder  an  die  Gemeindebehörde  (Zählungs-Kommission).


Die  Abholung  der  Zählformulare  beginnt  am  5.  Juni  Mittags.
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        —  59  —

U.  Von  dem  Zählbogen,  Formular  1  (Inneuseite).
1.  Allgemeines.

Für  jede  Haushaltung  und  jede  als  solche  geltende  einzelne  Person  (s.  vorstehend  unter  I.  2
Absatz  2)  ist  im  Zählbogen  das  Formular!  (Seite  2  und  3)  auszufüllen.  Andere  einzeln  stehende  Personen
werden  in  den  Zählbogen  der  Haushaltung  aufgenommen,  bei  welcher  sie  wohnen,  auch  wenn  sie  in  derselben
keine  Beköstigung  empfangen.

Die  Gäste  in  Gasthäusern  (Gasthöfen,  Gastwirthschaften,  Herbergen  rc.),  sowie  die  Insassen  von  Anstalten
  aller  Art  (Kasernen,  Erziehungs-,  Armen-,  Strafanstalten,  Gefängnissen  u.  s.  w.)  sind  unter  einer  entsprechenden
  Ueberschrift  entweder  in  besonderen  Zählbogen,  oder  zusammen  mit  der  Haushaltung  des  Gastgebers
  oder  des  Vorstehers  (Verwalters,  Aufsehers  u.  s.  w.)  der  Anstalt,  jedoch  deutlich  von  dieser  getrennt,

zu  verzeichnen.
Reicht  ein  Zählbogen  für  die  Eintragung  der  Mitglieder  einer  Haushaltung,  der  Gäste  oder  der  Anstaltsinsassen

  in  das  Formular  I  nicht  aus,  so  sind  dieselben  in  zwei  oder  mehr  Bogen  einzutragen  (vergl.

nachstehend  Ziffer  5).
2.  Personen,  welche  in  das  „Verzeichniß  A  der  Anwesenden“  des  Zählbogen-Formulars  I  einzutragen  sind.

Als  in  der  Haushaltung  anwesend  gelten  und  sind  in  das  Verzeichniß  A  der  Anwesenden
einzutragen  alle  Personen,  welche  vom  4.  auf  den  5.  Juni  1882  in  der  Haushaltung,  d.  h.  in  den  zur
Wohnung  der  Haushaltung  gehörenden  Räumlichkeiten,  übern  achtet  haben,  ohne  Unterschied,  ob  dieselben
dauernd  oder  vorübergehend  anwesend,  Reichsangehörige  oder  Ausländer  sind.

Für  Personen,  welche  sich  in  der  Nacht  vom  4.  auf  den  5.  Juni  in  verschiedenen  Wohnungen  aufgehalten
  haben,  gilt  die  eigene  Wohnung,  oder,  wenn  nur  fremde  Wohnungen  in  Frage  stehen,  diejenige  Wohnung,
  in  welcher  sie  sich  zuletzt  aufgehalten  haben,  als  Nachtquartier.

Personen,  welche  in  der  bezeichneten  Nacht  in  keiner  Wohnung  übernachtet  haben  (wie  Reisende
auf  Eisenbahnen,  Posten  u.  s.  w.,  Eisenbahn=  und  Postbedienstete,  die  Nacht  über  beschäftigte  Arbeiter,  Wächter
u.  s.  w.),  werden  in  den  Zählbogen  der  Haushaltung  eingetragen,  bei  welcher  sie  am  Vormittag  des  5.  Juni
anlangen.
In  Betreff  der  Verzeichnung  der  in  der  Nacht  vom  4.  auf  den  5.  Juni  Geborenen  und  Gestorbenen
ist  die  Mitternachtstunde  entscheidend.  Es  sind  also  von  den  in  der  Nacht  geborenen  Kindern  die  vor  Mitternacht
  geborenen  einzutragen,  die  nach  Mitternacht  geborenen  aber  nicht;  von  den  in  der  Nacht  gestorbenen
Personen  dagegen  sind  die  nach  Mitternacht  gestorbenen  einzutragen,  die  vor  Mitternacht  gestorbenen

aber  nicht.

3.  Personen,  welche  in  das  „Verzeichniß  B  der  vorübergehend  Abwesenden“  des  Zählbogen-Formulars  I
einzutragen  sind.

Als  aus  der  Haushaltung  (Wohnung)  vorübergehend  abwesend  gelten  ausschließlich:

a)  diejenigen  Personen,  welche  vom  4.  auf  den  5.  Juni  1882  wegen  einer  Berufs-,  Geschäfts-,
Amts=  oder  Diensthandlung,  zur  Krankenwartung,  zu  kurzer  Aushülfe,  Dienst=  oder  Arbeitsleistung,
zu  Festen  oder  Versammmlungen  oder  sonst  zufällig  über  Nacht  aus  der  Wohnung  abwesend  waren;

b)  diejenigen  Personen,  welche  auf  Berufs-,  Geschäfts-,  Amts-,  Dienst-,  Vergnügungs-,  Erholungsoder
  Badereisen,  oder  zum  Besuch,  oder  als  Vertreter  beim  Reichs=  oder  Landtag,  bei  Kreis=  oder
ähnlichen  Versammlungen,  als  Schiffer  auf  See=  oder  Flußreisen,  als  Flößer  oder  Frachtfahrer,
auf  Jahrmärkten  und  Messen,  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  im  Umherziehen,  als  Kranke  in
Krankenheilanstalten  (jedoch  mit  Ausschluß  der  Insassen  von  Alterversorgungs-,  Siechen=  und
Irrenanstalten),  als  Wöchnerinnen  in  Entbindungsanstalten,  oder  als  Gefangene  (mit  Ausnahme
der  in  Zuchthäusern  oder  Besserungsanstalten  befindlichen)  zeitweilig  aus  ihrem  Wohnorte  oder
ihrer  Wohnung  abwesend  sind;  .  «

0)Militärperfonen,welcheaufeinemMarsche,auerbung,aufReifenoderaufUrlaubauf
bestimmte  Zeit  aus  ihrem  ständigen  Quartier  (Wohnung,  Schlafstätte)  abwesend  sind  oder  über
Nacht  auf  Wache  abwesend  waren.
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        4.  Von  den  vorübergehend  anwesenden  Personen.

Personen,  welche  aus  einer  der  vorstehend  bei  3.  a,  b,  c  genannten  Veranlassungen  an  einem  Orte
bezw.  in  einer  Haushaltung  vorübergehend  anwesend  sind,  sind  im  Verzeichniß  A  des  Zählbogen
Formulars  I  durch  den  in  Spalte  17  geforderten  Eintrag  kenntlich  zu  machen.

5.  Wie  die  Personen  einzutragen  sind.

Die  14  Jahr  oder  über  14  Jahr  alten  Personen,  einschließlich  vorübergehend  Anwesende  und  Abwesende,
  sind  mit  Namen  in  das  Zählbogen-Formular  I  einzutragen,  die  noch  nicht  14  Jahr  alten  Kinder
nur  dann,  wenn  sie  für  Lohn  arbeiten  oder  dienen  (als  Fabrikarbeiter,  Dienstboten,  Hirten  2c.).  Alle
anderen  Kinder  unter  14  Jahr  sind  nur  der  Zahl  nach  in  den  Spalten  19  und  20  daselbst  anzugeben
(vergl.  Erläuterung  auf  dem  Zählbogen  lit.  k).

Den  namentlich  aufzuführenden  Personen  ist  die  laufende  Nummer  vorzusetzen,  und  für  sie  sind  die
Spalten  des  Formulars  nach  Maßgabe  der  Ueberschriften,  soweit  zutreffend,  auszufüllen.  Falls  wegen  großer
Personenzahl  zwei  oder  mehr  Zählbogen  erforderlich  sind,  müssen  die  Nummern  über  alle  Bogen  fortlaufen.

Für  Insassen  von  Alterversorgungs-,  Siechen-,  Irren-,  sowie  von  Straf=  und  Besserungsanstalten
können  die  Spalten  8  bis  15  unausgefüllt  bleiben.

III.  Von  dem  Zählbogen,  Formular  II  (Rückseite).
1.  Beantwortung  der  Hauptfrage.

Von  jeder  Haushaltung  und  jeder  als  solche  geltenden  einzelnen  Person  ist  in  dem  für  die
Erhebung  der  landwirthschaftlichen  Betriebe  bestimmten  Formular  II  des  Zählbogens  (Seite  4)  die
Hauptfrage  entweder  mit  Ja  oder  mit  Nein  zu  beantworten.

Die  Antwort  ist  mit  Ja  zu  geben,  wenn  unmittelbar  von  der  Haushaltung  aus  Landwirthschaft
betrieben  wird,  sei  es  auf  einem  Gut,  Hof,  einer  Bauer-,  Büdner=  oder  Käthnerstelle  oder  einem  sonstigen
Anwesen  mit  Scheuer  und  Stall,  oder  nur  auf  einzelnen  landwirthschaftlichen  Grundstücken.  Für  diese  Antwort
ist  es  gleichgültig,  ob  die  bewirthschaftende  Person  Eigenthümer,  Pächter  oder  Nutznießer,  oder  wirthschaftender
  Vertreter  für  einen  solchen  (Administrator,  Direktor,  leitender  Beamter,  Verwalter  u.  s.  w.),  ob
sie  anwesend  oder  abwesend  ist,  wenn  sie  nur  der  Haushaltung  als  Mitglied  angehört.

Die  Antwort  ist  mit  Nein  zu  geben,  wenn  von  der  Haushaltung  aus  keine  Landwirthschaft  im
vorstehenden  Sinne  betrieben  wird.

Erhält  eine  Haushaltung  mehrere  Zählbogen  zur  Ausfüllung  (vergl.  oben  II.  1  Abs.  3),  so  ist  das
Formular  II  nur  auf  einem  Zählbogen,  dem  auf  Seite  1  bei  der  Nummer  mit  a  bezeichneten,  auszufüllen,
auf  den  übrigen  aber  durchzustreichen.

2.  Beantwortung  der  Nebenfragen.

Die  sämmtlichen  Nebenfragen  1  bis  5  bleiben  unbeantwortet,  wenn  die  Antwort  auf  die  Hauptfrage

  Nein  lautet.

Wird  dagegen  die  Hauptfrage  mit  Ja  beantwortet,  so  ist  bei  Beantwortung  der  Nebenfragen

Folgendes  zu  beachten:  ·

a)  Die  Angaben  haben  sich  auf  die  ganze  von  der  Haushaltung  aus  bewirthschaftete  Fläche  zu  beziehen,
  gleichviel  ob  diese  innerhalb  der  Gemeinde,  Orts-  oder  Gutsgemarkung,  oder  theilweise
oder  ganz  außerhalb  derselben  belegen  ist,  ob  die  Fläche  ganz  oder  theilweise  in  Eigenthum,
Pacht  oder  Nutznießung  oder  in  Vertretung  für  einen  Anderen  (Administration  u.  s.  w.)  bewirthschaftet
  wird.

b)  Die  Angaben  sind  für  alle  Mitglieder  der  Haushaltung  gemeinsam  zu  machen,  gleichviel  ob  der
Haushaltungsvorstand  dabei  betheiligt  ist  oder  nicht.  Befinden  sich  in  der  Haushaltung  mehrere
Personen,  welche  selbständig  Landwirthschaft  treiben,  so  ist  deren  landwirthschaftliche  Betriebsfläche
  und,  wenn  mehrere  Mitglieder  der  Haushaltung  Vieh  halten,  deren  Viehstand  zusammengerechnet
  anzugeben.

I)  Besitzt  Jemand  mehrere  selbständige  landwirthschaftliche  Betriebe  (Güter,  Höfe  u.  s.  w.),  die
von  verschiedenen  Haushaltungen  aus  bewirthschaftet  werden,  so  sind  für  jeden  derselben  die
Fragen  bei  der  betreffenden  Haushaltung  zu  beantworten.  Bei  Gütern  mit  Vorwerken  und  der-
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        gleichen,  welche  mit  diesen  nur  einen  untrennbaren  Betrieb  bilden,  ist  eine  gemeinsame  Angabe
zu  machen  und  geeignete  Vorsorge  zu  treffen,  daß  keine  Doppelzählung  vorkommt.  In  dem
Formular  II  des  betreffenden  Zählbogens  ist  dann  ein  erläuternder  Vermerk  zu  machen.

d)  Für  gemeinschaftlichen  Betrieb  (Wirthschaft)  —  Miteigenthum,  Mitpacht  u.  s.  w.  —  sind  die
Angaben  nur  einmal  zu  machen.  Die  Betheiligten  haben  sich  darüber  zu  verständigen,  von
wem  dies  geschehen  soll.

e)  Verpachtete  Grundstücke  sind  vom  Pächter  und  nicht  vom  Eigenthümer  anzugeben.  —  Grundstücke,
  welche  als  Theil  des  Lohns  an  Dienstleute,  Arbeiter  Tagelöhner  u.  s.  w.  ausgegeben  und
von  diesen  selbst  angebaut  werden,  sind  bei  deren  Haushaltung  und  nicht  bei  derjenigen  des
Dienstherrn,  Arbeitgebers  u.  s.  w.  anzugeben.  —  Grundstücke,  welche  auf  Halbscheid  oder  gegen
einen  anderen  Ertragantheil  vergeben  sind,  sind  vom  Antheilpächter  (Theilbauer)  und  nicht  vom
Eigenthümer  anzugeben.  —  Grundstücke,  deren  Ertrag  auf  dem  Halm  (auf  den  Schnitt),  am
Stocke  oder  Baume  verkauft  wird,  sind  vom  Verkäufer  und  nicht  vom  Käufer  anzugeben.

1)Die  Fragen  5  A  bis  F  dienen  nicht  zur  Vornahme  einer  allgemeinen  Viehzählung,  sondern  zur
Feststellung  des  Viehstandes  der  einzelnen  landwirthschaftlichen  Betriebe.  Es  sind  diejenigen  Thiere
anzugeben,  welche  zu  den  bei  den  Fragen  1  bis  4  nachgewiesenen  Wirthschaften  gehören,  auch
wenn  sie  vorübergehend  abwesend  sind.  Dies  gilt  namentlich  auch  von  denjenigen  Thieren,  welche
von  der  betreffenden  Haushaltung  aus  auf  entfernte  Weiden  oder  Sennereien  getrieben  sind;
dieselben  sind  also  bei  dieser  Haushaltung  anzugeben,  und  nicht  bei  der  Haushaltung,  von
welcher  aus  sie  beaufsichtigt  werden,  oder  in  welcher  die  beaufsichtigende  Person  sich  aufhält.

8)  Die  Angaben  über  den  Viehstand  haben  sich  auf  den  Bestand  vom  5.  Juni  1882  zu  beziehen.
An  diesem  Tage  verkaufte,  zum  Verkauf  gestellte  oder  getödtete  Thiere  sind,  sofern  nach  den
vorstehenden  Vorschriften  ihre  Nachweisung  überhaupt  in  Frage  steht,  noch  von  der  Haushaltung,
bei  welcher  sie  bis  dahin  gehalten  wurden,  in  Ansatz  zu  bringen.

IV.  Von  der  Gewerbekarte.

1.  Personen,  von  welchen  eine  Gewerbekarte  auszufüllen  ist.

Eine  Gewerbekarte  ist  auszufüllen  von  demjenigen,  der  selbständig  (als  Inhaber,  Mitinhaber,
Pächter  oder  Geschäftsleiter,  wenn  auch  in  der  eigenen  Behausung  für  fremde  Rechnung  oder  in  der  Behausung
  der  Kunden  für  Lohn;  vergl.  Erläuterung  d  1  und  2  auf  Seite  4  des  Zählbogens)  ein  Gewerbe
der  bei  der  folgenden  Ziffer  2  bezeichneten  Art  betreibt,  sofern  er  dasselbe

a)  mit  einem  oder  mit  mehreren  thätigen  Mitinhabern  (Kompagnons),  oder  mit  einem  oder  mit

mehreren  Gehülfen  oder  Arbeitern  ausübt,  oder

b)  in  dem  Betriebe  ein  Triebwerk  (Kraft=  oder  Umtriebsmaschine),  das  durch  Wind,  Wasser,

Dampf,  Gas  oder  Heißluft  bewegt  wird,  oder  einen  Dampfkessel  ohne  Kraftübertragung,
welcher  den  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln  unterliegt,
  oder  eine  Lokomobile  oder  ein  Dampfschiff  verwendet.

Dabei  ist  gleichgültig,  ob  der  das  Gewerbe  selbständig  Betreibende  Haushaltungsvorstand  oder  ein
sonstiges  Mitglied  der  Haushaltung  oder  eine  alleinstehende  Person  ist,  ob  das  Gewerbe  dessen  Haupt=  oder
Nebenberuf  bildet,  allein  oder  neben  einem  anderen  Gewerbe,  neben  Landwirthschaft  oder  einer  sonstigen
Beschäftigung  betrieben  wird,  ob  der  Gewerbetreibende  Eigenthümer,  Pächter,  Nutznießer,  Direktor  oder
sonstiger  oberster  Geschäftsleiter,  ob  die  gewerbliche  Anlage  Privateigenthum  oder  Eigenthum  einer  Gesellschaft,
  Genossenschaft,  Körperschaft,  eines  Vereins,  der  Gemeinde,  des  Staates  oder  des  Reichs  ist.

An  einem  Ort  nur  vorübergehend  anwesende  Personen,  welche  anderswo  eine  ständige  Wohnung
oder  Schlasstelle  haben  (für  welche  also  in  Spalte  17  des  Zählbogens  ein  „Ja“  gesetzt  ist),  haben  jedoch
keine  Gewerbekarte  auszufüllen.

2.  Gewerbe,  auf  welche  die  Erhebung  mittels  Gewerbekarten  sich  erstreckt.
Die  Erhebung  durch  Gewerbekarten  erstreckt  sich  auf:
Handwerks-,  Industrie-,  Fabrikations-,  Bau-,  künstlerische  und  Kunstgewerbe  aller  Art,  Bergbau,
  Hütten  und  Salinen,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei,  Fischerei,  gewerbmäßige  Zucht  von
Bienen,  Seidenraupen,  Fischen,  Singvögeln,  Hunden  und  dergl.  Thieren  (einschließlich  zoologische
Gärten  und  Aquarien),  sodann  auf  Bankgeschäfte,  Handel  und  Handelsvermittelung,  Versicherung,
        <pb n="76" />
        —  62  —

Versteigerung,  Preisschätzung,  Verleihung,  Stellenvermittelung,  Dienstmannsunternehmen  und
andere  Arbeitsstellung  (Dampf=  und  Dreschmaschinenverleihung),  Leichenbestattung,  auf  Frachtund
  Lohnfuhrwerk,  einschließlich  Posthalterei  und  Straßenbahnbetrieb,  auf  Schiffahrt  als  Rheder
oder  Schiffsinhaber,  Flößerei=  und  Fährunternehmen,  Hafen=  und  Lootsendienst,  Schleusen=  und
Kanalwacht  und  andere  Verkehrsgewerbe,  auf  Beherbergungs-,  Beköstigungs=  und  Schankgewerbe,
auf  Werkstätten  der  Eisenbahn=  und  Telegraphenverwaltungen,  sowie  auf  die  in  Straf=  und
Besserungsanstalten  für  deren  Rechnung  betriebenen  Gewerbe.  Auch  die  sogenannten  land=  und
forstwirthschaftlichen  Nebengewerbe,  wie  Brauerei,  Branntweinbrennerei,  Stein-,  Kalk-,  Gypsbruch,
Kalk=  und  Gypsbrennerei,  Ziegelei,  Torfstich,  Köhlerei,  Pech=  und  Harzgewinnung,  Lohnfuhrwerk  2c.
sind  zu  berücksichtigen.
Ausgeschlossen  von  der  Erhebung  durch  Gewerbekarten  sind:

Land=  und  Forstwirthschaft,  Jagd,  Zucht  landwirthschaftlicher  Nutzthiere,  ärztliches  und  geburtshülfliches
  Personal,  Heil=  und  Krankenanstalten,  Musik=  und  Theatergewerbe,  Schaustellungen
aller  Art,  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,  wissenschaftliche,  Unterrichts=  und  Erziehungsunternehmen,
  sowie  Eisenbahnbetrieb  (Straßenbahnbetrieb  ist  jedoch  zur  Erhebung  mit  heranzuziehen
—  vergl.  den  vorhergehenden  Absatz).

3.  Fälle,  in  welchen  für  eine  Person  bezw.  einen  Gewerbebetrieb  mehrere  Gewerbekarten
auszufüllen  sind.

Für  verschiedene  durch  die  Erhebung  mittels  Gewerbekarten  zu  erfassende  Gewerbe  desselben  Inhabers
  u.  s.  w.,  gleichviel  ob  sie  räumlich  vereinigt  oder  von  einander  entfernt  betrieben  werden,  sind  getrennte
  Angaben  zu  machen,  so  daß  für  jeden  solchen  Betrieb  eine  besondere  Gewerbekarte  aufgestellt  wird
(z.  B.  Bierbrauerei  und  Bierausschank  oder  Gastwirthschaft;  Maurerei  und  Steinbruch;  Getreidemühle  und
Sägemühle;  Spinnerei,  Weberei,  Färberei,  Druckerei,  Appretur;  Maschinenfabrik  und  Eisengießerei;  Buchdruckerei
  und  Buchhandel  u.  s.  w.).  Hierfür  ist  gleichgültig,  ob  das  oder  die  Gewerbe  als  Haupt=  oder  als
Nebenberuf  ausgeübt  werden.  Es  ist  also  so  oft  eine  Gewerbekarte  auszufüllen,  als  in  den  Spalten  10
und  11  und  ebenso  in  den  Spalten  14  und  15  des  Zählbogen-Formulars  I  zwei  Ja  neben  einander  oder
ein  Ja  neben  einem  Nein  enthalten  ist,  mit  Ausnahme  jedoch  derjenigen  Fälle,  in  welchen  zwei  oder  mehrere
Mitinhaber  eines  und  desselben  Geschäfts  zugleich  Mitglieder  einer  und  derselben  Haushaltung  sind  (vergl.
den  letzten  Absatz  4  unter  dieser  Ziffer  3),  sowie  derjenigen,  in  welchen  sich  für  die  betreffende  Person  in
Spalte  17  des  Zählbogen-Formulars  I  ein  Ja  vorfindet  (vergl.  oben  IV.  1  Absatz  3).

Für  gleichartige  Gewerbebetriebe  desselben  Inhabers,  welche  räumlich  von  einander  entfernt  liegen
und  jeder  für  sich  bestehen  (Haupt=  und  Filialgeschäft,  Kommandite,  Zweigniederlassung),  sind  gleichfalls
besondere  Karten  aufzustellen.

In  Fällen,  in  denen  die  Wohnung  des  Gewerbetreibenden  und  der  Sitz  des  Gewerbebetriebs
(Geschäfts)  nicht  zusammenhängen,  vielmehr  von  einander  entfernt  gelegen  sind,  ist  an  beiden  Stellen
(Wohnung  und  Geschäftssitz)  eine  Karte  aufzustellen,  wie  auf  der  Gewerbekarte  zu  Ziffer  3  angegeben  ist.

Wenn  ein  Geschäft  oder  Gewerbebetrieb  unter  Leitung  von  zwei  oder  mehreren  Mitinhabern
(Kompagnons)  steht,  so  ist  für  jeden  eine  besondere  Karte  aufzustellen  (Erläuterung  auf  der  Gewerbekarte  zu
Ziffer  7).  Sind  jedoch  zwei  oder  mehrere  Mitinhaber  Mitglieder  einer  und  derselben  Haushaltung,  so  ist
für  diese  nur  eine  Gewerbekarte  aufzustellen,  auf  welcher  indessen  die  Namen  der  beiden  oder  mehreren  Mitinhaber
  anzugeben  sind.  ·

it.ErlangungderGewerbekartcnundderenNücklieferung.

Der  Zähler  wird  den  Haushaltungen  mit  betreffenden  Gewerbebetrieben,  welche  ihm  bekannt
sind  oder  bei  der  Vertheilung  der  Zählformulare  bekannt  gegeben  werden,  die  erforderliche  Anzahl  von  Gewerbekarten
  zustellen.  Hat  ein  selbständiger  Gewerbetreibender  vom  Zähler  keine  Gewerbekarte  erhalten,  oder  hat
er  nicht  genug  erhalten,  so  wolle  er  sich  in  den  Besitz  der  erforderlichen  Anzahl  zu  setzen  suchen.

Die  ausgefüllten  Gewerbekarten  sind  mit  dem  Zählbogen  zurückzugeben.  Etwaige  mangelhafte  oder
fehlende  Karten  sind  in  Gegenwart  des  Zählers  bei  der  Abholung  zu  ergänzen  oder  nachzuholen,  bei  etwaiger
Fristgestattung  aber  demselben  pünktlich  zuzustellen.
        <pb n="77" />
        D.  u.  E.  Deutsches  Reich.

 

Allgemeine  Berufsstatistik  vom  5.  Juni  1882.

Anweisungen
für  die  Zähler  und  für  die  Gemeindebehörden  (Zählungs-Kommissionen).

 

D.  Anweisung  für  die  Zähler.

I.  Allgemeine  Vorschriften.

§.  1.  Dem  Zähler  liegt  ob,  die  Zählformulare,  nämlich  den  Zählbogen  (A)  und  die  Gewerbe-Lurze
  8  mit  der  Anleitung  zur  Ausfüllung  derselben  (C)  in  dem  ihm  zugewiesenen  Zählbezirk  auszutheilen.


Der  Zählbogen  (A)  enthält  die  Formulare  für  die  Erhebung:  I.  des  persönlichen  Berufs,  II.  der
landwirthschaftlichen  Betriebe,  während  die  Gewerbekarte  (B)  zur  Erhebung  der  gewerblichen  Betriebe  dient.

Der  Zähler  hat  die  gehörige  Ausfüllung  der  Zählformulare  zu  überwachen  und  zu  prüfen,  dieselbe
der  Bevölkerung  durch  Rath  und  That  zu  erleichtern  oder  nöthigensalls  selbst  vorzunehmen,  sowie  die  Zählsormulare
  wieder  einzusammeln  und  die  Kontrolliste  (F)  zu  führen.

§.  2.  Zu  diesem  Zweck  empfängt  der  Zähler  von  der  Gemeindebehörde  (Zählungs-Kommission)
einen  Abdruck  dieser  Anweisung,  welcher  die  Anweisung  für  die  Gemeindebehörden  (Zählungs-Kommissionen)
beigedruckt  ist,  eine  Kontrolliste  und  die  für  seinen  Zählbezirk  erforderliche  Anzahl  von  Zählformularen  nebst
Anleitungen  zu  deren  Ausfüllung.

#§.  3.  Der  Zähler  hat  sich  aus  diesen  Zählpapieren,  sowie  auf  sonstige  dienliche  Weise,  über  seine
Aufgabe  zu  belehren  und,  wenn  er  nicht  schon  mit  den  räumlichen,  persönlichen  und  gewerblichen  Verhältnissen
  seines  Zählbezirks  bekannt  ist,  mit  denselben  sich  thunlichst  vertraut  zu  machen.

§.  4.  Die  Austheilung  der  Zählformulare  mit  der  Anleitung  ist  zwischen  Vormittag  des  1.  und
Mittag  des  4.  Juni  1882  vorzunehmen.

§.  5.  Der  Zähler  hat  in  jede  Haushaltung  (womöglich  an  den  Haushaltungsvorstand  selbst)  einen
Zählbogen  und  eine  Anleitung  zur  Ausfüllung  der  Zählformulare  zu  geben,  sowie  die  betreffenden  Haushaltungen
  mit  gewerblichem  Betrieb  (Anleitung  zur  Ausfüllung  2c.  Ziffer  IV.  1,  2,  3)  mit  einer  oder  nach
Bedarf  mit  mehreren  Gewerbekarten  zu  versehen.

Größeren  Haushaltungen,  Gasthöfen,  Anstalten  2c.  sind  nach  Bedarf  zwei  oder  mehr  Zählbogen  zuzustellen
  (Anleitung  zur  Ausfüllung  2c.  Ziffer  II.  1  Absatz  3).

Einer  Haushaltung  gleich  zu  achten  sind  einzeln  lebende  selbständige  Personen  mit  besonderer
Wohnung  und  eigener  Hauswirthschaft.  Dieselben  sind  auch  als  Haushaltungsvorstände  zu  erachten,  und
es  gelten  für  sie  überhaupt  sinngemäß  alle  für  die  Haushaltungen  und  für  die  Hauehaltungsvorstände  gegebenen
  Vorschriften,  Anleitungen  und  Erläuterungen  (vergl.  Anleitung  zur  Ausfüllung  2c.  Ziffer  I.  2).  Es
ist  deshalb  solchen  einzelnen  Personen  gleichfalls  ein  Zählbogen  mit  der  Anleitung  zur  Ausfüllung  rc.,  sowie
zutreffenden  Falls  die  erforderliche  Zahl  von  Gewerbekarten  zuzustellen.

Reicht  der  dem  Zähler  übergebene  Vorrath  an  Zählpapieren  nicht  aus,  so  wird  er  sich  zur  Ergänzung
  desselben  an  die  Gemeindebehörde  (Zählungs-Kommission)  wenden.

§.  6.  Die  Zählbogen  sind  von  dem  Zähler  auf  der  Titelseite  mit  den  dort  geforderten  Ortsbezeichnungen,
  mit  der  Bezeichnung  des  Zählbezirks  (A,  B,  C  2c.)  und  mit  laufender  Nummer  zu  versehen,
sofern  solches  nicht  bereits  von  der  Gemeindebehörde  (Zählungs-Kommission)  geschehen  ist.

Werden  in  eine  Haushaltung  mehrere  Zählbogen  gegeben,  so  erhalten  dieselben  gleichlautende  Nummern
unter  Zusatz  von  a,  b,  c  2c.

11
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        Die  Gewerbekarten  sind  vor  Abgabe  mit  dem  Buchstaben  (der  Litera)  des  Zählbezirks  und  der
Nummer  des  zugehörigen  Zählbogens  zu  versehen.  Auf  Gewerbekarten,  welche  in  Geschäftssitze  gegeben
werden,  wo  Niemand  wohnt,  und  in  welche  deshalb  kein  Zählbogen  gegeben  wird,  ist  statt  der  Nummer  des
Zählbogens’zu  setzen  „ohne  Zählbogen“  (C.  18).

§.  7.  Trifft  der  Zähler  in  einer  Wohnung  Niemand  an,  dem  er  die  Zählpapiere  einhändigen
könnte,  so  wird  er  dieselben  an  Hausgenossen  oder  Nachbarn  zur  weiteren  Besorgung  übergeben,  nöthigenfalls
aber  den  Besuch,  wiederholen.

§.  8.  Der  Zähler  wird  darauf  achten  und  sich  durch  Nachfrage  darüber  vergewissern,  daß  bei  der
Vertheilung  der  Zählpapiere  kein  bewohntes  Gebäude  und  in  den  Wohngebäuden  keine  Haushaltung  oder  keine
einzeln  lebende  selbständige  Person,  sowie  kein  Gewerbebetrieb  mit  Mitinhabern,  Gehülfen,  Dampfkessel  oder
Kraftbetrieb  (vergleiche  Anleitung  zur  Ausfüllung  2rc.  Ziffer  IV.  1  und  2)  übergangen  wird,  und  daß  auch  diejenigen
Haushaltungen  und  einzelnen  Personen  die  erforderlichen  Zählpapiere  erhalten,  welche  in  solchen  Gebäuden
wohnen  oder  ihre  regelmäßige  oder  vorübergehende  Schlasstelle  haben,  die  nicht  hauptsächlich  oder  nicht  für
gewöhnlich  zu  Wohnzwecken  dienen  (wie  Theater,  Museen,  Kirchthürme,  Magazine,  Schulgebäude,  Gemeindehäuser
  2c.,  sowie  einzeln  liegende  Stallungen,  Scheunen,  Garten=  und  Weinbergshäuser  2c.).

Auch  auf  Schiffe,  Flöße,  Schiffsmühlen,  welche  im  Hafen,  Strome,  Flusse  2c.  innerhalb  des  Zählbezirks
  liegen,  oder  welche  dort  am  Vormittag  des  5.  Juni  1882  von  der  Fahrt  über  Nacht  anlangen,  und
auf  denen  Personen  wohnen  oder  übernachten,  sodann  in  Baracken,  Hütten,  Bretterbuden,  Zelte,  Wagen  2c.,
welche  als  Wohnung  oder  vorübergehend  zum  Uebernachten  dienen  (für  Feld-,  Wald-,  Straßen-,  Eisenbahnund
  andere  Bauarbeiter,  Wächter,  Hirten,  reisende  Handwerker  und  Schausteller,  Markt=  und  Meßleute  2c.),
sind  die  nöthigen  Zählpapiere  zur  Ausfüllung  zu  geben.

§.  9.  Bei  den  Anstalten  ist  zu  beachten,  daß,  wenn  darin  mehrere  Verwaltungs=  oder  Aufsichtspersonen
  mit  besonderer  Haushaltung  oder  sonstige  Haushaltungen  wohnen,  jede  derselben  die  erforderlichen
Zählpapiere  erhält.

In  Anstalten,  in  denen  Familien  oder  einzelne  Personen  Wohnung  erhalten,  aber  jede  für  sich  besondere
  Hauswirthschaft  führen,  ist  jede  solche  Haushaltung  2c.  mit  besonderen  Zählpapieren  zu  versehen,
jedoch  ist  auf  der  Titelseite  des  Zählbogens  hinter  der  Nummer  desselben  die  Art  der  Anstalt  anzugeben.

§.  10.  Bei  der  Zählung  der  Militär=  und  der  Cidvilpersonen  ist  gleichmäßig  zu  verfahren,  und  sind
die  Kasernen  ebenso  wie  andere  Anstalten  zu  behandeln.

Die  in  Lazarethen,  Arresthäusern,  Zeughäusern  und  anderen  Militärgebäuden,  sowie  die  in  Privathäusern
  wohnenden,  einquartierten  und  übernachtenden  Militärpersonen  sind  deshalb  als  in  diesen  Gebäuden
Anwesende  zu  verzeichnen.  Für  Wachtlokale  sind  gleichfalls  Zählbogen  zu  bestimmen,  und  Mannschaften,
welche  die  Nacht  vom  4.  auf  den  5.  Juni  1882  dort  zubringen,  als  in  dem  betreffenden  Wachtlokale  Anwesende
  zu  behandeln  (vergl.  Anleitung  zur  Ausfüllung  2c.  Ziffer  II.  4).

«  Andrerseits  sind  Mannschaften,  welche  aus  den  Kasernen  und  Ouartieren  über  Nacht  oder  länger
vorübergehend  abwesend  sind,  in  den  Zählbogen  der  Kasernen  oder  der  betreffenden  Quartiergeber  als  Abwesende
  einzutragen  (vergl.  Anleitung  zur  Ausfüllung  2c.  Ziffer  II.  3  r.

§.  11.  Die  Wiedereinsammlung  der  Zählformulare  hat  der  Zähler  nach  12  Uhr  Mittags  des
5.  Juni  1882  zu  beginnen,  ununterbrochen  fortzusetzen  und,  wenn  irgend  thunlich,  vor  Abend  zu  beendigen.
Sollte  indessen  die  Einsammlung  bis  Abend  nicht  möglich  sein,  so  ist  dieselbe  am  6.  Juni  wieder  aufzunehmen
und  nöthigenfalls  am  7.  fortzusetzen.

Für  die  Wiedereinsammlung  hat  sich  der  Zähler  mit  einer  Anzahl  von  Zählformularen,  namentlich
Gewerbekarten,  zum  Ersatz  und  zu  nachträglicher  Ausfüllung  zu  versehen.

§.  12.  Bei  der  Wiedereinsammlung  hat  der  Zähler  sich  nochmals  davon  zu  überzeugen,  daß  kein
bewohntes  Gebäude,  keine  sonstige  Aufenthaltsstätte,  keine  Haushaltung  und  keine  einzelne  Person,  sowie  kein
Gewerbebetrieb,  für  den  eine  Gewerbekarte  auszufüllen  ist,  von  ihm  übergangen  worden  ist.  Erforderlichenfalls
  füllt  er  für  etwa  ihm  jetzt  erst  bekannt  werdende  Haushaltungen  oder  einzelne  Personen  die  nöthigen
Zählformulare  aus.

Die  Zählformulare  sind  bei  Empfangnahme  sogleich  an  Ort  und  Stelle  einer  Durchsicht  zu  unterwerfen,
  und  dabei  bemerkte  Auslassungen  oder  Irrthümer  alsbald  zu  ergänzen  und  zu  berichtigen  (vergl.
nachstehend  s.  15,  16  und  19).  Namentlich  ist  auch  darauf  zu  achten,  daß  die  Unterschrift  des  Haushaltungsvorstandes,
  beziehungsweise  (bei  der  Gewerbekarte)  des  selbständigen  Gewerbetreibenden  oder  eines
Vertreters  derselben  auf  der  Titelseite  nicht  fehlt.
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        —  65  —

8.  13.  Trifft  der  Zähler  bei  der  Wiedereinsammlung  in  einer  Haushaltung  Niemand  an,  und
sind  für  dieselbe  bei  Hausgenossen  oder  Nachbarn  die  ausgefüllten  Zählformulare  nicht  hinterlegt  worden,  so
füllt  der  Zähler  für  diese  Haushaltung  auf  Grund  mündlicher  Nachfrage  die  erforderlichen  Zählformulare
aus,  vorbehaltlich  der  Ersetzung  durch  etwa  vom  Haushaltungsvorstand  nachgelieferte.

Ist  eine  ganze  Haushaltung  zur  Zählungszeit  vom  Orte  abwesend,  so  verfährt  er  ebenso;  im  Zähl—
bogen  trägt  er  die  Mitglieder  dieser  Haushaltung  in  das  Formular  I1,  Verzeichniß  B  der  Abwesenden,  ein.

In  solcher  Weise  vom  Zähler  ausgefüllte  Zählformulare  sind  mit  bezüglichem  Vermerk  und  mit  der
Unterschrift  des  Zählers  zu  versehen.

II.  Von  den  Zählbogen.

§.  14.  Bei  der  Vertheilung  der  Zählpapiere  wird  der  Zähler  sich  über  die  Anzahl  der  für  größere
Haushaltungen,  Gasthöfe  und  Anstalten  erforderlichen  Zählbogen  durch  Nachfrage  unterrichten.

Die  Gastwirthe  und  die  Vorsteher  von  Herbergen  und  anderen  Uebernachtungsstellen  sind  aufzufordern,
daß  sie  rechtzeitig  für  den  vollständigen  und  richtigen  Eintrag  der  bei  ihnen  vom  4.  auf  den  5.  Juni  1882
übernachtenden  Personen,  sowie  der  bei  ihnen  am  5.  Juni  Morgens  von  der  Reise  über  Nacht  ankommenden
Personen  Sorge  zu  tragen  haben,  und  daß  die  am  5.  Juni  Morgens  einkehrenden  Personen,  deshalb  zu
befragen  sind,  ob  sie  in  einer  Wohnung  übernachtet  oder  die  Nacht  unterwegs  zugebracht  haben  (vergl.  Anleitung
  zur  Ausfüllung  r2c.  Ziffer  II.  2  Absatz  3).

§.  15.  Bei  der  Prüfung  des  Zählbogen-Formulars  I  (Seite  2  und  3  des  Zählbogens)  hat  der
Zähler  besonders  zu  beachten:

a)  daß  alle  14  Jahr  und  darüber  alten  Personen,  welche  in  der  Wohnung  der  Haushaltung  und
in  den  dazu  gehörigen  Nebengebäuden,  Stall=  und  Speicherräumen  übernachtet  haben  oder  etwa
am  Vormittag  des  5.  Juni  von  Reisen  2c.  angelangt  sind  (vergl.  Anleitung  zur  Ausfüllung  2c.
Ziffer  II.  2),  wirklich  und  richtig  in  das  Verzeichniß  der  Anwesenden  ausgenommen  sind  (Spalte  1
und  2  des  Zählbogens);

b)  daß  die  Zahl  der  anwesenden  Kinder  unter  14  Jahr  richtig  angegeben  ist  (Spalte  19  und  20);

c)  daß  die  Spalten  3,  4,  5,  6,  7  für  alle  benannten  Personen  ausgefüllt  sind;

d)  daß  die  Berufsangaben  in  den  Spalten  8  und  9,  sowie  12  und  13  richtig  gemacht  sind,  und
daß  daraus  der  besondere  Zweig  des  Handwerks,  der  Fabrikation,  des  Bergbaues,  des  Handels
und  Verkehrs,  des  Amts  u.  s.  w.  deutlich  ersichtlich  ist;  daß  bei  Militärpersonen  der  Beisatz
„aktiv“  oder  „a.  D.",  „z.  D.“  oder  „pensionirt“  sich  findet.  Insbesondere  wird  der  Zähler
darauf  halten,  daß  allgemeine  Ausdrücke,  wie  Fabrikant,  Beamter,  Gesell,  Fabrikarbeiter,  Arbeiter,
Dienstbote,  Knecht,  Magd  und  dergleichen  durch  den  erforderlichen  Beisatz  des  Fabrikzweigs,  des
Amts,  des  Handwerks,  der  Art  der  Arbeitsthätigkeit  (bei  Dienenden,  ob  für  häusliche,  landwirthschaftliche
  oder  andere  möglichst  genau  zu  bezeichnende  gewerbliche  Dienste)  u.  s.  w.  ergänzt,  und
daß  die  geschäftliche  Stellung  oder  das  Dienstverhältniß  jeweils  angegeben,  auch  bei  Personen,  die
in  der  eigenen  Wohnung  für  ein  fremdes  Geschäft  (für  einen  Verleger,  Kaufmann,  für  ein  Magazin
  2c.)  arbeiten,  in  Spalte  9  bezw.  13  die  Bezeichnung  „z.  Haus  f.  fremde  Rechn.“  gesetzt
ist.  Der  Ausdruck  „Wittwe“  oder  blos  „selbständig“  oder  ähnliche  Bezeichnungen  dürfen  nicht
als  Angabe  des  Berufs  in  den  Spalten  8,  12  oder  16  gebraucht  werden;

e)  daß  bei  allen  Personen,  welche  ein  Gewerbe  der  in  der  „Anleitung  zur  Ausfüllung  der  Zählformulare“"
  unter  Ziffer  IV.  2  bezeichneten  Art  selbständig  (Erläuterungen  auf  dem  Zählbogen
lit.  d.  1  und  2)  betreiben  oder  als  selbständig  betreibend  zu  erachten  sind,  in  den  Spalten  10
und  11  für  den  Hauptberuf  und  in  den  Spalten  14  und  15  für  den  Nebenberuf  das  Wort
Ja  oder  Nein  sich  vorfindet;  daß  dies  Wort  in  den  bezeichneten  Spalten  auch  dann  nicht  fehlt,
wenn  das  Gewerbe  ohne  äußerlich  kenntliche  Gewerbeeinrichtungen  und  in  bescheidenen  Verhältnissen
  selbständig  ausgeübt  wird  (z.  B.  bei  Personen,  welche  ohne  Gehülfen  eines  Anderen  zu
sein,  in  der  Behausung  ihrer  Kunden  für  Lohn  arbeiten,  wie  solches  bei  Näherinnen,  Wäscherinnen,
  Plätterinnen,  Schneidern,  Schustern  und  manchen  anderen  Gewerbetreibenden  vorkommt,
oder  welche  in  der  eigenen  Wohnung  für  Rechnung  eines  fremden  Geschäfts  arbeiten);  daß  aber
bei  allen  anderen  Personen  die  Spalten  10  und  11  bezw.  14  und  15  unausgefüllt  geblieben
sind.  Wenn  mehrere  gewerbliche  Nebenberufe  selbständig  ausgeübt  werden,  so  soll  für  jeden

11“
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        —  66  —

derselben  die  Antwort  mit  Ja  oder  Nein  in  den  genannten  Spalten  enthalten,  und  deutlich  zu
erkennen  sein,  auf  welchen  Nebenberuf  jede  Antwort  sich  bezieht;

1)  daß  sür  solche  Personen,  welche,  soweit  ihm  bekannt,  früher  einen  Beruf  ausgeübt  haben,  aber
wegen  hohen  Alters,  in  Folge  einer  Verletzung  oder  Krankheit  überhaupt  nicht  mehr  oder  nur
noch  nebensächlich  erwerbsthätig  sind,  d.  h.  erwerbsunfähig  geworden  sind,  in  Spalte  16  der
früher  ausgeübte  Beruf  nebst  Stellung  im  Beruf  angegeben  und  ebenso,  daß  daselbst  bei  allen
Wittwen  Beruf  und  Berufsstellung  für  den  (letzt-)  verstorbenen  Ehemann  verzeichnet  ist;

g)  daß  für  diejenigen  Personen,  welche  nach  der  „Anleitung  zur  Ausfüllung  der  Zählformulare“
Ziffer  II.  4  als  vorübergehend  anwesende  kenntlich  zu  machen  sind,  die  Spalte  17,  und  wenn
dort  mit  Ja  geantwortet  ist,  auch  die  Spalte  18  ausgefüllt  ist  (hierfür  sind  besonders  auch  die
Einträge  in  Spalte  3  zu  vergleichen,  da  aus  denselben  in  der  Regel  zu  entnehmen  ist,  ob  eine
Person  als  vorübergehend  anwesend  zu  gelten  hat);

„h)  daß  alle  diejenigen  Mitglieder  der  Haushaltung,  welche  aus  einer  der  in  der  „Anleitung  zur-Ausfüllung
  der  Zählformulare“  unter  II.  3.  a,  b,  c  angegebenen  Veranlassungen  aus  derselben  vorübergehend
  abwesend  sind,  in  dem  Verzeichniß  B  sich  vorfinden.

§.  16.  Bei  der  Prüfung  des  Zählbogen-Formulars  II  (auf  Seite  4  des  Zählbogens)  ist  besonders
darauf  zu  sehen,  daß  bei  keiner  Haushaltung  die  Beantwortung  der  Hauptfrage  fehlt,  und  daß  im  Fall  der
Bejahung  unter  „Nebenfragen“  die  entsprechenden  Angaben  in  den  Spalten  des  Formulars  gemacht  sind;
ferner,  daß  kein  landwirthschaftlicher  Betrieb  und  kein  landwirthschaftliches  Grundstück  bei  der  Zählung  übergangen
  oder  doppelt  in  Ansatz  gebracht  ist  (Anleitung  zur  Ausfüllung  2c.  Ziffer  III.  2.  a—e).  Wenn  von
einer  Haushaltung  (Anstalt)  mehrere  Zählbogen  aufgestellt  werden  (s.  5  Abs.  2),  so  muß  auf  dem  zweiten
und  den  ferneren  (durch  den  Zusatz  von  b,  c  u.  s.  w.  zur  Nummer  bezeichneten)  Zählbogen  das  Formular  II
durchstrichen  sein  (Anleitung  zur  Ausfüllung  2c.  Ziffer  III.  1  Absatz  4).

Auch  ist  zu  prüfen,  ob  die  Angaben  über  den  selbständigen  Landwirthschaftsbetrieb  im  Zählbogen-Formular
  I  und  über  die  Bewirthschaftung  einer  landwirthschaftlichen  Fläche  im  Zählbogen-Formular  II  übereinstimmen.
  Da,  wo  im  Formular  II  die  Hauptfrage  bejaht  ist,  muß  im  Formular  I  beim  Haupt=  oder
beim  Nebenberuf  mindestens  ein  Mitglied  der  Haushaltung  als  selbständig  Landwirthschaft  treibend  bezeichnet
sein,  und  da,  wo  im  Formular  I  ein  Mitglied  der  Haushaltung  als  selbständig  Landwirthschaft  treibend  bezeichnet
ist,  muß  im  Formular  II  die  Hauptfrage  bejaht  werden.  Hiernach  sind  etwaige  Ergänzungen  und  Berichtigungen
  vorzunehmen.  In  Ausnahmefällen  (z.  B.  bei  zeitweiliger  Pachterledigung,  durch  Todesfall  herbeigeführten
  Verhältnissen,  wenn  ein  selbständig  Landwirthschaft  Treibender  verschiedene  Wohnsitze  hat  re.)  ist  ein
erläuternder  Zusatz  zu  machen.

III.  Von  den  Gewerbekarten.
(Vergl.  die  Anweisung  für  die  Gemeindebehörden  [Zählungs-Kommissionen]  §.  6  Absatz  3  und  4).

§  17.  Gewerbekarten  sind  nur  in  solche  Haushaltungen  zu  geben,  in  denen  sich  selbständige  Gewerbetreibende
  der  fraglichen  Art  und  Beschaffenheit  (Anleitung  zur  Ausfüllung  2c.  Ziffer  IV.  1  und  2)  befinden,  bezw.  in
denen  oder  von  denen  aus  betreffende  Gewerbebetriebe  ausgeübt  werden.  Für  jeden  solchen  Gewerbetreibenden
(mit  Ausnahme  der  Fälle,  wenn  zwei  oder  mehr  selbständige  Gewerbetreibende  Mitinhaber  eines  und  desselben
Geschäfts  und  zugleich  Mitglieder  einer  und  derselben  Haushaltung  sind,  oder  wenn  ein  selbständiger  Gewerbetreibender
  nur  vorübergehend  anwesend  ist  und  anderswo  eine  ständige  Wohnung  hat),  bezw.  für  jeden
solchen  Gewerbebetrieb  ist  eine  besondere  Gewerbekarte  zu  verabfolgen  (vergl.  Anleitung  zur  Ausfüllung  2c.
Ziffer  IV.  3  und  4).

Der  Zähler  hat  deshalb,  soweit  er  über  die  gewerblichen  Verhältnisse  nicht  schon  genau  unterrichtet
ist,  oder  gewerbliche  Anlagen,  Einrichtungen  oder  Aufschriften  (Schilder)  nicht  schon  äußerlich  kund  geben,  daß
ein  solcher  Gewerbetreibender  oder  ein  solcher  Gewerbebetrieb  vorhanden  ist,  bei  der  Vertheilung  der  Zählpapiere
  bezügliche  Nachfrage  zu  halten.

Dabei  wird  er  darauf  aufmerksam  sein  und  nöthigenfalls  die  Gewerbetreibenden  darauf  hinweisen,
daß  auch  solche  Betriebe  hierher  gehören,  welche,  wenn  schon  nicht  gegenwärtig,  doch  in  der  Regel  Gehülfen
oder  Arbeiter  beschäftigen,  oder  Dampfkessel  oder  Kraftmaschinen  verwenden.  An  solche  Haushaltungen  wird
er  nach  Bedarf  eine  oder  zwei  Gewerbekarten  abgeben.

Bleiben  zunächst  Zweifel,  ob  ein  Gewerbebetrieb  überhaupt  zum  Eintrag  in  eine  Gewerbekarte  geeignet
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        ist  oder  mehrere  Gewerbezweige  in  sich  vereinigt,  für  welche  getrennte  Karten  aufzustellen  sind,  so  wird  der
Zähler  vorbehaltlich  der  späteren  Prüfung  eine  oder  mehrere  Karten  hinterlassen.

Wo  ihm  irgend  Anlaß  vorzuliegen  scheint,  wird  derselbe  auf  die  Vorschriften  bezüglich  der  Gewerbekarten
  besonders  aufmerksam  machen,  dieselben  erläutern  und  sich  zur  Nachlieferung  von  Karten  bereit  erklären,
wenn  sich  bei  näherer  Einsicht  ein  Bedarf  oder  Mehrbedarf  daran  ergeben  sollte.

§5.  18.  Gelangt  der  Zähler  an  einen  Gewerbebetrieb  (Geschäftssitz,  selbständige  Betriebsstätte,  Unternehmung,
  Gewerbsanlage),  welcher  mit  der  Wohnung  des  Inhabers  oder  Geschäftsleiters  nicht  zusammenhängt,
  vielmehr  davon  entfernt  liegt,  so  hat  er  in  diesen  Gewerbebetrieb  (an  den  Inhaber,  Geschäftsleiter  rc.
oder  einen  Vertreter  oder  die  darin  wohnende  Haushaltung)  eine  Gewerbekarte  abzugeben,  indem  er  darauf
aufmerksam  macht,  daß  nach  Ziffer  3  der  Gewerbekarte  für  den  Betrieb  eine  doppelte  (eine  theilweise  und  eine
vollständige)  Ausfüllung  stattzufinden  hat.

Wo  bekannt  oder  kenntlich  ist,  daß  Mitinhaber  vorhanden  sind,  ist  unter  Hinweis  auf  Ziffer  7  der
Gewerbekarte  auf  das  ähnliche  Verfahren  aufmerksam  zu  machen.

§.  19.  Auch  bei  der  Wiedereinsammlung  der  Zählformulare  wird  sich  der  Zähler  vergewissern,  daß
kein  Fall,  in  dem  eine  Gewerbekarte  auszufüllen  ist,  unberücksichtigt  bleibt,  und  ihm  die  erforderliche  Anzahl
von  Gewerbekarten  ausgefüllt  zukommt.

Insbesondere  ist  zu  prüsen,  ob  die  Angaben  in  Spalte  10/11  und  14/15  des  Zählbogen-Formu-=lars
  I  mit  der  Anzahl  der  Gewerbekarten  übereinstimmen.  Es  müssen  nämlich  bei  richtiger  Behandlung  in
der  Regel  für  jede  Haushaltung  so  viele  Gewerbekarten  vorhanden  sein,  als  in  den  Spalten  10/11  und
ebenso  in  den  Spalten  14/15  des  Zählbogen-Formulars  I  in  einer  der  beiden  zusammengehörigen  Spalten
oder  in  beiden  auf  gleicher  Linie  mit  Ja  geantwortet  wird.  Stimmt  diese  Zahl  nicht,  so  ist  zu  untersuchen,
ob  etwa  eine  Angabe  mit  „Ja“  im  Zählbogen  irrthümlich  ist,  oder  ob  im  Zählbogen  ein  Gewerbe  oder  ein
„Ia“  nachzutragen,  oder  eine  weitere  Gewerbekarte  anzulegen  ist  u.  s.  w.

Sodann  ist  zu  prüfen,  ob  die  Ausfüllung  der  Anleitung  gemäß  und,  soweit  sich  beurtheilen  läßt,
richtig  vorgenommen  ist;  insbesondere  ist  auch  darauf  zu  sehen,  ob  nicht  etwa  eine  Karte  Angaben  über
verschiedene  Arten  von  Gewerben  enthält,  für  welche  getrennte  Angaben  zu  machen  sind,  ob  überhaupt  die
Karten  für  gemischte  Betriebe,  für  Mitinhaber  und  für  von  der  Wohnung  des  Inhabers  getrennt  gelegene
Betriebe  vorschrifts=  und  sachgemäß  ausgestellt  sind.  Dabei  ist  zu  berücksichtigen,  daß,  wenn  mehrere  Mitinhaber
  desselben  Gewerbebetriebs  im  Zählbezirk  wohnen,  von  den  betreffenden  Gewerbekarten  nur  eine  vollständig
  ausgefüllt  sein  darf,  und  daß,  wenn  die  Wohnung  des  Gewerbetreibenden  und  der  davon  entfernt
gelegene  Geschäftssitz  beide  seinem  Zählbezirk  angehören,  gleichfalls  keine  doppelte  vollständige  Ausfüllung  vorliegen
  darf.  Wohnen  Mitinhaber  in  anderen  Zählbezirken,  so  ist  die  weitere  Kontrole  der  betreffenden  Karten
der  Gemeindebehörde  [Zählungs-Kommission!,  bezw.  der  statistischen  Centralstelle  vorbehalten.

§.  20.  Etwaige  Anstände  und  Zweifel  sind  sogleich  bei  der  Wiedereinsammlung  zu  erledigen,  und
die  erforderlichen  Ergänzungen  und  Berichtigungen  auf  den  Gewerbekarten  und  in  den  Zählbogen  vorzunehmen.


Sind  aus  den  angegebenen  oder  sonstigen  Gründen  weitere  Gewerbekarten,  oder  sind  für  eine  vorhandene
  Karte  getrennte  Karten  aufzustellen,  so  ist  die  Ausfüllung  derselben,  nöthigenfalls  vom  Zähler  selbst
auf  Grund  der  erlangten  Auskunft,  sogleich  vorzunehmen.

Sollte  in  einzelnen  Fällen  die  sofortige  Erledigung  eines  Anstandes  nicht  möglich  sein  oder  das  Geschäft
  des  Einsammelns  zu  sehr  aufhalten,  so  kann  der  Zähler  für  die  Ablieferung  der  ergänzten,  berichtigten
oder  neu  aufgestellten  Karten  eine  Frist  —  jedoch  nicht  über  drei  Tage  hinaus  —  gewähren.

IV.  Von  der  Kontrolliste  und  der  Ablieferung  der  Zählpapiere.

§.  21.  Ueber  die  Vertheilung  und  Einsammlung  der  Zählformulare  führt  der  Zähler  ein  Verzeichniß,
die  sog.  Kontrolliste,  nach  dem  Muster  F.

§.  22.  In  diese  Liste  verzeichnet  der  Zähler  bei  der  Vertheilung  in  angemessener  Reihenfolge  alle
Gebäude  seines  Zählbezirks,  unter  Angabe  der  Hausnummer  oder  ähnlicher  Zeichen  und  der  Art  (ob  Wohnhaus,
  Fabrik,  Lagerhaus  2c.),  und  zwar  sowohl  der  eigentlichen  Wohngebäude,  als  auch  der  Gebäude,  welche
ganz  oder  hauptsächlich  anderen  Zwecken  als  Wohnzwecken  dienen  (wie  Kirchen,  Schul=  und  Rathhäuser,
Amts-,  Gerichts-,  Sammlungs-,  Fabrikgebäude,  sowie  Lagerhäuser,  Scheunen,  Ställe,  Schuppen  2c.).  Nebengebäude
  (angebaute  und  freistehende)  gelten  jedoch  als  zum  Hauptgebäude  gehörig  und  werden  nicht  besonders
  angegeben.
        <pb n="82" />
        —  68  —

Werden  Zählformulare  in  Aufenthaltsstätten  oder  Obdache,  welche  keine  eigentliche  Gebäude  sind,
gegeben,  so  sind  diese  nach  ihrer  Art  zu  nennen  (Schiff,  Baracke,  Arbeiterhütte,  Schaubude,  Zelt,  Wagen  2c.).

Neben  jedem  Gebäude  verzeichnet  der  Zähler  die  Namen,  sowie  Stand  oder  Beruf  der  Haushaltungsvorstände
  und  einzelnen  Personen,  an  oder  für  welche  er  Zählformulare  abgiebt.  Dabei  sind  die  Namen
derjenigen  Haushaltungsvorstände  und  einzelnen  Personen,  welche  zusammen  in  einem  Gebäude  wohnen,  mit
einer  gemeinschaftlichen  Klammer  zu  versehen,  so  daß  sich  für  jedes  Gebäude  deutlich  erkennen  läßt,  welche
Haushaltungen  2c.  dasselbe  bewohnen.

Auch  Geschäftssitze,  in  oder  bei  denen  Niemand  wohnt,  und  in  welche  deshalb  nur  Gewerbekarten
gegeben  werden,  sind,  unter  Angabe  von  Namen  und  Wohnung  des  Inhabers,  in  der  Kontrolliste  bei  dem
betreffenden  Gebäude  zu  verzeichnen.  (In  diesem  Falle  wird  in  den  Spalten  5  bis  9  nur  ein  wagerechter
Strich  oder  Punkt,  in  Spalte  13  eine  bezügliche  Bemerkung  gesetzt).

§5.  23.  Bei  der  Wiedereinsammlung  vergleicht  der  Zähler  die  ihm  übergebenen  Zählformulare  mit
seinen  früheren  Einträgen  in  die  Kontrolliste,  ergänzt  oder  berichtigt  wo  nöthig  die  letzteren  oder  veranlaßt
die  darnach  erforderlichen  Ergänzungen  und  Berichtigungen  der  Zählformulare.

§.  24.  In  die  letzte  Spalte  der  Kontrolliste  werden  Bemerkungen  über  außergewöhnliche  und  unregelmäßige
  Vorkommnisse  eingetragen,  z.  B.  und  namentlich:

in  Betreff  nachträglich  ausgestellter  und  nicht  an  rechter  Stelle  eingereihter  oder  unnöthig  gewordener
  Zählformulare;

wenn  Zählformulare  zur  Besorgung  für  eine  Haushaltung  übergeben  werden,  in  der  bei  der
Vertheilung  Niemand  angetroffen  wird;

darüber,  daß  alle  Mitglieder  der  Haushaltung  zur  Aufnahmezeit  abwesend  sind;

daß  ein  Wohnhaus  zur  Zeit  unbewohnt  ist;

daß  eine  Hausnummer  in  der  Reihenfolge  ausfällt  oder  lediglich  einer  Baustelle  entspricht;

daß  der  Sitz  eines  Gewerbebetriebes  (Geschäfts)  von  der  Wohnung  des  Inhabers  2c.  entfernt
liegt,  oder  umgekehrt,  daß  der  Geschäftssitz  mit  der  Wohnung  nicht  zusammenhängt,  und
wo  die  Wohnung  oder  das  Geschäft  liegt;

wem  Gewerbeanlagen  oder  Betriebsstätten,  die  keinen  selbständigen  Betrieb  darstellen  (wie  Lagerhäuser,
  Arbeitsplätze  2c.),  gehören,  u.  dergl  m.

§.  25.  Nach  vollendeter  Wiedereinsammlung  der  Zählformulare  hat  der  Zähler  dieselben  zu  Haus
nochmals  eingehend  zu  prüfen  und  die  sich  als  nöthig  ergebenden  Aufklärungen,  Nachträge,  Ergänzungen  und
Berichtigungen  alsbald  zu  bewirken.  Wenn  solches  nicht  schon  bei  der  Wiedereinsammlung  geschehen,  so  ist
nunmehr  die  Zahl  der  anwesenden  und  der  mit  Namen  aufgeführten  abwesenden  Personen  jeder  Haushaltung
  in  die  Spalten  6  und  7,  diejenige  der  vorübergehend  Anwesenden,  welche  anderswo  eine  Wohnung
haben,  in  Spalte  8  der  Kontrolliste  einzusetzen,  und  sind  in  den  Spalten  9  bis  12  die  in  der  Ueberschrift
geforderten  Angaben  aus  dem  Zählbogen-Formular  II,  bezw.  über  die  Zahl  der  Gewerbekarten  zu  machen.

Die  Einträge  in  den  Spalten  11  und  12  sind  dabei  nochmals  darauf  zu  prüfen,  ob  die  Zahl  der
(vollständig  oder  nur  theilweis)  ausgefüllten  Gewerbekarten  mit  der  Zahl  der  einfachen  bezw.  doppelten  „Ja“
in  den  Spalten  10/11  und  14/15  des  Zählbogen-Formulars  I  stimmt.

Ferner  hat  der  Zähler  die  Summen  der  Einträge  in  den  Spalten  6  bis  12  zu  ziehen,  die  Zahl
der  Haushaltungen  auszuzählen  und  in  Spalte  5  einzutragen,  die  Kontrolliste  (auf  der  Titelseite)  durch
seine  Unterschrift  als  richtig  zu  bestätigen  und  dieselbe  nebst  den  ausgefüllten  Zählformularen  (welche  nach
den  Nummern  der  Zählbogen  so  zu  ordnen  sind,  daß  für  jedes  Gebäude  und  jede  Haushaltung  die  verschiedenen
  Formulare  zusammenliegen)  und  nebst  den  nicht  ausgefüllten  Zählformularen  der  Gemeindebehörde
(Zählungs-Kommission)  bis  spätestens  den  12.  Juni  1882  zu  übergeben,  wobei  er  auch  auf  Erfordern  Aufklärung
  bezüglich  der  Einträge  in  den  Zählformularen  und  in  der  Kontrolliste  ertheilen  wird.
        <pb n="83" />
        E.  Anweisung  für  die  Gemeindebehörden  und  Zählungs-Rommissionen.

§.  1.  Die  Erhebung  der  Berufsverhältnisse  der  Bevölkerung,  verbunden  mit  einer  Erhebung  der
landwirthschaftlichen  und  gewerblichen  Betriebe,  erfolgt  gemeindeweise,  und  die  Ausführung  derselben  liegt
der  Gemeindebehörde  ob.

§.  2.  Der  Gemeindebehörde  bleibt  überlassen,  unter  fortdauernder  eigener  Verantwortlichkeit,  aus
ihren  Mitgliedern  unter  Zuzug  geeigneter,  namentlich  mit  den  gewerblichen  Verhältnissen  des  Gemeindebezirks
bekannter  Personen,  hierfür  eine  besondere  Zählungs-Kommission  oder,  in  großen  Gemeinden,  mehrere  Zählungs-Kommissionen,
  einzusetzen.

Die  zugezogenen  Kommissionsmitglieder  sind  für  die  vorschriftsmäßige  und  gewissenhafte  Wahrnehmung
ihres  Amts  zu  verpflichten.  .

§.  3.  Die  Erhebung  (Zählung)  ist  nach  örtlich  abgegrenzten  Bezirken  (Zählbezirken)  vorzunehmen.
Kleine  Gemeinden  brauchen  jedoch  hierfür  nicht  weiter  eingetheilt  zu  werden  und  bilden  nur  einen  Zählbezirk.

Für  die  Eintheilung  in  Zählbezirke  ist  die  Bevölkerungszahl  und  die  örtliche  Beschaffenheit  (zusammenhängende
  oder  zerstreute  Lage  der  Gebäude  oder  Wohnplätze,  ebene  oder  gebirgige  Gegend,  Zustand  der
Wege  2c.)  maßgebend,  und  sind  die  Bezirke  so  abzugrenzen,“)  daß  die  Austheilung  und  die  Wiedereinsammlung
  der  Zählformulare  innerhalb  je  eines  Tages  bewirkt  werden  kann.  Es  empfiehlt  sich  deshalb,  einem
Zählbezirk  nicht  mehr  als  50  Haushaltungen  zuzutheilen.

Größere  Anstalten  (Kasernen,  Heil-,  Straf-,  Krankenanstalten  2c.)  sind  zweckmäßig  zu  einem  besonderen
Zählbezirk  zu  machen.  Wegen  der  Vornahme  der  Erhebung  in  solchen  Anstalten  wird  sich  die  Gemeindebepere
  (Zählungs-Kommission)  mit  der  Militärbehörde,  bezw.  dem  Anstaltsvorsteher  oder  dessen  Vertreter

enehmen.

Die  Zählbezirke  sind  durch  Bezeichnung  mit  laufenden  Buchstaben  (A,  B,  C  2c.)  zu  unterscheiden.

§.  4.  Für  jeden  Zählbezirk  ist  ein  Zähler  zu  bestellen,  dem  die  Austheilung  und  Wiedereinsammlung
  der  Zählformulare  (§.  5)  obliegt.

Die  Zähler  werden  von  der  Gemeindebehörde  oder  Zählungs-Kommission  aus  ihrer  Mitte  oder  aus
anderen  geeigneten  Personen  ernannt;  dieselben  sind  für  die  vorschriftsmäßige  und  gewissenhafte  Wahrnehmung
  ihres  Amts  zu  verpflichten.

Es  ist  rechtzeitig  für  die  Bestellung  der  erforderlichen  Anzahl  von  Zählern,  nach  Umständen  durch
Aufforderung  freiwilliger  Kräfte,  Sorge  zu  tragen.

§.  5.  Die  Erhebung  erfolgt  durch  schriftliche  Selbstangabe  der  Bevölkerung,  bezw.  der  Haushaltungsvorstände
  und  selbständigen  Gewerbetreibenden.

Für  die  Eintragung  dienen  die  Zählformulare:  der  Zählbogen  (A)  und  die  Gewerbekarte  (B),
mit  der  Anleitung  zur  Ausfüllung  der  Zählformulare  (C).

Als  Vorschrift  und  Anhalt  für  die  Vorbereitung  und  Vornahme  der  Erhebung  dienen  außer  dieser
Anweisung  (E)  die  derselben  vorgedruckte  Anweisung  für  die  Zähler  (D).

Für  die  von  dem  Zähler  zu  machenden  Aufzeichnungen  ist  die  Kontrolliste  (F),  für  die  von  der
Gemeinde  im  Ganzen  zu  machenden  Angaben  der  Gemeindebogen  (6)  bestimmt.

§.  6.  Die  Gemeindebehörde  (Zählungs-Kommission)  hat  sich  mit  sämmtlichen  im  vorhergehenden
Paragraphen  bezeichneten  Zählpapieren  bekannt  zu  machen  und  deren  Inhalt  bei  der  Anordnung  und  Vornahme
  der  Erhebung  zu  berücksichtigen.  ’

Sie  wird  dabei  erwägen,  daß  es  sich  bei  der  Erhebung  nicht  allein  darum  handelt,  Zahl,  Eigen—
schaften  und  insbesondere  die  Berufsverhältnisse  der  Bevölkerung  (Formular  I  auf  Seite  2  und  3  des  Zählbogens)
  möglichst  genau  zu  ermitteln,  sondern,  daß  es  wesentlich  auch  darauf  ankommt,  Zahl  und  Art  der
landwirthschaftlichen  und  gewerblichen  Betriebe  (Geschäfte,  Unternehmungen)  kennen  zu  lernen.  Für  die
Erhebung  der  landwirthschaftlichen  Betriebe  ist  das  Formular  lI,  auf  der  4.  Seite  des  Zählbogens,  bestimmt.
Es  ist  darauf  zu  achten,  daß  für  jeden  landwirthschaftlichen  Betrieb  (gesondert  getriebene  Wirthschaft),  ohne
Auslassungen  und  ohne  Doppelzählungen,  dies  Formular  ausgefüllt  wird,  und  daß  solches  auch  für  diejenigen

 

*)  Für  den  Fall,  daß  zum  Zweck  der  Verarbeitung  des  Zählmaterials  Gemeindetheile  für  sich  einen  besonderen  Zählbezirk
  bilden  oder  in  mehrere  Zählbezirke  getheilt  werden  müssen,  wird  der  Gemeindebehörde  von  der  Bezirks-Verwaltungsbehörde
hierüber  Anweisung  zugehen.
        <pb n="84" />
        —  70  —

Personen  geschieht,  welche  ohne  eigentliche  landwirthschaftliche  Einrichtungen  (wie  Scheune,  Stall,  Geräth)
eine  Bodenfläche  landwirthschaftlich  bewirthschaften  oder  den  Ertrag  der  von  ihnen  verwalteten  Grundstücke
auf  den  Schnitt  verkaufen.

Dem  Zweck  einer  Ermittelung  der  Gewerbebetriebe  dienen  neben  den  Angaben  über  den  Beruf  in
den  Spalten  8/9  und  12/13  des  Zählbogen-Formulars  I,  die  Angaben  in  den  Spalten  10/11  und  14/15
daselbst  und  die  Gewerbekarte.  Mit  Rücksicht  darauf,  daß  oftmals  ein  Geschäft  mehrere  Inhaber  hat,  daß
ein  Gewerbebetrieb  nicht  selten  in  einem  von  der  Wohnung  des  Inhabers  getrennt  oder  entfernt  gelegenen
Geschäftssitz  oder  Geschäftslokal  ausgeübt  wird,  daß  ein  Inhaber  mehrere  gleichartige  Unternehmungen  an
verschiedenen  Stellen  oder  Orten  haben  kann,  und  daß  in  einem  Geschäft  mehrere  Gewerbe  oder  Gewerbszweige
  betrieben  werden  können,  bedarf  es  besonderer  Sorgfalt  und  Umsicht,  damit  einerseits  keine  Auslassungen,
  andererseits  keine  Doppelzählungen  vorkommen.

Die  Gemeindebehörden  (Zählungs-Kommissionen)  werden  deshalb  die  Zähler,  und,  soweit  thunlich,
die  Bevölkerung  durch  Aufklärung,  Auskunft  und  in  etwa  sonst  nöthig  werdender  Weise  unterstützen,  und
sich  die  Prüfung  und  nöthigenfalls  die  Ergänzung  und  Berichtigung  der  in  den  Zählformularen  gemachten
Angaben  angelegen  sein  lassen.  Für  diese  Zwecke  empfiehlt  es  sich,  die  vorhandenen  Uebersichten  der  Bewohner
  und  Geschäfte  in  Adreßbüchern,  Gewerbe-,  Handels-,  Steuer=  und  anderen  Verzeichnissen  zu  benutzen
und  zu  vergleichen.  Namentlich  ist  darauf  zu  achten,  daß  auch  diejenigen  Geschäfte  oder  Gewerbebetriebe
zur  Aufnahme  gelangen,  deren  Inhaber  oder  Geschäftsleiter  abwesend  ist,  oder  nicht  bei  dem  Geschäftssitz
oder  überhaupt  nicht  im  Orte  wohnt,  oder  welche  zur  Zeit  feiern  oder  stille  stehen,  oder  welche  nicht  in
Privatbesitz  sind,  sondern  einer  Gesellschaft  oder  Genossenschaft,  einem  Verein,  dem  Reich,  dem  Staat  oder
der  Gemeinde  oder  einer  sonstigen  Körperschaft  2c.  gehören.  Auch  ist  darauf  besonders  zu  achten,  daß  solche
Personen  in  dem  Zählbogen-Formular  I  als  selbständige  Gewerbetreibende  erscheinen,  welche  ohne  äußerlich
kenntliche  Gewerbeeinrichtungen  und  in  bescheidenen  Verhältnissen  für  eigene  Rechnung  oder,  ohne  daß  sie
Gehülfen  eines  Andern  oder  Dienstboten  sind,  in  der  Behausung  ihrer  Kunden  für  Lohn  arbeiten,  wie  es
öfters  von  allein  stehenden  Handwerkern,  Näherinnen  u.  s.  w.  geschieht,  oder  welche  ihr  Gewerbe  in  der
eigenen  Wohnung  für  Rechnung  eines  fremden  Geschäfts  (Verlegers,  Kaufmanns,  Magazins  2c.)  ausüben.

§.  7.  Die  erforderlichen  Zählpapiere  gehen  der  Gemeindebehörde  seitens  der  Bezirks-Verwaltungsbehörde
  zu.  Es  ist  alsbald  nach  Eingang  der  Sendung  zu  prüfen,  ob  diese  dem  Bedarf  wirklich  entspricht.
Im  Fall  sie  ungenügend  erscheint,  ist  der  Mehrbedarf  der  Bezirksbehörde  behufs  Ergänzung,  unter  Ausführung
  des  Grundes,  unverzüglich  anzugeben.  Auch  bei  etwa  später  sich  herausstellendem  Mehrbedarf  an
Zählpapieren  ist  die  Bezirksbehörde  (geeigneten  Falls  zuvor  eine  Nachbargemeinde,  die  mit  überzähligen
Exemplaren  aushelfen  könnte)  um  die  erforderliche  Nachlieferung  anzugehen.

§.  8.  Die  Gemeindebehörde  (Zählungs-Kommission)  hat  thunlichst  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Zähler
wohl  unterrichtet  über  ihre  Aufgabe,  über  die  Ortlichkeit  ihres  Zählbezirks  und  über  die  fraglichen  perfönlichen
  und  gewerblichen  Verhältnisse  der  Bewohner  an  ihr  Geschäft  gehen.

Insbesondere  sind  jedem  Zähler  rechtzeitig  ein  Abdruck  dieses  Bogens  —  die  Anweisung  für  die
Zähler  und  die  Anweisung  für  die  Gemeindebehörden  (Zählungs-Kommissionen)  enthaltend  —  eine  Kontrolliste
  und  die  für  seinen  Zählbezirk  erforderliche  Anzahl  von  Zählformularen  und  Anleitungen  zur  Ausfüllung
derselben  zu  übergeben.

Der  Gemeindebehörde  (Zählungs-Kommission)  bleibt  überlassen,  die  Zählformulare  zuvor  mit  den
vorgeschriebenen  Ortsbezeichnungen,  mit  dem  Buchstaben  (der  Litera)  des  Zählbezirks  und  der  Nummer  des
Zählbogens  zu  versehen,  oder  diese  Einträge  dem  Zähler  zu  übertragen  (Anweisung  für  die  Zähler  §.  6).

§5.  9.  Die  Vertheilung  der  Zählformulare  soll  in  der  Zeit  vom  1.  Juni  Vormittags  bis  4.  Juni
Mittags  1882  erfolgen,  die  Einsammlung  am  5.  Juni  Mittags  beginnen  und,  wenn  nöthig,  am  6.  Juni
fortgesetzt,  jedenfalls  aber  am  7.  Juni  beendet  werden.  Die  Gemeindebehörde  (Zählungs-Kommission)  hat
darüber  zu  wachen,  daß  die  Zähler  und  die  Bevölkerung  diese  Zeitbestimmungen  einhalten.  Es  empsiehlt  sich
übrigens,  dahin  zu  wirken,  daß  die  Wiedereinsammlung  der  Zählformulare  thunlichst  beschleunigt  und  wo
möglich  am  5.  Juni  schon  beendigt  werde  (um  Sicherheit  zu  gewinnen,  daß  die  Ausfüllung  wirklich  nach
dem  Stande  vom  5.  Juni  erfolgt).  Rückständige  Ablieferer  sind  zur  schleunigen  Zurückgabe  der  ausgefüllten
Formulare  anzuhalten.  In  einzelnen  Fällen  kann  indessen  ausnahmsweise  der  Zähler  für  die  Ablieferung
der  Gewerbekarten  eine  kurze  (bis  dreitägige)  Frist  gewähren  (Anweisung  für  die  Zähler  §.  20).

10.  Wenn  die  Gemeinde  als  solche  unmittelbar  landwirthschaftliches  Gelände  (Aecker,  Wiesen  8
bewirthschefte  (deren  Frucht  und  Graswuchs  z.  B.  auf  dem  Halm  verkauft  wird),  oder  Gewerbe  (z.  B
        <pb n="85" />
        —  71  —

Gasanstalt,  Wasserwerk,  Mühle  u.  s.  w.)  betreibt,  so  hat  die  Gemeindebehörde  darüber  zu  wachen  und
eventuell  dafür  zu  sorgen,  daß  die  betreffenden  Aufseher,  Verwalter  u.  s.  w.  die  erforderlichen  Angaben  in
einem  Zählbogen  bezw.  einer  Gewerbekarte  machen.  Wenn  die  Angaben  aber  nicht  in  dieser  Weise  erfolgen
oder  nicht  erfolgen  können,  so  sind  seitens  der  Gemeindebehörde  besondere  Zählformulare  darüber  aufzustellen
und  auszufüllen.

§.  11.  Die  Gemeindebehörde  (Zählungs-Kommission)  wird  darauf  halten,  daß  die  Zähler  die
wiedereingesammelten  Zählformulare  nach  vorgenommener  Prüfung  und  die  ausgefüllte  Kontrolliste  ihr  bis
zum  12.  Juni  1882  einliefern.

Sie  wird  sodann  selbst  nicht  nur  die  Zählformulare,  sondern  auch,  unter  Vergleichung  mit  denselben,
die  Kontrollisten  auf  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  der  Einträge  prüfen  und,  wenn  sie  dabei  auf  Zweifel
stößt  oder  Mängel  entdeckt,  die  erforderlichen  Aufklärungen,  Ergänzungen  und  Richtigstellungen  alsbald  herbeiführen.
  Bei  Prüfung  der  Gewerbekarten  wird  sie  auch  darauf  achten,  daß  wenn  mehrere  Mitinhaber  desselben
  Gewerbebetriebs  im  Gemeindebezirk  wohnen,  von  den  betreffenden  Gewerbekarten  nur  eine  vollständig
ausgefüllt  ist,  und  daß,  wenn  die  Wohnung  des  Gewerbetreibenden  und  der  davon  entfernt  gelegene  Geschäftssitz
  beide  dem  Gemeindebezirk  angehören,  gleichfalls  keine  doppelte  vollständige  Ausfüllung  vorliegt
(vergl.  Anweisung  für  die  Zähler  §.  19  Absatz  3).
b  Etwa  erforderlich  werdende  Ergänzungen  und  Berichtigungen  sind  stets  auf  den  Stand  vom  5.  Juni
zu  beziehen.

§.  12.  Nach  vorgenommener  Prüfung  hat  die  Gemeindebehörde  (Zählungs-Kommission)  auf  dem
Gemeindebogen  (6)  die  verlangten  Einträge  und  Summirungen  zu  machen,  die  darauf  gestellten  Fragen  zu
beantworten  und  die  Prüfung  der  Zählpapiere  zu  bestätigen.

Die  geprüften  Zählformulare  und  Kontrollisten  sind  sodann,  nach  Zählbezirken  und  Nummern  geordnet
  (§.  25  Absatz  3  der  Anweisung  für  die  Zähler),  nebst  dem  ausgefüllten  Gemeindebogen  in  ausreichender
  Verpackung  sobald  als  thunlich,  für  Gemeinden  von  weniger  als  2  000  Einwohnern  aber  längstens
bis  zum  22.  Juni,  für  größere  Gemeinden  längstens  bis  zum  5.  Juli  1882,  an  die  Bezirks-Verwaltungsbehörde
  einzusenden.

 

12
        <pb n="86" />
        Allgemeine  Berufsstatistik  vom

72

Deutsches  Reich.

Bezirk  (Kreis,  Bezirksamt  2che:  .

Nähere  Bezeichnung  und  Begrenzung  des  Zählbezirks:

Gemeinde:

Zählbezirk  L.it.

Kontrolliste

für  den  Zähler  Hern.  77  ,.....................·...·............»·  über  die  ausgetheilten  und  wieder  eingesammelten  Zählpapiere.

Zurückgegeben  mit  der  Versicherung,  daß  ich  die  Vertheilung,  Wiedereinsammlung  und  Prüfung  der  Zählpapiere  des  obengenannten
Zählbezirks  ordnungsmäßig  vorgenommen  habe.

Tag  der  Rückgabe:

.................  Juni  1882.

Unterschrift  des  Zählers

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung  der  Gebäude  und  Zählbogen.  Zahl  der  Gewerbelufenthaltsstätten.
  Formular  I.  karten.
Name  und  Stand  g  Anzahl  der  Formu-Art
  der  au-  eingetragenen  bar-  ch  Ausgedes
  Ge.  Haus-  Haushaltungsvorstände,  fende  Personen.  Zahls  #anzu-  güle  Außer
3  Ein-  9
Angabe  der  Lage  bäudes  nummer  .  bezu.  .,  Nummer  der  Ein  geben,  Aus  gelieferidem  Bemerkungen.
er  Bezeichnung  der  Geschäftssit,ß,de  an.  benannre  träge  daß  die  einschl.
Aufent-dder  ..  .  enannt  3,Haupt-  (einschl.  nachnach
  halts-  an  oder  für  welche  die  zähl-  wesende  ab-  mit  Ja  frage  ge-  der  bei  n
stätte  sonstige  Zählpapiere  r!)  „ein=  wesende  in  mit  Da-  der  Ein=  traglich
Straße  2c  Bezeich-  x„  bogen.  schließlich|  (ohne  Svalt  beant.  eben.  samm  ausge-"
  (W.  nun  abgegeben  wurden.  Kinder  in  Kinder  in  Spalte  wortet  lung  stellt
Wohn-  g.  Spalte  Spalte  17.  ist  ausge-  «
haus).  19  u.  20).19  u.  20).  ·  füllten).
1.  2.  .  4.  5.  6.  .  485.  10.  11.  132.  13.
Beispiele  von  Einträgen.
Mütker,  Kaufmann  7  7  7  —  7  7  7  —
Burgatrusse  N.  "  1  Frönlich,  Weber  2  4  —  —  —  —  7  —
Dr.  Fischer,  Arct  3  1  —  —  7  —  —
Nein,  Rentner  4  7  —-  —  —  —  —
W.  5  Komtoir  ron  M.  Mauser  —  —  —  —  *  —  7  7  7  VW.  Muser  100  Mnc  Schloss--elrasse
  22.
Mioen.  Schufze,  MWdlerin  —  1  —  —  —  —  —  au/  Ardbeft  dbwesend.
w.  6  /  Heiter,  Gastiirth  zur  Traube  6  8  —  —  7  3  4  —
"“  9  6„  2  "  6a  7  —  7  —  —  —  —
W.  7  –  —  —  —  —  —  —  —  —  unberolint.
Fabrik  8  HMenze,  E(Ör##ner  7  5  —  —  7  7  7  —  Jür  Cigarrenabrikant  Leuchold
  in  Neustadt.
U.  S.  W.
Lagerhaus  —  B  Schũler,  Ausseher  36  7  —  —  —  —  —  gehöõrt  KXausmann  Müũller.
Am  Landeplate  Schis  —  Weber,  Schisser  37  2  —  7  1  —  —  —  Gewerbekarte  unndeso  csein
Frorübergebend  anwesend
Z  nd  andersto  tcohnde#r.
No  Schonau  2  M.  eu,  Zancdlofritr  3##,  5  24  2  7E  7  2  2  —  2%%0  %%  m-Formular  77  r½
Olesch  /###r  Forwerr.
Vorioerk  Neurodel  W.  99  Hagen,  Schãfser  39  5  —  —  7  —  —  —
Torsfthaus  Iim  M-  IV.  —  Spohn,  Försten  40  9  —  —  7  —  —
hewacck  "
im  Hagervocddòd  Scãge-  104  —  —  —  —  1  —  —  stelt  gegenwũrtig  stilt:  ge-236
  hört  a4.  Ieber,  Mõnigstr.  7.
Burgstrasse  5  Schön,  Tugelõhner  41  7  —  —  —  —  —  —  nachträglien  ausgesũttter
Zzäãnhbogen.
u.  8.  W.
Abschiuss  49  184  12  241  46  272
        <pb n="87" />
        —  73  —

Deutsches  Reich.
Allgemeine  Berufsstatistik  vom  5.  Juni  1882.

 

 

 

 

 

Gemeindebogen.
Staat:  Bezirk  (Kreis,  Bezirksamt):
Gemeinde:
1.  Wurde  die  Erhebung  von  der  Gemeindebehörde  unmittelbar  oder  von  einer  Zählungs-Kommission  oder  von  mehreren  (——)  zählungs-Kommissionen

  geleitet?
Als  Antwort  ist  das  Zutreffende  zu  unterstreichen;  letzteren  Falls  auch  die  Zahl  der  Zählungs-Kommissionen  einzusetzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Packeten  anliegend  lin  besonderer  Sendung,  mit  Post,  Eisenbahn,  Voten  (das  Zutreffende  zu  unterstreichen).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.  In  wie  viele  Zählbezirke  war  die  Gemeinde  eingetheilt?  ——.(Zahl  der  Zählbezirke).
3.  Ergebnisse  der  Kontrollisten  (hierunter  für  die  einzelnen  Zählbezirke  einzutragen  und  zu  summiren).
Zahl  Zahl  2  Zahl  ahl
Zahl  d  nann  *  Zahl  der  der  9  Zahl  %  6P  Zahl  der  *  Wre.
der  ½#  «  n  hehal  gefüllten  der  r  Personen,  Ja  in  r  gefüllten
*  irk  l  Haus-  an-  ab-  palt  Gewerbe=  2  .  an-  ab=  Spalte  kungen.Gewerbe-=Sählbezirk
  aa  wesende  wesende  des  mit  Land=  karten;  Sählbezirk  ihane“  wesende  wesendel7  desmit  Cand=  karten;
Lit.  einscl.  ohne  Zähl.  wirth.  Spalte  1100  einscl,  ohne  Zählwirth.  Spalte  11
gen.  Kinder.  Kinder.  bogens.  schaft.  und  12  der  ai.  gen.  Kinder.  Kinder.  bogens.  chaft.  und  12  der
s  Kontrol-  —  Kontrol-Spalte
  der  Kontrolliste  liste  zu.  Spalte  der  Kontrolliste  liste  zu-5.
  6.  7.  8.  9.  sammen.  5.  6.  7  8.  9.  sammen.
H  u.
B.  J
C  .  ..  K  .  ..
„  *
:-„  *7  S  [.
FI.  Summe  2
#  hierzu
G  .  ..  »  —  Summe  1
3  Gesammt-Summe
  1  I  zahl
1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reicht  der  Raum  nicht  aus,  so  ist  die  Uebersicht  auf  der  Rückseite  fortzusetzen  oder  eine  besondere  Uebersicht  beizulegen  und  durch  Unterstreichen  des  zutreffenden

Wortes  das  eingehaltene  Verfahren  anzugeben.
4.  Findet  in  der  Gemeinde  gemeinsamer  Weidegang  des  Viehes  auf  ungetheilten  Gemeinde=  oder  Genossenschaftsweiden  statt?  (Ja  oder

Nein!)  —VWenn  ja,  wie  groß  ist  die  Weidefläche?  —Hektar.
5.  (vergl.  §.  10  der  Anweisung  für  die  Gemeindebehörden).  *§52½m  6.  6
bat  die  Gemeinde  als  solche  unmittelaar  dc  de  de  leaen  derer  Kartenn  auf  deren  die  macreie  I
Landwirthschaftlichen  Betrieb:  (Ja  oder  Nein!.  —  Zählbogen  Nr.  —des  Zählbezirks  Dit.

 

Gewerbebetrieb?  (Ja  oder  Nein!)  —  Gewerbekarte  zu  Zählbogen  Nr.des  Zählbezirks  Dit.

6.  Die  Prüfung  der  Zählformulare  und  der  Kontrollisien  ist  von  der  Gemeindebehörde  (Zählungs-Kommission)  ordnungsmäßig  vorgenommen
worden,  was  hiermit  bestätigt  wird.

 

 

(Ort  und  Datum  den  1882.  Unterschrift:  —

 

Packetzahl  und  Versenbdungsart:  Die  Zählformulare  und  Kontrollisten  in
        <pb n="88" />
        H.  Deutsches  Reich.

 

Allgemeine  Berufsstatistik  vom  5.  Juni  1882.

Vorschriften  und  Formulare

für  die  Bearbeitung  des  am  5.  Juni  1882  erhobenen  Urmaterials  zu  einer  allgemeinen
Berufsstatistik.

Vorschriften  für  die  Zusammenstellung.

1.  Der  Zusammenstellung  der  Erhebungsresultate  wird  die  ortsanwesende  Bevölkerung  zu  Grunde
gelegt,  jedoch  unter  Zuzug  derjenigen  im  Zählbogen-Formular  I,  Verzeichniß  B  mit  Namen  aufgeführten
Personen,  welche  aus  einer  der  in  der  „Anleitung  zur  Ausfüllung  der  Zählformulare“  Ziffer  II  3  a,  b,  c
bezeichneten  Veranlassungen  vorübergehend  abwesend  sind,  dagegen  nach  Abzug  derjenigen  im  Zählbogen-Formular
  I,  Verzeichniß  A  mit  Namen  aufgeführten  Personen,  welche  aus  einer  dieser  Veranlassungen
vorübergehend  anwesend  sind  und  anderswo  eine  ständige  Wohnung  (Schlafstelle)  haben,  für  welche
sich  also  in  Spalte  17  des  Zählbogen-Formulars  I  ein  Ja  vorfindet.

2.  Die  Erhebungsresultate  sind  betreffs  des  persönlichen  Berufs  nach  den  folgenden  Formularen
1  bis  3  zusammenzustellen.  «

3.  Die  Eintheilung  der  Berufsarten  in  den  Formularen  1  bis  3  hat  nach  der  unter  Ziffer  4  folgenden
  Klassifikation  der  Berufsarten  zu  geschehen.

Das  Kaiserliche  statistische  Amt  hat  ein  Verzeichniß  der  Gewerbearten  aufzustellen,  welche  zu  den  einzelnen
  Nummern  der  Berufsabtheilungen  B  und  C  (mit  Ausnahme  des  Post-,  Telegraphen=  und  Eisenbahnbetriebs)
  gehören,  und  dasselbe  denjenigen  statistischen  Landes-Centralstellen,  welche  die  eben  bezeichneten  Uebersichten
  für  ihren  Staat  aufstellen,  vor  dem  1.  Juni  1882  zugehen  zu  lassen.

4.  Vor  der  Zusammenstellung  ist  von  den  mit  derselben  beauftragten  statistischen  Behörden  eine  eingehende
  Prüfung  der  Angaben  in  den  Zählpapieren  vorzunehmen,  wobei  die  besonderen  Verhältnisse,  unter
welchen  die  Eintragung  geschah,  thunlichst  zu  berücksichtigen  sind.  Auch  darauf  ist  zu  sehen,  ob  Zahl  und
Inhalt  der  Gewerbekarten,  sowie  die  Beantwortung  der  Hauptfrage  im  Zählbogen-Formular  II  den  bezüglichen
  Einträgen  im  Zählbogen-Formular  I  entspricht;  event.  sind  die  erforderlichen  Aufklärungen  herbeizuführen.

5.  Gewerbekarten,  welche  sich  auf  Gewerbebetriebe  beziehen,  die  nicht  in  dem  Staate  der  bearbeitenden
  statistischen  Centralstelle  belegen  sind,  sind  von  letzterer  bis  längstens  Ende  März  1883  der  statistischen
Centralstelle  des  Staats  der  Belegenheit  bezw.  dem  Keiserlichen  statistischen  Amt  zuzustellen.
        <pb n="89" />
        —  75  —

Erläuterungen  zu  Jormular  1.
A.  Die  Bevölkerung  nach  Cem  Bauptberuf  (Spalfe  2  bis  28).

I.  Allgemeine  Bemerkung.

Jede  Person  ist  einmal  und  auch  nur  einmal  in  die  Uebersicht  unter  „die  Bevölkerung  nach  dem
Hauptberuf"  Spalte  2,  3  und  20  bis  25  einzutragen,  so  daß  die  Summe  der  in  diesen  Spalten  nachgewiesenen
  Personen  (Spalten  26  bis  28)  die  Gesammtzahl  der  Bevölkerung  ergiebt.

II.  Erwerbsthätige  Personen.

1.  Zu  den  „erwerbsthätigen  Personen"  sind  zu  rechnen:  alle  Personen,  welche  mit  ihrer  Hauptbeschäftigung
  erwerbend,  als  Unternehmer  oder  Geschäftsleiter  von  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen
Betrieben,  als  Beamte,  Rechner  oder  Schreiber  im  öffentlichen  oder  Privatdienst,  als  Gehülfen,  Lehrlinge
oder  Arbeiter  u.  s.  w.  thätig  sind.  Ferner  gehören  dazu  die  Militärpersonen  in  Kasernen  und  anderen
Militärgebäuden,  sowie  die  Insassen  von  Klöstern  und  anderen  Anstalten  für  religiöse  Zwecke.  Alle  diese
vorstehend  genannten  Personen  ohne  Ausnahme  sind  unter  der  ihren  eigenen  Beruf  und  ihre  Stellung  in  demselben
oder  ihren  Hauptnahrungszweig  angebenden  Berufsbezeichnung  in  Spalte  2  bezw  3  des  Schemas  zu  führen,
tnd  zwar,  sofern  sie  nicht  selbst  Haushaltungsvorsteher  sind,  ohne  Rücksicht  auf  den  etwa  abweichenden  Beruf
ieses  letzteren.

Jede  mit  ihrer  Hauptbeschäftigung  erwerbend  thätige  Person,  welche  einen  Nebenerwerb  hat,  wird
ferner  in  derselben  Zeile,  wo  sie  in  Spalte  2  bezw.  3  aufgeführt  ist,  in  eine  der  Spalten  8  bis  19  eingetragen,
  und  zwar  in  die  Spalte  für  diejenige  Berufsabtheilung  (A  bis  E),  zu  welcher  ihre  Nebenbeschäftigung
  gehört.  Treibt  eine  solche  Person  mehrere  Nebenbeschäftigungen,  und  fallen  diese  sämmtlich
in  eine  und  dieselbe  Berufsabtheilung,  so  wird  die  Person  gleichwohl  nur  einmal  unter  dieser  Berufsabtheilung
  eingetragen;  fallen  aber  die  Nebenbeschäftigungen  in  mehrere  Berufsabtheilungen,  so  ist  die  Person
unter  jeder  derselben  ein  mal  aufzuführen.  Die  Summe  der  Zahlen  in  den  Spalten  8  bis  19  übersteigt
in  diesem  Falle  die  Zahlen  in  den  Spalten  6  und  7.

Nicht  zu  den  vorgedachten  Erwerbsthätigen  sind  die  zur  Haushaltung  ihrer  Herrschaft  gehörenden
Dienenden  für  häusliche  (nicht  landwirthschaftliche,  auch  nicht  gewerbliche)  Dienstleistungen  (einschließlich  persönliche
  Bedienung)  zu  zählen;  wohl  aber  sind  dazu  zu  rechnen:  die  im  Gewerbe  thätigen  Dienenden,  wie
Knechte  und  Mägde  in  der  Landwirthschaft,  Holzknechte,  Post-,  Fuhrmanns=  und  Schifferknechte,  Aufwärter,
Aufwärterinnen,  Portiers,  Hausknechte,  Kuscher,  Beschließerinnen  und  Zimmermädchen,  Köche  und  Köchinnen
und  dergleichen  Personen  in  Gast-,  Speise=  2c.  Häusern  und  in  Anstalten,  auch  Lohndiener,  Kleiderreiniger
u.  s.  w.  Ferner  sind  dazu  zu  zählen  die  mit  ihrer  Hauptbeschäftigung  im  Beruf  des  Familienhaupts,  insbesondere
  auch  in  der  Landwirthschaft,  regelmäßig  thätigen  Familienangehörigen  und  diejenigen  Dienenden
für  häusliche  Dienstleistungen,  welche  nicht  zur  Haushaltung  ihrer  Herrschaft  gehören.

2.  Sovweit  nach  der  Klassifikation  der  Berufsarten  das  Arbeits=  oder  Dienstverhältniß  (die  Berufsoder
  geschäftliche  Stellung)  zu  unterscheiden  und  in  derselben  nicht  ausdrücklich  anders  bemerkt  ist,  sind
zu  rechnen:

a)  Zu  den  Selbständigen:  die  Eigenthümer,  Inhaber,  Besitzer,  Mitinhaber  oder  Mitbesitzer
(Kompagnons),  Pächter,  Erbpächter,  Theilpächter,  Handwerksmeister,  Unternehmer,  Direktoren,
Admistratoren  und  geschäftsleitenden  Verwalter,  sowie  die  in  anderer  Stellung  befindlichen  Leiter
von  Landwirthschaften  oder  selbständigen  gewerblichen  Betrieben.

Ferner  gehören  zu  den  Selbständigen  die  in  ihrer  eigenen  Wohnung  für  ein  fremdes
Geschäft  (zu  Haus  für  fremde  Rechnung)  arbeitenden  Personen.  Diese  Personen  sind  auch  dann
den  Selbständigen  hinzuzuzählen,  wenn  sie  im  Zählbogen  als  Gehülfen  bezeichnet  sind,  sofern  nicht
in  demselben  Zählbogen  eine  andere  Person  als  in  dem  gleichen  Gewerbe  selbständig  zu  Haus
für  fremde  Rechnung  arbeitend  aufgeführt  ist;  in  diesem  Falle  gelten  sie  als  Gehülfen  dieser
letztgedachten  Person.  Die  zu  Haus  für  fremde  Rechnung  arbeitenden  Selbständigen  sind  in  der
Klassifikation  der  Berufsarten  besonders  nachzuweisen  (siehe  Vorbemerkung  zu  der  unter  Ziffer  4
folgenden  Klassifikation  der  Berufsarten).

b)  Zu  dem  höheren  Verwaltungs=  und  Aufsichts-,  sowie  dem  Rechnungs=  und  Bureau-
        <pb n="90" />
        —  76  —

personal:  die  nicht  geschäftsleitenden  Verwalter,  Inspektoren  und  sonstigen  nicht  geschäftsleitenden
Beamten,  überhaupt  das  wissenschaftlich,  technisch  und  kaufmännisch  gebildete  Verwaltungs=  und
Aufsichtspersonal,  Prokuristen,  Disponenten,  Buchhalter,  Rechnungsführer,  Geschäfts=  und  Handlungsreisende,
  sowie  die  im  Betriebe  beschäftigten  Rechner  und  Schreiber  u.  s.  w.

)  Zu  den  sonstigen  Gehülfen:  alle  anderen  in  dem  betreffenden  Berufszweig  thätigen  Personen
(einschließlich  der  Aufseher,  Vorarbeiter,  Werkmeister  und  dergl.  Personen,  welche  nicht  zu  den
bei  b  bezeichneten  gehören),  z.  B.  bei  der  Landwirthschaft  die  im  landwirthschaftlichen  Betriebe
beschäftigten  Knechte  und  Mägde,  Schäfer  und  Hirten  (die  landwirthschaftlichen  Tagelöhner  sind
besonders  nachzuweisen),  beim  Bergwerksbetriebe  die  Bergleute  und  Grubenarbeiter,  bei  Handwerken
  und  Fabriken  die  Gesellen,  Lehrlinge  und  Fabrikarbeiter,  bei  Handlungen  die  Ladendiener
und  Ladenjungfern,  auch  im  Gewerbe  als  Fuhrleute,  Handlanger,  Lohn=  und  Tagearbeiter,  Dienende
  (vergl.  oben  II.  1  Absatz  3)  u.  s.  w.  beschäftigte  Personen,  sowie  die  in  entsprechender
Stellung  im  Beruf  des  Familienhaupts  thätigen  Familienglieder  (letztere  werden  in  der  Landwirthschschaft
  besonders  geführt).  —  Zu  den  Gehülfen  in  der  Landwirthschaft  gehören  auch  diejenigen
  Gärtner  und  Handwerker,  welche  auf  größeren  landwirthschaftlichen  Besitzungen  für
Gartenarbeiten,  bezw.  für  die  gewöhnlichen  im  landwirthschaftlichen  Betriebe  vorkommenden
handwerksmäßigen  Arbeiten  (als  Schmiede,  Stellmacher  u.  s.  w.)  im  Dienst  stehen.

3.  Findet  sich  eine  Person  nur  als  Tagelöhner  oder  Arbeiter  bezeichnet  und  bleibt  ihre  nähere  Erwerbsthätigkeit
  nach  Prüfung  und  Vergleichung  zweifelhaft,  so  ist  dieselbe  nach  den  lokalen  Verhältnissen
entweder  den  landwirthschaftlichen  Tagelöhnern  oder  den  Lohnarbeitern  wechselnder  Art  (Berufsabtheilung  D
Nummer  2)  hinzuzuzählen,  bei  genügender  Grundlage  aber  den  Gehülfen  bestimmter  Gewerbe.  Anmerkungskent
  sthlenntlich  zu  machen,  wie  viel  solche  Personen  unter  jeder  der  beiden  erstgedachten  Kategorien  ge—
ührt  sind.

Fabrikanten,  Fabrikarbeiter,  Gesellen  und  Gehülfen,  deren  nähere  Berufsart  zweifelhaft  bleibt,  sind
bei  Berufsabtheilung  B  Nummer  110  nachzuweisen.

Nicht  bei  ihrer  Herrschaft  wohnende  Dienende  für  häusliche  Dienstleistungen  (einschl.  persönliche
Bedienung)  gehören  zu  Berufsabtheilung  D  Nummer  1.

III.  Nicht  erwerbsthätige  Haushaltungsvorsteher  und  Selbständige,  sowie  Haushaltungsvorsteher  ohne  Berufsangabe
  und  Anstalts-Insassen.

Zu  diesen  Personen  gehören  alle  diejenigen  Haushaltungsvorsteher,  einzeln  lebenden
selbständigen  Personen  und  selbständig  von  ihrem  Vermögen,  von  Renten  oder  Pensionen
Lebenden,  welche  überhaupt  nicht  oder  doch  nur  nebensächlich  erwerbend  thätig  sind,  sowie  die  Haushaltungsvorsteher,
  für  welche  ein  Hauptberuf  überhaupt  nicht  angegeben  ist,  serner  die  Insassen  der  in  der  Berufsabtheilung
  F  Nummer  4  bis  7  bezeichneten  Anstalten.  Alle  diese  Personen  sind  bei  der  für  sie  zutreffenden
Nummer  der  Berufsabtheilung  F,  im  Uebrigen  aber  in  gleicher  Weise,  wie  oben  unter  II.  1  im  ersten  und
zweiten  Absatz  für  die  Erwerbsthätigen  vorgeschrieben,  zu  führen.

Hierher  gehören  auch  diejenigen  Haushaltungsvorsteher  und  Selbständigen,  welche  nach  der
Angabe  im  Zählbogen  (Spalte  16  des  Zählbogen-Formulars  I)  erwerbsunfähig  geworden  sind,  wobei  zu  beachten
  ist,  daß  für  solche  Personen  überhaupt  (auch  wenn  sie  nicht  Haushaltungsvorsteher  oder  Selbständige
sind)  als  Hauptberuf  (Spalte  8  und  9  daselbst)  eine  erwerbende  Thätigkeit  nicht  angegeben  sein  darf,  eine
solche  für  sie  vielmehr  nur  im  Nebenberuf  (Spalte  12  und  13  daselbst)  zulässig  ist.

Ferner  gehören  hierher  die  nicht  in  ihrer  Familie  lebenden  Studirenden,  Seminaristen  und
Schüler  über  14  Jahr,  sowie  Zöglinge  in  Anstalten  für  Bildung,  Erziehung  und  Unterricht,  Kadetten  in
Kadettenhäusern,  Kinder  in  Waisenanstalten  u.  s.  w.  Leben  solche  Personen  in  ihrer  Familie,  so  sind  sie
den  nicht  erwerbend  thätigen  Haushaltungsangehörigen  (Ziffer  IV)  hinzuzurechnen  und  wie  diese  in  die  Uebersicht
  einzutragen.

IV.  IZu  der  Haushaltung  ihrer  Herrschaft  lebende  Dienende  für  häusliche  Dienstleistungen  (einschließlich  persönliche
  Bedienung)  und  Haushaltungsangehörige,  welche  überhaunt  nicht  oder  nur  nebensächlich  erwerbend
thätig  sind.

In  den  Spalten  20  bis  25  des  Schemas  sind  nachzuweisen:  alle  Haushaltungsmitglieder  (nicht
Haushaltungsvorsteher,  auch  nicht  einzeln  lebende  selbständige  Personen),  welche  nicht  zu  den  vorstehend  zu  II
        <pb n="91" />
        und  III  bezeichneten  Personen  gehören,  und  zwar  entweder  als  bei  ihrer  Herrschaft  wohnende  Dienende  für
häusliche  Dienstleistungen  in  den  Spalten  20  bezw.  21,  oder  als  Haushaltungsangehörige,  welche  überhaupt
nicht  oder  nur  nebensächlich  erwerbend  thätig  sind,  in  den  Spalten  22  bis  25.  Diese  Personen  werden  unter
derselben  Berufsart  und  derselben  Berufsstellung  aufgeführt,  unter  welcher  der  Haushaltungsvorsteher  bezw.
das  Familienhaupt  oder  ihr  in  der  Haushaltung  befindlicher  Ernährer  oder  dessen  Stellvertreter  geführt  wird.

Zu  den  Dienenden  für  häusliche  Dienstleistungen  gehören  außer  den  als  Diener  oder  Bediente  oder
als  Dienst-,  Zimmer-,  Kindermädchen  2c.  bezeichneten  Dienstboten  auch  Kutscher,  Portiers,  Köchinnen  u.  s.  w.,
welche  nicht  für  den  Gewerbebetrieb  angenommen  sind,  ferner  Kammerjungfern  und  dergl.;  Gesellschafterinnen
  sind  den  Angehörigen  zuzurechnen,  Hauslehrer  und  Erzieherinnen  als  Erwerbsthätige  bei  Berufsabtheilung
  E  Nummer  4  lit.  a  zu  führen.

B.  Erwerbsthätige  nach  Mebenerwerbszweigeu.

V.  Personen,  welche  eine  oder  mehrere  mit  Erwerb  verbundene  Nebenbeschäftigungen  treiben,  sind
mit  jeder  derselben  einmal  in  Spalte  29  bezw.  30  unter  der  die  betreffende  Nebenbeschäftigung  und  das
Arbeits=  oder  Dienstverhältniß  in  derselben  bezeichnenden  Berufsart  und  Berufsstellung  zu  führen  (unter  der
ihre  Hauptberufsart  und  Hauptberufsstellung  angebenden  Bezeichnung  gehören  sie  nicht  in  Spalte  29  bezw.  30,
sondern  nur  in  Spalte  2  bis  28).  Dies  gielt  insbesondere  auch  von  häuslichen  (einschließlich  persönlichen)
Dienstboten,  sowie  von  sonstigen  Haushaltungsangehörigen,  welche  nur  nebensächlich  in  der  Landwirthschaft
oder  einem  anderen  Gewerbe  thätig  sind.  Solche  kommen  unter  dem  Hauptberuf  des  Haushaltungsvorstandes
oder  Ernährers  nach  Spalte  20  bis  25,  außerdem  unter  der  Nummer  ihres  eigenen  Nebenberufs  nach  Spalte
29  oder  30.  Diiese,  sowie  alle  sonstigen  Personen,  welche  in  Spalte  29  oder  30  aufgeführt  werden,  sind  in
derselben  Zeile,  je  nach  ihrem  Hauptberuf  und  der  Stellung  in  demselben,  auch  in  eine  der  Spalten  31  bis
40,  bezw.  (häusliche  Dienstboten  und  Haushaltungsangehörige  ohne  eigene  Haupterwerbsthätigkeit)  in  eine  der
Spalten  41  bis  44  einzutragen.

 

Beispielsweise  gehört  hiernach  ein  Landwirth,  welcher  nebenher  landwirthschaftliche  Tagelöhnerei  treibt,
für  seine  Person  in  Spalte  2,  6  und  10,  seine  häuslichen  Dienstboten  in  Spalte  20  und  21,  seine  überhaupt
  nicht  oder  nur  nebensächlich  erwerbend  thätigen  Angehörigen  in  Spalte  22  bis  25,  und  zwar  alle
diese  Personen  zu  Berufsabtheilung  A  Nummer  1  lit.  a  (Landwirthschaft,  Selbständige);  außerdem  ist  der
Landwirth  selbst  zu  Abtheilung  A  Nummer  1  lit.  c  3  (Landwirthschaft,  Tagelöhner)  in  Spalte  29  und  31  einzutragen.
  Ein  Gastwirth,  welcher  nebenher  Waarenhandel  treibt,  gehört  für  sich  zu  Abtheilung  C  Nummer
20  lit.  a  (Beherbergung  und  Erquickung,  Selbständige)  in  Spalte  2,  6  und  14,  während  seine  häuslichen
Dienstboten  und  nicht  erwerbsthätigen  Angehörigen  ebenda  in  Spalte  20  bis  25  nachzuweisen  sind;  außerdem
  ist  er  für  seine  Person  in  Spalte  29  und  33  zu  Abtheilung  C  Nummer  1  lit.  a  (Waarenhandel,
Selbständige)  aufzuführen.  Ein  Eisengießereiarbeiter,  welcher  nebenher  selbständig  Landwirthschaft  treibt,  gehört
  mit  seinen  etwaigen  häuslichen  Dienstboten  und  Angehörigen  in  Spalte  2,  6,  8  bezw.  20  bis  25  zu
Abtheilung  B  Nummer  18  lit.  c  (Eisengießerei,  Gehülfen);  außerdem  für  seine  Person  zu  Abtheilung  A
Nummer  1  lit.  a  (Landwirthschaft,  Selbständige)  Spalte  29  und  35;  und  wenn  seine  Frau  mit  ihrer  Hauptbeschäftigung
  in  seiner  Landwirthschaft  thätig  ist,  so  würde  dieselbe  nicht  etwa  zu  Abtheilung  B  Nummer  18
lit.  c  in  Spalte  22  (als  Angehörige  eines  Eisengießereigehülfen),  sondern  zu  Abtheilung  A  Nummer  1  lit.  c  1
in  Spalte  3  (als:  Landwirthschaft,  in  derselben  thätige  Familienangehörige)  zu  führen  sein.  Die  Frau
eines  Schlossergesellen,  welche  mit  ihrer  Hauptbeschäftigung  in  der  Hauswirthschaft,  nebenher  aber  als  Näherin
thätig  ist,  gehört  in  Spalte  23  zu  Abtheilung  B  Nummer  23  lit.  c  (Schlosserei,  Angehörige  eines  Gehülfen),
außerdem  aber  in  Spalte  30  und  44  zu  Abtheilung  B  Nummer  85  lit.  a  (Näherin,  Selbständige).

—–—.  —  ——  —  —  —
        <pb n="92" />
        I.  Die  Bevölkerung  nach

(Vergl.  die  Erläuterungen

 

I

 

 

 

Die  Bevölkerung  A

 

 

 

 

 

Erwerbsthätige  Personen
Staat  Davon  Von  den  in  Spalte  6  und  7  geführten  Personen  gehören  nach  ihrer  r
und  Nebenbeschäftigung  in  die  Berufs-Abtheilungen))  ihrer
Ueberhaupt  Herrschaft
3  ·  eberha  ebende
größere  Verwaltungsbezirke  up  A.  B.  .  D.  B.  Sran
Land=  und  Forstwirthschaft  für  häusliche
bezw.  (Spalte  ohne  mit  Jagd  und  Gischereii,  Berrtgbau  Persönliche  Militär-,  gi  .
2  ;  «  ir  "
einzelne  Städte  446  und  zwar  und  Handel  Dienste  Hof-  liche  oder
b  Neben-  Neben-  Hüttenwesen,  und  bürgerlicher,  sgewerbliche)
und  ezw.  selbständig  und  a  ..  Dienste,
5  47)  erwerb  erwerb  Landwirth.  im  Industrie  Lohnarbeit  kirchlicher  einschließüich
Ortschafts-Kategorien.  "  "  "  schaft  als  .  und  Verkehr  wechselnder  Dienst  persönliche
NebenerwerKebrigen.  ·  Bedienung.
treibend.  Bauwesen.  Art.  u.  s.  w.
M  W.  W.  W  MW,.  WW.  MW.  W  M.  WMW.MM  W..MMWW..2UW..  W.
1.  2  3.  4  5.  6.  7  B.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

)

1.  Nach  Regierungs=  und  entsprechenden
  Verwaltungsbezirken,
  sowie  nach  Provinzen.

2.  Nach  Staaten  bezw.  für  das
Reich,  unter:

a)  namentlicher  Aufführung  der
Städte  von  100  000  oder
mehr  Einwohnern;

b)  summarischer  Aufführung
aller  Orte  von  20  000  bis

unter  100  000  Einwohnern;

c)  summarischer  Aufführung
aller  Orte  von  5  000  bis
unter  20  000  Einwohnern;

d)  summarischer  Aufführung
aller  Orte  von  2  000  bis
unter  5  000  Einwohnern;

e)  summarischer  Aufführung
aller  Orte  von  weniger  als
2  000  Einwohnern;

f)  Summe.

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Landwirthschaft,  Thierzucht  und  Gärt-1.
  Landwirthschaft,  Zucht  landwirthschaftlicher
a.  Selbständige

56

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b.  Höheres  Verwaltungs=  und  Aufsichts.,

c  1.  In  der  Landwirthschaft  der  selbständig  dies  Gec
  2.  Landwirthschaftliche  Knechte  und

c  3.  Landwirthschaftliche

2.  Kunst=  und  Handelsu.

  s.  w.  nach  der  unter  Ziffer  4  fol-NB.

  Für  die  Berufsabtheilung  F  der  „Klassifikation  der  Berufsarten“  fallen  die
Anstalts-Insassen“.  4
Am  Schluß  sind  für  alle  Berufsarten  und  Berufsstellungen  zusammen  die
nachweisen.

 

*)  Diese  Eintheilung  ist  erforderlich,  um  für  jede  der  hier  unterschiedenen  5  großen

kkann  nicht  aus  den  Angaben  der  Spalten  29  und  30  erfolgen,  weil  in  diesen
(vergl.  Erläuterungen  Zi8ber  II.  1  Absatz  2  und  Ziffer  V).

*..!)  Durch  diese  Unterscheidungen  soll  Auskunft  darüber  gegeben  werden,  was  für

*)  Ein  Formular  für  eine  summarische  Uebersicht  nach  Kreisen,  bezw.  Bezirksämtern
        <pb n="93" />
        79

dem  Beruf  oder  Erwerb.

jn  gotmular  1).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

dem  Hauptberuf.  Die  Personen  mit  Nebenerwerb,  geordnet  nach  Nebenerwerbszweigen.
Summe  der  Erwerbs-Sihishaltunger;
  Davon  sind  mit  ihrem  Hauptberuf,  bezw.  beim  Hauptberuf  geführt  als:“)  »
iknghauptgnjcht  odeet  Summe  thätigen  der  betreffenl
  ichlich  dieser  Personen.  Gehülfen  Haus-  den  Berufszweige.
sind  Ueberhaupt  Sonstige  aller  Art,  haltungs-  Dienende.  Rur  neben-Selb.
  stig  Arbeiter  Erwerbs—  vorsteher  sächlich
Selb-  und  Tage  und  Selb.für  häusliche  66
1  (aus  allen  -«  --  löhnerk—--»  ständige  di  erwerbsushr
  Sr.  2  Sp.  3  ständig  ständige  der  Berufs.  thätige  der  aohne  Beruf  Dienste.  thätize  1
unter  «  Hauptberufs-  Landwirty.  der  Abtheilung  #  Berufs.  und  Berufs-  einschließlich  .-und
  +  20|1%  tel  Berufss  4,  B  und  C  engabe,  persönliche  Hhaus-  Spalte  Spaltpalte
.  14  Jahr  assen).  schaft  sowie:  Abtyeilungauchhe  haltungs-2
  9  AbtheilungenErwerbs-=  «  .lmtaltos  Bedienung  -  .
Its-der  +  2223  ...  «.-  ...  24sp293-I-3040—I-4ealt
  Treibende  Aa,  B  und  thätige  der  E  Insassen  (Spalte  20  Angehörige
alt.  4244  25  —  «  Bemfss  «  dekBMfI-kkisd21)(Spacte22
C.  Abtheilung  Abtheilung  ·  bis  25)
D.  F.  "
X  #  M.  W.  M.  W.  Zus.  M.  W  MW  W  —  W.  M  W  MW  W  M,:  W.  M.  W.  M.  W.  M.  W.  Zus.
D.)  23.  24.  25.  1  26.  27.  28.  29.  40.  31.  32.  33.  34.  .  35.  36.  37.  38.  39.  40.  41.  42.  43.  44.  45.  46.  47.
%  I  I
sms,sotflmrthsthaft,Jagdundstftherei.  «  l  E
Nutzthiere,Molkerei,Wein-,ObstsundGemüsebau.  z  ;,
I

und  Geschäftsleiter.

 

 

l
l
l

 

 

 

i
il
H
It
I
l

jowieRechnungösundBüreausPersonaL  t)DarunterinSpaltc2bezm3

snbeTreibendenbefchäftigteFamilienangehörigederselben.  Gärtner.....................
Nägde,  sowie  sonstige  Gehülfen.  1)  Schmiede
aagelöhner,  auch  Feldhüter.  Stellmacher

u.  s.  w.

zirtnerei;  Baunschulen.

geaen  Klassifikation  der  Berufsarten.  (Vergl.  Erläuterung  II.  2  c.)

Eralten  20  bis  47  aus.  —  Dieselbe  Berufsabtheilung  erhalt  für  die  Spalten  2  bis  19  statt  „Erwerbsthätige  Personen“  die  Ueberschrift:  „Haushaltungsvorsteher  und  Selbständige,  sowie

Smmmen  zu  ziehen  und  nach  den  in  Spalte  1  angegebenen  territorialen  Eintheilungen  darzustellen.  Die  Gesammtjumme  in  Spalte  28  muß  für  jeden  Bezirk  die  gesammte  Bevölkerung

kemftabtheilungen  die  Zoht  der  Erwerbsthätigen  im  Hau  ·  rmitte  »
seder  Erwerbsthätige  so  oft  aufgeführt  wird,  als  er  verschiedenartige  Nebenbeschäftigungen  treibt,  auch  wenn  diese  Nebenbeschäftigungen  zu

Cwerbkarten  von  den  einzelnen  sozialen  Bevölkerungsklassen  als  Nebenerwerb  betrieben  werden.
chn  entsprechenden  Verwaltungsbezirken,  bleibt  vorbehalten.

t-  und  Nebenberuf  ermitteln,  und  die  Berufsabtheilungen  in  dieser  Beziehung  mit  einander  vergleichen  zu  können.  Diese  Ermittelung
einer  und  derselben  Berufsabtheilung  gehören
        <pb n="94" />
        80

2.

Die  Bevölkerung  nach  dem  Hauptberuf,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„  Die  Bevölkerung
Berufsarten  15  bis  (noch  nicht)  20.  20  bis  30.  30  bis  40.
*  —  —.  2x
.  und  UAnnter  —2  28  ——ii  S
Arbeits=  oder  Dienstverhältni  5  ——  ——————.——————
in  jeder  5.  27  2  —*9  ẽ  2  —x  ẽ
2  —22  SE  2  S
.—  23  —
1.  2.  3.  4  5.  6.  7.  8  9.  10  11  12.  13.14  15
I  lfl
I.  Erwerbsthätige.
A.  Landwirthschaft,  Thierzucht  und  Gärtnerei,
  Forstwirthschaft,  Jagd  und  #
Fischerei.  «
1.  Landwirthschaft,  Zucht  landwirthschaftlicher
Nutzthiere,  Molkerei,  Wein-,  Obst-  und
Gemüsebau.
ch  Selbständige  und  Geschäftsleiter.  9.
b)  Höheres  Verwaltungs=  und  Aufsichts-,  M.
sowie  Rechnungs-  und  Bureaupersonal  W.
Jc)  1.  In  der  Landwirthschaft  beschäftigte  (  M.
Familienangehörige  W.
c)  2.  Landwirthschaftliche  Knechte  p  M.
Mädde,  sowie  sonstige  Gehülfen.  .  W.
c)  3.  Landwirthschaftliche  Tagelöhner.  (1  W
2.  Kunst=  und  Handelsgärtnerei,  Baumschulen.
u.  s.  w.  nach  der  unter  Ziffer  4  folgenden
  Klassifikation  der  Berufsarten.
II  ’
SummazuI.Erwerbsthätige.  3  ·
II.  Nicht  erwerbsthätige  Haushaltungsvorsteher
und  Selbständige  der  Berufsabtheilung  F,  auch
Anstalts-Insassen  dieser  Berufsabtheilung.
1.  Von  eigenem  Vermögen,  von  Renten  und  M.
Pension  Lebende  I•W.
2.  Von  Unterstützung  Lebede  1  W
u.  s.  w.
Summa  zu  II.  Nicht  erwerbsthätige  (  M.  ·
Haushaltungsvorsteher  2c.  W.
III.  In  der  Haushaltung  ihrer  Herrschaft  lebende  M.
Dienende  für  häusliche  Dienstleistungen  (einschliefl.  V.
persönliche  Bedienung)  «
IV.  Haushaltungs-Angehörige,  welche  überhaupt  A1  M.
nicht  oder  nur  nebensächlich  erwerbsthätig  sind  ULW.
Gesammtbevölkerung  /(  .
        <pb n="95" />
        16.

Unverheirathet
und  geschieden.

 

17.

Verheirathet.

 

 

18.

Verwittwet.

40  bis  50.

 

Zusammen.

 

 

20.

Unverheiratbet
und  geschieden.

 

 

21.

Verheirathet.

 

22.

Verwittwet.

50  bis  60.

 

Zusammen.

 

24.

Unverheirathet
und  geschieden.

 

25.

Verheirathet.

 

26.  27.

Verwittwet.

 

 

Zusammen.

60  bis  70.

 

28.

 

Unverheirathet
und  geschieden.

 

d

Verheirathet.

 

30.

Verwittwet.

 

 

31.

Zusammen.

70  und  darüber.

 

 

im  Alter  von

Jahren:

 

Unverheirathet
und  geschieden.

 

Verheirathet.

 

Verwittwet.

 

 

 

 

 

35.

 

Zusammen.

 

Summe.

—Di  —sf-"##  .ffßffrerSNSSEPKESNSSSKp.b:"„“““““"““““""““"“““"““““““""""“““““"“"“““““““““““““““““""'  —
—.  ..  —„  —  ——  —  TA—
e  "  ½"

 

 

Geschlecht,  Alter  und  Familienstand.

81
        <pb n="96" />
        82

3.  Die  wegen  hohen  Alters,  in  Folge  von  Verletzung  oder  Krankheit  dauernd  erwerbsunfähig  gewordenen
sowie  die  Wittwen  nach  dem  Beruf

 

 

Wegen  hohen  Alters,  in  Folge  von  Verletzu

oder  Krankheit  dauernd

 

 

 

 

n
Vormalige  erwerbsunfähig  gewordene  Personen
B  erufsarten,  im  Alter  von  ..  ....  Jahren:
Arbeits-  oder  Dienstverhältnißs  unter  20  30  10  so  60Gho  und  Jusammen.
in  jeder  20.  bis  30.  bis  40.  bis  50.  bis  60.  bis  70.  darüber.
«  M.W.M.W.M.W.M.W.M.W.M·W.M.W.M.W.
1.  3.  4  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  112.  13.  14.  15.  16.  17.

 

 

 

 

 

 

 

Wie  in  der  Uebersicht  2.
        <pb n="97" />
        —  83  —

(überhaupt  nicht  mehr  oder  nur  noch  nebensächlich  erwerbsthätigen)  Personen  nach  ihrem  vormaligen  Beruf,
ihrer  (letzt-)  verstorbenen  Ehemänner.

Die  Wittwen  nach  dem  Beruf  ihrer  (letzt-)  verstorbenen  Ehemänner,  und  zwar:
Wittwen,  welche  mit  ihrer  Hauptbeschäftigung  erwerbsthätig  sind,  Wittwen,  welche  überhaupt  nicht  oder  nur  nebensächlich  erwerbsthätig  sind,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im  Alter  von  im  Alter  von
unter  30  40  50  60  70  und  unter  30  40  50  60  70  und
30  bis  40  bis  50  bis  60  bis  10  mehr  Zusammen.  0  bis  40  bis  50  bis  60  bis  70  mehr  Zusammen.
Jahren.  Jahren.
18.  19.  20.  21.  22,.  28.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.

 

 

 

 

1
1  .  I  I  I  !  i

ww»
        <pb n="98" />
        —  84  —

4.  Klassifikation  der  Berufsarten.

Vorbemerkung.  Bei  jeder  Berufsart  (jedem  Gewerbe)  der  Abtheilungen  A,  B  und  C  sind,  wo  nicht
ausdrücklich  anders  bemerkt,  die  Erwerbsthätigen  einzutheilen  in:

a)  Selbständige,  einschließlich  Geschäftsleiter  und  leitende  Beamte;

b)  andere  (nicht  leitende)  Beamte,  überhaupt  wissenschaftlich,  technisch  und  kaufmännisch  gebildetes  Verwaltungs=

  und  Aufsichts-,  sowie  Rechnungs=  und  Büreaupersonal;

J)  sonstige  Gehülfen,  Lehrlinge,  Fabrik-,  Lohn=  und  Tagearbeiter,  einschließlich  im  Gewerbe  thätige

Familienangehörige  und  Dienende.

Bei  denjenigen  Berufsarten  (Gewerben),  in  welchen  selbständige  Gewerbetreibende  vorkommen,  die  in
der  eigenen  Wohnung  für  ein  fremdes  Geschäft  (zu  Haus  für  fremde  Rechnung)  arbeiten  (vergl.  Erläuterungen
zum  Zusammenstellungsformular  1  Ziffer  II.  2.  a),  sind  diese  Gewerbetreibenden  auszuscheiden  und  für  sich
als  eine  besondere  Klasse  der  selbständigen  Erwerbsthätigen  nachzuweisen.  Dieselben  erhalten  dann  die  Bezeichnung
  „a  2.  Selbständige  in  der  Hausindustrie“,  alle  übrigen  Selbständigen  die  Bezeichnung  „a  1.  Selbständige
für  eigene  Rechnung“.

Vergl.  die  Erläuterungen  zum  Zusammenstellungsformular  1  unter  Ziffer  II.  2.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abthei-  Num-  Abthei  Numlung.mer.
  lung.  mer.
A.  Landwirthschaft,  Thierzucht  und  Gärtnerei.B.  Gergban  und  Hüttenwesen,  Industrie  und

Forstwirthschaft,  Jagd  und  Fischerei.  Gauwesen.

I.  Landwirthschaft,  Thierzucht  und  Gärtnerei.  III.  Bergbau,  Hütten=  und  Salinenwesen,  Torf-1.

  Landwirthschaft,  Zucht  landwirthschaftlicher  Grüberei.
Nutzthiere,  Molkerei,  Wein-,  Obst-,  Ge-  1.  Erzgewinnung  (Erzbergwerke  und  Erzmüse-,
  Taback=  2c.  Bau.  gruben),  auch  Aufbereitung  von  Erzen.
a)  Selbständige  und  Geschäftsleiter.  2.  Hüttenbetrieb,  auch  Frisch=  und  Streckwerke.
b)  Höheres  Verwaltungs=  und  Aufsichts-,  3.Salzgewinnung  (Salzbergwerke  und  Sasowie
  Rechnungs  und  Büreaupersonal.  linen).

C  1.  In  der  Landwirthschaft  der  selbstän-  4.  Gewinnung  von  Stein=  und  Braunkohlen,
dig  dies  Gewerbe  Treibenden  be-  Koaks,  Graphit,  Asphalt,  Erdöl  und
schäftigte  Familienangehörige  der-  Bernstein;  Briquettefabrikation.
selben.  h  d  5.  Torfgräberei  und  Torfbereitung.

0  2.  Landwirthschaftliche  Knechte  un  »  »

Mägde,  sowie  sonstige  Gehülfen.  IV.  Industrie  der  Steine  und  Erden.

0  3.  Landwirthschaftliche  Tagelöhner,  auch  6.  Marmor-,  Stein=  und  Schieferbruch;  Ver-Feldhüter.

  fertigung  von  groben  Marmor-,  Stein-2.
  Kunst=  und  Handelsgärtnerei,  Baumschulen.  und  Schieferwaaren;  Steinmetzen  und
3.  Thierzucht  (Bienen,  Seidenraupen,  Fische,  Steinhauer.

Singvögel,  Hunde  und  dergl.)  ohne  die  7.  Verfertigung  feiner  Steinwaaren.

Zucht  landwirthschaftlicher  Nutzthiere,  8.  Gewinnung  von  Kies  und  Sand,  Geauch

  zoologische  Gärten  und  Aquarien.  winnung  bezw.  Herstellung  von  Kalk,

Z„  Cement,  Traß,  Gyps  und  Schwerspath.

II.  Forstwirthschaft,  Jagd  und  Fischerei.  9.  Lehm=  und  Thongräberei,  Kaolingräberei

4.  Forstwirthschaft  und  Jagd.  und  -Schlämmerei,  auch  Massemühlen,
(Zua  sind  die  Forst-und  Jagdbeamten  Quarz  und  Glasurmühlen.

bis  einschließlich  Oberförster  zu  zählen;  10.  Ziegelei,  Thonröhrenfabrikation.

Revierförster  gehören  zu  b;  zu  c  gehören  11.  Töpferei,  Verfertigung  von  feinen  Thonauch

  Tagd=  und  Waldhüter,  Holzhauer.)  waaren,  Steinzeug,  Terralith=  und  Side-5.|

  Fischerei  auf  offener  See  und  an  den  rolithwaaren.

Küsten.  12.  Fayence=  und  Porzellanfabrikation  und

6.]  Fischerei  in  Binnengewässern.  .Veredelung.
        <pb n="99" />
        —  85  —

Noch:  4.  Klassifikation  der  Berufsarten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abthei=  Num-  Abthei-Numlung.
  mer.  lung.er.
Noch:  Noch:
B.  13.lashütten,  Glasveredelung,  Glasbläsereii  B.  VII.  Chemische  Induftrie.
vor  der  Lampe.  34.  Chemische,  pharmazeutische  und  photo-14.
  Spiegelglas=  und  Spiegelfabrikation.  graphische  Präparate.
v  35.  Apotheker.
V.  Metallberarbeitung.  36.]  Farbematerialien,  mit  Einschluß  von  Thier-15.
  Verarbeitung  edler  Metalle  (Goldschmiede,  kohle  und  Kohlenfilter,  Steinkohlentheer=Juweliere,
  Gold=  und  Silberschläger  und  Kohlentheer-Derivaten.
und  -Drahtzieher,  Münzstätten).  37.Explosivstoffe  und  Zündwaaren.
16.  Kupferschmiede.  38.  Abfälle  und  künstliche  Düngstoffe  (Abfuhr=17.
  Sonstige  Verarbeitung  unedler  Metalle,  mit  anstalten,  Knochenmühlen,  Düngerfa-Ausschluß
  von  Eisen,  Erzeugung  und  briken).
gsseiresakn  z  Metallegirungen.  39.  Abdecker.
18.  Eisengießerei  und  Emaillirung  von  Eisen.  „Q
19.  Schwarz=  und  Weißblechherstellung.  VIll.  zurswuirkgschastrete  Ketenbre.  Leucht
20.  Klempner,  Blechwaarenfabrikanten.  40.  Köhlerei,  Holztheer-,  Ruß-,  Pech=  und
21.  Verfertigung  von  Stiften,  Nägeln,  Schrau-  Harzgewinnung.  7
ben,  Nieten,  Ketten,  Drahtseilen  2c.  41.  Gasanstalten
22.  Grob=  (Huf-)  Schmiede.  42  ict=  "2)  «
21  ..  ..  .LtchtundSeIfenfabr1ken.
23.  Schlosserei,  einschließlich  Verfertigung  von  43.  Oelmühlen.
„feuerfesten  Geldschränken.  44.  Kohlentheerschwelerei,  Verfertigung  von
24.  Zeug-,  Sensen=  und  Messerschmiede,  Ver-  Mineral=  und  ätherischen  Oelen,  Fetten
1  fertiger  von  eisernen  Kurzwaaren  und  und  Firnissen,  sowie  Verarbeitung  von
1  Stahlfedern.  Harzen
25.]  Nähnadel-,  Nadlerwaaren-,  Drahtgewebe-  "
#  und  Drahtwaarenfabrikation.  .  IX.  Tertilindustrie.
·  45.  Zubereitung  von  Spinnstoffen.
1  VI.  Maschinen,  Werkzeuge,  Instrumente,  Apparate.  46.  Spinnerei,  Hechelei,  Haspelei,  Spulerei,
26.  Verfertigung  von  Maschinen,  Werkzeugen,  Zwirnerei,  Wattenfabrikation  als  Haus-Apparaten
  (auch  in  bezüglichen  den  Eisen-  betrieb.
bahnverwaltungen  unterstehenden  An-  47.  Spinnerei,  Hechelei,  Haspelei,  Spulerei,
stalten),  soweit  nicht  zu  den  folgenden  Zwirnerei,  Wattenfabrikation  als  Fa-.
  Klassen  gehörig.  brikbetrieb.
27.]Stellmachereien  und  Wagenbauanstalten  48.  Weberei,  einschließlich  Bandweberei  (aus-.
  (auchdiebetreffendendenEisenbahn-  genommen  Metall-,  Gummi=  und  Roßund
  Postverwaltungen  unterstehenden).  haar-Weberei)  als  Hausbetrieb.
28.  Schiffsbau.  49.  Desgl.  als  Fabrikbetrieb.

29.  Verfertigung  von  Schußwaffen.  50.Gummi=  und  Haarflechterei  und  -Weberei.
30.]  Verfertigung  von  Zeitmeßinstrumenten  51.  Strickerei  und  Wirkerei  (Strumpfwaaren-(Uhrmacher).
  Fabrikation)  als  Hausbetrieb.

31.  Verfertigung  von  musikalischen  Instru-  52.  Desgl.  als  Fabrikbetrieb.
menten  (Instrumentenbauer,  Pianoforte-  53.  Häkelei,  Stickerei,  Spitzenfabrikation  als
fabrikanten).  Hausbetrieb.
32.  Verfertigung  von  mathematischen,  physi-  54.  Desgl.  als  Fabrikbetrieb.
kalischen,  chemischen  und  chirurgischen  55.  Beleicherei,  Färberei,  Druckerei  und  Appre-Instrumenten
  und  Apparaten.  tur  von  Spinnstoffen,  Garnen,  Ge-33.|
  Verfertigung  von  Lampen  und  anderen  weben  und  Zeugen  aller  Art.
Beleuchtungsapparaten.  56.|Posamentenfabrikation.
57.  Seilerei  und  Reepschlägerei,  auch  Fabrika-«
  tion  von  Netzen,  Segeln,  Säcken  2c.
        <pb n="100" />
        86

Noch:  4.  Klassifikation  der  Berufsarten.

 

Abtheilung.

Noch:

B.

 

Nummer.



58.
59.

60.

61.
62.

63.

64.
65.

66.
67.
68.
69.
70.

71.

72.°

73.
74.

75.
76.

77.
78.

79.

 

X.  Papier  und  Leder.

Verfertigung  von  Papier  und  Pappe.

Gerberei,  Pergamentfabrikation,  Färben
und  Lackiren  von  Leder,  auch  Lohmühlen.


Wachstuch=  und  Ledertuch,  auch  Treibriemenfabrikation,
  Verfertigung  von
Gummi=  und  Guttaperchawaaren  (ausgenommen
  Geflechte  und  Gewebe).

Buchbinderei  und  Kartonnagefabrikation.

Verfertigung  von  Riemer=  und  Sattlerarbeiten.


Verfertigung  von  Tapezierarbeiten.

XI.  Holz=  und  Schnitzstoffe.

Holzzurichtung  und  -Konservirung.

Verfertigung  von  groben,  glatten  Holzwaaren
  und  Holzstiften.

Tischlerei  und  Parketfabrikation.

Böttcher.

Korbmacher.

Sonstige  Weberei  und  Flechterei  von  Holz,
Stroh,  Bast  und  Binsen.
Drechsler,  Verfertiger  von  Dreh=  und
Schnitzwaaren,  auch  Korkschneiderei.
Verfertigung  von  Kämmen,  Bürsten,
Pinseln,  Federposen,  Stöcken,  Sonnenund
  Regenschirmen.

Holz=  und  Schnitzwaarenvergoldung  und
sonstige  Veredelung.

XII.  Nahrungs=  und  Genußmittel.

Getreide-Mahl=  und  Schälmühlen,  auch
Reisschälmühlen.

Bäckerei  und  Konditorei.

Rübenzuckerfabrikation  und  Zuckerraffinerie.

Verfertigung  von  anderen  vegetabilischen
Nahrungsmitteln  (Nudeln  und  Maccaroni,
  Stärke  und  Stärkesyrup,  Kakao,
Chokolade,  Kaffeesurrogate,  komprimirte
Gemüse,  Konserven.

Fleischerei.

Verfertigung  von  anderen  animalischen
Nahrungsmitteln  (Fisch-Salzerei  und
-Pökelei,  Bereitung  von  kondensirter
Milch,  Butter=  und  Käsefabriken).

Wasserversorgung,  Wasserwerke,  Eisbereitung,
  -Bewahrung  und  Persorgung;

 

Abtheilung.


Noch:
B.

Nummer.


80.
81.

8.

83.
84.

85.
87.
88.
89.

90.

91.
92.

94.
95.

96.

 

97.
98.

100.
101.

102.
*

 

Fabrikation  von  künstlichem  Mineral-=wasser.


Mälzerei  und  Brauerei.

Branntweinbrennerei,  Liqueur=  und  Preßhefenfabrikation.


Schaum=  und  Obstweinfabrikation,  Weinpflege
  (Weinküper).

Essigfabrikation.

Tabackfabrikation.

XIII.  Bekleidung  und  Reinigung.

Näherinnen.

Schneider  und  Schneiderinnen.

Herstellung  fertiger  Kleider  und  Wäsche
(Konfektion).

Putzmacherei,  Verfertigung  von  künstlichen
Blumen  und  Federschmuck.

Hut=  und  Mützenmacherei,  Verfertigung
von  Filzwaaren,  Kürschnerei  und  Pelzwaarenzurichtung.


Verfertigung  von  Hosenträgern,  Kravatten,
Handschuhen,  Korsets  und  Krinolinen.

Schuhmacherei.

Haar=  und  Bartpflege.

Badeanstalten.

Waschanstalten,
rinnen.

Fleckenausmacher,  Kleiderreiniger,  Stiefelwichser,
  Kammerjäger.

Wäscherinnen,  Plätte-XIV.

  Baugewerbe.

Bauunternehmung  und  Bauunterhaltung
(Hoch-,  Eisenbahn-,  Weg=  und  Wasserbau)
  soweit  nicht  zu  den  folgenden
Nummern  97  bis  105  zu  zählen.

(Zu  a  gehören  auch  Baumeister,  Bauinspektoren
  und  Architekten.)

Feldmesser,  Geometer,  Markscheider,  Wiesenbauer
  und  Draintechniker.

Maurer.

Zimmerer.

Glaser.  6

Stubenmaler,  Staffirer,  Anstreicher,  Tünccher,

  Stubenbohner,  Stuckateure.

Dachdecker  (Ziegel-,  Schiefer-,  Schindel-,
Stroh-).

Asphaltirer,  Steinsetzer  und  Brunnenmacher.
        <pb n="101" />
        Noch:  4.  Klassifikation  der  Berufsarten.

 

Abtheilung.

Noch  :
B.

 

 

mer.

104.
105.

106.
107.

108.
109.

110.

—

10.

 

Einrichter  von  Gas=  und  Wasseranlagen
(Gas=  und  Wasser-Installateure).
Ofensetzer  und  Schornsteinfeger.

XV.  Polygraphische  Gewerbe.
Schriftschneiderei  und  -Gießerei,  Holzschnitt.

Buchdruck,  auch  Stein=  und  Metall-,  sowie
Farbendruck.
Photographie.

XVI.  Künstler  (Kunstmaler  und  Kunftbildhauer)

und  künstlerische  Betriebe  für  gewerbliche  Zwecke

(mit  Ausnahme  von  Musik,  Theater  und  Schaustellung).


XVII.  Fabrikanten,  Fabrikarbeiter,  Gesellen
und  Gehülfen,  deren  nähere  Erwerbsthätigkeit
zweifelhaft  bleibt.

Handel  und  Verkehr.
XVIII.  Handelsgewerbe.

Waaren=  und  Produktenhandel  in  stehendem
  Geschäftsbetrieb.

Geld=  und  Kredithandel.

Spedition  und  Kommission.

Buch-,  Kunst=  und  Musikalienhandel,  einschließlich
  Verlag,  Antiquariatshandel,
Leihbibliotheken,  Zeitungs-Verlag  und
-Expedition.

Hausirhandel.

Handelsvermittelung  (Mäkler,  Kommissionäre,

  Agenten  sausgenommen  Versicherungsagenten)).


Hülfsgewerbe  des  Handels  (Packer,  Sackträger,
  Stauer,  Taxatoren,  Markthelfer,
Messer,  Wäger  2c.).

Versteigerung,  Verleihung,  Aufbewahrung,

Engagements=  und  Annoncenvermittelung,

  Auskunfts-Büreaus.
XIX.  Versicherungsgewerbe.

XX.  Verkehrsgewerbe.

Post=  und  Telegraphenbetrieb.
a)  Direktions=  und  Inspektionspersonal
(Direktoren,  Inspektoren  und  Verwaltungsbeamte,
  Postamts-Vorsteher);



 

Abthei.
lung.
Noch:

C.

 

[Nummer.


11.

12.
13.

14.
15.

16.

17.

18.

19.

 

20.

 

b)  Sonstiges  Verwaltungs-,  Aussichtsund
  Büreaupersonal  (außer  dem
bei  c  bezeichneten);

c)  Brief=  und  Telegrammträger,  Postschaffner
  und  Postboten  und  andere
entsprechend  Beschäftigte  und  Diener.

Eisenbahnbetrieb,  mit  Ausschluß  des

Straßenbahnbetriebs.

a)  Direktions=  und  Inspektionspersonal
(Direktoren,  Inspektoren  und  Verwaltungsbeamte,
  Betriebs=  und
Stationsvorsteher);

b)  Sonstiges  Verwaltungs-,  Aufsichtsund
  Büreaupersonal  (außer  dem
bei  c  bezeichneten):

)  Eisenbahnschaffner,  beim  Fahr-,
Bahnhofs=  und  Rangirdienst  Beschäftigte,
  Bahnwärter  und  andere
entsprechend  Beschäftigte  und  Diener.

Posthalterei  und  Personenfuhrwerk,  mit
Einschluß  des  Straßenbahnbetriebs.
Fracht=  (auch  Roll-)  Fuhrwerk,  Güterbestätter.


Rhederei  und  Schiffsbefrachtung.
See=  und  Küstenschiffahrt.

a)  Schiffsführer;

b)  Schiffsmannschaft
knechte.

Binnenschiffahrt.
a)  Schiffsführer;
b)  Schiffsmannschaft,  Gehülfen  und

und  Schiffer-Knechte.


Hafen=  und  Lootsendienst-,  Küstenbewachungs=
  und  Beleuchtungswesen,

Schleusen=  und  Kanalwacht.

a)  Direktions=  und  Büreaupersonal
von  hierher  gehörigen  Instituten;

b)  andere  Erwerbsthätige.

Dienstmannsinstitute  und  Dienstmänner,

Lohndiener,  Botengänger,  Kofferträger,

Fremdenführer  u.  dergl.

a)  Direktions=  und  Büreaupersonal
von  Dienstmanns=  und  dergl.  Instituten;
  «

b)  andere  Erwerbsthätige.
Leichenbestattung,  einschließlich  Todtengräber.



XXI.  Beherbergung  und  Erauickung.

14
        <pb n="102" />
        88

Noch:  4.  Klassifikation  der  Berufsarten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abthei.  Num-  AbtheiNumlung.
  mer.  lung.  mer.
Noch:
XXII.  Häusliche  Dienste  (einschließlich  persönlichee  E.  4.  Bildung,  Erziehung  und  Unterricht,  Bi-Bedienung)
  und  Lohnarbeit  wechselnder  Art.  bliotheken,  wissenschaftliche  und  Kunstäusliche
  Dienste  (Aufwartefrauen,  nicht  sammlungen.
P  bei  ihrer  Herrschaft  wohnende  Dienende  (Lehrer  an  Hochschulen,  Gymnasien,
für  häusliche  Dienste  u.  s.  w.).  diale  anln  Primarsch  en
«  und  Fachschulen  un  aisenhäusern,
Lohnarbeit  wechselnder  Art  Inhaber  und  Lehrer  von  Privatschulen,
Erkiehunge-  Püem,  saubsenmmen-  20.
!  ..»  ..  .  Anstalten,  Privat-  un  auslehrer,
XXIII.  ilitär-,  Hof-,  bürgerlicher  und  kirch-  „  -  .
un  di  auch  Hostanbr  serle  3  Erzieher  und  Erzieherinnen;  ferner
Personal  in  Anstalten  für  Erziehung
Armee  und  Kriegsflotte,  auch  Armee=  und  und  Unterricht.)
Marineverwaltung  (einschließlich  Mili-  a)  Lehr-,  Direktions=  und  Vertärärzte).
  waltungspersonal;
a.  mit  Offiziersrang;  Z  b)  Dienstpersonal,  auch  in  Anstalten.
b.  Unteroffiziere  und  Gemeine  (auch  5.  Gesundheitspflege  und  Krankendienst.
Verwaltungspersonal  von  gleichem  (Aerzte  mit  Ausschluß  der  Militär-·
  Range).  ärzte,  Hebeammen,  Thierärzte,  Personal
2.  Hosstaat,  Diplomatie,  Staats-,  Bezirks-,  in  Heil=  und  Pflegeanstalten  und  Heil-Gemeinde-,
  standesherrliche  und  grund-  bädern,  Krankenwärter,  Schwestern  für
herrliche  Verwaltung,  sowie  Rechtspflege,  Krankenpflege.)
einschließlich  Aufsichts=  und  Dienst-  a)  Aerztliches,  Direktions=  und  Verpersonal
  in  Gefängnissen,  Straf=  und  waltungspersonal;
Besserungs-,  in  Armen=  und  Wohl-  b)  Wartepersonal;
thätigkeits-Anstalten.  «  c)SonstigesDienstpersonaL
(Beim  Forst-  und  Jagdwesen,  beim  6.  Schriftsteller,  Zeitungsredakteure  und
Bergbau-,  Hütten=  und  Salinenwesen,  Korrespondenten,  Privatgelehrte,  Schreibeim
  Hoch-,  Weg=  und  Wasserbau,  ber  2c.
beim  Post-,  Telegraphen=  und  Eisen-  7.  Musik,  Theater,  Schaustellungen  aller  Art.
bahnwesen,  sowie  bei  anderen  Gewerben
anzgestellte  Beamte  sind  den  betreffenden
.  Gewerben  hinzuzuzählen.)  F.  XXIV.  Ohne  Beruf  und  Berufsangabe.
a)  Höhere  Beamte,  Anwälte,  No-  (Tedoch  nur,  sofern  die  betreffenden
1  tare  2c.;  »  Personen  nicht  als  „Angehörige“  bei
·  b)  sonstiges  Verwaltungs-,  Aufsichts-  anderen  Berufsklassen  zu  zählen  sind.)
1  und  Bureaupersonal,  einschließlich  1.  Von  eigenem  Vermögen,  von  Renten  und
I  Rechner  und  Schreiber  (außer  dem  Pensionen  Lebende.
bei  c  bezeichneten);  2.  Von  Unterstützung  Lebende  (ohne  die  zu
)  Dienstpersonal  (Kastellane,  Por-  Ziffer  5).
tiers,  Boten,  Bureaudiener,  3.  Nicht  in  ihrer  Familie  lebende  Studirende,
Lakaien  2c.).  Seminaristen  und  Schüler  (über  14
Kirche,  Gottesdienst,  auch  Personal  in  Jahr),  Zöglinge  in  Anstalten  für
Anstalten  für  religiöse  Zwecke.  Bildung,  Erziehung  und  Unterricht,
à)  Geistliche  und  Kirchenbeamte;  in  Kadettenhäusern,  Waisenanstalten
b)  Anstaltsinsassen;  u.  s.  w.
Jc)  Kirchendiener,  Dienstpersonal  in  4.  Insassen  von  Invaliden-,  Versorgungs-Anstalten
  u.  s.  w.  und  Wohlthätigkeitsanstalten.
        <pb n="103" />
        Noch:  4.  Klassifikation  der  Berufsarten.

89

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abthei-  Num-  Abthei-]  Numlung.er.
  lung.  mer.
Noch:  Noch:
F.  5.  Insassen  von  Armenhäusern  (soweit  nicht  F.  7.  Insassen  von  Straf=  und  Besserungsals
  gewöhnliche  Haushaltungen  und  anstalten.
einzelne  Lebende  zu  zählen).  8.  Ohne  Berufsangabe.
6.]  Insassen  von  Siechen=  und  Irrenanstalten.
Berlin,  den  27.  Februar  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Boetticher.
4.  Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Aubne  ings—
des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
G.
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  8.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Johann  Grigull,  Ar-31  Jahre,  geboren  zu  Kowno,  Diebstahl  im  Rückfall  undsKöniglich  preußischer  Re-s3.  Dezember

.Sara

FSosef

.  Eduard

Eduard

 

beiter,

Arbazow,  geborene
  Israelow,

Engel,  Tuchmacher,



Ackermann,
Drechsler,

Breininger
(Breiniger),  Fleischergeselle.


u.  Georg  Pokorni,  Kellner,

[Franz  Siegel,  Gerbergeselle,



uDie  Zigeunerinnen:

a)  Marie  Buriansky,

b)  Mathilde  Buriansky,

Jc)  Franziska  Buriansky,
unverehelichte,

Rußland,

Betteln  (1  Jahr  Zuchthaus  gierungs=  Präsident
und  1  Woche  Haft  laut  Er-Königsberg,



kenntniß  vom  31.  Januar

1881),

b.  Auf  Grund  des  S.  362  des  Strafgesetzbuchs:

26  Jahre,  geboren  zu  Riga,
Rußland,

geboren  am  1.  Oktober  1863
zu  Hermsdorf,  Bezirk  Gabel,
Böhmen,

43  Jahre,  aus  Leipa,  Böhmen,

46  Jahre,  aus  Grünwald,
Kreis  Leibnitz,  Oesterreich,

geboren  am  24.  Mai  1851  zu

Wesselwitz,  Bezirk  Neustadt,
Kreis  Königgrätz,  Böhmen,
19  Jahre,  aus  Schönbrunn,
Bezirk  Policzka,  Kreis  Chrudim,
  Böhmen,

20  Jahre,
17  Jahre,
15  Jahre,
sämmtlich  in  Skrzipp,  Oesterreichisch=
  Schlesien  geboren
und  daselbst  ertsangehörig,

 

Uebertretung  sittenpolizeilicher
Vorschriften,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

 

Königlich  preußischer  Regierungs-Präsident
  zu
Königsberg,

Königlich  preußischer  Polizei-Präsident
  zu  Berlin,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Posen,
dieselbe  Behörde,
Königlich  preußischer  Re-Breslau,


derselbe,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu

 

l

gierungs  -  Präsident  zus  d

zu  1881.

30.  November
1881.

9.  Februar
d.  J.

15.  Februar
d.  J

18.  Februar
d.  J.

16.  Februar
J.

desgleichen.

2.  (ausgeführt
am  4.)  Fe- 



Oppeln,

bruar  d.  J.

14“
        <pb n="104" />
        90

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behoͤrde,  welche  die  Datun
25  *  —  «
Grund  der  Bestrafung.  Gellnpm  isung  Ausweisungs.
"  es  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  l  3.  4.  5.  .
9.  Gustav  Erikson,  Ar.4  Jahre,  ortbangehörig  zulBetteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußische  Re-28.  Januar
beiter,  Tuelserve,  Kreis  Gothenburg.  fall,  gierung  zu  Schleswig,  d.  J.
Schweden,
10.  Jöns  Olsson,  Brauer-35  Jahre,  aus  Fjelkinge  beil  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  14.  Februar
knecht,  Christianstad,  Schweden,  d.  J.
11.  Michael  Witzinger,  23  Jahre,  aus  Kischenew,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re16.  Februar
Schriftsetzer,  Houvernement  Bessarabien,  gierung  zu  Wiesbaden,  d.  J.
ußland,
12.  Thomas  Jantor,  Draht-19  Jahre,  aus  Groß-Divina,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
flechter,  Komitat  Trentsin,  Ungarn,
13.  Josef  Pippan,  Schlosser,  zeboren  1849,  aus  Tarvis,  desgleichen,  Königlich  bayerisches  Be-3.  Februar
O#r  ¶lach  in  Kärnten,  zirksamt  Griesbach,  d.  J.
esterreich,
14.  Josef  Stelzner,  Berg-sgeboren  am  15.  August  1845Betteln  im  wiederholten  Rück·  Königlich  sächsische  Kreis-530.  Januar
arbeiter,  zu  Preßnitz,  Böhmen,  und  fall,  hauptmannschaft  zu  (ausgeführt
daselbst  ortsangehörig,  Zwickau,  am  .Februar)
«  d.  J.
15.  Theodor  Langenberg,33  Jahre,  geboren  zu  Win-Landstreichen  und  Betteln,  Großherzoglich  oldenburgi  31.  Januar
Schneider,  neckendonk,  Kreis  Geldern,  sches  Staatsministerium,  d.  J.
Niederlande,
16.  Johann  Peter  Bougat,geboren  am  22.  Januar  1847  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.17.  Februar
Erdarbeiter,  zu  Autey  St.  André,  Italien,  dent  zu  Metz,  d.  J.
17.  Peter  Baum,  Dienst-sgeboren  am  6.  Mai  1860  zu  Landstreichen,  Betteln  und  derselbe,  desgleichen.
knecht,  Waldbillig,  Luxemburg,  Gebrauch  gefälschter  Legitimationspapiere,

18.  Gottfried  Eschmann,  geboren  am  28.  Mai  1853  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi..  Februar
Schneider,  zu  Wädensweil,  Kanton  dent  zu  Kolmar,  d.  J.
Zürich,  Schweiz,  und  daselbst
ortsangehörig,
19.  Christian  Waber,  Dienst-geboren  am  4.  Juni  1838  Landstreichen,  derselbe,  11.  Februar
knecht,  zu  Schwarzenegg,  Kanton  d.  J.
Bern,  Schweiz,  und  daselbst
ortsangehörig,
20.  Eduard  Kemer,  Tagner,  geboren  am  8.  Dezember  1862  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  desgleichen.
»  zu  Paris,  und  daselbst  ortsangehörig,

21.  August  Roolf,  Haussgeboren  am  28.  Juni  1856desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
knecht,  zu  Paris,  und  daselbst  ortsangehörig,
  *2  Z„
22.  Jakob  Leuthardt,  Mel-geboren  am  26.  Februar  1864sdesgleichen,  derselbe,.  desgleichen.
kerknecht,  zu  Rickenbach,  Kanton  Aargau,
  Schweiz,  und  daselbst
ortsangehörig,
23.  a)  Bartholome  Rossi,  zu  a.  13  Jahre,
b)  Jakob  Lovati,  zu  b.  14  Jahre,  Z„
Harmonikaspieler,  beide  geboren  zu  Bardi|  desgleichen,  derselbe,  16.  Februar
Italien,  und  daselbst  orts-  d.  J.
angehörig,  Z
24.  Johann  Beyeler  (Bley-geboren  am  24.  April  1825)|Landstreichen,  derselbe,  18.  Februar

erler),  Mäusefänger,

 

zu  Guggisburg,  Kanton
Bern,  Schweiz,  und  daselbst
ortsangehörig,

 

 

 

 

d

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="105" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
i

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Poftanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Präuumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

X.  Jahrgang.  1  Berlin,  Freitag,  den  10.  März  1882.  1  10.
Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Bundesraths-Beschluß,  Fiskus  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  von  Militärbetreffend
  die  Termine  für  die  Einzahlung  kreditirter  personen  berufenen  Militärbehörden  im  Ressort  der  König-Reichssteuern;
  —  Uebernahme  der  Salzabgaben-Beträge  für  lich  bayerischen  Militärverwaltung;  —  Aenderung  im  Verdas
  zum  Einsalzen  von  Heringen  u.  a.  verwendete  Salz  zeichniß  der  zur  Einziehung  von  Gerichtskosten  bestimmten
auf  gemeinschaftliche  Rechnung;  —  Befugnisse  von  Zoll-  Stellen  92
und  Steuerstelllen  Seite  91  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
2.  Justiz-Wesen:  Nachweisung  der  zur  Vertretung  des  Militär-  Reichsgebteeeeeeee  95

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Februar  d.  J.  beschlossen,  daß  fortan  alle  kreditirten  Reichssteuern
  am  25.  Tage  des  Monats,  an  welchem  die  Kreditfrist  abläuft,  und  wenn  dieser  auf  einen  Sonnoder
  Feiertag  fällt,  am  Tage  vorher,  baar  einzuzahlen  bezw.  durch  fällige  Bonifikations-Anerkenntnisse  abzulösen

  sind.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  23.  Februar  d.  J.  beschlossen,

1.  daß  vom  1.  April  1882  ab  die  auf  Grund  des  §.  20  Nr.  3  des  Gesetzes  vom  12.  Oktober
1867,  betreffend  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz,  (Bundes-Gesetzblatt  Seite  41)  freigeschriebenen
  bezw.  vergüteten  Abgabenbeträge  für  das  zum  Einsalzen  oder  Nachpökeln  von  Heringen
oder  ähnlichen  Fischen  und  für  das  nicht  unter  stehender  Kontrole  zum  Einsalzen,  Einpökeln  2c.
von  Gegenständen,  welche  zur  Ausfuhr  bestimmt  sind  und  ausgeführt  werden,  verwendete  Salz
von  den  zur  Reichskasse  abzuführenden  Erträgen  der  Salzabgabe  in  Abzug  zu  bringen  sind;

2.  daß  das  zur  Nachpökelung  von  Heringen  bestimmte  Salz  mit  6  Liter  (5  preußische  OQuart  —
5,  725  Liter)  Heringslake  auf  je  100  Pfund  Salz  unter  amtlicher  Aufsicht  zu  denaturiren  und  bezüglich
  des  nicht  unter  stehender  Kontrole  zum  Einsalzen  zur  Ausfuhr  bestimmter  Gegenstände
erforderlichen  und  verwendeten  Salzes  die  durch  den  Beschluß  des  Bundesraths  des  Norddeutschen
Bundes  vom  3.  Juni  1870  genehmigten  Bestimmungen  anzuwenden  sind.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  2.  März  d.  J.  beschlossen,  zu  genehmigen,  daß  dem  Herzoglich
sächsischen  Hauptsteueramt  in  Altenburg  und  dessen  Abfertigungsstelle  am  Bahnhofe  die  Befugniß  zur  Abfertigung
  von  Waaren  der  Nummern  2c,  1,  2,  3  und  22  a,  b,  e  und  f  des  Tarifs  zu  anderen  als  den

höchsten  Zollsätzen  der  betreffenden  Tarifpositionen  ertheilt  werde.

 

15
        <pb n="106" />
        —  92  —

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Herzberg  im  Hauptamtsbezirke  Mühlberg  ist  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  das  für  die  Hufnägelfabrik  der  Gebrüder  Grotjahn  in  Herzberg
eingehende  schmiedbare  Eisen  in  Stäben  und  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  die  aus  dieser
Fabrik  ausgehenden  Hufnägel  und  dem  Königlich  preußischen  Nebenzollamte  I.  zu  Podzamcze  im  Hauptamtsbezirke
  Skalmierzyce  die  unbeschränkte  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  Getreide
beigelegt  worden.  «·

 

2.  Justiz-Wesen.

Nachweisung)
derjenigen  Militär-Behörden  und  -Personen,  welche  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens  der
Offiziere"“)  und  Beamten  im  Ressort  der  Königlich  bayerischen  Militär-Verwaltung,  sowie  der
Pensionen  dieser  Personen  nach  deren  Versetzung  in  den  Ruhestand  berufen  sind,  den  Militärfiskus
als  Drittschuldner  im  Sinne  der  §§.  730  ff.  der  Civilprozeßordnung  zu  vertreten.

 

 

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

 

 

1.  2.  3.  4.
Laufende
  wem  bei  Pfändung  Bemerkungen.
Nr.
A.  des  Diensteinkommens
I.Den  Militär-Intendanider  Beamten  der  Korps-Zahlungsstellen,  Die  Reihenfolge  beturen
  der  betreffenden  mißt  sich  nach  der
Armee-Korps.  Eintheilung  des
Haupt-Militär-Etats.
2  der  Beamten  der  Militär-Intendanturen  mitad  2.  Wegen  der  Aus-Ausnahme
  der  Militär-Intendanten,  nahme  siehe  A  VI.

