— 148 — und darin bei stattfindenden Uebertragungen bis zur Ausfuhr bezw. Einfuhr der Waaren in den freien Ver- kehr festzuhalten. Auch ist von demselben Amt bei der Erledigung von Begleitscheinen über veredelte Waaren dem Begleitschein-Ausfertigungsamt Nachricht darüber zu geben, welche Bestimmung, bezw. welche weitere Ver- edlung die bereits einmal veredelten Waaren gefunden haben, um dieses Amt in den Stand zu setzen, die Nachweisung der in Bezug auf den Veredlungsverkehr im Inlande gewährten Erleichterungen (Muster 11) richtig aufzustellen bezw. zu berichtigen oder zu ergänzen. Diese Benachrichtigung hat in der Weise zu er- folgen, daß in die Spalte „Bemerkungen“ der Begleitschein-Erledigungsscheine (Muster J zum Begleitschein- Regulativ) die Vermerke: „ausgeführt nah 4, bezw. „verzollt“", „aufgenommen in die Niederlage (Privatlager, Konto ; " oder im Falle weiterer Veredlung der Vermerk über die beantragte Ver- edlungsart eingetragen wird. Gelangen die eingelagerten oder nochmals veredelten Waaren zur Ein= oder Ausfuhr, so ist dem Begleitschein-Ausfertigungsamt zu dem gleichen Zwecke eine entsprechende weitere Mit- theilung zu machen. § 36d. Auf Anordnung des Hauptamtsvorstandes können bei Aemtern mit erheblichem Veredlungsverkehr Angaben über Waaren, welche bei diesem Verkehr häufig vorkommen, sofern nicht nur hinsichtlich der Gattung, sondern auch hinsichtlich der Veredlungsart, der Grenzstrecke und des Landes, mit welchem der Veredlungs- verkehr statifand, Uebereinstimmung besteht, in geeigneten Zeitabschnitten entweder unmittelbar aus den Ver- edlungsregistern oder aus besonderen, den Belägen beizufügenden Vornotizen summarisch in die Nachweisungen über den Veredelungsverkehr übernommen werden. §S. 37. Bei der Anschreibung in den Nachweisungen sind folgende Vorschriften zu beachten: 1. Die einzelnen Arten der im In= oder Auslande vorgenommenen Veredlung sind möglichst genau anzugeben. Kommen, wie dies bei den zur Veredlung ein= oder ausgeführten Textilwaaren häufig der Fall ist, bei einer und derselben Waarengattung mehrere Veredlungsarten in Frage, wie z. B. Bleichen, Färben, Bedrucken und Appretiren von rohen Geweben 2c., so dürfen diese verschiedenen Manipulationen nur dann, wenn sie bei einer und derselben Waarenpost zusammen vorkommen, ohne Unterscheidung nachgewiesen werden. Anderenfalls müssen diejenigen Mengen derselben Waarengattung genau unterschieden und unter besonderen laufenden Nummern aufgeführt werden, welche zum Bleichen, welche zum Färben, zum Bedrucken u. s. w. ein= oder ausgeführt sind. 2. Die Unterscheidung der Waaren nach den Grenzstrecken des Eingangs und Ausgangs bezw. nach den Ländern der Herkunft und Bestimmung hat nach Maßgabe der Anlage 8 zu den Dienst- vorschriften vom 21. November 1879 zu erfolgen. 3. Den Angaben über die Waarengattung ist das statistische Waarenverzeichniß für die Einfuhr zu Grunde zu legen. Gegenstände der Begünstigung, welche dies Waarenverzeichniß nicht namentlich aufführt, sind in der Nachweisung nach Muster 11 in den Spalten 6 und 7 bezw. 13 und 14, in der Nachweisung nach Muster 12 in den Spalten 6 und 7 bezw. 12 und 13 möglichst genau zu bezeichnen. Haben bei einer und derselben Waarenpost mehrere Veredlungsarten stattgefunden, so ist für die Bezeichnung der Waarengattung nach der Veredlung die Beschaffenheit der Waare im letzten bezw. höchsten Grade der Veredelung maßgebend. 4. Den Maßstab für die Anschreibung bildet das Gewicht in Kilogramm, soweit nicht bei einzelnen Nummern des statistischen Waarenverzeichnisses ausdrücklich andere Maßstäbe angegeben sind. Die Menge der nach dem Gewicht anzuschreibenden Waaren ist ausschließlich nach dem Nettogewicht zu verzeichnen. Wenn bei dem Eingang oder Ausgang zu veredelnder oder veredelter Waaren, welche nach dem Gewicht anzuschreiben sind, zollseitig keine Verwiegung stattgesunden hat, so ist die Menge der betreffenden Waare nach Maßgabe der Gewichtsdeklaration oder, wenn keine solche vorhanden ist, nach Maßgabe des Frachtbriefes, oder aber auf Grund einer Schätzung an- zisitreren. wobei das in Folge der Veredlung entstandene Minder= oder Mehrgewicht zu berück- ichtigen ist. 5. Haben bei der Veredlung Gegenstände verschiedener Art zur Herstellung einer und derselben Waare gedient, wie 3z. B. Zeugstoffe und Garn zu Stickereien, so sind die Gegenstände in auf einander