— 192 — 3. der Nachweis, daß der Kandidat bei einer Universität des Deutschen Reichs die ärztliche Vor- prüfung vollständig bestanden und demnächst noch mindestens vier Halbjahre dem medizinischen Universitätsstudium gewidmet hat; 4. der durch besondere Zeugnisse der klinischen Dirigenten geführte Nachweis, daß der Kandidat mindestens je zwei Halbjahre hindurch an der chirurgischen, medizinischen und geburtshülflichen Klinik als Praktikant theilgenommen, mindestens zwei Kreißende in Gegenwart des Lehrers oder Assistenzarztes selbständig entbunden und ein Halbjahr als Praktikant die Klinik für Augen- krankheiten besucht hat. Für die Studirenden der militärärztlichen Bildungsanstalten in Berlin werden die zu 2 und 4 erforderten Zeugnisse von der Direktion der Anstalten ausgestellt; 5. ein kurzer Lebenslauf. Der Zulassungsverfügung ist ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizulegen. Der Kandidat hat sich binnen drei Wochen nach Empfang der Zulassungsverfügung, unter Vor- zeigung derselben sowie der Quittung über die eingezahlten Gebühren (§s. 24), bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden. §S. 5. Die Prüfung umfaßt folgende Abschnitte: I. die anatomische Prüfung; II. bie physiologische Prüsung; III. die Prüfung in der pathologischen Anatomie und in der allgemeinen Pathologie; IV. die chirurgisch- ophthalmiatrische Prüfung; V. die medizinische Prüfung; VI. die geburtshülflich- zonältiogische Prüfung; VII. die Prüfung in der Hygiene. 8. I. In der anatomischen Prüfung hat der Kndidat 1. die in einer der Haupthöhlen des menschlichen Körpers befindlichen Theile nach Form, Lage und Verbindung (Situs) an der Leiche zu demonstriren, oder eine Region des Stammes oder der Extremitäten bloszulegen und topographisch zu beschreiben; 2. ein von ihm selbst gefertigtes anatomisches Präparat zu erläutern und demnächst über eine Auf- gabe aus der Knochenlehre, sowie über eine Aufgabe entweder aus der Eingeweide= oder der Nerven= oder der Gefäßlehre an den ihm vorgelegten Präparaten Auskunft zu geben; 3. ein mikroskopisch-anatomisches Präparat anzufertigen und zu erklären, und eine histologische Auf- gabe zu lösen. S. 7. II. In der physiologischen Prüfung hat der Kandidat seine Kenntnisse an zwei Aufgaben münd- lich nachzuweisen. 8. 8. III. In der Prüfung über pathologische Anatomie und allgemeine Pathologie muß der Kandidat uh befähigt zeigen, an der Leiche die vollständige Sektion mindestens einer der drei Haupthöhlen zu machen und den Befund sofort zu Protokoll zu bringen; 2. ein oder mehrere pathologisch-anatomis che Präparate, darunter jedenfalls eines mit Hülfe des Mikroskops zu erläutern und demnächst je eine Aufgabe aus der allgemeinen Pathologie und aus der pathologischen Anatomie zu erledigen. #S. 9. Jeder der Prüfungsabschnitte I bis III sowie der Prüfungsabschnitt VII (68. 6 bis 8 und 13) wird von einem Examinator abgehalten. In keinem Abschnitt dürfen gleichzeitig mehr als vier Kandidaten geprüft werden. 8. 10. IV. Die chirurgisch-ophthalmiatrische Prüfung umfaßt vier Theile, von denen drei die Chirurgie im allgemeinen, einer die Augenheilkunde insbesondere betreffen.