Tentral-Slatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben i Reichsaml des Innern. Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 27. Juli 1883. 9# 30. Inhalt: 1. Eisenbahn-Wesen: Abänderung des Eisenbahn- änderungen in der Organisation und den Befugnissen von Betriebs-Reglements durch anderweite Normirung der Zollstelllen:: 237 Lieferungszeiten für Eil- und Frachtgüter Seite 235 4. Konsulat-Wesen: Ernennung eines Vize-Konsuls; — Er- mächtigung zur Vornahme von Givilstands-Akten; — 2, Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs E . .. . xequatursErthetlung.......... 238 vom 1. April bis Ende Juni 1888 236 5. Handels= und Gewerbe-Wesen: Bekanntmachung, betreffend 3. Zoll- und Steuer-Wesen: Wefzfall der Jahresübersichten die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen uͤber die Einnahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen Pflänzliggggeens 238 Steuern; — Einführung statistischer Nachweisungen über 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem die mit einem Zollzuschlage belegten Waaren; — Ver- Reichsgebiete.. ..... 239 1. Eisenbahn-Wesen. Bekanntmachung, betreffend Abänderung des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. auf Grund des Artikels 45 der Reichs- verfassung beschlossen: V Der §. 57 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands wird, wie folgt, abgeändert: 1. Der Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Jede Bahnverwaltung publizirt durch die Tarife für den Verkehr innerhalb ihres Bahn- gebiets Lieferungszeiten, welche sich aus Expeditions= und Transportfristen zusammensetzen und die nachfolgenden Maximalansätze nicht überschreiten dürfen: a) für Eilgüter: 1. Expeditionsfrist. ....... 1 Tag, 2. Transportfrist: für je auch nur angefangene 300 f. .1 Tag, b) für Frachtgüter: 1. Expeditionsfrist. ........ 2 Tage, 2. Transportfrist: bei einer Entfernung bis zu 100 km.. rag, bei größeren Entfernungen für je auch nur angefangene weitere 200 km 1 Tag.“ 2. Im Absatz 3 sind die Worte „Messen und andere" zu streichen. 3. Der Absatz 5 fällt weg. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober d. I. in Kraft. Berlin, den 19. Juli 1883. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. v. Boetticher. 39