3  der  Auditeure  und  Kanzlei-Beamten  der  Militär-Bezirks=
  und  Untergerichte,

4  der  Adjutanten  der  General=  und  Dirisions=  ad  4.  Wegen  der  Aus-Kommandos,
  dann  der  Brigade-Kommandos,,  nahme  siehe  A  VI.
mit  Ausnahme  des  Adjutanten  des  Fuß-Artillerie-Brigade-Kommandos,


5  derjenigen  Kommandanten,  welche  nicht  Generale  ad  5.  Wegen  der  Aussind,
  nahme  siehe  A  VI.
6  der  Platzmoajore  und  der  Adjutanten  der  Festungs-Gouvernements
  und  der  Kommandanturen,
7  der  Regiments-Kommandeure,

8  der  Bataillons=  und  Abtheilungs-Kommandeure,

 

 

 

 

 

*)  Vgl.  die  entsprechenden  Nachweisungen  für  das  Ressort  der  Königlich  preußischen  bezw.  der  Königlich  sä  en
und  der  Königlich  württembergischen  Militärverwaltung,  Central-Blatt  von  1881  S.  385,  446  und  472.  glich  sachsisch
Sofern  die  Nachweisung  keine  besonderen  Bestimmungen  enthält,  sind  unter  der  Bezeichnung  „Offiziere“  die
Sanitäts-Offiziere  (Militärärzte)  inbegriffen.
        <pb n="107" />
        —  93  —

 

 

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

 

Laufende

Nr.

wem?

3.
bei  Pfändung

4.

Bemerkungen.

 

II.

 

Den  Militär-Intendan—

turen  der  betreffenden
Armee-Korps.

Den  Regiments-Kommandeuren,

  den  Kommandeuren

  der  selbständigen

(nicht  regimentirten)
Bataillone,  dem  Kommandeur
  der  Egquitations-Anstalt,
  dem  Chef
der  Eisenbahn-Kompagnie
  und  dem  Kommandeur
  der  Militär-Schießschule.


 

10
11
12

25

 

A.  des  Diensteinkommens

der  Offiziere  —  soweit  sie  nicht  Generale  sind
—  und  des  Arztes  der  Leibgarde  der  Hartschiere,


des  Kommandeurs  der  Eaquitations-Anstalt,

des  Chefs  der  Eisenbahn-Kompagnie,

der  Artillerie-Offiziere  vom  Platz,  der  Offiziere
der  Artillerie-Depots,  sowie  der  sämmtlichen
Zeug=  und  Feuerwerks-Offiziere  (mit  Ausnahme
  jener  bei  der  Inspektion  der  Artillerie
und  des  Trains  und  bei  der  Fuß--Artillerie-Brigade),


der  sämmtlichen  nicht  regimentirten  Militärärzte
(mit  Ausnahme  jener  des  Kriegsministeriums)

der  Korps-Stabsveterinäre,

der  Beamten  der  Magazins-Verwaltungen,

der  Beamten  der  Montirungs-Depots,

der  Beamten  der  Garnisons-Verwaltungen,

der  Korps-Stabs-Apotheker,

der  Beamten  der  Garnisons-Lazarethe,

des  Kommandeurs  der  Militär-Schießschule,

des  technischen  Vorstandes  der  Militär-Lehrschmiede,


der  Offiziere  und  des  Rendanten  der  Militär-Strafanstalt,


des  Führers  der  Arbeiter-Abtheilung,

der  Offiziere,  Beamten  und  Bediensteten  der  technischen
  Institute  der  Artillerie  (Artillerie-Werkstätten,
  Geschützgießerei,  Geschoßfabrik,
Haupt-Laboratorium,  Pulverfabrik),  der
Gewehrfabrik  und  der  Oberfeuerwerkerschule,


der  Fortifikationsbeamten  bei  den  Festungs-Dotirungskassen
  Ingolstadt  und  Germersheim;

der  ihnen  unterstellten,  Gehalt  empfangenden
Offiziere  und  Beamten  mit  Ausnahme  der
à  la  Suite  der  Truppentheile  stehenden  Offiziere;



 

ad  9.  Wegen  der  Ausnahme
  siehe  A  VI.

ad  12.  Wegen  der
Ausnahme  siehe
A  VI.

ad  13.  Wegen  der
Ausnahme  siehe

A  VI.

ad  II.

a)  Bei  Pfändung  des
Diensteinkommens
der  à  la  suite  der
Truppentheile  stehenden
  Offiziere
hat  die  Zustellung,
soweit  die  Betreffenden
  nicht  unter
den  Nummern  Al
und  1V  inbegriffen

15“
        <pb n="108" />
        Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

 

Laufende

Nr.

we  m  ?

3.

bei  Pfändung

4.

Bemerkungen.

 

III.
IV.

VI.

 

Der  Remonte-Inspektion.
Der  Inspektion  der  Militär-Bildungsanstalten.


Der  Militär-Fonds-Verwaltung.

Dem  Kriegsministerium.

Dem  Kriegsministerium.

 

 

A.  des  Diensteinkommens

der  Beamten  der  Remonte-Depots;

der  sämmtlichen  Offiziere,  Aerzte,  Beamten,
Professoren  und  Lehrer  der  Militär-Bildungsanstalten
  (mit  Ausnahme  des  Inspekteurs):

der  Beamten  der  Militär-Fonds-Verwaltung  und
des  Militär-Fiskalats;

sämmtlicher  übrigen,  unter  den  Nummern  Al
mit  V  nicht  inbegriffenen  Offiziere  und  Beamten
  der  Militärverwaltung.

B.  der  Pension  und  des  sonstigen  aus
Militärfonds  fließenden  Einkommens

der  sämmtlichen  mit  Pension  zur  Disposition
gestellten  oder  verabschiedeten  Offiziere,

der  sämmtlichen  auf  Inaktivitätsgehalt  oder
Wartegeld  gesetzten  Offiziere  und  Beamten
der  Militärverwaltung,

der  zeitlich  oder  für  immer  in  den  Ruhestand

versetzten  Beamten  der  Militärverwaltung,
sowie  der  quieszirten  Civil-Professoren  und
Lehrer  der  Militär-Bildungsanstalten.

 

 

sind,  an  das  Kriegsministerium
  (siehe
A  V))  zu  erfolgen.
b)  Wegen  der  Abzüge
von  den  Gehältern
jener  Offiziere  2c.,
welche  vorübergehend
  zu  anderen
Abtheilungen  kommandirt
  sind,  haben
  die  Zustellungen
an  den  Komman-=deur
  rc.  jener  Abtheilung,
  zu  der
sie  ständig  gehören
  (Stamm-Abtheilung),
  zu  geschehen.



ad  IV.  Wegen  der
Ansnahme  siehe  A
J.

Im  übrigen  vergl.
Bemerkung  b  ad  A
II,  welche  hier  gleichmäßige
  Anwendung
findet.

Die  Abzüge  der  Pensionisten
  2c.  werden  in
allen  Fällen  vom
Kriegsministerium
festgesetzt,  auch  wenn
sie  in  der  Armee
aktive  Dienste
leisten.
        <pb n="109" />
        95

Bezuglich  der  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrath  unter  dem  23.  April  1880  be—
schlossenen  Anweisung  ein  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  ist  (Verzeichniß  im  Central-Blatt
  für  das  Deutsche  Reich  von  1880  Nr.  39  S.  604  ff.),  wird  vom  17.  April  1882  ab  die  Aenderung
eintreten,  daß  das  mit  der  Erhebung  der  Gerichtskosten  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  zu  Isenhagen
beauftragte  Untersteueramt  zu  Wittingen  nach  Hankensbüttel  verlegt  wird.

 

3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  -
2  .  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
6  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
I.  2.  3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  S§.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Johann  Grigull,  Ar-1  Jahre,  geboren  zu  Kowno,Diebstahl  im  Rückfall  und  Königlich  preußischer  Re-s.  Dezember
beiter,  Rußland,  Betteln  (1  Jahr  Zuchthaus  gierungs-Präsident  zuB881.
und  1  Woche  Haft  laut  Er.]  Königsberg,
kenntniß  vom  31.  Januar
1881),
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  sa)  Franz  Schneider,  szu  a.  geboren  am  22.  April

Arbeiter,

b)  dessen  Ehefrau,  Katharina,
  geborene
Faßbinder,

3.  Christian  Battagelia,
Arbeiter,
4.  Josef  Grocholski  (Grochulski),

  Arbeiter,

Niels  Sören  Chlristian
Rasmussen,  Zimmermann,

Ida  Nielsson,  unverehelichte
  Dienstmagd,
Hans  Nicolaisen  Dahl,
Schuhmacher,

Fein-Falk

  Breske,

hechler,

Josef  Schittler,  Bäcker,
Tobias  Senger,  Kaufmann,


Tobias  Rosenholz,

Schnorrer,

Josef  Quastner,
Schlosser,

10.
11.

12.

 

1854  zu  Amtsoldingen,  Kanton
  Bern,  Schweiz,

zu  b.  geboren  am  10.  März
1845  zu  Dern,  Kreis  Limburg
  a.  d.  Lahn,  Preußen,

geboren  am  16.  April  1839
zu  Thusis,  Kanton  Graubünden,
  Schweiz,

30  Jahre,  aus  Duszriki,
Gouvernement  Kalisch,  Russisch-Polen,


geboren  am  14.  Februar  1856

zu  ANarhuus  in  Jütland,
Dänemark,
53  Jahre,  aus  Malmö,
Schweden,
38  Jahre,  aus  Fardahl,
Norwegen,

24  Jahre,  aus  Georgenburg,

Rußland,
24  Jahre,  aus  Böhmisch-Leipa,

  Böhmen,

37  Jahre,  aus  Ostrolenka,
Russisch-Polen,
58  Jahre,  aus  Saaßtef,
Gouvernement  Radanski,
Russisch-Polen,

37  Jahre,  aus  Lautsch,  Böh.

 

men,

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

Betteln  im  wiederholten  Rück.
fall,

Landstreichen  und  Betteln  im
wiederholten  Rückfall,
desgleichen,

Landstreichen,

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

 

Königlich  preußischer  Reotsdam,


derselbe,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Posen,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,

dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,
dieselbe  Behörde,
dieselbe  Behörde,

1

dieselbe  Behörde,

 

dieselbe  Behäörde,

Hrerunge  Präsident  zud

 

21.  Januar

4  Februar

21.  Februar

d.  J

27.  Januar
d.  J.

18.  Februar
d.  J.

22.  Februar
d.  J.

7.  Februar
d.  J.

10.  Februar
d.  J.

21.  Februar
d.  J.
desgleichen.

22.  Februar
d.

*
J
        <pb n="110" />
        96

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Daum
2  6  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-7
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
13.  Karl  Rudolf  Fahrni2  Jahre,  aus  Unter-Lan-Landstreichen,  Königlich  preußische  Re-25.  Februar
Küfer,  —-  Kanton  Bern,  gierung  zu  Wiesbaden,  d.  J.
weiz,
14.  Eugen  Schellenberg,20  Jahre,  aus  Nerach,  Kan-dDeögleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
Spengler,  ton  Zürich,  Schweiz,
15.  Johann  Mathias  Hubert33  Jahre,  aus  Grathem,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re17.  Februar
Koniks,  Schreiner,  Niederlande,  gierung  zu  Düsseldorf,  d.  J.
16.  Otto  Lasser,  Kellner,  geboren  am  9.  November  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re-3.  Februar
1864  zu  Salzburg,  Oester-  ·  gierung  zu  Koblenz,  d.  J.

17.

18.
19.
20.
21.

25.

26.
27.

28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.

Michael  Wilhelm  Bartholomäus
  Kersten,  Arbeiter,


Johann  Gartner,
Müllergeselle,

Karl  Sloup,  Schuhmachergeselle,


Josef  Kapfenberger,
Tagelöhner,

Anton  Heinrich  Posselt,

Arbeiter,

Johann  Berger,  Bäcker

und  Müller,

Theodor  Kaiser,
Kürschner,

.  Viktor  Garde,  Tagner,

a)  Dominika  Rossi,  ge—

borene  Geraschi,
verehelichte,
b)  Maria  Rossi,
Anton  Monsorno,
Maurer,
Josef  Mutter,  Landarbeiter,

Appolina  Eugenie
Maillot,
Franz  Czersonkowsky,
Tagner,
Karl  Morero,  Tagelöhner,

Jakob  Kloßner,
Gärtner,

Leo  Berthaud,  Tagner,
Martin  Reh,
Franz  Chagny,

Josef  Prosper  Marchal,
Holzschuhmacher,

 

 

reich,  und  daselbst  wohnhaft,
geboren  am  19.  Februar  1846
zu  Venloo,  Niederlande,
ortsangehörig  zu  Melick  bei
Herkenbosch  (das.),

19  Jahre,  aus  Alt-Albenreuth,
Bezirk  Eger,  Böhmen,

20  Jahre,  aus  Taus,  Bezirk
gleichen  Namens,  Böhmen,
geboren  1839,  aus  Graz  in
Steiermark,  Oesterreich,
geboren  am  28.  November
1847  zu  Warnsdorf,  Böhmen,
  und  ortsangehörig,

27  Jahre,  geboren  zu  Venloo,
  Niederlande,  und  daselbst
geboren  am  4.  Oktober  1861
zu  Luxemburg,
1861  zu  Varel,  Frankreich,
und  daselbst  ortsangehörig,
geboren  zu  Bardi,  talien,
und  daselbst  ortsangegeboren
  am  20.  Dezember
1820  zu  Warina,  Oesterreich,
zu  Bramois,  Kanton  Wallis,
Schweiz,  «
zu  Onans,  Frankreich,
27  Jahre,  geboren  zu  Wargeboren
  1858  zu  Pinerolo,
Italien,
zu  Diemtigen,  Schweiz,
geboren  am  5.  Januar  1843
geboren  am  23.  Juli  1854
zu  Paris,
zu  Lyon,  Frankreich,
geboren  am  23.  März  1825

ortsangehörig,

geboren  am  25.  Dezember
zu  a.  1838,  zu  b.  1866

Ü  hörig,

geboren  am  14.  Juli  1862

geboren  am  22.  April  1863

schau,

geboren  am  17.  Juli  1859

zu  Genf,  Schweiz,

geboren  am  17.  Januar  1850

zu  Allarmont,  Frankreich,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen  und  Gebrauch
einer  falschen  Legitimation,
Landstreichen  und  Nichtbefolgung

  der  Reiseroute,
Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,  Betteln,  Gebrauch
  eines  falschen  Namens
und  Betrug,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,
desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen  und  gewerbsmäßige
  Unzucht,
Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,

desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,

 

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Aachen,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Griesbach,
Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Wertingen,
Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Karlstadt,
Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Bautzen,

Großherzoglich  hessisches
Kreisamt  Friedberg,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Kolmar,

derselbe,

derselbe,
derselbe,

derselbe,
derselbe,
derselbe,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Kolmar,
derselbe,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,
derselbe,

derselbe,

 

18.  Januar
d.  J.

7.  Februar
d.  J.

15.  Februar
d.  J.

19.  Januar
d.  J.

31.  Januar
(ausgeführt
am  14.  Februar)
  d.  J.

27.  Februar

7d.  J.

22.  Februar

.  J.
8.  Februar
d.  J.

20.  Februar
d.  J.

desgleichen.
desgleichen.

desgleichen.
23.  Februar
desgkeichen.
Februar
25.  Februar
d.  J.

17.  Februar
d.  J.

13.  Februar
22.  Februar
d.  J.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="111" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

«  s  «  «

X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  17.  März  1882.  S11.
Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Kontrole  des  Han-  3.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
dels  mit  unbearbeiteten  Tabackblättern  2c.  im  Grenzbezirk  Februar  18832.  ....  ......  98
der  Hauptzollämter  Sebaldsbrück  und  Geestemünde;  —  4.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  des  Reichs
Umwandlung  eines  Hauptzollamts  in  eine  Steuer-Rezeptur;  vom  1.  April  1881  bis  Ende  Februar  1882.  100
—  Titelverleihung  an  einen  Stations-Kontrolör  Seite  97  5.  Marine  und  Schiffahrt:  Uebersicht  über  die  Zahl  der  im
Jahre  1881  ausgefertigten  Schiffs-Meßbriesfe  101
2.  Konsulat-Wesen:  Todesfall;  —  Exequatur-Ertheilungen  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
97  Reichsgebeeen  105

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Im  Grenzbezirk  der  Königlich  preußischen  Hauptzollämter  zu  Sebaldsbrück  und  Geestemünde  ist  der
Handel  mit  unbearbeiteten  Tabackblättern  und  mit  Tabackstengeln  der  Buch=  und  Lagerkontrole  gemäß  §.  124

des  Vereinszollgesetzes  unterworfen  worden.

Des  Königlich  sächsische  Untersteueramt  Olbernhau  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  Annaberg  ist  in  eine
Steuer-Rezeptur  umgewandelt  worden.

 

Dem  als  Stations-Kontrolör  in  Tilsit  fungirenden  Hauptsteueramts-Kontrolör  Levin  ist  der  Karakter  als
Kaiserlicher  Zoll-Inspektor  verliehen  worden.

 

2.  Konfulat-Wesen.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Helsingör,  C.  Prytz,  ist  gestorben.

 

Namens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden:

dem  Ritter  Gustav  von  Oesterreicher  als  Kaiserlich  und  Königlich  österreichisch-ungarischer
General-Konsul  in  Danzig,

dem  zum  französischen  Konsul  in  Düsseldorf  ernannten  Herrn  Auguste  Jacquot,

dem  zum  russischen  Konsul  mit  dem  Sitz  in  Lübeck  ernannten  Staatsrath  Nikolaus  Swentorzecki,


dem  Kaufmann  Carl  Funck  jun.  in  Frankfurt  a.,M.  als  brasilianischer  Vize-Konsul

und
dem  zum  Konsul  der  Republik  Costa-Rica  in  Mannheim  ernannten  Kaufmann  Adolf  Lichtenstein.

16
        <pb n="112" />
        98

 

3.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
Erert.
·  Sonstige  Ver-8
  ·  ..  bindlich-  ölndlich.
5  Bezeichnung  Grund-  Reserve..Noten-  Gegen  Unge  Gegen  Lellno  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  beiten
r  der  gupt  31.  Jan.  deckte  31.  Jan.  Ves-  31.  Jan.]mit  31.  Jan.  31.  Jan.]  der  81.  Jan.welter  ze.
7  Banken.  pital.  Fonds.  Umlauf.  1882.  Noten.  2182.  bi  eti882.  Kündi-1882.  Vassiva.  1882.  BPasfiva.  1882.  gebenen
z  indlich-  zungs-  inlän--r
  keiten.  frift.  D#en,
—
1.  2.  g.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.12.  13.  14.156.  17.
1|  Keichsbank  .  12000016425683137—7409374660—95406171194—38187  —  —  413—l46991169-11242674660
2StädLBaUIzuBreölau  3000  600  29714  262  1  197—  788  14493  +  918  —  —  —  —  11  064—+M  1  180  110
3Kölnische  Privatbank.  3000  750  2007—  86  1185—  7  611  381  33314  74  13  —  9712|/—  369  352
4agdeburger  Privatbank  3  ooo  600  1  896+  165  828—  223  2—  12644  224  30314  57|  707T1.  446  110
5Danziger  Prirat  -  Aktien-Bank
  3000  750  1  465—  132  595%  267  244—  46  29824  121  36114  86  8  8024  29  15
6  Provinzial-  .Attien  ·  Bank  bes
Großherzogthums  Posen.  3u000  750  1  435—  463  845—  360  136  27  1  441—  141  2771  7035—  577  88
7  Hannoversche  Bank  12  000  10201  46134  9%  21814  351  5878N  598  1  7161,  I  876  824#Z  7244  8701  1091
8  Frankfurter  Bank-  17  143  3  753  7928—  2794  2  848++  1901  3326—  5436  5160—  424  4—  478  37314/—  9  052  2  614
9Bayerische  Notenbank  7500  515  62995/—  3165  28314  25#L1  1124  1  2775—  89  75  032  —  3126  706
10Sächsische  Bank  zu  Dresden  30000  3581  36  404—  36900  15632—  1251  1111  1144  6401—  3414  2070|  19S6  5  1744
11|Keipziger  Kafsenverein  3000  1821  2898—  12  1  402  —  50L1  472|—  31  86/—  133  8  115.—  42  130
12Chemnitzer  Stadtbank  510  127  500%  247—  17  122  T  386  2698  390  127—  671  40894  361  453
13Württembergische  Notenbank  9  000  439  21  159’+  1464  9982  +  137  536  325  22914  100  800  —  332163|+  1919  1230
14  Badische  Bank  9  000  1  3800  15252—  440  9  611—  339  372  —  134  78—  500  895—  57  26977—  1  131  2  886
15.  Bank  für  Süddeutschland  15  672  1  608  14269—  1  189  9354—  487  123°  —  —  —  126514  68  32937—  1121  1525
16.  Braunschweigische  Bank.  10  500  350  1  892|—  7611  1134—  366  7  1631  14134  1os6  680  821  21  184  84  405
17.]  Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  64  712°  —  26  267—  28  1202  —  44  3295—  39  101—  113  7774—  214  16
18  Bremer  Bank  16  607  805  4432—  801  2  579  —  638  988  37315257F  303  471  —  432  38560  —  557  869
Zusammen  268  33  33707865  970—  85  663312  61|100116/  199  597  —  41920  45  850  719  11460  —  1  501|01  424  916  —1281999  89  332

 

Zu  Spalte  5:

Zu  Spalte  9  N.  *
1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu  100  .
.  200

500
"*  1000
Darunter  141  200  KK4  noch

Zu  98  666  M.
Zu  Nr.  17*:  Der  Status  der  Kommerzbank  in  Lübeck  am  28.  Februar  1882  ist  verglichen  mit  demjenigen  am  7.  desselben  Monats.

579  006  800

389  200  .“  (bei  der  Bank  Nr.  6

90  856  000  J“  (bei  den  Banken  1,  5  8,  10,  11),
193  758  500“0  1,  2,  8).
nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

.Gurlden=  und  Thalernoten.
        <pb n="113" />
        Wesen.

 

banken  Ende  Februar  1882,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Januar  1882.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aotiva,

8
Netalh]  Gegen  Reichs-Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summeegen  2
31.  San.  J  kafsen-  31.  Jan.  anderer  31.  Jan.  Wechsel.  31.  Jan.  Lombard.31.  Jan.Effekten.31.  Jan.  ç  31.  Jan.  der  31.  Jan.  S
Vesiand..  1862.  scheine.  1882.  Bantken.  1882.  1862.  1882.  1882.  sAttiva.  1882.  attiva.  1882.
7
*
S
□#
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  26.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  134
553  539.  19  402  36  077+  3954  18  861—  2043304979  99873  51  49825943  6  122—  14  583  33259  +  84210043356—111244
10388+  31  4—  2  73|  311  5  177  688  4161¼.  50  —  —  35  —  11  141  8
795—  34  14—  5  13—  40  8  537  37v4  3244—  54  —  —  190  —  47  9873  194
661—  4  15  7  392+  385  4833—  134  1  007/.  10  511.  47  176  153  7135.  4644
4  —  —  2231  132  6028  50  %7  28  194  33  9111  233  895ö0  —  91
57.—  74  11—  1  16—  28  4  839  297  1  158  —  193  —  —  508  28  7u095  5656
18350—  61  45.  10  5371  4  111  14764  —  670  680%  163  617  194  7568  +  1023  2605|  8707
96811—  1253  309  16  1090—  3458  18  795—  752  7437—  1003  4528+  579  2960—  3  037  38  800—  8  9088
322687—  720  48  10  2  346|  128  36370|—  2381  2  664—  382  733  12  1  3444%  20750309—  312619
17  229  1  4084  153  3135—  2593  477468—  3921  2  863  123  3050—  25  5  432.—+  1334  79  867—  51740
996.  1  19  7  461—  63  4169—  89  1  3551  652  4  9  1052.—  55  8  115—  421
210  +HH.  21  7—  3  41—  1  3239.  296  83  4  127  —  3824  44  4089q  36112
9693+  186  67  —  1417  1141  187024  6095  834—  99  434—  19  1016  +  101  32  163+  191913
5204—  322  10—  5  4271  4  226  18253  —  911  964—  83  60  J—  22  2059—  14  26  977  —  11314
483  —  6597  5—  12  78—  93  19  666—  1447  766—  46  4670  23  2916  +  1097  329371—  11215
——  23—  2  17—  59  11684.  5392.  21  —  —  3  380  —  250212144  644
328—  33  54  2  11  33  5231.11.  662  444  4324  160  1  32114.  68  7873—  200
1  703—  170  4—  1  146  8  271768/—  1947  7863  471  1063+  740  949  431  38  906—  4681l

635  825—  16243  37  061.  4  114  30  223—  5903  560  184404686  90  342T  26  895  21  466  —  12  898  65  458  2777  1440  569  -127248

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16“
        <pb n="114" />
        4.  F

100

——

inan  z

Wesen.

 

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  im  Deutschen  Reich  für  die  Zeit  vom  1.  April  1881
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Februar  1882.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  .  .
nahme  beträgt  Bonifikatio=  Einnahme  Differenz
Bezeichn  ung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres  Bleib  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  zum  schaftich  eiben  des  und  5
Schlusse  des  aftliche  Vorjahres
Einnahmen.  obengenannten  Rechnung  (S  Pah  4)  -
Monats  p  eniger
AM.  A  A.  M.  A
1.  2.  3.  l  4.  I  5.  l  6.
Zölle  179  876  860  41  05479  835  806167  671  276+12164530
Labacksteuer  10  322  279  11  054410  311  2256667  935+  3643  290
Rübenzuckersteuer  97  870  2399  20  954  877°6  915  362  54  704  54722210815
Salzsteuer  34  660  647  6  63734  654010|  34  345  564——  308  446
Branntweinstener  51  464  18!1  13  535  403792877887247  909  680  869
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  108  715  —  108  715  113092—  4377
Brausteuer  15  830  518  331  56015  498  958815572524—  73566
Uebergangsabgaben  von  Bier.  1  149  181  —  1149  181  1001380  147  801
Summe  391  282  620  34880  585  356  402  035  317  324  227439077  808
Spielkartenstempoel  —  —  980  568  013  899—  33  8331
Wechselstempelst  uer

Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Schußnoten,  —  —  6132000  59101174  221883
Rechnungen  und  Lotterieloose..  ...  —  —  4553548  —  4553  548

 

 

 

 

 

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  Februar  1882:

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  Z  ç  «
Bezeichn  ung  Beginndes  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  diisteren  zuischen
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  *-  mehr
obengenannten  ·  :
Einnahmen.  8  na  des  Vorjahres  —  weniger
—  #  —
1.  1  2.  3.  4.
Zölle  .  166024013  150114621  -I—15909392
Tabacksteuer  .  6527  443  1386  246  5141197
Rübenzuckersteuer  67  413  821  35  032  60  m+32  381  161
Salzsteuer  33  660  168  33  190  808  +  469  360
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntweinn  31  682  715  31  447  357  +  235  358
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  14  110  970  14  052  463  +  58507
Summe  319  419  130  265  224  155  +54  194  975
Spielkartenstempel.  921  657  930  231  —  8574
(einschließlich  der  Nachsteuer).
        <pb n="115" />
        101

5.  Marine  und  Schiffahrt.

Uebersicht

über  die  Zahl  der  im  Jahre  1881  von  den  Schiffsvermessungs  -Revisions=  und  Schiffsvermessungs
  -Behörden  nach  §.  24  der  Schiffsvermessungs  -Ordnung  vom  5.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  270)  ausgefertigten  Schiffs-Meßbriefe.

 

I.  Von  den  Schiffsvermessungs-Revisions-Behörden.

 

Laufende  Nummer.

 

 

N

 

Zahl  der  ausgefertigten  Meßbriefe

 

 

 

 

 

Sitz  der  Behörden.  für  deutsche  für  fremde  ins
ins-Segel-

  Dampf--  Schiffe  ]  Segel-  Dampf--  Schiffe  gesammt.

schiffe.  schiffe.  süberhaupt  schiffe.  schiff..  süberhau

Königsberg  i.  Ostpr.  5  27)  7  8  3  11  18
Danzig  2  7  9  7  —  7  16
Stettin  4  11  15  9  3  12  27
Köslin  —  —  —  —  —  —  —
Stralsund  9  —  9  —  —  —  9
Schleswig  41  42*)  83  4  4  8  91
Lüneburg  4  —  4  —  —  —  4
Stade  17  —  17  1  —  1  18
Aurich.  17  —  17  6  —  6  23
Rostock  5  6  11  1  1  2  13
Wismar  3  —  3  2  3  5  8
Oldenburg  12  —  12  2  —  2  14
Lübeck  1  2  3  16  2  18  21
Bremen  12  6  «  18  6  –  6  24
Hamburg  17  48—)  65  8  2  10  75
Zusammen  149  124  273  70  18  88  361

 

*)  Hierunter  2
3*

-  14
1  1
18

 

 

 

für  die  Fahrt  durch  den  Suezkanal.
        <pb n="116" />
        II.  Von  den  Schiffsvermessungs-Behörden.

—  102  —

 

Laufende  Nummer.

Sitz  der  Behörden.

Zahl  der  ausgefertigten  Meßbriefe

 

für  deutsche

Segel=  Dampfschiffe,
  schiff

(
*

 

Schiffe

überhaupt

Segelschiffe.


für  fremde
Dampf-Schiffe



schiffe.  überhaupt

insgesammt.


 

%  JSEPES

 

Memel.

Pillau
Königsberg  i.  Lr
Danzig  .
Elbmg

Stettin

Anklam
Swinemünde
Kolbergermünde
Stolpmünde
Stralsund.
Wolgast
Greifswald
Barto
Hadersleben.
Apenrade
Sonderburg
Flensburg.
Kappeln
Eckernförde
Kiel
Heiligenhafen
Neustadt
Wyk  a.  Föhr
Husum
Tönning
Rendsburg
Brunsbüttel
Wewelsfleth
Wilster.
Itzehoe
Glückstadt.
Elmshorn.
Uetersen

 

IIIEIIIILIIIIIIEIIIEIIILIIIEMIIIIEE

 

*-  –eechô  EIIE  9  —  ce  n)  %  S#

I  II  I

AT

[lllelllllllIISIETFT

[lelllIEIEB

—
—

—  b
——S

 

zu  übertragen

 

□
□
—
18.

 

—
—

 

—

—
—

 

 

=
600

 

145
        <pb n="117" />
        103

 

 

 

 

2
Zahl  der  ausgefertigten  Meßbriefe
Sitz  der  Behörden.  far  deutsche  für  fremde  ins=+

Segel=  Dampf=  Schiffe  Segel-=  Dampf-  Schiffe  gesammt.
#  schffe,  schiffe.  überhaupt  schiffe.  schiffe.  überhaupt
übertragen  63  14  77  1  67  68  145
35.  Haseldorf.  1  —  1  —  —  —  1
36.  Blankenese  —  —  —  —  —
37.Ottensen  —  2  2  1  12  13  15
38.  Harburg  1  —  1  —  —  —  1
39.  Cranz  —  —  —  —  —
40.  Lühe  1  —  1  —  —  —  1
41.  Stade  1  1  2  —  —  —  2
42.  Freiburg  ..  3  —  3  —  —  —  3
43.  Neuhaus  a.  d.  OsteZ  —  —  —  —  —  —  —
44.  Geestemünde  6  —  6  —  24  24  30
45.  Rönnebeck.  —  —  —  —  —  —  —
46.  Vegesack  —  —  —  —  —  —  —
47.  Karolinensiel  —  —  —  —  —  —
48.  Norden  1  —  1  —  —  —  1
49.  Emden.  13  —  13  —  —  —  13
50.  Aurich  47  —  47  —  —  —  47
51.  Leer  19  —  19  —  —  —  19
52.  Weener  —  —  —  —  —  —  —
53.|  Papenburg  1  1  2  —  —  —  2
54.  Rostock  —  1  1  —  —  —  1
55.|  Wismar  —  —  —  —  1  1  1
56.Elsflette  —  —  —  —  —  —  —
57.  Brake  (Vermessungsbehörde  1)  —  —  —  —  4  4  4
58.  Brake  (Vemessungsbehörde  0h  —  —  —  —  —  —  —
59.  Varel  —  —  —  —  —  —  —
60.  Hooksiel  —  —  —  —  —  —  —
61.  Barssel,  —  —  —  —  —  —
62.  Oldenburg  —  —  —  —  —  —
63.|Lübeck  1  —  1  —  3  3  4
64.  Bremerhaven.  –  —  —  2  37  39  39
65.Hamburg.  1  1  2  77  77  79
66.  Cuxhaven  —  —  —  —  —  —  —
Zusammen  159  20  179  4  225  229  408
        <pb n="118" />
        III.

104

Von  den  Schiffsvermessungs-Revisions=  und  Schiffsvermessungs-Behörden.

 

Zahl  der  ausgefertigten  Meßbriefe

 

 

 

*5  5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung  der  Behörden.  für  deutsche  für  fremde  ins
ins-Segel-
  Dampf=  Schiffe  Segel=  Dampf-Schiffe  gesammt.
schiffe.  schiffe.  überhaupt  chiffe.  schiffe.  überhaupt
In  Preußen.
Schiffsvermessungs-Revisionsbehörden  992  161  35  10  45  206
Schiffsvermessungs-Behörden.  15718  175  2  103  105  280
zusammen  256  80  336  37  113  150  486
In  Mecklenburg-Schwerin.
Schiffsvermessungs-Revisionsbehörden  8  6  14  3  4  7  21
Schiffsvermessungs-Behörden  —  1  1  —  1  1  2
zusammen  8  7  15  3  5  8  23
In  Oldenburg.
.  Schiffsvermessungs-Revisionsbehörde.  12  —  12  2  —  2  14
Schiffsvermessungs-Behörden  —  —  —  —  4  4  4
zusammen  12  —  12  2  4  6  18
In  Lübeck.
Schiffsvermessungs-Revisionsbehörde  1  2  3  16  2  18  21
.  Schiffsvermessungs-Behörde  1—  1  —  3  3  4
zusammen  2  2  4  16  5  21  25
In  Bremen.
.  Schiffsvermessungs-Revisionsbehörde.  12  6  18  6  —  6  24
Schiffsvermessungs-Behörde  .  —  —  —  2  37  39  39
zusammen  12  6  18|  8  37  45  63
In  Hamburg.
Schiffsvermessungs-Revisionsbehörde  17  48  65  8  2  10  75
mSchiffsvermessungs-Behörden  1  1  2  —  77  77  79
zusammen  18  49  67  8  79  87  154
Im  Deutschen  Reich.
.  Schiffsvermessungs-Revisionsbehörden  149  124  273  70  18  88  361
Schiffsvermessungs-Behörden.  159  20  179  4  225  229  408
überhaupt  im  Jahre  1881  308  144)  452  74  243  317  769
Dagegen  im  Jahre  1880.  346  116“)  462  99  269  368  830
-  -  -13879.  433  755  508  131  312  443  951
-  =  1878.  899  80  PFr)  979  127  242  369  1348
-  -  =  1877  2046  102  2148  277  260  537  2685
-  -  =  1876  1663  67“°#.)73  633  219  852  2582
1875.  1835  98°)1933  813  209  1022  2955
1874.  1621  118  ]%  1O326  3335
-  -  1873  556  99  655  1668  396  2064  2719
*)  Hierunter  35
"  11
1)  -  4½%  für  die  Fahrt  durch  den  Suezkanal.
+#.S  2
        <pb n="119" />
        105

6.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  J  Behörde,  welche  die  Daum
2  .  Grund  der  Bestrafung.  „Ausweisung  Ausweisungs-.
  des  Ausgewiesenen.  sschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.  [Abraham  Schmulo-geboren  am  9.  SeptembersDiebstahl  im  wiederholten[Königlich  preußischer  Re-16.  Januar
wicz,  Schneider  und  1857  zu  Lubraniec.  KreissRückfall  (2  Jahre  Zuchthaus  gierungs  -Präsident  zu  d.  I
Händler,  Wloclawek,  Russisch-Polen,  laut  Erkenntniß  vom  12.  Fe(Marienwerder,

buar  18800,
2.  Paul  Ostalski,  Arbeiter,3  1  Jahre,  geboren  zu  War-mehrfsacher  schwerer  Diebstahl-erselbe,  1.  Februar

10.

11.

12.

13.

 

.  Wilhelm

a)  Jakob  Josef  Nowak,

Schuhmacher,
b)  Herrmann  Reihle,
Sattlergeselle,

Andreas  Koscinski,
Franz  Witt,  Arbeiter,
Mattausch,
Dienstknecht,

Thomas  Muschik,  Arbeiter,



Ferdinand  Körner,  Arbeiter
  und  Siebmacher,

.  Johann  Spacek,  Handarbeiter,.


Josef  Fellmann,  Schuh.

macher,

Isidor
Klempner,

Goldmann,

Albin  Klemencic,  Uhrmacher,


Josef  Milde,  Maurer,

 

schau,

zu  a.  geboren  am  25.  Juli

zu  b.  geboren  am  30.  Oktober

 

(2½  Jahre  Zuchthaus  laut
Erkenntniß  vom  17.  Januar
1879)0,

mehrfacher  einfacher  Diebstahl
  (1½  Jahr  Zuchthaus
  laut  Erkenntniß
vom  17.  August  1880),

 

beide  aus  Krakau,  Galizien,

Königlich  preußischer  Regierungs
  Präsident  zu
iegnitz,

 

b.  Auf  Grund  des  5.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  30.  November
1811  zu  Andrejolka,  Rußland,

28  Jahre,  aus  Skalitz,  Böhmen,


geboren  am  24.  April  1859
zu  Slatin  bei  Trautenau,
Böhmen,  aus  Trautenau,
geboren  am  21.  September
1854  zu  Drachlow  bei  Olmütz,
  Mähren,  und  daselbst
ortsangehörig,

geboren  am  15.  Juli  1847,
aus  Lomnitzdorf,  Mähren,

geboren  1845,  aus  Klein-Cerma,
  Bezirk  Reichenau,
Böhmen,

geboren  am  2.  Februar  1837,
aus  Ober-Kostitz,  Bezirk
Freiwaldau,  Oesterreichisch-Schlesien,


geboren  am  15.  August  1863
zu  Rudolphsheim  bei  Wien,
Oesterreich,  aus  Hollitsch,
Ungarn,

geboren  am  28.  Februar  1862,
aus  Laibach,  Provinz  Krain,
Oesterreich,

geboren  am  21.  September
1861,  aus  Theodor,  Mähren,

 

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

Landstreichen,  Betteln  und  einfacher
  Diebstahl,

Landstreichen  und  Betteln,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

Landstreichen,  Betteln  und
Gebrauch  gefälschter  Legitimationspapiere,


Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

 

Königlich  preußischer  Regierungs-Präsident
  zu
Marienwerder,

Königlich  preußischer  Regierungs=
  Präsident  zu
Breslau,

derselbe,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Oppeln,

Königlich  preußischer  Reierungs
  =  Präsident  zu
iegnitz,

derselbe,

derselbe,

derselbe,

derselbe,

derselbe,

 

 

d.  J.

28.  Januar
d.  J

2.  März  d.  J.

25.

Februar
d.

J.
28.  Februar
d.  J.

17.  (ausgeführt
am  22.)  Februar
  d.  J.

6.  Januar
d.  J

13.  Januar
d.  J.

20.  Januar
d.  J.

30.  Januar
d.  J.
1.  Februar
d.  J.

desgleichen.

 

17
        <pb n="120" />
        106

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
%  J„  «  —  "  des
2*  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsdes
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
G
1.  2.  3.  4.  5.  6.
14.  Josef  Hübner,  Färber,54  Jahre,  aus  Radel,  Bezirk  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-29.  November

17.

18.

19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.

26.

27.

28.

29.

30.
31.

32.
33.

.  Elise  Nilssen,

Oskar  Olson  Wiesing,

Bäcker,
unverehelichte,


Franz  Kutzer,  Weber,

Paolo  Sperandio,
Schneidergeselle,

Turine  Larssen,  unverehelichte
  Arbeiterin,
Leopold  Freiler,  Glaser,

Johann  Zellweger,
Glaser,

Franz  Eduard  Reinert,
Küfer,

Karl  Schuster,  Kartenmaler,


Emanuel  Platzer,  Konditorgehülfe,


Vincenz  Kunte,
Schmiedegeselle,

Wenzel  Gelinek,  Bäcker,

Peter  Trautmann,
Bäßcker,

Paul  Jacobiack,  Arbeiter,


Gottlieb  Geiger,  Wagner,


Karl  Josef  Claude,

Abraham  Berger,  Tapezierer,


August  Geist,  Buchbinder,


Peter  Dreß,  Tagelöhner,

 

Gablonz,  Böhmen,

28  Jahre,  aus  Lilla-Edet  bei
Gothenburg,  Schweden,
geboren  am  10.  Juli  1856
zu  Wankifva,  Schweden,  aus
Kopenhagen,

geboren  am  10.  August  1849
zu  Bürgstein,  Bezirk  Haida,
Kreis  Leitmeritz,  Böhmen,
28  Jahre,  aus  Cacrio,  Tirol,

25  Jahre,  aus  Segedalen  bei
Drammen,  Norwegen,

20  Jahre,  aus  Hostaun,  Bezirk
  Prag,  Böhmen,

28  Jahre,  aus  Teufen,  Kanton
  Appenzell,  Schweiz,

25  Jahre,  aus  Egg,  Tirol,

25  Jahre,  aus  Andorf,  Bezirk
  Schärding,  Oesterreich,
31  Jahre,  aus  Tuschkau,  Bezirk
  Schüttenhofen,  Böhmen,
48  Jahre,  geboren  zu  Mallitschen
  bei  Leitmeritz,  Böhmen,
und  daselbst  ortsangehörig,
geboren  am  21.  Mai  1861
zu  Krainhof  bei  Eger,  Böhmen,
  ortsangehörig  zu  Steinhof

  (das.),

21  Jahre,  geboren  zu  Sorandon,
  Kanton  Luzern,
Schweiz,

geboren  am  20.  Oktober  1849,
aus  Skronka.  Kreis  Wielun,
Rußland,

geboren  am  15.  Januar  1856
zu  Niederdorf,  Kanton  Baselland,
  Schweiz,

geboren  am  5.  Dezember  1836
zu  la  Rosière,  Frankreich,

geboren  am  28.  Januar  1862
zu  Maras-Vasarhely,  Un.
garn,

1853  zu  Bivels,  Luxemburg,
38  Jahre,  geboren  zu  Clsmency,
  Luxemburg,

 

geboren  am  14.  Dezember

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Uebertretung  sittenpolizeilicher
Vorschriften,

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

gewerbsmäßige  Unzucht,

Landstreichen,

desgleichen,

desgleichen,
kommensauftrags,

Landstreichen

Landstreichen

sische  Landesgebiet,
Landstreichen  und  Betteln,

fall,
desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,
desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,

 

Nichtbefolgung  eines  Unterund

  Führen
falscher  Legitimationspapiere,
und  verbotswidrige
  Rückkehr  in  das  säch-Betteln

  im  wiederholten  Rückgierung

  zu  Schleswig,
dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Hannover,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Magdeburg,

Königlich  preußischer  Regierungs-Präsident
  zu
Merseburg,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Düsseldorf,
Stadtmagistrat  Passau  in
Bayern,
derselbe,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu

Zwickau,
dieselbe  Behörde,

Kreisamt  Darmstadt,

Großherzoglich  mecklen-Kaiserlicher

  Bezirks-Präsident
  zu  Kolmar,
derselbe,

derselbe,

derselbe,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

 

Großherzoglich  hessisches

1881.
3.  März  d.  J.

4.  März  d.  J.
2.  März  d.  J.
desgleichen.

desgleichen.
desgleichen.
4.  März  d.  J.
2.  März  d.  J.

28.  Januar
□

d.  J.
4.  Februar
d.  J

2.  (ausgeführt
am  8.)  Februar)
  d.  J.
14.  (ausgeführt
am  22.)  Februar
  d.  J.

2.  Februar
d.  J.

19.  Januar

burgisches  Ministerium  d.  J
des  Innern  zu  Schwerin,

24.  Februar
d.  J.

28.  Februar

2.  März  d.  J.

8.  März  d.  J.

2.  März  d.  J.

 

Die  durch  den  Beschluß  des  Königlich  preußischen  Regierungs-Präsidenten  zu  Liegnitz  vom  13.  Januar  d.  J.  verfügte
Ausweisung  des  Schneiders  Eduard  Busche  aus  dem  Reichsgebiet  (Central-Blatt  S.  39  Z.  20)  ist  zurückgenommen  worden,
nachdem  sich  nachträglich  herausgestellt  hat,  daß  der  Busche  mit  dem  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirksregierung  zu
Schleswig  vom  23.  April  1879  (Central-Blatt  von  1879  S.  335  Z.  13)  ausgewiesenen  Schlosser  Moritz  Grimm  identisch  ist.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="121" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

e

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations-Preis  für  den  Dabrhng  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

1.  Jahrgang  Berlin,  Freitag,  den  24.  März  1882.  9W  12.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Erscheinen  4.  Marine  und  Schiffahrt:  Uebersicht  über  die  Zahl  der  redes
  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  gistrirten  und  der  in  den  Schiffsregistern  gelöschten  deutschen
1888222000.  Seite  107  Kauffahrteischifee:.::::  110
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Abänderung  der  Ausführungsvorschriften
  zu  dem  Gesetz  wegen  Erhebung  von  Reichs-  5.  Konsulat.Wesen:  Nachtrag  zu  der  Instruktion  zur  Ausstempelabgaben:
  —  Veränderungen  im  Bestande  und  in  führung  des  Gesetzes  über  die  Konsular-Gerichtsbarkeit
Befugnissen  von  Jollstellen  107  111
3.  Finanz-Wesen:  Nachtrag  zur  Nachweisung  über  Einnahmen
des  Reichs  vom  1.  April  1881  bis  Ende  Februar  1882  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
109  Reichsgebteen  121

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Die  mittelst  meiner  Bekanntmachung  vom  26.  Januar  d.  J.  angekündigte  neue  Ausgabe  des  Handbuchs
für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1882  ist  erschienen.
Berlin,  den  21.  März  1882.

Der  Staatssekretär  des  Innern.
In  Vertretung:  Eck.

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die  Abänderung  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetz  vom  1.  Juli  1881  wegen
Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  (Central-Blatt  1881  S.  283).

 

De-  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  10.  März  d.  J.  beschlossen,
den  Reichskanzler  zu  ermächtigen,  nach  Maßgabe  des  hervortretenden  Bedürfnisses  die  von  dem
Bundesrath  erlassenen  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881,  betreffend
die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  (Central-Blatt  1881  S.  283),  insoweit  dieselben  die
Form  der  Erhebung  dieser  Abgaben,  insbesondere  auch  die  Anfertigung  der  Stempel  und  Stempel-18
        <pb n="122" />
        —  108  —

zeichen,  sowie  die  Herstellung  und  den  Vertrieb  gestempelter  Formulare  zu  Schlußnoten  2c.,  die
Anmeldung  und  die  Abstempelung  von  Urkunden  und  Formularen  und  die  Registerführung  betreffen,
  abzuändern  bezw.  zu  ergänzen.
Auf  Grund  dieses  Beschlusses  wird  hierdurch  Folgendes  bestimmt:
I.  Die  Bestimmung  unter  2  e  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  bezeichneten  Gesetz  (Central-Blatt  S.  283
unter  A)  erhält  folgenden  Zusatz:

„Dieser  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Interimsscheine  bedarf  es  indessen
bei  inländischen  Werthpapieren  nicht,  wenn  bei  der  erstmaligen  Vorlegung  der  Interimsscheine
die  volle  tarifmäßige  Abgabe  für  die  vollgezahlten  Stücke  und  die  ganze  Emission  im  voraus
entrichtet  worden  ist.  In  Fällen  derartiger  Vorauszahlungen  der  Steuer  sind  die  Interimsscheine
  unter  dem  Reichsstempel-Abdruck  mit  folgendem  Vermerk  zu  versehen:

Vollzahlung  ist  voraus  besteuert.
den.  er  18
(Firma,  Unterschrift  und  Amtsstempel  der  abstempelnden  Steuerstelle)."

II.  An  die  Stelle  der  nachstehend  aufgeführten  Bestimmungen  der  zu  I  bezeichneten  Ausführungsvorschriften
treten  die  darunter  gesetzten  Bestimmungen:

1.  An  die  Stelle  des  ersten  Satzes  im  Absatz  2  der  Ziffer  9:
„Die  abzustempelnden  Formulare  sind  für  jeden  der  beiden  in  Betracht  kommenden
Steuersätze  in  Mengen,  welche  durch  20  ohne  Rest  theilbar  sind,  unter  Beifügung  eines
überschüssigen  Exemplars  für  je  20  Stück  (als  Ersatz  für  etwaige  Abgänge  bei  der  Abstempelung)
  und  unter  Einzahlung  des  Steuerbetrags  der  zuständigen  Steuerstelle  mit  einer

Dod  vighelige  doppelt  aufzustellenden  Anmeldung  nach  dem  anliegenden  Muster  e  vorzulegen.“
MW  2.  An  die  Stelle  des  Absatzes  5  daselbst:

„Wird  die  Abstempelung  einer  geringeren  Anzahl  von  Formularen  als  20  beansprucht,
so  sind  die  letzteren,  nachdem  in  der  oberen  linken  Ecke  der  Vorderseite  des  Blatts  eine
Stempelmarke  (Ziffer  10)  zu  dem  entsprechenden  Steuerbetrage  aufgeklebt  worden,  der
Steuerstelle  ohne  Anmeldung  vorzulegen.  Diese  bewirkt  die  Abstempelung  dadurch,  daß  sie
die  Marke  mit  einem  doppelten,  auf  das  Formular  übergreifenden  Abdruck  ihres  Amtsstempels
  in  schwarzer  Farbe  versieht."

3.  An  die  Stelle  des  ersten  Satzes  im  Absatz  1  der  Ziffer  10:
„Die  zu  den  nach  Tarifnummer  4  stempelpflichtigen  Schriftstücken  zu  verwendenden
Marken  sind  von  der  Form  und  Größe  der  Postfreimarken.“
4.  An  die  Stelle  des  ersten  Satzes  im  Absatz  2  daselbst:
„Die  Verwendung  der  Marken  muß  außer  dem  in  Ziffer  9  Absatz  5  vorgesehenen
Fall  in  folgender  Weise  bewirkt  werden."“
5.  An  die  Stelle  des  Eingangs  der  Ziffer  19:

„Für  die  bei  den  Steuerstellen  angekauften,  demnächst  aber  verdorbenen  Stempelmarken,
  sowie  für  die  Reichsstempelzeichen,  mit  welchen  demnächst  verdorbene  Formulare
oder  Werthpapiere  versehen  sind,  u.  s.  w.“  .
III.  Der  Vorschrift  unter  Ziffer  7  der  Bestimmungen  über  die  Erhebung  und  Verrechnung  der  Reichsstempelabgaben
  (Central-Blatt  S.  304  unter  B)  tritt  als  Absatz  2  folgende  Bestimmung  hinzu:
„Auf  diejenigen  Amtsstempel,  welche  zur  Abstempelung  von  mit  Stempelmarken  zu  ver—
sehenden  Formularen  zu  Schlußnoten  rc.  verwendet  werden,  finden  die  im  ersten  Absatz  gegebenen
  Bestimmungen  nicht  Anwendung.  Zu  solchen  Abstempelungen  dürfen,  vorbehaltlich  der

 

ö)  ist  nicht  wieder  abgedruckt.
        <pb n="123" />
        —  109  —

seitens  der  Landesregierungen  gestatteten  vorläufigen  Ausnahmen,  nur  solche  Stempel  benutzt
werden,  welche  sich  von  den  übrigen  bei  der  betreffenden  Steuerstelle  in  Gebrauch  befindlichen
Amtsstempeln  im  Abdruck  erkennbar  unterscheiden.“

Berlin,  den  16.  März  1882.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Scholz.

Das  Königlich  preußische  Nebenzollamt  I.  zu  Schwerta  im  Hauptamtsbezirk  Görlitz  wird  zum  1.  April
d.  J.  unter  Beibehaltung  der  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  II  in
ein  Nebenzollamt  II.  umgewandelt.

 

Der  Zollabfertigungsstelle  in  der  Zollvereins-Niederlage  zu  Hamburg  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertig  ung
von  Begleitscheinen  I  über  die  von  den  Kontolägern  der  letzteren  zur  Versendung  gelangenden  Waaren  beigelegt
  worden.

 

3.  Finanz-Wesen.

 

Nachweisung
verschiedener  Einnahmen  des  Reichs  für  die  Zeit  vom  Beginn  des  Etatsjahres  bis  zum  Schluß
des  Monats  Februar  1882.7)

 

 

 

Eimahene.  Einnahme  Mithin  im  Etats-Bezeichnung
  vom  Beginn  des  »  »  «
Etatsjahres  bis  zum  in  demselben  Zeit-  jahre  1881/82
der  Schluss  des  raum  des  Vor-  +  mehr
obengenannten  jahres  —  weniger
Einnahmen.  iat  jah  g
-½  -  -—
Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  132  196  418  123  572  378  +  824  040
Reichseisenbahn-Verwaltung“)  37  413  450  36  797  350  +  616  100

 

 

 

*)  Die  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  2c.  ist  veröffentlicht  im  Central-Blatt  für  1882  Seite  100.
"““)  Die  Einnahme  für  das  laufende  Etatsjahr  ist  nach  provisorischen  Ermittelungen,  diejenige  des  Vorjahres  nach

definitiven  Feststellungen  angegeben.

 

18“
        <pb n="124" />
        4.  Marine  und  Schiffahrt.
Uebersicht

die  Zahl  der  nach  dem  Gesetze,
Befugniß  zur  Führung  der  Bundesflagge,  vom  25.  Oktober  1867  (B.-G.-Bl.  S.  35)  am
1.  Dezember  1880  und  1.  Dezember  1881  registrirten  deutschen  Kauffahrteischiffe,  sowie  über
die  Zahl  der  vom  1.  Dezember  1880  bis  zum  1.  Dezember  1881  neu  registrirten  und  der  in
den  Schiffsregistern  gelöschten  deutschen  Kauffahrteischiffe.“)

—  110  —

 

über

betreffend  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe  und  ihre

 

 

 

Zahl  der  in  der  Zeit

 

 

stri  Zahl  der  am
Bahl  der  registrirten  1.  Dezember  vom  l.  Dezember  1880
deutschen  Kauffahrtei-  mehedl.  +)  bis  zum  1.  Dezember
Sitz  schiffe  weniger  (—)  1881
2  als  am  ·
der  1.  Dezember  in  den
7  —  «  1880  neu  Schiffs
Schiffsregister-Behörden.  am  am  registrirtenregistrirten  registern
2  1.  Dezember  1.  Dezember  Kdeutschen“  gelöschten
“  1880.  1881.  aasitr  Dveutschen  Kauffahrtei-S
  *  :
2#  schiffe.
1/  Memen  78  76  —  2  3  5
2  Königeberg  i.  Pr.  23  21  —  2  1  3
3Elbing  6  5  —  1  0  1
41  Danzig.  116  114  —  2  6  8
5  Stettin  395  373  —  22  15  37
6  Greifswald  94  83  —  11  2  13
7Stralsund.  285  259  —  26  5  31
8  Barth  237  222  —  15  10  25
9  Kiel.  145  144  —  1  17  18
10Altona  203  189  —  14  12  26
EIEII  210  201  —  9  6  15
12Schleswig.  152  142  —  10  1  11
13|Flensburg.  259  255  —  4  10  14
14  Harburg  500  489  —  11  11  22
15%  Emden.  696  677  —  19  21  40
16  NRNostock  345  321  —  24  6  30
17|]Wismar  43  41  —  2  0  2
18  Oldenburg.  364  361  —  3  22  25
19  Lübeck  44  43  —  1  4  5
20  Bremen  329  331  +  2  25  23
21%  Hamburg.  501  496  —  5  56  61
Zusammen  5  025  4  843  —  182  233  415

 

 

 

 

*)  Vergl.  Central-Blatt  für  1881  Seite  144.
        <pb n="125" />
        —  111  —

5.  Konsulat-Wesen.

 

Nachtrag

zu  der

Instruktion  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit.

 

An  Stelle  der  Schlußbestimmung  der  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom
104  Juli  1879  erlassenen  Instruktion  vom  10.  September  1879  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  1879
S.  575)  tritt  vom  1.  Januar  1882  ab  folgende  Bestimmung:
Jeder  mit  Gerichtsbarkeit  versehene  Konsul  hat  dem  Reichskanzler  einzureichen:
1.  am  Schlusse  des  Geschäftsjahres  eine  Geschäftsübersicht  nach  dem  als  Anlage  A  beigefügten  5
Formulare;
2.  am  Schlusse  des  Quartals  die  nach  Maßgabe  der  als  Anlage  B  beigefügten,  durch  Bundesraths-—
beschluß  vom  5.  Dezember  1881  festgesetzten  Bestimmungen  ausgefüllten  Zählkarten  über  die  im
Laufe  des  Ouartals  rechtskräftig  erledigten  Strafsachen  wegen  Verbrechen  und  Vergehen  gegen
Reichsgesetze.
Das  Geschäftsjahr  ist  das  Kalenderjahr.
Berlin,  den  4.  Februar  1882.
In  Vertretung  des  Reichskanzlers.

Graf  von  Hatzfeldt.

 

Aulage  A.

 

Uebersicht
der
gerichtlichen  Geschäfte  in  dem  Bezirke  des  Konsulargerichtt  .  ..  .  ...
während  des  Geschäftsjahres  18.
I.
Geschäfte  der  streitigen  Gerichtsbarkeit.
A.  Civilsachen.
I.  Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten.

 

Zahl.Bemerkungen.
a)  Zahl  der  Sachen:
Es  sind  im  laufenden  Jahre  anhangig  geworden:
1.  Sühnesachen  .  .
darunter  Ehesachen.

2.  Mahnsachen  .

3.  Ordentliche  Prozesse

4.  Urkundenprozesse

darunter  Wechselprozesse.

.  Prozesse  in  Ehesachen?).

 

E

 

 

 

1)  Einschließlich  der  im  ordentlichen  Verfahren  anhängig  gebliebenen  Urkundenprozesse  (§.  563  C.  P.  O.).
2)  Der  Begriff  der  Ehesachen  bestimmt  sich  nach  9  568,  592  C.  P.  O.  Demnach  sind  z.  B.  Rechtsstreitigkeiten
über  Regulirung  des  sog.  Interimistikums  hier  nicht  zu  zählen.
        <pb n="126" />
        —  112  —

 

Zahl.  Bemerkungen.

 

6.  Entmündigungssachen  ............
7.  Prozesse  in  Entmündigungssachens)  ............
8.Aufgebotsverfahren..  ...........
9.  Arreste  und  einstweilige  Verfügungen")

10.  Anträge  außerhalb  eines  bei  dem  Gericht  anhängigen  Rechtsstreites)
11.  Vertheilungsverfahren  )
12.  Zwangsversteigerungen  von  Gegenständen  des  unbeweglichen  Vermögens
13.  Zwangsverwaltungen))  .......
14.  Andere  Anträge,  betreffend  Zwangsvollstreckung
b)  Mündliche  Verhandlungens:s)
Zahl  der  mündlichen  Verhandlungen  in  n  Sachen,  welche  anhängig  geworden  sind.
Z.  in  früheren  Jahren  .
5.  im  laufenden  Jahre  .  ....
.  a  und  5  zusammen
darunter  kontradiktorische  Verhandlunggen
c)  Einzelheiten:
1.  Unter  den  im  laufenden  Jahre  anhängig  gewordenen  Prozeßsachen  (oben  à
zu  3,  4,  5,  7,  9)  gehörten  zur  Zuständigkeit.
4.  des  Konfuls  VPVMVW...(()WWä..
5.  des  Konsulargerichts
2.  Es  fanden  mündliche  Vechandlungen  zun-Z.
  vor  dem  Konsul
5.  vor  dem  Konsulargericht.  .
Unter  den  Fällen  zu  24  befanden.  sich  solche,  in  welchen  der  Konful
nach  S.  9  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  10.  Juli  1879  an  Stelle
des  Konsulargerichts  getreten  war  .  .

II.  Konkurssachen.
1.  Es  waren  anhängig:?)
überjährige
diesjährige

zusammen
Davon  sind  beendet.  ....
Es  bleiben  unbeendet
überjährige
diesjährige  ....
zusammen

 

 

 

3)  D.  h.  Klagen  wes  Anfechtung  des  Entmündigungsbeschlusses  oder  wegen  Wiederaufhebung  der  Entmündigung
(§§.  605,  620,  624,  626  C.  P.  O.).
4)  a.  Mehrere  Anträge  auf  Anordnung  eines  Arrestes  oder  einer  einstweiligen  Verfügung,  welche  sich  auf  dieselbe
Hauptsache  beziehen,  werden  mehrfach  gezählt
b.  Es  sind  auch  diejenigen  Sachen  hier  zu  zählen,  in  welchen  der  Antrag  auf  Anordnung  eines  Arrestes  oder
einer  einstweiligen  Verfügung  zurückgewiesen  ist.
5)  Ausschließlich  der  Rechtshülfesachen,  welche  in  dieser  Uebersicht  überhaupt  nicht  darzustellen  sind.
0)  Betreffend  bewegliches  Vermögen,  insofern  das  Verfahren  nicht  (wie  beim  Konkurse,  der  Zwangsvollstreckung  in
unbewegliches  Vermögen,  welche  bewegliche  r.  inlulrr  mit  umfaßt),  den  Theil  eines  anderen  selbständigen  Verfahrens  bildet.
1)  3.  B.  Administration,  Sequestration,  Revenüen-Beschlagnahme.
8)  Termine,  in  welchen  lediglich  Entscheidungen  verkündet  worden  sind,  sowie  andere  Termine,  welche  ohne  mündliche
Verhandlung  erledigt  worden  sind,  werden  nicht  mitgezählt.
5!)  Als  anhängig  ist  ein  Konkursverfahren  zu  betrachten,  sobald  der  Antrag  auf  Eröffnung  desselben  gestellt  ist.  Es
sind  daher  auch  hier  diejenigen  Fälle  mitzuzählen,  in  welchen  der  Antrag  auf  Konkurseröffnung  zurückgewiesen  worden  ist,  beziehungsweise
  in  welchen  über  diesen  Antrag  noch  kein  Beschluß  gefaßt  worden  ist.
        <pb n="127" />
        —  113  —

 

Zahl.  JBemerkungen.

 

2.  Konkursverfahren  sind  beendet:
a.  durch  Zurückweisung  des  Antrags  auf  Konkurseröffnung
5.  durch  Schlußvertheilung.  ............
c.durch3wangevergleich...............
d.  auf  andere  Art  ................
abisdzufammen...
B.  Strafsachen

 

 

 

waren  bleiben
anhängig:  davon  sind  beendet:  unbeendet:
in  der  ersten
Instanz.
—
————
-  ..  —l
—  a
..  S  —  S.S.  ——  —
aezssszbsn
T.  SssSE
SEs  2E
-—E  Ss  2

 

a)  Zahl  der  Sachen:
1.  Privatklagesaheen  —  —
2.  Strafbefehle  10  —  —
3.  Hauptverfahren  in  anderen

Strafsachen,  für  welche  das  Konsulargericht

  zuständig  war  in  der
Besetzung  mit:

Z.  zwei  Beisitzden:  —  —  —

6.  vier  Beisitzern  11)  —  —  —

4.  Einzelne  richterliche  Anordnungen

  1D——  —  ——C

5.  Beschwerden  gegen  Entscheidungen

  des  Konsuls  (§.  35  des

Gesetzes  vom  10.  Juli  1879)  —  —  —

b)  Hauptverhandlungen:

1.  Zahl  der  Hauptverhandlungen:
a.  vor  dem  Konfulisssssssssgsg
5.  vor  dem  Konsulargerichte  in  der  Besetzung  mit  zwei  Beisitzern.
SIJ.  O5  —  -  =  vier  .
abigczusammen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10)  Strafsachen,  in  welchen  ein  Strafbefehl  vom  Konsul  erlassen  ist,  werden  lediglich  unter  Nr.  2  gezählt.  Hat  der
Strafbefehl  die  Wirkung  eines  rechtskräftigen  Urtheils  erlangt  (§.  450  St.  P.  O.),  so  ist  von  den  die  Beendigung  darstellenden
Längsspalten  die  Spalte  „durch  Strafbefehl“  zur  Zählung  des  Falles  bestimmt;  anderenfalls  erfolgt  die  Zählung  in  der  zutreffenden
  anderen,  die  Beendigung  darstellenden  Längsspalte.  Verfahren,  welche  durch  Einsprüche  gegen  Strafbefehle  veranlaßt
werden,  sind  demwach  unter  Nr.  3  nicht  zu  zählen,  sondern  nur  unter  Nr.  2.

11)  a.  Dafür,  ob  eine  Strafsache  unter  Buchstabe  a  oder  Buchstabe  5  zu  zählen  ist,  kommt  lediglich  die  Vorschrift  des
§.  28  des  Gesetzes  vom  10.  Juli  1879  in  Betracht.  Unter  Buchstabe  a  gehören  auch  die  Fälle,  in  welchen
nach  §.  211  St.  P.  O.  der  Konsul  allein  verhandelt  und  entscheidet,  unter  Buchstabe  5  auch  die  Fälle,  in
welchen  auf  Grund  des  §F.  9  Abs.  1  a.  a.  O.  nur  zwei  Ssber  zugezogen  sind.

b.  Bei  Zusammenhang  einer  unter  Buchstabe  a  fallenden  Strafsache  mit  einer  unter  Buchstabe  5  gehörigen  ist  die
Sache  nur  einmal  (bei  Buchstabe  5)  zu  zählen.
1)  ausschließlich  der  Rechtshülfesachen,  welche  in  dieser  Uebersicht  überhaupt  nicht  darzustellen  sind.
13)  in  den  Fällen  des  §.  211  St.  P.  O.
        <pb n="128" />
        2.  Zahl  der  ergangenen  Urtheile.
3.  Durch  die  ergangenen  Urtheile  erster  Instanz  sind  Personen:
.  verurtheilt  ..

6.  freigesprochen

c)  Einzelheiten:

1.  Von  der  Gesammtzahl  der  durch  Entscheidung  erledigten  Beschwerden  gegen

114

darunter  durch  urtheile  des  Konsulargerichts  1)
darunter  durch  urtheile  des  Konsulargerichts  10

Entscheidungen  des  Konsuls  (s.  oben  Buchstabe  a  Nr.  5)  sind.
a.  für  begründet  erklärt
5.  für  unbegründet  erklärt.

2.  Unter  den  Hauptverhandlungen.  zu  *“  b  Nr.  i3  befanden  sich  solche,
zu  denen  die  Zuziehung  von  vier  Beisitzern  auf  Grund  des  8.  9  Absatz  1

des  Gesetzes  vom  10.  Juli  1879  unterlassen  war.

II.

 

Zahl.

Bemerkungen.

 

 

Geschäfte  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit.

 

 

 

 

A.  Vormundschaften

B.  Erbtheilungen,

C.  Fälle  der  vorläufigen  Verwahrung
(S.  70  der  Hinterlegungsordnung

D.  Handlungen
der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit

 

 

und  außer  den  vormund-  vom  14.  März  1879)  sind  überhaupt
und  der  Hinterlegung  im  Jahre  18
Pflegschaften  schaftlichen  (5.  87  der  Hinterlegungsordnung).  vorgenommen
worden.
1.  2.  3.
davon  sind  davon  sind
Zahl  und  Zahl  der  vorhandenen  Zahl  der
waren  waren  Massen,  welche  aus  vorhandenen
an-  an-  Gesammt--Werthpapieren  auf  Massen,
zu  be-  4!½m  zu  b  ,  th  2  Inhaber,  aus  Werth-  welche  aus
e-hängig  e-hängig  werth  der  bapieren  auf  A  sonstigen
auf  welche  die  Zahlun
führen.endigt.  ge-  führen.  endigt.  ge-  vorhandenen  dem  In  aber  geeisa  Gegen-.
  werden  kann,  oder  aus  änden
blieben.  blieben.  Geldmassen.  Kostbarkeiten  bestehen.  lüsien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11)  im  Gegensatze  zu  den  nur  vom  Konsul  ohne  Zuziehung  von  Beisitzern  erlassenen  Urtheilen  (Anm.  13).
        <pb n="129" />
        —  115  —

Anlage  B.

 

Bestimmungen,
betreffend

die  Herstellung  einer  Statistik  der  rechtskräftig  erledigten  Strafsachen  wegen  Verbrechen  und
Vergehen  gegen  Reichsgesetze.

 

8.  1.

Die  Herstellung  der  Statistik  der  rechtskräftig  erledigten  Strafsachen  wegen  Verbrechen  und  Vergehen  gegen
Reichsgesetze  erfolgt  durch  Ausfüllung  von  Zählkarten  nach  dem  anliegenden  Muster.  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle  sind  ausgeschlossen.

Für  männliche  Angeklagte  sind  weiße,  für  weibliche  blaue  Zählkarten  zu  verwenden.

Die  Zählkarten-Formulare  werden  den  Landesjustizverwaltungen  durch  das  Neichs-  Justizamt  nach
Maßgabe  des  Bedarfs  unentgeltlich  geliefert.

8.  2.

Für  jedes  Urtheil  oder  jeden  Strafbefehl  ist  nach  Eintritt  der  Rechtskraft,  und  zwar  für  jeden  einzelnen
  Angeklagten,  eine  Zählkarte  auszufüllen.

Auf  die  in  Folge  einer  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  ergangenen  Entscheidungen  ist  Rücksicht
nicht  zu  nehmen.

§S.  3.

Auf  jeder  Zählkarte  ist  oben  links  das  Aktenzeichen,  oben  rechts  die  laufende  Nummer  für  das
Kalenderjahr  zu  vermerken.  Die  laufenden  Nummern  gelten  für  sämmtliche  Angeklagte  ohne  Unterscheidung
der  Geschlechter.

8.  4.

Die  in  einem  Kalenderquartal  ausgefüllten  Zählkarten  über  die  bei  den  Amtsgerichten  und  dem
Landgerichte  anhängig  gewesenen  Strafsachen  sind  bei  der  Staatsanwaltschaft  des  Landgerichts  zu  sammeln.
Von  der  letzteren  werden  sie  bis  spätestens  zum  Schlusse  des  auf  das  Quartal  folgenden  Monats  dem  Kaiserlichen
  Statistischen  Amt  —  Berlin  W.,  Lützowufer  7/8  —  eingesendet.  Dieselben  sind  nach  den  Gerichten
gesondert  und  nach  der  Reihenfolge  der  laufenden  Nummern  geordnet  zu  verpacken  und  jedes  einzelne  Packet
mit  der  Aufschrift  zu  versehen:

„Amtsgerict  Landgerichtsbezirk  .  .“.
oder
„Landgerichtt  “
„Zählkarten  (.  .  ..  Stück)  für  das  .  .te  Kalenderquartal  18  .  .“.

Das  Sammelpacket  erhält  die  Aufschrift:

„Zählkarten  des  Landgerichtsbezirks  für  das  te  Kalenderquartal  18
(.  .  .  .  Einzelpackete).“

Die  Einsendung  der  Zählkarten  in  denjenigen  Sachen,  in  welchen  das  Reichsgericht  in  erster  und
letzter  Instanz  zuständig  ist,  erfolgt  in  entsprechender  Weise  durch  den  Ober-Reichsanwalt.

Die  Mittheilung  der  Zählkarten  in  den  bei  den  Konsulargerichten  erledigten  Sachen  erfolgt  durch
das  Auswärtige  Amt.

Wenn  bei  einem  Gerichte  innerhalb  eines  Quartals  keine  Zählkarte  ausgefüllt  ist,  wird  eine  Fehlanzeige
  erstattet  und  auf  gleichem  Wege  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amt  mitgetheilt.

19

5
        <pb n="130" />
        —  116  —

S.  5.

Die  Landesregierungen  werden  die  Staatsanwaltschaften  bei  den  Landgerichten  anweisen,  Rückfragen,
welche  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  wegen  der  Zählkarten  oder  ihres  Inhalts  unmittelbar  an  dieselben
richtet,  ungesäumt  zu  erledigen.

S.  6.

Die  Einsendung  der  Zählkarten  (§s.  4),  sowie  der  in  §.  5  bezeichnete  Schriftwechsel  erfolgt  unter

der  Bezeichnung  „Reichsdienstsache“  portofrei.
S.  7.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1882  in  Kraft.
        <pb n="131" />
        —  117  —

Aktenzeichen  ...  (Laufende  Nummer  der  Zählkarte  im  Kalenderjahre)

Sählkarte  für  männliche  Angeklagte.

Beim  TLandgericht,  Amtsgericht  (das  nicht  Zutreffende  zu  durchstreichen)  z.

 

 

im  Bezirk  des  Oberlandesgerichts  zu

im  ten  Quartale  des  Kalenderjahres  18—

 

S

Vor--  und  Familienname  des  Angeklagten:

 

Geburtstag  und  Geburtsjahr:  geboren  den  ten  18

 

Wohnort,  belegen  in  welchem  Kreise  oder  entsprechenden  Verwaltungsbezirk  (Stadtkreise  bezw.  Stadtbezirke  sind  als  solche  zu

bezeichnen)?  ;  in  welchem  Staat?
(Liegt  der  Wohnort  außerhalb  des  Deutschen  Reichs,  so  genügt  die  Angabe  des  fremden  Staats.)

 

Für  Ausländer  (Nichtdeutsche)  Heimathsstaat:

 

NReligionsbekenntniß:

 

Familienstand,  ob  ledig,  verheirathet,  verwittwet,  geschieden,  auf  Lebenszeit  gerichtlich  getrennt  (das  Zutreffende  zu  unterstreichen).

Stand,  Beruf,  Erwerbs=  oder  Nahrungszweig,  sowie  Arbeits=  oder  Dienstverhältniß  im  Beruf  (die  Art  des  Hauptberufs,
der  Haupt.  Erwerbsthätigkeit  oder  Beschäftigung  oder  der  Haupt-Einkommens-=  oder  Nahrungsquelle  ist  genau  anzugeben;  sofern  durch  die
Angabe  das  Arbeits=  oder  Dienstverhältniß  im  Beruf  nicht  schon  bezeichnet  wird,  unter  Hinzufügung  dieses  Verhältnisses,  ob  nämlich
Inhaber,  Handwerksmeister,  Geschäftsleiter  oder  Gehülfe,  Geselle,  Lehrling,  Fabrikarbeiter,  Kommis  u.  s.  w.):

 

Für  Minderjährige  ohne  eigenen  Beruf:  Beruf  der  Eltern:

 

 

Bemerkungen,  auch  betreffs  der  Angaben  auf  der  Rückseite:
        <pb n="132" />
        —  118  —

8.  Strafbare  Handlungs(en).

Art  der  strafbaren  Handlungten),  Der  nebenbezeichneten  strafbaren  Handlunglen)
zu  bezeichnen  nach  der  Urtheilsformel  bezw.  dem  Straf-  .
befehl,  mit  Hinweis  auf  den  oder  die  entsprechenden  Para-  (zu  a),  b),  c)  u.  s.  w.  je  besonders)
grohen  des  Reichs-Strafgesetzbuches,  bezw.  bei  Verbrechen  oder
ergehen  gegen  andere  geicgele  auf  diese  Gesetze.  Im  O  .
Fallederdealkonknrrenz§73StrGB)1stnurd1e  rt,  Zeit
Handlung  gegen  das  zur  Anwendung  gebrachte  Strafgesetz  belegen  (wenn  nicht  genau  bekannt,

zu  zählen;  stehen  mehrere  strafbare  Handlungen  in  Frage,  so
sind  dieselben  einzeln  unter  einander  aufzuführen,  gleichartigein  welchem  Kreise  u.  .  w.?  in  welchem  Staate?
Handlungen  *  nur  unter  einem  Buchst  taben  mit  Angabe  „  Monat
ihrer  Gesammtzahl.  —  Versuch  ist  als  solcher  zu  bezeichnen.  Gvergl.  zu  Ziffer  3)  ag  onat  Jahr

ungefähre  Zeit)

 

 

à
b)
e)
d)

o)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.  Rechtskräftiges  Urtheil,  bezw.  Strafbefehl.
B.  Erkannte  Strafe  (Gesammtstrafe  —  Bei  a),  d)  und  f)  bezw.  durch  „Ja“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Bezüglich  jeder  der  zu  Ziffer  8  zu  beantworten).
benannten  strafbaren  Handlungen  Zeitdauer  der  Strafe
k  anzugeben  ob:  a)  Todesstrafe!  Jahre')  Monate  Wochen  Tage
un  b)  Freiheitsstrafe,  und  zwar:  s
zwarberurtheilt?  eherlahen.  freigesprochen?  Zuchthaus
zu:na  oder  Nein  Ja  oder  Nein  Ja  oder  Nein
Gefängniß
a)  Festung
bt.  —  Haft
e)  e)  Ehrverlust.
4)  4)  Zulässigkeit  der  Polizeiaufsicht?  «
e)  e)Geldstrafe:WievielMark?  f)  Verweis?
*)  Bei  lebenslänglicher  Freiheitsstrafe  sind  statt  der  Zahl  der  Jahre  die  Buchstaben  ll  einzuschreiben.

 

 

 

 

 

10.  Vorbestrafungen  des  Verurtheilten  wegen  Verbrechen  und  Vergehen  gegen  Reichsgesetze  (F.  1  der  Bestimmungen).  (Wenn
rückfällig  nach  §§.  244,  2505,  261,  264  des  Reichs-Strafgesetzbuches,  so  sind  die  Nummern  der  betreffenden  Paragraphen  hier  so

viel  mal  zu  unterstreichen,  wie  Bestrafungen  stattgefunden  haben):

 

 

durch  wie  viele  Entscheidungen?  —  —

 

 

von  welcher  Dauer  die  letztverbüßte  Freiheitsstrafe?  wann  war  die  Strafe  abgebüßt?

Datum:  Name  des  ausfüllenden  Beamten:
        <pb n="133" />
        —  119  —

Aktenzeichen  :

KSählkarte  für  weibliche  Angeklagte.

Beim  Landgericht,  Amtsgericht  (das  nicht  Zutreffende  zu  durchstreichen)  3171.

im  Bezirk  des  Oberlandesgerichts  zu

im  ien  Ouartale  des  Kalenderjahres  18—.

(Laufende  Nummer  der  Zählkarte  im  Kalenderijahr)  —

 

 

.Vor=  und  Familienname  der  Angeklagten  —

 

Geburtstag  und  Geburtsjahr:  geboren  den  #  18

Wohnort,  belegen  in  welchem  Kreise  oder  entsprechenden  Verwaltungsbezirk  (Stadtkreise  bezw.  Stadtbezirke  sind  als  solche  zu

bezeichnen)?  ;  in  welchem  Staat?d?  ——

(Liegt  der  Wohnort  außerhalb  des  Deutschen  Reichs,  so  genügt  die  Angabe  des  fremden  Staats.)

Für  Ausländerinnen  (Nichtdeutsche)  Heimathsstaat:

 

Religionsbekenntniß:

 

.  Familienstand,  ob  ledig,  verheirathet,  verwittwet,  geschieden,  auf  Lebenszeit  gerichtlich  getreunt  (bas  Zutreffende  zu  unterstreichen).

Stand,  Beruf,  Erwerbs=  oder  Nahrungszweig,  sowie  Arbeits=  oder  Dienstverhältniß  im  Beruf  (die  Art  des  Hauptberufs,
der  Haupt-Erwerbsthätigkeit  oder  Beschäftigung  oder  der  Haupt-Einkommens=  oder  Nahrungsgquelle  ist  genau  anzugeben;  sofern  durch  die
Angabe  das  Arbeits=  oder  Dienstverhältniß  im  Beruf  nicht  schon  bezeichnet  wird,  unter  Hinzufügung  dieses  Verhältnisses,  ob  nämlich

Inhaberin  oder  Leiterin  des  Geschäfts  oder  Gehülfin,  Fabrikarbeiterin,  Ladenmädchen  u.  s.  w.):

 

 

Für  Minderjährige  ohne  eigenen  Beruf:  Beruf  der  Eltern:  Für  Frauen  ohne  eigenen  Beruf:  Beruf  des  Mannes:

 

 

 

Bemerkungen,  auch  betreffs  der  Angaben  auf  der  Rückseite:
        <pb n="134" />
        —  120  —

8.  Strafbare  Handlungs(en).

Art  der  strafbaren  Handlung(en),  Der  nebenbezeichneten  strafbaren  Handlung(en)
zu  bezeichnen  nach  der  Urtheilsformel  bezw.  dem  Straf—  .-befehl,
  mit  Hinweis  auf  den  oder  die  entsprechenden  Para-  (zu  a),  b),c)  u.  s.  w.  je  besonders)
graphen  des  Reichs-Strafgesetzbuches,  bezw.  bei  Verbrechen  oder
Vergehen  gegen  andere  Reichsgesetze  auf  diese  Gesetze.  Im  Ort  it
Falle  der  Idealkonkurrenz  (§.  73  Str.-G.-B.)  ist  nur  die  Ort,  Zei
Handlung  gegen  das  zur  Anwendung  gebrachte  Strafgesetz  belegen  (wenn  nicht  genau  bekannt,
zu  zählen;  stehen  mehrere  strafbare  Handlungen  in  Frage,  so  ungefähre  Zeit)
sind  dieselben  einzeln  unter  einander  aususteen.  gleichartize  in  welchem  Kreise  u.  s.  w.?  in  welchem  Staate?
Handlungen  jedoch  nur  unter  einem  Buchstaben  mit  Angabe  «.-«  f
ihrer  Gesamintzahl.  —  Versuch  ist  als  solcher  zu  bezeichnen.  (vergl.  zu  Ziffer  3)  Tag,  Monat  Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.  Rechtskräftiges  Urtheil,  bezw.  Strafbefehl.
A.  Bezüglich  jeder  der  zu  Ziffer  8  B.  Erkannte  Strafe  (Gesammtstrafe.  —  Bei  a),  d)  und  #)  bezw.  durch  „Ja

·  zu  beantworten).
benannten  strafbaren  Handlungen  Zeitdauer  der  Strafe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

und  anzugeben  eb:  an  srl  Jahre')  Monate  Wochen  Tage
Frar  verurtheilt?  cherlahnen,  freigesprochen?  Zu  chtbaus  6  #  “  *  1

zu:  Ja  oder  Nein  Ja  oder  Nein  Ja  oder  Nein  *5  1

n  #  Gefängniß  ——  —

a)  —  Festua  *sieenm

b)  —————  —  —  Haft  —

e)  D„D„O0,  Ehrverlust.  4m-  4

d)  #  4•t  d)  Zulässigkeit  der  Polizeiaufsicht?

e)  —  e)  Geldstrafe:  Wie  viel  Mark?  H)  Verweis?

 

 

 

*)  Bei  lebenslänglicher  Freiheitsstrafe  sind  statt  der  Zahl  der  Jahre  die  Buchstaben  11  einzuschreiben.
10.  Vorbestrafungen  der  Verurtheilten  wegen  Verbrechen  und  Vergehen  gegen  Reichsgesetze  (.  1  der  Bestimmungen).  (Wenn

rückfällig  nach  §§.  244,  2505,  261,  264  des  Reichs-Strafgesetzbuches,  sov  sind  die  Nummern  der  betreffenden  Paragraphen  hier  so

viel  mal  zu  unterstreichen,  wie  Bestrafungen  stattgefunden  haben):

durch  wie  viele  Entscheidungen?

 

von  welcher  Dauer  die  letztverbüßte  Freiheitsstrafe:  ——  —  wann  war  die  Strafe  abgebüßt?—

Datum:  Name  des  ausfüllenden  Beamten:
        <pb n="135" />
        121

6.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
—*  *  des
2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-—
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
r—
I.  2.  l  3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  8.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  [Ansas  Raduszis,  30  Jahre,  Feboren  zu  Budis-schwerer  Diebstahl  (1  JahrsKöniglich  preußischer  Re-/29.  November
lawsken,  Russisch-Polen,  Zuchthaus  laut  Erkenntniß  gierungs  =  Präsident  zu  1881.
vom  20.  Januar  1881),  Königsberg,
2.  Jsaak  Spinngold,  (44  Jahre,  aus  Krakau,  Ga-Diebstahl  im  wiederholten  Königlich  preußische  Re10.  März  d.  J.
Tagearbeiter,  lizien,  Rückfall  und  Landstreichen  gierung  zu  Posen,
(2  Jahre  Zuchthaus  und
6  Wochen  Haft  laut  Erkenntniß
  vom  19.  März
1880),
3.  Anna  Otto,  geborenesgeboren  am  26.  Juli  1850svollendeter  bezw.  versuchter  Königlich  sächsische  Kreis-21.  Januar
Jautze,  Schuhmacherfrau  zu  Rumburg,  Böhmen,  und  Diebstahl  im  wiederholten  hauptmannschaft  zu  (ausgeführt
daselbst  wohnhaft,  Rückfall  (1  Jahr  und  2  Mo-,Bautzen,  am  23.  Fenate
  Zuchthaus  laut  Er-  bruar)  d.  J.
graa  vom  24.  Januar
1881),
4.  Katharine  Naczikows-21  Jahre,  geboren  zu  Grod-schwerer  Diebstahl  (1½  Jahr]Königlich  preußische  Re-6.  März  d.  J.
ka,  unverehelichte,  zisko,  Rußland,  aus  Woj=  Zuchthaus  laut  Erkenntniß  gierung  zu  Bromberg,  4%
nowka  (das.),  vom  17.  August  1880),
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
5.[Wenzel  Prokurat  (Pro-geboren  1862  zu  Wolschina,Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-[9.  März  d.  J
korat),  Arbeiter,  Gemeinde  Brezina,  Bezirk  ierungs  =  Präsident  zu
.  Münchengrätz,  Böhmen,  otsdam,
6.  Franziska  Großer,  un--  45  Jahre,  aus  Weckstädtel,  Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußischer  Re1.  Februar
verehelichte,  Böhmen,  fall,  gierungs=  Präsldent  zu|d.  J.
reblan,
7.Gustav  Kuhnert,  geboren  am  27.  September  Landstreichen,  Betteln  und  derselbe,  10.  März  d.  J.
Brauer,  1839  zu  Prag,  Nichtbefolgung  der  Reiseroute,

8.  Anton  Schatroff,  Ar-45  Jahre,  geboren  zu  Kar-einfacher  Diebstahl  und  Land-Königlich  preußischer  Re-21.  (ausgeführt
beiter,  diana,  Russisch.  Polen,  und  streichen,  gierungs  =  Präsident  zufam  27.)  Jadaselbst
  ortsangehörig,  Oppeln,  nuar  d.  J.
9.  Karl  Kratochwil,  33  Jahre,  aus  Kotoun,  Be-Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  preußische  Re-17.  Februar
Schuhmacher,  zirk  Strakonitz,  Böhmen,  Führung  eines  falschen  Na=  gierung  zu  Schleswig,  d.  J.
«  mens,
10.  Johann  Rudolf  Wege.20  Jahre,  aus  Diessenhofen,  Landstreichen  und  Fälschung]Königlich  preußische  Land-23.  Februar
lin,  Bautechniker,  Kanton  Thurgau,  Schweiz)  von  Legitimationspapieren,  drostei  zu  Stade,  d.  J.
11.)Gethalia  Krogel,  Lehrer36  Jahre,  aus  Sambor,  Be=  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re-7.  März  d.  J.
zirk  Lemberg,  Galizien,  gierung  zu  Wiesbaden,
12.HGeorg  Wach,  Schlosser,  geboren  1841  zu  Eisendorf,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be6.  Februar
Böhmen,  aus  Weißensulz,  zirksamt  Roding,  d.  J.
Bezirk  Bischofteinitz  (das.),
13.  Andreas  Schwez,  29  Jahre,  aus  Schüttenhofen,  desgleichen,  Königlich  bayerisches  Be--22.  Februar
Schneidergeselle,  Böhmen,  zirksamt  Deggendorf,  d
14.  Jakob  Schläger,  Tage-38  Jahre,  aus  Hluboken,  Be-Landstreichen,  Königlich  bayerisches  Be- 



 

löhner,

 

zirk  Taus,  Böhmen,

 

zirksamt  Füssen,

 

23.  Februar
d.  J.
        <pb n="136" />
        122

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
2  I—  «  «.  des
2  -  Grund  der  Bestrafung.  gelelneilung,  Ausweisungs-27
  des  Ausgewiesenen.  sschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
15.  Martin  Kranitza,  Schuh-geboren  1837,  aus  Klattau,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be4.  März  d.  J.
macher,  Böhmen,  ·  zirksamt  Viechtach,
16.  Wenzel  Puschack,  Dienst-36  Jahre,  geboren  zu  Preß-Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  sächsische  Kreis-  10.  Oktober
knecht,  nitz,  Böhmen,  und  daselbst  Diebstahl,  hauptmannschaft  zu  1881  (ausortsangehörig,
  Zwickau,  geführt  am
0  Bebru
17.  Ulrich  Brüngger,  Tag-geboren  1851  zu  Illnau,  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-8.  Merz  d.  J.
ner,  Schweiz,  und  daselbst  orts-  sident  zu  Kolmar,
angehörig,
18.  Albert  Beurlin,  Tagner,geboren  am  10.  April  1841desgleichen,  derselbe,  10.  März  d.  J.
zu  Etobon,  Frankreich,  und
daselbst  ortsangehörig,
19.  Johann  Hyacinth  Mer-geboren  am  26.  Juli  1848  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
cier,  Steinhauer,  zu  Rambervillers,  Departement
  der  Leee,  Frank-Pocht
  und  daselbst  ortsangeorig.

20.  Sosef  Gérard,  Erd-geboren  am  8.  Januar  1852  Landstreichen,  derselbe,  11.  März  d.  J.
arbeiter,  zu  Turin,  Italien,  und  daselbst
  ortsangehörig,  4
21.|Franz  Bucher,  Sattler,  19  Jahre,  geboren  zu  Mar-Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  13.  März  d.  J.

 

bach,  Kanton  Luzern,  Schweiz,
und  daselbst  ortsangehörig,

 

 

 

 

Die  durch  den  Beschluß  des  Königlich  preußischen  Regierungs-Präsidenten  zu  Oppeln  vom  5.  November  v.  J.  verfügte
Ausweisung  des  Tischlergesellen  Johann  Ritzky  aus  dem  Reichsgebiet  (Central-Blatt  von  1881  S.  448  Z.  5)  ist,  nachdem  sich
nachträglich  herausgestellt  hat,  daß  der  rc.  Ritzky  nicht  österreichischer,  sondern  preußischer  Staatsangehöriger  ist,  zurückgenommen  worden.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="137" />
        Central-Glatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  31.  März  1882.  № 13.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Grundsätze  auf  welche  8.  11  Ziffer  3  des  Gesetzes,  betreffend  die
für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  Statistik  des  Waarenverkehrs,  Anwendung  findet  146
bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militär-  4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  im  Bestande
anwärten:  Seite  123  und  in  den  Befugnissen  von  Zoll=  und  Steuerstellen  146
5.  Marine  und  Schiffahrt:  Ernennung  eines  Stellvertreters
2.  Militär-Wesen:  Aenderungen  der  Landwehr-Bezirks-Ein-  des  Vorsitzenden  eines  Seeamisss  .147
theilung;  —  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  6.  Eisenbahn-Wesen:  Abänderung  und  Ergänzung  des  Be-Zeugnisse
  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Rußland.  145  triebsreglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlauds  147
7.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
3.  Statistik:  Nachtrag  zum  Verzeichniß  der  Massengüter,  Reichsgebiete..  ....  149

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Die  verbündeten  Regierungen  haben  in  den  Sitzungen  des  Bundesraths  vom  7.  und  21.  März  d.  J.  den
nachstehenden,  an  die  Vorschriften  in  den  §§.  58,  75  und  77  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871,  betreffend  die
Pensionirung  und  Versorgung  der  Militärpersonen  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine  ꝛc.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  275),  sowie  in  §.  10  des  Gesetzes  vom  4.  April  1874,  betreffend  einige  Abänderungen  und
Ergänzungen  zu  dem  Gesetze  vom  27.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.  1874  S.  25),  sich  anschließenden  Grundsätzen
  für  die  Besetzung  der  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs-  und
Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern,  nebst  Anlagen  und  Erläuterungen,  ihre  Zustimmung  ertheilt.

 

Grundsätze
für
die  Besetzung  der  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs-  und  Staatsbehörden
  mit  Militäranwärtern.

    

§.  1.
Militäranwärter  im  Sinne  der  nachstehenden  Grundsätze  ist  jeder  Inhaber  des  Civilversorgungsscheins.

Der  Civilversorgungsschein  wird  denjenigen  Personen,  welchen  ein  Anspruch  auf  denselben  nach  den
20
        <pb n="138" />
        —  124  —

Bestimmungen  des  Militärpensionsgesetzes  vom  27.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  275)  und  der  Novelle
  vom  4.  April  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  25)  zusteht,*)  gemäß  der  Anlage  A  ertheilt.

Anlage  Außerdem  kann  der  Civilversorgungsschein  solchen  ehemaligen  Unteroffizieren  ertheilt  werden,  welche
nach  mindestens  neunjährigem,  aktivem  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine  in  militärisch  organisirte
Gendarmerien  (Landjägerkorps)  oder  Schutzmannschaften  eingetreten  und  dort  als  Invaliden  ausgeschieden
sind  oder  unter  Einrechnung  der  im  Heere  oder  in  der  Marine  zugebrachten  Dienstzeit  eine  gesammte  aktive

Anlage  B.  Dienstzeit  von  zwölf  Jahren  zurückgelegt  haben.  Der  Civilversorgungsschein  ist  in  diesen  Fällen  nach  Anlage  B

Anlage  auszustellen  und  hat  nur  Gültigkeit  für  den  Reichsdienst  und  den  Civildienst  des  betreffenden  Staates.

Sind  in  eine  militärisch  organisirte  Gendarmerie  (Landjägerkorps)  oder  Schutzmannschaft  in  Ermangelung
  geeigneter  Unteroffiziere  von  mindestens  neunjähriger  aktiver  Militärdienstzeit,  Unteroffiziere  von
geringerer,  aber  mindestens  sechsjähriger  aktiver  Militärdienstzeit  aufgenommen  worden,  so  darf  denselben  der

Anlage  C.  Civilversorgungsschein  nach  Anlage  C  verliehen  werden,  wenn  sie  entweder  eine  gesammte  aktive  Dienstzeit

von  fünfzehn  Jahren  zurückgelegt  haben  oder  nach  ihrem  Uebertritt  in  die  Gendarmerie  oder  Schutzmannschaft
durch  Dienstbeschädigung  oder  nach  einer  gesammten  aktiven  Dienstzeit  von  acht  Jahren  invalide  geworden
sind.  Dieser  Schein  hat  nur  Gültigkeit  für  den  Civildienst  des  betreffenden  Staates.

Die  Ertheilung  des  Civilversorgungsscheines  erfolgt  in  allen  Fällen  durch  diejenige  Militärbehörde,
welche  über  den  Anspruch  auf  diese  Versorgung  zu  entscheiden  hat.

Die  auf  Grund  der  bisher  geltenden  Vorschriften  ertheilten  Civilanstellungsscheine  sind  fortan  innerhalb
  ihres  bisherigen  Gültigkeitsbereiches  den  Civilversorgungsscheinen  gleich  zu  achten.

§.  2.

Die  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs-  und  Staatsbehörden  —  jedoch  ausschließlich
des  Forstdienstes  —  sind,  unbeschadet  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bezüglich  der  Versorgung  der
Militäranwärter  im  Civildienste  erlassenen  weitergehenden  Bestimmungen,  nach  Maßgabe  der  nachstehenden
Grundsätze  vorzugsweise  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen.

§.  3.

Ausschließlich  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen:

1.  in  allen  Dienstzweigen  und  bei  allen  Behörden,  außer  bei  der  Reichskanzlei,  dem  Auswärtigen
Amt,  den  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  den  Chiffrir-Büreaus,  den  Gesandtschaften
und  Konsulaten:

die  Stellen  im  Kanzleidienst,  einschließlich  derjenigen  der  Lohnschreiber,  soweit  deren  Inhabern
  lediglich  die  Besorgung  des  Schreibwerks  (Abschreiben,  Mundiren,  Kollationiren  ꝛc.)
und  der  mit  demselben  zusammenhängenden  Dienstverrichtungen  obliegt;

2.  in  allen  Dienstzweigen  und  bei  allen  Behörden,  außer  bei  den  Gesandtschaften  und  Konsulaten:

sämmtliche  Stellen,  deren  Obliegenheiten  im  wesentlichen  in  mechanischen  Dienstleistungen
bestehen  und  keine  technischen  Kenntnisse  erfordern.

§.  4.
Mindestens  zur  Hälfte  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen:

 

*)  Militärpenfionsgesetz  vom  27.  Juni  1871.
§.  58.  Die  zur  Klasse  der  Unteroffiziere  und  Gemeinen  gehörenden  Personen  des  Soldatenstandes  haben  Anspruch
auf  Invalidenversorgung,  wenn  sie  durch  Dienstbeschädigung  oder  nach  einer  Dienstzeit  von  mindestens  acht
Jahren  invalide  geworden  sind.
Haben  dieselben  achtzehn  Jahre  oder  länger  aktiv  gedient,  so  ist  zur  Begründung  ihres  Versorgungsanspruchs
  der  Nachweis  der  Invalidität  nicht  erforderlich.  
§.  75.  Die  als  versorgungsberechtigt  anerkannten  Invaliden  erhalten,  wenn  sie  sich  gut  geführt  haben,  einen  Civilversorgungsschein.
  Die  Ganzinvaliden  erhalten  diesen  Schein  neben  der  Pension,  den  Halbinvaliden  wird

derselbe  nach  ihrer  Wahl  an  Stelle  der  Pension  verliehen,  jedoch  nur  dann,  wenn  sie  mindestens  zwölf  Jahre
gedient  haben.

 

Novelle  vom  4.  April  1874.
§.  10.  Unteroffiziere,  welche  nicht  als  Invaliden  versorgungsberechtigt  sind,  erlangen  durch  zwölfjährigen  aktiven
Dienst  bei  fortgesetzter  guter  Führung  den  Anspruch  auf  den  Eivilversorgungsschein  (§§.  58  und  75  des  Gesetzes
  vom  27.  Juni  1871).
Unteroffiziere  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  erwerben  Anspruch  auf  Invalidenversorgung
nicht  auf  Grund  der  Dienstzeit,  sondern  nur  durch  eine  im  Militärdienste  erlittene  Dienstbeschädigung.
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        —  125  —

in  allen  Dienstzweigen  und  bei  allen  Behörden,  außer  bei  den  Ministerien  und  sonstigen  Zentralbehörden,
  sowie  bei  den  Gesandtschaften  und  Konsulaten:
die  Stellen  der  Subalternbeamten  im  Büreaudienst  (Journal,  Registratur,  Expeditions-,
Kalkulatur-,  Kassendienst  u.  dergl.)  mit  Ausschluß  derjenigen,  für  welche  eine  besondere
wissenschaftliche  oder  technische  Vorbildung  erfordert  wird.
Bei  Annahme  von  Büreaudiätarien  ist  nach  gleichen  Grundsätzen  zu  verfahren.

§.  5.
In  welchem  Umfange  die  nicht  unter  die  §§.  3  und  4  fallenden  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
mit  Militäranwärtern  zu  besetzen  sind,  ist  unter  Berücksichtigung  der  Anforderungen  des  Dienstes  zu  bestimmen.

§.  6.

Insoweit  in  Ausführung  der  §§.  4  und  5  einzelne  Klassen  von  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
für  die  Militäranwärter  nicht  mindestens  zur  Hälfte  vorbehalten  werden  können,  hat  nach  Möglichkeit  ein
Ausgleich  in  der  Weise  stattzufinden,  daß  andere  derartige  Stellen  desselben  Geschäftsbereichs  in  entsprechender
Zahl  und  Dotirung  vorbehalten  werden.

§.  7.
Ueber  die  gegenwärtig  vorhandenen  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  des  Reichs=  und  Staatsdienstes,
  welche  nach  §§.  3  bis  6  für  die  Militäranwärter  vorzubehalten  sind,  werden  Verzeichnisse  angelegt.
Gleichartige  Stellen,  welche  in  Zukunft  errichtet  werden,  unterliegen  denselben  Bestimmungen.

§.  8.

Die  Anlage  D  enthält  das  Verzeichniß  der  den  Militäranwärtern  zur  Zeit  im  Reichsdienste  vorbehaltenen
  Stellen.

Die  Verzeichnisse  bezüglich  des  Staatsdienstes  werden  von  den  einzelnen  Bundesregierungen  aufgestellt
und  dem  Reichskanzler  mitgetheilt.  Letzterer  wird  von  etwaigen  Ausstellungen  gegen  diese  Verzeichnisse  den
betheiligten  Bundesregierungen  Kenntniß  geben.

Die  Verzeichnisse,  sowie  etwaige  Nachträge  zu  denselben,  werden  durch  das  Central-Blatt  für  das
Deutsche  Reich  veröffentlicht.

 

§.  9.

Die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  dürfen  mit  anderen  Personen  nicht  besetzt  werden,
sofern  sich  Militäranwärter  finden,  welche  zu  deren  Uebernahme  befähigt  und  bereit  sind.

Es  macht  dabei  keinen  Unterschied,  ob  die  Stellen  dauernd  oder  nur  zeitweise  bestehen,  ob  mit  denselben
  ein  etatsmäßiges  Gehalt  oder  nur  eine  diätarische  oder  andere  Remuneration  verbunden  ist,  ob  die
Anstellung  auf  Lebenszeit,  auf  Kündigung  oder  sonst  auf  Widerruf  geschieht.

Zu  vorübergehender  Beschäftigung  als  Hülfsarbeiter  oder  Vertreter  können  jedoch  auch  Nichtversorgungsberechtigte
  angenommen  werden,  falls  qualifizirte  Militäranwärter  nicht  vorhanden  sind,  deren  Eintritt  ohne
unverhältnißmäßigen  Zeitverlust  oder  Kostenaufwand  herbeigeführt  werden  kann.

§.  10.

Insoweit  Vorschriften  bestehen  oder  erlassen  werden,  nach  welchen  die  Besetzung  erledigter  Stellen

erfolgen  kann,  oder  vorzugsweise  zu  erfolgen  hat,

1.  mit  Beamten,  welche  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  sind  und  Wartegeld  oder  dem  gleich
zu  erachtende  Einnahmen  beziehen,  oder

2.  mit  solchen  Militärpersonen  im  Offizierrange,  welchen  die  Aussicht  auf  Anstellung  im  Civildienste
verliehen  ist,  

finden  jene  Vorschriften  auch  auf  die  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  Anwendung.

Auch  können  die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  verliehen  werden:

3.  solchen  Beamten,  welche  für  ihren  Dienst  unbrauchbar  oder  entbehrlich  geworden  sind  und  einstweilig
  oder  dauernd  in  den  Ruhestand  versetzt  werden  müßten,  wenn  ihnen  nicht  eine  den  Militäranwärtern
  vorbehaltene  Stelle  verliehen  würde.  Von  solchen  Verleihungen  ist  dem  zuständigen
Kriegsministerium  Kenntniß  zu  geben.

20*
        <pb n="140" />
        —  126  —

4.  den  Besitzern  des  Forstversorgungsscheines*)  gegen  Rückgabe  dieses  Scheines,  sofern  eine  Reichsbehörde
  oder  eine  Behörde  des  betreffenden  Staates  von  der  Anstellung  eines  mit  diesem  Schein
Beliehenen  einen  besonderen  Vortheil  für  den  Reichs-  oder  Staatsdienst  erwartet;

solchen  ehemaligen  Militäranwärtern,  welche  sich  in  einer  auf  Grund  ihrer  Versorgungsansprüche
erworbenen  etatsmäßigen  Anstellung  (§.  13)  befinden  oder  in  Folge  eingetretener  Dienstunfähigkeit
  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  sind;

solchen  ehemaligen  Militärpersonen,  welchen  der  Civilversorgungsschein  lediglich  um  deswillen
versagt  worden  ist,  weil  sie  sich  nicht  fortgesetzt  gut  geführt  haben  und  welche  von  der  zuständigen
  Militärbehörde  (§.  1)  eine  Bescheinigung  nach  Anlage  E  erhalten  haben;

sonstigen  Personen,  welchen,  sofern  es  sich  um  den  Reichsdienst  oder  den  Dienst  der  Landesverwaltung
  von  Elsaß-Lothringen  handelt,  durch  Erlaß  des  Kaisers,  in  anderen  Fällen  durch
Erlaß  des  Landesherrn  bezw.  Senats,  ausnahmsweise  die  Berechtigung  zu  einer  Anstellung  verliehen
  worden  ist.  Dergleichen  Verleihungen  sollen  jedoch  nur  für  eine  bestimmte  Stelle  oder
für  einen  bestimmten  Dienstzweig  und  auch  nur  dann  beantragt  werden,  wenn  ein  besonderes
dienstliches  Interesse  dafür  geltend  zu  machen  ist.  Die  Anträge  sind,  wenn  die  Anstellung  im
Reichsdienst  oder  im  Dienst  der  Landesverwaltung  von  Elsaß-Lothringen  erfolgen  soll,  unter  Mitwirkung
  des  Königlich  preußischen  Kriegsministeriums,  wenn  die  Anstellung  im  Dienst  eines
Bundesstaats  mit  eigener  Militärverwaltung  oder  in  der  Militärverwaltung  desselben  erfolgen
soll,  unter  Mitwirkung  des  zuständigen  Kriegsministeriums  zu  stellen.  In  den  übrigen  Bundesstaaten
  hat  den  Anträgen  eine  Mittheilung  an  die  oberste  Militärbehörde  desjenigen  Ersatzbezirkes,
innerhalb  welches  die  Stelle  besetzt  werden  soll,  voranzugehen.  Auch  ist  dieser  Militärbehörde
von  den  ergehenden  Entscheidungen,  sowie  von  etwaigen  ohne  Antrag  erfolgten  Verleihungen  der
Anstellungsberechtigung  Kenntniß  zu  geben.

§.  11.

Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  nur  theilweise  (zur  Hälfte,  zu  einem  Drittheil  2c.)  vorbehalten
sind,  werden  bei  eintretenden  Vakanzen  in  einer  dem  Antheilsverhältniß  entsprechenden  Reihenfolge  mit
Militäranwärtern  oder  Civilanwärtern  besetzt,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  zur  Zeit  der  Besetzung
  thatsächlich  mit  der  einen  oder  anderen  Klasse  von  Anwärtern  besetzten  Stellen.

Wird  die  Reihenfolge  auf  Grund  des  §.  10  unterbrochen,  so  ist  eine  Ausgleichung  herbeizuführen.
Dabei  sind  Personen,  deren  Anstellung  auf  Grund  des  §.  10  Nr.  1,  3  und  7  erfolgt,  als  Civilanwärter,
Personen,  deren  Anstellung  auf  Grund  des  §.  10  Nr.  2,  4,  5  und  6  erfolgt,  als  Militäranwärter  in  Anrechnung
  zu  bringen.

5.

6.

7.

§.  12.
Die  Militäranwärter  haben  sich  um  die  von  ihnen  begehrten  Stellen  zu  bewerben.
Die  Bewerbungen  sind  an  die  für  die  Anstellung  zuständigen  Reichs-  oder  Staatsbehörden  —  Anstellungsbehörden
    —  zu  richten  und  zwar:

a)  seitens  der  noch  im  aktiven  Militärdienst  befindlichen  Militäranwärter  durch  Vermittelung  der
vorgesetzten  Militärbehörde;

b)  seitens  der  Angehörigen  einer  militärisch  organisirten  Gendarmerie  oder  Schutzmannschaft  durch
Vermittelung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde;

c)  seitens  der  übrigen  Militäranwärter  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  des  heimathlichen
  Landwehr-Bezirkskommandos,  welches  jede  eingehende  Bewerbung  sofort  der  zuständigen
Anstellungsbehörde  mittheilt.

 

*)  Der  Forstversorgungsschein  kann  an  gelernte  Jäger  bei  fortgesetzt  guter  Führung  und  nach  Bestehen  der  erforderlichen

  Fachprüfungen  unter  folgenden  Bedingungen  verliehen  werden:

1.  nach  Ablauf  der  12jährigen  Militärdienstzeit,  wenn  dieselbe  mit  4  (bei  Einjährig-Freiwilligen  2)  Jahren  im
aktiven  Dienst,  im  übrigen  aber  in  der  Reserve  abgeleistet  ist;

2.  nach  9jähriger  aktiver  Militärdienstzeit,  worunter  jedoch  mindestens  5  Jahre  in  der  Unteroffiziercharge  abgeleistet
sein  müssen;

3.  vor  Ablauf  der  12-  bezw.  9jährigen  Militärdienstzeit,  unter  der  Bedingung  der  Brauchbarkeit  zur  Ausübung  des
Forstschutzdienstes,  wenn  die  Betreffenden  entweder  im  aktiven  Dienst  oder  im  Reserveverhältniß  durch  unmittelbare
Dienstbeschädigung  bei  Angriff  oder  Widersetzlichkeit  von  Holz-  oder  Wildfrevlern  ganzinvalide  geworden  sind;

4.  nach  Ablauf  einer  12jährigen  Dienstzeit,  unter  der  Bedingung  der  Brauchbarkeit  zur  Ausübung  des  Forstschutzdienstes,
  sofern  die  Betreffenden  als  dauernd  halbinvalide  anerkannt  oder  bei  Ausübung  des  Forstschutzdienstes,

durch  die  eigene  Waffe,  Sturz  oder  sonstige  Beschädigungen  invalide  geworden  sind.
        <pb n="141" />
        —  127  —

§.  13.
Die  Militäranwärter  sind  zu  den  in  Rede  stehenden  Bewerbungen  vor  oder  nach  dem  Eintritt  der
Stellenerledigung  insolange  berechtigt,  bis  sie  eine  etasmäßige  Stelle  erlangt  und  angetreten  haben,  mit
welcher  Anspruch  oder  Aussicht  auf  Ruhegehalt  oder  dauernde  Unterstützung  verbunden  ist.

§.  14.

Die  Anstellungsbehörden  sind  zur  Annahme  von  Bewerbungen  nur  dann  verpflichtet,  wenn  die  Bewerber
  eine  genügende  Qualifikation  für  die  fragliche  Stelle  bezw.  den  fraglichen  Dienstzweig  nachweisen.

Behufs  Feststellung  der  körperlichen  Oualifikation  haben  die  Militärbehörden  auf  Verlangen  die
ärztlichen  Atteste,  auf  Grund  deren  die  Ertheilung  des  Civilversorgungsscheins  wegen  Invalidität  erfolgt  ist,
mitzutheilen,  sofern  seit  deren  Ausstellung  noch  nicht  drei  Jahre  verflossen  sind.

Sind  für  gewisse  Dienststellen  oder  für  gewisse  Kategorien  von  Dienststellen  besondere  Prüfungen
(Vorprüfungen)  vorgeschrieben,  so  hat  der  Militäranwärter  auch  diese  Prüfungen  abzulegen.  Auch  kann,
wenn  die  Eigenthümlichkeit  des  Dienstzweiges  dies  erheischt,  die  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  oder  die  Annahme
  der  Bewerbung  überhaupt  von  einer  vorgängigen  informatorischen  Beschäftigung  in  dem  betreffenden
Dienstzweige  abhängig  gemacht  werden,  welche  in  der  Regel  nicht  über  drei  Monate  auszudehnen  ist.

Bei  allen  von  Militäranwärtern  abzulegenden  Prüfungen  dürfen  an  dieselben  keine  höheren  Anforderungen
  gestellt  werden,  als  an  andere  Anwärter.

Für  „qualifizirt“  befundene  Bewerber  werden  Stellenanwärter.

§.  15.

Ueber  die  Bewerbungen  um  noch  nicht  vakante  Stellen  legen  die  Anstellungsbehörden  Verzeichnisse
nach  Anlage  F  an,  in  welche  die  Stellenanwärter  nach  dem  Datum  des  Eingangs  der  ersten  Meldung  eingetragen
  werden.  War  die  Qualifikation  noch  durch  eine  Prüfung  (Vorprüfung)  nachzuweisen,  so  kann  die
Eintragung  auch  nach  dem  Tage  des  Bestehens  derselben  erfolgen.

Die  Stellenanwärter  haben,  so  lange  sie  keine  Civilversorgung  gefunden,  ihre  Meldung  jährlich
zum  1.  Dezember  zu  wiederholen.  Diejenigen  Bewerbungen,  bezüglich  welcher  eine  solche  Wiederholung  unterlassen
  wird,  sind  in  dem  Verzeichnisse  zu  streichen;  sie  können  demnächst,  auf  erneuertes  Ansuchen,  mit  dem
Datum  des  Eingangs  der  neuen  Meldung,  wieder  eingetragen  werden.

§.  16.
Stellen,  für  welche  Stellenanwärter  nicht  notirt  sind,  werden  im  Falle  der  Vakanz  durch  eine
allwöchentlich  herauszugebende  Liste  („Vakanzenliste")  bekannt  gemacht.
Die  Herausgabe  der  Vakanzenliste  veranlaßt  das  zuständige  Kriegsministerium.
Die  Aufnahme  der  Stellen  in  die  Liste  vermittelt  eine  für  den  Bereich  eines  oder  mehrerer  Ersatzbezirke
  besonders  bezeichnete  Militärbehörde  —  Vermittelungsbehörde  —,  welcher  zu  diesem  Zweck
seitens  der  Anstellungsbehörden  Nachweisungen  nach  Anlage  G  zuzusenden  sind.

§.  17.
Ist  innerhalb  einer  Frist  von  fünf  Wochen  nach  Absendung  der  Nachweisung  eine  Bewerbung  bei
der  Anstellungsbehörde  nicht  eingegangen,  so  hat  dieselbe  in  der  Stellenbesetzung  freie  Hand.

§.  18.

Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Einberufung  der  Stellenanwärter  zu  erfolgen  hat,  bestimmt  sich

nach  folgenden  Grundsätzen:

1.  Bei  Einberufungen  für  den  Dienst  eines  Bundesstaates  kann  den  diesem  Staate  angehörigen
oder  aus  dem  Kontingente  desselben  hervorgegangenen  Stellenanwärtern  vor  allen  übrigen  der
Vorzug  gegeben  werden.

2.  Bei  Einberufungen  für  den  See-,  Küsten-  und  Seehafendienst  sind  Unteroffiziere  der  Marine  vor
den  Unteroffizieren  des  Landheeres  zu  berücksichtigen.

3.  Insoweit  die  Grundsätze  unter  1  und  2  keinen  Vorzug  begründen,  sind  in  erster  Reihe  Unteroffiziere
  einzuberufen,  welche  mindestens  acht  Jahre  in  dem  Heere  oder  in  der  Marine  aktiv
gedient  haben.  Abweichungen  hiervon  sind  nur  in  Ausnahmefällen  und  nur  insoweit  zulässig,
als  sie  durch  ein  dringendes  dienstliches  Interesse  bedingt  werden.

4.  Innerhalb  der  einzelnen  Kategorien  von  Stellenanwärtern  ist  bei  der  Einberufung  die  Reihenfolge
  in  dem  Verzeichniß  (§.  15)  in  Betracht  zu  ziehen.

Anlage  F.
        <pb n="142" />
        —  128  —

5.  Die  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  wird  bei  ihren  Anstellungen  vorzugsweise  die  Stellenanwärter
  desjenigen  Staates  berücksichtigen,  in  welchem  die  Vakanz  entstanden  ist.

§.  19.

Die  Anstellung  eines  einberufenen  Stellenanwärters  kann  zunächst  auf  Probe  erfolgen  oder  von
einer  Probedienstleistung  abhängig  gemacht  werden.

Einberufungen  zur  Probedienstleistung  werden  nur  erfolgen,  insoweit  Stellen  (§.  9  Abs.  2)  offen
sind;  eine  Entlassung  Einberufener  wegen  mangelnder  Vakanz  wird  nicht  stattfinden.

Die  Probezeit  soll,  vorbehaltlich  der  Abkürzung  bei  früher  erwiesener  Qualifikation,  in  der  Regel
höchstens  betragen:

a)  für  den  Dienst  als  Post-  oder  Telegraphen-Assistent  ein  Jahr,

b)  für  den  Dienst  in  der  Eisenbahnverwaltung  mit  Ausschluß  der  im  §.  3  bezeichneten  Stellen

ein  Jahr,

e)  für  den  Dienst  bei  der  Reichsbank  ein  Jahr,

d)  für  den  Dienst  in  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  ein  Jahr,

e)  für  den  Dienst  in  der  Straßen-  und  Wasserbauverwaltung  mit  Ausschluß  der  in  §.  3  bezeichneten

  Stellen  ein  Jahr,

f)  für  den  nicht  unter  a  bis  e  fallenden  Reichs-  und  Staatsdienst  sechs  Monate.

Spätestens  bei  Beendigung  der  Probezeit  hat  die  Anstellungsbehörde  darüber  Beschluß  zu  fassen,  ob
der  Stellenanwärter  in  seiner  Stelle  zu  bestätigen,  bezw.  in  den  Civildienst  zu  übernehmen,  oder  wieder  zu
entlassen  ist.

§.  20.

Stellenanwärter,  welche  sich  noch  im  aktiven  Militärdienst  befinden,  werden  auf  Veranlassung  der
Anstellungsbehörde  durch  die  vorgesetzte  Militärbehörde  für  die  Dauer  der  Probezeit  abkommandirt.  Eine
Verlängerung  der  letzteren  über  die  im  §.  19  bezeichneten  Fristen  hinaus  ist  unzulässig.

§.  21.
Den  Stellenanwärtern  ist  während  der  Anstellung  auf  Probe  das  volle  Stelleneinkommen,  während
der  Probedienstleistung  eine  fortlaufende  Remuneration  von  nicht  weniger  als  Dreiviertheil  des  Stelleneinkommens
  zu  gewähren.

§.  22.

Konkurriren  bei  der  etatsmäßigen  Besetzung  einer  den  Militäranwärten  vorbehaltenen  Stelle  mehrere
bereits  einberufene,  aber  noch  nicht  etatsmäßig  (F.  13)  angestellte  Stellenanwärter,  so  finden  die  im  §.  18
festgestellten  Grundsätze  sinngemäß  Anwendung.  Einen  Anspruch  auf  vorzugsweise  Berücksichtigung  haben
jedoch  die  ehemaligen,  mindestens  acht  Jahre  gedienten  Unteroffiziere  nicht  denjenigen  Stellenanwärtern  gegenüber,
  deren  Gesammtdienstzeit  (aktive  Militärdienstzeit  und  Dienstzeit  in  dem  betreffenden  Dienstzweige)  von
längerer  Dauer  ist,  als  die  von  ihnen  selbst  zurückgelegte.

Nichtversorgungsberechtigte,  welche  für  eine  den  Militäranwärtern  ausschließlich  vorbehaltene  Stelle
einberufen  worden  sind,  weil  kein  geeigneter  Stellenanwärter  vorhanden  war,  sind  bezüglich  der  etatsmäßigen
Anstellung  den  Stellenanwärtern,  welche  nicht  nach  mindestens  achtjähriger  aktiver  Dienstzeit  aus  dem  Heere
oder  der  Marine  als  Unteroffizier  ausgeschieden  sind,  gleichzuachten.  Jedoch  dürfen  dieselben  nicht  vor  solchen
qualifizirten  Stellenanwärtern  etatsmäßig  angestellt  werden,  welche  in  demselben  Dienstzweige  eine  gleiche
oder  längere  Dienstzeit  zurückgelegt  haben.  Dasselbe  gilt  für  die  in  §.  10  Nr.  7  bezeichneten  Personen,
sofern  ihnen  die  Anstellungsfähigkeit  für  einen  bestimmten  Dienstzweig  und  nicht  nur  für  eine  bestimmte
Stelle  verliehen  worden  ist.

Das  Aufrücken  in  höhere  Diensteinnahmen  und  die  Beförderung  in  Stellen  höherer  Klasse  erfolgt
lediglich  nach  den  für  die  einzelnen  Dienstzweige  maßgebenden  Bestimmungen.  Der  Besitz  des  Civilversorgungsscheins
  begründet  dabei  keinen  Anspruch  auf  Bevorzugung.  Jene  Bestimmungen  dürfen  jedoch  ebensowenig
Beschränkungen  zu  ungunsten  der  Militäranwärter  enthalten,  vielmehr  ist  thunlichst  darauf  Bedacht  zu
nehmen,  daß  denselben  Gelegenheit  zur  Erwerbung  der  Qualifikation  für  das  Aufrücken  in  höhere  Dienststellen
  geboten  werde.

Ist  für  das  Aufrücken  in  höhere  Diensteinnahmen  oder  für  die  Beförderung  in  höhere  Dienststellen
die  Gesammtdienstzeit  entscheidend,  so  wird  dieselbe  für  Militäranwärter  mindestens  von  dem  Beginn  der
Probezeit  in  dem  betreffenden  Dienstzweige  ab  berechnet.
        <pb n="143" />
        —  129  —

§.  23.

Von  der  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  haben  die  Anstellungsbehörden
am  Schlusse  des  Quartals  den  Vermittelungsbehörden  ihres  Bezirks  durch  Zusendung  einer  Nachweisung  nach  Anlage H.
Anlage  H.  Mittheilung  zu  machen.    
Die  Vermittelungsbehörden  veranlassen  eine  entsprechende  Bekanntmachung  in  der  Vakanzenliste.

§.  24.

Zur  Kontrole  darüber,  daß  bei  der  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  im  Reichsdienst  vorbehaltenen
Stellen  den  vorstehenden  Grundsätzen  gemäß  verfahren  wird,  ist  außer  den  Ressortchefs  der  Rechnungshof
verpflichtet.

Sobald  ein  Stellenanwärter  im  Reichsdienst  angestellt  wird,  ist  der  ersten  Anweisung  für  die  Zahlung
des  Gehalts  oder  der  Remuneration  beglaubigte  Abschrift  des  Civilversorgungsscheins  beizufügen.

Nach  erfolgter  etatsmäßiger  Anstellung  (§.  18)  wird  der  Civilversorgungsschein  selbst  zu  den
Akten  genommen.

Ist  die  Besetzung  einer  vorbehaltenen  Stelle  des  Reichsdienstes  durch  einen  Nichtversorgungsberechtigten
  erfolgt,  so  ist  zu  der  Rechnung,  aus  welcher  diese  Besetzung  zum  ersten  Male  ersichtlich  wird,
zu  bescheinigen  und  auf  Erfordern  dem  Rechnungshof  nachzuweisen,  daß  bei  der  Besetzung  der  Stelle  den
vorstehenden  Grundsätzen  genügt  worden  ist.

Die  gleiche  Verpflichtung,  wie  den  Ressortchefs  und  dem  Rechnungshofe  ist  bezüglich  der  Stellen  im
Staatsdienst  den  obersten  Verwaltungsbehörden  oder  nach  Anordnung  der  Landesregierungen  den  höchsten
Rechnungs-Revisionsstellen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  aufzuerlegen.

Erfolgt  die  Besetzung  der  Stellen  durch  eine  oberste  Staatsbehörde,  so  bedarf  es  eines  Nachweises
vor  der  Rechnungs-Revisionsstelle  nicht.

§.  25.

Im  Falle  der  Eröffnung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen  einen  Militäranwärter  ist  der  Civilversorgungsschein
  zu  den  Untersuchungsakten  einzufordern.  Führt  die  Untersuchung  zu  einem  rechtskräftigen
Erkenntniß,  welches  auf  die  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  oder  auf  eine  Strafe
lautet,  welche  die  dauernde  oder  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  von  Rechtswegen  zur
Folge  hat,  so  ist  der  Civilversorgungsschein  unter  Mittheilung  der  Urtheilsformel  derjenigen  Militärbehörde
zu  Übersenden,  welche  den  Schein  ertheilt  hat  (§.  1).  Andernfalls  ist  der  Civilversorgungsschein  derjenigen
Behörde  zu  übersenden,  bei  welcher  der  Militäranwärter  angestellt  oder  beschäftigt  ist,  Militäranwärtern  aber,
welche  im  Civildienst  noch  nicht  angestellt  oder  beschäftigt  sind,  zurückzugeben.

§.  26.

Der  Civilversorgungsschein  ist  verwirkt,  wenn  gegen  den  Inhaber  rechtskräftig  auf  eine  Strafe
erkannt  worden  ist,  welche  die  dauernde  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  von  Rechtswegen
zur  Folge  hat.

Lautet  das  rechtskräftige  Erkenntniß  nur  auf  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter
oder  auf  eine  Strafe,  welche  die  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  zur  Folge  hat,  so
wird  der  Civilversorgungsschein  nach  Ablauf  der  Zeit,  auf  welche  sich  die  Wirkung  des  Erkenntnisses  erstreckt,
zurückgegeben,  zuvor  jedoch  von  der  Militärbehörde  (§.  25)  mit  einem,  den  wesentlichen  Inhalt  des  Erkenntnisses
  wiedergebenden  Vermerk  versehen.  Die  Anstellung  des  Inhabers  in  einer  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen
  Stelle  ist  lediglich  dem  freien  Ermessen  der  betheiligten  Behörden  überlassen.

§.  27.

Erfolgt  das  Ausscheiden  aus  der  Stelle  unfreiwillig  aus  anderen,  als  den  im  §.  26  bezeichneten
Gründen,  so  sind  dieselben  in  dem  Civilversorgungsschein  zu  vermerken,  bevor  dessen  Rückgabe  erfolgt.

Hat  die  unfreiwillige  Entlassung  eines  Militäranwärters  in  Folge  einer  den  Mangel  an  ehrliebender
Gesinnung  verrathenden  Handlung  oder  wegen  fortgesetzt  schlechter  Dienstführung  stattgefunden,  so  sind  die
Behörden  zur  Berücksichtigung  des  Anstellungsgesuchs  nicht  verpflichtet.
        <pb n="144" />
        —  130  —

§.  28.
Erfolgt  das  Ausscheiden  aus  der  Stelle  freiwillig,  aber  ohne  Pension,  so  ist  dies  gleichfalls  in  dem
Civilversorgungsschein  zu  vermerken,  bevor  dessen  Rückgabe  erfolgt.

§.  29.
Der  Civilversorgungsschein  erlischt,  sobald  sein  Inhaber  aus  dem  Civildienste  mit  Pension  (§.  13)
in  den  Ruhestand  tritt.  Eine  Rückgabe  des  Civilversorgungsscheins  findet  in  diesem  Falle  nicht  statt.

§.  30.
Bereits  erworbene  Ansprüche  werden  durch  vorstehende  Grundsätze  nicht  berührt.

§.  31.
Vorstehende  Grundsätze  treten  mit  dem  1.  Oktober  1882,  für  Elsaß-Lothringen  mit  dem  1.  Oktober
1884  in  Kraft.

 

Anlage  A.*)

Civilversorgungsschein.

 

Dem  (Vor=  und  Zuname,  Charge  und  Truppentheil  2c.)  ist  gegenwärtiger  Civilversorgungsschein  nach  einer
aktiven  Militärdienstzeit  von
........  Jahren ........ Monaten
ertheilt  worden.
Er  ist  auf  Grund  dieses  Scheines  zur  Versorgung  im  Civildienste  bei  den

Reichsbehörden,  sowie  den  Staatsbehörden  aller  Bundesstaaten
nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  Bestimmungen  berechtigt.

Der  Inhaber  bezieht  eine  Pension  von  ...  M.  .  .  .  Pf.  monatlich.
N.  N.,  den  .  .  ten.  ..  .  .  .  .  ..  18
(Stempel.)  (Behörde,  welche  über  den  Anspruch  auf  den
Alter:  ..  ...  Jahre.  ivilversorgungsschein  entschieden  hat.)
(No  des  Cidilversorgungsscheins.)
(No der  Invalidenliste.)  (Unterschrift  des  betreffenden  Militärvorgesetzten.)

 

*)  Die  Civilversorgungsscheine  —  Anlage  A  bis  C  —  sind  in  Form  eines  Buches,  wie  die  Militärpässe,  anzulegen.
Die  Vorderseite  des  Umschlages  ist  bei  dem  Civilversorgungsschein  nach  Anlage  A  mit  einem  großen,  bei  dem  Civilversorgungsschein
  nach  Anlage  B  mit  einem  kleinen  Reichsadler  zu  versehen.  Von  den  Civilversorgungsscheinen  sämmtlicher  drei  Gattungen
erhalten  diejenigen,  welche  für  Unteroffiziere  bestimmt  sind,  die  nach  mindestens  achtjähriger  aktiver  Dienstzeit  aus  dem  Heere
oder  der  Marine  ausscheiden,  einen  Umschlag  von  rother,  alle  übrigen  Civilversorgungsscheine  aber  einen  solchen  von  blauer
Farbe.  Den  Civilversorgungsscheinen  werden  Nachrichten  über  den  Bezug  der  Invalidenpension  und  die  Versorgung  der  Militäranwärter
  vorgedruckt.
        <pb n="145" />
        131  —

Anlage  B.

Civilversorgungsschein.

 

Dem  (Vor=  und  Zuname,  Charge  in  der  Gendarmerie  bezw.  im  Landjägerkorps  oder  in  der  Schutzmannschaft)
  ist  gegenwärtiger  Civilversorgungsschein  nach
einer  aktiven  Militärdienstzeit  von

einer  weiteren  Dienstzeit  in  der  Gendarmerie

(bezw.  im  Landjägerkorps  oder  in  der  Schutzmannschaft)

  von  .  .

mithin nach einer Gesammtdienstzeit von
ertheilt  worden.

Er  ist  auf  Grund  dieses  Scheines  zur  Versorgung  im  Civildienste  bei  den
Reichsbehörden,  sowie  den  Staatsbehörden  des  (Name  des  Bundesstaats)
nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  Bestimmungen  berechtigt.

Jahren  .  .  .  .  .  .  Monaten

Der  Inhaber  bezieht  eine  Pension  von  M  .  .  ...  Pf.  monatlich.
N.  N.,  den  ten  18  .

(Stempel.)  (Behörde,  welche  über  den  Anspruch  auf  den
Alter:  .  ..  .  Jahre.  Civilversorgungsschein  entschieden  hat.)

(No  des  Civilversorgungsscheins.)

(No der  Invalidenliste.)  (Unterschrift  des  betreffenden  Militärvorgesetzten.)

 

21
        <pb n="146" />
        —  132  —

Anlage  C.

Civilversorgungsschein.

 

Dem  (Vor=  und  Zuname,  Charge  in  der  Gendarmerie  bezw.  im  Landjägerkorps  oder  in  der  Schutzmannschaft)
  ist  gegenwärtiger  Civilversorgungsschein  nach
einer  aktiven  Militärdienstzeit  von  Jahren  Monaten
einer  weiteren  Dienstzeit  in  der  Gendarmerie  
(bezw.  im  Landjägerkorps  oder  in  der  Schutzmannschaft)
  von  .  ......  -......  -

mithin nach einer Gesammtdienstzeit von  -......
ertheilt  worden.

Er  ist  auf  Grund  dieses  Scheines  zur  Versorgung  im  Civildienste  bei  den
Staatsbehörden  des  (Name  des  Bundesstaats)
nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  Bestimmungen  berechtigt.

Der  Inhaber  bezieht  eine  Pension  von  ..  .  ..  M  Pf.  monatlich.
N.  N.,  den  ten  18

(Stempel.)  (Behörde,  welche  über  den  Anspruch  auf  den
Alter:  ..  .  ..  Jahre.  Civilversorgungsschein  entschieden  hat.)

(No  des  Civilversorgungsscheins.)

(No  der  Invalidenliste.)  (Unterschrift  des  betreffenden  Militärvorgesetzten.)
        <pb n="147" />
        1.

2.

3.

4.

—  133  —

Verzeichniß

der  den  Militäranwärtern  im  Reichsdienst  vorbehaltenen *)  Stellen.

–—  —

 

I.  Bei  sämmtlichen  Verwaltungen.

Kanzleibeamte  (Kanzleisekretäre,  Kanzlisten,  Kanzleiassistenten,  Kanzleidiätare,  Kopisten,  Lohnschreiber
u.  s.  w.),  mit  Ausnahme  der  Stellen  dieser  Art  bei  der  Reichskanzlei,  dem  Chiffrirbüreau  des
Auswärtigen  Amts,  den  Gesandtschaften  und  Konsulaten,  sowie  der  Stellen  der  Diätarien  und
des  vierten  Theiles  der  etatsmäßigen  Sekretäre  der  Geheimen  Kanzlei  des  Auswärtigen  Amts,

Botenmeister,  

Aufseher  (Magazin-,  Bau-  und  andere  Aufseher),

Diener  (Büreau-,  Haus-,  Kanzlei-,  Kassen-  und  andere  Diener  und  Boten),

Hauswart,  Hausmänner  und  Hausknechte,

Kastellane,

Ofenheizer,

Portiers,  Pförtner,  Thürsteher,

Wächter  und  Nachtwächter,

Wärter  (Arrestwärter,  Aufwärter,  Bahn-,  Barrieren-,  Brückenwärter,  Hausaufwärter,
  Kasernen-,  Kranken-,  Lampen-,  Lauf-,  Lazareth-,  Tunnel-  und



 

andere  Wärter),

II.  Militärverwaltung.

  Kriegsministerium:

Kalkulatoren,

Zeichner,

Kalkulaturassistenten.
General-Auditoriat:

Geheime  erpedirende  Sekretäre,

Geheime  Registratoren,

Geheimer  Journalist.

  Generalstab:

Büreauvorsteher,

Rechnungsführer,

Registratoren.
General-Inspektion  des  Militär-Erziehungs-  und  Bildungswesens:

Sekretär  und  Registrator,

Registraturassistent.
General-Militärkasse:

Rendant,

Ober-Buchhalter,

Kassirer,

Buchhalter,

Geheime  Sekretäre,

Kassenassistenten.

 

mit  Ausnahme  der

Stellen  dieser  Art  bei

den  Gesandtschaften
und  Konsulaten.

*)  Die  in  diesem  Verzeichnisse  aufgeführten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern  ausschließlich  vorbehalten,  soweit  bei
den  einzelnen  Kategorien  von  Stellen  etwas  anderes  nicht  ausdrücklich  bemerkt  ist.

21*
        <pb n="148" />
        9.

10.

11.

16.

17.

18.

20.

21.

22.

—  134  —

Gouvernement  Rastatt:
Registrator.
Festungs-Inspektionen:
Festungsinspektionssekretäre,
Festungsinspektionsbüreau-Assistenten.
Intendanturen:
Intendantursekretäre,  soweit  sie  nicht  aus  Zahlmeisteraspiranten  ergänzt  werden,
Intendanturregistratoren,
Intendantursekretariats-Assistenten,  soweit  sie  nicht  aus  Zahlmeisteraspiranten  ergänzt  werden.
Intendanturregistratur-Assistenten.
Artillerie-Prüfungskommission:
Registrator.
Festungsgefängnisse:
Rendanten,
Maschinisten.
Fortifikationen:
Fortifikationssekretäre,
Fortifikationsbüreau-Assistenten.
Garnisonverwaltungen:
Garnisonverwaltungsdirektoren  und  Ober-Inspektoren,
Garnisonverwaltungsinspektoren  bezw.  selbständige  Kaserneninspektoren,
Kaserneninspektoren.

13.  Invalidenhäuser:

Inspektor,

Rendanten.
Kadettenanstalten:

Rendanten,

Registrator  und  Journalist,

Kassensekretär,

Rendanturgehülfe.

Kriegs-Akademie:

Rendant.
Lazarethe:
Ober-Lazarethinspektoren,
Lazarethverwaltungsinspektoren  bezw.  alleinstehende  Lazarethinspektoren,
Lazarethinspektoren.
Medizinisch-chirurgisches  Friedrich-Wilhelms-Institut:
Rendant.
Militärgerichte:
Militärgerichtsaktuarien.

Militär-Knaben-Erziehungs-Institut  in  Annaburg:

Rendant,
Oekonomieinspektor,
Utensilieninspektor,
Sekretär.

Militär-Roßarztschule:
Verwaltungsinspektor.

Montirungsdepot:
Montirungsdepotrendanten,
Montirungsdepotkontrolöre,
Montirungsdepotassistenten.

Ober-Militär-Examinations-Kommission:
Registrator.
        <pb n="149" />
        —  135  —

23.  Proviantämter:

Proviantmeister,
Reservemagazinrendanten,
Proviantamtskontrolöre,
Depotmagazinverwalter,
Proviantamtsassistenten,

24.  Pulverfabriken:

Rendanten,
Betriebsinspektoren,
Materialienverwalter,
Materialienschreiber.

25.  Reitinstitut:

Stallmeister.

26.  Remontedepots:
Remontedepotadministratoren,
Inspektoren,
Ober-Roßärzte  bezw.  Roßärzte,
Rechnungsführer.

27.  Unteroffiziervorschule  zu  Weilburg:
Rendant.

28.  Vereinigte  Artillerie-  und  Ingenieurschule:
Rendant.

29.  Zahlungsstelle  14.  Armeekorps:
Rendant,

Buchhalter,
Kassenassistent.

30.  Allgemein:

Backmeister,
Druckergehülfen,
Futtermeister,
Gärtner,
Küster,
Kustoden,
Maschinenaufseher  und  Heizer,
Maschinisten,
Mühlenmeister,
Oberdrucker,
Packmeister,
Röhrmeister,
Tafeldecker,
Todtengräber,
Waschmeister,
Werkmeister.

 

III.  Marineverwaltung.*)

x
Sekretariatsassistenten Registraturassistenten  in  der  Admiralität  und  im  hydrographischen  Amte,
Marine-Intendantursekretäre  und  
Marine-Intendantur-Sekretariatsassistenten,  soweit  sie  nicht  aus  Personen  des  aktiven  Dienststandes  ergänzt
  werden,

 

*)  Die  mit  einem  X  bezeichneten  Stellen  sind  solche,  bei  welchen  Unteroffiziere  der  Marine  vor  Unteroffizieren  des
Landheeres  zu  berücksichtigen  sind.
        <pb n="150" />
        —  136  —

Marine-Intendanturregistratoren,

Marine-Intendantur-Registraturassistenen    
Sekretär  und  Registrator  .

Sekretariats-  und  Registraturassistent  bei  der  Seewarte,

Rendanten

Kontrolöre  bei  der  Bekleidungsverwaltung,

Büreauassistenten

Werft-Rendanten,

Werft-Verwaltungs-Seketäre,

Werft-Betriebs-Sekretäre,

Werft-Sekretariats-Assistenten,

Werftschreiber  und  Werfthülfsschreiber,


x  Werftoberbootsleute,  Werftbootsleute,  Führer  und  Maschinisten

der  Werftfahrzeuge,

X Schleusenmeistergehülfen,
X Spritzenmeister,

Marine-Gerichtsaktuare,

Lazareth-  und  Kaserneninspektoren,
 xSchiffs-Lazarethdepotverwalter,
X  Materialienverwalter
X Schiffsführer  und  Maschinisten

}

soweit  sie  nicht  aus  Personen  des  aktiven
  Dienststandes  ergänzt  werden,

X Steuerleute,  Lotsen  beim  Lotsen-  ꝛc.  Wesen,

Leuchtthurmwärter,  Leuchtthurmwärtergehülfen  und
Nebelsignalwärter

Maschinisten  und  Heizer  für  Wasserheizanlagen  und  Wasserleitungen,

Drucker  Druckergehülfe  in  der  Admiralität,

Bauschreiber,
Küster.

IV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung.
Postpackmeister,  Postschaffner  bei  den  Ober-Postdirektionen  und  den  Ober-Postkassen,  sowie  im  Packetbestellungs-

  und  im  Postbegleitungsdienste,
Packetträger,  Stadtpostboten,  Landbriefträger,  Postboten,

Postschaffner  im  inneren  Dienste  bei  den  Post-  bezw.  Telegraphenamtern,  mindestens  zu  zwei  Dritteln,

Briefträger,

Büreau-  und  Rechnungsbeamte  II.  Klasse  bei  den  }  mindestens  zur  Hälfte

Ober-Postdirektionen  (Büreauassistenten),
Ober-Telegraphenassistenten,  
Telegraphenassistenten,  }  zu  zwei  Dritteln,
Ober-Postassistenten,

Postassistenten,  zu  einem  Drittel.
Postverwalter,

V.  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen.

Materialienverwalter  II.  Klasse,
Zugführer  und  Ober-Packmeister,
Telegraphisten,

Packmeister,

Schaffner,

Bremser,

Schmierer,

Lademeister,
        <pb n="151" />
        —  137  —

Wägemeister,

Weichensteller  und  Haltestellen-Aufseher,

Rangirmeister,

Rottenführer,

Billetdrucker,

Stationsvorsteher  I.  Klasse,

Stations-Kassenrendanten  I.  Klasse,

Güterexpedienten  I.  Klasse,

Stationsvorsteher  II.  Klasse,

Stations-Kassenrendanten  II.  Klasse,  zu  zwei  Dritteln,

Güterexpedienten  II.  Klasse,

Stationsaufseher,

Stationsassistenten  für  den  Stationsdienst,
desgl.  „  „  Expeditionsdienst,

Eisenbahnsekretäre,

Materialienverwalter  I.  Klasse,

Betriebssekretäre,

Büreauassistenten  und  Diätare,

}

zur  Hälfte.

VI.  Reichsbank.
Bei  der  Hauptbank  und  den  Zweiganstalten:
Registratoren,
Registraturassistenten,
Geldzähler,
Kalkulatoren,

Unter-Kalkulatoren,  }  mindestens  zur  Hälfte.

Bescheinigung.

 

Dem  (Vor-  und  Zuname,  Charge  und  Truppentheil  ꝛc.  —  bezw.  Charge  in  der  Gendarmerie,  in  dem
Landjägerkorps  oder  in  der  Schutzmannschaft)  kann  eine  der  den  Militäranwärtern  im

Reichs-  und  Staatsdienste
vorbehaltenen  Stellen  übertragen  werden.

Inhaber  bezieht  eine  Pension  von  ..  ...  ℳ  .  ...  Pf.  monatlich.
N.  N.,  den .. ten  ...  18
(Stempel.)  (Behörde,  welche  über  die  Ertheilung  der
Alter  Jahre.  Bescheinigung  entschieden  hat.)

(№  der  Bescheinigung.)

(№  der  Invalidenliste.)  (Unterschrift  des  betreffenden  Militärvorgesetzten.)
        <pb n="152" />
        —  138  —

Anlage  E².

Bescheinigung.

 

Dem  (Vor-  und  Zuname,  Charge  und  Truppentheil  2c.  —  bezw.  Charge  in  der  Gendarmerie,  in  dem
Landjägerkorps  oder  in  der  Schutzmannschaft)  kann  eine  der  den  Militäranwärtern  im

Reichsdienste,  sowie  im  Staatsdienste  des  (Name  des  Bundesstaats)
vorbehaltenen  Stellen  übertragen  werden.

Inhaber  bezieht  eine  Pension  ℳ  ..  Pf.  monatlich.
N.  N.,  den .. ten  ...  18
(Stempel.)  (Behörde,  welche  über  die  Ertheilung  der
Altrer  Jahre.  Bescheinigung  entschieden  hat)

(№  der  Bescheinigung.)

(№  der  Invalidenliset.)  (Unterschrift  des  betreffenden  Militärvorgesetzten.)

 

Anlage  E³.

Bescheinigung.

Dem  (Vor-  und  Zuname,  Charge  und  Truppentheil  ꝛc.  —  bezw.  Charge  in  der  Gendarmerie,  in  dem
Landjägerkorps  oder  in  der  Schutzmannschaft)  kann  eine  der  den  Militäranwärtern  im

Staatsdienste  des  (Name  des  Bundesstaats)
vorbehaltenen  Stellen  übertragen  werden.

Inhaber  bezieht  eine  Pension  von  ..  ...  ℳ  ....  Pf.  monatlich
N.  N.,  den .. ten  ...  18
(Stempel.)  (Behörde,  welche  über  die  Ertheilung  der
Altrer  Jahre.  Bescheinigung  entschieden  hat.)

(№ der  Bescheinigung.)

(№  der  Invalidenliste.)  (Unterschrift  des  betreffenden  Militärvorgesetzten.)
        <pb n="153" />
        —  139  —

Anlage  F
(zu  §.  15).

(Behörde.)

Liste

der

Anwärter  für  die  Anstellung  im  (oberen  Garnisonverwaltungsdienst).

 

Anmerkungen.
1. Für  jeden  Dienstzweig  ist  eine  besondere  Liste  zu  führen.

2.  Die  Listen  sind  unter  Beachtung  des  §.  18  der  Grundsätze  in  folgende  Abschnitte  einzutheilen:

I.  Abschnitt.  Unteroffiziere,  welche  mindestens  acht  Jahre  in  dem  Heere  oder  in  der  Marine  aktiv
gedient  haben.
II.  Abschnitt.  Unteroffiziere,  welche  weniger  als  acht  Jahre  in  dem  Heere  oder  in  der  Marine  aktiv
gedient  haben,  sowie  die  Gemeinen.
Bei  den  Stellen  des  See-,  Küsten-  und  Seehafendienstes  würden  in  Rücksicht  auf  das  Vorzugsrecht  der
Unteroffiziere  der  Marine  entsprechende  weitere  Abschnitte  voranzustellen  sein.
Es  bleibt  den  Behörden  unbenommen,  noch  weitere  Eintragungen  in  den  Listen  vorzunehmen,  wenn  dies
für  nothwendig  gehalten  wird.
22
        <pb n="154" />
        —  140

 

 

 

 

Datum  Geburtsort  
  des  Eingangs  der  Beim  Militär  Vor-  Jetziges  Verhältniß.  Geburtstag  
    Kreis,
Meldung  bezw.  erdiente  und  —  und  
  bestandenen  Vor-  Provinz,
  der  Charge.  Zuname.  Aufenthaltsort.  Jahr.  Bundesstaat.
  prüfung.

Laufende
1.  5.  März  1875.  Feldwebel.  Karl  Wilhelm  Eisenbahn-  4.  Juni  1841  Potsdam,
Frobe.  Büreaudiätar.  Kreis
Potsdam.
Bromberg.  Preußen.
2.  1.  April  1881.  Sergeant.  Peter  Albert  Mai.  Sergeant  1.  Juli  1844.  Praust,
im  4.  Ostpreußischen  Kreis  Danzig.
Grenadier-Regiment  Preußen.

Nr.  5.

 

Danzig.
        <pb n="155" />
        —  141  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstzeit  Ob  und  Behörde,
für  welche  bei  welcher
.  .  DatumundKautions--BesondereStellendekAnwäkkek
im  im  ...  ..  .
Militär  Civil  Nummer  fähig  Wünsche  desselben  etatsmäßig  Bemerkungen.
«  degCivikbiszum-inBezugGefchäfts-angestelltist.(DatumderWiederoerforgungs-Betrage
  aufdiebereichs«·)  —  holung  der  Meldung.)
scheines.  von  Anstellung.  der  Datum
von  Jahr.  von  Jahr.  Anwärter  der
bis  bis  ..
notirt  ist.  Anstellung.
Mark.
1.  Okto-12%11O  —  I1.  Oktober100  —  —  Eisenbahnber
  1862  1874.  direktion
bis  1  Bromberg.
I.  Juli  III.  88/74.  *ç½
1875.  1.  Juni
1880.
1.  Okto=  12½½1—  —  1.  Oktober00  —  Lazareth-  —
ber  1868.  1880.  Inspektor.
I.  50/80.
Anmerkung.
*)  Siehe  F.  6
der  Grundsätze.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

22
        <pb n="156" />
        Anlage  G.

 

(Behörde.)

Nachweisung
einer  (von)

Vakanz(en)  in  den  für  Militäranwärter  vorbehaltenen  Stellen.
  7.  8.  9.  10.

4.  5.  6.

1.  2.  3.
    Die  Betrag  der  Angabe
Die  Vakanz  tritt  ein:  Nähere  Bezeichnung  der  Dauer  Anstellung  zu  bestetenden  Ein=  ob  gus
ähere  der  der  etwa  der  ·

erfolgt:  Kaution  und  ob  sicht  auf Bemer-Nr.
  Bezeichnung  Anfrderungen,  Anstellung  a)  auf  Le-  dieselbe  durch  kommen  Verbessebei
  welcher  benszeit,  Gehaltsabzüge  der  rungen  kungen.

    der  Stelle.  Bewerber  gehenden  
wann?wo.  »  b) aufKun-gedecktwerdenStelle»vor-Behörde?
  gestellt  werden.  Probezeit.  digung.  kann.  handen.

 

 

 

 

 

142

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Unterschrift.)

 

 

N.,  der  n  18
Abgesandt:

Eingegangen:
        <pb n="157" />
        —  143  —

Anlage  H.
(Behörde.)

Nachweisung
der

für  Militäranwärter  vorbehaltenen  Stellen,  welche  im  Laufe  des
  Vierteljahres  18  besetzt  worden  sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wirklich  besetzte  Stellen,  
und  zwar  durch  Nummer  Datum
  der
Probeweise*)    
Ort.  nicht  etats-  etats-  des  der  Vakanzen-Bemerkungen.
besetzte  Stellen.  mäßige  mäßige  Civilver-  Anstellungs-  nachsorgungs-
  bescheini-  

Anstellung.  scheines.  gung.  weisungs.





A.  Anstellungen  von  Militäranwärtern.
I.  In  Stellen,  welche  durch  die  Vakanzenliste  veröffentlicht  sind.

















N.  Grenzausseher  IX.  78/75  .  5.  3.  78.
M.  N. N.  Polizeisergeant  .  XI.  68/77  4.  4.  78.
N. N.    
II.  In  Stellen,  welche  nicht  durch  die  Vakanzenliste  veröffentlicht  sind.
8. Güterexpeditions-  .  .  I.  3/77  .
assistent
N.  N.
B.  Militär—  III.  5/78
intendantur-  
Registraturassistent

N.  N.
O.  .  Schuldiener  II.  5/77
N.  N.  
B.  Anstellungen  von  Civilanwärtern.
I.  Weil  sich  überhaupt  keine  Militäranwärter  gemeldet  haben.
K.  Strafanstalts-  .  .  .  .  11.1.78.
aufseher.
N.  N.
R.  Polizeidiener  5.  3.  78.
N.  N.
II.  Weil  sich  keine  geeigneten  Militäranwärter  gemeldet  haben.
L.  Stationsassistent  .  4.  4.  78.
N.  N.  

N.,  den  ten  18
(Unterschrift.)

*)  Probeweise  Anstellung  und  Probedienstleistung.
        <pb n="158" />
        —  144  —

Erläuterungen

zu  den

Grundsätzen,  betreffend  die  Besetzung  der  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  bei

I.
II.
III.

IV.

VI.

VII.

VIII.

IX.

den  Reichs-  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern.

 

I. Zu  §.  1.  Der  Civilversorgungsschein  giebt  dem  Inhaber  kein  Recht  auf  eine  bestimmte  Dienststelle.
II. Zu  §.  2.  Gemeindedienststellen  fallen  nicht  unter  die  Bestimmungen  des  Entwurfs.

III. Zu  §.  3  ꝛc.
1.  Stellen  oder  Verrichtungen,  welche  als  Nebenamt  versehen  werden,  fallen  nicht  unter  die
Bestimmungen  des  Entwurfs;  dieselben  sind  daher  den  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen
Stellen  nicht  zuzuzählen.
2.  Bei  Berechnung  der  Zahl  der  den  Militäranwärtern  vorzubehaltenden  Stellen  sind  diejenigen
  Stellen  nicht  in  Betracht  zu  ziehen,  bezüglich  welcher  den  Anstellungsbehörden  freie
Hand  gelassen  ist.
IV. Zu  §.  7.  Stellen,  deren  Inhaber  —  wenn  sie  auch  in  Pflichten  genommen  sein  sollten  —  ihr
Einkommen  nicht  unmittelbar  aus  der  Staatskasse  beziehen  (Privatgehülfen),  brauchen  in  die  nach
§.  7  anzulegenden  Verzeichnisse  nicht  aufgenommen  zu  werden.

V. Zu  §.  8.  Das  dem  §.  8  als  Anlage  D  angehängte  Verzeichniß  der  Stellen  im  Reichsdienst  präjudizirt

  den  von  den  Landesregierungen  aufzustellenden  Verzeichnissen  nicht.

VI. Zu  §§.  9  und  10.  Die  in  §.  9  Abs.  1  enthaltene  Regel,  daß  die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen
  Stellen  mit  anderen  Personen  nicht  besetzt  werden  dürfen,  sofern  befähigte  und  zur
Uebernahme  der  Stellen  bereite  Militäranwärter  vorhanden  sind,  steht  —  abgesehen  von  den  Ausnahmen
  des  §.  10  —  der  Anwendung  der  Bestimmungen  in  §.  22  Abs.  3  und  in  §.  30  nicht
entgegen.  Auch  bleibt  den  Landesregierungen  die  Befugniß,  Versetzungen  von  Beamten  (Bediensteten
im  weiteren  Sinne)  von  Stelle  zu  Stelle  vorzunehmen.  Eine  solche  Versetzung  in  eine  den  Militäranwärtern
  vorbehaltene  Stelle  darf  jedoch  nur  dann  erfolgen,  wenn  dadurch  eine  den  Militäranwärtern
  nach  Maßgabe  dieser  Grundsätze  zugängliche  Stelle  frei  wird.  Auch  von  solchen  Versetzungen
  ist  dem  zuständigen  Kriegsministerium  Kenntniß  zu  geben.

VII. Zu  §.  12.  Die  Anstellungsbehörden  werden  durch  die  Landesregierungen  bestimmt.  Diesen  soll
unbenommen  sein,  Zentralstellen  einzurichten,  an  welche  sämmtliche  Bewerbungen  ausschließlich  zu
richten  sind,  welchen  die  Anstellungsbehörden  die  zu  besetzenden  Stellen  mitzutheilen  haben  und
welche  den  Anstellungsbehörden  die  bei  Einberufung  der  Stellenanwärter  in  Betracht  zu  ziehende
Reihenfolge  bezeichnen.

VIII. Zu  §.  16.  Die  Vermittelungsbehörden  werden  von  den  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  zuständigen
Organen  bestimmt.

IX. Zu  §.  18.  Als  aus  dem  Kontingent  Elsaß-Lothringens  hervorgegangen  werden  alle  diejenigen
betrachtet,  welche  einem  in  Elsaß-Lothringen  garnisonirenden  Truppentheil  angehört  haben.

X. Zu  §.  30.  Es  handelt  sich  hier  nicht  um  erworbene  Rechtsansprüche,  sondern  um  Anwartschaften;

so  soll  insbesondere  ein  erworbener  Anspruch  dann  als  vorhanden  angenommen  werden,  wenn  für
gewisse  Dienstzweige  die  Prüfung  bestanden  oder  der  Vorbereitungsdienst  zum  größeren  Theil
absolvirt  ist.

 

Berlin,  den  25.  März  1882.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  v.  Boetticher.
        <pb n="159" />
        —  145  —

2.  Militär-Wesen.

Bekanntmachung.



Im  Anschlusse  an  die  Bekanntmachung  vom  10.  Januar  d.  J.  (S.  12)  wird  die  dem  §.  1  des  ersten  Theils
der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  als  Anlage  1  beigefügte  Landwehr-Bezirks-Eintheilung
(Central-Blatt  1875  S.  609—626)  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  §.  1  Ziffer  6  a.  a.  O.  auf  Seite  610
und  611  an  den  einschlägigen  Stellen  berichtigt,  wie  folgt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    Bundesstaat.
Armee-  Infanterie-  Landwehr-  Verwaltungs-  (bezw.  Aus-Provinz,  bezw.
Korps.  Brigade.  hebungs-)  Bezirke.  Regierungs-Regiment.
  Bataillon.  Bezirk.)
II.  5.  5.  Pommersches  2.  (Naugard).  JKreis  Kammin.  Königr.  Preußen.
Nr.  42.  -  Naugard.  R.-B.  Stettin.
i  -Greifenberg.
-Regenwalde.
7.  2.  Pommersches  1.  (Schievelbein).  Kreis  Schievelbein.  N.-B.  Köslin.
Nr.  9.  Neustettin.
Dramburg.
III.  9.  1.  Brandenburgi-  (1.  Frankfurta.  O.))  Stadt  Frankfurt  a.  O.R.-B.  Frankfurt
sches  Nr.  8.  Kreis  Lebus.  a.  O.
West-Sternberg.
2.  (Küstrin).Kreis  Königsberg  i.  N.
=  Soldin.
#  :-DOst-Sternberg.
5.  Brandenburgi=  1.  (Landsberg  Kreis  Landsberg.
sches  Nr.  48.  a.  W.).
11.  7.  Brandenburgi=  1.  (BrandenburgStadt  Brandenburg.  N.-B.  Potsdam.
sches  Nr.  600.  a.  H.).  Kreis  West-Havelland.
Ost-Havelland.
2.  CTeltowy).  Kreis  Teltow.
Stadt  Charlottenburg.
12.  4.  Brandenburgi=  1.  (Bernauh.Kreis  Ober-Barnim.
sches  Nr.  24.  Nieder-Barnim.
8.  Brandenburgi  1.  (Ruppin).Kreis  Ruppin.
sches  Nr.  64.
2.  (Prenzlau).  Kreis  Prenzlau.
Angermünde.
Templin.

 

 

 

Berlin,  den  1.  April  1882.

 

 

 

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.
        <pb n="160" />
        —  146  —

Bekanntmachung.

Im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  28.  Dezember  v.  J.  (Central-Blatt  1881  Seite  474)  wird  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  dem  Dr.  Franz  Maßmann  zu  St.  Petersburg  —  an
Stelle  des  auf  sein  Ansuchen  von  den  bezüglichen  Funktionen  entbundenen  Sanitätsraths  Dr.  Lehweß  dortselbst
  (Bekanntmachung  vom  6.  Januar  1876,  Central-Blatt  1876  Seite  4)  —  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung
  der  in  §.  41  1a  und  b  Th.  I.  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  bezeichneten  Zeugnisse
über  die  Untauglichkeit,  beziehungsweise  bedingte  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  ertheilt
worden  ist,  welche  ihren  dauernden  Aufenhalt  im  inneren  Rußland  haben.

Berlin,  den  29.  März  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

3.  Statistik.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  16.  d.  M.  beschlossen,  daß  die  frischen  und  getrockneten  (gedarrten)
  Zichorien  —  Nr.  233  des  statistischen  Waarenverzeichnisses  —  in  das  Verzeichniß  derjenigen
Massengüter,  auf  welche  die  Bestimmung  im  §.  11  Absatz  2  Ziffer  3  des  Gesetzes  über  die  Statistik  des
Waarenverkehrs  mit  dem  Auslande  vom  20.  Juli  1879  Anwendung  findet,*)  aufzunehmen  seien.

Berlin,  den  27.  März  1882.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

 

4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

 

Den  Königlich  preußischen  Untersteueramt  in  Bielefeld  im  Hauptamtsbezirk  Minden,  welches  am  1.  April
d.  J.  nach  dem  Bahnhofe  daselbst  verlegt  wird,  ist  von  diesem  Tage  ab  die  Befugniß  zur  Abfertigung  der
auf  der  Eisenbahn  ein-  und  ausgehenden  Waarensendungen  nach  Maßgabe  der  §.  63,  64,  66  bis  71  des
Vereins-Zollgesetzes,  zur  Gestattung  von  Aus-  und  Umladungen  der  auf  der  Eisenbahn  unter  Raumverschluß
beförderten  Güter  nach  §.  65  des  Vereins-Zollgesetzes  und  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen
  I  und  II,  jedoch  mit  Ausschluß  von  Begleitscheinen  I  über  Waaren  der  Nummern  2  c  1,  2,  3,
22  a,  d,  e  und  f  und  41  d  5  und  6  des  Tarifs  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  der  betreffenden
Tarifnummern,  beigelegt  worden.  ·

 

Das  Königlich  sächsische  Nebenzollamt  I.  und  Untersteueramt  zu  Neustadt  im  Hauptzollamtsbezirk  Schandau
wird  zum  1.  April  d.  J.  unter  Aufhebung  des  Nebenzollamtes  II.  lediglich  ein  Untersteueramt  verbleiben.

 

 

*)  Vgl.  Central-Blatt  1880  S.  318,  1881  S.  97,  1882  S.  27.
        <pb n="161" />
        —  147  —

5.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Von  der  Königlich  preußischen  Regierung  ist  an  Stelle  des  zur  Zeit  anderweitig  verwendeten  Regierungs-Assessors
  von  Woedtke  der  Regierungs-Assessor  Kirschstein  zum  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  des  Königlichen
Seeamts  in  Königsberg  ernannt  worden.

 

6.  Eisenbahn-Wesen.

Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung  und  Ergänzung  des  Betriebsreglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.

 

In  Gemäßheit  des  vom  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  28.  März  d.  J.  auf  Grund  des  Art.  45
der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlusses  treten  mit  dem  15.  April  d.  J.  nachstehende  Abänderungen  und
Ergänzungen  der  Anlage  D  zum  §.  48  des  Betriebsreglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  in  Kraft:

I.  Unter  Nr.  I  ist  Absatz  4  zu  streichen  bis  auf  die  Worte  „Zündschnüre  mit  Ausnahme  der
Sicherheitszünder  (vergleiche  unten  Nr.  V)“.
II.  Unter  Nr.  I  1  sind
in  Absatz    2  zu  streichen:  „Zündungen"  und  hinter  „Feuerwerkskörper“  einzuschalten  „Zündschnüre“,

in  Absatz  3  zu  streichen:  „sprengkräftige  Zündungen“  und  hinter  „oder"“  einzuschalten  „Zündschnüre
  (ausschließlich  Sicherheitszünder)",
der  Absatz  4  zu  streichen.
III.  Unter  13  Absatz  5  ist  zu  streichen  das  Wort  „Zündungen"“  und  hinter  dem  Worte  „Feuerwerkskörpern“
  einzuschalten  „Zündschnüren  (ausschließlich  Sicherheitszünder)“.
IV.  Unter  Nr.  I  4  Absatz  5  ist  hinter  dem  Worte  „Feuerwerkskörper“  einzuschalten  „Zündschnüre
(ausschließlich  Sicherheitszünder)“.
V.  Die  Nr.  III  erhält  folgende  Fassung:

III.  Zündhütchen  für  Schußwaffen  und  Geschosse,  Zündspiegel,  nicht  sprengkräftige
Zündungen,  Patronenhülsen  mit  Zündvorrichtung  und  fertige  Metallpatronen
müssen  sorgfältig  in  feste  Kisten  oder  Fässer  verpackt  sein.  Jedes  Kollo,  welches  fertige  Metallpatronen
  oder  nicht  sprengkräftige  Zündungen  enthält,  muß  mit  einer  den  Inhalt  deutlich
kennzeichnenden  Aufschrift  versehen  sein.

