— 297 — des Heimathlandes oder in anderer Weise (Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen, Original-Frachtbriefen, kaufmännischen Korrespondenzen 2c.) glaubhaft nachzuweisen. Der Erbringung dieses Nachweises bedarf es nicht, wenn die in Frage kommenden Waaren als Passagiergut von Reisenden eingehen. In Fällen, wo über die Abstammung der vorbezeichneten Waaren aus einem Lande, auf welches nach Ziffer 1 die ermäßigten Zollsätze Anwendung finden, Zweifel nicht bestehen, kann mit Genehmigung des Amtsvorstandes von der Beibringung eines besonderen Nachweises über die Herkunft der Waare Abstand genommen werden. 3. Diese Bestimmungen treten am 2. November d. J. an Stelle der Bekanntmachungen vom 30. Juni 1883 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 221) und vom 9. August 1883 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 243) in Geltung. Berlin, den 25. Oktober 1883. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Burchard. E- ist ertheilt worden: dem Königlich preußischen Untersteueramte zu Bochum im Hauptamtsbezirke Dortmund die un- beschränkte Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II, dem Königlich preußischen Untersteueramte zu Esens im Hauptamtsbezirke Emden die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II unter der Bedingung, daß die Begleitschein-Erledi- gungsbescheinigungen von dem Bezirks-Oberkontrolör mitvollzogen werden, dem Königlich preußischen Salzsteueramte zu Orb im Hauptamtsbezirke Hanau die Ermächtigung zur Erledigung von Begleitscheinen II über Rohtaback unter der gleichen Bedingung, und dem Großherzoglich mecklenburgischen Steueramte zu Boizenburg a./E. im Bezirke des Haupt- steueramts zu Schwerin die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen 1I über Getreide, welches vom Auslande für den Mühlenbesitzer L. Hinselmann daselbst eingeht. Der Großherzoglich hessischen Orts-Einnehmerei in Kailbach ist die Befugniß zur Ausfertigung von Ueber- gangsscheinen über Branntwein, Bier, Wein und Obstwein, zur Ausgangsabfertigung von Branntwein und Bier und zur Ertheilung von Ausgangsbescheinigungen beim Ausgang von Branntwein und Bier mit dem Anspruch auf Steuer-Rückvergütung ertheilt worden. Dem Königlich preußischen Nebenzollamte I. zu Herbesthal im Hauptamtsbezirk Aachen ist die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über die unter Raumverschluß in ganzen Wagenladungen abgefertigten Güter, sowie über Reise-Effekten, und dem Herzoglich sächsischen Rent= und Steueramte zu Tenneberg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Gotha die Befugniß zur Ausstellung von Freipässen über inländische Muster- stücke beigelegt worden.