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        <title>Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883.</title>
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            <idno>cbl_1883</idno>
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        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

——  

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

 

Elfter  Jahrgang.

1883.

Berlin.

Carl  Heymanns  Verlag.
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        Inhalts-Verzeichniß.

1. Allgemeine  Verwaltungs-Sachen  Seite  19.  69.  289.  295.  301.
2. Bank-Wesen  Seite  6.  38.  64.  94.  156.  178.  228.  248.  272.  286.  326.  368.
3. Eisenbahn-Wesen  Seite  71.  99.  235.

4. Finanz-Wesen  Seite  16.  44.  70.  100.  122.  158.  169.  189.  236.  250.  259.  263.  276.  290.  298.  332.  372.  376.

5. Handels=  und  Gewerbe-Wesen  Seite  12.  63.  191.  238.  305.  317.  325.

6. Heimath.-  Wesen  Seite  49.  58.  66.  87.  141.  166.  181.  216.  302.  321.  328.  334.
7.Justiz-Wesen  Seite  12.  134.  159.  181.  206.  227.  241.  244.  247.

 8. Konsulat.  Wesen  Seite  5.  15.  20.  36.  37.  43.  48.  57.  66.  79.  86.  93.  102.  127.  143.  145.  155.

201.  218.  224.  227.  232.  238.  245.  257.  260.  265.  268.  271.  275.  280.  283.  285.  290.  299.  302.  321.

9. Maaß-  und  Gewichts-Wesen  Seite  1.  96.  128.  180.  279.

10. Marine  und  Schiffahrt  Seite  17.  45.  82.  87.  102.  123.  174.  231.  265.  275.  289.  302.
11. Militär.  Wesen  Seite  11.  105.  180.  291.  339.  375.  «
 12.  Polizei-Wesen Seite 2. 9. 13. 18. 26. 27. 41.45. 54. 61. 67. 80. 84. 88. 97. 102. 131. 144.

174. 185. 201. 218. 225. 230. 232. 239. 241. 245. 257. 261. 266. 269. 271. 277. 280. 284. 285.   292. 299. 304. 323.

330.  336.  345.  348.  367.  373.  376.
13 .Post.  und  Telegraphen-Wesen  Seite  71.
14. Statistik  Seite  20.  146.  373.

15. Zoll-  und  Steuer.  Wesen  Seite  1.  8.  12.  20  28.  40.  43.  47.  57.  69.  81.  85.  91.  102.  105.  133.
177.  187.  205.  221.  223.  227.  231.  237.  241.  243.  247.  260  265.  267.  277.  280.  283.  285.  295.

347.  351.  371.
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        Sach-Register.

(Die  arabischen  Zahlen  beziehen  sich  auf  die  Seite.)

A.

Aerzte.  Bekanntmachung,  betr.  die  ärztliche  Prüfung  191;
desgl.  die  ärztliche  Vorprüfung  198.

Aichung.  Zwölfter  Nachtrag  zur  Aichordnung  180.

—  Bekanntmachung,  betr.  die  von  den  Aichungsstellen  zur  Beglaubigung
  der  von  ihnen  geaichten  Gegenstände  anzuwendenden
  Stempelzeichen  279.

—  Vorschriften  über  Aichung  und  Stempelung  von  selbstthätigen
Registrirwaagen  128.

—  Ergänzungen  und  Abänderungen  des  Verzeichnisses  der  Aichungs-Aufsichtsbehörden
  und  der  Aichämter  96.

Amerika,  s.  u.  Schweine-Einfuhr-Verbot.

Anstellungsbehörden,  (s.  u.  Militäranwärter.

Apothekergehülfen;  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die

Prüfung  12.
Arbeiter,  jugendliche;  Beschäftigung  auf  Steinkohlenbergwerken
  63.
Ausweisungen:
Abrahamer  274.  Bahl  186.
Abramski  284.  Baier  104.
Achtabowski  41.  Balada  288.
Ackermann  62.  Baland  27.

Adam  168.  Balczereit  230.
Adamietz  54.  Balitzer  240.
Adams  257.  Baranger  281.
Affolter  288.  Bardack  46.
Agathon  186.  Barnit  41.
Albust  89.  Baron  346.
Alessia  370.  Bartel  262.
Alter  42.  Barth  103.
Amann  10.  Batzal  4.
Anderson,  Franz  42.  Bauer,  Emmerich  269.
—  Gustav  68.  —  Josef  370.
Andres  288.  Baumann  18.
Appanel  54.  Becowitsch  89.
Atzler  299.  Beran  46.

Autrich  s.  Dreieck.

Bachthal  185.
Bader,  67.

Berczina  245.
Berger,  Hermann  84.
—  Ingnaz  Franz  98.
—  Josef  10.

 

Bergmann,  Anna  167.

—  Josef  54
—  Lorenz  68.

Bergreen  s.  Bergrien.

Bergrien  171.
Berkowitz  277.
Berlinger  45.
Bernklau  330.
Beroemann  230.
Bertin  4.
Bickel  84.
Bicker  3.
Biefel  80.
Bienenfeld  26.
Bietsch  284.
Biggelaar  171.
Bischanek  46.
Bischof  203.
Bittner  266.
Blacha  242.
Blaser  233.
Blasius  304.
Bleicher  154.
Bleieisen  233.
Boch  46.
Bömkes  26.

van  den  Bogart  245.

Bolliger  337.
Bonazza  370.
Borsdorfer  304.
Bos  242.

Boß  163.
Bosten  s.  Boß.
Botschek  233.
Bourel  370.
Boursault  346.
Braasch  26.
Bräm  132.
Brandenberger  258.
Brescha  284.
Brink  144.
Briot  266.
Brock  s.  Bruck.

Bronislaff  269.
Browet  242.
Brsesak  330.
Bruck  175.
Bruckbauer  230.
Brudny  144.
Brückner  84.
Brühlmann  131.
Brunet  104.
Brunn  233.
Brunner,  Arnold  Johann  61.
—  Johann  67.
Bucek  46.
Buckelt  103.
Bukac  175.
Buol  68.
Burian  98.
Burianski  218.

Camacz  293.

Cardeaux  330.

Carlson  153.

Casartelli  89.

Cassut  61.

Castopoli  304.

Cazanowa  26.

Cekal  68.

Cekan  323.

Cerhan  274.

Cettinich  346.

Chaize  245.

Chalupezky  3.

Chapuis  233.

Charpentier  377.

Chediewi  89.

Cheiwitz  345.

Chinsky  240;  vorläufige  Zurücknahme
  der  Ausweisung

304.
Christensen,  Albert  Peter  Johannes
  348.
—  Friedrich  Ferdinand  323.
—  Peter  202.
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        VI                                                                                                                                                        Christl  269.

Cienciata  s.  Tintalla.

Cizek  175.

Claire  284.

Cohn,  Benjamin  131.

—  Ludwig  84.

—  Salomon  376.

Collay  219.

Conrath  186.

Constantini  89.

Cousin  62.

Craponne  284.

Cruchten  282;  Zurücknahme
der  Ausweisung  284.

Cugnet  26.

Czech  240.

Czerwinka  97.

Dam  42.

van  Dam  348.
Daniel  80.
Dannhof  46.
Daussy  171.
Davids  28.
Dechamps  337.
Dechaume  240.
Dedenon  349.
Deja  185.
Delasse  245.
Delmas  269.
Delorme  18.
Deplanche  337.
Deschamps  257.
Despriaux  269.
Deories  62.
Dinelli  278.
Dinnebier  3.
Dinnhesz  26.
Dobocz  67.
Dobredeschek  262.
Doleschal  262.
Donatin  202.
Drack  55.
Dreher  45.
Dreieck  266.
Drucker  171.
Duba  323.
Dupuis  55.
Dutz  89.
Dvorsky  13.
Dwaretzka  s.  Dworzecka.
Dworzecka  373.
Dyskin  373.
Dzwoniarski  345.

Ebstein  103.
Edrowitsch  26.
Egli  218.
Eisenberg  277.
Elmström  240.
Emmecink  242.
Endreß  3.

Engel  80.

Erben,  Franz  175.
—  Johann  242.

Ettrich  288.
Eymann  304.

Felkel  266.
Felsenstein  304.
Fenz  269.
Ferina  367.
Fey  337.
Fibicher  277.

Ficenec  s.  Fitzenetz.

Fichna  46.
Filippe  97.

Fillip  131.
Fingerhut  185.
Fischer  131.
Fitzenetz  242.
Flegel  274.
Florenski  80.
Formanek  61.
Fortheil  s.  Zweier.
Frank,  Josef  300.

—  Sußmann  274.

Franke  10.
Frankenbusch  225.
Freise  233.
Freiwald  144.
Friedel  153.

Friemel,  Franz  80.

—  Josef  348.

Friese  13.

Frisch  269.
Fritsch  103.
Fritzsch  144.
Fröhlich  281.
Frohhofer  258.
Juchs,  Josef  27.
—  Max  186.
Führer  3.

Füßl  98.
Fütterer  4.

Gabriel  175.
Galliani  2.
Galvaneck  201.
Gardon  258.
Gebert  293.
Ge.Cleric  13.
Genet  300.
Gérard  98.
Gerevini  374.
Germann  233.
Gerson  202.
Giananni  377.
Giger  172.
Gillmann  257.
Ginzel  84.
Gira  233.
Glaser  3.
Glatz  153.
Gmainer  323.
Gnet  242.
Görblich  240.
Goeth  373.
Goldberg  84.
Goldmann  284.

 

Goldschmidt  262.
Gospodarczik  42.
Grabowsky  336.
Graf  163.
Gramer  240.
Gravet  55.
Grein  62.
Grießhofer  348.
Grimmeler  26.
Groeger  373.
Lo  293.
Groher  168;  Zurücknahme
der  Ausweisung  186.
Grosbot  300.
Grünbaum  201.
Grünberg  274.
Gruß  201.
Grytza  2.
Guldbeck  370.
van  der  Gun  281.
Guyard  288.
Gysi  3.