Sprengkräftige  Zündungen,  d.  h.  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen)  und
elektrische  Minenzündungen  werden  unter  folgenden  Bedingungen  befördert.

A.  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen).

1.  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen)  sind  neben  einander  mit  der  Oeffnung  nach  oben  in
starke  Blechdosen,  von  welchen  jede  nicht  mehr  als  100  Stück  enthalten  darf,  dergestalt
zu  verpacken,  daß  eine  Bewegung  oder  Verschiebung  der  einzelnen  Kapseln  auch  bei  Erschütterungen
  ausgeschlossen  ist.

23
        <pb n="162" />
        —  148  —

Der  leere  Raum  in  den  einzelnen  Kapseln  und  zwischen  denselben  ist  mit  Sägemehl
  oder  ähnlichem  Material  vollständig  auszufüllen.

Der  Boden  und  die  innere  Seite  des  Deckels  der  Blechdosen  sind  mit  einer  Filz-  oder
Tuchplatte,  die  inneren  Seitenwände  der  Dosen  mit  Kartonpapier  dergestalt  zu  bedecken,
daß  eine  unmittelbare  Berührung  der  Sprengkapseln  mit  dem  Dosenblech  ausgeschlossen  ist.

2.  Die  gefüllten  Blechdosen  sind  in  eine  Holz-  oder  starke  Blechkiste  und  diese  wiederum  in
eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken.  Die  Wandstärke  der  inneren  Holzkiste  darf  nicht
unter  22  mm,  die  der  Ueberkiste  nicht  unter  25  mm  betragen.

3.  Der  Raum  zwischen  Kiste  und  Ueberkiste  muß  mindestens  30  mm  betragen  und  mit  Sägespänen,
  Stroh,  Werg  oder  ähnlichem  Material  ausgefüllt  sein.

4.  Die  einzelne  Kiste  darf  an  Sprengsatz  nicht  mehr  als  20  kg  enthalten  und  muß  mit
2  starken  Handhaben  versehen  sein.

5.  Jede  äußere  Kiste  muß  eine  den  Inhalt  deutlich  kennzeichnende  Aufschrift  tragen.

6.  Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  einem  vereideten  Chemiker  ausgestellte
Bescheinigung  über  die  Beachtung  der  vorstehend  unter  Nr.  1  bis  5  getroffenen  Vorschriften
beigegeben  werden.

Eine  gleiche  Bescheinigung  ist  von  dem  Versender  auf  dem  Frachtbriefe  unter  amtlicher
Beglaubigung  der  Unterschrift  auszustellen.

B.  Elektrische  Minenzündungen.

1.  Die  elektrischen  Zündungen  mit  kurzen  Drähten  oder  festem  Kopf  sind  in  starke  Blechdosen,
von  welchen  jede  nicht  mehr  als  100  Stück  enthalten  darf,  aufrecht  gestellt  zu  verpacken.
Die  Behälter  sind  mit  Sägemehl  oder  ähnlichem  Material  vollständig  auszufüllen.

Statt  der  Blechdosen  können  auch  Schachteln  aus  starkem  und  steifem  Pappdeckel
zur  Verwendung  kommen.  Die  gefüllten  Dosen  oder  Schachteln  sind  in  eine  Holz-  oder
starke  Blechkiste  und  diese  wiederum  in  eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken.  Die  Wandstärke
der  inneren  Holzkiste  darf  nicht  unter  22  mm,  die  der  Ueberkiste  nicht  unter  25  mm  betragen.

2.  Die  elektrischen  Zündungen  an  langen  Guttaperchadrähten  oder  Holzstäben  sind  zu  höchstens
10  Stück  zusammengebunden,  in  Packete  zu  vereinigen,  von  welchen  jedes  nicht  mehr  als
100  Stück  Zündungen  enthalten  darf.  Die  Zünder  müssen  abwechselnd  an  das  eine  und
an  das  andere  Ende  des  Packets  zu  liegen  kommen.  Von  diesen  Packeten  sind  je  höchstens
5  zusammengebunden,  in  starkes  Papier  gewickelt  und  verschnürt,  in  eine  Holz-  oder  starke
Blechkiste  zu  verpacken,  welche  mit  Heu,  Stroh  oder  ähnlichem  Material  auszufüllen  ist.
Diese  Kiste  ist  in  eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken,  deren  Wandstärke  nicht  unter
25  mm  betragen  darf.

3.  Im  übrigen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  A  3  bis  6  Anwendung.

Berlin,  den  30.  März  1882.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
v.  Boetticher.
        <pb n="163" />
        149

7.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

6  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  6  Behörde,  welche  die  Datum des
  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
Laufende
I.  2.  l  3.  4.  5.  6.

a.  Auf  Grund  des  8.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Isaak  Feinrisch,  Han-sgeboren  am  5.  Dezember  1846  Hehlerei  (6  Monate  Gefäng-Königlich  preußischer  Po-6.  Februar

10.
11.

12.

13.

14.

.  Franz  Finger,

delsmann,

Ignaz  Svoboda,  Schuh—
macher,

Meier  Gurwitsch,
Bäcker,

Meier
macher,

Back,  Schuh-Wolff

  Romanowski,
Seilergeselle,

Lohgerbergeselle,


Franz  Bahr,  Arbeiter,

Johann  Babik  (auch
Nowak),  Uhrmacher
und  Arbeiter,

Andreas  Jansson,  Arbeiter,


Olaf  Gummesson,  Arbeiter,


Bernhard  Dancziger,
Schuhmacher,

Isak  Kleingut,
Schächter,

Johannes  Schalcher,
Fabrikarbeiter,

Josef  Fischer,  Seidenweber
  und  Handarbeiter,

 

 

und  daselbst  ortsangehörig,

30.  Juni  1881),

b.  Auf  Grund  des  S.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  30.  Juli  1853
zu  Hohenmauth,  Böhmen,
und  daselbst  ortsangehörig,

31  Jahre,  geboren  zu  Lucknick,
  Gouvernement  Kowno,
Rußland,

19  Jahre,  geboren  zu  Schwestian,
  Gouvernement  Wilna,
Kußtmmd  und  daselbst  wohnaft,.



20  Jahre,  geboren  zu  Leibitsch,
Russisch-Polen,

geboren  am  28.  Mai  1818
zu  Kronstadt,  Böhmen,

geboren  am  4.  Juni  1864  zu
Brünn,  Mähren,  ortsangehörig
  zu  Altwasser,  Bezirk
Freiwaldau,  Oesterreichisch-Schlesien,


25  Jahre,  geboren  zu  Leonsie,
Kreis  Wielon,  Gouvernement
Warschau,  Russisch-Polen,

33  Jahre,  aus  Sandjö,
Schweden,

22  Jahre,  aus  Ascarmäla,
Schweden,

22  Jahre,  aus  Szatmar,  Ungarn,


22  Jahre,  aus  Cechanow,
Gouvernement  Plock,  Russisch-Polen,



1848,  aus  Wülflingen  bei
Winterthur,  Kanton  Zürich,
Schweiz,
geboren  am  20.  März  1836
u  Wien,  ortsangehörig  zu
Pawlowig,  Böhmen,

 

geboren  am  25.  Dezember

Landstreichen,
desgleichen,

desgleichen,
Landstreichen  und  Betteln,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


desgleichen,

Landstreichen,

Bettein  im  wiederholten  Rückfall,


desgleichen,

Landstreichen,  Betteln,  Beamtenbeleidigung
  und  Widerstand
  gegen  die  Staatsgewalt,


Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

 

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Potsdam,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Frankfurt
a.  O.

derselbe,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Bromberg,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Breslau,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,
dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Lüneburg,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Düsseldorf,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Zwickau,

 

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zusd
Oppeln,

derselbe,

zu  Georgenburg,  Rußland  niß  laut  Erkenntniß  vom|izei-Präsident  zu  Berlin,  d.  J.

18.  März  d.  J.
27.  Februar
d.  J.
desgleichen.

14.  Juli  v.  J.
(ausgeführt
im  März

d.  J.).

11.  März  d.  J.

25.  Januar
.  J.

17.  Februar
d.  J.

11.  März  d.  J.

13.  März  d.  J.

27.  Dezember
v.  J.  (ausgeführt
  im  März
d.  J.).

14.  März  d.  J.

16.  März  d.  J.

23.  Februar
d.  J.

 

23“
        <pb n="164" />
        150

 

 

 

—  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
2  J-  -  des
2  des  A  Grund  der  Bestrafung.  gespunnsn  Ausweisungs=3
  es  Ausgewiesenen.  eschlo
gewies  beschlufses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
15.|Franz  Josef  Novotny,  geboren  1861  zu  Loukow,Landstreichen,  Königlich  sächsische  Kreis=  28.  Februar
Maler,  Böhmen,  und  daselbst  orts-  hauptmannschaft  zu  d.  J.
angehörig,  Zwickau,
16.  Chascol  Leib  Neumann,9  Jahre,  aus  Konin,  Kreis  Landstreichen  und  Betteln,  Großherzoglich  badischerf19.  März  d.  J.
Schneider,  Kalisch,  Russisch--Polen,  Landeskommissär  zu
Mannheim,
17.  Hubert  Friedrich,  22  Jahre,  geboren  zu  Wiesen-Betteln  im  wiederholten  Rück-  Großderzoglich  oldenbur-20.  Dezember
Schlosser,  berg,  Mähren,  fall,  gisches  Staatsministe-  188s.
.  rium,
18.  Ludwig  Nicolaus  Mas.63  Jahre,  geboren  zu  Herm-Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-18.  März  d.  J.
quart,  Arbeiter,  ville,  Frankreich,  dent  zu  Metz,  »
19.EvaPauly,Dienst-geborenam18.Juni1863Diebstahlundgewerbsmäßigedetselbe,  desgleichen.
magd,  zu  Krauthem,  Luxemburg,  Unzucht,
20.  Katharina  Schenten,  geboren  am  15.  August  1861|gewerbsmäßige  Unzucht,  derselbe.  desgleichen.
zu  Benfert,  Luxemburg,
21.  Mahomed-Ben-Assen,53  Jahre,  geboren  zu  Oran,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi=  13.  März  d.  J.
Gymnastiker,  Algerien,  und  daselbst  orts-  dent  zu  Kolmar,
angehörig,
22.  Romanus  Theophil  geboren  am  8.  Novemberddesgleichen,  derselbe,  desgleichen.
Peintre,  Tagner,  1842  zu  Bussang,  Frankreich,
und  daselbst  ortsangehörig,
23.,Paul  Foltreau,  Tagner,  geboren  am  9.  April  1825  Landstreichen  und  Betteln,  Derselbe,  15.  März  d.  J.
zu  Benassay  bei  Peitiers,
Frankreich,  und  daselbst  ortsangehörig,

24.  Maria  Cardot,  unver-geboren  am  25.  Juli  1851  Landstreichen,  derselbe,  desgleichen.
ehelichte,.  zu  Melisey  bei  Lure,  Frankreich,
  und  daselbst  ortsangehörig,

25.|Emil  Landry,  Tagner,28  Jahre,  geboren  zu  Cour-desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
genay,  Kanton  Bern,
Schweiz,  wohnhaft  zu  Vesoul,
  Frankreich,
26.  Guiseppe  Giovanni  Ahl-50  Jahre,  geboren  und  orts-  desgleichen,  derselbe,  16.  März  d.  J.
stell,  Blechner,  angehörig  zu  Mazearria,
Bezirk  Bologna,  Italien,
27.  Meinrad  Kälin,  An-geboren  am  25.  August  1858|Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  17.  März  d.  J.
streicher,  zu  Einsiedeln,  Schweiz,  und
daselbst  ortsangehörig,
28.  23  Jahre,  geboren  und  orts-Landstreichen,  derselbe,  18.  März  d.  J.

Franz  Ludwig  Chetelat,
Tagner,

 

 

angehörig  zu  Montsevelier,
Kanton  Bern,  Schweiz,

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="165" />
        -“““":

Inhalt:  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Aenderungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif;  —  Aufstellung  halbmonatlicher
  Uebersichten  über  die  mit  dem  Anspruch  auf  Zoll-  und  Steuervergütung  abgefertigten  Zuckermengen;  —  Anmeldung
Seite  151

und  Besteuerung  von  Tabackpflanzungen  für  Unterrichts-  und  Zierzwecke

Nachtrag
Nr.  13  des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich.

Berlin,  Dienstag,  den  4.  April  1882.

Zoll-  und  Steuer-Wesen.

 

Bekanntmachung.

——  —  —  —

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  heutigen  Tage  die  nachstehend  abgedruckten  Abänderungen  des
amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif  vom  15.  Juli  1879*)  mit  der  Maßgabe  beschlossen,  daß  dieselben

vom  15.  April  d.  J.  ab  in  Kraft  zu  treten  haben.

Aenderungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif.

 

 

 

 

 

 

 

Seite  des  Hinamtlichen
  weisung  Zollsatz
  Waaren  Benennung  der  Gegenstände.  auf  die  100  kg  Bezeichnung  der  Aenderung.
Laufende  Nummer  verzeich-  des
nisses.  Zolltarifs.
nisses  Zolltarif  ℳ
I1.  2.  3.  4.  5.  6.
1.  5  (Abfälle)  Zu  1.  Aufnahme  der  Worte  „von
—  von  Fischen,  auch  gesalzenen;  Blut  von  ge-  Fischen,  auch  gesalzenen“  am
schlachtetem  Vieh  u.  s.  w.  wie  bisher.  Anfangs  des  2.  Absatzes  vor
Blut  ꝛc.“.
2.  6  —  von  der  Bearbeitung  von  Eisengegen-  Zu  2.  Aufnahme  der  Anmerkung
ständen  u.  s.  w.  wie  bisher.  nach  dem  5.  Absatze.
Anmerkung.  Wenn  es  zweffelhaft  ist,  ob  Stücke
von  Eisen  oder  Stahl  als  Abfälle  anzusehen
sind  oder  noch  eine  andere  Verwendung  als
zum  Einschmelzen  zulassen,  so  können  die  Abfertigungsstellen
  den  Betheiligten  das  Zerkleinern
  oder  Einschmelzen  unter  amtlicher
Kontrole  gestatten.

 

 

 

*)  Vergl.  Central-Blatt  1879  S.  837  und  1881  S.  139.
        <pb n="166" />
        152

 

 

Seite  des  in-Zz8
  emtchen  aisnn  Zollsat
—  Waaren=  Benennung  der  Gegenstände.  zuf  die  für  Bezeichnung  der  Aenderung.
BFerziich-  des100  kg
nisses.  Jolltarifs.  .

1.  2.  3.  4.  5.  6.

3.  40  (Blechabfälle)  Zu  3.  Hinzufügung  der  Worte
(S.  auch  Bruchmetall  und  die  Anmerkung  „und  die  Anmerkung  zu  Abfälle
zu  Abfälle  von  der  Bearbeitung  von  Eisen-  von  der  Bearbeitung  von  Eisengegenständen).
  gegenständen“  in  der  Hinweisung.

4.  5%  (Bruchmetall)  Zu  4.  Streichung  der  Worte  „alte
Anmerkung.  Wenn  es  zweifelhaft  ist,  ob  Gegen-  abgenutzte“  vor  „Gegenstände  2c.“

stände  von  Metall  als  Bruch  anzusehen  gind  im  Absatz  1  der  Anmerkung.
u.  s.  w.  wie  bisher.
5.—  85  (Eisen)  Zu  5.  Anderweite  Fassung  des
—  Luppeneisen,  noch  Schlacken  enthaltend;  2.  Satzes  der  Anmerkung.
Rohschienen;  Ingots.  .  .  K46éb  Anm.1  r.  1,50
Anmerkung.  Unter  Luppeneisen  sind  durch
Hämmern  und  unter  Rohschienen  durch  Walzen
roh  vorgearbeitete  Halbfabrikate  zur  Herstellung
von  Schweißeisen  zu  verstehen.  Beide  Arten
zeigen  eine  unreine  schuppige  Oberfläche  und
enthalten  eingemengte  Schlacken.  —  Ingots
u.  s.  w.  wie  bisher.

6.85  (Eisen)  Zu  6.  Ergänzung  der  Hinweisung
(S.  auch  die  Anmerkungen  zu  Bruchmetall  durch  Aufnahme  der  Worte:  „sound
  Stahl,  sowie  zu  Abfällen  von  der  wie  zu  Abfällen  von  der  Bear-Bearbeitung
  von  Eisengegenständen).  beitung  von  Eisengegenständen“.

7.92  Elastiks  (gewalkte  wollene  Tricotstoffe  in  Zu  7.  Aufnahme  als  neuer  Arnicht
  abgepaßten  Stücken).  tikel  vor  „Elastiques“.

S.  die  Anmerkung  a  zu  5  bei  Zeugwaaren.

8.  go  (Fette)  Zu  8.  Aufnahme  der  Hinweisung
r.  52  ie  bi  auf  „Knochenfett,  konsistentes“
S.  16  des  Anmerkung  2.  Absatz  1  und  2  wie  bisher.  5  -
Rachtrags.  (S.  dagegen  Knochenfett,  konsistentes).  am  Schlusse  der  Anmerkung  2.

9.  119  (Gartengewächse)  Zu  9.  Aufnahme  der  Worte  „ohne

—  für  den  menschlichen  Genuß  u.  s.  w.  wie  jede  Zuthat  von  Gewürz“  vor
bisher  bis  eingekocht;  in  Essig  ohne  jede  „eingelegt“  im  2.  Absatze.
Zuthat  von  Gewürz  eingelegt  u.  s.  w.  wie
biser  25Pp2  br.  4

10  153  (Solz)  Zu  10.  Anderweite  Fassung  des
3.  Bau=  und  Nutzholz  2c.  2.  Satzes  der  Anmerkung  1.
Anmerkung  1.
Satz  1:  wie  bisher.
Satz  2:  Blöcke,  Balken  und  dergleichen  rohe  oder
blos  mit  der  Axt  vorgearbeitete  Bau-  und  Nutzhölzer,
  welche  im  übrigen  lediglich  an  den  Enden
        <pb n="167" />
        Laufende
Nummer

Seite  des

amtlichen

Waarenverzeich-




153

 

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

Hinweisung

auf  die

Nummer
des
Zolltarifs.

Zollsatz

für

100  kg

Bezeichnung  der  Aenderung.

 

1.


2.

3.

4.

 

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

169

181

185
Nr.  109
S.  28  des
Nachtrags.

211

236

250

289

 

mit  der  Säge  abgeschnitten  sind  und  hierdurch
eine  Vorrichtung  für  einen  besonderen  Verwendungszweck
  noch  nicht  erfahren  haben,  fallen
dadurch  allein  noch  nicht  unter  die  Sägewaaren
der  Nr.  13c  2.

(Kakao)
—  gemahlener  oder  sonst  zerkleinerter

(Kleider  und  Putzwaaren)
—  gewirkte,  gestrickte  oder  gehäkelte  s.  Zeugwaaren
  (Strumpfwaaren).

Anmerkung.  Fertige  Kleider  aus  sogenannten
Elastiks  d.  i.  wollenen  Tricotstoffen,  welche
zwar  gewirkt,  aber  wie  Webewaaren
und  wie  diese  in  nicht  abgepaßten  Stücken
hergestellt  sind,  unterliegen  der  Verzollung
nach  Nr.  18c.  «

Knochenfett,  konsistentes,  auch  schmalzartig
konsistentes  ......-..

(Leder)
—  Sohlleder  aller  Art  .....
Anmerkung.  Als  Sohlleder  ist  alles  lohgare
Leder  zu  tarifiren,  welches  nach  seiner  Steifheit,
  Stärke  oder  sonstigen  Beschaffenheit  zur
Herstellung  von  Sohlen  (äußeren  Sohlen  oder
Brandsohlen)  geeignet  erscheint.

Der  Umstand,  daß  ganze  Häute  oder  Abschnitte
  davon  (Hälse,  Köpfe,  Bäuche  oder
Flanken)  jene  Eigenschaften  an  den  äußeren
(peripherischen)  Theilen  nicht  oder  nur  in  einem
geringen  Grade  zeigen,  schließt  die  Tarifirung
nach  Nr.  21b  nicht  aus.  Leder,  welches  wegen
seiner  Durchfettung  zur  Verwendung  als  Sohlleder
  nicht  tauglich  ist,  fällt  unter  Nr.  21a.

Mordants  (Beizmittel)  s.  die  betreffenden
Artikel.

(Oel)
(S.  auch  Harzöl,  Kautschucköl,  Mineralöl,
Muskatöl,  Petroleum,  Theeröl,  Thieröl,
Terpentinöl,  Türkischrothöl,  Harlemer  Oel
und  die  Anmerkung  2  zu  Fette).

Reservagen  (Deckmittel  zum  Gebrauch  beim
Zeugdruck)  s.  die  betreffenden  Artikel.

 

gewalkt  

25 p 1

26 c 4

21 b

 

 

60

br.  2

36

 

Zu  11.  Aufnahme  der  Worte  „oder

sonst  zerkleinerter"
mahlener“.

Zu  12.  Aufnahme  der  Anmerkung.

hinter  „ge-Zu

  13.  Hinzufügung  der  Worte:
„auch  schmalzartig  konsistentes“.

Zu  14.  Anderweite  Fassung  der
Anmerkung  zu  Sohlleder.

Zu  15.  Anderweite  Fassung  des
Artikels.

Zu  16.  Ergänzung  der  Hinweisung

durch  Einschaltung  des  Wortes:
„Türkischrothöl".

Zu  17.  Anderweite  Fassung  des
Artikels.
        <pb n="168" />
        104

 

Seite  des

Hin- 



 

2  8mtlichen  wessung  Zollsatz

8Waaren-  Benennung  der  Gegenstände.  cuf  die.  1  rbors  Bezeichnung  der  Aenderung.

&amp;amp;  verzeich-  des  *

nisses.  Jolltarifs.  %
1.  2.  3.  4.  5.  6.

18.  3335  Spohlen,  lediglich  zugeschnittene  von  Leder  21b  36  Zu  18.  Streichung  der  jetzigen  Anmerkung:

  Sogenannte  Brand-.
  sohlen  rc.
19.  358  Talg  (eingeschmolzenes  Fett  von  Rind=  und  Zu  19.  Ersetzung  der  jetzigen  An-Schafoih)
  26c44.  2  merkung  durch  die  Hinweisung  auf
(S.  jedoch  die  Anmerkungen  zu  Fette).  die  Anmerkungen  zu  Fette.
20.  369  Tricot,  s.  Zeugwaaren.  Zu  20.  Streichung  des  Wortes
Z  "„(Strumpfwaaren)“  hinter  „Zeugwaaren“.

21.3717Türkischrothöl  (eine  zumeist  aus  Ricinusöl  Zu  21.  Aufnahme  als  neuer  Arhergestellte
  seifenartige  Oelbeize)  wie  tikel  hinter  „Türkischer  Weizen".
Schmierseisfsfse  31ar.  5
22.  375  Vacheleder  (eine  leichtere  Art  von  Sohlleder)  Zu  22.  Aufnahme  als  neuer  Ars.
  Leder  und  die  Anm.  zu  Soydlleder.  tikel  vor  „Valeriana“.
23.3885  (Walzen)  .  Zu  23.  Anderweite  Fassung  der
—  andere  nach  Beschaffenheit  des  Materials.  Hinweisung.
(S.  jedoch  auch  Maschinen  und  Maschinentheile).
24.392/|93Wollengarn)  Zu  24.  Anderweite  Fassung  der
1.  aus  Rindviehhaaren  2c.  Anmerkung.
Anmerkung.  Bei  der  Tarifirung  von  Garn
aus  Rindvieh=  oder  ähnlichen  groben  Haaren
bleibt  eine  Beimischung  von  Wolle,  Shuddywolle
  oder  der  Wolle  tarifarisch  gleichstehenden
Thierhaaren  außer  Betracht,  sofern  das  Garn
durch  die  Beimischung  den  Karakter  als  Rindvieh=
  oder  ähnliches  grobes  Haargarn  nicht
verloren  hat.

25.  3932.  Genappes-,  Mohair-,  Alpakkagarn)  2c.  Zu  25.  Einschaltung  der  Worte  „in
Nr.  208  Anmerkung.  Genappes=  (Ispahan-)  Garn,  ein  der  Regel“  vor  „gesengtes  Garn“
chnaes  mindestens  zweidrähtiges,  stark  gedrehtes  und  im  Absatz  1  und  anderweite  Fasgs.

  no  *  Garn  u.  s.  w.  wie  bis-  sung  des  3.  Absatzes.
Absatz  2  unverändert.
Absatz  3  Beim'schungen  von  Wolle,  Shuddywolle
  oder  der  Wolle  tarifarisch  gleichstehenden
Thierhaaren,  in  Alpakka=  oder  Mohairgarn
u.  s.  w  wie  bisher.
—  (Zeugwaaren)  Zu  26.  Aufnahme  des  3.  Absatzes

 

 

5.  Waaren  aus  Wolle  2c.

Anmerkungen  zu  5.
a)  Absatz  1  und  2  wie  bisher.

Absatz  3.  Zu  den  Zeugwaaren  sind  auch  diejenigen
  durch  Wirken  hergestellten  Stoffe  zu
rechnen,  welche  einem  Walkprozeß  unterlegen
haben  und  in  gleicher  Weise,  wie  die  Zeugwaaren
  in  nicht  abgepaßten  Stücken  eingehen.

 

 

 

in  die  Anmerkung  a.
        <pb n="169" />
        155





















Seite  des  Hin-Laufende
  amtlichen  weisung  Zollsatz
Waaren-  Benennung  der  Gegenstände.  auf  die  für  Bezeichnung  der  Aenderung.
  Nummer  verzeich-  Nummer  kg
  nisses  Zolltarifs
1.  2.  3.  4.  5.  6.
27.  406/7  (Zeugwaaren)  Zu  27.  Anderweite  Fassung  der
Allgemeine  Anmerkungen  zu  1  bis  7.  eingeklammerten  Worte  in  litt.  f.
a)  bis  e  wie  bisher.  der  Anmerkung.
f)  Strumpfwaaren  (einschließlich  der  abgepaßten
  [Façonwaaren)  aus  Tricot,  der
gestrickten  und  gehäkelten  Waaren)  u.  s.  w.
wie  bisher.
Berlin,  den  1.  April  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Scholz.
Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  21.  März  d.  J.  beschlossen:

1.  Ueber  die  in  dem  deutschen  Zollgebiet  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des  Bundesraths  vom

22.  Juni  und  20.  Dezember  1869  und  vom  16.  Dezember  1881*)  mit  dem  Anspruch  auf  Zolloder
  Steuervergütung  abgefertigten  Zuckermengen  sind  mit  Zugrundelegung  der  Unterscheidungen
nach  Nr.  470  bis  472  des  statistischen  Waarenverzeichnisses  (Central-Blatt  für  das  Deutsche
Reich  von  1879  Seite  855)  halbmonatlich  Uebersichten  durch  den  Reichsanzeiger  zu  veröffentlichen.

Als  Unterlagen  für  diese  Uebersichten  dienen  Nachweisungen,  welche  von  den  zur  Abfertigung

von  Zucker  mit  dem  Anspruch  auf  Zoll-  oder  Steuervergütung  befugten  Aemtern,  einschließlich
derjenigen,  auf  welche  der  Beschluß  des  Bundesraths  vom  16.  Dezember  1881*)  Anwendung
findet,  nach  Maßgabe  der  von  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amt  zu  liefernden  Formulare  aufzustellen
  und  unmittelbar  an  letzteres  einzusenden  sind.

3.  Die  Einsendung  der  Nachweisungen  (Ziffer  2)  hat,  soweit  Abfertigungen  von  Zucker  mit  dem

Anspruch  auf  Zoll-  oder  Steuervergütung  bei  einem  der  betreffenden  Aemter  vorgekommen  sind,
jedesmal  am  16.  des  Monats  für  die  Zeit  vom  1.  bis  15.  desselben  Monats  und  am  1.  des
Monats  für  die  Zeit  vom  16.  bis  zum  Schluß  des  abgelaufenen  Monats  zu  erfolgen.

4.  Sämmtliche  zur  Abfertigung  von  Zucker  mit  dem  Anspruch  auf  Zoll-  oder  Steuervergütung  befugten

  Aemter  (Ziffer  2)  haben  nach  Ablauf  eines  jeden  Kalenderjahres  eine  Bescheinigung  darüber
  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  gelangen  zu  lassen,  daß  die  nach  Ziffer  3  eingesandten,
einzeln  nach  den  Zeitabschnitten  zu  bezeichnenden  Nachweisungen  alle  in  dem  abgelaufenen  Jahr
bei  dem  betreffenden  Amt  mit  dem  Anspruch  auf  Zoll-  oder  Steuervergütung  abgefertigten  Zuckermengen
  umfassen,  beziehungsweise  daß  Abfertigungen  dieser  Art  daselbst  in  dem  abgelaufenen
Jahr  nicht  vorgekommen  sind.

5. Ueber  die  mit  dem  Anspruch  auf  Zoll,  oder  Steuervergütung  abgefertigten  Zuckermengen  sind

von  Seiten  der  betreffenden  Abfertigungsämter  nach  näherer  Anordnung  des  Hauptamtsvorstandes
Vornotizen  zu  führen,  auf  Grund  deren  die  Nachweisungen  (Ziffer  2)  aufgestellt  werden.  Bezüglich
  dieser  Vornotizen  finden  die  Bestimmungen  im  §.  22  Absatz  1,  im  §.  24  Satz  2  und  in
den  §§.  28  und  29  der  Dienstvorschriften,  betreffend  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  des

 

*)  Central-Blatt  1881,  Seite  467.
        <pb n="170" />
        —  156  —

deutschen  Zollgebiets  mit  dem  Auslande,  vom  21.  November  1879  (Central-Blatt  für  das
Deutsche  Reich,  Seite  687)  sinngemäße  Anwendung.

6.  Die  nach  dem  Beschluß  des  Bundesraths  vom  12.  Oktober  1876*)  monatlich  aufzustellenden
Uebersichten  über  die  versteuerten  Rübenmengen,  sowie  über  die  Einfuhr  und  Ausfuhr  von
Zucker  sind  von  seiten  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amts  bei  der  Veröffentlichung  in  den
Monatsheften  zur  Statistik  des  Deutschen  Reichs  durch  Beifügung  der  Angaben  über  die  in  dem
betreffenden  Monat  mit  dem  Anspruch  auf  Zoll-  oder  Steuervergütung  abgefertigten  Zuckermengen
zu  ergänzen.

7.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  1882  in  Wirksamkeit.

8.  Zur  Ergänzung  der  nach  Ziffer  1  und  6  zu  veröffentlichenden  Uebersichten  sind  über  die  in  den
Monaten  Januar  bis  März  1882  mit  dem  Anspruch  auf  Zoll-  oder  Steuervergütung  abgefertigten
  Zuckermengen  von  seiten  der  betreffenden  Aemter  mit  Benutzung  der  für  die  halbmonatlichen
  Nachweisungen  vorgeschriebenen  Formulare  (Ziffer  2)  besondere  summarische  Nachweisungen
  aufzustellen  und  am  1.  April  1882  unmittelbar  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt
einzusenden,  welches  die  darin  enthaltenen  Angaben  in  einer  Hauptübersicht  für  das  deutsche
Zollgebiet  zu  vereinigen  und  letztere  in  dem  Reichsanzeiger,  sowie  in  den  Monatsheften  zur
Statistik  des  Deutschen  Reichs  zu  veröffentlichen  hat.



 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  21.  März  d.  J.  bezüglich  der  Anmeldung  und  Besteuerung
von  Tabackpflanzungen  für  Unterrichts-  und  Zierzwecke  beschlossen:

1.  Von  der  Erhebung  der  Tabacksteuer  von  Tabackpflanzungen  in  botanischen  und  anderen  zu
Unterrichtszwecken  angelegten  Gärten  ist  Abstand  zu  nehmen,  wenn  die  Pflanzung  für  jedes
derartige  Grundstück  nicht  mehr  als  30  Quadratmeter  Flächeninhalt  umfaßt  und  seitens  der  vorgesetzten
  Aufsichtsbehörde  bescheinigt  wird,  daß  der  zu  erzeugende  Taback  nicht  zum  Konsum,
sondern  lediglich  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  verwendet  werde.  Die  obersten  Landesfinanzbehörden
sind  in  den  vorbezeichneten  Fällen  befugt,  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  von  der  alljährlichen
Anmeldung  solcher  Pflanzungen  absehen  zu  lassen.

2.  Von  der  Erhebung  der  Tabacksteuer  ist  abzusehen,  und  es  kann  die  Erfüllung  der  Vorschriften
wegen  der  Anmeldung  der  betreffenden  Grundstücke  unterbleiben,  wenn  auf  einem  zusammenhängenden,
  ungetheilten  Grundstück  nicht  mehr  als  50  Tabackpflanzen  lediglich  zu  Zierzwecken
gepflanzt  werden,  und  diese  Bestimmung  der  Pflanzen  aus  der  Art  der  Benutzung  des  Grundstücks,
  sowie  aus  dem  Verhältniß  der  mit  Taback  bepflanzten  Fläche  zur  Gesammtfläche  des
Grundstücks  unzweifelhaft  hervorgeht.

 

*)  Central-Blatt  1876,  Seite  554.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="171" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche

 

Reich.

Herausgegeben im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

X.  Jahrgang.

Inhalt:  1.  Zoll  und  Steuer-Wesen:

Berlin,  Freitag,  den  7.  April  1882.

9°  14.

 

Abänderungen  von  3.

Tarasätzen;  —  Transportkontrole  über  Taback  und  Kaffee
im  deutsch-  niederländischen  Grenzbezirke;  —  Veränderung

in  der  Kompetenz  einer  Zollstelle
2.  Maaß-  und  Gewichts-Wesen:

Seite  157  4.
Ergänzungen  und  Abänderungen

  des  Verzeichnisses  der  Aichungs-Aufsichts-  Behörden

  und  der  Aichamter

Justiz-Wesen:  Uebersicht  der  Geschäftsthätigkeit  des  Reichsgerichts

  im  Jahre  1881  161
Konsulat-Wesen:  Ernennung.  167
Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete  ..  ...  168

 

1. Zollund

  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  21.  März  d.  J.  beschlossen,  daß  in  den  für  die  Verzollung
maßgebenden  Tarasätzen  die  nachstehend  ersichtlichen  Aenderungen  einzutreten  haben:

 

 

 

 

 

 

 

Tarasätze.
Lau-  Nummer  Art  Prozente  des
fende des  Zoll-  Benennung  der  Gegenstände.  der  Bruttogewichts.
Nr.  tarifs.  Umschließung.  Bisher.  Künftig

l.202Baumwollengarn,zwetdrahttgesroh.  .  Fässer  und  Kisten.  18  14
2.2c45  Mehrfach  gezwirnter,  auch  akkommodirter  Nähfaden  .  Kisten.  18  16
3.  „  Desgleichen  Ballen.  7  3
4.  166  25Grobe  Eisenwaaren,  abgeschliffen  ec.  sofern  dieselben  in
Schraubenbolzen,  Bolzschrauben,  Stiften,  Nägeln  bestehen  Fässer  und  Kisten.  10  8
5.  138  Korkstopofen  .  Ballen.  9  5
6.  19  b  Unplattirtes  Messingblech  Kisten.  13  8
7.  25f  Butter,  auch  künstliche  Kübel  von  hartem
Holz  und  Fässer.  16  13
8.1258  1  Fleisch,  ausgeschlachtetes  rc.  Ballen.  6  3
9.27  HPapiertapeten  .  Kisten.  16  25
10.  „  Desgleichen  Ballen.  6  4
111  1306  Seide  und  Floretseide,  gefärbt  .  Ballen.  9  5
12.  434  Feine  Zinnwaaren,  auch  lackirte  2c.  Kisten.  20  15

 

25
        <pb n="172" />
        —  158  —

Die  bisher  auf  Mengen  von  mehr  als  1  kg  beschränkte  Transportkontrole  über  unbearbeitete  Tabackblätter
und  über  Tabackfabrikate  im  Grenzbezirke  der  Königlich  preußischen  Hauptzollämter  zu  Nordhorn  und  Vreden
und  über  rohen  und  gebrannten  Kaffee  im  Grenzbezirke  des  letztgenannten  Hauptamtes  ist  auf  Mengen  von
½  kg  und  darüber  ausgedehnt  worden.  Ferner  sind  der  Transportkontrole  im  Grenzbezirke  beider  Hauptämter
  fortan  auch  Tabackstengel  in  gleichen  Mengen  unterworfen.

Die  für  den  1.  April  d.  J.  in  Aussicht  genommene  Umwandlung  des  Königlich  preußischen  Nebenzollamts  I.
zu  Schwerta  in  ein  Nebenzollamt  II.  (vergl.  Central-Blatt  1882  S.  109)  kommt  zu  diesem  Zeitpunkte  noch
nicht  zur  Ausführung,  sondern  bleibt  für  einen  späteren,  noch  zu  bestimmenden  Termin  vorbehalten.

 

2.  Maaß-  und  Gewichts-Wesen.

 

Ergänzungen  und  Abänderungen  bezw.  Berichtigungen  des  Verzeichnisses  der  Aichungs-Aufsichtsbehörden
  und  der  Aichämter  im  Deutschen  Reich  (exkl.  Bayern)  mit  Angabe  der  von  ihnen  geführten
  Stempelzeichen,  sowie  des  Umfanges  ihrer  Zuständigkeit  (siehe  Central-Blatt  für  das
Deutsche  Reich,  Jahrgang  1881,  S.  173).

 

I.  Ergänzungen  und  Abänderungen.
1.  Aussichtsbezirk  1.
Die  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Pr.  Stargardt  sind  auf  die  Ermittelung  und  Beglaubigung
des  Inhalts  und  der  Tara  von  Fässern  ausgedehnt  worden.
2.  Aussichtsbezirk  3.
Die  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Stolp    sind  auf  die  Ermittelung  und  Beglaubigung  des  Inhalts
  von  Fässern  ausgedehnt  worden  (vergl.  II.  Berichtigungen.
3.  Aufsichtsbezirk  4.

4
Die  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Bromberg  sind  auf  die  Ermittelung  und  Beglaubigung  der
2

Tara  von  Fässern  ausgedehnt  worden.
Es  sind  Aichämter  errichtet

4
zu  Kolmar  i./P.  (Reg.-Bez.  Bromberg)  mit  dem  Stempelzeichen
1
4
Czarnikau  (  -)--  -  DIE-13

welche  beide  zur  Ermittelung  und  Beglaubigung  des  Inhalts  und  der  Tara  von  Fässern  befugt  sind.
4.  Aufsichtsbezirk  8.

Die  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Melle  sind  auf  die  Ermittelung  und  Beglaubigung  des  In-

halts  von  Fässern  ausgedehnt  worden.
        <pb n="173" />
        —  159  —

5.  Aufsichtsbezirk  9.
9
Zu  Schalke  (Reg.-Bez.  Arnsberg)  ist  ein  Aichamt  errichtet,  welches  das  Stempelzeichen    führt
58

und  zur  Aichung  und  Stempelung  von  Flüssigkeitsmaaßen,  Gewichten  und  Waagen,  sowie  von  Maaßen  und
Meßwerkzeugen  für  Brennmaterialien,  Kalk  und  andere  Mineralprodukte  befugt  ist.

6.  Aufsichtsbezirk  11.
11  11
Die  Befugnisse  der  Aichämter  zu  Siegburg  und  zu  Solingen    sind  auf  die  Ermittelung  und
7  27

11
Beglaubigung  des  Inhalts  von  Fässern,  die  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Meisenheim  auf  die  Aichung
37

11
und  Stempelung  von  Herbstgefäßen,  die  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Mülheim  a./Rh.    auf  die  Er-


mittelung  und  Beglaubigung  der  Tara  von  Fässern,  sowie  auf  die  Aichung  und  Stempelung  von  Waagen
jeder  Art,  mit  Ausschluß  der  Präzisionswaagen,  ausgedehnt  worden.

Zu  Gerresheim  (Reg.-Bez.  Düsseldorf)  ist  ein  Aichamt  errichtet,  welches  das  Stempelzeichen  
führt  und  zur  Aichung  und  Stempelung  von  Flüssigkeitsmaaßen,  Gewichten  und  Waagen  befugt  ist.  130
Zu  Brebach  (Reg.-Bez.  Trier)  ist  ein  Aichamt  errichtet,  welches  das  Stempelzeichen    führt  und
zur  Aichung  und  Stempelung  von  Gewichten  befugt  ist.
Zu  Montjoie  (Reg.-Bez.  Aachen)  ist  ein  Aichamt  errichtet,  welches  das  Stempelzeichen    führt
und  zur  Ermittelung  und  Beglaubigung  des  Inhalts  von  Fässern  befugt  ist.
7.  Aufsichtsbezirk  21.

21
Das  Aichamt  zu  Konstanz    hat  auf  die  Ausübung  der  Befugniß  zur  Aichung  von  Alkoholo-40

metern  und  Thermometern  Verzicht  geleistet.
8.  Aussichtsbezirk  22.

22
Die  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Schorndorf  sind  auf  die  Aichung  und  Stempelung  von
24

Flüssigkeitsmaaßen  ausgedehnt  worden.
9.  Aufsichtsbezirk  23.
Es  sind  Aichämter  errichtet  2
zu  Oberehnheim  (Bezirk  Straßburg)  mit  dem  Stempelzeichen

23

Barr  (  )    
  Altkirch  ( Colmar)    
Zabern  ( Straßburg)  —    -
Molsheim (-  -  )--  -    -
Thann  ( Colmar)   -  

25*
        <pb n="174" />
        —  160  —

23
zu  Erstein  (Bezirk  Straßburg)  mit  dem  Stempelzeichen    ,
47

Rufach  (Bezirk Colmar)    
  Dambach  (Bezirk  Straßburg)  
Saarunion  (Bezirk  Straßburg  )  
  Dammerkirch  (Bezirk  Colmar)    

welche  sämmtlich  zur  Ermittelung  und  Beglaubigung  des  Inhalts  von  Fässern  befugt  sind.

II.  Berichtigungen.
1.  Ausfsichtsbezirk  3.
  3
Das  Aichamt  zu  Stolp  (siehe  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Jahrgang  1877,  Seite  577)

11
besitzt  seit  dem  Jahre  1875  auch  die  Befugniß  zur  Ermittelung  und  Beglaubigung  der  Tara  von  Fässern
(vergl.  I.  Ergänzungen  und  Abänderungen).

2.  Aufsichtsbezirk  9.
Zu  Dortmund  (siehe  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Jahrgang  1877,  Seite  584)  besteht
9

seit  dem  Jahre  1880  eine  zweite  Abfertigungsstelle,  welche  das  Stempelzeichen    führt  und  zur  Ermittelung
1a
und  Beglaubigung  des  Inhalts  und  der  Tara  von  Fässern  befugt  ist.

3.  Aufsichtsbezirk  10.

10
Das  Aichamt  zu  Biedenkopf  (siehe  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Jahrgang  1877,
33
Seite  587)  besitzt  seit  dem  Jahre  1872  auch  die  Befugniß  zur  Aichung  und  Stempelung  von  Brückenwaagen.

4.  Aussichtsbezirk  13.

13
Das  Aichamt  zu  Worms  (siehe  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Jahrgang  1877

10
Seite  594)  besitzt  auch  die  Befugniß  zur  Aichung  und  Stempelung  von  Präzisionswaagen,  während  die
Befugniß  desselben  zur  Aichung  und  Stempelung  von  Präzisionsgewichten  auf  solche  bis  zu  500  g  aufwärts
eingeschränkt  ist.

Berlin,  den  25.  März  1882.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Foerster.
        <pb n="175" />
        —  161  —

3.  Justiz-Wesen.

Uebersicht
der  Geschäftsthätigkeit  des  Reichsgerichts  im  Jahre  1881.*)

I.  Berufungen  und  Revisionen  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  auf  welche  die  Reichs-Civilprozeßordnung
  Anwendung  findet.

Es  sind  anhängig  geworden:

 

 

 

 

 

:  Ehe=  und
—  «  OkdemlicheWechsekAUdM  Eztmäw  Zu-—.
  Bezirk.  Prezesse.  prozesse.  Urkunden-  digungs=  sammen.
S  prozesse.  sachen.
1.Konsulargerichte  1881  5  —  —  —  5
1880  1  —  —  1
2.  HOberlandesgericht  Königsberg  l881  26  1  —  5  32
1880  7  —  1  —  8
3.  Marienwerder  1881  56  —  —  —  56
1880  9  —  —  —  9
4.  Kammergericht  1881  220  1  —  10  231
1880  48  2  1  —  51
5.  Oberlandesgericht  Stettin.  1881  50  —  3  53
1880  8  —  —  —  8
6.  -  Posen  1881  55  1  —  3  59
1880  19  —  –  1  20
7.  Breslau.  1881  96  —  —  7  103
1880  33  2  1  36
8.  Naumburg  881  100  2  —  8  110
1880  32  1  —  2  35
9.  Kiel  .  1881  22  —  —  1  23
1880  6  —  —  —  6
10.  Celle.  1881  39  3  —  1  43
1880  9  1  —  —  10
II.  Hamm  1881  107  —  1  1  109
1880  17  1  —  —  18
12.  Kassel  .  1881  26  1  —  2  29
1880  12  2  —  1  15
13.  Frankfurt  1881  28  —  1  —  29
1880  5  —  —  5
14.  Köln.  1881  46  —  —  46
1880  5  —  1  8
15.  München  1881  18  —  —  —  18
1880  9  —  —  —  9
Seite  1881  894  9  2  41  946
1880  220  11  2  6  239

 

 

 

 

*)  Vgl.  die  Uebersicht  für  das  Jahr  1880  Centr.-Bl.  1881,  Seite  158.
        <pb n="176" />
        162  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fälle,  in  denen  eine  Entscheidung  der  vereinigten  Civilsenate  stattgefunden  hat  —

 

      Ehe-  und
  Nummer  Bezirk  Ordentliche-  Wechsel-  Andere  Entmündigungs-  Zu-Laufende
        digungs=  sammen.
Prozesse  prozesse  Urkundenprozesse  sache.  
Uebertrag.  1881  894  9  2  41  946
1880  220  11  2  6  239
16.  Oberlandesgericht  Bamberg  1881  1  —  —  —  1
1880  1  —-  —  —  1
17.  Nürnberg  1881  5  —  —  —  5
1880  1  –—  —  1
18.  Augsburg  1881  4  —  —  —  4
1880  —  —  —  —  —
19.  Zweibrücken  1881  3  —  —  —  3
1880  —  –  —  —  —
20.  Dresden.  1881  41  —  —  1  42
1880  21  1  —  1  23
21.  Stuttgart  1881  10  —  —  —  10
1880  1  —  —  —  1
22.  Karlsruhe  1881  55  2  —  —  57
1880  50  1  —  1  52
23.  Darmstadt  1881  45  1  –  3  49
1880  41  —  —  —  41
24.  Rostock  1881  17  —  —  —  17
1880  4  1  —  1  6
25.  Jena  1881  32  1  1  1  35
1880  21  —  —  2  23
26.  Oldenburg  .  1881  4  —  —  —  4
1880  2  —  —  —  2
27.  Braunschweig  1881  20  1  —  3  24
1880  13  —  —  1  14
28.  Hamburg  1881  95  —  —  —  95
1880  39  1  —  1  41
29.  Colmar  1881  22  1  —  —  23
1880  6  —  —  6
Summe  .1881  1248  15  3  49  1315
1880  420  15  2  13  450
Mündliche  Verhandlungen  haben  stattgefunden:
in  Sachen,  welche  in  früheren  Jahren  anhängig  geworden  sind.  168
in  Sachen,  welche  im  laufenden  Jahre  anhängig  geworden  sind  681
zusammen  849
        <pb n="177" />
        —  163

II.  Strafsachen,  auf  welche  die  Reichs-Strafprozeßordnung  Anwendung  findet:
lI.  Berufungen  und  Revisionen.
Es  waren  anhängig:

 

 

 

 

Laufende  .  »  Ueber-.
  Beztrk.  ,  neue.·8usammen.
Nummer.  jährige.

1.]  Konsulargerichte  1881  —  1  1
1880  —  2  2

2.  Oberlandesgericht  Königsberg  .  1881  12  167  179
1880  10  131  141

3.  -  Marienwerder  1881  17  118  135
1880  18  133  151

4.  JKammergericht  1881  56  594  650
1880  26  441  467

5.  Oberlandesgericht  Stettin  1881  6  85  91
1880  17  60  77

6.  OD  Posen  1881  35  230  265
1880  12  191  203

7.  Breslau.  1881  20  383  403
1880  20  320  340

8.  OD  Naumburg.  1881  27  263  290
1880  5  204  209

9.  Kiel  1881  3  67  70
1880  2  61  63

10.  Celle.  1881  11  148  159
1880  3  131  134

11.  Hamm  1881  18  163  181
1880  7  171  178

12.  Kassel  1881  5  61  66
1880  1  43  44

13.  Frankfurt  1881  5  83  88
1880  5  79  84

14.  Köln.  .  1881  9  115  124
1880  1  77  78

15.  München  1881  2  106  108
1880  3  109  112

16.  Bamberg  1881  4  56  60
1880  2  64  66

17.  Nürnberg  1881  2  48  50
1880  1  62  63

18.  Augsburg  1881  3  28  31
1880  —  39  39

19.  Zweibrücken  1881  1  5  6
1880  —  10  10

20.  Dresden.  1881  17  190  207
1880  9  180  189

Seite  .  1881  253  2911  3  164

1880  142  2  508  2  650
        <pb n="178" />
        164

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende  Bezirk.  Ueber  neue.  Zusammen.
Nummer.  jährige.
Uebertrag  1881  253  2911  3164
1880  142  2  508  2  650
21.  Oberlandesgericht  Stuttgart  1881  4  39  43
1880  1  53  54
22.  Karlsruhe  1881  6  72  78
1880  2  68  70
23.  -  Darmstadt.  .  1881  5  33  38
1880  4  33  37
24.  -  Rostock  1881  5  52  57
1880  2  52  54
25.  Jena  1881  5  85  90
1880  1  49  50
26.  Oldenburg  1881  —  6  6
1880  —  8  8
27.  -  Braunschweig  1881  —  10  10
1880  1  4  5
28.  Hamburg  1881  4  85  89
1880  5  77  82
29.  Colmar  1881  3  28  31
1880  3  33  36
Summe  1881  285  3  321  3  606
1880  161  2  885  3  046
Von  den  im  Jahre  1881  anhängig  gewesenen  Sachen  sind  erledigt:
a)  durch  Verzicht  oder  sonst  ohne  Gerichtsbeschluß  48
b)  durch  Beschluß,  in  welchem  das  Rechtsmittel  für  unzulässig  erachtet  ist.  434
c)  durch  Beschluß,  welcher  die  Unzuständigkeit  des    Reichsgericht  ausspricht  3
d)  durch  Urtheil  ...  2787
3272
Unerledigt  sind  geblieben  ....  334
zusammen    3606
Fälle,  in  denen  eine  Entscheidung  der  vereinigten  Strafsenate  stattgefunden  hat  1
2.  Strafsachen,  für  welche  das  Reichsgericht  in  erster  und  letzter  Instanz  zuständig  ist.
Anhängig  waren:
überjährige  neue  zusammen
1881    2  3
1880  7  7
Von  den  ersteren  sind  erledigt:
a)  durch  Urtheil  des  Reichsgerichts  ..  2
b)  durch  Beschluß  des  Reichsgerichts  auf  Außerverfolgungssetzung  der  Angeschuldigten  2

c)  durch  Abgabe  an  die  Staatsanwaltschaft  bei  einem  Landgericht  behufs  Verfolgungen

wegen  anderer  strafbaren  Handlungen

Unerledigt  geblieben.

zusammen
        <pb n="179" />
        165

—

III.  Beschwerdesachen  waren  zu  bearbeiten:

im  Jahre  1881  533
im  Jahre  1880    608
Von  den  ersteren  sind  erledigt:
a)  ohne  Entscheidung  55
b)  durch  Entscheidung    478
zusammen  533
Unter  diesen  Beschwerden  befinden  sich  solche  in:
a)  Strassachen    —
b)  Konkursverfahren    3
IV.  Patentsachen  waren  zu  bearbeiten:  überjährige  neue  zusammen
1881      11  20  31
1880  11  20  31
Von  den  ersteren  sind  erledigt:
a)  ohne  Urtheil    2
b)  durch  Urtheil  20
22
Unerledigt  geblieben  sind  ....  9
zusammen  31
V.  Schiedssprüche  sind  abgegeben:
..  2

im  Jahre  1881
im  Jahre  1880
Civil-  und  Strafsachen  einschließlich  der  Injuriensachen,    in
in  Gemäßheit  der  vor  dem  1.  Oktober  1879  in  Geltung
eingelegt  worden  ist.
Anhängig  waren:

VI.

welchen  das  Rechtsmittel
gewesenen  Prozeßgesetze

 

 

 

 

 

 

 

 

Civilsachen  Strafsachen
Laufende  B  irk
e  zir  k.
Nummer.  r  aus  den  letzt-  zu-  aus  den  letzt-  6  zu-Vorjahren.

  jährige.  sammen.  Vorjahren.  jährige.  sammen.
1.  Konsulargerichte  1881  5  –  5  —  —  —
1880  2  10  12  —  —  —
2.  Oberlandesgericht  Königsberg  1881  87  122  209  7  13  20
1880  79  217  296  9  91  100
3.  -  Marienwerder  1881  142  126  268  4  3  7
1880  91  313  404  30  36  66
4.  Kammergericht  1881  304  682  986  4  18  22
1880  203  680  883  17  158  175
5.  Oberlandesgericht  Stettin.  1881  99  142  241  2  12  14
·  1880  94  223  317  4  47  51
6.  -  Posen.  1881  130  110  240  —  3  3
1880  121  313  434  13  50  63
7.  -  Breslau  .  1881  212  265  477  4  4  8
1880  158  511  669  10  105  115

8.  Naumburg.  .  1881  168  148  316  3  5  8
1880  120  375  495  27  45  72
9.  -  Kiel.  .  1881  60  59  119  —  —  —
1880  46  120  166  1  6  7
Seite  1881  1  207  1  6564  2  861  24  58  82
1880  914  2762  3  6276  111  538  649

 

 

 

26
        <pb n="180" />
        166

 

 

 

 

 

Civilsachen  Strafsachen
Laufende  Bezirk  
  
Nummer.    aus  den  letzt-  zu-  aus  den  letzt-  zu-Vorjahren.
  jährige.  sammen.  Vorjahren.  jährige.  sammen.
Uebertrag.  1881 1  207  165  4  2  861  24  58  82
1880  914  2762  3  676  111  538  649
10.  Oberlandesgericht  Celle  .  1881  1  3  4  —  —  —
1880  6  8  14  11  1  12
II.  Hamm  1881  173  275  448  4  10  14
1880  137  501  638  20  60  80
12.  -  Kassel  1881  67  53  120  —  1  1
1880  71  164  235  7  3  10
13.  Frankfurt  1881  73  1337  210  —  —  —
1880  102  172  274  —  10  10
14.  Köln  .  1881  39  71  110  —  —  —
1880  72  75  147  4  10  14
15.  München  1881  2  10  12  —  —  —
1880  11  21  32  —  —  —
16.  Bamberg  1881  —  5  5  —  —  —
1880  8  10  18  —  —  —
17.  -  Nürnberg  1881  —  6  6  —  —  —
1880  12  10  22  1  —  1
18.  -  Augsburg..1881  —  8  8  —  —  —
1880  5  10  15  —  —  —
19.  Zweibrücken  .  1881  —  5  5  —  —  —
1880  —  2  2  —  —  —
20.  -  Dresden  1881  37  60  97  —  —  —
1880  108  113  221  —  —
21.  Stuttgart  1881  2  —  2  —  —  —
«  1880  1  6·  7  —  —
22.  Karlsruhe  1881  —  1  1  —  —  —
1880  13  1  14  —  —
23.  Darmstadt  1881  —  1  1  —  —  —
·  1880  11  5  16  —  —
24.  Rostock  1881  18  12  30  —  —
1880  14  35  49  —  —
25.  Jena  .  1881  20  30  50  2  2
1880  13  38  51  2  2
26.  Oldenburg.  .  1881  4  4  8  —  —  —
J  1880  6  8  14  —  —  —
27.  Braunschweig  1881  5  8  13  —  —  —
«  1880  3  11  14  —  —  —
28.  Hamburg  1881  72  19  91  —  —  —
··  1880  67  107  174  —  —  —
29.  Colmar.  .  1881  4  9  13  —  —  —
1880  9  11  20  2  1  3
Summe  1881 1724 2371  4095  28  71  99
18801  1588  4070  5653  156  625  781
        <pb n="181" />
        —  167  —

Von  den  im  Jahre  1881  anhängig  gewesenen  Civilsachen  sind  erledigt:

a)  durch  Entsagung,  Zurückweisung,  Inkompetenz-Erklärung  20.

b)  durch  Urtheil.

Unerledigt  sind  geblieben

Eine  Entscheidung  der  vereinigten  Civilsenate  hat  stattgefunden  in  1  Falle.

Von  den  im  Jahre  1881  anhängig  gewesenen  Strassachen  sind  erledigt:
a)  durch  Verzicht  oder  sonst  ohne  Gerichtsbeschluß  ..  .
b) durch Urtheil  .

Unerledigt  sind  geblieben

Eine  Entscheidung  der  vereinigten  Strafsenate  hat  in  keinem  Falle  stattgefunden.

VII.  Bei  der

1.

8.
9.

————.—  3

Reichsanwaltschaft  waren  zu  bearbeiten:
Strassachen

Disziplinarsachen

Ehrengerichtliche  Sachen  gegen  Rechtsanwälte
Ehesachen

Entmündigungssachen

Sonstige  Civilsachen

Beschwerden

Anträge  auf  Entscheidung  des  Revisionsgerichts

Gesuche  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand

Verhandlungen  haben  stattgefunden
Darunter  in  Strassachen  .  .
Verhandlungen  haben  stattgefunden  .
Darunter  in  Strafsachen  .

 

4.Konsulat-Wesen.

 

-

DUUUUU

II  L  V##

im  Jahre  1881

.  .  1023

.  2184
3207
zusammen  4095

33

62
95
....  4
zusammen  99
3382
1880  3  533
1881  20
1880  22
1881  10
1880  14
1881  38
1880  26
1881  —
1880  —
1881  1
1880  4
1881  102
1880  80
1881  150
1880  109
1881  40
1880  20
1881  2902
1881  2  830
1880  2  776
1880  2725

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Otto  Jaffe  zum  Konsul  in  Belfast
zu  ernennen  geruht.

 

26•
        <pb n="182" />
        5.  Poli

168

zei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
2  Grund  der  Bestrafun  Ausweisung  des
S  g.  Ausweisungs-—
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses
E
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.

a.  Auf  Grund  des  §.  284  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Anton  August  Gold.  36  Jahre,  aus  Warnsdorf,  mehrfacher  strafbarer  Eigen-  Stadtmagistrat  Amberg  in12.  Jannar

berg,  Kaufmann,  1  Bezirk  Rumburg,  Böhmen,  nutz  und  Betrug,  Bayern,  d.  J.
.

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

2.  Josef  Labuda,  Draht.  geboren  am  5.  Mai  1863  zu  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-6.  März  d.  J.

10.
1I.

12.
13.

14.
15.

binder,

Franz  Wiesner,  Bäckergeselle,


.  Karl  Röhrich,  Schuhmacher,



Josef  Hamacek,  Fleischergeselle
  und  Kellner,

.Heinrich  Striekac,

Kellner,
Franz  Hanisch,  Müllergeselle,

Andreas  Papasczik,
Drahtbinderlehrling,

Anton  Maschlan,  Hufschmied,


Josef  Taube,  Arbeiter,

Franz  Hartmann,
Schmiedegeselle.

Robert  Neumann,
Schuhmachergeselle,

Emanuel  Stöhler,  Tuchmacher,


Julius  Thorwald  Petersen,
  Arbeiter,
Jakob  Graf,  Klempner,

 

Makow,  Kreis  Trentsin,  Ungarn,
  und  daselbst  ortsangehörig,


27  Jahre,  aus  Thomazdorf,
Oesterreichisch-Schlesien,

40  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Neutitschein,
Mähren,

geboren  am  19.  Oktober  1855
zu  Huttendorf,  Böhmen,
ortsangehörig  zu  Studenetz,

 

Bezirk  Starkenbach  (das.),
geboren  am  26.  Oktober  1847,
zu  Radnitz,  Böhmen,  ortsangehörig
  zu  Pilsen  (das.),
geboren  am  7.  August  1848,
aus  Wickstädtel,  Böhmen,  l
geboren  1867,  aus  Visocka,
Komitat  Trentfin,  Ungarn,
geboren  am  18.  März  1849,
aus  Zamarsk,  Bezirk  Weißkirchen,
  Mähren,

geboren  1863,  aus  Johnsdorf,
  Bezirk  Politz,  Böhmen,
geboren  am  15.  November
1850,  aus  Nieder-Hermsdorf,
  Bezirk  Schönberg,
Mähren,

geboren  am  26.  Juli  1847,
aus  Hohenelbe,  Böhmen,
geboren  am  8.  August  1834
zu  Braunsdorf,  Bezirk  Troppau,
  Oesterreichisch  =  Schlesien,
  wohnhaft  zu  Janowitz,
Mähren,

geboren  am  18.  Dezember
1858  zu  Kopenhagen,

42  Jahre,  aus  Sürich,  Schweiz,

 

 

desgleichen,

Landstreichen,  Betteln  und
Nichtbefolgung  der  Reiseronte,


Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen,  Betteln  und
Nichtbefolgung  der  Reiseroute,


Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen  und  Betteln,

 

gierungs=  Präsident  zu
Köslin,

Königlich  preußischer  Regierungs=
  Präsident  zu
Breslau,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Oppeln,

Königlich  preußischer  Regierungs

  =  Präsident  zusd

Liegnitz,
derselbe,

derselbe,
derselbe,

derselbe,

 

derselbe,

derselbe,

derselbe,
derselbe,

Königlich  brenische  Regierung
  zu  Schleswig,
dieselbe  Behörde,

 

24.  März  d.  J.

2.  März  d.  J.

6.  Februar
J.

14.  Februar

d.  J.

P5.  Jebruar

*

27.  dr
d.

desgleichen.
28.  Februar
d.  J.

2.  März  d.  J.
8.  März  d.  J.

26.  Januar
d.  95

13.  Februar
5
        <pb n="183" />
        169

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum

N  *  J  des

2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
EG

I.  2.  l  3.  4.  .  6.
16.  a)  Elieser  Diemant,u  a.  47,  zu  b.  43  Jahre,

Nabbiner,  beide  aus  Chaslawitz,  Gon]Landstreichen,  Königlich  preußische  Re.24.  März  d.  .

17.

18.

20.

21.

24.

25.

26.

27.
28.

29.

30.

 

b)  Libe  Diemant,  geborene
  Falk,

Die  Drahtbinder:

a)  Stefan  Maszar,

b)  Johann  Majtan,

Janos  Sab,  Fleischhauer
  und  Bierbrauer,

 

i
Anton  Paulus,  Dienstknecht,


Michael  Kropinnik,
Wagnergeselle,

Josef  Scheffel,  Schornsteinfegergehülfe,


Karoline  Hirte,  unverehelichte,


Bär  Ragorodsgqui,
Handelsmann,

Friedrich  Ciewitt,  Malergeselle,

Aloys  Berachini,

Johann

arbeiter,

Fixy,  Erd—

Johann  Keller,  Kellner,

Franzesko  Coisset,

Sattler,

Heinrich  Rohrhardt,
Tagelöhner,

Friedrich  Krähenbühl,
Bäcker,

 

vernement  Mohilew,  Rußland,


zu  a.  20  Jahre,  aus  Zasztranie,
Komitat  Trentsin,  Ungarn,
zu  b.  20  Jahre,  aus  Sznazsnicza
  (das.),

geboren  1847,  aus  Belgrad,
Serbien,

geboren  am  1.  Oktober  1864,
ortsangehörig  zu  Brenndorf,
Bezirk  Wildstein,  Kreis  Eger,
Böhmen,

geboren  1844,  aus  Unterloibl,
Bezirk  Klagenfurt  in  Kärnten,
  Oesterreich,

geboren  am  14.  Juli  1861
zu  Nieder-Hanichen  bei
Reichenberg,  Böhmen,  ortsangehörig
  zu  Radel,  Bezirk
Gablonz  (daf.),

geboren  am  25.  August  1857
zu  Markersdorf,  Böhmen,
und  daselbst  ortsangehörig,

34  Jahre,  aus  Odessa,  Rußland,


33  Jahre,  aus

Niederlande,

Arnheim,

geboren  1840  zu  Venedig,
Italien,

54  Jahre,  geboren  zu  Großbrunn
  (Grand'“  fontaine),
Nieder-Elsaß,  zufolge  Option
französischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  17.  April  1858
zu  Fichten,  Luxemburg,

geboren  am  3.  Juni  1851  zu
Paris,  und  daselbst  ortsangehörig,


geboren  am  29.  Juni  1850
zu  Zürich,  Schweiz,  und  daselbst
  ortsangehörig,

geboren  am  9.  August  1845
zu  Bowyl,  Kanton  Bern,
Schweiz,  und  daselbst  ortsangehörig,


 

Landstreichen  und  Betteln,

—  —  —  —

Landstreichen,  Betteln,  Widerstand
  gegen  die  Staatsgewalt,
  Bedrohung  und  Beamtenbeleidigung,


Landstreichen,

Landstreichen,  Betteln  und
Diebstahl,

Landstreichen  und  Betteln,

gewerbsmäßige  Unzucht,
Landstreichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall
  und  mehrfacher  Diebstahl,


desgleichen,

Landstreichen,

desgleichen,
desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,

gierung  zu  Wiesbaden,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Münchberg,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Cham,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Tirschenreuth,

Stadtmagistrat  Nördlingen

  in  Bayern,
Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft

  zu
Zwickan,

Königlich  sächsische  Kreis.

hauptmannschaft  zu
Bautzen,
Großherzoglich  badischer
Landeskommisser  zu
Karlsruhe,
Großherz

oglich  oldenburgisches
  taatsministerium,


Landes--Direktor  der  Fürstenthümer
  Waldeck  und
Pyrmont,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

derselbe,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.
dent  zu  Kolmar,

derselbe,

derselbe,

 

I

25.  Februar
d.  J

-

27.  Februar
d.  J.
5.  März  d.  J.

16.  März  d.  J.

24.  Februar
(ausgeführt
am  9.  März)
d.  J.

15.  März  d.  J.
24.  März  d.  J.

27.  Dezember
v.  J.  (ausge- 



führt  im  Februar

  d.  J.).

13.  März  d.  J.

18.  März  d.  J.

24.  März  d.  J.
18.  März  d.  J.

23.  März  d.  J.

24.  März  d.  J.
        <pb n="184" />
        170

 

 

 

 

 

.  6  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  6  Behörde,  welche  die  Datum
r  .  Grund  der  Bestrafung.  —nnies  Ausweisungs-7
  des  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
I.  2.  I  3.  4.  5.  6.
31.]  Franz  Kirschbaum,  geboren  am  19.  März  1855  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-26.  März  d.  J.
Tagner,  zu  London,  und  daselbst  sident  zu  Kolmar,
ortsangehörig,
32.  August  Becker,  Tage21  Jahre,  geboren  zu  Arain-desgleichen,  derselbe,  27.  März  d.  J.
löhner,  court,  Frankreich,  und  daselbst
  ortsangehörig,

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="185" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.










      
X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  14.  April  1882.    №  15.


Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Denaturirung  von  3.  Heimath-Wesen:  Zwei  Erkenntnisse  des  Bundesamts  für
Branntwein  zur  Essigfabrikation;  —  Bestellung  zweier  das  Heimath-Wesen  174
Stations-Kontrolöre;  —  Veränderungen  im  Bestande  und  4.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Exegquatur-Ertheilung
in  den  Befugnissen  von  Zoll-  und  Steuerstellen  Seite  171  176

5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

2.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Reichsgebiete;  —  Verbot  einer  ausländischen  Zeitschrift

März  1882    172  176

 

 

1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  März  d.  J.  beschlossen,  daß  bei  der  Denaturirung  von
Branntwein  zur  Essigfabrikation  in  den  Fällen,  in  welchen  eine  größere  als  die  vorgeschriebene  Menge  Essig
dem  Branntwein  zugesetzt  wird,  der  Mehrbetrag  auf  den  erforderlichen  Wasserzusatz  in  Anrechnung  gebracht
werden  kann.

Auf    Grund  des  Artikels  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesraths
für  Zoll-  und  Steuerwesen  vom  1.  April  d.  J.  ab,
1.  der  Stations-Kontrolör,  Königlich  sächsische  Zoll-Inspektor  Ritscher  in  Hamburg  unter  Entbindung
von  seinen  Funktionen  bei  dem  Königlich  preußischen  Hauptzollamte  zu  Itzehoe  dem  neu  errichteten
Königlich  preußischen  Hauptzollamte  zu  Altona,  und
2.  der  Stations-Kontrolör,  Königlich  bayerische  Zoll-  Inspektor  Heumann  in  Lübeck  dem  Hauptzollamte
zu  Itzehoe
beigeordnet  worden.

 

Des  Königlich  preußische  Untersteueramt  zu  Wittingen  im  Hauptamtsbezirk  Celle  wird  mit  dem  17.  April  d.  J.
nach  Hankensbüttel  verlegt  werden.

 

Die  Königlich  sächsische  Zoll-Rezeptur  Schönfeld  bei  Ostritz  im  Hauptzollamts-Bezirk  Zittau  ist  in  ein  Nebenzollamt
  II.  verwandelt  worden.  

Der  Großherzoglich  badischen  Steuer-Einnehmerei  Graben  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  Karlsruhe  ist
die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  für  Branntwein  sowie  zur  Ausfertigung
  von  Uebergangsscheinen  für  Wein  und  Bier,  und  dem  Kaiserlichen  Nebenzollamte  II.  zu  Aue,  Hauptamtsbezirk
  Münster  im  Elsaß,  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Baumwollengarn,  welches
zur  unmittelbaren  Ausfuhr  über  dieses  Amt  bestimmt  ist,  ertheilt  worden.

27
        <pb n="186" />
        172

 

 

2.

Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
.  Ver-  WW*
Be-  zeichnung  n  —  bindli  Gegen  Gegen  eic-7
  Grund-  Reserve.Noten.  gen  egen  füntge  Gegenbeiten  Gegen  Sonstige  Gegen  SummeWegen  eiten
S  der  ·  28.  Febr.  deckte  28.  Febr.  28.  Febr.mit.2  Febr.  28.  Febr.]  der  28.  Febr.  weiterges-
  Banken.  Kapital.,Sonds.Umlauf.1889.oten.1582.er.16880.ündl.1ss2.  fslva.  18832.Hafstva.  1883.  gebenen
bindlich-  län.
r*—  gungs-  inlän
5  keiten.  frift.  Dlchen
·#  seln.
1.  2.  3.  4  5.  6.  J.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  16.  16.  17.
11  Reichsbant....  .  .  1200001  17724  768  o694  84  932  166  9374  91277  164  966  -  6229  —  —  17694  13461  o72  6174  8134681  —
2  Städt.  Bank  zu  Breslau  3.  000  600%  2  809—  15.2  12544  671  3701  —  7927.—  —  —  —  10  110—  954  700
3  Kölnische  Privatbarnrk  3000  750%2008|  1  1066—  1199  381—  230  3216—  115  111  369—  344  537
4Magdeburger  Privatbank  3000  60  19  42  11133|305  1—  1  919—  345  259—  44  6  .  348  46
5anziger  Privat-Aktien-Banth
  ..  42  8  o000  760  1  573+  108  6291—  34  2964  62  2906—  77  293—  68  8  17  15  17
6Provinzial-Aktien-Bank  des
Großherzogthums  Posen  3000  7601  18424  40)  1199+  35447%  43  1313|—  129  237—  356  7321|  286  261
7Hannoversche  Bank  12000  1020  5528-—  9155  3240|-+ods540o—  470  2045  329  3109  26934/(K  883  1291
8  Frankfurter  Bank  17  1431  37631  83474  4199  1744|—  110446855  352q  5843|  683  496  492  42437+  51231366
9  Bayerische  Notenbank  7500  643  63  496  501430  394/+  208300  1193  58  10.—  101  1274  597  1070
10)Sächsische  Bank  zu  Dresden  30000  369  4  149—+  5745  16237  605  2933K—  152  6583.+  182  160—  1910  85  6204  5  653  1609
11  Leipziger  Kafsenverein.  3000  182962|  64  1  504  102078  —  399  521  49  82|—  4  7825—  290  703
12Chemnitzer  Stadtbank  510  127  504—  1  231—  156  121  11  2676/  -  23  136—  4073—  156  686
13  Württembergische  Notenbank  W  43920  815—  34444%  9210  127  —  409  45—  184  773—  271199—  964  1932
14  Badische  Bank.  ..  ..  9000  1380  13799—  1453  8  965—  646  393—  21  77—  1  956  M  63|25  607—  1  370  2789
15.Bank  für  Süddeutschlands  672  1646  15  306-  1083121  7299..  600  —  —  4566—  80933  811  8744  1863
16Braumschweigische  Bank.00  3560  2483+  591  1722  588  7  307  4  9601268|—  145  369q—  31122279-+  1095  1082
17|Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  64  8324  120  36114  4¼  1190  —  15  14|  681  65—  36  77265—  509  301
18  Bremer  Bar156607  805635  3133|-—+  55444%  515—  473|/  16378|  1121  357—  114  116891  1615
Zusammen  268  33  35  288959  527—+  93  557258  elz#  95  465197  3870  —  222546  604  7544  -  261311  5156  9704  91  054]  18  268

 

 

Zu  Spalte  5:

Zu  Spalte  9  Nr.  8“
u"  15

Zu  9

 

 

Davon  in  Abschnitten  zu  100  .
.  200

500
1000
Darunter  141  100  noch

98  554  MAC- 



 

Bemerkungen.
603  474  800  .4

439  200  4

102  741  500  44
250  913  500  .f  (6"
nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

 

 

 

et  der  Bank  Nr.  6),

 

 

bei  den  Banlen  1,  6,  8,  10,  11),
2.  8).

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="187" />
        Wesen.

banken  Ende  März  1882,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Februar  1882.
auf  tausend  Mark.)

 

173

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aetiva.

8*

Metall.!  Gegen  ReichsGegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  z
28.  Febr.kassen.Febr.erer  28.  Febr.]  Wechsel.  Febr.  Lombard..  Febr.Effekten.  28.  Febr.  Z  28.  Febr.  der  28.  Febr.  S
Bestand.2.  scheinl.  1582.  |Banken.  1382.  1882.  1882.  i1882.  sAftiva.  1882.  sattiva.  1882.
·  2

S

—
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  26.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
550  86—  2672  35  511-  5656  15  754—  3  1054  429  +  49  450  66  293  14  795  21715  15  593  3593444  SO  53+7  168  1
1084  46  3—  1  466—  264  4682  —  495  3953—  209  —  —  35  —  10224—  92312
815|  20  9—  5  118  105  7938—  599  375  51  —  —  27714  87  953%  —  3414
656—  5  15  —  134—  258  —  33  1  040  35  711  20  21—  155  6  805—  3304
639—  8  —  —  305  82  6  4033  +  375  738  209  241  48  6168—  263  8975  25  5
615  42  2—  1  2614  10  4786  —  533  1395  237  —  —  —  7414  319096

1  850  —  561  13  380  —  157  15  478—+  724  919.  239  7744  157  7475—  93  26934  8837

3  830  J  1  49  2655—  44  2508  +  1  418  21  6072  812  6  47  958  4928  400  3343+  383  4296E0  +  4160  68
30  597  —  1690  29—  19  2476  +  130  36  765  395  2532—  32  —  829  1134  210  —1
16  738—  491  446—  38  8728  5593  49  7211.  1973  3  466/  602  3264  212  3  158—  2274  85  520  565310
1  030—  34  8—  11  420  —  61  3954—  215  1  4109  64  19  —  24  975—  77  7825—  29011
207—  3  9—  2  57—  16  3279—  40  77—  6  127  —  3171—  65  40735—  1612
8771—  922  13—  54  2059+  442  18  182  520  777—  57  434  —  96344  53  31  199  —  964  13
4667F—  537  5—  5  1602—  265  18  0563—  200  8844  80  58—  2  1778—  281  25  6ö07-—  137014
5073J  241  106  101  522  444  20  4444q  77  785.  17  4670  —  22090—  707  33  8111“.S5  87415
642—  83  10—  13  109  67  1376273.  2078  2  400—  2987  —  —  53714  1991  22299+  10851é
310  —  18  3—  2  158  46  4937—  294  342  —  102  537½M  105  1082—  239  7369  —  50417

1  3825  122  4  —  105—  11  28  6090  +  1431  7  667/  196  13933+  330  5600  —  389  40  163  12571

630  216—  5609  36  496  —  565  34  489  4266  7897+577T713  101  5446  11  39134417766B  65  870|  T  412  %L  5  S9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

27“
        <pb n="188" />
        —  174  —

3.  Heimath-Wesen.

 

Ueber  die  Auslegung  des  §.  25  des  Unterstützungswohnsitz-Gesetzes  vom  26.  Juni  1870  sprechen  sich  zwei
Erkenntnisse  des  Bundesamts  für  das  Heimath-Wesen  vom  11.  März  1882,  wie  folgt,  aus:
1.  In  Sachen  Bergen  wider  Greifswald  heißt  es:

Die  Parteien  sind  darüber  einverstanden,  daß  für  den  Arbeiter  G.,  welchen  Kläger  vom
28.  Februar  bis  27.  März  1881  krankheitshalber  hat  verpflegen  müssen,  die  gesetzliche  Frist  zum
Verluste  des  Unterstützungswohnsitzes  in  Bergen  am  18.  Juni  1877  zu  laufen  begann,  daß  derselbe
  aber  vom  7.  Oktober  1878  bis  6.  April  1879  in  der  ursprünglichen  Heimath  Bergen  sich
anwesend  befunden  hat.  Streitig  ist  nur,  ob  durch  diese  Anwesenheit  der  Lauf  der  zweijährigen
Verlustfrist  eine  Unterbrechung  erfahren  hat,  dergestalt,  daß  vom  7.  April  1879  ab  eine  neue
Frist  zu  laufen  anfing.

Mit  Recht  hat  der  erste  Richter  eine  Unterbrechung  angenommen.

Als  G.  am  7.  Oktober  1878  nach  Bergen  zurückkehrte,  um  dort  Krankenpflege  auf  öffentliche
Kosten  nachzusuchen,  konnte  er  offenbar  die  Dauer  seines  Aufenthaltes  im  voraus  selbst  nicht
bestimmen.  Da  er  krank  und  erwerbsunfähig  war,  so  dachte  er  gewiß  nicht  daran,  Bergen  eher
wieder  zu  verlassen,  als  bis  er  geheilt  sein  würde.  Die  Rückkehr  zu  einem  Aufenthalte  von  ganz
unbestimmbar  langer  Dauer  muß  aber  als  eine  Unterbrechung  der  Abwesenheit  im  Sinne  des
Gesetzes  angesehen  werden,  da  §.  25  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  nur  kurz  vorübergehende
  Besuche  am  Orte  des  Unterstützungswohnsitzes  nicht  als  Unterbrechungen  der  Abwesenheit
gelten  läßt.  Allerdings  drückt  dies  §.  25  cit.  mit  den  Worten  aus:  „wenn  aus  den  Umständen,
unter  welchen  sie  (sc.  die  Rückkehr)  erfolgt,  die  Absicht  erhellt,  den  Aufenthalt  nicht  dauernd
fortzusetzen“.  Und  Beklagter  scheint  hieraus  zu  folgern,  daß  kein  auch  noch  so  langer  Aufenthalt
am  Orte  des  Unterstützungswohnsitzes  rechtlich  in  Betracht  komme,  welcher  nicht  für  immer  fortgesetzt
  werden  soll.  Diese  Auslegung  entspricht  aber,  wie  das  Bundesamt  in  konstanter  Rechtsprechung
  angenommen  hat,  dem  Sinne  der  allegirten  Gesetzesbestimmung  keineswegs,  welche  vielmehr
  unter  nicht  dauerndem  Aufenthalte  einen  Aufenthalt  von  kurz  bemessener  Ausdehnung  versteht.
Sonst  würde  das  widersinnige  Resultat  sich  ergeben,  daß  selbst  ein  zweijähriger  Aufenthalt  unter
Umständen  ungeeignet  wäre,  die  Abwesenheitsfrist  zu  unterbrechen,  obwohl  er  hinreichend  sein
würde,  einen  neuen  Unterstützungswohnsitz  zu  begründen.

Es  bedurfte  daher  nicht  erst  der  Feststellung,  daß  G.  sich  in  Bergen  nach  Arbeit  umgesehen
hat,  bevor  er  den  Ort  verließ,  um  sich  dafür  zu  entscheiden,  daß  in  seinem  sechsmonatlichen  Aufenthalte
  vom  7.  Oktober  1878  bis  6.  April  1879  nicht  ein  bloßer  vorübergehender  Besuch,
sondern  eine  Unterbrechung  der  Abwesenheit  auch  im  Rechtssinne  zu  erblicken  ist.

Schließlich  ist  zu  gedenken,  daß  die  Bestimmung  in  §.  11  Alinea  2  des  Reichsgesetzes  vom
6.  Juni  1870,  wonach  durch  den  Eintritt  in  eine  Kranken-Bewahr=  oder  Heilanstalt  der  Aufenthalt
  an  einem  Orte  nicht  begonnen  wird,  auf  den  vorliegenden  Fall  keine  Anwendung  findet.
G.  scheint  zwar  nach  seiner  Ankunft  in  Bergen  alsbald  in  das  kreisständische  Krankenhaus  aufgenommen
  zu  sein  und  ist  in  demselben  bis  12.  Februar  1879  verblieben.  Die  gedachte  singuläre
Bestimmung  ist  jedoch,  was  schon  ihre  Aufnahme  in  den  die  Berechnung  der  zweijährigen  Erwerbsfrist
normirenden  §.  11  des  Gesetzes  deutlich  ergiebt,  nur  maßgebend,  wenn  es  sich  darum  handelt,  den
Anfangstermin  der  Erwerbsfrist  zu  bestimmen,  gleichwie  die  korrespondirende  Bestimmung  in  §.  23
Alinea  2  leg.  cit.  ausschließlich  den  Beginn  der  zweijährigen  Verlustfrist  regelt,  und  nirgend  im  Gesetze
ist  gesagt,  daß  durch  den  Eintritt  in  eine  Kranken-Bewahr=  oder  Heilanstalt  auch  der  Lauf  der  Verlustfrist
  (die  Abwesenheit)  nicht  unterbrochen  werden,  oder  daß  die  Anwesenheit  am  bisherigen  Aufenthaltsorte
  als  fortdauernd  gelten  und  der  Lauf  der  Erwerbsfrist  keine  Störung  erleiden  soll,
wenn  die  Abwesenheit  mit  dem  Eintritte  in  eine  solche  Anstalt  beginnt.  Unstatthaft  wäre  es,
die  Nichtanwesenheit  eines  vor  dem  Ablaufe  der  Verlustfrist  Zurückgekehrten  nur  deshalb  ohne
weiteres  zu  fingiren,  also  hier  den  2c.  G.  als  fortdauernd  abwesend  von  Bergen  in  der  Zeit
vom  7.  Oktober  1878  bis  12.  Februar  1879  zu  behandeln,  weil  der  Aufenthalt  während  dieses
        <pb n="189" />
        —  175  —

Zeitraums  bei  der  Fristberechnung  außer  Betracht  bleiben  mußte,  wenn  die  Begründung  eines
neuen  Unterstützungswohnsitzes  in  Frage  wäre.  Vom  Beklagten  ist  denn  auch  ein  Einwand  aus
§.  11  Alinea  2  cit.  nicht  erhoben  worden.

2.  In  Sachen  Magdeburg  wider  Königsborn  deduzirt  das  Bundesamt,  wie  nachsteht:

Es  fragt  sich,  ob  der  laut  Geburtszeugniß  am  31.  Dezember  1852  geborene  Arbeiter  K.
vor  dem  Eintritte  der  Armenpflege  des  Klägers  —  am  12.  August  1880  —  des  durch  Abstammung
  erworbenen  Unterstützungswohnsitzes  im  Gutsbezirke  Königsborn  vermöge  zweijähriger
ununterbrochener  Abwesenheit  verlustig  gegangen  war.  Er  hat  das  24.  Lebensjahr  am  31.  Dezember
  1876  zurückgelegt  und  sich  unbestritten  von  diesem  Zeitpunkte  ab  bis  12.  Oktober  1878
in  Magdeburg,  wo  er  als  Güterboden-Arbeiter  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn  in
einem  festen  Arbeitsverhältnisse  stand,  aufgehalten,  dann  aber,  weil  er  erkrankt  war  und  bessere
Pflege  im  elterlichen  Hause  zu  finden  hoffte,  nach  Königsborn  sich  gewendet  und  ist  daselbst  bis
27.  Dezember  1879  geblieben.  Es  fragt  sich,  ob  durch  diese  14—15  Monate  dauernde  Anwesenheit
  am  Orte  des  Unterstützungswohnsitzes  die  zweijährige  Verlustfrist,  welche  am  31.  Dezember
1876  zu  laufen  begann,  vor  ihrem  Ablaufe  unterbrochen  worden  ist.  «

Mit  Unrecht  hat  der  erste  Richter  diese  Frage  verneint.

Die  Bestimmung  in  §.  25  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870,  nach  welcher  die  Abwesenheit
  als  durch  Rückkehr  nicht  unterbrochen  gelten  soll,  wenn  die  Umstände,  unter  welchen
die  Rückkehr  erfolgte,  die  Absicht  nicht  dauernder  Fortsetzung  des  Aufenthaltes  erkennen  lassen,
ist  nicht  etwa  dahin  zu  interpretiren,  daß  nur  eine  Rückkehr  zu  immerwährendem  Aufenthalte  die
Abwesenheit  unterbricht.  Das  kann  der  Gesetzgeber  unmöglich  haben  sagen  wollen,  da  er  sogar
einen  neuen  Unterstützungswohnsitz  durch  einen,  der  Zeit  nach  beschränkten  Aufenthalt  begründen

läßt,  sofern  dieser  Aufenthalt  ein  gewöhnlicher  war,  und  zwei  Jahre  ununterbrochen  dauerte.
Vielmehr  versteht  §.  25  eit.  unter  nicht  dauerndem  Aufenthalte  einen  kurz  vorübergehenden  Aufenthalt
  am  Orte  des  Unterstützungswohnsitzes,  welcher  nicht  die  Merkmale  des  gewöhnlichen  Aufenthaltes
  trägt.  Als  ein  solcher  kurzer  Besuch  läßt  sich  aber  eine  Anwesenheit  von  14  bis
15  Monaten  nicht  auffassen,  zumal  wenn  bei  der  Rückkehr  ein  bestimmter  naher  Termin  der
Wiederentfernung  keineswegs  ins  Auge  zu  fassen  war.

Allerdings  hat  K.  nach  den  Ergebnissen  der  Beweisaufnahme  lange  an  der  Hoffnung  festgehalten,
  daß  eine  Besserung  seines  Krankheitszustandes  ihm  gestatten  werde,  in  sein  früheres
Arbeitsverhältniß  zu  Magdeburg  wieder  einzutreten.  Denn  er  hat  erst  Ende  Januar  1879  die
in  Magdeburg  zurückgebliebenen  Effekten  abholen  und  sich  dort  abmelden  lassen.  Man  kann  aber
deshalb  allein  den  Aufenthalt  in  Königsborn  nicht  später  beginnen  lassen,  als  er  wirklich  begonnen
  wurde.  Die  Fortdauer  des  Aufenthaltes  in  Magdeburg  auch  während  der  Abwesenheit
in  Königsborn  anzunehmen,  würde  sich  nur  dann  rechtfertigen,  wenn  K.  binnen  kurzem  nach
Magdeburg  auch  wirklich  zurückgekehrt  wäre,  und  inzwischen  seine  dortige  Wohnung  behalten  oder
auf  andere  Weise  die  Beibehaltung  des  Aufenthaltes  an  den  Tag  gelegt  hätte  (§F.  13  des  Reichsgesetzes).
  Es  läßt  sich  aber  der  Aufenthalt  in  Königsborn  nicht  bald  als  ein  Aufenthalt  in
Magdeburg  fingiren,  bald  als  wirklicher  Aufenthalt  in  Königsborn  ansehen,  je  nachdem  K.  hoffte,
beziehungsweise  wieder  nicht  hoffte,  gesund  zu  werden  und  in  das  frühere  Arbeitsverhältniß
zurückzutreten.  Vielmehr  ist  die  Anwesenheit  in  Königsborn  als  ein  Ganzes  zu  betrachten,  und
als  solches  der  rechtlichen  Beurtheilung  zu  unterziehen.  Die  thatsächliche  Dauer  derselben  gestattet
nicht,  den  §.  25  des  Reichsgesetzes  im  vorliegenden  Falle  zur  Anwendung  zu  bringen,  und  würde
dies  nicht  gestatten,  wenn  K.  selbst  während  der  ganzen  Dauer  des  Aufenthaltes  die  Absicht
gehegt  hätte,  den  Aufenthalt  in  Magdeburg  beizubehalten,  da  die  Absicht  allein  nicht  entscheidet.
Ebensowenig  war  die  Absicht  der  Rückkehr,  welche  sich  nicht  vor  dem  27.  Dezember  1879  verwirklicht
  hat,  für  sich  allein  ausreichend,  um  einen  Theil  der  in  Königsborn  verlebten  Zeit  als
außerhalb  Königsborn  in  Magdeburg  zugebracht  anzusehen  (vergl.  Wohlers,  Entscheidungen

Heft  XI.  p.  4).
        <pb n="190" />
        176

4.  Koufulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  Kaufmann  J.  J.  Vera  Cruz  zum  Konsul  auf  Ilha  do  Sal  (Kap  Verdische  Insel),
an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsuls  Hansing  den  Kaufmann  William  Philippi
zum  Konsul  in  Mogambique,
un

den  Kaufmann  Alexander  Jürgens  zum  Vize-Konsul  in  Kronstadt  (Rußland)

zu  ernennen  geruht.

 

Dem  zum  Kaiserlich  russischen  Konsul  in  Berlin  ernannten  Staatsrath  Koudriavtzew  ist  das  Exequatur
Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

7  6  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Daum
7  des  Ausaewi  Grund  der  Bestrafung.  beseleelaß  Ausweisungses
  Ausgewiesenen.  v
.  gewies  beschlusses.
1.  2.  I  3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  8.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Gustav  Klarenthal,38  Zahre,  geboren  zu  Riga,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-22.  Februar
Böttcher,  Rußland,  gierunge  Prästdent  zu/d.  J.
önigsberg,
2.  Judel  Kaganzan  recte27  Jahre,  geboren  zu  Szkudi,Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re-17.  März  d.  J.
Kahan!  on,  Cigarren.Gouvernement  Kowno,  Ruß-  ierungs  =  Präsident  zu
macher,  land,  Prankeent  a.  O.,
3.  Anton  Buchmann,  geboren  am  14.  September  Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußischer  Re.15.  Februar
Steinmetz,  1839  zu  Saubsdorf,  Bezirkfall,  Fierungs=  Präsident  zu  (ausgeführt
Freiwaldau,  Oesterteichssch.  ppeln,  am  4.  März)
Schlesien,  und  daselbst  orts-  d.  J.
angehörig,  Z
4.  Jean  Dünker,  Drechsler,  32  Jahre,  aus  Morko,  Frank-Landstreichen,  ch  preuficche  Land.15.  März  d.  J.
reich,  rostei  zu  Stade,

5.  Fakob  Müller,  Stein-80  Jahre,  aus  Flawyl,  Kan-Landstreichen  und  Betteln,  -ieselbe  Behörde,  18.  März  d.  J.
setzer,  ton  St.  Gallen,  Schweiz,  ·
6.JofefMarek,Maurer,32Jahre,ausWien,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  20.  März  d.  J.
7.]Josef  Matocha,  Photo-36  Jahre,  aus  Howiesi,  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  preußische  Re-  25.  März  d.  J.

graphen=  und  Stein.  Mähren,  Widerstand  gegen  die  Staats  Pierung  zu  Düseseldorf,
druckergehilfe,  gewalt,  4
8.  Jakob  Giesbers,  31  Jahre,  geboren  zu  Gen-Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re.28.  Februar
nep,  Provinz  Limburg,  Nie-  gierung  zu  Aachen,  d.  J.
derlande,  und  daselbst  orts-4
  angehbrig,  Z  »
9.LorenzKlieber,Dienst-34«ahre,ausEger,BezirkLandstreichemBettelnundentglichbayenfchesBe-1.Marzd.J.

knecht,

 

gleichen  Namens,  Böhmen,

 

Angabe  falschen  Namens,

 

zirksamt  Cham,
        <pb n="191" />
        177

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
r%  N.  I  [  des
2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs--
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
□#
1.  2.  3.  4.  5.  6.
10.  Wenzel  Kuzl,  Tage=  24  Jahre,  aus  Horostrowicz,  Landstreichen  und  Führung  Stadtmagistrat  Passau  in  3.  März  d.  J.
löhner,  Bezirk  Pisek,  Böhmen,  gefälschter  Legitimations.  Bayern,
papiere,
11.  Johann  Pilz,  Bergmann,  geboren  am  23.  Januar  1855,  Landstreichen,  Betteln  undsKöniglich  bayerisches  Be-9.  März  d.  J.
Tagelöhner  und  Kutscher,  aus  gbubers-  Bezir  Vergehen  des  Diebstahls,  zirksamt  Tirschenreuth,
raslitz,  Böhmen,
12.  Josef  Hausmann,  #eboren  am  30.  Juni  1855  Betteln  im  wiederholten  Rück.  Großherzoglich  mecklen-  16.  März  d.  J.
eber,  zu  Ober-Berzdorf,  Bezirk  fall,  burgisches  Ministerium
Friedland,  Böahmen,  des  Innern  zu  Schwerin,
13.  Josef  Zineker,  Fabrik-geboren  am  26.  Juli  1857  zusLandstreichen,  Betteln  und  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-/19.  März  d.  J.
arbeiter,  Neudorf,  Oesterreich,  Urkundenfälschung,  dent  zu  Metz,
14.  Jakob  Lehmann,  Knecht,  geboren  am  12.  August  1845|  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.13.  März  d.  J.
zu  Ober.  Graßwyl,  Kanton  sident  zu  Kolmar,
Bern,  Schweiz,  und  daselbst
ortsangehörig,
15.  Johann  Baptist  Jäggi,  geboren  am  9.  Oktober  184  8#desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
Tagelöhner,  u  Luzern,  Schweiz,  und  daseeost
  ortsangehörig,  Z„
16.  Josefine  Werrier,  geboren  am  6.  Mai  1864  zusgewerbsmäßige  Unzucht,  derselbe,  28.  März  d.  J.
Giromagny,  Frankreich  und
daselbst  ortsangehörig,
17.  Johann  Rudolf  Gubler,geboren  am  2.  Juli  1849  Landstreichen,  derselbe,  desgleichen.
Färber,  zu  Wyla,  Kanton  ZBürich,
Schweiz,  und  daselbst  ortsangehörig,

18.  Anna  Lecrs,  Näherin,  geboren  am  1.  Januar  1862  desgleichen,  derselbe,  29.  März  d.  J.
zu  Wien,  und  daselbst  ortsangehörig,

19.  [Maria  Gerber,  Fabrik.  geboren  im  August  1860  zuldesgleichen,  derselbe,  3.  April  d.  J.

arbeiterin,

Framontville,  Arrondissement
  Luneville,  Frankreich,

 

und  daselbst  ortsangehörig,

 

 

 

 

Nachdem  durch  die  rechtskräftigen  Urtheile  des  Königlich  preußischen  Landgerichts  in  Flensburg  vom
18.  August  1881  und  des  Königlich  preußischen  Landgerichts  I  in  Berlin  vom  14.  Februar  1882  gegen  die
Nummern  28  und  47  des  Jahrgangs  1881  der  in  Wien  erscheinenden  periodischen  Druckschrift  „Figaro“
Verurtheilungen  auf  Grund  der  §§.  41  und  42  des  Strafgesetzbuchs  erfolgt  sind,  wird  auf  Grund  des  §F.  14
des  Gesetzes  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  65)  die  fernere  Verbreitung  dieser  Druckschrift

  im  Reichsgebiet  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  hierdurch  verboten.
Berlin,  den  11.  April  1882.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  v.  Boetticher.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="192" />
        <pb n="193" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

.  .  .  I

X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  21.  April  1882.  RX  16.
Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Zollbehandlung  des  4.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  des  Reichs
bei  der  Verarbeitung  von  ausländischem  Roheisen  ent—  vom  1.  April  1881  bis  Ende.  März  1882  206
stehenden  Abbrandes;  —  Befugniß  einer  Steuerstelle  5.  Statistik:  Definitives  Hauptergebniß  der  Volkszählung
Seite  179  vom  1.  Dezember  1880l  .2077
2.  Militär-Wesen:  Verzeichniß  der  höheren  Lehranstalten,  6.  Konsulat-Wesen:  Exequatur-Ertheilung  208
welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissen-  7.  Marine  und  Schiffahrt:  Uebersicht  über  die  Zahl  der
schaftliche  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen  Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  im
Militärdienst  berechtigt  sind;  —  desgl.  der  provisorisch  Jahre  1881;  —  Erscheinen  des  I.  Nachtrags  zur  amtlichen
berechtigten  Anstalen  179  Schiffsliste  fr.  182  .  .  .....  208
3.  Maaß=  und  Gewichts-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend  8.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
den  Abel'schen  Petroleumprober  196  Reichsgebiete.  .....  .  209

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Nach  dem  Beschlusse  des  Bundesraths  vom  28.  März  d.  IJ.  sind  die  obersten  Landesfinanzbehörden  fortan
ermächtigt,  sowohl  von  ausländischem  Roheisen,  welches  Eisen=  und  Stahlwerke  mit  der  Bestimmung,  die
daraus  gefertigten  Waaren  in  das  Ausland  auszuführen,  zollfrei  einführen,  als  auch  von  dergleichen  inländischem
  Eisen,  welches  diese  Werke  mit  ausländischem  zusammen  behufs  Ausfuhr  der  Fabrikate  verarbeiten
und  zu  diesem  Zwecke  vorher  auf  ihre  Privat-Niederlage  gebracht  haben,  den  bei  der  Verarbeitung  entstehenden,
für  jedes  einzelne  Werk  jeweilig  durchschnittlich  zu  ermittelnden  Abbrand  zollfrei  abschreiben  zu  lassen.

 

Dem  Königlich  preußischen  Hauptsteueramte  zu  Glogau  ist  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  die  daselbst
eingehenden  Mineralöle  von  weniger  als  790  oder  von  mehr  als  830  Dichtigkeitsgraden  unter  Kontrole  der
Verwendung  zollfrei  abzulassen.

 

2.  Militär-Wesen.

 

Bekanntmachung
eines  Verzeichnisses  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

s  wird  hierunter  ein  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  welche
sich  zur  Zeit  in  Gemäßheit  des  §.  90  Th.  I.  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  im  Besitze  der
Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst  befinden.

28
        <pb n="194" />
        Verzeichniß

180  —

der  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaft—
liche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

28.
29.
30.
31.
32.

1.
2
3.
4.
5
6

2

u  Uu  M  U

El

A  u  A  #  V#

#  M

M  #  ##  #

–Di

4
*

—
—

a.  Gymnasien.
33.

I.  Königreich  Preußen.

Provinz  Ostpreußen.
Das  Gymnastum  zu  Allenstein,

—

u

7

4
—

A  Wmnm  unnu

Bartenstein,

Braunsberg,

Gumbinnen,

Hohenstein,

Insterburg  (verbunden  mit

der  Realschule  I.  Ordn.  das.),
Altstädtische  Gymnasium  zu  Königsberg

Friedrichs-Kollegium  daselbst,
Kneiphöfische  Gymnasium  daselbst,
Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Lyck,

#  #m  Uu  M

i.  Ostpr.,

Memel,
Rastenburg,
Rössel,
Lilsit.

Provinz  Westpreußen.
Das  Gymnasium  zu  Conitz,

1
—

Culm,

Königliche  Gymnasium  zu  Danzig,
Städtische  Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Deutsch-Krone,

2

u  U

2

U  II  U  II

Elbing,

Graudenz,
Marienburg,
Marienwerder,
Neustadt  i.  Westpr.,

Strasburg  i.  Westpr.,

Thorn  (verbunden  mit  der
Realschule  I.  Ordn.  das.).

Provinz  Brandenburg.

Das  Askanische  Gymnasium  zu  Berlin,
Französische  Gymnasium  daselbst,
Friedrichs-Gymnasium  daselbst,
Friedrichs-Werder'sche  Gymnasium  daselbst,
Friedrich-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,

 

 

67.

das  Humboldts-Gymnasium  daselbst,

—

—

Joachimsthal'sche  Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zum  grauen  Kloster  daselbst,
Köllnische  Gymnasium  daselbst,
Königstädtische  Gymnasium  daselbst,
Leibniz-Gymnasium  daselbst,
Luisenstädtische  Gymnasium  daselbst,
Sophien-Gymnasium  daselbst,
Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Brandenburg,

v  .  die  Ritter-Akademie  daselbst,

.  das  Gymnasium  zu  Charlottenburg,

-7

OD  :  Eberswalde,

Frankfurt  a.  d.  Oder,
Freienwalde  a.  d.  Oder,
Friedeberg  i.  d.  Neumark,
Fürstenwalde,

:  Guben  (verbunden  mit  der

Realschule  I.  Ordn.  das.),
*  Königsberg  i.  d.  Neumark,
Kottbus  (verbunden  mit  der

höheren  Bürgerschule  das.),
OD  Küstrin,

-  -Landsberg  a.  d.  Warthe

U  U

##  *§r

(verbunden  mit  der  Realschule  J.  Ordn.  das.),
das  Gymnasium  zu  Luckau,

—

½

OD  Neu-Ruppin,
:  Potsdam,
Prenzlau  (verbunden  mit  der
Realschule  I.  Ordn.  das.),
Sorau,
-  -Spandau,
-  =  Wittstock,
Pädagogium  =  Züllichau.

Provinz  Pommern.

.Das  Gymnasium  zu  Anklam,

7  Belgard,
O  :  Cöslin,
Colberg  (verbunden  mit  der
Realschule  I.  Ordn.  das.),
:  Demmin,

*)  Die  Gymnasien  und  Progymnasien  an  Orten,  an  welchen  eine  zur  Ertheilung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse
für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigte  Realschule  bezw.  höhere  Bürgerschule  mit  obligatorischem  Unterricht  im  Latein
nicht  sich  befindet,  sind  befugt,  derartige  Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von  der  Theilnahme  am  Unterricht  in  der  griechischen
        <pb n="195" />
        66.  das  Gymnasium  zu  Dramburg,

60.

109.

—

An  §l  V

M  #  #  L

II  II

.  Das

L  L  II  I  II  II  II  II  II  II

#  II  II

.  Das

—

A  L  II  II

II  II  II

-  Greiffenberg,
Greifswald(verbunden  mit
der  Nealschule  I.  Ordnung  daselbst),
Gymnasium  zu  Neustettin,
Pädagogium  zu  Putbus,
Gymnasium  zu  Pyritz,
-Stargard  i.  Pomm.,
Marienstifts-  Gymnasium  zu  Stettin,
Stadt-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Stolp  (verbunden  mit  der
höheren  Bürgerschule  daselbst),
Gymnasium  zu  Stralsund,
-  Treptow  a.  d.  Rega.

Provinz  Posen.
Gymnasium  zu  Bromberg,
Gnesen,
Inowrazlaw,
Krotoschin,
Lissa,
Meseritz,
Nakel,

-  Ostrowo,
Friedrich-  Wilhelms=  Gymnasium  zu  Posen,
Marien-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Rogasen,
Schneidemühl,
Schrimm,
Wongrowitz.

Provinz  Schlesien.
Gymnasium  zu  Beuthen  i.  O.-Schl.,
Elisabeth-Gymnasium  zu  Breslau,
Friedrichs-Gymnasium  daselbst,
Johannes-Gymnasium  daselbst,
Magdalenen-Gymnasium  daselbst,
Matthias-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Brieg,

:  Bunzlau,

-  Elatz,

-  -Gleiwitz,
evangelische  Gymnasium  zu  Glogau,
katholische  Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Görlitz,

-  -Groß-Strehlitz,

-  Hirschberg,

-Jauer,

2

##  II  II

II  II  II  II  II

II  II  II

II  II
II  II  II

II

II  II

 

181

111.
112.
113.
114.

116.
117.

130.

133.
134.
135.

 

115.

118.
119.
120.
121.
122.
123.
124.
125.
126.
127.
128.
129.

131.
132.

136.
137.

138.
139.
140.

141.
142.
143.
144.
145.
146.
147.
148.
149.
150.
151.
152.

110.  das  Gymnasium  zu

II  II

2

die  Ritter-Akademie

Kattowitz,
Königshütte,
Kreuzburg,
Lauban,
Leobschütz,
zu  Liegnitz,

2

#  unu½
U  U  V#

I
II

das  Städtische  Gymücfium  daselbst,
das  Gymnasium  zu  Neisse,

-

—
—

I

Neustadt  i.  O.-Schl.,
Oels,
-  Ohlau,
Oppeln,
Patschkau,
Pleß,
Ratibor,
Sagan,
Schweidnitz,
Strehlen,
Waldenburg,
Wohlau.

Provinz  Sachsen.

II  II

II  II  II  II

II  II  II  II  II  II  II  II

II  II  II  II

Das  Gymnasium  zu  Burg,

-

—
—

Eisleben,
Erfurt,
Halberstadt,

#

#  II

die  Lateinische  Schule  zu  Halle  a.  d.  Saale,
das  Städtische  Gymnasium  daselbst,

—
—

l[—
—

[—

Gymnasium  zu  Heiligenstadt,

Pädagogium  des  Klosters  Unserer  Lieben
Frauen  zu  Magdeburg,

Dom-Gymnasium  daselbst,

-  zu  Merseburg,
Gymnasium  zu  Mühlhausen  i.  Thür.  (verbunden
  mit  der  höheren  Bürgerschule  daselbst),


Dom-Gymnasium  zu  Naumburga.  d.  Saale,
Gymnasium  zu  Nordhausen,

die  Landesschule  Pforta,
das  Gymnasium  zu  Quedlinburg,

die  Klosterschule  zu
das  Gymnasium  zu

*

—
—

Roßleben,

Salzwedel,

-  Sangerhausen,

OD  Schleusingen,
Seehausen  i.  d.  Altmark,
Stendal,

Torgau,

Wernigerode,

II  II  II

—
—
—
—

—
—  —

Sprache  dispensirten  Schülern  zu  ertheilen,  insofern  letztere  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterricht  regelmäßig
theilgenommen  und  entweder  die  Sekunda  absolvirt  oder  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  derselben  auf  Grund  einer  besonderen
Prüfung  ein  Zeugniß  des  Lehrerkollegiums  über  gaunenge  7  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

Zur  Zeit  sind  dies  die  in  dem  Verzeichni

mit  einem  bezei

neten  Gymnasien  und  Progymnasien  (A.  a  und  B.  a).

28“
        <pb n="196" />
        153.  das  Gymnasium  zu  Wittenberg,

154.

156.

*157.
158.

159.
160.
*161.
*162.
163.
164.
165.

166.

167.

168.
*169.
170.

171.
172.
173.
174.
175.
176.

177.

178.
113.

*180.
181.

182.
183.
184.
185.

—
—

OD  Zeitz.

Provinz  Schleswig-Holstein.
155.  Das  Gymnasium  zu  Altona,

—
—

—

Flensburg  (verbunden
mit  der  Realschule  I.  Ordnung  daselbst),
Gymnasium  zu  Glückstadt,

Hadersleben  (verbunden
mit  der  höheren  Bürgerschule  daselbst),
Gymnasium  zu  Husum  (verbunden  mit
der  höheren  Bürgerschule  daselbst),
Gymnasium  zu  Kiel,

-  -  Meldorf,

:  Rlön,

Ratzeburg,

-  -Rendsburg  (verbunden
mit  der  Realschule  J.  Ordnung  daselbst),
Gymnasium  zu  Schleswig  (verbunden  mit
der  höheren  Bürgerschule  daselbst),
Gymnasium  zu  Wandsbeck  (verbunden
mit  der  höheren  Bürgerschule  daselbst).

Provinz  Hannover.

Das  Gymnasium  zu  Aurich,

—
-

vu  V

#

LQ  El-  V

Celle,
Clausthal,
Emden  (verbunden  mit
der  höheren  Bürgerschule  daselbst),
Gymnasium  zu  Göttingen  (verbunden
mit  der  Realschule  I.  Ordnung  daselbst),
Gymnasium  zu  Hameln  (verbunden  mit
der  höheren  Bürgerschule  daselbst),
Lyzeum  I.  zu  Hannover,

=  II.  daselbst,
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  Andreanum  zu  Hildesheim
(verbunden  mit  der  Realschule  I.  Ordnung
  daselbst),
Gymnasium  Josephinum  daselbst  (verbunden
  mit  der  höheren  Bürgerschule
daselbst),

2

U  L  U

die  Klosterschule  zu  Ilfeld,
das  Gymnasium  zu  Leer  (verbunden  mit  der

Realschule  J.  Ordnung  daselbst),
Gymnasium  zu  Lingen,

-  *  Lüneburg  (verbunden  mit
der  Realschule  I.  Ordnung  daselbst),
Gymnasium  zu  Meppen,

-  -Norden,

-  Carolinum  zu  Osnabrück,
Naths-Gymnasium  daselbst,

182

 

186.  das  Gymnasium  zu  Stade  (verbunden  mit

*  187.

—
—6

der  höheren  Bürgerschule  daselbst),
Gymnasium  zu  Verden.

Provinz  Westfalen.

188.  Das  Gymnasium  zu  Arnsberg,

189.
190.

191.
192.
193.

194.
195.
196.
197.

*  198.
199.
200.

201.
202.
203.
204.
*205.
206.
207.

208.

209.
210.
211.
212.
213.
214.
215.
216.
217.
218.
219.

220.
221.
222.
223.

224.
225.
226.

-  =  Attendorn,

-  -Bielefeld  (verbunden  mit
der  Realschule  K  Ordnung  daselbst),
Gymnasium  zu  Bochum,

OD  :  Brilon,

Burgsteinfurt  (verbun-R
  der  Realschule  I.  Ordnung  daselbst),


Gymnasium  zu  Coesfeld,

*  Dortmund,

OD  OD  Gütersloh,

Hamm  (verbunden  mit
der  höheren  Bürgerschule  daselbst),
Gymnasium  zu  Herford,

OD  Höxter,

Minden  (verbunden  mit
der  Realschule  I.  Ordnung  daselbst),
Gymnasium  zu  Münster,

Paderborn,

Recklinghausen,

O  Rheine,

-  Seest,

OD  Warburg,

Warendorf.

Provinz  Hessen-Nassau.

Das  Gymnasium  zu  Cassel,

Dillenburg,
-Frankfurt  a.  Main,

-Fulda,
-  *  Hadamar,
OD  Hanau,
OD  Hersfeld,
O7  =  Marburg,
-  -Montabaur,
-  :  Rinteln,
O  :  Weilburg,
-7  Wiesbaden.

Rheinprovinz.

Das  Gymnasium  zu  Aachen,

=  Barmen,

dee  Nitter-Akademie  zu  Bedburg,
das  Gymnasium  zu  Bonn,

#
—

-Cleve,
Coblenz,
an  der  Apostelkirche  zu  Cöln.

r*

#  V#
        <pb n="197" />
        .

227.  das  Friedrich-Wilhelms-Gymnasium  daselbst

228.
229.
230.
231.—
232.
233.
234.
235.
236.

237.
238.
*239.
240.
241.
*242.
243.

244.—
245.
246.

247.

248.

3

M#  #  #

N  U  #  u

unmnt  h

*l  V#

(verbunden  mit  der  Königlichen  Realschule
  I.  Ordnung  daselbst),
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  an  Marzellen  daselbst,

OD  zu  Düren,

OD  Disseldorf,

-  Dnuisburg,

-  -Elberfeld,

-  -Enmnmerich,

-Essen,

-M.Gladbach  (verbunden
mit  der  höheren  Bürgerschule  daselbst),
Gymnasium  zu  Kempen,

Krefeld,

-  -Kreuznach,

-  -WMoers,

-  .  Münstereifela.

OD  Neuß,

Neuwied  (verbunden  mit
der  höheren  Bürgerschule  daselbst),
Gymnasium  zu  Saarbrücken,

-  -Trier,

-  :=  Wesel  (verbunden
der  höheren  Bürgerschule  daselbst),
Gymnasium  zu  Wetzlar.

Hohenzollern'sche  Lande.

7  -

mit

 

Das  Gymnasium  zu  Hedingen.

II.  Königreich  Bayern

f.  Das  Gymnasium  zu  Anberg,

V#  U  M  M  M

#  #  N  U

U  U  U  U

-  -Ansbach,

-  Aschaffenburg,
St.  Anna-  Oymnastum  zu  Augsburg,
Gymnasium  zu  St.  Stephan  daselbst,
Bamberg,
Bayreuth,
Burghausen,
Dillingen,
Eichstätt,
Erlangen,
Freising,
Hof,
Kaiserslautern,
Kempten,
Landau,
Landshut,
Metten,
Ludwigs-Gymnasium  zu  München,
Maximilians-Gymnasium  daselbst,
Wilhelms-Gymnasium  daselbst,

bn  umn  n  h

u  „  „u  E  u  K  Un

H  AN  n  u

2  2

183

 

 

#

.  das  Gymnasium  zu  Münnerstadt,

V#

Neuburg  a.  d.  Donau,
Neustadt  a.  d.  Haardt,
Nürnberg,

Passau,

Regensburg,

daselbst,

Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

-  =  Würzburg,

OD  OD  Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.

Das  Gymnasium  zu  Bautzen,
Chemnitz,
die  Kreuzschule  zu  Dresden,
das  Vitzthum'sche  Gymnasium  daselbst,
-  Gymnasium  zu  Dresden-Neustadt,
Freiberg,
die  Fürsten-  und  Landesschule  zu  Grimma,

V  #
1
##  U  W  L

Alte
Neue

U  U  U  II  II  II

U  U  II

.  das  Gymnasium  zu  Leipzig,

.  die  Nikolaischule  daselbst,

.  -Ê  Thomasschule  daselbst,

.-JFürsten=  und  Landesschule  zu  Meißen,

.l  das.  Gymnasium  zu  Plauen,
-  Zittau,
-  -  Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.

Das  evangelisch-theologische  Seminar  zu  Blaubeuren,

Gymnasium  zu  Ehingen,
Ellwangen,
Hall,
-  Heilbronn,
evangelssch—  thologische  Seminar  zu  Maulbronn,

Gymnasium  zu  Navensburg,
OD  -  Rottweil,
-  ecvangelisch-  theologische  Seminar  zu  She
tha
Eberhard-Ludwigs-Gymnasium  zu  Stuttgart,


=  Karls-Gymnasium  daselbst,

-  Gymnasium  zu  Tübingen,

-  Ulm,

OD  uvangelisch-heologis  che  Seminar  zu  Urach.

V.  Großherzogthum  Baden.

.  Das  Gymnasium  zu  Baden,

-  -  Bruchsal,
—  O7  Freiburg,
        <pb n="198" />
        IX.

das  Gymnasium  zu  Heidelberg,
Karlsruhe,
Konstanz,
Lahr,
Mannheim,
Offenburg,
Pforzheim,
Rastatt,
Wertheim.

-  -2

—
—

L

annouqu

Ununn

VI.  Großherzogthum  Hessen.
.  Das  Gymnasium  zu  Bensheim,

-  -Büdingen,
-Darmstadt,

-Gießen,
(Fridericianum)  zu  Laubach,
zu  Mainz,

=  Worms.

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Die  Domschule  zu  Güstrow,
.  das  Friedrich-Franz-Gymnasium  zu  Parchim,
:  Gymnasium  zu  Rostock,
-  -  Fridericianum  zu  Schwerin,
zu  Waren,
die  große  Stadtschule  zu  Wismar.

—

VL#  M  L  L

SNSRPSPHE

Se  —

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
Das  Gymnasium  zu  Eisenach,
Jena,
—  -  -  Weimar.

Großherzogthum  Mecklenburg---Strelitz.

1.  Das  Gymnasium  zu  Friedland,
*2.  -  -Neubrandenburg,
3.  —  -Neustrelitz.

S—

§)

X.  Großherzogthum  OÖOldenburg.
1.  Das  Gymnasium  zu  Birkenfeld,
*2.

-Eutin,
*13.  —  Marien-Gymnasium  zu  Jever,
4.  —  Gymnasium  zu  Oldenburg,
5.=  Bechta.

XI.  Herzogthum  Braunschweig.

1.  Das  Gymnasium  zu  Blankenburg,

2.  -Gesammt-Gymnasium  zu  Braunschweig,
33.=  Guymnasium  zu  Helnstedt,

4.  -  -Holzminden,

5.  —-  -  -Wolfenbüttel.

184

 

—

XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

1.  Das  Gymnasium  Georgianum  zu  Hildburghausen,

2.=  -  Bernhardinum  zu  Meiningen.

XIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

1.  Das  Friedrichs-Gymnasium  zu  Altenburg,
2.  --Christianeum  zu  Eisenberg.

XIV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
1.  Das  Gymnasium  Casimirianum  zu  Coburg,
2.  =  -  Ernestinum  zu  Gotha.

XV.  Herzogthum  Anhalt.
1.  Das  Gymnasium  (Karls-Gymnasium)  zu

Bernburg,

2.  -  (Ludwigs-Gymnasium)  zu
Cöthen,

3.  —  zu  Dessau,

4.  -  -  (Francisceum)  zu  Zerbst.

XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Das  Gymnasium  zu  Rudolstadt.

XVII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.


1.  Das  Gymnasium  zu  Arnstadt,

2.  *  Sondershausen.

XVIII.  Fürstenthum  Waldeck.
Das  Gymnasium  zu  Corbach.

XIX.  Fürstenthum  Reuß  ältere  Linie.
Das  Gymnasium  zu  Greiz.

XX.  Fürstenthum  RNeuß  jüngere  Linie.

1.  Das  Gymnasium  zu  Gera,
*2.  "  -  Schleiz.

XXI.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.

Das  Gymnasium  Adolphinum  zu  Bückeburg  (verbunden
  mit  der  höheren  Bürgerschule  daselbst).

XXII.  Fürstenthum  Lippe.

1.  Das  Gymnasium  Leopoldinum  zu  Detmold,
2.  6  -  zu  Lemgo.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Das  Catharineum  zu  Lübeck.
        <pb n="199" />
        —  185  —

XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Das  Gymnasium  zu  Bremen.

4.  die  Gymnasialklassen  des  Lyzeums  zu  Metz,
5.  das  bischöfliche  Gymnasium  (Knabenseminar)
zu  Montigny  bei  Metz,

XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.  .  5  Gymnasium  zu  Salbeusen  i.  Els.,
Die  Gelehrtenschule  des  Johanneums  zu  Hamburg.  »8.  Saargemünd,
XXVI.  Elsaß-Lothringen.  9.  die  Gymnasialklassen  des  mren  zu  Straß-1.
  Das  Gymnasium  zu  Buchsweiler,  10.  das  Protestantische  Gymnasium  daselbst,

*2.  die  Gymnasialklassen  des  Lyzeums  zu  Colmar,

*11...  Gymnasium  du  Webenburg
3.  das  Gymnasium  zu  Hagenau,

*12.  Oh  Zabern.

 

b.  Kealschulen  erster  Ordnung.

J.  Königreich  Preußen.x)
Provinz  Ostpreußen.
Die  Realschule  zu  Insterburg  (verbunden  mit

Provinz  Pommern.
25.  Die  Realschule  zu  Colberg  (verbunden  mit  dem
Gymnasium  daselbst),

—
4

dem  Gymnasium  daselbst),  26.  OD-  Greifswald  (verbunden  mit

2.  =  Burgschule  =  Königsberg  i.  Ostpr.,  dem  Gymnasium  daselbst),
3.  —  Städtssche  Realschule  daselbst,  27.  Friedrich-Wilhelmsschule  zu  Stettin,
4.  -2Realschule  zu  Tilsit,  28.  -Städtische  Realschule  daselbst,
5.  —-  -  -Wehlau.  29.  Realschule  zu  Stralsund.

Provinz  Westpreußen.  Provinz  Posen.
6.  Die  Johannisschule  zu  Danzig,  30.  Die  Realschule  zu  Bromberg,
7.  =  Petrischule  daselbst,  31.  -  -Fraustadt,
8.  -  Realschule  zu  Elbing,  32.  —  -  -RPosen,
9.  —-  -Thorn  (verbunden  mit  dem  33.  —  -  -Rawitsch.

Gymnasium  daselbst).  Provinz  Schlesien.

Provinz  Brandenburg.  34.  Die  Realschule  zum  h.  Geist  zu  Breslau,
10.  Die  Andreasschule  zu  Berlin,  35.  am  Zwinger  daselbst,
11.  -  Dorotheenstädtische  Realschule  daselbst,  36.  -  zu  Görlitz,
12.  -  Falk-Realschule  daselbst,  37.  —  :  Grünberg,
13.  =  Friedrichs-Realschule  daselbst,  38.  -  -Candeshut,
14.  -  Königliche  Realschule  daselbst,  39.  —  -  -Neisse,
15.  =  Königstädtische  Realschule  daselbst,  40.  —-  Reichenbach,
16.  -Lrisenstädtische  Realschule  daselbst,  41.  "  OD  Sprottau,
17.  =  —33  dasellst  42.  -  -Tarnowitz.
18.=  Raalschule  zu  Brandenburg,
19.  -  Frankfurt  a.  d.  Oder,  43.  Die  R  Tchraving  Sachfen,
20.  —  -Guben  (verbunden  mit  dem  4.  ie  Nealschule  zu  Erfurt,  7
Gymnasium  daselbst),  45.  "4%  «  Halberstadt,
21.  OM  *  Landsberg  a.  d.  Warthe  (ver-  #  ,
.  46.-  -  -Hallea.d.Saale,
bundenmttdemGymna-  »  «  «
stumdaserbst),  TZIJZZFUZMW
22.  Perleberg,  5  «  Nordhausen
23.  "7  Nealschule  1  Potsdam,  Provinz  Schleswig-Holstein.
24.  OD  Prenzlau  (verbunden  mit  49.  Die  Realschule  I.  Ordnung  zu  Altona  (verbunden

 

dem  Gymnasium  daselbst).  mit  der  Realschule  II.  Ordnung  daselbst),

).  Nach  dem  durch  die  Cirkularverfügung  des  Kgl.  preuß.  Ministers  der  geistl.  2c.  Angelegenheiten  vom  31.  März  1882
publizirten  eyrplabe  werden  die  preußischen  Realschulen  erster  Ordnung  fortan  den  Namen  „Real-  Gymnasien“  führen.
        <pb n="200" />
        50.  die  Realschule  zu  Flensburg  (verbunden  mit

51.

73.
74.
75.
76.

77.

78.
79.

*r

—
—

—
—

dem  Gymnasium  daselbst),

Rendsburg  (verbunden  mit

dem  Gymnasium  daselbst).

Provinz  Hannover.

M  M  #  U

Die  Nealschule  zu  Celle,

Göttingen  (verbunden  mit
dem  Gymnasium  daselbst),

Goslar,

Hannover,

Harburg,

Hildesheim  (verbunden  mit
dem  Gymnasium  Andreanum
  daselbst),

*  Leer  (verbunden  mit  dem

Gymnasium  daselbst),

Lüneburg  (verbunden  mit

dem  Gymnasium  daselbst),

Osnabrück,

—
—  —

—
—

Osterode,

:Quakenbrück.

Provinz  Westfalen.

Die  Realschule  zu  Bielefeld  (verbunden  mit

dem  Gymnasium  daselbst),

*  Burgsteinfurt  (verbunden  mit

dem  Gymnasium  daselbst),

Dortmund,

—
*—

1
L

Hagen,

Iserlohn,

Lippstadt,

Minden  (verbunden  mit  dem
Gymnasium  daselbst),

Münster,
*  Siegen,

Witten.

Provinz  Hessen-Nassau.

Die  Realschule  zu  Cassel,

-

—
—

Musterschule  zu  Frankfurt  a.  Main,
Wöhlerschule  daselbst,

das  Real-Gymnasium  zu  Wiesbaden.

80.

Rheinprovinz.
Die  Realschule  zu  Aachen,

-

armen,

Königliche  Realschule  zu  Cöln  (verbunden
mit  dem  Friedrich-Wilhelms-Gymnasium
daselbst),

Städtische  Realschule  daselbst,

186

 

81.  die  Realschule  zu  Düsseldorf,
82.

-  -  -Duisburg,
83.  —  Elberfeld,
2„  -  Krefeld,
85.  —  -  .Mülheim  a.  Rhein,
86.  „  =  Mülheim  a.  d.  Ruhr,
87.  Ruhrort,
88.  -  Trier.
II.  Königreich  Bayern.
1.  Das  Real-  Gymnasium  zu  Augsburg,
2.  -  =  München,
3.  -  -Nürnberg,
4.  -  O  Speyer,
5.  -  -  -Würzburg.

III.  Königreich  Sachsen.

1.  Die  Nealschule  zu  Annaberg,

2.  -Borna,

3.  —  -  Chemnitz,

4.  Döbeln  (verbunden  mit  der
Landwirthschaftsschule  daselbst),

5  Annen-Realschule  zu  Dresden,

6  Neustädter  Realschule  daselbst,

7.  Nealschule  zu  Freiberg,

8.  Q  Leipzig,

9.  Meißen,t)

10  =  Plauen,

:  Wurzen,

§*ri*1  u##  U

-  Zittau,
13.  —  -  :  Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.

1.  Das  Real--Gymnasium  zu  Stuttgart,
2.  =  -  -  -Ulm.
V.  Großherzogthum  Baden.
1.  Das  Real-Gymnasium  zu  Karlsruhe,
2.  OD  -  -Mannheim.
VI.  Großherzogthum  Hessen.
1.  Die  Realschule  I.  Ordnung  zu  Darmstadt

(verbunden  mit  der  Realschule

II.  Ordnung  daselbst),
7  l  Ordnung  zu  Gießen  (desgl.),
—  Mainz  (desgl.),
Offenbachedgl.).

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W

1)  Bis  auf  Weiteres  ohne  Prima.
        <pb n="201" />
        —

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

1.  Die  Realschule  zu  Bützow,

††)2.  "     "     "  Güstrow,
3.       "         "      "  Ludwigslust,
4.      "          "    "  Malchin,
5.    "            "     "  Rostock,

6.  Die Realschule zu Schwerin.

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.

1.  Das  Real-Gymnasium  zu  Eisenach,
2.  die  Realschule  zu  Weimar.

IX.  Herzogthum  Braunschweig.

Die  Realschule  I.  Ordnung  (Real-Gymnasium)  zu
Braunschweig.

X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
1.  Die  Realschule  zu  Meiningen,
2.  Die Realschule zu Saalfeld.

XI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Gotha.

 - 187 - 



 

XII.  Fürstenthum  Reuß  jüngere  Linie.
Die  Realschule  zu  Gera.

XIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Die  Realschule  des  Catharineums  zu  Lübeck.

XIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.

1.  Die  Handelsschule  zu  Bremen,
2.   Die Realschule  zu  Bremerhaven,
3.   "               "           "  Vegesack.

XV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Die  Realschule  des  Johanneums  zu  Hamburg.

XVI.  Elsaß-Lothringen.
J.  Das  Real-  Gymnasium  zu  Gebweiler,
2.  Das Real-Gymnasium zu   Metz  (verbunden  mit
dem  Lyzeum  daselbst),
3.  Das Real-Gymnasium zu       Schlettstadt,
4.  Das Real-Gymnasium zu Straßburg  i.  Els.
(verbunden  mit  dem  Lyzeum  daselbst).

c.  Realschulen  mit  mindestens  neunjährigem  Kursus  ohne  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

I.  Königreich  Preußen.  *)
Provinz  Brandenburg.

1.  Die  Friedrichs-Werder'sche  Gewerbeschule  zu
Berlin,
2.  Die Luisenstädtische  Gewerbeschule  daselbst.

Provinz  Schlesien.

3.  Die  Gewerbeschule  zu  Breslau,
4.  "               "                       "  Brieg,
5.  "               "                       "  Gleiwitz.

Provinz  Sachsen.

6.  Die  Gewerbeschule  zu  Halberstadt,
7.  Die Gruericke-Schule  zu  Magdeburg.

 

 

 

Provinz  Schleswig-Holstein.
8.  Die  Realschule  zu  Kiel.

Rheinprovinz.
9.  Die  Gewerbeschule  zu  Koblenz,
10.  Die Gewerbeschule zu Köln,
11.  Die Gewerbeschule zu  Elberfeld,
12.  Die Gewerbeschule zu Krefeld.

II.  Königreich  Württemberg.

1.  Die  Realanstalt  zu  Reutlingen,
2.   "             "                 "  Stuttgart,
3.   "             "                 "  Ulm.
III.  Elsaß-Lothringen.
Die  Gewerbeschule  zu  Mülhausen  im  Elsaß.

††)  Auf  der  Realschule  zu  Güstrow  beginnt  der  Unterricht  im  Latein  erst  mit  der  Sekunda.

*)  Die  preußischen  Realschulen  von  neunjährigem  Kursus  ohne  obligatorischen  Unterricht  im  Latein  werden  fortan  den
Namen  „Ober-Realschulen“  führen  (s.  Anmerkung  auf  S.  185).

29
        <pb n="202" />
        —  188  —

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  zur  Darlegung
der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.



Progymnasien.
I.  Königreich  Preußen.  20.  das  Progymnasium  zu  Eschweiler  (verbunden
Provinz  Ostpreußen.  mit  der  höheren  daselbst   Bür- gerschule 
1.  Das  Progymnasium  zu  Königsberg  i.  Ostpr.,  21.  "  " Euskirchen,  
2.  Lötzen.  22.  "  " Jülich,
Provinz  Westpreußen.  23.  "  Linz,
3.  Das  Progymnasium  zu  Löbau,  24.  "  Malmedy,
4.  "  Neumark i. Westpr.,  25.  "  Prüm,
5.  "  "  "  Schwetz.  26.  "  "  "  Rheinbach,
27.  "  Siegburg,
Provinz  Pommern.  28.  "  Sobernheim,
6.  Das  Progymnasium  zu  Garz  a.  d.  Oder,  39.  "  Trarbach,
7.  "  Lauenburg  i.  Pomm.,  30.  "  "  "  St.  Wendel,
8.  "  Schlawe.  31.  "  "  Wipperfürth.
Provinz  Posen.    
9.  Das  Progymnasium  zu  Kempen,  II.  Königreich  Württemberg.
10.  "  "  Tremessen.  *1.  Das  Lyzeum  zu  Cannstatt,
  Sachsen  *2.  Eßlingen,
Provinz  Sachsen.  *3.  "  "  Ludwigsburg,
11.  Das  Progymnasium  zu  Neuhaldensleben,  *4. "  "  Dehringen,
12.  "  Weißenfels.  *5. "  Reutlingen.
Provinz  Hannover.
*13.  Das  Progymnasium  zu  Geestemünde,  III.  Großherzogthum  Baden.
14.  "  Münden (verbunden  *1 Das  Progymnasium  zu  Donaueschingen,
mit  der  höheren  Bür-  2.  "  "  Durlach,
gerschule  daselbst).  3.  "  "  Lörrach,  
Provinz  Westfalen.  *4.  Tauberbischofsheim.
15.  Das  Progymnasium  zu  Dorsten,  [IV.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
16.  "  Rietberg.  Das  Progymnasium  zu  Doberan.
Rheinprovinz.
17.  Das  Progymnasium  zu  Andernach,  V.  Elsaß-Lothringen.
18.  Boppard,    1.  Das  Progymnasium  zu  Altkirch,
19.  "  Brühl,  2.  Diedenhofen.

b.  Realschulen  zweiter  Ordnung.


l.  Königreich  Preußen.  ×)  Provinz  Schleswig-Holstein.

Provinz  Brandenburg.  
    †3.  Die  Realschule  II.  Ordnung  zu  Altona  (ver-1.
  Die  Realschule  zu  Spremberg.  bunden  mit  der  Realschule

Provinz  Sachsen.  I.  Ordnung  daselbst),
†)2.  Die  Raalschule  zu  Schönebeck.  †4.  "  zu  Neumünster.



auf Seite  ×) Die  preußischen  Realschulen  zweiter  Ordnung  werden  fortan  den  Namen  „Realschulen“"  führen  (s.  Ammerkung
auf  Seite  185)

†) Die  mit  einem  †  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.
        <pb n="203" />
        †5.
†6

†10.

†11.
†12.

†13.

†14.

†15.
†16.

†7.
†8.

†9.

Provinz  Hessen-Nassau.
Die  Realschule  zu  Bockenheim,
"  Kassel,
"  "  " Eschwege,
der  ieraelitischen  Religionsgesellschaft
  zu  Frankfurt  a.  Main,
der  israelitischen  Gemeinde  daselbst,

Klingerschule  daselbst,
"  Raalschule  zu  Hanau,
"  Homburg  v.  d.  Höhe,
" Wiesbaden.

Rheinprovinz.
Die  Realschule  zu  Barmen-Wupperfeld,
Essen,
"  Gewerbeschule  zu  Remscheid.

II.  Königreich  Sachsen.

"  Die  Realschule  zu  Bautzen,
"  " Crimmitzschau,
Lehr—  und  Erziehungs-Anstalt  für  Knaben
zu  Dresden-Friedrichsstadt,
Realschule  zu  Frankenberg,
"  "  Glauchau,
"  Grimma,
Großenhain,
Leipzig,
Leisnig,  ¹)
Löbau,
=  Meerane,  ¹)
Mittweida,
Pirna,
Reichenbach,
Reudnitz,
Nochlitz,  ¹)
" Schneeberg,
"  Stollberg,
Werdau.

III.  Königreich  Württemberg.

"  "  "  "

"  "  "  "

"  "  "  "  "  "  "  "
"  "  "  "  "  "

"  "  "

†1. Die  Realanstalt  zu  Biberach,

2. das  Real-Lyzeum  zu  Calw,

†3.  die  Realanstalt  zu  Cannstatt,

†4.   Eßlingen,

5. das  Real-Lyzeum  zu  Gmünd,
†6.  die  Realanstalt  zu  Göppingen,

†7. Hall,
†8.  Heilbronn,
"  "  Ludwigsburg,

"  "

10.  das  Real-Lyzeum  zu  Nürtingen,





†11.  die  Realanstalt  zu  Ravensburg,
†12.  "  "  Rottweil,
†13.  "  "  Tübingen.
IV.  Großherzogthum  Baden.
Die  Real-Abtheilung  des  Progymnasiums  zu  Lörrach.

V.  Großherzogthum  Hessen.
†1.  Die  Realschule  zu  Alsfeld,
†2.

Alzey,

†3.  "  Bingen,

†4.  "  II.  Ordnung  zu  Darmstadt  (verbunden
  mit  der  Realschule
I.  Ordnung  daselbst),

†5.  zu  Friedberg,

†6.  II.  Ordnung  zu  Gießen  (verbunden
  mit  der  Realschule
I.  Ordnung  daselbst),

†7.  "  zu  Groß-Umstadt,

†8.  II.  Ordnung  zu  Mainz  (verbunden
  mit  der  Realschule
1.  Ordnung  daselbst),

†9.  zu  Michelstadt,

†10.  II.  Ordnung  zu  Offenbach  (verbunden
  mit  der  Realschule
I.  Ordnung  daselbst),

†11.    zu  Oppenheim,

†12.  "  Worms.

VI.  Großherzogthum  Mecklenburg:Schwerin.
†Die  Realschule  der  großen  Stadtschule  zu  Wismar.

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
Die  Realschule  zu  Neustrelitz.

VIII.  Großherzogthum  Oldenburg.

†1.  Die  Realschule  zu  Oberstein-Idar,

†2.  Oldenburg,

3.  "  " Varel  (verbunden
Landwirthschaftschule  daselbst).

mit  der

IX.  Herzogthum  Braunschweig.
†Die  Realschule  II.  Ordnung  zu  Braunschweig.
X.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.


†1.  Die  Realschule  zu  Arnstadt,
2.  " Sondershausen.

¹)  Auf  den  Realschulen  zu  Leisnig,  Meerane  und  Rochlitz  ist  der  obligatorische  Unterricht  im  Latein  auf  die  drei  unteren
Klassen  beschränkt.

29*
        <pb n="204" />
        —  190  —

XI.  Freie  Hansestadt  Bremen.  †3.  die  Realschule  zu  Forbach,
†1.  Die  Realschule  in  der  Altstadt  zu  Bremen,  †4.  Real-  Abtheilung  des  Gymnasiums zu Hagenau
†2.  "  beim  Doventhor  daselbst.  †5.  Real  schule  zu  Metz  
  †6.  Münster,
  XII.  Elsaß-Lothringen.  †7.  "  Neue  Realschule  zu  Straßburg  i.  Els.,
†1.  Die  Realschule  zu  Barr,  †8.  "  Realschule  bei  St.  Johann  daselbst,
†2.  "  Realklassen  des  Lyzeums  zu  Colmar,  †9.  "  zu  Wasselnheim.

Zc.  Höhere  Bürgerschulen,  welche  den  Realschulen  erster  Ordnung  in  den  entsprechenden  Jahreskursen
gleichgestellt  sind.



24.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hadersleben  (ver-49.

  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Biebrich-Mosbach,
bunden  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

50.  Biedenkopf,

I.  Königreich  Preußen.  x)  25.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Husum  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Provinz  Ostpreußen.  mit  
      " 26.höhere Bürgerschule zu Itzehoe,
1.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Osterode  i.  Ostpr.  27. Albinusschule  zu  Lauenburg  a.  d.  Elbe,
Provinz  Westpreußen.  28.  "  höhere  Bürgerschule  zu  Marne,
2.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Dirschau,  29.  Oldesloe,
3.  "  "  Pr.  Friedland,  30.  "  Schleswig  (verbun-4.
  "  "  "  Jenkau,  den  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
5.  "  "  "  Riesenburg.  31.  "  höhere  Bürgerschule  zu  Segeberg,
Provinz  Brandenburg.  32.  "  Sonderburg,
6.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Kottbus  (verbun-  33.  Wandsbeck  (verden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),  bunden  mit  dem  Gymnasium  daselbst).
7.  höhere  Bürgerschule  zu  Krossen,  Provinz  Hannover.
8.  "  "  "  Luckenwalde,  34.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Buxtehude,
9.  "  "  Lübben,  35.  "  "  Duderstadt,
10.  "  Rathenow,  36.  "  "  Einbeck,
11  "  Wriezen.  37.  "  "  Emden  (verbunden
Provinz  Pommern.    mit  dem  Gymnasium  daselbst),
12.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Stargard  i.  Pomm.,  38.  "  höhere  Bürgerschule  zu  Hameln  (verbun-13.
  "  "  Wolgast,  den  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
14.  "  "  "  Wollin.  39.  "  höhere  Bürgerschule  zu  Münden  (verbun-Provinz
  Schlesien.  den  mit  dem  Progymnasium  daselbst),
15.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Freiburg  i.  Schl.,  40.  "  höhere  Bürgerschule  zu  Nienburg,
16.  "  "  Löwenberg,  41.  "  Northeim,
17.  "  Striegau.  42.  "  "  Otterndorf,
18.  Die  höhere  Bürgerschule  "  "  dem  Gyminasium  daselbst  (verbunden
19.  Eilenburg,  44..  "  höhere  Bürgerschule  zu  Uelzen.
20.  "  "  "  -Eisleben,  Provinz  Westfalen.
21.  "  "  Gardelegen,  45.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Altena,
22.  "  "  Mühlhausen  46.  "  Hamm  (verbunden
i.  Thür.  (verbunden  mit  dem  Gymnasiium  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
daselbst),  47.  "  höhere  Bürgerschule  zu  Lüdenscheid,
23.  höhere  Bürgerschule  zu  Naumburg  a.  d.  Saale.  48.  Schwelm.
Provinz  Schleswig-Holstein.  Provinz  Hessen-Nassau.




x)  Die  preußischen  höheren  Bürgerschulen  unter  B.  c  und  C.  a.  aa,  sofern  dieselben  obligatorischen  Unterricht  im  Latein
haben,  werden  fortan  den  Namen  „Real-  Progymnasien“"  führen  (s.  Anm.  auf  Seite  185).
        <pb n="205" />
        —  191  —

51.  die  höhere  Bürgerschule  zu  Diez,  IV.  Großherzogthum  Oldenburg.
52.  "  Fulda,  Die  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu  Birkenfeld.
53.  "  "  Geisenheim,
54.  "  "  Hersfeld,  V.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
55. 56.  "  "  Hofgeismar, Limburg a.d.  Lahn,  Die  Realschule  zu  Altenburg.
57.  "  Marburg,  VI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
58.  "  "  Oberlahnstein,  1.  Die  Realschule  zu  Coburg,
59.  "  Schmalkalden.  2.  "  Ohrdruf.
Rheinprovinz.  VII.  Herzogthum  Anhalt.
60.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Dülken,  1.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Bernburg,
61.  Düren,  2.  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Köthen,
62.  Eschweiler  (ver-  3.  "  Realschule  (Franzschule)  zu  Dessau,
bunden  mit  dem  Progymnasium  daselbst),  4.  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Zerbst.

63.  "  höhere  Bürgerschule  zu  Eupen,

64.  "  bunden  mit  Gymnasium  "  M-  Gladbach  (ver-  VIII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
bunden  mit  dem  Gymnasium  daselbst),  
65.  höhere  Bürger  schule  zu  Lennep,  Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Rudolstadt.
66.  "          Neuwied (verbun-  IX.  Fürstenthum  Waldeck.
den  mit  dem  Gymnasium  daselbst),    
67.  höhere  Bürgerschule  zu  Oberhausen,  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Arolsen.
68  "  "  "  Rhendt,  X.  Fürstenthum  Reuß  ältere  Linie.
69.  "  "  "  Saarlouis,  Die  Real-Abtheilung  des    
70.  "  "  Solingen,  Die  Real-  Abtheilung  des  Gymnasiums  zu  Greiz
71.  "  "  "  Viersen,  Xl.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
72.  "«  Wesel  (verbunden  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Bückeburg  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst).  mit  dem  Gymnasium  daselbst).

XII.  Fürstenthum  Lippe.
Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Detmold.

XIII.  Elsaß-Lothringen.

II.  Königreich  Württemberg.
Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Heilbronn.



1.  Das  Real-Progymnasium  zu  Bischweiler,
III.  Großberzogthum  Mecklenburg-Schwerin.  2.  die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Buchsweiler,
1.  Die  Realklassen  des  Friedrich-Franz-Gymna  3.  das  Real-  Progymnasium  zu  Markirch,
siums  zu  Parchim,  4.  Pfalzburg,
2.  "  höhere  Bürgerschule  zu  Ribnitz.  5.  "  Thann.

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung
der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

a.  Oeffentliche.
aa.  Höhere  Bürgerschulen,  welche  nicht  zu  denjenigen  unter  B.  c.  gehören.

1.  Königreich  Preußen.  x)    Provinz  Westpreußen.
Provinz  Ostpreußen.    4.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Culm,
1.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Gumbinnen,  5.  "  Marienwerder.
im  Löbenicht  zu  Königsberg
  i.  Ostpr.,  Provinz  Brandenburg.
3.  "  "  zu  Pillau.  6.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Nauen,



X)  Siehe  Anmerkung  auf  Seite  190.    7.  "  Strausberg.
        <pb n="206" />
        †9.

†10.
†11.

†13.

14.
†15.
16.
17.

18.
†19.

†20.

†21.

22.
†23.

†24.

25.
†26.

27.

Provinz  Pommern.

8. Die  höhere  Bürgerschule  zu  Stolp  (verbunden

mit  dem  Gymnasium  daselbst).
Provinz  Schlesien.

Die  erste  evangelische  höhere  Bürgerschule  zu
Breslau,
zweite  "  daselbst,

katholische  höhere  Bürgerschule  daselbst,
höhere  Bürgerschule  zu  Guhrau,
Ratibor.

Provinz  Sachsen.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Langensalza.

"  "  "  "

Provinz  Hannover.

Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hannover,
"  Hildesheim  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  Josephinum
daselbst),

höhere  Bürgerschule  zu  Papenburg.

Provinz  Westfalen.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Bocholt,
Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule)  zu
Dortmund,

"  zuHagen.

Provinz  Hessen-Nassau.
Die  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule)  zu
Kassel,
höhere  Bürgerschule  zu  Ems,
Selektenschule  zu  Frankfurt  a.  Main.

Rheinprovinz.
Die  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule)  zu
Barmen,
-  höhere  Bürgerschule  zu  Bonn,
-  -  Düsseldorf.

Hohenzollern'sche  Lande.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hechingen.

II.  Königreich  Bayern.

Die  Realschule  zu  Ansbach,

Aschaffenburg,
Kreisrealschule  zu  Augsburg,
Realschule  zu  Bamberg,
Kreisrealschule  zu  Bayreuth,
Realschule  zu  Eichstätt,

"  "  "  "

 - 192 -





"

†7.  die  Realschule  zu  Erlangen,
†8.

†9.
†10.
†11.
†12.
†13.
†14.
†15.
†16.
†17.

†18.
†19.

"  "

"  "

"  "  "

"


Freising,

Fürth,

Hof,
Ingolstadt,
Kreisrealschule  zu  Kaiserslautern
Realschule  zu  Kaufbeuren,
Kempten,
Kissingen,
Kitzingen,
Landau,
"  "  Landshut,
"  "  Lindau
Memmingen,
Kreisrealschule  zu  München,
Realschule  zu  Neuburg  a.  d.  Donau,
Neustadt  a.  d.  Haardt,
"  Nördlingen,
Kreisrealschule  zu  Nürnberg,
Passau,

"  Regensburg,
Realschule  zu  Rothenburg  a.
Schweinfurt,
Speyer,
Straubing,
Traunstein,
Kreisrealschule  zu  Würzburg,
Realschule  zu  Wunsiedel,
Zweibrücken.

"  "

"

" "  "

"
"

"
"

"  "  "

d.  Tauber,

"  "

"  "  "  "

III.  Großherzogthum  Baden.

Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Baden,
2.

Real-Abtheilung  des  Progymnasiums  zu
Durlach,

3.  das  Real-Gymnasium  zu  Ettenheim,
†4.  die  höhere  Bürgerschule  zu  Freiburg,

"
"

Heidelberg,
"  "  " Karlsruhe  ,
Konstanz,

"  ReaL-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu  Lahr,

"  höhere  Bürgerschule  zu  Pforzheim,
10.  das  Real-Gymnasium  zu  Villingen.

IV.  Großherzogthum  Hessen.

†Die  höhere  Bürgerschule  zu  Wimpfen  am  Berg.

V.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
1.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Grabow,
†2.

Rostock.
        <pb n="207" />
        VI.  Großherzogthum  Sachsen.

†Die  Wilhelm  und  Louis  Zimmermann's  Realschule
zu  Apolda.

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
Die  Realschule  zu  Schönberg.

VIII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
†Die  höhere  Bürgerschule  zu  Sonneberg.

- 193 -



IX.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
†Die  höhere  Bürgerschule  zu  Gotha.

X.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
†Die  höhere  Bürgerschule  zu  Lübeck.

XI.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
†Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hamburg.

bb.  Andere  Lehranstalten.

I.  Königreich  Bayern.

†1.  Die  Industrieschule  zu  Augsburg,

†2.  Kaiserslautern,

†3.  Central-  Thierarzneischule  zu  München,
†4.  "  Handelsschule  daselbst,

†5.  Industrieschule  daselbst,

†6.  "  zu  Nürnberg,

†7.  "  Handelsschule  daselbst,

†8.  landwirthschaftliche  Centralschule  zu  Weihenstephan.







II.  Königreich  Sachsen.

†1.  Die  öffentliche  Handels-Lehranstalt  zu  Chemnitz,
†2.  Landwirthschaftsschule  zu  Döbeln  (verbunden
  mit  der  Realschule  I.  Ordnung  daselbst),

†3.  "  öffentliche  Handels-Lehranstalt  der  Dresdener
Kaufmannschaft  (höhere  Handelsschule)  zu
Dresden,

†4.  "  öffentliche  Handels-Lehranstalt  zu  Leipzig,
†5.  "  Handels-Abtheilung  der  Realschule  I.  Ordnung
  zu  Zittau.

b.  )Privat-Lekranstalten.×)

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Westpreußen.
†1.  Die  Handels-Akademie  zu  Danzig.

Provinz  Brandenburg.
†2.  Die  Handelsschule  des  Dr.  Lange  zu  Berlin,
3.  das  Viktoria-Institut  des  Dr.  Siebert  (früher
Dr.  Schmidt)  zu  Falkenberg  i.  M.

Provinz  Posen.
4.  Das  Pädagogium  des  Dr.  Beheim-Schwarzbach
zu  Ostrowo  bei  Filehne.

Provinz  Schlesien.
†5.  Die  Handelsschule  des  Dr.  Steinhaus  zu
  Breslau,
6.  das  Pädagogium  zu  Niesky.
Provinz  Hessen-Nassau.
†7.  Die  Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Vietor
zu  Friedrichsdorf  bei  Homburg.








II.  Königreich  Sachsen.

1.  Die  Real-Abtheilung  der  Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt
  von  Böhme  zu  Dresden,

2.   " Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Jordan
  (früher  Dr.  Krause)  daselbst,

3.  das  Lehrinstitut  des  Dr.  Th.  Schlemm  (früher
Käuffer)  daselbst,

4.  " Gelinek-Körner'sche  Real-Institut  des
Dr.  Körner  daselbst.

III.  Königreich  Württemberg.
†  Die  höhere  Handelsschule  zu  Stuttgart.

IV.  Großherzogthum  Baden.

Die  Privatanstalt  von  Bender  zu  Weinheim
(verbunden  mit  der  höheren  Bürgerschule
daselbst).

V.  Großherzogthum  Hessen.
† Die  Handelsschule  des  Dr.  Nägler  zu  Offenbach.

×)  Die  unter  dieser  Kategorie  aufgeführten  Anstalten,  mit  Ausnahme  des  Pädagogiums  zu  Niesky  (1.  6.),  dürfen
Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  einer  im  Beisein  eines  Regierungs-  Kommissars  abgehaltenen,  wohlbestandenen  Entlassungsprüfung
  ausstellen,  für  welche  das  Reglement  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.
        <pb n="208" />
        VI.  Herzogthum  Braunschweig.
†1.  Die  Privat-Lehranstalt  des  Dr.  Günther  zu

- 194 -X.

  Freie  Hansestadt  Bremen.
†Die  Lehranstalt  von  C.  W.  Debbe  zu  Bremen.

Braunschweig,
†2. " Jakobson-Schule  zu  Seesen.


VII.  Herzogthum  Anhalt.
Das  Erziehungs-  und  Unterrichts-Institut  des

Xl.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

†1.  Die  Schule  des  Dr.  T.  A.  Bieber  zu  Hamburg,
†2.  "  Dr.  H.  Bock  (früher  Dr.  J.
G.  Fischer)  daselbst,

Prof.  Dr.  Brinckmeier  zu  Ballenstedt.  †3. "  der  Gebrüder  F.  und  W.  Glitza
      daselbst,
VIII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.    †4.  des  Dr.  Wichard  Lange  daselbst,
†Die  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Johannes  Barop  †5.  "  von  F.  L.  Nirrnheim  daselbst,
zu  Keilhau.  †6.  des  Dr.  M.  Otto  daselbst,
†7.  israelitische  Stiftungsschule  daselbst,

IX.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

†Die  Realschule  des  Dr.  G.  A.  Reimann  (früher  †9.
von  Großheim)  zu  Lübeck.

Talmud-Tora-Schule  daselbst,
Realschule  der  reformirten  Gemeinde  baselbst.


D.  Lehranstalten,  deren  Berechtigung  zur  Ausstellung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse
von  der  Erfüllung  besonders  festgestellter  Bedingungen  abhängig  ist.

Provinz  Westfalen.
†4.  Die  Gewerbeschule  zu  Bochum.°)

I.  Königreich  Preußen.

Provinz  Ostpreußen.

†1.  Die  Gewerbeschule  zu  Königsberg  i.  Ostpr.°)  Rheinprovinz.
Provinz  Brandenburg.  †5.  Die  Gewerbeschule  zu  Saarbrücken.°)

†2.  Die  Gewerbeschule  zu  Potsdam.°)



II.  Königreich  Sachsen.

Provinz  Schleswig-Holstein.  †Die  höhere  Gewerbeschule  zu  Chemnitz.  ²)

3.  Die  Kaiserliche  Marineschule  zu  Kiel.  1)

Berlin,  den  19.  April  1882.  Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Bosse.

°)  Die  unter  Nr.  1,  2,  4  und  5  aufgeführten  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  denjenigen  ihrer  Schüler
ausstellen,  welche  nach  Absolvirung  der  ersten  theoretischen  Klasse  die  Reife  für  die  Fachklasse  erworben  haben.
¹)  Diese  Anstalt  darf  denjenigen  jungen  Leuten  Befähigungszeugnisse  ausstellen,  welche  die  Kadetten-Eintrittsprüfung
bestanden  haben.  Bei  letzterer  bildet  das  Latein  einen  obligatorischen  Prüfungsgegenstand.
²)  Diese  Anstalt  ist  befugt,  denjenigen  ihrer  Schüler  Befähigungszengnisse  zu  ertheilen,  welche  in  einer  von  einem  Regierungs-Kommissar
  abgehaltenen  Schlußprüfung  dargethan  haben,  daß  sie  den  ersten  (1½jährigen)  und  zweiten  (1  jährigen)
Kursus  der  Anstalt  durchgemacht  und  sich  das  Lehrpensum  genügend  angeeignet  haben.
        <pb n="209" />
        —  195  —

Bekanntmachung.

Es  wird  hierunter  ein  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht,  welchen  provisorisch
gestattet  worden  ist,  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
auszustellen.

Diese  Anstalten  dürfen  solche  Zeugnisse  nur  denjenigen  ihrer  Schüler  ertheilen,  welche  eine  auf  Grund
eines  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Reglements  in  Gegenwart  eines  Regierungs-Kommissars  abzuhaltende
  Entlassungsprüfung  wohl  bestanden  haben.

Verzeichniß.

I.  Königreich  Preußen.  III.  Königreich  Sachsen.



1.  Die  Realklassen  der  Unterrichts-  und  Erziehungsa.
  Oeffentliche  Lehranstaltene  Anstalt  des  Dr.  Ernst  Zeidler  (früher
†)  1.  Die  Landwirthschaftsschule  zu  Bitburg,  Dr.  R.  Albani)  zu  Dresden,
†2.  "  "  Brig,  2.  "  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  E.  I.  Barth
"  Cleve  zu Leipzig,
4.   Eldena,  3.  Privat-Lehr  und  Erziehungs-Anstalt  des
5.  "  "  "  Flensburg,  Dr.  Julius  Körner  daselbst.
†7.  "  "  "  Herford,    IV.  Großherzogthum  Baden.
8.  "  Hildesheim,  †Das  internationale  Lehrinstitut  des  Dr.  von
†9.  "  Liegnitz,  Séchelles  zu  Bruchsal.
†10.  "  Lüdinghausen,  V.  Großherzogthum  Hessen.
†11-  Westpr.  †Die  Privat-Lehranstalt  des  Dr.  Heskamp  (früher
12.  "  Samter,    Dr.  Klein)  zu  Mainz.
13.    "  Schivelbeim  in  VI.  Großherzogthum  Sachsen.
komm.,  †Die  Erziehungsschule  des  Dr.  Schröter  und  des
14.  "  Weilburg.  Dr.  Pfeiffer  zu  Jena.
b.  Privat-Lehranstalten.  VII.  Großherzogthum  Oldenburg.
15.  Die  Privat-Erziehungs-Anstalt  von  Dr.  Künk-  †Die  Landwirthschaftsschule  zu  Varel  (verbunden
ler  und  Dr.  Burkart  zu  Biebrich  mit  der  Realschule  II.      
    mit  der  Realschule  II.  Ordnung  daselbst).
†16.  Handelsschule  des  Dr.  Wahl  zu  Erfurt,  VIII.  
†17.  das  Erziehungs-Institut  von  W.  Brötz  (früher  VIII.  Herzogthum  Braunschweig.
Ruoff-Hassel)  zu  Frankfurt  a.  Main,  †Die  landwirthschaftliche  Schule  Marienberg  zu
†18.  Erziehungs-Institut  von  Karl  Harrach  zu  Helmstedt.
St.  Goarshausen,    IX.  Herzogthum
      Sachsen-Altenburg.
19.  die  Erziehungs-  Anstalt  des  Dr.  Deter  zu  Lich-   †Die  Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Sieg-20.
  das  Erziehungs-Institut  von  J.  Knickenberg  sen.  fried  Schaffner  zu  Gumperda  bei  Kahla.
zu  Telgte.  X.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
II.  Königreich  Bayern.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Frankenhausen.
†1.  Die  israelitische  Bürgerschule  des  Dr.  Dessau  XI.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
zu  Fürth,  † Die  Privatanstalt  des  Dr.  Th.  Wahnschaff  zu
†2.  "  Handelsschule  zu  Marktbreit  a.  Main.    Hamburg.
Berlin,  den  19.  April  1882.  Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Bosse.

 

†)  Die  mit  einem  †  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

 

30
        <pb n="210" />
        —  196  —

3.  Maaß-  und  Gewichts-Wesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §.  2  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  24.  Februar  d.  J.,  über  das  gewerbsmäßige  Verkaufen
  und  Feilhalten  von  Petroleum  (Reichs-Gesetzbl.  S.  40),  werden  nachstehend  die  Beschreibung  des  gemäß
  dieser  Verordnung  zur  Untersuchung  des  Petroleums  auf  seine  Entflammbarkeit  anzuwendenden  Abel'schen
Petroleumprobers,  nebst  zugehörigen  Zeichnungen,  sodann  die  Gebrauchs-Anweisung  für  den  Abelk'schen
Petroleumprober  und  die  Umrechnungs-Tabelle  zur  Ermittelung  des  maßgebenden  Entflammungspunktes
(§.  2  Absatz  2  a.  a.  O.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Die  Veröffentlichung  der  näheren  Bedingungen
für  eine  amtliche  Beglaubigung  von  Exemplaren  des  mehrerwähnten  Probers  bleibt  vorbehalten.  Inzwischen
können  einzelne  Musterexemplare  bei  der  Kaiserlichen  Normal-Aichungs-Kommission  besichtigt  werden.  Die
letztere  ist  bereit,  den  Fabrikanten  und  sonstigen  Interessenten  auf  desfallsiges  Verlangen  nähere  Auskunft
zu  ertheilen.
Zur  Anfertigung  von  Probern  haben  sich  bisher  folgende  Fabrikanten  bereit  erklärt:

O.  Ney,  Berlin  SW,  Kochstraße  44/45;

Nolten,  Karlsruhe  in  Baden,  Ettlingerstraße  25;

B.  Pensky,  Berlin  SW,  Wilhelmstraße  122;

G.  A.  Schulze,  Berlin  S0,  Schmidstraße  42;

Warmbrunn,  Quielitz  &amp;amp;  Cie.,  Berlin  C,  Rosenthalerstraße  40;
F.  A.  Wolf,  Berlin  N,  Bernauerstraße  96a.

Ein  Exemplar  eines  der  nachstehenden  Beschreibung  entsprechenden  Probers  einschließlich  der  Thermometer,
  sowie  mit  Beigabe  einer  Füllungs-Pipette,  eines  Drahtstiftes  zur  Dochtregulirung  und  eines  Holzkastens
  zu  Aufbewahrung  und  Transport  des  Apparats  wird  nach  den  vorliegenden  Offerten  von  O.  Ney
für  63  M,  von  B.  Pensky  für  60 M.  hergestellt  werden;  jedoch  werden  sich  diese  Preise  bei  Anfertigung
einer  größeren  Zahl  von  Apparaten  noch  um  6  bis  8  M.  niedriger  stellen  lassen.  Der  Mechaniker  Nolten
wird  ein  Exemplar  des  Apparats  für  70  M.  liefern.

 

Beschreibung
des

in  Gemäßheit  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  24.  Februar  1882  zur  Untersuchung  des  Petroleums
  auf  seine  Entflammbarkeit  anzuwendenden  Abel'schen  Petroleumprobers.



Der  Prober  besteht  aus  folgenden  Theilen:
1.  dem  Petroleumgefäß;

2.  dem  Gefäßdeckel  mit  Drehschieber  und  Zündvorrichtung;

3.  dem  auf  dem  Deckel  befestigten  Triebwerk,  mit  Hülfe  dessen  die  Zündvorrichtung  in  dem  vorschriftsmäßigen

  Zeitverlauf  in  Wirksamkeit  tritt;

4. dem  Wasserbehälter  (Wasserbad),  in  welchen  das  Petroleumgefäß  eingehängt  wird;

5. dem  Dreifuß  mit  Umhüllungsmantel  und  Spirituslampe  zur  Erwärmung  bezw.  Warmhaltung
des  Wasserbades;

6.  dem  in  das  Petroleumgefäß    einzusenkenden  Thermometer;

7.  dem  in  den  Wasserbehälter  einzusenkenden  Thermometer.
        <pb n="211" />
        —  197  —

Der  Prober  und  seine  einzelnen  Theile  sind  in  der  Anlage  (Blatt  1  und  Il)  dargestellt,  und  zwar
zeigt  Fig.  1  den  Durchschnitt  und  Fig.  2  den  Grundriß  des  vollständig  zusammengesetzten  Probers  in  halber
natürlicher  Größe.  In  natürlicher  Größe  geben  sodann  Fig.  3  den  Durchschnitt  und  Fig.  4  den  Grundriß
des  Gefäßdeckels  nebst  Drehschieber  und  Zündvorrichtung,  letztere  in  ihrer  stiefsten  Senkung.  Das  Triebwerk,
von  welchem  in  der  Fig.  3  nur  der  Umschlußkasten  zu  sehen  ist,  wird  in  Fig.  5  und  6,  dem  Durchschnitt
bez.  dem  Grundrisse  nach,  in  natürlicher  Größe  dargestellt,  in  Fig.  6  unter  Weglassung  der  Deckplatte  des
Umschlußkastens.  Fig.  7  giebt  verschiedene  Ansichten  und  Stellungen  der  Zündungslampe  in  natürlicher  Größe;
Fig.  8  und  9  Detailansichten  der  Platte  des  Gefäßdeckels  und  des  Drehschiebers  in  halber  natürlicher  Größe.
Fig.  10  a  und  b  geben  endlich  Darstellungen  der  beiden  Thermometer  mit  ihren  Hülsen,  gleichfalls  in  halber
natürlicher  Größe.

