— 365 Seite des Hin- ä-mtlichen weisung Zollsatz 25 Waaren- Benennung der Gegenstände. asn. # Bezeichnung der Aenderung. S6 S verzeich- des nisses. Jolltarifs. I.. 2. 3. 4. 5. 6. 92. (Noch Instruktionspunkte.) oder Verkaufswerth handelt. Haben die Umschließungen dagegen an sich einen erheblicheren Gebrauchs= oder Verkaufs- werth, so sind sie ihrer Beschaffenheit nach besonders zu tarifiren und zur Verzollung zu ziehen, sofern nicht der Betheiligte beantragt, dieselben als innere Umschließungen, welche zum Nettogewicht der Waare gehören, zu behandeln. Die inneren Umschließungen, welche zum Nettogewicht der Waare gehören, bleiben in der Regel ohne Einfluß auf die Tarifirung der letzteren. Haben jedoch diese Umschließungen an sich einen erheblicheren Gebrauchs- oder Verkaufswerth und unterliegen sie gleichzeitig an sich einem Zollsatze von mehr als 30 /¾x für 100 kg, während der Zollsatz der Waare hinter dem Zoll- satze der Umschließung zurückbleibt, so ist die Waare wie die Umschließung je nach Beschaffenheit besonders zu tarifiren, sofern nicht besondere Ausnahmen vor- geschrieben sind, oder der Waarendispo- nent ausdrücklich die Tarifirung der Waare sammt der inneren Umschließung nach dem Zollsatze der letzteren beantragt. Sind die Umschließungen augenschein- lich nur gewählt, um den Zoll dafür ganz oder theilweise zu sparen, so unter- liegen sie den Bestimmungen des vor- hergehenden Absatzes auch dann, wenn der Zollsatz 30 ¾ oder weniger für 100 kg beträgt. Außerdem sind die durch das amt- liche Waarenverzeichniß bei gewissen Artikeln, z. B. bei Etuis, gegebenen besonderen Bestimmungen zu beachten.