Hacker  242.

Häfeli  98.

Hänni  346.
Haevermget  13.
Hag  284.

Hahn  201.

Haid  278.

Halle  27.
Hammer  261.
Hammerschlag  258.
Hampel  153.
Hanke  55.

Hansel  232.
Hansen,  Christian  Jessen  144.
—  Ludwig  Jakob  54.
—  Rolf  Christian  46.
Hapke  103.
Harbig  144.
Hartmann  374.
Haubner  46.
Hausmann  185.
Hawel  274.
Hawelka  28.
Hawlener  2.

Heda,  Franz  61.
—  Johann  10.
van  Heiden  98.
Heine  162.

Heines  18.
Heinrich  274.
Heinz  18.
Heitmann  337.
Hendriks  330.
Henry  13.
Heurypierre  3.
Hentschel  323.
Herkers  171.
Herrmann,  August  293.
—  Josef  203.
Herzig  84.
Heubert  18.
Heynen  330.

Heynzen  46.

Hieke  54.

Hinek  80.

Hirsch,  Jonas  153.
—  Leo  281.
Hirschfeld  s.  Schönbeck.
Hlawsa  27.

Hönig  278.
Hoffmann  104.
Holdinger  186.
Hommes  80.
Horac  202.

Horber  42.

Horn  277.
Hosmec  98.
Howanietz  168.
Hrdy  271.

Huber  346.

Hubert  262.
Hudys  28.

Hübel  54.

Hübner,  Anton  89.
—  Ignaz  257.
Hügli  80.

Hüller  103.
Hunguta  203.
Hunzicker  257.
Huser  202.

Hutter  175.

Jackowsky  349.

Jacob  62.

Jacobsohn  s.  Urie.

Jacquemin  186.

Jandin  163.

Janeba  131.

Janeschowsky  42.

Janet  s.  Cardeaux.

Janko  266.

Jansen  240.

Jarosch  242.

Idels  245.

Jeannin  s.  Cardeaux.

Jeckle  26.

Jedliszka  257.

Jellineck  274.

Jellinek  285.

Jendrulla  162.

Jenkens  240.

Jensen,  Chobald  (Charald)
Friedrich  Emanuel  171.

—  Chtristian  26.

—  Ole  153.

Jescheck  54.

Jezierski  103.

Jilg  323.

Jönsson  144.

Johannson  202.

Johnsen  s.  Johnson.

Johnson  153.

de  Jong  163.

Julius  18.

Jung  274.

Just  172.

Jversen  232.
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                                                                                                                                                                 VII Kalkenstein  175.
Kaltenbacher  202.
Kania  245.
Kannegießer  132.
Kaplan  175.
Kapsberger  18.
Kargeder  304.
Karger  103.

Karl  46.
Kaselofsky  103.

Kasik
Kaspar  269.
Kaßner  266.
Kaszik  s.  Kasik.
Katicka  225.

Katz  266.
Keekemond  186.
Keller,  Jakob  80.
—  Johann  26.
—  Karl  154.
Kelm  203.

Kerber  18.

Kieffer  132.
Kindler  104.
Kineller  s.  Kindler.
Kirsch  10.
Kirschenbauer  3.
Klautcek  132.
Klehr  336.

Klein,  Conrad  13.
—  Josef  257.
Kleiner  300.
Klement  103.
Kliemesch  s.  Klimes.
Klier  232.

Klimes  346.
Klimesch  281.
Klur  300.

Klusick  2.

Knappe  330.

Kndy  163.

Kocsis  2.

Kodella  s.  Kodello.
Kodello  185.
Koerner  262.
Körnert  42.

Kohl  131.

Kohn  284.

Kohs  242.

Kolar,  Anton  176.

 



—  Wenzel  Theodor  346.

Kolas  s.  Kolar,  Anton.
Kolbe  27.
Komareck  233.
Kommer  269.
Koneizuy  293.
Koranda  26.
Kosack  299.
Koschel  88.
Kosma  299.
Kostka  281.
Kotatko  80.
Kotik  88.
Krätschmer  175.

Kaselowsky  s.  Kaselofskpy.
Kasik 281.

Kragh  153.
Krahl  s.  Kral.
Kral  274.
Kräl  62.
Kramer  330.
Krategel  62.

Kratochvil  185.

Kraus,  Hugo  219.

—  Ignatz  262.

—  Katharina  262.

Krause  67;  Zurücknahme  der
Ausweisung  89.  S.  a.
Petruska.

Kreilick  218.

Kretschmer  162.

Krocker  3.

Kröthann  225.

Kronawetleitner  202.

Krumm  13.

Krummendyk  171.

Krump  s.  Krumm.

Kruttki  168.

Krzanowski  10.

Kubenik  102.

Kubowy  281.

Kühn  3.

Kugler,  Johann  242.

—  Rudolf  67.

Kunstmann  s.  Kunzmann.

Kuntkes  162.

Kuntzmann  s.  Kunzmann.

Kunze  80.

Kunzmann  280.

Kutscher  172.

Ladisch  376.
Lafon  233.
Lagrange  330.
Langer  242.
Lapatsch  54.
Larieu  s.  Boursault.
Laroche  233.
Laute  185.
Lazansky  103.
Leclaire  293.

Leeb  202.

Lefelvre  262.
Legendre  245.
Lehnert  323.
Lembinsky  26.
Lemeure  42.

Lenel  258.
Lennartz  s.  Leonard.
Leonard  163.
Levy  242.

Lewin  230.

Lieber  330.
Liepold  288.
Lindner  103.

Link,  Johann  132.
—  Karl  176.
Linke  84.

Lion  262.

Livora  299.

Lobb  2.

 

Lontiê  203.

Loos  89.

Lorber  274.

Lorenz,  Franz  153.

—  Heinrich  201.

Louel  225.

Ludikar  278.

Ludwig  175.

Lukasziewitsch  292.

Lutaker  132.

Lux,  Franz,  aus  Weidenau
367

—  Franz,  aus  Zottig  103.

Mache  373.
Mackowiez  284.
März  171.

Maier,  Anton  370.
—  Lorenz  219.
Maire  304.
Maiwald  153.
Malen  240.
Malinsky  62.
Malinyn  61.
Malitscheck  225.
Malmsten  s.  Malen.
Manasewitz  269.
Mandl  348.

Manert  373.
Manessier  330.
Marbach  330.
Marcel  278.

Marck  42.

Marochau  s.  Marucha.
Marsch  54.

Martin  300.
Martinek  174.
Marucha  304.
Marwan  s.  Patzelt,  Josef.
Masson  377.
Masternack  374.
Mateha  186.
Mathiasch  168.
Mauler  274.

Maxa  13.

Mazur  230.

Meier  171.

Meister  346.
Melchior  154.
Memel,  Johann  257.
—  Johann  Patricius  218.
Menard  258.
Mennert  176.
Menza  225.

v.  Menzel  153.
Meocente  18.
Méttile  288.

Meyer,  Anna  274.
—  Heinrich  225.

—  Heinrich  Andreas  98.
—  Jakob  300.

—  Josua  201.

—  Wilhelmine  304.
Mianto  284.
Michales  266.

VII

Michalkski  s.  Stradomski.
Michel  300.
Michelsonn  245.
Micklas  240.
Mikolasik  323.
Mikula  153.

Milac  171.

Miltsch  281.
Minderl  26.

Minet  186.
Mischler  349.
Miserik  s.  Kubenik.
Mitschak  27.
Mochel  269.
Möller,  Alfred  373.
—  Jens  Wilhelm  232.
Mohr  42.
Monchablon  269.
Montbargnier  374.
Montbelli  4.
Montéléon  89.
Moritz  175.

Mott  26.

Mudra  13.

Müller,  Franz  171.
—  Friedrich  233.
—  Josef  13.

—  Ludwig  61.

Nacowsky  281.

Nagorzycki  230.

Nase  45.

Nehlick  2.

Neisse  89.

Nekola  s.  Nikola.

Nellke  219.

Nermel  274.

Nesbit  377.

Neugebauer  186.

Neuhöfer  26.

Neumann,  August  s.  Glaser.

—  Christian  98.

—  Johann  277.

Neuweiler  202.

Neven  278.

Niederweiß  18.

Nielsen,  Peter,  aus  Kolding
376.

—  —  aus  Winding  28.

Nikola  84.

Nink  88.

Nobis  348.

Noel  281.

Nowack  132.

Nowacki  242.

Nurdin  282.

Nußbaum  185.

Oettli  281.  s
Opitz  46.

Oppelt  46.

Orloff  18.

Ostrowski  225.
Owsiany  266.
        <pb n="8" />
        VIII

Pätsche  377.

Pages  55.

Palme  2.

Paludan  27.

Patzak  240.

Patzelt,  Ferdinand  45.

—  Josef  175.

Paulus  98.

Parlick  175.

Pawlik  230.

Payen  62.

Peczalka  67.

Pellé  154.

Peppo  172.

Peretz  374.

Perez  42.

Perina  s.  Berczina.

Perouchi  349.

Peters,  Heinrich  aus  Teborg
278

—  Heinrich  aus  Ter-Borgh
186.

Petersen  304.
Peterson  2.
Petit  168.
Petrasch  232.
Petrowsky  10.
Petruska  839.
Pfau  172.
Philipotaux  26.
Pieré  262.
Pierson  55.
Pietsch  202.
Piret  233.
Platiau  26.
Plischke  98.
Podhajsky  163.
Pohl  201.
Pokorny  46.
Popa  345.
Potièé  186.
Povenz  84.
Pregartbauer  3.
Priesnitz  162.
Prokop  219.

Quérin  370.