1.  Das  aus  Messing  von  1/4  mm  Stärke  hergestellte  und  innen  verzinnte  Petroleumgefäß  G  (Fig.  1
und  3)  hat  cylindrische  Form,  einen  inneren  Durchmesser  von  51  mm  und  eine  innere  Höhe  von  56  mm.
Die  obere  Kante  seiner  Innenwand  ist  von  innen  nach  außen  verrundet;  die  Außenwand  trägt  einen  flachen
Messingring  r  von  12,5  mm  Breite  und  2,5  mm  Dicke,  dessen  obere  Fläche  um  10  mm  unterhalb  des  oberen
Gefäßrandes  liegt,  und  auf  welchem  zwei  Knöpfe  K  zum  Aufheben  des  Gefäßes  G  sitzen.  Ein  nach  aufwärts
  rechtwinklig  gebogener,  oben  in  eine  schlanke,  38  mm  vom  Gefäßboden  abstehende  Spitze  endigender

Haken  h  von  -förmiger  Gestalt  ist  mit  seinem  unteren  Schenkel  durch  Nietung  und  Löthung  an  der  Innenwand

  des  Gefäßes  G  befestigt  und  dient  als  Füllungsmarke.

2.  Auf  den  entsprechend  abgedrehten  oberen  Rand  des  Gefäßes  G  ist  der  Gefäßdeckel  D  dicht
aufgepaßt;  er  wird  durch  eine  1,5  bis  2  mm  starke  Messingplatte  und  einen  über  den  Gefäßrand  übergreifenden
cylindrischen  Ansatz  von  nahe  10  mm  Höhe  gebildet.  Innerhalb  dieses  Ansatzes  ist  die  Deckelplatte  auf
eine  Stärke  von  0,75  mm  ausgedreht.  Die  Platte  hat  die  aus  Fig.  8  ersichtliche  Gestalt.  An  eine  kreisförmige
Scheibe  von  58  mm  Durchmesser  schließt  sich  ein  Fortsatz  an,  der  im  Abstand  von  53  mm  vom  Kreismittelpunkt
  den  Drehzapfen  z  für  den  Drehschieber  S  und  außerdem  zwei  Säulchen  s1  und  s₂  (Fig.  4)  zur
Befestigung  des  Triebwerkes  T  trägt.  Der  Fortsatz  ist  zum  Schutze  gegen  Wärmestrahlung  von  unten  her
mit  der  etwa  2  mm  starken  Ebonitplatte  e  bekleidet.  Dem  Fortsatz  diametral  gegenüber  trägt  die  Deckelplatte
  das  unter  60°  geneigte  federnde  Ansatzrohr  a1  zur  Aufnahme  des  Thermometers  t1  (vergl.  zu  6);
endlich  befindet  sich  noch  auf  dem  Deckel  ein  Bügel  b  zur  Aufnahme  der  Lampe  l  mit  dem  Zündflämmchen
und  ein  Metallstift  p  mit  einer  weißen  Perle  von  3,75  mm  Durchmesser,  welche  zum  Anhalt  bei  der  Regulirung
  des  Zündflämmchens  bestimmt  ist.

Das  Ansatzrohr  a1  hat  einen  inneren  Durchmesser  von  etwa  13  mm,  eine  mittlere  Länge  von
15  mm  und  ist  in  der  aus  Fig.  3  ersichtlichen  Weise  schräg  abgeschnitten.  Die  Lampe  l  hat  die  in  Fig.  7
dargestellte  Form  und  ist  in  den  Bügel  b  mit  zwei  Zapfen  so  eingehängt,  daß  man  sie  um  die  durch  diese
Zapfen  gebildete  Achse  drehen  kann.  Die  Docht-Tülle  d  der  Lampe  l  hat  eine  1,6  mm  weite  Mündung;  sie
steht  senkrecht  zur  Drehachse  und  ist  auf  die  Wand  des  Lampenkastens  etwas  seitwärts  der  Mitte  aufgesetzt.  Zur
bequemen  Regulirung  des  Dochtes  ist  sie  nahe  dem  Lampenkasten  oben  mit  einem  länglichen  Ausschnitt  versehen.

In  die  Platte  des  Deckels  D  (Fig.  8)  sind  drei  viereckige  Oeffnungen  o1,  o₂  und  o₃  eingeschnitten,
deren  Mittellinien  in  einem  um  den  Drehungsmittelpunkt  z  des  Schiebers  S  gezogenen  Kreise  von  55,5  mm
Radius  liegen;  die  mittlere  Oeffnung  o₂  wird  von  zwei  konzentrischen  Kreisbögen  und  zwei  Radien  begrenzt,
ihre  Länge  beträgt,  auf  der  Mittellinie  gemessen,  12,5  mm,  ihre  Breite,  nach  dem  Radius  gemessen,  10  mm.
Jede  der  Seitenöffnungen  o1  und  o₃  wird  von  zwei  konzentrischen  Kreisbögen,  einem  Radius  und  einer
Parallele  zu  letzterem  begrenzt;  ihre  Dimensionen  betragen,  längs  der  Kreislinie  gemessen  5  mm,  längs  dem
Radius  gemessen  7,5  mm.  Der  Drehschieber  S  (Fig.  9)  hat  zwei  den  Oeffnungen  o1  und  o₂  genau  entsprechende
  Durchbrechungen  und  ist  so  gestaltet,  daß  seine  durch  Anschläge  gehörig  begrenzte  Drehung  die
Aufdeckung  (Fig.  4)  und  Zudeckung  der  Löcher  o1,  o₂  und  o₃  bewirkt,  und  zwar  öffnet  sich  bei  entsprechender
  Drehung  von  S  zuerst  das  Loch  o₂;  erst  wenn  dieses  bis  zu  3/5  seiner  Länge  frei  geworden,
beginnt  auch  die  Aufdeckung  der  Seitenlöcher  o1  und  o₃.  Bei  der  Bewegung  des  Schiebers  S  wird  zugleich
die  Lampe  1  durch  eine  auf  S  fest  aufgesetzte  Nase  n  von  etwa  4  mm  Höhe  gefaßt  und  soweit  geneigt,  daß,
nach  vollständiger  Aufdeckung  der  Löcher  o1,  o₂  und  o₃,  das  Zündungsflämmchen  durch  o₂  hindurch  bis  unter
die  Oberfläche  des  Deckels  D  gesenkt  ist.  Hierbei  kommt  der  tiefstliegende  Punkt  der  Innenkante  der  Mündung
  der  Tülle  d  genau  in  die  obere  Fläche  der  Deckelplatte  D  (vergl.  Fig.  7)  und  etwa  um  3  mm  von
der  mit  der  Drehungsachse  der  Lampe  l  parallel  liegenden  Kante  von  o₂  entfernt  zu  liegen.  Giebt  man

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        <pb n="212" />
        —  198  —

dem  Drehschieber  seine  Anfangsstellung,  so  ist  auch  die  Lampe  l  in  ihre  ursprüngliche  Lage  zurückgekehrt,
und  diese  Ruhelage  wird  gegen  eine  Drehung  nach  der  anderen  Seite  durch  ein  in  den  Boden  von  l  eingesetztes
  Stiftchen  v,  welches  sich  gegen  den  Rand  von  D  anlegt,  gesichert.

3.  Das  Triebwerk  T  ist  dazu  bestimmt,  selbstthätig  eine  langsame  und  gleichmäßige  Bewegung
des  Drehschiebers  S  zu  bewirken  und  derartig  zu  reguliren,  daß  die  nach  und  nach  erfolgende  Aufdeckung
der  Löcher  o1,  o₂,  o₃  gerade  in  2  vollen  Zeit-Sekunden  beendet  ist  und  daß,  nachdem  dies  geschehen,  der
Schieber  S  schnell  wieder  in  seine  Anfangslage  zurückgeführt  wird.  Es  können  für  diesen  Zweck  Triebwerke
verschiedener  Konstruktion  Verwendung  finden,  vorausgesetzt,  daß  die  Genauigkeit  und  die  Dauerhaftigkeit
ihrer  Leistungen  durch  hinreichende  Erprobungen  genügend  erwiesen  wird.  Jedes  zur  Verwendung  kommende
Triebwerk  ist  in  ein  besonderes  Metallkästchen  u  einzuschließen,  das  auf  den  Deckel  D  aufgeschraubt  wird.

Bis  jetzt  ist  nur  ein  Triebwerk  dieser  Art  angegeben  und  erprobt  worden.  Dasselbe,  von  dem
Mechaniker  B.  Pensky,  Berlin,  Wilhelmstraße  122,  konstruirt,  liegt  den  beigefügten  Zeichnungen  zu  Grunde.

Das  Pensky'sche  Triebwerk  ist  folgendermaßen  eingerichtet:  Die  Bewegung  des  Schiebers  S  wird,
wie  aus  Fig.  4  zu  ersehen  ist,  durch  den  um  eine  vertikale  Achse  drehbaren  Doppelarm  d  bewirkt,  in  welchen
zwei  diametral  einander  gegenüberstehende  Stifte  e1  und  e₂  von  unten  her  eingelassen  sind.  So  lange  der
Schieber  S  sich  in  seiner  Ruhestellung  befindet,  d.  h.  die  Löcher  o1,  o₂,  o₃  verschlossen  hält,*)  legt  sich  der
eine  Stift  e1  von  rechts  her  gegen  die  auf  dem  Schieber  S  befestigte  Stahlleiste  f,  der  andere  von  links  her  gegen
die  Nase  der  Arretirungsplatte  g  an.  Auf  die  Achse  des  Doppelarms  d  ist  das  Federhaus  a  (siehe  Figur  5
und  6)  fest  aufgesetzt  und  in  dieses  eine  gespannte  Spiralfeder  eingelegt.  Will  man  das  Triebwerk  in  Bewegung
  setzen,  so  zieht  man  die  Spiralfeder  mittels  des  Knopfes  b  auf,  wobei  die  Größe  des  Aufzuges  durch
den  Anschlag  („Stellung")  c  auf  eine  halbe  Umdrehung  begrenzt  wird.  Die  aufgezogene  Spiralfeder  vermag
jedoch  den  Doppelarm  d  erst  dann  in  Bewegung  zu  setzen,  wenn  durch  einen  Druck  gegen  den  mit  einem
federnden  Ansatz  h  versehenen  Auslösungs-Hebel  k  die  Arretirungsplatte  g  zurückgezogen  wird.  Geschieht  das
letztere,  so  beginnt  der  Doppelarm  sich  zu  drehen,  bewegt,  indem  er  den  Stift  e1  gegen  die  Leiste  f  andrückt,
  die  letztere  sammt  dem  Schieber  S  nach  links  und  öffnet  auf  diese  Weise  die  Löcher  o1,  o₂  und  o₃.
Hat  S  seine  äußerste  Lage  (Fig.  4)  erreicht,  so  gleitet  der  Stift  e1  an  dem  Ende  der  Leiste  f  vorbei,  und
sofort  schnellt  der  Schieber  S  mittels  einer  an  dem  Säulchen  s1  befestigten  Lamellenfeder  r  in  seine  Schließungsstellung
  zurück.  Der  Doppelarm  d  setzt  seine  Drehung  noch  so  lange  fort,  bis  der  Stift  e1  auf  die,  nach
Aufhören  des  Druckes  gegen  den  Hebel  k  durch  die  Feder  h  in  ihre  Ruhelage  zurückgeschobene  Arretirungsplatte
  g  stößt,  was  genau  nach  Vollendung  einer  halben  Umdrehung  eintritt.  Der  Arm  d  nimmt  dann  zu
der  Leiste  f  und  zu  der  Arretirungsplatte  g  wieder  eine  ganz  gleichartige  Stellung  ein,  wie  vor  seiner  Drehung;
ein  wiederholtes  Aufziehen  der  Feder  und  ein  wiederholtes  Drücken  auf  den  Hebel  k  wird  deshalb  aufs  neue
die  Drehung  des  Armes  und  demgemäß  die  Oeffnung  des  Schiebers  zur  Folge  haben.

Um  die  Drehung  des  Armes  d  zu  einer  langsamen  und  gleichmäßigen  zu  machen,  greift  (Fig.  5
und  6)  in  das  Federhausrad  j  ein  Trieb  l  ein,  auf  dessen  Achse  ein  Steigrad  m  aussitzt;  die  Bewegung  des
letzteren  wird  durch  eine  Ankerhemmung  n  mit  Balancier  p  regulirt.

4.  Der  Wasserbehälter  W  ist  aus  zwei  Metallcylindern  von  0,5  bis  O,6  mm  Wandstärke  und
aus  einem  eben  so  starken  flachen  Boden  zusammengesetzt;  der  Boden  sowie  der  äußere  der  beiden  Cylinder,
welcher  140  mm  inneren  Durchmesser  und  146  mm  innere  Höhe  hat,  werden  aus  Kupfer  oder  Messing,  der
innere  der  beiden  Cylinder,  welcher  76  mm  inneren  Durchmesser  und  63  mm  innere  Höhe  hat,  wird  aus
Kupfer  hergestellt.  Beide  Cylinder  sind  an  eine  ringförmige  Deckplatte  aus  Kupfer  oder  Messing  von  0,9  mm
Stärke  so  angelöthet,  daß  die  Platte  den  Raum  zwischen  beiden  Cylindern,  den  eigentlichen  Wasserbehälter,
abschließt,  während  der  Raum  des  inneren  Cylinders  offen  bleibt.  Die  Deckplatte  ragt  nach  außen  und  nach
innen  ungefähr  um  je  10  mm  über  die  Wände  des  Behälters  W  hinaus.  Der  offene  Raum  des  inneren
Cylinders  ist  zur  Aufnahme  des  Petroleumgefäßes  bestimmt.  Zwischen  der  äußeren  Wand  des  letzteren  Gefäßes
und  der  inneren  Wand  des  Behälters  bleibt  dabei  ein  Zwischenraum  von  etwa  11  mm.

Auf  dem  inneren  Rande  der  Deckplatte  von  W  ist  zur  Verminderung  der  Wärmeleitung  mit  sechs
kleinen  Schrauben  ein  2,5  mm  starker  und  12,5  mm  breiter  Ebonitring  g  befestigt,  der  mit  einem  in  die
Oeffnung  der  Deckplatte  hineinragenden  Ansatz  versehen  ist.  Zur  Verhütung  jeder  metallischen  Verbindung

zwischen  dem  Petroleumgefäß  G  und  dem  Wasserbehälter  W  sind  auch  die  Köpfe  der  sechs  Schrauben  unter
die  obere  Ebonitfläche  versenkt.

 

*)  Figur  4  zeigt  den  Schieber  in  der  entgegengesetzten  Stellung.
        <pb n="213" />
        —  199  —

Auf  die  Deckplatte  des  Behälters  W  ist  ferner  ein  federndes  Ansatzrohr  a₂  von  15  mm  Länge,  zur
Aufnahme  des  Thermometers  t₂  (vergl.  zu  7),  rechtwinklig  aufgesetzt;  dieses  Rohr  hat  denselben  Durchmesser
wie  das  auf  dem  Gefäßdeckel  D  befindliche  Ansatzrohr  a1.  Außerdem  trägt  noch  die  Deckplatte  einen  zum
Eingießen  des  Wassers  in  den  Behälter  W  dienenden  Trichter  c  (dessen  Rohr  höchstens  bis  20  mm  unter
die  Deckplatte  reichen  darf),  ein  auf  diese  Platte  stumpf  aufgelöthetes,  winkelförmiges  Abflußrohr  y  für  das
überschüssige  Wasser  und  zwei  als  Handhaben  dienende  Ringe  q.

5.  Auf  den  Tragring  des  eisernen  Dreifußes  F,  auf  welchen  der  Wasserbehälter  W  aufgesetzt
wird,  ist  zugleich  der  aus  Kupfer  oder  Messing  hergestellte,  0,5 mm  starke  cylindrische  Umhüllungsmantel  U
von  etwa  165  mm  Durchmesser  aufgepaßt  und  von  außen  angeschraubt.  Der  Mantel  U  ist  oben  zu  einem  etwa
10  mm  breiten  etwas  federnden  Rande  nach  innen  eingebogen,  und  auf  diesen  legt  sich  der  vorspringende
Rand  der  Deckplatte  des  Behälters  W  auf.

Der  eine  Fuß  von  F trägt  vermittelst  eines  Armes  eine  kreisrunde  Platte  w,  auf  welche  die  dem
Prober  beigegebene  Spirituslampe  L  mittels  eines  übergreifenden  Randes  centrisch  aufgesetzt  werden  kann.
Die  Dochthülse  der  Lampe  L  ist  von  dem  Boden  des  Behälters  W  25  mm  entfernt.

6.  Das  in  das  Gefäß  G  einzusenkende  Thermometer  t1,  welches  zur  Bestimmung  der  Entflammungstemperatur
  dient  (Fig.  10  a)  ist  ein  oben  zugeschmolzenes  Einschlußthermometer  mit  kugelförmigem  Quecksilbergefäß;
  an  die  gläserne  Umschlußröhre  derselben  ist  ein  ringförmiger  Glaswulst  v1  angeschmolzen;  bis  zu
diesem  wird  das  Thermometer  in  eine  Messinghülse  w1 eingesetzt  und  darin  festgekittet.  Die  Messinghülse  w1
paßt  in  das  auf  dem  Deckel  D  befindliche  Ansatzrohr  a1,  in  welches  sie  sich  bis  zu  ihrem  vorspringenden
Rande  (vergl.  Fig.  1)  einschieben  läßt.  Die  Dicke  dieses  letzteren  vorspringenden  Randes  und  der  Abstand
des  Glaswulstes  v1  von  der  Quecksilberkugel  sind  so  gegen  einander  abzupassen,  daß  das  Ende  des  Ansatzrohres
  a1  vom  Mittelpunkt  der  Kugel  des  eingesetzten  Thermometers  53  mm  entfernt  ist.

Die  Milchglasskale  des  Thermometers  t1  ist  gegen  jede  Möglichkeit  einer  Verrückung  zu  sichern,  was
z.  B.  in  der  aus  Fig.  10  ersichtlichen  Weise  geschieht.

Die  Skale  ist  in  halbe  Grade  des  hunderttheiligen  Thermometers  eingetheilt;  die  Theilung  reicht
von  +  10  bis  mindestens  +  350  C.;  das  Intervall  von  einem  Grad  hat  eine  Länge  von  wenigstens
2  mm;  der  unterste  Theilstrich  muß  wenigstens  10  mm  oberhalb  der  Oberkante  des  Glaswulstes  v1  liegen.

7.  Das  in  den  Wasserbehälter  W  einzusenkende  Thermometer  t₂,  welches  zur  Regulirung  der
Temperatur  des  Wasserbades  dient  (Fig.  10b),  ist  ein  ebenfalls  mit  angeschmolzenem  Glaswulst  versehenes
Einschlußthermometer  von  ähnlicher  Beschaffenheit,  wie  das  Thermometer  t1,  nur  hat  sein  Ouecksilbergefäß
eine  cylindrische  Form,  die  Dicke  des  vorspringenden  Randes  der  aufgekitteten  Hülse  w₂  und  der  Abstand
des  Glaswulstes  v₂  vom  Gefäß  sind  hier  so  gegen  einander  abzupassen,  daß  der  obere  Rand  des  Ansatzrohres  a₂
von  der  Mitte  des  Quecksilbergefäßes  etwa  65  mm  absteht.

Die  Skale  ist  in  ganze  Grade  des  hunderttheiligen  Thermometers  eingetheilt,  die  Theilung  reicht  von
+  50  bis  +  60  °C.,  bei  55  °C.  ist  der  Theilstrich  roth  eingelassen;  der  unterste  Theilstrich  muß  wenigstens
10  mm  oberhalb  der  oberen  Fläche  des  Glaswulstes  v₂  liegen.  Das  Kapillarrohr  soll  oben  eine  Erweiterung
  haben.

 

Der  vollständige  Petroleumprober,  welchem  eine  Glaspipette  und  einige  Drahtstifte  zur  Regulirung  der
Dochte  beigegeben  werden,  wird  nach  Herausnahme  der  beiden  Thermometer  t1  und  ₂t  und  nach  Abnahme
des  Gefäßdeckels  D  in  einen  Holzkasten  eingeschlossen,  welcher  auch  zur  Aufbewahrung  der  Thermometer,  des
Deckels  und  der  Pipette,  sowie  eventuell  eines  etwa  dem  Prober  beizugebenden  Metallbarometers  eingerichtet  ist.
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        —  200  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   
         
   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anweisung

für  die  Untersuchung  des  Petroleums  auf  seine  Entflammbarkeit  mittelst  des
Abel'schen  Petroleumprobers.

I.  Vorbereitungen.
1.  Wahl  des  Arbeitsraumes.

Für  die  Untersuchung  des  Petroleums  ist  ein  möglichst  zugfreier  Platz  in  einem  Arbeitsraum  von
der  mittleren  Temperatur  bewohnter  Zimmer  zu  wählen.

2.  Behandlung  des  Petroleums  vor  Beginn  der  Untersuchung.

Das  Petroleum  ist  vor  der  Untersuchung  in  einem  geschlossenen  Behälter  innerhalb  des  Arbeitsraumes
  genügend  lange  aufzubewahren,  so  daß  es  nahezu  die  Temperatur  des  letzteren  angenommen  hat.

3.  Ablesung  des  Barometerstandes  und  Festsetzung  des  Wärmegrades,  bei  welchem  das  Proben  zu  beginnen  hat.

Vor  Beginn  der  Untersuchung  wird  der  Stand  eines  geeigneten,  im  Arbeitsraume  befindlichen
Barometers  in  ganzen  Millimetern  abgelesen  und  auf  Grund  desselben  aus  nachfolgender  Tafel  derjenige
Wärmegrad  des  Petroleums  (s.  Nr.  12)  ermittelt,  bei  welchem  das  Proben  durch  das  erste  Oeffnen  des
Schiebers  zu  beginnen  hat.

Bei  einem  Barometerstande  erfolgt  der  Beginn  des  Probens
von  685  bis  einschließlich  695  mm  bei  +  14,0  °C.
von  mehr  als  695  "  "  705  "  "  14,5
"  "       "  705  "  "  715  "  "  15,0
2715    725  "  15,5
"  725  "  "  735  "  "  16,0
"  735  "  "  745  "  "  16,0
"  "  "  745  "  "  755  "  "  16,5
"  "  755  "  "  765  "  17,0
765  775  "  17,0
"  "    "  775  "  785  "  "  17,5

4.  Ermittelung  des  maßgebenden  Entflammungspunktes.

Weicht  der  gemäß  Nr.  3  gefundene  Barometerstand  von  dem  in  §.  1  der  Verordnung  vom  24.  Februar
  1882  bezeichneten  Normal-Barometerstande  (760  mm)  um  mehr  als  2½  mm  nach  oben  oder  unten
ab,  so  ist  noch  derjenige  Wärmegrad  zu  ermitteln,  welcher  gemäß  §.  2  Absatz  2  daselbst  bei  dem  jeweiligen
Barometerstande  dem  Normal-Entflammungspunkte  (21°  C  bei  760  mm)  entspricht  und  maßgebend  ist.  Zu
diesem  Zwecke  sucht  man  in  der  obersten  Zeile  der  Umrechnungstabelle  (Seite  205)  die  der  Höhe  des  beobachteten
  Barometerstandes  am  nächsten  kommende  Zahl  ab,  geht  in  der  mit  dieser  Zahl  überschriebenen
Spalte  bis  zu  der  durch  einen  leeren  Raum  oberhalb  und  unterhalb  hervorgehobenen  Zeile  hinab.  Die
Zahl,  auf  welche  man  in  dieser  Zeile  trifft,  bezeichnet  den  maßgebenden  Wärmegrad,  unter  welchem  das
Petroleum  entflammbare  Dämpfe  nicht  abgeben  darf,  wenn  es  nicht  den  Beschränkungen  in  §.  1.  der  Verordnung
  vom  24.  Februar  1882  unterliegen  soll.  (Beispiele:  Zeigt  das  Barometer  einen  Stand  von
742  mm,  so  liegt  der  maßgebende  Wärmegrad  bei  20,3  °C,  zeigt  es  jedoch  744  mm,  so  liegt  derselbe  bei  20,5  °C.)

5.  Aufstellung  des  Probers.

Nach  Ausführung  der  in  Nr.  3  und  4  vorgeschriebenen  Ermittelungen  wird  der  Prober,  zunächst
ohne  das  Petroleumgefäß,  so  aufgestellt,  daß  die  rothe  Marke  des  in  den  Wasserbehälter  eingehängten
Thermometers  sich  nahezu  in  gleicher  Höhe  mit  den  Augen  des  Untersuchenden  befindet.
        <pb n="217" />
        —  203  —

6.  Füllung  des  Wasserbehälters  und  Vorwärmung  des  Bades.

Hierauf  wird  der  Wasserbehälter  durch  den  Trichter  mit  Wasser  von  +  50°  bis  +  52  °C.  soweit
gefüllt,  daß  dasselbe  anfängt  durch  das  Abflußrohr  abzulaufen.

Ist  Wasser  von  der  erforderlichen  Wärme  anderweitig  nicht  zu  beschaffen,  so  kann  man  den  Wasserbehälter
  des  Probers  selbst,  unter  Anwendung  der  beigegebenen  Spirituslampe  oder  eines  Gasbrenners
oder  dergl.,  dazu  benutzen,  das  Wasser  vorzuwärmen.  Bei  dieser  Art  der  Vorwärmung  ist  aber  jedenfalls  eine
Ueberhitzung  des  Tragringes  an  dem  Dreifuße  zu  vermeiden.

7.  Füllung  der  Zündungslampe.

Die  mit  einem  rund  geflochtenen  Dochte  versehene  Zündungslampe  wird  mit  loser  Watte  angefüllt,
und  so  lange  Petroleum  auf  die  Watte  gegossen,  bis  diese  und  der  Docht  sich  gehörig  vollgesogen  haben.
Hierauf  wird  der  nicht  angesogene  Ueberschuß  an  Petroleum  durch  Auftupfen  mit  einem  Tuch  entfernt,  die
Watte  aber  in  der  Lampe  belassen.  Die  Mündung  der  Docht-Tülle  ist  zugleich  von  etwa  anhaftendem  Ruße
zu  befreien.

8.  Reinigung  des  Petroleumgefäßes  und  seines  Deckels,  sowie  des  zugehörigen  Thermometers;  Behandlung  des  Petroleums
unmittelbar  vor  der  Einfüllung.

Das  Petroleumgefäß  und  sein  Deckel  nebst  zugehörigem  Thermometer  werden  nunmehr,  jedes  für
sich,  gut  gereinigt  und  erforderlichen  Falles  mit  Fließpapier  getrocknet.

Der  Schluß  der  Vorbereitungen  besteht  darin,  daß  das  Petroleum,  falls  seine  Temperatur  (s.  Nr.  2)
nicht  mindestens  2  Grad  unter  dem  gemäß  Nr.  3  ermittelten  Wärmegrade  liegt,  bis  zu  2  Grad  unter  letzterem
  abgekühlt  wird.  Das  Gefäß  ist  auf  dieselbe  Temperatur  zu  bringen,  wie  das  Petroleum,  und,  falls
es  zu  diesem  Zwecke  in  Wasser  getaucht  wurde,  aufs  neue  sorgfältig  zu  trocknen.  

II.  Das  Proben.

9.  Erwärmung  des  Wasserbades  auf  +  54,5  bis  55  °C.

Nach  Beendigung  aller  Vorbereitungen  und  nach  genügender  Vorwärmung  des  Wasserbades  wirb
dieses  mit  Hülfe  der  Spirituslampe  auf  den  durch  eine  rothe  Marke  an  dem  Thermometer  des  Wasserbehälters
  hervorgehobenen  Wärmegrad  von  +  54,5  bis  55  °C.  gebracht.

10.  Befüllung  des  Petroleumgefäßes  und  Aufsetzung  des  Deckels.

Inzwischen  wird  das  Petroleum  mit  Hülfe  der  Glaspipette  behutsam  in  das  Gefäß  so  weit  eingefüllt,
  daß  die  äußerste  Spitze  der  Füllungsmarke  sich  eben  noch  über  den  Flüssigkeitsspiegel  erhebt.  Eine
Benetzung  der  oberhalb  der  Marke  liegenden  Seitenwandungen  des  Gefäßes  ist  unter  allen  Umständen  zu
vermeiden;  sollte  sie  trotz  aller  Vorsicht  erfolgt  sein,  so  ist  das  Gefäß  sofort  zu  entleeren,  sorgfältig  auszutrocknen
  und  mit  frischem  Petroleum  zu  befüllen.  Etwaige  an  der  Oberfläche  des  Petroleums  sich  zeigende
Blasen  werden  mittelst  der  frischen  Kohlenspitze  eines  eben  ausgebrannten  Streichhölzchens  vorsichtig  entfernt.

Unmittelbar  nach  der  Einfüllung  wird  der  Deckel  auf  das  Gefäß  gesetzt.

11.  Einhängung  des  Petroleumgefäßes.

Das  befüllte  Petroleumgefäß  wird  hierauf  mit  Vorsicht  und  ohne  das  Petroleum  zu  schütteln,  in

den  Wasserbehälter  eingehängt,  nachdem  konstatirt  ist,  daß  der  Wärmegrad  des  Wasserbades  +  55  °C.

beträgt.  Die  Spirituslampe  wird  nach  dieser  Konstatirung  ausgelöscht.
Hatte  die  Wärme  des  Wasserbades  55  °C.  bereits  überschritten,  so  ist  sie  durch  Nachgießen  kleiner

Mengen  kalten  Wassers  in  den  Trichter  des  Wasserbehälters  bis  auf  55  °C.  zu  erniedrigen.

12.  Entzündung  des  Zündflämmchens  und  Aufzug  des  Triebwerkes.

Nähert  sich  die  Temperatur  des  Petroleums  in  dem  Petroleumgefäße  dem  gemäß  Nr.  3  ermittelten
Wärmegrade,  so  brennt  man  das  Zündflämmchen  an  und  regulirt  dasselbe  dahin,  daß  es,  seiner  Größe  nach,
der  auf  dem  Gefäßdeckel  befindlichen  weißen  Perle  ungefähr  gleichkommt.  Ferner  zieht  man  das  Triebwerk
auf,  indem  man  den  Knopf  desselben  in  der  Richtung  des  darauf  markirten  Pfeiles  bis  zum  Anschlag  dreht.

13.  Das  eigentliche  Proben.

Sobald  das  Petroleum  den  für  den  Anfang  des  Probens  vorgeschriebenen  Wärmegrad  erreicht  hat,
drückt  man  mit  der  Hand  gegen  den  Auslösungshebel  des  Triebwerks,  worauf  der  Drehschieber  seine  langsame
und  gleichmäßige  Bewegung  beginnt  und  in  2  vollen  Zeit-Sekunden  beendet.  Während  dieser  Zeit  beobachtet

31
        <pb n="218" />
        —  204  —

man,  indem  man  jede  störende  Luftbewegung,  namentlich  auch  das  Athmen  gegen  den  Apparat,  vermeidet,
das  Verhalten  des  der  Oberfläche  des  Petroleums  sich  nähernden  Zündflämmchens.  Nachdem
das  Triebwerk  zur  Ruhe  gekommen,  wird  es  sofort  von  neuem  aufgezogen,  und  man  wiederholt  die  Auslösung
  des  Triebwerks  und  den  Zündungsversuch,  sobald  das  Thermometer  im  Petroleumgefäß  um  einen
halben  Grad  weiter  gestiegen  ist.  Dies  wird  von  halbem  zu  halbem  Grad  so  lange  fortgesetzt,  bis  eine
Entflammung  erfolgt.

Das  Zündflämmchen  wird  sich  besonders  in  der  Nähe  des  Entflammungspunktes  durch  eine  Art
von  Lichtschleier  etwas  vergrößern,  doch  bezeichnet  erst  das  blitzartige  Auftreten  einer  größeren
blauen  Flamme,  welche  sich  über  die  ganze  freie  Fläche  des  Petroleums  ausdehnt,  das  Ende  des  Versuchs
und  zwar  auch  dann,  wenn  das  in  vielen  Fällen  durch  die  Entflammung  verursachte  Erlöschen  des  Zündflämmchens
  nicht  eintritt.

Derjenige  Wärmegrad,  bei  welchem  die  Zündvorrichtung  zum  letzten  Male,  d.  h.  mit
deutlicher  Entflammungswirkung  in  Bewegung  gesetzt  wurde,  bezeichnet  den  Entflammungspunkt
  des  untersuchten  Petroleums.

III.  Wiederholungen  des  Probens  und  Schluß  der  Prüfungen.

14.  Wiederholung  des  Probens.

Nach  der  Beendigung  des  ersten  Probens  ist  die  Prüfung  in  der  vorgeschriebenen  Weise  mit  einer
anderen  Portion  desselben  Petroleums  zu  wiederholen.  Zuvor  läßt  man  den  erwärmten  Gefäßdeckel  abkühlen,
während  dessen  man  das  Petroleumgefäß  zu  entleeren,  im  Wasser  abzukühlen,  auszutrocknen  und  frisch  zu

beschicken  hat.

Auch  das  in  das  Gefäß  einzusenkende  Thermometer  und  der  Gefäßdeckel  sind  vor  der  Neubeschickung
des  Petroleumgefäßes  sorgfältig  mit  Fließpapier  zu  trocknen,  insbesondere  sind  auch  alle  etwa  den  Deckeloder
  den  Schieberöffnungen  noch  anhaftenden  Petroleumspuren  zu  entfernen.

Vor  der  Einsetzung  des  Gefäßes  in  den  Wasserbehälter  wird  das  Wasserbad  mittels  der  Spirituslampe
  wieder  auf  55  °C.  erwärmt.

15.  Anzahl  der  erforderlichen  Wiederholungen.

Ergiebt  die  wiederholte  Prüfung  einen  Entflammungspunkt,  welcher  um  nicht  mehr  als  einen  halben
Grad  von  dem  zuerst  gefundenen  abweicht,  so  nimmt  man  den  Mittelwerth  der  beiden  Zahlen  als  den
scheinbaren  Entflammungspunkt  an,  d.  h.  als  denjenigen  Wärmegrad,  bei  welchem  unter  dem  jeweiligen
  Barometerstande  die  Entflammung  eintritt.

Beträgt  die  Abweichung  des  zweiten  Ergebnisses  von  dem  ersten  einen  Grad  oder  mehr,  so  ist  eine
nochmalige  Wiederholung  der  Prüfung  erforderlich.  Wenn  alsdann  zwischen  den  drei  Ergebnissen  sich  größere

Unterschiede  als  1½  Grad  nicht  vorfinden,  so  ist  der  Durchschnittswerth  aus  allen  drei  Ergebnissen  als
scheinbarer  Entflammungspunkt  zu  betrachten.

Sollten  ausnahmsweise  sich  stärkere  Abweichungen  zeigen,  so  ist,  sofern  es  sich  nicht  um  sehr  leichtes,
beim  ersten  Oeffnen  des  Schiebers  entflammtes  und  deshalb  unzweifelhaft  zu  verwerfendes  Petroleum  handelt,
die  ganze  Untersuchung  des  Petroleums  auf  seine  Entflammbarkeit  zu  wiederholen.  Vorher  ist  jedoch  der
Prober  und  die  Art  seiner  Anwendung  einer  gründlichen  Revision  zu  unterziehen.  Dieselbe  hat  sich  wesentlich
auf  die  Richtigkeit  der  Aufsetzung  des  Gefäßdeckels,  der  Einsenkung  des  Thermometers  in  das  Gefäß  und

der  Einhängung  der  Zündungslampe,  sowie  auf  die  hinreichende  Ausführung  der  Reinigung  aller  einzelnen
Apparattheile  zu  erstrecken.

16.  Schluß.

Ist  der  gemäß  Nr.  15  gefundene,  dem  Mittelwerthe  der  wiederholten  Untersuchungen  entsprechende,
  Entflammungspunkt  niedriger  als  der  gemäß  Nr.  4  ermittelte  maßgebende  Entflammungepunkt,
  so  ist  das  untersuchte  Petroleum  den  Beschränkungen  des  §.  1  der  Verordnung
  vom  24.  Februar  1882  unterworfen.

Will  man  noch  denjenigen  Entflammungspunkt  ermitteln,  welcher  bei  Zugrundelegung  des  normalen
  Barometerstandes  (760  mm)  an  die  Stelle  des  unter  dem  jeweiligen  Barometerstande  gefundenen
Entflammungspunktes  treten  würde,  so  sucht  man  zunächst  in  der,  dem  letzteren  Barometerstande  entsprechenden
Spalte  der  Umrechnungstabelle  (s.  Nr.  4)  diejenige  Gradangabe,  welche  dem  beobachteten  Entflammungs-
        <pb n="219" />
        —  205  —

punkte  am  nächsten  kommt.  Hierbei  werden  Bruchtheile  von  einem  halben  Zehntel  oder  mehr  für  ein  volles
Zehntel  gerechnet,  geringere  Bruchtheile  aber  unberücksichtigt  gelassen.  In  der  Zeile,  in  welcher  die  hiernach
berechnete  Gradangabe  steht,  geht  man  bis  zu  derjenigen  Spalte,  welche  oben  mit  760  überschrieben  ist  (der
Spalte  der  fettgedruckten  Zahlen).  Die  Zahl,  bei  welcher  jene  Zeile  und  diese  Spalte  zusammentreffen,
zeigt  den  gewünschten,  auf  den  Normal-Barometerstand  umgerechneten  Entflammungspunkt  an.

Beispiel.

Der  Barometerstand  betrage  727  Millimeter.  Da  eine  besondere  Spalte  für  727  mm  in  der  Tabelle  nicht
vorhanden  ist,  so  ist  die  mit  725  mm  überschriebene  entsprechende  Spalte  maßgebend.  Das  erste  Proben  habe
ergeben  19,0  °C.,  das  zweite  20,5  °C.,  das  hiernach  erforderte  dritte  19,5  °C.  Der  Durchschnittswerth  beträgt
somit  19,67  °C.  Derselbe  wird  abgerundet  auf  19,7  °C.  In  der  mit  725  überschriebenen  Spalte  findet
man  als  der  Zahl  19,7  am  nächsten  kommend  die  Zahl19,8.  In  der  Zeile,  in  welcher  diese  Zahl  steht,
findet  man  jetzt  in  der  mit  760  überschriebenen  Spalte  die  fettgedruckte  Zahl  21,0.  Die  letztere  ist  somit
der  auf  den  Normal-Barometerstand  umgerechnete  Entflammungspunkt  des  untersuchten  Petroleums.

 

Umrechnungstabelle.

 

 

 

 

Barometer  stand  in  Millimetern.

 

685  690  695  700  705    710  715  720  725  730  735 740  745 750  755  760  765  770  775  780  785

































Entflammungspunkte  nach  Graden  des  hunderttheiligen  Thermometers.

16,4  16,6 16,7 16,9 17,1  17,3 17,4 17,6  17,8  18,0  18,1  18,3  18,5  18,7  18,8  19,0  19,2  19,4  19,7  19,9
16,9  17,1  17,2  17,4  17,6 17,8 17,9 18,1 18,3 18,5 18,6  18,8  19,0 19,2 19,3 19,5   19,7  19,9  20,0 20,2  20,4
17,4 17,6 17,7 17,9 18,1 18,3 18,4 18,6 18,8 19,0 19,1 19,3 19,5 19,7 20,0 20,2 30,5  20,7 20,9
17,9 18,1 18,2  18,4 18,6 18,8 18,9  19,3  19,5  19,6  19,8  20,0  20,2  20,3  20,5  20,7  20,9  21,0  21,2  21,4

18,4  18,6  18,7  18,9  19,1  19,3  19,4  19,6  19,8  20,0  20,1  20,3  20,5  20,7  20,8  21,0  21,2  21,4  21,5  21,7  21,9

18,9  19,1  19,2  19,4  19,6  19,9 20,1  20,5  20,6  20,8  21,0  21,2  21,3  21,5  21,7  21,9  22,0  22,2  22,4
194  19,6 19,7 19,9 20,1  20,3  20,4  20,6  20,8  21,0  21,1  21,3  21,5 21,7 21,8  22,0  22,2  22,4 22,5 22,7  22,9
19,9 20,1  20,2 20,4 20,6  20,8  20,9  21,1  21,3  21,5  21,6  21,8  22,0  22,2 22,3  22,5 22,7  22,9  23,0 23,3  23,4
20,4 20,6  20,7  20,9  21,1  21,3  21,4  21,6  21,8  22,0  22,1  22,3  22,5  22,7 22,8  23,0  23,2 23,4 23,5  23,7
20,9 21,1 21,2  21,4 21,6 21,8  21,9  22,1  22,3  22,5  22,6  22,8  23,0  23,2  23,3  23,5  23,7  23,9  24,0  24,3  24,4
21, 4 21,6  21,7 21,9 22,1 22,3 22,4 22,6 22,8 23,0 23,1 23,3  23,5  23,7  23,8  24,9  24,2  24,4  24,5  24,7  24,9
921,  22,1 22,2  22,4  22,6  22,8  22,9  23,1 23,3  23,5  23,6  23,8  24,0  242  24,3 24,5  24,7  24,9  25,0  25,2  25,4
22,4  22,6 22,7 22,9 23,1 23,323,4 23,6 23,8 24,0 24,1 24,3 24,5 24,7 24,8 25,0  25,2  25,4  25,5  25,7  25,9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  den  20.  April  1882.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

 

31*
        <pb n="220" />
        206

4.  Finanz-Wesen.

 

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  im  Deutschen  Reich  für  die  Zeit  vom  1.  April  1881
bis  zum  Schlusse  des  Monats  März  1882.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-    
nahme  beträgt  Bonifikatio-    Eimahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  des  nen  auf  n  demselben  zwischen  den
Statsjahres  Bleiben  Zeitraum Spalten   4
der    bis zum  gemeinschaftliche    des  und  5
Schlusse  des    Vorjahres  + mehr
Einnahmen.
  obengenannten Monats  Rechnung  (Spalte  4)  - weniger
M  M  M  M
1.  2.    3.    4.  5.  6.
Zölle  195  730  927  42  280 195  688  647 182  039  635 +13649012
Tabacksteuer    11  350  787  11  397  11 339  390  7042  814 +  4  296  576
Rübenzuckersteuer  99  582  006  24 071  919  75  510  087 48  606  364 +26903  723
Salzsteuer  37  322  877  6 637  37  316  240  37098018  +218  222
Branntweinsteuer  59  815  569  16 645  996 43   169  573  42900408  +269165
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  118  290  —  118  290  121  030  -2740
Brausteuer    17  328  402  331  604 16996   798  16997204  -406
Uebergangsabgaben  von  Bier  1  263  356  —  1263  356  1110390  +  152  966
Summe  422  512  214  41  109  833 381  402  381 335  915  863 +45486518
Spielkartenstempel  —  —  1  058  480  1  102  329—  43849
Wechselstempelsteuer  —  —  6721039  6464  420  + 256  619
Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Schlußnoten,
Rechnungen  und  Lotterieloose  —  —  5929251  —  +5  929  251

Anmerkung.





tungskosten  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  März  1882:

 

Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwal- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom    
Bezeichnung  Beginn  des  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  Diferenz  zwischen
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  den Spalten 2 und 3 +mehr
obengenannten  des  Vorjahres
Einnahmen.  Monats  des Vorjahres  - weniger
M  M  M
1.  2.  3.  4.
Zölle    180  543  460  162  874  906  +17  668  554
Tabacksteuer    6  723  958  1  469  261  +5254  697
Rübenzuckersteuer      69  857  185  28  775  408  + 41  081  777
Salzsteuer    36  659  395  36  288  886  +370509
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntwein  34  488  629  34  702  577  —  213948
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  15  482  555  15  353  926  +  128629
Summe  343  755  182  279  464  964  +64  290  218
Spielkartenstempel.  1.026  477  1  028  402  —  1925
        <pb n="221" />
        207

 Statistik    
Definitives  Hauptergebniß  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1880.



5.    

Die  ortsanwesende  Bevölkerung  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  der  Staatsangehörigkeit,
mit  Unterscheidung  der  bundesangehörigen  aktiven  Militärpersonen,

auch
ortsanwesende  Bevölkerung  des  deutschen  Zollgebiets  und  der  Zollausschlüsse.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                  

 

 

Darunter  in  den  einzelnen  Staaten  Ortsanwesende
anwesende  Mithin  Bevölkerung
Orts-  bundesangehörige Bevöl-Staats-
  hörige  Bevölanwesende!
  angehörige  An-  Bundes-  kerung  der  des  der
dieser    Reichs-  aktive,  Staaten mit  Zoll-Staaten.
  Be-  Staaten  *)  gehörige  Militär-  Ausschluß  der  deutschen  ausvölkerung
  anwesende  anderer  aus-  personen, (in Spalte  altiven  Mili-  Zollgebiets.  schlüsse
Staats- angehörige  Bundes-  länder.  3  und  4  (Militärüberhaupt.
  Bevöl-  mit  ent-  Ersatz-Bevöl-  
kerung).  staaten.  halten).  kerung).  in der  Begrenzung  vom
1.  Dezember  1880.
1.    2.    3.  4.  5.  6.  7.    8.  9.
I. Preußen  27279111 27016763 163390 98958 252007 26928146 27162507 116604
ll. Bayern    5284778 5144538 83975 56265 46211 5182302 5284778   —
III.  Sachen  2972805      2760354  175413  37038  22833 2912934  2972805    –
IV.  Württemberg    1971118 1916674 43168 11276 17344 1942498 1971118  —
V. Baden  1570254 1473107 83732 13415 15562 1541277 1564940  5314
VI.  Hessen  936  340  880584  51775  3981  14583  917  776  936  340  –
VII.  Mecklenburg-  Schwerin  577  055  561464  14132  1459  5277  570319    577  055  —
VIII.  Sachsen-Weimar  309  577  285937  22939  701    1724  307  152  309  577  –
IX.  Mecklenburg-Strelitz  100  269  94475  5613  181  757  99  331  100  269
X.  Oldenburg    337  478  309  847  26837  794  2  2894  333  790  335  158    2320
XI.  Braunschweig  349  367  309  042  39343  982    2548  345  837  349  367  —
XII.  Sachsen-Meiningen  207  075  190  206  16633  236  1  684  205  155  207  075
XIII.  Sachsen-Altenburg  155  036  138655  15915  466  617  153  953  155  036  —
XIV.  Sachsen-Coburg-  Gotha  194  716  175761    18433  522  1  256  192  938  194  716
XV.  Anhalt  232592  199  500  32  732  360  1  731  230  501  232.592  —
XVI.  Schwarzburg-Rudolstadt  80  296  73  498  6646  152  521  79  623  80  296    -
XVII.  Schwarzburg  -  Sondershausen
  71  107  63  629  7  375  103  557  70  447  71  107  —
XVIII.  Waldeck    56  522  54  043  2  432  47  545  55  930  56  .522  —
XIX.  Reuß  älterer  Linie    50  782  45  859  4519  404  75  50  303  50  782  —
XX.  Reuß  jüngerer  Linie  101  330  89843  11225  262  511  100557  101  330
XXI.  Schaumburg-Lippe  35  374  33  009  2329  36  557  34  781  35  374
XXII.  Lippe  120  246  116  993  3  154  99  665  119  482  120  246  —
XXIII.  Lübeck      63  571  43164  19042  1  365  578  61  628  63  571  —
XXIV.  Bremen        156  723  117  809  36  852  2062  1025  153  636  18228  138  495
XXV.  Hamburg  453  869  289  946  153  079  10  844  1  241  441  784  38  943  414  926
XXVI.  Elsaß-Lothringen  1  566  670  1  418  025  114797  33  848  38  963  1493  859  1  566  670  —
Deutsches  Reich  45234061 43802725 1155480  275856  432266  44  525  939  44556402  677  659
Außerdem:  Luxemburg        209  570
die  österreichische  Gemeinde  Tungholz  211
Mithin:  Gesammtes  Zollgebiet  44  766  183



*)  Mit  Einschluß  derjenigen  Personen,  deren  Staatsangehörigkeit  nicht  ermittelt  ist.
        <pb n="222" />
        —  208  —

6.  Konsulat-Wesen.

Dem  zum  Kaiserlich  russischen  Konsul  in  Memel  ernannten  Hofrath  von  Thal  ist  das  Exequatur  Namens
des  Reichs  ertheilt  worden.



7.  Marine  und  Schiffahrt.

Uebersicht
über

die  Zahl  der  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Untersuchung  von  Seeunfällen,  vom
27.  Juli  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  549)  abgegebenen  Entscheidungen  des  Kaiserlichen  Ober-Seeamts
  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs  im  Jahre  1881.*)

I.  Entscheidungen  der  Seeämter.

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Nummer.  Bezeichnung  Zahl  der  Entscheidungen  im:  
  Jahr
  der    
                      1881
Behörden.  Mai. August. September.  über-Laufende Nummer.
  Janunar.  Februar. März. April.  Juni.  Juli.  Oktober. November.  haupt.
1  Seeamt  zu  Königsberg  1  —  —  —  —  —  4  —  —  2  7
2  "  Danzig    1  —  —  —  —  1  —  —  —  3  —  1  6
3  "2  Stettin      4  4  —  5 4  2  —  —  —  8  4  —  31
4  "  " Stralsund      5  6 12  2 5  3 6 3 6  3  7 6  64
5  Rostock  —  —  6  2 3  —  1  2  —  —  2  1  17
6  "  Lübeck  1  —  ——  —  1  1  —  —  —  —  3
7  " " Flensburug 2  — 1   2  2  2 —  —  3  2  1  5  20
8  Tönning        —  1  3  —  —  1  —  1  —  1  3  3  13
9  "  "  Hambug  5  2  5  4  4  4  3  4  3  8  6  12  60
10  Bremerhaven  4 5  2  1  3  - 2  —  —  4  4  —  25
11  "  " Brake        7  4  1  3  1  3  1—  5  2  4  3  34
12  Emden  7  6  4  1  7  4  1 —  3  6  10  17  66
  Insgesammt 37 28  34  20  29  21 18  11 20  37  41 50 346

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II.  Entscheidungen  des  Kaiserlichen  Ober-Seeamts.

Gegen  24  Entscheidungen  der  Seeämter  ist  Beschwerde  eingelegt  worden  und  hat  das  Kaiserliche
Ober-Seeamt  13  Entscheidungen  bestätigt,  10  Entscheidungen  abgeändert  und  in  einem  Falle  die  Beschwerde
als  unzulässig  zurückgewiesen.



*) Wegen  der  Vorjahre  vergl.  Central-Blatt  für  1879  Seite  234,  für  1880  Seite  83,  für  1881  Seite  143.
        <pb n="223" />
        209

Der  I.  Nachtrag  zu  der  den  Anhang  zum  internationalen  Signalbuche  bildenden  „Amtlichen  Liste  der  Schiffe
der  deutschen  Kriegs=  und  Handels-Marine  mit  ihren  Unterscheidungs-Signalen  vom  Jahre  1882“  ist  erschienen.

Berlin,  den  19.

April  1882.  Der

Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Bossec.

8.  Polizei-Wesen.

—

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
laufende    Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsdes
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  .  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1. Ludwig  Thraner,  (50  Jahre,  geboren  zu  Sulz- schwerer  Diebstahl  (5  Jahre Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-  4. April  d.  J.
Tagner,  bad,  Kreis  Molsheim,  Nie-  Zuchthaus  laut  Erkenntniß  sident  zu  Kolmar,
der.  Elsaß,  zufolge  Option  vom  10.  April  1877),
französischer  Staatsange-  
höriger,  
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  Anton  Mattauch,  Ar- 41  Jahre,  aus  Schediwitz,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Ref- 17.  März  d.  J.
beiter,  Böhmen,  gierungs-Präsident  zu
  Stralsund,
3.  Michael  Kojanusz,  Ar- 40  Jahre,  aus  Trebischau,  desgleichen,  Königlich  preußische  Re- 4.  März  d.  J.
beiter,  Ungarn,    gierung  zu  Posen,
4.  Stefan  Potoczek,  geboren  1853  zu  Jeszenice,  desgleichen,  Königlich  preußische  Re-  29.  Dezember
Drahtbinder,  Ungarn,  gierung  zu  Bromberg,  1881.
5.  Franz  Raschke,  Tuch- geboren  am  10.  Oktober  1846  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re- 5.  April  d.  J.
machergeselle,  zu  Jägerndorf,  Oesterreichisch-  gierungs-Präsident  zu
Schlesien,  Breslau,
6.  Johann  Liehr,  Weber,  23  Jahre,  aus  Deutsch-Liebau,  desgleichen,  derselbe,  8.  April  d.  J.

11.

Rudolf  Baier,  Bäckergeselle,


Josef  Wawra,  Müllergeselle,


Anton  Erben,  Arbeiter,

Erdmann

Preisler,
Arbeiter,

Franz  Wilhelm  Cornelius
Rittstein,  Bäcker,



Bezirk  Schönberg,  Mähren,
geboren  am  26.  Mai  1859
zu  Bären,  Mähren,  und  daselbst
  ortsangehörig,
geboren  am  2.  Februar  1844,
aus  Zales,  Bezirk  Königinhof,
  Böhmen,
geboren  am  15.  Mai  1846,
aus  Ober-Langenau,  Böhmen,

geboren  am  16.  August  1841,
aus  Witkowitz,  Bezirk  Starkenbach,
  Böhmen,
20  Jahre,  geboren  zu  Bern,

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,



Schweiz  und  daselbst  wohnhaft,




Königlich  preußischer  Regierungs
  -  Präsident  zu
Oppeln,

Königlich  preußischer  Re- 



gierungs  -  Präsident  zu
Liegnitz,

derselbe,

derselbe.

Königlich  preußischer  Regierungs-Präsident
  zu

Merseburg,

16.  März  d.

J.

2.  März  d. J.

6.  März  d. J.

11.  März  d.

J.

31.  März  d. J.
        <pb n="224" />
        210

 

 

 

Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum des
des    Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsdes
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.
Laufende    beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
12.  Mauritz  Bubenick,  geboren  am  25.  September  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Land- 4.  April  d.  J.
Kellner,  1860  zu  Olmütz,  Mähren,  drostei  zu  Lüneburg,
ortsangehörig  zu  Hatschein,
Bezirk  Olmütz  (das.),
13.  Josef  Swodka  (Swod- 37  Jahre,  geboren  zu  Tep- Landstreichen,  Königlich  preußische  Re-  1.  April  d.  J.
ko),  Drahtbinder,  liczka,  Ungarn,  gierung  zu  Düsseldorf,
14.  Josef  Klimma,  Schuh- 22  Jahre,  ortsangehörig  zu Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  bayerisches  Be- 15.  März  d.  J.
machergeselle,  Mailberg,  Bezirk  Ober-Holla- grober  Unfug,  zirksamt  Grafenau,
brunn,  Nieder-Oesterreich,
15.  Josée  Rodriguez,  Ci-. 29  Jahre,  aus  Trujillo  in  Landstreichen,  Großherzoglich  badischer  3.  April  d.  J.
garrenarbeiter,  Venezuela,  Süd-Amerika,  Landeskommissär  zu
Karlsruhe,
16.  Paul  Varenne,  Schuh- geboren  am  23.  April  1849  besgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-  1.  April  d.  J.
macher,  zu  Fonchécourt,  Frankreich,  dent  zu  Metz,
17.  Julius,  Ulbrich,  Ma- 36  Jahre,  geboren  zu  Luxem- Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  4.  April  d.  J.
schinist,  burg,
18.  Melchior  Lutzinger, geboren  am  23.  Februar  1819  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-.  desgleichen.
Strohhutmacher,  zu  Neitzthal,  Kanton  Glarus,  dent  zu  Kolmar,
Schweiz,  und  daselbst  ortsangehörig,
  wohnhaft  zu
Ronen,  Frankreich,
19.  Robert  Zimmerli,  geboren  am  17.  September  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
Knecht,  1840  zu  Wykon,  Kanton



Luzern,  Schweiz,  und  daselbst
ortsangehörig,













Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="225" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

 

 

 


X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  28.  April  1882.  №  17.
Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Transportkontrole  3.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Exequatur-Ertheilungen
über  Tabackblätter  bei  den  Hauptzollämtern  in  Memel  und  212
Tilsit;  —  Befugnisse  von  Steuerstellen  Seite  211
2.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  eines  ferneren  Heftes  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
der  Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  Reichsgebiete  212
211





1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Im  Grenzbezirk  der  Königlich  preußischen  Hauptzollämter  zu  Memel  und  Tilsit  unterliegen  der  Transportkontrole
  gemäß  §.  119  ff.  des  Vereinszollgesetzes  auch  unbearbeitete  Tabackblätter  in  Mengen  von  mehr
als  5  kg.



Dem  Königlich  preußischen  Nebenzollamt  l.  zu  Dlottowen  im  Hauptamtsbezirke  Johannisburg  ist  die  Befugniß
  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  inländisches  und  ausländisches  Salz  beigelegt  worden.)

Dem  Herzoglich  sächsischen  Steueramt  in  Meiningen  ist  die  Befugniß  zur  Abstempelung  von  Formularen  zu
Schlußnoten  2c.  (Ziff.  4  a  des  Tarifs  zum  Gesetz  vom  1.  Juli  1881,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben
  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  185  —,)  für  Mengen  von  je  weniger  als  20  Stück  beigelegt  worden
(vergl.  Central-Blatt  1881  S.  403).



2.  Marine  und  Schiffahrt.

Das  zweite  Heft  des  dritten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen  des
Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  &amp;amp;  Co.  in  Hamburg
  erschienen.  Das  Heft  ist  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  2,30 M    für  das  Exemplar  zu
beziehen.
Berlin,  den  21.  April  1882.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

 

32
        <pb n="226" />
        —

212

3.  Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  Kaufmann  Charles  Melhado  zum  Konsul  in  Belize  (Britisch  Honduras),
den  Kaufmann  F.  Kempf  in  Puerto  Cabello  zum  Konsul

und

den  Kaufmann  Joh.  Petersen  in  La  Guayra  zum  Konsul
zu  ernennen  geruht.

 

Namens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden:
dem  Kaufmann  Karl  Ludwig  Meyer  in  Königsberg  i./Pr.  als  Schwedisch-Norwegischer  Konsul  für

Ost-Preußen,

dem  Herrn  John  M.  Wilson  als  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Bremen

und

dem  Herrn  William  Henry  Musselman  als  Vize-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika

in  Breslau.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum

  

  des  Ausgewiesenen  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung beschlossen hat,  Ausweisungs-

  
Laufende    beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

1.  Josef  Hübner,  Hand-  26  Jahre,  aus  Müglitz,  Be- Nichtbeschaffung  eines  Unter-Königlich  preußische  Re- 28.  März  d.  J.
lungskommis,  zirk  Hohenstadt,  Mähren,  kommens,  gierung  zu  Posen,

2. Franz  Hruska,  Schuh- 4  Jahre,  aus  Solnitz,  Be- Betteln  im  wiederholten  Rück-       Königlich  preußischer  Re- 8.  April  d.  J.
machergeselle  zirk  Reichenau,  Böhmen,  fall,  gierungs-  Präsident  zu

Breslau,
3.  Thomas  Muzik,  Mau-  geboren  am  21.  Dezember  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re- 7.  März  (aus-10.



1854  zu  Drahlow,  Bezirk
Olmütz,  Mähren,  und  daselbst
  ortsangehörig,

4. Karl  Gustav  Anderson,  42  Jahre,  aus  Rüsby,

rergeselle,

Arbeiter,  Schweden,
5. Heinrich  Funk,  Hand-  geboren  am  8.  Oktober  1862
lungskommis,  zu  Klein-Priesen,  Bezirk

Aussig,  Böhmen,

6. Franz  Josef  Burghart,  25  Jahre,  aus  Paris,
Kutscher,
7.  Otto  Gut,  Bäcker,

21  Jahre,  aus  Kyburg,  Kanton
  Zürich,  Schweiz,
geboren  1843,  aus  Stejka,

Josef  Janouch,  Schuh-
      Bezirk  Neuhaus,  Böhmen,

macher,

9. Josef  Herrmann,  geboren  1858  zu  Solopisk,

Musikgehülfe,  Bezirk  Smichow,  Böhmen,

und  daselbst  ortsangehörig,
Josef  Marschner,  30  Jahre,  geboren  zu  Birk.
Fleischer,  stein  bei  Leipa,  Böhmen,





und  daselbst  ortsangehörig,



desgleichen,
desgleichen,

Landstreichen,
desgleichen,
Landstreichen,  Betteln  und
Gebrauch  eines  gefälschten

Legitimationspapieres,
Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,

gierungs  -  Präsident  zu
Oppeln,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,
dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,
dieselbe  Behörde,

Stadtmagistrat
dorf  in  Bayern,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Burglengenfeld,

Königlich  sächsische  Kreis-Deggen-





hauptmannschaft  zu
Zwickau,



geführt  am
7.  April)  d.  J.

14.  März  d.  J.
11.  April  d.  J.

12.  April  d.  J.
desgleichen.
6.  März  d.  J.

8.  April  d.  J.

24.  (ausgeführt
am  29.)  März
d.  J.
        <pb n="227" />
        213

 

 

 

 

Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum des
  des  Ausgewiesenen  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  beschlossen hat.  Ausweisungsewiesenen.
  »
Laufende    beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.
11.  Valentino  Pollam,  32  Jahre,  aus  Vigo,  Tirol,  Landstreichen,  Betteln  und  Großherzoglich  badischer 7.  März  d.  J.
Maurer,  Beamtenbeleidigung,    Landeskommissär  zu
konstanz,
12.  Heinrich  Stauber,  geboren  im  Juli  1834  zu  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-  14.  April  d.  J.

13.
14.
15.

Schlosser,
Josef  Stengl,  Kellner,
Hubert  Bernard,

Johann  Bauer,
beiter,



Ar-Ebmatingen,

  Schweiz,  und
daselbst  ortsangehörig,
geboren  am  6.  März  1865
zu  Gosterzalm,  Oesterreich,
geboren  am  24.  Januar  1824
zu  Thiaucourt,  Frankreich,
geboren  am  24.  Juni  1842
zu  Luxemburg,

Landstreichen,
desgleichen,
desgleichen,

 

 

 

 

dent  zu  Kolmar,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

derselbe,

derselbe,



9.  April  d.  J.
desgleichen.
desgleichen.



Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="228" />
        <pb n="229" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben


Reichsamt  des  Innern.



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

X.  Juhrgang.  Berlin,  Freitag,  den  5.  Mai  1882.  No.18.

Inhalt:  1.  Heimath-Wesen:  Abänderung  in  dem  Verzeich-  4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Befugniß  einer  Steuerstelle
nisse  der  für  die  Anerkennung  der  Staatsangehörigkeit  in  218
der  Schweiz  zuständigen  Behörden  Seite  215      

2.  Veterinär-Wesen:  Abänderung    der  Instruktion  zur  Aus-  5.  Konsulat-Wesen:  Zirkular-Erlaß  an  die  Kaiserlichen  Konführung
  des  Gesetzes  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  sulate,  betreffend  die  bei  der  Unterstützung  hülfsbedürftiger
von  Viehseuchen    215  Reichsangehöriger  zu  beobachtenden  Grundsatze  218

3.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  bis  Ende  März  1882  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
stattgehabten  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Aus-  Reichsgebiete  220
gabe  von  Reichskassenscheinen  216

 

 

1.  Heimath-Wesen.

 

Das  auf  Seite  17  des  laufenden  Jahrgangs  des  Central-Blatts  veröffentlichte  Verzeichniß  der  schweizerischen
Behörden,  welche  zur  Ausstellung  von  Erklärungen  und  Anerkenntnissen  über  die  Staatsangehörigkeit  in  der
Schweiz  befugt  sind,  ändert  sich  insoweit,  als  an  Stelle  von  Locarno  gegenwärtig  Bellinzona  der  Sitz  der

Direktion  der  Zentralpolizei  des  Kantons  Tessin  ist.
Berlin,  den  28.  April  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

2.  Veterinär-Wesen.



Bekanntmachung.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  24.  April  d.  J.  beschlossen,  daß  der  letzte  Absatz  im  §.  20  der
Ausführungs-Instruktion  vom  12./24.  Februar  1881  zu  dem  Gesetze  vom  23.  Juni  1880  über  die  Abwehr
und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  —  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  1881  Seite  36  —  zu  streichen

und  durch  nachstehende  Bestimmung  zu  ersetzen  ist:
Wenn  Hunde  der  Vorschrift  dieses  Paragraphen  zuwider  frei  umherlaufend  betroffen  werden,

so  kann  deren  sofortige  Tödtung  polizeilich  angeordnet  werden.
Berlin,  den  2.  Mai  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

 

33
        <pb n="230" />
        —  216  —
3.  Finanz  
Nachweisung  der  bis  Ende  März  1882*)  stattgehabten  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.
Betrag  Definitiver  Antheil  Maximal-Betrag
des  ausgegebenen  an  der  zu  gewährenden
Bezeichnung  der  Staaten.  Landespapiergeldes  Reichskassenscheinen  Vorschüsse
(auf  Mark  reduzirt)  nach  §.  1  des  Gesetzes  nach  §.  3  des  Gesetzes
Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
1  Preußen  einschließlich  Lauenburg    61  386  729  72  145  494 71  —  —
2  Bayern      36  000  000  14  197536  95  14  534975  37
3  Sachsen  36  000  000  7.479  838  04  19  013  441 31
4  Württemberg  10  285  713  5321235 84  3  309  651 44
5  Baden  11  142  858  4276  683 70  4577  449  53
6  Hessen  7371.429  2  495  657 29  3  250  514  47
7  Mecklenburg-  Schwerin    2955000  1631988  18  882007  88
8 Gropßherzogthum  Sachsen  1  800  000  837401  47  641  732 35
9  Mecklenburg-Strelitz  2  400  000  283  779  50  1  410  813 67
10 Oldenburg    —  915074 93  —  —
11  Braunschweig  3  000  000  913  120 29  1  391  253  14
12  Sachsen-Meiningen  1  800  000  549981  89  833  345  41
13  Sachsen-Altenburg    1456800  415863 88  69395741
14 Sachsen-Koburg-Gotha  1800000  510134 20  859910  53
15 Anhalt  2  850  000  595278  00  1  503  148  00
16 Schwarzburg-  Sondershausen  450  000  196  607  91  168  928 06
17 Schwarzburg-  Rudolstadt  600  000  220  98822  252  674  52
18 Waldeck    630  000  164517  32  310321  79
19  Reuß  ältere  Linie  390  000  131  949  77  172  033  49
20  Reuß  jüngere  Linie  960  000  260  516 97  466  322 02
21  Schaumburg-Lippe  1  020  000  93  808 00  617  461 33
22  Lippe  –  325  192 67  —  —
23  Lübeck  —  152  619  78  —  —
24  Bremen  —  358  161 09  —  —
25  Hamburg    —  99187348  —  —
26  Elsaß-Lothringen  —  4534  695  92  —  —
Summe  184  298529  120  000  0000 00  54  889  941  72



Anmerkung:

An  Reichskassenscheinen  sind  ausgegeben:
a.  nach  Spalte 6a
b.  zur  Erstattung  der  nach  Spalte  6b.  auf  die  Reichs-Hauptkasse  angewiesenen  baaren  Zahlungen    
c. zur Deckung der nach Spalte 7 angewiesenen Vorschüsse im Betrage von 54120131,71

119999930 Mark
70 

"
54  120  130  "
174120130  Mark.

zusammen





*)  Vgl.  die  entsprechende  Nachweisung  für  Ende  März  1881  Central-Bl.  1881  Seite  140.
        <pb n="231" />
        217

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wesen.
die  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen,  vom  30.  April  1874  (Reichs-Gesetzblatt  S.  40).
5.  6.  7.  8.  9.  10.
Auf  den  definitiven  Antheil  (Spalte  3)
Von  dem  sind  angewiesen:  Auf  die  nach  Zur  Erfüllung  des  Auf  die  nach
Landespapiergelde (Spalte 2)  a. b.  Spalte  4  zu  ge-  Maximal-Betrages  Spalte  7  gesind
  eingezogen  in  Reichskassen-  zur  baaren  Zahlung  währenden  Vor-  der  währten  Vor-  Bemerkungen.
    
und  vernichtet  scheinen  auf  die  auf die   Reichs-    schüsse  sind  auf  Vorschüsse  schüsse  sind  an  
(auf  Mark königlich  preußische  nung  der  königlich  die  Reichs-Haupt-  sind  noch  die  Reichs-  Hauptreduzirt)
  Kontrole  der  Staats-  Preußischen  Kontrole kasse  angewiesen  erforderlich  kasse  zurückgezahlt
    der  Staatspapiere
papiere  hierselbst  hierselbst
Mark.  Pf.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.
61  386  729  00  72145  490  4  71  —-  —  —  —  —
35  805  989  14  14197  535  1  9514  405  634 80  129  340  57  5  813  988
35  693  313  00  7  479  835  3  04 18  808  983  31  204  458  00  7  605  372
10  226  228  57  5321  235  0  84 3269  995 15  39  656  29  1  323  858
11  048  302  29  4276  680  3 70 4512  412 38  63  037  15  1  830  978
7296  000  00  2  495  655  2  29 3200228 47  50  286  00  1  300  200
2943  000  00  1  631  985  3  18  874  007 88  8  000  00  352  800
1  767765 00  837  400  1  47  620  242 35  21  490  00  256  692
2  386  110  00  283  775  4  50  1  401  553 67  9260  00  564  324
–  —-  915  070  4  93  —  —  —  —  —
2971080  00  913  120  10  29  1371  973 14  19  280  00  556  500
1692300  00  549  980  1  89  761  545 41  71  800  00  333  336
1  423  728  00  415  860  3  88  671  909 41  22  048  00  277578
1  773  825  00  510  130  4  20  842  460 53  17  450  00  343  962
2  769  000  00  595275  3  001449  148 00  54  000  00  601  254
447  084  00  196  605  2  91  166  984,06  1944  00  67  566
575  289  00  220  985  3  22  236  200 52  16  474  00  101  064
615  987  00  164  515  2  32  300  979 79  9342  00  124  128
379251’  00  131  950  —  0  23  164  867/  49  7  166  00  68  808
926  193  00  260  515  1  97  443  784/02  22  538  00  186  528
1  016  640  00  93  805  3  00 615  221 33  224 0 00 246984
—  —  325  190  2  67  —  —  —  —  —
—  —  152  615  4  78  –  —  —  —  —
—  —  358  160  1  09  —  —  —  —  —
—  —  991870  3  48  —  —  —  —  —
—  —  4534695  0  92  —  —  —  —  —
183  143  814 00  119  999  930  70  00 54  120  131 71  769  810  01  21  955  920
120  000  000  Mark.
  Uebertrag  174  120  130  Mark
In  Folge  der  auf  die  Vorschüsse  erfolgten  Rückzahlungen  (Spalte  9)  sind  an  Reichskassenscheinen  eingezogen  und  vernichtet..  ....  21  955  920
Die  verbleibenen  Reichskassenscheine  im  Betrage  von      152  164  210  Mark
a.  in  7  904  008  Abschnitten  zu  5S  Mark  39  520  040  Mark
b.  "  1  808  996  "  " 20 "   36179920 "
c. "1529285  " " 50 "  76464250 "
sind  wie  oben  152  164  210  Mark.













33*
        <pb n="232" />
        —  218  —

4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.



An  Stelle  des  Großherzoglich  mecklenburgischen  Hauptsteueramts  zu  Neubrandenburg  ist  zur  Erhebung  der
Reichsstempelabgabe  von  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen  (Ziffer  1  bis  3  des  Tarifs  zum  Gesetz
vom  1.  Juli  1881,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  —  Reichs-Gesetzblatt  S.  185  —),
von  in-  und  ausländischen  Lotterieloosen  (Ziffer  5  des  bezeichneten  Tarifs)  und  zur  Abstempelung  dieser
Urkunden  für  das  Fürstenthum  Ratzeburg  mit  Ausschluß  der  den  Königlich  preußischen  Zoll-  und  Steuerstellen
  zugewiesenen,  im  Herzogthum  Lauenburg  belegenen  Enklaven  das  Großherzoglich  mecklenburgische  Hauptsteueramt
  in  Schwerin  ermächtigt  worden  (vergl.  Central  Blatt  1881  S.  399).

 

5.  Konsulat-Wesen.



Zu  wiederholten  Malen  ist  das  Unterstützungswesen  der  besonderen  Aufmerksamkeit  der  Kaiserlichen  Konsuln
anempfohlen,  und  ihnen  aufgegeben  worden,  Geldbeihülfen  nur  in  dringenden  Fällen  zu  gewähren.  Die
Erlasse  haben  indeß  ihren  Zweck  so  wenig  erreicht,  daß  die  Reichskasse  nicht  allein  nicht  entlastet,  sondern
im  Gegentheil  in  immer  stärkerem  Maße  durch  solche  Ausgaben  in  Anspruch  genommen  ist.

Der  Grund  liegt  zum  Theil  darin,  daß  die  in  der  Allgemeinen  Dienstinstruktion  sowie  in  besonderen
Erlassen  enthaltenen  Vorschriften  nicht  genügend  beachtet  sind,  hauptsächlich  aber  darin,  daß  der  Karakter
der  staatlichen  Unterstützung  immer  mehr  verkannt  worden  ist.  Während  eine  Beihülfe  aus  öffentlichen  Fonds
nur  in  Fällen  wirklicher  und  unverschuldeter  Noth,  bei  Krankheit,  Arbeitsunfähigkeit  etc.  gewährt  werden  soll,
und  vor  allem  nur  an  Personen,  die  der  Unterstützung  nicht  nur  bedürftig,  sondern  auch  würdig  sind,  wird
hiervon  seitens  der  Konsuln  vielfach  in  dem  Maße  abgesehen,  daß  ihre  Beihülfe  sich  allmälig  zu  einem
Almosengeben  gestaltet  und  dem  Bettelunwesen  Vorschub  geleistet  hat.

Es  ist  bekannt  und  ein  Gegenstand  lauter  Klage,  daß  von  Deutschland  aus  die  benachbarten  Länder
von  Schaaren  arbeitsscheuer,  aller  Mittel  entblößter  Menschen  überzogen  werden,  die  lediglich  vom  Bettel
leben.  Es  sind  zumeist  diese  Vagabonden,  welche  als  „arme  deutsche  Reisende“  die  Konsulate  brandschatzen,
und  von  der  Privatwohlthätigkeit  Almosen  erpressen.  Fast  alle  Unterstützungen,  die  im  Betrage  von  einigen
Mark  von  den  Kaiserlichen  Konsulaten  gegeben  und  dem  Auswärtigen  Amt  in  Rechnung  gestellt  werden,  an
einzelnen  Orten  an  hunderte  von  Personen  im  Jahr,  sind  solche  Almosen,  die  bei  Festhaltung  der  oben
bezeichneten  Gesichtspunkte  nicht  gewährt  werden  durften.  Der  Bettel,  welcher  gesetzlich  mit  Strafe  bedroht
ist,  wird  auf  diese  Weise  gefördert,  das  Vagabondenthum,  welches  der  Staat  zu  unterdrücken  sich  bemüht,
und  das  unserer  Nation  zur  Unehre  gereicht,  staatlich  unterstützt.

Wenn  es  auch  nach  Lage  der  Gesetzgebung  nicht  möglich  ist,  die  wanderlustigen  deutschen  Abenteurer
an  dem  Besuch  fremder  Länder  zu  verhindern,  so  haben  die  staatlichen  Organe  doch  die  Aufgabe,  dem  Unwesen
  nach  Kräften  zu  steuern,  und  vor  allen  Dingen  die  Pflicht,  sich  jeder  Förderung  desselben  zu  enthalten.

Im  Nachstehenden  sind  die  Regeln  bezeichnet,  nach  welchen,  abgesehen  von  den  bereits  bestehenden
  Vorschriften,  die  Kaiserlichen  Konsuln  bezüglich  der  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  künftig  zu  verfahren
  haben,  und  deren  strenge  Befolgung  ich  ihnen  im  Interesse  des  vorgedachten  Zweckes  hiermit  besonders
zur  Pflicht  mache.

1.  Geldunterstützungen  dürfen  nur  an  Personen  gegeben  werden,  welche  sich  durch  vollgültige  Legitimationspapiere

  als  Reichsangehörige  ausweisen.
2.  Sie  sind  nur  in  Fällen  wirklicher  und  unverschuldeter  Noth,  insbesondere  bei  Krankheit  oder
Arbeitsunfähigkeit,  und  nur  dann  zu  gewähren,  wenn  an  dem  Orte  keine  Behörden,  Anstalten,
Vereine  c.  vorhanden  sind,  denen  die  Unterstützungsbedürftigen  zugewiesen  werden  können.

3.  Aus  der  Konsulatskasse  dürfen  keine  Gelder  an  Arbeitsfähige  gezahlt  und  überhaupt  keine  Unterstützungen
  gewährt  werden,  welche  den  Karakter  von  Almosen  haben.  Bettler  sind  der  Polizeibehörde
  des  Orts,  oder  den  Zwangsarbeitsanstalten,  wo  soche  existiren,  zuzuführen.
        <pb n="233" />
        —  219  —

Durch  Aushang  oder  Anschlag  vor  der  Kanzlei  ist  diese  Bestimmung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

4.  Bedürftigen  sind  Reiseunterstützungen  nur  behufs  der  Rückkehr  nach  Deutschland,  niemals  zur
Reise  in  entgegengesetzter  Richtung  zu  gewähren;  ebenso  dürfen  ihnen  Reiselegitimationen  nur
zu  dem  ersteren  Zwecke  ausgestellt  oder  visirt  werden.

Ausnahmen  sind  nur  zulässig,  wenn  der  Reisende  glaubhaft  nachweist,  daß  er  im  Auslande
seinen  festen  Wohnsitz  hat.  
5.  Auf  den  Legitimationspapieren  ist  der  Betrag  der  gewährten  Unterstützung,  sowie  ihr  Grund
und  Zweck  zu  vermerken.  

6.  Die  aus  der  Konsulatskasse  verabreichten  Unterstützungen  sind  in  besondere  Verzeichnisse  nach  dem
anliegenden  Formular  einzutragen,  und  Abschrift  der  letzteren  nebst  den  vorschriftsmäßigen
Quittungen  der  Empfänger  dem  Auswärtigen  Amt  mit  der  amtlichen  Liquidation  einzureichen.

7.  Die  Kaiserlichen  Konsuln  haben  den  in  demselben  Lande  und  den  an  der  Grenze  des  Nachbarlandes
  bestehenden  deutschen  Konsulaten  in  kurzen  Fristen  Listen  derjenigen  Personen  mitzutheilen,
  welche  der  Landstreicherei  verdächtig  sind,  und  Reiseunterstützungen,  Ertheilung  von  Pässen,
Visas  etc.  erbeten  haben.  

8.  Die  von  den  Konsuln  verausgabten  Unterstützungsgelder  werden  ihnen  aus  der  Legationskasse
nur  erstattet,  wenn  die  früher  und  die  vorstehend  gegebenen  Vorschriften  befolgt  sind.  Auch  sind
Konsuln  verantwortlich  für  alle  Folgen,  die  eine  Vernachlässigung  dieser  Bestimmungen  nach
sich  zieht.

Berlin,  den  1.  April  1882.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
Busch.



Verzeichniß
der  im  ...    Vierteljahr  18.  .  von  dem  Kaeiserlichen  (General-,  Vize-)  Konsulat  zu  ..  .
an  hülfsbedürftige  Deutsche  gewährten  Unterstützungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  Heimathsort  Grund,  Zweck
Datum.  und  Vorname  Stand oder  bezw.  kommt  geht  Legi- tima  und  Betrag  Bemer-
  (event.  auch  der  Gewerbe.  Unterstützungs-  von:  nach:  tion  der  kungen.
Familienmitglieder).    wohnsitz.  Unterstützung.
...  den  ten  18

Der  Kaiserliche  Konsul.
(Unterschrift.)
        <pb n="234" />
        220

6.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Laufende  Nr.

Name  und  Stand

 

Alter  und  Heimath



des  Ausgewiesenen.

  3.

Grund  der  Bestrafung.



4.



Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

5.

 

Datum
des
Ausweisungsbeschlusses.


6.

 

1—

10.

11.

12.

13.

14.
15.
16.

der

daß  die  Ausgewiesene  die  bayerische  Staatsangehörige  Babette  Rössel  von  Nürnberg  ist,  zurückgenommen  worden.

Maurer,

Carles  Heß,  Hutmacher,
Gottlieb  Utz,

Lesor  Binder  (Moses
Hollender),  Kellner,

Die  Regenschirmmacher:
a)  Gebhard  Stroehle,
b)  Johann  Stroehle,

.  Anton  Groß,  Maurer,

 

Isidor  Lindner,  Bierbrauer,


Franz  Schantora,

Spänglergeselle,

.Johann  Emmanuel  Pohl,

Weber  und  Schleifer,

Johann  Graf,  Weißgerber,


Gottlieb  Bader,  Kommis,


Anton
Maurer,

Cölestine  Goetz,  geborene
Boes,  Färber-Ehefrau,

Haberthur,

Josef  Moc,  Fleischer,

Margarethe  Houdremong,
  Tagelöhnerin,

Nicolaus  Didion,  Arbeiter,


 

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

.  [[Johann  Niedermayer,'geboren  am  27.  März  184  1,Münzverbrechen
ortsangehörig  zu  St.  Peter,  Zuchthaus  laut  Erkenntniß  lizei.  Direktion

Bezirk  Linz,  Oesterreich,

vom  29.  März  1876),

zu
München,

b.  Auf  Grund  des  S§.  362  des  Strafgesetzbuchs:

26  Jahre,  aus  Rio  de  Janeiro,
  Brasilien,

19  Jahre,  aus  Thun,  Kanton
  Bern,  Schweiz,
angeblich  geboren  am  7.  März
1862  zu  Czarne,  Bezirk
Gorlice,  Galizien,

zu  a.  28  Jahre,  zu  b.  geboren
1848,  beide  aus  Gögzis,
Bezirk  Feldkirch  in  Vorarlberg,
  Oesterreich,

geboren  1850,  aus  Hohenweiler,
  Bezirk  Bregenz  in
Vorarlberg,  Oesterreich,
geboren  1848,  aus  Schwaz,
Tirol,

17  Jahre,  aus  Kopwtschin
Bezirk  Klattau,  Böhmen,
geboren  am  23.  Dezember
1843  zu  Lobendau,  Böhmen,
und  daselbst  ortsangehörig,

24  Jahre,  geboren  zu  Leutwyl,
  Kanton  Noargau,
Schweiz,

geboren  am  17.  November
1848  zu  Schwamendingen,
Schweiz,

geboren  1846  zu  Hofstetten,
Schweiz,

24  Jahre,  geboren  zu  Deutsch-Rumbach,
  Ober-Elsaß,  zufolge
  Option  ihres  Ehemannes
  Französin,

geboren  1841  zu  vibodritz,
Oesterreich,

19  Jahre,  geboren  zu  Hopsthal,
  Luxemburg,

geboren  am  30.  Oktober  1829
zu  Nancy,  Frankreich,

 

 

Landstreichen,
desgleichen,

desgleichen,
Landstreichen  und  Betteln,

zu  b.  außerdem  grober
Unfug,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,
desgleichen,
desgleichen,

desgleichen,
Landstreichen  und  Fälschung
eines  Legitimationspapieres,

Landstreichen  und  Betteln,
gewerbsmäßige  Unzucht,

Landstreichen,
desgleichen,
desgleichen,

 

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,
dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Kassel,

Königlich  bayerisches  Bezirköamt
  Sonthofen,

dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

Königlich  bayerisches  Bezirköamt
  Grafenau,
Königlich  sächsische  Kreis.
hauptmannschaft  zu
Bautzen,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Kolmar,

derselbe,.
derselbe,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,
derselbe,

derselbe,

(6  Jahres'Königlich  bayerische  Po-30.  März  d.  J.

19.  April  d.  J.
20.  April  d.  IJ.
5.  April  d.  J.

31.  Januar
bezw.  13.  Februar

  d.  J.

29.  November
1881.

10.  Januar
d.  J.

10.  Februar
d

6  (ausgeführt
am  11.)  April

.  J.
18.  April  d.  J.
14.  April  d.  J.
18.  April  d.  J.

21.  April  d.  J.

20.  April  d.  J.
21.  April  d.  J.
22.  April  d.  J.

 

Die  durch  den  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar  vom  29.  März  d.  J.  verfügte  Ausweisung
Näherin  Anna  Lecré  aus  dem  Reichsgebiete  (Central-Blatt  von  1882  S.  177  Z.  18)  ist,  nachdem  sich  herausgestellt  hat,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="235" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.



Berlin,  Freitag,  den  12.  Mai  1882.  19.

Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Befugniß  einer  4.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Exequatur-  Ertzei- 224
Steuerstelle  Seite  221  lungen

2.  Justiz-Wesen:  Aenderungen  im  Verzeichniß  der  zur  Einziehung
  von  Gerichtskosten  bestimmten  Stellen  221  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

3.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Reichsgebiete  224
April 1882  222





X.  Jahrgang.









Zoll-  und  Steuer-Wesen.



Den  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Lautenburg  im  Hauptamtsbezirke  Thorn  ist  die  Befugniß
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen    über  Salz  beigelegt  worden.



2.  Justiz-Wesen.



Bezuglich  der  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrath  unter  dem  23.  April  1880  beschlossenen
  Anweisung  ein  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  ist  (Verzeichniß  im  Central-Blatt
  für  das  Deutsche  Reich  von  1880,  Nr.  39  S.  604),  sind  nachstehende  Aenderungen  eingetreten:
1.  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  zu  Drossen  ist  die  Gerichtskosten-Erhebung  dem  seit  dem
1.  April  1882  dort  neu  errichteten  Königlichen  Steueramte  übertragen.
2.  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bremerhaven  sind
statt  an  das  letztere  an  die  Gerichtskasse  in  Bremen  zu  richten.



34
        <pb n="236" />
        222

 

3.  Bank-Status

  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
Ver-  Event.
  Sonstige  bindlich-  bindlich-Nummer.
  Be  zei  ch  nung  Grund-  Reserve-  Noten-  Gegen  Unge- Gegen  täglich  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  keiten
der    31.  März  deckte  31.  März  fällige  31.  März mit  31.  März  31.  März  der  31.  März  aus weiterge-Kapital.
  Fonds.    Umlauf.  Ver-    Passiva.  
  Banken.  1882.  Noten.  1882.  bindlich-  1882.  Kündi- 1882.  1882.  Passiva.  1882.  gebenen
    gungs-  inlän-
  keiten.  dischen
Laufende  frist.  Wechseln.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
1Reichsbank    120  000  17724 751  - 264 - 16805 141066  - 24  871  169  074  +  4  109  —  —  873—  886  1058  935—  13  582  —
2 Städt.  Bank  zu  Breslau  3  000  600  2260  —  549  904—  350  4000  299  —  —  —  —  9860—  250  226
 5Kölnische  Privatbank.  3000  750  2007-  1  11474  + 81  469  + 88  3063 —  153  13  302—  66  418
4  Magdeburger  Privatbank  3  000  606  1  550 —  388  959—  174  28  27  1010  + 91  128—  131  6  322—  401  411
5 Danziger  Privat  -  Aktien-Bank
  3000  750  1675  + 102  942  + 313  350  +  54  2989  84  279—  14  9043  + 226 —
6 Provinzial-  Aktien-  Bank  des
Großherzogthums  Posen.  3  000  750  1  609 —  233  1053 —  146  186  + 7  1  530  +  217  207—  30  7282—  39  231
7  Hannoversche  Bank  12  000  1  020  4742—  786  1989—  1251  4811  - 597  2253  +  208  1  069  + 136  25  895—  1039  1  746
8  Frankfurter  Bank  17  143  3  753  7577—  770  1212—  532  7709*  + 854  5098  —  745  97—  399  41377—  1060  1  486
9 Bayerische  Notenbank  7500  613  65137  + 1  641  30585  +  191  1205  + 12  102  —  1628  + 127  76215 +  1  780  2721
10  Sächsische  Bank  zu  Dreden 30  000  3695  39242  - 2907  16  288 + 51  1888   -1045  4325—  2258  148 —  12 79298 —  6222  1264
11 Leipziger  Kassenverein  3  000  182  2923 —  39  1  022—  482  1667  + 589  602  + 81  83  + 1  8457  + 632  350
12  Chemniter  Stadtbank  510  127  504  207—  24  151  + 30  2  881 +  206  56—  80  4229  +156  360
13  Württembergische  Notenbank  9  000  439  20681—  134  9973  + 1  300  +  173  65  + 20  415—  358  30900  —  299  1.402
14  Badische  Bank  "  9  000  1  422  14301  + 502  9  036  + 71  1139  +  746  98  + 21  403—  555 26  363+  756  1  644
15 Bank  für  Süddeutschland  15  672  1  648  14775—  531  9145—  460  98*  631  395  +  395  1  412  + 956  34  000  + 189  929
16 Braunschweigische  Bank.  10  500  352  2530  + 47  1  601—  121  5905  —  1402  1939  + 671  230—  139 21456 —  823  452
17 Kommerzbank  in  Lübeck  2  400  64  792—  40  289—  72  1208  + 18  2  899  +  185  85  + 20  7448+  183  109
18  Bremer  Bank  16  607  805  4910—  157  2860—   293— 222  16  580  +  202  230—  127 39425—  304  1  682
Zusammen  268  332  35  330  938  479*  —  21  048  230  278—  28  048  200  481  +  3109  45829 —  775  7356—  1491 1  495  807—  20  163  15  431







Zu  Spalte  5*:

9

Zu

Zu  Spalte  9  Nr.  8*:
"  15*:











Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu  100  M
"  200

500
" 1  000
Darunter  141  000  M  noch
98  276  M

=  587  120  800 M











389  200  M  (bei  der  Bank  Nr.  6),

1,







101  762  500  (bei  den  Banken  1,  6,  8,  10,  11),
231  693  500  M  ("
nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.
Guldenund

  Thalernoten.
        <pb n="237" />
        Wesen.

banken  Ende  April  1882,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  März  1882.
auf  tausend  Mark.)

223

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.


Metall-  Gegen  Reichs-  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  Nummer.
31.  März  kassen.  31.  März'  anderer  31.  März  Wechsel.  31.  März  Lombard.  31.  März  Effekten.  31.  März  31.  März  der  31.  März
Bestand.  1882.  scheine.  1882.  Banken.  1882.  1882.  1882.  1882.  Akiva. 1882. Aktiva.  1882.


Laufende
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
557  931 +  7064  38  023  2  512  14  244  - 1510  360464  +  6035  45  805—  20  488  17  888  —  3827  32  828 —  3106  - 13320 1
1021  —  63  6  + 3  329  —  139  5  060 +  378  3  517 -  435  —  —  49  + 14  9982  —  2242 2
790 —  25  12 +   3  58—  60  7927—  11  388 +  13  —  —  293 +  16  9468  —  64 3
554  - 102  16  + 1  21—  113  4630—  236  957—  85  71  —  159  138  6  408  397  4
629—  10  —  —  104  —  201  6870  467  703—  35  221 -  21  692  + 44  9219  244 5
539—  76  —  —  2  17—  9  4742  44  13911  4  —  —  698  + 108  7387—  27 6
2243  + 393  19  —  39  491 + 111  14  358  —  1120  656—  263  728—  46  7400  —  75  25  895—  1039  7
3359  —  471  310 +  45  2  696  188  19  980—  1627  6038—  441  4853—  75  4769 +  1426  42  005—  955  8
30  932 +  335  26—  3  3594 +  1118  37  124  +  359  2434—  98  941  + 39  1164  + 30 76215 +   1  780 9
17  384 +  646  545  99  5025—  3703  47  161-  2560  2  6611—  784  3245  19  32571  99  79  29—  622210
1103  + 73  4—  4  794 +  374 4326  + 372  1  387—  32  91 +  72  752—  223  8  457  + 632 11
214 +  7  6—  3  77 +  20  3  403  + 124  80  + 3  127  —  322 +  5  4229 +  156 12
9138  + 367  18 +  5  1552—  507  17997—  185  752—  25  511  77  932—  31  30  900  —  299  13
4993 +  326  7 +  2  265 +  103 18 200 +  147  958  +  74  62  + 4  1  878  + 100 26363  + 756  14
5  103+  30  43—  63  484 -   33 211789  + 732  750—  35  4  670  —  1  772—  437 34000 +  189 15
726 +  84  24+  14  179+  70  12  911—  851  2  306—  99  —  —  5333—  38  21  479  820 16
386  756  64  3  111  47  4725  - 212  379 +  37  526—  11  1  445+  363  7  578  +  209 17
1949  +  124  2—  2  99—  6  28  100  —  509  7943+  276  1280  —  113  524 -  36  39  897—  26618

638  994+  8778 39067 + 2571 30140 - 4349 619156 + 1259 79125 - 22421 35214 -3920  64267 - 1603  1505  963  - 19685

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

34*
        <pb n="238" />
        224

4.  Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  Kaufmann  Friedrich  Wilhelm  Müser  in  Brüssel  zum  Konsul,
an  Stelle  des  auf  sein  Ansuchen  entlassenen  Konsuls  Enrico  Ponzone  den  Professor  Agostino
Salomone  zum  Konsul  in  Savona,
den  Dominion-Beamten  Wilhelm  Hespeler  in  Winnipeg  (Canada)  zum  Konsul
und
den  Kaufmann  Otto  Kramer  Trechmann  in  Hartlepool  zum  Vize-Konsul
zu  ernennen  geruht.



  Namens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden
dem  zum  Königlich  belgischen  General-Konsul  in  Köln  ernannten  Herrn  Herman  Ledeganck,

dem  Herrn  Charles  Saunders  Dundas  als  Königlich  großbritannischer  Konsul  in  Stettin  für
die  Provinz  Pommern,
dem  zum  griechischen  Konsul  in  Mannheim  ernannten  Herrn  J.  F.  Mentzer,
dem  Herrn  Cenon  Sänchez  als  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Columbien  mit  dem  Sitz
in  Bremen
und
dem  Kaufmann  Friedrich  Claussen  in  Flensburg  als  mexikanischer  Vize-Konsul.



5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.















Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum des
Nr.  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsdes
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
Laufende
I.  2.    3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Jakob  Wawro,  Schuh- geboren  am  11.  April  1858 schwerer  Diebstahl  (1  Jahr  Königlich  preußischer  Re·  28.  Januar
machergeselle,  zu  Brzeszcze,  Bezirk  Biala  und  1  Monat  Zuchthaus  gierungs  -  Präsident  zu  (ausgeführt
Galizien,  und  daselbst  orts-  laut  Erkenntniß  vom  14.  Fe-  Oppeln,  am  21.  März)
angehörig,  bruar  1881),    d.  J.
2.  Dominikus  Fogarashy,  geboren  1831,  aus  Radkers-schwerer  Diebstahl  (6  Jahre  Königlich  bayerische  Po- 20.  März  d.  J.
Photographengehilfe,  burg  in  Steiermark,  Oester-  Zuchthaus  laut  Erkenntniß  lizei-Direktion  zu
reich,  vom  17.  Juli  1874),  München,





3. Martin  Oczadlik,

Drahtbinder,







b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
47  Jahre,  aus  Lalinek,  Un- Landstreichen  und  Betteln,

gam,

Königlich  preußische  Re- 28.  April  d.  J.

gierung  zu  Posen,
        <pb n="239" />
        225







Nr. Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum des

  des    Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-

  Ausgewiesenen.  beschlossen hat.

laufendes  gewies  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

4.  Stanislaus  Mocicke 35  Jahre,  geboren  zu  Oborra,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-  25.  April  d.  J.
(Modschützky),  Gouvernement  Kalisch,  Rus-  gierungs-  Präsident  zu
Schmiedegeselle,  sisch-  Polen,  Breslau,

5.  Ferdinand  Kittel,  Flei 33  Jahre,  aus  Friedeberg,  desgleichen,  derselbe,  27.  April  d.  J.
schergeselle,  Oesterreichisch-Schlesien,

6.  Benedikt  Dimter,  Ur-geboren  am  27.  Juli  1848  Landstreichen,  derselbe,  desgleichen.
beiter,  zu  Wiesen,  Bezirk  Braunau,

Böhmen,

7.  Leopold  Uhlier  (Uhlir), 58  Jahre,  geboren  zu  Leit- Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußische  Re- 3.  April  d.  J.
Koch  und  Bäcker,  meritz,  Böhmen,  fall,  gierung  zu  Schleswig,

8.  Nathan  Hirsch  Kozloski, 21  Jahre,  aus  Nilkklasgora,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re-  25.  April  d.  J.
Kommis,  Gouvernement  Minsk,  Ruß-  gierung  zu  Wiesbaden,

land,

9.  Julius  Sameyn,  Tage-  14 Jahre,  aus  Dadizell,  Bel- Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re- 27.  April  d.  J
löhner,  gien,  gierung  zu  Düsseldorf,

10.  Ferdinand  Bonn,  Tage- 19  Jahre,  aus  Campoformido,  Landstreichen  und  Führung  Stadtmagistrat  Passau   in18.  März  d.  J.
löhner  und  Ziegelarbeiter  Bezirk  Udine,  Italien,  falscher  Legitimationspapiere,  Bayern,

11. Franz  Braun,  Gärtner, 22  Jahre,  ortsangehörig  zu  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  bayerisches  Be-19.  April  d.  J

Sellnuß,  Bezirk  Ludiz,  Angabe  falschen  Namens,  zirksamt  Landshut,
Böhmen,

12.  Franz  Petera,  Fleischer, 30  Jahre,  geboren  zu  Pauls- Landstreichen  und  Führung  Königlich  sächsische  Kreis- 14.  (ausgeführt

dorf  bei  Reichenberg,  Böh-  gefälschter  Legitimations-  hauptmannschaft  zu  am  18.)  April
men  und  daselbst  ortsange-  papiere,  Bautzen,  d.  J.
hörig,
13.  Johann  Jensen,  Ar-  geboren  am  10.  Mai  1845  Betteln  im  wiederholten  Rück-  Polizei-Amt  zu  Lübeck,  20.  April  d.  J.
beiter,  zu  Christianstad,  Schweden,  fall und  Vergehen  des  Diebstahls,

14.  Simon  Zander,  Watten- 26  Jahre,  geboren  zu  Fanova,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi- 22.  April  d.  J.
macher,  Kreis  Braßnitz,  Russisch-  dent  zu  Straßburg,
Polen,  und  daselbst  ortsangehörig,
  
15. Johann Jakob Foly, geboren am 10. Juli1814 Landstreichen und Betteln, Kaiserlicher Bezirks-Präsi- 24. April d. J.
Tagelöhner,  zu  Vagney,  Kreis  Remire-  dent  zu  Kolmar,
mont,  Departement  der  Vogesen,
  Frankreich,  und  daselbst
  ortsangehörig,
16.  Jakob  Ludwig  Kreiß,  geboren  am  22.  Januar  1843  Landstreichen,  derselbe,  desgleichen.
Schlossergeselle,  zu  Morsbronn,  Unter-Elsaß,
zufolge  Option  ortsangehörig
zu  Reims,  Frankreich,
17.  Otto  Schweizer,  Bäcker,  geboren  am  2.  August  1861  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  25.  April  d.  J.
zu  Kappel,  Kanton  St.
Gallen,  Schweiz,  und  daselbst
  ortsangehörig.
18.  Johann  Baptist  Demcio,  geboren  am  21.  September  Landstreichen,  derselbe,  26.  April  d.  J.
Tagelöhner,  1846  zu  Lozzo,  Provinz
Belluno,  Italien,  und  daselbst
  ortsangehörig,  
19. JofefBoussard, Se- geboren am 30.April 1860 desgleichen,  derselbe,  desgleichen.

minarist,



zu  Meulot,  Gemeinde  St.
André  en  Morvant,  Departement
  Niévre,  Frankreich,
wohnhaft  zu  Monastére  de
la  Pierre,  Departement
Vonne  (das.),
        <pb n="240" />
        226

 

 

 

 

Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum des
  des  Ausgewiesenen  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung beschlossen hat.  Ausweisungs-
    
Laufende    beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
20.  Karl  Maximilian  Steg- geboren  am  1.  Juli  1831  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-  28.  April  d.  J.
mann,  Gärtner  und  und  wohnhaft  zu  Zofingen,  dent  zu  Kolmar,
Tagelöhner,  Kanton  Aargau,  Schweiz,
ortsangehörig  zu  Goldiwyl,
Kanton  Bern  (das.),
21. Louis  Emil  Royer,  geboren  am  24.  Dezember desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
Grundarbeiter,  1842  zu  Uxegney,  Kanton
Epinal,  Frankreich,  und  daselbst
  ortsangehörig,
22.  Emanuel  Gigax,  Färber  geboren  am  22.  Juli  1847  desgleichen,  derselbe,  30.  April  d.  J.
zu  Seeberg,  Kanton  Bern,
Schweiz,
23.  Josef  Leo  Dispan,  geboren  am  14.  Oktober  1837  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-  24.  April  d.  J.
zu  Bordeaux,  Frankreich,    dent  zu  Metz,
24.  Guiseppi  Da  Carto  Fu- geboren  am  17.  März  1849  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  27.  April  d.  J.
mei,  Arbeiter,  zu  Pieve  di  Cadore,  Italien,
25.  Heinrich  Völki,  geboren  am  30.  Oktober  1856  desgleichen,  derselbe,.  28.  April  d.  J.

herausgestellt



zu  Weinfelden,  Schweiz,









Die  durch  den  Beschluß  des  Königlich  preußischen  Regierungs-Präsidenten  zu  Breslau  vom  11.  März  d.  J.  verfügte
Ausweisung  des  Lohgerbergesellen  Franz  Finger  aus  dem  Reichsgebiet  (Central-Blatt  von  1882  S.  149  S.  6)  ist,  nachdem  sich




hat,  daß  Finger  nicht  österreichischer,  sondern  preußischer  Staatsangehöriger  ist,  zurückgenommen  worden.



Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="241" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.







 

 

 

 

 

X.  Jahrgang.    Berlin,  Freitag,  den  19.  Mai  1882.  №  20.
Inhalt:  1. Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
des  Reichs  im  April  1882  Seite  227  Reichsgebiete  236

2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Bestimmungen  über  die  Tara



228



1.



Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  im  Deutschen  Reich  für  die  Zeit  vom  1.  April  1882
bis  zum  Schlusse  des  Monats  April  1882.



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  

nahme  beträgt  Bonifikatio-  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres    Bleiben  Zeitraum  Spalten  4

der  bis  zum  schaftliche    des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vorjahres
Einnahmen.    +  mehr
  obengenannten  Rechnung  (Spalte  4)  —  weniger
M  M  M  M  M
1.    2.  3.    4.    5.  6.
Zölle    14611212  —  14611212  14209  131  + 402  081
Tabacksteuer    96  689  6  96  683  74  402  + 22281
Rübenzuckersteuer    —  9  039  091—  9  039091—  6676  177—  2362  914
Salzsteuer  2  451  307  —  2451307  2202348  248  959
Branntweinsteuer  1  791  358  827  281  964  077  811  618  + 152  459
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  6877  —  6  877  7540—  663
Brausteuer  ..  1906619  469  1906  150  1875  148  + 31002
Uebergangsabgaben  von  Bier  102  523  —  102  523  92  085 +  10  438
Summe  20  966  585  9  866  847  11  099  738 12  596  095 —  1496  357
Spielkartenstempel  —  —  60  970  64  320—  3  350
Wechselstempelsteuer  —  —  527  689  518  414 +  9275
Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Schlußnoten

Rechnungen  und  Lotterieloose  —  —  716  964  —  716  964

Anmerkung

35
        <pb n="242" />
        228

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  April  1882:











 

 

Ist-Einnahme  vom    
Bezeichnung    Beginn  des  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  w  Differenz  zwischene
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  +  mehr
obengenannten    
Einnahmen.    Monats  des  Vorjahres  —  weniger
M  M  M
1.  2.  3.  4.
Zölle  12  865  998  11  850  319  + 1  015  679
Tabacksteuer  47  592  39  599  + 7993
Rübenzuckersteuer  10  710  234  7  583  795  + 3  126  439
Salzsteuer  3  092  672  3282  397  —  189  725
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntwein  3  080  891  2727238  353  653
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  1  708  356  1672722  + 35  634
Summe  31  505743  27  156  070  +  4349  673
Spielkartenstempel  98  952  102  317  —  3365



 

 

 

 

2.  Zoll-  und  Steuer-  Wesen.



Bekanntmachung.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  16.  d.  M.  die  aus  der  nachstehend  abgedruckten  Zusammenstellung
  ersichtlichen  Ausführungsbestimmungen  zu  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Tara  beschlossen.

Bestimmungen  über  die  Tara.



§.  1.
Bruttogewicht,  Tara  und  Nettogewicht.

Die  Gewichtszölle  werden  entweder  nach  dem  Brutto-  oder  nach  dem  Nettogewicht  erhoben.

Unter  Bruttogewicht  wird  das  Gewicht  der  Waare  in  völlig  verpacktem  Zustande,  mithin  in  ihrer
gewöhnlichen,  in  der  Regel  in  die  Hand  des  Käufers  der  Waare  mit  übergehenden  Umgebung  für  die  Aufbewahrung
  und  mit  ihrer  besonderen  zur  Sicherung  der  Waare  während  des  Transports  dienenden  Umschließung
  verstanden.  

Das  Gewicht  der  für  den  Transport  nöthigen  äußeren  Umgebung  wird  Tara  genannt.

Ist  die  Umgebung  für  den  Transport  und  für  die  Aufbewahrung  nothwendig  dieselbe,  wie  es  z.  B.
bei  Syrup  etc.  die  gewöhnlichen  Fässer  sind,  so  ist  das  Gewicht  dieser  Umgebung  die  Tara.

Das  Nettogewicht  ist  das  Bruttogewicht  nach  Abzug  der  Tara.

Die  kleinen,  zur  unmittelbaren  Sicherung  der  Waare  nöthigen  Umschließungen  (Flaschen,  Papier,
Pappe,  Bindfaden  u.  dergl.)  werden  bei  Ermittelung  des  Nettogewichts  nicht  in  Abzug  gebracht.

Im  besonderen  wird  noch  bemerkt:

A.  Unmschließungen  und  Zuthaten,  welche  als  zum  Nettogewicht  der  Waaren  gehörig  betrachtet  und
demgemäß  mit  zur  Verzollung  gezogen  werden,  sind  z.  B.:

1.  Brettchen  und  Rollen  von  Holz  oder  Pappe,  welche  als  Einlagen  für  Zeugwaaren,  Bänder,
        <pb n="243" />
        9.
10.

—  229  —

Garn,  Zwirn  etc.  dienen;  Karten  von  Pappe  oder  Papier,  auf  welche  die  Waaren  (dutzend-  oder
großweise  etc.)  geheftet  sind,  sowie  Pappen,  auf  welchen  seidene  oder  baumwollene  Haarnetze  aufgespannt
  sind;

2. Kartons,  Schachteln  oder  Kästchen,  in  welchen  Parfümerien,  Figuren  aus  Chokolade  oder  Zucker

(Bonbonnieren)  und  Succade  eingehen;

3. Umschließungen  aller  Art,  welche  nach  den  Gegenständen,  die  sie  enthalten,  besonders  geformt  sind;
z.  B.  Kasten  und  Etuis  zu  silbernen  oder  plattirten  Tafelgeräthschaften,  zu  musikalischen  Instrumenten,
  Opernguckern,  Brillen,  Uhren,  Schmucksachen,  Fächern,  Waffen  etc.  Futterale  und  Ueberzüge
  zu  Gewehren,  musikalischen  Instrumenten,  Schirmen  etc.;  

4. Kisten,  Dosen  etc.  aus  Blech,  in  denen  Nähnadeln,  Gewürze,  feines  Backwerk,  Kakaopulver  oder
geschnittener  Rachtaback  eingehen;

Dosen  und  Kistchen  (mit  Ausnahme  derjenigen  von  rohem,  ungefärbtem  Holze)  mit  Thee,  deren

Bruttogewicht  5  Kilogramm  nicht  übersteigt;

5. Töpfe  oder  Terrinen  mit  Pasteten,  eingemachtem  Ingver  u.  dergl.,  sowie  Büchsen,  Dosen,

Flaschen  u.  dergl.,  in  denen  Fleisch,  eingemachte  Früchte  und  ähnliche  Verzehrungsgegenstände
eingehen;

7. Kartons,  Schachteln  und  Kästchen  aus  Pappe  oder  aus  Holzspan  mit  Papier  beklebt,  desgleichen

lose  Pappdeckel  worin  mit  30  Mark  oder  weniger  für  100  Kilogramm  belegte  Gegenstände
eingehen;

8.  von  Papierumschließungen:

a)  kurzen  Waaren  (Tarifnummer  20),  die  innersten  Umhüllungen  von  feinem  (Seiden-  etc.)

Papier;  

b)  bei  Zeugwaaren  die  Chemisen,  und  zwar  sowohl  die  inneren  aus  Seidenpapier,  als  auch
die  äußeren,  aus  einem  starken  pappähnlichen  Bogen  von  weißem  geglätteten  oder  ähnlichem
Papier  bestehenden,  nebst  den  zusammenhaltenden  Bändern;

c)  bei  den  Waaren  der  Tarifnummern   3d;  4a ₂  und  b;  6e  ₂β  und  Γ  und  ₃α,  β  und  Γ;
10e,  f  und  Anmerkung  zu  f;  13f,  g  und  h;  17c  und  d;  19d1,  ₂  und  ₃;  21c  und  d;
23;  27e  und  f₂  und  ₃;  31c  und  e;  33c  und  d₂;  35c;  38c1  und ₂  und  d1  und  ₂;
42d  und  43d  die  zur  Fabrikverpackung  gehörigen  Umschließungen;

bei  Zeugwaaren  die  Mäntel  aus  Zeugstoff;
bei  Cigarren  die  dieselben  umgebenden  Bast-,  Schilf-,  Papier-  etc.  Umhüllungen.

Β.  Als  solche  innere  Umschließungen,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  ausschließlich  oder  doch
theilweise  zur  Sicherung  der  Waare  während  des  Transports  vorhanden  und  die  daher  nicht  zum  Nettogewicht
  zu  rechnen  sind,  kommen  insbesondere  vor:

1.

Kartons,  Schachteln  und  Kästchen  aus  Pappe  oder  aus  Holzspan  mit  Papier  beklebt,  desgleichen
lose  Pappdeckel,  worin  mit  mehr  als  30  Mark  für  100  Kilogramm  belegte  Gegenstände  eingehen,
soweit  nicht  unter  A  2  und  A  3  Ausnahmen  hiervon  festgesetzt  sind;

2. Kartons  aus  Pappe,  in  welchen  Herrenklapphüte  eingehen;

3. lose  Stanniolauskleidungen  an  den  inneren  Seitenwänden  von  Kisten,  sofern  die  letzteren  nicht
zum  Nettogewicht  zu  rechnen  sind;

4. die  Schachteln  mit  Papierspänen  oder  Heu  ausgefüllt,  in  denen  Töpfe  oder  Terrinen  sich  befinden;
5. das  zur  Verpackung  dienende  Material,  als:  Stroh,  Heu,  Moos,  Papierspäne,  Baumwolle,  Watte,
Werg,  Heede,  Sägespäne,  Hobelspäne,  Kleie,  einschließlich  der  zur  Festhaltung  dieser  Materialien
dienenden  Papierumschließung,  ferner  Packpapier,  mit  Ausnahme  der  oben  unter  A8  bezeichneten
Umschließungen.

C.  Unreinigkeiten  und  fremde  Bestandtheile,  welche  der  Waare  beigemischt  sein  möchten,  werden  der
Regel  nach  nicht  in  Abzug  gebracht.  Eine  Ausnahme  von  dieser  Bestimmung  findet  jedoch  rücksichtlich  der
zu  Wasser  eingegangenen  Waaren  in  der  Weise  statt,  daß,  wenn  in  Folge  von  Havarie  durch  eingedrungenes
Wasser  oder  andere  fremde  Bestandtheile  das  Gewicht  der  Waare  vermehrt  ist,  bei  der  Verzollung  ein  dem
Gewicht  des  Wassers  etc.  entsprechender  Abzug  von  dem  vorgefundenen  Gewicht  der  Waare  zugestanden  wird.  —
Auch  ist  es  gestattet,  die  Waare  unter  amtlicher  Aufsicht  zu  trocknen,  worauf  das  nach  der  Trocknung  vorgefundene
  Gewicht  der  Verzollung  zu  grunde  gelegt  wird.

35*
        <pb n="244" />
        §.  2.
Verzollung  nach  dem  Brutto-  oder  Nettogewicht.

Die  Gewichtszölle  werden  von  dem  Bruttogewicht  erhoben:

a)  wenn  der  Zolltarif  dies  ausdrücklich  vorschreibt,

b)  bei  Waaren,  für  welche  der  Zoll  6  Mark  von  100  Kilogramm  nicht  übersteigt.

Im  übrigen  wird  den  Gewichtszöllen  das  Nettogewicht  zu  grunde  gelegt,  sofern  nicht  etwa  der
Zollpflichtige  die  Verzollung  nach  dem  Bruttogewicht  beantragt.

Bei  der  Ermittelung  des  Nettogewichts  von  Flüssigkeiten  wird  das  Gewicht  der  unmittelbaren  Umschließungen
  (Fässer,  Flaschen,  Kruken  u.  dergl.)  nicht  in  Abzug  gebracht.  Hinsichtlich  des  Syrups  bewendet
es  bei  der  bezüglichen  Bestimmung  im  §.  2  des  Gesetzes,  die  Besteuerung  des  Zuckers  betreffend,  vom
26.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.,  Jahrgang  1869,  Nr.  26  S.  282).

Für  die  übrigen  Waarengattungen  bestimmt  der  Bundesrath  die  Prozentsätze  des  Bruttogewichts,
nach  welchem  das  Nettogewicht  berechnet  werden  kann.

Gehen  Waaren,  welche  der  Nettoverzollung  unterliegen,  in  einer  Umschließung  ein,  für  welche  ein
Tarasatz  nicht  festgestellt  ist,  so  ist  der  Verzollung  das  Bruttogewicht  zu  grunde  zu  legen,  sofern  die  Betheiligten
  nicht  die  Nettoverwiegung  beantragen.

Diejenigen  Zollsätze,  welchen  in  der  letzten  Spalte  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif
ein  br.  vorgedruckt  ist,  gelangen  nach  dem  Bruttogewicht  zur  Erhebung,  während  die  ohne  jenen  Zusatz  angegebenen
  Zollsätze,  soweit  nicht  ein  anderer  Verzollungsmaßstab  (Stück,  Werth,  Faß  ETC.)  ausdrücklich  dabei
bemerkt  ist,  für  das  Nettogewicht  der  Waare  gelten.

§.  3.
Ermittelung  des  Nettogewichts.

Bei  der  Bestimmung  des  Nettogewichts  ist  Folgendes  zu  beachten:
  1.  Die  Vergütung  für  Tara  wird  in  der  Regel  nach  den  vom  Bundesrath  festgestellten  Sätzen
berechnet.

2.  Es  bleibt  der  Wahl  des  Zollpflichtigen  überlassen,  ob  er  bei  Gegenständen,  deren  Verzollung  nach
dem  Nettogewicht  geschieht,  die  festgestellten  Tarasätze  gelten  oder  das  Nettogewicht,  entweder  durch  Verwiegung
  der  Waare  ohne  die  Tara  oder  der  letzteren  allein,  ermitteln  lassen  will.  Bei  Syrup  und  anderen
Gegenständen,  deren  Nettogewicht  nicht  ohne  Unbequemlichkeit  ermittelt  werden  kann,  weil  ihre  Umgebung  für
den  Transport  und  für  die  Aufbewahrung  dieselbe  ist,  wird  die  Tara  nach  den  festgestellten  Sätzen  berechnet
und  der  Zollpflichtige  hat  kein  Widerspruchsrecht  gegen  Anwendung  derselben.

Die  Zollbehörde  ist  befugt,  die  Nettoverwiegung  eintreten  zu  lassen,  wenn  eine  von  der  gewöhnlichen
abweichende  Verpackungsart  der  Waaren  oder  eine  erhebliche  Entfernung  von  den  angenommenen  Tarasätzen
bemerkbar  wird.

3.  Wo  eine  Anzahl  Kolli  gleichartigen  Inhalts  von  annähernd  gleichem  Volumen  und  gleichartiger
Verpackung  (auch  bezüglich  der  Beschaffenheit  und  Stärke  des  Materials)  eingeht,  kann  die  Feststellung  des
Nettogewichts  durch  probeweise  Verwiegung  der  Umschließung  erfolgen.  Desgleichen  kann  bei  Waaren,  welche
in  inneren,  nicht  zum  Nettogewicht  zu  rechnenden  Umschließungen  eingehen,  das  Nettogewicht  der  Waare  nach
Abnahme  der  äußeren  Umschließungen  durch  probeweise  Verwiegung  der  inneren  Umschließung  ermittelt  werden,
sofern  die  inneren  Kolli  annähernd  gleiches  Volumen  und  gleichartige  Verpackung  haben.

4.  Die  Festsetzung  bestimmter  Tarasätze  für  Waaren,  welche  ohne  die  Umschließung  zur  Verzollung
zu  ziehen  sind,  hat  nur  den  Zweck,  im  Interresse  einer  erleichterten  Abfertigung  die  jedesmalige  Nettoverwiegung
  entbehrlich  zu  machen.  Ist  aber  eine  Nettoverwiegung,  gleichviel  aus  welchem  Grunde,  vorgenommen
  worden,  so  ist  das  Ergebniß  derselben  der  Berechnung  des  Zolls  zu  grunde  zu  legen.

§.  4.
Berechnung  der  Tara.

1.  Die  festgestellten  Tarasätze  gelten,  soweit  nicht  Ausnahmen  besonders  vorgesehen  sind,  nur  für
Umschließungen,  welche  die  Waaren  von  allen  Seiten  umgeben  und  durchweg  aus  demselben  Material  bestehen.
Es  darf  daher  für  unvollständige  Umschließungen,  z.  B.  für  Fässer  ohne  Böden  von  Holz,  für  Kisten,  welche
nicht  von  allen  Seiten  geschlossen  sind,  für  Körbe,  Kübel,  Eimer,  Pappkästen,  Schachteln  ohne  Deckel,  für
Kolli  in  theilweiser  Umhüllung  von  Geweben  oder  Geflechten,  Tara  nicht  gewährt  werden,  wenn  für  der-
        <pb n="245" />
        —  231  —

gleichen  unvollständige  Umschließungen  Tarasätze  nicht  ausdrücklich  festgestellt  sind.  Als  vollständige  Umschließungen
  können  jedoch  auch  solche  Körbe  angesehen  werden,  deren  Deckel  durch  ein  dem  Korbgeflecht  an
Gewicht  nicht  nachstehendes  Material  ersetzt  wird.
2.  Es  sind  zu  verstehen,
unter  Fässern,  Kisten,  Kistchen  und  Schachteln:  Fässer,  Kisten,  Kistchen  und  Schachteln  von  Holz,
unter  Körben  und  Körbchen:  dergleichen  aus  Weidenruthen,  Rohr  oder  ähnlichem  groben,  schwer
ins  Gewicht  fallenden  Material,
unter  Seronen  nicht  von  Thierhäuten:  Umschließungen,  welche  aus  Platten  von  starken  Schilfblättern
  mit  einem  Ueberzuge  von  Leinwand,  Bast  oder  Rohrgeflecht  oder  aber  aus  einer
durchgängig  doppelten  Lage  starker  Schilfblätter  bestehen,
unter  Kanasserkörben,  Kanassers,  Kranjans:  Geflechte  von  gespaltenem,  außereuropäischem  Rohr,
in  der  Regel  durch  Rohrstäbe  verbunden,  theilweise  auch  mit  Schilfblättern  gefüttert.

3.  Bei  einigen  Waarenartikeln,  die  gewöhnlich  nur  in  Kisten,  aber  nicht  in  Fässern  verpackt  vorkommen,
  ist  die  Tara  für  Fässer  —  und  umgekehrt  bei  Waaren,  die  gewöhnlich  nur  in  Fässern  und  nicht
in  Kisten  verpackt  zu  werden  pflegen,  die  Tara  für  Kisten  —  nicht  ausdrücklich  erwähnt.  In  Fällen,  wo
dergleichen  Gegenstände  der  ersteren  Art  ausnahmsweise  in  Fässern  und  der  letzteren  Art  ausnahmsweise  in
Kisten  verpackt  zur  Verzollung  gelangen,  ist  ebenso  zu  verfahren,  als  wenn  bestimmungsmäßig  Fässer  und
Kisten  mit  gleicher  Tara  benannt  wären.

4.  Bei  unbearbeiteten  Tabackblättern  und  Tabackstengeln,  für  welche  bestimmungsgemäß  12  Prozent
in  schweren  Fässern  und  8  Prozent  in  leichten  Fässern  zu  gewähren  sind,  gilt  als  regelmäßige  Faßtara  die  Tara
von  12  Prozent;  bleibt  jedoch  das  Gewicht  der  Fässer  augenscheinlich  unter  diesem  Satze,  so  kann  die  Nettoverwiegung
  unterbleiben,  wenn  der  Zollpflichtige  sich  mit  einer  Taravergütung  von  8  Prozent  begnügt.

5.  Für  Fässer  und  Kübel,  deren  Dauben  theilweise  aus  hartem,  theilweise  aus  weichem  Holz  hergestellt
  sind,  ist  nur  die  Tara  für  Fässer  bezw.  Kübel  aus  weichem  Holz  zuzustehen.

6.  Auf  Südfrüchte,  welche  in  durchgeschnittenen  (halben)  Fässern  eingehen,  findet  die  Faßtara  in  der
Art  Anwendung,  daß  für  halbe  Fässer  im  Bruttogewicht  von  je  150  Kilogramm  und  darüber  eine  Tara  von
7  Prozent,  für  halbe  Fässer  im  Gewichte  von  unter  150  Kilogramm  eine  solche  von  10  Prozent  zu
gewähren  ist.

7.  Für  hölzerne  Musterkoffer  kann,  wenn  sie  augenscheinlich  mindestens  ein  gleiches  Gewicht  haben,
wie  die  zu  Waarensendungen  gewöhnlich  dienenden  Kisten,  und  sofern  nicht  nach  Maßgabe  der  im  §.  7
Ziffer  6  Absatz  2  folgenden  Bestimmung  deren  tarifmäßige  Verzollung  einzutreten  hat  oder  die  darin  eingeführten
  Waaren  verschiedenen  Tarifpositionen  angehören,  die  Taravergütung  nach  den  zu  den  betreffenden
Nummern  des  Zolltarifs  für  Kisten  festgestellten  Sätzen  gewährt  werden.

8.  Unter  Ballen  sind  solche  Kolli  zu  verstehen,  deren  Umschließung  durchweg  aus  mindestens  einer
doppelten  Lage  von  Packleinwand,  Sackdrell,  Wachstuch,  Segeltuch,  Schilf-,  Rohr-,  Stroh-,  Bastgeflecht  oder
ähnlichen  groben  schwer  ins  Gewicht  fallenden  Stoffen  bestehen.  Einer  doppelten  Lage  eines  dieser  Stoffe
sind  zwei  verschiedene  Lagen  von  je  einem  dieser  Stoffe  gleich  zu  achten.

Als  Säcke  sind  alle  Umhüllungen  aus  Packleinwand,  Sackdrell,  Wachstuch,  Segeltuch  oder  ähnlichen
schwer  ins  Gewicht  fallenden  Geweben  anzusehen,  welche  die  Waare  durchweg  umgeben  und  nicht  zu  der
Kategorie  der  Ballenverpackung  gehören.

9.  Werden  Waaren,  für  welche  eine  Taravergütung  überhaupt  zugestanden  ist,  in  Säcken  verpackt
zur  Verzollung  gestellt,  so  wird  eine  Taravergütung  von  2  Prozent  bewilligt,  insoweit  nicht  eine  geringere
Vergütung  für  derartige  Verpackungen  besonders  vorgeschrieben  ist.

Die  für  Säcke  vorgeschriebene  Taravergütung  darf  auch  gewährt  werden  für  Umschließungen  von
leichtem  Leinen,  wenn  dieselben  aus  einer  durchweg  doppelten  Lage  dieses  Gewebes  bestehen;  dagegen  ist  für
andere  Arten  von  Umschließungen  aus  leichtem  Leinen,  abgesehen  von  den  bei  den  festgestellten  Tarasätzen
zugelassenen  Ausnahmen,  eine  Taravergütung  überhaupt  nicht  zu  gewähren.*)



*)  Der  obigen  Begriffsbestimmung  von  Ballen  und  Säcken  entsprechend,  hat  die  Bestimmung  bezüglich  der  Tarasätze
(siehe  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  Jahrgang  1879  S.  837)  zu  lauten:
Bei  Nummer  25  m  1:
„2  in  Ballen.
1  in  Umschließungen  von  einfachem,  leichtem  Leinen."“
anstatt:
        <pb n="246" />
        —  232  —

10.  Bei  Waaren,  für  welche  eine  Taravergütung  überhaupt  zugestanden  ist,  dürfen  für  Umschließungen
aus  Schilf-,  Rohr-,  Stroh-,  Bastgeflecht  oder  ähnlichem  schwer  ins  Gewicht  fallenden  Stoff,  sofern  die  Kolli
als  Ballen  nicht  angesehen  werden  können,  die  Umhüllungen  aber  durchweg  mindestens  aus  einer  Lage  bestehen
(Mattenverpackung),  4  Prozent  für  Tara  gewährt  werden.  Ist  jedoch  für  die  betreffende  Waare  die  Taravergütung
  für  Ballen  auf  weniger  als  4  Prozent  festgesetzt,  so  ist  diese  geringere  Taravergütung  auch  für
die  Kolli  in  Mattenverpackung  zu  gewähren.

Für  unbearbeitete  Tabackblätter  und  Tabackstengel  in  Mattenverpackung  kann  die  für  Ballen  aus
Schilf,  Bast  oder  Binsen  festgesetzte  Taravergütung  von  3  Prozent  gewährt  werden.

11.  Für  Kolli,  welche  in  Ballenverpackung  eingehen,  darf,  falls  nicht  Nettoverwiegung  eintritt,  die
Taravergütung  nur  nach  Maßgabe  der  die  Ballentara  betreffenden  Bestimmungen,  nicht  aber  in  der  Art
gewährt  werden,  daß  nach  Abnahme  der  äußeren  Lage  der  Umschließung  der  Tarasatz  für  Säcke  (Ziffer  9)
bezw.  für  Mattenverpackung  (Ziffer  10)  in  Anwendung  gebracht  wird.

12.  Bleibt  bei  der  Ballenverpackung  das  Gewicht  der  Umschließung  hinter  der  nach  den  festgestellten
Tarasätzen  zu  gewährenden  Vergütung  augenscheinlich  zurück,  so  darf  die  Taravergütung  nur  nach  den  Sätzen
für  Säcke  bezw.  Matten  gewährt  werden.  Ebenso  darf  bei  der  Sackverpackung  nur  die  Taravergütung  für
einfach  Leinen  (Ziffer  9  Absatz  2)  gewährt  werden,  wenn  das  Gewicht  der  Sackumschließung  augenscheinlich
hinter  der  festgesetzten  Tara  zurückbleibt.  

13.  Bei  Kolli  in  Ballen-  oder  Mattenverpackung,  deren  Bruttogewicht  mehr  als  je  400  Kilogramm
beträgt,  ist  es,  sofern  für  die  betreffenden  Waaren  eine  2  Prozent  übersteigende  Ballentara  gilt,  der  Wahl
des  Zollpflichtigen  überlassen,  entweder  sich  mit  der  Tara  für  400  Kilogramm  für  jedes  Kollo  zu  begnügen
oder  auf  Ermittelung  des  Nettogewichts  durch  Verwiegung  anzutragen.

Bei  baumwollenen  und  wollenen  Geweben  (Tarifnummer  2d  und  41d)  findet  diese  Bestimmung
schon  Anwendung,  wenn  dergleichen  Kolli  von  einem  Bruttogewicht  über  je  300  Kilogramm  angemeldet
werden,  dergestalt,  daß  von  jedem  Kollo  nur  eine  Tara  für  300  Kilogramm  bewilligt  wird.

§.  5.
Taravergütung  für  Waaren  in  zwei  oder  mehrfacher  Umschließung.

1.  Bei  Waaren,  welche  in  zwei-  oder  mehrfachen  Umschließungen  eingehen,  dürfen  die  äußeren  Umschließungen
  vor  Ermittelung  des  zollpflichtigen  Gewichts  entfernt  werden;  sofern  alsdann  nicht  Nettoverwiegung
  eintritt,  darf  für  die  nicht  zum  Nettogewicht  gehörigen  innersten  Umschließungen  nach  den  festgestellten
  Sätzen  Taravergütung  gewährt  werden.  (Siehe  jedoch  §.  4  Ziffer  11).  Diese  Vorschrift  findet
auch  auf  die  brutto  zu  verzollenden  Waaren  Anwendung,  dergestalt,  daß  wenn  solche  Waaren  in  zwei-  oder
mehrfachen  Umschließungen  eingehen,  die  Umschließungen  mit  Ausnahme  der  innersten  vor  Ermittelung  des
zollpflichtigen  Gewichts  entfernt  werden  dürfen.  Werden  die  äußeren  Umschließungen  vor  der  Ermittelung
des  zollpflichtigen  Gewichts  nicht  entfernt,  so  wird  bei  nach  dem  Nettogewicht  zu  verzollenden  Waaren,  soweit





„2  in  Ballen  sowie  in  Säcken  von  schwerem  Leinen.
1  in  Säcken  von  leichtem  Leinen.“
Bei  Nummer  25  t  und  Anmerkung  zu  t:
„1  in  Säcken.
0,5  in  Umschließungen  von  einfachem,  leichtem  Leinen."“
anstatt:
„1  in  Säcken  von  schwerem  Leinen.
0,5  in  Säcken  von  leichtem  Leinen.“
Bei  Nummer  25  v  1:
„2  in  anderen  Ballen.
1  in  Umschließungen  von  einfachem,  leichtem  Leinen.“
anstatt:
„2  in  Ballen  oder  Säcken  von  schwerem  Leinen.
1  in  Säcken  von  leichtem  Leinen.“
Bei  Nummer  25  x  1  und  2:
„4  in  Ballen.
1  in  Umschließungen  von  einfachem,  leichtem  Leinen.“
anstatt:
„4  in  Ballen  von  schwerem  Leinen.
1  in  Säcken  von  leichtem  Leinen.“
        <pb n="247" />
        —  233  —

für  dieselben  eine  zusätzliche  Tara  (Ziffer  3)  nicht  zugestanden  ist,  die  Tara  nur  für  eine  der  Umschließungen,
und  zwar  nach  dem  höchsten  der  betreffenden  Sätze,  vergütet.

2.  Es  ist  zulässig,  von  Fässern  mit  Flüssigkeiten  aller  Art  die  die  Fässer  etwa  umgebenden  weiteren
unvollständigen  Umschließungen,  als:  Doppelböden  von  Holz,  Kalk-  und  Gypsböden,  Bretterverschläge,  Stroh
mit  den  zusammenhaltenden  Stricken  etc.  vor  der  Verwiegung  abzunehmen.  Für  Säcke  oder  Matten,  in  denen
Fässer  mit  Flüssigkeiten  eingehen,  kann  die  Tara  von  2  bezw.  von  4  Prozent,  für  Kisten  die  gleiche  Tara.
wie  für  Ueberfässer  bewilligt  werden.

Gehen  Flüssigkeiten  nicht  in  gewöhnlichen,  sondern  in  größeren  ballonartigen  Flaschen,  welche  in
Körbe  oder  Kisten  verpackt  sind,  ein,  so  dürfen  die  bei  den  betreffenden  Tarifnummern  festgestellten  Tarasätze
für  Körbe  oder  Kisten  nicht  gewährt  werden,  vielmehr  ist  der  Eingangszoll  vom  Bruttogewicht  zu  erheben,
insofern  die  Verzollung  nach  dem  Nettogewicht  nicht  ausdrücklich  beantragt  wird.

3.  Gehen  Waaren,  für  welche  eine  zusätzliche  Tara  bewilligt  ist  (für  Cigarren  oder  Cigaretten  in
kleinen  Kisten  24  Prozent,  in  Körbchen  oder  Pappkästen  12  Prozent,  für  frische  und  getrocknete  Südfrüchte
in  Schachteln,  Körbchen  oder  Kistchen  10  Prozent,  in  Säckchen  oder  Bällchen  2  Prozent),  in  doppelter  Umschließung
  ein,  so  kann  das  Nettogewicht  entweder  durch  Abzug  der  Gesammt-Taravergütung  für  die  äußere
und  innere  Umschließung  von  dem  Bruttogewicht,  oder  durch  Verwiegung  nach  Entfernung  der  gesammten,
nicht  zum  Nettogewicht  zu  rechnenden  Umschließung,  oder  durch  Verwiegung  der  Waare  sammt  der  inneren
und  demnächstige  Abrechnung  der  für  die  innere  Umschließung  gewährten  zusätzlichen  Tara  festgestellt
  werden.

Sofern  Waaren,  für  welche  eine  zusätzliche  Tara  bewilligt  ist,  in  mehr  als  zweifacher  Umschließung
eingehen,  darf  Taravergütung  nur  für  zwei  Umschließungen  gewährt  werden,  und  zwar  für  die  innere,  für
welche  die  Zusatztara,  und  für  diejenige  der  äußeren,  für  welche  der  relativ  höchste  Tarasatz  gilt.

4.  Die  Bestimmungen  über  Zusatztara  beziehen  sich  bei  den  Südfrüchten  nur  auf  solche  Säckchen,
Bällchen,  Schachteln,  Körbchen  oder  Kistchen  und  bei  Cigarren  und  Cigaretten  nur  auf  solche  kleine  Kisten,
Körbchen  oder  Pappkästen,  welche  der  Regel  nach  nur  mit  einer  weiteren  äußeren  Umschließung  versehen
eingehen.

Gehen  Waaren,  für  welche  eine  zusätzliche  Tara  bewilligt  ist,  ohne  äußere  Umschließung  nur  in
solchen  Umschließungen  ein,  für  welche  die  Zusatztara  festgesetzt  ist,  so  darf  nur  die  letztere,  nicht  aber  eine
für  äußere  Umschließung  geltende  Tara  in  Anwendung  gebracht  werden.

5.  Die  Bestimmungen  im  §.  4  Ziffer  9  und  10  Absatz  1  finden  auch  auf  die  äußere  Umschließung
derjenigen  Waaren,  für  welche  eine  zusätzliche  Tara  bewilligt  ist,  Anwendung.

Hiernach  ergeben  sich  folgende  Tarasätze:
a.  Für  frische  Apfelsinen  und  Citronen.

 

 

 

 

 

 

 


Eine  äußere Umschließung  Aeußere  Umschließung.
ist  nicht  voranden
  oder  
dieselbe  ist  vor der
Innere  Umschließung.  vor  der  Säcke.  Matten.  Ballen.  Körbe.  Kisten.  Fässer.
Verwiegung
abgenommen.
Prozente  des  Bruttogewichts.
2  4  6  13  18  20
Säckchen  oder  Bällchen  2  4  6  8  15  20  22

Schachteln,  Körbchen
oder  Kistchen  10  12  14  16  23  28  30
        <pb n="248" />
        b.  Für  frische  Limonen,  Pomeranzen,  Granaten  u.  dergl.





Eine äußere Umschließung,  Aeußere  Umschließung.







ist  nicht vor-    

handen  oder  

dieselbe  ist  Fässer

Innere  Umschließung.  vor  der  Säcke.  Matten.  Ballen.  Körbe.  und
Verwiegung
abgenommen.    Kisten.



Prozente  des  Bruttogewichts.



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


2  4  6  13  20

Säckchen  oder  Bällchen  2  4  6  8  15  22
Schachteln,  Körbchen  oder  Kistchen  10  12  14  16  23  30
c.  Für  Feigen,  Korinthen,  Rosinen,  getrocknete  Datteln,  Mandeln,  Pomeranzen  u.  dergl.
Eine  äußere Umschließung  Aeußere  Umschließung.
ist  nicht  vor-  
handen  oder  Fässer  und  Fässer
  dieselbe  ist    Körbe  von  und  Körbe
Innere  Umschließung.  vor der Verwiegung  Säcke.  Matten.  Ballen.  300  kg  und  unter  Kisten.
abgenommen.    darüber.  300  kg.
Prozente  des  Bruttogewichts.

2  4    6    7  10  16
Säckchen  oder  Bällchen  2  4  6  8  9  12  18
Schachteln,  Körbchen    
oder  Kistchen  10  12  14  16  17  20  26
d.  Für  Cigarren  und  Cigarretten.
Eine äußere Umschließung  Aeußere  Umschließung.
ist  nicht  vor.    
handen  oder    
dieselbe  ist    Kanasser-Innere
  Umschließung.  vor  der  Säcke.  Matten.  Ballen.  Körbe.  Fässer.
Verwiegung  körbe.
abgenommen.    
Prozente  des  Bruttogewichts.
2  4  6  12  13  16
Kleine  Kisten  24  26  28  30  36  37  40
Körbchen  oder  Pappkästen
  12  14  16  18  24  25  28
        <pb n="249" />
        —  235  —

§.  6.
Taravergütung  für  zusammen  verpackte  verschieden  tarifirte  Waaren.

1.  Gehen  verschieden  tarifirte  Waaren  in  einer  und  derselben  Umschließung  ein,  so  bleibt  die  gemeinsame
  Unschließung  vorbehaltlich  ihrer  etwaigen  Verzollung  für  sich  (vergl.  §.  7)  bei  Feststellung  des  zollpflichtigen
  Gewichts  der  einzelnen  Waaren  außer  Betracht.  Es  findet  also  der  Zuschlag  einer  Antheil-Tara
(ohne  Unterschied,  ob  die  betreffenden  Waaren  brutto  oder  netto  zu  verzollen  sind)  nicht  statt,  sondern  es  ist
das  zollpflichtige  Gewicht  bezw.  die  Tara  der  einzelnen  Waaren  unter  Außerachtlassung  der  Außenverpackung
lediglich  nach  den  gewöhnlichen  Regeln  zu  ermitteln.

2.  Die  Bestimmung  in  Ziffer  1  ist  auch  anzuwenden,  wenn  zwar  verschiedenen  Tarifnummern,
jedoch  gleichen  Zollsätzen  angehörige,  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  der  Bruttoverzollung  unterliegende
Waaren  in  einer  und  derselben  Umschließung  eingehen;  jedoch  kann  auch  die  Verzollung  nach  dem  Gesammtbruttogewichte
  des  betreffenden  Kollo  vorgenommen  werden,  wenn  von  Seiten  des  Deklaranten  ein  dahin
gehender  Antrag  gestellt  wird.  Behufs  der  statistischen  Anschreibung  ist  in  solchen  Fällen  das  Gewicht  der
einzelnen  Waaren  durch  Vertheilung  des  Gesammt-Bruttogewichts  nach  Verhältniß  der  in  der  Deklaration  etc.
angegebenen  Mengen  zu  berechnen.

3.  Bei  dem  Eingange  von  brutto  zu  verzollenden  Waaren  kann  das  denselben  zu  ihrer  Erhaltung
auf  dem  Transporte  beigepackte  Eis  vor  der  Ermittelung  des  zollpflichtigen  Gewichts  entfernt  werden.

4.  In  Fällen,  in  welchen  einer  brutto  zu  verzollenden  Waare  noch  andere  Waaren  in  verhältnißmäßig
  geringfügiger  Menge  beigepackt  sind,  ist  die  Zollverwaltung  befugt,  für  die  erstere  Waare  den  Zoll
nach  dem  Gewichte  des  ganzen  Kollo  nach  Abzug  des  Gewichts  der  beigepackten  Waaren  zu  erheben.

§.  7.
Einfluß  der  Umschließung  auf  den  Zollsatz,  bezw.  besondere  Verzollung  der  Umschließung.

1.  Gehen  zollpflichtige  oder  zollfreie  Gegenstände  in  äußeren  Umschließungen  ein,  welche  bei  den
Tarasätzen  als  Verpackung  überhaupt  nicht  vorgesehen  sind  (z.  B.  Cylinder,  Flaschen,  Kästen,  Fässer  etc.  von
Metall,  Guttapercha  u.  dergl.),  so  sind  derartige  Kolli  —  einschließlich  des  Gewichts  der  Umschließung  —
nach  Maßgabe  des  Inhalts  zu  behandeln,  sofern  jene  Umschließungen  als  Fabrik-  oder  handelsübliche  Verpackung
  anzuerkennen  sind.  Wird  jedoch  von  den  Betheiligten  die  Netto-Ermittelung  der  Waare  oder  die  Abnahme
  einer  derartigen  äußeren  Umschließung  beantragt,  oder  ist  es  augenscheinlich,  daß  letztere  nur  deshalb
als  Emballage  gewählt  ist,  um  den  Zoll  dafür  zu  ersparen,  so  tritt  Nettoverwiegung  ein,  und  die  Umschließung
wie  die  Waare  sind  je  nach  ihrer  Beschaffenheit  besonders  zu  tarifiren.

2.  Die  inneren  Umschließungen,  welche  nach  §.  1  B  nicht  zum  Nettogewicht  der  Waare  gehören,
sind  zollfrei  zu  belassen,  sofern  es  sich  dabei  nur  um  gewöhnliche  Umschließungen  von  geringem  Gebrauchsoder
  Verkaufswerth  handelt.  Haben  die  Umschließungen  dagegen  an  sich  einen  erheblicheren  Gebrauchs-  oder
Verkaufswerth,  so  sind  sie  ihrer  Beschaffenheit  nach  besonders  zu  tarifiren  und  zur  Verzollung  zu  ziehen,
sofern  nicht  der  Betheiligte  beantragt,  dieselben  als  innere  Umschließungen,  welche  zum  Nettogewicht  der  Waare
gehören,  nach  Ziffer  3  zu  behandeln.

3.  Die  inneren  Umschließungen,  welche  nach  §.  1  A  zum  Nettogewicht  der  Waare  gehören,  bleiben
in  der  Regel  ohne  Einfluß  auf  die  Tarifirung  der  letzteren.

Haben  jedoch  diese  Umschließungen  an  sich  einen  erheblicheren  Gebrauchs-  oder  Verkaufswerth  und
unterliegen  sie  gleichzeitig  an  sich  einem  Zollsatze  von  mehr  als  30  Mark  für  100  Kilogramm,  während  der
Zollsatz  der  Waare  hinter  dem  Zollsatze  der  Umschließung  zurückbleibt,  so  ist  die  Waare  wie  die  Umschließung
je  nach  Beschaffenheit  besonders  zu  tarifiren,  sofern  nicht,  wie  nachstehend  unter  Ziffer  4,  besondere  Ausnahmen
  vorgeschrieben  sind,  oder  der  Waarendisponent  ausdrücklich  die  Tarifirung  der  Waare  sammt  der
inneren  Umschließung  nach  dem  Zollsatze  der  letzteren  beantragt.

Sind  die  Umschließungen  augenscheinlich  nur  gewählt,  um  den  Zoll  dafür  ganz  oder  theilweise  zu
sparen,  so  unterliegen  sie  den  Bestimmungen  des  Absatz  2  auch  dann,  wenn  der  Zollsatz  30  Mark  oder
weniger  für  100  Kilogramm  beträgt.

Bei  der  Ermittelung  des  Gewichts  von  Umschließungen  der  in  Rede  stehenden  Art  zum  Zweck  ihrer
gesonderten  Verzollung  finden  die  Vorschriften  im  §.  3  Ziffer  3  sinngemäße  Anwendung.

4.  Etuis,  Futterale  und  ähnliche  Umschließungen,  welche  dazu  bestimmt  sind,  den  darin  enthaltenen
Waaren  zur  ferneren  Aufbewahrung  zu  dienen,  sind  mit  diesen  Waaren  zusammen  als  ein  Ganzes  nach  dem-36
        <pb n="250" />
        —  236  —

jenigen  Tarifsatze  zur  Verzollung  zu  ziehen,  welchem  der  höher  tarifirte  Theil  —  sei  es  das  Etui  für  sich
allein  betrachtet  oder  dessen  Inhalt  getrennt  von  dem  Etui  gedacht  —  unterliegt.  Besteht  der  Inhalt  aus
verschieden  tarifirten  Gegenständen,  so  findet  die  Verzollung  nach  dem  am  höchsten  belegten  Bestandtheile  statt,
mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß  der  am  höchsten  belegte  Bestandtheil  bei  der  Tarifirung  dann  außer  Betracht
bleibt,  wenn  derselbe  im  Vergleich  zum  Volumen  und  Gewicht  des  übrigen  Inhalts  nur  von  ganz  untergeordneter
  Bedeutung  ist.

Gehen  solche  Etuis  noch  in  besonderen  Umschließungen  ein,  deren  Zweck  ist,  die  Etuis  selbst  dauernd
vor  Beschädigung  zu  schützen,  so  werden  diese  Umschließungen  dem  Nettogewicht  beigerechnet,  ohne  auf  den
nach  obigem  Grundsatze  zu  bestimmenden  Zollsatz  einen  Einfluß  zu  üben.

Ausnahmen  finden  statt  bei  Etuis,  in  denen  Medaillen  oder  optische  und  andere  unter  Tarifnummer
  15  a  2  begriffene  Instrumente  eingehen,  sowie  bei  einfachen  Ueberzügen  aus  Zeugstoffen  (z.  B.  über
Gewehre  und  Stöcke).  Dieselben  werden  entweder  mit  dem  zgollfreien  Inhalt  zollfrei  gelassen  oder  zum
Nettogewicht  des  zollpflichtigen  Inhalts  hinzugerechnet.

Gehen  Münzen  für  öffentliche  oder  Privatsammlungen  in  Umschließungen  ein,  welche  zur  ferneren
Aufbewahrung  dienen,  so  bleiben  diese  bei  der  Tarifirung  außer  Rücksicht.

5.  Schutzdecken,  in  welchen  Lokomobilen,  landwirthschaftliche  und  andere  Maschinen  und  Wagen
eingehen,  und  welche  durch  Zuschneiden,  Nähen  etc.  nach  diesen  Gegenständen  geformt  sind,  werden  zusammen
mit  den  Maschinen  etc.  nach  den  für  diese  festgestellten  Sätzen  verzollt.

6.  Koffer,  welche  als  Reisegeräth  dienen,  sind  auch  dann  auf  Grund  des  Zolltarif-Gesetzes  §.  5
Ziffer  4  zollfrei  zu  lassen,  wenn  sie  außer  Reise-Effekten  noch  zollpflichtige,  jedoch  nicht  als  Handelsgegenstände
eingeführte  Waaren  enthalten.  Ebenso  sind  Koffer,  in  denen  sich  Muster  oder  Proben  befinden,  welche
Gewerbetreibende  zur  Ausübung  ihres  Berufes  mit  sich  führen,  bezw.  vorausschicken  oder  sich  nachkommen
lassen  von  der  Zollfreiheit  nicht  ausgeschlossen,  mögen  die  Muster  oder  Proben  an  sich  gollfrei  oder  zollpflichtig
  sein.

Dagegen  unterliegen  Koffer,  in  denen  Handelswaaren  eingeführt  werden,  der  tarifmäßigen  Verzollung,
wenn  nicht  aus  der  Beschaffenheit  der  Koffer  sich  augenscheinlich  ergiebt,  daß  dieselben  lediglich  als  Emballage
für  die  eingeführten  Waaren  dienen  und  auch  ferner  nur  zu  diesem  Zwecke  bestimmt  sind.

Gefärbte  grobe  Holzkisten  (Holzkoffer),  welche  zur  Verpackung  feiner  Felle  zur  Pelzwerkbereitung
verwendet  zu  werden  pflegen,  sind  mit  den  Fellen  zollfrei  zu  lassen.

Berlin,  den  17.  Mai  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Scholz.



3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

















Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
    des
Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-Laufende
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Johann  Christ,  Papier-  geboren  1819  zu  Nieder- vorsätzliche  Brandstiftung  Königlich  preußischer  Re- 1.  Mai  d.  J.

gierungs-  Präsident  zu
Breslau,

Mohrau,  Bezirk  Römerstadt,

macher,
Mähren,

(3  Jahre  Zuchthaus  laut
Erkenntniß  vom  26.  April

1879),
        <pb n="251" />
        237















Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum des
    Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung    Ausweisungsdes
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  eschlusses.
Laufende
1.  2.    3.  4.  5.  6.
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

2.  Wilhelm  Brüning,  geboren  am  26.  Dezember  Betteln  im  wiederholten  Rück-  Königlich  preußischer  Re- 4.  Mai  d.  J.

Glasergeselle,  1862  zu  Kopenhagen,  fall,  gierungs  -  Präsident  zu

Potsdam,

3.  Marie  Brendler,  un- geboren  am  27.  Januar  1863 gewerbsmäßige  Unzucht,  derselbe,  5.  Mai  d.  J.

verehelichte,  zu  Reichenberg,  Böhmen,
4.  Stephan  Sabonek,  Ar- 21  Jahre,  aus  Neszlusa,  Be- Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-  27.  April  d.  J.

16.

17.
18.
19.
20.

9. Mariell  Viesi,

13. Theodor  Jensen,

beiter,

Josef  Czernochowsky,
Schuhmachergeselle,

Franz  Chromez,
Schmiedegeselle,

Franz  Pettera,  Fleischergeselle,


Josef  Emersic,
Schmiedegeselle,

Tagelöhner,


10. Ignatz  Jansky,  Seidenweber,

11. Wilhelm
Kutscher,

Johann  Weidisch,
Goldarbeiter,  Ar-7-




beiter,
Anton  Holy,  Metzger,

Andreas  Prinz,  Dienstknecht,


Johann  Friedrich  Horst,
Buchbindergeselle,

Josef  Zängerle,
Maurergeselle.
Alois  Rausch,  Bräuer,

Andreas  Poslowsky,
Zuckerbäcker,

Josef  Swaton,  Buchbinder,


 

zirk  Trentsin,  Ungarn,
zu  Neu-Königgrätz,
geboren

geboren  am  4.
1852,  aus  Kayle,
Trautenau,  Böhmen,
geboren  1855,
Okitsch  in
Oesterreich,
zirk  Roveredo,  Tirol,
aus  Hohenelbe,  Böhmen,
men,

23  Jahre,
Böhmen,

Rakonitz,  Böhmen,
Schüttenhofen,  Böhmen,
dern,  Niederlande,

Lech,  Bezirk  Reutte,  Tirol,
zirk  Taus,  Böhmen,

51  Jahre,
Bezirk  Falkenau,  Böhmen,

angehörig,

 

geboren  am  28.  März  1858
Bezirk
gleichen  Namens,  Böhmen,
und  daselbst  ortsangehörig,
am  15.  Dezember
1852,  aus  Karlowitz,  Mähren,

September
Bezirk

aus  Groß-Steiermark,


28  Jahre,  aus  Castione,  Begeboren
  am  31.  August  1842,
20  Jahre,  aus  Rochlitz,  Böhaus

  Kralowitz,
31  Jahre,  aus  Kopenhagen,
22  Jahre,  aus  Brilep,  Bezirk

geboren  1861,  aus  Zweischen,
Gemeinde  Ziegenruck,  Bezirk

geboren  am  6.  Jannar  1861
zu  Arnheim,  Provinz  Gel-53
  Jahre,  ortsangehörig  zu
27  Jahre,  aus  Volmau,  Beaus
  Königsberg,
geboren  am  5.  April  1862

zu  Drhowel,  Bezirk  Pisek,
Böhmen,  und  daselbst  orts- 



Bettelun  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,  Betteln  und
Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt,


Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,
desgleichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall
  und  Erregung  ruhestörenden
  Lärms,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,
Landstreichen,

Landstreichen,  Betteln  und
Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt,



Landstreichen,  Betteln,  Ge.
brauch  falscher  Legitimationspapiere
  und  Angabe  eines
falschen  Namens,

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,
desgleichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


gierungs-Präsident
Breslau,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Oppeln,

zu

Königlich  preußischer  Re—
gierungs  Präsident  zu
iegnitz,

derselbe,

derselbe,

derselbe,
derselbe,
derselbe,
Königlich  preußische  Landdrostei

  zu  Stade,
dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Regierung

  zu  Wiesbaden,
Stadtmagistrat  Passau  in
Bayern,

Königlich  bayerisches  Be-Pfalz,


Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Bruck,
Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Eschenbach,
Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Amberg,
Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Zwickau,

 

zirksamt  Landau  in  der

1.  (ausgeführt
am  26.)  April
d.  J.

15.

Februar
d.  J

.

25.  Februar
d.  J.

7.  März  d.

l

desgleichen.
25.  März  d.
4.  April  d.

%

-

22.  April  d.
26.  April  d.
6.  Mai  d.  J.
1.  April  d.  J.

J.
J

13.  April  d.  J.

25.  April  d.
27.  April  d.
1.  Mai  d.  J.

31.  März  (ausgeführt

  am
4.  April)  d.  J.

J
J

 

36“
        <pb n="252" />
        238

 

 

 

8  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
3  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung
des  Ausgewiesenen  beschlofsen  hat  Ausweisungs-2
  g  «  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
21.  Karl  Hériot,  geboren  am  23.  August  1853  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-2.  Mai  d.  J.
zu  Augoulême,  Frankreich,  dent  zu  Metz,
22.  Peter  Victor  Lamecon,  geboren  am  30.  Juni  1843  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
Erdarbeiter,  zu  Grand-Pré,  Frankreich,
23.  Claude  Montmasson,  geboren  am  12.  August  1858  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
Hutmacher,  zu  Ancey,  Frankreich,  -
24.GuftavPöpin,  geborenam24.Januar1850desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
zu  Chenoise,  Frankreich,
25.  Josef  Jantssch,  Töpfer,  geboren  am  25.  Juni  1841desgleichen,  derselbe,  6.  Mai  d.  J.
zu  Eggen,  Oesterreich,
26.  Samuel  Wilhelm  Bert-geboren  am  25.  November  Landstreichen  und  Betteln,  Herselbe,  desgleichen.
schi,  Häfner,  1862  zu  Dürneewäsch,
Schweiz,
27.  Jakob  Furrer,  Gärtner-geboren  im  August  1833  zu  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi=  29.  April  d.  J.
gehülfe,  Schreizen,  Schweiz,  dent  zu  Kolmar,
28.  Josef  Seitz,  Müller,  Jgeboren  am  15.  Juni  1857  desgleichen,  derselbe,  30.  April  d.  J.

 

 

zu  Landeck,  Bezirk  gleichen
Namens,  Tirol,

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="253" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Znnern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.
X.  Jahrgang.  #  R  21.

Inhalt:  1.  Finanz-Wesen:  Nachtrag  zur  Nachweisung  über  3.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Exequatur--Ertheilung
Einnahmen  des  Reichs  im  April  1882.  Seite  239  240

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Befugniß  einer  Steuerstelle  240  4.  Koiszet  Wesen-  Ausweisung  von  Ausländern  aus

 

Berlin,  Freitag,  den  26.  Mai  1882.

 

 

 

 

 

 

 

1.  Finan  z-Wesen.
Nachweisung

verschiedener  Einnahmen  des  Reichs  für  die  Zeit  vom  Beginn  des  Etatsjahres  bis  zum  Schluß
des  Monats  April  1882.7)

 

 

 

 

Einnahme  .  ...
Bezeichnun  vom  Beginn  des  .  Einnahme  Mithin  im  Etats-C
  g  Etatsjahres  bis  zum  in  demselben  Zeit-  jahre  1882/83
der  Schlusse  des  raum  des  Vor-  +  mehr
«  obengenannten  jahres  —  weniger
Einnahmen.  Monate  jah  g
A  MA  A.
Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  11  592  365  11  265  446  +  326  919
Reichseisenbahn-Verwaltung“  3  401  700  3  301  214  +  100  486

 

 

 

 

*.)  Die  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  2c.  ist  veröffentlicht  im  Central-Blatt  für  1882  Seite  227.
**)  Die  Einnahme  für  das  laufende  Etatsjahr  ist  nach  provisorischen  Ermittelungen,  diejenige  des  Vorjahres  nach
definitiven  Feststellungen  angegeben.

 

37
        <pb n="254" />
        —  240  —

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Den  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Perleberg  im  Hauptamtsbezirke  Neu-Ruppin  ist  die  Besugniß
  zur  unbeschränkten  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  beigelegt  worden.

 

3.  Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
an  Stelle  des  auf  sein  Ansuchen  entlassenen  Konsuls  Lunau  den  Dampfschiffs-Agenten  Crawford
Douglas  zum  Konsul  in  Panama
un
an  Stelle  des  auf  sein  Ansuchen  entlassenen  Konsuls  Schrader  den  Kaufmann  Paul  G.  Lorent
zum  Konsul  in  Bucaramanga  (Columbien)
zu  ernennen  geruht.

 

Den  zum  Konsular-Agenten  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Burtscheid  ernannten  Herrn  William
Brugmann  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
2  «  «.  des
2Z5  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsr
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  1  .  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

a.  Auf  Grund  des  8.  39  des  Strafgesetzbuchs:

.  Josef  Anslovar,  45  Jahre,  tsangehdris  zu  Verbrechen  des  Diebstahlver-Königlich  bayerisches  Be-·  16.  März  d.  J.
chlosser,  St.  Veit,  Bezirk  Littai  in  suchs  und  mehrfacher  Wider-zirksamt  Ansbach,
Krain,  Oesterreich,  stand  gegen  die  Staatsgewalt
(2  Jahre  und  7  Monate
Zuchthaus  laut  Erkenntniß
vom  29.  Juli  1879),
2.  Anton  Egerer,  Schuh-24  Jahre,  aus  Flöhau,  Be-  mehrfacher  Debst  im  wie-Großherzoglich  badischer  26.  April  d.  J.
macher,  zirk  Podersam,  Böhmen,  derholten  Rückfall  (2  Jahre  Landeskommissär  zu

«  Zuchthaus  laut  Erkenntniß  Karlsruhe,
vom  24.  Mai  1880),

—.:
        <pb n="255" />
        241

 

 

 

 

 

 

 

 

*  —  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Daum
2  5  Unn  Grund  der  Bestrafung.  n  Ausweisungs.
e  w
".  usgewiesenen  beschlufses.
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.
b.  Auf  Grund  des  F§.  362  des  Strafgesetzbuchs:
3.  [akob  Josef  Wilhelmsgeboren  am  12.  Januar  1854  Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re-11.  Mai  d.  J.
Kittler,  Handlungs=  zu  St.  Petersburg,  Ruß-  ierungs  =  Präsident  zu

kommis,  land  otsdam,  .

4.AloisBlaschke,Fabrik-geborenam9.Juli1863zuLandstreichenundBetteln,KöniglichpreußischersReilTMaidJ

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.
17.

18.

.  Peter  Olson,

 

arbeiter,

Arbeiter
und  Knecht,

.  Laurenz  Abligaard  An-—

dersen,  Tischlergeselle,

Johann  Harm  Meyer
(Quintmeyer),  Schuhmacher,


Mathias  Külkes,  Tagelöhner,


.  Jakob  Beck,  Spänglerlehrling,



Mathias  Haas,  Sattlergeselle,


Josef  Kubik,  Schuhmacher,

Karl  Horn,  Tuchmacher,

Anschel
Schlosser,

Eduard
Tischler,

Mackower,

Siegmann,

Heinrich  Klieber,  Zimmermann,


Johann
Weber,
Jakob  Friedrich  Pfister,
Seilergeselle  und  Handlanger,


Karl  Samuel,  Hutmacher,


Ehrismann,

 

Komar,  Bezirk  Königinhof,
Böhmen,

29  Jahre,  aus  Sandby  bei
Lund,  Schweden,

geboren  am  8.  Februar  1864
zu  Kopenhagen,

geboren  am  17.  Juli  1859
zu  Delfzyl  bei  Gröningen,
Niederlande,

31  Jahre,  aus  Brockhuyservorst,
  Provinz  Limburg,
Niederlande,

geboren  am  30.  Juni  1866,
aus  Uschau,  Bezirk  Tachau,
Böhmen,

geboren  am  12.  Dezember
1860,  aus  Swihau,  Bezirk
Klattau,  Böhmen,

geboren  am  27.  März  1846,
aus  Slatina,  Bezirk  Hohenmauth,
  Böhmen,

geboren  am  28.  Oktober  1856
zu  Niemes,  Böhmen,  und
daselbst  ortsangehörig,

29  Jahre,  aus  Mackowa,
Russisch-Polen,

25  Jahre,  aus  Eger,  Böhmen,

30  Jahre,  aus  Straßburg,
Elsaß,  zufolge  Option  französischer
  Staatsangehöriger,
geboren  1842  zu  Beinnyyl,
Schweiz,

geboren  am  12.  März  1846
zu  Klein-Dietwyl,  Schweiz,

40  Jahre,  geboren  zu  Krakau,
Galizien,

desgleichen,

Landstreichen,  Betteln,  Gebrauch
  eines  für  einen  Anderen
  ausgestellten  Legitimationspapieres
  und  Angabe
  eines  falschen  Namens,
Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

Landstreichen,  Betteln,  Vergehen
  wider  die  öffentliche
Ordnung  und  Sachbeschädigung,


L#ndstreichen  und  Betteln,
Führung  eines  gefälschten
Legitimationspapieres  und
Vergehen  des  Diebstahlsversuchs,


Landstreichen,  Nichtbefolgung
der  Reiseroute  und  Uebertretung
  in  Bezug  auf  öffentliche
  Reinlichkeit,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

Landstreichen,  Gebrauch  gefälschter
  Legitimationspapiere
und  Führung  eines  falschen
Namens,

Landstreichen,

desgleichen,
desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,

 

gierungs=  Präsident  zu
Breslau,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,
Königlich  preußische  Landdrostei

  zu  Osnabrück,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Lüneburg,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Düsseldorf,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Neuburg  an  der
Donau,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Grafenau,

Stadtmagistrat  Straubing
in  Bayern,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft

  zu
Bautzen,
Großberzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Mannheim,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,

Kaiserlicher  Bezirks--Präsident
  zu  Kolmar,
derselbe,

derselbe,

derselbe,

 

9.  Mai  d.  J.
21.  April  d.  J.

5.  Mai  d.  J.
6.  Mai  d.  J.

16.  März  d.  J.

30.  April  d.  J.

28.  April  d.  J.

20.  (ausgeführt
am  25.)  April
d.  J.

