— 253 — urkundung des Abschlusses (oder der Prolongation) oder der Bedingungen des Abschlusses (der Pro- longation) eines der darin bezeichneten Handesgeschäfte — Kauf-, Rückkauf-, Tausch= oder Lieferungsgeschäfte über die in der Tarifnummer bezeichneten Gegenstände — in irgend einer Form (zu vergl. Anmerkung 3 zu Nr. 4) enthalten, und sie bestimmt, daß dem sogenannten Schlußnotenstempel unterliegen sollen Schlußnoten, Schlußzettel, Abschriften und Auszüge aus Tage= und Geschäftsbüchern, Schlußbriefe oder sonstige von einem oder mehreren Kontrahenten, Maklern oder Unterhändlern im Bundesgebiete ausgestellte Schrift- stücke des bezeichneten Inhalts. Daß hierunter die in Frage stehenden sechs Schriftstücke ihrem Inhalt nach fallen, ist ohne Rechtsirrthum angenommen worden. Wenn der vorige Richter sie an erster Stelle als Auszüge aus den Geschäftsbüchern der Geschäftsvermittler bezeichnet, so kann zwar hiergegen ein Bedenken nach der Richtung hin erhoben werden, ob nicht das Gesetz mit den „Abschriften und Auszügen aus Tage- und Geschäftsbüchern“, welche der Stempelsteuer unterliegen sollen, nur die in Art. 71, 74 des Handels- gesetzbuchs gedachten, also nur die mit besonderer gesetzlicher Beweiskraft ausgestatteten Abschriften und Aus- züge aus den von einem vereideten Makler zu führenden Büchern im Auge gehabt habe. Dagegen er- scheint es völlig unbedenklich, jene Schriftstücke unter die allgemeine Kategorie der sonstigen von einem Unter- händler über den Abschluß eines Geschäfts ausgestellten Schriftstücke zu subsumiren. Die Bezeichnung „Makler oder Unterhändler“ im Gesetze ist so allgemein, daß darunter nicht blos Vermittler aller Art, vereidete und Privat-Handelsmäkler, sondern neben den Agenten im obenbezeichneten Sinne auch die eigentlichen Kom- missionäre zu verstehen sind, sofern auch diese, wenngleich dem andern Kontrahenten gegenüber auf eigenen Namen, so doch im Auftrage eines Dritten und für dessen Rechnung Geschäfte abschließen. Und ein jedes Schriftstück, welches von einer der gedachten Personen über den Abschluß eines der in Tarifnummer 4 a be- zeichneten Geschäfte ausgestellt wird und nach irgend einer Richtung hin für diesen Abschluß oder die Be- dingungen des abgeschlossenen Geschäfts von Beweiserheblichkeit ist, unterliegt an sich der Besteuerung in Ge- mäßheit von §. 6 des Gesetzes vom 1. Juli 1881. Wenn das freisprechende Urtheil des Schöffengerichts vom 15. September 1882 den hier fraglichen sechs Schriftstücken die Beweiserheblichkeit deshalb abgesprochen hat, weil denselben ein wesentliches Moment der Schlußnote 2c., nämlich die zweite Unterschrift fehle, so ist dies offenbar unhaltbar. Das erstinstanzliche Urtheil hat hierbei anscheinend die Vorschrift in Art. 73 des Handelsgesetzbuchs im Auge gehabt. Ganz abgesehen aber davon, daß das Erforderniß der zweiten Unterschrift, d. i. der Unterschrift des anderen Kon- trahenten, in Art. 73 nur für den Fall der Vermittelung eines nicht sofort zu erfüllenden Geschäfts auf- gestellt und eine Feststellung, daß es sich um solche Geschäfte gehandelt habe, in jenem Urtheile nicht ge- troffen ist, abgesehen ferner von der Frage, ob auch in dem von Absatz 2 des Art. 73 vorgesehenen Falle das Fehlen der zweiten Unterschrift die Eigenschaft des Schriftstücks als einer Schlußnote und die der letzteren vom Gesetze beigelegte Beweiskraft aufheben oder beeinträchtigen würde, so handelt Art. 73, wie der ganze VII. Titel des I. Buchs des Handelsgesetzbuchs überhaupt nur von dem Geschäftsbetriebe der ver- eideten Handelsmäkler oder Sensale im eigentlichen Sinne. Und daß hier die Angeklagten jedenfalls nicht als solche thätig gewesen sind, ist bereits oben gezeigt worden. Ebensowenig kann aber auch der gegen das Berufungsurtheil eingewendeten Revision darin bei- gepflichtet werden, wenn dieselbe als die Voraussetzung für die Stempelpflicht gemäß Nr. 4 a des Tarifs schlechthin eine dem Gegenkontrahenten gegenüber den Beweis des Geschäftsabschlusses liefernde Urkunde verlangt. Die Nevision trägt hiermit in das Gesetz eine Unterscheidung hinein, welche in demselben keine Rechtfertigung findet. Das Gesetz will, wie erwähnt, mit der Steuer das mobile Kapital treffen, welches im Handelsverkehre umläuft, und es fordert als Voraussetzung der Abgabenpflicht nur, daß der Abschluß 2c. der speziell bezeichneten Handelsgeschäfte in irgend einer Weise zur urkundlichen Erscheinung gelangt. Wie dasselbe daher als stempelpflichtig nicht blos die von den vereideten Handelsmäklern ausgestellten Schlußnoten im eigentlichen Sinne und die von den Kontrahenten einander ausgestellten Urkunden, sondern daneben alle sonstigen von Maklern und von Unterhändlern jeder Art über den Abschluß 2c. der fraglichen Geschäfte ausgestellten Schriftstücke bezeichnet, so muß es nach Zweck und Fassung der Bestimmung auch genügen, wenn durch die den Abschluß 2c. des Geschäftes betreffende Urkunde der Beweis dieses Abschlusses 2c. auch nur im Verhältniß zwischen Unterhändler und Auftraggeber geliefert wird. Sollte eine Urkunde gefordert werden, die dem Gegenkontrahenten gegenüber Beweis schafft, so würde der Kreis der stempelpflichtigen Schriftstücke beschränkt werden auf die eigentlichen Schlußnoten oder Buchauszüge der vereideten Handels- mäkler und auf Schriftstücke, welche die Unterschrift der Kontrahenten des Geschäfts selbst tragen. Die Er-