Kaab  277.
Rack  55.
Rahmisch  68.
Raimann  42.
Rakowsky  153.
Rapp  374.
Rappaport  288.
Naschier  41.
Rasmussen  348.
Rauchfuß  67.
Rehurek  61.
Reich  274.
Reichard  84.
Reinhard  28.
Reinisch  67.
Reiprich  10.
Remen  337.

Renard  346.
Renger  46.

Rennemann  s.  Tennenbaum.

Rewitzer  68.
Richter  171.
Riecke  3.
Riedel  27.
Rieger  323.
Ripoli  330.
Ritschel  68.
Ritter  278.
Roche  337.
Roedling  225.

Rosenbaum,  Jakob  s.  Abramski.

—  Moritz  232.
—  Samuel  281.
Rosenfeld  144.
Rosenthal  80.
Rosignal  266.
Roßmolsky  46.
Roussek  98.
Ruch  172.
Ruciczka  278.
Ruciczkowa  s.  Ruciczka.
Rudolf  55.
Ruegg  203.
Ruski  13.

Ruß  2.
Rußmüller  28.
Ruszitzka  46.
Rypolski  288.
Rzehak  171.

Sacha  46.
Sacher  132.
Salm  144.
Salomon  80.
Salzorn  242.

anda  323.
Sandberg  10.
Santontsch  284.
Santoro  26.
Sauer  232.
Schaefer,  Alois  9.
Schäfer,  Stefan  171.
Scharnage  202.
Schartel  201.
Scheeren  281.
Schefrik  61.
Scheithauer  299.
Schierl  98.
Schiller,  Karl  Auguft  84.
—  Leopold  144.
Schimek  162.
Schimschak  277.
Schirmer  242.
Schladenhauffen  323.
Schlegel  168.
Schlitter  88.
Schlosser  225.
Schmalz  376.
Schmetana  s.  Smetana.
Schmid  61.
Schmidhauser  330.

 

Schmidt,  August  Friedrich  42.

—  Johann  293.

—  Josef  293.
Schnaubelt  84.
Schneider  10.

Schölen  185.

Schönbek  278.
Schönfeld  55.

Scholz  281.

Schrai  269.

Schreiber  219.

Schreieck  28.

Schubert,  Dominik  219.
—  Johann  232.
Schulz,  Adolf  202.

—  Auguftin  67.

—  Karl,  aus  Maftricht  10.

—  Karl,  aus  Zastolowitz  370.

Schuopp  54.
Schwab  175.
Schwammel  293.
Schwarz  336.
Schweska  202.
Schwob  370.
Scotti  374.
Sedlaczek,  Albert  345.
—  Johann  171.
Seemann  171.
Seerup  67.
Seichter  13.
Seiffert  330.
Sefkora  3.
Seiler  323.
Seltmann  67.
Sepper  175.
Seuret  304.
Seves  55.
Siegismund  2.
Signatowicz  280.
Silbermann  242.
Singer  240.
Sins  42.
Skolnik  304.
Slöger  293.
Smeikal  s.  Smenykal.
Smelik  3.
Smerkow  61.
Smetana  245.
Smeykal  370.
Smolack  89.
Sobermann  288.
Sobieslawsky  28.
Solowovsky  46.
Soudil  346.
Souffler  176.
Spang  241.
Spiegel  45.
Spitz  277.
Springer  131,  233.
Stadelwieser  240.
Stadlhofer  153.
Stanzel  s.  Heda,  Johann.
Staub  245.
Stefan  348.
Steidler  284.

Steinberger  144.
Steinhardt  62.
Steinkohl  154.
Stelzig  55.

Sterensos  225.
Stevens  230.

Stiasni  168.

Stiasny  s.  Stiasni.
Stöckelmacher  s.  Michel.
Stöckli  80.
Stradomski  98.
Stranzinger  103.
Strickers  377.
Strobach  153.

Stroedter  4.

Studerus  4.
Studhalter  61.

Sturm  281.

Süßfein  257.

Supola  61.
Svahn-Björkmann  144.
Spenson  230.
Svensson  103.
Swaton  202.

Switiwy  269.

Syrofky  262.

Syskand  266.

Syttky  300.
Szarawarski  55.
Szczodrowski  175.
Szokalewitsch  131.
Szuklewitsch  s.  Szokalewitsch.
Szymanski  239.
Szymczewska  67.

Taborski  186.

Tater  175.

Tauber  348.

Tavola  370.

Tennenbaum  293.

Terber  233.

Thamm  376.

Théodore  163.

Thiessen  89.

This  46;  Zurücknahme  der
Ausweisung  186.

Thör  266.

Thol  68.

Thomas  89.

Tintalla  61.

Tober  97.

Todero  13.

Tomascheck  203.

Tompson  61.

Tomsa  284.

Tomsson  s.  Tompfon.

Trehel  55.

Treppte  4.

Trömer  89.

Troja  55.

Trotowiel  s.  Chinsky.

Trouillard  278.

Truka  163.

Tünnissen  336.

Turznik  28.
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                                                                                                                                                                       IX  Hebel  257.
Ugwitz  89.

Uhl  175.

Ullrich,  Anton  42.
—  Franz  293.
Urbaniak  299.
Urie  242.

Baclavit  330.
Vanderdonckt  346.
Vicenetz  175.
Viehrig  175.

Vieß  232.

Vogel  46.

Volk  185.

Volkmer,  Franz  131.
—  Josef  230.

Wäckerlin  10.
Wähle  176.
Walcher  233.
Walenta  42.
Walter,  August  185.
—  Franziska  2.
—  Pauline  2.
Wanitschek  80.
Wanka  s.  Mott.
Wanke  274.
Wanner  300.
Warkojus  280.
Waschak  154.
Waschischek  162.
Waschke  103.
Watzeck  292.
Weber,  Johann,  aus  Altkinsberg
  67.
—  Johann,  aus  Oberhof  26.
—  Karl  89.
Weidl  337.
Weidler  274.
Weinlich,  Anton  2.
—  Karoline  299.
Weiß  98.
Weißberg  284.
Weißer  2.
Wennig  348.
Wenzel,  August  131.
—  Franz  144.
—  Willibald  202.
Werner,  David  349.
—  Jakob  144.
—  Julius  346.
Wesselli  175.
Weteschnik  61.
Widmer  258.

Wilhelm,  August  18.

—  Georg  330.

Willms  225.

Wiltrakis  62.

Winkler,  Anton  242.

—  Franz  281.

Winter  131.

Wischniowski  97.

Wißling  3.

Wit  284.

Witt  144.

Wlach  323.

Wölfel  s.  Liepold.

Wojacek  185.

Wokurka  373.

Wolf  201.

Wolff  18;  Zurücknahme  der
Ausweisung  104.

Wollitzer  278.

Wollmann  242.

Wondersz  185.

Woprsall  18.

Wozenilek  245.

Zambotti  269.
Zamecznik  54.
Zammit  201.
Zapletal  9.
Zdunek  84.
Zechini  171.
Zellinger  330.
Zettelmann  230.
Zielinski  88.
Zika  28.
Zimmermann  3.
Zirm  176.
Zrenk  61.
Zuckerstein  131.
Zürcher  266.
Zumstein,  Jakob  288.
—  Johann  377.
Zweibrod  13.
Zweier  201.
Iwicker  84.

Zurücknahme  von  Ausweisungen:

Bär  282.
Johmann  225.
Masson  282.
s.  a.  Chinsky,
Cruchten,
Groher,
Krause,
This,
Wolff.

B.

Betriebsreglement,  (s.  u.  Eisenbahnen.
Branntwein;  Abänderungen  des  Regulativs,  betr.  die  Steuerfreiheit
  des  B.  zu  gewerblichen  Zwecken  28.

 

C.
Civilprozeßverfahren  in  Rußland  f.  unter  Gerichtsverfassung.


Cuxhaven,  s.  u.  Zollgrenze.

D.

Denaturirung  von  Branntwein  28.

E.

Einjährig-freiwilliger  Militärdienst.  Verzeichniß  der
höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  berechtigt  sind  105;  Nachtrag
291

—  Provisorisch  berechtigte  Anstalten  120,  180.

Einnahmen  an  Zöllen  und  Verbrauchssteuern  etc.  Vom  1.  April
1882  bis  Ende:  Dezember  1882  16;  1883  Januar  44,  Februar
70,  März  122;  für  das  Etatsjahr  1882/83  189;

vom  1.  April  1883  bis  Ende:  April  158,  Nachtrag  169;
Mai  190,  Juni  236,  Juli  250,  Nachtrag  259;  August  276,
Nachtrag  290;  September  298;  Oktober  332;  November  372,
Nachtrag  376.

—  s.  a.  u.  Zölle  und  Steuern.

Eisenbahnen.  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Betriebsreglements
  für  die  E.  Deutschlands  71,  99,  235.

—  s.  a.  u.  Massengüter.

Embleme,  (.  u.  Zolltarif.

F.

Frankreich  s.  u.  Literar-Konvention;  Schiffsvermessung.
Freipässe  für  Musterstücke.  Ermächtigung  der  obersten  Landesfinanzbehörden,
  die  den  Hauptämtern  zustehende  Befugniß  zur
Ausfertigung  von  F.  im  Bedürfnißfalle  auch  anderen  Stellen
beizulegen  40.

G.

Gerichte.  Verzeichniß  der  Civil--  und  Strafgerichte  der  im
österreichischen  Reichsrathe  vertretenen  Königreiche  und  Länder
206

Gerichtskosten;  Aenderungen  im  Verzeichniß  der  zur  Einziehung
bestimmten  Stellen  12,  227,  241.

Gerichsverfassung  und  Civilprozeßverfahren  in  Rußland.
Zusammenstellung  der  wesentlichsten  Bestimmungen  134;  Nachtrag
  181.

Getreide,  s.  u.  Zolltarif.

Gewerbeordnung;  Ausführungsbestimmungen  zur,  305.