8.  Mai  d.  J.

desgleichen.

21.  April  d.  J.

29.  April  d.  J.
5.  Mai  d.  J.

9.  Mai  d.  J.

 

37“
        <pb n="256" />
        242

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Deum
"  des  Ausgewte  Grund  der  Bestrafung.  beleuimensaß,  Ausweisungs.
es  Ausgewiesenen.
g  beschluffes.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
19.  Johann  Meyer,  Tage-45  Jahre,  geboren  zu  Schleit-Landstreichen,  Betteln  und  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-13.  Mai  d.  J.
löhner,  heim,  Kanton  Schaffhausen;  Gebrauch  eines  falschen  Le.sdent  zu  Kolmar,
·  Schweiz,  gitimationspapieres,
20.  Herrmann  Moritz  Wid  -18  Jahre,  aus  Ebnat,  Schweiz,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-12.  Mai  d.  J.

mer,  Schuster,

 

 

 

 

dent  zu  Metz,

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="257" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

e

 

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

X.  Jahrgang.  9  22.

 

Berlin,  Freitag,  den  2.  Juni  1882.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Militär-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend  4.  Jusliz-Wesen:  Aenderungen  im  Verzeichniß  der  zur  Eindie
  von  der  Reichsdruckerei  zu  beziehenden  Formulare  der  ziehung  von  Gerichtskosten  bestimmten  Stellen  244
Marschrouten  für  Kriegsverhältnisse.  Seite  243
Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Todesfall  243  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

7  Statistik:  Berechnung  der  statistischen  Gebühr  bei  Ver-  Reichsgebetteee  245
sendungen  mit  der  Eisenbattttt  244

 

 

1.  Militär--Wesen.

Bekanntmachung.

Die  Reichsdruckerei  beabsichtigt  von  dem  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  18.  April  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  47)
eingeführten  Formular  der  Marschrouten  für  Kriegsverhältnisse  eine  einmalige  Druckauflage  zu  veranstalten,
wenn  die  betheiligten  Behörden  rc.  ihre  auf  mindestens  50  Bogen  abzurundenden  Bestellungen  bis  spätestens
den  1.  Juli  d.  IJ.  der  Reichsdruckerei  zugehen  lassen.

Der  Preis  würde  sich  auf  1,65  J  für  je  50  Bogen,  ausschließlich  aller  Portokosten,  stellen.

Den  betheiligten  Behörden  wird  anheimgestellt,  ihre  etwaigen  Bestellungen  rechtzeitig  an  die  Direktion
der  Reichsdruckerei  Berlin  SW.  Oranienstraße  90/91  gelangen  zu  lassen.

Berlin,  den  31.  Mai  1882.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

 

2.  Koufulat-Wesen.

Seine  Mojestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  Kaufmann  Jörge  Rodriguez  zum  Vize-Konsul  in  Las  Palmas  (Gran  Canaria)
un
an  Stelle  des  auf  sein  Ansuchen  entlassenen  Konsuls  H.  Hennings  den  Kaufmann  Wilhelm
Hennings  zum  Konsul  in  Levuka  (Fiji  Inseln)
zu  ernennen  geruht.

Der  Kaiserliche  Konsul  Bartolomé  Spottorno  in  Cartagena  ist  gestorben.

 

38
        <pb n="258" />
        —  244  —

3.  Statistit.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  8.  Mai  d.  J.  in  Betreff  der  Berechnung  der  statistischen  Gebühr
für  Massengüter  bei  Versendungen  mit  den  Eisenbahnen  nachstehenden  Beschluß  gefaßt:
1.  Bei  Sendungen  von  den  im  8.  11  Absatz  2  Ziffer  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Statistik  des
Waarenverkehrs  2c.  vom  20.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  bezeichneten  Massengütern,  für
welche  nach  §.  3  desselben  ein  Anmeldeschein  genügen  würde,  bei  denen  jedoch  in  Folge  der  Bestimmungen
  im  §.  6  letzter  Satz  der  Bekanntmachung  und  im  §.  50  Ziffer  1  Absatz  3  des  Betriebsreglements
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  11.  Mai  1874  (Central-Blatt  S.  179)  mehrere
Anmeldescheine  zu  übergeben  sind,  kann  die  nach  §.  11  Absatz  4  des  Gesetzes  erforderliche  Anrechnung
der  vollen  statistischen  Gebühr  für  Bruchtheile  der  Mengeneinheiten  bei  Beobachtung  der  nachfolgenden

  Vorschriften  auf  die  bei  der  Gesammtmenge  sich  ergebenden  Bruchtheile  beschränkt  werden.

a)  Der  Absender  hat  außer  den  einzelnen  speziellen  Anmeldescheinen  einen  den  Inhalt  derselben
  tumfassenden  generellen  Anmeldeschein  über  die  ganze  zusammengehörige  Sendung  zu
übergeben.

b)  In  den  speziellen  Anmeldescheinen  ist  auf  den  zugehörigen  generellen  Anmeldeschein  und
in  letzterem  auf  die  mit  fortlaufenden  Ordnungszahlen  zu  bezeichnenden  speziellen  Anmeldescheine
  zu  verweisen.

c)  Die  nach  §.  13  des  Gesetzes  zu  verwendenden  Stempelmarken  sind  nach  Maßgabe  des
§s.  18  der  Bekanntmachung  auf  dem  generellen  Anmeldeschein  anzubringen.

d)  Der  generelle  Anmeldeschein  ist  der  Anmeldestelle  zusammen  mit  den  speziellen  Anmeldescheinen,
  beziehungsweise,  wenn  die  einzelnen  Theile  der  Sendung  in  Folge  unvorhergesehener
Umstände  nicht  gleichzeitig  am  Sitze  der  Anmeldestelle  eintreffen  sollten,  mit  den  speziellen
Anmeldescheinen  über  den  zuerst  angekommenen  Theil  der  Sendung  zu  übergeben  (§.  7
Absatz  1  Satz  1  des  Gesetzes).

e)  Den  Bestimmungen  im  §.  9  der  Bekanntmachung  ist  sowohl  in  Bezug  auf  den  generellen,
als  auch  hinsichtlich  der  speziellen  Anmeldescheine  zu  genügen.

f)  Die  nach  §s.  7  Absatz  2  des  Gesetzes  zu  übergebende  schriftliche  Erklärung  ist  dem  generellen
Anmeldeschein  beizufügen.

2.  In  den  unter  Ziffer  1  bezeichneten  Fällen  ist  die  nach  §.  8  des  Gesetzes  und  8.  10  der  Bekanntmachung
  von  der  Anmeldestelle  vorzunehmende  Prüfung  auf  die  Uebereinstimmung  der
speziellen  Anmeldescheine  mit  dem  generellen  Anmeldeschein  zu  erstrecken  und  die  Anschreibung  der
Waaren  in  den  Verkehrsnachweisungen  auf  Grund  des  letzteren  zu  bewirken.

 

 

4.  Justiz-Wesen.

 

Bezuglich  der  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrath  unter  dem  23.  April  1880  be—
schlossenen  Anweisung  ein  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  ist  (Verzeichniß  im  Central-Blatt
  für  das  Deutsche  Reich  von  1880  Nr.  39  S.  604),  sind  seit  dem  1.  Mai  1882  die  Aenderungen
eingetreten,  daß  ein  Ersuchen  der  bezeichneten  Art  fortan  zu  richten  ist:

 

 

für  den  Bezirk

 

des  (Kasse  be  .  Behörde)

Amtsgerichts  zw.

Durlach  Großh.  Ober-Einnehmerei  Bretten,

Meßkirch  Großh.  Ober-Einnehmerei  Stockach,

Schönau  Großh.  Ober-Einnehmerei  St.  Blasien,
Schopfheim  Großh.  Hauptsteueramt  Säckingen,

Stockach  Großh.  Ober-Einnehmerei  Stockach,

Waldkirch  Großh.  Ober-Einnehmerei  Emmendingen.
        <pb n="259" />
        245

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  -
2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
7  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
S
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.
à.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.|Samuel  Jakob  Rosen-41  Jahre,  aus  Warschau,  Theilnahme  am  Münzver-Königlich  preußische  Re-]119.  Mai  d.  J.

garten,  Handelsmann,  Russisch-Polen,  brechen  (3  Jahre  Zuchthaus  gierung  zu  Posen,

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

Anton  Rakoczewicz,
Arbeiter,
Albert  Rack,  Schmiedegeselle,


Josef  Pupissek,  Drahtbinderlehrling,


Gustav  Wilhelm  Lagerholm,
  Arbeiter,

.  Leopold  Kupper,  Mecha—-niker,



Franz  Berger,
Schmiedegeselle,

Benedikt  Aberth,  Kutscher,


Seinrich  Weber,  Photograph,



Josef  Guth,  Handlungskommis,


Anton  Rokusek,  Tagelöhner,


Michael  Demichiel,
Mühlbursche,

Jakob  Stejskal,  Steindrucker,


Johann  Kastl,  Schieferdecker,


Anna  Katharina  Schneiter,
  geborene  Faßbender,
Bergmann-Ehefrau,

Konrad  Bauer,  Tagelöhner,


 

 

laut  Erkenntniß  vom  20.  November
  1879),

b.  Auf  Grund  des  S5.  362  des  Strafgesetzbuchs:

27  Jahre,  aus  Zegary,  Russisch-Polen,


geboren  am  20.  August  1827
zu  Dombrowa,  bei  Bendzin,
Russisch-Polen,  und  daselbst
ortsangehörig,

geboren  1858  zu  Zakupczik.
Ungarn,  und  daselbst  ortsangehörig,

35  Jahre,
Schweden,
36  Jahre,  geboren  zu  Zanoff,
Gouvernement  Kowno,  Rußland,
  wohnhaft  zu  Paris,
geboren  am  29.  Januar  1853

aus  Smoland,

zu  Pottenhofen,  Nieder-Oesterreich,
  ortsangehörig
zu  Guttenbrunn,  Bezirk

Mistelbach  (das.),

24  Jahre,  aus  Weiß-Aujezd,
Bezirk  Leitmeritz,  Böhmen,
24  Jahre,  aus  Rümlang,
Kanton  Zürich,  Schweiz,

38  Jahre,  ortsangehörig  zu
Eisenberg,  Böhmen,

geboren  1842,  aus  Cernietitz,
Bezirk  Strakonitz,  Böhmen,
33  Jahre,  aus  Varda,  Ge-Ampezzo,

  Tirol,

geboren  am  12.  April  1857,
aus  Bernarditz,  Bezirk  Mühlhausen,
  Böhmen,

29  Jahre,  aus  Neustadt,  Bezirk
  Kralowitz,  Böhmen,
geboren  am  10.  März  1845,

aus  Amsoldingen,  Bezirk
Thun,  Kanton  Bern,
Schweiz,

37  Jahre,  aus  Hörbranz,  Beirk
  Bregenz  in  Vorarlberg,
esterreich,

 

meinde  Livinallongo,  Bezirk

Landstreichen  und  Annahme
eines  falschen  Namens,
Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen  und  Gewerbesteuer-Kontravention,


Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen  und  Vergehen
des  Diebstahls,
Landstreichen,  Betteln  und
Bedrohung  mit  der  Begehung
eines  Verbrechens,
Landstreichen,

Betteln  im  wiederholten  Rück-Legitimationspapiere,


Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,
desgleichen,
Landstreichen,  Betteln  und

Vergehen  des  Diebstahlsversuchs,


Landstreichen,  Betteln  und
grober  Unfug,
Landstreichen,  Betteln  und

Führung  eines  falschen  Legitimationspapieres,


Landstreichen  und  Fälschung
von  Legitimationspapieren,

 

fall  und  Gebrauch  gefälschter

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Posen,
Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Oppeln,

derselbe,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,
Königlich  preußische  Landdrostei

  zu  Hannover,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Lüneburg,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Düsseldorf,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Koblenz,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Grafenau,
dieselbe  Behörde,

Stadtmagistrat  Passau  in
Bayern,

derselbe,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Sonthofen,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Füssen,

 

20.  Mai  d.  J.
20.  April  (ausgeführt
  am
14.  Maih  d.  J.
29.  April  (ausgeführt
  am
5.  Mai)  d.  J.
29.  April  d.  J.
11.  Februar
d.  J.

19.  Mai  d.  J.

16.  Mai  d.  J.
11.  Mai  d.  J.

27.  März  (ausgeführt
  am
12.  April)
d.  J.

13.  April  d.  J.

3.  Mai  d.  J.

15.  April  d.  J.
desgleichen.

4.  Mai  d.  J.

5.  Mai  d.  J.

 

38“
        <pb n="260" />
        246

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Daum
r  des  Ausgewies  Grund  der  Bestrafung.  nt#  Ausweisungs.
Z  es  Ausgewiesenen.  «
.  g  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
17.  Johann  Brändl,  Schuh-1  Jahre,  geboren  zu  Reichen-Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  bayerisches  Be.6.  Mai  d.  J.
machergeselle,  bach,  Bezirk  Falkenau,  Böh=  Führung  falscher  Legitima  Kirksamt  Burglengenfeld,
“N“  und  daselbst  ortsange-tionspapiere,  '
örig,
18.  Emil  Vater,  Bäcker-geboren  am  23.  Mai  1854  Betteln  im  wiederholten  Rück-  Königlich  sächsische  Kreis--20.  (ausgeführt
geselle,  zu  Ober-Kreibitz,  Böhmen,  fall,  hauptmannschaft  zu  am  25.)  April
und  daselbst  ortsangehörig,  Bautzen,  d.  J.
19.  Wenzel  Maiwirth,  sgeboren  am  21.  Dezember  Landstreichen,  Betteln  und  dieselbe  Behörde,  8.  (ausgeführt
Fleischergeselle,  1849  zu  Hirschberg,  Böhmen,  Diebstahl,  am  12.)  Mai
und  daselbst  ortsangehörig,  d.  J.
20.  Karl  Leßlein,  Tagner,  40  Jahre,  geboren  zu  Bisch-Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.11.  Mai  d.  J.
weiler,  Nieder-Elsaß,  zufolge  dent  zu  Straßburg,
Option  französischer  Staatsangehöriger,

21.  Jakob  Stöcklin,  Ar-geboren  am  24.  Dezember  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.]17.  Mai  d.  J.
beiter,  3  zu  Gornimont,  Frank-  dent  zu  Kolmar,  «
reich,
22.  Franz  Lagarde,  Tage-geboren  am  26.  November  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
löhner,  1851  zu  Nuelles,  Departe—
ment  Rhöne,  Frankreich,
wohnhaft  zu  Trévoux,  Departement
  Ain  (das.),
23.  Eduard  Bitterli,  Tage-17  Jahre,  geboren  zu  Inns-  Landstreichen,  derselbe,  22.  Mai  d.  J.
löhner,  bruck,  Oesterreich,  ortsangehörig
  zu  Wiesen,  Kanton
Solothurn,  Schweiz,
24.  Franz  Casimir  Bur-4  Jahre,  aus  Gurmels,  Kan-esgleichen,  derselbe,  desgleichen.
gisser,  Tagelöhner,  ton  Freiburg,  Schweiz,
25.  Johann  Emanuel  Binz,39  Jahre,  geboren  zu  Basel,  desgleichen,  derselbe,  deßgleichen.
Schlosser,  Schweiz,
26.  Peter  Pesamoska,8  Jahre,  aus  Terson,  Italien,  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.  15.  Mai  d.  J.
Maurer,  dent  zu  Metz,
27.  Bernhard  Nußbaum,  geboren  am  25.  März  1837  /Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  19.  Mai  d.  J.
Bäcker,  zu  Hagenau,  Nieder--Elsaß,
zufolge  Option  französischer
Staatsangehöriger,
28.  Josef  Peter  Devaly,  52  Jahre,  aus  Mecqui,  De-desgleichen,  derselbe,  20.  Mai  d.  J.

 

Arbeiter,

 

partement  Nord,  Frankreich,

 

 

 

Der  durch  den  Beschluß  des  Königlich  preußischen  Regierungs-Präsidenten  zu  Breslau  am  27.  April  d.  J.  (Central=Blatt
  von  1882  S.  237  Z.  4)  Ausgewiesene  heißt,  wie  sich  nachträglich  herausgestellt  hat,  nicht  Sabonek,  sondern  Stefan  Jaschik.

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="261" />
        Tentral-Glatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

———————————————

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  9.  Juni  1882.  9  23.
Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Entwurf  3.  Justiz-Wesen:  Aenderungen  im  Verzeichniß  der  zur  Eineines
  Innungs-Statuts  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  ziehung  von  Gerichtskosten  bestimmten  Stellen  269
18.  Juli  1881,  nebst  Erläuterungen  Seite  247
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  im  Bestande  4.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
und  in  den  Befugnissen  von  Zoll=  und  Steuerstellen;  —  Mai  188982  270

Abänderungen  der  Instruktion  für  die  Zollbeamten,  betreffend
  die  Nummer-Ermittelung  der  mit  Staffelzöllen  be-  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

legten  baumwollenen  bezw.  leinenen  Garren  267  Reichsgebiette  272

 

1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

Un  die  Ausführung  der  auf  die  genossenschaftliche  Organisation  des  Handwerks  abzielenden  Bestinnungen
des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  vom  18.  Juli  1881  (Reichs-Gesetzblatt  Siite  233)
zu  erleichtern  und  zu  fördern,  habe  ich  unter  Mitwirkung  von  Sühverständigen  einen  den  neuen  gesetzlichen
Bestimmungen  angepaßten  Entwurf  eines  Innungsstatuts  ausarbeiten  lassen.  Indem  ich  mich  beehre,  einige
Exemplare  dieses  Entwurfs  nebst  Erläuterungen  zur  gefälligen  Kenntnißnahme  beizufügen,  stelle  ich  dem
2c.  Ministerium  2c.  ganz  ergebenst  anheim,  die  thunlichst  weite  Verbreitung  desselben  in  den  betheiligten  gewerblichen
  Kreisen  durch  die  zuständigen  Behörden  fördern  und  dadurch  die  Errichtung  neuer  Innungen,
sowie  die  Reorganisation  bestehender  Innungen  wirksam  anregen  und  erleichtern  zu  wollen.
2c.  2c.  2c.

Berlin,  den  11.  Januar  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

An  sämmtliche  Bundesregierungen.

 

Entwurf  eines  Innungsstatuts

auf  chrund  des  Reichsgesetzes  vom  18.  Juli  1881.
Nebst  Erläuterungen.

Vorbemerkung.

Das  Normal-Innungsstatut  ist  weder  für  die  Entschließungen  derjenigen,  welche  eine  Innung  errichten  oder  reorganisiren
  wollen,  noch  für  die  Entscheidung  der  Behörden,  denen  die  Genehmigung  der  Innungsstatuten  obliegt,  verbindlich.
Es  soll  nur  eine  Anleitung  zur  Aufstellung  eines  den  gesetzlichen  Erfordernissen  (vgl.  §§.  98a.  und  98  b.  der  Gewerbeordnung)
entsprechenden  Statuts  geben.  Dabei  ist  eine  nur  ein  Gewerbe  umfassende  Innung  von  mittlerer  Ausdehnung  vorausgesetzt.  Die
Abänderungen,  welche  nöthig  werden,  wenn  die  Innung  mehrere  Gewerbe  umfaßt,  werden  leicht  zu  formuliren  sein.  Für

39
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        —  248  —

Innungen  von  geringer  Mitgliederzahl  wird  das  Statut  vereinfacht  werden  können.  Dagegen  wird  dasselbe  auch  für  die  größten
Innungen  brauchbar  sein,  da  die  umfassenderen  Aufgaben,  welche  eine  solche  sich  stellen  kann,  größtentheils  durch  Nebenstatute
näher  zu  regeln  sein  werden.

Auch  abgesehen  von  den  Stellen,  wo  die  Möglichkeit  von  Abweichungen  oder  verschiedenen  Bestimmungen  durch  Klammern
  [—)  angedeutet  ist,  wird  bei  der  Abfassung  des  Statuts  für  eine  bestimmte  Innung  stets  zu  prüfen  sein,  ob  die  einzelnen
Bestimmungen  mit  Rücksicht  auf  die  besonderen  Verhältnisse  der  zu  errichtenden  oder  zu  reorganisirenden  Innung  überhaupt  aufzunehmen,
  ob  sie  zu  modifiziren  oder  durch  andere  zu  ersetzen  sind.

Die  Ziffern  der  nachfolgenden  Erläuterungen  entsprechen  den  in  Klammern  (—)  stehenden  Ziffern  des  Normalstatuts.

 

Statut  der  [Nischler-)  Innung  zu  N.

Die  Unterzeichneten  treten  auf  Grund  der  §s.  97  ff.  der  Gewerbeordnung  (Gesetz  vom  18.  Juli
1881)  und  der  nachfolgenden  Bestimmungen  zu  einer  Innung  zusammen.

(Andere  Fassung.)

Für  die  zu  N.  bestehende  [Tischler-)  Innung  wird  auf  Grund  der  §F.  97  ff.  der  Gewerbeordnung
(Gesetz  vom  18.  Juli  1881)  das  nachfolgende  revidirte  Statut  erlassen.
Zum  Eingang.

Die  Fassung  für  neue  Innungen  entspricht  der  Fassung  des  §.  97  der  Gewerbeordnung,  wonach  eine  Innung  durch
Zusammentreten  der  Gewerbetreibenden  eines  oder  mehrerer  Gewerbe  zu  stande  kommt.  Auch  eine  für  mehrere  oder  für
„alle"  Gewerbe  errichtete  Innung  kann  nur  solche  Gewerbe  umfassen,  welche  unter  den  Zusammentretenden  wirklich  vertreten  sind.

Name,  Sitz  und  Bezirk  der  Innung.

§.  1.  »
DieJnnungführtdenNamen[Tischler-]JnnungzuN.IhrSitzistzuN.

Ihr  Bezirk  umfaßt  den  Bezirk  der  Gemeinde  [des  Amtsbezirks,  des  Kreises  (9]  N.,  [sowie  der  Gemeinden
  A.,  B.,  C.  2c.  (2).

Zu  S.  1.
(Vgl.  §§.  98,  98  a.  Nr.  1  der  G.-O.)

1.  Fassung  für  den  Fall,  daß  der  Bezirk  der  Innung  einen  größeren  Verwaltungsbezirk  oder  den  Bezirk  eines  größeren  Kommunalverbandes
  umfaßt.

2.  Fassung  für  den  Fall,  daß  der  Bezirk  der  Innung  die  Bezirke  mehrerer  einzelner  Gemeinden  umfaßt.

Aufgaben  der  Innung.  (1)

§.  2.  .

Die  Innung  ist  bestimmt,  die  gemeinsamen  gewerblichen  Interessen  ihrer  Mitglieder  zu  fördern.

Zu  dem  Ende  wird  sie  in  erster  Linie  die  ihr  nach  §.  97  der  Gewerbeordnung")  obliegenden  Aufgaben

  zu  erfüllen  suchen  (2)  und  außerdem  folgende  Zwecke  (5)  verfolgen:

[1.  Die  Vervollkommnung  des  Gewerbebetriebes  der  Innungsmeister  und  der  Gesellen  derselben  durch
Veranstaltung  von  Vorträgen,  Errichtung  einer  Modell=  und  Mustersammlung,  einer  Fachbibliothek,
einer  Fachschule  (gewerbliche  Zeichenschule).  «

2.  Die  Abhaltung  von  Meister-  und  Gesellenprüfungen  und  Ausstellung  von  Zeugnissen  darüber.

3.  Die  Errichtung  eines  gemeinsamen  Rohstofflagers,  einer  gemeinsamen  Verkaufshalle  für  die
Innungsmeister,  die  Beschaffung  verbesserter  Werkzeuge  und  Apparate,  die  Anschaffung  von  Hülfsmaschinen
  zur  gemeinsamen  Benutzung  für  die  Innungsmeister.

4.  Die  Errichtung  einer  Vorschußkasse  für  die  Innungsmeister.

 

*)  §.  97.  Diejenigen,  welche  ein  Gewerbe  selbständig  betreiben,  können  zur  Förderung  der  gemeinsamen  gewerblichen
Interessen  zu  einer  Innung  zusammentreten.
Aufgabe  der  neuen  Innungen  ist:

1.  die  Pflege  des  Gemeingeistes,  sowie  die  Aufrechterhaltung  und  Stärkung  der  Standesehre  unter  den  Innungsmitgliedern;

2.  die  Förderung  eines  gedeihlichen  Verhältnisses  zwischen  Meistern  und  Gesellen,  sowie  die  Fürsorge  für  das  Herbergswesen
  der  Gesellen  und  für  die  Nachweisung  von  Gesellenarbeit;

3.  die  güeit  Regelung  des  Lehrlingswesens  und  der  Fürsorge  für  die  technische,  gewerbliche  und  sittliche  Ausbildung
er  Lehrlinge;

4.  Streitigkeiten  der  im  §.  120  a.  bezeichneten  Art  zwischen  den  Innungsmitgliedern  und  ihren  Lehrlingen  an  Stelle  der
Gemeindebehörde  (Absatz  2  daselbst)  zu  entscheiden.
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        —  249  —

5.  Die  Errichtung  einer  Kranken=  und  Sterbekasse  für  die  Innungsmeister  und  deren  Angehörigen,
für  die  Gesellen  und  Lehrlinge  der  Innungsmeister.
6.  Die  Errichtung  eines  Schiedsgerichts  zur  Entscheidung  der  in  §.  120  a.  der  Gewerbeordnung')
bezeichneten  Streitigkeiten  zwischen  den  Innungsmeistern  und  ihren  Gesellen.)
Ueber  die  unter  Nr.  3—6  bezeichneten  Einrichtungen  werden  die  erforderlichen  Bestimmungen  durch
Nebenstatute  nach  Maßgabe  der  §§.  98.,  100c.,  100  d.  der  Gewerbeordnung  getroffen  werden.  (8)

Zu  §.  2.
(Vgl.  88§.  97,  97a.,  98a.  Nr.  2  der  G.O.)
1.  Das  Statut  muß  über  die  Aufgaben  der  Innung  Bestimmung  treffen.  Aufgaben,  welche  nicht  als  solche  der  Innung  im

Statut  bezeichnet  sind,  kann  die  Innung  später,  auch  wenn  sie  gesetzlich  zulässig  sind,  ohne  entsprechende  Abänderung  des
Statuts  nicht  verfolgen.

2.  Diese  oder  eine  ihrem  Inhalte  nach  gleiche  Bestimmung  muß  jedes  Statut  enthalten,  weil  die  in  S.  97  Nr.  1  bis  4  bezeichneten
  Aufgaben  von  jeder  Innung  erfüllt  werden  müssen.
3.  Die  unter  Nr.  1—6  bezeichneten  Aufgaben  sind  wie  die  unter  den  gleichen  Nummern  des  F.  97  a.  der  Gewerbeordnung  aufeführten
  nur  Beispiele  solcher  Aufgaben,  welche  die  Innung  in  das  Bereich  ihrer  Wirksamkeit  ziehen  kann,  aber  nicht  muß.
ie  viele  und  welche  derselben  in  das  einzelne  Innungsstatut  aufzunehmen  sind,  muß  nach  den  lokalen  Verhältnissen  und
Bedürfnissen  und  namentlich  nach  dem  Maße  der  der  Innung  zur  Verfügung  stehenden  Kräfte  geprüft  werden.  Auch  andere
als  die  aufgeführten  Aufgaben  können  hier  ausgenommen  werden,  sofern  sie  zur  Förderung  der  „gemeinsamen  gewerblichen
Interessen“  der  Innungsmitglieder  (§.  97a.  Abs.  1)  dienen.
4.  Für  alle  Zwecke,  welche  unter  Nr.  4,  5,  6  des  F§.  97a#.  der  Gewerbeordnung  fallen,  dürfen  die  zu  ihrer  Erreichung  zu  treffenden
  Einrichtungen  nur  durch  Nebenstatute  geregelt  werden  (§.  98a.  Abs.  4  der  Gewerbeordnung),  während  für  alle  übrigen
Zwecke  auch  die  näheren  Einrichtungen  im  Innungsstatut  zu  regeln  sind  (daselbst  Nr.  2).

Mitgliedschaft.
S.  3.
Mitglieder  der  Innung  sind  die  Unterzeichneten  und  diejenigen,  welche  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden
  Bestimmungen  in  die  Innung  aufgenommen  werden.  «
(Andere  Fassung.)

8.  3.
Mitglieder  der  Innung  sind  die  Mitglieder  der  bisherigen  (Tischler-!!  Innung,  sowie  diejenigen,
welche  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen  in  die  Innung  aufgenommen  werden.
S.  4.  (1)
Zum  Eintritt  in  die  Innung  ist  jeder  Großjährige  berechtigt,  welcher
a)  das  (Tischler-]  Gewerbe  leines  der  Gewerbe,  für  welche  die  Innung  errichtet  ist]  innerhalb  des
Innungsbezirks  selbständig  betreibt,  «
b)  sich  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet,
c)  nicht  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über  sein  Vermögen  beschränkt  ist,
d)  den  an  die  Mitglieder  der  Innung  in  Bezug  auf  ehrenhaften  Lebenswandel  und  ordnungsmäßigen
Gewerbebetrieb  zu  stellenden  Anforderungen  genügt,
wenn  er
1.  entweder  bei  einer  Innung  nach  ordnungsmäßiger  Lehrlings-Lehrzeit  und  abgelegter  Gesellenprüfung
ausgeschrieden  und  mindestens  I3]  Jahre  als  Geselle  oder  Gehülfe  im  [Tischler-]  Gewerbe  beschäftigt
gewesen  ist,
2.  oder  einer  anderswo  bestehenden  Tischler-]  Innung  als  Mitglied  angehört  hat,
3.  oder  mindestens  I2]  Jahre  lang  das  (Tischler-]  Gewerbe  selbständig  lmit  Gehülfen]  betrieben  hat,
4.  oder  die  Meisterprüfung  vor  der  Innung  ablegt.  «

 

7)  §.  120  a.  Streitigkeiten  der  selbständigen  Gewerbetreibenden  mit  ihren  Arbeitern,  die  auf  den  Antritt,  die  Fortsetzung
  oder  Aufhebung  des  Arbeitsverhältnisses,  auf  die  gegenseitigen  Leistungen  aus  demselben,  auf  die  Ertheilung  oder  den
Inhalt  der  Arbeitsbücher  oder  Zeugnisse  sich  beziehen,  sind,  soweit  für  diese  Angelegenheiten  besondere  Behörden  bestehen,  bei
diesen  zur  Entscheidung  zu  bringen.

Insoweit  solche  besondere  Behörden  nicht  bestehen,  erfolgt  die  Entscheidung  durch  die  Gemeindebehörde.  Gegen  diese
nicsheiun  steht  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg  binnen  10  Tagen  offen;  die  vorläufige  Vollstreckung  wird  durch  die  Berufung
nicht  aufgehalten.

6  Durch  Ortsstatut  (S.  142)  können  an  Stelle  der  gegenwärtig  hierfür  bestimmten  Behörden  Schiedsgerichte  mit  der

Entscheidung  betraut  werden.  Dieselben  sind  durch  die  Gemeindebehörde  unter  gleichmäßiger  Zuziehung  von  Arbeitgebern  und
Arbeitern  zu  bilden.

39
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        —  250  —

Für  diejenigen,  welche  das  Gewerbe  an  einem  Orte  erlernt  haben,  wo  bei  Beginn  ihrer  Lehrzeit
eine  Tischler-]  Innung  nicht  bestand,  tritt  an  die  Stelle  des  Erfordernisses  unter  Nr.  1  die  Beibringung
eines  nach  Maßgabe  des  §.  129  der  Gewerbeordnung")  ausgestellten  und  beglaubigten  Zeugnisses,  durch
welches  die  erfolgreiche  Zurücklegung  einer  mindestens  I3j|jährigen  Lehrzeit  nachgewiesen  wird,  und  der  Nachweis
  mindestens  [3|jähriger  Beschäftigung  als  Geselle  oder  Gehülfe  im  (Tischler-]  Gewerbe.

Für  diejenigen,  welche  zur  Zeit  des  Erlasses  dieses  Statuts  das  (Tischler-]  Gewerbe  innerhalb  des
Innungsbezirks  selbständig  betreiben  und  sich  binnen  (2,  4,  61  Monaten  zum  Eintritt  in  die  Innung  melden,
kommen  die  unter  Nr.  1—4  aufgestellten  Erfordernisse  in  Wegfall.

Zu  §.  4.
1.  Die  Bedingungen  der  Aufnahme  müssen  durch  Statut  geregelt  werden.

Die  Erfordernisse  unter  a.,  b.,  c.  sind  gesetzliche  (§J.  100  Abs.  1  und  6  der  Gewerbeordnung),  welche  durch  das  Statut
nicht  geändert  werden  können.  Im  übrigen  steht  es  den  Begründern  der  Innung  frei,  strengere  oder  mildere  Bedingungen
aufzustellen.  Ob  sie  z.  B.  die  unter  1  bis  4  aufgestellten  Erfordernisse,  wie  im  Normalstatut  vorgesehen,  nur  alternativ,  oder
mehrere  derselben  nebeneinander,  namentlich  Nr.  4  neben  Nr.  1  aufnehmen  wollen,  ist  nach  den  Umständen  zu  entscheiden.
Die  Rücksicht  auf  das  künftige  Ansehen  der  Innung  spricht  für  strengere  Erfordernisse,  während  solche  leicht  vom  Eintritte
in  die  Innung  mehr  abschrecken  können,  als  namentlich  anfangs  zu  wünschen  ist.

8.  5.
b  Die  Meisterprüfung  (1)  wird  vom  Innungsvorstande  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen
abgenommen.  ·

(Hier  sind  die  Gegenstände,  auf  welche  sich  die  Prüfung  erstrecken  soll,  sowie  Art  und  Umfang  der
zu  fordernden  Leistungen  anzugeben,  wobei  zu  beachten,  daß  nach  8.  100  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  nur
der  Nachweis  der  Befähigung  zur  selbständigen  Ausführung  der  gewöhnlichen  Arbeiten  des  Gewerbes  gefordert
  werden  darf).

Zu  8.  5.
1.  Wenn  eine  Meisterprüfung  überhaupt  gefordert  wird,  so  muß  Art  und  Umfang  derselben  im  Statut  geregelt  werden  (S.  100

Abs.  2  der  Gewerbeordnung).
6

8.  6.

Diejenigen,  welche  als  Werkmeister  (1)  oder  in  ähnlicher  Stellung  bei  einem  innerhalb  des  Innungsbezirks
  bestehenden  Großbetriebe  für  [Tischler-]  Arbeiten  beschäftigt  sind,  können  in  die  Innung  aufgenommen
werden,  wenn  sie  den  Erfordernissen  des  §.  4  mit  Ausnahme  desjenigen  unter  a.  entsprechen.  [Ein  Recht
auf  Aufnahme  steht  ihnen  nicht  zu.

Zu  S.  6.

1.  Ob  die  Aufnahme  von  Werkmeistern  rc.  in  die  Innung  überhaupt  vorgesehen  werden  soll,  ist  Sache  der  freien  Entschließung.
Ebenso  ob  denen,  welche  den  Erfordernissen  genügen,  ein  Recht  zum  Eintritt  eingeräumt  oder  nur  der  Innung  die  Möglichkeit
  ihrer  Aufnahme  gewährt  werden  soll.

7

§.  7.

Ueber  die  beim  Vorsitzenden  des  Innungsvorstandes  [Obermeister]  einzubringenden  Aufnahmegesuche
entscheidet  [der  Vorstand,  sofern  er  nicht  die  Ablehnung  auf  Grund  der  Bestimmung  unter  d.  des  §s.  4  für
erforderlich  hält.  In  diesem  Falle  hat  er  die  Entscheidung  der  Innungsversammlung  in  ihrer  nächsten
Sitzung  herbeizuführen.  Ebenso  ist  über  die  Aufnahme  der  in  §.  6  bezeichneten  Personen  der  Beschluß  der
Innungsversammlung  herbeizuführen  (1)l.  [die  Innungsversammlungl.

Zu  S.  7.

Diese  Worte  sind  zu  streichen,  wenn  die  Entscheidung  über  alle  Aufnahmegesuche  der  Innungsversammlung  vorbehalten
werden  soll.  Dies  wird  sich  in  der  Regel  nur  für  kleinere  Innungen  empfehlen.  Für  größere  Innungen  wird  Beschluß  der
Innungsversammlung  zweckmäßig  nur  für  solche  Fälle  vorzubehalten  sein,  wo  die  Aufnahme  von  einem  Urtheil  über  die
Ehrenhaftigkeit  oder  gewerbliche  Tüchtigkeit  des  Angemeldeten  abhängig  ist,  oder  wo  es  sich  um  die  Aufnahme  von  Werkmeistern

  handelt.
8

§.  -
Der  Beschluß  [des  Vorstandes  oder  (1))  der  Innungsversammlung  über  die  Aufnahme  ist  dem  Angemeldeten
  vom  Vorsitzenden  —  und  zwar  im  Falle  der  Ablehnung  schriftlich  —  mitzutheilen.

*)  §.  129.  Bei  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  hat  der  Lehrherr  dem  Lehrling  unter  Angabe  des  Gewerbes,  in
welchem  der  Lehrling  unterwiesen  ist,  über  die  Dauer  der  Lehrzeit  und  die  während  derselben  erworbenen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten,
  sowie  über  sein  Betragen  ein  Zeugniß  auszustellen,  welches  von  der  Gemeindebehörde  kosten-  und  stempelfrei  zu  belaubigen

  ist.
An  Stelle  dieser  Zeugnisse  können,  wo  Innungen  oder  andere  Vertretungen  der  Gewerbetreibenden  bestehen,  die  von

diesen  ausgestellten  Lehrbriefe  treten.
        <pb n="265" />
        —  251  —

Wird  gegen  einen  ablehnenden  Beschluß  Beschwerde  bei  der  Ausfsichtsbehörde  erhoben  (S.  104
Abs.  4  der  Gewerbeordnung),  so  sind  auf  Aufforderung  der  letzteren  die  Gründe  der  Ablehnung  anzugeben,
sofern  dies  nicht  schon  bei  Mittheilung  des  Beschlusses  geschehen  ist.

Der  Neuaufgenommene,  welchem  bei  Mittheilung  der  Aufnahme  ein  Exemplar  des  Innungsstatuts
einzuhändigen  ist,  tritt  damit  in  alle  Rechte  und  Pflichten  der  Innungsmitglieder  ein.  Derselbe  wird  der
Innungsversammlung  durch  den  Obermeister  vorgestellt,  hat  seinen  Namen  in  die  Rolle  der  Innungsmeister
einzutragen  und  sich  durch  Handschlag  zur  Erfüllung  aller  Obliegenheiten  eines  Innungsmitgliedes  zu  verpflichten

  (0).)

u  KS.  8.
8  Worte  sind  zu  streichen,  wenn  in  allen  Fällen  die  Innungsversammlung  selbst  entscheidet.
2.  Wo  eine  andere  Art  der  förmlichen  Aufnahme  üblich  ist,  steht  nichts  im  Wege,  dieselbe  beizubehalten.  Es  liegt  nur  im
Interesse  der  Innung,  daß  überhaupt  eine  dem  Ernste  der  Sache  entsprechende  Form  der  Aufnahme  vorgesehen  wird.
8.  9.

Jedes  neu  eintretende  Mitglied  hat  ein  Eintrittsgeld  von  .  .  .  .  A.  ()  in  die  Innungskasse  zu
zahlen.  Eine  Erhöhung  oder  Herabsetzung  des  Eintrittsgeldes  kann  von  der  Innungsversammlung  beschlossen
werden.  Ein  solcher  Beschluß  hat  nur  für  diejenigen  Wirkung,  welche  sich  erst  nach  demselben  zur  Auf—
nahme  gemeldet  haben.

Zu  8.  9.
1.  Für  Innungen,  welche  kein  für  die  einzelnen  Mitglieder  nutzbares  Vermögen  haben,  empfiehlt  es  sich,  das  Eintrittsgeld  niedrig
zu  bemessen,  damit  die  Höhe  desselben  nicht  vom  Eintritt  abschreckt.
§.  10.

Wird  nach  dem  Tode  eines  Innungsmeisters  der  Gewerbebetrieb  desselben  für  Rechnung  der  Wittwe
fortgesetzt,  so  gehen  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  des  Verstorbenen  mit  Ausnahme  des  Stimmrechts  und
der  Ehrenrechte  auf  die  Wittwe  über,  wenn  dieselbe  einen  Werkführer  annimmt,  welcher  den  Anforderungen
des  §.  4  mit  Ausnahme  derjenigen  unter  a.  daselbst  entspricht.

Auf  Antrag  der  Wittwe  hat  der  Innungsvorstand  seine  Vermittelung  zur  Erlangung  eines  geeigneten
Werkführers  eintreten  zu  lassen.

8.  11.  ()

Durch  Beschluß  der  Innungsversammlung  können  Personen,  welche  dem  sTischler-]  Gewerbe  nicht
angehören  oder  dasselbe  nicht  mehr  betreiben,  zu  Ehrenmitgliedern  der  Innung  ernannt  werden.  Dieselben
sind  berechtigt,  an  den  Innungsversammlungen  und  auf  an  sie  ergehende  Einladung  an  den  Verhandlungen
des  Vorstandes  und  der  Innungsausschüsse  mit  berathender  Stimme  theilzunehmen.

Zu  §.  11.

1.  Ob  die  Aufnahme  von  Ehrenmitgliedern  überhaupt  vorgesehen  werden  soll,  und  welche  Rechte  denselben  eingeräumt  werden
sollen,  ist  Sache  der  freien  Entschließung.

Allgemeine  Rechte  und  Pflichten  der  Innungsmitglieder.

S.  12.

Jedem  Innungsmitgliede  steht  das  Recht  auf  Theilnahme  an  dem  Vermögen  und  den  Einrichtungen

der  Innung,  sowie  auf  Benutzung  ihrer  gemeinsamen  Anstalten  nach  Maßgabe  dieses  Statuts,  der  Nebenstatute
  und  der  Beschlüsse  der  Innungsversammlung  zu.

§.  13.

Jedes  Mitglied  der  Innung  ist  verpflichtet,  zur  Förderung  der  gemeinsamen  gewerblichen  Interessen
nach  Maßgabe  dieses  Statuts  mitzuwirken,  den  Vorschriften  des  letzteren,  den  Beschlüssen  der  Innungsversammlungen
  und  den  Anordnungen,  welche  vom  Vorstande  und  den  Ausschüssen  der  Innung  innerhalb
ihrer  Zuständigkeit  getroffen  werden,  Folge  zu  leisten.

8.  14.

Jedes  Mitglied  der  Innung,  welches  das  [60ste]  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten  hat,  ist  verpflichtet,
  die  auf  ihn  fallende  Wahl  zu  Innungsämtern  anzunehmen,  sofern  es  nicht  bereits  [4(9]  Jahre
hintereinander  oder  im  ganzen  [6(2)]  Jahre  ein  Innungsamt  verwaltet  hat.

Ueber  die  Zulässigkeit  der  Ablehnung  aus  anderen  Gründen  entscheidet  die  Innungsversammlung.
Wer  die  Annahme  der  Wahl  aus  unzulässigen  Gründen  ablehnt,  kann  durch  Beschluß  der  Innungs-
        <pb n="266" />
        —  252  —

berlammlung  verpflichtet  werden,  eine  Buße  bis  zum  wierfachen  (1))  Betrage  seines  Jahresbeitrags  zu
ezahlen.

u  §.  14.
zꝛ  *7  ist  dieselbe  Zahl  einzutragen,  welche  in  §.  31  bei  (1)  gewählt  wird.
2.  Hier  wird  das  Doppelte  oder  das  Anderthalbfache  der  Zahl  bei  (1)  einzutragen  sein.
3.  Wird  nach  der  Zahl  bei  (1)  zu  bemessen  sein.
8.  15.

Kommen  unter  den  Innungsgenossen  Beleidigungen  oder  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  gewerbliche
Angelegenheiten  beziehen,  vor,  so  hat  der  Vorstand  auf  Antrag  eines  derselben  beide  Theile  vorzuladen  und
einen  Vergleich  oder  eine  Aussöhnung  unter  ihnen  zu  versuchen.

Innungsmitglieder,  welche  Streitigkeiten  dieser  Art  ohne  vorgängigen  Sühnversuch  vor  dem  Vorstande
  gerichtlich  anhängig  machen,  verwirken  eine  vom  Innungsvorstande  festzusetzende  Ordnungsstrafe  bis
zu  L101  X/  (.

Zu  §.  15.

1.  Die  Vorschrift  dieses  §.  15  ist  die  einzige  besondere  Bestimmung,  welche  zur  Verwirklichung  der  in  I.  97  Nr.  1  bezeichneten
Aufgabe  in  das  Normalstatut  aufgenommen  ist.  Weitere  diesem  Zwecke  dienende  Bestimmungen,  z.  B.  solche,  welche  einen
soliden  Geschäftsbetrieb  bei  den  Innungsmitgliedern  fördern  oder  eine  Konkurrenz  durch  unlautere  und  schwindelhafte  Mittel
unter  denselben  ausschließen,  sind  wünschenswerth,  müssen  aber  dem  Ermessen  der  Betheiligten  anheimgestellt  werden.

§.  16.

Jedes  Innungsmitglied  ist  verpflichtet,  den  zum  Zweck  seiner  Vernehmung  in  Innungsangelegenheiten
  an  ihn  ergehenden  Vorladungen  nachzukommen.

Bei  (In  (1)]  der  Vorladung,  welche  schriftlich  zu  erlassen  ist  (1)),  muß  der  Zweck  derselben  angegeben
  werden.  Sie  kann  unter  schriftlicher  Androhung  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  131  —/¾  erfolgen.  Im
Falle  unentschuldigter  Nichtbeachtung  der  Vorladung  kann  bei  Wiederholung  derselben  die  doppelte  Strafe
angedroht  werden.

Zu  §.  16.
1.  Zu  streichen,  wenn  schriftliche  Form  der  Vorladung  nicht  vorgeschrieben  werden  soll.
S.  17.

Jedes  Mitglied  der  Innung  hat  kviertel-,  halb-]  jährlich  einen  ordentlichen  Beitrag  von  .  M  zu
zahlen.  [Vgl.  §.  491s  (1).

Durch  Beschluß  der  Innungsversammlung  können  außerordentliche  Beiträge  ausgeschrieben  werden.
Zu  §.  17.

1.  Der  Beitragsfuß  muß  durch  das  Statut  festgestellt  werden  (I.  98  a.  Nr.  4  der  Gewerbeordnung).  Ob  die  Beiträge  für  alle

Mitglieder  gleich  sein,  oder  ob  z.  B.  neben  einem  für  alle  gleichen  Beitrage  Zuschläge  nach  der  Zahl  der  von  den  Mitgliedern
beschäftigten  Gesellen  erhoben  werden  sollen,  bleibt  zu  erwägen.

Austritt  aus  der  Innung.

S.  18.

Der  Austritt  eines  Mitgliedes  aus  der  Innung  ist  nur  mit  dem  Schlusse  eines  Kalender-Vierteljahres
  zulässig  und  muß  l  .  .  (1)  Monate  vorher  dem  Innungsvorstande  durch  schriftliche  Erklärung
angezeigt  werden.

Austretende  Mitglieder  verlieren  alle  Ansprüche  an  das  Innungsvermögen  und  —  vorbehaltlich
abweichender  Bestimmungen  der  Nebenstatute  —  an  den  von  der  Innung  errichteten  Nebenkassen  und  Anstalten.
  Sie  bleiben  zur  Zahlung  derjenigen  Beiträge  verpflichtet,  deren  Umlegung  am  Tage  ihres  Austritts
bereits  erfolgt  war.  Besondere  Verbindlichkeiten,  welche  für  sie  aus  den  Nebenstatuten  erwachsen  oder  von
ihnen  der  Innung  gegenüber  eingegangen  sind,  werden  durch  den  Austritt  nicht  berührt.

u  S.  18.
1.  Nach  §.  100  Abs.  7  der  Gewerbeordnung  höchstens  6  Monate.

Ausschluß  aus  der  Innung.

8.  19.
Durch  Beschluß  der  Innungsversammlung  können  aus  der  Innung  ausgeschlossen  werden:
1.  Diejenigen,  welche  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  verloren  haben  oder  in  Folge  gerichtlicher  Anordnungen
  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind  (9.
        <pb n="267" />
        —  253  —

2.  Diejenigen,  welche  sich  trotz  voraufgegangener  wiederholter  Ordnungsstrafen  fortgesetzter  Verletzungen

  der  ihnen  als  Mitgliedern  der  Innung  obliegenden  Verpflichtungen  schuldig  machen.

3.  Diejenigen,  welche  durch  unehrenhafte  Handlungen  oder  lasterhaften  Lebenswandel  in  schlechten

Ruf  gerathen  sind.

4.  Diejenigen,  welche  während  zweier  auf  einander  folgender  Jahre  das  Gewerbe  nicht  mehr  selbständig

  betrieben  haben.

Wittwen  (§.  10)  können  außerdem  ausgeschlossen  werden,  wenn  sie  sich  weigern,  einen  Werkführer
zu  entlassen,  welcher  den  in  §.  10  aufgestellten  Erfordernissen  nicht  mehr  entspricht.

Ein  Antrag  (2)  auf  Ausschließung  eines  Mitgliedes  kann  in  der  Innungsversammlung  nur  zur  Verhandlung
  gebracht  werden,  wenn  er  vom  Innungsvorstande  gestellt  oder  bei  diesem  schriftlich  unter  Angabe
des  Ausschließungsgrundes  und,  von  mindestens  [5]  leinem  ..  itel  der]  stimmberechtigten  Mitgliederln]  unterzeichnet,
  spätestens  14  Tage  vor  der  Versammlung  eingebracht  ist.

.  Der  Antrag  ist  dem  betreffenden  Innungsmitgliede  spätestens  8  Tage  vor  der  Innungsversammlung,

in  welcher  er  zur  Verhandlung  kommen  soll,  unter  Angabe  des  Ausschließungsgrundes  schriftlich  mitzutheilen.

Eine  Beschlußnahme  über  den  Antrag  darf  nicht  erfolgen,  bevor  nicht  dem  betreffenden  Mitgliede
Gelegenheit  gegeben  ist,  sich  vor  der  Innungsversammlung  zu  vertheidigen.  Beruft  sich  derselbe  für  Thatsachen,
  welche  er  zu  seiner  Vertheidigung  vorbringt,  auf  Zeugen  oder  sonstige  Beweismittel,  welche  nicht  zur
Stelle  sind,  so  ist  auf  seinen  Antrag  die  Beschlußnahme  auf  eine  spätere  Versammlung  zu  verschieben.  Erscheint
  er  in  einer  der  beiden  Versammlungen  ohne  genügende  Entschuldigung  nicht,  so  erfolgt  die  Beschlußnahme
  in  seiner  Abwesenheit.
sind  chiecoschliehungsbeschluse,  welche  unter  Nichtbeachtung  der  vorstehenden  Vorschriften  gefaßt  werden,
ind  nichtig.

Hinsichtlich  der  Rechte  und  Pflichten  der  Ausgeschlossenen  greifen  die  Bestimmungen  des  8.  18
Absatz  2  Platz.

Zu  8.  19.

1.  Von  der  Ausübung  des  Stimmrechts  und  der  Ehrenrechte  sind  die  hier  Bezeichneten  kraft  Gesetzes  (8.  100a.  Abs.  2  der
Gewerbeordnung)  ausgeschlossen.  Ob  sie  kraft  Statuts  die  Mitgliedschaft  verlieren,  oder  ob,  wie  hier  vorgesehen,  ihr  Ausschluß
vom  Beschlusse  der  Innungsversammlung  abhängen  soll,  ist  zu  erwägen.  Für  letzteres  spricht  die  Rücksicht,  daß  die  Mitgliedschaft
  häufig  mit  Vermögensrechten  verbunden  ist  und  Umstände  vorliegen  können,  welche  es  billig  erscheinen  lassen,  diese  den

unter  Nr.  1  fallenden  Mitgliedern  nicht  zu  entziehen.

2.  Das  Ausschließungs  verfahren  kann  auch  anderweitig  geregelt  werden;  es  liegt  aber  im  Interesse  der  Innung,  durch  ein
förmliches  Verfahren  übereilte  Ausschließungsbeschlüsse  thunlichst  zu  verhindern  und  den  Betheiligten  die  Möglichkeit  ausreichender
  Vertheidigung  zu  sichern.  Andernfalls  kann  leicht  durch  ein  nachfolgendes  Beschwerdeverfahren  das  Ansehen  der
Innung  gefährdet  werden.

Innungsversammlung  (10).

Zu  9.  20  bis  28.  Z„  ç

1.  Die  Innungsversammlung  ist  die  Vertretung  der  Innung  als  Korporation.  Der  §.  20  bestimmt  über  ihre  Zusammensetzung
und  über  das  Stimmrecht  der  Mitglieder,  §§.  22  und  23  über  ihre  Berufung,  §5.  26  über  ihre  Beschlußnahme  und  die

Wahnun  ihrer  Beschlüsse.  Hierüber  muß  das  Statut  nach  §.  98a.  Nr.  7  und  8  der  Gewerbeordnung  Bestimmungen
enthalten.

Die  in  §.  21  enthaltene  Bestimmung  über  die  der  Beschlußfassung  der  Innung  unterliegenden  Angelegenheiten  empfiehlt
sich,  um  die  Funktionen  der  Innungsversammlung  und  des  Innungsvorstandes  sicher  gegen  einander  abzugrenzen.  Der
Umfang  der  Befugnisse  des  Vorstandes,  welcher  nach  §.  98a.  Nr.  6  durch  das  Statut  bestimmt  werden  muß,  läßt  sich  leichter
in  der  Weise  abgrenzen,  daß  diejenigen  Angelegenheiten  bezeichnet  werden,  welche  der  Beschlußfassung  der  Innung  vorbehalten
werden,  als  in  der  Weise,  daß  alle  Befugnisse  des  Vorstandes  aufgezählt  werden.

Der  Inhalt  der  §§.  24  und  25  kann  auch  in  der  §.  28  vorgesehenen  Geschäftsordnung  seinen  Platz  finden.  Seine
Aufnahme  in  das  Statut  erleichtert  die  Uebersicht  und  wird  meistens  eine  besondere  Geschäftsordnung  überflüssig  machen.

adie  Bestimmung  des  8.  27  empfiehlt  sich,  um  Wiederholungen  bei  den  verschiedenen  Wahlbestimmungen  überflüssig
zu  machen.

§.  20.

Die  Innungsversammlung  besteht  aus  sämmtlichen  Mitgliedern  der  Innung,  welche  sich  im  Besitze
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  nicht  in  Folge  gerichtlicher  Anordnungen  in  der  Verfügung  über
ihr  Vermögen  beschränkt  sind.

Sämmtliche  Mitglieder  der  Innung  haben  gleiches  Stimmrecht.

Das  Stimmrecht  ruht:

1.  für  diejenigen,  welche  das  Gewerbe  zur  Zeit  nicht  selbständig  betreiben,

2.  für  diejenigen,  welche  mit  den  Innungsbeiträgen  länger  als  sein  Vierteljahr]  im  Rückstande  sind.
        <pb n="268" />
        —  254  —

8.  21.

Der  Beschlußfassung  der  Innungsversammlung  unterliegen  neben  den  ihr  durch  besondere  Bestimmungen

  vorbehaltenen  Angelegenheiten:

1.  Die  Feststellung  des  alljährlich  aufzustellenden  Haushaltsplanes  der  Innung,  die  Bewilligung
von  Ausgaben,  welche  nicht  im  Haushaltsplane  vorgesehen  sind,  und  die  Abnahme  der
Jahresrechnung.  ·

.  Die  Errichtung  von  Nebenstatuten  und  alle  neuen  Einrichtungen,  welche  zur  Erfüllung  der  Aufgaben
  der  Innung  getroffen  werden  sollen.

Anträge  auf  Abänderung  der  Statuten  und  Auflösung  der  Innung.

Angelegenheiten  der  laufenden  Verwaltung,  welche  ihr  vom  Vorstande  zur  Entscheidung  vorgelegt

werden.

Anträge,  welche  von  einzelnen  Mitgliedern  gestellt  werden  und  Beschwerden  über  die  Verwaltung

des  Vorstandes  oder  der  Ausschüsse.

6.  Einsetzung  besonderer  Ausschüsse  zur  Vorberathung  einzelner  Angelegenheiten  oder  zur  Verwaltung
einzelner  Innungseinrichtungen.

M  S  DdO

—

§.  22.

Vierteljährlich  und  zwar  im  Laufe  der  Monate  Januar,  April,  Juli,  Oktober  /Alljährlich  —  Halbjährlich
  (1))  findet  eine  ordentliche  Sitzung  der  Innungsversammlung  statt.

Die  Abhaltung  außerordentlicher  Sitzungen  kann  vom  Vorstande  beschlossen  werden.  Eine  solche
muß  stattfinden,  wenn  sie  von  I¼1]  der  stimmberechtigten  Mitglieder  schriftlich  unter  Angabe  des  Zweckes
beim  Vorstande  beantragt  wird.

Zu  §.  22.

1.  Die  Bestimmung  über  Zahl  und  Zeit  der  ordentlichen  Sitzungen  der  Innungsversammlung  wird  sich  nach  der  Ausdehnung
der  Innung  und  dem  Umfange  ihrer  Thätigkeit  richten  müssen.  Zu  häufige  Sitzungen  führen  leicht  zu  nutzloser  Belästigung
der  Innungesmitglieder,  während  zu  seltene  Sitzungen  ein  lebendiges  Korporationsleben  nicht  aufkommen  lassen.

S.  23.

Der  Vorsitzende  des  Innungsvorstandes  [der  Obermeister!  hat  die  Sitzung  der  Innungsversammlung
  —  in  den  Fällen  des  §.  22  Absatz  2  spätestens  14  Tage  nach  der  Beschlußfassung  des  Vorstandes
  oder  nach  dem  Eingange  des  Antrags  —  miteelst  (schriftlicher  Einladung)  [Bekanntmachung  in  dem
Blatte,  —  Ansage  durch  den  Innungsboten  (1)  —]  zu  berufen.  Dieselbe  muß  Ort,  Tag  und
Stunde  der  Versammlung  sowie  die  Gegenstände  der  Verhandlung  angeben  und  ljedem  Mitgliede  so  zeitig
zugestellt  werden,  daß  es]  (so  zeitig  erfolgen,  daß  jedes  Mitglied!]  mindestens  48  Stunden  vor  Beginn  der
Sitzung  Kenntniß  davon  erhält.  »

Unterläßt  der  Vorsitzende  des  Innungsvorstandes  die  rechtzeitige  Berufung  der  Sitzung,  so  hat  der
Vorstand  dieselbe  durch  eines  seiner  Mitglieder,  welches  die  Einladung  Namens  des  Vorstandes  erläßt,  vorzunehmen.
  Kommt  auch  der  Vorstand  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  so  ist  jedes  Mitglied  der  Innung
berechtigt,  das  Einschreiten  der  Aufsichtsbehörde  auf  Grund  des  §.  104  Absatz  5  der  Gewerbeordnung  anzurufen.
Zu  §.  23.

1.  Welche  Form  der  Berufung  Platz  greifen  soll,  wird  theils  von  dem  Umfange  des  Innungsbezirks  und  der  Zahl  der  Mitglieder,
theils  vom  örtlichen  Gebrauche  abhängig  zu  machen  sein.

8.  24.
Jedes  Mitglied  der  Innungsversammlung  ist  verpflichtet,  in  den  Sitzungen  derselben  rechtzeitig  zu
erscheinen,  sofern  es  nicht  durch  Abwesenheit,  Krankheit  oder  andere  unvermeidliche  Abhaltungen  verhindert  ist.
Wer  ohne  genügende  Entschuldigung  ausbleibt  (1),  verwirkt  eine  Ordnungsstrafe,  welche  bis  zu
anderweiter  Feststellung  durch  Beschluß  der  Innungsversammlung  150]  Pfennig  beträgt.
Zu  §.  24.
1.  Zu  erwägen  bleibt,  ob  auch  für  nicht  rechtzeitiges  Erscheinen  eine  Strafe  angedroht  werden  soll.

8.  25.
Den  Vorsitz  in  der  Innungsversammlung  führt  der  Vorsitzende  des  Innungsvorstandes  /Obermeister!,
in  dessen  Verhinderung  sein  Stellvertreter  oder  ein  anderes  Vorstandsmitglied,  in  den  Fällen,  wo  die  Berufung
  der  Innungsversammlung  durch  die  Aufsichtsbehörde  erfolgt  ist  soder  wo  über  die  Abänderung  des
        <pb n="269" />
        ——  255  —

Innungsstatutes,  die  Errichtung  oder  Abänderung  von  Nebenstatuten,  sowie  über  die  Auflösung  der  Innung
beschlossen  werden  solls]  (),  der  Vertreter  der  Aussichtsbehörde.

Der  Vorsitzende  eröffnet,  leitet  und  schließt  die  Sitzung  und  setzt  die  Ordnungsstrafen  gegen  ausbleibende
  Mitglieder  fest.  Er  hat  das  Recht,  Mitglieder,  welche  seinen  zur  Leitung  der  Verhandlungen  getroffenen
  Anordnungen  nicht  Folge  leisten,  oder  sich  sonst  ungebührlich  benehmen,  aus  dem  Versammlungslokale
  auszuweisen.  .

Zu  8.  25.

1.  Bei  der  Wichtigkeit  und  Schwierigkeit  der  hier  bezeichneten  Verhandlungen  und  bei  den  scharfen  Gegensätzen,  welche  gelegentlich
derselben  leicht  unter  den  Innungsmitgliedern  hervortreten  können,  wird  der  Vorsitz  des  unbetheiligten  und  votusstchtlich
geschäftskundigen  Beauftragten  der  Aufsichtsbehörde  meistens  erwünscht  sein.

§.  26.

Beschlüsse  der  Innungsversammlung  werden  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  §s.  74,  75,  mit  einfacher
  Stimmenmehrheit  der  erschienenen  Mitglieder  gefaßt.

Beschlüsse  können  von  der  Innungsversammlung  nur  über  solche  Gegenstände  gefaßt  werden,  welche
bei  ihrer  Berufung  als  Gegenstände  der  Verhandlung  bezeichnet  sind  oder  mit  Zustimmung  aller  anwesenden
Stimmberechtigten  vom  Vorsitzenden  zur  Verhandlung  gestellt  werden.  -

Die  von  der  Innungsversammlung  gefaßten  Beschlüsse  sind  von  dem  Schriftführer  des  Innungsvorstandes
  oder  dessen  Stellvertreter  in  ein  Protokollbuch  einzutragen  und  von  dem  Vorsitzenden  der  Versammlung
  und  dem  Schriftführer  zu  unterzeichnen.

S.  27.  -

Alle  von  der  Innungsversammlung  vorzunehmenden  Wahlen  erfolgen  durch  Stimmzettel.  Bei

Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

 

8.  28.
Die  Geschäftsordnung  der  Innungsversammlung  wird,  soweit  das  Statut  darüber  keine  Vorschriften
enthält,  durch  Beschlüsse  der  Innungsversammlung  näher  geregelt.

Innungsämter.

S  29.  ()
Für  die  Innung  werden
1.  ein  Vorstand,
2.  ein  Ausschuß  für  das  Gesellen=  und  Herbergswesen,
3.  ein  Ausschuß  für  das  Lehrlingswesen,

bestellt.

Zu  §.  29.

1.  Ob  neben  dem  Vorstande  noch  die  unter  2  und  3  bezeichneten  Ausschüsse  und  vielleicht  noch  weitere  Organe  der  Innung
errichtet  werden  sollen,  hängt  von  der  Größe  der  Innung  und  der  Ausdehnung  ihres  Wirkungskreises  ab.  Kleine  Innungen
können  unter  Umständen  bestimmen,  daß  auch  die  Obliegenheiten  der  unter  2  und  3  genannten  Ausschüsse  unter  Zuziehung
von  Vertretern  der  Gesellen  vom  Vorstande  wahrzunehmen  sind.  .%

Innungsvorstand.

S.  30.

Der  Vorstand  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  [Obermeister!)  und  [4]  Mitgliedern  (1),  welche  von  der
Innungsversammlung  aus  ihrer  Mitte  und  zwar  für  jeden  in  getrennter  Wahlhandlung  durch  absolute
Stimmenmehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  gewählt  werden.  Wird  im  ersten  Wahlgange  eine  absolute
Mehrheit  nicht  erreicht,  so  findet  eine  wiederholte  Wahl  unter  denjenigen  beiden  statt,  welche  im  ersten  Wahlgange
  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

Zu  S.  30.
1.  Ob  außer  dem  Vorsitzenden,  welchem  in  Gegenden,  wo  dies  bisher  gebräuchlich,  die  Bezeichnung  „Obermeister“  beigelegt
werden  kann,  auch  der  Schriftführer  und  der  Kassenführer  direkt  von  der  Innung  oder,  wie  es  in  F.  33  Abs.  1  vorgesehen,

von  den  Vorstandsmitgliedern  aus  ihrer  Mitte  erwählt  werden  soll,  bleibt  zu  erwägen.  Im  ersteren  Falle  ist  der  Eingang
des  F.  30  entsprechend  zu  ändern  und  Abs.  1  des  §.  32  zu  streichen.

S.  31.
Der  Vorsitzende  /Obermeister]  und  die  Mitglieder  werden  auf  /41  (1)  Jahre  gewählt,  bleiben  aber
auch  nach  Ablauf  dieser  Periode  so  lange  im  Amte,  bis  ihre  Nachfolger  in  den  Vorstand  eingetreten  sind.

40
        <pb n="270" />
        —  256  —

Von  den  Mitgliedern  scheidet  alljährlich  eines  aus.  Die  Reihenfolge  des  Ausscheidens  wird  während
der  ersten  [3]  Jahre  durch  das  Loos,  demnächst  durch  das  Dienstalter  bestimmt.
Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.
Die  Wiederwahl  für  die  ausscheidenden  Mitglieder  ist  unter  Bezeichnung  der  Ausscheidenden  au
die  Tagesordnung  der  ersten  ordentlichen  Sitzung  der  Innungsversammlung  des  Jahres  zu  setzen.  «
Scheidet  der  Vorsitzende  [Obermeister]  oder  ein  Mitglied  des  Vorstandes  vor  Ablauf  seiner  Dienstzeit
  aus,  so  ist  die  Innungsversammlung  binnen  [41  Wochen  —  falls  nicht  innerhalb  dieser  Zeit  eine
ordentliche  Sitzung  derselben  stattfindet  —,  zur  außerordentlichen  Sitzung  behufs  Neuwahl  für  den  Ausgeschiedenen
  zu  berufen.  Der  Gewählte  bleibt  nur  so  lange  im  Amte,  als  die  Dienstzeit  des  ausgeschiedenen
Mitgliedes  gewährt  haben  würde.
u  8.  31.
-.  Ir  Interesse  einer  erfolgreichen  Amtsführung  des  Vorstandes  ist  es  erwünscht,  daß  die  Mitglieder  desselben  für  mehrere  Jahre
gewählt  werden,  und  daß  die  Erneuerung  des  Vorstandes  in  der  Weise  stattfindet,  daß  derselbe  stets  zum  Theil  aus  Mitgliedern
besteht,  welche  schon  länger  im  Amte  stehen  und  in  Folge  dessen  die  Geschäfte  kennen.  Die  Zahl  der  Jahre,  für  welche  die
Wahl  stattfinden  und  die  Eintheilung,  nach  welcher  das  Ausscheiden  und  die  Neuwahl  stattfinden  soll,  wird  mit  Rücksicht  auf
die  Zahl  der  Vorstandsmitglieder  zu  bestimmen  sein.  Bei  4  Vorstandsmitgliedern,  welche  auf  4  Jahre  gewählt  werden,  kann
die  Erneuerung  auch  so  stattfinden,  daß  alle  zwei  Jahre  zwei  Mitglieder  ausscheiden;  bei  sechs  Vorstandsmitgliedern  kann  die
Dienstzeit  auf  drei  Jahre  festgesetzt  und  folgeweise  bestimmt  werden,  daß  alle  drei  Jahre  zwei  Mitglieder  ausscheiden  2c.
8.  32.
Die  erste  Wahl  des  Vorstandes,  sowie  jede  spätere  Wahl,  bei  welcher  ein  Vorstand  nicht  vorhanden
ist,  wird  von  einem  Vertreter  der  Aufsichts-Behörde  anberaumt  und  geleitet.
Ueber  jede  Wahl  ist  ein  besonderes  Protokoll  aufzunehmen.  Die  Dienstzeit  des  Gewählten  beginnt
mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Wahl  unter  Beifügung  dieses  Protokolls  der  Aufsichtsbehörde  angezeigt  ist.)

§.  33.  (1)  .

Der  Vorstand  wählt  aus  seiner  Mitte  auf  die  Dauer  eines  Jahres  einen  Stellvertreter  des  Vorsitzenden
  [Obermeisters],  einen  Schriftführer  und  einen  Kassenführer  [Kassirer,  Rendanten]  desselben.

Der  Vorsitzende  [Obermeister!,  bei  dessen  Behinderung  sein  Stellvertreter,  beruft  und  leitet  die
Sitzungen  des  Vorstandes,  an  denen  jedes  Vorstandsmitglied,  abgesehen  von  Fällen  dringender  Behinderung,
bei  einer  vom  Vorsitzenden  festzustellenden  Ordnungsstrafe  vo  ..  Hfl.  theilzunehmen  verpflichtet  ist.

Der  Vorsitzende  Obermeister]  ist  verpflichtet,  innerhalb  einer  [14|tägigen  Frist  eine  Sitzung  des
Vorstandes  abzuhalten,  wenn  solches  von  mindestens  (3]  Vorstandsmitgliedern  beantragt  wird.

Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  I31]  seiner  Mitglieder  anwesend  sind.  Die  Beschlüsse  werden
mit  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende

Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  werden  von  dem  Schriftführer  oder  dessen  Stellvertreter  in  ein  Vorstands-Protokollbuch
  eingetragen  und  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer  unterzeichnet.

u  S.  33.
zu  5  Formen  der  Geschäftsführung  und  die  Beurkundung  der  Beschlüsse  des  Vorstandes  müssen  nach  §.  98a.  Nr.  6  und  8
durch  das  Statut  geregelt  werden.
§.  34.
handl  Der  Vorstand  vertritt  die  Innung  nach  außen  in  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Verandlungen.


Schriftliche  Willenserklärungen  (1)  des  Vorstandes  müssen  im  Namen  desselben  ausgestellt  und  von
dem  Vorsitzenden  [Obermeister]  oder  dessen  Stellvertreter  und  mindestens  I2]  der  übrigen  Mitglieder  unterschrieben
  sein.  Eine  in  dieser  Form  ausgestellte  Erklärung  gilt  Dritten  gegenüber  als  eine  die  Innung  verpflichtende
  Willenserklärung  des  Vorstandes.  Die  Vorstandsmitglieder  dürfen  indessen  bei  eigener  Verantwortung
  eine  solche  Erklärung  nur  in  Gemäßheit  eines  nach  Maßgabe  des  §.  33  Abs.  4  gefaßten  Beschlusses

 

7)  §.  101.  Der  Innungsvorstand  besteht  aus  einer  oder  mehreren  Personen,  welche  von  den  Innungsmitgliedern  zu
wählen  sind  (F.  98a.  Nr.  6).  Die  Wahl  findet  unter  Leitung  des  Vorstandes  statt.  Nur  die  erste  Wahl  nach  Errichtung  der
Innung,  sowie  spätere  Wahlen,  bei  welchen  ein  Vorstand  nicht  vorhanden  ist,  werden  von  einem  Vertreter  der  Aussichtsbehorde
geleitet.  Ueber  den  Wahlakt  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Der  Vorstand  hat  über  jede  Aenderung  in  seiner  Zusammensetzung
und  über  das  Ergebniß  jeder  Wahl  der  Aufsichtsbehörde  binnen  einer  Woche  Anzeige  zu  erstatten,  bei  Wahlen  unter  Beifügung
des  Wahlprotokolls.  Ist  die  Anzeige  nicht  erfolgt,  so  kann  die  Aenderung  dritten  Personen  nur  dann  entgegengesetzt  werden,  wenn
bewiesen  wird,  daß  sie  letzteren  bekannt  war.
        <pb n="271" />
        —  257  —

und  nach  Erfüllung  derjenigen  Bedingungen,  von  welchen  die  Gültigkeit  des  Beschlusses  mit  Rücksicht  auf
seinen  Inhalt  nach  diesem  Statute  abhängig  ist,  ausstellen.
u  8.  34.
za  dir  den  Geschäftsverkehr  der  Innung  mit  Dritten  ist  es  von  Wichtigkeit,  daß  für  die  Willenserklärungen  des  Vorstandes,  durch
welche  die  Innung  verpflichtet  wird,  eine  bestimmte  Form  vorgeschrieben  und  daß  in  dieser  Form  abgegebene  Erklärungen  des
Vorstandes  als  verbindlich  für  die  Innung  anerkannt  werden,  unabhängig  davon,  ob  die  Vorstandsmitglieder,  welche  die  Erklärung
  abgegeben  haben,  dabei  den  materiellen  Vorschriften  des  Statuts  nachgekommen  sind  oder  nicht.  Die  Sicherheit  der
Innung  gegen  Schädigung  durch  derartige  Willenserklärungen,  welche  im  Widerspruch  mit  statutarischen  Bestimmungen  abgegeben
  sind,  muß  dadurch  gewonnen  werden,  daß  die  Vorstandsmitglieder  für  die  vermögensrechtlichen  Folgen  solcher  Ueberschreitungen
  ihrer  Befugnisse  der  Innung  gegenüber  haftbar  gemacht  werden.
8.  35.

Der  Vorstand  hat  die  gesammte  Verwaltung  der  Innungsangelegenheiten,  insonderheit  auch  der
Vermögensangelegenheiten  wahrzunehmen,  soweit  dieselbe  nicht  gesetzlich  oder  durch  Bestimmungen  dieses
Statuts  oder  der  Nebenstatuten  der  Innungsversammlung  vorbehalten  oder  auf  andere  Organe  oder  Beauftragte
  der  Innung  übertragen  ist.

Der  Vorstand  hat  die  Verhandlungen  der  Innungsversammlung  vorzubereiten  und  ihre  Beschlüsse
auszuführen.  IIn  jeder  sersten]  ordentlichen  Sitzung  der  Innungsversammlung  hat  er  vor  Eintritt  in  die
Tagesordnung  über  die  Thätigkeit  der  Ausschüsse  und  die  sonstigen  im  abgelaufenen  Quartal  [Jahre]  vorgekommenen
  wichtigeren  Angelegenheiten  einen  kurzen  Bericht  zu  erstatten,  über  welchen  vom  Vorsitzenden  der
Innungsversammlung  die  Berathung  zu  eröffnen  ist  (1).)

Der  Vorstand  hat  diejenigen  Verpflichtungen  zu  erfüllen,  welche  der  Innung  der  Aufsichtsbehörde
gegenüber  obliegen.

#  9  oder  eine  ähnliche  Bestimmung  wird  bei  größeren  Innungen  dazu  dienen,  das  Interesse  aller  Innungsmitglieder  an  den
Aufgaben  der  Innung  rege  zu  erhalten,  und  die  Träger  der  Innungsämter  zu  eifriger  Thätigkeit  anzutreiben.
.  §.36.

Der  Vorsitzende  [Obermeister]  und  die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  der  Innung  für  gewissenhafte
und  sorgfältige  Geschäftsfuͤhrung  verantwortlich.

Entschädigungsansprüche  (1),  welche  der  Innung  gegen  dieselben  aus  ihrer  Amtsführung  erwachsen,
kann  sie  durch  einen  besonderen  in  einer  Sitzung  der  Innungsversammlung  zu  wählenden  Vertreter  gerichtlich
verfolgen  lassen.  In  der  Sitzung  der  Innungsversammlung,  in  welcher  hierüber  verhandelt  wird,  können
betheiligte  Mitglieder  des  Vorstandes  weder  ihre  Funktionen  als  solche  noch  ihr  Stimmrecht  ausüben.  In
Ermangelung  eines  unbetheiligten  Mitglieds  des  Vorstandes  hat  in  solchen  Fällen  der  an  Lebensjahren
älteste  dem  Vorstande  nicht  angehörende  Innungsmeister  die  Obliegenheiten  des  Vorsitzenden  wahrzunehmen.
zu  d  Vorstand,  welcher  der  gesetzliche  Vertreter  der  Innung  ist,  diese  Funktion  nicht  ausüben  kann,  wenn  es  sich  um  Geltendmachung

  von  Entschädigungsansprüchen  der  Innung  gegen  die  Mitglieder  desselben  handelt,  so  muß  für  diesen  Fall,
wenn  der  Innung  überhaupt  die  Möglichkeit,  solche  Ansprüche  zu  verfolgen,  gewährt  werden  soll,  die  Bestellung  einer  besonderen
  Vertretung  vorgesehen  werden.

§.  37.

Soweit  dieses  Statut  nicht  Bestimmungen  darüber  enthält,  kann  der  Vorstand  seine  Geschäftsordnung
  und  die  Vertheilung  der  Verwaltungsgeschäfte  unter  seine  Mitglieder  durch  eigene  Beschlüsse  regeln.

Ausschuß  für  das  Gesellen=  und  Herbergswesen.

S.  38.  ()

Der  Ausschuß  für  das  Gesellen=  und  Herbergswesen  hat  die  Verwaltung  der  Gesellen=  und  Herbergsangelegenheiten
  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  dieses  Statuts  und  der  auf  Grund  derselben  getroffenen  Bestimmungen
  wahrzunehmen.  Derselbe  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  des  Innungsvorstandes  [Obermeister!
oder  einem  von  dem  letzteren  'vom  Innungsvorstande]  aus  seiner  Mitte  zu  wählenden  Stellvertreter  desselben
als  Vorsitzenden  und  I41]  Mitgliedern,  von  denen  zwei  von  der  Innungsversammlung  aus  ihrer  Mitte  und
zwei  von  dem  Gesellenausschusse  (2)  (S.  50)  aus  der  Zahl  derjenigen  Gesellen,  welche  seit  mindestens  3  Monaten
  bei  Innungsmeistern  in  Arbeit  stehen  und  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  auf
die  Dauer  von  2  Jahren  gewählt  werden.

40“
        <pb n="272" />
        —  258  —

Jedes  Jahr  scheiden  zwei  Mitglieder  und  zwar  ein  Meister  und  ein  Geselle  aus,  welche  erstmalig
durch  das  Loos,  demnächst  durch  das  Dienstalter  bestimmt  werden.
Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Im  übrigen  finden  auf  die  Wahlen  zum  Ausschusse  die  Bestimmungen  der  §s.  30  und  31  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  im  Falle  des  Ausscheidens  von  Mitgliedern  vor  Ablauf  ihrer  Dienstzeit  die
Ergänzungzwahlen  für  Meister  vom  Innungsvorstande,  für  Gesellen  vom  Gesellenausschusse  vorgenommen
werden.

Zu  §.  38.
1.  Vergl.  Bemerkung  zu  §.  29.
2.  Vergl.  Bemerkung  zu  F.  50.

Ausschuß  für  das  Lehrlingswesen.

S.  39.  ()
Der  Ausschuß  für  das  Lehrlingswesen  hat  die  Lehrlingsangelegenheiten  nach  Maßgabe  dieses  Statuts
und  der  auf  Grund  desselben  getroffenen  Bestimmungen  wahrzunehmen.  Derselbe  besteht  aus  dem  Vorsitzenden
  des  Innungsvorstandes  [Obermeister]  oder  einem  von  dem  letzteren  lvom  InnungsvorstandeM]  aus
seiner  Mitte  zu  wählenden  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  [4]  Mitgliedern,  von  denen  zwei  aus  den
Meistern,  zwei  aus  den  Gesellen  zu  wählen  sind.
Für  die  Wahl  der  Mitglieder  greifen  die  Vorschriften  des  §.  38  Platz.

Zu  SF.  39.
1.  Vergl.  Bemerkung  zu  §.  29.

Gemeinsame  Bestimmung  für  die  Ausschüsse.
.  8.  40.
Die  Vorsitzenden  der  Ausschüsse  haben  den  Innungsvorstand  von  der  Thätigkeit  der  Ausschüsse  fortlaufend

  in  Kenntniß  zu  erhalten.  Der  Verkehr  zwischen  der  Innungsversammlung  und  den  Ausschüssen
wird  durch  den  Vorstand  der  letzteren  vermittelt.

Gemeinsame  Bestimmung  für  die  Innungsämter.

§S.  41.

Alle  Aemter  der  Innung  werden  als  unentgeltliche  Ehrenämter  wahrgenommen;  jedoch  kann  dem
Vorsitzenden  des  Innungsvorstandes  [Obermeister],  dem  Schriftführer  und  dem  Kassenführer  (Kassirer,  Rendanten,
  sowie  den  den  Ausschüssen  angehörenden  Gesellen  eine  mäßige  Vergütung  für  Zeitversäumniß  durch
Beschluß  der  Innungsversammlung  gewährt  werden.  Für  Botengänge  und  sonstige  Dienstleistungen  ist  im
Bedürfnißfalle  ein  Innungsbote  anzunehmen,  welcher  seine  Vergütung  aus  der  Innungskasse  erhält.

Gesellen=  und  Herbergswesen.

 

S.  42.  (1)
Die  Innung  errichtet  für  die  bei  den  Innungsmeistern  in  Arbeit  stehenden  und  die  zuwandernden
vorschriftsmäßig  (2)  (s.  43)  Tischler-]  Gesellen  lin  Gemeinschaft  mit  dern  Innung  eine  für  ihre

Rechnung  unter  Aufsicht  des  Ausschusses  für  das  Gesellenwesen  von  einem  vom  Innungsvorstande  in  Pflicht
zu  nehmenden  Herbergsvater  zu  verwaltende  Herberge.

Die  Herbergsordnung  wird  unter  Berücksichtigung  der  Vorschriften  der  sS.  43—48  von  dem  Innungsvorstande
  festgesetzt.

(Andere  Fassung.)

Als  Herberge  für  die  bei  den  Innungsmeistern  in  Arbeit  stehenden  und  die  zuwandernden  vorschriftsmäßig
  legitimirten  (§.  43)  Tischler-]  Gesellen  benutzt  die  Innung  nach  einem  darüber  abgeschlossenen
Vertrage  die  hier  bestehende  „Herberge  zur  Heimath“,  deren  Hausordnung  auch  für  die  daselbst  verkehrenden
Tischler-]  Gesellen  in  Kraft  tritt.

Zu  §.  42.

1.  Nach  §.  97  Nr.  2  gehört  die  Förderung  eines  gedeihlichen  Verhältnisses  zwischen  Meistern  und  Gesellen,  sowie  die  Fürsorge
für  das  Herbergswesen  der  Gesellen  und  für  die  Nachweisung  von  Gesellenarbeit  zu  den  Aufgaben,  welche  jede  Innung  erfüllen
muß,  und  nach  F.  98a.  Nr.  2  müssen  daher  auch  die  dauernden  Einrichtungen  zur  Erfüllung  dieser  Aufgaben  im  Statut
geregelt  werden.  Jedes  Innungsstatut  muß  daher,  um  genehmigt  werden  zu  können,  ausreichende  Bestimmungen  darüber
        <pb n="273" />
        —  259  —

enthalten,  wie  das  Herbergswesen  der  Gesellen  geregelt  werden  soll.  Große  Innungen,  welche  genügende  Kräfte  und  Mittel
besitzen,  werden  daher  eine  eigene  Herberge  errichten,  andere  dagegen  entweder  mit  anderen  Innungen  zusammen  eine  Herberge
errichten,  oder  durch  Vertrag  sich  die  Mitbenutzung  der  Herberge  einer  größeren  Innung  oder  einer  der  an  vielen  Orten  bereits
bestehenden  von  Vereinen  begründeten  „Herbergen  zur  Heimath“  zu  sichern  haben.

2.  Die  Verpflichtung  zur  Aufnahme  kann  die  Innung  nicht  für  alle  Zuwandernde,  welche  sich  für  Gesellen  ihres  Gewerbes  ausgeben,
  sondern  nur  für  diejenigen  übernehmen,  welche  sich  als  solche  nach  den  von  der  Innung  darüber  erlassenen  Vorschriften
  ausweisen.

Zu  88.  43—45.

Wenn  die  Innung  ihre  Aufgabe,  das  Gesellenwesen  gedeihlich  zu  regeln,  erfüllen  will,  so  muß  sie  die  Voraussetzungen,
unter  welchen  sie  einen  Gesellen  als  solchen  anerkennt,  feststellen,  von  dem  Nachweise  dieser  Voraussetzungen  die  Aufnahme  in  die
Herberge  und  die  Zulassung  zur  Beschäftigung  bei  Innungsmeistern  abhängig  machen  und  den  letzteren  die  Verpflichtung  auferlegen,
  nur  die  von  der  Innung  als  solche  anerkannten  Gesellen  in.  Arbeit  zu  nehmen.  Durch  diese  Regelung  und  deren  Handhabung
  erfüllt  sie  zugleich  die  Verpflichtung,  für  den  Nachweis  von  Gesellenarbeit  Sorge  zu  tragen.

S.  43.

Zuwandernde  KTischler-]  Gesellen,  welche  bei  Innungsmeistern  Beschäftigung  suchen  wollen,  haben
sich  auf  der  Herberge  zu  melden,  und  erhalten  darüber,  wenn  sie  sich  vorschriftsmäßig  legitimiren  und  sich
für  den  Fall,  daß  sie  bei  einem  Innungsmeister  in  Arbeit  treten,  den  Ordnungen  der  Innung  unterwerfen,
eine  lvon  einem  Mitgliede  des  Ausschusses  für  das  Gesellen=  und  Herbergswesen]  lim  Auftrage  des  Ausschusses
für  das  Gesellen=  und  Herbergswesen  vom  Herbergsvater]  (1)  zu  unterzeichnende  Bescheinigung.

Zweifel,  welche  über  die  Legitimation  eines  Gesellen  entstehen,  sind  schleunigst  zur  Entscheidung  des
Vorsitzenden  des  Ausschusses  für  das  Gesellen=  und  Herbergswesen  zu  bringen.

Die  zur  Legitimation  eines  Gesellen  erforderlichen  Ausweise  (2)  und  die  Form  derselben,  sowie  die
Voraussetzungen,  unter  denen  der  Ausschuß  von  einzelnen  Erfordernissen  Abstand  nehmen  kann,  werden  durch

Innungsbeschluß  festgestellt.

Zu  K.  43.
1.  Die  Prüfung  der  Legitimation  und  die  Ausstellung  der  Bescheinigungen  (für  welche  ebenso  wie  für  die  Erklärungen  der  Gesellen,

  daß  sie  sich  den  Ordnungen  der  Innung  unterwerfen,  Formulare  zu  verwenden  sein  werden)  wird  bei  großen  Innungen,
welche  die  Ausschüsse  zahlreich  genug  besetzen  können,  durch  Mitglieder  des  Ausschusses,  bei  kleineren  Innungen,  um  den  Ausschuß
  nicht  zu  stark  zu  belasten,  durch  den  Herbergsvater  wahrzunehmen  sein.

2.  Von  welchen  Erfordernissen  die  Anerkennung  als  Geselle  abhängig  zu  machen  ist,  wird  nach  Gewerben,  Ort  und  Zeit  verschieden
  zu  beantworten  sein.  Mindestens  wird  zu  verlangen  sein,  daß  die  Zurücklegung  einer  ordentlichen  Lehrzeit  nachgewiesen
  wird.  Daß  diese  Lehrzeit  bei  einer  Innung  zurückgelegt  sei,  kann  wenigstens  vorläufig  noch  nicht  und  ausnahmslos
auch  künftig  nicht  wohl  gefordert  werden.  Eine  völlig  zweckmäßige  und  wirksame  Regelung  wird  in  dieser  Beziehung  voraussichtlich
  erst  zu  erreichen  sein,  wenn  die  Innungen  eines  Gewerbes  durch  Errichtung  von  Innungsverbänden  sich  die  Möglichkeit
  verschaffen,  auf  diesem  Gebiete  gemeinsam  und  übereinstimmend  vorzugehen.

S.  44.

Die  Mitglieder  der  Innung,  welche  Gesellen  suchen,  haben  dies  bei  dem  Ausschuß  für  das  Gesellenund
  Herbergswesen  anzumelden.  [Die  Namen  derselben  und  ihre  Wohnungen  sind  von  dem  diensthabenden
Mitgliede  des  Ausschusses  lvom  Herbergsvater]  in  ein  auf  der  Herberge  aufzuhängendes  Verzeichniß  nach  der
Reihenfolge  der  Anmeldungen  einzutragen  (1).)

 

Zu  S.  44.

1.  Ob  ein  solches  Verzeichniß  geführt  und  ausgehängt  oder  ob  statt  dessen  nur  der  Herbergsvater  verpflichtet  werden  soll,  dem
Arbeit  suchenden  Gesellen  die  Namen  der  Gesellen  suchenden  Nässer  zu  nennen,  oder  ob  den  letzteren  überlassen  werden  soll,
ihre  Ankündigung,  daß  sie  Gesellen  suchen,  auf  der  Herberge  aushängen  zu  lassen,  muß  der  Erwägung  überlassen  bleiben.

8.  45.

Die  Mitglieder  der  Innung  dürfen  nur  Gesellen  in  Arbeit  nehmen,  welche  die  in  §.  43  vorgeschriebene
  Bescheinigung  vorzeigen.

lEine  Ausnahme  von  dieser  Vorschrift  greift  nur  hinsichtlich  der  bisher  schon  bei  Innungsmitgliedern
beschäftigten  und  von  diesen  ordnungsmäßig  entlassenen,  sowie  hinsichtlich  der  bisher  außerhalb  des  Bezirks
Wot  beschäftigt  gewesenen  Gesellen  Platz,  welchen  ein  Innungsmeister  schriftlich  Beschäftigung  zugesichert
  hat.  —

Andere  (1)]  Gesellen,  welche  bei  einem  Innungsmeister  Arbeit  suchen,  sind  von  diesem  nach  der
Herberge  zu  verweisen.
Zu  g.  45.

1.  Ob  diese  Ausnahme  zugelassen  werden  soll,  bleibt  zu  erwägen.  Wird  sie  zugelassen,  so  muß  jedenfalls,  wie  es  in  8.  46  durch
die  eingeklammerten  Worte  in  Absatz  1  und  2  vorgesehen  ist,  die  nachträgliche  Legitimation  gefordert  werden.
        <pb n="274" />
        —  260  —

S.  46.

Jeder  Innungsmeister,  welcher  einen  Gesellen  in  Arbeit  nimmt,  hat  denselben  binnen  [3]  Tagen  bei
dem  Ausschusse  für  das  Gesellen=  und  Herbergswesen  anzumelden.

Für  Gesellen,  welche  das  21.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  ist  dabei  das  gesetzlich  vorgeschriebene,
  vom  Meister  vorher  mit  dem  vorgeschriebenen  Eintrage  zu  versehende  Arbeitsbuch  (§§8.  107  und
111  *  Gewerbeordnung),  (für  Gesellen,  welche  von  auswärts  verschrieben  sind,  deren  Legitimation  (1))
eizufügen.

Die  angemeldeten  Gesellen  werden  'wenn  ihre  Legitimation  ausreichend  befunden  wird  (1)),  von
dem  diensthabenden  Mitgliede  des  Ausschusses  in  die  Gesellenrolle  eingetragen.  Die  vorgelegten  Arbeitsbücher
und  sonstigen  Legitimationen  sind  dem  anmeldenden.  Meister  zurückzugeben.  [Zweifelhafte  Legitimationen  sind
dem  Ausschuß  vorzulegen,  welcher,  wenn  er  dieselben  ungenügend  findet,  den  Meister  auffordern  kann,  den
betreffenden  Gesellen,  vorbehaltlich  der  Kündigungsfrist  sofort  wieder  zu  entlassen  (1).1
Zu  KF.  46.

1.  Vergl.  die  Bemerkung  zu  §.  45.
8.  47.

Meister,  welche  Gesellen  unter  Verletzung  der  Vorschriften  dieses  Statuts  in  Arbeit  nehmen  oder  in
Arbeit  behalten,  verfallen  in  eine  auf  Antrag  des  Ausschusses  für  das  Gesellen=  und  Herbergswesen  vom
Innungsuvorstande  festzusetzende  Ordnungsstrafe  bis  zu  [10]  Mark.

S.  48.

[Den  Mitgliedern  der  Innung  ist  bei  Vermeidung  einer  vom  Obermeister  festzusetzenden  Ordnungsstrafe
  von  /1—31  Mark  untersagt,  an  wandernde  Gesellen  Unterstützungen  irgend  einer  Art  zu  verabreichen.

[Dagegen  soll]  Jeder  zuwandernde  (Tischler-]  Geselle,  welcher  sich  vorschriftsmäßig  legitimirt,  benlx
auf  der  Herberge  Aufnahme  finden,  und  sofern  er  mittellos  ist,  für  I/241  Stunden  freies  Unterkommen  und
Beköstigung  erhalten.
Zu  S§.  48.
1.  Ob  die  Gewährung  direkter  Unterstützung  an  wandernde  Gesellen  den  Innungsmeistern  gänzlich  untersagt  werden  soll,  ist  zu

erwägen.  Im  Interesse  der  Abstellung  des  verderblichen,  das  Vagabondenwesen  befördernden  Bettelns  ist  ein  solches  Verbot
dringend  wünschenswerth.
8.  49.

Als  Beitrag  zu  den  Kosten  des  Herbergswesens  (1)  hat  jeder  Innungsmeister  für  jeden  wenigstens
vier  Wochen  lang  von  ihm  beschäftigten  Gesellen  einen  monatlichen  Beitrag  von  .  PPfennigen  zu  entrichten.
Daneben  haben  die  bei  Innungsmeistern  wenigstens  vier  Wochen  in  Arbeit  stehenden  Gesellen  wöchentlich
einen  Beitrag  von  Pfennigen  zu  entrichten.

Zu  §.  49.

1.  Diese  Bestimmung  ist  jedenfalls  dann  kaum  zu  entbehren,  wenn  nach  §.  17  der  Innungsbeitrag  für  alle  Mitglieder  gleich  ist.
Gesellenausschuß.

Zu  §§.  50  bis  52.

Nach  §.  100  a.  der  G.O.  nehmen  die  Gesellen  an  der  Innungsversammlung  und  an  der  Verwaltung  nur  insoweit
theil,  als  dies  im  Innungsstatut  vorgesehen  ist;  es  muß  ihnen  aber  eine  solche  Theilnahme  an  der  Abnahme  der  Gesellenprüfung
sowie  an  der  Begründung  und  Verwaltung  aller  Einrichtungen,  für  welche  sie  Beiträge  leisten  oder  eine  besondere  Mühewaltung
übernehmen  oder  welche  zu  ihrer  Unterstützung  bestimmt  sind,  eingeräumt  werden.  Um  diese  Theilnahme  in  einer  geordneten
Weise  stattfinden  zu  lassen,  bedarf  es  einer  dauernden  Vertretung  der  Gesellenschaft,  und  dieser  wird,  da  sich  eine  Theilnahme
sämmtlicher  Gesellen  oder  gewählter  Vertreter  derselben  an  den  Sitzungen  der  Innungsversammlung  schwerlich  als  zweckmäßig
erweisen  würde,  auch  die  Mitwirkung  bei  den  Beschlüssen  der  Innungsversammlung  in  densenigen  Fällen,  in  denen  eine  Theilnahme
der  Gesellen  gesetzlich  nöthig  ist,  in  der  Form  selbständiger  Beschlußnahme  und  eventueller  Verhandlung  durch  Vermittlung  des
Innungsvorstandes  zu  übertragen  sein.

Die  nothwendigen  Funktionen  des  Gesellenausschusses  werden  also  sein:

a)  die  Wahl  der  Vertreter,  durch  welche  die  Gesellen  an  der  Verwaltung  des  Herbergs=  und  Arbeitsnachweisungswesens,

  sowie  an  der  Abnahme  der  Gesellenprüfungen  theilnehmen,

b)  Vertretung  der  Gesellen  gegenüber  der  Nunungsversammlung  in  den  Angelegenheiten,  in  denen  eine  Theilnahme
der  Gesellen  stattfinden  muß.  Werden  durch  Nebenstatuten  eine  Unterstützungskasse  für  Gesellen  und  ein  Schiedsgericht
  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen  Meistern  und  Gesellen  errichtet,  so  kann  dem  Gesellenausschusse
auch  die  Wahl  der  bei  der  Verwaltung  der  Unterstützungskasse  thätigen  Gesellen  und  der  dem  Gesellenstande  angehörenden
  Schiedsrichter  übertragen  werden.

Endlich  kann  der  Gesellenausschuß  auch  ein  wirksames  Mittel  werden,  um  ein  befriedigendes  Verhältniß  zwischen

Mestern  und  Gesellen  herbeizuführen  und  zu  erhalten,  wenn  ihm  die  im  §.  52  unter  Nr.  3  aufgeführten  Funktionen  übertragen
werden.
        <pb n="275" />
        —  261  —

8.  50.

Für  die  bei  den  Mitgliedern  der  Innung  beschäftigten  Gesellen  wird  ein  von  denselben  zu  wählender,
aus  I...Mitgliedern  bestehender  Gesellenausschuß  errichtet.

Wahlberechtigt  sind  alle  in  die  Gesellenrolle  eingetragenen  Gesellen,  welche  zur  Zeit  der  Wahl  seit
mindestens  41  Wochen  bei  einem  Mitgliede  der  Innung  in  Arbeit  stehen  und  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  befinden.

Wählbar  sind  diejenigen  Wahlberechtigten,  welche  das  [21.]  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.

Zur  Wahl,  welche  erstmalig  vom  Vorsitzenden  des  Innungsausschusses  [ObermeisterL],  demnächst  vom
Altgesellen  (.  51)  geleitet  wird,  sind  alle  Wahlberechtigten  mindestens  [24]  Stunden  vor  dem  Wahltermine
einzuladen.  [Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel  in  einem  Wahlgange.  Jeder  Wahlberechtigte  hat  so  viele
Namen  zu  bezeichnen,  als  Ausschußmitglieder  zu  wählen  sind.  Gewählt  sind  diejenigen,  auf  welche  die
meisten  Stimmen  fallen.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.)

Die  Wahl  erfolgt  auf  die  Dauer  von  2  Jahren.  In  jedem  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Mitglieder
  aus.  Die  Ausscheidenden  werden  das  erste  Mal  durch  das  Loos,  demnächst  durch  das  Dienstalter
bestimmt.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Scheiden  Mitglieder  des  Gesellenausschusses  vor  Ablauf  ihrer  Dienstzeit  aus,  so  hat  sich  der  Ausschuß
  durch  eigene  Wahl  eines  wählbaren  Gesellen  zu  ergänzen.  Das  so  gewählte  Mitglied  bleibt  nur  so
lange  im  Amte,  als  die  Dienstzeit  des  ausgeschiedenen  Mitgliedes  gedauert  haben  würde.

-  8.  51.

Der  Gesellenausschuß  wählt  aus  seiner  Mitte  alljährlich  einen  Altgesellen,  einen  Stellvertreter  desselben,
  einen  Schriftführer  und  einen  Stellvertreter  desselben.  Der  Altgeselle  beruft,  leitet  und  schließt  die
Versammlungen  des  Ausschusses.  6

Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  seiner  Mitglieder  versammelt  sind.  Die
Deschlüs  werden  mit  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der
Vorsitzende.

Die  Beschlüsse  werden  vom  Schriftführer  in  ein  Protokollbuch  eingetragen  und  von  ihm  und  dem
Altgesellen  unterzeichnet.

Im  Uebrigen  kann  der  Gesellenausschuß  seine  Geschäftsordnung  durch  eigene  Beschlüsse  regeln.

5.  52.
Der  Gesellenausschuß  hat  die  Gesellenschaft  der  Innung  gegenüber  zu  vertreten.
Außer  den  ihm  durch  besondere  Bestimmungen  dieses  Statuts  und  der  Nebenstatuten  übertragenen
Geschäften  hat  er  folgende  Obliegenheiten  wahrzunehmen:

1.  Nebenstatuten  über  Einrichtungen,  bei  denen  die  Gesellen  betheiligt  sind,  sollen  der  höheren  Vermabnkehir-
  erst  zur  Genehmigung  vorgelegt  werden,  nachdem  der  Gesellenausschuß  darüber
gehört  ist.

Wird  ein  von  der  Innungsversammlung  vereinbartes  Nebenstatut  in  einzelnen  Punkten
von  dem  Gesellenausschusse  beanstandet,  so  findet  zunächst  eine  gemeinsame  Berathung  des
Innungsvorstandes  und  des  Gesellenausschusses  unter  dem  Vorsitze  des  Obermeisters  statt.
Werden  auf  Grund  dieser  Berathung  die  Meinungsverschiedenheiten  nicht  ausgeglichen,  so  ist  das
Statut  mit  den  abnweichenden  Beschlüssen  des  Gesellenausschusses  der  Aufssichtsbehörde  mit  dem
Ersuchen  um  Entscheidung  der  Meinungsverschiedenheiten  und  demnächstige  Erwirkung  der  Genehmigung
  vorzulegen.

2.  Beschlüsse  der  Innungsversammlung  oder  ihres  Vorstandes  über  Angelegenheiten,  welche  nicht
Gegenstand  eines  Nebenstatuts  bilden,  aber  die  Verhältnisse  der  Gesellen  berühren,  namentlich
Bestimmungen  über  das  Herbergswesen  und  über  die  Legitimation  der  Gesellen,  sollen  nicht  in
Kraft  gesetzt  werden,  bevor  der  Gesellenausschuß  darüber  gehört  und  über  etwaige  Einwendungen
desselben  eine  Verständigung  durch  gemeinsame  Berathung  des  Innungsvorstandes  und  des  Gesellenausschusses
  versucht  worden  ist.

3.  Entstehen  zwischen  den  Mitgliedern  der  Innung  und  der  Gesellenschaft  Streitigkeiten  über  die
Regelung  des  gegenseitigen  Verhältnisses,  namentlich  über  Arbeitsbedingungen,  Arbeitszeit  und
Lohnsätze,  so  soll  durch  gemeinsame  Berathung  des  Innungsvorstandes  und  des  Gesellenausschusses
  eine  Einigung  darüber  versucht  werden.
        <pb n="276" />
        —  262  —

Lehrlingswesen  (1).
Zu  §§F.  53  ff.

1.  Zur  Erfüllung  der  der  Innung  nach  §.  97  Nr.  3  obliegenden  Aufgabe  soll  das  Innungsstatut  über  die  in  §.  98  a.  unter
Nr.  2a.—e.“)  bezeichneten  Verhältnisse  des  Lehrlingswesens  Bestimmungen  treffen.  Ein  Innungsstatut,  welches  diese  Verhältnisse
  nicht  regelt,  kann  also  nicht  genehmigt  werden.

§.  53.

[Mitglieder  der  Innung,  welche  sich  nicht  in  dem  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  oder
durch  gerichtliche  Anordnungen  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind,  dürfen  Lehrlinge  nicht
annehmen  (2).

Außerdem  kann  solchen  Innungsmitgliedern,  welche  die  Pflichten  eines  Lehrmeisters  gröblich  verletzt
haben,  auf  Antrag  des  Ausschusses  für  das  Lehrlingswesen  durch  Beschluß  der  Innungsversammlung  die
Befugniß,  Lehrlinge  anzunehmen,  bis  auf  weiteres  entzogen  werden.])

Zu  §.  53.

2.  Diese  Bestimmung  ist  dann  überflüssig,  wenn  im  §.  19  statt  der  Vorschrift  unter  Nr.  1  eine  Vorschrift  ausgenommen  wird,
nach  welcher  die  hier  Bezeichneten  kraft  des  Statuts  aus  der  Innung  ausscheiden.

In  diesem  Falle  wird  es  sich  empfehlen,  die  Bestimmung  des  Absatz  2  hier  zu  streichen  und  im  §F.  61  zu  berücksichtigen.

8.  54.

[Als  Lehrlinge  dürfen  von  den  Innungsmeistern  nur  solche  junge  Leute  angenommen  werden,  welche
die  erforderlichen  Schulkenntnisse  besitzen  und  nicht  an  körperlichen  oder  geistigen  Gebrechen  leiden,  welche  sie
zur  Erlernung  des  Handwerks  untüchtig  machen  (1).)

Zu  §.  64.
1.  Ob  die  Innung  in  dieser  Beziehung  eine  Einwirkung  auf  die  Annahme  der  Lehrlinge  üben  will,  ist  zu  erwägen.

8.  55.

Die  Annahme  eines  Lehrlings  erfolgt  durch  Abschluß  eines  schriftlichen  Lehrvertrages  nach  einem  in
den  wesentlichen  Punkten  vom  Innungsvorstande  festgestellten,  [von  der  Innungsversammlung  zu  genehmigenden
  (1)])  Formulare"“)  und  durch  Einschreiben  des  Lehrlings  in  die  Lehrlingsrolle  der  Innung.  In  den
Lehrvertrag  muß  die  Bestimmung  aufgenommen  sein,  daß  Meister  und  Lehrling  sich  den  durch  dieses  Statut
über  das  Lehrlingswesen  getroffenen  Bestimmungen  und  den  auf  Grund  derselben.  von  der  zuständigen  Stelle
getroffenen  Entscheidungen  unterwerfen.

Die  Dauer  der  Lehrzeit  darf  ohne  ausdrückliche,  nur  nach  Anhörung  des  Ausschusses  für  das  Lehrlingswesen
  zu  ertheilende  Genehmigung  des  Innungsvorstandes  nicht  unter  I3]  Jahren  festgestellt  werden.

u  S.  55.
z  F#  der  Wichtigkeit  dieses  Formulars  ist  es  vielleicht  angemessen,  die  Genehmigung  desselben  durch  die  Innungsversammlung
vorzubehalten.
S.  56.  .

Der  Innungsmeister,  welcher  einen  Lehrling  annehmen  will,  hat  denselben  bei  dem  Innungsvorstande
  unter  Einreichung  des  für  ihn  ausgestellten  Arbeitsbuches  (s.  107  der  Gewerbeordnung)  und  des
abzuschließenden  Lehrvertrages  anzumelden.

Entstehen  Zweifel  über  das  Vorhandensein  der  gesetz=  oder  statutenmäßigen  Voraussetzungen  für  die
Annahme  des  Lehrlings,  so  entscheidet  der  Vorstand  nach  Anhörung  des  Ausschusses  für  das  Lehrlingswesen
über  die  Zulässigkeit  der  Annahme.

 

*)  §S.  L8a.  Dasselbe  (das  Innungsstatut)  muß  Bestimmung  treffen:

1.

2.  über  die  Aufgaben  der  Innung,  sowie  über  die  dauernden  Einrichtungen  zur  Erfüllung  dieser  Aufgaben
namentlich  sind  die  nachfolgenden  Verhältnisse  des  Lehrlingswesens  zu  regeln:

a)  die  von  den  Innungsmitgliedern  bei  der  Annahme  von  Lehrlingen  zu  erfüllenden  Voraussetzungen  und

Formen,  sowie  die  Dauer  der  Lehrzeit;
b)  die  Ueberwachung  der  Beobachtung  der  in  §§.  120,  126,  127  enthaltenen  Vorschriften  seitens  der  Innung;
Jc)  die  Verpflichtung  der  Meister,  ihre  Lehrlinge  zum  Besuche  der  Fortbildungsschule  oder  der  Fachschule

anzuhalten;

49  die  Berndigun  der  Lehrzeit,  die  Ausschreibung  der  Lehrlinge  vor  der  Innung  und  die  Ertheilung  des
ehrbriefes;

e)  die  Bildung  der  Behörde  und  das  Verfahren  zur  Entscheidung  der  im  §.  97  unter  Nr.  4  bezeichneten
Streitigkeiten.

*“)  Dem  Formulare  werden  zweckmäßig  die  §§.  126—133  der  Gewerbeordnung  beigedruckt.
        <pb n="277" />
        —  263  —

Entstehen  solche  Zweifel  nicht,  oder  werden  dieselben  durch  Verhandlung  mit  dem  Lehrmeister  gehoben,
  so  erfolgt  in  einem  vom  Vorstande  anzusetzenden  Termine,  zu  welchem  auch  der  Ausschuß  für  das
Lehrlingswesen  einzuladen  ist  (1),  die  Vorstellung  des  Lehrlings,  die  Unterzeichnung  des  Lehrvertrages  durch
den  Lehrmeister,  den  Lehrling  und  den  Vater  oder  Vormund  desselben  und  hierauf  die  Einschreibung  des
Lehrlings  in  die  Lehrlingsrolle  der  Innung.

Für  das  Erscheinen  des  Vaters  oder  Vormundes  des  Lehrlings  hat  der  Lehrmeister  Sorge  zu
tragen.  Im  Falle  des  Nichterscheinens  des  Vaters  oder  Vormundes  hat  der  Lehrmeister  die  vorgängige
Unterzeichnung  des  Lehrvertrages  durch  denselben  herbeizuführen.

u  S.  56.
zr  3.  die  Vorstellung  und  Einschreibung  des  Lehrlings  in  dieser  oder  in  noch  feierlicherer  Weise  vor  der  Innungsversammlung
vorgenommen  werden  soll,  ist  zu  erwägen.
8.  57.  ·

Die  Innungsmeister,  welche  Lehrlinge  halten,  sind  der  Innung  gegenüber  zu  sorgfältiger  und  gewissenhafter
  Beobachtung  der  Vorschriften  des  §.  126  der  Gewerbeordnung“)  verpflichtet.  Sie  sind  ferner
verpflichtet,  ihre  Lehrlinge  zum  Besuche  der  hiesigen  Fortbildungs=  [Gewerbe-,  Fach-,  gewerbliche  Zeichen--]
gene  anzuhalten  und  ihnen  die  zum  pünktlichen  Erscheinen  in  den  Unterrichtsstunden  erforderliche  Zeit  zu
gewähren.

8.  58.
Die  Lehrherren  haben  ihre  Lehrlinge  zum  fleißigen  Besuch  des  öffentlichen  Gottesdienstes  anzuhalten.
Den  Lehrlingen  der  Innungsmeister  ist  der  Besuch  von  Schank-  und  anderen  öffentlichen  Lokalen,
sofern  derselbe  nicht  in  Begleitung  erwachsener  Angehöriger  stattfindet,  untersagt.  Dagegen  soll  ihnen  in
einem  dazu  hergerichteten  Lokale  am  Sonntag  Nachmittag  und  Abend  Gelegenheit  zur  Unterhaltung  und
Belehrung  geboten  werden.

8.  59.
Wird  das  Lehrlingsverhältniß  von  einem  der  beiden  Theile  aufgelöst,  so  hat  der  Lehrherr  dem  Ausschuß
  für  das  Lehrlingswesen  binnen  8  Tagen  Anzeige  zu  machen.

8.  60.

Der  Ausschuß  für  das  Lehrlingswesen  hat  die  Befolgung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften
  über  das  Lehrlingswesen  zu  überwachen.  (1)

Zu  dem  Ende  hat  er  ssich  von  Zeit  zu  Zeit  durch  seine  dem  Meisterstande  angehörenden  Mitglieder
von  der  Art  der  Beschäftigung  der  Lehrlinge  in  den  Werkstätten  Kenntniß  zu  verschaffen  und]  sich  einmal
im  Jahre  hinsichtlich  aller  Lehrlinge  davon  zu  überzeugen,  ob  dieselben  den  ihrer  Lehrzeit  angemessenen
Stand  der  Ausbildung  erreicht  haben.

[Eine  besondere  Beachtung  hat  er  den  nicht  bei  ihren  Lehrmeistern  untergebrachten  Lehrlingen  zu
schenken,  sich  von  der  Beschaffenheit  der  Logir=  und  Kosthäuser,  in  denen  sie  untergebracht  sind,  Kenntniß  zu
verschaffen,  und  wenn  er  findet,  daß  aus  derselben  Gefahren  für  das  leibliche  oder  sittliche  Wohl  des  Lehrlings
  erwachsen,  durch  Verhandlung  mit  dem  Lehrmeister  und  den  Eltern  oder  Vormündern  des  Lehrlings
auf  Beschaffung  eines  anderweiten  den  Anforderungen  entsprechenden  Unterkommens  hinzuwirken.)]

Die  Lehrmeister  sind  verpflichtet,  dem  Ausschusse  für  das  Lehrlingswesen  jede  von  demselben  verlangte
  Auskunft  über  die  Verhältnisse  des  Lehrlings  zu  geben,  und  Lehrlingen,  welche  vor  den  Ausschuß
geladen  werden,  die  zur  Befolgung  dieser  Ladung  erforderliche  Zeit  zu  gewähren.  Lehrmeister,  welche  dieser
Verpflichtung  nicht  nachkommen,  verwirken  eine  auf  Antrag  des  Ausschusses  vom  Vorstande  festzustellende
Ordnungsstrafe  von  ..Mark.

Zu  §s.  600.
1.  Prn  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Ausschuß  für  das  Lehrlingswesen  haben  soll,  um  die  Handhabung  der  Vorschriften
über  das  Lehrlingswesen  zu  sichern,  ist  im  einzelnen  Falle  sorgfältig  zu  erwägen.  Es  ist  dabei  einerseits  zwar  zu  berücksichtigen,

 

*)  §S.  126.  Der  Lehrherr  ist  verpflichtet,  den  Lehrling  in  den  bei  seinem  Betriebe  vorkommenden  Arbeiten  des  Gewerbes
in  der  durch  den  Zweck  der  Ausbildung  gebotenen  Reihenfolge  und  Ausdehnung  zu  unterweisen.  Er  muß  entweder  selbst  oder
durch  einen  geeigneten,  ausdrücklich  dazu  bestimmten  Vertreter  die  Ausbildung  des  Lehrlings  leiten.  Er  darf  dem  Lehrling  die
zu  seiner  Ausbildung  und  zum  Besuche  des  Gottesdienstes  an  Sonn=  und  Festtagen  erforderliche  Zeit  und  Gelegenheit  durch  Verwendung
  zu  anderen  Dienstleistungen  nicht  entziehen.  Er  hat  den  Lehrling  zur  Arbeitsamkeit  und  zu  guten  Sitten  anzuhalten
und  vor  Ausschweifungen  zu  bewahren.

41
        <pb n="278" />
        —  264  —

daß  die  Meister  von  einer  Kontrole  ihres  Betriebes  durch  Innungsgenossen,  wie  sie  zur  Zeit  der  Blüthe  des  Innungswesens

vielfach  stattgefunden  hat,  gegenwärtig  entwöhnt  sind  und  gegen  dieselbe  meist  eine  große  Abneigung  haben  werden;  andererseits

  ist  aber  auch  zu  erwägen,  daß  es  sich  hier  um  eine  der  wichtigsten  Aufgaben  des  Innungswesens  handelt  und  daß  die

Innungen  schwerlich  wieder  zur  Blüthe,  jedenfalls  aber  nicht  in  den  Besitz  der  in  §.  100e.  vorgesehenen  besonderen  Rechte

gelangen  werden,  wenn  sie  sich  auf  dem  Gebiete  des  Lehrlingswesens  nicht  selbst  wirksame  Verpflichtungen  auferlegen  wollen.
S.  61.

Lehrherren,  welche  die  ihnen  nach  den  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  und  dieses  Statuts  ihren
Lehrlingen  gegenüber  obliegenden  Pflichten  versäumen,  sind  auf  Antrag  des  Ausschusses  vor  den  Vorstand
zu  laden  und  zur  gewissenhaften  Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen  zu  ermahnen.  Bei  wiederholten  Pflichtwidrigkeiten
  kann  der  Vorstand  Ordnungsstrafen  bis  zu  ([10]  J  gegen  sie  feststellen  Lund,  falls  auch  solche  unwirksam
bleiben,  nach  vorgängiger  Verwarnung  bei  der  Innungsversammlung  den  Antrag  auf  Entziehung  der  Befugniß,
Lehrlinge  zu  halten,  stellen.  (1))  IInnungsmeistern,  welche  nach  eingetretener  Bestrafung  fortfahren,  die
Pflichten  gegen  ihre  Lehrlinge  zu  verletzen,  kann  auf  Antrag  des  Ausschusses  für  das  Lehrlingswesen  durch
Beschluß  der  Innungsversammlung  die  Befugniß,  Lehrlinge  zu  halten,  bis  auf  weiteres  entzogen  werden.]

u  §.  61.
1.  an  §.  53  Absatz  2  nicht  Aufnahme  findet,  so  sind  statt  dieser  eingeklammerten  Worte  die  in  der  folgenden  Klammer  aufzunehmen.

»  8.  62.
Der  Ausschuß  für  das  Lehrlingswesen  entscheidet  an  Stelle  der  Gemeindebehörde  Streitigkeiten  der
in  §.  120a.  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Art  zwischen  den  Innungsmitgliedern  und  ihren  Lehrlingen
auf  Grund  mündlicher  Verhandlungen.  Die  Vertretung  der  Parteien  durch  Rechtsanwälte  ist  ausgeschlossen.

8.  63.

Verliert  der  Lehrherr  nach  [8.  53]  8.  61  die  Befugniß,  Lehrlinge  zu  halten,  oder  wird  derselbe  zur
Erfüllung  der  ihm  vertragsmäßig  obliegenden  Verpflichtungen  unfähig,  so  hat  der  Ausschuß  für  das  Lehrlingswesen
  dem  Vater  oder  dem  Vormunde  hiervon  mit  der  Aufforderung  Kenntniß  zu  geben,  die  Auflösung
des  Lehrverhältnisses  herbeizuführen.

Das  Gleiche  hat  zu  geschehen,  wenn  der  Lehrherr  verstirbt  und  nicht  innerhalb  vier  Wochen  die
Fortsetzung  des  Gewerbes  durch  die  Wittwe  nach  Maßgabe  des  8.  10  geregelt  wird.

In  diesen  Fällen,  sowie  in  sonstigen  Fällen,  in  welchen  das  Lehrlingsverhältniß  auf  Grund  des
§.  128  der  Gewerbeordnung  aufgelöst  wird,  hat  der  Ausschuß,  sofern  der  Vater  oder  Vormund  des  Lehrlings
  dies  wünschen,  seine  Vermittelung  dafür  eintreten  zu  lassen,  daß  der  Lehrling  für  den  Rest  der  Lehrzeit
bei  einem  anderen  Innungsmeister  untergebracht  wird.

Wenn  in  Fällen  dieser  Art  an  der  Vollendung  der  kürzesten,  durch  §.  55  dieses  Statuts  vorgeschriebenen
  Lehrzeit  nicht  mehr  als  ½  Jahr  fehlt,  so  kann  der  Ausschuß  den  Lehrling  sofort  zur  Gesellenprüfung
  zulassen.

S.  64.

Einen  Erlaß  an  der  vertragsmäßigen  Lehrzeit,  durch  welchen  die  letztere  unter  das  im  §.  55  vorschriebene
  Maß  verkürzt  werden  würde,  darf  der  Lehrherr  nur  mit  Zustimmung  des  Ausschusses  gewähren.
Diese  Zustimmung  soll  nur  ertheilt  werden,  wenn  der  Lehrling  durch  sein  Betragen  und  seine  Leistungen  sich
ausgezeichnet  hat.

S.  65.

Teder  Lehrling  eines  Innungsmeisters  hat  sich  vor  der  Entlassung  aus  der  Lehre  der  von  dem  Ausschusse
  für  das  Lehrlingswesen  vorzunehmenden  Gesellenprüfung  zu  unterwerfen.

Dieselbe  findet,  abgesehen  von  den  Fällen  der  §§.  63  und  64,  erst  nach  Beendigung  der  vertragsmäßigen
  Lehrzeit  statt.  ·

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Prüfung  bleiben  der  Regelung  durch  Innungsbeschluß  vor—
behalten,  sollen  aber  so  getroffen  werden,  daß  dem  Lehrling  Kosten  aus  der  Prüfung  nicht  erwachsen.

8.  66.
Wird  die  Ausbildung  des  Lehrlings  auf  Grund  der  Prüfung  für  ungenügend  erachtet,  so  kann  der
Ausschuß  den  Lehrling  für  die  Zeit  von  einem  viertel  bis  zu  einem  ganzen  Jahre  in  die  Lehre  zurückverweisen.


Gewinnt  der  Ausschuß  die  Ueberzeugung,  daß  die  mangelhafte  Ausbildung  des  Lehrlings  durch  den
        <pb n="279" />
        —  265  —

Lehrherrn  verschuldet  ist,  so  kann  er  dem  ersteren  gestatten,  für  die  noch  für  erforderlich  erachtete  Zeit  bei
einem  anderen  Innungsmeister  in  die  Lehre  zu  treten  (1).  Auch  kann  dem  Lehrling  unter  der  Bedingung,
daß  er  sich  nach  Ablauf  einer  festzusetzenden  Frist  einer  Nachprüfung  in  einzelnen  vorher  zu  bestimmenden
Gegenständen  unterwirft,  gestattet  werden,  einstweilen  als  Geselle  in  Arbeit  zu  treten.

Hat  der  Ausschuß  durch  die  Prüfung,  und  eintretenden  Falls  durch  die  Nachprüfung  die  Ueberzeugung
  gewonnen,  daß  der  Lehrling  die  für  einen  Tischler-]  Gesellen  erforderliche  Ausbildung  erworben  hat,
so  beantragt  er  beim  Vorstande  die  Ausschreibung  des  Lehrlings.  Dieselbe  erfolgt  unter  Aushändigung  des
Lehrbriefes  lin  der  nächsten  Innungsversammlung]  lin  gemeinsamer  Versammlung  des  Vorstandes  und  des
Ausschusses  für  das  Lehrlingswesen!.  Für  die  Ausstellung  des  Lehrbriefes  ist  ein  Betrag  von  (1  +k¼  50  41
in  die  Innungskasse  zu  zahlen.

Zu  §.  66.
1.  Es  ist  zu  erwägen,  ob  in  diesem  Falle  den  schuldigen  Meister  nicht  auch  besondere  Nachtheile  treffen  sollen,  z.  B.  die  Verpflichtung,

  dem  vernachlässigten  Lehrling  während  der  nachträglichen  Lehrzeit  einen  Theil  des  ortsüblichen  Gesellenlohnes  auszuzahlen
  oder  in  anderer  Weise  den  Schaden,  welchen  der  Lehrling  durch  seine  Schuld  erleidet,  zu  ersetzen.

Vermögensverwaltung,  Kassen=  und  Rechnungslegung.

§.  67.

Alljährlich  hat  der  Innungsvorstand  für  die  Verwaltung  des  Innungsvermögens  und,  soweit  durch
die  Nebenstatuten  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  für  die  Verwaltung  der  Nebenkassen  unter  Beachtung  der
Vorschrift  des  s§.  100  b.  Abs.  2  der  Gewerbeordnung")  einen  Haushaltsplan  für  das  folgende  Kalenderjahr
auszustellen.  Derselbe  ist  der  Innungsversammlung  in  der  letzten  ordentlichen  Sitzung  des  Vorjahres  zur
Beschlußnahme  vorzulegen  und  vorher  [8]  Tage  lang  zur  Einsicht  der  Innungemitglieder  auszulegen.

Der  Vorstand  ist  bei  seiner  Geschäftsführung  an  den  von  der  Innungsversammlung  festgestellten  Haushaltsplan
  gebunden.  Ausgaben,  welche  nicht  in  demselben  vorgesehen  sind,  bedürfen  der  Genehmigung  der
Innungsversammlung.

S.  68.

Zur  Erwerbung,  Verpfändung  und  Veräußerung  von  Grundstücken,  zu  Mieth=  und  Pachtverträgen,
zur  dauernden  Belegung  von  Kapitalien,  zur  Kündigung  von  dauernd  belegten  Kapitalien,  zur  Aufnahme  von
Darlehnen,  zum  Abschluß  von  Verträgen,  durch  welche  der  Innung  fortlaufende  Verpflichtungen  auferlegt
werden,  zur  Anstellung  von  Prozessen  und  zur  Abschließung  von  Vergleichen  ist  die  Genehmigung  der  Innungsversammlung
  erforderlich.  Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  die  durch  Nebenstatuten  begründeten  Nebenkassen
der  Innung,  soweit  nicht  durch  das  Nebenstatut  etwas  Anderes  bestimmt  wird.

§.  69.
Zur  Besorgung  der  Kassen=  und  Rechnungsgeschäfte  kann  (soll]  dem  Kassenführer  [Kassirer,  Rendanten!]
(5.  33)  ein  vom  Innungsvorstande  anzunehmender  Rechnungsführer  (1)  beigegeben  werden,  welcher  nicht  Mitglied
  der  Innung  zu  sein  braucht.
Die  demselben  zu  gewährende  Vergütung  wird  durch  eine  mit  ihm  vom  Innungsvorstande  abzuschließende,
  von  der  Innungsversammlung  zu  genehmigende  Vereinbarung  bestimmt  (2).

Zu  §.  69.
1.  Für  große  Innungen  mit  einem  ausgebildeten  Kassen=  und  Rechnungswesen  wird  es  sich  empfehlen,  dem  dasselbe  führenden

Vorstandsmitgliede  eine  solche  geschäftskundige  Hülfe  zu  geben.  Statt  dessen  kann  auch  die  Bestimmung  getroffen  werden,  daß
zum  Kassenführer  (Kassirer,  Rendant)  eine  Person  gewählt  werden  kann,  welche  überhaupt  nicht  der  Innung  und  folgeweise

auch  nicht  dem  Vorstande  angehört.
2.  Hier  kann  auch,  wenn  es  für  erforderlich  gehalten  wird,  Bestimmung  über  eine  vom  Rechnungsführer  zu  bestellende  Kaution

getroffen  werden.
S.  70.
Der  Kassenführer  [Kassirer,  Rendant]  hat  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Innungskasse  und,  soweit
die  Nebenstatuten  nicht  etwas  Anderes  bestimmen,  auch  der  Nebenkassen  zu  bewirken.
Für  alle  Vereinnahmungen  und  Zahlungen,  für  welche  nicht  durch  Beschluß  des  Vorstandes  etwas
Anderes  bestimmt  ist,  bedarf  er  einer  schriftlichen  Anweisung  des  Vorstandes  [Obermeistersl.

 

*)  §.  100  b.  Abs.  2.  Zu  anderen  Zwecken  als  der  Erfüllung  der  statutarisch  oder  durch  das  Gesetz  bestimmten  Aufgaben
  der  Innung,  sowie  der  Deckung  der  Kosten  der  Innungsverwaltung  dürfen  weder  Beiträge  von  den  Innungsmitgliedern
oder  von  den  Gesten  derselben  erhoben  werden,  noch  Verwendungen  aus  dem  Vermögen  der  Innung  erfolgen.

41“
        <pb n="280" />
        —  266  —

§.  71.

Der  Kassenführer  (Kassirer,  Rendant]  erhebt  die  Beiträge  der  Innungsmitglieder  nach  einer  von  ihm
aufzustellenden  und  vom  Obermeister  zu  genehmigenden  Hebungsliste.

Ueber  jede  gegen  ein  Innungsmitglied  erkannte  Ordnungsstrafe  erhält  der  Rendant  eine  schriftliche
Anweisung  des  Obermeisters,  welche  er  nach  vorgängiger  Eintragung  in  das  Verzeichniß  der  Ordnungsstrafen
unter  Angabe  der  Zahlungsfrist  dem  betreffenden  Innungemitgliede  zustellen  läßt.  Vierteljährlich  Lhalbjährlich,
jährlich]  hat  der  Kassenführer  [Kassirer,  Rendant]  ein  Verzeichniß  der  rückständigen  Beiträge  und  Ordnungsstrafen
  dem  Obermeister  vorzulegen,  von  welchem  dasselbe  vollzogen  und  der  Aufsichtsbehörde  mit  dem  Antrage
auf  Beitreibung  vorgelegt  wird.

8.  72.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Innungskasse  sowie  der  Nebenkassen  hat  der  Kassenführer  (Kassirer,
Rendant]  gesondert  von  allen  den  Zwecken  der  betreffenden  Kassen  fremden  Voreinnahmen  und  Vorausgaben
zu  verrechnen.  Die  Bestände  jeder  Kasse  sind  gesondert  aufzubewahren.  Bestände,  welche  einen  bestimmten
vom  Vorstande  festzustellenden  Betrag  übersteigen,  hat  der  Kassenführer  [Kassirer,  Rendant]  bis  auf  weitere
Bestimmung  des  Vorstandes  bei  der  (hiesigen!]  Sparkasse  zu  belegen.

8.  73.

Bis  zum  .............  .  .  ...  jeden  Jahres  hat  der  Kassenführer  [Kassirer,  Rendant)]
für  die  Innungskasse,  sowie  für  jede  von  ihm  verwaltete  Nebenkasse  eine  gesonderte  Rechnung  für  das  abgelaufene
  Jahr  zu  legen.  Dieselbe  muß  sämmtliche  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Kasse  nachweisen  und
mit  den  erforderlichen  Belägen  versehen  sein.

Der  Innungsvorstand  hat  die  Rechnung  zu  revidiren  und  sammt  den  Belägen  mit  den  von  ihm
gestellten  und  nicht  erledigten  Erinnerungen  I141  Tage  vor  der  zur  Abnahme  der  Rechnung  bestimmten
Sitzung  der  Innungsversammlung  zur  Einsicht  der  Innungemitglieder  auszulegen.

Die  Abnahme  der  Rechnung  erfolgt  durch  die  Innungsversammlung.  Dieselbe  kann  beschließen,  die
Rechnung  vorher  durch  einen  von  ihr  zu  wählenden  Ausschuß  von  1I3]  Mitgliedern  einer  nochmaligen  Revision
unterziehen  zu  lassen.

Der  Revisions-Ausschuß,  welchem  vom  Vorstande  und  dem  Kassenführer  [(Kassirer,  Rendanten]  jede
von  ihm  gewünschte  Auskunft  zu  ertheilen  ist,  hat  in  der  nächsten  Sitzung  der  Innungsversammlung  Bericht
zu  erstatten,  worauf  die  letztere  über  die  noch  nicht  erledigten  Erinnerungen  beschließt  und  vorbehaltlich  der
aufrechterhaltenen  Erinnerungen  die  Abnahme  der  Rechnung  vollzieht.

Abänderung  des  Innungsstatuts  und  Auflösung  der  Innung.

S.  74.

Anträge  auf  Abänderung  des  Innungsstatuts,  sowie  auf  Auflösung  der  Innung  sind  beim  Vorstande
  schriftlich  einzubringen.  Zur  Verhandlung  über  dieselben  ist  eine  außerordentliche,  nur  zu  diesem
Zwecke  bestimmte  Sitzung  der  Innungsversammlung  zu  berufen,  zu  welcher  jedes  Mitglied  mindestens
14  Tage  vorher  schriftlich  (mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung]  unter  Angabe  des  Zweckes,  und,  falls  es
sich  um  Abänderung  des  Statuts  handelt,  unter  Mittheilung  der  gestellten  Abänderungsanträge  einzuladen
ist.  Gleichzeitig  ist  der  Aufsichtsbehörde  mit  dem  Antrage  auf  Entsendung  eines  Vertreters  in  die  Versammlung
  Anzeige  zu  machen.

8.  75.

[In  der  zur  Verhandlung  über  Abänderungs=  oder  Auflösungsanträge  bestimmten  Innungsversammlung
  kann  dem  Vertreter  der  Aufsichtsbehörde  der  Vorsitz  übertragen  werden  (1).)

Die  Innungsversammlung  kann  über  Anträge  auf  Abänderung  der  Statuten  oder  Auflösung  der
Innung  nursbeschließen,  wenn  I3¾/41]  ihrer  stimmberechtigten  Mitglieder  erschienen  sind.  Ist  jedoch  diese  Zahl
in  der  ersten  zu  dem  fraglichen  Zwecke  angesetzten  Versammlung  nicht  erschienen,  so  wird  eine  zweite  Versammlung
  mit  der  Ankündigung  anberaumt,  daß  in  derselben  über  die  gestellten  Anträge  ohne  Rücksicht  auf
die  Zahl  der  Erschienenen  verhandelt  werden  solle.

Beschlüsse  auf  Abänderung  der  Statuten  können  nur  mit  23/Z,  der  Auflösungsbeschluß  nur  mit
3¾  der  erschienenen  stimmberechtigten  Mitglieder  gefaßt  werden.

Zu  §.  75.
1.  Dieser  Satz  ist  überflüssig,  wenn  die  eingeklammerte  Bestimmung  in  F.  25  Abs.  1  aufgenommen  wird.
        <pb n="281" />
        —  267  —

8.  76.

Im  Falle  der  Auflösung  oder  Schließung  der  Innung  sind  die  Innungsmitglieder  verpflichtet,  die
ordentlichen  Beiträge  für  das  laufende  Vierteljahr  [Halbjahr,  Jahr],  sowie  die  bereits  umgelegten  außer—
ordentlichen  Beiträge  an  diejenigen  zu  zahlen,  welchen  die  Abwickelung  der  Geschäfte  der  Innung  obliegt
(5.  103  a.  der  Gewerbeordnung).

Die  Verwendung  des  Innungsvermögens  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  §.  94  der  Gewerbeordnung
  mit  der  Maßgabe,  daß  eine  Vertheilung  des  Reinvermögens  unter  die  Mitglieder  nur  bis  zu  dem
Betrage  der  von  denselben  in  den  beiden  letzten  Jahren  (1)  vor  der  Auflösung  oder  Schließung  entrichteten
Beiträge  erfolgt.

Der  verbleibende  Rest  des  Vermögens  fällt  der  Gemeinde  (N.)  mit  der  Bestimmung  zu,  daß  dasselbe
  zur  Förderung  des  Lehrlingswesens  des  (Tischler-]  Gewerbes  in  (JN.)  zu  verwenden  ist  (2).

u  S.  76.
z  a  §.  103a.  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  darf  bei  eintretender  Vertheilung  des  Reinvermögens  keinem  Berechtigten  mehr
als  der  Gesammtbetrag  der  von  ihm  geleisteten  Beiträge  ausgezahlt  werden.  Das  Statut  kann  aber  weitere  Beschränkungen
der  Vertheilung  festsetzen,  und  zur  Vermeidung  schwieriger  Berechnungen  erscheint  es  zweckmäßig,  dieselbe  auf  den  Betrag  der

während  einer  bestimmten  Reihe  von  Jahren  geleisteten  Beiträge  zu  beschränken.
2.  Hier  kann  selbstverständlich  auch  die  Verwendung  für  einen  anderen  Zweck  festgesetzt  werden.

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  16.  Mai  d.  I.  beschlossen,  daß  dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte
  in  Bielefeld  im  Hauptamtsbezirk  Minden  die  Besugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Posütenen
  22  *  b,  e  und  1  des  Zolltarifs  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  der  betreffenden  Tarifpositionen
eigelegt  werde.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramt  zu  Sagan  im  Hauptamtsbezirk  Glogau  ist  die  unbeschränkte  Befugniß
  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  beigelegt  worden.

 

Dem  Königlich  bayerischen  Nebenzollamte  zu  Frankenthal  im  Hauptzollamts-Bezirk  Ludwigshafen  a./Rh.  ist
die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  1  über  die  aus  dem  Reisstärkelager  des  Reisstärke-Fabrikanten
Reverdy  (Firma  IJ.  B.  Zwick)  in  Frankenthal  zur  Ausfuhr  gelangenden  Reisstärkesen  dungen  ertheilt  worden.

 

Die  Großherzoglich  mecklenburgische  Steuer-Rezeptur  in  Friedland  wird  zum  1.  Juli  d.  J.  in  ein
Steueramt  umgewandelt  werden.

 

Bekanntmachung.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  16.  Mai  d.  J.  die  nachstehend  abgedruckten  Abänderungen  der
Instruktion  für  die  Zollbeamten,  betreffend  die  Nummer-Ermittelung  der  nach  Position  2  c0  1,  2,  z  bezw.
22  a,  b  des  Zolltarifs  mit  Staffelzöllen  belegten  baumwollenen  bezw.  leinenen  Garne  (vergl.  Central-Blatt
für  das  Deutsche  Reich  1879  S.  842  ff.)  beschlossen:
        <pb n="282" />
        Abänderungen

268

der  Instruktion  für  die  Zollbeamten,  betreffend  die  Nummer-Ermittelung  der  nach  Position
2c  1,  2,  3  bezw.  22  a,  b  des  Zolltarifs  mit  Staffelzöllen  belegten  baumwollenen  bezw.

leinenen  Garne.

1.  Ziffer  II.  A.  3.

a)  Die  Absätze  4  und  5:  „Da,  wie  oben  2c.“  und  „bei  doublirten  Garnen  2c.“  sind  zu  streichen.
b)  Der  Absatz  6  hat  im  Eingang  zu  lauten:
„Gesengte  (gasirte)  Garne  sind  durchschnittlich  um  7½  Prozent,  gebleichte,  auch  demnächst
hellgefärbte  Garne  um  u.  s.  w.  wie  bisher."
c)  Im  Absatz  6  ist  Zeile  3  nach  „von“  einzuschalten:  „durchschnittlich".

noch

Die  Ziffer  II.  A.  4.  erhält  folgende  Fassung:

4.  Gewichtsangaben  bezüglich  der  die  Staffelgrenzen  bildenden  Garne.
Das  Gewicht  baumwollenen  Garnes  im  rohen  bezw.  gesengton  (Jasbte)),  gebleichten  und  hellgefärbten,
  sowie  im  dunkelgefärbten  Zustande,  ungeschlichtet  bezw.  geschlichtet,  berechnet  sich  für  1  bezw.  0
und  4  Schneller,  wie  folgt:

2.  Ziffer  II.  A.  4.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.  Ziffer  II.  A.  6.

 

 

 

 

 

 

A.  Ungeschlichtet:  B.  Geschlichtet:
Bezeichnung  "  2.  9ge  .  ge.,  dunkel.
der  1.  toh  2.  gesengt  Gasirg)  b  8.  s12-x  bt  .  dunkelgefärbt  Au  ro  ceeunyh  geent  gesirot
·  .  ezw.  hellgefär  v  gasirt  hell-  (A  14  20
Feinheits  (1  1  Prozen)  1  .0  Frozen)  (A  1—+  10  Prozent)  Prozen)t  (rrttn
nummer  Prorent)  (A)
a)  englisch
bezw.  Gewicht  in  Gramm  für
b)  metrisch.  -  -
)sch1  o“  4  1  o  1  4  1  0%“  4  1  I  0,4  I  40,4  I  0,40,4I0,4
Schneller.  Schneller.  Schneller.  Schneller.  Schneller.
17  26,682  10,673  106,727  24&amp;amp;,  O6C  9,670  25%%22  24,0144%%%%%O  —  12,808
14,4  34,722  13,  889  138,  8881  82,118  12,847128,  a721  31,  2501  12,  500  125,  oool  38,  194  15,  278  152,  2781  15,  ar8  14,  2386)  13,  888  16,  6617
45  10,0006%2  40,  379%  %  32244  %8  %¼½%  45,838
38,1  13,1123  5,240  52  49  12,  1301  U„%  56,  7741  57,  742  5,7741  5%  56,249  6.  2
1  60  7,5600  3,02426%  33,  263  3,326%%%3022244
50,8  9,8459  3,  937  39,3701  9,  106  ,  2  7  4,331  2,0351  3,937  4,124
79  5,742  2,297  22,  6  5S,  37112:  v2•5¼%  2,02½%  2,  2897  2,156
66,  7,47449%2932  3,289590%65

a)  Im  zweiten  Absatze,  sowie  im  letzten  Absatze  der  Abtheilung  a,  ist  vor  dem  Worte:  „Bleichen“
einzuschalten:

„Sengen  (Gasiren)."
b)  Die  Abtheilung  a  erhält  am  Schlusse  folgenden  Zusatz:

„Die  durch  die  Zollstelle  erfolgte  Feststellung  der  Feinheitsnummern  geweifter  Garne  (Bündelgarne)
  kann  auf  den  Antrag  der  Zollstelle  oder  des  Waarendisponenten,  im  letzteren  Falle
auf  dessen  Kosten,  einer  Prüfung  durch  die  Seiden-Trocknungsanstalten  zu  Elberfeld-Barmen
oder  Crefeld  unterzogen  werden,  welche  die  Untersuchung  auf  20  Proben  von  je  500  m  Länge
auszudehnen  und  dabei  den  Feuchtigkeitsgehalt  der  Garne  zu  berücksichtigen  haben.  Die  von
der  Anstalt  ermittelte  Feinheitsnummer  ist  für  die  Verzollung  maßgebend,  insofern  nicht  bei
        <pb n="283" />
        —  269  —

der  zuständigen  Zollstelle  erhebliche  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  Nummer-Ermittelung  bestehen.
  In  letzterem  Falle  entscheidet  die  oberste  Landesfinanzbehörde  darüber,  welche  der  gefundenen
  Garnnummern  der  Verzollung  zu  grunde  zu  legen  ist.“

c)  Im  zweiten  Absatz  der  Abtheilung  c  ist  Zeile  2  nach  „Ende  der  Kette“  einzuschalten:  „und  sofern
dieselbe  mit  Doppelkreuz  versehen  ist,  innerhalb  desselben“.  Ebendaselbst  ist  Zeile  5  statt  „162  Fäden“
  zu  setzen:  „168  Fäden“.  Am  Schlusse  des  zweiten  Absatzes  ist  folgender  Zusatz  aufzunehmen:

„Nach  dem  Ermessen  der  Abfertigungsbeamten  kann  auch  bei  der  doppelten  Anzahl  Fäden
eine  Länge  von  ½  Vard  (O/457  m)  abgeschnitten  werden.“

d)  Im  dritten  Absatz  der  Abtheilung  c  ist  die  erste  Zeile  ganz  und  die  zweite  bis  einschließlich  „Ebenso
ist  die“  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:  „Die“.  Ebendaselbst  ist  Zeile  3  einzuschalten:  vor  dem
Worte  „Bleichen“,  „Sengen  (Gasiren),“  und  nach  dem  Worte  „Schlichtung“  „ist“.

4.  Ziffer  II.  B.  4.
Die  Tabelle  unter  Ziffer  II.  B.  4.  wird  abgeändert,  wie  folgt:

 

 

 

 

a.  b.  D  c.
Feinheitsnummer  gebleicht  *
englisch.  roh  bezw.  hellgefärbt  dunkelgefärbt
(a  —  162/  Prozent)
Gramm.  Gramm.  Gramm.

 

Flachs=  und  Haufgarne.

5  90,72  EPkF5
8  56,70  —  —
20  22,66  180  22,66
35  12,,6  10½  12,)6
Jutegarne.
(a  —  10  Prozent)  (a  —  10  Prozent)
5  90,2  —
8  56%/07  —
20  22,66  20,41  20,41
35  12,6  1  1,66  1  1,66

 

 

 

5.  Ziffer  II.  B.  5.
Unter  „3  Französische  Weife“  ist  statt  „100  Strähn  —  1  Pack  (paquet)  36.000  Vards“

zu  setzen:
„100  Strähn  =  1  Pack  (paquet)  360  000  Vards“.

Berlin,  den  7.  Juni  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Scholz.

 

3.  Justiz-Wesen.

Bezüglich  der  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrath  unter  dem  23.  April  1880  beschlossenen
  Anweisung  ein  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  ist  (Verzeichniß  im  Central-Blatt
  für  das  Deutsche  Reich  von  1880  S.  604),  ist  die  Aenderung  eingetreten,  daß  die  mit  der  Erhebung
der  Gerichtskosten  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  zu  Heldrungen,  Bleicherode,  Dingelstedt,  Ellrich,
Großbodungen,  Beetzendorf,  Calbe  a.  M.,  Osterburg  und  Prettin  beauftragten  Steuer-Rezepturen
in  Untersteuerämter  umgewandelt  sind.
        <pb n="284" />
        Peszilian.

270

4.  Bank.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ver-  Erent
8  Sonstige  bindlich-  bindlich.
z  Bezeichnung  Gruud.  PReserve·  Noten-  Gegen  Unge-Gegen  täglich  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  J  keiten
der  ·  30.Apki1deckte30.Apki1fsmseao.Apki1mixaaApkit  30.  Aprill  der  0.  April  us
3  Banken.  Kapital.  ]  Fonds.  Umlauf.  1882.  Noten.  1882.  Anert  1882.Kündi.  1882.  Hosstra.382.|Hassiva.  1882.9enen
2  indlich-  gungs-  inlän-Fx
  keiten.  „  dischen
6  frist.  Wechseln.
1.  2.  3.  4.  .  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.77.
1Keichsbank=  .  120  000  17724  715  205—  36059  75  083—  65  983|192  638  +  23564  —  —  666—2071046233—12702  —-gStädLBanezuBreslau
  3000  6002306446109741934017417—  —  —  —  9923-I-63  568
3  Kölnische  Privatbank.  3  000  750  1798|—  209  994—  153  493—  24  3128  65  13  —  7182  —  120  351
48Magdeburger  Privatbank  3  000  606  1  553|H  3  840—  119  10  —  18  833—  177  128  —  6  130—  192  451
5  Danziger  Privat-Aktien-Bannn
  3  000  750  1  733|  58  986H  4  425  —  75  2971|—  18  182—  97  9  061  18  105
6  HProvinzial-Aktien-Bank  des
Großherzogthums  Posen.  3.000  750  19424  333  1281  228  2471  61  1  285—  245  35—  172  7259—  23  342
7Hannoversche  Bank  12  000  1  020  4159—  583  2  142  —  153  4365—  446  2589F  336  12214  1621  2536564—  541  1  450
8  Frankfurter  Bank  17143  3  753  8  280+—  703  4000  2  788  4870“  2839  4580—  518  32  —  65  38  658|—  2  719  1  030
9#Bayerische  Notenbank  7  500  643]  631591  -  19781  27771-  2814  1895  +  690  99—  3  1  86J  240  75  164—  1  051  847
10  Sächsische  Bank  zu  Dresden  30000|  3695  141  970|+  2  72616  143—  14545283  69544  520|  195  249%101  3  3  719%  1882
11|  Leipziger  Kassenverein  3  000  182  2752—  171  1371—  349  1398  —  269  5901—  12  83  —  8  005—  452  318
12  Chemnitzer  Stadtbank  510  127  499—  5  169—  38  88—  63  2775—  106  67—  11  4066  —  163  487
13|Württembergische  Notenbane  4399  20665—  164%56  36  89.  24  46%  54%  30  926  +  26  4
14  Badische  Bank.  .  ...  9000  1422  1  766  8411—  625874—  265  106—  8  452  49%  25  367—  9762142
15Bank  für  Süddeutschland  15  672  1  648  12  465—  2310  7994/—  1  151  98“  —  45—  350  560—  850  30  488’  —  3  512  1  152
16  Braunschweigische  Bank.  .  10  60o  352  2250—  280  1393—  209  4672  =  1233  1835—  104  1380—  438|  19  791—  1665  675
17Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  64  708—  84  19—  270  1204—  42878—  21  63—  22½  131  39
18  Bremer  Bank  16  607.  805  4743—  167  2907  47  173—  1205  42  112  —  118|  37865—  1560  2  115
Zusammen  268  332  35  330|899  726—38  7591462  578—  67  700  220  3144  19  833  43748—  2081  6  382—  974|s1  473  s26  —  21  9811  15301

 

Zu  Spalte  5":

 

Zu  Spalte  9  Ar.

Ju

9

-  500  =

1000  —
8°:  Darnnter  140  900  .  ¾  noch  ni
15“:;  "  98  211

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu  100  .fl
200

—  577  189  400  4

 

 

 

509  200  .  (bei  der  Bank  Nr.  6),

1,

 

93  451  000  .  (bei  den  Banken  1,  6,  8,  10,  11),
226  630  500  4  (,  „
cät  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

Gulden=  und  Thalernoten.
        <pb n="285" />
        Wesen.

banken  Ende  Mai  1882,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  April  1882.
auf  tausend  Mark.)

 

 

271

 

 

 

 

 

 

 

 

Kotiva.

"  S
Metall.  Gegen  ReichsGegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen
30.  April'  kafsen-  30.  Aprilh]  anderer  30.  April!  Wechsel.  30.  April  Lombard.30.  AprilEffekten.  30.  April  30.  April  der  30.  April
Bestand..  1882.  Jscheine.  1882.  Banken.18.  1882.  1882.  1682.  Aktivra..va.1882.  3
2
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  26..  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
584  079+  26  148  39  421  +  1398  16  622+  2378334  577—287  43  08111—  2724  4438  —  13450  33  3311J  5031055  5491
956—  65  4—  2  249—  80  4694—  366  4137—-  620  —  —  6bo  4  1  10  000  J—  1082
749—  41  15|  3  40—  18  8  038  f111  338—  50  —  —  188  —  105  9368—  100
56(7  4  13  21.  5  125  104  4279—  351  943—  14  74—  3  223  64  6232—  1764
620—  9  1|—  1  1261  4  22  6  7600  —  110  692  —  11  275  T  654  778  86  9252J  335
649  +  110  1  1  11—  6  4  838  96  1348  —  43  —  —  530—  168  7377—  10  6
1  834—  409  15—  4  168  —  323  14680.  322  705—  49  718—  10  7234t  166  25  3544  54
3499  +  140  321  11  460  —  2236  21  7371/  1757  5926  —  112  4872  19  2  5344  2235  39349—  26568
32  536  +  1604  26  —  2826—  N68  34  6E74  2450  2284  150  1038  4  97  178044  616  75  164  105119
17  239  152  259)—  286  8  336+  3  311  46  325—  8836  2  667  6  3199—  46  4979  1722  83  011/  +  371910
100  —  10  10  —  6  370—  424  40311  295  1  5044  117  52  39  10377  285  8  000  45211
2011—  13  15  9  11  37  3117  —  286  88  8  127  —  404t4  82  4066%  163|12
9422+  284  24—  6  1241—  311  18  266  +  269  707—  45  511  —  755—  177  30  926—  26  13
4876—  117  4—  3  242—  23  17  4033—  797  953—  5  60—  2  1  81419—  29  25  3387—  97614
4389—  714  38—  5  44  4  40  18  591—  2587  699—  51  4614  56  2113  341  30  488  351215
588—  138  15—  9  2551  76  11737—  1174  1704—  602  —  —  5557  224  19  856  —  162316
4556  69  4—  2  230  +  119  480f  79  215—  164  641  12  1  10101  344  7456—  122117
1718—  231  2  —  1161  4  17  26  652  —  1448  8  306  363  1046—  234  575—  51  38  41—  148218

665  37/26  377  40  196  +  1129  31575+  1435  585  205#—33  953  76  3171—  2  80.8  21  6äE711—  13543  65  0187511485  30511—20  612

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

42
        <pb n="286" />
        272

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
2  *  des
Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Auswessunzs-5
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
S#
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.

1  a.  Auf  Grund  des  S.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  [Jöns  August  Ruß,  Ar-sgeboren  am  13.  April  1851|schwerer  Diebstahl  (2  JahresKöniglich  preußische  Land-[1.  Mai  (ausge-10.


11.

12.
13.

14.

beiter,

Josef  Kolascik,  Schuhmacher,


Hypolith  Levac,  genannt
Gaillot,  Hüttenarbeiter,

 

Samuel  Strychowski,
Arbeiter,

Israel  Majzels,  Handelsmann,


.  Albert  Gawron,

Isidor  Israel

Kaufmann,

Felix,

Karl  Hokausson,  Arbeiter,


Theodor  Max  Köhler,
Kellner,

David  Friedmann,
Tagelöhner,

Bernhard  9zereef,
Müllergeselle,

Johann  van  der  Beek,
Schuster,

Antonin  Butta,  Bäckergehülfe,


Johann  Georg  Laesser,
Bäcker,

 

zu  Wedenstadt  (Wennestadt),
Schweden,  und  daselbst  ortsangehörig,


geboren  am  19.  März  1836
zu  Kolaczyce  bei  Jaslo,  Galizien,
  und  daselbst  wohna


geboren  am  19.  Juli  1858
zu  Rembercourt,  Frankreich,
und  daselbst  ortsangehörig,

 

Zuchthaus  laut  Erkenntniß
vom  29.  Mai  1880),

schwerer  Diebstahl  (1  Jahr
Zuchthaus  laut  Erkenntniß
vom  4.  Mai  1881),

Diebstahl  mittelst  Einbruchs
(4  Jahre  Zuchthaus  laut
Erkenntniß  vom  29.  Mai

 

1878),

drostei  zu  Lüneburg,

Großherzoglich  sächsischer
Direktor  des  I.  Verwaltungsbezirks
  zu  Weimar,

Kaiserlicher  Bezirks-Präfsident
  zu  Kolmar,

 

b.  Auf  Grund  des  s.  362  des  Strafgesetzbuchs:

38  Jahre,  aus  Kloda,  Gouvernement
  Kalisch,  Russisch-Polen,


42  (nach  anderer  Angabe  39)
Jahre,  geboren  zu  Lublin,
Russisch-Polen,  aus  Warau,


70  Jahre,  geboren  zu  Koniecpol,
  Russisch-Polen,

geboren  am  19.  Juli  1853
zu  Kalaidei  bei  Budweis,
Böhmen,  und  daselbst  wohnhaft,


geboren  am  26.  August  1843
zu  Hobye,  Bilekinge-Län,
Schweden,

geboren  am  20.  September
(oder  November)  1857  zu
Weidenau,  Bezirk  Freiwaldau,
  Oesterreichisch-Schlesien,
57  Jahre,  aus  Großwardein,
Komitat  Bihar,  Ungarn,
geboren  am  7.  November  1824
zu  Lichtenwoorde,  Niederlande,


28  Jahre,  aus  Roermond,
Niederlande,

geboren  1862  zu  Cormons,
Oesterreich,  ortsangehörig  zu
Klattau,  Böhmen,

geboren  am  23.  März  1836,

 

aus  Alberschwende,  Bezirk
Bregenz  in  Vorarlberg,
Oesterreich,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen  und  mehrfacher
Betrug,

Landstreichen  und  Diebstahl,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall
  und  verbotswidrige
Rückkehr  in  das  preußtsche
Landeögebiet,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,
Landstreichen,  Betteln,  grober

Unsug,  mehrfacher  Diebstahl
und  Entwendung  von  Ge- 



nußmitteln,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Posen,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Bromberg,

Königlich  preußischer  Re-Lierungs

  .Präsident  zu
ppeln,

Königlich  preußischer  Reierungs
  =  Präsident  zu
erseburg,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Lüneburg,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Düsseldorf,

dieselbe  Behörde,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Roding,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Sonthofen,

führt  Anfang
Juni)  d.  J.

18.  April  d.  J.

4.  April  d.  J.

 

26.  Mai  d.  J.

29.  Dezember
1881.

26.  April  (ausgeführt
  am
6.  Mai)  d.  J.

24.  Mai  d.  J.

18.  März  d.  J.

26.  Mai  d.  J.

25.  Mai  d.  J.
desgleichen.

desgleichen.
26.  April  d.  J.

5.  Mai  d.  J.
        <pb n="287" />
        273

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
2  *  n  des
S.  „  Grund  der  Bestrafung.  benseneisunß  Ausweisungs.
7  des  Ausgewiesenen.  eschlofsen  hat.  beschlufses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
15.  Anna  Gärtner,  unver-geboren  1850,  aus  Nassereit,  Landstreichen,  Königlich  bayerisches  Be16.  Mai  d.  J.
ehelichte  Fabrikarbeiterin,  Bezirk  Imst,  Tirol,  zirksamt  Sonthofen,
16.  Vincenz  Maureck,  Ka-3  Jahre,  aus  Schüttenhofen,  Landstreichen,  Betteln,  Wider-Königlich  bayerisches  Be.8.  Mai  d.  J.
minkehrer  und  Tage-Bezirk  gleichen  Namens,  stand  gegen  die  Staatsgewalt  zirksamt  Eggenfelden,
löhner,  Böhmen,  und  grober  Unfug,
17.  Hermann  Koslik,  Bahn-geboren  am  26.  März  1853,Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be-19.  Mai  d.  J.=arbeiter,.
  Ssanel  zu  Linz,  Ober-  zirksamt  Tirschenreuth,
esterreich,
18.  Friedrich  Müller,  Satt--geboren  am  24.  September  Landstreichen,  Führung  eines  Königlich  bayerisches  Be-20.  Mai  d.  J.
lergeselle,  1848,  aus  Pistritz  in  Sieben=  falschen  Legitimations-  Zirksamt  Ebersberg,
»  bürgen,  Oesterreich,  papieres  und  grober  Unfug,
19.  Franz  Josef  Schröter,geboren  am  3.  Dezember  1833Landstreichen  und  Betteln,  Koöniglich  sächsische  Kreis·8.  Mai  d.  J.
Korbmacher,  zu  Jakuben  bei  Neschwitz,  hauptmannschaft  zu
Böhmen,  und  daselbst  orts-  Bautzen,
angehörig,
20.  Rosalie  Zapner,  unver-20  Jahre,  aus  Masecina,  Be-Landstreichen,  Großherzoglich  badischer  24.  Mai  d.  J.
ehelichte,  zirk  Smichow,  Böhmen,  Snssi  zu
-  arlsruhe,
21.  Franz  Klimpt,  Arbeitersgeboren  1827  und  ortsange--Landstreichen  und  Betteln,  Großherzoglich  sächsischer23.  Mai  d.  J.
und  Webergeselle,  hörig  zu  Thonmühl,  Ge-  Bezirks-Direktor  zu
meinde  Hirschberg,  Bezirk  Apolda,
Dauba,  Böhmen,  ·
22.KarlBach,Arbeiter,42Jahre,geborenzuStraßsdesgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-desgleichen.
burg,  Elsaß,  ortsangehörig  dent  zu  Straßburg,
zu  Lunsville,  Frankreich,
23.  Johann  Jakob  Müller,  geboren  am  11.  August  1834  (Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-5.  Mai  d.  J.
Tagelöhner,  zu  Basel,  Schweiz,  dent  zu  Kolmar,
24.|  Johann  Küster,  Loh-geboren  am  15.  Juni  1847  [Landstreichen  und  Betteln,  Herselbe,  25.  Mai  d.  J.
gerber,  zu  Villmergen,  Schweiz,
25.  Caspar  Hunziker,  (seboren  am  11.  Oktober  1826  Landstreichen,  derselbe,  29.  Mai  d.  J.
Seifensieder,  zu  Moosleerau,  Kanton  Aargau,
  Schweiz,
26.|  Peter  Sigala,  Tage-geboren  am  10.  April  1854desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-21.  Mai  d.  J.
löhner,  zu  Villeveyrac,  Departement  dent  zu  Metz,
Hérault,  Frankreich,
27.  Konstantin  Tarreaud,  geboren  am  28.  Februar  1864  besgleichen,  derselbe,  26.  Mai  d.  J.
Erdarbeiter,.  zu  Foncene,  Frankreich,
28.  Julie  Gojean,  geborenesgeboren  1840  zu  Plaine,  desgleichen,  derselbe,  27.  Mai  d.  J.

Baland,  verehelichte,

 

 

Frankreich,

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="288" />
        <pb n="289" />
        Central-Glatt

für  das

 

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

Deutsche  Reich.

—

 

X.  Jahrgang.  1

 

Berlin,  Freitag,  den  16.  Juni  1882.

R

24.

 

 

 

Inhalt:  1.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen
.  .  Seite  275
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Titelverleihung  an  einen  Reichsbevollmächtigten;

  —  Aenderungen  der  Regulative,  betreffend

des  Reichs  für  das  Etatsjahr  188  1/82

die  fortlaufenden  Konten

.  276

 

Ausweisung  von  Au

3.  Konsulat-Wesen:  Exequatur-Ertheilung

4.  Polizei-Wesen:
Reichsgebiete

.281

böländern  aus  dem

281

 

1.  Finanz=  Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich

für  das  Etatsjahr  1881/82.7)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Echie  Goll-  Vonift  Einnal  Differenz
s  -  sinnamee-  onia-  innahme
Bezeichnung  trägt  an  das  tionen  auf  im  vorigen  zumf  Ien  den
Etatsjahr  emein-  Bleib  patten
der  eiben  Etatsjahre  und  5.
1881/82  1|  aftliche  Syalte  4
Einnahmen.  Popeer  unter  Fei  echnung  ESpalte  4  —  weniger
A  Al.  “  “  “
1.  2.  3.  4.  5.  6.
Zölle  196  996  60  20  365  196  976  2441182  222  724—14  753520
241  644
Tabacksteuer  .  11  526  343  11  45011  514  8937212  124|+  4  302  769
Rübenzuckersteuer  100  374  921  24  088  2476  286  6765  48  424  394.—+27862282
Salzsteuer  37  *  072  103  37568  969  37  238  994  329  975
1.  9962
Branntweinsteier  64  001  946  17534  567  46  467  379  45  187  075.+  1  280  304
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  123  097  —  123  097  123  344—  247
+  1
Brausteeer  17  586  312  411  620  17174  692  17  138  641  36  051
Uebergangsabgaben  von  Bier  1  279  684  —  1  279  684  1109608  170  076
Summe  429  457  984  42  066  350/  387  391  634/338  656  904/+48734730

 

*)  Die  auf  Seite  206  des  Central-Blatts  veröffentlichte  Nachweisung  der  Zölle  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern
innahmen  des  Etatsjahres

für  die  Zeit  vom  1.  April  1881  bis  zum  Schlusse  des  Monats  März  1882  umfaßt  nur  diejenigen

1881/82,  welche  bis  zum  Kassenschluß  des  Monats  März  in  den  Heberegistern  nachgewiesen  waren.

