— 74 — Die Gebühren unter a und b sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen bleibt es in sein Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter c und d ebenfalls vorausbezahlen oder deren Entrichtung dem Empfänger überlassen will. VI. Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des Ueberweisungs-Telegramms dasselbe dem Empfänger, ohne Unterschied, ob dieser im Orts= oder Landbestellbezirk wohnt, durch einen be- sonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des berechtigten Empfängers versehenen Ueberweisungs-Telegramms. VII. Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern anzunehmen oder am Bestimmungsorte auszuzahlen. 8. Im §. 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betreffend, treten folgende Aenderungen ein: 1. Der 1. Satz im Absatz XV erhält die Fassung: Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 2. Der Absatz XVIII hat künftig zu lauten: XVIII. Formulare zu Postaufträgen können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Nechnung hergestellte Formulare zu Postaufträgen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen. 9. Im §. 20, „Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ betreffend, ist im Absatz U zwischen dem 2. und 3. Satz folgender neue Satz einzuschalten: Den Absbendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Postaufträgen post- mäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen. 10. Zwischen s. 20 und 21 tritt folgen der neue §. 20 # hinzu: 8. 20a. Postaufträge zu Bücherpostsendungen. I. Den Bücherpostsendungen, d. i. den Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern, soweit dieselben den Bestimmungen für Drucksachen (§. 13) entsprechen und ein Gewicht von mehr als 250 Gramm haben, darf gegen Zahlung der für Drucksachen festgesetzten ermäßigten Taxe und einer besonderen, vom Absender zu entrichtenden Gebühr von 10 Pf. ein Postauftrag zur Ein- ziehung der die Sendung betreffenden Rechnung beigefügt werden. II. Die Aufschrift der Sendungen hat lediglich zu lauten: „Postauftrag zur Bücherpost- sendung Nr. .. . (Geschäftsnummer) nacgg (Name der Postanstalt, in deren Bezirk der Empfänger wohnt)“. In einem mit gleichlautender Aufschrift versehenen Briefumschlage müssen der Sendung ein gehörig ausgefülltes Formular für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen (8. 19), sowie ein ausgefülltes Postanweisungsformular (§. 16) so fest beigebunden sein, daß unterwegs sich kein Theil von der Sendung trennen kann. Auf dem Auftragsformular müssen neben der Ueberschrift „Postauftrag" die Worte Jzur Bücherpostsendung“ zugesetzt und dahinter die Geschäftsnummer wiederholt sein. Das Verlangen der Weiter- gabe oder Weitersendung ist bei diesen Postaufträgen nicht zulässig. Auf der Rückseite eines jeden Postauftrags zu einer Bücherpostsendung muß entweder den Vermerk: ° Ohne Frist"“ oder folgende Ouittungsformel niedergeschrieben sein: „Die Anlagen dieses Postauf- trags habe ich ohne Zahlung des umstehend angegebenen Geldbetrages empfangen