H.

Handbuch  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1883.  Ankündigung
  der  Herausgabe  19;  Erscheinen  69.

—  für  die  deutsche  Handelsmarine;  Erscheinen  289.

Handelsverträge,  (s.  u.  Zolltarif.

Heimathwesen.  Zusammenstellung  über  die  Geschäfte  des
Bundesamts  für  das  H.  während  des  Geschäftsjahres  vom
1.  Dezember  1881  bis  dahin  1882  49.

—  (s.  a.  u.  Unterstützungswohnsitz-Gesetz.

Holz  s.  u.  Transitlager.
        <pb n="10" />
        X.

Italien  s.  u.  Schiffsvermessung,  Zolltarif.
Justiz-Statistik,  deutsche;  Erscheinen  247.

K.

Kauffahrteischiffe,  deutsche;  Uebersicht  über  die  Zahl  der  registrirten
  und  der  in  den  Schiffsregistern  gelöschten  83.

Konsulate  und  Konsular-Agenturen,  deutsche.

Aufhebungen  bezw.  Einziehungen;  in:  Molde  20,  Nicarleby  218,
Syra  265,  Taganrog  302.

Zuweisung  von  Amtsbezirken;  in:  Rustschuk  37.

Konsulate  und  Konsularx-Agenturen,  ausländische.

Abgrenzung  der  österreichisch-ungarischen  Konsular-Aemter  in
Deutschland  260.

Konsuln  des  Deutschen  Reichs  (General-Konsuln,  Konsuln,  Vize-Konsuln,
  Konsular-Ageuten).

Ernennungen  bezw.  Bestellungen;  in:

Adelaide  15;  Aden  283;  Alicante  48;  Amasia  66;  Ayr  245;
Bahia  165;  Bangkok  66;  Bassein  290;  Benicarlo  174;
Blas  (San)  302;  Brevig  232;  Budapest  224;  Cairo  102;
Campbelton  245;  Carlshamn  268;  Cartagena  48;  Cearä  165;
Cebu  37;  Chihuahua  224;  Cochabamba  283;  Constantinopel
  43;  Cruz  (Santa)  de  Teneriffe  260;  Diego  (San)  36;
Dublin  268;  Farsund  275;  Fraserburgh  15;  Guanajuato  275;
Helsingfors  86;  Jaluit  184;  Juan  (San)  37;  Landskrona
  238;  Libau  20;  Liverpool  224;  London  165;
Madrid  127;  Mailand  339;  Merida  165;  Mexico  174;
Milford  20;  Monrovia  102;  Nazaire  (St.)  257;  Neapel  339;
New.  YNork  57;  Nicolajew  5;  Osorno  174;  Papeete  37;
Paz  (La)  218;  Ponce  174;  Rotterdam  155;  Singapore  367;
Sunderland  15;  Syra  265;  Tamatave  48;  Tehuantepec  165;
Tepic  170;  Toronto  268;  Tréport  232;  Tunis  268;  Valparaiso
  127;  Zierikzee  225.

Ermächtigungen  zur  Abhörung  von  Zeugen  und  zur  Abnahme
von  Eiden;  in:  Francisco  (San)  201,  Hongkong  348,  New-York

  57.

Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten;  in:
Alexandrien  143,  Apia  155,  Bahia  238,  Bangkok  102,
Cairo  143,  Cochabamba  299,  Constantinopel  66,  Lima  232,
Nagasaki  170,  Paz  (La)  331,  Rio  de  Janeiro  265,  Santos
299,  Tokio  145.

Entlassungen;  in:  Auckland  5,  José  (San)  de  Guatemala  260,
Tokio  265.

Todesfälle;  in:  Basel  86,  Carlshamn  5,  Dunkalk  86,  Gefle
331,  Juan  (San)  299,  Londonderry  271,  Malaga  367,
Nikarleby  66,  Patras  321,  Port  of  Spain  184,  Suez  165,
Toronto  37.

Konsuln,  ausländische  (General-Konsuln,  Konsuln,  Deputy-Konsuln,
  Vize-Konsuln,  Konsular-Agenten,  Handelsagenten,
Vize-Handelsagenten).

Exequatur-Ertheilungen;  in:

Aachen  285;  Berlin  66,  245,  257;  Bremen  43,  174,  227;
Breslau  245;  Danzig  170,  348;  Düsseldorf  238;  Elberfeld
  143,  227;  Essen  127;  Frankfurt  a.  M.  93,  339;
Greifswald  165;  Hamburg  20,  79,  86,  127,  348;  Hannover
  268;  Karlsruhe  5,  15;  Kiel  174,  265;  Leer  127;
Lübeck  86,  290;  Sonneberg  127;  Stettin  280,  299,  331.

L.
Landwehrs-BezirksEintheilung;  Aenderung  11.

 

Leuchtölfabrikation,  s.  u.  Petroleum.
Literar-Konvention  mit  Frankreich.  Ausführungsbestimmungen
  317.

M.

Massengüter.  Bestimmungen,  betr.  die  Ermittelung  des  zollpflichtigen
  Gewichts  von  in  Eisenbahnwagenladungen  eingehenden
  M.  91.

—  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  M.  im  Sinne  des  Gesetzes
über  die  Waarenstatistik  373.

Melilotenblüthen  s.  u.  Taback.

Milch,  kondensirte,  s.  u.  Zucker.

Militäranwärter.  Verzeichniß  der  Anstellungsbehörden  der
Reichsverwaltung  im  Sinne  der  Grundsätze  für  die  Besetzung
der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  mit  M.  339.

Musterregister.  Abänderung  des  §.  12  der  Bestimmungen
über  die  Führung  des  M.  325.

Musterstücke  s.  u.  Freipässe.

N.

Naturalverpflegung;  Betrag  der  für  1884  zu  gewährenden
Vergütung  375.

Nautisches  Jahrbuch  für  das  Jahr  1886,  Erscheinen  275.

Notenbanken,  deutsche;  Status  derselben.  Ende  Dezember
1882  6;  1883  Januar  38,  Februar  64,  März  94,  April  156,
Mai  178,  Juni  228,  Juli  248,  August  272,  September  286,
Oktober  326,  November  368.

O.

Ober-  Seeamt  s.  u.  Seeämter.
Oesterreich,  s.  u.  Gerichte.

P.

Petroleum.  Bestimmungen,  betr.  die  zollfreie  Ablassung  für
andere  gewerbliche  Zwecke  als  die  Leuchtöl-  und  Leuchtgasfabrikaion
  366.

-Petroleumprober, Abel’scher; Erscheinen einer amtlichen Aus
gabe  der  Vorschriften,  betr.  den  P.  1.

Postordnung;  Abänderungen  71.

Preßgesetz.  Verbot  einer  ausländischen  Zeitschrift,  s.  Wiener  Allgemeine
  Zeitung.

Prozesse  bezüglich  der  Stempelabgaben,  s.  das.

Prüfungen,  s.  u.  Aerzte,  Apotheker.

R.

Reblaus.  Ausfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen
Pflänzlinge  238.

Reichsangehörig  keit.  Bestimmungen,  betr.  die  Statistik  über
die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Reichs=  und  Staatsangehörigkeit
  20.

Reichsgericht.  Vorschriften  über  die  Dienst=  und  Geschäftsverhältnisse
  der  bei  dem  R.  mit  den  Zustellungen  zu  beauftragenden
  Beamten  159.

—  s.  a.  u.  Stempelabgaben.
        <pb n="11" />
        Reichskassenscheine.  Nachweisung  der  bis  Ende  März  1883
stattgehabten  Ausführung  des  Gesetzes,  betr.  die  Ausgabe  von
100

Reichsstempelabgaben  s.  u.  Stempelabgaben.

Rinderpest;  Bekanntmachungen,  betr.  das  Auftreten  derselben
289,  295;  Erlöschen  der  Seuche  301.

Rohrzucker,  s.  u.  Zucker.

Rohzucker,  s.  u.  Zucker.

Rußland,  (.  u.  Gerichtsverfassung.

S.

Salz  s.  u.  Transportkontrole.  .

Schiffahrts-Abgaben  an  der  Sulina-Mündung;  Zusatzbestimmungen
  zu  dem  Tarif  17.

Schiffsliste,  amtliche,  der  deutschen  Kriegs=  und  Handelsmarine
mit  ihren  Unterscheidungssignalen,  für  1883.  Erscheinen  45;
Nachträge  102,  231,  290.

Schiffsregister,  s.  u.  Kauffahrteischiffe.

Schiffsvermessung.  Bestimmungen  über  die  Anerkennung
der  in  französischen  Schiffspapieren  enthaltenen  Vermessungsangaben
  in  deutschen  Häfen  82.

—  Bestimmungen  über  die  Anerkennung  der  in  italienischen
Schiffspapieren  enthaltenen  Vermessungsangaben  in  deutschen
Häfen  127.

—  Nachtrag  zu  den  Bestimmungen  über  die  Anerkennung  der  in
spanischen  Schiffspapieren  enthaltenen  Vermessungsangaben  in
deutschen  Häfen  265.

—  Uebersicht  über  die  Zahl  der  von  deutschen  Behörden  1882
ausgefertigten  Schiffs-Meßbriefe  123.

Schweine.  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung,  betr.
das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schw.,  Schweinefleisch  und
Würsten  amerikanischen  Ursprungs  92.

Seeämter.  Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  S.
Erscheinen  des  IV.  Bandes;  1.  Heft  45,  2.  Heft  87,  3.  Heft
174,  4.  Heft  231,  5.  Heft  302.

Spanien,  (.  u.  Schiffsvermessung,  Zolltarif.

Spielausweise,  s.  u.  Stempelabgaben.

Spielkartenstempel  von  sog.  Widderkarten  333.

Staatsangehörigkeit;  Formular  für  Bescheinigungen  über
die  St.  66.