43
        <pb n="290" />
        276

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eide  Solll  Bonifika-  Einnahme  Difsrrenz
Bezeichnung  »  Pme  «n  ,  .w1senden
tng  ür  das  tionen  auf  im  vorigen  alten  4
der  tatsjahr  emein-  Bleiben  Etatsjahre  und  5.
·  1881/82  schaftliche  1  mnehr
Einnahmen.  )  garuenter  Frei  Rechnung  (Spalte  4Z|  weniger
4
1.  2.  3.  4.  5.  6.
Spielkartenstempel  —  —  1058495  1103627  —  45  132
Wechselstempelsteurer  6  721  02/6  464  420  +  256  607
Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  eußnoten
Rechnungen  und  Lotterieloose  —  —  6  203  439  —  +  6  203  439
eiche-  Post=  und  Telegraphen-  Verwaltung.  —  —  145  860  743  136  647  194  49  213  549
Reichs-Eisenbahn-Verwaltung.  .  4353925440102892H-3436362

 

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Ver—
waltungskosten  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  für  das  Etatsjahr  1881/82:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  .  Differenz
„  t-Einnahme  wi  d
Bezeichn  ung  für  das  .  5%  zursende
der  Etatsjahr  um  vorigen  2  und
1881/82  Etatsjahre  +  mehr
Einnahmen.  —  weniger
c
MA  “4  3  4
1.  2.  3.  1  4.
Zölle  181  346  389  1303  583  693  +  17762  696
Tabacksteuer  .  6  581  129  «  1262297  —  3318832
Rübenzuckersteuer  70  680  879  28  046  473  42  634  406
Salzsteuer  36  748  855  36  644  852  104  003
Branntweinsteuer  und  üebergengsabgabe  von  s
Branntwein  —-  35  366  837  —  45  413
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  15  631  645  15  464  091  +  167  554
Summe  346  310  321  280  368  243  +  65  942  078
Spielkartenstempel.  1  028622  1  030  071  —  1449
Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Dem  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern,  Ober-Zollrath  Meisel  in  Stettin  ist  von  der  Königlich
sächfischen  Regierung  der  Titel  und  Rang  eines  Finanzrathes  verliehen  worden.
        <pb n="291" />
        —  277  —

Bekanntmachung.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  3.  Juni  d.  J.  beschlossen,  daß  an  die  Stelle  des  8.  2  des
Regulativs,  die  fortlaufenden  Konten  betreffend,  vom  13.  Juli  1868  die  nachstehend  unter  Ziffer  I,  und  an
die  Stelle  des  §.  2  des  Regulativs,  die  fortlaufenden  Konten  in  Lübeck  betreffend,  vom  16.  Juli  1868
bezw.  7.  Januar  1878  die  nachstehend  unter  Ziffer  II  abgedruckten  Bestimmungen  treten.

J.
8.  2  (des  Regulativs,  die  fortlaufenden  Konten  betreffend,  vom  13.  Juli  1868).

Die  Bewilligung  eines  fortlaufenden  Kontos  kann  sich  auf  folgende  Waaren  erstrecken:  baumwollene
Waaren;  Waaren  aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren;  Leinenwaaren;  seidene  und  halbseidene  Waaren;
Kleider,  Leibwäsche  und  Putzwaaren;  Gewebe  aller  Art  mit  Kautschuck  überzogen,  getränkt  u.  s.  w.;  kurze
Waaren;  lederne  Handschuhe;  Stroh=  u.  s.  w.  Hüte;  Hemlock=  und  Valdivialeder;  Ledertuch;  Wachstuch  mit
Ausnahme  des  groben,  unbedruckten;  Wachsmusselin  und  Wachstafft;  Fußdecken  aus  Kamptulikon,  Linoleum
  u.  s.  w.;  gefüttertes  Pelzwerk;  seine  Waaren  aus  weichem  Kauischuck;  außerdem  auf  Meßplätzen  auf
alle  Waaren,  für  welche  nach  der  betreffenden  Meßordnung  ein  Meßkonto  erbffnet  werden  kann.

Der  obersten  Landesfinanzbehörde  bleibt  es  indeß  überlassen,  soweit  sich  ein  Bedürfniß  dazu  ergiebt,
diejenigen  Waaren,  welche  auf  Meßplätzen  zum  fortlaufenden  Konto  verstattet  sind,  auch  auf  anderen  als
Meßplätzen,  ferner  auch  andere  als  die  oben  bezeichneten  Waaren  sowohl  auf  Meß=  als  auf  anderen  Plätzen
zur  Kontirung  zuzulassen.

Die  Vergünstigung  ist  an  die  nachstehend  zu  a  und  b  angegebenen  Bedingungen  geknüpft:

a)  Die  Menge  der  im  Konto  von  einem  halben  Jahre  zum  anderen,  d.  h.  von  einem  halbjährlichen
Kontoabschluß  bis  zum  anderen  (§.  29)  zur  Anschreibung  gelangten  Waaren  muß  mindestens  betragen:

bei  Waaren  aus  Baumwolle  der  Tarifnummer  2  dj#  bis  z,  bei  Waaren  aus  Pferdehaaren  der
Tarifnummer  11  b  (mit  Ausnahme  der  Roßhaargeflechte  und  Spitzen)  und  bei  Waaren  aus
Wolle  oder  anderen  Thierhaaren  der  Tarifnummer  41  d  g  und4

8  750  kg;

2.  bei  Waaren  aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren  der  Tarifnummer  41  d5  und  e,  bei  leinenen
Waaren  der  Tarifnummer  22  egx  bis  5  (mit  Ausnahme  der  Seilerwaaren)  k,  g  und  bei  leinener
und  baumwollener  Leibwäsche  der  Tarifnummer  18  e

7  500  kg;

3.  bei  feinen  Waaren  aus  weichem  Kautschuck,  bei  Geweben  aller  Art  mit  Kautschuck  überzogen,
getränkt  oder  durch  Zwischenlagen  aus  Kautschuck  verbunden  oder  mit  eingeklebten  Kautschuckfäden,
  bei  Geweben  aus  Kautschuckfäden  in  Verbindung  mit  anderen  Spinnmaterialien  und  bei
Strumpf=  und  Posamentierwaaren  in  Verbindung  mit  Kautschuckfäden:  Tarifnummer  17  d  unde

4  000  kg;

4.  bei  seidenen  und  halbseidenen  Waaren  der  Tarifnummer  30  e  und  f;  bei  Kleidern  und  Putzwaaren
der  Tarifnummer  18  a,  b,  c,  d,  f,  g,  bei  zugerichteten  Schmuckfedern  der  Tarifnummer  11  g,
bei  Baumwollenwaaren  der  Tarifnummer  2  d4  bis  6,  bei  Roßhaargeflechten  und  Spitzen  der
Tarifnummer  11  b,  bei  leinenen  Waaren  der  Tarifnummer  22  h  und  i,  bei  Wollenwaaren  der
Tarifnummer  41  4%  und  ,  bei  kurzen  Waaren  der  Tarifnummer  20  a,  b  und  c,  bei  ledernen
Handschuhen  der  Tarifnummer  21  e  und  bei  Stroh=  r2c.  Hüten  der  Tarifnummer  35  d

1  500  kg;
5.  bei  den  nicht  unter  die  Kategorien  1  bis  4  gehörigen,  zur  Kontirung  zugelassenen  Waaren
10  000  kg.
b)  Die  Menge  der  im  Laufe  des  Jahres  abgesetzten  (durchgeführten  oder  in  das  Zollgebiet  verten)
  Waaren  muß  mindestens  betragen:
zu  a11  3000  kg,
zu  2  2500  =
zu  3  1500
zu  4  500
zu  5  3500

 

 

#  nn½

437
        <pb n="292" />
        —  278  —

Hierbei  treten  folgende  nähere  Bestimmungen  ein:

1.

St

Behufs  Beurtheilung  der  Kriterienerfüllung  bei  nach  der  Stückzahl  zu  verzollenden  Hüten  ist
das  Gewicht  der  Hüte  aus  dem  Zollwerth  nach  dem  Verhältniß  von  300  Mark  =  100  kg  zu
berechnen.  .

.  Der  bei  dem  jedesmaligen  Kontoabschluß  verbleibende  Bestand  gelangt  in  dem  folgenden  Konto

wieder  zur  Anschreibung.

.Wenn  ein  Kontolager  mehrere  Waarenkategorien  umfaßt,  so  werden  die  vorstehend  angegebenen

Bedingungen  als  erfüllt  angesehen,  sofern  für  den  hauptsächlichsten  Geschäftszweig  die  Mengen
der  angeschriebenen  und  der  verkauften  Waaren  unter  Zurechnung  der  Mengen  von  Waaren  aus
anderen  Kategorien  die  vorgeschriebenen  Summen  erreichen.

Für  die  Beurtheilung,  welcher  Geschäftszweig  als  der  hauptsächlichste  anzusehen  sei,  ist  der
aus  der  Anschreibung  des  letzten  Semesters  sich  berechnende  Zollwerth  maßgebend.  Ebenso  ist
bei  der  Zurechnung  der  Waarenmengen  aus  anderen  Kategorien  der  Zollwerth  zu  berücksichtigen.
Führt  z.  B.  ein  Kaufmann  neben  verschiedenen  anderen  Artikeln  dem  Zollwerthe  nach  halbseidene
Waaren  als  hauptsächlichsten  Geschäftszweig  und  beträgt  von  letzteren  die  halbjährliche  Anschreibung
1  000  kg,  so  wird  das  unter  a  Nr.  4  bezeichnete  Kriterium  der  Anschreibung  doch  als  erfüllt
angesehen,  wenn  der  Zollwerth  der  sonst  noch  angeschriebenen  Waaren  den  Zollwerth  der  noch
fehlenden  500  kg  halbseidener  Waaren,  d.  i.  1  500  Mark  erreicht  oder  übersteigt.  Das  Kriterium
der  Abschreibung  wird  als  erfüllt  erachtet,  wenn  überhaupt  der  Zollwerth  des  gesammten  jährlichen
  Absatzes  an  kontirten  Waaren  dem  Zollwerthe  des  für  halbseidene  Waaren  bestimmten
Minimums  von  500  kg  (1  500  Mark)  mindestens  gleichkommt.

Uebernimmt  ein  Großhändler  auf  sein  Konto  Waarenposten  von  laufenden  Konten  anderer  Großhändler,

  so  werden  diese  Posten  bei  Berechnung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Mengen  nur
dann,  wenn  dergleichen  Uebertragungen  früher  von  seinem  Konto  ebenfalls  stattgefunden  haben,
und  zwar  insoweit  berücksichtigt,  als  die  letzteren  von  den  ersteren  überschritten  werden.

Ebenso  finden  die  aus  anderen  inländischen  Packhofstädten  unter  Begleitscheinkontrole  eingehenden

Sendungen  nur  insoweit  Berücksichtigung,  als  sie  die  früheren  unter  Begleitscheinkontrole  bewirkten
Sendungen  nach  dergleichen  Städten  übersteigen.  Entgegengesetzten  Falls  sind  dieselben  als  nicht
anrechnungsfähig  im  Konto  zu  bezeichnen.

Dagegen  werden  die  Waarenmengen,  welche  von  einem  Kontoinhaber  unmittelbar  vom  Auslande

unter  Begleitscheinkontrole  nach  anderen  inländischen  Plätzen  eingeführt  und  dort  auf  ein  fortlaufendes
  Konto  angeschrieben  oder  zur  Niederlage  gebracht  sind,  auf  erfolgten  Nachweis  bei  Berechnung
  der  Menge  der  zur  Anschreibung  gelangten  Waaren  mit  in  Ansatz  gebracht.

Es  ist  aber  in  einem  solchen  Fall  im  fortlaufenden  Konto  der  Großhandlung,  welche  Waaren
aus  dem  Auslande  nach  anderen  inländischen  Plätzen  eingeführt  hat,  jeder  Waarenzugang  von
dem  betreffenden  Platze,  mit  Einschluß  der  zu  5  gedachten,  unter  der  dort  erwähnten  Voraussetzung
  sonst  anrechnungsfähigen  Sendungen,  er  erfolge  unmittelbar  oder  mittelbar,  als  nicht  anrechnungsfähig
  zu  bezeichnen.

Ebenso  kommen  bei  Berechnung  der  im  Laufe  des  Jahres  verkauften  Mengen  auf  erfolgten  Nachweis

  diejenigen  Waarenmengen  mit  zur  Berücksichtigung,  welche  von  einem  Kontoinhaber  unmittelbar
  vom  Auslande  unter  Begleitscheinkontrole  nach  anderen  inländischen  Plätzen  bezogen
und  dort  abgesetzt  worden  sind.

Der  Nachweis  in  den  zu  6  und  7  bemerkten  Fällen  wird  durch  Bescheinigungen  der  Hauptämter

an  den  betreffenden  inländischen  Plätzen  geführt.

Ob  ein  Großhandel  bestanden  hat  und  das  fortlaufende  Konto  fortdauern  kann,  wird  nach  diesen

Grundsätzen  mit  Zugrundelegung  der  oben  bezeichneten  Kriterien  nach  den  Ergebnissen  des  vorhergegangenen
  Jahres,  d.  h.  der  beiden  letzten  halbjährigen  Abrechnungen  dergestalt  bemessen,  daß
die  aus  den  beiden  Kontoabschlüssen  sich  ergebende  Menge  der  zur  Anschreibung  gelangten  Waaren,
das  Doppelte  der  als  Kriterium  angenommenen  Menge  für  ein  Semester  erreichen  und  in  beiden
gaemestern  Kusammenpenammen  ein  Waarenabsatz  von  dem  vorgeschriebenen  Umfange  stattgefunden
haben  muß.
        <pb n="293" />
        —  279  —

II

§.  2  (des  Regulativs,  die  fortlaufenden  Konten  in  Lübeck  betreffend,  vom  16.  Juli  1868
bezw.  7.  Januar  1878).

Die  Bewilligung  eines  fortlaufenden  Kontos  kann  sich  auf  folgende  Waaren  erstrecken:  baumwollene
Waaren;  Waaren  aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren;  Leinenwaaren;  seidene  und  halbseidene  Waaren;
Kleider,  Leibwäsche  und  Putzwaaren;  Gewebe  aller  Art  mit  Kautschuck  überzogen,  getränkt  u.  s.  w.;  kurze
Waaren;  lederne  Handschuhe;  Stroh=  u.  s.  w.  Hüte;  gefüttertes  Pelzwerk;  feine  Waaren  aus  weichem  Kautschuck;
  feine  Eisenwaaren;  sowie  auf  die  in  der  Anlage  A  verzeichneten  Waaren.

Der  obersten  Landesfinanzbehörde  bleibt  es  indeß  überlassen,  soweit  sich  ein  Bedürfniß  dazu  ergiebt,
auch  diejenigen  Waaren,  welche  auf  Meßplätzen  zum  sortlaufenden  Konto  verstattet  sind,  ferner  auch  andere,
als  die  oben  verzeichneten  Waaren  zur  Kontirung  zuzulassen.

Die  Vergünstigung  ist  an  die  nachstehend  zu  a  und  b  angegebenen  Bedingungen  geknüpft:

a)  Die  Menge  der  im  Konto  von  einem  Jahre  zum  anderen,  d.  h.  von  einem  jährlichen  Kontoabschluß
  bis  zum  anderen  (§F.  29)  zur  Anschreibung  gelangten  Waaren  muß  mindestens  betragen:

1.  bei  Waaren  aus  Baumwolle  der  Tarifnummer  2  d„bis  z,  bei  Waaren  aus  Pferdehaaren  der

Tarifnummer  11  b  (mit  Ausnahme  der  Noßhaargeflechte  und  Spitzen)  und  bei  Waaren  aus
Wolle  oder  anderen  Thierhaaren  der  Tarifnummer  41  dz  und  4
7500  kg;
2.  bei  Eisenwaaren  der  Tarifnummer  6  e  3
7500  kg;

3.  bei  Leibwäsche  der  Tarifnummer  18  e,  bei  leinenen  Waaren  der  Tarifnummer  22e;z  bis  8,  I,  g

und  bei  Waaren  aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren  der  Tarifnummer  41  d#  und
6  000  kg;

4.  bei  feinen  Waaren  aus  weichem  Kautschuck,  bei  Geweben  aller  Art  mit  Kautschuck  überzogen,
getränkt  oder  durch  Zwischenlagen  aus  Kautschuck  verbunden,  oder  mit  eingeklebten  Kautschuckfäden,
  bei  Geweben  aus  Kautschuckfäden  in  Verbindung  mit  anderen  Spinnmaterialien  und  bei
Strumpf=  und  Posamentierwaaren  in  Verbindung  mit  Kautschuckfäden:  Tarifnummer  17  d  unde

6  000  kg;

5.  bei  seidenen  und  halbseidenen  Waaren  der  Tarifnummer  30  e  und  f#,  bei  Kleidern  und  Putzwaaren
  der  Tarifnummer  18  a,  b,  c,  d,  f,  g,  bei  zugerichteten  Schmuckfedern  der  Tarifnummer
  11  g,  bei  Baumwollenwaaren  der  Tarifnummer  2  d4  bis  e,  bei  Noßhaargeflechten
und  Spitzen  der  Tarifnummer  11  b,  bei  leinenen  Waaren  der  Tarifnummer  22  h  und  i,  bei
Wollenwaaren  der  Tarifnummer  41  d#  unds,  bei  kurzen  Waaren  der  Tarifnummer  20  a,  b,  c,
bei  ledernen  Handschuhen  der  Tarifnummer  21  e  und  bei  Stroh=  2c.  Hüten  der  Tarifnummer  35  d

2250  kg;
6.  bei  den  nicht  unter  die  Kategorien  1  bis  5  gehörigen,  zur  Kontirung  zugelassenen  Waaren
'  12  000  kg.

b)  Die  Menge  der  im  Laufe  des  Jahres  abgesetzten  (durchgeführten  oder  in  das  Zollgebiet  verkauften)

  Waaren  muß  mindestens  betragen:
zu  a11.  2000  kg,
zu  2  2750.
zu  3  1750  =
zu  44  1  500  =
zu  55  500  =
zu  6  2750  =

Hierbei  treten  folgende  nähere  Bestimmungen  ein:

1.  Behufs  Beurtheilung  der  Kriterienerfüllung  bei  nach  der  Stückzahl  zu  verzollenden  Hüten  ist
Wt  der  Hüte  aus  dem  Zollwerth,  nach  dem  Verhältniß  von  300  Mark  =  100  kg,
zu  berechnen.

2.  Der  bei  dem  jedesmaligen  Kontoabschluß  verbleibende  Bestand  gelangt  in  dem  folgenden  Konto
wieder  zur  Anschreibung.

3.  Wenn  ein  Kontolager  mehrere  Waarenkategorien  umfaßt,  so  werden  die  vorstehend  angegebenen
Bedingungen  als  erfüllt  angesehen,  sofern  für  den  hauptsächlichsten  Geschäftszweig  die  Mengen

Anla

(na  ge  4.
Mithen

Tück).
        <pb n="294" />
        —  280  —

der  angeschriebenen  und  der  verkauften  Waaren  unter  Zurechnung  der  Mengen  von  Waaren  aus
anderen  Kategorien  die  vorgeschriebenen  Summen  erreichen.

Für  die  Beurtheilung,  welcher  Geschäftszweig  als  der  hauptsächlichste  anzusehen  sei,  ist  der
aus  der  Anschreibung  des  letzten  Jahres  sich  berechnende  Zollwerth  maßgebend.  Ebenso  ist  bei
der  Zurechnung  der  Waarenmengen  aus  anderen  Kategorien  der  Zollwerth  zu  berücksichtigen.
Führt  z.  B.  ein  Kaufmann  neben  verschiedenen  anderen  Artikeln  dem  Zollwerthe  nach  halbseidene
Waaren  als  hauptsächlichsten  Geschäftszweig  und  beträgt  von  letzteren  die  jährliche  Anschreibung
1  750  kg,  so  wird  das  unter  a  Nr.  5  bezeichnete  Kriterium  der  Anschreibung  doch  als  erfüllt
angesehen,  wenn  der  Zollwerth  der  sonst  noch  angeschriebenen  Waaren  den  Zollwerth  der  noch
sehlenden  500  kg  halbseidener  Waaren,  d.  i.  1  500  Mark  erreicht  oder  übersteigt.  Das  Kriterium
der  Abschreibung  wird  als  erfüllt  erachtet,  wenn  überhaupt  der  Zollwerth  des  gesammten  jährlichen
  Absatzes  an  kontirten  Waaren  dem  Zollwerthe  des  für  halbseidene  Waaren  bestimmten
Minimums  von  500  kg  (1  500  Mark)  mindestens  gleichkommt.

4.  Uebernimmt  ein  Großhändler  auf  sein  Konto  Waarenposten  von  laufenden  Konten  anderer  Großhändler,
  so  werden  diese  Posten  bei  Berechnung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Mengen  nur
dann,  wenn  dergleichen  Uebertragungen  früher  von  seinem  Konto  ebenfalls  stattgefunden  haben,
und  zwar  insoweit  berücksichtigt,  als  die  letzteren  von  den  ersteren  überschritten  werden.

Ebenso  finden  die  aus  anderen  inländischen  Packhofsstädten  unter  Begleitscheinkontrole  eingehenden
Sendungen  nur  insoweit  Berücksichtigung,  als  sie  die  früheren  unter  Begleitscheinkontrole  bewirkten
  Sendungen  nach  dergleichen  Städten  übersteigen.  Entgegengesetzten  Falls  sind  dieselben
als  nicht  anrechnungsfähig  im  Konto  zu  bezeichnen.

6.  Dagegen  werden  die  Waarenmengen,  welche  von  einem  Kontoinhaber  unmittelbar  vom  Auslande
unter  Begleitscheinkontrole  nach  anderen  inländischen  Plätzen  eingeführt  und  dort  auf  ein  fortlaufendes
  Konto  angeschrieben  oder  zur  Niederlage  gebracht  sind,  auf  erfolgten  Nachweis  bei  Berechnung
  der  Menge  der  zur  Anschreibung  gelangten  Waaren  mit  in  Ansatz  gebracht.

Es  ist  aber  in  einem  solchen  Fall  im  fortlaufenden  Konto  der  Großhandlung,  welche  Waaren
aus  dem  Auslande  nach  anderen  inländischen  Plätzen  eingeführt  hat,  jeder  Waarenzugang  von
dem  betreffenden  Platze,  mit  Einschluß  der  zu  5  gedachten,  unter  der  dort  erwähnten  Voraussetzung
  sonst  anrechnungsfähigen  Sendungen,  er  erfolge  unmittelbar  oder  mittelbar,  als  nicht  anrechnungsfähig
  zu  bezeichnen.

7.  Ebenso  kommen  bei  Berechnung  der  im  Laufe  des  Jahres  verkauften  Mengen  auf  erfolgten
Nachweis  diejenigen  Waarenmengen  mit  zur  Berücksichtigung,  welche  von  einem  Kontoinhaber  unmittelbar
  vom  Auslande  unter  Begleitscheinkontrole  nach  anderen  inländischen  Plätzen  bezogen  und
dort  abgesetzt  worden  sind.

8.  Der  Nachweis  in  den  zu  6  und  7  bemerkten  Fällen  wird  durch  Bescheinigungen  der  Hauptämter
an  den  betreffenden  inländischen  Plätzen  geführt.

9.  Ob  ein  Großhandel  bestanden  hat  und  das  fortlaufende  Konto  fortdauern  kann,  wird  nach  diesen
Grundsätzen  mit  Zugrundelegung  der  oben  bezeichneten  Kriterien  nach  den  Ergebnissen  des  vorhergegangenen
  Jahres  bemessen.

Anlage  A.  Verzeichniß
derjenigen  Waaren,  welche  in  Lübeck  außer  den  allgemein  für  kontofähig  erklärten  zur  Kontirung
zugelassen  werden.

a)  Die  Waaren  der  Tarifnummern  2c  1  bis  ;  4  àa,  b;  6b,  c,  4;  661  0,  y.  e2;  10  b,  c,  d2,
c,  f;  13  g;  15  àu;  17c;  19  b,  c,  d;  21  a,  b,  c,  d;  22  a  (mit  Ausnahme  der  Garne  aus
Jute,  Manillahanf  und  Kokosfasern);  22  b,  c;  23;  27e,  f;  30  b,  c,  d;  31c,  d,  e;  33  de;
38  c,  d;  40  b,  c;  4160  %  3  42  d;  43  d.

b)  Von  den  unter  die  Tarifnummern  5  a,  10  a  und  33  c  fallenden  Waaren  die  nachgenannten:
Pastellfarben  und  Tusche;  Farben  und  Tuschkasten;  rohe  gerippte  Gußplatten  aus  Glas
(Dachglas);  Waaren  aus  Halbedelsteinen,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  20  fallen.

Berlin,  den  15.  Juni  1882.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Scholz.

S□
        <pb n="295" />
        281

3.  Konfulat-Wesen.

Den  Fabrikanten  Karl  Alfred  Rensk  in  Stettin  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  als  Konsul  der
Republik  Ecuador  ertheilt  worden.  ·

 

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datm
2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsdes
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
G
1.  2.  3.  4.  5.  6.

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Johann  Sawatzki,  im  wiederholten  Königlich  preußischer  Re.21.  März  d.  J.

10.
11.

12.
13.

.  Josef

beiter,

.  Thorwald  Stöcks,  Müllergeselle,


Anton  Mozis,  Metzger
und  Bierbrauer,

Johann  Piskora,  Bäcker,

Wilhelm  Andorfer,
Kaminkehrergeselle,

Franz  Oppitz,
Müller,

Ernst  Krech,  Schlosser
und  Bergarbeiter,

Andreas  Adolf  Teltsch,
Tuchscheerer,

Adam  Barfuß,  Bäckergeselle,


Johann  Gerber,  Bäßcker,
Gottlieb  Fischer,

Karl  Schneider,
Schneidergesellea.

Johann  Gerber,  Tagelöhner,


 

Ar.  It  Jahre,  geboren  zu  War--Diebstahl
au,

Rückfall  (1  Jahr  Zuchthaus  gierungs  =  Präsident  zu
laut  Erkenntniß  vom  17.  Fe-Königsberg,

bruar  1881),

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

27  Jahre,  aus  Taarneby  bei
Kopenhagen,  Dänemark,
geboren  1840,  aus  Habrk,
Bezirk  Ledetz,  Böhmen,

22  Jahre,  aus  Hradice,  Bezirk
  Reichenau,  Böhmen,
32  Jahre,  aus  Oberndorf,
Bezirk  Salzburg,  Oesterreich,
geboren  am  22.  November
1859  zu  Welnitz.  bei  Böhmisch-Leipa,
  Böhmen,  und

daselbst  ortsangehörig,

44  Jahre,  geboren  zu  Klein-Schwadowitz
  bei  Trautenau,
Böhmen,  und  daselbst  ortsangehörig,


26  Jahre,  aus  Bela,  Ungarn,

geboren  am  16.  März  1851
8  Reutenhau,  Gemeinde

iesenberg,  Bezirk  Schönberg
  in  Mähren,  und  daselbst
  ortsangehörig,

18  Jahre,  aus  Smida,  Böhmen,


20  Jahre,  geboren  zu  Sumiswald,
  Kanton  Bern,  Schweiz,
ortsangehörig  zu  Thun  (das.),

geboren  am  18.  Oktober  1836
zu  Diekirch,  Luxemburg,

geboren  am  29.  August  1832

zu  Schanau,  Kanton  Bern,

Schweiz,

 

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen,  Betteln  und
Führung  eines  gefälschten  Legitimationspapieres,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

Landstreichen,
Hehlerei,

Betteln  und

Landstreichen  und  Betteln,

Betteln  im  wiederholten  Rück.
fall,

Landstreichen  und  Betteln,

Betteln  im  wiederholten  Rückallh

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

 

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,
Königlich  bayerisches  Bezirksamt

  Griesbach,

Stadtmagistrat  Passau  in
Bayern,

Königlich  bayerisches  Bezirköamt
  Miesbach,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Bautzen,

dieselbe  Behörde,

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Karlsruhe,
Großherzoglich  hessisches
Kreisamt  Friedberg,

Großherzoglich  hessisches
Kreisamt  Darmstadt,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Kolmar,
derselbe,  "

 

27.  April  d.  J.
1.  Mai  d.  I.

6.  Mai  d.  J.
20.  Mai  d.  J.
24.  April  d.  J.

8.  (ausgeführt
am  17.)  Mai
d.  J.

16.  Mai  d.  J.
7.  Februar

d.  J.

5.  Mai  d.  J.

30.  Mai  d.  J.

9.  Mai  d.  J.
I.  Juni  d.  J.
        <pb n="296" />
        282

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  '
2  .  Grund  der  Bestrafung.  vescienenst  Ausweisungs.
2  des  Ausgewiesenen.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
14.  Franz  Hanslick,  Hut-33  Jahre,  aus  Kartrein,  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-s3  1.  Mai  d.  J.
macher,  Oesterreichisch-Schlesien,  dent  zu  Metz,
15.  Narzis  Hennebert,  geboren  am  15.  November  Landstreichen,  derselbe,  desgleichen.
Arbeiter,  1832  zu  Avans,  Belgien,
16.  Philipp  Amie,  Bäcker,  geboren  am  26.  April  1852)d  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
zu  Paris,
17.  Johann  Blaise,  geboren  am  24.  Juni  1812l#desgleichen,  derselbe,  1.  Juni  d.  J.

 

 

zu  St.  Avold,  Lothringen,
zufolge  Option  franzöfischer
Staatsangehöriger,

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="297" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Beichsamt  des  Innern.

—

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstolten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

25.

Einfuhr  und  Ausfuhr  von  Zucker;  —  Aufstellung  von
Jahresübersichten  über  die  Juckerproduktion  —  Befugniß

—.———————  ——

 

X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  23.  Juni  1882.

 

 

 

Inhalt:  1.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen
des  Reichs  vom  1.  April  bis  Ende  Mai  1882;  —  Er- 



scheinen  einer  deutschen  Uebersetzung  der  Protokolle  2c.  der  einer  Steuerstellell  .  284
internationalen  Münzkonfernz  Seite  283  Konsulat-Wesen:  Ernennung  .  286
2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Aufstellung  monatlicher  Ueber-  1  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
sichten  über  den  Betrieb  der  Rübenzuckerfabriken  und  die  Reichsgebleee  286

1.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Auschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für
die  Zeit  vom  1.  April  1882  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Mai  1882.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*#  Die  Soll-Ein-  ;  ·
nahmebeträgtBonisikatio-  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  des  nen  auf  n  demse  ben  zwischen  den
Etatsjahres  Bleib  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  zum  gankir  eiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vorjahres
Einnahmen.  lah  mehr
!  obengenannten  Rechnung  (Spalte  4)  weniger
“½  --  A  *  -
1.  1  2.  3  4.  5.  6.
Zölle  .....  33  323  573  2  6233320  950|  29  413  012-F  3  907  938
Labacksteuer  .....  192215  4  028  188  187  121  408—  66  779
Rübenzuckersteuer  ...  ..  —  21  419  519|—21  41951911678873/  –  9  740  646
Salzsteuer  ........  5029201  —  5029201  4851025  178  176
Branntweinsteuer  .  8  259  817  2374  114  5  885  703  4895  907(—  989  706
Ueber  angsabgaben  von  Branntwein  14  963  —  14  963  18592  —  3629
Brausteuer  .  3134502  789931266033178210—51607
Uebergangsabgaben  von  Vier  212  607  —  212  607  188  007+  24  600
Summe  50  166  878  23  808  18326  358  695/  30  987  378—  4.628  683

 

 

 

44
        <pb n="298" />
        —  284  —

 

 

Bezeichnung
der

Einnahmen.

Die  Soll-Einnahme

  beträgt  Bonifikavom
  Beginn  tionen  auf

des  Etatsjahres

bis  zum  gemein-  Bleiben

Schlusse  des  schaftliche
obengenannten  Rechnung

 

Einnahme  Differenz
in  denselben  zwischen  den
Zeitraum  Spalten  4
des  und  5
Vorjahres  +  mehr

 

 

 

 

 

 

onats  (Spalte  4)—  weniger

#4  4  —  -2—  2

J.  2.  r  6  4.  5.  6.
Spielkartenstempdhlell  —  —  117  181  114  591|  2590
Wechselstempelsteuer  —  1  07179991053093—  18  706

Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Schlußnoten,

Rechnungen  und  Lotterieloose  —  —  1457  609  —  +  1  457  609
Post=  und  Tele  raphen-erwaltung  .  —  —  2358213222911078  671054
Reichs-Eisenbahn-  erwaltung  7  049  700  6731  44  318  226

 

 

 

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  Mai  1882:

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  "  ç  .
Bezeichnung«  Beginndes  EtatsjahresIst-Einnahme  in  weisserenh  zwischen
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  mehr
obengenannten  —
Einnahmen.  Mouate  des  Vorjahres  —  weniger
#4  4  —
1.  2.  .  3.  4.r
Zöllel  28  135  709  25  351  650  +  2784  059
Tabacksteueer  89  722  126  856  —  37134
Rübenzuckersteuer  24  798  663  23  180  771  +  1  617  892
Salzsteuer  ..........  5  856  935  5932231  —  795296
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntwmien  7755.48  6  548  388  +  1206  860
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  2  839  196  2  862  150  —  22954
Summe  69475  473  64  002046  +  54
Spielkartenstempel.  184  318  196  155  —  11837

 

 

 

 

V  on  den  Protokollen  der  internationalen  Münzkonferenz  zu  Paris  im  Jahre  1881  nebst  den  wichtigeren
Anlagen  ist  eine  deutsche  Uebersetzung  in  Carl  Heymann's  Verlag  in  Berlin  erschienen.  Das  Exemplar  ist

im  Buchhandel  für  20  MA,  zu  beziehen.

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  9.  Juni  d.  J.  in  Betreff  der  Ausstellung  monatlicher  Uebersichten
  über  den  Betrieb  der  Rübenzuckerfabriken  und  die  Einfuhr  und  Ausfuhr  von  Zucker  nachstehenden

Beschluß  gefaßt:
        <pb n="299" />
        —  285  —

1.  Von  Seiten  des  Kaiserlichen  statistischen  Amts  sind  außer  den  nach  Ziffer  1  des  Beschlusses  des
Bundesraths  vom  21.  März  1882  (Central-Blatt  Seite  155)  halbmonatlich  aufzustellenden  Uebersichten  über
die  mit  dem  Anspruch  auf  Zoll=  und  Steuervergütung  abgefertigten  Zuckermengen  monatlich  Uebersichten  über

a)  die  Zahl  der  im  Betrieb  gewesenen  Rübenzuckerfabriken  und  die  versteuerten  Rübenmengen  und

b)  die  Einfuhr  und  Ausfuhr  von  Zucker
zu  veröffentlichen.  ·  "

2.  Die  Aufstellung  der  Uebersichten  zu  Ziffer  1  a  erfolgt  auf  Grund  von  Nachweisungen,  welche  die
Hauptämter,  in  deren  Bezirken  sich  Rübenzuckerfabriken  befinden,  für  die  Zeitdauer  des  Betriebs  nach  Ablauf
eines  jeden  Monats  mit  thunlichster  Beschleunigung  unmittelbar  an  das  Keiserliche  statistische  Amt  einzuenden

  haben.

n  her  Die  Uebersichten  zu  Ziffer  1b  sind  von  Seiten  des  Kaiserlichen  statistischen  Amts  auf  Grund
der  Angaben  zu  Nr.  470  bis  473  des  statistischen  Waarenverzeichnisses  in  den  nach  §.  16  der  Dienstvorschriften,
  betreffend  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebiets  mit  dem  Auslande,  vom
21.  November  1879  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  687)  einzusendenden  Verkehrsnachweisungen
1  bis  V  aufzustellen.

4.  Die  Angaben  über  die  einzelnen,  zur  Einfuhr  und  Ausfuhr  angemeldeten  Zuckermengen  können
von  Seiten  der  Aemter  nach  Anordnung  der  Hauptamtsvorstände  zunächst  in  Vornotizen  (§.  21  Absatz  2
der  Dienstvorschriften)  eingetragen  und  aus  diesen  halbmonatlich  summarisch  in  die  Verkehrsnachweisungen
1  bis  V  übernommen  werden.  Bei  der  Aufstellung  der  letzteren  sind  für  die  Nummern  470  bis  473  des
statistischen  Waarenverzeichnisses  besondere  Blätter  (s.  24  der  Dienstvorschriften)  zu  verwenden.

5.  Die  nach  Beschluß  des  Bundesraths  vom  12.  Oktober  1876  (Central-Blatt  Seite  554)  monatlich
  aufzustellenden  Uebersichten  über  die  Zahl  der  im  Betrieb  gewesenen  Rübenzuckerfabriken,  die  versteuerten
Rübenmengen,  sowie  über  die  Einfuhr  und  Ausfuhr  von  Zucker,  Syrup  und  Melasse,  kommen  in  Wegfall.

6.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  vom  1.  August  1882  ab  in  Wirksamkeit.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  9.  Juni  d.  J.  in  Betreff  der  Aufstellung  der  Jahresüber—
sichten  über  die  Produktion  und  Besteuerung  des  inländischen  Rübenzuckers,  die  Einfuhr  und  Ausfuhr  von
Zucker  und  die  Produktion  von  Stärkezucker  nachstehenden  Beschluß  gefaßt:

1.  Die  nach  den  Vorschriften  für  die  Statistik  der  gemeinschaftlichen  Zölle  und  Steuern  des
Deutschen  Reichs  (8.  643  der  Protokolle  für  1871)  jährlich  aufzustellenden  Uebersichten  über

a)  die  Produktion  und  Besteuerung  des  inländischen  Rübenzuckers  (Muster  3),

b)  die  Einfuhr  und  Ausfuhr  von  Zucker  (Muster  6)  und

c)  die  Produktion  von  Stärkezucker  (Muster  7)
sind  nach  den  durch  Beschluß  des  Bundesraths  vom  16.  Dezember  1880  (Central-Blatt  S.  810)
für  die  Rübenzuckerfabriken  festgesetzten  Betriebsjahren  aufzustellen  und  haben  daher  die  Zeitabschnitte
  vom  1.  August  des  einen  bis  zum  31.  Juli  des  nächstfolgenden  Jahres  zu  umfassen.

2.  Die  unter  Ziffer  1  bezeichneten  Uebersichten  sind  jährlich  von  den  Direktivbehörden  bis  zum
1.  Oktober  an  das  Keiserliche  statistische  Amt  einzusenden.  Die  obersten  Landesfinanzbehörden
sind  jedoch  ermächtigt,  diese  Frist,  insoweit  sich  ein  Bedürfniß  dazu  ergeben  sollte,  in  Bezug  auf
die  Uebersichten  über  die  Produktion  und  Besteuerung  des  inländischen  Rübenzuckers  (Muster  3)
bis  zum  1.  November  zu  erweitern.

Die  Fristen  für  die  Einsendung  der  Uebersichten  von  den  Hauptämtern  an  die  Direktivbehörden
  werden  von  letzteren  bestimmt.

3.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  für  die  unter  Ziffer  1  a  und  b  bezeichneten  Uebersichten
bereits  für  das  Betriebsjahr  1881/82,  für  die  Uebersichten  zu  Ziffer  lc  jedoch  erst  für  das
Betriebsjahr  1882/83  in  Wirksamkkeit.

4.  In  den  Uebersichten  über  die  Einfuhr  und  Ausfuhr  von  Zucker  (Muster  6)  hat  von  dem  Betriebsjahre
  1882/83  ab  im  Anschluß  an  die  Vorschriften  für  die  Statistik  des  Waarenverkehrs

44
        <pb n="300" />
        —  286  —

mit  dem  Auslande  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  1879  Seite  687)  an  die  Stelle  der
Unterscheidung  nach  den  Grenzstrecken  des  Eingangs  und  Ausgangs  die  Unterscheidung  nach  den
Ländern  der  Herkunft  und  Bestimmung  zu  treten.

In  den  gedachten  Uebersichten  sind  von  demselben  Zeitpunkt  ab  die  Waarenmengen  mit
Zugrundelegung  der  Unterscheidungen  nach  den  Nummern  470  bis  473  und  456  bis  458  des
statistischen  Waarenverzeichnisses  (ebendaselbst  Seite  855)  nachzuweisen.

 

Dem  Königlich  württembergischen  Grenzsteueramt  Mühlacker  im  Kameralamtsbezirk  Maulbronn  ist  die
Befugniß  zur  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen  für  kontrolepflichtige  Biersendungen  beigelegt  worden.

 

3.  Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Vize-Konsul  von  Rekowski  zum  Vize-Konsul
in  Nizza  zu  ernennen  geruht.

 

4.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Deum
—  .  e
2  Grund  der  Bestrafung.  #eiweisung  Ausweisungs-7
  des  Ausgewiesenen.  sschlossen  hat.  beschlufses.
1.  2.  l  Z.  4.  .  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Anton  Krems,  Säge-geboren  am  4.  Iuni  1841  zusräuberischer  Diebstahl  (3  Jahr,Herzoglich  sächsisches  Mi./22.  April  d.  J.

 

schärfer,  Kunau,  Bezirk  Kaaden,  Zuchthaus  laut  Erkenntniß  nisterium,  Abtheilung
Kreis  Saazen,  Böhmen,  vom  9.  Juni  1879),  des  Innern  zu  Altenund
  daselbst  ortsangehörig,  burg,

b.  Auf  Grund  des  F.  362  des  Strafgesetzbuchs:

Czeslav  Kulewski,  (geboren  am  25.  Februar  1868  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re1l.  (ausgeführt
Glaserlehrling,  zu  Krakan,  Galizien,  und  gierungs  =  Präsident  zuam  20.)  Mai
daselbst  rrtsangehorg  -  Oppeln,  d.  J.
Moritz  Buriansky,  20  Jahre,  geboren  zu  Skrzipp,  Landstreichen,  derselbe,  25.  Mai  d.  J.
Zigeuner,  Bezirk  Troppau,  Oesterreichisch-Schlesien,
  und  daselbst
  ortsangehörig,
Oeinrich  Pochmann,  geboren  am  25.  April  1822  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  desgleichen.
Glasschleifer,  zu  Bolan,  Böhmen,
        <pb n="301" />
        287

 

Laufende  Nr.

Name  und  Stand

2

Alter  und  Heimath

—

des  Ausgewiesenen.

2.

3.

Grund  der  Bestrafung.

4.

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlofsen  hat.

5.

Datum
des
Ausweisungs.
beschlusses.

6.

 

5.  Johannes

□

10.

11.

12.
13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.
20.

.  Franz

.  Leopold  Gago,

 

Beckmann,

Arbeiter,

Brszynska,
Bäckergeselle,

Martin  Hartl,  Bäckergeselle,


Karl  Kodrle,  Schlossergeselle,


Tagelöhner,

Franz  Hlusicka,  Buchbinder,


Martin  Six,  Tagelöhner,
Esriel  David  Holzer,
Tagelöhner,

Johann  Kolar,  Tagelöhner
  und  Eisenbahnarbeiter,


Johann  Reinisch,
Handarbeiter,

Rosa  Kraus,  geborene

Pick,  verehelichte,

Salomon  Weiß,  Haufirer,
  6
Kaver  Renggli,  Krecht,

Josef  Juillet,  Schneider,



Elisabeth  Holger,
Dienstmagd,

Franz  Dominicus  Fracara,
  Maurer,

 

26  Jahre,  aus  Schloßberg,
Ungarn,
geboren  am  18.  Februar  1850
zu  Westbyzym,  Ungarn,

geboren  am  12.  November
1858  zu  Berg  bei  Preßburg,
Ungarn,

geboren  am  3.  November  1857
aus  Kopek,  Bezirk  Melnik,
Böhmen,

27  Jahre,  aus  Parz,  Bezirk
Wels,  Ober-Oesterreich,
geboren  am  29.  Dezember
1848,  aus  Prasek,  Bezirk
Neu-Bidschow,  Böhmen,

27  Jahre,  aus  Pirstling,
Gemeinde  Stubenbach,  Bezirk
  Schüttenhofen,  Böhmen,

geboren  1837,  aus  Krakau,
Galizien,

51  Jahre,  aus  Brabcow,
Bezirk  Schüttenhofen,  Böhmen,


48  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Ehrenberg,
Böhmen,  wohnhaft  zu  Rumburg
  (das.),

geboren  am  31.  Mai  1857
zu  Prag,  aus  Klingischka,
Bezirk  Mühlhausen,  Böhmen,


geboren  am  14.  März  1856
zu  Dombrowa,  Galizien,

35  Jahre,  geboren  zu  Schüpfheim,
  Kanton  Luzern,
Schweiz,

52  Jahre,  geboren  zu  Bessoncourt,
  Arrondissement  Belfort,
  Frankreich,

39  Jahre,  geboren  zu  Burgdorf,
  Kanton  Bern,  Schweiz,
28  Jahre,  geboren  zu  Asiago,
Italien,

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen  und  Gebrauch

falscher  Legitimationspapiere,
Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen  und  Vergehen
des  einfachen  Diebstahls,
Landstreichen,  Betteln  und

Führung  verbotener  Waffen,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,
Landstreichen,

Landstreichen  und  Vergehen
des  Diebstahls,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,
desgleichen,

 

Königlich  preußische  Landdroßeit
  zu  Osnabrück,
Königlich  preußische  Regierung

  zu  Minden,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Koblenz,

Stadtmagistrat  Passau  in
Bayern,

derselbe,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Grafenau,

dieselbe  Behörde,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Karlstadt,
Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Pfarrkirchen,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Bautzen,

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Karlsruhe,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident

  zu  Kolmar,
derselbe,

derselbe,

derselbe,
derselbe,

 

22.  Mai  d.  J.
24.  Mai  d.  J.
27.  Mai  d.  J.

29.  April  d.  J.

6.  Mai  d.  J.
30.  April  d.  J.

30.  Mai  d.  J.

30.  April  d.  J.
9.  Mai  d.  J.
8.  (ausgeführt
am  31.  Mai)
d.  J.

9.  Juni  d.  J.

26.  Mai  d.  J.
6.  Juni  d.  J.
desgleichen.

desgleichen.
10.  Juni  d.  J.

 

Die  durch  den  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  27.  Mai  d.  J.  (Central-Blatt  von  1882
S.  273  Z.  28)  Ausgewiesene,  verehelichte  Julie  Gojean,  geborene  Baland,  ist,  wie  sich  nachträglich  herausgestellt  hat,  nicht
aus  Plaine,  sondern  aus  Poutay  in  Frankreich  gebürtig.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="302" />
        <pb n="303" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
i

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

X.  Jahrgang.  Berlin,  Mittwoch,  den  28.  Juni  1882.  6  R  26.

Inhalt:  1.  Militär-Wesen:  Zurücknahme  der  einer  Lehr-  3.  Konsulat-Wesen:  Todesbrall  289

anstalt  ertheilten  Genehmigung  zur  Ausstellung  wissen-  4.  3  .  ·
.  ..  .  »  .·.-  .  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Regulativ,  betreffend  die  Geshastichern
  unisrihenmgszeuguiste,  für  den  einsährig  srei  währung  einer  Zollerleichterung  bei  der  Ausfuhr  von

 

 

 

2.  Marine  und  Schiffahrt:  Er5  cheinen  eines  weiteren  Heftes  Mühlenfabrikaten;  —  Befugnisse  von  Steuerämtern  290
der  Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  Secämter  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
289  Reichsgebiete..  .  .  .  ....  ...  .306

 

1.  Militär-Wesen.

Bekanntmachung.

E-  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  der  Privat-Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt  des
Dr.  Julius  Körner  zu  Leipzig  (Verzeichniß  zur  diesseitigen  Bekanntmachung  vom  19.  April  1882,  Central=Blatt
  S.  195,  III  3)  provisorisch  ertheilte  Genehmigung  zur  Ausstellung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  zurückgezogen  worden  ist.
Berlin,  den  26.  Juni  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

2.  Marine  und  Schiffahrt.

Des  dritte  Heft  des  dritten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen  des
Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  &amp;amp;  Co.  in  Hamburg
erschienen.  Das  Heft  ist  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  2  Mark  für  das  Exemplar  zu  beziehen.
Berlin,  den  24.  Juni  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

3.  Konsulat-Wesen.

Der  Kaiserliche  Konsul  Kribben  in  Madrid  ist  gestorben.

 

45
        <pb n="304" />
        —  290  —

4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Bekanntmachung.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  27.  Juni  d.  IJ.  das  nachstehend  abgedruckte  Regulativ,  betreffend
die  Gewährung  einer  Zollerleichterung  bei  der  Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten,  beschlossen.

 

Regulativ,

betreffend
die  Gewährung  einer  Zollerleichterung  bei  der  Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten.

 

In  Gemäßheit  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1882,  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifgesetzes
  vom  15.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  59)  und  der  Ziffer  4  im  8.  7  des  letztbezeichneten  Gesetzes
(Reichs-Gesetzbl.  S.  207)  werden  bezüglich  der  Gewährung  einer  Zollerleichterung  bei  der  Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten
  solgende  Bestimmungen  gegeben.

§.  1.

Inhaber  von  Mühlen,  welche  auf  Grund  des  §.  1  des  bezeichneten  Gesetzes  vom  23.  Juni  1882
ausländisches  Getreide  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß  bei  der  Ausfuhr  einer  entsprechenden  Menge  von
ihnen  hergestellter  Mühlenfabrikate  verarbeiten  wollen,  haben  die  Bewilligung  eines  Zollkontos  für  das  zu
verarbeitende  ausländische  Getreide  bei  dem  Hauptamt  zu  beantragen,  wobei  genaue  Angaben  über  die  zu  verarbeitenden
  Getreidearten,  die  herzustellenden  Fabrikate,  die  Lagerräume  für  Getreide  und  für  Fabrikate,  die
Fabrikationsanlagen  und  die  Art  des  Betriebes  zu  machen  sind.  Nach  Bewilligung  des  Antrages  sind  Aenderungen
  hierin  nur  nach  zuvoriger  Anzeige  zulässig.

Der  Ausfuhr  der  Mühlenfabrikate  steht  die  Niederlegung  der  letzteren  in  einer  Zollniederlage  unter
amtlichem  Mitverschluß  gleich.

§.  2.

Die  Genehmigung  des  Antrages,  welche  jederzeit  widerruflich  ist,  erfolgt  seitens  der  Direktivbehörde.
Dieselbe  wird  nur  Gewerbetreibenden  ertheilt,  welche  kaufmännische  Bücher  ordnungsmäßig  führen,  das  Vertrauen
  der  Verwaltung  genießen  und  entweder  selbst  am  Orte  der  Fabrikationsanstalt  wohnen  oder  einen
dort  wohnhaften  geeigneten  Vertreter  bestellen.  Inwieweit  in  einzelnen  Fällen  Erleichterungen  hinsichtlich  der
Anforderung  kaufmännischer  Buchführung  eintreten  können,  bestimmt  die  Direktivbehörde.  Räücksichtlich  der
zu  leistenden  Sicherheit  gelten  die  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  getroffenen  Bestimmungen.

Der  Zollbehörde  ist  das  Recht  einzuräumen,  durch  Einsicht  in  die  ordnungsmäßig  zu  führenden

Handels=  und  Fabrikationsbücher  und  durch  sonstige  Kontrole  des  Betriebes  von  der  Beachtung  der  gegebenen
Vorschriften  Ueberzeugung  zu  nehmen.

§.  3.
Diejenigen  NRäume,  in  welchen  das  auf  dem  Zollkonto  angeschriebene  ausländische  Getreide  zur
Lagerung  gelangt,  sind  der  Zollbehörde  anzumelden.  Außerhalb  dieser  Räume  darf  dergleichen  Getreide  nicht

gelagert  werden.  In  der  Regel  dürfen  diese  Räume  nicht  in  beträchtlicher  Entfernung  von  der  Mühlenanlage
  oder  an  einem  anderen  Orte  als  letztere  liegen.

«  §.4.

Das  auf  dem  Zollkonto  angeschriebene  ausländische  Getreide,  sowie  auch  sonstiges  Getreide,  welches
in  die  nach  §.  3  angemeldeten  Räume  eingebracht  ist,  darf  in  unverarbeitetem  Zustande  zur  Vermeidung  der
im  §.  1  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1882  angedrohten  Geldstrafe  bis  zu  1000  Mark  nur  mit  hauptamtlicher
Genehmigung  veräußert  werden.  Diese  Genehmigung  darf  nur  ausnahmsweise  und  aus  besonderer  Veranlassung,

  z.  B.  im  Falle  einer  nothwendig  gewordenen  längeren  Betriebseinstellung,  der  Aufgabe  des  Zollkontos
  ertheilt  werden.
        <pb n="305" />
        —  291  —

Die  Buchführung  ist  so  einzurichten,  daß  jederzeit  festgestellt  werden  kann,  wie  viel  Getreide  in  den
bezeichneten  Räumen  vorhanden  sein  soll.

8.  5.
In  dem  bei  der  Amtsstelle  nach  Muster  A  zu  führenden  Konto  gelangen  das  zum  Mühlenlager  4.
abgefertigte  ausländische  Getreide  zur  Anschreibung  und  die  zur  Ausfuhr  gebrachten  Mühlenfabrikate  zur  Abo-—
schreibung,  und  zwar  ersteres  nach  dem  Brutto-,  letztere  nach  dem  Nettogewicht.

S.  6.

Außer  vom  Auslande  direkt  eingeführtem  Getreide  darf  auch  aus  Zollniederlagen  unter  amtlichem
Verschluß  und  aus  gemischten  Privattransitlagern  ohne  amtlichen  Mitverschluß,  sowie  ausnahmsweise  mit  hauptamtlicher
  Genehmigung  (S.  4)  aus  anderen  Mühlenlagern  ausländisches  Getreide  zum  Mühlenlager  abgefertigt
werden.  Die  Abfertigung  erfolgt  nach  den  für  die  Abfertigung  von  Waaren  zu  den  Privattransitlagern  ohne
amtlichen  Mitverschluß  bestehenden  allgemeinen  Bestimmungen.  Ausnahmsweise  kann  die  Direktivbehörde  unter
Vorbehalt  des  Widerrufs  genehmigen,  daß  die  Revision  des  Getreides  durch  eine  Bescheinigung  eines  öffentlich
angestellten  Wiegemeisters  oder  einer  ähnlichen  Person  ersetzt  werde.  Solche  Personen  müssen  jedoch  zuvor
auf  das  Interesse  der  Zollverwaltung  ein  für  alle  mal  vereidigt  sein.  Eine  derartige  Genehmigung  darf
insbesondere  nur  unter  der  Voraussetzung  ertheilt  werden,  daß  die  kaufmännischen  Bücher  des  Lagerinhabers
über  Zu=  und  Abgang  zum  und  vom  Lager  zuverlässigen  Aufschluß  geben.  Desgleichen  ist  beim  Eisenbahntransport
  die  Verwiegung  der  Wagenladungen  auf  der  Geleis=  (Centesimal-)  Waage  zulässig;  dabei  ist  es
statthaft,  unter  Beachtung  der  in  dieser  Beziehung  etwa  erlassenen  allgemeinen  Bestimmungen  das  von  der
Eisenbahnverwaltung  festgestellte  Gewicht  des  Wagens  von  dem  ermittelten  Bruttogewicht  in  Abzug  zu  bringen.
Dem  Ermessen  der  Direktivbehörde  bleibt  ferner  die  Bestimmung  darüber  überlassen,  inwieweit  bei  einzelnen
Arten  des  Verkehrs  auch  Gewichtsangaben  in  den  Eisenbahnfrachtbriefen,  Schiffskonnossementen  und  anderen
bodungspapieren  ohne  Gefährdung  des  Zollinteresses  als  Ersatz  der  zollamtlichen  Gewichtsfeststellung  zugelassen
werden  können.

S.  7.

Es  dürfen  nur  in  der  betreffenden  Mühle  hergestellte  Mühlenfabrikate  zur  Ausgangsabfertigung  gestellt
  werden.  Die  Direktivbehörde  kann  anordnen,  daß  Abfertigungen  über  Mengen  unter  2  000  Kilogramm
und,  wenn  sich  am  Orte  der  Mühlenanlage  eine  Hebestelle  nicht  befindet,  über  Mengen  unter  10  000  Kilogramm
  nicht  vorgenommen  werden.

Die  Ausfuhranmeldung  ist  der  Hebestelle  nach  Muster  B  in  2  Exemplaren  einzureichen.  Die  Hebe-=  P
stelle  trägt  die  Anmeldung  in  das  nach  Muster  C  zu  führende  Anmelderegister  ein  und  veranlaßt  die  spezielle.  —
Revision  nach  den  im  Begleitscheinregulativ  gegebenen  allgemeinen  Bestimmungen.  Behufs  Feststellung  des
Nettogewichts  kann  für  Säcke  eine  Tara  von  1  Prozent  in  Abrechnung  gebracht  werden.  Die  im  §.  6  zugelassenen
  Erleichterungen  dürfen  auch  hier  und  zwar  mit  der  Ausdehnung  stattfinden,  daß  auch  die  zollamtliche
  Bescheinigung  über  die  Verladung  auf  die  Transportmittel  (Eisenbahnwagen,  Schiff)  durch  eine  Bescheinigung
  des  Wiegemeisters  2c.  ersetzt  werden  darf.  Von  einer  Verschlußanlage  kann  abgesehen  werden.

Nach  näherer  Bestimmung  der  Direktivbehörde  kann  von  der  Revision  seitens  der  Hebestelle,  insoweit
letztere  nicht  zugleich  Ausgangsamt  ist,  gänzlich  abgesehen  und  die  Revision  lediglich  dem  letztbezeichneten
Amte  überlassen  werden.  Diese  Erleichterung  ist  indessen  nur  bei  nachgewiesenem  dringenden  Bedürfniß  und
unter  der  Voraussetzung  zuzulassen,  daß  die  kaufmännischen  Bücher  des  Lagerinhabers  über  den  Geschäftsverkehr
  desselben  zuverlässigen  Aufschluß  geben,  auch  rücksichtlich  der  Zollsicherheit  Bedenken  nicht  bestehen.

Bezüglich  der  Behandlung  der  Sendungen  während  des  Transports  finden  die  §§.  23  bis  30  des
Begleitscheinregulativs  analoge  Anwendung.  .

Binnen  der  von  der  Hebestelle  zu  bestimmenden  Frist  sind  die  auszuführenden  Fabrikate  unter  Vorlegung
  des  dem  Anmelder  zu  diesem  Zwecke  von  dem  Anmeldungsamte  auszuhändigenden  Unikats  der  Anmeldung
  dem  Ausgangsamte  zu  gestellen.  Hat  seitens  der  Hebestelle  eine  Revision  nicht  stattgefunden,  so
sind  dem  Ausgangsamte  zugleich  die  Transportpapiere  vorzulegen.  Dieses  Amt  hat  die  Revision  nach  den
Bestimmungen  des  Begleitscheinregulativs  vorzunehmen  und  die  Anmeldung  mit  der  Ausgangsbescheinigung
dem  Anmeldungsamte  zurückzusenden,  auch  dem  Anmelder  bezw.  Waarenführer  auf  Wunsch  eine  Bescheinigung
über  die  Abgabe  der  Anmeldung  und  die  bewirkte  Ausfuhr  der  ihrer  Menge  nach  anzugebenden  Mühlenfabrikate
  zu  ertheilen.  Ist  die  Gestellungsfrist  überschritten,  so  hat  das  Ausgangsamt  die  Abfertigung  gleich-45=
        <pb n="306" />
        —  292  —

wohl  vorzunehmen;  indessen  bleibt  es  der  Entscheidung  des  Anmeldungsamts  bezw.,  falls  dieses  kein  Hauptamt
  ist,  des  demselben  vorgesetzten  Hauptamts  vorbehalten,  ob  die  Abschreibung  im  Zollkonto  zu  erfolgen  hat.

Das  Ausgangsamt  hat  über  die  Erledigung  der  bei  anderen  Aemtern  vorgelegten  Ausfuhranmeldungen
  ein  Notiz-Register  nach  Muster  D  zu  führen.

8.  8.

Die  Abrechnung  findet  vierteljährlich  in  der  Art  statt,  daß  in  der  Mitte  des  vierten  Monats  nach
Ablauf  des  Abrechnungsquartals  von  der  in  diesem  Quartal  angeschriebenen  Menge  ausländischen  Getreides
diejenige  Getreidemenge,  welche  nach  dem  Ausbeuteverhältniß  (§.  9)  der  Menge  der  in  dem  bezeichneten  und
in  dem  darauf  folgenden  Ouartal  thatsächlich  zur  Ausfuhr  gelangten  Mühlenfabrikate  entspricht,  in  Abzug
gebracht  wird,  soweit  dieselbe  nicht  etwa  schon  bei  der  Abrechnung  für  das  Vorquartal  zum  Abzug  gebracht
ist.  Es  ist  dabei  für  jede  Getreideart  besonders  abzurechnen.  Der  Konteninhaber  hat  binnen  längstens
8  Tagen  nach  Zustellung  der  Abrechnung  den  sich  ergebenden  Zollbetrag  einzuzahlen.  Ein  weiterer  Geldkredit
  ist  unzulässig.

§.  9.

Das  Ausbeuteverhältniß  wird  für  gebeuteltes  Mehl  aus  Weizen  auf  75  Prozent  und  für  gebeuteltes
Mehl  aus  Noggen  auf  65  Prozent  festgesetzt.

Für  Gemische  von  Weizen=  und  Roggenmehl  ist  das  für  Weizenmehl  festgesetzte  Ausbeuteverhältniß
maßgebend.  Derartige  Gemische  sind  bei  dem  Weizen  in  Abschreibung  zu  bringen;  ergiebt  sich  demnächst  bei
der  Abrechnung  hinsichtlich  dieser  Getreideart  eine  die  Anschreibungen  übersteigende  Ausfuhr,  so  ist,  insoweit
das  Mischungsverhältniß  aus  den  Anmeldungen  bekannt  ist,  ein  entsprechender  Theil  dieses  Ueberschusses  bei
dem  Roggen  abzurechnen.

Wird  aus  anderen  Getreidearten  (Hafer,  Gerste,  Mais,  Buchweizen)  Mehl,  oder  werden  aus  Getreide
  andere  Mühlenfabrikate  (Schrot,  Graupe,  Gries,  Grütze)  hergestellt,  so  erfolgt  die  Festsetzung  des  Ausbeuteverhältnisses
  für  jede  einzelne  Fabrikationsanstalt  auf  Grund  spezieller  Ermittelungen  seitens  der  obersten
Landesfinanzbehörde.

Für  Mühlen,  welche  auf  den  Antrag  ihrer  Inhaber  unter  stehende  steuerliche  Kontrole  gestellt  sind,
kann  mit  Zustimmung  der  Direktiobehörde  das  effektive  Ausbeuteverhältniß  in  Rechnung  gestellt  werden.

Bei  der  Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten,  welche  aus  einer  Mischung  von  verschiedenen  Tarissätzen
unterworfenen  Getreidearten  hergestellt  sind,  findet  ein  Zollnachlaß  überhaupt  nicht  statt.

8.  10.
Die  Entziehung  des  Zollkontos  hat  zu  erfolgen,  wenn  Mühlenfabrikate,  welche  nicht  in  der  betreffenden
Mühle  hergestellt  sind,  zur  Abfertigung  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß  gestellt  werden,  oder  wenn  in
sonstiger  Weise  eine  Hinterziehung  des  Zolls  seitens  des  Mühlenbesitzers  oder  seiner  Angestellten  unternommen
wird.  Dieselbe  hat  ferner  in  der  Regel  dann  zu  erfolgen,  wenn  von  dem  Mühlenbesitzer  oder  seinen  Angestellten
  gegen  die  Bestimmung  im  ersten  Absatz  des  §.  4  verstoßen  oder  aber  wiederholt  Ordnungswidrigkeiten
  begangen  werden.
§.  11.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  im  §.  1  bis  9  werden,  soweit  nicht  die  im  §.  4  bezeichnete
  Strase  oder  die  Strafen  der  §s.  134  bis  151  des  Vereinszollgesetzes  Anwendung  finden,  in  Gemäßheit
  des  §.  152  daselbst  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundert  und  fünfzig  Mark  geahndet.

§.  12.
Das  gegenwärtige  Regulativ  tritt  am  1.  Juli  1882  an  Stelle  der  Bestimmungen  vom  13.  Mai  1880,
betreffend  die  Gewährung  einer  Zollerleichterung  bei  der  Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten,  welche  aus  ausländischem
  Getreide  hergestellt  sind.

Berlin,  den  27.  Juni  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Scholz.
        <pb n="307" />
        —  293  —

Konten-Register,
betreffend

den  Zollnachlaß  bei  der  Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten.
        <pb n="308" />
        —  294  —

Nr.  1.  Konto  des

 

 

 

 

 

 

Anschreibung.
Zeit  der  Anschreibung  Bezeichnung  Des  Getreides
Laufende  und
Nummer  Bemerkungen.
Nummer  des
Jahr  Monat  Tag  Vorregisters  Art  Menge
kg  (brutto)
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.
7.  Weizen.
J.  1862  Juli  10.  B.  E.  K.  Weizen  15.000

Wo.  20

77.  Koggen.
        <pb n="309" />
        Mühlenbesitzrs.
Abschreibung.
Die  Menge
Zeit  der  Abschreibung  Nummer  Der  ausgeführten  zu  ¾
b  Tag  Mühlenfabrikate  Spalte  16
Laufende  *  der  entfpricht
Ausfuhr-  p  Bemerkungen.
Nummer  Anmelde-  Ausführ  Getreide
ahr  .
Jah  Monat  Tag  Negisters  rc  Art  Menge  menge  von
Lg  (netto)  kg
9.10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  7.  18.
1.  Weizen  (4usheuleverAdlmss
  75  Prozenz.
J.  1882  Juli  20.  J.  26./7.  Mehl  76500  10  000
VP.
12.  do.  August  *  20.  —  do.  7700  4933  Nach  der  Anmeickung

 

 

 

 

 

 

II.  Noggen  (4usbeuteverhältniss
  66  Hozeng).

 

 

 

 

 

gemesckt,  ekiva  8  Weizen
und  8  Roggen.
        <pb n="310" />
        —  296  —

Abrechnung  für  das  II.  Quartal  des  Etatsjahres  1882/83.

I.  Weizen.

 

 

 

 

1.  Anschreibung  pro  II.  Ouartal  18822088  .  .  ...  300  000  kg
2.  Abschreibung  pro  II.  Quartal  18822/88  100  000  kg
pro  III.  „  ("  150  000  „

zusammen  250  000  „

Zu  verzollen  50  000  kg

Zollbetrag  500  Mark.

II.  Roggen.

J.  Anschreibung  pro  II.  Quartal  1882/83  .  ......200000kg
2.Absohreibungproll.Quartal1882-83....  85000  kg
pro  III.  ..  .  .  120000,

zusammen  205  000  „

bleiben  zur  Abrechnung  für  das  lll.  Quartal  1882/83  5  000  kg

Zu  verzollen  .  .  .  lsichts.
Zusammen  Zollbetrag  zu  l  und  1.  500  Mark.

 

Abrechnung  für  das  III.  Quartal  1882/83.

I.  Weizen.

 

 

 

 

 

 

 

1.  Anschreibung  pro  III.  Quartal  1882/8838  ..  ....500000kg
2.  Abschreibung  pro  III.  Quartal  1882/83  (siehe  vorige  Abrechnung)
Nichts.
pro  IV.  „  #  700  000  kg
zusammen  1L[L1Y00  000  „
Abschreibung  grösser  200  000  kg
Als  Gemisch  von  Weizen  und  Roggen  sind  ausgeführt:
am  8./.  10  000  kg,  davon  Roggen  =  4  000  kg
am  10./1.  50  000  kk.  „  ½  „  —  25  000  „
zusammen  29000  „
welche  bei  Roggen  verrechnet  sind.  Somit  bleibeen,.  I71  000  kg
zur  Verrechnung  für  das  IV.  Quartal  1882//83.
Zu  verzollen  MHichts.
II.  Roggen.
1.  Anschreibung  pro  III.  Quartal  1882/88  400  000  kg
2.  Abschreibung  pro  III.  Quartal  1882/83  Ciche  vorige  Abrechnung)
5  000  Kkg
pro  IV.  Quartal  1882/88  150000  „
zusammen  155  000  kg
Dazu  aus  Gemisch  von  Weizen  und  Roggen  (vergl.  )29000  „
zusammen  Abschreibung  184  000  „
Zu  verzollen  216  000  kg
Zollbetrag  .  .  .  2160  Mark.

Zusammen  Zollbetrag  zu  I  und  II.  .  .  2  160  HNark.
        <pb n="311" />
        297

B.
Die  Revision  übernehmen:
VP.

Anmeldung

über

die  Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß.

 

Die  Anmeldung  ist  vorgelegt  am  (25.  Juli  62)  und  unter  Nr.  (20)  des  Anmelde-Registers  eingetragen.  Binnen  (vierzelhn)
Tagen  nach  bewirkter  Revision,  den  Tag  der  Revision  nicht  mitgerechnet,  sind  die  angemeldeten  Fabrikate  unter  Vorlegung
  dieser  Anmeldung  dem  (TMaupt-Sol)-Amt  zu  (Ham  behuss  Ausgangsrevision  zu  gestellen.

oder

brikate  sind  spätestens  am
unter  Vorlegung  dieser  Anmeldung  und  der  Transportpapiere  zur  Ausgangsrevision  zu  gestellen.

Eine  Revision  hat  nicht  stattgefunden.  Die  angemeldeten
Amte  zu

dem

Datum.  (Magdeburg,  den  25.  Juk  1682.)
(Maupt-Steuer)-Amt.

Stempel.

Unterschrift.

Der  Unterzeichnete  meldet  hiermit  dem  (Maupe-Steuen)-Amte  zu  (Nerselbst)  an,  daß  er  beabsichtigt,  am  (25.  d.  M.)

(Fommittags
Kalnes  Eliseh)

Uhr  die  umstehend  näher  bezeichneten,  in  seiner  Mühle  hergestellten  Mühlenfabrikate  (mittelse  des

...

zu  versenden,  um  dieselben  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß  über  das  (Haupt-Zolh--Amt  zu  (Hamburg)  nach  dem

Auslande  auszuführen.

Datum.  Magdeburg,  den  24.  /7.  1882.)

 

Namen.  N.  N
Vermerke
über
veränderte  Bestimmung  der  Mühlenfabrikate.
Ich  beantrage,  diese  Ausfuhr-Anmeldung  hier  zu  er—  Genehmigt.

lediiien.  den  188

............................  den188  Amt
Ich  beantrage,  diese  Ausfuhr-Anmeldung  zum  Zweck  Eingetragen  unter  kcr.  des  Registers
der  Weiterversendung  der  Mühlenfabrikate  an  nund  auf  dss  Amt...........·...·...........  ,unterErin
  auf  das  -Amt  zu  überweisen.“)  streckung  der  Gültigkeitsfrist  bis  1c27  -,  ,

den  188  überwiesen.“)

···················  «  Verschluß:  [[[[[&amp;amp;III9

—–.  den  18·

-Amt.

 

.)  Der  Ausstellung  einer  Annahme-Erklärung  seitens  des  Antragstellers  (§F.  24  des  Begleitschein-Regulativs)  bedarf  es  nicht.  Das
überweisende  Amt  trägt  die  überwiesene  Ausfuhr-Anmeldung,  falls  bei  demselben  ein  Notiz-Register  nach  Muster  D  geführt  wird,  in  dieses
Register  und  zwar  in  Spalte  1  bis  6  mit  einer  entsprechenden  Bemerkung  in  Spalte  18,  andernfalls  aber  nach  der  Bestimmung  im  F§.  26  des

e

Begleitschein-Regulativs  in  das  Gegleitschein  Aussertigungeregister  ein  und  giebt  dem  Ausstellungs-Amt  von  der  geschehenen  Ue
einer  Mittheilung  über  die  Erledigung  der  Ausfuhr-Anmeldung  seitens  des  Ausder

  etwaigen  Verlängerung  der  Gestellungsfrist  Nachricht.
stellungs-Amtes  an  das  überweisende  Amt  bedarf  es  gleichfalls  nicht.

rweisung  und

46
        <pb n="312" />
        —  298

 

 

Anmeldung.

 

Der  auszuführenden  Mühlenfabrikate

 

 

Angabe  Anträge  und  Bemerkungen
Laufende  Verpackung  Menge  des  des
Nummer.  l  Gahl  und  Art,  Bestimmungsrt.
  „sowie  Anmelders.
Zeichen  und  Nummer  brutto  netto  landes.
der  Kolli).  ig  xg
1.  2.  3.  4.  I  5.  6.  7.
7  MWezen-  und  37  Sqche  3737  3700  Worwegen
KRoggenmene  sign.  A.  B.
gemiscst  1  bis  37

 

(ekba  2/5  H/en
358  Roggen)
        <pb n="313" />
        —  299  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Revisionsbefund.
Der  auszuführenden  Mühlenfabrikate
Angabe
Verpackun
(Zahl  #  W  Nenge  über  angelegten  Bemerkungen.
Art.  sowie  Verschluß.
Zeichen  und  Nummer  brutto  netto  shluß
der  Kolli).  "
8  kg
8.  9.  10.  11.  12.  13.
wie  cu  Spalte  2.  37  Säcke  3737  700  VJeden  Sach
AMischungs-  —  2  (Tara  mit  einem  HBloi
verhãliniss  1bis  37  1  Prozenc)  verschlossen
angenommen
4
Datum.
Unterschrift.

46
        <pb n="314" />
        —  300  —

Erledigungs-Bescheinigungen.

 
  
   
   

 

 

1.  Die  Ausfuhranmeldung  ist  abgegeben  aun  4.  Nachweis  des  Ausgangs  über  die  Grenze.
(6./8.  82).  A.  Obengenannte  Waaren  wurden  nach  Abnahme  des  unverletzt
N.  JN.  befundenen  Verschlusses:
)  in  den  Eisenbahngüterwagen  V9r.  der  Eisen-2.
  Dieselbe  ist  eingetragen  im  Notizregister  bahn  verladen  und  nach  Verschließung  des  Wagens  mit
unter  Nr.  (3).  Schlössern  der  Serie  dem  Amte  in
N.  N.  übewiesen.
en  188
3.  Revisionsbefund  Amt
a)  in  Betreff  des  Verschlusses:
(Gut  und  abgenoinmen.  b)  auf  das  ..  des  verladen
und  dem  Ansadeposten  in  .NMm–OO)
b)  in  Bezug  auf  Gattung  und  Menge  unter  Begleitunz  durchd  Grenzaufseher
der  Waaren:  (Verschluß  #itelst
(57  Schcbe  mit  richuper  Bezeichnung.)  überwiesen.
den
............................  Amt.
Jc)  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  geführt.
M#amburg)  den  (.  44#%84)  18/82).
(Kats.  Ma##pt-Zoll)-Amt.
(Stempel.)  (Unterschrift.)
B.  Der  oben  bezeichnete  wurde  nach  Abnahme  des
unverletzt  h#undenen  Verschlusses:
a)  d  Grehlzufseher  zur  Begleitung  über  die
Grenze  überg#en.
Die  Richtigkeit  dieser  Angaben  bescheinigen  den
b)  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  geführt.
den
Die  Erledigung  der  Ausfuhranmeldung  bescheinigt.
den  188
=  Amt.

(Unterschrift.)
        <pb n="315" />
        —  301  —

(

Anmelde-Register,
betreffend

die  Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß.

 

Gemerkung  zu  Spalte  7.

Die  Eintragungen  zu  Spalte  4  bis  6  gelten  auch  dann  als  auf  dem  Revisionsbefund  beruhend,  wenn
ihnen  Bescheinigungen  von  Wiegemeistern  und  dergl.  (§.  7  des  Regulativs)  zu  Grunde  liegen.
        <pb n="316" />
        —  302  —

 

 

Der  auszuführenden  2c.  Mühlenfabrikate.

Angabe,

 

 

Lag  tezeichnung  ob  die  Eintragungen
Laufende  der  des  zu  4  bis  6  auf  der
Nummer.  Anmel-  Menge  Anmeldung  oder  dem
dung.  Anmelders.  Art.  Revisionsbefund
beruhen.
brutto.  netto.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
D#
20.  26.  /7.  N.  N  Weisen-  und  3737  700  4½“  dem  Keutstions- 



 

Roggenmeit!
Yemischt

(etva  #  Werzen,

21  Roggen).

 

 

 

 

defund.
        <pb n="317" />
        —  3603

 

 

Die  Anmeldung

Behufs  Zollabschreibung  in  Rechnung

 

 

ist  überwiesen  Ge—  Die  zu  stellende  Mühlenfabrikate
stellungs-  Ausfuhr  -!5  ein-  Bemerkungen.
dem  frist  ist  erfolgt  Menge  getragen
am  Ausgangsamt  am  Art.  (netto)  im  Zollzu
  konto.
g
8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.
26.  7.  Hoamburg.  8./8.  5.  /8.  Weizenmelil.  3700  1unter  Zu  20.  Nach  der  Anmeldung  ge-NM.
  12.  mischt  aus  Weiten-  und  Roggen- 



 

 

 

 

 

mehl  (etsba  /8  Weizen,  3/2  Roggen).
        <pb n="318" />
        304.

 

 

 

 

 

D.
—  3
Notiz—
be
die  Erledigung  der  von  anderen  Aemtern  überwiesenen  Ausfuhranmeldungen  über
Tag  ru-  Der  Ausfuhranmeldung  Der  ausgeführten  2c.  Mühlenfabrikate  Angabe,  ob
5  Bezeichnun  ·  hier  spezielle
der  fende  Tag  zeichnung  Verpackung  Menge  Revision
Ein-  Aus-  des
*  Num-  stellungs=  Num=  und  1#  (Zahl  und  Art,  vorgenomrassner.
  an  mer.  Mo-nmelders.  *  sowie  Zeichen  und  brutto  netto  zien  ist  oder
gung.  amt.  nat.  Nummer  der  Kolli).  nicht.
kg  kg
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  I  8.  9.  0.  11.
VP.
534/8  Magdeburo  20  26)57  Vp.  Weiaen-  und  37  Sãäcke  37309700  nein.
Roggenmelhl  sign.  A.  B.
emiscke  1  bis  37

 

 

 

 

 

 

(elrba  "  Weizcn,

38  Roggen)
        <pb n="319" />
        Register,

treffend

—  305

Mühlenfabrikate,  welche  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß  auszuführen  sind.

 

 

 

 

 

 

Tag  des  Aus=  Die  nicht  in  das  Aus=  Tag  der  Rück=  Ist  dem  Anmelder
gangs  bezw.  land  gegangenen  sendung  der  bezw.  dem  Waaren-  Angabe
der  Aufnahme  Mühlenfabrikate  sind  ssfahr  führer  eine  Be-  über
in  eine  Zoll-  weiter  nachgewiesen  scheinigung  über  statistische  Bemerkungen.
niederlage  unter,  Benennung  anmeldung  an  wdie  Vorlegung  der  Anschreiamtlichem
  des  dessen  das  Ausstellungs=  Ausfuhranmel=  bungen.
Mitverschluß.  Registers.  Nummer.  amt.  dung  2c.  ertheilt?
12.  13.  14.  15.  16.  l  17.  18.
5/8.  6%.  nein.

 

 

 

 

 

 

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Heiligenstadt  im  Hauptamtsbezirke  Nordhausen  ist  die
Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II,  und  dem  Königlich  preußischen  Steueramt  zu  Freystadt
im  Hauptamtsbezirk  Glogau  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Reis  beigelegt  worden.

 

47
        <pb n="320" />
        306

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

s  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Deaum
2  Grund  der  Bestrafung.  gelirmeiung  Ausweisungs.
7*7  des  Ausgewiesenen.  sschlossen  hat.  beschlufses.
I.  2.  l  3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  8.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Isaak  (recte  Chazkel)sgeboren  am  15.  Juni  1860Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußischer  Re-17.  Mai  d.  J.
Sternfeld,  Eigarren-!  bu  Kowno,  Rußland,  fall,  ierungs  -  Präsident  zu
macher,  rankfurt  a./O.,
2.  Gustav  Nicolai  Pas-geboren  am  31.  August  1853  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-20.  Juni  d.  J.
kotsch,  Tischlergeselle,  zu  Riga,  Rußland,  gierungs-Präsident  zu
Stettin,
3.  Die  Tagelöhner:

S  eP.S

9.

10.

11.
12.
13.
14.

 

a)  Josef  Beier,

b)  Johann  Thalhäuser,

Johann  Hasler,  Dienstknecht,


Theodor
Schneider,

Ludwig  Olm,  Monteur,

Büningh,

Wenzel  Aussprung,
Tagelöhner,

Wenzel  Strupf,
Strumpfwirker,
Franziska  Krauße,

Dienstmagd  und  Tagearbeiterin,


Lorenz  Emmanuel  Bolland,
  Säger,

Jakob  Keller,  Fabrikarbeiter,

Georg  Colomba,

Arnold  Josef  Engelhausen,
  Gärtner,
August  Andre,  Bierbrauer,


zu  a.  37  Jahre,  aus  Buchsdorf
  bei  Jauernig,  Oesterreichisch-Schlesien,


zu  b.  53  Jahre,  aus  Weitzdorf
  (das.),

35  Jahre,  aus  Radowenz,
Bezirk  Trautenau,  Böhmen,

47  Jahre,  aus  Aalten,  Niederlande,


geboren  am  15.  Jannar  1833
zu  Zürich,  Schweiz,

42  Jahre,  aus  Kohlendorf,
Bezirk  Schüttenhofen,  Böhmen,


geboren  am  5.  August  1849,
aus  Maria-Kulm,  Bezirk
Falkenau,  Böhmen,

geboren  1847  zu  Khaa  bei
Schönlinde,  Böhmen,  und
daselbst  ortsangehörig,

geboren  am  10.  Februar  1859
zu  Ronges-Eaux  bei  St.
Dié,  Frankreich,

42  Jahre,  geboren  zu  Reinach,
Kanton  Aargau,  Schweiz,

65  Jahre,  geboren  zu  Pest,
Ungarn,

41  Jahre,  geboren  zu  Uebach,
Niederlande,

geboren  am  15.  August  1835
zu  Flour,  Frankreich,

 

q  Betteln  im  wiederholten
Rückfall,

Landstreichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,  Betteln  und
Gebrauch  eines  falschen  Legitimationspapieres,


Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,

Landstreichen,  Angabe  eines
falschen  Namens  und  Tragen
einer  verbotenen  Waffe,

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln.

desgleichen,

desgleichen,

 

 

 

Königlich  preußischer  Regierungs=
  Präsident  zu
Breslau,

derselbe,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Münster,
Königlich  preußische  Reierung
  zu  Minden,
tadtmagistrat  Deggendorf
  in  Bayern,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Kulmbach,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Bautzen,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Kolmar,
derselbe,

derselbe,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

 

16.  Mai  d.  J.

10.  Juni  d.  J.
17.  April  d.  J.
13.  Juni  d.  J.
6.  Juni  d.  J
14.  Juni  d.  J.

3.  (ausgeführt
am  7.)  Juni
d.  J.

13.  Juni  d.  J.
8.  Juni  d.  J.
15.  Juni  d.  J.
19.  Juni  d.  J.

17.  Juni  d.  J.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="321" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  7.  Juli  1882.  3  9217.
Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Befugnisse  von  von  Strafregistern  und  die  wechselseitige  Mittheilung  der
Zoll=  und  Steuerstellen;  —  Titelverleihung  an  zwei  Reichs-  Strafurtheiee  309
bevollmächtigte;  —  Berichtigung  Seite  307
2.  Konsulat-Wesen:  Exequatur-Ertheilunnng  308  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
3.  Justiz-Wesen:  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung  Reichsgeblii:i::  332

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  27.  Juni  d.  L.  beschlossen,
daß  dem  Nebenzollamt  I.  am  Buntenthore  zu  Bremen  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren
der  Positionen  22  ec  und  k  des  Zolltarifs,  und  dem  Königlich  preußischen  Untersteueramt  zu
Sagan  im  Hauptamtsbezirk  Glogau  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Positionen
  2c  1,  2  und  3  des  Zolltarifs  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  der  betreffenden
Tarifpositionen  ertheilt  werde.

 

Den  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Bochum  im  Hauptamtsbezirke  Dortmund  ist  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1I  über  das  für  das  Privat-Transitlager  des  Vereins  für  Bergbau  und
Gußstahlfabrikation  zu  Bochum  eingehende  Roheisen  und  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  die
aus  diesem  Roheisen  hergestellten,  zur  Ausfuhr  gelangenden  Fabrikate  beigelegt  worden.

 

48
        <pb n="322" />
        —  308  —

Den  Königlich  preußischen  Untersteuerämtern  zu  Homburg  v.  d.  H.  und  zu  Langenschwalbach  im
Hauptamtsbezirke  Biebrich  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Reisegeräth  und  die
mit  solchem  zusammen  eingehenden  zollpflichtigen  Waaren,  dem  erstgenannten  Amte  außerdem  auch  die  Befugniß
  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Waaren  der  Nummern  10,  18,  20  und  25  des  Zolltarifs
beigelegt  worden.

 

Dem  Fürstlich  schwarzburgischen  Steueramt  zu  Stadtilm  ist  die  Befugniß  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe
  und  Abstempelung  von  im  Bundesgebiet  gefertigten  Spielkarten  (vergl.  Ziff.  I  Abs.  1  der  Ausführungs-Vorschriften
  zum  Gesetz  vom  3.  Juli  1878,  betreffend  den  Spielkartenstempel,  —  Central-Blatt
1878  S.  403)  beigelegt  worben.

 

Den  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern,  Königlich  bayerischen  Ober-Zollräthen  Freiherrn
von  Aufseß  in  Berlin  und  Schübeck  in  Cöln  ist  von  der  Königlich  bayerischen  Regierung  der  Titel  und
Rang  von  Ober-Regierungsräthen  verliehen  worden.

 

Berichtigung.

In  dem  auf  Seite  280  abgedruckten  Verzeichniß  derjenigen  Waaren,  welche  in  Lübeck  außer  den  allgemein
für  kontofähig  erklärten  zur  Kontirung  zugelassen  werden,  ist  unter  b.  Zeile  2  das  Wort  „Farben“  mit  den
folgenden  Worten  „und  Tuschkasten"“  unrichtig  nicht  durch  einen  Bindestrich  verbunden.  Es  muß  daselbst
heißen:  „Farben=  und  Tuschkasten“.

 

2.  Konfulat-Wesen.

Den  Herrn  Max  Alfred  Reinick  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  als  spanischer  Vize-Konsul  in
Danzig  ertheilt  worden.
        <pb n="323" />
        —  309  —

3.  Justiz-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  16.  Juni  1882  nachstehende

Verordnung,
betreffend

die  Einrichtung  von  Strafregistern  und  die  wechselseitige  Mittheilung  der  Strafurtheile,

beschlossen:

8.  1.
Einrichtung  der  Register.
Ueber  die  rechtskräftigen  Verurtheilungen  in  Strafsachen  werden  Register  geführt:
1.  bei  den  von  den  Landesregierungen  zu  bestimmenden  Behörden  bezüglich  aller  Personen,  deren
Geburtsort  im  Bezirke  derselben  gelegen  ist.  Die  Aufsicht  und  Leitung  der  Registerführung  liegt
in  allen  Fällen  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Landgerichten  ob;

2.  bei  dem  Reichs-Justizamt  bezüglich  derjenigen  Personen,  deren  Geburtsort  außerhalb  des  Reichsgebiets
  belegen  oder  nicht  zu  ermitteln  ist.

§.  2.

In  die  Register  sind  aufzunehmen  alle  durch  richterliche  Strafbefehle,  durch  polizeiliche  Strafverfügungen,
  durch  Strafurtheile  der  bürgerlichen  Gerichte  einschließlich  der  Konsulargerichte,  sowie  durch  Strafurtheile
  der  Militärgerichte  ergehenden  Verurtheilungen  wegen  Verbrechen,  Vergehen  und  wegen  der  im  §.  361
Ar.  1  bis  8  des  Strafgesetzbuchs  vorgesehenen  Uebertretungen.

Ausgenommen  sind  die  Verurtheilungen:
in  den  auf  Privatklage  verhandelten  Sachen,
in  Forst=  und  Feldrügesachen,
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Vorschriften  über  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle,
wegen  der  militärischen  Verbrechen  oder  Vergehen  wider  die  8§.  62  bis  68,  79,  80,  84  bis
90,  92  bis  95,  101  bis  104,  112  bis  120,  132,  139,  141  bis  144,  146,  147,  150  bis  152
des  Militärstrafgesetzbuchs  vom  20.  Juni  1872.

§.  3.

In  die  Register  sind  ferner  aufzunehmen:

1.  die  auf  Grund  des  §.  362  Absatz  2  des  Strafgesetzbuchs  ergehenden  Beschlüsse  der  Landespolizeibehörden
  über  die  Unterbringung  verurtheilter  Personen  in  ein  Arbeitshaus  oder  deren  Verwendung
  zu  gemeinnützigen  Arbeiten;

2.  die  aus  dem  Auslande  eingehenden  Mittheilungen  über  dort  erfolgte  Verurtheilungen.

8.  4.

Den  Landesregierungen  bleibt  es  unbenommen,  in  die  §.  1  Nr.  1  bezeichneten  Register  auch  andere,

den  Zwecken  der  Strafrechtspflege  oder  der  Polizei  dienliche  Nachweisungen  aufnehmen  zu  lassen.

S.  5.
Mittheilung  der  zu  registrirenden  Entscheidungen.
die  Mittheilung  zum  Zwecke  der  Registrirung  erfolgt:
.l  bei  Verurtheilungen,  mit  Ausnahme  der  militärgerichtlichen,  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  durch
diejenige  Behörde,  welche  die  Strafvollstreckung  zu  veranlassen  hat  oder  —  je  nach  näherer  Bestimmung
  der  Landesregierungen  —  durch  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft;
2.  bei  den  im  §.  3  Nr.  1  bezeichneten  Beschlüssen  der  Landespolizeibehörden  durch  die  beschließende
Behörde.

#

48“
        <pb n="324" />
        —  310  —

8.  6.

Die  Mittheilung  einer  militärgerichtlichen  Verurtheilung  erfolgt,  sobald  für  den  Verurtheilten
der  Militärgerichtsstand  gänzlich  aufhört.

Abgesehen  von  diesem  Falle  erfolgt  die  Mittheilung  mit  der  Ueberführung  des  Verurtheilten  in  den
Beurlaubtenstand  beziehungsweise  mit  der  Wiederüberführung  derselben  in  das  Beurlaubtenverhältniß.

Die  Mittheilung  ist  von  demjenigen  Truppentheile  zu  machen,  welchem  der  Verurtheilte  bei  seinem
Ausscheiden  aus  dem  Militärgerichtsstande  beziehungsweise  bei  seinem  Uebertritt  oder  Rücktritt  in  den  Beurlaubtenstand
  angehört  hat.

Gehörte  der  Verurtheilte  einem  Truppentheile  nicht  an,  so  erfolgt  die  Mittheilung  von  derjenigen
Militärbehörde,  welcher  der  Verurtheilte  im  gedachten  Zeitpunkte  unterstellt  war,  oder  wenn  er  auch  einer
solchen  nicht  unterstellt  war,  vom  Kriegsministerium.

In  Ansehung  der  mit  Pension  verabschiedeten  Offiziere  und  Militärbeamten,  insofern  letztere  der
Militärgerichtsbarkeit  unterworfen  sind,  erfolgt  die  Mittheilung  von  demjenigen  Generalkommando,  in  dessen
Bezirke  der  Verurtheilte  beim  Ausscheiden  aus  dem  Militärgerichtsstande  seinen  Wohnsitz  hatte.

Von  den  bei  den  Gerichten  der  Kaiserlichen  Marine  erfolgten  Verurtheilungen  ist  die  Mittheilung
durch  diejenige  Marinestation  zu  machen,  welcher  der  Verurtheilte  bei  seinem  Auescheiden  aus  dem  Militärgerichtsstand
  beziehungsweise  bei  seinem  Uebertritt  oder  Rücktritt  in  den  Beurlaubtenstand  angehört  hat.
Gehörte  der  Verurtheilte  zu  diesem  Zeitpunkte  einer  Marinestation  nicht  an,  so  erfolgt  die  Mittheilung  durch

den  Chef  der  Admiralität.

S.  7.

Die  Mittheilungen  sind,  für  jeden  Verurtheilten  besonders,  in  der  Regel  binnen  14  Tagen  nach  eingetretener
  Rechtskraft  der  Entscheidung  beziehungsweise  nach  Eintritt  des  aus  §.  6  sich  ergebenden  Zeitpunkts
zu  richten:
1.  wenn  der  Geburtsort  des  Verurtheilten  ermittelt  und  in  Deutschland  belegen  ist,  an  diejenige

Registerbehörde,  zu  deren  Bezirk  der  Geburtsort  gehört,  oder  —  sofern  diese  Behörde  der  mittheilenden
  Behörde  nicht  bekannt  ist  —  an  die  Staatsanwaltschaft  desjenigen  Landgerichts,  zu
dessen  Bezirk  der  Geburtsort  gehört;  werden  die  Register  nicht  bei  der  Staatsanwaltschaft  selbst
geführt,  so  hat  letztere  die  Mittheilungen  der  Registerbehörde  unverzüglich  zu  übersenden;

2.  wenn  der  Geburtsort  nicht  zu  ermitteln  war  oder  außerhalb  Deutschlands  belegen  ist,  an  das

Reichs-Justizamt.

Die  Mittheilungen  erfolgen  durch  Zusendung  von  Vermerken,  welche  die  Entscheidung  auszugsweise
enthalten.  Inwieweit  die  Mittheilung  der  bei  den  Konsulargerichten  ergehenden  Verurtheilungen  an  die  im
Absatz  1  unter  1  und  2  bezeichneten  Stellen  direkt  oder  durch  Vermittelung  des  Auswärtigen  Amts  zu  geschehen
  hat,  bleibt  der  Bestimmung  des  Reichskanzlers  überlassen.

S.  8.
(ar  Die  Vermerke  sind  in  den  Fällen  des  §.  2  als  Strafnachricht  A,  in  den  Fällen  des  §.  3  Nr.  1
zu  als  Strafnachricht  B  zu  bezeichnen  und  auf  starkem  Papier  in  Gemähzeit  der  anliegenden  Formulare

oechu.  aufzustellen.
Die  letzteren  sind  auch  in  Bezug  auf  Größe,  Format  und  Farbe  des  Papiers  maßgebend.
die  Strafnachrichten  müssen  hiernach,  und  zwar  in  möglichst  deutlicher  Schrift,  enthalten:
.  den  durch  die  Größe  der  Buchstaben  besonders  hervortretenden  Familiennamen  des  Verurtheilten
(bei  Frauen  den  Geburtsnamen),  sowie  etwaige  Beinamen  und  die  Vornamen  desselben;  bei

mehreren  Vornamen  ist  der  Rufname  zu  unterstreichen;

2.  die  Namen  seiner  Eltern;

3.  Tag  und  Ort  der  Geburt;  liegt  letzterer  in  Berlin,  so  ist  womöglich  Straße  oder  Stadttheil
hinzuzufügen;

4.  Wohnort  und  Beruf  des  Verurtheilten;

5.  Familienstand  des  Verurtheilten  und  gegebenenfalls  Namen  und  Stand  des  Ehegatten;

6.  einen  Auszug  aus  der  verurtheilenden  Entscheidung,  aus  welchem  insbesondere  zu  ersehen  ist:

a)  die  erkennende  Behörde,
b)  das  Datum  der  Verurtheilung,
        <pb n="325" />
        —  311  —

0)  der  Karakter  der  für  erwiesen  erachteten  Strafthaten  und  die  zur  Anwendung  gebrachten
gesetzlichen  Bestimmungen,
d)  die  ausgesprochene  Strafe.

Auf  die  Vollständigkeit  und  aktenmäßige  Richtigkeit  dieser  Angaben  ist  die  größte  Sorgfalt  zu  verwenden.
  Insoweit  die  betreffenden  Thatsachen  nicht  zweifellos,  sei  es  in  den  Akten,  sei  es  durch  nachträgliche
  Erhebungen  der  mittheilenden  Behörde,  festgestellt  sind,  muß  dies  in  der  Strafnachricht  ausdrücklich  herkanselelrn
  werden.  Z.  B.  Tag  und  Monat  der  Geburt  „pnicht  ermittelt“  oder  Geburtsjahr  „angebich
  18594.

-  §.9.

,  Bestehen  Zweifel  über  die  Richtigkeit  des  in  die  Strafnachricht  aufgenommenen  Geburtsorts,  so  ist
außer  der  Strafnachricht  für  das  Register  des  Geburtsorts  noch  ein  zweiter  Vermerk  für  das  Strafregister
desjenigen  Bezirks  zu  fertigen,  in  welchem  der  gewöhnliche  oder  mangels  eines  solchen  der  letzte  Aufenthaltsort
des  Verurtheilten  belegen  ist.

Aus  jedem  Vermerke  muß  ersichtlich  sein,  wo  sich  die  anderen  Exemplare  befinden.

8.  10.

Ergiebt  sich  im  Laufe  einer  Untersuchung,  daß  ein  Angeschuldigter  früher  unter  falschem  Namen
verurtheilt  ist,  oder  daß  Vorstrafen  desselben  an  der  nach  dieser  Verordnung  zuständigen  Stelle  (8.  1  Nr.  1
bezw.  2)  noch  nicht  registrirt  sind,  so  ist  am  Schlusse  der  Untersuchung  zu  veranlassen,  daß

1.  nachträglich  den  Bestimmungen  der  88.  7,  8  entsprechende  Strafnachrichten  ergehen,

2.  die  Berichtigung  oder  Vernichtung  der  etwa  in  die  Register  aufgenommenen  falschen  Strafnachrichten


erfolgt.
8.  11.

Führt  ein  Verurtheilter  befugter  oder  unbefugter  Weise  mehrfache  Familiennamen,  so  ist  auf  jeden
Namen  eine  besondere  Strafnachricht  —  unter  ausdrücklicher  Verweisung  auf  die  andere  Strafnachricht  —
aufzustellen  und  abzusenden.

8.  12.

Wird  eine  zur  Registrirung  mittgetheilte  Verurtheilung  in  Folge  einer  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
  aufgehoben,  so  hat  hiervon,  nach  eingetretener  Rechtskraft  der  Entscheidung,  die  Behörde,  welche  für
deren  Vollzug  zu  sorgen  hat,  der  mit  der  Führung  des  betreffenden  Registers  betrauten  Behörde  bezw.  der
zuständigen  Staatsanwaltschaft  Mittheilung  zu  machen.  Die  Registerbehörde  hat  den  Inhalt  der  Mittheilung
auf  dem  im  Register  niedergelegten  Vermerke  der  Verurtheilung  einzutragen.

§.  13.
Form  der  Registerführung.

Die  Register  enthalten  die  Vermerke  (Ss.  7,  8,  9)  in  der  übersandten  Urschrift.  Die  Vermerke  sind
alphabetisch  geordnet  und  verschlossen  aufzubewahren.

S.  14.

Der  mit  der  Registerführung  betraute  Beamte  hat  nach  Eingang  der  Vermerke  die  Vollständigkeit
und  möglichst  auch  —  gegebenenfalls  auf  Grund  der  Standesregister  —  die  Nichtigkeit  der  in  dem  Vermerke
  enthaltenen  Angaben  über  die  Persönlichkeit  und  den  Geburtsort  des  Verurtheilten  zu  prüfen.

Findet  er  eine  erhebliche  Unvollständigkeit  oder  Unrichtigkeit,  so  hat  er  den  Vermerk  unter  kurzer
Angabe  des  Grundes  an  die  absendende  Behörde  behufs  weiterer  Prüfung  und  eventueller  Berichtigung

zurückzusenden.
Im  anderen  Falle  hat  er  den  ihm  zugegangenen  Vermerk  unter  genauer  Beobachtung  der  alphabethischen

  Ordnung  in  das  Register  aufzunehmen.
Bei  verheiratheten  Frauen  ist  ihr  ursprünglicher  Familienname  (Geburtsname)  maßgebend.

8.  15.
Mehrere,  dieselbe  Person  betreffende  Vermerke  sind  nicht  einzeln  in  dem  Register  aufzubewahren,
sondern  durch  einen  besonderen  Umschlag  mit  Namensaufschrift  von  den  übrigen  Vermerken  getrennt
zu  halten.
        <pb n="326" />
        —  312  —

S.  16.
Diejenigen  Vermerke,  welche  Personen  betreffen,  die  inhalts  derselben  das  70.  Lebensjahr  überschritten
haben,  sind  aus  den  Registern  zu  entfernen.
Das  gleiche  gilt  von  Vermerken  über  Personen,  deren  Tod  dem  Register  führenden  Beamten  glaubhaft
  nachgewiesen  ist.

8.  17.
Auskunftsertheilung  aus  den  Registern.

Gerichtlichen  und  anderen  öffentlichen  deutschen  Behörden  ist  auf  jedes,  eine  bestimmte  Person  betreffende
  Ersuchen  über  den  Inhalt  der  Register  kostenfrei  amtliche  Auskunft  zu  ertheilen.

Das  Ersuchen  ist  nach  Maßgabe  des  Formulars  C  an  die  zuständige  Register  führende  Behörde
gorwulat  O-  oder  an  den  Staatsanwalt  bei  dem  Landgerichte  des  Geburtsorts  der  betreffenden  Person  zu  richten.  Die
Register  führende  Behörde  ertheilt  ihre  Auskunft  durch  Aussüllung  des  ihr  zugegangenen  Formulars  und

zwar:

a)  im  Falle  die  betreffende  Person  sich  im  Register  nicht  vorfindet,  durch  die  Einfügung  des

Wortes  „nicht"  vor  das  Wort  „verurtheilt“  in  der  Zeile:  „ist  ausweislich  des  Registers  verurtheilt“;


b)  anderenfalls  durch  genaue  Ausfüllung  der  weiteren  Nubriken  des  Formulars  auf  Grund  der  im

Register  sich  vorfindenden  Vermerke.

Ergiebt  sich,  daß  die  in  dem  Ersuchen  bezeichnete  Person  an  dem  angegebenen  Orte  in  dem  Bezirke
der  ersuchten  Behörde  nicht  geboren  ist,  worüber  diese  sich  thunlichst  Gewißheit  zu  verschaffen  hat,  so  ist  das
Ersuchen  mit  einer  entsprechenden  kurzen  Bemerkung  zurückzusenden.  Wird  auf  Verlangen  die  Auskunft  telegraphisch
  ertheilt,  so  ist  dennoch  schriftliche  Auskunft  nachzusenden.

S.  18.

Inwieweit  auswärtigen  Behörden  kostenfrei  oder  gegen  Erhebung  einer  Gebühr  Auskunft  zu  geben
ist,  bleibt,  soweit  nicht  bezügliche  Abmachungen  seitens  des  Reichs  mit  der  betreffenden  auswärtigen  Regierung
  getroffen  sind,  der  Bestimmung  der  Landesregierung,  bezüglich  des  bei  dem  Reichs-Justizamt  geführten
Registers  der  Bestimmung  des  Reichskanzlers  überlassen.

8.  19.
Schlußbestimmungen.
Den  Landesregierungen  —  hinsichtlich  des  Zentralregisters  dem  Reichskanzler  —  bleiben  auch  die
sonstigen  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen  Bestimmungen  vorbehalten.

8.  20.
Durch  die  gegenwärtige  Verordnung  wird  die  Geltung  von  Vorschriften  in  den  Bundesstaaten  über
anderweitig  in  Strafsachen  von  den  Behörden  zu  machende  Mittheilungen  nicht  berührt.
Insbesondere  bleiben  unberührt  die  Vorschriften,  wonach  einzelnen  ausländischen  Regierungen  die
Verurtheilungen  ihrer  Staatsangehörigen  vertragsmäßig  in  bestimmter  Form  mitzutheilen  sind.

§.  21.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1882  in  Kraft.
Berlin,  den  16.  Juni  1882.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  v.  Schelling.
        <pb n="327" />
        1

Mittheilende  Behörde:

 

—  313  —

2.
Strafnachricht  (A)  für  das  Strafregister
zu

3

Jahrgang
des  Urtheils:

 

 

4.  5.
Familienname  des  Altenzeichen  det  Strafsache,
Fonrentr  die  Verurtheilung  erfolgte:
orname:
6.

Vor=  und  Zuname
der  Eltern:

7.
schon  früher  bestraft?
ja.  nein.

 

 

Datum  Tag

und  Monat,
—*
Gemeinde,

der  .
Landgerichtsbezirk,
Geburt.  Staat:

verurtheilt  durch

 

Familienstand:
event.
Vor=  und  Zuname
des  Ehegatten:

verheirathet

 

Letzter  Wohnort:

 

Alter:
Beruf:

auf  Grund  de  §.

 

Bemerkungen.

 

 

Datum:

13.

Auszug  aus  dem  Urtheil:

6Ö..  HHHF##§#T#T⅛N°  |s##;„;

zu  einer  strafe  von

Die  Richtigkeit  bescheinigt:
        <pb n="328" />
        314  —

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.
Mittheilende  Behörde:  Strafnachricht  (A.)  für  das  Strafregister  Jahrgang
Königl.  Staatsanwalt-  zu  des  Urtheils:

schaft  beim  Land-  Kaiserslautern  (Bayern).  1882.
gericht  II  Herlin.
4.  5.
Altenzei
Familienname  des  171  u  6  e17  den  det  Straffache
Verurtheilten:  ·  die  Verurtheilung  erfolgte:
Vorname:  Karl  Ludvig.  K.  197/97.
6.  7.
-  ü  2
Vor=  und  Iuname  Ernst  Huber  und  Helene  Schaper.  schon  Küher  bestraft'
8.  13.
Ta  i1.
Datum  und  k.  26.  Januar  Auszug  aus  dem  Urtheil:
Jahr,  1845.  ;  .-  -«--.  ·  vi  ..·
LdJerrt  Gem  einde,  angchhten.  verurtheilt  durch  leil  des  Königlichen  Landgerielits  II  (Schioui
Geburt  Landgerichtsbezirk,  Laiserslautern  gerieli)  æu  Berlin
i·  Staat:  Bagern.
9  .
»  "  .  2.-4--188.2
Familienstand:  verheirathet  vom  20.  April
event.  mit  neid
Vor=  und  Zuname  Marie  Kõnigꝗ  wegen  Meineids
des  Ehegatten:  am  10.  Mai  1876.
10.
Charlottenburg
Letzter  Wohnort:  bei  Belmn.
1I  auf  Grund  des  §s.  164  Strafgesetabuchs
Alter:  37  Jagtr.—
Beruf:  Schlosser.
12.
Bemerkungen.  zu  einer  Zucstehausstrafe  von  zver  Jasiren,  Verlusst  der  bürger-Eime
  zimeite  Strafnachriceht  ist,  da  der  Geburtsort  lichen  Ehrenreolle  aus,  die.  Pauer  von  drei  Jahren  und
nioht  æuweifellos  feststeht,  an  das  Strafregister  des  Land-  dauernder  Zeugnissunfãhigqneit.
gerichts  II  au  Berlin  gesandt.
Die  Richtigkeit  bescheinigt:
W.  W.

 

 

Datum:  Berin,  den  30.  4pr!  1862.

’ster  Staatgantbatt.
        <pb n="329" />
        —  315  —

 

 

 

 

 

 

 

1.  2.
Mittheilende  Behörde:  Strafnachricht  (B)  für  das  Strafregister
zu
V  3.
Familienname
des  Verurtheilten:
Vorname:
4.
Name  der  Eltern:
5.
Alter,  Beruf  (Gewerbe),
Familienstand:  verheirathet.
6.
Wohnort:
J.
geborennn
zzu  Loeandzerichtsbezirk:
Staat:
verurtheilt  durh
vom.............·..·.......................·...·......····..·....·...·.............·........................·........·.......·.............................................·.........·...........·...............
wegen  .....................·................»..
istlautBeschlußde................
vom....

mstrunddeö§.362.Abfo.tz2desStrafgesetzbuchg

Die  Richtigkeit  bescheinigt:

Datum:
        <pb n="330" />
        —  316  —

 

 

1.  2.
Mittheilende  Behörde:  Strafnachricht  (B.)  für  das  Strafregister
Kônh#.  Regierag  1  zu
æeu  Magdeburg.  Dresden.
3.
Familienname  33
des  Verurtheilten:  Schüler
Vorname:  Johann  Carl  Auqust.
4

Name  der  Eltern:

 

Friedrich  Schũler  und  Iohanna  Schmidt.

 

 

 

5.
Alter,  Beruf  (Gewerbe),  36  Jadre  a#,  Webe
Familienstand:  unverhei#rathet.
6.
Wohnort:  2uletat  Leipaig.
7

 

geboren  am  6.  Jaauar  71846.

zu  Loscortz  Landgerichtsbezirk:  Dresqcen.

Staat:  Könspreich  Sackhsen.
verurtheilt  durch  Urtheil  des  Schöpßengeriehts  r#  Magdeb#rg

vom  2.  Sepfemeer  1882

wegen  Landstreichens  G.  461  Nr.  J  des  S#-#.  G.  N.)

ist  laut  Beschluß  de#  Kömyllchen  Kegierung  =  Magdeburg
vom  26.  Sepfiemoer  1082

auf  Grund  des  §.  362  Absatz  2  des  Strasgesetzbuchs  cu'  6  Aôonat  einem  Arbeitshaus  uberiiesen.

Die  Nichtigkeit  bescheinigt:

V.  V.
Ober-Regierunçgs-Kat.

Datum:  206.  Septemöe  1882.
        <pb n="331" />
        —  317  —

C.

 

Uccchriftlich  mit  der  Bitte  um  schleunige  Rücksendung

an

in

 

zur  gefälligen  Auskunftsertheilung  über  die  Vorstrafen  der  umstehend  bezeichneten  Person.

Datum:

Unterschrift:

49
        <pb n="332" />
        —  318  —

Usschriftlich  unter  Bezugnahme  auf  beifolgenden  Auszug  zurück

an

in
        <pb n="333" />
        de

—  319  —

Auszug  aus  dem  Strafregister

zu

 

Familienname:

 

Vornamen:

 

Vor=  und  Zuname
der  Eltern:

 

 

Geburtstag:

 

 

Geburtsort:

 

Wohnort:

 

 

Familienstand:

 

 

Beruf:

ist  ausweislich  des  Registers  verurtheilt

 

Dee.  am

durch  wegen  zu

Aktenzeichen  und
sonstige  Bemerkungen.

 

 

 

 

 

 

49“
        <pb n="334" />
        320

 

Lsede.
Nr.

am

durch

wegen

zu

 

Aktenzeichen  und
sonstige  Bemerkungen.
        <pb n="335" />
        —  321  —

C.  1.

 

Urschriftiich  mit  der  Bitte  um  schleunige  Rücksendung

an
dez  ##  Szclockenm  Kaiserlichen  Landgericsit
in

Strassber  z.  4..

 

zur  gefälligen  Auskunftsertheilung  über  die  Vorstrasen  der  umstehend  bezeichneten  Person.

Datum:  AMamz,  d#n  30.  Dezemer  1002.

Unterschrift:  W.  W.

Untersuchungsrichter
beim  Crosshersoglichen  Landgericht.
        <pb n="336" />
        —  322  —

Uccchristlich  unter  Bezugnahme  auf  beifolgenden  Auszug  zurück

an

in
        <pb n="337" />
        Anszug  aus  dem  Strafregister

 

 

 

 

 

 

 

 

de  zu
Familienname:  Sehrecider
Vornamen:  Peter  Puul
Jor=  und  Jun  ame  unverehel.  Helene  Schneider
Geburtstag:  7.  August  1850.
Geburtsort:  Bischofsheim  bei  Strassburg.
Wohnort:  Moina.
Familienstand:  verheirathet  mit  Marie  Stein.

 

 

Beruf:  Kaufmann.

ist  ausweislich  des  Registers  verurtheilt

 

Osde.

Nr.  am  durch  wegen  zu  Aktenzeichen  und

sonstige  Bemerkungen.
        <pb n="338" />
        324

 

Lfde.
Nr.

am

durch

wegen

zu

Aktenzeichen  und
sonstige  Bemerkungen.
        <pb n="339" />
        ÜUrschriftlich  mit  der  Bitte  um  schleunige  Rücksendung

an

dez  Herru  Staatsanuwall  am  Katsgerlichen  Laudgericsit
in

Strassburge  .  4

 

zur  gefälligen  Auskunftsertheilung  über  die  Vorstrafen  der  umstehend  bezeichneten  Person.

Datum:  J//-,  den  90.  De:embe  1882.

Unterschrift:  W.  W.

Untersuchungsrichter
beim  Grossheræoglichen  Lamdgericht.

50
        <pb n="340" />
        —  326

Urschristlich  unter  Bezugnahme  auf  beifolgenden  Auszug  zurück

an
den  Herru  Ontersucluuugsrickter  beim  Grosssieraoglichen  I.  audgericlsit
in

Mains.

 

Strassburg,  den  51.  Deaember  1662.

W.  W.

KaserliiCcher  Staatsaniwakt.
        <pb n="341" />
        —  327  —

Auszug  aus  dem  Strafregister
des  Kaiserlichen  Landgerichts  zu  Strassburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Familienname:  SCAmceider
Vornamen:  Peter  Paul

Vor  und  Zuname  unverehel.  Helene  Sehneider
Geburtstag:  7.  August  1850.

Geburtsort:  Bischofsheim  bei  Strassburg.
Wohnort:  Maineæ.

Familienstand:  verheiratlket  mit  Marie  Stein.

 

 

Beruf:  Kaufmann.

ist  ausweislich  des  Registers  nieht  verurtheilt

 

eLfde.

Nr.  am  durch  wegen  zu  Aktenzeichen  und

sonstige  Bemerkungen.
        <pb n="342" />
        328

 

Lfde.
Nr.

am

durch

 

wegen

 

zu

Aktenzeichen  und
sonstige  Bemerkungen.
        <pb n="343" />
        —  329  —

 

Ürschriftlich  mit  der  Bitte  um  schleunige  Rücksendung

an
den  Herru  Staatsanuwalt  am  Kauisertichen  I.andgericsit
in

Strassburg  i.  Ec-.

 

zur  gefälligen  Auskunftsertheilung  über  die  Vorstrafen  der  umstehend  bezeichneten  Person.

Datum:  AAlame,  den  30.  Deægember  1882.

Unterschrift:  W.  W.

Untersuchungsrihter
beim  Grossheraoglichen  Landgericht.
        <pb n="344" />
        —  330  —

Üeschriftlich  unter  Bezugnahme  auf  beisolgenden  Auszug  zurück

an
den  Herru  Ontersuchungsricsiter  beint  Grossheræoglichen  Landgericsit
in

Mains.

 

Strassburg,  den  3J.  Dezembe  1682.

W.  W.

Kasserlicher  Staatsantoat!é.
        <pb n="345" />
        —  331  —

Auszug  aus  dem  Strafregister
des  Kaiserlichen  Landgerichts  zu  Strassburg.

 

Familienname:

Vornamen:

Schneider

Peter  Puul

 

 

Vor=  und  Zuname
der  Eltern:

unverehel.  Mek  Schneider

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geburtstag:  7.  4  ½9  ½K  18%0.
Geburtsort:  Bischofsheim  bei  Strassburgꝗ.
Wohnort:  Maina.
Familienstand:  verlæiratliet  mit  Marie  Stein.
Beruf:  Kaufmann.
ist  ausweislich  des  Registers  verurtheilt
Lfde.  Aktenzeichen  und
Nr.  am  durch  wegen  zu  sonstige  Bemerkungen.
I.  3.  Februar  1870  das  Grossheræaogliehe  Hetruges  1Woche  Ay-.  659%9.
Stadt-  und  Hofgerieht  (8.  20  des  St.  C.  B.)  Gefdnontiss.
zu  Mannheim.
2.  6.  Mära  1876  das  Königliche  Land-  Hetruges  und  9  Monaten  V.  V.  10/78.

 

 

Herat  zu  Coölen-.

 

Untersehlagung
(88.  263,  276,  74,  32
Str.  G.  B.).

 

 

Gefängniss  und
Verlust  der  buürger—
lichen  Ehrenrecste

auf  1  Malr.

 

Die  Formulare  zu  den  Strafnachrichten  und  Registerauszügen  in  der  vom  Bundesrath  beschlossenen  Form  und

Gestalt  werden  den  Bundesregierungen  mitgetheilt  werden.

Wortlaut  maßgebend.

 

Der  vorstehende  Abdruck  dieser  Formulare  ist  nur  für  den
        <pb n="346" />
        332

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
3  Grund  der  Bestrafun  Ausweisung  des
Pe  auenu  rund  der  9.  beschlofsen  hat  Ausweisungs--#
  es  Ausgewiesenen.  «
es  gewies  beschlusses.
I.  2.  4  .  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  8.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Vincent  Dengalla,  geboren  1841  zu  Zarnowo,sschwerer  Diebstahl  (2  Jahre  Königlich  preußischer  Re-24.  März  d.  J.
Knecht,  Gouvernement  Augustowo,  Zuchthaus  laut  Erkenntniß  gierungs  =  Präsident  zu
Russisch-Polen,  vom  5.  Mai  1880),  Königsberg,
vb.  Auf  Grund  des  S.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.|Charles  Doujon,  (Keboren  am  4.  Oktober  1844  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  preußischer  Re-23.  Mai  d.  J.
Brauer,  zu  Fôret  bei  Reims,  Frank-Angabe  eines  falschen  Na=  PHierungs-Präsident  zu
«  reich,  und  daselbst  ortsangeimens,  öslin,
horig,
3.  Josef  Sauer,  Fleischer-geboren  am  8.  Januar  1854  Betteln  im  wiederholten  Rück.  Königlich  preußischer  Re-25.  Mai  (ausgeselle,
  zu  Freiwaldau,  Oester-fall,  Nichtbefolgung  der  gierungs  =  Präsident  zu  geführt  am
reichisch-Schlesien,  und  da.  Reiseroute  und  Widerstand  Oppeln,  9.  Juni)  d.  J.
selbst  ortsangehörig,  gegen  die  Staatsgewalt,
4.  Andreas  Hachulski,  30  Jahre,  geboren  zu  Kozyg-Landstreichen,  derselbe,  17.  (ausgeführt
Fleischergeselle,  towy,  Russisch-Polen,  und  am  22.)  Juni
daselbst  ortsangehörig,  d.  J.
5.  Heinrich  Graf  v.  Gersten,  23  Jahre,  aus  Sternenberg,  Landstreichen  und  Gebrauch  Königlich  preußische  Re17.  Juni  d.  IJ.
Conditor  und  Uhrmacher,  Kanton  Zürich,  Schweiz,  falscher  Legitimationspapiere,  gierung  zu  Wiesbaden,
6.  Charles  Wintergerst,0  Jahre,  aus  Dijon,  Frank-Landstreichen,  dieselbe  Behörde,  23.  Juni  d.  J.
Bierbrauer,  reich,
7.  Kaver  Karstner,  Sattler,  31  *  aus  Nancy,  Frank=  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
reich,
8.  Paul  Friedrich  Poulsen,/23  Jahre,  aus  Aarhuns  im  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
Mechaniker,  -  Jütland,  Dänemark,
9.  Johann  Welti,  Stell=  geboren  am  19.  Juni  1851  Landstreichen  und  Diebstahl,  Königlich  preußische  Re7.  (ausgeführt
macher,  zu  Zurzach,  Kanton  Aargau,  gierung  zu  Koblenz,  am  13.)  Juni
Schweiz,  d.  J.
10.  Jean  Eugene  Savigny  Jahre,  geboren  zu  Genf,  Landstreichen,  dieselbe  Behörde,  12.  (ausgeführt
Schweiz,  am  15.)  Juni
.  d..
11.  Andrä  Kirchner,  Dienst-geboren  1855,  aus  Absand,  desgleichen,  Königlich  bayerisches  Be-15.  Juni  d.  J.
knecht,  Bezirk  Innsbruck,  Tirol,  zirksamt  Ebersberg,
12.  Thomas  Jun,  Metzger-39  Jahre,  aus  Cimic,  Bezirk  Landstreichen  und  Vergehen  Königlich  bayerisches  Be.  17.  Juni  d.  J.
geselle,  Schüttenhofen,  Böhmen,  der  Berufsbeleidigung,  zirksamt  Rottenburg,
13.  Dominikus  Chenelli.geboren  am  1.  Oktober  1838  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi=  20.  Juni  d.  J.
Küfer,  zu  Lasino,  bei  Trient,  Tirol,  dent  zu  Straßburg,
14.  Jakob  Frei,  Zimmer-58  Jahre,  geboren  zu  Neßlau,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-.21.  Juni  d.  J.
mann,  Kanton  St.  Gallen,  Schweiz,  dent  zu  Kolmar,
15.  Emil  Tavernier,  Tage41  Jahre,  geboren  zu  Mül-Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  23.  Juni  d.  J.
löhner,  hausen,  Elsaß,  ortsangehörig
zu  Haut-Etueffont,  Frankreich,

16.  Die  Tagelöhner:
a)  de  Vonl  Biaggio,  zu  a.  am  29.  Dezember  1863,
b)  de  Boni  Felice,  zu  b.  am  2.  Dezember  1864  desgleichen,  derselbe,.  desgleichen.

 

 

 

eboren  zu  Cesio  maggioro,
Provinz  Felten,  Italien,

 

D

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="347" />
        Tentral-Slatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanslalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

1
I  2  .
X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  14.  Juli  1882.  928.
Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Erscheinen  Behandling.  der  mit  der  Post  aus  dem  Auslande  eineiner
  neuen  Ausgabe  der  Pharmacopoea  Germanica  gehenden  Waarensendungen;  —  Veränderungen  im  Be-Seite
  333  sesen  und  in  den  Befugnissen  von  Zoll-  und  Steuertelleen:
  336
2.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  4.  8  .·  .
-  .  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Einziehung  eines
Juni  1882  2  334  Konsulas  ,......  338
3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Beschlüsse  des  Bundesraths  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
zur  Auslegung  des  Reichs-Stempelgesetzes;  —  Zollamtliche  Reichsgebiete.  .....  338

 

 

1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Pbarmacopoea  Germanica,  editio  altera.

 

Auf  Grund  eines  vom  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  5.  Juli  d.  J.  gefaßten  Beschlusses  wird  hierdurch
bekannt  gemacht,  daß  das  demnächst  im  Verlage  der  R.  von  Decker'schen  Verlagsbuchhandlung  (Marquardt  &amp;amp;
Schenck)  zu  Berlin  unter  dem  Titel:  „Pharmacopoea  Germanica.  Editio  altera.“  erscheinende  Arzneibuch
mit  dem  1.  Januar  1883  an  die  Stelle  der  seit  dem  1.  November  1872  (siehe  die  Bekanntmachung  vom
1.  Juni  1872  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  172)  in  Geltung  befindlichen  Pharmacopoea  Germanica  tritt.

Berlin,  den  8.  Juli  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

51
        <pb n="348" />
        334

2.  Bant

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passi##a.
Ver  Erent.
Sonsti  "  er-8
  id  uhe  bindlich.  bindlich.
B9  Be  zeichnung  Grund.  Reserve..  Noten-  Gegen  Unge.Gegen  fäut  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  keiten
der  31.  Mai,  deckte  31.  Mais  samige  31.  Maas  mit  1.  Mai  31.  Mais  der  31.  Maiwterge.
Kapital.]  Fonds.Umlauf.  Ver-  —-  Passiva.  2  *  6
2  Banken.  1882.  Moten.  1882.  bindli  1882.  Kündi-  1882.  1882.Passivas  1882.ebenen
*  indlich-  gungs-  inlän.
—  keiten.  dischen
7  frist.  Wechseln.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  122.  13.  14.  15.  16.  17.
1  Reichsbank  ..  1200001772482300344127982102624435179181821—10817  —  —  17374107111492854103052  —
2  Städt.  Bank  zu  Breslau  3.000  600  26114  3606  1  151  54  3668—  329  —  —  —  —  9899—  24  983
3  Kölnische  Privatbank.  3  ooo  750  1684—  114  881—  113  211  —  282  3119—  9  131  —  —  126
4agdeburger  Privatbank  3  000  606  16744  121  942|+  102  4—  6  769—  64  240  .  112  62°“3+  163  824
5anziger  Privat-  nien
Bank  .....  3000  750  17514  18  905—  81  436—  11  2905—  66  667——  485  9509.  448  30
6  Provinzial-Aktien-Bank  de-Großherzogthums
  Posen.  3  o00  750  20351/14  93  1  3291.  48  317  70  1  545-  260  30—  7  682  423  593
71  Hannoversche  Bank  12000%  2os  4  638  4792434-—  222  4082  —  283  263004  41  1325  104  26  6864  341  631
#65Frankfurter  Bank  17  14475  124920|920  5091  221  307  533/  30141  710|3052  1531
9Bayerische  Notenbank  7500  613  63  692  533  31  583/F  3812  1045  —  850  92—  7  16199—  219  74621  —  643  1  47
10  Sächsische  Bank  zu  Dresden30oooß,  369546  54-  4576%1  123  20.—  47/89289  627  24854
11|eipziger  Kafsenverein  3000  182  2943|+  191  1336—  35  1244  —  154  563—  27  924  9  8  024/  19  49
12Chemnitzer  Stadtbank  510  127  504  5  296-  127  811  7  2  154—  621  711—.  4  3  447—  619  816
13  Wũrttembergische  Notenbank  9  o0o  439  21  491-  826  9944—  34  276+  12  1001.  11  529—  60  31  835  909  1  408
14  Badische  Bank-  .  9  000  1  422  12703  —  8830  7412—  999  551—  323  86—  20  505—  53  24267|—  1120  1  950
15  Bank  für  Süddeutschland  15  672  1  648  15267—  2  802  9799|—  1805  123—  25  —  —  45  659—  99  33369|—+  2  881  1  010
16  Braunschweigische  Bank.  10  500  352  2  179—  71  1337—  55  4475  197  1268—  6567  157—  25  18931—  860  1  687
17|Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  64  894+  186  347—  328  1207  □—  3  2  627—  251  55—  8  7247—  70  22
18..Bremer  Bank  16  607  sos  935%SO  522  529—  4178  946EK  1031  863
Zusammen  268  33  35330s1  023  85#  +124134  ê5  16  142938|20  9y  1  33  413  8  998+  2  6161  588  826.+115000  17  169

 

Zu  Spalte  5":

Zu

 

Zu  Spalte  9  Nr.
9  □½

8“
15“

 

4
4
4
4

 

 

 

 

Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu  100  .x
.  200

500

1000

Darunter  140  800

98  079.4.

noch  nicht  zur

617  768  200  4
510  200  (bei  der  Bank  Nr.  6
118  191  500  x  (bei  den  Banken  1,  6,  8,  10,  11),
285  438  500  K  (t  ;
ulösung  gelangte  Guldennoten.

 

 

6),

 

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="349" />
        Wesen.

banken  Ende  Juni

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Mai  1882.

auf  tausend  Mark.)

1882,

335

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aotiwva.

8
Metall.  Gegen  Reichs=  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen
31.  Mai  J  kassen-  31.  Mai  anderer  31.  Mai]  Wechsel.  31.  Mais  Lombard.  31.  MaiEffekten.  31.  Mai  31.  Mai  der  31.  Mai  S
Bestand..  eine.  1.  Banten.  1882.  1882.  1882.  1882.  Uttiva.  1882.  attiva.  1882.  1
6S
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
569929—  14  150  3714444-y  15  666—  954  397  3611.  62  784  93  4600  379  10  746  6  308  36  5511.  3220|1  155  89  TJiO0031  1
1  034  78  4  —  42  173  40811  613  4  50444  367  —  —  50  —  10  095  52
7311—  18  12—  3  60  20  75622  476  340%  2  —  —  276  88  89811—  387
56881  4  21  2  19  14  17  4526  247  10624  119  74111.  21  202  64156  183
607—  13  1  —  23814  112  6563—  197  738  46  560  285  1004  .  26  97111..  459  5
688  39  1  —  17  4  6  4992  4  164  1599+  251  —  —  5384  4  7  8311.  4546
1  3F73  39  11  4  320|.  152  147,  203  1  ol  296  563  135  7450—  216
4232  +  733  194—  127  95/F  49122  500  763  5585—  341  4871—  1  4152  +  1818  42  4911.  314
30  1599—  2377  24—  2  1926  —  900  37  549  +—  2  875  2088)  196  1  102  64  1773—  7  74621—  54319
17195s—  37  119—  140  11  6644  3  328  48  306+  1981  3  642+  955  3195—  4  51681-+  189  89289+  627210
1  013  12  6—  4  58.  218  3980  —  51  1  480  —  24  51  1  906  131  8  024—  1911
187—  14  6—  9  15—  99  2  7671360  911.  3  127  —  254  150  347  6192
91664  256  281  4  2353+  111318233—  33  73  1  29  511  —  80oJ  53  31835%  909
4921  45  5r  365  123  16  4993—  905  94—  8  52—  8  1  481—  368  24  2671——  1120  4
51411..  752  15  23  3126818644  653  77  73  4  614  —  3866+  1753  33  3600  A.  288115
575—  13  5—  10  2621.  7|10297  —  1440  1  727#.  23  —  —  6  1415%  688  190111—  84516
406—  49  5  1  136—  94  4764—  40  170  45  698  51  1225+  124  7404—  5217
1790|  72  2  —  74—  42  228219  1567  8353  4  417  472  574  713—  13839623|  120818

650  235  —  15  136  32  5841—  7612  35519+  3944  6561  319—  66  116  128  298  51981  27  636  5965  72  977  +  73591597968  K112617

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

51“
        <pb n="350" />
        3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Zur  Beseitigung  von  Zweifeln  und  Meinungsverschiedenheiten  hinsichtlich  der  Auslegung  und  Anwendung
des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  (Reichs-Gesetzblatt  S.  185),
hat  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  5.  Juli  d.  I.  die  nachstehenden  Beschlüsse  gefaßt:

1.  Genußscheine  und  ähnliche  zum  Bezug  eines  Antheils  an  dem  zur  Vertheilung  gelangenden
Reingewinn  einer  Aktienunternehmung  berechtigende  Werthpapiere  sind,  wenn  dieselben  dem
Eigenthümer  oder  Inhaber  auch  einen  verhältnißmäßigen  Antheil  an  dem  Vermögen  der  Gesellschaft
  gewähren,  wie  Aktien  bezw.  Aktienantheilscheine  zu  besteuern,  wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,
als  Schuldverschreibungen.

Als  Kapitalwerth  der  letzteren  ist  zutreffendenfalls  der  25fache  Betrag  der  durchschnittlichen
*8  event.  der  Kurswerth  und,  falls  ein  solcher  nicht  besteht,  der  Schätzungswerth
anzusehen.

2.  Zu  den  Anschaffungsgeschäften  im  Sinne  der  Tarifnummer  4  gehört  auch  die  Annahme  von
Wechseln,  Kupons,  Dividendenscheinen  oder  Werthpapieren  zur  Gutschrift  in  laufender  Rechnung
oder  auf  eine  bestimmte,  aus  einem  Waarengeschäft  oder  einem  sonstigen  Rechtsgrund  entsprungene
  Schuld.

3.  Die  Anwendbarkeit  der  Tarifnummer  4  b  ist  nicht  auf  die  von  einem  Kontrahenten  des  Geschäfts
ausgestellten  und  für  einen  solchen  bestimmten  Berechnungen,  auch  nicht  auf  Guthaben,  Verpflichtungen
  oder  Ansprüche  beschränkt,  welche  auf  Geld  gerichtet  sind.  Die  Tarifnummer  4b
umfaßt  sowohl  die  Berechnungen  des  Gläubigers  über  sein  Guthaben,  als  solche  des  Schuldners
über  seine  Verpflichtung.  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  die  Berechnung  außer  dem  Betrage  des
Anspruchs  auch  die  Grundlagen  enthält,  aus  denen  der  erstere  rechnerisch  ermittelt  ist.  Eine  von
beiden  Angaben  genügt.  Der  Zweck  der  Ausstellung  einer  Berechnung  ist  ohne  Einfluß  auf  die
Stempelpflichtigkeit  derselben.  Auch  quittirte  Rechnungen  und  Quittungen,  welche  den  Inhalt
der  Rechnungen  im  Sinne  des  Tarifs  haben,  sind  stempelpflichtig.

Die  Rechnung  ist  auch  dann  im  Sinne  des  Tarifs  über  ein  „abgeschlossenes"  Geschäft
ausgestellt,  wenn  sie  vor  dem  Abschlusse  des  Geschäfts  in  Erwartung  des  letzteren  angefertigt,
aber  erst  gleichzeitig  mit  dem  Abschluß  oder  in  Folge  desselben  ausgehändigt  bezw.  angenommen
wird,  wie  dies  beispielsweise  bei  den  Rechnungen  der  Fall  ist,  welche  den  zur  Diskontirung  angebotenen
  Wechseln  beigefügt  zu  werden  pflegen.

Auf  Kontokorrent=  und  Rechnungsauszüge  ist  die  Tarifnummer  4b  alsdann  anwendbar,
wenn  im  Debet  oder  Kredit  ein  Anspruch  aufgerechnet  wird,  welcher  aus  einem  der  in  der
gedachten  Nummer  bezeichneten  Geschäfte  entsprungen  ist.

4.  Noten  über  Auszahlungen  für  Rechnung  eines  Andern  fallen  nicht  unter  die  Tarifnummer  4,
sofern  nicht  etwa  ein  Kauf  fremder  Banknoten  oder  fremden  Geldes  vorliegt.

5.  Auf  Schriftstücke  der  Tarifnummer  4b  findet  die  Vorschrift  im  §.  9b  des  Gesetzes  vom
1.  Juli  v.  J.  keine  Anwendung.  Bank=  oder  Kreditinstituten,  welche  Geschäfte  der  Staatskasse
in  deren  Vertretung  ausführen,  kommt  die  gedachte  Vorschrift  nicht  zu  gute.

6.  Schlußnoten  2c.  und  Rechnungen  2c.  über  die  in  der  Tarifnummer  4  bezeichneten  Geschäfte  sind
auch  dann  stempelpflichtig,  wenn  das  Geschäft  Zins=  oder  Dividendenscheine  (Kupons)  zum
Gegenstande  hat.

7.  Bei  der  Berechnung  des  Werths  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  nach  der  „Befreiung“  Ziffer  1
zu  Tarifnummer  4  sind  die  laufenden  Zinsen  mit  in  Rechnung  zu  stellen.

8.  Wird  der  bereits  vorher  brieflich  oder  mündlich  durch  Herstellung  des  Konsenses  erzielte  Abschluß
eines  der  Tarifnummer  4  a  angehörigen  Geschäftes  in,  die  Geschäftsbedingungen  zusammenstellenden
Briefen  bestätigt,  so  ist  die  „Befreiung“  Ziffer  3  zur  Tarifnummer  4  auf  diese  Briefe  nicht
anwendbar.

9.  Auf  Briefe,  welche  eine  Rechnung  2rc.  der  in  Tarifnummer  4  b  bezeichneten  Art  enthalten,  findet
die  „Befreiung“  Ziffer  3  zur  Tarifnummer  4  keine  Anwendung.
        <pb n="351" />
        —  337  —

10.  Für  die  Bemessung  der  in  Ziffer  3  der  „Befreiungen“  für  Tarifnummer  4  bestimmten  Entfernung
  von  mindestens  15  Kilometer  ist  die  Entfernung  des  Bestimmungsortes  vom  Absendungsorte
  und  für  diese  diejenige  Entfernung  als  maßgebend  zu  erachten,  welche  für  den  Postverkehr
  gilt.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die  zollamtliche  Behandlung  von  Waarensendungen,  welche  mit  der  Post  aus  dem
Auslande  eingehen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  Juli  d.  J.  Folgendes  beschlossen:

1.  Von  der  Zollbefreiung  des  8.  4  Vit.  a  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879  werden  diejenigen
Waarensendungen  im  Einzelgewicht  von  brutto  50  Gramm  und  darüber  ausgeschlossen,  deren
Einfuhr  mit  der  Post  über  die  Grenzen  gegen  Oesterreich-Ungarn  oder  die  Zollausschlüsse  erfolgt,
soweit  diese  Sendungen  einem  Zollsatze  von  100  Mark  oder  mehr  für  100  Kilogramm  unterliegen;


2.  die  zu  1  bezeichneten  Sendungen  uhterliegen  der  Verpflichtung  zur  Inhaltserklärung  und  der
zollamtlichen  Behandlung  nach  den  Bestimmungen  des  Regulatiovs  über  die  zollamtliche  Behandlung
  der  mit  den  Posten  ein-,  aus-  on  durchgehenden  Gegenstände  mit  der  Maßgabe,  daß  die
die  Behandlung  von  Waarenproben  betreffenden,  durch  die  Beschlüsse  des  Bundesraths  vom
24.  März  1871  unter  I  Ziffer  2,  3  und  5  aufgehobenen  Bestimmungen  im  §.  2  unter  5,  im
zweiten  Satz  des  §.  4  Absatz  2  und  im  Absatz  2  des  §.  7  des  Postregulativs')  wieder  in  Kraft
zu  treten  haben;

3.  der  §.  2  des  Postregulativs  erhält  folgenden  Zusatz:

„Liegt  Grund  zu  der  Vermuthung  vor,  daß  mit  den  Briefposten  zollpflichtige  Gegenstände
  in  zollpflichtiger  Menge  eingefü  werden,  so  sind  die  Zoll=  und  Steuerbeamten

 
 

befugt,  in  den  Dienstlokalen  der  betreffenden  Postanstalten  der  Eröffnung  der  Brief=  und
Fahrpostbeutel  oder  Packete  beizuwohnen,  um  von  dem  Inhalte  Ueberzeugung  zu  nehmen;
die  etwa  vorgefundenen  Briefe  oder  Packete,  bei  welchen  sich  die  Vermuthung  zollpflichtigen
Inhalts  rechtfertigt,  sowie  zollpflichtige  Waarenproben  von  mehr  als  250  Gramm  sind  der
zollamtlichen  Vorabfertigung  (ss.  4  u.  ff.)  zu  unterwerfen."

Berlin,  den  8.  Juli  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Burchard.

 

!)  Diese  Bestimmungen  lauten:
§.  2.  Die  Beifügung  einer  Inhaltserklärung  ist  nicht  erforderlich

ꝛc.
5.  bei  Waarenproben  und  Mustern  zum  Bruttogewicht  von  ½  Zollpfund  oder  weniger,  welche  unter

Kreuzband  oder  in  solcher  Weise  verpackt  eingehen,  daß  über  den  Inhalt  kein  Zweifel  entstehen  kann.

§.  4  Absatz  2  zweiter  Satz.  Ebenso  findet  bei  den  in  §F.  2  unter  Nr.  5  aufgeführten  Waarenproben  und
Mustern  eine  zollamtliche  Vorabfertigung  an  der  Grenze  nicht  statt,  vielmehr  werden  dieselben  erst  am  Be.
stimmungsorte  von  der  Postbehörde  der  Zollstelle  zur  Revision  und  schließlichen  Abfertigung  (§§.  0  ff.)  voreführt.


§.  7  al  atz  2.  Die  Abfertigung  der  Waarenproben  und  Muster  (§.  2  Ziffer  5)  kann  ohne  Zuziehung  des  Adressate
von  der  Postbehörde  veranlaßt  werden.  f  hne  Zuziehung  ssaten
        <pb n="352" />
        —  338  —

Dee  nachbezeichneten  Königlich  preußischen  Steuerstellen,  nämlich  das  Hauptzollamt  zu  Aachen,  das  Hauptsteueramt
  zu  Crefeld  und  das  Untersteueramt  zu  M.-Gladbach  sind  zur  Abstempelung  mit  Stempelmarken
versehener  Formulare  zu  Schlußnoten  2c.  (Ziffer  4  des  Tarifs  zum  Gesetz  vom  1.  Juli  1881,  betreffend  die
Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  —  Reichs-Gesetzblatt  S.  185  —),  in  Mengen  von  weniger  als  20  Stück
ermächtigt  worden.

 

Dem  Königlich  preußischen  Nebenzollamte  I.  zu  Podzamcze  im  Hauptamtsbezirke  Skalmierzyce  ist  die  unbeschränkte
  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  II  beigelegt  worden.

 

Die  Umwandlung  des  Königlich  preußischen  Nebenzollamtes  I.  zu  Schwerta  im  Hauptamtsbezirke  Görlitz  in
ein  Nebenzollamt  II.  (vergl.  Centralblatt  1882  S.  158)  ist  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  zur  Ausführung  gekommen.


 

4.  Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  Botschaftsdragoman  Dr.  Schroeder  in  Konstantinopel  zum  Konsul  in  Beirut,
und
den  Kaufmann  Herbert  Dabney  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsuls  S.  J.
Oliver  zum  Konsul  in  Fayal  (Ajzoren)
zu  ernennen  geruht.

Dee  Kaiserliche  Vize-Konsulat  in  Cardenas  (Cuba)  ist  eingezogen.

 

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Deum
7  Grund  der  Bestrafung.  d-  Ausweisungsdes
  Ausgewiesenen.  at.  beschlufses.
I.  2.  l  Z.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Franz  Kvapil,  Drechsler-geboren  am  26.  April  1835|Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-|28.  Juni  d.  J.
gehülfe,  zu  Kuttenberg  bei  Prag,  ierungs  =  Präsident  zu
Böhmen,  Potsdem,
2.  Süssel  Berliner  alias4  Jahre,  aus  Breziny,  Rus.  Landstreichen  und  Gebrauch#Königlich  preußische  Re.30.  Juni  d.  J.
Rosalie  Schumann,  sisch-Polen,  falscher  Legitimationspapiere,  gierung  zu  Posen,

Schneiderin,
        <pb n="353" />
        339

 

 

 

b)  William
Tischler,

Smith,

 

beide  geboren  zu  London,

 

Landstreichen,

I
6

 

 

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
3  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
□
1.  2.  3.  4.  5.  6.
3.Matthias  Jensen,  Ar-geboren  am  24.  Februar  1841  VLandstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Land-28.  Juni  d.  J.
beiter,  zu  Mora  bei  Stockholm,  drostei  zu  Lüneburg,
Schweden,  .
4.AdolfWifchnowskygeborenam11.Mai1853desgleichen,  Königlich  preußische  Re-29.  Juni  d.  J.
alias  Wischnofsky,  Wien,  wohnhaft  zu  Bechin,  gierung  zu  Düsseldorf,
Metallschläger,  Böhmen,
5.  Isaak  Szkop,  Schneider,  zeboren  am  8.  August  1850,  Landstreichen,  Betteln,  Ge--Königlich  bayerisches  Be-6.  Juni  d.  J.
aus  Warschau,  brauch  gefälschter  Legitima=  zirksamt  Ochsenfurt,
tionspapiere,  Annahme  eines
falschen  Namens  und  mehrfacher
  Betrug,
6.  Lorenz  Franz,  Schuh-,7  Jahre,  aus  Sandau,  Be-Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be.  19.  Juni  d.  J.
machergeselle,  zirk  Plan,  Böhmen,  zirksamt  Tirschenreuth,
7  Fosef  Strassu,  Gärtner,20  Jahre,  ortsangehörig  zu  Landstreichen,  Königlich  bayerisches  Be.26.  Juni  d.  J.
Brandeis,  Bezirk  Karolinen-  zirksamt  Regen,
thal,  Böhmen,
8.  Gabriel  Schmidt,  Dach-geboren  1843  zu  Schönwalde  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis-8.  (ausgeführt
decker,  bei  Aussig,  Böhmen,  hauptmannschaft  zu  am  5  Juni
Bautzen,  d.  J.
9.  Jakob  Schoch,  Dienst-31  Jahre,  aus  Herisau,  Kan-Landstreichen  und  Nichtbefol.  Großherzoglich  badischer  30.  Juni  d.  J.
knecht,  ton  Appenzell,  Schweiz,  gung  der  Reiseroute,  Haudeskommisser  zu
annheim,  -
10.  Albert  Huber,  Seiler,  24  Jahre,  geboren  zu  Hirs-Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-27.  Mai  d.  J.
landen,  Kanton  Zirich,  dent  zu  Kolmar,
Schweiz,
11.  Johann  Thebaud,  geboren  am  10.  Dezember  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  28.  Juni  d.  J.
Kellner,  1857  zu  Vigneux  bei  St.
Nazaire,  Frankreich,
12.  Jakob  Wertier,  Hand--geboren  am  29.  April  1842  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
lungskommis,  zu  Uzes,  Departement  Gard,
Frankreich,
13.  a)  John  Smith,  Maler,  zu  a.  19,  zu  b.  17  Jahre,

27.  Juni  d.  J.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="354" />
        <pb n="355" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Verauegegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

Berlin,  Freitag,  den  21.  Juli  1882.  ##290.

 

 

 

 

 

X.  Jahrgang.

 

 

 

Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Verlängerung  4.  Heimath-Wesen:  Erkenntniß  des  Bundesamts  für  beimathder
  Leo  des  deutsch-mexikanischen  Landels,  und  Wesssfen
chiffahrts-Bertraags.  eite  341  5.  Maaß  =  und  Gewichts-Wesen:  Bestimmungen  ceuufend
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  „Versteigerung  von  Konfiskaten  v  gen,
aus  Zollprozessen  und  von  Niederla  cgülern  —  Begriffs-  die  amtliche  Beglaubigung  von  Abel'schen  Pesroleum
bestimmung  für  Spielkarten;  —  Erweiterung  der  Zoll—  probben
abfertigungsbefugniß  der  ollabfertigungsstelle  am  Enten-  6.  Polizei-Wesen:  Erscheinen  eines  alphabetischen  Verzeichwärder
  in  Hamburg;  —  Befugniß  einer  Zollstelle  341  nisses  der  auf  Grund  des  Gesetzes  gegen  die  Sozial-3.
  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  2.  Nachtrags  zur  Demokratie  erlassenen  Verbote;  —  Ausweisung  von  Aus-Amtlichen
  Schiffsliste  für  182  ..  342  ländern  aus  dem  Reichsgebitte  .  .  344

 

 

1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

Durch  Austausch  von  Erklärungen  zwischen  dem  Kaiserlichen  Minister-Residenten  in  Mexico  und  der  mexicanischen
  Regierung  ist  vereinbart  worden,  daß  die  Wirkungen  der  mexicanischerseits  erfolgten  Kündigung
(Central-Blatt  1881,  Seite  419)  des  Handels  und  Schiffahrtsvertrages  zwischen  Deutschland  und  den  Vereinigten
  Staaten  von  Mexico  vom  28.  August  1869  dergestalt  hinausgeschoben  werden,  daß  der  Vertrag
bis  zum  31.  Dezember  1882  in  Kraft  bleibt.

 

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  Juli  d.  J.  folgende  Beschlüsse  gefaßt:
1.  Konfiskate  aus  Zollprozessen  dürfen  nur  dann  in  den  freien  Verkehr  gesetzt  werden,  wenn  durch
den  Verkauf  derselben  der  volle  tarifmäßige  Eingangszoll  zur  Verrechnung  gelangt.
2.  Der  Absatz  2  in  8.  40  des  durch  Beschluß  des  Bundesraths  vom  20.  Dezember  1869  fest—
gestellten  Niederlage-Regulativs  erhält  folgende  Fassung:
„Bleibt  in  solchen  Fällen  beim  öffentlichen  Verkauf  der  Waaren  das  Meistgebot  nach  Abzug
der  Kosten  hinter  dem  Betrage  des  Eingangszolls  zurück,  so  ist  in  der  Regel  der  Zuschlag  zu
versagen.  Ausnahmen  hiervon  können  von  der  Direktivbehörde  nur  dann  zugelassen  werden,
wenn  der  Ausfall  an  Zollgefällen  10  Prozent  nicht  übersteigt.“
3.  Für  die  in  8.  157  des  Vereinszollgesetzes  bezeichneten  Gegenstände  ist  die  Bestimmung  unter
Ziffer  2  ebenfalls  maßgebend.

 

52
        <pb n="356" />
        —  342  —

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  Juli  d.  J.  beschlossen,  daß  als  Spielkarten  im  Sinne  des
Gesetzes  vom  3.  Juli  1878  solche  Karten  anzusehen  sind,  mit  welchen  irgend  eines  der  gewöhnlichen  Kartenspiele
  gespielt  werden  kann.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  Juli  d.  J.  beschlossen,  daß  der  Zollabfertigungsstelle  am
Entenwärder  in  Hamburg  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Positionen  22  a  und  b  des
Zolltarifs  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  der  betreffenden  Tarifpositionen  ertheilt  werde.  ·

 

Dem  KöniglichpreußischenNebenzollamtel.aufdemVahnhofezuStraelenimHauptamtsbezirkeKalbenkirchen
  ist  die  Befugniß  zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehenden  inländischen
Branntweins  und  Biers  beigelegt  worden.

 

3.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Der  II.  Nachtrag  zu  der  den  Anhang  zum  internationalen  Signalbuche  bildenden  „Amtlichen  Liste  der
Krlt  der  deutschen  Kriegs=  und  Handels-Marine  mit  ihren  Unterscheidungs-Signalen  vom  Jahre  1882“
ist  erschienen.

Berlin,  den  17.  Juli  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

4.  Heimath-Weesen.

 

1  die  Frage  ob  eine  ungerechtfertigte  Abschiebung  vorliegt  und  wann  im  Sinne  des  §.  30  des  Reichsgesetzes
  vom  6.  Juni  1870  der  Eintritt  der  Hülfsbedürftigkeit  erfolgt  ist,  hat  sich  das  Bundesamt  für  das
Heimathwesen  in  dem  Urtheil  vom  6.  Mai  1882  in  Sachen  Sonneberg  wider  Schwarzburg-Sondershausen
ausgesprochen.  Das  Sachverhältniß  ist  folgendes:

Die  Wittwe  des  zu  Masserberg  in  Schwarzburg-Sondershausen  verunglückten  N.  N.,  welcher  unstreitig
  landarm  war,  hatte  bei  N.  in  Masserberg  mit  ihren  4  Kindern  ein  vorläufiges  Unterkommen  gefunden,
  nachdem  ihr  die  Wohnung  im  Gemeinde-Hirtenhause  entzogen  worden  war.  Am  4.  Januar  1881
hat  sie  auf  Veranlassung  des  Gendarmen  K.  aus  A.  mit  ihren  kleinen  Kindern  unter  Zurücklassung  ihrer
Sachen  bei  tiefem  Schnee  den  Ort  sofort  verlassen  und  sich  nach  Siegmundsburg  im  Herzogthum  Meiningen,
wo  sie  8  Jahre  früher  gelebt  hatte,  begeben  müssen.  Dort  ist  fie  sofort  der  Armenpflege  anheimgefallen  und
unterstützt.  Die  von  Siegmundsburg  gemachten  Aufwendungen  hat  der  Landarmenverband  des  Kreises
Sonneberg  erstattet  und  die  weitere  Verpflegung  der  Familie  N.  N.  übernommen.

Der  erste  Richter  hat  mit  Rücksicht  darauf,  daß  der  Kläger  selbst  behauptete,  die  N.  N.  habe  sich
bis  zu  ihrem  Abzuge  von  Masserberg  mit  ihren  Kindern  ernährt  und  Armenpflege  nicht  in  Anspruch  genommen,
  den  Kläger  mit  seiner  Klage  gegen  den  beklagten  Landarmenverband  auf  Erstattung  der  Auslagen
und  Uebernahme  der  Verpflegten  abgewiesen,  weil  die  Hülfsbedürftigkeit  nicht  im  Bezirk  des  Letzteren  hervorgetreten
  sei.

Dem  Antrage  des  Klägers  in  der  rechtzeitig  eingelegten  Berufung  entsprechend  war  das  ersle  Erkenntniß
  abzuändern  und  der  Beklagte  nach  dem  Klageantrage  zu  verurtheilen.  Derselbe  wird  auf  Grund
des  §.  30  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  als  verpflichtet  in  Anspruch  genommen.  Es  kommt  deshalb
darauf  an,  ob  in  dem  Bezirk  des  Beklagten  die  Hülfsbedürftigkeit  bereits  erkennbar  hervorgetreten  ist?  Es
ist  allerdings  richtig,  daß  die  Wittwe  N.  N.  bis  zu  ihrer  Ausweisung  bei  dem  Armenverbande  zu  Masserberg,
  wo  sie  sich  aufhielt,  Armenpflege  nicht  direkt  nachgesucht  hatte  und  daß  sie  Arbeitsunfähigkeit  nicht  be-
        <pb n="357" />
        —  343  —

hauptet  hat.  Aus  den  in  zweiter  Instanz  vorgelegten  Akten  des  Fürstlichen  Landrathes  zu  G.  hat  sich  aber
Folgendes  ergeben:  Bereits  am  1.  Dezember  1880  hatte  die  Wittwe  N.  N.  sich  um  ein  Unterkommen  in
Siegmundsburg  bemüht,  solches  aber  nicht  erhalten,  und  gebeten,  ihr  zu  einer  Wohnung  zu  verhelfen.  Der
Herzogliche  Landrath  zu  S.  hatte  unterm  1.  Dezember  1880  bei  Mittheilung  dieses  Antrages  den  Fürstlichen
  Landrath  zu  G.  ersucht,  den  Ortsvorstand  zu  Masserberg  auf  Grund  des  §.  28  des  Gesetzes  vom
6.  Juni  1870  über  den  Unterstützungswohnsitz  zu  verständigen.  Zum  Bericht  aufgefordert,  hatte  der  Gemeindevorstand
  zu  Masserberg  angezeigt,  die  Wittwe  N.  N.  habe  in  Masserberg  noch  keine  Unterstützung
verlangt  und  sie  habe  sich  selbst  bei  N.  Wohnung  verschafft.  Letzterer  habe  erklärt,  daß  er  sie  nur  auf
einige  Tage  aufgenommen  habe.  Sobald  dieser  sie  ausweise,  sei  der  Gemeindevorstand  wegen  Wohnungsmangels
  nicht  im  Stande,  der  N.  N.  Wohnung  zu  verschaffen.  Dieselbe  habe  im  Ort  keine  Beschäftigung
und  wenn  ihre  wenigen  Kartoffeln  aufgezehrt  seien,  würde  sie  in  eine  traurige  Lage  verfallen,  da  die  Gemeinde
  nicht  im  Stande  sei,  Unterstützung  vorzustrecken.  Nach  der  Ausweisung  machte  der  Herzogliche  Landrath
  zu  S.  dem  Fürstlichen  Landrath  zu  G.  von  dem  eingeschlagenen  Verfahren  und  von  einer  näheren
Auslassung  der  Wittwe  N.  N.  Mittheilung,  wonach  dieselbe  erklärt  hatte:

Als  der  Gendarm  zu  ihr  gekommen  sei,  habe  derselbe  sie  zum  Bürgermeister  in  Masserberg
geführt.  Dieser  habe  gesagt,  er  könne  ihr  nicht  helfen,  sie  müsse  fort  nach  Siegmundsburg  und
der  Gendarm  habe  hinzugefügt,  er  ginge  nicht  eher  fort,  bis  sie  aus  dem  Orte  wäre.  Sie  sei
dann  mit  ihren  Kindern  aus  der  N'schen  Wohnung  gethan  und  sei  ihr  nichts  übrig  geblieben,
als  nach  Siegmundsburg  zu  gehen.  Ihre  Sachen  seien  aber  noch  in  Masserberg,  namentlich
ein  Bett.

Der  Gendarm  K.  gab  an,  daß  die  Verhältnisse  in  Masserberg  in  Folge  einer  Typhus-Epidemie  und
eines  Brandes  sich  immer  trostloser  gestaltet.  Die  Gemeinde  habe  nicht  das  geringste  Vermögen  und  es  sei
keine  Aussicht  gewesen,  daß  die  N.  N.  sich  daselbst  für  die  Dauer  ihren  Unterhalt  zu  erwerben  im  Stande
wäre.  Dies  habe  er  der  N.  N.  vorgestellt  und  sie  veranlaßt,  Masserberg  zu  verlassen.  Gewaltmaßregeln
habe  er  nicht  angewendet  und  den  Gemeindediener  nur  veranlaßt,  Achtung  zu  geben,  nach  welcher  Nichtung
sich  die  N.  N.  entferne.

Das  Verfahren  gegen  die  Wittwe  N.  N.  war  hiernach  ungerechtfertigt.

Nach  §.  5  des  Freizügigkeitsgesetzes  vom  1.  November  1867  darf  die  thatsächliche  Ausweisung  aus
einem  Orte  niemals  erfolgen,  bevor  nicht  entweder  die  Annahme-Erklärung  der  in  Anspruch  genommenen
Gemeinde  oder  eine  wenigstens  einstweilen  vollstreckbare  Entscheidung  über  die  Fürsorgepflicht  erfolgt  ist.

Im  vorliegenden  Falle  ist  die  Ausweisung  nach  dem  Angeführten  offenbar  in  der  Absicht  erfolgt,
den  Ort  Masserberg  von  der  vorläufigen  Fürsorge  für  die  N.  N.  zu  befreien,  zu  welcher  er  nach  §.  28  des
Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  verpflichtet  war,  und  dieselbe  dem  Ortsarmenverbande  Siegmundsburg
aufzubürden,  welcher  dazu  reichsgesetzlich  gar  keine  Verpflichtung  hatte.

Von  dieser  Sachlage  hatte  aber  der  Ortsvorstand  Kenntniß,  da  er  selbst  bei  Vorführung  der  Wittwe
N.  N.  durch  den  Gendarm  K.  erklärt  hatte,  sie  müsse  den  Ort  verlassen  und  nach  Siegmundsburg  gehen.
Nach  dem  Bericht  vom  11.  Dezember  1880  war  der  Ortsvorstand  auch  gar  nicht  im  Zweifel  darüber,  daß  die
N.  N.  sich  selbst  nicht  den  genügenden  Unterhalt  auf  die  Dauer  verschaffen  konnte  und  daß  sie  mit  Verlust
der  Wohnung  hülfsbedürftig  wurde.  Die  Mittheilung  des  Herzoglichen  Landraths  zu  S.  vom  1.  Dezember
1880  hatte  den  Ortsvorstand  auf  die  Pflicht  der  vorläufigen  Unterstützung  aufmerksam  gemacht  und  ihm
davon  Kenntniß  gegeben,  daß  die  N.  N.  die  Gewährung  von  Wohnung  beantragt  und  damit  Unterstützung
nachgesucht  hatte.

Mit  dem  Augenblicke  der  Entfernung  aus  der  N.'schen  Wohnung  trat  deshalb  an  den  Ortsarmenverband
  zu  Masserberg  die  Verpflichtung  heran,  sich  der  nunmehr  hülfsbedürftigen  Wittwe  N.  N.  und  ihrer
Kinder  anzunehmen.

Es  kann  nicht  dagegen  angeführt  werden,  daß  die  N.  N.  nicht  nochmals  Armenpflege  beantragt
hatte.  Denn  es  genügte,  daß  der  Ortsvorstand  von  den  Verhältnissen  Kenntniß  hatte,  um  ihn  zur  Hülfeleistung
  zu  verpflichten.  In  ähnlicher  Weise  hat  das  Bundesamt  bereits  durch  Erkenntniß  vom  3.  September
1881  in  Sachen  Gr.  Fahner  wider  Dachwig  entschieden.

Hiernach  ist  die  Hülfsbedürftigkeit  in  der  That  schon  im  Bezirk  des  beklagten  Landarmenverbandes
hervorgetreten  und  ist  er  deshalb  nach  §.  30  ad  2  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  zur  Erstattung
der  erwachsenen  Kosten,  nach  §.  31  ibid.  aber  auch  zur  Uebernahme  verpflichtet,  weil  die  Dauer  der  Hülfsbedürftigkeit
  nicht  absehbar  und  diese  nicht  blos  durch  vorübergehende  Arbeitsunfähigkeit  hervorgerufen  ist.

 

52“
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        —  344  —

5.  Maaß=  und  Gewichts-Wesen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §.  2  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  24.  Februar  d.  J.  über  das  gewerbsmäßige  Verkaufen
  und  Feilhalten  von  Petroleum  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  40),  sowie  im  Verfolg  meiner  Bekanntmachung
vom  20.  April  d.  J.  (Central-Blatt  Seite  196)  werden  nachstehend  die

„Bestimmungen,  betreffend  die  amtliche  Beglaubigung  von  Abel'schen  Petroleumprobern,“


hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

§.  1.

Die  Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission  wird  ermächtigt,  Abel'sche  Petroleumprober  und  die
dazu  gehörigen  Hülfseinrichtungen  nach  vorgängiger  Prüfung  mit  Anwendung  eines  besonderen  den  Reichsadler
  darstellenden  Zeichens  zu  beglaubigen.

Hinsichtlich  der  im  Bedürfnißfalle  auch  außerhalb  Berlins  von  der  Normal-Aichungs-Kommission  zu
errichtenden  Abfertigungsstellen  für  Prüfungen  und  Beglaubigungen  dieser  Art,  sowie  hinsichtlich  der  Wiedergoune
  der  Prüfung  und  Beglaubigung  der  Abel'schen  Petroleumprober  bleibt  nähere  Bestimmung  vorehalten.


§.  2.

1.  Zur  Prüfung  im  Sinne  des  §.  1  werden  nur  solche  Abel'sche  Petroleumprober  zugelassen,  deren
Einrichtung,  soweit  der  bloße  Anblick  dies  überhaupt  erkennen  läßt,  von  der  in  der  Bekanntmachung  vom
20.  April  d.  I.  enthaltenen  Beschreibung  und  Zeichnung  nicht  abweicht.

2.  Außerdem  sollen  die  zur  amtlichen  Prüfung  zuzulassenden  Abel'schen  Petroleumprober  den
folgenden,  die  Zuverlässigkeit  ihrer  Angaben  in  besonderer  Weise  sichernden  Vorschriften  genüge  leisten.

a.  Die  Deckplatte  des  Wasserbehälters  soll  an  deutlich  erkennbarer  Stelle  die  Bezeichnung  „Abellscher
Petroleumprober"  enthalten,  und  ein  auf  ihr  festgenietetes  oder  -gelöthetes  Metallschild  soll  den  Namen  und
Wohnort  des  Verfertigers  sowie  die  Fabriknummer  des  Probers  angeben.  Letzteres  Schild  darf  zugleich  zur
Anbringung  der  vorerwähnten  Bezeichnung  benutzt  werden.

b.  Die  Vorderseite  der  Skale  jedes  der  beiden  zum  Prober  gehörigen  Thermometer  soll  die  Bezeichnung
  „Centigrade“,  die  Rückseite  der  Skale  des  in  das  Petroleumgefäß  einzusenkenden  Thermometers  die
Bezeichnung  „Thermometer  t  für  Petroleumprober“,  und  die  Rückseite  der  Skale  des  in  den  Wasserbehälter
einzusenkenden  Thermometers  die  Bezeichnung  „Thermometer  t2  für  Petroleumprober"  enthalten.  Die  Skalen
beider  Thermometer  sollen  außerdem  den  Namen  und  Wohnort  ihrer  Verfertiger  angeben.  Ausnahmsweise
sind  bis  zum  1.  Januar  1883  auch  solche  Prober  zur  Prüfung  zuzulassen,  bei  denen  die  sämmtlichen  vorstehenden
  Bezeichnungen  der  Thermometer  auf  einer  geeigneten  Stelle  ihrer  gläsernen  Umhüllung  eingeätzt  sind.

c.  Die  Metallflächen  des  Petroleumprobers  sowie  die  äußeren  Glasflächen  der  zugehörigen  Thermometer
  sollen  derartig  beschaffen  sein,  daß  die  nach  §.  5  erforderlichen  Stempelungen  und  sonstigen  Verzeichnungen
  auf  denselben  genügend  deutlich  und  leicht  ausführbar  sind.

d.  Der  Deckel  des  Petroleumgefäßes  soll  zur  Erhöhung  der  deutlichen  Wahrnehmbarkeit  der  Entflammung

  dunkel  gebeizt  sein.
ee.  Die  Kugel  des  in  das  Petroleumgefäß  einzusenkenden  Thermometers  soll  einen  Durchmesser  von

nahezu  9  mm  haben.

f.  Der  Bügel,  welcher  die  Drehungsachse  der  Zündungslampe  aufnimmt,  soll,  ebenso  wie  die
Dochttülle  dieser  Lampe,  durch  Verstärkungsrippen  gegen  nachträgliche  Verbiegungen  thunlichst  geschützt
sein,  und  die  Unveränderlichkeit  der  Lage  dieser  Drehungsachse  innerhalb  der  bezüglichen  Oeffnungen  des
Bügels  soll  dadurch  in  besonderer  Weise  gesichert  sein,  daß  dieselbe  nicht  durch  Zapfen,  die  mit  der  Lampe
verbunden  sind  und  deshalb  zur  Herausnahme  der  letzteren  offene  Lager  erfordern,  sondern  durch  einen  Stahlstift
  mit  Kopf  gebildet  wird,  welcher  durch  zwei  einander  gegenüberliegende  geschlossene  Durchbohrungen  des
Bügels  und  durch  ein  in  den  Lampenkasten  eingeschlossenes  Röhrchen  hindurchgesteckt  wird.
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        —  345  —

g.  Dem  Prober  soll  eine  Einrichtung  (Pendelzeiger,  Wasserwaage)  beigegeben  sein,  vermittelst  deren
die  horizontale  Lage  seiner  Fußebene  kontrolirt,  und  durch  welche  hinreichend  verbürgt  werden  kann,  daß  das
Petroleumgefäß  bei  seiner  Füllung,  und  überhaupt  der  Prober  bei  seinen  Anwendungen  dieselbe  Lage  zu
einer  wagerechten  Ebene  hat,  wie  bei  der  amtlichen  Prüfung.

h.  An  dem  Prober  oder  in  dem  zu  seinem  Transport  dienenden  Umschlußkasten  soll  eine  Vorkehrung
getroffen  sein,  vermittelst  deren  während  des  Probens  durch  eine  vorgestellte  Glasplatte  der  Athem  des  Beobachters
  von  der  Zündungsflamme  abgehalten  werden  kann.

