— 237 — 3. Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. beschlossen, daß die nach dem Beschlusse des Bundesraths vom 7. Dezember 1871 von den Zoll= und Steuerdirektivbehörden aufzustellenden Jahresübersichten über die Einnahmen an Zöllen und ge- meinschaftlichen Steuern (Muster 19 der Vorschriften für die Statistik der gemeinschaftlichen Zölle und Steuern des Deutschen Reichs), sowie die Zusammenstellung und Veröffentlichung der- selben durch das Kaiserliche statistische Amt vom laufenden Jahre ab in Wegfall kommen. Berlin, den 22. Juli 1883. Der Reichskanzler. In Vertretung: Eck. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. Folgendes beschlossen: Ueber die in das Zollgebiet eingeführten zollpflichtigen Gegenstände, welche auf Grund des §. 6 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 mit einem Zollzuschlage belegt werden, haben die Hauptämter chronologische Nachweisungen nach dem nachstehenden Muster für jedes Kalender- jahr zu führen und bis zum 15. Januar nach dem Jahresschluß mit der Nachweisung über die ausnahmsweise zu ermäßigten Zollsätzen oder zollfrei abgelassenen Gegenstände — §. 30 der Dienstvorschriften vom 21. November 1879, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande,) — an das Kaiserliche statistische Amt einzusenden. Bundesstaat: Hauptamtsbezirk: Verwaltungsbezirk (für Preußen): Nachweisung über die auf Grund des §. 6 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 — Reichs-Gesetzblatt S. 207 — mit einem Zollzuschlage belegten Gegenstände für das Kalenderjahr 18183). Bezeichnung Waarengattung. In Verordnung, Hund Nummer Maß= Waaren= AnwendungErhobener auf Grund welcher de gan#dkeen, Larif stab. mienge. behrahtr Zolbetrag) der Zollzuschlag Vorregisters. Waarender- nummer. erhoben wurde. zeichnisses. Mark. Mark. 1. 2. 8. 4. 5. 6. 7. 8. Berlin, den 22. Juli 1883. Der Reichskanzler. In Vertretung: Eck. *) Central-Blatt von 1879 S. 687 ff. 39°