—  s.  a.  u.  Reichsangehörigkeit.

Statistik,  s.  u.  Justiz.  Statistik,  Massengüter,  Reichsangehörigkeit,
Stempelabgaben,  Veredlungsverkehr,  Zölle  und  Steuern,  Zollzuschlag.


Steinkohlenbergwerke,  „  r  werke,  s.  u.  Arbeiter.

Stempelabgaben.  Abänderungen  der  Ausführungsvorschriften
zu  dem  Gesetz  wegen  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  8,263.

—  Stempelpflichtigkeit  der  Spielausweise  bei  Ausspielungen  geringwerthiger
  Gegenstände  347.

—  Aufnahme  der  Prozesse  bezüglich  der  St.  in  die  Nachweisung
der  auf  die  Zölle  etc.  bezüglichen  Prozesse  47.

—  Urtheil  ded  Reichsgerichts  vom  2.  Mai  1883,  betr.  die  Anwendung
  des  Reichsstempelgesetzes  251.

Sternanis.  Zulassung  von  Privat. Transitlagern  1.

Strafregister.  Aenderung  der  Nachweisung  der  zur  Führung
von  St.  bestimmten  Behörden  244.

Sulina--Mündung,  (.  u.  Schiffahrts-Abgaben.

T.

Taback.  Verwendung  von  Melilotenblüthen  zur  Herstellung  von
Tabackfabrikaten  173.

—  Ausfuhrvergütung  für  T.  und  Tabackfabrikate  333.

Talg  f.  u.  Zolltarif.

 



Tara.  Abänderung  von  Tarasätzen  48.

Thierausstellung  in  Hamburg  f.  u.  Zolltarif.  

Transitlager  (Privat.)  für  Bau=  und  Nutzholz  231;  Sternanis  1.

Transportkontrole  über  Salz  im  Grenzbezirke  der  Provinz
Schlesien  145;  desgl.  Schleswig-Holstein  321.

U.

Umschließungen  von  Flüssigkeiten  s.  u.  Zolltarif.

Unterstützungswohnsitz-Gesetz;  Auslegungen  desselben
seitens  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen  52,  58,  87,
141,  166,  181,  216,  302,  321,  328,  334.

V.

Veredlungsverkehr.  Abänderung  der  Vorschriften  über  die
statistische  Anschreibung  des  V.  146.

W.

Waarenstatistik  s.  u.  Massengüter.
Waarenverzeichniß,  amtliches,  s.  u.  Zolltarif.
Weinbeeren,  Weinmeische  s.  u.  Zolltarif.
Widderkarten  s.  u.  Spielkartenstempel.
Wiener  Allgemeine  Zeitung;  Verbot  62.

Z.

Zeitschriften,  ausländische.  Verbot  einer  solchen,  s.  Wiener
Allgemeine  Zeitung.

Zölle  und  Steuern.  Wegfall  der  Jahresübersichten  über  die
Einnahmen  an  Z.  u.  St.  237.

—  Personalveränderungen  bei  den  zur  Kontrole  den  Direktivbehörden
  und  Hauptämtern  beigeordneten  Beamten  9,  43,  82,
133,  155,  170,  177,  205,  231,  260  371,  375.

—  s.  a.  u.  Branntwein,  Einnahmen,  Stempelabgaben,  Zolltarif.

Zollgrenze.  Verlegung  derselben  bei  dem  Bahnhofe  in  Cuxhaven
  223.

Zolltarif.  Aenderungen  in  Folge  Abschlusses  des  Handelsvertrags
  mit  Italien  221;  desgl.  mit  Spanien  243.

—  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  wegen  Ausdehnung
  der  Zollermäßigungen  in  den  Tarifen  A  der  Handelsverträge
  mit  Italien  und  mit  Spanien  295.

—  Aenderungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  351;  desgl.
bezüglich  der  Positionen  Weinbeeren  und  Weinmaische  267.
Zusatz  zu  dem  Instruktionspunkt  III  des  Waarenverzeichnisses
in  Betreff  der  Zolltarifirung  bei  Gemengen  von  Getreridearten
  173.

—  Zollbehandlung  von  Talg  zu  gewerblichen  Zwecken  81.

—  —  der  in  öffentlichen  Niederlagen  oder  Privatlagern  entleerten
Umschließungen  von  Flüssigkeiten  224.

—  Oertliche  Erhebung  von  Zollbeträgen  unter  5  Pfennig  57.

—  Zollfreie  Ablassung  der  Embleme  der  diplomatischen  Verreeter
und  Konsuln  fremder  Staaten  177.

—  Zollfreie  Wiedereinfuhr  der  auf  der  landwirthschaftlichen  Thierausstellung
  in  Hamburg  ausgestellten  Gegenstände  187.

—  s.  a.  u.  Massengüter,  Zucker.

Zollzuschlag.  Einführung  statistischer  Nachweisungen  über  die
mit  einem  Z.  belegten  Waaren  237.

Zucker,  Gewichtsermittelung  von  Rohzucker  bei  der  Ausfuhr  81.

—  Zollfreie  Ablassung  von  Rohrzucker  zur  Herstellung  von  kondensirter
  Milch  40.
        <pb n="12" />
        Datum

Chronologische  Uebersicht

XI.  Jahrganges  1883.

 

 

 

der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt.  des  Seite.
Bekanntmechungen  «  Blattes.
1882.

21.  November  Iusatznn  mmungen  zu  dem  Tarif  der  an  der  Sulina-  Mündunz  zu  erhebenden

  Schiffahrts-Abgaben  .....  ...  4  17
1883.
5.  Januar  Erscheinen  einer  amtlichen  Ausgabe  der  Vorschriften,  betreffend  den

Abel'schen  Petroleumprober  1  1

5.  „  Abänderung  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetz  vom  1.  Juli
1881  wegen  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  2  8
13.  „  Aenderung  der  Landwehr--Bezirks-Eintheilung  3  11
13.  „  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Prüfung  der  Apotherkergehülfen  3  12

—  Bestimmungen,  betreffend  die  Statistik  über  die  Erwerbuns  und  den  Verlust
  der  Reichs.  und  Staatsangehörigkeit  5  20

12.  Februar  Zollfreie    Ablassung  von  Rohrzucker  zur  Herstellung  von  kondensirte Milch......................
7  40
7.  März  Verbot  der  „Wiener  allgemeinen  Zeitung=  .  10  62
12.  „  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken  .  11  63
12.  ,„  Abänderungen  der  Postordnung  vom  8.  März  1879.  12  71

15.  „  Ergänzungen  und  Abänderungen  des  Verzeichnisses  der  Aichungs--  Auf.
sichtsbehörden  und  der  Aichämter  im  Deutschen  Reich  ..  15  96

20.  „  Abänderung,  und  Ergänzung  des  Betriebsreglements  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands.  ..  12  71

21.  „  Bestimmungen  über  die  Anerkennung  deri  in  französischen    Schiffspapieren
enthaltenen  Vermessungsangaben  in  deutschen  Häfen  13  82

12.  April  Bestimmungen,  betreffend  die  Ermittelung  des  zollpflichtiger  Gewichte
von  in  Eisenbahnwagenladungen  eingehenden  Massengütern  15  91

12.  "„  Ausführungsbestimmungen  zur  Lasserlichen  Verordnung,  betreffend  das

Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen,    Schweinefleisch    und  Würsten  amerikanischen
  Ursprungs,  vom  6.  15  92
        <pb n="13" />
        XIII

 

 

 

 

Datum
der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt.  des  Seite.
—  Blattes.
1888.

12.  April  Vorscheiften  über  Aichung  und  Stempelung  von  selbstthätigen  Registrir.
waagen  17  128

15.  "  Abänderung  des  2  -Reglement  uu-  die  hEisenbanen  Deutschlands
  .  ..  16  99

21.  „  Bestimmungen  über  vie  Anerkennung  deri  in  italienischen  Sqistspapieren
enthaltenen  Vermessungsangaben  in  deutschen  Häfen  17  127

—  Verzeichnisse  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von

Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befihigurg  für  den  minjährig-  freiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sind.  17  105

2.  Mai  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  statistische  Ausschreibung  des  Ve
Veredlungsverkehrs.  19  146

11.  „  Vorschriften  über  die  Dienst—  und  Geschäftsverhältnisse  der  bei  dem
Reichsgericht  mit  den  Zustellungen  zu  beauftragenden  Beamten  20  159
17.  „  Zwölfter  Nachtrag  zur  Aich-Ordnung  24  180
2.  Juni  Aerztliche  Prüfungen.  ..  ....  25  191

12.  "„  Provisorische  Befugniß  einer  Lehranstalt  zur  Ausstellun  von  Zeugnissen

über  die  wissenschaftliche  Befähigunz  für  den  einlehein  freiwilligen
Militärdienst.  .....  24  180

30.,  Aenderungen  des  Zolltarifs  aus  Anlaß  des  mit  Italien  abgeschlossenen
Handelsvertrags  .  26  221

19.  Juli  Abänderung  des  Betriebs.  Beglemenis  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
  30  235

22.  „  Wegfall  der  Jahresübersichten  uüber  die  Einnahmen  an  Zöllen    und  gemeinschaftlichen
  Steuern  30  237

22.  „  Einführung  statistischer    Nachweisungen  über  die  mit  einem  Zollzuschlage
belegten  Waaren  30  237
23.  "„  Ausfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge  30  238

6.  August  Die  von  den  Aichungsstellen  zur  Beglaubigung  der  von  ihnen  geaichten
Gegenstände  anzuwendenden  Stempelzeichen  .  39  279
9.  „  Bekanntmachung,  betreffend  den  deutsch-spanischen  Handelsvertrag  32  243

24.  „  Nachtrag  zu  den  Bestimmungen  über  die  Anerkennung  der  in  spanischen
Schiffspapieren  enthaltenen  Vermessungsangaben  in  deutschen  Häfen  35  265

