355 Seite des Hin- emtlichen weisung Zollsatz Benennung der Gegenstände. zuf die ür,ezeichmung der Aenderung. vverzeich- 100 kg s 3 uddits · nisses. o . 1. 2. 3. 4. 5. 6. (Noch Eisenwaaren) Ausglühen gebläute“, hinter « Jgtkpf fFeilens Zund chkuntgsen ien, abger „gebräunte“ die Worte „mit iffene Waaren dagegen solche, welche si -s mattglänzend erscheinen. Graphit überzogene „ hinter 600 Wie polirte Waaren sind auch damaseirte gedrehte“ die Worte „im Noll- und guillochirte, wie abgeschliffene Waaren auch faß gescheuerte“ und hinter „ab- blau angelausene, Aurch, Ausglühen geblute gehobelte“" die Worte „oder sonst grau eingesetzte, gebräunte, mit Graphit über- —s-« · - zogene, abg' rehte, im Rollfaß gohenere, in ähnlicher Weise bearbeitete abgeschmirgelte, abgefeilte, abgehobelte, oder sonst bezw. verfeinerte“ einzuschalten. in ähnlicher Weise bearbeitete bezw. verfeinerte und endlich solche zu behandeln, welche (wie z. B. Drahtstifte) unmittelbar bei ihrer Her— stellung ein blankes Ansehen erhalten haben. 18.. 92 sElephantenzähne s. Elfenbein. Zu 18. Anderweite Fassung des Artikels. 19.92/93Elfenbein (Elephantenzähne und ähnliche Zu 19. Einschaltung des ersten Thierzähne, z. B. Nilpferd= und Wallroß- Absatzes und Streichung des zähne), ganz oder nur in einzelne Theile " Wortes „geschnittenen“ vor „ge- zerschnittten 13 frei schliffenen“ im dritten Absatze. —, rohe blos geschnittene Platten und Stücke 134 br. 3 — in geschliffenen oder polirten Platten und Stücken oder sonst zu Elfenbeinwaaren er- kennbar vorgearbeitet 20b1 — (u. s. w. wie bisher). Anmerk. 30 20.96/97 (Etuis) Zu 20. Im ersten Absatze der An- Anmerkung. merkung ist statt „andere“ zu Absatz 1: Etuis, Futterale und ähnliche Um- setzen „ähnliche“ und dem dritten Ab Schtezungen, (uei n wie bisher). Absatze ist die nebenstehende ander- Absatz 3: Ausnahmen finden statt bei Etuis, weite Fassung zu geben. in denen Medaillen oder optische und andere unter Nr. 15 a 2 begriffene Instrumente eingehen, sowie bei einfachen Ueberzügen aus Zeugstoffen (z. B. über Gewehre oder Stöcke). Dieselben werden entweder mit dem zollfreien Inhalt zollfrei gelassen oder zum Nettogewicht des zollpflichtigen Inhalts hinzugerechnet. Dieselben Ausnahmevor- schriften finden auch auf Druck= oder Bilder- werke Anwendung, welche in Etuis, Futteralen oder ähnlichen Umschließungen eingehen. 21.|105/106, (Fette) Zu 21. Aufnahme des Hinweises Heitels -17 Anmerkung 2 (wie bisher). auf „Wallfett“. r. 52 des (S. dagegen Knochenfett, konsistentes, und Nachtrags, Wallfett.) sowie Nr. 8 der Aende- rungen vom 15. April 1882