8.  3.

1.  Die  nähere  Untersuchung,  ob  ein  auf  Grund  von  §.  2  zur  amtlichen  Prüfung  zugelassener
Petroleumprober  die  entsprechende  Beglaubigung  empfangen  darf,  erstreckt  sich

a)  zt  die  Einhaltung  der  in  der  Bekanntmachung  vom  20.  April  1882  vorgeschriebenen  Abmessungen;



b)  auf  die  Einhaltung  des  für  die  Leistung  des  Triebwerkes  vorgeschriebenen  Zeitverlaufs;

I)  auf  die  Vorschriftsmäßigkeit  der  Einrichtungen  und  die  Richtigkeit  der  Angaben  der  zu  dem  Prober

gehörigen  Thermometer;

4)  auf  die  Richtigkeit  der  von  dem  Prober  angezeigten  Entflammungspunkte;

e)  auf  die  Richtigkeit  der  Angaben  des  eventuell  dem  Prober  beigegebenen  Metallbarometers.

2.  a.  Die  unter  lo  vorgeschriebene  Prüfung  der  Thermometer  soll  in  Betracht  der  kurz  nach  ihrer
Anfertigung  besonders  starken  Veränderlichkeit  ihrer  Angaben  nicht  früher  als  vier  Wochen  nach  ihrer  Einlieferung
  in  Angriff  genommen  werden.  Es  ist  jedoch  gestattet,  die  Thermometer  früher  einzuliefern  als  die
Petroleumprober,  für  welche  sie  bestimmt  sind.

b.  Die  unter  14  vorgeschriebene  Prüfung  soll  nicht  vor  Beendigung  der  unter  1a,  b,  c  angegebenen
  Prüfungen  vorgenommen  werden.  Sie  unterbleibt  überhaupt,  sobald  bei  jenen  Prüfungen  sich  Abweichungen
  ergeben  haben,  welche  nach  §.  4  unzulässig  sind.

8.  4.

Die  Beglaubigung  eines  Petroleumprobers  darf  nur  dann  erfolgen,  wenn  die  nach  den  Vestimmungen
des  §.  3  ausgeführten  Prüfungen  ergeben  haben,  daß  derselbe  den  folgenden  zahlenmäßigen  Vorschriften
  genügt.

1.  Bei  denjenigen  Abmessungen  des  Probers,  für  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  20.  April  d.  IJ.
bestimmte  Zahlenwerthe  vorgeschrieben  sind,  dürfen  sich  im  Zuviel  oder  im  Zuwenig  keine  stärkeren  als  die
nachstehend  angegebenen  Abweichungen  vorfinden:

a)  bei  der  Materialstärke  (Wandstärke)  aller  Metalltheiee..  0))  mm,
b)  bei  der  Mündungsweite  der  Dochttüllel  ·  0,2-c)betdenAbmessungenderOeffnungender
  Deckelplatte  und  der  entsprechenden  Durchbrechungen

  des  Drehschiebers  0,

L  1#

d)  bei  dem  Abstande  der  Spitze  der  Füllungsmarke  vom  oberen  Rande  des  Petroleumgefäßes  0,
e)  bei  dem  Abstande  des  tiefstliegenden  Punktes  der  Innenkante  der  Tüllenmündung  von
der  oberen  Fläche  der  Deckelplatte,  gemessen  bei  der  größten  durch  den  Drehschieber

zu  bewirkenden  Neigung  der  Lampe  0  „
f)  bei  der  Materialstärke  (Wandstärke)  der  Ebonittheile  .  —
g)  bei  allen  unter  a  bis  k  nicht  aufgeführten  Abmessungen  des  Gesäsdeser  und  des  Drehschiebers

  sowie  aller  mit  diesen  fest  verbundenen  Theile  1,0  „

h)  bei  dem  Abstande  der  Mitte  der  Kugel  des  Thermometers  t  vom  Ende  seines  Ansatzrohres,
  sowie  bei  dem  Abstand  der  Mitte  derselben  Kugel  von  der  unteren  Fläche  der
Deckelplatte  (der  vorschriftsmäßige  Werth  des  letzteren  Abstandes  berechnet  sich  aus  den
in  der  Bekanntmachung  vom  20.  April  d.  J.  angegebenen  Abmessungen  und  der  daselbst
  angegebenen  Neigung  des  betreffenden  Ansatzrohres  zu  32  mm)  .  .  Lo
i)  bei  allen  anderen  unter  a  bis  h  nicht  aufgeführten  Abmessungen.  .  ..  .  20  4

2.  Der  Zeitverlauf  der  Bewegung  des  Drehschiebers  durch  das  Triebwerk  darf  von  dem  vorgeschrie  benen
Werthe  im  Zuviel  oder  im  Zuwenig  nicht  mehr  als  0,2  Zeitsekunden  abweichen.

3.  Die  Skalen  der  Thermometer,  deren  Striche  zu  beiden  Seiten  der  Quecksilberröhre  in  nicht  unterbrochenem
  Zuge  sichtbar  sein  sollen,  dürfen  keine  derartigen  Theilungsfehler  zeigen,  daß  benachbarte  Skalen-
        <pb n="360" />
        —  346  —

intervalle  um  mehr  als  den  fünften  Theil  ihrer  Länge  von  einander  abweichen.  Ferner  dürfen  die  im  allgemeinen
  an  vier  verschiedenen  Stellen  der  Skale  zu  prüfenden  Angaben  des  Thermometers  t#
um  nicht  mehr  als  O½%  C.,
und  die  im  allgemeinen  an  zwei  Stellen  der  Skale  zu  prüfenden  Angaben  des  Thermometers  t2
um  nicht  mehr  als  0;5  C#
im  Zuviel  oder  im  Zuwenig  von  den  Angaben  des  Normalthermometers  abweichen.

4.  Die  an  dem  Thermometer  tI  des  Probers  beobachteten  Entflammungstemperaturen  (ohne  Rücksicht
  auf  die  bei  den  vorangehenden  Prüfungen  des  Thermometers  gesundenen,  sich  innerhalb  der  zulässigen
Fehlergrenzen  haltenden  Abweichungen  desselben)  sollen  die  nachstehenden  Fehlergrenzen  einhalten:

a.  Die  für  die  verschiedenen  Portionen  einer  und  derselben  Petroleumsorte  unmittelbar  nach  einander
mit  dem  Prober  beobachteten  Entflammungstemperaturen  dürfen  von  einander  um  nicht  mehr  als  0,78  Centigrad
  abweichen.

b.  Der  Mittelwerth  der  für  fünf  bis  sieben  Portionen  einer  und  derselben  Petroleumsorte  ermittelten
Entflammungstemperaturen  darf  von  dem  entsprechenden  Mittelwerthe  der  Entflammungstemperaturen,  welche
gleichzeitige  wiederholte  Bestimmungen  für  dieselbe  Petroleumsorte  an  dem  Kontrolprober  der  Normal-Aichungs-Kommission
  ergeben,  im  Zuviel  oder  Zuwenig  nicht  stärker  abweichen  als  0,56  C.,  wobei  ein  Petroleum  zu
wählen  ist,  dessen  Entflammungspunkt  in  der  Nähe  des  maßgebenden  Entflammungspunktes  liegt.

C.  Der  Mittelwerth  der  Entflammungstemperaturen,  welcher  für  zwei  bis  drei  Portionen  einer  und
derselben  Petroleumsorte  ermittelt  sind,  deren  Entflammungspunkt  um  2°  bis  3°  höher  oder  tiefer  liegt,  als
der  maßgebende  Entflammungspunkt,  darf  ebenfalls  von  dem  entsprechenden  Mittelwerthe,  welchen  der  Kontrolprober
  ergiebt,  im  Zuviel  oder  im  Zuwenig  nicht  stärker  abweichen  als  05%  C.

5.  Metallbarometer,  welche  als  zu  einem  Prober  gehörig,  zur  Prüfung  und  Beglaubigung  vorgelegt
sind,  dürfen  in  gewöhnlichen  Zimmertemperaturen  keine  Angaben  zeigen,  welche  um  mehr  als  2  Millimeter
im  Zuviel  oder  im  Zuwenig  fehlerhaft  sind.

§.  5.

Die  Kennzeichnung  und  Stempelung  eines  Petroleumprobers,  welcher  auf  Grund  von  §.  4  zur  amtlichen
  Beglaubigung  zugelassen  werden  darf,  geschieht  in  folgender  Weise:

1.  Durch  Aufbringung  einer  und  derselben  Marke  auf  alle  einzelnen  abnehmbaren  Theile  des
Probers,  einschließlich  der  zu  demselben  gehörigen  Thermometer  und  des  ihm  etwa  beigegebenen  Metallbarometers.
  Diese  Marke  soll  in  der  Regel  einen  oder  mehrere  dem  Namen  des  Verfertigers  entnommene  Buchstaben
  und  die  Fabriknummer  des  Probers  enthalten.  Diese  Markirungen,  für  deren  Ausführung  Seitens
der  Kaiserlichen  Normal-Aichungs-Kommission  eine  besondere  Gebühr  (siehe  §.  7  2)  erhoben  wird,  sollen  später
im  allgemeinen  von  Seiten  der  Verfertiger  ausgeführt  werden,  nachdem  dieselben  die  Weisungen  der  Normal-Aichungs-Kommission
  hinsichtlich  des  ihren  Probern  zu  ertheilenden  karakteristischen  Buchstabenzeichens  eineholt

  haben.
"*?  Durch  Verzeichnung  des  bei  der  Prüfung  des  Probers  auf  die  Richtigkeit  der  von  ihm  angegebenen
  Entflammungstemperaturen  vorgefundenen  Ergebnisses.

Diese  Verzeichnung  geschieht  auf  der  Deckplatte  des  Wasserbehälters  in  unmittelbarer  Nähe  des  unter
§.  2à  vorgeschriebenen  Metallschildes  und  wird  unter  Beisetzung  des  Stempelzeichens  durch  Aufätzung  je
nach  dem  Prüfungsbefunde  in  einer  der  folgenden  Fassungen  ausgeführt:

„Der  Prober  (Bezeichnung  mit  Marke  und  Fabriknummer)  bezeichnet  den  Entflammungspunkt
um  0)5°  C.  zu  hoch,
um  0,557  C.  zu  hoch,
ohne  merklichen  Fehler
um  0  265  C.  zu  niedrig,
um  0,°  C.  zu  niedrig.“

3.  Durch  Stempelung  aller  sonstigen  wesentlichen  Theile  des  Probers,  sowie  der  zugehörigen  Thermometer
  und  des  ihm  etwa  beigegebenen  Metallbarometers  mit  dem  im  §.  1  vorgeschriebenen  Stempelzeichen.

Stempelungen  dieser  Art  sind  —  außer  den  zur  Sicherung  einzelner  Theile  gegen  nachträgliche
Veränderungen  oder  auf  Grund  besonderer  Wahrnehmungen  etwa  noch  erforderlich  werdenden  —  unbedingt
  anzubringen:
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        —  347  —

a)  auf  dem  Boden  des  Petroleumgefäßes,
b)  auf  der  oberen  Fläche  der  Platte  des  Gefäßdeckels,
c)  auf  dem  Drehschieber,
d)  auf  dem  Gehäuse  des  Triebwerks,
e)  auf  einem  derjenigen  Verbindungstheile  (Schrauben  u.  s.  w.),  durch  deren  Stempelung  das
Abnehmen  des  Triebwerks  von  dem  Gefäßdeckel  verhindert  wird,
1)  auf  dem  Lampenkasten,
g)  auf  dem  den  Namen  des  Verfertigers  und  die  Fabriknummer  enthaltenden  Metallschild  zur
untrennbaren  Verbindung  desselben  mit  der  Deckplatte  des  Waseerbehälters,
h)  auf  dem  Umhüllungsrohr  des  Thermometers  ti,
i)  auf  dem  Umhüllungsrohr  des  Thermometers  t2.
Den  Stempeln  unter  d,  g  und  h  ist  die  Jahreszahl  der  Stempelung  beizufügen.
Die  Stempelung  auf  den  Glasflächen  wird  durch  Aetzung,  die  der  metallenen  Flächen  entweder  durch
Aetzung  oder  durch  Aufschlagen  bewirkt;  für  eine  Stempelung  der  letzteren  Art  kann  die  vorherige  Anbringung
  eines  Zinntropfens  an  den  bezüglichen,  den  Verfertigern  zu  diesem  Zwecke  näher  zu  bezeichnenden
Stellen  verlangt  werden.
Die  Stempelung  des  Metallbarometers  erfolgt  auf  einer  mittels  Drahtschnur  angehängten  Plombe.
4.  Durch  Aufbringung  des  Stempelzeichens  sowie  der  Jahreszahl  der  Stempelung,  ferner  der  unter  1
erwähnten  Marke  auf  eine  Kontrol-Lehre  aus  Stahlblech,  welche  jedem  beglaubigten  Petroleumprober  Seitens
der  Normal-Aichungs-Kommission  beigegeben  wird  und  zur  Kontrole  der  Unverändertheit  der  drei  nachfolgenden
Abstände  bestimmt  ist,  nämlich
a)  des  Abstandes  der  Spitze  der  Füllungsmarke  vom  oberen  Rand  des  Petroleumgefäßes,
b)  des  Abstandes  des  tiefstliegenden  Punktes  der  Innenkante  der  Tüllenmündung  von  der  unteren
Fläche  der  Deckelplatte  bei  tiefster  Senkung  der  Lampe,
Z)  des  Abstandes  der  Mitte  der  Kugel  des  Thermometers  t1  von  der  unteren  Fläche  der  Deckelplatte.

S.  6.
Jedem  beglaubigten  Petroleumprober  wird  eine  gestempelte  Umrechnungstabelle  und  ein  Beglaubigungsschein
  beigegeben.  Der  letztere  giebt,  außer  dem  Tag  der  Stempelung,  dem  Namen  und  Wohnorte
der  Verfertiger  des  Probers  und  der  zugehörigen  beiden  Thermometer,  die  Fabriknummer  des  Probers,  die
der  Verzeichnung  unter  §.  5  Nr.  2  entsprechende  Verbesserung,  welche  etwa  an  die  von  diesem  angegebenen
Entflammungspunkte  noch  anzubringen  ist,  sowie  die  in  §.  5  unter  4  aufgeführten  drei  Abstände  bis  auf
Onn  mm  genau  gemessen,  und  weist  die  Art  der  Kontrolirung  dieser  Abstände  mit  Hülfe  der  Kontrol-Lehre
G.  5  unter  4)  nach.

S.  7.

Für  die  Prüfung  und  Beglaubigung  der  Petroleumprober  und  der  dazu  gehörigen  Hülfseinrichtungen
sind  nach  Maßgabe  der  jedesmal  erforderlich  gewordenen  Mühwaltungen  und  sonstigen  Aufwendungen  die
nachfolgenden  Gebühren  zu  erheben:

1.  für  die  vollständige  Prüfung  und  Beglaubigung  eines  Petroleumprobers  einschließlich  der  Lieferung,

  Prüfung  und  Beglaubigung  der  Kontrol-Lehrte  70950  AM
und  zwar  im  einzelnen:
a)  für  die  Prüfung  der  sämmtlichen  vorgeschriebenen  Abmesfungen  O0,50%
b)  für  die  Prüfung  des  Triebwerkss  Oto

c)  für  die  Prüfung  des  Thermometers  t11  an  viet  Stellen  zu  je  0,15  M  0,6o"
d)  für  die  Prüfung  des  Thermometers  t2  an  zwei  Stellen  zu  je  Oio  0,20
e)  für  die  Prüfung  der  Angabe  des  Entflammungspunktes  mit  durchschnittlich
  6  verschiedenen  Portionen  einer  und  derselben  Petroleumsorte
  zu  je  O#o  %  2,40
f)  für  die  Prüfung  der  Angabe  des  Entstammungspunktes  mit  durchschnittlich
  3  verschiedenen  Portionen  einer  zweiten  Petroleumsorte  zu
je  O,„  AMA...  .  1,20  -
g)  für  die  Lieferung,  Prüfung  und  Beglaubigung  einer  Kontrol-  Lehre  .  L,o  -
und  zwar:
        <pb n="362" />
        für  die  Lieferung  derselben.

für  die  Prüfung  und  Beglaubigung  *1„  .
h)  für  die  Ausführung  der  sämmtlichen  Stempelungen  und  Verzeichnungen

348

r'

(mit  Ausschluß  der  Aufbringung  der  Marke  nach  §.  5  )

und

zwar:

für  die  Stempelung  des  Thermometers  t2#.
für  die  Stempelung  des  Thermometers  t1.

für  die  Stempelung  des  Triebwerks  und  seiner  Verfür

  alle  übrigen  Stempelungen  und  Weerzechungen

bindungen  mit  dem  Prober.

zusammen

Theile  des  Probersund

  zwar:
a)  für  die
b)  für  die

4.  für  die  Verabfolgung  einer  gestempelten  Unrechnungsta
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Berlin,  den  21.

Prüfung
Beglaubigung.

Juli  1882.

Eck.

 

Poli

zei-Wesen.

 

0%  A.

O,eo

2
—

015  Al.

O,is  -

O,0

*
-

—2

1n

für  die  Prüfung  und  Beglaubigung  ei  eines  beigegebenen  Metallbarometers

1/10  A.

für  die  etwaige  Nachholung  der  nach  ß.  15  1  erforderlichen,  im  allgemeinen  dem  Verfertiger
  obliegenden  Markirungen  der  Zusammengehörigkeit  aller  einzelnen  abnehmbaren

1,00  A

1,00

O,0  AMA.

-

.  O,io
belle  mit  Gebrauchsanweisung

0,  10

-

In  dem  Verlage  von  Carl  Heymann  hierselbst,  Mauerstraße  63/65,  ist  unter  dem  Titel  „Das  Reichsgesetz
gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie“  eine  Druckschrift  des  Regierungsassessors
Dr.  L.  Brandt  erschienen,  welche  neben  anderem  bezüglichen  Material  ein  alphabetisch  geordnetes  Verzeichniß
aller  bis  zum  1.  März  d.  IJ.  durch  den  Reichsanzeiger  publizirten,  auf  Grund  des  gedachten  Gesetzes  erlassenen
  Verbote  von  Druckschriften  und  Vereinen  enthält.

Der  Preis  des  Werks  beträgt  4

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Detun
2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-7
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
I.  2.  l  3.  4.  5.  6.

a.  Auf  Grund  des  S§.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Alexander  Traffin,  Los-]36  Jahre,  geboren  zu  Wos-seinfacher  und  schwerer  Dieb-Königlich  preußischer  Re./24.  März  d.  J.

mann,  renska,  Gouvernement  Twer,  stahl  (1  Jahr  7  Monate  gierunge  Prästdent  zu
Rußland,  Zuchthaus  laut  ErkenntnißKönigsberg,
«  vom  1.  Novemder  1880),
49  Jahre,  aus  Ttokinia  mata,  Diebstahl  im  wiederholten  Königlich  preußischer  Re.  28.  Juni  d.  J.

Arbeiterwittwe,

 

Eonstantia  Trzesowska,

Bezirk  Kalisch,  Russisch.

Polen,

Rückfall  und  Betteln
(1½  Jahr  Zuchthaus  und
14  Tage  Haft  laut  Erkenntniß

 

 

 

vom  10.  Januar  1881),

gierungs  *  Präsident  zu

reslau,
        <pb n="363" />
        349

 

 

Name  und  Stand

 

 

 

 

 

*  Alter  und  Heimath.  Behörde,  welche  die  Detm
4X  5*  -
S  Grund  der  Bestrafung.  Geneesunst  Ausweisungs.
3  des  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschluffes.
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.
b.  Auf  Grund  des  8.  362  des  Strafgesetzbuchs:
3.  Josef  Stabl,  Weber-sgeboren  am  29.  Januar  1842Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-  29.  Juni  d.  J.
gehülfe,  zu  Schömberg,  Bezirk  Ol-  ierungs  .=  Präsident  zu
mütz,  Mähren,  reslau,
4.  Bernhard  Jucker,  Hand-geboren  am  13.  Januar  1861  Landstreichen  und  Gebrauch  ge.derselbe,  3.  Juli  d.  J.

Karl  Weigel,

 

lungsgehülfe,

arbeiter,
Zigeunerin,

Josef  Röttig,  Weber,

Fabrik-.

  Philippine  Burianski,

Ludwig  Julius  Lenoble,

Bäcker,

Schneider,

.Julius  Leander  Target,

zu  Biala,  Oesterreich,

geboren  am  16.  Oktober  1850
zu  Meährisch  -Trübau,
Böhmen,

20  Jahre,  geboren  zu  Skrzipp,
Bezirk  Troppau,  Oesterreichisch-Schlesien,
  und  daselbst
ortsangehörig,

geboren  am  12.  April  1860
zu  Rumburg,  Böhmen,

65  Jahre,  geboren  zu  Meaux,
Departement  Seine  und
Marne,  Frankreich,

geboren  am  8.  Juni  1858  zu
Allaines,  Kanton  Peronne,
Departement  Somme,  Frankreich,


fälschter  Legitimationspapiere,
Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

 

 

 

derselbe,

Königlich  preußischer  Reierungs
  .=  Präsident  zu
ppeln,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Bautzen,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Kolmar,

derselbe,

 

 

4.  Juli  d.  J.

25.  Mai  d.  J.

22.  Juni  d.  J.

13.  Juni  d.  J.

30.  Juni  d.  J.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="364" />
        <pb n="365" />
        Central-Glatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

    

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Kostanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

#  )
X.  Jahrgang.  1  Berlin,  Freitag,  den  28.  Juli  1882.  1  30.
.
Inhalt:  1.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  4.  Marine  und  Schiffahrt:  Anerkennung  der  in  schwedischen
des  Reichs  vom  1.  April  bis  Ende  Juni  1882  Seite  351  Schiffspapieren  enthaltenen  Vermessungsangaben  in  deut-2.
  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Erweiterung  der  Befugnisse  schen  Häfen  353
eines  Untersteueramts;  —  Bestellung  von  Stations-  5.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen  und  Entlassung;  —  Ese-Kontrolören
  .  352  quatur-Ertheilungen;  —  Todesfall  354
3.  Juftiz-Wesen:  Aenderungen  im  Verzeichniß  der  zur  Ein-  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  der:
ziehung  von  Gerichtskosten  bestimmten  Stellen.  353  Reichsgebiete.  354

 

 

1.  Finanz=  Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  t(einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für
die  ie  Zeit  vom  1.  April  1882  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juni  1882.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Sol-  Ein-  AI„  .
nahme  beträgt  Bonifikatio-  .  Einnahme  Differenz
Bezeich  nung  vom  Beginn  desZ  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres  .  Bleib  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  zum  echniuih  eiben  des  und  5
Schlusse  des  astuiche  Vorjahres  +  m
Einnahmen.  1  ehr
h  pbengenannten  Rechnung  (Spalte  4)  —  weniger
“  4  A  A  A
1.  1  2.  6  3.  I  4.  6  5.  6  6.
Zölle  ..........  47  944  025  2814  47  941211  45  352  747  42  588  464
Tabacksteuer  ..........  301277  4927  296  350  171  737+  124  613
Rübenzuckersteeer  32  665  766—32665766  —14718  353—17947413
Salzsteer  7  677  776  —  7677776354  731  323045
Branntweinsteuer  12  990  857  3  758  439232  424  7607  195—+  1  625  229
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  ..  24  489  —  24  489  28  428—  3  939
Brausteuer  .....  4286  115  122171273898  4  161  280—+  112  618
Uebergangsabgaben  von  Bier  ...  308826  —  308  826  279  962/—  28  864
Summe!  73533  365  36444  157  37  089  20850  237  727—13148519

 

54
        <pb n="366" />
        352

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Einnahme
  beträgt  Bonifika-  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  enin  Beimm  tionen  auf  in  denselben  zwischen  den
ßes  Etatsjahres  eitraum  Spalten  4
der  bis  zum  gemein=  Bleiben  8  des  1  en
Schlufse  des  schaftliche  "  -
Einnahmen.  obengenannten  Rechnung  Vorjahres  +  mehr
onats  (Spalte  44  weniger
A  M  A  A  AÆ
J.  2.  l  3.  4.  I  5.  6.
Spielkartenstempel!  —  —  168  003  157  272  .10  731
Wechselstempelsteuer  —  1  621  014  16680
Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Shuenoeen  "
Rechnungen  und  Lotterieloose  —  —  2  400  873  —  42  400  873
Post=  und  Telegr  raphen-  Verwaltung  —  —  35  736  91734  397  289+  1339  628
Reichs-Eisenbahn-Verwaltung  10  575  200  10242  713—  332  487

 

 

 

 

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  Juni  1882:

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  Z  ·  —
Bezeichnung  Beginn  des  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  E“p.
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  +  mehr
obengenannten  «  ·
Einna  h  men.  des  Vorjahres  —  weniger
A  #½
1.  2.  3.  4.
Zölle  ..........  42249433  39607450  +  2641  983
Labacksteuer  ...........  151604  129  400  +  22204
Rübenzuckersteer  34  909  321  41  228  496  —  6319  175
Salzsteuer  8  602  788  8281  659  +  321  129
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntwein  11644  298  10  170  995  +  1  473  303
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  3  896  620  3  774  338  +  122282
Summe  101  454  064  103  192  338  —  1  738  274
Spielkartenstemnpdble  .  ..  248  698  270  169  —  21  471

 

 

 

 

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Hamm  im  Hauptamtsbez
gelegt  worden,  Begleitscheine  I  über  Eisenhalbfabrikate  (sogenannte  Stal
scheine  1  über  Drahtfabrikate  auszufertigen.

 

 

 

 

 

zirke  Dortmund  ist  die  Befugniß  beihlknüppel)
  zu  erledigen  und  Begleit-
        <pb n="367" />
        —  353  —

A  uf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  sind  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des
Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen,
I.  der  Königlich  preußische  Revisions-Inspektor  Liebeneiner  zu  Görlitz  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst
  zurückberufenen  Königlich  preußischen  Steuer-Inspektors  Baumgarten  den  Hauptämtern  zu
Annaberg,  Eibenstock,  Chemnitz,  Freiberg,  Meißen  und  Dresden  als  Stations-Kontrolör  mit  dem
Wohnsitz  in  Dresden;

2.  der  Königlich  preußische  Steuer-Inspektor  Raebiger  zu  Swinemünde  an  Stelle  des  in  den  Ruhestand
  übergetretenen  Königlich  preußischen  Steuer-Inspektors  Habrecht  den  Großherzoglich  badischen
Hauptämtern  zu  Baden--Baden,  Freiburg,  Lahr,  Lörrach  und  Säckingen  als  Stations-Kontrolör
mit  dem  Wohnsitz  in  Basel  «

vom  1.  Juli  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

 

 

3.  Justiz-Wesen.

 

Bezuglich  der  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrath  unter  dem  23.  April  1880  beschlossenen
  Anweisung  ein  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  ist  (Verzeichniß  im  Central-Blatt
  für  das  Deutsche  Reich  von  1880  Nr.  39  S.  604  ff.),  wird  vom  1.  September  1882  ab  die  Aenderung
  eintreten,  daß  das  mit  der  Erhebung  der  Gerichtskosten  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  zu  Werne
betraute  Untersteueramt  zu  Drensteinfurt  nach  Werne  verlegt  wird.

 

4.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Nachtrag

zu  den  Bestimmungen  über  die  Anerkennung  der  in  schwedischen  Schiffspapieren  enthaltenen
Vermessungsangaben  in  deutschen  Häfen.“)

 

Für  die  auf  Grund  der  Königlich  schwedischen  Verordnung  vom  12.  November  1880,  betreffend  die
Schiffsvermessung,  vermessenen  schwedischen  Dampfschiffe  sind  die  in  deren  Meßbriefen  (Mätbref)  enthaltenen,
nach  den  Bestimmungen  der  88.  15,  16  und  17  der  Schiffsvermessungsordnung  vom  5.  Juli  1872  ermittelten
Angaben  über  den  Nettoraumgehalt  (Alfgistspligtig  drägtighet)  vom  1.  August  d.  J.  ab  ohne  Nachvermessung
  als  gültig  anzuerkennen.

Berlin,  den  22.  Juli  1882.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

 

*)  Vergleiche  Central-Blatt  Jahrgang  1875  S.  688.

 

54“
        <pb n="368" />
        —  354  —

5.  Kon  sulat-Wesen.

 

Seme  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Vize-Konsul  Raschdan  in  Alexandrien
zum  Konsul  in  New-Vork,  und  den  Gerichtsassessor  von  Ladenberg  zum  Vize-Konsul  daselbst  zu  ernennen
geruht.  Denselben  ist  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  8.  November  1867  §F.  20  die  allgemeine  Ermächtigung
zur  Abhörung  von  Zeugen  und  zur  Abnahme  von  Eiden  ertheilt  worden.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  Kaufmann  Gustav  Stein  zum  Konsul  in  Oajaca  (Mexiko)
und
den  Kaufmann  George  Vanderspar  zum  Vize-Konsul  in  Point  de  Galle
zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Vize-Konsuls
  Meyer  den  Kaufmann  H.  Doormann  zum  Vize-Konsul  in  Durango  (Mexiko)  zu  ernennen  geruht.

 

Den  Banquier  Georg  Oppenheim  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  als  spanischer  Vize-Konsul  in
Breslau  ertheilt  worden.

 

Den  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Köln  ernannten  Herrn  Samuel  Spackman
ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

Der  Kaiserliche  Vize-Konsul  in  Nicolajew,  Friedrich  Gehler,  ist  gestorben.

 

6.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum

—  *  des

—

des  Auzreie  Grund  der  Bestrafung.  n  Ausweisungs.
es  Ausgewiesenen.  ·

g  beschlufses.

1.  2.  I  3.  4.  5.  6.

 

 

 

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

49  Jahr  alt,  aus  Häggens-Diebstahl  (2  Jahr  Zuchthaus]Großberzoglich  badischer]13.  Juli  d.  J.
wyl,  Kanton  St.  Gallen,  laut  Erkenntniß  vom  26.  Fe.  Landeskommissär  zu
Schweiz,  bruar  1880,  Mannheim,

1.  Jakob  Fischer,  Tagelöhner,
        <pb n="369" />
        355

 

S  Laufende  Nr.

 

Name  und  Stand

A-i

Alter  und  Heimath

-

des  Ausgewiesenen.

l  Z.

Grund  der  Bestrafung.

 

4.

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

 

5.

Datum
des
Ausweisungsbeschlusses.


 

6.

 

2.  Josef  Berger,  Weber,

3.  Josef  Opitz,  Müllergesell,


4.  Josef  Bolifka,  Arbeiter,

5.  Margarete  Ilchmann,
geb.  Seydel,  verehl.
Mühlenbauer,

6.  Heinrich  Kraus,  Flachsspinner,


7.  Anton  Duffeck,  Järber,

8.[Joachim  Havelka,
Müllergesell,

9.  Georg  Gnoczik,  Draht-10.



11.—

12.
13.

14.

15.
16.
17.

18.

19.

 

binder,

Emil  Jauernig,  Dienstknecht,


Wilhelm  Eduard
Schweitzer,  Handlungskommis,


Johann  Belaß,
Kürschner,

Anna  Petersen,  Dienstmagd,


Josef  Gartner,  Bäsßckergesell,



Peter  Delissen,
Schlosser,

Johann  Peter  Medinger,
  Konditor,

Wilhelm  Wallenta,
Fabrikarbeiter,

Carl  Ignaz  Merthen,
Bäckergesell,

Siegfried  Meyer,
Schuhmacher,

b.  Auf  Grund  des  s§.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  7.  Januar  1851
zu  Thomasdorf,  Bezirk  Freiwaldau,
  Oesterreichisch.  Schlesien,


geboren  1856,  aus  Neu-Schlesien,


geboren  1847,  aus  Kramolin,
Böhmen,

geboren  am  9.  Juni  1848,
in  Mettau,  Bezirk  Königgrätz,
  Böhmen,

geboren  am  11.  März  1852,
aus  Böhmisch-Leipa,  Böhmen,


52  Jahr  alt,  aus  Gießmanow,
Bezirk  Jungbunzlau,  Böhmen,


geboren  im  Jahre  1850,  aus
Weipersdorf,  Bezirk  Landskron,
  Böhmen,

21  Jahr  alt,  geboren  und
ortsangehörig  zu  Rowne,
Ungarn,

17  Jahr  alt,  geboren  und
ortsangehörig  zu  Hillersdorf
bei  Kuttelberg,  Oesterreichisch.
Schlesien,

geboren  am  22.  Juni  1863
zu  London,  zuletzt  wohnhaft
in  Dresden,

33  Jahr  alt,  aus  Sarköz
Ujlak,  Ungarn,

geboren  am  30.  Oktober  1860
zu  Upmanag  bei  Chhristianstadt,
  Schweden,

geboren  am  31.  Mai  1827
zu  Tachau,  Kreis  Eger,
Böhmen,

48  Jahr  alt,  aus  Mastricht,
Niederlande,

21  Jahr  alt,  aus  Eich  in
Luxemburg,

geboren  am  23.  September
1853,  aus  Krems,  Bezirk
Krumau,  Böhmen,

geboren  am  6.  August  1851
zu  Warnsdorf,  Bezirk  Rumburg,
  Böhmen,

23  Jahr  alt,  aus  Netzwiehl,
Schweiz,

 

Ebersdorf  in  Oesterreichisch-=Landstreichen,

  Betteln  und
Gebrauch  falscher  Legitimationspapiere,


Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,
desgleichen,

Landstreichen,  Betteln,  Erregung
  ruhestörenden  Lärms,
Fälschung  des  Arbeitsbuchs
bezw.  Gebrauch  eines  gefälschten
  Arbeitsbuchs,
Arbeitsscheu  und  Nichtbefolgung
  der  Reiseroute,

Landstreichen  und  Betteln,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen,
gewerbsmäßige  Unzucht,

Landstreichen  und  Betteln

desgleichen,

Landstreichen,

desgleichen,

Betteln  im  wiederholten  Rück.
fall,

Landstreichen  und  Betteln,

 

Königlich  preußischer  Regierungs-Präsident
  zu
Breslau,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Liegnitz,

derselbe,

derselbe,
derselbe,
derselbe,

derselbe,

Königlich  preußischer  Reierungs

  Präsident  zu
ppeln,

derselbe,

Königlich  preußischer  Regierungs

  Präsident  zu
Lerseburg,

Königlich  preußische  Regierung

  zu  Schleswig,

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Hannover,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Düsseldorf,
Königlich  preußische  Re.
ierung  zu  Wiesbaden,
tadtmagistrat  Passau  in

Bayern,

Großherzoglich  meccklenburg-schwerinsches
  Ministerium
  des  Innern,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,

 

28.  Juni  d.  J.

20.  Mai  d.  J.

24.  Mai  d.  J.
3.  Juni  d.  J.

23.  Juni  d.  J.
desgleichen.

4.  Juli  d.  J.

13.  Juni  (ausgeführt
  am
3.  Juli)  d.  J.

27.  (ausgeführt
am  30.)  Juni
d.  J.

13.  Juli  d.  J.

10.  Juli  d.  J.
23.  Juni  d.  J.

12.  Juli  d.  J.

13.  Juli.  d.  J.
5.  Juli  d.  J.
17.  Juni  d.  J.

1.  Juli  d.  J.

14.  Juli  d.  J.
        <pb n="370" />
        356

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
2
Grund  der  Bestrafung.  #anemesns,  Ausweisungs.
7  des  Ausgewiesenen.  esschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
20.]Franz  Boulanger,  geboren  am  19.  Juli  1820  Betteln  im  wiederholten  Rück-Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-9.  Juli  d.  J.
Fuhrmann,  zu  Villerupt,  Departement  fall,  dent  zu  Metz,
Meurthe  et  Moselle,  Frankreich,

21.  Georg  Stern,  Ver-geboren  am  1.  Mai  1828  zu  Betteln  und  Landstreichen,  Herselbe,  desgleichen.
golder,  Zwolle,  Niederlande,
22.  Moses  Seidler,  geboren  am  10.  Juni  1839)  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
zu  Okrauhlitz,  Bezirk  Deutschbrod,
  Böhmen,
23.  Cölestin  Schmit,  geboren  am  7.  Oktober  1852  Landstreichen,  derselbe,  13.  Juli  d.  I.
Tagner,  zu  Götzenbrück,  Kreis  Saar-  .
gemünd,  durch  Option  französischer
  Staatsangehöriger,
24.  Viktor  Stebler,  früher  geboren  am  21.  September  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.18.  Juli  d.  J.
Lehrer,  jetzt  Geometer  1824  zu  Zullwyl,  Kanton  dent  zu  Kolmar,
und  Förster,  Solothurn,  Schweiz,  daselbst
ortsangehörig,

Der  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Minden  vom  24.  Mai  d.  J.,  betreffend  die  Ausweisun

 

des

Bäckergesellen  Franz  Brszynska  (Central-Blatt  von  1882  S.  287  Z.  6),  ist  nicht  ausgeführt  worden,  da  sich  herausgestellt  hat,
daß  der  Auszuweisende  nicht  österreichischer,  sondern  preußischer  Staatsangehöriger  ist  und  richtig  Otto  Mehlhorn  heißt.

Die  durch  den  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  in  Metz  vom  21.  Dezember  v.  J.  verfügte  Ausweisung
des  Arbeiters  Johann  Martin  Baur  aus  dem  Reichsgebiet  (Central-Blatt  von  1882  S.  6  Z.  15)  ist,  nachdem  sich  herausgestellt
hat,  daß  derselbe  elsaß-lothringischer  Staatsangehöriger  ist,  zurückgenommen  worden.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="371" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

l  2  -
I
X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  4.  August  1882.  NM  3l.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Exequatur-Ertheilung  Seite  gangsabgaben  sowie  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
357  von  Uebergangsscheinen  ermächtigten  Zoll.  und  Steuer-2.
  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  in  dem  Be-  stellen  357
stande  und  den  Befugnissen  der  Zollstellen;  —  Ver-  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
zeichniß  der  in  Bayern  zur  Erhebung  von  Ueber-  Reichsgebietee..  ..  369

 

1.  Konfulat-Wesen.

Dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Kehl  ernannten  Herrn  Frank  W.  Ballou  ist
das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Von  dem  auf  dem  Bahnhofe  zu  Myslowitz  belegenen  Königlich  preußischen  Hauptzollamte  ist  mit  dem
1.  Juli  d.  J.  eine  besondere  Bahnhofs-Zollexpedition,  welche  im  Auftrage  und  mit  den  vollen  Befsugnissen
des  genannten  Hauptzollamtes  fungirt,  abgetrennt  und  in  ein  neuerrichtetes  Expeditionsgebäude  verlegt
worden.

 

Der  Königlich  preußischen  Postzollexpedition  in  Berlin  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen
  über  die  mit  der  Post  zu  versendenden,  der  Uebergangsabgaben-Kontrole  unterliegenden  Waaren
beigelegt  worden.

 

55
        <pb n="372" />
        Verzeichniß

358

der  in  Bayern  zur  Erhebung  von  Uebergangsabgaben  sowie  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
von  Uebergangsscheinen  ermächtigten  Zoll-  und  Steuerstellen.

 

 

Amtsstellen,
welche  mit  unbeschränkten
  Befugnissen
  zur  Erhe-Amtsstellen,

  welche  nur  beschränkte  Hebe=  und
Abfertigungsbefugnisse  haben  und  zwar:

 

a.

 

 

b.

 

C.

 

 

 

Haupt-  bung  von  Ueber-  Bemerkungen
»  gangsabgaben,  soamtsbezirke.
  wie  zur  Ausferti  zur  Erhebung  zur  Ausfertigung  zur  Erledigung  über  besondere  Befugnisse.

gung  und  Erledi-  „Q  ,  ,  ,

gung  von  Ueber-  von  Uebergangs=  von  Uebergang  von  Uebergangs—

gangsscheinen  ver-  abgaben.  scheinen.  scheinen.

sehen  sind.

I1.  2.  3.  4.  5.  6.
1.  Augsburg  1.  Augsburg  1.  Dillingen  1.  Dillingen  1.  Dillingen  Vorbemerkung.

 

2.  Augsburg
Zollexpos.  a.  B.
3.  Nördlingen
N.  Z.  A.

 

A.E.  u.  Ue.  St.
2.  Dinkelsbühl
A.  E.  u.  Ue.  St.
3.  Hohenaltheim
A.  E.  u.  Ue.  St.
4.  Mering
A.  E.  u.  Ue.  St.

5.  Wallerstein  1,

A.  E.  u.  Ue.  St.
6.  Weiltingen

A.  E.  u.  Ue.  St.
7.  Bissingen

A.  E.  u.  Ue.  St.
8.  Oettingen

A.  E.  u.  Ue.  St.

 

A.  E.  u.  Ue.  St.

2.  Dinkelsbühl

A.E.  u.  Uc.  St.

3.  Hohenaltheim

A.  E.  u.  Ue.  St.

4.  Mering

A.E.  u.  Ue.St.

5.  Wallerstein

A.E.  u.  Uc.  St.

6.  Weiltingen

A.  E.  u.  Ue.  St.

7.  Bissingen

A.  E.  u.  Ue.  St.

8.  Oettingen

A.E.  u.  Ue.  St.

 

A.  E.  u.  Ue.  St.

2.  Dinkelsbühl

A.  E.  u.  Ue.  St.

3.  Hohenaltheim

A.  E.  u.  Ue.St.

4.  Mering

A.  E.  u.  Ue.St.

5.  Wallerstein

A.  E.  u.  Ue.  St.

6.  Weiltingen

A.  E.  u.  Ue.  St.

7.  Bissingen

A.  E.  u.  Ue.  St.

8.  Oettingen

A.  E.  u.  Ue.  St.

 

Die  in  den  Spalten  3,  4
und  5  aufgeführten  Steuerstellen
sind,  sofern  bei  denselben  nicht
auf  eine  besondere  Bemerkung
verwiesen  ist,  nur  zur  Abfertigung
  von  Bier=  und  Weintransporten,
  ferner  in  den  an  der
Grenze  gegen  Württemberg  und
Baden  gelegenen  Hauptamtsbezirken
  auch  zur  Ausgangsabfertigung
  von  nicht  bonisikationsfähigen
  Branntweinsendungen
  mit  doppelten  Frachtbriesen
  nach  den  genannten
Staaten  befugt.

Die  in  Spalte  3  mit  bezeichneten
  Steuerstellen  haben
auch  noch  die  Befugniß  zur  Erhebung
  der  Uebergangssteuer
für  Branntwein  im  kleinen
Grenzverkehr.

 

1.  Die  A.E.  Wallerstein
ist  befugt  zur  Abfertigung  von
mit  dem  Anspruch  auf  Aufschlagsrückvergütung
  ausgehendem
  Branntwein.

2.  Die  Uebergangsstellen
Mödingen,  Mönchsroth
und  Schopfloch  haben  die
        <pb n="373" />
        359

 

 

Amtsstellen,
welche  mit  unbeschränkten
  Befugnissen
  zur  Erhe-Amtsstellen,

  welche  nur  beschränkte  Hebe=  und
Abfertigungsbefugnisse  haben  und  zwar:

 

4.

 

b.

C.

 

Haupt-  bung  von  Ueber-Z
  gangsabgaben,  so-  ·

amtsbezirke.  wie  zur  Ausfrti  zur  Erhebung  zur  Ausfertigung  zur  Erledigung
gung  und  Erledi-  n  ,  ,
gung  von  Ueber-  von  Uebergangs=  von  Uebergangs-  von  Uebergange

gangsscheinen  ver-  abgaben.  scheinen.  scheinen.

sehen  sind.

1.  2.  3.  4.  5.

Bemerkungen

über  besondere  Befugnisse.

 

6.

 

2.  Bamberg

3.  Bayreuth

4.  Fürth

 

1.  Bamberg

2.  Bamberg
Zollexpos.  a.  B.

3.  Lichtenfels
A.E.  u.  Ue.  St.

1.  Bayreuth
2.  Kulmbach

1.  Fürth
2.  Erlangen

 

1.  Beickheim
Ue  St.
2.  Gleußen  t
A.  E.  u.  Ue.  St.
3.  Kronach
A.E.  u.  Ue.  St.
4.  Ludwigsstadt
A.  E.  u.  Ue.  St.
.  Mittwitz  t
Ue.  St.
6.  Seßlach  —
A.E.  u.  Ue.  St.
7.  Tettau#-A.E.
  u.  Ue.  St.
8.  Schauberg
Ue.  St.

S

1.  Nothenburg  t
A.  E.  u.  Ue.  St.

2.  Schillingsfürst
A.E.  u.  Ue.  St.

3.  Windsheim
A.E.  u.  Ue.  St.

 

1.  Beickheim
Ue.  St.
uGleußen

A.E.  u.  Ue.  St.
A.  E.  u.  Ue.  St.

2
3.  Kronach
4

Ludwigsstadt

A.E.  u.  Ue.  St.

5.  Mittwitz
Ue.  St.
6.  Seßlach

A.E.  u.  Ue.  St.

7.  Tettau

A.  E.  u.  Ue.  St.

1.  Rothenburg

A.E.  u.  Ue.  St.

2.  Schillingsfürst

A.E.  u.  Ue.  St.

3.  Windsheim

A.E.  u.  Ue.  St.

 

1.  Beickheim
Ue.  St.

2.  Gleußen

A.E.  u.  Ue.  St.

3.  Kronach

A.E.  u.  Ue.  St.

4.  Ludwigsstadt

A.  E.  u.  Ue.  St.

5.  Mittwitz

Ue.  St.

6.  Seßlach

n.  f.  u.  Ue.  St.

7.  Tettau  1

A.  E.  u.  Ue.  St.

8.  Schauberg  2

Ue.  St.

1.  Rothenburg
A.  E.  u.  Ue.St.

2.  Schillingsfürst

A.  E.  u.  Ue.  St.

3.  Windsheim

A.  E.  u.  Ue.  St.

 

Befugniß  zur  Ausgangsabfertigung
  von  mit  Anspruch  auf
Ausschlagsrückvergütung  nach
Württemberg  ausgehendem  Bier.

1.  Die  A.E.  Tettaut  ist  auch
zur  Erledigung  jener  Uebergangsscheine
  ermächtigt,  welche
auf  dieselbe  vom  Hauptzollamte
Hof  oder  der  Ue.  St.  Lichtenfels
über  inländische  oder  bereits
versteuerte  vereinsländische
Branntweinsendungen  ausgestellt
  werden.

2.  Die  Ue.  St.  Schauberg
ist  befugt  zur  Erledigung  von
Uebergangsscheinen  über  Bier
und  zur  Erhebung  von  Uebergangsabgaben
  für  Bier.

55“
        <pb n="374" />
        —  360  —

 

 

Amtsstellen,
welche  mit  unbeschränkten
  Besug-Amtsstellen,

  welche  nur  beschränkte  Hebe=  und
Abfertigungsbefugnisse  haben  und  zwar:

 

nissen  zur  Erheb.



 

C.

 

 

Haupt-  bung  von  Ueber-  a.  Bemerkungen
»  gangsabgaben,  so-  »  ,
amtsbezirke.  wie  zur  Ausferti-!  zur  Erhebung  zur  Ausfertigung  zur  Erledigung  über  besondere  Befugnisse.
gung  und  Erledi-  l  O„  O
gung  von  Ueber-  von  Uebergangs=  von  Uebergangs  von  Uebergangs
gangsscheinen  ver-  abgaben.  scheinen.  scheinen.
sehen  sind.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
5.  Furth  a./W.].  Furth  a./W.  ½.  Eisenstein  1  1.  Eisenstein  1.  Eisenstein  1.  Beim  H.  Z.A.  Furth  und
H.  Z.A.  N.  Z.  A.  I.  N.  Z.  A.  I.  N.  Z.A.  I.  beim  N.Z.A.  I.  Eisenstein  erfolgt
  die  Abfertigung  und  Hebung
  auf  dem  Bahnhofe.
6.  Hof  1.  Hof  1.  Asch!  1.  Asch  1  1.  Asch  1  1.  Beim  N.  Z.A.  I.  Asch  er-H.
  Z.  A.  N.  Z.  A.  I.  N.  Z.  A.  I.  N.Z.  A.  I.  folgt  die  Hebung  und  Abferti-2.
  Hof  2.  Berg.  2.  Berg  2.  Berg  gung  auf  dem  Bahnhofe.  Das-Zollexpos.
  a..h.  A.E.  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  S..C.  u.  Ue.  St.selbe  ist  auch  zur  Erledigung
3.  Lichtenberg  ##  #3.  Lichtenberg  3.  Lichtenberg  von  Uebergangsscheinen  über
A.E.  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  S.,  A.  E.  u.  Ue.  St.Branntweinsendungen  befugt.
4.  Nordhalben  +  4.  Nordhalben  4.  Nordhalben  2.  Die  Ue.  St.  Negnitz-A.E.
  u.  Ue.  St.,  A.  E.  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  St.  Losau  ist  zur  Ausgangsabfer-5.
  Selb  tigung  des  mit  Anspruch  auf
N.  Z.  A.  J.  Ausschlagsrückvergütung  auf  der
Straße  Regnitz-Losau—rogenau—Gassenreuth
  nach
Sachsen  ausgehenden  Bieres
befugt.
7.  Landau  1.  Landau  1.  Annweiler  1.  Annweiler  1.  Annweiler  1.  Beim  N.Z.A.  Kaisers- 



2.  Kaiserslautern!
N.  Z.  A.
3.  Neustadt  a./H.
4.  Zweibrücken
N.  Z.  A.
5.  Homburg
A.  E.  u.  Ue.  St.

 

A.E.  u.  Ue.  St.

.Bergt
Ue.  St.
.Bergzabern

.  Blieskastel

A.  E.  u.  Ue.  St.

5.  Callbach  —2
Ue.  St.
Dahn

A.  E.  u.  Ue.  St.

Ebernburgt

A.  E.  u.  Ue.  St.

.Edenkoben

A.  E.  u.  Ue.  St.

A.E.  u.  Ue.  St.

A.  E.  u.  Ue.  St.
m  Berg

Ue.  St.
Bergzabern

A.  E.  u.  Ue.  St.
.  Blieskastel

A.  E.  u.  Ue.  St.
.  Callbach  2  u.

Ue.  St.
.Dahn

A.  E.  u.  Ue.  St.
Ebernburg

A.E.  u.  Ue.  St.
8.  Edenkoben

A.E.  u.  Ue.  St.

 

 

A.E.  u.  Ue.  St.
Berg

Ue.  St.
.  Bergzabern

A.  E.  u.  Ue.  St.
.  Blieskastel

A.  E.  u.  Ue.  St.
«  Callbach  2  u.  3

Ue.  St.
mDahn

A.  E.  u.  Ue.  St.
Ebernburg

A.E.  u.  Ue.  St.
.  Edenkoben

A.E.  u.  Ue.  St.

lautern  erfolgt  die  Abferti—
gung  und  Hebung  auf  dem
Bahnhofe.

2.  Die  Uebergangsstellen
Callbach,  Odenbach  und
Rehborn  sind  befugt  zur  Erhebung
  von  Uebergangsabgaben,
  sowie  zur  Ausfertigung
und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen
  für  Bier.

3.  Die  A.E.  Kusel  und
        <pb n="375" />
        361

 

 

Amtsstellen,
welche  mit  unbeschränkten
  Befugnissen
  zur  Erhe-Amtsstellen,

  welche  nur  beschränkte  Hebe=  und
Abfertigungsbefugnisse  haben  und  zwar:

 

aà.

b.

 

 

C.

 

 

 

 

 

 

 

Haupt-  bung  von  Ueber-  Bemerkungen
Z  „  gangsabgaben,  so-  .  »
samtsbezlkkeswiezurAusferti-·zurErhebungzurAusfertigungzurErledigungUbekbespndekeVergUIssegung
  und  bErledi-  von  Uebergangs=  von  Uebergangs=  von-  Uebergangsgangsscheinen
  ver-  abgaben.  scheinen.  scheinen.
sehen  sind.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
9.  Habkirchen  9.  Hakkirchen  9.  Habkirchen  Lauterecken,  sowie  die  Ue.  St.
Ue.  St.  Ue.  St.  Ue.  St.  Callbach,  St.  Julian,
10.  Hornbach  #  10.  Hornbach  10.  Hornbach  Odenbach  und  Rehborn
A.  E.  u.  Ue.  St.  A.E.  u.  Ue.  St)  A.  E.  u.  Ue.  St.  sind  befugt  zur  Ausfertigung
11.  St.  Ingbert“11.  St.  Ingbert  11.  St.  Ingbert  und  Erledigung  von  Ueber-A.E.
  u.  Ue.  St  A.  E.  u.  Ue.  St  A.  E.  u.  Ue.  St.  gangsscheinen  über  solche
12.  Kandel  12.  Kandel  12.  Kandel  Brantweinsendungen,  welche
A.  E.  u.  Ue.  St.,  A.  E.  u.  Ue.  St  A.  E.  u.  Ue.  St.auf  der  Glanstraße  aus  Bayern
13.  Kusel--  13.  Kusels  13.  Kusel  ausgeführt  werden,  um  wieder
A.E.  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  St.!  A.  E.  u.  Ue.  St.  in  Bayern  einzutreten.
14.  Landstuhl  14.  Landstuhl  14.  Landstuhl  4.  Die  A.E.  St.  Ingbert
A.  E.  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  St..  M.  E.  u.  Ue.  St.  ist  befugt  zur  Abfertigung  des
15.  Lautereckens-#  15.  Lauterecken  15.  Lauterecken  „:mit  dem  Anspruch  auf  Auf-A.
  E.  u.  Ue.  St.,  A.  E.  u.  Ue.  St!  A.  E.  u.  Ue.  St.  schlagsrückvergütung  ausgehen-16.
  Maximilians=  16.  Maximiliansauf6.  Maximiliansauf  den  Branntweins.
aut  Ue.  St.  Ue.St.  5.  Die  Uebergangsstelle  Mit-Ue.
  St.  ·  telbexbach  ist  befugt  zur  Aus-17.
  Mittelbex-  17.  Mittelbexbach  17.  Mittelberbach  gangsabfertigung  von  mit  Anbach
  —-  Ue.  St.  Ue.  St.  spruch  auf  Aufschlagsvergütung
Ue.  St.  ausgehende  Branntweinsen-18.
  Odenbach-2  C18.  Odenbach?  u.318.  Odenbach  u.3#  dungen.
Ue.St.  Ue.  St.  Ue.  St.  6.  Die  Ue.  St.  St.  Julian
19.  Pirmasens  19.  Pirmasens  19.  Pirmasens  ist  befugt  zur  Ausfertigung  und
A.E.  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  S..  .E.  u.  Ue.  St.  Erledigung  von  Uebergangs-20.
  Rehborn  -:  20.  Rehborn  2  u.3  20.  Rehborn  2  u.3  scheinen  für  Bier.
Ue.  St.  Ue.  St.  Ue.St.  7.  Die  Ue.  St.  Edesheim,
21.  Reinheim  #  21.  Reinheim  21.  Reinheim  Maikammer  und  Mußbach
Ue.  St.  Ue.  St.  Ue.  St.  sind  befugt  zur  Ausfertigung
22.  Rheinzabern  22.  Rheinzabern  22.  Rheinzabern  und  Erledigung  von  Ueber-A.
  E.  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  St,  A.  E.  u.  Ue.  St.  gangsscheinen  über  Weintrans-23.
  Waldfischbach  23.  Waldfischbach  23.  Waldfischbach  porte.
A.E.  u.  Ue.  St,  A.  E.  u.  Ue.  St!  A.  E.  u.  Ue.  St...  Die  Ue.  St.  Gersheim
24.  Weißenburg  #24.  Weißenburg  24.  Weißenburg  fst  befugt  zur  Ausfertigung  von
Ue.  St.  Ue.  St.  Ue.  St.  Uebergangsscheinen  für  Bier.
25.  Winnweiler  25.  Winnweiler  25.  Winnweiler  9.  Die  A.E.  Lauterecken
A.  E.  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  Stt  A.  E.  u.  Ue.  St.  ist  zur  Abfertigung  des  mit
        <pb n="376" />
        362

 

 

Amtsstellen,

welche  mit  unbeschränkten
  Befugnissen
  zur  Erhe-Amtsstellen,

  welche  nur  beschränkte  Hebe=  und
Abfertigungsbefugnisse  haben  und  zwar:

 

a.

b.

C.

 

 

Haupt-  bung  von  Ueber-  Bemerkungen
»  gangsabgaben,  so-  »  »
NEWTka-wiezurAusferti-zurErhebungzurAusfertigungzur-ErledigungilbekbespndekeVergmssei
gun  und  Erledi-  von  Uebergangs=  von  Uebergangs=  von  Uebergangsgangsscheinen
  ver-  abgaben.  scheinen.  scheinen.
sehen  sind.

1.  2.  3.  4.  5.  6.
26.  St.  Juliansu.  626.  St.  Julian  31.026.  St.  Fulian  Anspruch  auf  Aufschlagsrück-Ue.
  St.  Ue.  St.  vergütung  ausgehenden  Brannt-27.

  Edesheim  27.  Edesheim  weins  befugt.

Ue.  St.  Ue.  St.  Die  Ue.  St.  Odernheim
28.  Maikammer?!  28.  Maikammer?  sist  befugt  zur  Ausgangsabfer-Ue.
  St.  Ue.  St.  tigung  von  mit  Anspruch  auf
29.  Mußbach?  29.  Mußbach?  Aufschlagsrückvergütung  aus-Ue.

  St.  Ue.  St.  gehendem  Bier.
30.  Gersheim  Die  Ue.  St.  Hirschthal  ist
Ue.  St.  besugt  zur  Ausgangsabferti-31.
  Ulmet  10  gung  von  mit  Anspruch  auf
Ue.  St.  Aufschlagsrückvergütung  nach
Elsaß-Lothringen  ausgehendem

Bier.

10.  Die  Uebergangsstelle  Ulmet
  ist  befugt  zur  Ausstellung
von  Uebergangsscheinen  über
Biersendungen,  welche  auf  der
Glanstraße  aus=  und  wieder
nach  Bayern  eintreten.

8.  Lindau  1.  Lindau!  1.  Oberstaufen  1.  Oberstaufen  1.  Oberstaufen  1.  Beim  H.  .A.  Lin  dau
H.  Z.  A.  N.  Z.  A.  I.  N.  Z.A.  I  N.  Z.A.  I.  erfolgt  die  Abfertigung  auf  dem
2.  Lindau  2.  Nonnenhorn  2.  Nonnenhorn  2.  Nonnenhorn  Bahnhofe.
Zollexpositur  Ue.  St.  Ue.  St.  Ue.  St.  2.  Die  Befugnisse  der  Ueberam
  Rangir-  gangsstelle  Brugg  sind  auf
bahnhofe.  Biertransporte  aus  Württem-3.
  Wasserburg  3.  Oberreitenau..  Oberreitenau  3.  Oberreitenau  berg  beschränkt.
N.  Z.  A.  I.  Ue.  St.  Ue  St.  Ue.  St.  3.  Die  Ue.St.  Weißen- 



 

4.  Wombrechts-A.
  E.  u.  Ue.  St.

5.  Nellenbruck
Ue.  St.

6.  Brugg—2
Ue.  St.

4.  Wombrechts
A.  E.  u.  Ue.  St.

5.  Nellenbruck
Ue.  St.

 

 

4.  Wombrechts
A.E.  u.  Ue.  St.

5.  Nellenbruck
Ue.  St.

6.  Brugg?
Ue.  St.

 

berg  ist  befugt  zur  Austrittsbehandlung
  von  Wein  und

nicht  bonifikationsfähigem
Branntwein  nach  Württemberg.
        <pb n="377" />
        363

 

 

Amtsstellen,

welche  mit  unbeschränkten

  Befugnissen
  zur  Erhe-Amtsstellen,

  welche  nur  beschränkte  Hebe=  und
Abfertigungsbefugnisse  haben  und  zwar:

 

2

 

b.

 

C.

 

 

Haupt-  bung  von  Ueber-  Bemerkungen
Z  gangsabgaben,  so-  »  ·
amtsbezirke.  wie  zur  Ausferti-/  zur  Erhebung  zur  Ausfertigung  zur  Erledigung  über  besondere  Befugnisse.
gund  und  Erlei--  von  Uebergangs=  von  Ubbergangs-  von  Uebergangsgangsscheinen
  ver-  abgaben.  scheinen.  scheinen.
sehen  sind.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
9.  Ludwigs-  I1.  Ludwigshafen!  1.  Bobenheim  #  1.  Bobenheim  1.  Bobenheim  1.  Die  Abfertigung  erfolgt
hafen  H.  Z.  A.  Ue.  St.  Ue.  St.  Ue.  St.  beim  Hauptzollamte  und  bei  der
2.  Frankenthal  2.  Dürkheim  2.  Dürkheim  2.  Dürkheim  Zollexpositur  am  Bahnhofe.
N.  Z.  A.  A.E.  u.  Ue.  St!  A.  E.  u.  Uc.  St..  #E.  u.  Ue.  St.!2.  Die  Ue.  St.  Harxheim
3.  Speyer  3.  Harxheim  T2  3.  Harxheim  3.  Harxheim  ist  auch  zur  Ausgangsabferti-N.
  Z.  A.  Ue.  St.  Ue.  St.  Ue.  St.  gung  von  mit  Anspruch  auf
4.  Germersheim]4.  Kirchheimbo-=  4.  Kirchheimbo-=  4.  Kirchheimbo=  Aufschlagrückvergütung  aus-A.E.
  u.  Ue.  .|  ld  landen  landen  gehenden  Branntweinsendungen
A.E.  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  St  A.  C.  u.  Ue.  St.befugt.
5.  Grünstadt  5.  Kleinbocken-=  5.  Kleinbocken=  5.  Kleinbocken-  3.  Die  Ue.  St.  Deidesheim
A.E.  u.  Ue.  St!)  heim  heim  heim  hat  die  Befugniß  zur  Ausferti-Ue.
  St.  Ue.  St.  Ue.  St.  gung  und  Erledigung  von  Ueber-6.
  Schifferstadt  6.  Schifferstadt  6.  Schifferstadt  gangsscheinen  über  Wein  und

10.  Memmingen


 

1.  Memmingen
2.  Kempten  1
3.  Neu-Ulm
A.  E.  u.  Ue.  St.

 

A.  E.  u.  Ue.  St.
7.  Deidesheim  3
Ue.St.

1.  Kaufbeuren
N.  Z.  A.
2.  Ay--Ue.
  St.
3.  Ferthofen
Ue.  St.
4.  Frauenzell
Ue.  St.
5.  Günzburg
A.  E.  u.  Ue.  St.

 

A.  E.  u.  Ue.  St.

7.  Deidesheim  3
Ue.  St.

8.  Freinsheim  4
Ue.  St.

9.  Wachenheim  5
Ue.  St.

1.  Kaufbeuren
N.  Z.  A.
2.  Ay
Ue.  St.
3.  Ferthofen
Ue.  St.
4.  Frauenzell
Ue.  St.
5.  Günzburg
A.E.  u.  Ue.  St.

 

A.  E.  u.  Ue.  St.

7.  Deidesheim  3
Ue.  St.

8.  Freinsheim"
Ue.  St.

9.  Wachenheim  5
Ue.  St.

1.  Kaufbeuren
2.  Ay
Ue.  St.
3.  Ferthofen
Ue.  St.
4.  Frauenzell
Ue.  St.
5.  Günzburg
A.’E.  u.  Ue.  St.

 

zur  Erhebung  der  Uebergangsabgabe
  und  Erledigung  von
Uebergangsscheinen  über  Bier.

4.  Die  Ue.  St.  Freinsheim
ist  befugt  zur  Ausfertigung  und
Erledigung  von  Uebergangsscheinen
  über  Wein=  und  Mostsendungen.


5.  Die  Ue.  St.  Wachenheim
ist  befugt  zur  Ausstellung  und
Erledigung  von  Uebergangsscheinen
  für  Weinsendungen.

I.  Beim  Nebenzollamte  Kempten
  erfolgt  die  Abfertigung  auf
dem  Bahnhofe.

2.  Die  Ue.  St.  Riedhausen
in  Moos  ist  befugt  zur  Eingangsabfertigung
  der  aus  Stellen
  in  Württemberg  daselbst
einlangenden  Biertransporte.

3.  Die  Ue.  St.  Eglsee  ist
befugt  zur  Abfertigung  von  mit
        <pb n="378" />
        364

 

 

Hauptamtsbezirke.


Amtsstellen,
welche  mit  unbeschränkten
  Befugnissen
  zur  Erhebung
  von  Uebergangsabgaben,
  sowie

  zur  Ausfertigung

  und  Erledigung
  von  Ueber-Amtsstellen,

  welche  nur  beschränkte  Hebe=  und
Abfertigungsbefugnisse  haben  und  zwar:

 

 

a.

zur  Erhebung
von  Uebergangsb.



zur  Ausfertigung
von  Uebergangs-C.



zur  Erledigung
von  Uebergangs-Bemerkungen



über  besondere  Befugnisse.

 

 

 

 

gangsscheinen  ver-  abgaben.  scheinen.  scheinen.
sehen  sind.
1.  2.  3.  4.  5.  6.

6.  Gundelfingen  6.  Gundelfingen  6.  Gundelsingen  Anspruch  auf  Ausschlagsrück-A.E.
  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  St.  vergütung  nach  Württemberg

7.  Illertissen  7.  Illertissen  7.  Illertissen  ausgehendem  Bier.
A.  E.  u.  Ue.  St,  A.  E.  u.  Ue.  St  A.  E.  u.  Ue.  St.

8.  Kellmünz  —  8.  Kellmünz  8.  Kellmünz
Ue.  St.  Ue.  St.  Ue.  St.

9.  Zöschingen  +  9.  Zöschingen  9.  Zöschingen
A.E.  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  St.

11.  München

12.  Nürnberg

 

1.  München  1
H.  Z.  A.

2.  Müchen
Zollexpositur
am  Ostbahnhof

3.  Landshut

1.  Nürnberg

2.  Nürnberg
Zollexpositur
a.  B.

3.  Ansbach
A.  E.  u.  Ue.  St.

 

10.  Riedhausen  —-Ue.
  St.

11.  Thalfingen
Ue.  St.

1.  Feuchtwangen
  1—
A.  E.  u.  Ue.  St.
2.  Gunzenhausen
A.  E.  u.  Ue.  St.

3.  Schnelldorf  #.
Ue.  St.

 

1.  Freising  ?

A.  E.  u.  Ue.  St.
2.  Tutzing  2

A.  E.  u.  Ue.  A.

1.  Feuchtwangen
A.  E.  u.  Ue.  St.

2.  Gunzenhausen
A.  E.  u.  Ue.St.

3.  Schnelldorf
Ue.  St.

4.  Pappenheim  2
A.  E.  u.  Ue.  St.

 

1.  Feuchtwangen
A.  E.  u.  Ue.  St.

2.  Gunzenhausen
A.  E.  u.  Ue.  St.

3.  Schnelldorf
Ue.  St.

 

1.  Beim  H.  Z.  A.  München
findet  die  Abfertigung  auf  dem
Bahnhofe  statt.

2.  Die  A.  E.  Freising  und
Tutzing  sind  zur  Abfertigung
von  mit  Anspruch  auf  Aufschlagsrückvergütung
  ausgehenden
  Biersendungen  und  zur
Ausstellung  von  Uebergangsscheinen
  über  solche  Sendungen

befugt.

I1.  Die  A.E.  Feuchtwangen
ist  zur  Abfertigung  von  mit
Anspruch  auf  Ausfschlagsrückvergütung
  nach  Württemberg
ausgehenden  Branntweinsendungen
  zuständig.

2.  Die  A.E.  Pappenheim
ist  befugt  zur  Abfertigung  von
mit  Anspruch  auf  Aufschlagsrückvergütung
  ausgehenden  Biersendungen
  und  zur  Ausstellung
        <pb n="379" />
        365

 

 

Amssstellen,
welche  mit  unbeschränkten
  Befugnissen
  zur  Erhe-Amtsstellen,

  welche  nur  beschränkte  Hebe=  und
Abfertigungsbefugnisse  haben  und  zwar:

 

 

b.

 

C.

 

 

Haupt-  bung  von  Ueber-  à  Bemerkungen
"  gangsabgaben,  so-  »  »
amtsbezlkkcswiezurAusfertbzurErhebungzurAugfertigungzurErledigungUbekbesondckchfugmsses
gung  und  Erledi  von  Uebergangs=  von  Uebergangs=  von  Uebergangsgangss
  cheinen  ver-  abgaben.  scheinen.  scheinen.
sehen  sind.
1.  2.  3.  4.  5.  6.

von  Uebergangsscheinen  für
solche  Sendungen.

3.  Die  Ue.  St.  Reichelshofen
  ist  befugt  zur  Abfertigung
  von  mit  Anspruch  auf
Aufschlagsrückvergütung  nach
Württemberg  ausgehenden  Biersendungen.


13.  Passau  1.  Passau  1.  Kleinphilipps=  1.  Kleinphilipps=  1.  Kleinphilipps=H.
  Z.  A.  reuth  reuth  reuth

2.  Passau  N.  Z.A.  I.  N.  Z.  A.  I.  N.  Z.  A.  J.
Zollexpositur2.  Obernzell  2.  Obernzell  2.  Obernzell
a.  B.  N.  Z.A.  I.  N.  Z.  A.  I.  N.  Z.  A.  I.

3.  Schärding  3.  Schärding  3.  Schärding

N.  Z.A.  I.  N.  Z.A.  I.  N.  Z.A.  I.

4.  Wegscheid  4.  Wegscheid  4.  Wegscheid

N.  Z.  A.  I.  N.  Z.  A.  I.  N.  Z.A.  I.

5.  Straubing  5.  Straubing  5.  Straubing

14.  Pfronten

15.  Regensburg

 

1.  Pfronten
H.  Z.A.

1.  Regensburg
2.  Regensburg
Zollexpos.  a.  B.

 

A.  E.  u.  Ue.  St.

1.  Hindelang
N.  Z.  A.  I.
2.  Füssen
N.  Z.  A.  I.
3.  Mittenwald
N.  Z.  A.  J.
4.  Oberstorf
N.  Z.  A.  J.

1.  Amberg
N.  Z.  A.

 

A.E.  u.  Ue.  St.

1.  Hindelang
N.  3.A.  J.
Füssen
N.  Z.A.  I.
.  Mittenwald
N.  Z.  A.  J.
.Oberstorf
N.  Z.  A.  J.

0Oa

1.  Amberg

 

A.E.  u.  Ue.  St.

1.  Hindelang
N.  Z.  A.  I.
2.  Füssen
N.  Z.  A.  I.
3.  Mittenwald
N.  Z.  A.  I.
4.  Oberstorf
N.  Z.A.  I.

1.  Amberg
N.  Z.  A.

 

56
        <pb n="380" />
        366

 

 

Amtsstellen,

welche  mit  unbeschränkten
  Befugnissen
  zur  Erhe-Amtsstellen,

  welche  nur  beschränkte  Hebe=  und
Abfertigungsbefugnisse  haben  und  zwar:

 

a.

b.

C.

 

 

 

 

 

 

Haupt-  bung  von  Ueber-  Bemerkungen
Z  gangsabgaben,  so-  »  ·
amtsbezlkkeowiezurAusferti-zurErhebungzurAusfertigungzurErlediguugUbekbespndekeVergUIssegund
  und  Erledi  von  Uebergangs=  von  Uebergangs-  von  Uebergangsgangsscheinen
  ver-  abgaben.  scheinen.  scheinen.
sehen  sind.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
16.  Reichenhall  1.  Reichenhall  1.  Laufen  1.  Laufen  1.  Laufen  1.  Beim  N.  Z.  A.  Salzburg
H.  Z.  A.  N.  Z.A.  I.  N.  Z.  A.  J.  N.  Z.  A.  I.  erfolgt  die  Abfertigung  auf  dem
Salzburg  2.  Melleck  2.  Melleck  2.  Melleck  Bahnhofe.
N.  Z.  A.  I.  N.  Z.A.  J.  N.  Z.  A.  I.  N.  Z.  A.  I.
3.  Schellenberg  3.  Schellenberg  3.  Schellenberg
N.  Z.  A.  I.  N.  Z.  A.  I.  N.  Z.A.  I.
4.  Saalbrücke
N.  Z.  A.  lI.
17.  Rosenheim  1.  Rosenheim  1.  Kiefersfelden  1.  Kiefersselden  1.  Kiefersfelden  1.  Beim  N.Z.A.  I.  Kuf-H.
  Z.  A.  N.  Z.A.  I.  N.  Z.A.  J.  N.  Z.  A.  I.  stein  findet  die  Abfertigung
Kufstein!  2.  Reit  im  Winkel!2.  Reit  im  Winkel  2.  Reit  im  Winkelauf  dem  Bahnhofe  statt.
N.  Z.  A.  I.  N.  Z.  A.  J.  N.  Z.  A.  J.  N.  Z.  A.  I.  2.  Das  N.Z.A.  II.  Win-3.
  Winkel  a.  d.  J.kel  a./IJ.  ist  befugt,  Ueberin
  Fleck  gangsscheine  zu  erledigen,  über
N.  Z.A.  II.  Biersendungen,  welche  aus  Koburg
  kommen  und  nach  Tirol
austreten.
18.  Schwein=  1.  Schweinfurt!L.  Bischofsheim  1.  Bischofsheim  1.  Bischofsheim  1.  Beim  H.Z.A.  Schweinfurt
  H.  Z.  A.  a.  d.  Rhön  a.  d.  Nhön  a.  d.  Nhön  urt  erfolgt  die  Abfertigung
Mellrichstadt  A.  E.  u.  Ue.  St)  A.  E.  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  Stauf  dem  Bahnhofe.
A.E.  u.  Ue.  St.2.  Brückenau2.  Brückenau  2.  Brückenau  2.  Die  Ue.  St.  Zeitlofs  ist
A.  E.  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  S.  .  E.  u.  Ue.  St.  befugt  zur  Erledigung  von
3.  Ermershausen3.  Ermershausen  3.  Ermershausen  Uebergangsscheinen  über  inlän-Ue.
  St.  Ue.  St.  Ue.  St.  dische  Branntweinsendungen,
4.  Fladungen  4.  Fladungen  4.  Fladungen  welche  auf  der  Eisenbahn  über
A.E.  u.  Ue.  St,  A.  E.  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  St.  Gemünden—Sossa  ausgeführt
5.  Königshofen  5.  Königshofen  5.  Königshofen  werden,  um  von  da  mit  Landim
  Grabfelde  im  Grabfelde  im  Grabfelde  fuhrwerk  über  Zeitlofs  wieder
A.E.  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  S.  A.  E.  u.  Ue.  St.  nach  Bayern  einzutreten;  ferner
6.  Motten  6.  Motten  6.  Motten  zur  Ausstellung  von  Ueber-Ue.
  St.  Ue.  St.  Ue.  St.  gangsscheinen  über  inländische
7.  Zeitlofs  -2  7.  Zeitlofs  7.  Zeitloss  Branntweinsendungen,  welche
Ue.  St.  Ue.  St.  Ue.  St.  über  Zeitlofs  ausgeführt  wer- 



 

 

 

 

den  und  auf  der  Eisenbahn
        <pb n="381" />
        367

 

 

Amtsstellen,
welche  mit  unbeschränkten
  Befugnissen
  zur  Erhe-Amtsstellen,

  welche  nur  beschränkte  Hebe=  und
Abfertigungsbefugnisse  haben  und  zwar:

 

a.

 

b.

 

C.

Bemerkungen

über  besondere  Befugnisse.

 

Haupt-  bung  von  Ueber-Z
  gangsabgaben,  so-  .
amtsbezirke.  wie  zur  Ausfertizur  Erhebung  zur  Ausfertigung  zur  Erledigung
zung  und  Hriedu  von  Uebergangs=  von  Uebergangs=  von  Uebergangsgangsscheinen
  ver-  abgaben.  scheinen.  scheinen.
sehen  sind.
1.  2.  3.  4.  5.

 

6.

 

19.  Simbach

20.  Waldmünchen


21.  Waldsassen

22.  Würzburg

 

1.  Simbach!

1.  Waldmünchen

1.  Waldsassen
2.  Eger!
N.  Z.  A.  J.

1.  Würzburg
2.  Würzburg
Zollexpos.  a.  B.
3.  Aschaffenburg!
4.  Kitzingen
N.  Z.  A.

 

1.  Waidhaus
N.  Z.A.  J.

1.  Mähring
N.  Z.  A.  I.

1.  Marktbreit  !
N.  Z.  A.

2.  Alzenau?-2

A.  E.  u.  Ue.  St.
3.  Amorbach
Ue.  St.
4.  Frammersbach
  #
Ue.  St.
5.  Gemünden  ?
A.  E.  u.  Ue.  St.
6.  Giebelstadt
Ue.  St.
7.  Großostheim  *
Ue.  St.

 

1.  Waidhaus
N.  Z.A.  I.

1.  Mähring
N.  Z.  A.  I.

1.  Marktbreit
N.  Z.  A.

2.  Alzenau
A.E.  u.  Ue.  St.

3.  Amorbach
Ue.  St.

4.  Frammersbach
Ue.  St.

5.  Gemünden
A.E.  u.  Ue.  St.

6.  Giebelstadt
Ue.  St.

7.  Großostheim
Ue.  St.

 

1.  Waidhaus
N.  Z.A.  I.

1.  Mähring

N.  Z.  A.  J.

1.  Marktbreit

2.  Alzenau

A.  E.  u.  Ue.  St.
3.  Amorbach
Ue.  St.
4.  Frammersbach
Ue.  St.

5.  Gemünden
A.  E.  u.  Ue.  St.

6.  Giebelstadt
Ue.  St.

7.  Großostheim
Ue.  St.

 

Jossa  —  Gemünden  wieder  nach
Bayern  eintreten;  endlich  zur
Abfertigung  von  mit  Anspruch
auf  Aufschlagsrückvergütung
ausgehenden  Bier=  und  Branntweinsendungen.


1.  Beim  Hauptzollamte  Simbach
  findet  die  Abfertigung  auf
dem  Bahnhofe  statt.

1.  Beim  N.Z.A.  Eger  findet
die  Abfertigung  auf  dem  Bahnhofe
  statt.

1.  Bei  den  N.Ae.  Aschaffenburg,
  Marktbreit  und  der
Ue.  St.  Heidingsfeld  erfolgt
d  Abfertigung  auf  dem  Bahnofe



2.  Die  Ue.  St.  Alzenau  ist
befugt  zur  Abfertigung  von  mit
Anspruch  auf  Aufschlagrückvergütung
  ausgehenden  Branntweinsendungen.


3.  Die  Ue.  St.  Gemünden
ist  befugt  zur  Ausstellung  von
Uebergangsscheinen  über  Branntweinsendungen,
  sowie  zur  Abfertigung
  von  mit  dem  Anspruch
auf  Ausschlagrückvergütung  ausgehenden
  Branntweinsendungen.


56“
        <pb n="382" />
        368

 

 

 

Amtsstellen,
welche  mit  unbeschränkten
  Befugnissen
  zur  Erhe-Amtsstellen,

  welche  nur  beschränkte  Hebe=  und
Abfertigungsbefugnisse  haben  und  zwar:

 

4.

b.

 

 

C.

 

 

 

Haupt-  bung  von  Ueber-  Bemerkungen
·  gangsabgaben,  so-  »  «
amtsbczlkkeswiezurAusferti-zurErhebungzurAusfertigungzurErledigungUbekbesolldekeVerglIIsse«
II  und  Eriedi  von  Uebergangs=  von  Uebergangs-  von  Uebergangs—
gangsscheinen  ver-  abgaben.  scheinen.  scheinen.
sehen  sind.
1.  2.  3.  I  4.  5.  6.
8.  Heidingsfeld  8.  Heidingsfeld  8.  Heidingsfeld  4.  Die  Uebergangsstelle  Ge-Ue.
  St.  Ue.  St.  Ue.  St.  roldshausen  ist  befugt  zur
9.  Höchberg  9.  Höchberg  9.  Höchberg  Ausfertigung  von  Uebergangs-Ue.
  St.  Ue.  St.  Ue.  St.  scheinen  für  Bierexporte  nach
10.  Kreuzwert-  10.  Kreuzwertheim  10.  Kreuzwertheim]  Baden.
heim-  Ue.  St.  Ue.  St.
Ue.  St.  Die  als  Aufschlagamt  fun-11.
  Marktheidene  11.  Marktheiden=  11.  Marktheiden=  girende  Herzoglich  sachsenfeld
  feld  feld  koburgische  Amtsein-A.E.
  u.  Ue.  St  A.  E.  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  Stmahme  Königsberg  ist  zur
12.  Miltenberg  +  12.  Miltenberg  (12.  Miltenberg  Erhebung  von  Uebergangsab-A.
  E.  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  St  A.  E.  u.  Ue.  Stgaben  und  zur  Erledigung  von
13.  Mittelsinn  +  13.  Mittelsinn  13.  Mittelsinn  Uebergangsscheinen  über  Bier
«  Uc.St.  Ue.St.  Ue.St.  und  Branntwein  befugt.
14.  Neubrunn  *  114.  Neubrunn  14.  Neubrunn  Das  zu  dem  mit  Bayern  in
Ue.  St.  Ue.  St.  Ue.  St.  Uebergangsabgaben  =  Gemein-15.
  Obernburg  ##  15.  Obernburg  15.  Obernburg  schaft  stehenden  Großherzoglich
A.  E.  u.  Ue.  St!.  A.  E.  u.  Ue.  St,  A.  E.  u.  Ue.  St.  sächsischen  Vordergerichte  Ostheim
16.  Ochsenfurt  16.  Ochsenfurt  16.  Ochsenfurt  gehörige,  dem  Generalinspektor
A.  E.  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  St.  A.E.  u.  Ue.  St.  zu  Erfurt  unterstellte  Malz-17.
  Röttingen  17.  Röttingen  17.  Röttingen  aufschlagamt  Ostheim  hat
A.E.  u.  Ue.  St  A.  E.  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  St.  die  Befugniß  zur  Erhebung  von
18.  Stadtprozel=  18.  Stadtprozelten!18.  Stadtprozelten  Uebergangsabgaben,  sowie  zur
ten#  A.  E.  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  St.  Ausfertigung  und  Erledigung
A.  E.  u.  Ue.  St.  von  Uebergangsscheinen.
19.  Wörth  19.  Wörth  19.  Wörth
Ue.  St.  Ue.  St.  Ue.  St.
20.  Wüstenzell  +  20.  Wüstenzell  20.  Wüstenzell
Ue.St.  Ue.St.  Uie.St.
21.  Uffenheim  21.  Uffenheim  21.  Uffenheim
A.  E.  u.  Ue.  St!  A.  E.  u.  Ue.  St.  A.  E.  u.  Ue.  St.
22.  Gerolds-= 



 

hausen  #
Ue.  St.

 

 

I
I
        <pb n="383" />
        3.  Polizei-Wesen.

369

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Laufende  Nr.

Name  und  Stand

 

Alter  und  Heimath

.—

des  Ausgewiesenen.

l  s.

Grund  der  Bestrafung.

 

4.

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

5.

 

Datum
des
Ausweisungsbeschlusses.


6.

 

 

.Amalie  Schiemeck,  un-.

  Die  Zigeuner

.Die  Zigeunerinnen

.Eduard  Wieden,  Tischler,
.[Karl  Eyberger,  Schrift-.Aron

  Teichner,  Lehrer

.Franz  Dienelt,  Nagel—-.Karl

  Riedinger,  Wag

verehelichte  Weberin,
a)  Josef  Kull,  Schmied,

b)  Karoline,  verehelichte
Kull,  geb.  Kramsch,

c)  Thomas  Thomande,
Schmied,

d)  Marianne  Thomande,
  geb.  Hantsch,

e)  Agnes,  verehelichte
Schmied  Arbai,  geb.
Dziongischgo,

!)  Josefa,  verwittwete
Schmied  Pawlowski,
  geb.  Karminsch,


a)  Anna  Burianski,
unverehelichte.

b)  Rosalie  Burianski,
unverehelichte,

Jc)  Karoline  Majetzka,
verehelichte  Kesselflicker,


d)  Mathilde  Sertz,  verehelichte
  Kesselflicker,

setzer,
der  hebräischen  Sprache,
schmied,

Moses  Jacobs,  Regen—
mäntelmacher,

ner,

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

20  Jahr  alt,  aus  Hertingen  bei
Kosteletz,  Böhmen,

24  Jahr  alt,  geboren  und
ortsangehörig  zu  Dworow,
Galizien,  «
24  Jahr  alt,  ebenda  geboren
und  ortsangehörig,

32  Jahr  alt,  desgleichen,

24  Jahr  alt,  desgleichen,

30  Jahr  alt,  desgleichen,

43  Jahr  alt,  desgleichen,

20  Jahr  alt,
ortsangehörig
Oesterreich,
18  Jahr  alt,
ortsangehörig
Mähren,

25  Jahr  alt,  geboren
Ostrau,  Oesterreich,

geboren  und
zu  Polanka,

geboren  und
zu  Alt.  Biela,

zu

55  Jahr  alt,  ebenda  geboren,

geboren  am  27.  Jannar  1863
zu  Böhmisch-Leipa,  Böhmen,

geboren  am  16.  Oktober  1857
zu  Jeubach,  Tirol,

27  Jahr  alt,  aus  Tarnow,
Galizien,

26  Jahr  alt,  aus  Heinrichsdorf,
  Böhmen,

20  Jahr  alt,  aus  Schoden,
Gouvernement  Kowno,  Rußland,


33  Jahr  alt,  aus  Pittsburg,
Pennsylvanien,  Vereinigte
Staaten  von  Amerika,

 

 

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

 

Landstreichen,

desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,
desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,
Landstreichen,
desgleichen,

desgleichen,

 

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Breslau,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Oppeln,

derselbe,
derselbe,.
derselbe,

derselbe,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Magdeburg,

Königlich  preußischer  Regierungs=
  Präsident  zu
Erfurt,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Minden,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Düsseldorf,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,

dieselbe  Behörde,

 

17.  Juli  d.  J.

22.  (ausgeführt
am  27.)  Juni
d.  J.

5.  (ausgeführt
am  10.)  Juli
d.  J.
desgleichen.

7.  (ausgeführt
am  18.)  Juli
d.  J.
desgleichen.

17.  Juli  d.  J.
25.  Juli  d.  J.

13.  Juli  d.  J.
Juli  d.  J.

22.  Juli  d.  J.

21

30.  Juni  d.  J.
        <pb n="384" />
        370

 

 

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
%.  I  .  des
des  Aueherie  Grund  der  Bestrafung.  n  Ausweisungs.
es  Ausgewiesenen.  "4
"  g  beschlusses.
I.  2.  1  .  4.  .  6.
10.  Josef  Stoidl,  Schuh-geboren  am  27.  August  1863  Landstreichen,  Stadtmagistrat  Kempten.  Juli  d.  J.
machergesell,  zu  Schweinitz,  Bezirk  Bud-  in  Bayern,
weis,  Böhmen,
11.  Josef  Schmidt,  Weber,  geboren  am  11.  Januar  1864  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  sächsische  Kreis-24.  April  d.  J.
zu  Hermsdorf  bei  Gabel,  Diebstahl,  hauptmannschaft  zu
Böhmen,  und  daselbst  orts-  Bautzen,
angehörig,
12.]Wilhelm  Löwy,  Schlosser,9geboren  am  21.  November  [Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis-.  Juli  d.  J.
1862  zu  Tscheraditz,  Bezirk  hauptmannschaft  zu
Saaz,  Böhmen,  Zwickau,
13.  Josef  Kalkstein,  Schnei-40  Jahr  alt,  aus  Warschau,  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-13.  Juli.  d.  J.
der,  dent  zu  Straßburg  i.  E.,
14.|  Louis  Andrieux,  Tag-geboren  am  2.  November  1813  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-18.  Juli  d.  I.
ner,  zu  St.  Clond,  Frankreich,  dent  zu  Metz,
15.  Johann  Peter  Strais,  geboren  im  Jahre  1848  zu  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.30.  Juni  d.  J.
Erdarbeiter,  Pordenone,  Provinz  Udine,  dent  zu  Kolmar,
wohnhaft  zu  Galzignano,
Provinz  Padua,  Italien,
16.  Alphons  Diehl,  Zucker.20  Jahr  alt,  geboren  und  Landstreichen,  derselbe,  20.  Juli  d.  J.
bäcker,  ortsangehörig  zu  Bordeaux,
Frankreich,
17.  Karl  Friedrich  Feist,  geboren  am  3.  September  desgleichen,  derselbe,  22.  Juli  d.  J.
Uhrmacher,  1847  zu  Nakskov,  Insel
Laaland,  Dänemark,  und

 

 

daselbst  ortsangehörig,

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="385" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  11.  August  1882.  9  32.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Erscheinen  3.  Konsulat-Wesen:  Todesdlalalll  371
einen  leilren  Gestes  2  er  Entscheidungen  des  Ober  Ser  4.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Berechtigung  eines  Haupt-  Juli  1882  4  372
zollamts  zur  Abstempelung  mit  Stempelmarken  versehener  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Formulare  zu  Schlußnoten  371  Reichsgebietee...  .......  374

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Des  vierte  Heft  des  dritten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegeben  „Entscheidungen  des
Ober-Secamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  &amp;amp;  Co.  in
Hamburg  erschienen.  Das  Heft  ist  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  1,80  Mark  für  das  Exemplar
zu  beziehen.
Berlin,  den  7.  August  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Das  Königlich  preußische  Hauptzollamt  zu  Stralsund  ist  zur  Abstempelung  mit  Stempelmarken  versehener
Formulare  zu  Schlußnoten  2c.  (Ziffer  4  des  Tarifs  zum  Gesetz  vom  1.  Juli  1881,  betreffend  die  Erhebung
von  Reichsstempelabgaben  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  185  —)  in  Mengen  von  weniger  als  20  Stück  ermächtigt
worden.

 

3.  Kon  sulat-Wese  n.

Der  Kaiserliche  Konsul  Wilberg  in  Althen  ist  gestorben.

 

57
        <pb n="386" />
        372

4.  Bant

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passliwva.
„  Ver-  Gvent.
3  .  Soustige  bindlich-  bindlich.
*  Bezei  ch  nung  Grund-Reserve-Noten-  Gegen  Unge.Gegen  77  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  keiten
S  der  gant  30.  Juni  deckte  30.  Juni  8  ge  30.  Juniismit  30.  Juni  30.  Juni  ]  der  30.  Juni  weiterge.
3  Banken.  apital.s  Fonds.  JUmlauf.  1882.  Noten.  1682.  bi  en  1882.  Kũndi.  1882.  Passiva.  1882.  Passiva.  1882.  gebenen
2  indlich-  hungs.  inlän-5
  keiten.  frist.  Wie
5  .
I.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
11Reichsbanke.  .  12000017724758427—69576153567—56695171809—10012  —  —  561—117610685«21—80764  —
2  Städt.  Bank  zu  Breslau  3  000  600  2  882  271  122614  74  4254  —  56566  —  —  —  —  10  736—  837  209
3  Koölnische  Privatbank.  3  000  750  1  770|1#-  86  947—  4k  205  —  6  3194—  75  13  —  8  93  155  410
4|Magdeburger  Privatbank  3000  606  2  090  +  116  1  155-  213  6  —  2  729—  40  343/  4  103  6774  481  498
5oanziger  Privat  Aktien-Bank
  3  000  750  1749—  2  10014  96  380  —  47  2920  15  641—  2  9455—  54  14
6  Provinzial-  Attlen  ·  Bank  des
Großherzogthumd  Posen.  3  000  750  1852s  —  183  1216—  113  97—  220  1  983  438  351  —  7  717  35  854
75annoversche  Bank  12  000  11  020  4699  61  2  056—  378  4437  +  355  1326—  1301  1217—  108  24699—  996  1  394
8  Frankfurter  Bank  17  143  3  753  7204—  3099  1  728—  3192  5  488°“  397  12500—  637  88—  445  37926—  3784  1  680
9  Bayerische  Notenbank  7500  643  84  135  443  29626|—  1957  956  8½  90—  2  1499—  150  748234  202  1054
10  Säãchsische  Bank  zu  Dreoͤden  30  000  3  695  39849/—  6  698  16511—  1058  2985—  12s7  4700.  57  2221  20  81  151—  7  838  2  126
11|Keipziger  Kassenverein  3000  182  2  826  —  117  1  196—  140  1297  —  53  612  49  12314  31  8  040|  16  263
12Chemnitzer  Stadtbank  510  127  5044  —  153—  144  80  1  2  382  228  123  52  3726  279  506
13]  Württembergische  Notenbank  9  000  439  19768—  1  723  9979—  35  94  —  1382  1081  8  586  5729995/—  1840  1  838
14  Badische  Bnrk  9  ooo  14221  123454  242  85224  1110  466  85  33  53  570.  6524  436  169  1  885
15,Bank  für  Süddeutschland  15  672  1  648  145060—  761  7450—  319  117—  6  —  —  7391  80  32682  —  687  1  046
16  Braunschweigische  Bank.  10  500  352  2285  1066  147M  110  25091  188  9  1581.  1  7251—  1680  441
17Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  64  764  130  264  116  9  3066+—  439  53——  2V563K  316  28
18  Bremer  Barryxy  168607  805  4508—  427½  208  573f  450  15205  742  10  425|37  802|  1144
Zusammen  268  332  35  330942  765  —  81  091212  813|—  62  703197060  11  91141963—  1372  7081  1917192  529  —  96297  15  630

Zu  Spalte  57:

Zu  Spalte  9  Nr.  8“:
Ju  9.  15“:

Darunter  140  700  -  noch
.  MM.

 

 

Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu  100  M.  —
200

500

1000

97  954

603  193  400  A

507  600  .¾  (bei  der  Bank  Nr.  6),

100  475  000  (bei  den  Banken  1,  6,  8,  10,  11),
230  646  500  M  .
nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.“

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="387" />
        Wesen.
banken  Ende  Juli

auf  tausend  Mark.)

1  882.
sichten,  verglichen  mit  demienigen  Ende  Juni  1882.

373

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —

.
Metall.  Gegen  Reichs.  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  7
30.  Juniskassen.30.  Junil  uderer  30.  Juni  Wechsel.  30.  Juni  Lombard.  30.  Juni  Effekten.0.  Juni  "  30.  Juni  der  30.  Juni
Bestand.  1882.  Jscheine.  1882.  Banken.  1682.  1882.  1882.  1882.  Aktiva.  1882.  JAttiva.  1882..
S
—
S
n
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  226.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  134.
561  23—  8699  30  37—  1765  1325—  2  4117  370  0375—27321  51  843—  41  617  18  081  7312  31  6ß244—  492729337  1
1  040.  6  9—  5  608  186  48744  793  43588—  146  —  —  50  —  109339  344
7911  4  60  9—  3  234  37  7  6944  132  3371——  3  —  —  298—  22  9152  J  1713
715  127  15  13  205|  63  4869  +  343  9922  70  74  —  35—  14  6  9050  J  4900
60o5äÜ¼  —1  1  111  97  6981  4  118  648  p90  43—  1  s63  —  141  967  —  39  5
62—  65  110  1—  5  5  13.  145  1  541  5„,2  —  —  55o¼  25  7  871T  48
2089+  216  844  73  470  J  150  13  505  —  972  535—  466  52.  36  7489—  39  24  6499—  9907
3147—  1085  1744  20  21551  198  19  634  —  2866  56914  106  3977—  8894  3984  168  38  762—  3729  8###
31  099J  939  30  6  3381l  1455  36  499—  10900  1  4800—  608  9100—  192  1465—  308  74  83233J  20219
18  15999  J  964  215  96  4964  —  6700  47  961  —  345  2571—  1071  3151—  41  44271—  741  81  4511-  783810
1  00—  11  10.  4  618  30  4  0966%%  116  1366  115  47  4  902  —  4  8010  1611
20  .  14  111.  5  140..  125  286114  294  996  7  127  288  34  3726  +  272
909—  74  34.  6  663—  1  690  18  1644—  69  655—  81  511  —  876  68  29995—  1840  3
4360-—  561  7—  2  56  3007436ö  938  doo  36  50  2  1  61864  1372436  16914
4960  —  181  45  30  51—  26561  20  7044  2060  8000  32  4513—  71  1570—  2296  32  682  —  6875
581  6  26  21  2311  31  9  4229—  868  1752  4  25  —  —  530—  844  173200—  169116
4077  1  11.  6  8——  544  5  329  1  565  243  73  5867  —  111  1088  —  137  7747  4  343111
1  630—  160  2  —  105  31  26918  —  1301  8341  —  12  466  6  1  005  382  38  557—  1066

641  73—  8503  31  062%—  1522  27156—  8363  622  088—29  231  84  1744-  33  464+  5827  #3  53%  —  88401503207  —  94  761

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

57“
        <pb n="388" />
        374

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde  welche  die  Datum
·“  a6  des
2  Grund  der  Bestrafung.  „Answeilms  Ausweisungs-3
  des  Ausgewiesenen.  sschlossen  hat.  beschlufses.
I.  2.  l  3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
I.  Thekla  Klemmt,  Dienst-geboren  1.  Mai  1858  zuliebstahl  (1  Jahr  6  Monates  Großherzoglich  hessisches,1.  Juni  d.  J.
magd,  Dittersbach,  Bezirk  Braunau,  Zuchthaus  laut  Erkenntniß  Kreisamt  Friedberg,
Böhmen,  und  daselbst  orts.  vom  24.  Jannuar  1881),
angehörig,
b.  Auf  Grund  des  F.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  Kasimir  Vitasch,  58  Jahr  alt,  aus  Opoczno,  Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re-20.  Juli  d.  J
Schmied  und  Kürschner,  Russisch-Polen,  gierungs  Präsident  zu
reslau,
3.  [Josef  Rummel,  Kellner,  23  Jahr  alt,  aus  Reichenberg,  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  desgleichen.
öhmen,
4.  Josef  Lubich,  Tage-65  Jahr  alt,  aus  Mährisch-Betteln  im  wiederholten  Rück.  derselbe,  22.  Juli  d.  J.
löhner,  Rothwasser,  Böhmen,  fall,
5.|  Franz  Hanusch,  Weber,  43  Jahr,  aus  Oleschnitz,  Be-Landstreichen  und  Betteln,  dHerselbe,  26.  Juli  d.  J.
zirk  Neustadt,  Böhmen,
6.  Franz  Nikolaus  Ha-geboren  am  3.  Dezember  1852  Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re.10.  Juli  d.  J.
lenka,  Schmiedegesell,  zu  Kolloredo,  Mähren,  gierungs-Präsident  zu
rankfurt  a./O.,
7.  [Wenzel  Loeffler,  Tuch.2  Jahr  alt,  geboren  zu  Hei-  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  preußischer  Re-26.  Juli  d.  J.
macher,  nersdorf,  Böhmen,  Gebrauch  falscher  Legitima!  gierungs-Präsident  zu
tionspapiere,  Merseburg,
8.  Ella  (Elna)  Eliasdot-geboren  am  28.  Januar  1854/gewerbsmäßige  Unzucht,  Königlich  preußische  Re17.  Juli  d.  J.
ter,  unverehel.  Dienst.  uus  Glimoka,  Christianstadt  gierung  zu  Schleswig,
magd,  Län,  Schweden,  v
9.  Allard  Kocks,  Acker.  29  Jahr  alt,  aus  Horst,  Pro-Landstreichen,  Betteln  unter  Königlich  preußische  Re-21.  Juli  d.  J.
knecht,  vinz  Limburg,  Niederlande,  —  und  Diebstahls=  Pierung  zu  Düsseldorf,
versuch,
10.  Benjamin  Popper,  21  Jahr  alt,  aus  Fel-Bar,Landstreichen,  Gebrauch  fal-Königlich  preußische  Re.  5.  Juli  d.  J.
Kaufmann,  Gespannschaft  Preßburg,  scher  Legitimationspapiere  gierung  zu  Wiesbaden,
Ungarn,  und  Führung  falschen  Namens,

11.  Franziska  Wenzel,  34  Jahr  alt,  aus  Markteisen-Landstreichen,  Stadtmagistrat  zu  Passau].  Juli  d.  J.
unverehel.,  stein,  Böhmen,  in  Bayern,
12.  Georg  Schmid,  Dienst-geboren  1865,  aus  Stuben-Landstreichen  und  Diebstahl,  derselbe,  15.  Juli  d.  IJ.
bube,  bach,  Bezirk  Schüttenhofen,
Böhmen,
13.  Johann  Schwarz,  Seboren  1866,  aus  Budaschitz,  Landstreichen,  derselbe,  desgleichen.
Dienstbube,  Bezirk  Schüttenhofen,  Bobmen,

14.  Ferdinand  Richter,  Tag.geboren  am  25.  November  desgleichen,  Königlich  bayerisches  Be.  21.  Juli  d.  J.
löhner  und  Schlosser850  zu  Schüttenhofen,  zirksamt  Griesbach,
gesell,  Böhmen,
15.  Franz  Kouf  ek,  Schlossergeboren  1846,  aus  Budis-Landstreichen  und  Fälschung  Königlich  bayerisches  Be.  17.  Juli  d.  J.
gesell,

 

lawitz,  Bezirk  Blatna,  Böhmen,


 

eines  Legitimationspapieres,

 

zirksamt  Ebersberg,
        <pb n="389" />
        17.  Meier  Beckowitz,  geboren  1860  zu  Wisnicz,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
Bäcker,  Galizien,  und  daselbst  ortsangehörig,

18.  Anton  Trieb,  Gärtner,  35  Jahr  alt,  aus  Rumburg,  desgleichen,
S  Eisdörf  Döten,  —
19.  Salomon  Eisdörfer,  24  Jahr  alt,  aus  Brod,  desgleichen,  )  .
20  Frehrere  Graf,  Schnei-  angern.  alt,  aus  Kollin,Landstreichen  D  Mineernrbnreter.  *  8.
·  der,  J  Göhmen,  «  Fandstreichen,  missär  zu  Mannheim,
21.  Hermann  Hammer=  47  Jahr  alt,  aus  Kollin,  desgleichen,
schlag,  Handelsmann,  Böhmen,  "'
22.  Josef  Hirsch,  Schneider,1  Jahr  alt,  aus  Klumtschau,  desgleichen,  Großherzoglich  badischer  |31.  Juli  d.  J.
Bezirk  Podersam,  Böhmen,  Landeskommissär  zu
Karlsruhe,
23.  Heinrich  Hefti,  Tagner,21  Jahr  alt,  aus  Schwanden,  Landstreichen  und  Betieln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präst.0.  Juli  d.  J.

mann,

I.  JFakob  Hasenmeyer,

Tagner,

 

 

Galizien,  und  daselbst  ortsangehörig,


Kanton  Glarus,  Schweiz,
geboren  am  4.  Jannuar  1857
zu  Pfeffingen,  Kanton  Baselland,
  Schweiz,  und  daselbst
ortsangehörig,

Landstreichen,

 

zirksamt  Mellrichstadt,

 

dent  zu  Straßburg  i.  E.,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Kolmar,

 

2  6  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  6  Behörde,  welche  die  Daum

2  —  Q„

2  Grund  der  Bestrafung.  „ansneiung,  Ausweisungs.
3  des  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.

16.  Chaskel  Fisch,  Handels-geboren  1843  zu  Wislnicz,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be.20.  Juli  d.  J.

20.  Juli  d.  J.

 

Der  durch  Beschluß  des  Königlich  preußischen  Regierungs-Präsidenten  zu  Breslau  vom  4.  Juli  d.  J.  (Central-Blatt
S.  349  Z.  5)  Ausgewiesene  heißt,  wie  nachträglich  festgestellt  worden,  nicht  Karl  Weigel,  sondern  Karl  Forberger.

Die  durch  den  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  in  Metz  vom  31.  Mai  d.  J.  verfügte  Ausweisung  des
Bäckers  Philipp  Amie  aus  dem  Reichsgebiet  (Central.  Blatt  S.  282  Z.  16)  ist,  nachdem  sich  herausgestellt  hat,  daß  derselbe
deutscher  Reichsangehöriger  ist  und  den  Namen  Freund  führt,  zurückgenommen  worden.

Der  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar  vom  18.  Juli  d.  J.  über  die  Ausweisung  des  früheren
Lehrers  Stebler  (Central-Blatt  S.  356  3.  24)  hat  nicht  zur  Ausführung  gelangen  können,  da  der  Genannte  vor  der  Zustellung
des  Beschlusses  an  die  betreffende  Gefängnißverwaltung  seine  Strafe  verbüßt  hatte  und  entlassen  worden  war.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="390" />
        <pb n="391" />
        Tentral-Blatt

für  das

 

Herausgegeben

im

Deutsche  Reich.

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

  

 

X.  Jahrgang.

Berlin,  Freitag,  den  18.  August  1882.

83;  33.

 

 

 

Inhalt:  1.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen
des  Reichs  vom  1.  April  bis  Ende  Juli  1882  Seite  377
2.  ZBoll=  und  Steuer-Wesen:  Befugnisse  von  Steuerstellen  378

 

3.  Polizei-Wesen:
Reichsgebiete

Wese

n.

Ausweisung  von  Auslaͤndern  aus  dem

.  379

1.  Finan  z

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für

die  Zeit  vom  1.  April  1882  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juli  1882.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

QW.09  Die  Soll-Ein-  .  .
«  nahmeheträgtBonifikatio-  .  Esnahsse  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres  .  Bleib  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  zum  schaftlih  eiben  des  und  5
Schlusse  des  astliche  Vorjahres  —  me
Einnahmen.  hr
h  obengenannten  Rechnung  (Spalte  4)—  weniger
#  A  A  -.  -
1.  I  2.  3.  4.  1  5.  6.

Zölle  66  884  716  11  8566  872  865  63  834  588+  3  038  277

Tabacksteuer  735  111  8  013  727  098  321  330+  405  768

Rübenzuckersteuer  —  37  918  034  -  37918034  -  16975  328  -  20942  706

Salzsteuer  10  457  477  1  66010  455  797  10  050  383—+—  405  414

Branntweinsteuer  14  691  488  4  808  88119  882  640338  272  +  154  329

Uebergangsabgaben  von  Branntwein  31576  —  31  576  35  993—  4  417

Brausteuer  6  031  610  78  33195327335828  156—  125  117

Uebergangsabgaben  von  Bier  401  945  —  401  945  357  .529|.+—  44  416

Summe  99  233  923  42  826  802  56  407  121  71790923  -15  383802

Spielkartenstempel  —  —  211011  201  005  +—  10006

Wechselstempelsteuer  —  —  2  180  922  135  S814—+—  45  108
Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  -

Rechnungen  und  Lotterieloose  —  —  3  392520  —  +  3  392  520

 

 

 

 

 

 

Anmerkung.
        <pb n="392" />
        378

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  Juli  1882:

 

 

Ist-Einnahme  vom

Differenz  zwischen

 

 

 

 

Bezeichn  ung  Beginndes  Etatsjahres)  Ist-Einnahme  in
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  den  Sten  und  2
obengenannten  des  Vorjahres  —  ·
Einnahmen.  Monats  riah  weniger
A  —  AM
J.  2  3.  4.
Zöllel  60  813  628  57  692  560  +  3  121  068
Tabacksteuer  436  439  249  163  +  187276
Rübenzuckersteuer  44  248  660  57  127  747  —12  879  087
Salzsternerr  11  086  439  10  649  798  +  436  641
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntrbdin  14  612  351  12  851  193  +  1761  158
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  5  394  326  5250  988  +  143  338
Summe  136  591  843  143  821  449  —  7229  606
Spielkartenstempel  303  092  325  632  —  22540

 

 

 

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Den  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Bunzlau  im  Hauptamtsbezirke  Liegnitz  ist  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Getreide  beigelegt  worden.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Herford  im  Hauptamtsbezirke  Minden  ist  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  das  für  die  Mühlen  der  Firma  Carl  von  Laer  in  Oberbehme  und
Löhne  eingehende  ausländische  Getreide  beigelegt  worden.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Siegen  im  Hauptamtsbezirke  Arnsberg  ist  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  beigelegt  worden.

 

Dem  Königlich  sächsischen  Hauptsteueramte  Grimma  ist  die  Befugniß  ertheilt  worden,  Begleitscheine  1  über

ausländisches  Getreide  zu  erledigen.
        <pb n="393" />
        379

3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Name  und  Stand

Laufende  Nr.

2.  #

 

des  Ausgewiesenen.

Alter  und  Heimath

 

3.

Grund  der  Bestrafung.

4.

 

Behörde,  welche  die
Ausweisung

beschlossen  hat.

 

5.

Datum
des
Ausweisungsbeschlusses.


6.

 

a.  Auf  Grund  des  F§.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1!.  Marianne  Hudys,  ge-42  Jahre,  aus  Jellin,  Bezirkseinfacher  Diebstahl  im  Rückfalll  Königlich  preußischer  Re-2.  August  d.  J.
(1⅛½  Jahr  Zuchthaus  laut  gierungs  =  Präsident  zu

borene  Bialaschik,  Zim.  Bendzin,  Russisch-Polen,

mermannswittwe,

Die  Händler:
a)  Hirsch  Schwarz,
b)  Isaak  Schwarz,

Vincenz  Schäfer,  Schneider,.


Fridolina  Vögele,  unverehelichte
  Dienstmagd,
Eduard  Gerhard  Kohl.
haas,  Bedienter,

a)  Johann  Ischwan,
Schirmflicker,

b)  Peter  Butz,  Kupferschmied,


Johann  Kupel  (Kuscher),

  Dienstknecht,

Edmond  Musacchi,
Buchführer,

T

.  Ferdinand  Schamber—
tist,  Schuster,
10.  Johann  Augustoni,
Bergmann,

 

 

Von  den  durch  den  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-S.
  339  Z.  13)  Ausgewiesenen  heißt,  wie  sich  nachträ#
William  Smith  richtig  Alphons  Gire.  Dieselben  sind
am  17.  März  1863  und  letzterer  am  13.  Dezember  186

h.

zu  a)  50  Jahre,

zu  b)  20  Jahre,
beide  aus  Skandwill,  Rus—
sisch-Polen,

geboren  am  16.  Juli  1842
zu  Hotzenplotz,  Oesterreichisch-Schlesien,
  und  daselbst
ortsangehörig,

19  Jahre,  aus  Eien,  Kanton
Aargau,  Schweiz.

geboren  am  5.  Juni  1838
zu  Hogeven,  Niederlande,
und  daselbst  wohnhaft,

zu  a)  18  Jahre,  aus  Mittel-Muedebach,
  Ungarn,

zu  b)  37  Jahre,  aus  Szegedin
  (das.),

geboren  1860,  aus  Ober-Westrowec,
  Bezirk  Pisek,
Böhmen,

24  Jahre,  geboren  zu  Ferrara,
Italien,  und  daselbst  ortsangehörig,


geboren  am  27.  November
1863  zu  Mastricht,  Provinz
Limburg,  Niederlande,

geboren  1843  zu  Cittadino,
Schweiz,

 

4.

Erkenntniß  vom  15.  Februar  Breslau,

1881),

l

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

gewerbsmäßige  Unzucht,

Betteln  im  wiederholten  Rück.-fall,



l

Landstreichen,

desgleichen,

Landstreichen  und  Gebrauch  gefälschter

  Legitimationspapiere,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

 

 

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetz  buchs:

Königlich  preußischer  Regierungs-Präsident
  zu
Marienwerder,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Oppeln,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,
Königlich  preußische  Landdrostei

  zu  Lüneburg,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Arnsberg,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Griesbach,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Kolmar,

derselbe,

derselbe,.

4.  August  d.  J.

17.  November
1881  (ausgeführt
  am
17.  Juli  d.J.).

2.  August  d.  J.

27.  Juli  d.  J.

29.  Juni  d.  J.

14.  Juli  d.  J.
20.  Juli  d.  J.
5.  August  d.  J.

desgleichen.

 

Präsidenten  zu  Metz  vom  27.  Juni  d.  J.  (Central-Blatt  von  1882
glich  herausgestellt  hat,  John  Smith  richtig  Ernst  Karl  Frank  Gire  und
zu  Laleu,  Departement  Charente  infErieure  in  Frankreich  geboren,  ersterer

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="394" />
        <pb n="395" />
        Tentral-Slatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgaug  sechs  Mart.

 

 

 

 

 

X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  25.  August  1882.  N  34.
Inhalt:  1.  Finanz-Wesen:  Nachtrag  zur  Nachweisung  3.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Todesfall=  —  Exeüber
  Einnahmen  des  Reichs  vom  1.  April  bis  Ende  Juli  quatur  =  Ertheiing  382
1882..„„  Seite  381
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Verpflichtung  zur  Buchführung  4.  Polizei-Wesen:  Ausweffung  von  Ausländern  aus  dem
seitens  der  Händler  mit  verschiedenen  Waaren  in  einigen  Reichsgebiete.  .....  382
Grenzbezirken;  —  Befugniß  einer  Steuerstellel  382

 

 

1.  Finan  z-Wesen.

 

Nachweisung
verschiedener  Einnahmen  des  Reichs  für  die  Zeit  vom  Beginn  des  Etatsjahres  bis  zum  Schluß
des  Monats  Juli  1882.

 

 

 

 

Einnahme  .  ...
Bezeichnun  vom  Beginn  des  .  Einnahme  .  Mithin  im  Etats-9
  Etatsjahres  bis  zum  in  demselben  Zeit=  jahre  1882/83
der  Schlusse  des  raum  des  Vor-  +  mehr
s  obengenannten  jahres  —  weniger
Einnahmen.  enen  jah  g
A  A
Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  47  613  374  45  837  616  +  1775  758
Reichseisenbahn-Verwaltung“s)  14  181  400  13  843  645  +  337  755

 

 

 

 

*Er  Die  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  2c.  ist  veröffentlicht  im  Central-Blatt  für  1882  Seite  377.
Die  Einnahme  für  das  laufende  Etatsjahr  ist  nach  provisorischen  Ermittelungen,  diejenige  des  Vorjahres  nach
definitiven  gcdbr  n  angegeben.
        <pb n="396" />
        —  382  —

2.  Zoll--  und  Steunuer-Wesen.

 

Den  Händlern  mit  Kaffee,  unbearbeiteten  Tabackblättern  und  Tabackstengeln,  sowie  mit  fabrizirtem  Taback
aller  Art  in  den  Grenzbezirken  der  Hauptzollämter  zu  Emmerich,  Cleve,  Kaldenkirchen  und  Aachen,
und  den  Händlern  mit  Salz  im  Grenzbezirke  des  Hauptzollamts  zu  Malmedy  sowie  in  den  Ober-Grenzkontrolen
  Eupen  und  Aachen  ist  allgemein  die  Verpflichtung  zur  Buchführung  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
  im  §.  124  Absatz  3  des  Vereins-Zollgesetzes  vom  1.  Juli  1869  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  317  —
auferlegt  worden.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Braunfels  im  Hauptamtsbezirke  Marburg  ist  die  Befugniß
  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  beigelegt  worden.

 

3.  Kousulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs

den  Kaufmann  Robert  Lund  zum  Konsul  in  Helsingör

un

den  Kaufmann  A.  Winter  in  Santos  zum  Konsul  daselbst
zu  ernennen  geruht.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Alicante,  Alexander  Harmsen,  ist  gestorben.

 

Dem  zum  Konsular-Agenten  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Geestemünde  und  Bremerhaven  ernannten
  Herrn  Gerhard  Ihlder  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

4.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  6  Behörde,  welche  die  -
Grund  der  Bestrafung.  damesmeisung,  Ausweisungs-"
  des  Ausgewiesenen.  sschlossen  h  beschiuffes.
1.  2.  3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

a.  Auf  Grund  des  s.  39  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  24.  Oktober  1840/Diebstahlsversuch  &amp;amp;E  JahresKöniglich  preußische  Re-17.  Juli  d.  J.
zu  Warschau,  Zuchthaus  laut  Erkenntniß  gierung  zu  Düsseldorf,
vom  16.  August  1880),

1.  Johann  Frankowsky,

Holzbildhauer,
        <pb n="397" />
        383

 

 

 

 

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

Mathias  Augustin,

 

61  Jahre,  ortsangehörig  zu

Dienstknecht  und  Hirt,  Hommern,  Bezirk  Klattau,

Johann  Isaak

Kellner,

Josef  Gaber,  Schneider,

Jung,

Ferdinand  Kulterer,
Brauergeselle,

Michael
Schiffer,

Emil  Dominik  Jaosef
von  Jakubowsky,
Bauführer,

Broszinsky,

Edmund  Hermann  Stil.
ler,  Kommis,

Gustav  Nielsen,  Instrumentenmacher,


Alexander  Corbon,
Schuhmacher,

Anton  Roucka,  Hutmachergeselle,


Johann  Ulrich  Braendle,
Kaminkehrer,

Joachim  Tobler,  Dienstknecht,


Vitus  Ladstätter,
Steinbrecher,

Elisabeth  Fritzsche,
Dienstmagd,

Helene  Wollmann,
Dienstmagd,

Heinrich  Benz  alias  Heinrich
  Cesarini,  Buchdrucker,


 

öhmen,

 

Diebstahl  (1  Jahr  Zuchthaus
laut  Erkenntniß
21.  Juni  1880),

vom

 

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Ansbach,

 

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  19.  Juli  1850

zu  Asch,  Böhmen,  und  daselbst
  ortsangehörig,
geboren  am  21.  Februar  1847
zu  Nieder-Oels,  Bezirk
Hohenelbe,  Böhmen,
geboren  am  14.  Oktober  1852
zu  Klein-Venedig,
Klagenfurt,  Oesterreich,
etwa  40  Jahre,  aus  Wuszna,
Gouvernement  Kowno,  Rußland,


geboren  am  19.  Februar  1856

zu  Nagy  Topoltzcany,  Ko.

mitat  Neutra,  Ungarn,  wohnhaft
  zu  Troppau,  Oesterreichisch-Schlesien,


geboren  am  17.  Januar  1856
zu  Oderberg,  Oesterreichisch-Schlesien,


geboren  1856  zu  Birkeroy  bei
Kopenhagen,  Dänemark,

31  Jahre,  aus  St.  George,
Departement  Moselle,  Frankreich,


geboren  1858,  ortsangehörig
zu  Zihobetz,  Bezirk  Schüttenhofen,
  Böhmen,

geboren  am  9.  März  1860,
aus  Kappel,  Kanton  St.
Gallen,  Schweiz,

geboren  am  14.  September
1841,  ortsangehörig  zu  Alt-St.
  Johann,  Bezirk  Ober-Toggenburg,
  Kanton  St.
Gallen,  Schweiz,

46  Jahre,  ortsangehörig  zu
St.  Jakob  in  Defereggen,
Bezirk  Lienz,  Tirol,

26  Jahre,  geboren  zu  Grottau,
Böhmen,  und  daselbst  ortsangehörig,


36  Jahre,  geboren  zu  Kriesdorf
  bei  Gabel,  Böhmen,
und  daselbst  ortsangehörig,

geboren  am  4.  Juli  1859
zu  Dietlikon,  Bezirk  Bülach,
Kanton  Zürich,  Schweiz,

 

Bezirk  fall

Qualifizirtes  Betteln,
Landstreichen  und  Betteln,

Betteln  im  wiederholten  Rückal,


Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,
desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen  und  Angabe
falschen  Namens,

Veteln  im  wiederholten  Rückall,


Landstreichen,  Betteln,  Widerstand
  gegen  die  Staatsgewalt
und  Erregung  ruhestörenden
Lärms,

Landstreichen,

Landstreichen  und  gewerbsmäßige
  Unzucht,

Landstreichen  und  Betteln,

 

Königlich  preußischer  Po-Königlich

  preußischer  Re- 



22
lizei-Präsident  zu  Berlin,

3.
gierungs  =  Präsident  zu
Breslau,

derselbe,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Hannover,

9.

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Minden,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Kassel,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Grafenau,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Sonthofen,

Stadtmagistrat  Kempten
in  Bayern,

5.
8.

1.

Königlich  bayerische  Polizei-Direktion
  München,

6.

Königlich  sächsische  Kreis-Name

  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum

42  .  «  «.  d

2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausw  *  6.
r*  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  8
z  gewies  beschluffes.
□#
1.  2.  3.  4.  5.  6.

2.

17.  Juni  d.  J.

.  Juli  d.  J.

August  d.  J.

12.  Auguft
d.  J.

17.  Juli  d.  J.

August  d.  J.

desgleichen.

August  d.  J.
August  d.  J.

29.  Juli  d.  J.

desgleichen.

August  d.  J.

August  d.  J.

15.  (ausgeführt

hauptmannschaft  zu  am  19.)  Juli

Bautzen,  d.  J.

dieselbe  Behörde,  15.  Juli  (ausgeführt
  am
¾ll  Auguft)

Großherzoglich  mecklen-27.  Juli  d.  J.

burgisches  Ministerium
des  Innern  zu  Schwerin,
        <pb n="398" />
        384  —

 

 

 

—
9

19.

borene  Duvic,  Straßenwärterfrau,


Leon  Würtz,  Schneider,

 

 

Catharina  Helsly,  gegeboren  am  3.  April  1825  Landstreichen  und  Betteln,
zu  Leberau,  Elsaß,  wohnhaft
zu  Wissembach  bei  St.  Di,
Frankreich,
31  Jahre,  geboren  zu  Straß-desgleichen,
burg,  wohnhaft  zu  Busey
bei  Vesne,  Frankreich,  zufolge
  Option  französischer
Staatsangehöriger,

 

dent  zu  Kolmar,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum

+X  #i  ·

2  .  Grund  der  Bestrafung.  gelichoeising  Ausweisungs.

7  des  Ausgewiesenen.  sschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.
Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-g.  August  d.  J.

8.  August  d.  J.

 

 

.  Die  durch  den  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  in  Kolmar  vom  20.  Juli  d.  J.  verfügte  Ausweisung  des
Tagners  Jakob  Hasenmeyer  aus  dem  Reichsgebiet  (Central-Blatt  S.  375  Z.  24)  ist,  nachdem  sich  nachträglich  herausgestellt  hat,

daß  derselbe  deutscher  Reichsangehöriger  ist,  zurückgenommen  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="399" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

     

 

 

 

 

 

 

X.  Jahrgang.  6  Berlin,  Freitag,  den  1.  September  1882.  9#W  35.
Inhalt:  1.  Foll=  und  Steuer-Wesen:  Besuguß  einer  3.  Polizel-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Steuerstelle..  ...  Seite  385  Reichsgebiete...  .....  385
2.  Konsulat-Wesen:  Exegquatur=  Ertheilung  385

 

 

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Den  Kaiserlichen  Steueramte  zu  St.  Avold  im  Hauptamtsbezirk  Saargemünd  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  II  beigelegt  worden.

 

2.  Konfulat-Wesen.

 

Den  zum  griechischen  Konsul  in  Bremen  ernannten  Herrn  Karl  Friedrich  Marwede  ist  das  Erequatur
Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

3.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
2  –  .  e

Sl  "  Grund  der  Bestrafung.  2  Ausweisungs.
7  usgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlufses.
I.  2.  l  3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

Auf  Grund  des  S.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Johann  Hribal,  Metall-geboren  1848  zu  Bergstädl,Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-]31.  Juli  d.  J.

schläger,  Bezirk  Budweis,  Böhmen,  gierungs  =  Präsident  zu
Breslau,
2.  Karl  Mayer,  Bäcker  und  geboren  am  16.  April  1857  desgleichen,  derselbe,  3.  August  d.  J.
Konditorgehülfe,  zu  Linz,  Ober-Oesterreich,

60
        <pb n="400" />
        386

 

—  Laufende  Nr.

Name  und  Stand

2

Alter  und  Heimath

—

des  Ausgewiesenen.

2.

3.

Grund  der  Bestrafung.

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

5.

Datum
des
Ausweisungs.
beschlusses.

6.

 

3.  Karl  Baier,  Drahtweber,

10.

11.

12.

13.

14.

15.
16.

Franz  Rummler,  Fleischergeselle,


Michael  Foste,  Cigarrenarbeiter,.


Friedrich  Schmidt,
Handlungskommis  und
Gärtner,

Anton  Keller,  Schlosser,

Siegfried  Brückner,
Kommis,

Johann  Hessel,  Kellner,

Anton  Honc,
macher,

Schuh-Robert

  Langer,  Tuchund
  Schuhmachergeselle,

Ignaz  Wünsche,  Tagearbeiter,


Johann  Paul  Pietschmann,

  Bäcker  und
Müller,

Johann  Ludwig  Choron,
Hufschmied,

Jakob  Englagender,
Schneider,

Johann  Friedrich  Hirt,
Gypser,

 

33  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Hennersdorf,
Oesterreichisch-Schlesien,

geboren  am  5.  Juni  1851,
aus  Böhmisch-Prausnitz,
Bezirk  Hohenelbe,  Böhmen,
34  Jahre,  geboren  zu  Antwerpen,
  Belgien,  und  angeblich
  ortsangehörig  daselbst,
geboren  am  31.  Oktober  1848,
aus  Wels,  Kreis  Linz,
Oesterreich,

geboren  am  24.  April  1857,
aus  Wülflingen,  Bezirk
Winterthur,  Kanton  Zürich,
Schweiz,

21  Jahre,  aus  Holleschowitz,
Bezirk  Karolinenthal,  Böhmen,


54  Jahre,  aus  Nemcic,  Bezirk
Bischofteinitz,  Böhmen,

geboren  1854,  ortsangehörig
zu  Kuntschitz,  Bezirk  Königgrätz,
  Böhmen,

geboren  am  26.  August  1850
zu  Böhmisch-Kamnnitz,  Bezirk
Tetschen,  Böhmen,  und  daselbst
  ortsangehörig,

32  Jahre,  geboren  zu  Georgswalde,
  Böhmen,  und  daselbst
ortsangehörig,

geboren  am  26.  Juni  1862
zu  Reichstadt,  Böhmen,  und
daselbst  ortsangehörig,

22  Jahre,  geboren  zu  Lausanne,
  Schweiz.

23  Jahre,  aus  Lieben,  Oesterreich,


geboren  am  12.  Februar  1848
zu  Schloß  Rued,  Bezirk
Kulm,  Kanton  argau,

 

Schweiz,

Landstreichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,
  grober  Unfug  und  Betrug,


Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,

Nichtbeschaffung  eines  Unterkommens,


Landstreichen  und  Führung
falscher  Legitimationspapiere,
Landstreichen,  verbotswidrige
Führung  von  Waffen  und
Hiebstahl,

Landstreichen  und  Urkundenfälschung,


Landstreichen  und  Betteln,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,
  grober  Unfug  und  Er.
regung  ruhestörenden  Lärms,

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

 

Königlich  preußischer  Reierungs
  =  Präsident  zu
ppeln,

Königlich  preußischer  Regierungs
  Präsident  zu
iegnitz

Königlich  preußische  Regierung

  zu  Schleswig,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Hannover,

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,

Stadtmagistrat  Passau  in
Bayern,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Eggenfelden,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Bautzen,

dieselbe  Behörde,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Zwickau,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,
derselbe,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Kolmar,

 

 

3.  (aur  eführt
ànd)  luguft
27.  Mai  d.  J.

16.  Juni  d.  J.
19.  August
d.  J.

desgleichen.
19.  August
d.  J.

29.  Juli  d.  I.

5.  August  d.  J.

23.  Juni  (ausgeführt
  am
7.  August)
d.  J.

5.  Juli  (ausgeführt
  am
9.  Auguft)

d.  J.

6.  Mai  (ausgeführt
  am
31.  Juli)

d.  7

12.  August
d.  .  guß

14.  August
(m

19.  August
d.  J.

 

Die  durch  den  Beschluß  des  Großherzoglich  oldenburgischen  Staatsministeriums  vom  31.  Januar  d.  J.  verfügte  Ausweisung
  des  Schneiders  Theodor  Langenberg  aus  dem  Reichsgebiet  (Central-Blatt  von  1882  S.  90  Z.  15)  ist,  nachdem  sich  herausgestellt
  hat,  daß  Langenberg  nicht  niederländischer,  sondern  preußischer  Staatsangehöriger  ist,  zurückgenommen  worden.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="401" />
        Tentral-Slatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

—  —  —4  –—  —

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchbandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  8.  September  1882.  O36.
Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Befugnisse  von  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Zoll=  und  Steuerstellen;  —  Berichtigung  .  Seite  387  Reichsgeble  388
2.  Konsulat-Wesen:  Ernenngg  387

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Naumburg  a./O.  im  Hauptamtsbezirk  Liegnitz  ist  die  Befugniß
  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  das  für  die  Mühle  des  Besitzers  Kampfmeyer  daselbst  eingehende
  ausländische  Getreide  und  dem  Königlich  sächsischen  Untersteueramte  Lengefeld  im  Hauptamtsbezirk
Annaberg  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  ausländisches  Getreide  beigelegt  worden.

 

In  dem  Verzeichniß  der  in  Bayern  zur  Erhebung  von  Uebergangsabgaben  sowie  zur  Ausfertigung  und
Erledigung  von  Uebergangsscheinen  ermächtigten  Zoll=  und  Steuerstellen  —  Central-Blatt  1882  Nr.  31  —
ist  die  Bemerkung  bezüglich  der  Uebergangsstelle  Reichelshofen  irrigerweise  beim  Hauptzollamte  Nürnberg
(S.  365),  anstatt  beim  Hauptzollamte  Fürth  (S.  359)  vorgetragen.

 

2.  Konfulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Thomas  Roth  zum  Konsul  in  Volo
(Griechenland)  zu  ernennen  geruht.

 

61
        <pb n="402" />
        388

 

 

 

 

 

 

 

3.  Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Daum
6  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsdes
  Ausgewiesenen.  beschlofsen  hat.  beschlufses.
S#
1.  2.  I  3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  S.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Johann  Jandecka,  sgeboren  1864  zu  Kotschin,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re.22.  August
Drahtbinder,  Bezirk  Trentsin,  Ungarn,  gierunge  Präsident  zul  d.  J.
"6“  reslau,
2.]Marie  Fröhlich,  unver16  Jahre,  geboren  und  orts-gewerbsmäßige  Unzucht  und  Königlich  preußischer  Re.  2.  (ausgeführt

10.

11.

12.
13.

14.
15.

schlägers  Adolf  Wischnowsky  alias  Wischnofsky  (Central-Blatt  S.  339  Z.  4

 

ehelichte,

Josef  Cholewik,  Schuhmacher,



Julius  Nowitzky,  Kaufmann,


.SJohann  Karasek,  Kellner,



.  Anna  Korngold,  Arbeiterin,


Anton  Pribyl,
löhner,

Felir  Maurer,  Fleischer,

Tage-Ignaz

  Eckelt,
beiter,

Tagear-Friedrich

  Johann  Jiru
(Firo),  Brauer=  und
Böttchergeselle,

Salomon  Priester,

Isidor  Rosenberg,  Eigarrettenmacher,

Johann  Blattner,
Melker,

Salvatore  Gianola,
Macrcaroni-Arbeiter,

Samuel  Bamberger,
Tapezierer,

angehörig  zu  Setzdorf,  Kreis
Freiwaldau,  Oesterreichisch-Schlesien,

geboren  am  5.  März  1842
zu  Ober-Seibersdorf,  Oesterreich,
  und  daselbst  ortsangehörig,

geboren  am  1.  Februar  1853
zu  Kaschau,  Komitat  Abauj,
Ungarn,  und  daselbst  ortsangehörig,

geboren  am  23.  Januar  1854,
aus  Ebereichsdorf  bei  Wien,
Oesterreich,
31  Jahre,
Rußland,
geboren  1854  zu  Kamenitz  an
der  Linde,  Bezirk  Pilgram,
Böhmen,
geboren  am  8.  Juni  1832
zu  Kostenblatt,  Böhmen,

geboren  am  16.  Juli  1857
zu  Kninitz,  Bezirk  Außig,
Böhmen,  und  daselbst  ortsangehörig,

geboren  am  20.  Oktober  1842
zu  Gabel,  Kreis  Bunzlau,
Böhmen,  und  daselbst  ortsangehörig,

angeblich  am  16.  Januar  1869
geboren  zu  Reschwitz,  Oesterreich,
  wohnhaft  zu  Klein-Nördlingen,
  Bayern,
19  Jahre,  geboren  zu  Kowno
bei  Odessa,  Rußland,
geboren  am  23.  März  1837
zu  Beigoldswit,  Kanton
Baselland,  Schweiez,
geboren  am  29.  Juni  1862
zu  Lugano,  Schweiz,
geboren  am  5.  Juli  1848  zu
Straßburg,  Elsaß,  zufolge
Option  französischer  Staatsangehöriger,


aus  Woydislau,

 

 

Nichtbefolgung  der  Reiseroute,


Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen,
Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,  Betteln  und
Erregung  ruhestörenden
Lärms,

Landstreichen,  Betteln,  Gebrauch
  eines  falschen  Namens
und  eines  falschen  Legiti--mationspapieres,

Landstreichen,  Betteln,  Fälschung
  von  Legitimationspapieren
  und  Führung  eines
falschen  Namens,
Landstreichen,

desgleichen,

fnsteichen  und  grober  Unug,


Landstreichen,

Landstreichen  und  Gewerbe-Kontravention,


Herungs  1*  Präsident  zu
ppeln,

derselbe,
derselbe,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Hannover,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,
Königlich  bayerisches  Be

zirksamt  Grafenau,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft

  zu
Dresden,
Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Bautzen,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Leipzig,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Kolmar,
derselbe,

derselbe,

derselbe,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsl.
dent  zu  Metz,

 

am  7.)  August
d.  J.
2.  (ausgeführt
am15.)  August
d.  J.
15.  (ausgeführt
am  23.)  August
d.  J.

22.  August
d.  J.

24.  August

d.  J.

5.  August  d.  J.
4.  (ausgeführt
am  16.)  August
d.  J

18.(ausgeführt
am19.)  August
d.  J.

8.  Juli  (ausgeführt
  am
16.  August)
d.  J

24.  August
d.  J.

25.  August
d.  J.
desgleichen.

desgleichen.

21.  August
d.  J.

 

Der  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Düsseldorf  vom  29.  Juni  d.  J.  über  die  Ausweisung  des  Metalla

  der  Genannte  bereits  vor  der  Zustellung  des  Beschlusses  an  ihn  aus  dem  Gefängniß

entwichen  ist.

)  hat  nicht  zur  Ausführung  gelangen  können,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

—
        <pb n="403" />
        Tentral-Slatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

S##  307.

 

 

X.  Jahrgang.  "  Berlin,  Freitag,  den  15.  September  1882.

 

 

 

Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Erscheinen  der  4.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Exequatur-Ertheilung
neuen  Ausgabe  der  Pharmacopoea  Germanica  Seite  389  392
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Befugnisse  von  Steuer- 



stellen:  389  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
3.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Reichsgebiettte  .  392
August  1882..  ......  390

 

1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

Bekanntmachung.

Die  mittels  meiner  Bekanntmachung  vom  8.  Juli  d.  J.  (S.  333)  angekündigte  neue  Ausgabe  der  Pharmacopoea
  Germanica  ist  erschienen  und  wird  im  buchhändlerischen  Wege  zum  Preise  von  2  Mark  30  Pf.
für  ein  broschirtes  Exemplar  abgegeben.  Gleichzeitig  bringe  ich  zur  Kenntniß  des  betheiligten  Publikums,
daß  zufolge  Bundesrathsbeschlusses  auch  der  der  lateinischen  Ausgabe  der  Pharmacopoea  Germanica  (editio
altera)  zu  Grunde  liegende  deutsche  Entwurf  des  Arzneibuchs  demnächst  dem  buchhändlerischen  Vertriebe
übergeben  werden  wird.  Weitere  Bekanntmachung  in  dieser  Hinsicht  bleibt  vorbehalten.

Berlin,  den  9.  September  1882.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Großherzoglich  hessischen  Orts-Einnehmerei  Michelstadt  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen
  über  Bier  und  Branntwein,  und  der  Großherzoglich  hessischen  Orts-Einnehmerei  Neckar-Steinach
  die  Befugniß  zur  Ausgangsabfertigung  von  Branntwein,  zur  Ausgangsbescheinigung  von  Bier,
zur  Eingangsabfertigung  von  Branntwein  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über  Branntwein,  sowie
zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  über  Branntwein  ertheilt  worden.

 

62
        <pb n="404" />
        390

3.

Bant—

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiwa.
Ver-  Gdent
2  .  SZUIFW  kindlich-  öbindlich
35  Bezeichnung  Grund-  Reserve-Noten.  Gegen  sUnge  ·  ¶  Gegen  7  Gegen,eitens  Gegen,Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  *
S  der  »  31.Julideckte31.Juli  EIN  31.Julimit31.Juli  31.  Juliislder  31.  Juli  welterge.
z  Banken.  Kapital.  Fonds.  sUmlauf.  1882.  s  Noten.  182.  bindüs  13682.|Kündi.1882.|Passiva.1882.  Passiva.  1882.  gebenen
z  gungs-  inlän--"
  selten,  feit.  aelhen
—#
1.  2.  3.  4.  .  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  16.  16.77.
1|  Reichsbank  .  120  000  17724737552—  20  875  145  576/—  7  991/173  518+  1  709  –  —  4144  144s1  49  208—  19  313  —
2  Städt.  Bank  zu  Breslau  3  000  600  2459—  423  1  199—  2664105  —  149  —  —  —  —  10  164—  572  469
3Koölnische  Privatbank.  3  000  750  2  062+—  292  1  197  250  175—  30  32111  17  13  —  22114  279  364
4Magdeburger  Privatbank  3u000  606  2217  127  1  141—  13  4—  2  655—  74  3451.  2  6  827  53  514
5Danziger  Privat  O"c  Aktien-Bank
  3  000  760  1898/  249  1253—  252  376—  13  2936  16  620—  27  9680%/1  225  66
6  Provinzial-  -uktien-Bane  der
Großherzogthums  Posen.  3  000  750  1  862—  10  1  204—  12  148—  51  2  013—  30  35  —  7  808J.  91  632
7Hannoversche  Bank  12  000  1020  441—  282776/  220  4211—  226  1346—  219  120  319  1073
8Frankfurter  Bank  17  143  3  753  6863  —  341  2516+  788  4979—  509  4  158—  92  57—  31136953—  973  1252
9Bayerische  Notenbank  7500  6464  145+M  10  30  814+  118810383  82  88—  2  1  827/J  32675241418  2  309
10  Sächsische  Bank  zu  Dresden  30000  3695/39  865|1617198|  682026  —  959  7641  2941  250  281  3  477  20202079
11|Leipziger  Kassenverein  3  000  18896|T  70|  137610%  263  537—  75  1481—  25  7797|—  243  417
12Chemnitzer  Stadtbank  610  127  504  —  214  62  121  41  2213—  1569  41—  82  3516—  210  723
13Württembergische  Notenbank  9000  439  20  063/T.  295  9953—  26  123  29  93—  15  644-  58  30  362  367  1  933
14  Badische  Bnk  9  000  1  422  12957  12  8365—  157  500  34  28—  5  628  5824  535—  99  2202
15,Bank  für  Süddeutschland  16481  16  2964  1801  971514  265  110—  11—  —  12514  51233977/+  12955  1272
16  Braunschweigische  Bank.  10  500  35  2003—  282  1257—  190|  3179  68  1399  34  166  8  17599+  348  328
17Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  64  76ö4  335  711215—  1  2  804—  262  45—  8  729—  271  216
18  Bremer  Bank  16  607  805  4462—  46  2  683—  88  814  241  4357  1074  3  38  457—+—  655  728
Zusammen  268  33  35  330/922.3986—20  383238273|—  4540|197  676  61664786|+  2823  7980  899s1  476  434—  16  0455  16  577

 

 

Zu  Spalte  5:

Zu  Spalte  9  Nr.  8“:
"15“

Zu.  9

4
t

 

 

 

Bemerkunagen.

Davon  in  Abschnitten  zu  100  .x
.  200=500


.  1000

Darunter  140  600  KK  noch

97705  MA.

604  115  000  “4

 

 

508  400  .“  (bei  der  Bank  Nr.  6),

 

 

96  849  000  .#  (bei  den  Banken  1,  6,  8,  10,  11),
218  981  500  KM  (
nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.“

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="405" />
        Wesen.

 

banken  Ende  August  1882,

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juli  1882.

auf  tausend  Mark.)

 

 

391

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kctiva.

8

Metall.  Gegen  Reichs-Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  z
31.  Juliskassen=  31.  Julilunderer1.  JuliWechsel.  31.  JuliLombard.31.  JuliEffekten.31.  Juli  31.  Juli  der  31.  Juli  9
Bestand.4882.  scheine.  18862.anken.138.  1882.  1882.  1882.tiva..  tiva.152.
x.

S

18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  26.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34
545  6066—  15534  31  135+  756  15  145+  1894  374  204  +  4  167  50  4164  127  14  6744—  3384  27  699  —  39251  068  969—  17  4531
1  028—  12  3—  6  229—  379  4841—  33  42442  114  —  —  50  —  10  395—  5442
803  12  17B1  8  464  22  78604  166  435  98  —  —  300  2  9450  +  298
823  108  12—  3  240  4  36  4971  102  790—  202  74  —  65  30  6976  70
674  67  —  —  71—  70  71544  173  92  274  436  4  65ö0  —  213  979907  236
626—  3  1  —  3114  19  516681  29  1  621  74  —  —  538Z—  21  79883+—  1046
1  8944—  195  48—  36  194—  276  13  265—  240  733+  198  618  91  7628  F  139  24  380—  3197

3  642  495  1471  —  27  55868—  1597  19767  133  7178  1  487  3  902—  75  2733—  1251  37927-  835
31  104.  6  38—  8  2189—  1192  37850  +  1391  1  464—  16  9171  7  1  6ä79  +  214  75  241%  418  9
18  229.  70  2344  19  4204  —  760  50  475  2514  2  788  217  3061  -  93  4486  59  83  477  202610
1  025  23  131  3  48  136  3842—  254  1390  4  26  ——  47  1  04%%  143  7797½  243
2071  4  6  7—  4  76—  64  2  679—  182  120  22  127  —  300  4  12  3516—  210H2
9239  147  15—  19  856  193  18  2092  +  128  6911.  36  511  —  758  —  118  30  362  367  3
448  127  7  —  98+  42  17  4544  18  890  —  19  49—  1  1550  —  68  246354  99114
5062%.102  70|  25  449+  398  21  6e25+  221  866  —  57  4  307—  236  1  598  28  33977|  129515
556—  25  25—  1  16581—  66  7231——  2198  18174  65  —  —  7897/T  2596  17  6911  37116
34—  61  6—  5  77—  5  5340—  11  259  16  5744—  13  888  —  200  7490—  25717

1  664  34  44  2  111  6  28  276+  1356  8  216  125  316  —  150  665  430  39252  69518

627  105  –  14  627  31782  720  25  2200—  1936  630  28321.  8194  84  810  +  666  29566  —  3897  60  529—  30031489  3274  13  883

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

627
        <pb n="406" />
        392

4.  Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsuls  E.  Saltzkorn  den  Kaufmann  August  Bauermeister

  zum  Konsul  in  Saigon

u

nd

an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Vize-Konsuls  Mackenzie  den  Schiffsmakler  William
Simpson  zum  Vize-Konsul  in  Inverneß

zu  ernennen  geruht.

 

Dem  zum  Konsular-Agenten  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Gera  ernannten  Herrn  Charles
Neuer  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

5.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
e.n  .  des
2  det  A  Grund  der  Bestrafung.  n  Ausweisungs-—
  eschlossen  hat.
r  es  Ausgewiesenen.  beschlusses.
I.  2.  l  3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Anton  Rapf,  Schuh-geboren  am  31.  März  184  1  mehrfacher  schwerer  und  ein-Königlich  preußischer  Re.]14.  Juni  d.  J.
macher,  zu  Ottenthal,  Bezirk  Mistel=  facher  Diebstahl,  Betrug  und  gierungs-Präsident  zu
bach,  Nieder-Oesterreich,  zuWiderstand  gegen  die  Staats  Liegnitz,
letzt  wohnhaft  zu  Landeshut  gewalt  (2  1½/1  Jahr  Zuchthaus
(das.),  laut  Erkenntniß  vom  29.  November
  1879),
b.  Auf  Grund  des  s.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  Karl  Ludwig  Eduardsgeboren  am  14.  Februar  1852/Betteln  im  wiederholten  Rück.  Königlich  preußischer  Po-7.  August  d.  J
Peterson,  Friseur,  zu  Lund,  Schweden,  und|fall,  lizei-Präsident  zu  Berlin,
daselbst  ortsangehörig,
3.  Isaak  Barkon,  Gold-geboren  1843  zu  Kowno,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re.  30.  August
arbeiter,  Gouvernement  gleichen  Na-  gierungs  -  Präsident  zus  d.  J.
mens,  Rußland,  Breslau,
4.  Jüdel  Leib,  Arbeiter,  36  Jahre,  aus  Krzebig,  Rus=  desgleichen,  derselbe,  1.  September
sisch-Polen,  d.  J.
5.  Marianna  Kröl,  unver.  32  Jahre,  geboren  und  orts.  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re-  10.(ausgeführt
ehelichte,  angehörig  zu  Groslowitz,  ierungs  -  Präsident  zu  am  26.)August
Oesterreich,  Oppel-,  d.  J.  «
6.Fraanöllig,Siegel-geborenam27.Januar1864,desgleichen,  KöniglichpreußischerRe-5.Julid.J.
arbeiter,  aus  Ober-Einsiedel,  Bezirk  gierungs-Präsident  zu
Schluckenau,  Böhmen,  iegnitz,
7.  Anna  Springer,  ge-geboren  am  2.  Februar  1834,Landstreichen,  Betteln  und  derselbe,  desgleichen.
borene  Stoewig,  Wittwe,  aus  Trautenau,  Böhmen,  wiederholte  Hehlerei,  «
8.  Georg  Kawalier,  geboren  am  21.  Februar  1827,  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  25.  Juli  d.  J.
Maurer,  aus  Jesenice,  Bezirk  Neustadt,
  Böhmen,
9.  Johann  Hendrich,  geboren  1852,  aus  Benecko  Landstreichen,  Betteln  und  derselbe,  31.  Juli  d.  J.
Bäckergeselle,  bei  Starkenbach,  Böhmen,  Diebstahl,
10.  Franz  Hübner,  Buch.  geboren  am  10.  Januar  1855,  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  3.  August  d.  J.
drucker,  aus  Damaski,  Ungarn,
        <pb n="407" />
        393

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
6%  *  2  des
2  ,.  Grund  der  Bestrafung.  Lelilneclung  t  Ausweisungsdes
  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlufses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
11.  Franz  Mai,  Schuh-s25  Jahre,  aus  Feldsberg,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re-s2.  Mai  (ausmacher,
  Nieder-Oesterreich,  gierung  zu  Arnsberg,  geführt  am
August)
12.  Johann  Siebert,  Schuh-.1  Jahre,  aus  Eger,  Böhmen,  Betteln  im  wiederholten  Rück.  Königlich  preußische  Re-  26.  August
macher,  fall,  gierung  zu  Wiesbaden,  d.  J.
13.  Ignatz  Weise,  Kellner,  19  Jahre,  geboren  zu  Franken-Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re.29.  Ausust
d.  J.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

 

Adolf  Kallmus,  Handlungskommis,


Franziska  Drobny,

Köchin,

Maria  Anna  Thincelin,
geborene  Rosenburger,
Eisenbahnwächterfrau
und  Fabrikarbeiterin,

Bernhard  Huser,  Melker
und  Metzger,

Bartholomäus  Dupuy,
Lithograph,

Josef  Alfred  Warnier,
Mechaniker,

Adolf  Vendler,  Instrumentenmacher,


 

hammer,  Oesterreich,  wohn-“
  zu  Glistau  (Glitschau)
as.),

geboren  am  6.  Januar  1856,
aus  Pabianice,  Gouverne--ment
  Warschau,  Russisch-Polen,


42  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Böhmisch-Aicha,
Böhmen,

geboren  am  3.  März  1820
zu  Gebweiler,  Elsaß,  aus
Cirey,  Frankreich,

24  Jahre,  geboren  zu  Woltingen,
  anton  Aargau,
Schweiz,

geboren  am  20.  März  1856
zu  Salles-Lavalette,  Departement
  Charente,  Frankreich,
wohnhaft  zu  Angouleme
Gdols.  ·
geboren  am  26.  Juni  1857
zu  Monthermé,  Departement
der  Ardennen,  Frankreich,
und  wohnhaft  daselbst,

25  Jahre,  aus  Lüttich,  Belgien,


Landstreichen,

Landstreichen  und  Betrug,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,  Betteln  und
Fälschung  eines  Arbeitsbuches,


Landstreichen,

desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

 

gierung  zu  Düsseldorf,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Sulzbach,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Bautzen,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Kolmar,

derselbe,

derselbe,

derselbe,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.
dent  zu  Metz,

 

22.  August
d.  J.

9.  (ausgeführt
am  26.)  August
  d.  J.

9.  August  d.  J.

17.  August
d.  J.
28.  August
d.  J.
30.  August
d.  J.

2.  September

d.  J.
        <pb n="408" />
        <pb n="409" />
        Tentral-Blatt

Deutsche  Reich.

für  das

Herauogegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

X.  Jahrgang.

——.—

 

Inhalt:  1.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen

des  Reichs  vom  1.  April  bis  Ende  August  1882
2.  Zoll=  und  Stener-Wesen:

mächtigten.

Befugnisse  von  Zoll=  und
Steuerstellen;  —  Titelverleibung  a  an  einen  Reichsbevoll.

Seite  395

.  396

 

3.  Konsulat-Wesen:
—  Efequatur-Ertheilungen.

fall;

4.  Polizei-Wesen:
Reichsgebiete

Berlin,  Freitag,  den  22.  September  1882.

1.  Finanz-Wesen.

 

38.

Einziehung  eines  Konsulats;  —  Todes-397



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

.  397

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für
die  Zeit  vom  1.  April  1882  bis  zum  Schlusse  des  Monats  August  1882.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  ;
nahme  beträgt  Vonifikatio-  Einnahme  Differenz
Bezeichn  ung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres  .  Bleib  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  zum  schriiri  eiden  des  und  5
Einnahmen.  rꝛ  mehr
h  obengenannten  Rechnung  (Spalte  4)/—  veniger
-  "#  t  —
.  2.  3  4  55.  62.
Zölle  81963  594  31  32881  932  26677  478  228  +  4454  038
Tabacksteuer  926  776  11  583  915  193  440  273—+—  474  920
Rübenzuckersteuer  +  55.533  39055533390—18346291—37  187099
Salzsteuer  13  602  746  3  813313598  933  12  981  974—  616  959
Branntweinsteuer  15  638  235  5  853  6099  9  784  626  8  980  410—+—  804  216
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  40  746  —  40  746  42  34—  1  600
Brausteuer  7  074  280  104  66246  969  59986861  394——  108  204
Uebergangsabgaben  von  Bier  497  392  —  497  392  447  562—  49830
Summe!]  119  743769  61  538  40558  205  364|/88  885  896—30680532

 

63
        <pb n="410" />
        396

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  s  —
nahme  beträgt  Beonifika-  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  K  Beimn  tionen  auf  in  demselben  zwischen  den
es  Etatsjahres  2  Zeitraum  Spalten  4
d  bis  um  gemein-  Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  "„
Einnahmen.  obengenannten  Rechnung  Vorjahres  —+  mehr
onats  (Spalte  4,—  weniger
—  A.  A  “—  A
J.  2  I  3.  I  4.  I  5.  6.
Spielkartenstemtpdoll.  —  —  285  904  284  ii  1594
Wechselstempelsteer  —  27388692668907  69  962
Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Schlußnoten,

Rechnungen  und  Lotterieloose  ....  —  —  4  183  308  –  +  4  183  308
Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  —  —  59  569  99357  431  911.+  2  138  082
Roichs-Eisenbahn-  erwaltung  —  —  18  181900  17  799  5134  382  387

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten

  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  August  1882:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  Z„  Z„  ·  ;
Bezeichnung  Beginn  des  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  de  es  biscben
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  +mehr
obengenannten  des  jahres  .
Einnahmen.  in  es  Vorjahre  —  weniger
A.  MA.  —
1.  2.  3.  4.
Zölle  .  ..  75  837  392  70  686  094  5  151  298
Labacksteuer  564  520  351  649  212  871
Rübenzuckersteuer  30  705  41  64  991  159  —34  285  758
Salzsteuer  .........  13  660  452  13  327  526  +  332  926
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntmdiiern  .  ...  16713  743  15  116  683  1597060
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  6  336  034  6  199  324  136710
Summe  143  817  542  170  672  435  —26  854  893
Spielkartenstempel.  363  163  373504  —  10341
2.  Zoll=  und

 

Steuer-Wesen.

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramt  zu  Königshütte  im  Hauptamtsbezirk  Myslowitz  ist  die  Befugniß
  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  inländisches  Salz,  dem  Königlich  preußischen  Nebenzollamt
  1.  zu  Blankenese  im  Hauptamtsbezirk  Altona  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über
das  für  die  Mühle  des  Besitzers  John  zu  Mühlenberg  und  dem  Königlich  preußischen  Nebenzollamt  I.  zu
Rothenburgsort  im  Hauptamtsbezirk  Wandsbeck  die  gleiche  Befugniß  über  das  für  die  Mühle  des  Besitzers
  Bohm  (in  Firma  H.  F.  Kedenburg)  zu  Moorfleth  eingehende  ausländische  Getreide  beigelegt  worden.

 

Dem  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern,  Ober-Steuerrath  Giller  in  Hannover  ist  von  der
Großherzoglich  hessischen  Regierung  der  Karakter  als  Geheimer  Ober-Steuerrath  verliehen  worden.
        <pb n="411" />
        3.

397

Des  Kaiserliche  Konsulat  zu  Niigata  (Japan)  ist  aufgehoben.

 

De-  Kaiserliche  Vize-Konsul  in  Amasia,  Arwed  Krug,  ist  gestorben.

 

Namens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden
dem  zum  Vize--General-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Frankfurt  a.  M.  ernannten
Herrn  Alvesto  S.  Hogue  ·

und

dem  zum  mexikanischen  Vize-Konsul  in  Mannheim  ernannten  Herrn  Hermann  Mammelsdorff.

 

4.  Polizei-Wesen.

Konsulat-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

—  Naeme  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
S  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsdes
  Ausgewiesenen.  beschlofsen  hat.  beschlusses.
1.  2.  I  3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Anton  Schicht,  Schiefer-geboren  am  11.  Februar  1851|Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re-/4.  September
decker,  zu  Christophsgrund,  Böh-  ierungs  -  Präsident  zu  d.  J.
men,  ortsangehörig  zu  Rin-  Porsden

%  99

Vincent  Jüttner,  Schneider
  und  Tuchmacher,

Pauline  Poppe,  urverehelichte,


Marie  Anna  Hanke,
unverehelichte,

Karl  Rohrböck,  Goldschmiedelebrling,


Franzesko  Casagrande,
Orgeldreher,

Franz  Surz,  Kellner,

Philipp  Geier,  Hutmacher,


Karl  Johann  Andersohn
Clarén,  Cigarren-.

 

macher,

gelshain,  Bezirk  Gabel  (das.),
geboren  am  5.  April  1844  zu
Jägerndorf,  Oesterreichisch-Schlesien,
  und  daselbst  ortsangehörig,

geboren  am  5.  August  1855
zu  Leobschütz,  Prerhen,  ortsangehörig
  zu  Neu-Bürgersdorf,
  Bezirk  Freudenthal,
Oesterreichisch-Schlesien,
geboren  am  3.  Dezember  1853
zu  Elbleiten,  Bezirk  Tetschen,
Böhmen,  .
geboren  am  20.  Mai  1865
zu  Wien,
43  Jahre,  aus  Moconesi.
Provinz  Genua,  Italien,
18  Jahre,  aus  Kandia,  Bezirk
  Rudolfwerth,  Oesterreich,
18  Jahre,  aus  Ungareiden,
Bezirk  Malaczka,  Ungarn,
32  Jahre,  aus  Christinehamn,
Schweden,

 

gewerbsmäßige  Unzucht,

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

Landstreichen,

desgleichen,

desgleichen,

 

Landstreichen  und  Betteln,

 

Königlich  preußischer  Reierungs
  =  Präsident  zu
ppeln,

derselbe,

Königlich  preußischer  Re-2.

  (ausgeführt
am  22.)August
d.  J.

23.  (ausgeführt
am  31.)August
d.  J.

12.  August

ierungs  =  Präsident  zul  d.  JI

erseburg,
Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Hannover,
dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,
dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

2.  September
d.  J.

9.  September
d.  J.

26.  August
d.  J.

5.  September
d.  J.
desgleichen.

 

63°
        <pb n="412" />
        398

 

 

 

 

12.

13.

14.

15.

16.

Georg  Müller,  Tagelöhner,


Josef  Hasek  (Haschek),
chuhmachergeselle,
Jakob  Brunn,  Schlosser,

Isaak  Scherrer,  Küfer,

Cölestin  Menard,
Pferdetreiber,

Adolf  Wenger,  Schriftsetzer,


 

48  Jahre,  aus  Labant,  Bezirk
Tachau,  Böhmen,

geboren  1857  zu  Suue  Bezirk
  Beneschau,  Böhmen,
59  Jahre,  aus  Basel,  Schweiz,

45  Jahre,  geboren  zu  Kügeliswinden,
  Schweiz,  ortsangehörig
  zu  Egnach,  Kanton
Thurgau  (daf.),

geboren  am  24.  Juni  1826
zu  Douchy,  Departement
Valenciennes,  Frankreich,
geboren  am  14.  März  1846
zu  Bern,  Schweiz,

Landstreichen,  Betteln,  Widerstand
  gegen  die  Staatsgewalt
  und  Ruhestörung,

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

 

 

 

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Cham,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Roding,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Kolmar,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

derselbe,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behoͤrde,  welche  die  Deum

2  „  »  Grund  der  Bestrafung.  #elan,  Ausweisungs.

r  des  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschluffes.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

10.  Adolf  Julius  Trost,  geboren  am  7.  Novembersqualifizirtes  Betteln,  Königlich  preußische  Re-30.  Auguft
Schuhmacher,  1862,  aus  Kopenhagen,  gierung  zu  Kassel,  d

11.

.  J.
29.  Juni  d.  J.

5.  August  d.  J.

7.  September
d.  J.

5.  September
d.  J.

3.  September
d.  J.

11.  September
d.  J.
        <pb n="413" />
        Tentral-Slatt

für  das

Deutsche  Reich.

Leramagzge

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Frönumerations-reis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  29.  September  1882.  #30.

——

—

Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Befugniß  einer  2.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Zollstelleeee  Seite  399  Reichsgebiet  399

 

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Dem  Königlich  preußischen  Nebenzollamt  J.  zu  Blankenese  im  Hauptamtsbezirk  Altona  ist  die  Befugniß  zur

Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  alte  vom  Auslande  zur  Reparatur  eingehende  Schiffssegel  beigelegt
worden.

 

 

 

Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  :
-  —  —  e
2  Grund  der  Bestrafung.  gelibmeing  Ausweisungs-0.
  des  Ausgewiesenen.  sschlossen  hat.  beschluffes.
1.  2.  l  Z.  4.  .  6.

 

 

 

 

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.  Adolf  Laistiko,  24  Jahre,  aus  Romin,  Kreisjmehrfacher  schwerer  und  ver-[Königlich  preußische  Re-8.  September
Schlossergeselle,  Konin,  Gouvernement  Ka-  suchter  schwerer  Diebstahl!  gierung  zu  Posen,  .  J.
lisch,  Russisch-  Polen,  (4  Jahre  Zuchthaus  laut  Erkenntniß
  vom  25./26.  Septeember
  1878),

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  12.  Oktobers  Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußischer  Re-1846
  zu  Karline  bei  Prag,  fall,  ierungs  .=  Präsident  zu
Böhmen,  aus  Semin,  bei  Porsdem,

Pardubitz  (das.),

.Franz  Nowack,  Lederfärber,


27.  Juni  d.  J.

 

 

 

 

 

64
        <pb n="414" />
        400

 

 

 

 

JIa  Kubik,
eiter,

4.  Valerian  Skulski,  Ar-10.


11.

12.
13.

.Anna

beiter,

Georg  Schwarz,
Mührgef  elle,

Wasser,  Ar-Müller


beiterin,
Anton  Urban,
und  Bäcker,

Michael  Paulus,
Schuster,

Leopoldine  Stgstny,  un.
verehelichte  Dienstmagd
und  Fabrikarbeiterin,
Anton  Andreas  van  Gelderen,
  Maurer,

Josef  Heipeter,  Kappenmacher,

Anton  Painssé,  Schuhmacher,


Karl  Rohrbacher,
Gießer,

 

Bezirk  Neu-Pata,  Böhmen,

geboren  am  14.  Februar  1848
zu  Klimkowce,  Komitat  Zbaraz,
  Kreis  Tarnopol,  Galizien,
  und  daselbst  ortsangehörig,
  .