25.  „  Abänderung  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetz  vom  1.  Juli  1881
wegen  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  35  263

4.  September  Abänderungen  des  amtlichen  Wagrenverzeichnisses  bezüglich  der  Positionen
Weinbeeren  und  Weinmaische  36  267

17.  Oktober  Nachtragsverzeichniß  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung

von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig
freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.  4  291

25.  „  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung,  wegen  Ausdehnung

der  Zollermäßigungen  in  den  Tarifen  A  der  Handelsverträge  mit
Italien  und  mit  Spanien  ...  ..  .  43  295
31.  „  Ausführungsbestimmungen  zur  Gewerbeordnung.  44  305
        <pb n="14" />
        XIV

—  —

 

 

 

Datum
der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt.  des  Seite.
Bekanntmachungen  Blattes.
etc.
1883.
3.  November  Ausführung  der  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Frankreich  über
den  Schutz  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst  45  317
12.  „  Abänderung  des  §.  12  der  Bestimmungen  über  die  Führung    des  Musterregisters.
  .  46  325
22.  „  Ausfuhrvergütung  für  Taback  und  Tabacfabrikate.  47  333
24.  „  Verzeichniß  der  Anstellungsbehörden  der  Reichsverwaltunge  im  Sinn
der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  mit
Militäranwärtern  48  339
5.  Dezember  Stempelpflichtigkeit    der  Spielausweise  bei  zu  geringwertiger
Gegenstände  49  347
8.  „  Aenderungen  des  amklichen  Waarenverzeichnissee  zum  Zolltarif  vom
15.  Juli  1879.  .  .  ..  50  351
8.  „  Bestimmungen,  betreffend  die  zollfreie  Ablassung  von  Petroleum  für
andere  gewerbliche  Zwecke  als  die  Leuchtöl-=  und  Leuchtgasfabrikation  50  360
20.  „  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Massengüter  im  Sinne  des  Gesetzes
über  die  Waarenstatistik.  51  373
20.  „  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  vergütenden  Betrage  für
das  Jahr  1884  52  375

 

 

Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="15" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche

Herausgegeben

 

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

 

«  •  .  .
XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  5.  Januar  1883.  Nr. I.
Inhalt:  1.  Maaß=  und  Gewichts-Wesen:  Erscheinen  einer  2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Zulassung  von  Privat-Transitamtlichen
  Ausgabe  der  Vorschriften,  betreffend  den  Abel-  lagern  für  Sternanis;  —  Befugnisse  von  Steuerstellen  1
schen  Petroleumprober  Seite  1  3.  Polizei.  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete..  2

 

 

1.  Maaß=  und  Gewichts-Wesen.

 

Bekanntmachung.

Seitene  der  Kaiserlichen  Normal-Aichungs-Kommission  sind  „Die  Vorschriften,  betreffend  den  Abelschen
Petroleumprober  und  seine  Anwendung,  sowie  seine  Prüfung  und  Beglaubigung  nach  der  Kaiserlichen  Verordnung
  vom  24.  Februar  1882  und  den  in  Ausführung  derselben  erlassenen  Bekanntmachungen  zusammengestellt
  und  mit  Erläuterungen“  herausgegeben.  Das  Werk  ist  in  Carl  Heymanns  Verlag  hierselbst  erschienen
und  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  2  M  zu  beziehen.

Berlin,  den  5.  Januar  1883.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  19.  Dezember  v.  J.  beschlossen,  daß  in  das  durch  Beschluß
des  Bundesraths  vom  17.  April  1871  als  Anlage  A  zu  dem  Regulativ  für  Privatlager  genehmigte  Verzeichniß
  derjenigen  Waaren,  welche  mit  mehr  als  3  M  Zoll  für  100  kg  belegt,  ohne  Mitverschluß  der  Zollbehörde
  zum  Privat-Transitlager  abgelassen  werden  können,  bei  den  daselbst  genannten  Gewürzen  der  Nummer
  25  i  des  Zolltarifs  auch  Sternanis  aufzunehmen  sei.

 

Dem  Königlich  preußischen  Hauptsteueramte  in  Coblenz  ist  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Rohzucker
zum  Zollsatze  von  24  M  für  100  kg  beigelegt  worden.

Den  Großherzoglich  sächsischen  Steueramte  zu  Jena  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I
ertheilt  worden.

 

1
        <pb n="16" />
        -   2  -                                                                                                                                                           3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Nr.   Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.    3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Sven  August  Peterson,  geboren  am  25.  Mai  1836  einfacher  und  wiederholter Königlich  preußische  Re- 118.  Dezember
Arbeiter,  zu  Molilla,  Schweden,  Diebstahl  im  Rückfalll  gierung  zu  Schleswig,  1882.
(11½  Jahr  Zuchthaus  laut
Genntuiß  vom  3.  Mai
1881),
2.  Pietro  Galliani,  Erd  42  Jahre,  aus  Cremona,  Diebstahl  im  wiederholten  Großherzoglich  badischer  16.  Dezember
arbeiter,  talien,  Rückfall  (2  Jahre  Zuchthaus]  Landeskommissar  zu  1882.
laut  Erkenntniß  vom  13.  DeJKarlsruhe,
zember  1880),
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
3.  [Martin  Kocsis,  Draht-geboren  am  15.  März  1863  Betteln  im  wiederholten  Rück-[Königlich  preußischer  Po-17.  November
binder,  zu  Ober-Laditscho  bei  Neu=  Hall,  lizei-Präsident  zu  Berlir882.
stadt,  Ungarn,  ortsangehörig  -
zu  Budatin-Lehota,  Komitat
  Trentsin  (das.),
4.  Josef  Grytza  (nicht  vongeboren  am  4.  November  Landstreichen,  Angabe  eines  Königlich  preußischer  Re16.  Dezember
Grytza),  Schreiber,  frül  1863  zu  Goszgorzyce,  Gou-falschen  Namens  und  Be-Pierungs=  Präsident  zu  1882.
her  Student,  herement  Betrikmn,  Russisch.  trug,  Danzig,
Polen,

5.  Johann  Nehlick,  Draht-80  Jahre,  geboren  und  orts--Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re.  20.  Dezember
binder,  angehörig  zu  Male  Bittse,  ierungs  =  Präsident  zu  1882.
Ungarn,  öslin,

6.  Karl  Klusick,  Handschuh  geboren  am  12.  Oktober  1833  Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußischer  Re-19.  Dezember
macher,  zu  Teschen,  Oesterreichisch=  fall,  gierungs  =  Präsident  zu  1882.
Schlesien,  Breslau,

7.  Ignaz  Ruß,  Pfeffer-geboren  am  15.  Januar  1863  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  desgleichen.

küchler,  zu  Wien,
8.  Wilhelm  Lobb,  Seiler,  geboren  am  21.  Februar  1862  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
zu  Wien,
9.  Vincenz  Hawlener,  geboren  am  11.  Juni  1849  Betteln  im  wiederholten  Rück-  derselbe,  22.  Dezember
Fleischergeselle,  zu  Weipersdorf,  Kreis)  fall,  1882.
Landskron,  Böhmen,
10.  Josef  Weißer,  Arbeitergeboren  1835  aus  Barzdorf,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re27.  Mai  1882.
Böhmen,  gierungs  -  Präsident  zu
Liegnitz,
11.  Johann  Palme,  Schie-geboren  am  16.  Mai  1855,  desgleichen,  derselbe,  6.  November
ferdecker,  aus  Schönlinde,  Böhmen,  1882.
12.  Pauline  Walter,  unver-geboren  1867  zu  Jungbuch,  )
ehelichte,  Böbmen,  desgleich  derselbe  s.  November
13.  Franziska  Walter,  un-geboren  1832,  aus  Soor,  Be-  |  esgleichen,      8. November 1882.
verehelichte  Näherin,  zirk  Trautenau,  Böhmen,  1882.
14.  Anton  Weinlich,  Harfen-geboren  1816  zu  Müsterei,  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
spieler,  Bezirk  Braunau,  Böhmen,
15.  Nikolaus  Siegismund,  geboren  am  20.  April  1847,  desgleichen,  derselbe,  16.  November

Schmiedegeselle,

 

 

aus  Zira  in  Kurland,  Rußland,


 

 

1882.
        <pb n="17" />
        Laufende Nummer.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath
  po.  
.  

  des  Ausgewiesenen.



1.  2.  3.

 

Grund  der  Bestrafung.

4.

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

5.

Datum
des
Ausweisungs.
beschlusses.

6.

 

16.  Franz  Krocker,  Weber,

17.  Franz  Paul  Gysi,  Seidenwirker,



18.
19.

Franz  Eduard  Alexander
Riecke,  Seemann,

Adolf  Glaser  alias  August
  Neumann,  Areiter,


20.  Alois  Kirschenbauer,
Anstreicher,
21.|  Anton  Smelik,  Handlungskommis,

22.  Anna  Endreß,  unverehelichte
  Musikerin,

23.  Georg  Bicker,  Dienstknecht,


 

24.  Eduard  Führer,  Kellner

und  Matrose,

25.  Anna  Pregartbauer,

unverehelichte  Dienstmagd,


26.
27.

Josef  Chalupezky,
Schreinergeselle,

Wilhelm  Zimmermann,
Drechsler,

28.[  Wenzel  Sejkora,  Bäcker,

29.  [Josef  Dinnebier,  Weber

  und  Färber,

30.Wenzel  Kühn,  Tagelöhner,


31.  Adolf  Wißling,  Dienstknecht,


32.

Marie  Eugenie  Henrypierre,


 

geboren  am  1.  April  1860,
aus  Neudörfel,  Bezirk
Jägerndorf,  Oesterreichisch-Schlesien,


geboren  am  21.  April  1862
zu  Buchs,  Kanton  Aargau,
Schweiz,  zuletzt  wohnhaft  zu
New,York,

geboren  am  27.  September
1858  zu  Odessa,  Rußland,
geboren  im  Juli  1864  zu
Darre,  Böhmen,

17  Jahre,  aus  Wien,

geboren  am  24.  März  1854
zu  Krakau,  Galizien,

31  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Adamsfreiheit,
Bezirk  Neuhaus,  Böhmen,

geboren  am  30.  März  1863,
aus  Gilgenberg,  Oesterreich,
ortsangehörig  zu  Neukirchen,
Bezirk  Braunau  (das.),

geboren  am  3.  März  1851,
aus  Klagenfurt  in  Kärnten,
Oesterreich,

geboren  am  20.  Juli  1840  zu
Hussinetz,  Böhmen,  ortsangehörig
  zu  Zwettl,  Bezirk
gleichen  Namens,  Nieder-Oesterreich,


42  Jahre,  aus  Vysetic,  Bezirk
Tabor,  Böhmen,

21  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Dessendorf,
Kreis  Bunzlau,  Böhmen,

26  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Licna  bei  Königgrätz,
  Böhmen,

geboren  1849  zu  Schönlinde,
Böhmen,  ortsangehörig  zu
Hohenleipa  (das.),

41  Jahre,  aus  Hartmannsdorf,
  Böhmen,

geboren  am  23.  November
1863  zu  Stäfa,  Kanton  Zürich,
  Schweiz,

geboren  am  15.  Februar  1844
zu  Socourt,  Kanton  Char.
mes,  Kreis  Mirecourt,
Frankreich,

 

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,  Betteln,  Angabe
  eines  falschen  Namens
und  Gebrauch  einer  fremden
Urkunde,
Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,
Landstreichen  und  Hehlerei,
Landstreichen,  Betteln,  Widerstand
  gegen  die  Staatsgewalt
und  Ruhestörung,
Landstreichen,  Gebrauch  eines
gefälschten  Legitimationspapieres
  und  Angabe  eines

falschen  Namens,
Landstreichen,

desgleichen,
Landstreichen,  Betrugsversuch
und  Hausfriedensbruch,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,
desgleichen,

desgleichen,

 

Königlich  preußischer  Regierungs
  Präsident  zu
iegnitz,

Königlich  preußische  Landdrostei

  zu  Lüneburg,

dieselbe  Behörde,
dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Stade,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Düsseldorf,
Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Pfarrkirchen,

Stadtmagistrat  Passau  in
Bayern,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Sonthofen,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Landshut,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Ebersberg,
Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Bautzen,

dieselbe  Behörde,
dieselbe  Behörde,

Großherzoglich  hessisches
Kreisamt  Worms,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,

derselbe,

 

20.  November
1882.

23.  November
1882.

21.  Dezember
1882.

22.  Dezember
1882.

13.  Dezember
1882.
15.  Dezember
1882.
18.  November
1882.

25.  November
1882.

8.  Dezember
1882.

15.  Dezember
1882.

desgleichen.

11.  Oktober
(ausgeführt
am  4.  Dezember)
  1882.
30.  November
(ausgeführt
am  6.  Dezember)
  1882.
30.  November
(ausgeführt
am  7.  Dezember)
  1882.
15.  Dezember
1882.

20.  Dezember
1882.

desgleichen.
        <pb n="18" />
        ---   4   ---                                                                                                                                               Name  und  Stand

 

—  —  —

 

 

—  —  —  —

 

 

  Laufende Nr.     Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
    Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses
1.  2.  3.  4.  5.  6.
33.  Rudolf.  Stroedter,  geborer  am.  29.  August  1857,Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi/20.  Dezember,
Sattler,  aus  Strada,  Kanton  Grau-  dent  zu  Straßburg,  1882.

34.
35.
36.
37
38.
39.

Karl  Treppte,  Konditor,
Alexander  Montbelli,

Dekorationsmaler,
Wilhelm  Studerus,
Melker,

Anton  Bertin,  Gyyser,
Georg  Batzal,  Tagner,

Alois  Fütterer,  Fleischergeselle,


 

bünden,  Schweiz,

geboren  am  18.  März  1857
zu  Reichenberg,  Böhmen,
geboren  am  5.  Mai  1845  zu
Vicenza,  Italien,

18  Jahre,  aus  Walhdkirch,
Kanton  St.  Gallen,  Schweiz,
41  Jahre,  aus  Remiremont,
Frankreich,
geboren  am.  2.  Mai.  1864  zu
Dijon,  Frankreich,

18  Jahre,  geboren  zu  Wien,

 

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

Landstreichen,
Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,

desgleichen,

 

 

derselbe,
derselbe,
derselbe,
derselbe,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsi,

dent  zu  Metz,
derselbe,

 

22.  Dezember
1882.
desgleichen.

desgleichen.

desgleichen.

28.  November
1882.

21.  Dezember
1882.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="19" />
        Central - Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

XI.  Jahrgang.

 

Berlin,  Freitag,  den  12.  Januar  1883.

Nr.  2.

 

 

Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Entlassung;
Todesfall;  —  Exequatur-Ertheilunng  Seite  5
2.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
Dezember  1882  6
3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend  die

—.—

 

Abänderung  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetz
wegen  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben;  —  Abberufung
eines  Stations-Kontrolörs  .  8

4  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Reichsgebiete..  .....  9

1.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Franz  Frischen  in  Nicolajew  zum

Vize-Konsul  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

Den  Kaiserlichen  Konsul  G.  von  der  Heyde  in  Auckland  ist  auf  seinen  Antrag  die  Entlassung  aus  dem

Reichsdienste  ertheilt  worden.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  Schmidt  in  Carlshamn  ist  gestorben.

 

Dem  zum  argentinischen  General-Konsul  für  Deutschland  mit  dem  Amtssitze  in  Karlsruhe  ernannten  Herrn
Carlos  Stegman  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
        <pb n="20" />
        ----  6   ---- 



 

 

 

2.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
  Ver-  Event.
Laufende Nummer.  .  Sonstige  bindlich-  bindlich.
  Be  zei  ch  nung  Grund.]Reserve-  Noten-  Gegen  Unge.  Gegen  mn  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  SummeGegen  keiten
  der  Kapital.  Fonds.  nnn  30.  Nov.  deckte  30.  Nov.  fällige  30.  Nov.mit  30.  Nov.  30.  Nov.  der  30.  Nov.  weiterge-.
Banken.  Kapital.]  Fonds.  Umlauf.  1882.  Noten.1882.  bindlich.  1882.  Kündi.182. Passiva 1882. Passiva.1882.  gebenen
gungs-  inlän-—
  keiten.  dischen
  frist.  Wechseln.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
1  Reichsbank. 20000  17724¼4  831  131  75  6911  240  266|+  76  377  214  120  4  36  608  —  —  1691-I-1  372L1  184  666  —+  113671  —
2  Städt.  Bank  zu  Breslau  3.000  600  2  839+  182  1  134—  102  5021  —  505  —  —  —  —  9460  —  323  590
3 Kölnische  Privatbank  3  000  750  2031—  253  1  188  15  263—  29  3279—  26  13  —  9336  —  308  427
4 Magdeburger  Privatbank  3  000  606  2  425|+  186  1  175  30  1  —  722  —  42  1—  84  675514  60  1  830
 5  Danziger  Privat  -  Aktien-Bank
  ..  3000  760  2660/  4  200  1259—  33  328  —  4443  3726—  1565  1286  85  11750  —  323  405
6  Provinztal- Aktien.Bank  des
Großherzogthums  Posen.  3000  750  2234/X  599  1320—  294  76  71  14074  233  303|  26770|117  668
7 Hannoversche  Bank  12  000  1020  5136  —.  1253071E  34169654%  1179  93  1632  71128  136—  75712330
8  Frankfurter  Bank  17  143  753  7880  —  2196  3046—  106333689—  1261  5191  +  1720  166—  604%  37  822—  2341  1  782
9 Bayerische  Notenbank  7500  643  65090—  66  32  981  3844  976  +  112  1499—  68  2545—  647  76  903.—  533  1  700
10  Sächsische  Bank  zu  Dresden 30000|  3695  47  706  3  598917218|+  168/1677|  16160  8977—  1197  347  59  92402  F  844
11.Leipziger  Kassenverein  3000  18  2927|/—+—  227  1  431—  140%  10422  21  371—  64  217J  35  7  7421  219  434
12 Chemnitzer  Stadtbank  510  127  493|  35  305  —  200  77  5  157—  1256  187—  68  2968—  77  769
13  Württembergische  Notenbank  9000  43920061  —  608  9791—  63  117—  43  37—  28  953  80  30  607—  599  1  674
14  Badische  Bank  9  000  1  422  15532—  99  9952—  22  5151  33  80  —  960|—  79  27509+  211  1  694
15  Bank  für  Süddeutschland  15  671648  16  145—  833  9  823+  109  10004  —  —  1239+—  122  384804—  711  809
16 Braunschweigische  Baink  10  500  352  2570  —  152  1  695—  1247748  NT  2176  1224—  485  144—  3  22538|+  1536  1289
17|Kommerzbank  in  Lübeck  2  400  64  907.  74  191—  39  1218.  11  2  800  13  45  —  7  4344  72  273
18  Bremer  Bank  16  607  804  5  802  -+  1353  3589+  874  238  4  53  15710  +.  171  105—  179  39266|—  1  397  1  008
 Zusammen:   332  35  329s1  033  56#  +  78261  389  438-+  84  663242  375  35  72446  429  27  11834/+—  722s1  637  Fnen  20  529


l

Zu Spalte 5*:

Zu  Spalte  9  Nr.