44  Jahre,  geboren  zu  Barzanowitz
  bei  Teschen,  Oesterreichisch-Schlesien,


63  Jahre,  aus  Krakau,  Galizien,
  «

geboren  am  24.  Juni  1820
zu  St.  Lorenzen,  Bezirk
Karolinenthal,  Böhmen,
geboren  1858  zu  Ronsperg,
Bezirk  Bischofteinitz,
Böhmen,

20  Jahre,  aus  Glasau,  Bezirk
Taus,  Böhmen,

geboren  am  11.  November
1848,  aus  Vlaardingen,  Provinz
  Süd-Holland,  Niederlande,


geboren  am  20.  Mai  1855
zu  Welischbirken,  Kreis
Znaim,  Mähren,

geboren  am  28.  Mai  1846
zu  Graz,  Oesterreich,

18  Jahre,  geboren  zu  Wien,

 

einfacher  Diebstahl,
Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,
Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,
desgleichen,

 

 

Breslau,

Königlich  preußischer  Regierungs

  =  Präsident  zu
ppeln,

derselbe,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,
Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Roding,

dieselbe  Behörde,
Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Regen,
Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Ochsenfurt,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Strahburg!
Kaiserlicher  Bezirks-Präsident

  zu  Metz,
Derselbe,

 

gierungs  =  Präsident  zus

 

s  Name  und  Stand  §„*-  Alter  und  -  #  Behörde,  welde  die  2
r  L  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
7½#  des  Ausgewiesenen.  beschlofsen  hat.  beschlufses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.

3.  Tagear.  geboren  1851  zu  Idirnice,  Landstreichen.  Betteln  und  Königlich  preußischer  Re-13.

  September
.  J.
28.  Au

ist
(ausgeführt
am  5.  S
tember)  d.  IJ.

6.  (ausgeführt
am  13.)  Sepatember
  "s
4.  Augu

d.  J

10.  August
d.  J.

5.  September
d.  J.

21.  August

d.  J.  1

12.  September
d.  J.

13.  September
d.  Sep

11.  September
d  gep

4.  September
d.  J.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="415" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

Berlin,  Freitag,  den  6.  Oktober  1882.  S40.

 

 

X.  Jahrgang.

 

 

 

Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  im  3.  Konsulat-Wesen:  Bestellungen  von  Konsular-Agenten;  —
Bestande  und  in  den  Befugnissen  von  Zollstellen  Seite  401  Ercquatur-Ertheilnng  401
2.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  Nautischen  Jahr-  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
buchs  für  das  Jahr  18838.  ..  401  Reichsgebiete  402

 

1.  Zoll  und  Steuer-Wesen.

Die  Königlich  preußischen  Nebenzollämter  I.  zu  Lühe  und  Gauensiek  im  Hauptamtsbezirke  Stade  sind
in  Nebenzollämter  II.  mit  der  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  zollfreie  Güter  und  über
Schiffsbaumaterialien  umgewandelt  worden.

 

2.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Die  vom  Reichsamt  des  Innern  veranstaltete  Ausgabe  des  Werkes  „Nautisches  Jahrbuch  oder  Ephemeriden
und  Tafeln  für  das  Jahr  1885  zur  Bestimmung  der  Zeit,  Länge  und  Breite  zur  See  nach  astronomischen
Beobachtungen“  ist  im  Verlage  der  Buchhandlung  „Carl  Heymann's  Verlag“  in  Berlin  soeben  erschienen.
Das  Buch  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  sowie  den  Wiederverkäufern
zum  Preise  von  1,/25  —M  für  das  Exemplar  in  dauerhaftem  Einbande  geliefert.  Im  Buchhandel  ist  dasselbe
zum  Preise  von  1,0  &amp;amp;  für  das  Exemplar  zu  beziehen.
Berlin,  den  1.  Oktober  1882.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

 

3.  Kon  fsulat-Wesen.

 

Zu  Konsular-Agenten  sind  bestellt  worden:

von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Leith  Herr  F.  W.  M.  Kitto  in  Prestonpans  für  Morrisonshaven,
  Prestonpans  und  Cockenzie,

65
        <pb n="416" />
        402  —

von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Capstadt  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Herrn
E.  B.  Hall  der  Kaufmann  Fr.  Mataré  in  Mossel-Bay
un
von  dem  Kaiserlichen  General-Konsul  in  Guatemala  an  Stelle  des  auf  sein  Ansuchen  entlassenen
William  M.  Blair  Herr  Richard  Speyer  in  San  José  de  Guatemala.

 

Dem  Kaufmann  Friedrich  A.  Herbertz  in  Cöln  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  als  türkischer
Konsul  daselbst  ertheilt  worden.

 

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Laufende  Nr.

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
*  —'iserer  7
Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  zusweclungs.
des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
2.  l  3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

I——

.  [Paul  Sißle,

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

Handels:29  Jahre,  aus  Kedan,  Gou=  mehrfacher  Diebstahl  im  wie-(Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-/11.  September
vernement  Kowno,  Rußland,  derholten  Rückfall  (1/8  Jahr  dent  zu  Straßburg,  d.  J.
Zuchthaus  laut  Erkenntniß

mann,

.Josef  Hanusch,

Die  Arbeitsleute:
a)  Schmul  Skorusch,
b)  Baer  Cerku,

Die  Zigeunerinnen:
a)  Josc  Lapatsch,

b)  Anna  Lapatsch,
Johann  Magnus  Anderson,
  Arbeiter,

Louis  Caspar
Schleifer,

Roth,

Bergmann,

Valentin  Fehr,  Kellner,

 

vom  20.  Juli  1881),

 

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

zu  a)  geboren  1839,

zu  b)  46  Jahre,

beide  aus  Cziedianowo,  Gouvernement
  Plock,  Russisch-Polen,


zu  a)  24  Jahre,  geboren  zu
Przyborze,  Oesterreich,  ortsangehörig
  zu  Klopedorf,
Mähren,

ortsangehörig  zu  Klopsdorf,
Mähren,

geboren  am  11.  August  1837
zu  Wexiö,  Schweden,  aus
Odensjö  (das.),

geboren  am  28.  August  1840
zu  Basel,  Schweiz,  aus  Zezwyl,
  Kanton  Aargau  Gal.)
geboren  am  16.  September
1857  zu  Gastdorf,  Böhmen,
geboren  1853  zu  Heiligen
Kreuz,  Bezirk  Plan,  Böhmen,

 

zu  b)  14  Jahre,  geboren  und

Landstreichen  und  Betteln,

D

Landstreichen,

 

 

4

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen,  Betteln  und
Gebrauch  eines  gefälschten
Arbeitsscheines,
Landstreichen,

Landstreichen,  Fälschung  öffentlicher
  Urkunden,  Gebrauch
falscher  Legitimationspapiere
und  verbotswidrige  Rückkehr
in  das  deutsche  Bundesgebiet,

 

Königlich  preußischer  Reöslin,



Königlich  preußischer  Reierungs
  =  Präsident  zu
ppeln,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,

dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Laufen,

 

ierungs  =  Präsident  zud

15.  September
.  J.

9.  (ausgeführt
am  13.)  S
tember  d.  J.

17.  Juni  d.  J.

28.  Juni  d.  J.

16.  August
d.  J.
7.  Juni  d.  J.
        <pb n="417" />
        403

 

 

 

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

 

.  Oswald  Seltzer,  Matrose,

  fälschlich  Friedrich
Erbacher,

Anton  Gastring,  Weber,

Leopold  Steindel,

Spengler,

Leopold  Langmaier,
Bäcker,

geboren  am  26.  November
1858  zu  Oedenburg,  Ungarn,
und  daselbst  ortsangehörig,

geboren  am  15.  Juli  1850
zu  Ebersdorf,  Böhmen,  und
daselbst  ortsangehörig,

23  Jahre,  aus  Prag,

16  Jahre,  angeblich  Hboren
u  Kirchberg  a.  d.  Donau,
Oer  Oesterteich  und  orts.
angehörig  zu  Mugrau,  Kreis
Budweis,  Böhmen,

Jakob  Hofer.,  Melker=  geboren  im  Januar  1849  zu

knecht,  Hermiswyl,  Schweiz,  und
daselbst  ortsangehörig,

Dyonisius  Diffort,  geboren  am  1.  Mai  1843  zu

Spinner,  St.  Amarin,  Ober--Elsaß,
zufolge  Option  französischer
Staatsangehöriger,

Jakob  Fuchs,  Metzger-geboren  am  2.  Februar  1862

geselle,  zu  Wotitz,  Kreis  Prag,
Böhmen,

Dominik  Straub,  33  Jahre,  geboren  und  orts-Schustergeselle,

  angehörig  zu  Ettingen,  Kanton
  Baselland,  Schweiz,

Julius  Frote,  Tage-15  Jahre,  geboren  und  ortslöhner,

  angehörig  zu  Delsberg,  Kanton
  Bern,  Schweiz,

Eugen  Israel,  Gürtler,18  Jahre,  geboren  zu  Dieden-Nicolaus

  Bettinger,
Schuhmacher,

hofen,  Lothringen,  ortsangehörig
  zu  Paris,

geboren  am  15.  November
1845  zu  Metz,  zufolge  Option
französischer  Staatsange-Landstreichen,

  Betteln,  Führung
  eines  gefälschten  Legitimationspapieres,
  wiederholte
Angabe  eines  falschen  Namens
  und  einfacher  Diebstahl,

Landstreichen,  Betteln,  Diebstahl,
  Gebrauch  eines  falschen
Legitimationspapieres  und
eines  falschen  Namens,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

Landstreichen  und  Diebstahl,

betteln  im  wiederholten  Rückall,


Landstreichen,  Betteln  und
Fälschung

eines  Arbeitsbuches,

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,
desgleichen,

desgleichen,

 

 

höriger,

 

Stadtmagistrat  Würzburg
in  Bayern,

Königlich  sächsische  Kreis-Name

  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Deum
7  .  Grund  der  Bestrafung.  #eseunesan  „  Ausweisungs.
9  es  Ausgewiesenen.  "4  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
8.  Martin  Novak,  Tage25  Jahre,  ortsangehörig  zu  Landstreichen  und  Führung  ge-Königlich  bayerisches  Be-6.  September
löhner,  Obislaw,  Gemeinde  Klein=  fälschter  Legitimationspapiere,  zirksamt  Grafenau,  d.  J.
Zdikau,  Bezirk  Strakonitz,
Böhmen,

15.  September
d.  J.

hauptmannschaft  zu  geführt  am
Bautzen,  12.  Septemberh.


Großherzoglich  badischer  17.  September
t  zu  d.  J.
Mannheim,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Kolmar,

derselbe,
derselbe,
derselbe,
derselbe,
derselbe,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

 

21.  September
d.  J.

8.  Februar

d.  J.

10.  August

d.  J.

11.  September
d.  J.

20.  September
d.  J.

26.  September
d.  J.
desgleichen.

25.  September
d.  J.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="418" />
        <pb n="419" />
        Tentral-Slatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Poftanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations-Preis  für  den  Jahrgaug  sechs  Mark.

 

 

 

 

X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  13.  Oktober  1882.  S  41.
Inhalt:  1.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  Hand-  provisorisch  berechtigter  Anstalten;  —  Erlöschen  der  Bebuchs
  für  die  deutsche  Handelsmarine  auf  das  Jahr  1882;  rechtigung  einiger  Anstallen  42066
—  deögl.  des  dritten  Nachtrags  zur  amtlichen  Schiffsliste  3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Befugniß  einer  Steuerstelle  408
für  1882.  Seite  405  4.  Justiz-Wesen:  Aenderung  im  Verzeichniß  der  zur  Ein-2.
  Militär-Wesen:  Nachtrags-Verzeichniß  solcher  höheren  ziehung  von  Gerichtskosten  bestimmten  Stellen  408
Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  5.  Konsulat-Wesen:  Exequatur-Ertheilungen  408
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Militärdienst  berechtigt  sind;  —  desgl.  Namhaftmachung  Reichsgebiete..w  409

 

 

1.  Marine  und  Schiffahrt.

Die  vom  Reichsamt  des  Innern  veranstaltete  Ausgabe  des  „Handbuch  für  die  deutsche  Handels-Marine
auf  das  Jahr  1882“  ist  im  Verlage  von  „G.  Reimer“  in  Berlin  soeben  erschienen.  Das  Werk  ist  im
Wege  des  Buchhandels  für  den  Preis  von  fünf  Mark  für  das  Exemplar  zu  beziehen.

Berlin,  den  11.  Oktober  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

Der  III.  Nachtrag  zu  der  den  Anhang  zum  internationalen  Signalbuche  bildenden  „Amtlichen  Liste  der
f  der  deutschen  Kriegs=  und  Handels-Marine  mit  ihren  Unterscheidungs-Signalen  vom  Jahre  1882“  ist
erschienen.

Berlin,  den  11.  Oktober  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

66
        <pb n="420" />
        —  406  —

2.  Militär-Wesen.

 

Bekanntmachung.

Im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  19.  April  d.  J.  (S.  179)  wird  hierunter  ein  Nachtrags-Verzeichniß
solcher  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht,  welche  nach  §.  90  Th.  I  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875
zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militär-=dienst
  berechtigt  sind.

Nachtrags-Verzeichniß
solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt
  sind.

 

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur  Darlegung
  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

(a.  Gymnasien.)
b.  Realschulen  erster  Ordnung.

 

1.  Königreich  Preußen.  II.  Herzogthum  Anhalt.
Provinz  Hannover.  Das  Real-Gymnasium  zu  Bernburg  (bisher  höhere
Das  Leibniz-Real-Gymnasium  zu  Hannover.  Bürgerschule,  B.  c.  VII.  1.  des  Verzeichnisses

vom  19.  April  d.  J.  S.  179).

.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  zur  Darlegung
  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

(a.  Progymnasien.)
b.  Realschulen  zweiter  Ordnung.

Königreich  Sachsen.  5.  die  Realschule  zu  Meißen  (im  Verzeichnisse
+)  1.  Die  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  für  Knaben  vom  19.  April  d.  J.  unter  A.  b.  III.  9.  als
zu  Dresden-Friedrichstadt,  1)  Realschule  I.  Ordnung  aufgeführt),)
1  2.  die  Realschule  zu  Frankenberg,  1)  G6.  die  Realschule  zu  Schneeberg,  1)
3.  "  -  Grimma,t)  7.  -  -  -Stollberg.
4.  =  -  -Meerane,

 

 

)  Die  mit  einem  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

1!)  Auf  den  Realschulen  zu  Dresden-Friedrichstadt,  Frankenberg,  Grimma  und  Schneeberg  ist  der  obligatorische  Unterricht
  im  Latein  auf  die  drei  unteren  Klassen  beschränkt.

2)  Bei  dieser  Schule  genügt,  weil  bei  derselben  noch  eine  Klasse  l.  a.  über  den  regulativmäßigen  Lehrplan  der  Real.

schulen  II.  Ordnung  hinaus  aufgesetzt  worden  ist,  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  (l.  b.)  zur  Darlegung  der
wissenschaftlichen  Befähigung.
        <pb n="421" />
        —  407  —

c.  Höhere  Bürgerschulen,  welche  den  Realschulen  erster  Ordnung  in  den  entsprechenden
Jahreskursen  gleichgestellt  sind.

1.  Königreich  Preußen.  .
Provinz  Brandenburg.  Provinz  Westfalen.
Das  Real-Progymnasium  zu  Spremberg  (bisher  Das  Real-Progymnasium  zu  Schalke.
Realschule  II.  Ordnung,  B.  b.  I.  1.  des  Verzeichnisses
  vom  19.  April  d.  J.).

(Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung  der  wissenschaftlichen
  Befähigung  erforderlich  ist.
nK.  Oeffentliche.
aa.  Höhere  Bürgerschulen,  welche  nicht  zu  denjenigen  unter  B.  c.  gehören.
Königreich  Preußen.
Provinz  Sachsen.
BDie  höhere  Bürgerschule  zu  Erfurt.
(bb.  Andere  Lehranstalten.)
b.  Privat-Lehranstalten.
Königreich  Württemberg.
LDie  Privat-Lehranstalt  von  Friedrich  Rauscher  (Institut  Rauscher)  zu  Stuttgart.
Berlin,  den  11.  Oktober  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

Bekanntmachung.

De  nachstehend  bezeichneten  Lehranstalten:
1.  der  Landwirthschaftsschule  zu  Heiligenbeil  (Königreich  Preußen),
+  2.  der  Handelsschule  des  Dr.  Lindemann  (früher  Nölle)  zu  Osnabrück  (Königreich  Preußen),
Z3.  der  Knabenschule  der  Privat-Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Karl  Kühn  (früher  Teichmann)
  zu  Leipzig  (Königreich  Sachsen),1)
t4.  der  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Pfeiffer  (früher  Dr.  Schröter  und  Dr.  Pfeiffer)
zu  Jena  (Großherzogthum  Sachsen)
ist  provisorisch  gestattet  worden,  gültige  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst  denjenigen  ihrer  Schüler  zu  ertheilen,  welche  eine  auf  Grund  eines  von  der  Aufsichtsbehörde
  genehmigten  Reglements  in  Gegenwart  eines  Regierungs-Kommissars  abzuhaltende  Entlassungsprüfung
  wohl  bestanden  haben.

Berlin,  den  11.  Oktober  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

Bekanntmachung.

N  ach  einer  Mittheilung  der  Königlich  bayerischen  Regierung  ist  die  seither  sechsklassige  Realschule  zu  Eichstätt
  (Verzeichniß  vom  19.  April  d.  J.  S.  179,  C.  a.  aa.  II.  6.)  in  eine  vierklassige  Lehranstalt  umge- 



0  Die  unter  dieser  Kategorie  aufgeführten  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  einer  im  Beisein  eines
Regierungs-Kommissars  abgehaltenen,  wohl  bestandenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  für  welche  das  Reglement  von  der  Aufsichtsbehörde
  genehmigt  ist.

Die  mit  einem  #bezeichneten  Anstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

1)  Auf  dieser  Anstalt  ist  der  obligatorische  Unterricht  im  Latein  auf  die  drei  unteren  Klassen  beschränkt.

66“
        <pb n="422" />
        —  408  —

wandelt,  an  welcher  seit  dem  1.  Januar  d.  J.  Entlassungsprüfungen  nicht  mehr  abgehalten  werden.  Von
demselben  Zeitpunkte  ab  ist  daher  die  der  genannten  Anstalt  früher  zuerkannte  Berechtigung  zur  Ausstellung
von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  erloschen.
Die  der  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Vietor  zu  Friedrichsdorf  bei  Homburg  (C.  b.
I.  7.  des  gedachten  Verzeichnisses)  verliehene  gleiche  Berechtigung  ist  in  Folge  Abgangs  des  Leiters  der  Anstalt
ebenfalls  erloschen.
Berlin,  den  11.  Oktober  1882.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

 

3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Gütersloh  im  Hauptamtsbezirk  Minden  ist  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  ausländisches  Getreide  beigelegt  worden,  welches  für  die  in
Gütersloh  und  Sundern  belegenen  Dampfmühlen  der  Firma  A.  &amp;amp;  W.  Niemöller  eingeht.

 

4.  Justiz-Wesen.

Dae  Verzeichniß  derjenigen  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrath  unter  dem  23.  April
1880  beschlossenen  Anweisung  ein  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  ist  (Central-Blatt
für  das  Deutsche  Reich  von  1880  Nr.  39  S.  604  ff.),  wird  in  Folge  der  Errichtung  eines  Amtsgerichts

zu  Wischwill  dahin  ergänzt,  daß  auf  S.  622  hinter  den  das  Amtsgericht  zu  Wirsitz  betreffenden  Angaben.
einzuschalten  ist:

 

 

 

 

 

Für  den  Bezirk  des  Gehört  zum  Betreffende  Kasse  resp.
Amtsgerichts  In  dem  Staate  Behörde
Landgericht  Oberlandesgericht
Wischwill.  Preußen.  Lilsit.  Königsberg.  Königl.  Steueramt  in
Ragnit.

 

 

 

 

 

5.  Konfulat-Wesen.

Namens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden
dem  Banquier  Franz  Borchardt  in  Berlin  als  General-Konsul  der  Republik  Costa  Rica  für
Deutschland
und
dem  zum  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Bremen  ernannten  Herrn
John  H.  Schnabel.
        <pb n="423" />
        409

6.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
2%  J  "  des
2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs
des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
G□#
1.  2.  3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Julius  Karwinski,  158  Jahre,  geboren  zu  Lokow,Diebstahl  im  wiederholtenKöniglich  preußischer  Re.  5.  August
Schuhmacher,  Gouvernement  Warschau,  Rückfall  (1  Jahr  Zuchthaus  gierungs-Präsident  zu|d.  I
Russisch-Polen,  laut  Erkenntniß  vom  1.  Ok=  Königsberg,
tober  1881),
b.  Auf  Grund  des  F.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  Andreas  Galvaneck,I4  Jahre,  geboren  und  orts-squalifizirtes  Betteln,  Königlich  preußischer  Po-15.  September
Drahtbinderlehrling,  zugehinss  zu  Kiszacs-Neu-  lizei-Präsident  zu  Berlin,  d.  J.
adt,  Ungarn,
3.  Johann  Karl  Krug,  geboren  am  24.  April  1854  Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re-(28.  September
Handlungsdiener,  zu  Leipa,  Böhmen,  und  da-  ierungs  -  Präsident  zu/d.  J.
selbst  ortsangehörig,  Potsdam,)
4.  Abraham  Hochberger,geboren  1865  zu  Bobowa  bei  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-10.



11.
12.

13.

14.

.  Ferdinand

Arbeiter,

Habiger,
Arbeiter,

Johann  Plachki,  Webergeselle,


Marie  Klima,  unrverehelichtea,


Eva  Radowski,  geborene
  Gwösdz,  separirte,


Josef  Martia,

Josa  Blankewitsch,  Arbeiter,


Heinrich  Janssen,  Zimmermann,


Franz  Truschka,  Commis
  und  Privatschreiber,

Johann  Lochbichler,
Tagelöhner,

Anton  Schreiner,
Schreinergehilfe,

 

Grybow,  Galizien,

36  Jahre,  aus  Neudorf  bei
Mährisch-Trübau,  Mähren,

geboren  am  24.  April  1859
zu  Bielitz,  Oesterreichisch-Schlesien,
  und  daselbst  ortsangehörig,


25  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Oswieczym,
Galizien,

36  Jahre,  geboren  und  orts.

angehörig  zu  Szymonia,
Kreis  endzin,  Russisch-20
  Jahre,

Polen,
aus  Carmaux,
Frankreich,

geboren  am  3.  September
1849  zu  Plock,  Gouvernement
  gleichen  Namens,  Russisch-Polen,


32  Jahre,  aus  Venray,  Niederlande,


geboren  1852  zu  Wien,  ortsangehörig
  zu  Tribuswinkel,
Bezirk  Baden,  Nieder-Oesterreich,


41  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Reutte,  Bezirk
gleichen  Namens,  Tirol,

38  Jahre,  ortsangehörig  zu
Schüttenhofen,  Bezirk  glei- 



chen  Namens,  Böhmen,

desgleichen,

desgleichen,

gewerbsmäßige  Unzucht,

desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,

Landstreichen,  Betteln  und
Sachbeschädigung,
Landstreichen,  Betteln,  Widerstand
  gegen  die  Staatsgewalt
  und  Berufsbeleidigung,


Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,  Betteln  und
Fälschung  eines  Legitimationspapieres,


 

 

gierungs-Präsident
Frankfurt  a./O.,

Königlich  preußischer  Regierungs=
  Präsident
Breslau,

Königlich  preußischer  Reierungs
  -  Präsident  zu

ppeln,

derselbe,

derselbe,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Kassel,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Düsseldorf,
Königlich  bayerisches  Bezirksamt

  Karlstadt,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Schongau,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Landshut,

 

zu  d

zu  d

20.  September
.J.

27.  September
.  J.

2.  (ausgeführt
am15.)August
d.  J.

30.  August
(ausgeführt
am  20.  Sertember)
  d.  J.
14.  (ausgeführt
am  18.)  September
  d.  J.

29.  September
d.  J.
28.  September
d.  J.
25.  September

d.  J.
20.  Juni  d.  J.

11.  September
d.  J.

19.  September
d.  J.
        <pb n="424" />
        410

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Detum
4X  1  )  -
r  Grund  der  Bestrafung.  Gonswessun,  Ausweisungs.
7  des  Ausgewiesenen.  esschlossen  hat.  beschlufses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
15.  Josef  Kotschwar,  Tuch-  geboren  am  14.  Juni  1862  Betteln  im  wiederholten  Rück.  Königlich  sächsische  Kreis=  19.  (ausgeführt
machergeselle,  zu  Reichenberg,  Böhmen,  und  fall,  hauptmannschaft  zu  am  21.)  Sepdaselbst
  ortsangehörig,  Zwickau,  tember  d.  J.
16.  Heinrich  Dietiker,  geboren  am  5.  März  1852  zuLandstreichen  und  Genuß.-Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.23.  September
Schustergeselle,  7  Kanton  Aargau,  mittel-Diebstahl,  dent  zu  Kolmar,  d.  J.
weiz,
17.  [Johann  Baptist  Eugster,  3  Jahre,  geboren  und  orts-Landstreichen,  derselbe,  27.  September
Schustergeselle,  angehörig  zu  Altstätten,  d.  J.
Kanton  St.  Gallen,  Schweiz,
18.  |Ernst  Vincenz  Le  Bour-geboren  am  13.  Februar  1838  desgleichen,  derselbe,

19.

 

chis,  Schreiner,
Johann  Franz  Amet,

 

zu  Boulaix,  Frankreich,
54  Jahre,  geboren  zu  St.
Maurice,  Frankreich,

 

Landstreichen  und  Betteln,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

 

 

29.  September
2.  Septend
8.  September
d.  J.

Die  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Kassel  vom  30.  August  d.  J.  verfügte  Ausweisung  des
Schuhmachers  Adolf  Julius  Trost  aus  dem  Reichsgebiet  (Central-Blatt  von  1882  S.  398  Z.  10)  ist,  nachdem  sich  herausgestellt
hat,  daß  Trost  nicht  dänischer,  sondern  bayerischer  Staatsangehöriger  ist,  zurückgenommen  worden.

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="425" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  20.  Oktober  1882.  42.
Inhalt:  1.  Finanz-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend  die  4.  Eisenbahn-Wesen:  Ernennung  eines  richterlichen  Mitneuen
  Schuldverschreibungen  der  Prämien-Anleihe  der  glieds  des  Reichs-Eisenbahn.  Amtts  414
Stadt  Lüttich  vom  Jahre  1853.  .  .  ..  Seite  411  5.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Aufhebung  eines  Kon—
2.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  surlasssssst  414
September  1882  412  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Befugnisse  von  Steuerstellen  414  Reichsgebiette  414

 

 

1.  Finanz=  Wesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die  neuen  Schuldverschreibungen  der  Prämien-Anleihe  der  Stadt  Lüttich
vom  Jahre  1853.

 

Im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  14.  Oktober  v.  J.  —  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  419,
Reichsanzeiger  Nr.  242  —  wird  nachstehend  ein  vierzehntes  Verzeichniß  solcher  Schuldverschreibungen  der
Lütticher  Prämien-Anleihe  vom  Jahre  1853,  welche  in  Gemäßheit  des  Reichsgesetzes  vom  8.  Juni  1871
—  Reichs-Gesetzblatt  Seite  210  —  abgestempelt  waren,  und  gegenwärtig  durch  neue,  die  gleichen  Nummern
tragende  Stücke  ersetzt  sind,  veröffentlicht:
3547,  24571,  24575,  31684,  31907,  32161,  33094,  45277,  45278,  45279,  45280,
55723,  76626,  76627,  76628,  76629,  80688.

Die  Inhaber  dieser  Stücke  wollen  dieselben,  sofern  ihnen  die  Umlaufsfähigkeit  in  Deutschland
gewahrt  werden  soll,  behufs  Ertheilung  der  entsprechenden  Bescheinigung  dem  Reichsschatzamte  einreichen.

In  Betreff  des  hierbei  zu  beobachtenden  Verfahrens  wird  auf  die  Bekanntmachung  vom  22.  Februar
1876  —.  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  99,  Reichsanzeiger  Nr.  48  —  Bezug  genommen.

Berlin,  den  15.  Oktober  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Burchard.
        <pb n="426" />
        412

2.

Bauk=Status

  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.

«  Sonstige  Ver-  en
2  zeichnung  Ge  täglich  bindlich-  bindlich.
2  Grund.  Reserve.]  Noten-  gen  J  Unge-  Gegen  fünn  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe!  Gegen  telten
S  der  ·  31.Aug.deckte31.Aug.agesl.  Aug.mit31.Aug.  31.Aug.der  31.  Aug.  dur  e.

Kapital.]  Fonds.  Umlauf.  Ver-  ..  Passiva.  9
2  Banken.  1882.  Noten.1882.  bindlich-  1882.  Kündi.1882.  1882.Passivra882.  gebenen
keiten.  gungs--  dischen
S  frist.  Wechseln.
1.  2.  3.  4.  b.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  11  16.77.

1|  Keichsbannz  120  00è2  060  —  —  636+  222s1  125  351-  76  143  —

21  Stäãdt.  Bank  zu  Breslau  3  000  600  2843+  384  1266—  67  3485-—  6420  —  —  —  —  9928—  236  519
3  Khülnische  Privatbank.  3  000  750  2024—  38  1  145—  52  243—  68  3214—  3  13  —  9244|-  33  310
4/  Magdeburger  Privatbank  3  ooo  606  24934  216  1136—  6  2  2.  666—  11  200  —  145  696714  140  1  060
5panziger  Privat  Aktien-Bank

  ...  3000  750  2  300  M  302  1228—  25  456  —  80  29524  16  591—  26|/  10  052  —+  372  24

6  HProvinzial-  AUtlen-Baur  des

Großherzogthums  Posen.  3  000  750  1975  —  113  127614  72  177  4  29  1  643—  370  35  —  75800—  228  567

7  Hannoversche  Bank  12  000  1  020  5  020  —  608  2559  283  4292  —  81  1289—  59  1  625—  ¾l7“  25  246  866  899

8  Frankfurter  Bank  17  141  37530lös  15  3188H  6732%1N3%602  195-—  138  34  844  2109  2541
9  Bayerische  Notenbank  7  500  643  64  858—  713  30741—  73912  —  1256  86—  2  I767/—  600(75766—  5251356
10  Sächsische  Bank  zu  Dresden30000  3  695  45  582  5  717]  17498  300  3  173M  1141148  26514  590  954/+T  7  47|]  3291
11Leipziger  Kassenverein  3000  18  2965—  69  1414  381  7  400|—  137  1544  66½v½  55  270
12  Chemnitzer  Stadtbank  510  127  503—  1  26  438  91  300  2072—  141  127—  86  3430—  686  690
13Wurttembergische  Notenbank  9000  439  19996  —  67  9990  37  89  —  34  190  97  714  70  30428  66  1  663
14.  Badische  Bank.  .  90001422139664100987734408  —  20—  8  7024  741  25  7294  11941  1887
15  Bank  für  Süddeutschland  15  672  1  648  15750  .  454  9985+  270  98°./0—  12  51.  5  913—  33834086  T  109  1  496
16HBraunschweigische  Bank.  10  500  352  2155  152  1569+  312  3063—  1160  1131—  268  147—  19  17348—  251  1019
17|/Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  64  954  190  424  89  1207—  8  2  603)—  201  45—  7273—  19  329
1.  Bremer  Bank  16  607  805  4931  —  469  3  037+  354  514  3005536  316..  209  38299—  158  880

Zusammen  268  332  35  330s1  036  863  +114483  388  592)4160315]  168  o00o2  -  29  6741  43  302  -  1  484  843814  560  267—+  83  7831  18  801

Zu  Spalte  5":

Zu  Spalte  9  #

Zu  .  9

8“
1  rG

 

 

 

Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu  100  K!  —

.  200
500
1000
Darunter  140  400  J#  noch

97  611  M.  -

657  613  300  4

 

464  800  ¾  (bei  der  Bank  Nr.  6),

1,  2

106  573  000  x  (bei  den  Banken  1,  6,  8,  lo,  11),
269  274  500  KK  ("
nicht  zur  Einloͤsung  gelangte  Guldennoten.
Gulden-  und  Thalernoten
        <pb n="427" />
        Wesen.

banken  Ende  September  1882,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  August  1882.
auf  tausend  Mark.)

 

 

413

 

 

 

 

 

 

 

 

AKefiva.

8
Metall-  Gegen  Reichs=  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  9
31.  Aug.  J  kafsen-31.  Aug.aderer31.  Aug.Wechsel.  31.  Aug.  Lombard..  Aug.  Effekten.31.  Aug.  31.  Aug.  der  31.  Aug.
Bestand.2.  scheine.  1882.  Banken.  1382.  1882.  1882.  1882.  Aktiva..4iva.  1882.
S.
□#
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.r  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
513  198—  32  498  23  10  8  035  12  134—  3011SB  19  380%  4  706  29857  J  215811136  34117737
1  052  24  3  —  5221  4  293  4196—  645  4359+  115  —  —  50  —  10  182—  213  2
711—  92  10—  7  158-+  113  7883  33  415  20  —  —  3311.  31  9508  58
80—  15  244  4  12  5254  285  4795—  176  8733  883  74  —  34  31  7133J  168
770  +—  96  5.  5  297|  226  7  318  1  154  10244  102  415—  21  460q—  18110  299+N  39115
663-  37  —  —  1  36—  5  47644  402  1785  +  164  (#  —  —  542  4  7790—  1936
1799  —  95  93—  45  569  375  13  027H-  238  1  005  +—  272  642  24  81114  483  25  244  8667
2960—  682  112—  35  755  197  192100—  557  67500—  428  3917  15  219111-  542  35  395—  203  64
31  63  533  45—  7  243514  246  38283  433  15144  50  206  —  709  1644  —  35  75  766  +  5269
17753—  476  330  96  10  001  5  797  50  64911.  216  3474  686  3015—  46  5690  +  1204  90  994  +  7477
10811  56  6—  7  464  18  3775—  67  1  4744  84  —  —  942—  103  77422—  5511
177  30  —  —  7  64  —  12  2638  —  41  118  2  127  —  306  6  3  430  —  862
8  678—  561  3—  12  1  325  469  18  505  213  5811.  110  488—  23  848+  90  30  428  —  6613
4795308  9  2  38914  2911  17728  4  214  8811—  9  42  7  1  885  3354425729  T  11944
5  367-  305  7—  63  391—  58  20  05602  1573  970  104  42608  —  39  3  0311  1433  34  086+  10915
550—  6  6—  19  300—  135  7012—  219  1943+  126  —  —  7896  —  1  17  43—  2546
32981—  18  5—  1  197.  120  5310—  30  269  10  507—  67  874  —  14  7490  —  17
1792  128  1—  3  101—  10  27  666  611  8  7066+—  490  315—  1  595—  70  39175  7718

594  119  —  32986  23759—  8023  30  393  5  173688694458  412  138971  454  131  33  3989+  3832  65  206  +  4767/157430  306

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

677
        <pb n="428" />
        —  414  —

3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Bärwalde  im  Hauptamtsbezirke  Frankfurt  a./O.  ist  die
Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  das  für  die  Mühlen-Etablissements  „Obermühle“  bei
Bärwalde  und  „Neumühle“  zwischen  Bärwalde  und  Küstrin  abgefertigte  ausländische  Getreide,  den  im  Hauptamtsbezirke
  Halberstadt  belegenen  Königlich  preußischen  Untersteuerämtern  zu  Ouedlinburg,  Wernigerode
und  Aschersleben  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Getreide  aller  Art  und  Mühlenfabrikate
  aller  Art,  und  dem  Großherzoglich  mecklenburgischen  Steueramte  zu  Boizenburg  a.  /Elbe  die
Ermächtigung  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  Roheisen,  welches  für  die  Eisengießerei  von
F.  W.  Beckhaus  daselbst  eingeht,  beigelegt  worden.

 

4.  Eisen  bahn-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Königlich  preußischen  Kammergerichtsrath
Polandt  zu  Berlin  zum  stellvertretenden  richterlichen  Mitgliede  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes  für  die  Dauer
seines  gegenwärtigen  Staatsamts  zu  ernennen  geruht.

 

5.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Vize-Konsuls
  Ernst  Rohrmoser  den  Kaufmann  Franz  Rohrmoser  zum  Vize-Konsul  in  Punta  Arenas  (Costa-Rica)
zu  ernennen  geruht.

Das  Kaiserliche  Konsulat  in  Bozen  ist  aufgehoben.

 

 

6.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Daum
*  ,  e

Z  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-5
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
1.  2.  I  Z.  4.  .  6.

 

 

 

 

 

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

53  Jahre,  geboren  zu  Gars-ersuchter  schwerer  Diebstahl,Königlich  preußischer  Reden,

  Rußland.  1  Jahr  Zuchthaus  laut  gierungs  Präsident  zu
rkenntniß  vom  22.  Sep=  Königsberg,

tember  1881),

28.  Oktober
1881.

1.  Josef  Lux,  alias  Kunkis,
        <pb n="429" />
        415

 

 

 

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
r  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
7  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
□#
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.
2.  Moritz  Brzeski,  Han.45  Jahre,  aus  Dzialoszyce,  einfacher  Diebstahl  im  wie-  Königlich  preußische  Re-7.  Oktober
delsmann,  Kreis  Pinczow,  Russisch=  derholten  Rückfall  (1¼  Jahr,  gierung  zu  Posen,  d.  J.
Polen,  Zuchthaus  laut  Erkenntniß
vom  15.  Juli  1881),
b.  Auf  Grund  des  S.  362  des  Strafgesetzbuchs:
3.]Meyer  Piwnicki,  f0  Jahre,  geboren  zu  Szac-Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re-[3.  Oktober
Glaser,  kotzow,  Gouvernement  War-  ierungs  =  Präsident  zud  J.
schau,  Russisch-Polen,  arienwerder,  »
4.EvaWotowski,ges50Jahre,geborenzuBikoiLandstreichen,BettelnundKöniglichpreußischerRe-8.(ausgefuhrt
borenePendrok,auchwina,KreisKattowiß,FührungeinesfalicheuNa-ierungssPräsidentzuan119.)Seps
Marianna  Tyburcy,  Preußen,  ortsangehörig  zu'mens,  ppeln,  tember  d.  J.
verwittwete,  Czenstochau,  Isfifch.  onchn

10.

11.

12.
13.

14.

15.

10.

17.

Ferdinand  Polifka,
Tagelöhner,

.  Ripoli  Verino,

Johann  Christoph  Nikolaus
  Jörgensen,  Seemann,


Johann  Pollak,  alias

Josef  Bollack,  Drahtbinder,



a)  Elias  Landsberger,

b)  dessen  Ehefrau,  Helene

recte  Lajo  Landsberger,


Tc)  Chune  Grünberg,

Handlungsgehülfe,

Anton  Spacek,  Schneider,


Johann  Schneider,
Schuhmacher,

Karl  Serxa,  Lithograph,

Johann  Frauchiger,
Tapezierergeselle,

Johann  Franz  Rehschmidt,
  Schuhmacher,

Nils  Nilsson,  fälschlich
Niels  Hansen,  Arbeiter,


Johann  Nachbur,  Tagelöhner,


Ludwig  Enesser,  Tage- 



löhner,

Die  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  14.  September  d.  J
Gießers  Karl  Rohrbacher  aus  dem  Reichsgebiet  (Central-Blatt  von  1882  S.  400  Z.  13)
daß  Rohrbacher  nicht  österreichischer,  sondern  württembergischer  Staatsangehöriger  ist,

46  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Hotzenplotz,
Oesterreichisch-Schlesien,

35  Jahre,  angeblich  aus  Parma,
  Italien,

19  Jahre,  aus  Oelholm  bei
Veile  in  Jütland,  Dänemark,


27  Jahre,  aus  Teplicz,  Komitat
  Trencsin,  Ungarn,

zu  a.  48  Jahre,
zu  b.  49  Jahre,

zu  c.  62  Jahre,

sämmtlich  zeboren  zu  Krakau,
  Galizien,

geboren  1861,  ortsangehörig
zu  Sedlec,  Bezirk  Selcan,
Böhmen,

geboren  am  24.  Dezember
1835,  aus  Dobrzan,  Bezirk
Mies,  Böhmen,

17  Jahre,  aus  Petrowitz,
Bezirk  Rakonitz,  Böhmen,

geboren  am  13.  November
1843  zu  Eriswyl,  Kanton
Bern,  Schweiz,

geboren  1853  zu  Plachtin  bei
Preitenstein,  Bezirk  Kralowitz,
  Böhmen,

geboren  am  28.  Mai  1847
zu  Strö,  Provinz  Malmöhus,
  Schweden,

geboren  am  17.  Januar  1859

zu  Büren,  Kanton  Solothurn,

  Schweiz,

37  Jahre,  geboren  zu  Frei-Landstreichen

  und  Betteln,
Landstreichen,
Betteln

Rückfall,
Landstreichen,

im  wiederholten

desgleichen,

Landstreichen,  Betteln,  Angabe
  eines  falschen  Namens
und  Majestätsbeleidigung,

Landstreichen,  Betteln  und
Gebrauch  falscher  Legitimationspapiere,


Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen  und  Vergehen
des  Diebstahls,

Landstreichen,  Betteln
Diebstahl,

Landstreichen  und  Betteln,

und

desgleichen,

Landstreichen,

 

 

burg,  Schweiz,

derselbe,

Königlich  preußischer  Re-Magdeburg,


Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,

Königlich  preußische  Re.
gierung  zu  Wiesbaden,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Kassel,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Grafenau,

Stadtmagistrat  Passau  in
Bayern,

Königlich  bayerisches  Be.
zirksamt  Deggendorf,

Königlich  bayerische  Polizei-Direktion
  München,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Dresden,

Großherzoglich  mecklendes
  Innern  zu  Schwerin,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Kolmar,

derselbe,

burgisches  Ministerium  d

18.  (ausgeführt

am  23.)  September
  d.  J.
6.  Oktober

gierungs  =  Präsident  zu  d.  J

21.  August
d.  J.

14.  August
d.  J.

30.  September
d.  J.

6.  Februar

d.  J.

2.  September
d.  J.

22.  September
d

27.  September
d.  J.

22.

eptember
d.  J.

J

31.  August
.  J.

13.  September
d.  J.

 

 

3.  Oktober
d.  J.

.  verfügte  Ausweisung  des
ist,  nachdem  sich  herausgestellt  hat,
zurückgenommen  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="430" />
        <pb n="431" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  27.  Oktober  1882.  143.

 

 

 

L

Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Abänderung  der  Maaß=  und  Gewichts-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend
Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  und  den  Ge-  die  in  den  Apotheken  zulässigen  Wäaagen  418

schäftsbetrieb  der  literarischen,  musikalischen,  künstlerischen,  3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Befugniß  einer  Stenerstelle  418
photographischen  und  gewerblichen  Sachverständigen-Ver-  4.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Aufhebung  eines  Koneine;
  —  Verlängerung  des  Handelsvertrags  mit  Spanien;  sulat  418
—  Erscheinen  der  amtlichen  Mittheilungen  aus  den  Be-  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
richten  der  Fabrik-Inspektoren  für  188!  Seite  417  Reichsgebtteeee  419

 

 

1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftsbetrieb
der  literarischen,  musikalischen,  künstlerischen,  photographischen  und  gewerblichen  Sachverständigen-Vereine.


An  die  Stelle  des  §s.  7  der  über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftsbetrieb  der  literarischen  und
musikalischen  Sachverständigen  -Vereine  erlassenen  Instruktion  vom  12.  Dezember  1870  (Bundes-Gesetzblatt
des  Norddeutschen  Bundes  Seite  621)  sowie  an  die  Stelle  des  §.  5  der  über  die  Zusammensetzung  und  den
Geschäftsbetrieb  der  künstlerischen,  photographischen  und  gewerblichen  Sachverständigen-Vereine  erlassenen  Bezunmungen
  vom  29.  Februar  1876  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  117)  tritt  die  nachstehende
orschrift:
„Sobald  der  Antrag  auf  Erstattung  eines  Gutachtens  von  Seiten  des  Vereins  an  den  Vorsitzenden
  desselben  gelangt  ist,  ernennt  der  letztere  nach  seinem  Ermessen  ein  oder  zwei  Mitglieder
zu  Referenten,  welche  ihre  Meinung  schriftlich  abzugeben  und  in  einer  demnächst  anzuberaumenden
Sitzung  des  Vereins  vorzutragen  haben.  Nach  stattgehabter  Berathung  erfolgt  durch  Stimmenmehrheit
  der  Beschluß.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag."

Berlin,  den  25.  Oktober  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

68
        <pb n="432" />
        —  418  —

Zufolge  einer  mit  der  Königlich  spanischen  Regierung  getroffenen  Vereinbarung  wird  der  deutsch-spanische
Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  vom  30.  März  1868  bis  zum  15.  Dezember  d.  J.  in  Kraft  bleiben.

 

Die  „Amtlichen  Mittheilungen  aus  den  Berichten  der  mit  Beaufsichtigung  der  Fabriken  betrauten  Beamten
für  das  Jahr  1881“  sind  in  der  Verlagsbuchhandlung  von  Fr.  Kortkampf,  Berlin  W.,  Lützowstraße  61,  erschienen
  und  zum  Preise  von  10  —  für  das  geheftete,  und  von  11  —  für  das  gebundene  Exemplar  zu
eziehen.

 

2.  Maaß=  und  Gewichts-Wesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  in  den  Apotheken  zulässigen  Waagen,  vom  24.  Oktober  1882.

Auf  Grund  von  Art.  18  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868  (Bundes-Gesetzblatt
Seite  473)  wird  die  Vorschrift  im  ersten  Absatz  der  Bekanntmachung  vom  17.  Juni  1875  (Central-Blatt
für  das  Deutsche  Reich  Seite  374)  dahin  abgeändert:

In  den  Offizinen  (Arznei-Verkaufslokalen)  der  Apotheken  dürfen  andere  als  Präzisionswaagen
  nicht  vorhanden  sein.  In  allen  übrigen  Geschäftsräumen  der  Apotheken  sind  neben  den
Präzisionswaagen  solche  Handelswaagen  zulässig,  bei  welchen  die  größte  einseitige  Tragfähigkeit
oder  größte  zulässige  Last  nicht  weniger  als  ein  Kilogramm  beträgt.

Berlin,  den  24.  Oktober  1882.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Foerster.

 

3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

De-  Großherzoglich  badischen  Steuer-Einnehmerei  Bammenthal  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen
  I  des  Hauptzollamts  Mannheim  über  das  für  die  Mühle  der  Firma  C.  F.  Hefft  u.  Söhne  in
Bammenthal  eingehende  ausländische  Getreide  beigelegt  worden.

 

4.  Kousulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsuls  A.  R.  Maude  den  Kaufmann  Albert  Gerdes
zum  Konsul  in  Madras
und
an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsuls  Adolf  Meyer  den  Kaufmann  Rudolf  Elvers
zum  Konsul  in  St.  Thomas
zu  ernennen  geruht.

 

Das  Kaiserliche  Vize-Konsulat  in  Adra  (Spanien)  ist  aufgehoben.
        <pb n="433" />
        5.  Poli

419

zei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

S  6  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  6  Behörde,  welche  die  Daum
2  .  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
—  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
—
1.  2.  3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Michall  Majewski,  (20  Jahre,  aus  Sarnowo,  Landstreichen  und  Betteln,  [Königlich  preußischer  Re-G.  Oktober
Arbeiter,  Gouvernement  Plock,  Rus-  ierungs  =  Präsident  zul  d.  J.
sisch-Polen,  arienwerder,
2.  Emilie  Johanna  Nietschsgeboren  am  5.  Mai  1854  zulUebertretung  sittenpolizeilicher  Königlich  preußischer  Po-20.  September
unverehelichte,  Bielitz,  Oesterreichisch-Schle“  Vorschriften,  lizei-Präsident  zu  Berlin,  d.  J.
.  und  daselbst  ortsangeörig,

3.Franz  Richter,  Tischler-geboren  am  3.  Februar  1858  Landstreichen  und  mehrfacher  Königlich  preußischer  Re-10.



11.

12.
13.

geselle,
Josef  Woprsall,  Bahnarbeiter,


Josef  Lomas,  Tischlergeselle,


.  Sakob  Heptner,  Weber,

.  Hermann  Böhm,  Kellner

und  Buchbinder,

Anton  Brandl,  Schuhmachergeselle,


Simon  Süß,

Kaver  Stoquet,

Maximilian  Adolf  Guenart,
  Tagner,

*  Moritz,  Schneier,

Karl  Raimann,  Buchführer,



 

zu  Kienhaid,  Bezirk  Komotau,
  Böhmen,  und  daselbst
ortsangehörig,

geboren  1843  zu  Reditz  bei
Chrudim,  Böhmen,

geboren  am  22.  September
1852  zu  Esseg,  Ungarn,

40  Jahre,  aus  Batniowitz  bei
Kosteletz,  Bezirk  Trautenau,
Böhmen,

30  Jahre,  aus  Aufsee,  Mähren,


37  Jahre,  aus  Eisenstraß,
Bezirk  Klattau,  Böhmen,

24  Jahre,  aus  Entlebuch,
Kanton  Luzern,  Schweiz,
15  Jahre,  aus  Egoute  bei
Dijon,  Departement  Cöte
d’or,  Frankreich,

41  Jahre,  aus  Mourmelon,
Departement  Marne,  Frankreich,


50  Jahre,  geboren  zu  Kaunserthal,
  Tirol,

geboren  am  2.  Februar  1855
tu  Rossowitz,  Bezirk  Priram,

  Böhmen,

 

Diebstahl,
Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen  und  Führung
eines  falschen  Namens,
Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,

Landstreichen,  Betteln,  grober
Unfug  und  Betrug,
Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,
Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,
desgleichen,

 

Stettin,

Königlich  preußischer  Regierungs
  -  Präsident  zu
Breslau,

derselbe,

derselbe,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,
Königlich  bayerisches  Bezirksamt

  Cham,
Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Ebersberg,
Kaiserlicher  Bezirks-Präst.
dent  zu  Straßburg,

derselbe,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsident

  zu  Kolmar,
derselbe,

 

 

gierungs  =  Präsident  zusd

13.  Oktober
9.  Oktober
d.  J.
10.  Oktober
d.  J.
desgleichen.
11.  Oktober
d.  J.
30.  Auguft
d.  J.
10.  Oktober
d.  J.
7.  Oktober
d.  J.

12.  Oktober
d.  J.
10.  Oktober

.  J.
12.  Oktober

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="434" />
        <pb n="435" />
        Central.Glatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.
X.  Jahrgang.  #  44.

1
Inhalt:  1.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen
des  Reichs  vom  1.  April  bis  Ende  September  1882

 

Berlin,  Freitag,  den  3.  November  1882.

 

Ausgabe  neuer  Reichsstempelmarken;  —  Befugniß  einer
Steuerstelle;  —  Bestellung  eines  Reichsbevollmächtigten  422

Seite  421  3.  Konsulat-  Wesen:  Entlassung  423
4.  Polizei-Wesen:  kuseiin  von  Auslandern  aus  dem
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Reichsgebiete  .  .....423

 

1.Finanz-Weseu.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für
die  Zeit  vom  1.  April  1882  bis  zum  Schlusse  des  Monats  September  1882.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  „  „
nahme  beträgt  Bonifikatio-  Einayme  Disferen
Bezeichnung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres  .  Bleib  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  zum  schafitch  eiden  des  und  5
Schlusse  des  astliche  Vorjahres  —+  mehr
Einnahmen.  obengenannten  Rechnung  .
Monats  (Spalte  4)  —  weniger
4  A  E  A.
J.  2.  3.  l  4  5  i  6.
Zölle  98  508  677  37  49698  471  18102  863  489+5607  692
Tabacksteuer  1  977  630  12  415  1965  215  570  033—  1  395  182
Rübenzuckersteuer  227998  55567596  —55339598182750  96  S
Salzsteuer  .  17017140  4984  17012156  16203778  808378
Branntweinsteuer.  17  341  393  6  908  892  10  432  0]|0  320  626-—  111  875
Uebergangsabgaben  von  Bianntwein  52  826  —  52  826  54  928—  2  102
Brausteuier  8  176  973  122  469  8054  5064A.  238  203  266
Uebergangsabgaben  von  Bier.  614  850  —  614  850  556  933s]-)  57  917
Summe!  143  917  487  62  653  852  81  263  635/110  058  275|—28794640

 

69
        <pb n="436" />
        —  422  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  ·
nahme  beträgt  Bonifika-  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  tionen  auf  in  demselben)  zwischen  den
des  Etatsjahres  in=  Bleib  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  zum  gemein-  iben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  "
Einnahmen.  obengenannten  Rechnung  Vorjahres  —+  mehr
onats  (Spalte  4)  —  weniger
-2—  #  ““  A  A-1.

  I  2.  l  3.  I  4.  1  5.  6  6.
Spielkartenstemppphbllll  —  —  391542  406  145—  14  603
Wechselstempelsteueun  —  —  3291  015244  648-  46  367
Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Schlußnoten,

Rechnungen  und  Lotterieloossea  —  —  5  261  165  —  5  261  165
Post-  und  Tele  en-Verwaltung  —  —  72  301  210  69  605  19342  696  017
Relchs  Eisenbahn=  erwaltung  —  —  22  184  900  21  877  073.——  307  827

 

 

 

 

 

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  September  1882:

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  Z„  Z„  «
Bezeichnung  Beginn  des  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  bahisrenh  b  sce  3
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  mehr
.  obengenannten  des  Vorjahres  —  «
Einnahmen.  P,  riahre  weniger
-—  #
1.  l  2.  1  3l.  1  4.
Zölle..  ..  89  743  621  85  253  755  +  4489  866
Tabacksteeer  862  875  504  209  +  358  666
Rübenzuckersteeer  30  772  878  66  303  768  —35  530  890
Salzsteuer  ....·......  16  414  100  15  978  572  +  435528
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntweien  19  299  909  18  091  715  1208  194
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  7  356  731  7  135  105  -  221  626
Summe  164  450  114  193  267  124  —28  817  010
Spielkartenstezphbeell  43  660  41  730  —  8  070

 

 

 

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Ausgabe  neuer  Reichsstempelmarken.

Auf  Grund  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  10.  März  d.  J.  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  107)
ist  die  Herstellung  anderweiter  Marken  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach  dem  Gesetz  vom  1.  Juli
v.  J.  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  185)  diesseits  angeordnet  worden.

Die  neuen  Marken,  deren  Grundfarbe  bei  den  Marken  zu  20  Pfennig  grün,  bei  denjenigen  zu
1  Mark  rothbraun  ist,  sind  24  mm  hoch  und  30  mm  breit.  Die  innere  Fläche  der  Marken  enthält  einen
        <pb n="437" />
        —  423  —

illochirten  Untergrund  mit  dem  Reichsadler.  Außerdem  befindet  sich  in  derselben  ein  zur  Aufnahme  des
zuon  der  Vernendung  bestimmter  Vordruck.  In  der  Einfassung  der  Marken  tritt  rechts  und  links  die
Zahl  „20“  bezw.  „1“  in  weißer  Farbe  hervor.  Die  obere  Leiste  der  Einfassung  enthält  die  Inschrift
EREICHS-STEMPEL-ABGABE“,  die  s  16  Verthbezeichnung  „ZWANZIG  PFENNIG“  bezw.
EINE  MARK"  in  der  Farbe  der  Marke  auf  weißem  Grunde.
"  Mit  der  -  dieser  Marken  wird  nach  Aufräumung  der  Bestände  an  den  betreffenden  Sorten
der  nach  der  Bestimmung  unter  Ziffer  10  der  Ausführungsvorschriften  zum  vorbezeichneten  Gesetz  (Central-Blatt
  für  das  Deutsche  Reich  1881  Seite  283)  hergestellten  Marken  begonnen  werden.  .
Die  Anordnungen  unter  Ziffer  1  und  19  der  bezeichneten  Ausführungsvorschriften  über  den  Debit
und  das  Verfahren  bei  Erstattung  verdorbener  Marken,  sowie  die  Bestimmungen  unter  Ziffer  10  daselbst
hinsichtlich  der  Art  der  Verwendung  der  Marken  finden  auf  die  neuen  Reichsstempelmarken  ebenmäßig  Anwendung.
  Neben  den  neuen  dürfen  auch  die  nach  dem  bisherigen  Muster  hergestellten  Reichsstempelmarken
zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  weiter  verwendet  werden.

Berlin,  den  31.  Oktober  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Burchard.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Neunkirchen  im  Hauptamtsbezirk  Saarbrücken  ist  die  Befugniß
  zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehenden  inländischen  Biers  beigelegt
  worden.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  ist  nach  Vernehmung  des
Ausschusses  des  Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Geheime  Regierungsrath
Kolbe  an  Stelle  des  in  den  Ruhestand  getretenen  Königlich  preußischen  Geheimen  Regierungsrath  von  Lessing
der  Königlich  sächsischen  Zoll=  und  Steuerdirektion  in  Dresden  als  Reichsbevollmächtigter  für  Zölle  und
Steuern  mit  dem  Wohnsitz  in  Dresden  vom  1.  Oktober  1882  ab  beigeordnet  worden.

 

 

3.  Konsulat-Wese  n.

 

Den  Kaiserlichen  Konsul  Nathanson  in  Landskrona  ist  auf  seinen  Antrag  die  Entlassung  aus  dem  Reichsdienste
  ertheilt.

 

4.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum

S  —  -  des

*  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-7

  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschluffes.

1.  2.  l  3.  4.  5.  6.

Auf  Grund  des  s.  362  des  Strafgesetzbuchs:

1.  [Georg  Kubacsek,  Draht-geboren  am  2.  Juni  1864  zulqualifizirtes  Betteln,  Königlich  preußischer  Po-7.  September

binder,  Marcsek,  Ungarn,  und  da-  lizei-Präsident  zu  Berlin,  d.  J.

Z  selbst  ortsangehörig,
2.  Wenzel  Fiedler,  Webergeboren  am  15.  Dezember  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  preußischer  Re-17.  Oktober
1839  zu  Skalka,  Böhmen,  Diebstahl,  gierunge  Präsident  zu]  d.  J.
reslau,

9“
        <pb n="438" />
        424

 

Name  und  Stand

2.

 

—

Alter  und  Heimath

—

 

des  Ausgewiesenen.

l  3.

4.

Grund  der  Bestrafung.

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschloffen  hat.

5.

Datum
des
Ausweisungs.
beschlusses.

6.

 

2  Laufende  Nr.

Robert  Peikert,  Webergeselle,


4.  Friedrich  Adrian,  Webergeselle,


5.Gustav  August  Leopold
Vorwerk,  Arbeiter,
6.  Isaak  Markussohn  Rubinstein,

  Handelsmann,


7.  Fosef  Prosper  Neff,
Schreiner,

8.  Josef  Schiegel,  Schuh,
macher,

9.  Nikolaus  Turmeny,
Schuster,

10.  Franz  Luttig  alias  Ludig.


 

geboren  am  11.  April  1855
zu  Benisch,  Kreis  Freudenthal,
  Oesterreichisch-Schlesien,
und  daselbst  ortsangehörig,

geboren  am  28.  April  1859
zu  Römerstadt,  Bezirk  Olmütz,
  Mähren,  und  daselbst
ortsangehörig,

geboren  am  22.  Dezember
1860  zu  Warschau,

36  Jahre,  aus  Kowno,  Rußland,
  ortsangehörig  zu  Neustadt
  (das.),

geboren  am  15.  Oktober  1846
zu  La  Bresse,  Departement
der  Vogesen,  Frankreich,

geboren  am  14.  Oktober  1821
zu  Markirch,  Elsaß,  zufolge
Option  französischer  Staatsangehöriger,


53  Jahre,  geboren  zu  Montreuil,
  Frankreich,

57  Jahre,  geboren  zu  Inglingen,
  Kreis  Diedenhofen,
Lothringen,  zufolge  Option
französischer  Staatsangehöriger,


Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,

 

 

Königlich  preußischer  Reierungs
  =  Präsident  zu
ppeln,

derselbe,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Lüneburg,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Kolmar,

derselbe,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,
derselbe,

 

 

2.  (ausgeführt
am  5.)  Oktober
  d.  J.

desgleichen.

19.  Oktober
d.  J.
21.  Oktober
d.  J.
10.  Oktober
d.  J.

21.  Oktober
d.  J.

1b.  Oktober

 

21.  Oktober
d.  J.

 

 

Die  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar  vom  5.  Mai  d.  J.  verfügte  Ausweisung  des  Tagelöhners

  Johann  Jak
hat,  daß  Müller  nich

ob  Müller  aus  dem  Reichsgebiet  (Central-Blatt  von  1882  S.  273  Z.  23)
t  schweizerischer,  sondern  badischer  Staatsangehöriger  ist,  zurückgenommen  worden.

 

 

—  —  —  —

 

——.  —  —  —

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

ist,  nachdem  sich  herausgestellt

—  —
        <pb n="439" />
        Tentral-Slatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

«  il  .  .
X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  10.  November  1882.  #m  45.
Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Erscheinen  der  3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  im  Bestande  und
deutschen  Ausgabe  der  Pharmacopoea  Germanica  Seite  425  in  den  Befugnissen  von  Zoll-  und  Steuerstellen  426
2.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Bestellung  eines  Kon-  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
sular.  Agenen:  425  Reichsgebiete..  ....  426

 

 

1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

Bekanntmachung.

Im  Verfolg  meiner  Bekanntmachung  vom  9.  September  d.  I.  (S.  389)  bringe  ich  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß,  daß  der  deutsche,  der  lateinischen  Ausgabe  der  Pharmacopoea  Germanica  (editio  altera)
zu  Grunde  liegende  Entwurf  des  neuen  Arzneibuchs  im  Verlage  der  R.  von  Decker'schen  Verlagsbuchhandlung
(Marquardt  &amp;amp;  Schenck)  hierselbst  erschienen  ist  und  im  buchhändlerischen  Wege  zum  Preise  von  2  Mark
30  Pfennig  für  ein  brochirtes  Exemplar  abgegeben  wird.

Berlin,  den  7.  November  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

2.  Kon  sulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen
Konsuls  Eisenlohr  den  Kaufmann  Wilhelm  Bleeck  zum  Konsul  in  Kalkutta  zu  ernennen  geruht.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Gothenburg  ist  Herr  Karl  Lundgren  in  Warberg  zum  Konsular-Agenten
bestellt  worden.

 

68
        <pb n="440" />
        426

3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Löbau  im  Hauptamtsbezirke  Marienwerder  ist  die  Befugniß
  zur  unbeschränkten  Erledigung  von  Begleitscheinen  II.,  dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu
Schwedt  a/O.  im  Hauptamtsbezirke  Prenzlau  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  ausländischen
  Taback,  und  dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Elze  im  Hauptamtsbezirke  Hildesheim
die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  das  für  die  freiherrlich  von  Steinbergsche  Mühlenverwaltung
  zu  Brüggen  eingehende  ausländische  Getreide  beigelegt  worden.

 

Im  Großherzogthum  Baden  ist  sämmtlichen  Steuer-Einnehmereien  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  von
Uebergangsscheinen  für  Wein  ertheilt  worden.

 

Zu  Bellheim  im  Bezirke  des  Königlich  bayerischen  Hauptzollamts  Landau  ist  eine  Uebergangsstelle  mit
der  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  über  Bier  errichtet  worden.

 

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

"  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-8
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
□
1.  2.  I  Z.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  [Eduard  Michel,  Schnei-geboren  am  3.  März  1859  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-(25.  Oktober
dergeselle,  zu  Haida,  Bezirk  Böhmisch-  gierungs  =  Präsident  zuDd.  J.
Leipa,  Böhmen,  und  daselbst  Potsdam,
ortsangehörig,
2.  Stefan  Leubner,  Tage-geboren  am  12.  Dezemberddesgleichen,  derselbe,  desgleichen.
arbeiter,  1834  zu  Arnsdorf,  Bezirk
Friedland,  Böhmen,
3.]Gustav  Rossi,  Schiffs-geboren  am  14.  August  1865  Betteln  im  wiederholten  Rückderselbe,  27.  Oktober
junge,  zu  Triest,  Oesterreich,  und  fall,  d.  J.
daselbst  ortsangehörig,
4.  Hubert  Debei,  Former7  Jahre,  aus  Oersbeck,Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Land9.  Oktober

Margaretha  Thomas,

.Josef  Wolf,  Musfiker,

Karl  Franz  Kluttig,
Handarbeiter,

 

Kreis  Mastricht,  Niederlande,
geboren  am  1.  November  1855
zu  Weimerskirchen,  Luxemburg,


30  Jahre,  aus  Lyon,  Frank.
reich,

geboren  am  28.  Mai  1850
zu  Merzdorf,  Böhmen,  und
daselbst  ortsangehörig,

 

Uebertretung  sittenpolizeilicher
Vorschriften,

Landstreichen,

Landstreichen,  Betteln  und
Führung  eines  falschen  Legitimationspapieres,


 

drostei  zu  Stade,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Düsseldorf,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Traunstein,
Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Bautzen,

 

 

d.  J.

25.  Oktober

d.  J.

14.  Oktober

d.  J.

9.  (ausgeführt

am  19.)  Oktober
  d.  IJ.
        <pb n="441" />
        427

 

 

 

10.

11.
12.
13.
14.

15.

16.

17.

 

löhner,
Gustav  Nitsch,  Gerber,

Ludwig  Strähl,  Lumpensammler,


Jakob  Brun,  Schlosser,
Franz  Schmatera,
Schuhmacher,
Bild-Michael

  Burri,
hauer,
Valerio  Pade,  Glaser,

Giuseppe  Morandi,
Glaser,
August  Josef  Didier,

„Tagelöhner,

Julius  Matere,  Schornsteinfeger,


 

zu  Scherweiler,  Elsaß,  zufolge
  Option  französischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  16.  Oktober  1843
zu  Römerstadt,  Kreis  Olmütz,
Mähren,

39  Jahre,  geboren  zu  Derendingen,
  Kanton  Solothurn,
Schweiz,

58  Jahre,  geboren  zu  Luxemburg,


22  Jahre,  geboren  zu  Chrudim,
  Böhmen,

43  Jahre,  geboren  zu  St.
Petersburg,  Rußland,

31  Jahre,  geboren  zu  Giubasco,

  Kanton  Tessin,
Schweiz,
17  Jahre,  geboren  zu  St.

Anton,  Kanton  Grignano,
Italien,
geboren  am  24.  April  1858
zu  Wissembach,  Kreis  Epinal,
Frankreich,

geboren  am  29.  Juli  1864  zu
Rabi  bei  Maleè,  Tirol,

 

inrelchen  und  grober  Un-9.


Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,
Landstreichen,

desgleichen,

 

dent  zu  Kolmar,

derselbe,

derselbe,

derselbe,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

derselbe,

derselbe,

derselbe,

derselbe,

derselbe,

 

 

"*  6  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  #  Behörde,  welche  die  2
2  „  Grund  der  Bestrafung.  *  reiling,  Ausweisungs.
des  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlufses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.

8.  Silver  Zipper,  Tage-sgeboren  am  20.  Januar  1836  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-25.

  Oktober
d.  J.

desgleichen.
desgleichen.
27.  Oktober
d.  J.

23.  Oktober
d.  J.

desgleichen.
26.  Oktober
d.  J.

desgleichen.

27.  Oktober
d.  J.

28.  Oktober

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="442" />
        <pb n="443" />
        CTentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

1
X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  17.  November  1882.  SG406.
"  T1
Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Buch=  bezw.  Lager-  3.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  des  Reichs
kontrole  für  verschiedene  Waaren  in  den  Grenzbezirken  des  vom  1.  April  bis  Ende  Oktober  18832.  432
Hauptsteueramts  Crefeld  und  des  Hauptzollamts  Vreden;  4.  Justiz-Wesen:  Aenderungen  im  Verzeichniß  der  zur  Ein-—
  Befugniß  einer  Steuerstelll.  Seite  429  ziehung  von  Gerichtskosten  bestimmten  Stellen  433
2.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Oktober  1882..  .......  430  Reichsgebiete..  ...  433

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Den  Händlern  mit  Kaffee,  unbearbeiteten  Tabackblättern  und  Tabackstengeln  sowie  mit  fabrizirtem  Taback
aller  Art  im  Grenzbezirke  des  Königlich  preußischen  Hauptsteueramts  zu  Crefeld  ist  allgemein  die  Verpflichtung
  zur  Buchführung  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im  §.  124  Absatz  3  des  Vereinszollgesetzes  vom
1.  Juli  1869  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  317  —  auferlegt  worden.  Ferner  ist  im  Grenzbezirke  des  Königlich
preußischen  Hauptzollamts  zu  Vreden  der  Handel  mit  Waaren  der  Nummern  22  d,  e  2  und  3,  41  c  1
und  41  d  3  des  Zolltarifs  bis  auf  weiteres  der  Buch=  und  Lagerkontrole  unterworfen.

 

Den  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Finsterwalde  im  Hauptamtsbezirke  Lübben  ist  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  Tabackblätter  und  Tabackstengel  beigelegt  worden.

 

69
        <pb n="444" />
        430

 

 

2.

Bank-.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
Event.
Ver-.
  ti  Ver-11.
  lon  ge  blndlich-  bindllch.
5  ezeichnung  Grund.Reserve.  Noten-  Gegen  Unge.  Gegen  8  ich  Gegen  J  teiten  Gegen  Sonstige  Gegen  SummeGegen  keiten
"  der  30.  Sept.  beckte  so.  Sept.fällige  30.  Sept.mit  Jo.  Sept.  20.  Sept,er  o.  Seyt.
rl  B  Kapital.]  Fonds.  Umlauf.  Ver-  i  Passiva.  eiterge.
—  anken.  1882.Noten.  18822  li  1882.  Kündi.  1882.  1882.Passivra,  1882.Lebenen
2  bindlich-  gungs-  inlän--keiten.
  dischen
frist.  Wechseln.
1.  2.  3.  ——  7.  8.  10.  11.  12.  13.  14.  5  16.  11.
1FReichsbank  120  001%  202½½N3½  —  —  344—  292s1  097  688/—  27  668  —
SStädLBankzuBreölau  3000  600  2  645—  198  1173—  93  3962  +  477  —  —  —  —  10207/  4  279  269
3  Kölnische  Privatbank.  3000  750  2  300/(X  276  114  373  4  1301  3362|—+  148  131  —  9  7981-  554  371—
4agdeburger  Privatbank  3  000  606  2457—  36  1  156  20  1  —  1  73814  72  63  —  137  6  865  —  102  819
5  Danziger  Privat  Attien.
3  000  750  2  360  60  1258  30  585  +  129  3342|  +  390  12458.  651|  11282  1230  6
6  Hrovinztal-tten.an  bes
Großherzogthums  Posen.  3  000  750  1741  -  234  1129—  147  152—  25  1  170—  473  35  —  6848—  7832  626
7  Sannoversche  Bank  12  000  1  020  5  003—  17  2689#  1305375—  1083  1227—  62  1  805—  180  26  430  1184  1235
8Frankfurter  Bank-  17  143  3  753  7  016—  1  2473—  7100  3046“  36  3384—  272  291|  96  34633—  211  2025
9  Boyerische  Notenbank  7500  643  67  029|+  2  171  31  146  405  819  —  93  81—  5  2274+  507  78  346+  2  580  2262
10  Sächsische  Bank  zu  Dreaden  30  0ooos  3695  40  456|—  5  12016794—  7044479  1  300243|  2)94  252—  388  125—  2  832J  3091
11Leipziger  Kafsenverein  3000  182  2  643—  322  1242  —  172  1197  156  41714  117  17614  22  7615/  -  127  469
12:Chemnitzer  Stadtbank-  510  127  508  249  13  95  H  4  1726—  346  159—  32  3120  —  310  1  038
13Württembergische  Notenbank  9  000  43922019|  +  2  023  9948|—  4  68—  21  22—  168  798  84  32346/-  1918  2  402
14  Badische  Bank  90oos  1421  220511  2S96  23  20|  803  w  28  022  2  293  2007
15Bank  für  Süddeutschland299659  326  1004  5|1173|  26015
16Braunschweigische  Bank  10  500  352  2131—  24  1514—  552688  —  375  1  862  731  147  —  17  680|  332  902
17  Kommerzbank  in  Lũbeck..  2  400  64  796  4  4  386—  381205  —  22752  149  46  1463|190  157
18  Bremer  Brk  16  607  805  5274—+—  343  3251—  214  210  —  304  15023—  103  71—  245  37  990  —  309  331
Jusammen8  332  35  330s1011  973—24  884422  7  170  os2  +  2  oso  44  369  1067  9695/+  1257|11  339797—20  4700  19  045

 

 

Zu  Spalte  5":

Spalte  9  Nr.  8“:

9

""15“:

 

 

 

Davon  in  Abschnitten  zu  100  .4
".  200
500

1000

Darunter  140  400  K  noch

97444.4

 

 

 

Bemerkungen.
666  885  400  4

 

 

 

557  400  .¾  (bei  der  Bank  Nr.  6),

1,  2,  8

 

 

106  321  500  „.  (bei  den  Banken  1,  6,  8,  10,  11),
236  284  500  K  (
nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

Gulden-  und  Thalernoten
        <pb n="445" />
        Wesen.

banken  Ende  Oktober  188  2,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  September  1882.
auf  tausend  Mark.)

431

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aefi#a,

Metalll  Gegen  Reichs  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  onstige  Gegen  Summe“  Gegen  z
30.  Sept.  taffen·  30.  Sept.  anderer  30.  Sept.  Wechsel.  s30.  Sept.  Lombard.  30.  Sept.  Effekten.  30.  Sept.  30.  Sept.  der  30.  Sept.  S
Bestand..  1882.  Jscheine.  1882.  JBanken.  1882.  1882.  1882.  13882.  Atira.1882.  Aktivra.  1882.
Ey
18.  19.  D20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
510  635—  2563  19  4656—  3615  16  949J  4  815  442  699  6857  74  167—28  663  17287—  2093  28  879—  9079ü1110  100  2624
1  063—  11  7—-  4  400—  120  4670  474  43071—  52  —  —  50  —  10  499  3172
840  .  129  10  —  305147  8  002  209  484  69  —  —  3581  27  10  0899  K.  5813
946+  140  29  5  324——  210  4  740  —  55  858  15  83—  9  64—  30  70461—  87
829  59  114  6  262  —  35  8  011½..  699  9418—  76  416—  1  1  078+  609  11  56111  12635
594—  69  —  —  18  —  18  4321  —  143  1  40—  377  —  —  735+  193  7076—  7144
1929-+  130  96  3  289—  2080  14  6744  17  860  145  803.  11  7779—  332  26  40  +  1184
4034  14  130  18  374—  381  17513—  1697  7  4744  724  39111—  6  2324  133  35760  —  13588
32  823+  1186  46  1  30144  579  39  073+  790  1790  4  276  1911—  17  1  4090—  235  78  3462  55880
18  530  —  777  4134  83  4719  —  5282  52  9718  +  2287  30800—  394  3013—  2  5392  298  88  105—  282910
10499J—  32  81  2  3144  120  4  001  226  1  40t  71  —  —  810  —  132  7614K  1·
186  9  71  7  61—  3  2  306—  332  136—  18  127  —  297  —  9  3120  —  3102
8931  253  181  4  15  3122  +  1797  18  53—  27  697  116  487—  1  559—  289  32  344  1918  13
5457-  662  9  —  420  4  31  19  490  4  1762  849—  32  40—  2  1757—  128  28  022  229314
5  70114  334  1014  3  1376  4  985  21  524  172  994.  24  4259—  9  1  475  —  1556  35  3399  +  125315
5511  1  2—  4  64  34  9356+  2344  1960  17  —  —  5838  —  2058  17771  33416
457  129  5  —  148—  49  5595.  285  716—  53  478—  29  806—  68  7706  4  216117
18781  86  6  5  rr  38  27  4955—  170  8  363—  343  300—  6  760%0  165  38  990—  22518

—.  20  292—  3467  32  330  +F  193705076  16  3824109994  28977  31  404  —  1994  60  369—  49271555  9700|  —  18  730

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

69°
        <pb n="446" />
        —  432  —

3.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für

 

die  Zeit  vom  1.  April  1882  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Oktober  1882.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  „

.  nahme  beträgt  Voniflaatio=  Einnahme  Differenz
Bezeich  nung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den

Etatsjahres  .  Zeitraum  Spalten  4

der  bis  zum  gemein-  Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vori
Einnahmen.  orjahres  —  mehr
ß  obengenannten  Rechnung  (Spalte  4)  —  weniger
“—  “  MA  “—  —
r  2.  s  3.  s  4.  l  5.  6.

Zölel  116  786  306  38  4%  116  747  882/  109  854  664—  6  893  218
Tabacksteuer  2268  367  13764  2254  603  868  446-+  1  386  157
Rübenzuckersteuer  13  337  336  55  569  622  —42232286—  8631  082—33601204
Salzsteuer  20  714  610  5  367  20  709  24320  085  164—+M  624  079
Branntweinsteuer  ....  21  332  412  8.110  659  13221  7534  031  017—  809  264
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  64  353  —  64  353  64  607—  254
Brausteuer...  10  172  678  186  3900  9  986  288  9  700  756|—  285  532
Uebergangsabgaben  von  Bier  739  691  —  739  691  668  099|—  71592
Summe  s  185  415  753  63924  *  121  491  52  146  641  671.—25150  144
Spielkartenstempel:.  —  —  512  249  532  477—  20228
Gechselltempelsteuer  .  .....  —  !  —  3  869  71443851  845—+—  17869

tempelabgabe  für  Werthpapiere,  Schlußnoten,

Rechnungen  und  Lotterieloose  —  5985  6314846722  +  4  138  909

 

 

 

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  Oktober  1882:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  „  .  Differenz  zwischen
Bezeichnung  Beginndes  Etatsjahress  Ist-Einnahme  in  badrgli  2  en  3
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  mehr
obengenannten  des  Vorjahres  «
Einna  h  men.  oms  h  weniger
Aœ  A  MA
1.  2.  I  3.  4.
Zölll  104  062  135  99255  751  +  4  806  384
Tabacksteuier  10  121  4486“  5  491  766  +  4629  672
Rübenzuckersteuer  30  364  941  65  591  704  —  35  226  763
Salzsteuer  ..........  19  316  950  18  800  743  +  516207
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntwein  ......  22  399  942  21  173  996  +  1225  946
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  9096278  8  795  126  +  301  152
Summe  195  361  694  219  109  096  —23  747  40
Spielkartenstempel.  .  .  ..  466  646  477  730  —  11084
        <pb n="447" />
        433

4.  Justiz-Wesen.

Bezuglich  der  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrath  unter  dem  23.  April  1880  beschlossenen
  Anweisung  ein  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  ist,  ist  die  Aenderung  eingetreten,
  daß  im  Königreiche  Sachsen  die  Kosteneinziehung  künftig  nicht  mehr  durch  die  Gerichtsschreibereien,
sondern  durch  die  Kassen  verwaltungen  der  Amtsgerichte  erfolgt.  Dementsprechend  ändern  sich  die  Angaben
in  der  letzten  Spalte  des  Verzeichnisses  jener  Behörden  (Kassen)  —  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von
1880  S.  604  —  betreffs  aller  im  Oberlandesgerichtsbezirke  Dresden  belegenen  Amtsgerichte.

 

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Name  und  Stand

—

VLaufende  Nr.

 

 

Alter  und  Heimath

des  Ausgewiesenen.

3.

Grund  der  Bestrafung.

 

4.

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

5.

 

Datum
des
Ausweisungs  ·
beschlusses.

 

6.

 

!—

.  Josef  Halisch,  Schneidergeselle,


Adolf  Rosa,  Schmiedegeselle,


Johann  Wilde,  Weber,

Hugo  Path,  Dienstknecht,

.  Karl  Scholz,  Kaufmann,
uHeinrich  Zunya,  Schuhmacher,


7.  Johann  Jakob  Huber,
Metzger,

8.  David  Unger,  Handelsmann,


9.  Karl  Formaneck,  Schuhmacher,


10.  Wenzel  Leiner,  Müller,

 

 

 

a.  Auf  Grund  des  S§F.  39  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  1.  August  1858  Diebstahl  im  Rückfall(1  /2  JTahr  Königlich  preußischer  Re-19.  Auguft
zu  Neu-Paka,  Bezirk  Paka,  Zuchthaus  laut  Erkenntniß

Böhmen,

vom  12.  März  1881),

gierungs  *  Präsident  zu  d.  J.
L

iegnitz,

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  1859  zu  Sauchwitz,
Bezirk  Eipel,  Böhmen,

geboren  am  29.  Juli  1855  zu
Weidenau,  Kreis  Freiwaldau,
Oesterreichisch-Schlesien,
geboren  am  1.  April  1859
zu  Wien,

31  Jahre,  aus  Hermödorf,
Bezirk  Braunau,  Böhmen,
geboren  am  6.  Juli  1843,
aus  Söhle,  Bezirk  Neutitschein,
  Mähren,

29  Jahre,  aus  Tablat,  Kanton
St.  Gallen,  Schweiz,

57  Jahre,  aus  Budapest,  Ungarn,


geboren  1863,  ortsangehörig
zu  Klattau,  Bezirk  gleichen
Namens,  Böhmen,

20  Jahre,  aus  Medenost,  Bezirk
  Wegstädtl,  Böhmen,

 

Landstreichen,  Betteln  und
Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt,


Bettelr  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen,
Diebstahl,

Landstreichen  und  Betteln,

Betteln  und

desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen  und  Gebrauch

gefälschter  Legitimations.
papiere,

 

Königlich  preußischer  Regierungs-Präsident


Breslau,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Oppeln,

Königlich  preußischer  Regierungs

  =  Präsident  zusd

Liegnitz,
derselbe,

derselbe,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,

dieselbe  Behörde,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Grafenau,

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu

26.  Oktober

zu  d.  J

17.  (ausgeführt
am  26.)  Oktober
  d.  J.

19.  September

20.  September
d.  J.

7.  Oktober

d.  J.

31.  Oktober
d.  J.
3.  November
d.  J.
14.  Oktober
d.  J.

30.  Oktober
d.  J.

 

Freiburg,
        <pb n="448" />
        434

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Detm

+4X  5  3  -

2  .  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.

3  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

11.  Samuel  Weinberger,34  Jahre,  aus  Konyus,  Be-  Landstreichen  und  Betteln,  Großherzoglich  badischer  5.  November
Schächter,  zirk  Szobrancz,  Ungarn,  Landeskommisssr  zu  d.  .

.  Mannheim,

12.  Johann  Leonardi  Olis-38  Jahre,  aus  Schinnen,  Landstreichen,  Nichteinhaltung  derselbe,  6.  November

lagers,  Bäcker,  Provinz  Limburg,  Nieder-dder  vorgeschriebenen  Reise-  d.  J.
lande,  route,

13.  Anna  Holder,  Dienst.23  Jahre,  aus  Turgi,  Kanton  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-3.  November
magd,  Aargau,  Schweiz.  dent  zu  Straßburg,  d.  J.

14.  Willem  Vanden=  geboren  am  28.  Oktober  1858  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.  27.  Oktober
bergbe,  Bildhauer,  zu  Rotterdam,  Niederlande,  dent  zu  Kolmar,  d.  J.

15.  Gottlieb  Winkler,  3l1  Jahre,  geboren  und  orts-Landjstreichen,  derselbe,  2.  November
Gießer,  angehörig  zu  Wülflingen,  d.  J.

Kanton  Zürich,  Schweiz,

16.  Eduard  Wenger,  37  Jahre,  geboren  zu  Bern,  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-Z.  November
Brauer,  Schweiz,  dent  zu  Metz,  d.  J

—  ..

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="449" />
        Tentral-Slatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

 

1  -  -  5

X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  24.  November  1882.  #  47.
Inhalt:  1.  Finanz-Wesen:  Nachtrag  zur  Nachweisung  über  berufung  eines  Neichöbevollmächtigten  —  Befugniß  einer
Einnahmen  des  Reichs  vom  I.  Mril  bis  Ende  Oktobe  Steuerstelle  .436
E  .  .  Seite  435  3.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Aufhebung  eines  Konsulats;
  —  Exequatur-Ertheilungen  436
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Bundesrathsbeschluß,  betreffend  4.  Polizei-  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Ausfuhrvergütung  für  Taback  und  Tabackfabrikate;  —  Ab-  Reichsgebiete  4327

1.  Finanz=  Wesen.
Nachweisung
verschiedener  Einnahmen  des  Reichs  für  die  Zeit  vom  Beginn  des  Etatsjahres  bis  zum  Schluß
des  Monats  Oktober  1882.7)

 

 

 

 

 

Einnahme  „  ...
Bezeichnung  vom  Beginn  des  Einnahme  Mithin  im  Etats-Etatsjahres
  bis  zum  in  demselben  Zeit-  jahre  1882/83

der  Schlusse  des  raum  des  Vor-  +  mehr
obengenannten  jahres  —  weniger

Einnahmen.  Moraals  jah  g

--mt—  A.  A

Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  85  342  894  82  205  873  +  3  137  021
Reichseisenbahn-Verwaltung“  .  .  ..  26  173  900  25  617  639  +  556  261

 

 

 

*)  Die  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  2c.  ist  veröffentlicht  im  Central-Blatt  für  1882  Seite  432.
“))  Die  Einnahme  für  das  laufende  Etatsjahr  ist  nach  provisorischen  Ermittelungen,  diejenige  des  Vorjahres  nach
definitiven  Feststellungen  angegeben.

 

70
        <pb n="450" />
        —  436  —

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  23.  November  d.  J.  folgenden  Beschluß  gefaßt:

I.  Vom  1.  Dezember  1882  ab  treten  an  die  Stelle  der  seitherigen  Steuervergütungssätze  für  Rohtaback,
  entrippte  Blätter  und  fabrizirten  inländischen  Taback  (s.  20  des  Regulativs,  betreffend  die
Gewährung  der  Zoll=  und  Steuervergütung  für  Taback  und  Tabackfabrikate,  vom  28.  Mai  1881)
folgende  Sätze  für  100  kg  netto:

1.  Rohtaback:
a)  unfermentirt  .  ......·...14,-jz
b)fermentirt.......  .  ...........17-·
2.  entrippte  Blätter  20  =
3.  Fabrikate  aus  inländischen  Blättern:
a)  Schnupf=  und  Kautabaoacnnm  14-=5)
  NauchtabaccTkkknn  13298
)Cigarren  ......  22  -
d)  Cigarretten.  .  ..  15  —

II.  Auf  Schnupf-,  Kau----,  Rauchtaback  und  Cigarretten,  welche  in  den  bereits  unter  Kontrole  stehenden
Fabriken  vor  dem  1.  Dezember  1882  angefertigt  sind,  sowie  auf  denjenigen  Schnupftaback,  welcher
aus  den  an  diesem  Tage  daselbst  vorhandenen  Halbfabrikaten  hergestellt  wird,  finden  noch  die  bisherigen
  Vergütungssätze  Anwendung.

Der  Reichsbevollmächtigte  für  Zölle  und  Steuern,  Königlich  preußische  Geheime  Finanzrath  Loewe  zu  Karlsruhe
  ist  aus  Anlaß  seiner  Zurückberufung  in  den  Landesdienst  von  seinen  bisherigen  Funktionen  mit  Ablauf
des  Monats  Oktober  d.  J.  entbunden  worden.

 

Dem  Königlich  preußischen  Nebenzollamte  I.  zu  Blankenese  im  Hauptamtsbezirke  Altona  ist  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  vom  Auslande  eingehende  zollfreie  Gegenstände  beigelegt  worden.

 

3Z.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Vize-Konsul  Ignaz  Fürth  in  Colon
zum  Konsul  daselbst  zu  ernennen  geruht.

Das  Kaiserliche  Vize-Konsulat  in  Boulogne  sur  mer  ist  aufgehoben.

Der  britische  Konsul  Charles  Oppenheimer  in  Frankfurt  a.  M.  ist  zum  General-Konsul  daselbst  ernannt,
und  ihm  als  Amtsbezirk  die  preußische  Provinz  Hessen-Nassau,  das  Großherzogthum  Baden  und  das  Großherzogthum
  Hessen  zugewiesen  worden.

Den  Herrn  John  H.  Broadbent  ist  das  Exequatur  als  Königlich  großbritannischer  Konsul  in  Düsseldorf
für  Westfalen  und  die  Rheinprovinz  Namens  des  Neichs  ertheilt  worden.
        <pb n="451" />
        437

4.  Polizei-Wesen.

—

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
»  des
2  1  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
97  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
S
1.  2.  3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  [Emil  Deniés,  Sackträger,  34  Jahre,  geboren  zu  Alters-Raub  (8  Jahre  Zuchthaus  laut  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-,  10.  Oktober
weiler,  Elsaß,  zufolge  Option  Erkenntniß  vom  16.  Novem=  dent  zu  Kolmar,  d.  J.
französischer  Staatsangehö  ber  1874),
riger,
2.]  Franz  Gabriel  Mathis,  32  Jahre,  geboren  zu  Devants  Diebstahl  mittelst  Einbruchs  derselbe,  17.  Oktober
Tagelöhner,  les  Ponts,  Lothringen,  zu=  und  Einsteigens  (8  Jahre  d.  J.
folge  Option  französischer  Zuchthaus  laut  Erkenntniß
Staatsangehöriger,  vom  18.  November  1874),
b.  Auf  Grund  des  5.  362  des  Strafgesetzbuchs:
3.  Josef  Tagodzinski,  sgeboren  am  4.  Juli  1860  zus  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-8.  November
Konditorgehülfe,  Czechnowice,  Galizien,  gierungs=  Präsident  zu  d.  J.
Marienwerder,
4.  Franziska  Witt,  unver-geboren  am  25.  Juni  1851  Uebertretung  sittenpolizeilicher  Königlich  preußischer  Po-13.  Oktober
ehelichte,  zu  Nachod,  Böhmen,  und|  Vorschriften,  lizei-Präsident  zu  Berlin,  d.  J.
daselbst  ortsangehörig,
5.  Albert  Brauner,  Dienst-geboren  1860  zu  Nicklasdorf,  Betten  im  wiederholten  Königlich  preußischer  Re-25.  Oktober
knecht,  Oesterreichisch  Schlesien,  und  Rückfall,  gierungs  -Präsident  zu,  ausgeführt
daselbst  ortsangehörig,  Oppeln,  am  2.  November)
  d.  J.
6.  Albert  Harassin,  Buch-/27  Jahre,  aus  Warschau,  LLandstreichen  und  Betteln  unter  Königlich  preußische  Re-6.  November
binder,  Drohungen,  gierung  zu  Schleswig,  d.  J.
7.  Anton  Schoenherr,  geboren  1842,  aus  Heiter-Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be-30.  Oktober
Ziegler,  wang,  Bezirk  Reutte,  Tirol,  zirköamt  Sonthofen,  d.  J.
8.  Karl  Wagner,  Bäcker.  36  Jahre,  geboren  und  orts-desgleichen,  Königlich  sächsische  Kreis-26.  Oktober
gehülfe,  angehörig  zu  Petersdorf,  hauptmannschaft  zu  (ausgeführt
Böhmen,  Zwickau,  am  1.  November)
  d.  J.
9.  Viktor  Lix,  Bürstenbinder19  Jahre,  geboren  zu  Bisch-desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi=  31.  Oktober
heim,  Elsaß,  zufolge  Option  dent  zu  Kolmar,  d.  J.
französischer  Staatsangehöriger,

10.  Maria  Stehlin,  geboren  am  4.  April  1860  zu  Landstreichen  und  gewerbs-derselbe,  4.  November
1  Binningen,  Kanton  Basel-mäßige  Unzucht,  d.
land,  Schweiz,
11.  Franz  Platio,  Bänkel-“8  Jahre,  geboren  zu  Mon-Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  7.  November
sänger,  troeuil  en  bois,  Provinz  d.
Hennegau,  Belgien,
12.  Friedrich  Bolomey,  20  Jahre,  geboren  zu  Vivis,  Landstreichen,  derselbe,  9.  November
Bäcker,  Kanton  Waadt,  Schweiz,  d.  J.
13.  Jakob  Haefelfinger  60  Jahre,  geboren  zu  Dieg-Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  11.  November
Tagelöhner,  ten,  Kanton  Baselland,  d.  J
·  Schweiz,
14.  Adrich  Riedl,  Tage17  Jahre,  geboren  zu  Prag,  desgleichen,  derselbe,  14.  November
löhner,  ortsangehörig  zu  Kralowitz,  d.  J.

 

Kreis  Pilsen,  Böhmen,
        <pb n="452" />
        438

 

 

 

.  6  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum

5  det  Aurgewie  Grund  der  Bestrafung.  —’“v?S  Ausweisungs.

es  Ausgewiesenen.

S  9  beschlufses.

1.  2.  3  4.  5.  6.

15.  Josef  Parmentier,  28  Jahre,  geboren  zu  Seno-Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.  10.  November
Mechaniker,  nes,  Frankreich,  dent  zu  Metz,  d.  J.

16.  Edgar  Moussard,  ge-geboren  am  24.  Februar  1862  desgleichen,  derselbe,  13.  November
nannt  Bartlay,  Gärt=  zu  Homburg,  Preußen,  fran-  d.  J.
ner,  zösischer  Staatsangehöriger,

17.  Johann  Zingg,  geboren  am  2.  April  1852  zuldesgleichen,  derselbe,  desgleichen.
Schlosser,  St.  Gallen,  Schweiz,

18.  Georg  Guillaume,  geboren  am  2.  Juni  1853  zuldesgleichen,  derselbe,  desgleichen.
Schlosser,  Reims,  Frankreich,

19.  [Margaretha  Kalmes,  geboren  am  24.  August  1862  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
Dienstmagd,  zu  Nospelt,  Luxemburg,

20.  Oskar  Hebler,  Schlosser,  geboren  am  31.  Dezember  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.

.  1859  zu  Bern,  Schweiz,
21.  Vincenz  Viktor  Chaise,  geboren  am  16.  Juni  1851desgleichen,  derselbe,  desgleichen.

Buchhalter,

 

zu  Aubusson,  Frankreich,

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
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        Central-Glatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
i

Reichsamt  des  Innern.

 

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X.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  1.  Dezember  1882.  S48.
Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  im  tigungen  zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten;  —  Exe-Bestande

  und  in  den  Befugnissen  von  Joll=  und  Steuer-  qduatur-Ertheilnggzz  439

stllien:  Seite  439  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
2.  Konsulat-Wesen:  Entlassung;  —  Todesfall;  —  Ermäch-  Reichsgebiee  440

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Des  Königlich  preußische  Nebenzollamt  l.  zu  Cranz  im  Hauptamtebezirke  Harburg  ist  in  ein  Nebenzollamt  II.
umgewandelt  und  letzterem  die  Befugniß  beigelegt  worden,  Begleitscheine  1  über  zollfreie  Güter,  sowie  über
Schiffsbaumaterialien  zu  erledigen.

 

Den  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Hameln  im  Hauptamtebezirke  Hildesheim  ist  die  allgemeine  Besugniß
  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  II  beigelegt  worden.

 

2.  Kon  fulat-Wesen.

 

Den  Kaiserlichen  Konsul  Fitz-Gerald  in  Dublin  ist  die  beantragte  Entlassung  aus  dem  Reichsdienste  ertheilt
  worden.

 

Der  Kaiserliche  Vize-Konsul  H.  Zelling  in  St.  Nazaire  (Frankreich)  ist  gestorben.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Dr.  Schroeder  in  Bairut  ist  für  seinen  Amtsbezirk,  und  dem  Kaiserlichen  Vize-Konsul
  Hellwig  in  Alexandrien  für  den  Amtsbezirk  des  dortigen  Kaiserlichen  General-Konsulats  auf  Grund
der  Reichsgesetze  vom  4.  Mai  1870  §.  1  und  vom  6.  Februar  1875  SF.  85  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,
  bürgerlich  gültige  Eheschleßungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen,  und  die  Geburten,
  Heirathen  und  Sterbesälle  derselben  zu  beurkunden.

 

Dem  zum  Vize-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Kehl  ernannten  Bankier  Karl  Schwarzmann
  ist  das  Excquatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

71
        <pb n="454" />
        440

3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
2  e
riorar  Orund  der  gefrem  ls  UIuswessurss
7  e  gewiesenen.  eschloffen  hat.  beschlufses.
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.

a.  Auf  Grund  des  8.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Josef  Carda,  Bäcker,

2.  Anna  Schlichtan,  richtig
  Schlichta,  geborene
Lapacz,  Schmieds-Ehefrau,


3.  Emanuel  Wicher,  Arbeiter,


4.  Johanna  Jönsdotter,
unverehelichte,

5.  Karl  Christian  Groß,
Kupferschmied,

6.]  Simon  Neger,  Kellner,

7.  Michalal  Abraham,
Lehrer,

8.  [osef  Martin  Tichy,
Bäckergeselle,

9.  Karl  Klinger,  Tagearbeiter,


10.Franz  Peter  Wagner,
Kürschner,

11.  Alexander  Bonifazius

Ducrocgq,  Kutscher,

 

geboren  am  12.  März  1847  [Diebstahlsversuch  im  wieder-[Großherzoglich  badischers30.  Oktoba

zu  Patzau,
Böhmen,

Kreis  Tabor,  bolten  Rückfall  (1

Jahr  Landeskommissär

zu

Zuchthaus  laut  Erkenntniß  Karlsruhe,

vom  25.  November  1881)9,

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

39  Jahre,  aus  Zabreega  bei
Mährisch-Ostrau,  Mähren,

37  Jahre,  aus  Groß-Polom,
Kreis  Troppau,  Oesterreichisch
  Schlesien,
geboren  am  4.  November
1854  zu  Rödeby,  Schweden,

geboren  am  22.  Januar  1844

zu  Holbäk  auf  Seeland,
Dänemark,

46  Jahre,  aus  Krakau,  Galizien,


68  Jahre,  aus  Tultscha,  Rumänien,


geboren  am  25.  Mai  1858
zu  Ottakring  bei  Wien,
Oesterreich,

geboren  im  November  1844
zu  Henne  bei  Böhmisch-Kamnitz,
  Böhmen,  und  daselbst
  ortsangehörig,

33  Jahre,  aus  Laufenburg,
Schweiz,

geboren  am  5.  Mai  1853  zu
Bure  au  bois,  Departement
Pas  de  Calais,  Frankreich.

 

Landstreichen,  Betteln  und
Diebstahl,
Landstreichen,  Betteln  und
Hehlerei,

gewerbsmäßige  Unzucht  und
einfacher  Diebstahl  im  Rück.
fall,

Betteln  im  wiederholten  Rück—
fall,

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,
Landstreichen  und  Führung  gegefälschter

  Legitimations.=papiere,

Landstreichen,  Betteln  und

Nichtbefolgung  der  vorgeschriebenen
  Reiseroute,

Landstreichen,  Betrug,  Betrugsversuch
  und  Koörperverletzung,

Landstreichen,

 

 

Königlich  preußischer  Regierungs-Präsident
  zu
Oppeln,

derselbe,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Stade,
Königlich  preußische  Re.
gierung  zu  Wiesbaden,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Koblenz,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Bautzen,

7

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Kolmar,

 

17.  (ausgeführt
am  28.)  Oktober
  d.  J.

desgleichen.
16.  Oktober
d.  J.
27.  Oktober
d.  J.

8.  November
d.  J.

20.  November
d.  J.

8.  (ausgeführt
am  1I1.)  November
  d.  J.
25  (ausgeführt
am  30.)  Oktober
  d.  J.

31.  August
d.  J.

20.  November
d.  IJ.

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
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Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

 

 

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X.  Jahrgang.  1  Berlin,  Freitag,  den  8.  Dezember  1882.  WW  49.
Inhalt:  1.  Holl=  und  Steuer-Wesen:  Bundesrathsbeschluß,  3.  Heimath-Wesen:  Drei  Erkenntnisse  des  Bundesamts  für
betreffend  Ausfuhrvergütung  für  Zucker  in  Stangen  oder  das  Heimathwseeen  442
Würfeln;  —  Befugnisse  von  Zoll=  und  Steruerstellen  4.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  eines  weiteren  Heftes  der
Seite  441  Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  445
2.  Konsulat-Wesen:  Todesfall;  —  Exequatur-Ertheilung  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
442  Reichsgebeten:n:n:  445

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

De  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  23.  November  d.  J.  beschlossen,
daß  der  Vergütungssatz  von  11,“00  ¾  für  50  kg  ausgeführten  Zucker  auch  für  Stangenzucker
bis  zu  12,,  kg  Nettogewicht  oder  in  Gegenwart  der  Steuerbehörde  zerkleinerten  derartigen  Zucker
Anwendung  zu  finden  habe.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  16.  November  d.  I.  beschlossen,
daß  der  Großherzoglich  badischen  Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  Basel  die  Ermächtigung
ertheilt  werde,  die  Ausgangsbehandlung  der  mit  dem  Anspruch  auf  Ausfuhrvergütung  zur  Versendung
  gelangenden,  im  §.  3  lit.  a  und  c  des  Gesetzes  vom  26.  Juni  1869,  betreffend  die
Besteuerung  des  Zuckers,  erwähnten  Zuckerarten  ohne  Einschränkung  vorzunehmen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  23.  November  d.  I.  beschlossen,
den  Kaiserlichen  Nebenzollämtern  I.  zu  Altmünsterol  und  Basel  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von
Waaren  der  Nummern  22  a,  b,  e  und  f  des  Zolltarifs  und  dem  Kaiserlichen  Hauptzollamte
zu  Diedenhofen  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Nummern  22e  und  f  des
Zolltarifs  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  der  betreffenden  Tarifpositionen  beizulegen.

 

Den  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Bochum  im  Hauptamtsbezirke  Dortmund  ist  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  das  für  das  Privat-Transitlager  der  Gesellschaft  für  Stahl-Industrie
72
        <pb n="456" />
        —  442  —

zu  Bochum  eingehende  Roheisen  und  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  die  aus  di  ·
hergestellten,  zur  Ausfuhr  gelangenden  Fabrikate  beigelegt  worden.  "  iesem  Roheisen

 

Den  Großherzoglich  badischen  Hauptsteueramte  zu  Lahr  ist  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  übergangsgetervsichügen
  Spritsendungen,  welche  mit  der  Eisenbahn  unter  Raumverschluß  dateldst  ankommer!  Eren.


 

2.  Konfulat-Wesen.

 

Der  Konsular-Agent  Robert  Anderson  in  Fraserburgh  ist  gestorben.

 

Der  schwedisch-norwegische  Konsul  Eduard  Schmidt  in  Berlin  ist  zum  General-Konsul  ernannt  worden.

 

3.  Heimath-Wesen.

 

Zur  Auslegung  des  Alinea  2  §.  11  und  Alinea  2  F.  23  des  Unterstützungswohnsitz-Gesetzes  vom
6.  Juni  1870.

Der  in  Oberblockland  geborene  und  daselbst  bis  August  1877  aufhaltsam  gewesene  2c.  G.  begab  sich  am
letztgedachten  Zeitpunkte  nach  Nieder  blockland,  wo  seine  Ehefrau  bei  ihren  Eltern  wohnte.  Er  trat  dort  in
Dienst  und  schlief  bald  bei  seinem  Dienstherrn,  bald  im  Hause  seines  Schwiegervaters.  Ende  1877  miethete
er  eine  Wohnung  in  Oberblockland  für  die  Zeit  von  Ostern  1878  bis  dahin  1879,  um  dorthin  mit  Frau
und  Kindern  überzusiedeln.  Er  wurde  aber  im  Februar  1878  krank  und  begab  sich  auf  eigene  Kosten  in
das  Krankenhaus  zu  Bremen.  Anfang  März  geheilt  aus  demselben  entlassen,  kehrte  er  zwar  nach  Niederblockland
  zu  seinem  Schwiegervater  zurück,  er  gab  indessen  bereits  im  Juni  1878  seine  auf  Niederblockland
lautende  Aufenthaltskarte  dem  Gemeindevorsteher  zurück,  und  meldete  sich  ab.  Thatsächlich  blieb  er  demungeachtet
  in  Niederblockland  bis  zum  Januar  1879,  wo  ihm  sein  Schwiegervater  erklärte,  er  könne  ihn  nicht
mehr  im  Hause  behalten.  Nun  ging  G.  wieder  auf  eigene  Kosten  in  das  Josephstift  nach  Bremen,  blieb
darin  bis  Dezember  1879,  kehrte  aber  nicht  nach  Niederblockland  zurück,  sondern  nahm  Ouartier  bei  Verwandten
  in  Bremen.  Seit  7.  April  1880  trat  öffentliche  Armenpflege  für  ihn  ein.

Bei  dieser  Sachlage  hat  das  Bundesamt  angenommen,  daß  2c.  G.  vom  August  1877  bis  Januar
1879  in  Niederblockland  aufhaltsam  gewesen  ist,  indem  bei  der  Entfernung  im  Februar  1878  nach  den
Umständen  die  Absicht  obgewaltet  habe,  während  der  etwa  einmonatlichen  Abwesenheit  den  Aufenthalt  daselbst
beizubehalten.  Gleiches  konnte  aber  nach  der  Ansicht  des  Bundesamts  bei  dem  Weggange  im  Januar  1879
nicht  vorausgesetzt  werden.  Denn  —  so  führt  das  Bundesamt  aus  —  nachdem  der  Schwiegervater  ihm  das
Haus  verboten  hatte,  konnte  er  füglich,  als  er  sich  in  Folge  dessen  entfernte,  nicht  beabsichtigen,  den  Aufenthalt
  in  Niederblockland  beizubehalten.  Thatsächlich  ist  er  auch  nach  fast  einjährigem  Aufenthalt  im  Krankenhause
  nicht  nach  Niederblockland  zurückgekehrt,  sondern  hat  in  Bremen  Aufenthalt  genommen.  Unter  diesen
Umständen  hat  das  Bundesamt  einen  zweijährigen  Aufenthalt  in  Niederblockland  nicht  angenommen  und
entschieden,  daß  2c.  G.  Unterstützungswohnsitz  daselbst  nicht  erworben  habe.

In  den  Gründen  des  betreffenden  Erkenntnisses  vom  12.  Februar  1881  heißt  es:

Der  §.  11  Alinea  2  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870,  um  dessen  Auslegung  es  sich  handelt,
ist  erst  bei  der  zweiten  Plenarberathung  auf  Grund  eines  Amendements  in  das  Gesetz  aufgenommen  worden.
Er  bestimmt,  daß  die  zweijährige  zum  Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes  führende  Frist  durch  den  Eintritt
        <pb n="457" />
        —  443  —

in  eine  Kranken-,  Bewahr=  oder  Heilanstalt  nicht  begonnen  werde.  Ob  die  Erwerbsfrist  nach  dem  Eintritt
in  eine  solche  Anstalt  ruhe  oder  ob  die  an  einem  anderen  Orte  begonnene  Erwerbsfrist  fortlaufe,  sagt  das
Gesetz  nicht.  Man  muß  also  bei  Beantwortung  dieser  Frage  auf  die  allgemeinen  Grundsätze  des  Gesetzes
zurückgreifen.  Der  zum  Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes  führende  Aufenthalt  muß  ein  gewöhnlicher  und
ununterbrochener  sein  (s.  10  des  Gesetzes).  Als  ein  gewöhnlicher  —  im  Gegensatz  zum  vorübergehenden
(Fremden-)  Aufenthalte  —  ist  der  Aufenthalt  dann  anzusehen,  wenn  die  Verhältnisse,  unter  welchen  er  stattgefunden
  hat,  auf  eine  längere  Dauer  hinweisen.  Die  bestimmte  Absicht,  den  Aufenthaltsort  zum  Mittelpunkt
  des  bürgerlichen  Lebens  und  der  Geschäfte  zu  machen,  eine  Absicht,  welche  zur  Begründnug  des  civilrechtlichen
  Wohnsitzes  erforderlich  ist,  verlangt  das  Gesetz  nicht,  um  den  Aufenthalt  als  einen  gewöhnlichen
zu  karakterisiren.  Der  Aufenthalt  kann  im  Sinne  des  Gesetzes  als  ein  gewöhnlicher  anzusehen  sein,  wenngleich
  von  vornherein  gar  nicht  die  Absicht  immerwährenden  Bleibens  vorhanden  war,  wenn  nur  die  thatsächliche
  Dauer  ihm  den  Stempel  des  gewöhnlichen  aufdrückt.  Hierin  liegt  der  Unterschied  vom  cinvilrechtlichen
  Wohnsitz.  Auch  ohne  persönliche  Anwesenheit  kann  Wohnsitz  beginnen  —  wenn  z.  B.  an  einem  Orte
in  der  Absicht,  denselben  zum  Mittelpunkt  der  wirthschaftlichen  Thätigkeit  zu  machen,  eine  Wohnung  gemiethet
und  mit  dem  erforderlichen  Hausrath  ausgestattet  wird  —;  ohne  persönliche  Anwesenheit  ist  der  Beginn  des
zum  Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes  führenden  gewöhnlichen  Aufenthaltes  nicht  denkkbar.  Der  zum  Erwerb
  des  Unterstützungswohnsitzes  führende  Aufenthalt  muß  ferner  ein  ununterbrochener  sein.  Hierzu  giebt
der  §.  13  des  Gesetzes  eine  Erläuterung.  Als  Unterbrechung  des  Aufenthalts  —  heißt  es  in  diesem  Paragraphen
  —  wird  eine  freiwillige  Entfernung  nicht  angesehen,  wenn  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie
erfolgt,  die  Absicht  erhellt,  den  Aufenthalt  beizubehalten.  Die  Präsidialvorlage  hatte  hinter  dem  Worte
„Umständen“  noch  die  Worte:  „oder  aus  der  Kürze  ihrer  Dauer“  und  motivirte  die  Bestimmung  durch
die  Ausführung,  daß  an  sich  jede  Entfernung  den  Aufenthalt  unterbreche,  daß  aber  nicht  jede  freiwillige
Entfernung  diese  Wirkung  haben  dürfe,  z.  B.  könne  eine  Geschäftsreise  von  kurzer  Dauer,  oder  eine
vorübergehende  Abwesenheit  blos  zu  dem  Zwecke,  eine  auswärts  sich  darbietende  Arbeitsgelegenheit  zu
benutzen,  als  eine  beabsichtigte  Auflösung  des  einmal  angeknüpften  Aufenthaltsverhältnisses  nicht  angesehen
  werden.  Weder  in  der  Kommission  noch  im  Plenum  des  Reichstags  sind  gegen  diese  Motivirung
Anstände  erhoben,  die  Worte  „oder  aus  der  Kürze  ihrer  Dauer“  sind  nur  gestrichen,  weil  es  nicht
für  zweckmäßig  erachtet  wurde,  von  den  karakteristischen  Umständen  einen  einzigen  besonders  hervorzuheben.
  Hiernach  ist  in  jedem  einzelnen  Falle,  speziell  auch  wenn  die  Entfernung  nach  einer  auswärtigen
Kranken=  2c.  Anstalt  erfolgt,  zu  prüfen,  ob  die  Umstände,  unter  welchen  die  Entfernung  erfolgt,  auf  eine  mit
den  thatsächlichen  Verhältnissen  vereinbare  Beibehaltung  oder  auf  eine  Aufgabe  des  Aufenthalts  schließen  lassen
und  es  kann  dem  ersten  Nichter  nicht  beigepflichtet  werden,  wenn  er  annimmt,  daß  der  Aufenthalt  an  einem
Orte,  von  welchem  aus  der  Eintritt  in  eine  Kranken=  2c.  Anstalt  erfolgt,  stets  und  unter  allen  Umständen
rechtlich  fortdaure.  Der  §.  23  des  Unterstützungswohnsitz-Gesetzes,  auf  welchen  Bezug  genommen  wird,  bestimmt
allerdings,  daß  durch  den  Eintritt  in  eine  Kranken=  2c.  Anstalt  die  Abwesenheit  nicht  begonnen  wird  und  der
Wortlaut  dieses  Paragraphen  scheint  der  Auslegung  des  ersten  Richters  zur  Seite  zu  stehen.  Allein  die
Konsequenzen  dieser  Auslegung  würden  mit  den  Prinzipien  des  Gesetzes  in  grellen  Widerspruch  gerathen.
Verließe  z.  B.  N.  N.  seinen  bisherigen  Aufenthalt  in  A.,  begäbe  sich  nach  B.,  um  dort  seinen  gewöhnlichen
Aufenthalt  zu  nehmen,  sähe  sich  aber  nach  wenigen  Wochen  genöthigt,  sich  in  das  Hospital  in  C.  zu  begeben
  und  dort  mehr  als  2  Jahre  zu  bleiben,  so  würde  er  nach  der  Ansicht  des  ersten  Richters  den  Unterstützungswohnsitz
  in  B.  erworben  haben,  wo  er  doch  nur  wenige  Wochen  hindurch  wirthschaftlich  thätig  gewesen
  ist.  Der  §.  23  nöthigt  aber  keineswegs  zu  einer  solchen  Auslegung,  vielmehr  ist  es  nach  der  Entstehungsgeschichte
  dieses  Paragraphen  sehr  wohl  möglich,  seinen  Wortlaut  mit  der  von  dem  Bundesamt  angenommenen
  Auffassung  in  Einklang  zu  bringen.  Das  Alinea  2  des  §.  23  ist  erst  in  der  dritten  Berathung
als  eine  Konsequenz  des  in  zweiter  Lesung  zu  §.  11  gefaßten  Beschlusses  ausgenommen  worden.  Die  Stellung,
welche  ihm  im  Gesetze  gegeben  worden  ist,  beweist,  daß  man  hierbei  lediglich  eine  zum  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
  führende  Abwesenheit  im  Auge  gehabt  hat  und  daß  die  Bestimmung  nur  auf  die
Berechnung  der  Verlustfrist  Anwendung  findet.  Aber  es  hat  keineswegs  generell  gesagt  werden  sollen,  daß
ungeachtet  einer  behufs  Eintritts  in  eine  Kranken=  2c.  Anstalt  erfolgten  Entfernung  der  bisherige  Aufenthalt
unter  allen  Umständen  als  fortdauernd  angesehen  werden  und  die  Erwerbsfrist  weiter  laufen  solle.

Es  muß  hiernach  im  vorliegenden  Falle  geprüft  werden,  ob  der  vom  Kläger  seit  7.  April  1880
verpflegte  2c.  G.,  als  er  sich  im  Februar  1878  beziehungsweise  im  Januar  1879  auf  eigene  Kosten  in  das
Bremer  St.  Josephstift  begab,  den  Umständen  nach  die  Absicht  hatte,  den  im  August  1877  begonnenen  Auf-72“
        <pb n="458" />
        —  444  —

enthalt  in  Niederblockland  beizubehalten.  Diese  Frage  hat  das  Bundesamt  bezüglich  des  zweiten  Zeitpunktes
verneinen  müssen.  (Vergl.  oben.)

Die  in  Vorstehendem  entwickelte  Ansicht  hat  das  Bundesamt  auch  in  Sachen  Bergen  e/a  Greifswald
  (Erkenntniß  vom  11.  März  1882)  festgehalten.  Die  Gründe  der  bundesamtlichen  Entscheidung  in
dieser  Sache  lauten:

Die  Parteien  sind  darüber  einverstanden,  daß  für  den  Arbeiter  N.  N.,  welchen  Kläger  vom  28.  Februar
  bis  27.  März  1881  krankheitshalber  hat  verpflegen  müssen,  die  gesetzliche  Frist  zum  Verluste  des
Unterstützungswohnsitzes  in  Bergen  am  18.  Juni  1877  zu  laufen  begann,  daß  derselbe  aber  inzwischen  vom
7.  Oktober  1878  bis  6.  April  1879  in  der  ursprünglichen  Heimath  Bergen  sich  anwesend  befunden  hat.
Streitig  ist  nur,  ob  durch  diese  Anwesenheit  der  Lauf  der  zweijährigen  Verlustfrist  eine  Unterbrechung  erfahren
hat,  dergestalt,  daß  vom  7.  April  1879  ab  eine  neue  Verlustfrist  zu  laufen  anfing.  Mit  Recht  hat  der  erste
Richter  eine  Unterbrechung  angenommen.

Als  N.  N.  am  7.  Oktober  1878  nach  Bergen  zurückkehrte,  um  dort  Krankenpflege  auf  öffentliche
Kosten  nachzusuchen,  konnte  er  offenbar  die  Dauer  seines  Aufenthaltes  im  voraus  selbst  nicht  bestimmen.  Da
er  krank  und  erwerbsunfähig  war,  so  dachte  er  gewiß  nicht  daran,  Bergen  eher  wieder  zu  verlassen,  als  bis
er  geheilt  sein  würde.  Die  Rückkehr  zu  einem  Aufenthalte  von  ganz  unbestimmbar  langer  Dauer  muß  aber
als  eine  Unterbrechung  der  Abwesenheit  im  Sinne  des  Gesetzes  angesehen  werden,  da  §.  25  des  Reichsgesetzes
  vom  6.  Juni  1870  nur  kurz  vorübergehende  Besuche  am  Orte  des  Unterstützungswohnsitzes  nicht  als
Unterbrechungen  der  Abwesenheit  gelten  läßt.  Allerdings  drückt  dies  §.  25  cit.  mit  den  Worten  aus:  „wenn
aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  (scil.  die  Rückkehr)  erfolgt,  die  Absicht  erhellt,  den  Aufenthalt  nicht
dauernd  fortzusetzen".  Und  Beklagter  scheint  hieraus  zu  folgern,  daß  kein  auch  noch  so  langer  Aufenthalt
am  Orte  des  Unterstützungswohnsitzes  rechtlich  in  Betracht  komme,  welcher  nicht  für  immer  fortgesetzt  werden
soll.  Diese  Auslegung  entspricht  aber,  wie  das  Bundesamt  in  konstanter  Rechtsorechung  angenommen  hat,
dem  Sinne  der  allegirten  Gesetzesbestimmung  keineswegs,  welche  vielmehr  unter  nicht  dauerndem  Aufenthalte
einen  Aufenthalt  von  kurz  bemessener  Ausdehnung  versteht.  Sonst  würde  das  widersinnige  Resultat  sich  ergeben,
  daß  selbst  ein  zweijähriger  Aufenthalt  unter  Umständen  ungeeignet  wäre,  die  Abwesenheitsfrist  zu
unterbrechen,  obwohl  er  hinreichend  sein  würde,  einen  neuen  Unterstützungswohnsitz  zu  begründen.

Es  bedurfte  daher  nicht  erst  der  Feststellung,  daß  N.  N.  sich  in  Bergen  nach  Arbeit  umgesehen  hat,
bevor  er  den  Ort  verließ,  um  sich  dafür  zu  entscheiden,  daß  in  seinem  sechsmonatlichen  Aufenthalte  vom
7.  Oktober  1878  bis  6.  April  1879  nicht  ein  bloßer  vorübergehender  Besuch,  sondern  eine  Unterbrechung
der  Abwesenheit  auch  im  Rechtssinne  zu  erblicken  ist.  »  »

Schließlich  ist  zu  gedenken,  daß  die  Bestimmung  in  §.  11  Alinea  2  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni
1870,  wonach  durch  den  Eintritt  in  eine  Kranken-,  Bewahr=  oder  Heilanstalt  der  Aufenthalt  an  einem  Orte
nicht  begonnen  wird,  auf  den  vorliegenden  Fall  keine  Anwendung  findet.  N.  N.  scheint  zwar  nach  seiner
Ankunft  in  Bergen  alsbald  in  das  kreisständische  Krankenhaus  aufgenommen  zu  sein  und  ist  in  demselben  bis
12.  Februar  1879  verblieben.  Die  gedachte  singuläre  Bestimmung  ist  jedoch,  was  schon  ihre  Aufnahme  in
den  die  Berechnung  der  zweijährigen  Erwerbsfrist  normirenden  §.  11  des  Gesetzes  deutlich  ergiebt,  nur  maßgebend,
  wenn  es  sich  darum  handelt,  den  Anfangstermin  der  Erwerbsfrist  zu  bestimmen,  gleichwie  die  korrespondirende
  Bestimmung  in  §.  23  Alinea  2  leg.  cit.  ausschließlich  den  Beginn  der  zweijährigen  Verlustfrist
regelt,  und  nirgend  im  Gesetze  ist  gesagt,  daß  durch  den  Eintritt  in  eine  Kranken-,  Bewahr-  oder  Heilanstalt
auch  der  Lauf  der  Verlustfrist  (die  Abwesenheit)  nicht  unterbrochen  werden,  oder  daß  die  Anwesenheit  am
bisherigen  Aufenthaltsorte  als  fortdauernd  gelten  und  der  Lauf  der  Erwerbsfrist  keine  Störung  erleiden  soll,
wenn  die  Abwesenheit  mit  dem  Eintritte  in  eine  solche  Anstalt  beginnt.  Unstatthaft  wäre  es,  die  Nichtanwesenheit
  eines  vor  dem  Ablaufe  der  Verlustfrist  Zurückgekehrten  nur  deshalb  ohne  weiteres  zu  fingiren,
also  hier  den  2c.  N.  N.  als  fortdauernd  abwesend  von  Bergen  in  der  Zeit  vom  7.  Oktober  1878  bis
12.  Februar  1879  zu  behandeln,  weil  der  Aufenthalt  während  dieses  Zeitraums  bei  der  Fristberechnung
außer  Betracht  bleiben  mußte,  wenn  die  Begründung  eines  neuen  Unterstützungswohnsitzes  in  Frage  wäre.

Auch  in  einer  neuerdings  zum  Spruch  gelangten  Sache  (Recklinghausen  ½  Herten)  hat  das  Bundesamt
  am  11.  November  1882  demgemäß  entschieden.
        <pb n="459" />
        445

4.  Marine  und  Schiffahrt.

Das  fünfte  Heft  des  dritten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen  des
Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs"“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  &amp;amp;  Co.  in
Hamburg  erschienen.  Das  Heft  ist  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  1/90  Mark  für  das  Exemplar

zu  beziehen.

Berlin,  den  2.  Dezember  1882.

Der

Reichskanzler.

In  Vertretung:  Bosse.

 

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum

.  —  –.4  .  des

Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.

des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschluffes.

—  .

1.  2.  l  3.  4.  5.  6.

a.  Auf  Grund  des  S§.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.  Franz  Pröster,  auchs35  Jahre,  aus  Smichow,  Be-  mehrfache  Verbrechen  des  Königlich  bayerisches  Be-11.  November
Plester  genannt,  Ma=  Kirk  gleichen  Namens,  bei|Diebstahls  und  des  Dieb-  zirksamt  Ansbach,  d.  J
schinenstricker,  Prag,  Böhmen,  stahlversuchs  (2  Jahre  Zuchthaus

  laut  Erkenntniß  vom
13.  November  1880),

2.  Anton  Schmid,  Obst.4  Jahre,  aus  Ruppersdorf,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.

händler,  Metzger  und  Bezirk  Starkenbach,  Böhmen,
Feilenhauer,
b.  Auf  Grund  des  5.  362  des  Strafgesetzbuchs:

3.  [Franz  Steckel,  auchsgeboren  am  20.  März  186  1  Landstreichen,  Betteln  undfKöniglich  preußischer  Re-G6.  (ausgeführt
Stöckel,  Klempner“  zu  Bielitz,  Oesterreichisch)]  Nichtbefolgung  der  Reise“  gierungs-Präsident  zu  am  17.)  Nolehrling,
  Schlesien,  ortsangehörig  zu  route,  ppeln,  vember  d.  J.

jaista  Kreis  Troppau
as.),

4.  Gerhard  van  der  Paß,angeblich  32  Jahre,  aus  Bruck.  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re-18.  November
Ackersknechta,  huysen-Horst  bei  Venloo,  gierung  zu  Düsseldorf,  d.  J.

Niederlande,

5.  Franz  Dus,  Schuh-24  Jahre,  geboren  und  orts-Landstreichen  und  verbots-Königlich  sächsische  Kreis.  7.  (ausgeführt

machergeselle,  angehörig  zu  Mladotitz,  widrige  Rückkehr  in  das  hauptmannschaft  zu  am  12.)  No-Böhmen,
  sächsische  Landesgebiet,  Bautzen,  vember  d.  J.

6.  August  Swenson,  Ar-geboren  am  21.  Juni  1862  Betteln  im  wiederholten  Rück.  Polizeikommission  des  Se-3.  November
beiter,  zu  Traneras,  Schweden,  fall  und  verbotswidrige  Rück.  nats  zu  Bremen,  d.  J.

kr  in  das  bremische  Landesebiet,


7.  Johann  Bänziger,  29  Jahre,  geboren  und  orts.  gandstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-25.  November

Kaminfeger,  angehörig  zu  Heiden,  Kanton  dent  zu  Kolmar,  d.  J.
Z„  Appenzell,  Schweiz,

8.  Franz  Zimmermann,  geboren  am  10.  Juli  1861  zu  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-  22.  November

Drechsler,  Sittard,  Provinz  Limburg,  dent  zu  Metz,
Niederlande,

9.  Salomon  Isaac,  Kom.-  32  Jahre,  geboren  zu  Bukarest,  desgleichen,  derselbe,  25.  November

mis,  Rumänien,  d.  J.

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin,
        <pb n="460" />
        <pb n="461" />
        Deutsche  Reich.

Tentral-Blatt

für  das

Berausgegchen

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

X.  Jahrgang.

 

Berlin,  Freitag,  den  15.  Dezember  1882.

#
C

 

M#50.

 

 

Inhalt:  1.  Justiz-Wesen:  Nachweisung  der  in  den  ein-  2.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

zelnen  Bundesstaaten  zur  Führung  der  Strafregister  be-  Reichsgebtttee:

stimmten  Behörden

 

1.  Justiz-Wesen.

 

Nachweisung

.........  Seite  447  3.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
November  188322.  ....

derjenigen  Behörden,  welche  auf  Grund  des  §.  1  Nr.  1  der  Verordnung  des  Bundesraths  vom
16.  Juni  1882,  betreffend  die  Einrichtung  von  Strafregistern  und  die  wechselseitige  Mittheilung
der  Strafurtheile  (Central-Blatt  S.  309),  zur  Führung  der  dort  bezeichneten  Strafregister  von

den  Regierungen  der  einzelnen  Bundesstaaten  bestimmt  worden  sind.

Königreich  Preußen:

Königreich  Gayern:
Königreich  Sachsen:
Königreich  Württemberg:
Großherzogthum  Baden:
Großherzogthum  Hessen:

Großherzogthum  Mechilenburg-Schwerin:

Großherzogthum  Sachsen-Weimar:
Großherzogthum  Mecklenburg-Streliz:
Großherzogthum  GOldenburg:

 

die.  Staatsanwaltschaft  bei  den  Landgerichten;  für  den  preußischen
Kreis  Ziegenrück  die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte
zu  Rudolstadt,  für  die  preußischen  Kreise  Schleusingen  und
Schmalkalden  die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte  zu

Meiningen;
die  Amtsanwälte;
die  Amtsrichter;
die  Ortsvorsteher  jeder  Gemeinde;
die  Amtsgerichte;
die  Staatsanwaltschaft  bei  den  Landgerichten;
die  Staatsanwaltschaft  bei  den  Landgerichten;
die  Staatsanwaltschaft  bei  den  Landgerichten;

die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte  zu  Neu-Strelitz;

a)  für  den  Bezirk  des  Herzogthums  Oldenburg  die  Staatsanwaltschaft
  bei  dem  Großherzoglichen  Landgerichte  zu  Oldenburg,

b)  für  den  Bezirk  des  Fürstenthums  Lübeck  die  Staatsanwaltschaft

  bei  dem  Landgerichte  zu  Lübeck,

c)  für  den  Bezirk  des  Fürstenthums  Birkenfeld  die  Staatsanwaltschaft
  bei  dem  Königlich  preußischen  Landgerichte  zu

Saarbrücken;
73
        <pb n="462" />
        Herzogthum  Braunschweig-Lüneburg:
Berzogthum  Sachsen-Meiningen:

Berzogthum  Sachsen-Altenburg:
Berzogthum  Sachsen-Koburg-Gotha:
gerzogthum  Anhalt:

Fürstenthum  Schwarzburg  Sondershausen:

Fürstenthum  Schwarzburg-Rndolstadt:
Fürstenthum  Waldeck  und  Pyrmont:
Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie:
Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie:
Fürstenthum  Schanmburg-Lippe:
Fürstenthum  Lippe:

Freie  und  BHansestadt  Lübeck:

Freie  Bansestadt  Bremen:

Freie  und  Hansestadt  Hamburg:
Elsaß-Lothringen:

—  448  —

die  Staatsanwaltschaft  bei  den  Landgerichten;

a)  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Meiningen,  Salzungen,
Wasungen,  Themar,  Römhild,  Hildburghausen,  Heldburg,  Eisfeld,
  Schalkau,  Sonneberg  und  Steinach  die  Staatsanwaltschaft
bei  dem  Landgerichte  zu  Meiningen,

b)  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Saalfeld,  Gräfenthal,  Pößneck,
  Camburg  und  Kranichfeld  die  Staatsanwaltschaft  bei
dem  Landgerichte  zu  Rudolstadt;

die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte;

die  Staatsanwaltschaft  bei  den  Landgerichten;

der  Herzogliche  Erste  Staatsanwalt  in  Dessau;

die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte  zu  Erfurt;
die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte  zu  Rudolstadt;
die  Staatsanwaltschaft  bei  den  Landgerichten;

die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte  zu  Greiz;

die  Staatsanwaltschaft  bei  den  Landgerichten;

die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte  zu  Bückeburg;
die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte  zu  Detmold;
die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte  zu  Lübeck;
der  Amtsanwalt  bei  dem  Amtsgerichte  Bremen;

die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte  zu  Hamburg;
die  Gerichtsschreibereien  der  Landgerichte.

 

2.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
e  I  des
2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Auswelsungs.
des  Ausgewiesenen.  beschlofssen  hat.  beschluffes.
—
I.  2.  l  3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.  [Samuel  Hirsch  Borngeboren  am  31.  Juli  1859  zus  Verbrechen  des  Diebstahls  im  Königlich  württembergischej3.  November

stein,  Kellner  und  Han!/Lodz,  Gouvernement  Petro-Rückfall  (1  Jahr  4  Monate  Regierung  des  Neckar  d.  J.

 

 

Zuchthaus  laut  Erkenntniß
vom  14.  Juli  1881),

kreises  zu  Ludwigsburg,

 

 

 

b.  Auf  Grund  des  S§.  362  des  Strafgesetzbuchs:

delsmann,  kow,  Russisch-Polen,
2.  sa)  Bertha  Balsam,  zu  a.  54  Jahre,  aus  Alexan-Korbmacherwittwe,
  V  bei  Lodz,  Russischolen,

v)  Johanne  Bobrows-zu  b.  25  Jahre,  aus  Pultusk,
ka,  Russisch-Polen,
3.  Karl  Dauhelis,  Pfeffer  geboren  am  9.

küchler,

4.  Johann  Kowalsky,

Buchbindergehülfe,  1857  zu  Prag,

 

 

März  1838  desgleichen,
zu  Reichenau,  Böhmen,

geboren  am  12.  Dezemberddesgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re2.  Dezember
gierung  zu  Posen,  d.  J.  -
KöniglichpreußischerRei28.November
gierungssPtäsidentzud.J.
Breslau,
Königlich  preußischer  Re-#29.  November
ierungs  -  Präsident  zud.  I.
reslau,
        <pb n="463" />
        449

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Daum

2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweifungsdes
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
SEC#

1  2.  3.  4.  5.  6.

5.  Johann  Kauf,  Fleischer-geboren  am  8.  September'  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re6.  (ausgeführt

Se

1

11.

12.

13.

14.
15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

.  a)  Johann

Wilhelm

 

geselle,

Hübscher,
Arbeiter,

b)  Adolf  David,  Tuchmacher,


Albert  Carsten,  Loherber,

enzel  Schutt,  Schmied,

Biener,
Tischler,
Johann  Janda,  Kellner,

Franz  Rauer,  Webergeselle,



Josef  Behrsing,  Kauf.
mann,

Konstantin  Paul  Karsprowsky,
  Goldarbeiter,

Alexander
Tagelöhner,

Jakob  Schneider,  Tagelöhner,


Josef  Claude,  Weber,

Frangois,

Albert  Scherer,  Buchdrucker,


Karl  Malaisé,  Weber,

Johann  Brudhon,
Dachdecker,

Jakob  Nef,  Stecker,

Jakob  Guyon,  Litho- 



graph,

1856  zu  Breitenfurth,  Oesterreich,
  und  daselbst  ortsangehörig,

zu  a.  geboren  im  Januar
1860  zu  Beeren,  Bezirk
Sternberg,  Oesterreichisch.
Schlesien,  und  daselbst  orts.
angehörig,
zu  b.  geboren  am  2.  November
  1850  zu  Jägerndorf,
Oesterreichisch-Schlesien,  und
daselbst  ortsangehörig,

40  Jahre,  aus  Melby  bei
Friedrichshall,  Norwegen,
48  Jahre,  aus  Lachowitz,

Böhmen,
geboren  am  11.  November
1845  zu  Chrudim,  Böhmen,
geboren  am  13.  April  1863
zu  Dörfl,  Nieder-Oesterreich,
ortsangehörig  zu  Laun,
Oesterreich,

geboren  am  15.  Juni  1863
zu  Petersdorf,  Oesterreichisch-Schlesien,
  und  daselbst  ortsangehörig,


geboren  am  13.  Februar  1856,
aus  Hapsal,  Gouvernement
Esthland,  Rußland,
geboren  am  22.  März  1828,
ortsangehörig  in  der  Schweiz,

47  Jahre,  geboren  zu  Ve.
nedig,

geboren  am  23.  Mai  1856
zu  Agaren,  Kanton  Wallis,
Schweiz,

Jeboren  am  18.  März  1843
zu  Lützelhausen,  Elsaß,  zufolge
  Option  französischer
Staatsangehöriger,

20  Jahre,  geboren  zu  Hirtzkirch,
  Kanton  Luzern,
Schweiz,

geboren  am  26.  Januar  1840
zu  Belfort,  Frankreich,
geboren  am  11.  September
1853  zu  St.  Amand,  Departement
  Nièvre,  Frankreich,


geboren  am  1.  November  1860
zu  Lützenberg,  Kanton  Appenzell,
  Schweiz,

geboren  am  15.  Mai  1835
zu  Candarville,  Frankreich,

 

desgleichen,

 

Vetteln  im  wiederholten  Rückglanl
  streichen  und  Betteln,
Betteln  im  wiederholten  Rückelan
  en  und  Betteln,

Landstreichen,  Betteln  und
Nichtbefolgung  der  vorgeschriebenen
  Reiseroute,
Landstreichen,

Landstreichen,  mehrfache  Angabe
  eines  falschen  Namens
und  einfacher  Diebstahl,

Landstreichen,

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

Landstreichen,

desgleichen,

 

ierungs  =  Präsident  zu
ppeln,

derselbe,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,
dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Lüneburg,
dieselbe  Behörde,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Bautzen,

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Karlsruhe,
Großherzoglich  oldenburgisches

rium,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Kolmar,
derselbe,

derselbe,

derselbe,

derselbe,
derselbe,

derselbe,

 

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

73°

Staatsministe=  d

am  22.)  November
  d.  J.

15.  (ausgeführt
zu  a.  am  21.,
zu  b.  am  25.)
November

d.  J.

15.  November
d.  J.

2.  Dezember
d.  J.

1.  Dezember
d.  J

2.  Dezember
d.  J.
13.  (ausgeführt

am  20.)  November
  d.  J.

4.  Dezember
d.  J.
21.  Oktober

.  J.
21.  November
d.  J.
29.  November
d.  J.
desgleichen.
30.  November
d.  J.
desgleichen.

desgleichen.

2.  Dezember
d.  J.

 

28.  November
d.  J.
        <pb n="464" />
        450

 

 

 

 

3.  Bank.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
4  Sonstige  Ver·
l  ·
z  Bezeichnun  9  Grund.Reserve.  Noten-  Gegen  Unge.  Gegen  täglich  Gegen  bin  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  bealch
der  ·  YOU-deckteapOktspllISeakOer.mä31.Okt.  31.Okt»dek31.OktweJZeIge«
Z  Banken.  Kapital.]  Sonds.Umlauf.2.ten.1382.  —  18682.  Kündi.  1882.HPassiva  1832.|HLassiva.  1882.  gebenen
dlich-  gungs-  inläu-3
  keiten.  frift.  dischen
d#  s  Wechseln.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  6.  9.110.11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
1.  Reichsbank  120  O000  17724  Z  —  319—  251  070’99526  6  —
2  Städt.  Bank  zu  Breslau  3  000  600  265714  12  1236—  63  3526  436—  —  —  —  9  783—  424  212
3Kölnische  Privatbank.  3000  750%  2284—  1  2%  81  33  57  11—  P  "4  154  225
4Magdeburger  Privatbank  3u000  606  2239—  218  1  14—  11  1  —  764/  4  26  85-  22  6  690  —  70  5882
5  Dazzieer  Privat  =  Aktien-Bark
  3000  750%  2460—  100  1226—  32  7714  186  3891—  549  1201—  A44|  12  073—+  791  28
6Provinzial-Aktien-Bank  des
Großherzogthums  Posen.  3  ooo  750%  1  635—  10606  1026—  103  6490—  83)  1154—  15  s88  664  205  868
71  Sannoversche  Bant.  .  .120001  10201  5011  542724  —  356515  +  11401  12724  45]  561—  244%  27  379+  2949  882
8  Grankfurter  Bank.  17  143  3  753/  10076A  3060  1983|—  495  4950+  1  990  3471  87  770  479  40  163|-  5530  1339
9Bayerische  Notenbank  7  500  643  65  156  -  1874  +  4  sn  3192  91877436—  9100  1138
10  Sächsische  Bank  zu  Dresden0  0oof  36954  108-  3652  15531-—  12633293|—  1186/  431  288  3691  558+  3433  3098
11.Leipziger  Kafsenderein  3  000  182  700|  52  12814  491021  □—  176  438  21  182  6  2  409
12  Chemnitzer  Stadtbank  610  127  458-  45  105  144R  é2  11q9  4003  75  845
13  Württembergische  Notenbank  9  000  439  20  669—  1350  9857—  91  160  92  65  43  873—  75831206—  1140  1  643
14  Badische  Bank.  .  .  ..  900of  14221  749  9974—  3211  482—  114  8so  60  881  7827298—  72419
15  Bank  für  Süddeutschlands  15672  12  2655  100  —  —  1  111—  56“  3555  176  1093
16Braunschweigische  Bank.1000  350  2722  X  59N305  572  E  2884  15  111Z  21  002  3322  874
17  Kommerzbank  in  Lũbeck.  2  400  64  833—  163  230  —  15601207  □.  22813  61  45—  117362/—  101  112
186Bremer  Barrrrxk|i6  805  4449—  8252715—  536  185  —  25  15539-+  5816  284I21337869q  1211512
Zusammen  268  33  35  330|955  303□—  56671  51  K  35  559  42  1  600%  17  367

 

Zu  Spalte  5:

Zu  Spalte  9  Nr.  8“
15

Bun

 

9

*.

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu

100  4
200

500
1  000

Darunter  140  300  -A’  noch  n

97  230  M.

642  610  4004

 

 

 

540  200  „&amp;amp;  (bei  der  Bank  Nr.  6),

1,  2,  8

 

 

 

95  909  500  „K  (bei  den  Banken  1,  6,  8,  10,  11),
214  319  500  Kl  (g
nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.
Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="465" />
        Wesen.

banken  Ende  November  1882,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Oktober  1882.
auf  tausend  Mark.)

451

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aotiva.

S
*
Metall.  Gegen  JReichs-  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  J  Summe  Gegen  —
31.  Okt.  kafsen-31.  Okt.  anderer  31.  Oft.  JWechsel.  331.  Okt.  Lombard.31.  Okt.  J  Effekten.  31.  Okt.  31.  Okt.  der  31.  Okt.  S
Bestand.2.hein,  1882.Banken.1382.  1882.  1882.  1882.  sAttiva.  1882.  sattiva.  18823.  15
S
2
—
Se
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
549  39  38  757  22  604  3  1  19  555  +K  260646%  4045  —  38  130  54  68750  —  19292  8  085  9202  2573141—  3147/084  8111-2528991
1  0412—  21  4—  3  375—  27  4723  53  3912—  395  —  —  60  —  10  106—  393  2
826—  144  14  4  27  34  81024  10  43—  41  —  —  so!  51  996;8—  126
#  —  28  15—  14  159  —  1565  4919m.  179  795—  63  64—  19  24—  40  6  8996  —  150
879—  50  15  4  3401  78  8421  404  1060  102  466—  50  12111P.  133  12  332+—  82144
5911—  3  1-—  1  17.—  1  4080—  241  1502  4  94  —  —  69393—  42  6  884—  1926
1946—  17  49—  47  292  3  16  964  2290  7311—  129  705—  98  6  6492  —  1  087  27379  4  9497
4678  444  2151  4  85  3200|  +  2  826  18  200  696  7724  250  3911  —  3  4609+  1145  41  406  5646
33  44%  622  37—  9  2537—  477  36  742  —  2331  2396+  606  138  —  53  2  1441%  732  77  436—  91019
18  635  105  197—  216  9745  F5  026  51  19000—  1788  3043—  37  31989  185  5550  158  91  558  +  343310
1  000—  49  19  11  390.  46  3  867  134  1379  —  24  —  —  8684  58  7623  —  92111
196  10  131  6  144  83  2052  —  254  125—  11  127  —  3884  91  3045—  7512
9037  106  65—  47  1710—  1  412  18  3899—  143  679—  18  482  5  8441  285  31  206—  1140  13
5272—  185  12  3  175—  245  19  37—  115  886  37  411.  1  1537—  220  27299  —  72414
5  803  102  621  52  1399.  23  21  107/—  417  1  048  54  4  1771—  82  1919.  444  35515  17615
709  158  1—  1  19314  129  1171894  2  363  1906  —  44  —  —  6595  7671  21123  4  3352  16
378—  79  5  —  2201  72  6  307  —  238  199—  18  475—  3  –*xpeez  7618—  8717
1  600  278  —  —  6  134—  5  29  177+  1682  7190  —  1  173  309  —  538  222  38  948—  218

636  349  39  914  23  328+  3036  40  86  8526668  91—  36  164  89  882=  20  112  22  178—  9276  59  599—  7771541  097  –  14  803

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="466" />
        <pb n="467" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
i

Reichsamt  des  Innern.

    

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

9W  51.

 

Berlin,  Freitag,  den  22.  Dezember  1882.

 

 

 

#  X.  Jahrgang.

 

 

 

Inhalt:  1.  Militär-Wesen:  Festsetzung  der  für  die  Na-  4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Bestellung  eines  Reichsbevollturalverpflegung
  zu  vergütenden  Beträge  für  das  Jahr  mächtigtttteenr  455
1883.  .....  ..  Seite  453  5.  Justiz-Wesen:  Aenderung  im  Verzeichniß  der  zur  Ein-2.

  Konsulat-Wesen:  Todesfäll  433  ziehung  von  Gerichtskosten  bestimmten  Stellen  455

3.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  des  Reichs  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
vom  1.  April  bis  Ende  November  1882  454  Reichsgebiete..  ........  455

 

 

1.  Militär-Wesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  8.  9  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (R.-G.-Bl.  S.  52)  ist  der  Betrag  der  für  die  Natural-Verpflegung
zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1883  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und
Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brot  ohne  Brot
aà)  für  die  volle  Tageskost  820  Pfennig,  65  Pfennig,
b)  für  die  Mittagsko  ....  40  O  35  -
c)fürdieAbendkost.............25  -  20
d)  für  die  Morgenkost  15  O7  10

Berlin,  den  16.  Dezember  1882.  Der  Reichskanzler.
In  Auftrage:  Bosse.

 

2.  Kon  sulat-Wesen.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  Burchardt  in  Liverpool  und  der  Kaiserliche  Vize-Konsul  Alfred  Vitter  y  in  Brixham
sind  gestorben.

 

74
        <pb n="468" />
        454

3.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für
die  Zeit  vom  1.  April  1882  bis  zum  Schlusse  des  Monats  November  1882.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  .
UThMebetkägtBonisikatiw  Einnahme  Differenz
Bezeichnung.  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben/zwischen  den
Etatsjahres  „  leib  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  zum  gemein-  Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vori
Einnahmen.  orjahres  —+  mehr
b  obengenannten  Rechnung  (Spalte  4)  —  weniger
M.  #  MA  -t“  “
1.  2.  3  5.  6.

Zölle  135  754  342  58  7  135  696  2881128  589  591  X—  7  106  697
Tabacksteuer  2  861  389  13  948  2  847  4444  901  684
Rübenzuckersteuer  41  415  668  55  601  419.—14  185731,  15  398  295—29584026
Salzsteuer  25  328  936  67  99  25  322  137/24  508  960  +—  813  177
Branntweinsteuer  27  298  051  9  444  230,  17  853  82121  201
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  73  968  —  73  968  74  350—  382
Brausteuer  11  436  756  235  073  11  201  68310  865  265—  336  418
Uebergangsabgaben  von  Bier-  870  607  —  870  607  788  345+—  82  262
Summe  245  039  737  I  65359523179680214201969  585l——22  289371
Spielkartenstempel  .  —  —  633  560  655  160  —  21  600
Wechselstempelsteeeer  4433  185  4430  430  +  2  755

Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Schlußnoten,  1
Rechnungen  und  Lotterieloose  —  I  —  715119625M29OÆ4606906
Postuud  Lelegraphen-  Verwaltung.  —  —  98  153  608  94  585  910,  +  3567  698

Reichs-Eisenbahn-Verwaltung

 

 

 

29  771  500,  29  142  503—  628  997

Anmerkung.  Die  zur  Neichskaffe  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  November  1882:

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  Z„  „  -  ·
Bezeichn  ung  Beginn  des  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  ded  rt  zichen
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  m3
obengenannten  des  «  8  *11  -
Einnahmen.  8  Vorjahre  weniger
A  m—  —
1.  2.  3.  4.
Zölle  .  119  732  638  114  629  467  +  5  103  171
Tabacksteuer  ..  10  279  903  5  656  326  +  4  623  577
Rübenzuckersteuer  29  645  271  64  843  634  —35  198  363
Salzsteuerr  22  852  296  22:027299  +  824  997
Bronmtweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntwein  25  820  480  24  657  853  +  1  162  627
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  10  234  415  9  881  256  +  353  159
Summe  218  565  003  #  241  695  835  —23  130  832
Spielkartenstempel.  545  784  575  835  —  30  051
        <pb n="469" />
        —  455  —

4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des
Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Geheime  Regierungsrath  Triest  an  Stelle
des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  preußischen  Geheimen  Finanzraths  Loewe  der  Königlich
preußischen  Regierung  zu  Sigmaringen,  dem  Königlich  württembergischen  Steuer-Kollegium  zu  Stuttgart
und  der  Großherzoglich  badischen  Zoll-Direktion  zu  Karlsruhe  als  Reichsbevollmächtigter  für  Zölle  und
Steuern  mit  dem  Wohnsitz  in  Karlsruhe  vom  1.  Dezember  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

 

5.  Justiz-Wesen.

 

Das  Verzeichniß  derjenigen  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrath  unter  dem  23.  April
1880  beschlossenen  Anweisung  ein  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  ist  (Central-Blatt
für  das  Deutsche  Reich  von  1880  Nr.  39  S.  604  ff.),  wird  in  Folge  der  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in
Fiddichow  dahin  ergänzt,  daß  auf  Seite  618  hinter  den  das  Amtsgericht  in  Feuchtwangen  betreffenden
Angaben  einzuschalten  ist:

 

—..tm  #———

 

Für  den  Bezirr,  n  dem  Staat  i  n  Betr.  Kasse  resp.  Behörd
„  n  dem  Staate  etr.  Kasse  resp.  Behörde
des  Amtsgerichts  Landgericht  Oberlandesgericht

 

 

 

Fiddichow  Preußen  Stettin  Stettin  Königl.  Steueramt  in  Fiddichow.

 

 

 

 

 

6.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum

*'  -  e

deh  Augent  Grund  der  Bestrafung.  Pesanmun  Ausweisungs.

7  es  Ausgewiesenen.  eschlofsen  hat.  beschluffes.

1.  2.  l  3.  4.  .  6.

Auf  Grund  des  5.  362  des  Strafgesetzbuchs:

1.  Josef  Weißhaupt,  Ar-geboren  am  19.  März  1847  qualifizirtes  Betteln,  Königlich  preußischer  Po-[15.  November

beiter,  früher  Seiler,  zu  Klein-Bocken,  Böhmen,  lizei-Präsident  zu  Berlin,  d.  J.

ortsangehörig  zu  Karlsthal,
Gemeinde  Groß-Bocken
(das.),
        <pb n="470" />
        456

 

 

Datum

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  *
S  »  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  es
5  des  Ausgewiesenen.  beschlofsen  hat  Ausweisungs-S
  «  beschlufses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
2.  Pauline  Siling,  Ar.-|/27  Jahre,  aus  Wierschy,  Gegewerbsmäßige  Unzucht,  Nicht  ·  Königlich  preußische  Re-s6.  Dezember
beiterin,  meinde  Szymanowice,  Rus.  befolgung  der  vorgeschrie  gierung  zu  Posen,  d.  J.
sisch-Polen,  benen  Reiseroute  und  Bei-·
  legung  eines  falschen  Namens,
3.  Anton  Panesch,  Schuh=  Jahre,  aus  Smichow,  ge-Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re.12.  September
machergeselle,  boren  zu  Prag,  Böhmen,  gierung  zu  Bromberg,  d.  J.
4.  Josef  Hurdallek,  Tage-15  Jahre,  aus  Groß  Poritsch  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re9.  Dezember
arbeiter,  bei  Nachod,  Böhmen,  gierungs-  Präsident  zuf  d.  J.
Breslau,  «
5.JofefPatzelt,Arbeiter,geborenaml9.  März  1859  /desgleichen,  Königlich  preußischer  Re-26.  Oktober
zu  Deutsch-Poulowit,  Bezirk  erungs  *  Präsident  zu  (ausgeführt
Jägerndorf,  Oesterreichisch-  ppeln,  am  21.  No-Schlesien,
  ortsangehörig  zu  vember)  d.  J.
Hotzenplotz  (das.),
6.  Franz  Kruppa,  Bäcker-?6  Jahre,  geboren  und  orts-Desgleichen,  derselbe,  13.  (ausgeführt
geselle,  angehörig  zu  Kenty,  Gali-  am  30.)  No-*
  zien,  Z  „  vember  d.  J.
7.  Heinrich  Wilhelm  Dae.  Jahre,  aus  Roermond,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re.  7.  Dezember
men,  Tagelöhner,  Niederlande,  «  ·  gierung  zu  Düsseldorf,  d.  J.
8.  Franz  Platzer,  Stein-geboren  am  24.  April  1858,  desgleichen,  Königlich  bayerisches  Be.21.  November
metzsgehilfe,  aus  Göflan,  Bezirk  Meran,  zirksamt  Grafenau,
irol,

9.  Anton  Lorenz,  Schnei-  geboren  am  16.  Oktober  1845  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis.2.  (ausgeführt

dergeselle,  zu  Nieder-Hohenelbe,  Böh-  hauptmannschaft  zu  am  22.)  Noken,
  und  daselbst  ortsange-  Bautzen,  vember  d.  J.
örig,

10.  Hans  Christian  Theodor42  Jahre,  aus  Kopenhagen,  Landstreichen,  Großherzoglich  badischer  28.  November
Jeppesen,  Goldar-  Landeskommissir  zu  d.  J
beiter,  Mannheim,

11.  [Wladislaw  Borkowski,s0  Jahre,  aus  Warschau,  [Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-)7.  Dezember
Töpfergeselle,  dent  zu  Straßburg,  d.  J.

12.  Anton  Troestler,  Tag-sangeblich  52  oder  53  Jahre  Landstreichen,  derselbe,  8.  Dezember
ner,  ehemals  französischer  alt  und  französischer  Staats-  d.  J.
Soldat,  angehöriger,  -

13.  Gottlieb  Kiefer,  geboren  am  7.  August  1845  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.5.  Dezember
Schlosser,  zu  Starrkirch,  Kanton  Solo-  dent  zu  Kolmar,  d.  J.

thurn,  Schweiz,

14.  Ludwig  Floranz,  geboren  am  1.  Mai  1839  Landstreichen,  derselbe,  desgleichen.
zu  Herbellmon,  Arrondissement
  St.  Dié,  Frankreich,

15.  Friedrich  Lods,  Tage-geboren  am  5.  August  1859  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  6.  Dezember
löhner,  zu  Chönebier,  Arrondissement  d.  J.

Lure,  Frankreich,  "
16.  Karl  Vele,  Tagelöhner,  geboren  am  4.  Dezember  1847  desgleichen,  derselbe,  7.  Dezember
Departe-  d.  J.

 

.

zu  Morfontaine,
ment  der  Meurthe  und  Mo- 



sel,  Frankreich,

 

 

 

Der  durch  Beschluß  des  Königlich  preußischen  Regierungs-Präsidenten  zu  Breslau  vom  10.  Oktober  d.  J.  (Central-Blatt
  S.  419  Z.  5)  Ausgewiesene  heißt,  wie  nachträglich  festgestellt  worden,  nicht  Josef  Lomas,  sondern  Robert  Böhnisch.
Derselbe  ist  Schneidergeselle  und  in  Hohenelbe,  in  Böhmen,  geboren.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="471" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

    

Zu  beziehen  durch  alle  Poftanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.
97  52.

Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Bundesrathsbeschluß,  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Ergänzung  der  Bestimbetreffend
  Zolltarifirung  mehrdrähtiger  Wollengarne;  —  mungen  über  die  Prüfung  der  Apothekergehülfen  458

 

X.  Jahrgang.

 

 

 

Berlin,  Freitag,  den  29.  Dezember  1882.

 

 

 

1
r—i

desgl.  betreffend  Verzollung  von  Pappkartons  mit  Ueber-  3.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Ermächtigungen  zur
zug  von  Buchbinderleinen  oder  Leder;  —  Maßregel  gegen  Vornahme  von  Civilstandsakten  458
Einschmuggelung  von  Spitzen  auf  dem  Postwege;  —  Be-  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

 

fugnisse  von  Zoll-  und  Steuerstellen  .  Seite  457  Reichsgebiete..w  .....  459

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  14.  Dezember  d.  J.  beschlossen,  daß  an  Stelle  der  Anmerkung  2
zu  „Wollengarn“  auf  Seite  393  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif  zu  setzen  ist:
„Wegen  des  Begriffs  des  dublirten  und  des  drei=  oder  mehrdrähtig  gezwirnten  Garns  s.  die  Anmerkung
  zu  1  bis  4  bei  „Baumwollengarn“.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  14.  d.  M.  beschlossen,  daß  die  Ausnahmevorschriften  im  §.  7
Ziffer  4  Absatz  3  der  Bestimmungen  über  die  Tara  (vergl.  Bekanntmachung  vom  17.  Mai  d.  I.,  Central-=Blatt
  Seite  228)  auch  auf  Druck=  oder  Bilderwerke,  welche  in  Etuis,  Futteralen  oder  ähnlichen  Umschließungen
  eingehen,  Anwendung  zu  finden  haben.  "

 

E-  ist  die  Anordnung  getroffen,  daß  von  den  im  Grenzbezirke  des  Königlich  bayerischen  Hauptzollamtes  in
Waldmünchen  gelegenen  Postanstalten  zu  Waidhaus,  Eslarn,  Schönsee,  Schwarzach,  Tiefenbach,  Waldmünchen,
Gleissenberg  und  Geigant  Sendungen,  welche  möglicherweise  Spitzen  enthalten  können,  allgemein  und  ohne
Rücksicht  auf  die  Person  des  Aufgebers  zur  Beförderung  landeinwärts  nur  gegen  eine,  für  jeden  einzelnen
Fall  einzuholende  schriftliche  Erlaubniß  der  Lokalzollstelle  angenommen  werden  dürfen.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Hersfeld  im  Hauptamtsbezirke  Hanau  ist  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  II,  und  dem  Königlich  preußischen  Nebenzollamte  II.  zu  Poeszeiten  im

75
        <pb n="472" />
        —  458  —

Hauptamtsbezirke  Memel  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  J  über  alle  diejenigen  Waaren,

welche  bei  dem  Kaiserlich  russischen  Zollamte  III.  Klasse  zu  Ossiany  zum  Eingange  nach  Rußland  abgefertigt
werden  dürfen,  beigelegt  worden.

 

Dem  Großherzoglich  mecklenburgischen  Steueramte  zu  Plau  im  Hauptamtsbezirk  Güstrow  ist  die  unbeschränkte
Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  ertheilt  worden.

 

2.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

—..  —  —

Bekanntm'chung,,

betreffend  die  Ergänzung  der  Bestimmungen,über  die  Prüfung  der  Apothekergehülfen.
Vom  23.  Dezember  1882.
r

Der  Bundesrath  hat  beschlossen,  dem  §.  11  der-Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Apothekergehülfen,
  vom  13.  November  1875  (Central-Blatt  Seite  761)  die  nachstehende  Bestimmung  hinzuzufügen:
In  dem  Prüfungszeugniß  ist  das  Gesammtergebniß  durch  eine  der  Zensuren  „sehr  gut“,  „gut“,
„genügend“  zu  bezeichnen.
Berlin,  den  23.  Dezember  1882.  Der  Reichskanzler.

In  Auftrage:  Bosse.

 
 

 

3Z.  Kon  fulat-Wesen.

eine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsuls  J.  Fried.  Lahmann  den  Kaufmann  Ernst
Rohrmoser  zum  Konsul  in  San  José  (Costarica)
und
an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsuls  Dr.  Chr.  M.  Eisenstuck  den  Kaufmann  Emil
Flörke  zum  Konsul  in  Leon  (Nicaragua)
zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Flörke  in  Leon  (Nicaragua)  und  dem  Kaiserlichen  Konsul  Rohrmoser  in  San
José  (Costarica)  ist  für  ihre  respektiven  Amtsbezirke  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  4.  Mai  1870,  §.  1,
die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  deutschen  Reichsangehörigen  vorzunehmen,
  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.
        <pb n="473" />
        4.  Poli

459

zei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Nanme  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  wesche  de  Detum
4—  *  des
7  i-  Grund  der  Bestrafung.  vesasenen  #en  Ausweisungse
  w  e  e
1.  2.  I  3.  4.  .  6.
Auf  Grund  des  S§.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  (Anton  Schulz,  Arbeiter,54  Jahre,  aus  Weckelsdorf,  Landstreichen  und  Betteln,  (Königlich  preußische  Re-II.


12.

13.

.  Zosef  Feit,

 

Josef  Oloch  alias  Or.
lich,  Schuhmacher,

Anton  Sckzuyczinski,
Arbeiter,

Isidor
Lohgerber,

Löwensohn,

Peter  Gustav  Westin,
Matrose,

.Anton  Plischke,  Weber,

E—

Elfenbein,

.  Johann  Prinz,  Maurerund

  Steinhauergeselle,

Schmiede.

geselle,

Katharina
zeff.

Maria  Ehrein,  unverehelichte,

Pantaleon  Kobl,  Tagelöhner,


Pomeran-Franz

  Anton  Kretz,  Tagelöhner,


Böhmen,
40  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Mährisch-Weißkirchen,
  Mähren,

19  Jahre,  geboren  zu  Stara-Rawa,
  Russisch-Polen,  ortsangehörig
  zu  Koluschki  (das.),

18  Jahre,  aus  Szenitz,  Komitat
  Neutra,  Ungarn,  ortsangehörig
  zu  Groß-Magendorf,
  Komitat  Preßburgtdas.),

geboren  am  10.  August  1845
zu  Karleböe  in  Finnland,
Schweden,  und  daselbst  orts.-angehörig,


22  Jahre,  aus  Reichenberg,
Böhmen,

47  Jahre,  aus  Stawichzki,
Gouvernement  Lomza,  Rus.
sisch  Polen,

geboren  am  6.  Juli  1852,
aus  Rothwurst,  Bezirk  Neuhaus,
  Böhmen,

geboren  am  3.  März  1853
zu  Mistrowitz,  Kreis  König.
grätz,  Böhmen,

geboren  am  24.  November
1863  zu  Sorowa,  Gouvernement
  Orel,  Rußland,

17  Jahre,  aus  Arathan,  Bezirk
  Aaren,  Oesterreich,

geboren  am  21.  März  1815
zu  Geberschweier,  Elsaß,  zufolge
  Option  französischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  6.  Juni  1841  zu
Hüttenheim,  Kreis  Erstein,
Nieder-Elsaß,  zufolge  Option
französischer  Staatsangehö-Landstreichen,



Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen,

desgleichen,

Landstreichen  und  Vergehen
des  Diebstahls,
Landstreichen  und  Betteln,
gewerbsmäßige  Unzucht,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,

 

 

riger,

 

 

gierung  zu  Posen,
Königlich  preußischer  Regierungs=
  Präsident  zu
Oppeln,

derselbe,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Münster,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,
dieselbe  Behörde,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Kelheim,

Polizeikommission  des  Senats
  zu  Bremen,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,

derselbe,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Kolmar,

derselbe,

 

15.  Dezember
d.  J.

28.  Oktober
(ausgeführt
am  6.  ezember)
  d.  J.

2.  (ausgeführt
am  9.)  Dezember
  d.  J.
13.  Dezember
d.  J.

7.  Oktober

d.  J.
24.  November
d.  J.

14.  Dezember
d.  J.

30.  November
d.  J.

5.  Dezember
d.  J.

18.  Oktober
d.  J.

10.  Dezember
d.  J

28.  November
d.  J.

6.  Dezember
d.  J.

mZmm  Laufe  des  kommenden  Halbjahrs  wird  ein  die  Jahrgänge  1873  bis  einschließlich  1882
umfassendes  Hauptregister  zu  dem  „Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich“  in  zwei  Abtheilungen  erscheinen,
        <pb n="474" />
        —  460  —

von  denen  die  I.  Abtheilung  das  allgemeine  Generalregister,  die  II.  Abtheilung  ein  ausführliches  alphabetisches
Verzeichniß  sämmtlicher  aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesenen  Ausländer  in  tabellarischer  Form  enthalten  wird.
Der  Preis  für  jede  der  beiden  Abtheilungen,  welche  einzeln  verkäuflich  sind,  wird  1,50  Mark,  für  das
gesammte  Register  3  Mark  betragen;  dasselbe  kann  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  bezogen

werden.

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="475" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