Zu .  9

8*:

"15“*

 

 

Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu  100  M
.  200

500

1000

Darunter  140  100  M  noch

97230.4

671  542  100  M

 

522  200  „  (bei  der  Bank  Nr.  6),

100  377  000  M  (bei  den  Banken  1,  6,  8,  10,  11),
259  201  500  M  (-  „
nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.
Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="21" />
        —   7   —                                                                                                                                             Wesen.

banken  Ende  Dezember  1882,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  November  1882.
auf  tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa,

Laufene Nummer.
Metall-  Gegen  Reichs=  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  Laufende Nummer.
30.  Nov.kassen.30.  Nov.  anderer  30.  Nov.  Wechsel.  30.  Nov.  Lombard.  30.  Nov.Effekten.30.  Nov.  30.  Nov.  der  30.  Nov.
Bestand.Scheine.  1882.  Banken.  1882.  1882.  1882.  1882.  Aktiva.  1882.  Attiva.  1882.


18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  26.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
558  730%  9  338  18  7611—  3  843  13  371—  6  181  475  34  +70  780  84  852  +—29977  20  11312  028  24  533—  11981195712—110901
1084  42  6—  2  615  240  4048—  675  4010  —  98  —  —  60—  10  9823—  283  2
776  —  50  12—  2  55  —  216  8086—  16  523—  80  —  —  230—  77  9682—  281½
813  —  107  12—  3  425  266  4690  —  229  858  63  12—  52  167  143  6  977.  811  4
898  4  19  15  —  488+  148  7416—  10005  1343  293  489  23  1  42  ++  211  12  071—  31115
7531  4  16  —  1  16114  144  4619  539  149%  10  —  —  745  52  7  770  886
1  82—  123  32—  17  210  —  82  17  80  .  840  731  —  704t—  1  6  832  J  140  28  136+—  7571
4515—  1563  193  —  22  126—  3074  19228  +  1019  413—+  689  4264  353  2  414—  1  0b5  39  1563—  2253
30  675—  2770  40  3  13944—  1143  40  63443  2  68444%  2688  75—  63  135111  790  76  97060—  5339
17638—  997  73—  124  12777—N  3  032  50  883—  307  3512  +  4469  31220  76  43971—  1153  92  400)  TJ  8441
1017  4  17  5—  1  4744S  3969  102  1399J0  20  —  —  878  +  10  77424  21911
1844  12  23—  11  2—  142  2020—  32  128  J  3  144  13  487  99  2968s  —  7712
9388  351  6—  59  573—  837  18  633+  244  689  10  4811—  1  5371—  307  30  607—  599  13
5299+  27  9—  8  272  4  97  18956  —  419  9211  35  40—  1  2012  475275090  2114
563—  171  25—  37  665—  734  21  9064  799  1090  4  4692  515  794—  1125  34  804—  711115
69  12  51  4  173  202  82244  2263  357  —  —  6  701.  1062  3  +  1  540½
369  —  9  4—  1  3431  4  123  51511.  156  228  T.  30  4244  51  1  1938  1858  77123J  9417
2  100  J  500  3—  3  110—  24  29  3532  175  7872  682  309  —  668  f-  1830  40  4144  1  18

642  391  6  042412  32  537—  8319  745  618+  76  7063  1  34  870  I  12  692  55  41—  4171153  048  111951

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2*
        <pb n="22" />
        —   8   —                                                                                                                                                       3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend

die  Abänderung  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetz  vom  1.  Juli  1881  wegen  Erhebung
von  Reichsstempelabgaben  (Central-Blatt  1881  Seite  283  und  1882  Seite  107).

 

Auf  Grund  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  10.  März  v.  J.  (Central-Blatt  S.  107)  wird  Folgendes

I.  An  die  Stelle  des  dritten  Absatzes  der  Ziffer  2  c  der  oben  bezeichneten  Ausführungsvorschriften
tritt  folgende  Bestimmung:

„Der  auf  inländische  und  auf  andere,  als  vorbezeichnete,  ausländische  Werthpapiere  vermittelst
  Maschine  aufzudrückende  Stempel  besteht  in  einem  verzierten  aufrecht  stehenden  Rechteck,
auf  welchem  sich  der  Reichsadler  und  um  denselben  in  kreisrunder  Einfassung  die  Aufschrift
„REICHS-STEMPEL-ABGABE“  und  das  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden  Abstempelungsstelle,
  darunter  aber  auf  einem  gebogenen  Bande  die  Angabe  des  Steuersatzes:  „FÜNF“  beziehungsweise
  „ZWEI“  oder  „EINS  VOM  TAUSEND“  befinden."

Bis  zur  Herstellung  der  hiernach  neu  anzufertigenden  Stempel  dürfen  die  nach  der  bisherigen  Vorschrift
  angefertigten  weiter  benutzt  werden.
II.  Die  Bestimmungen  unter  Ziffer  2  e  und  3  ebendaselbst  erhalten  folgende  Fassung,  und  zwar:

1.  Ziffer  2  e:

„Nach  jeder  Einzahlung  auf  die  in  den  Tarifnummern  1  bis  3  bezeichneten  Werthpapiere
sind  die  Interimsscheine  nach  den  Vorschriften  unter  Nummer  2  a  bis  2  d  zur  Abstempelung  vorzulegen.
  Die  letztere  erfolgt  nach  den  für  die  Abstempelung  der  vollgezahlten  Werthpapiere  getroffenen
  Bestimmungen  unter  Aufdruck  desselben  Stempels  (2 c)  bei  dem  Quittungsvermerk  über
die  jeweilige  Einzahlung;  dabei  ist  zugleich  der  Ort  und  die  Zeit  der  Abgabenerhebung  vermittelst
  eines  Stempels  ersichtlich  zu  machen.

Der  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Interimsscheine  bedarf  es  indessen  bei
inländischen  Werthpapieren  nicht,  wenn  bei  der  erstmaligen  Vorlegung  der  Interimsscheine  die
volle  tarifmäßige  Abgabe  für  die  voll  gezahlten  Stücke  und  die  ganze  Emission  im  voraus  entrichtet
  worden  ist.  In  Fällen  derartiger  Vorauszahlungen  der  Steuer  sind  die  Interimsscheine
über  dem  Reichsstempelabdruck  mit  folgendem  Vermerk  zu  versehen:

Vollzahlung  ist  vorausbesteuert.

...........  den...........18...
(Firma,  Unterschrift  und  Amtsstempel  der  abstempelnden  Steuerstelle.)“
2.  Ziffer  3:

„Für  die  zur  Versteuerung  angemeldeten  Aktien  und  sonstigen  Werthpapiere  ist  der  volle
tarifmäßige  Betrag  der  Reichsstempelabgabe  von  der  Steuerstelle  auch  dann  zu  berechnen  und
festzustellen,  wenn  für  die  ausgegebenen  Interimsscheine  schon  eine  Reichsstempelabgabe  entrichtet
worden  ist.  Behufs  Anrechnung  der  letzteren  auf  die  Steuer  für  die  definitiven  Stücke  hat  der
Steuerpflichtige  in  der  Anmeldung  den  Betrag  der  einzelnen  auf  die  Interimsscheine  geleisteten
Einzahlungen  und  die  dafür  gezahlten  Abgabenbeträge,  sowie  den  Ort  und  die  Zeit  der  stattgehabten
  Steuererhebungen  anzugeben  und  die  abgestempelten  Interimsscheine  mit  den  abzustempelnden
  Werthpapieren  vorzulegen.  Findet  sich  gegen  die  Zulässigkeit  der  beantragten
Anrechnung  nichts  zu  erinnern,  so  erfolgt  die  Einzahlung  des  für  die  Aktien  etc.  etwa  noch  zu
        <pb n="23" />
        —  9  —

erlegenden  Abgabenbetrages,  die  Quittungsleistung  und  die  Abstempelung  der  Papiere  nach  den
Bestimmungen  unter  Nummer  2b  bis  24.  Auf  der  Anmeldung  (Nummer  2  a)  hat  die
Steuerstelle

a)  den  Betrag  der  nach  dem  Nennwerth  der  einzelnen  Stücke  und  dem  Tarif  überhaupt  zu

entrichtenden  Abgabe,

b)  die  für  die  Interimsscheine  bereits  entrichteten  Abgabenbeträge,  und

c)  die  zur  Ergänzung  der  tarifmäßigen  Abgabe  eingezahlte  Summe
ersichtlich  zu  machen.

Auf  den  Interimsscheinen  sind  vor  deren  Rückgabe  die  Stempelzeichen  durch  Ausschneiden  oder
Durchlochen,  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  auch  in  anderer  sichernder  Art  zu  vernichten;
die  Vernichtung  ist  auf  der  Anmeldung  zu  bescheinigen.

Unter  den  von  der  Steuerstelle  vorzuschreibenden  Bedingungen  dürfen  die  abgestempelten
Interimsscheine  behufs  Feststellung  der  anzurechnenden  Abgabenbeträge  und  Vernichtung  der
Stempelzeichen  auch  vor  der  Verlegung  der  abzustempelnden  definitiven  Stücke  vorgelegt  werden.

Insoweit  in  Folge  der  früheren  Art  der  Abstempelung  aus  den  auf  den  Interimsscheinen  befindlichen
  Steuerstempeln  der  Ort  und  die  Zeit  der  stattgehabten  Abgabenerhebung  nicht  ersichtlich
sind,  bedarf  es  einer  bezüglichen  Angabe  in  der  Anmeldung  (Absatz  1)  nicht.  Auf  Verlangen
der  Steuerstelle  sind  indessen  vor  Bewilligung  der  Anrechnung  des  tarismäßigen  Abgabenbetrages
die  Quittungen  über  die  anzurechnenden  Beträge  beizubringen.“

Berlin,  den  5.  Januar  1883.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Burchard.

 

Der  Stations-Kontrolör,  Königlich  bayerische  Zoll-Inspektor  Henle  zu  Breslau  ist  in  Folge  seiner  Zurückberufung
  in  den  bayerischen  Landesdienst  von  den  ihm  übertragenen  Funktionen  als  Stations-Kontrolör  vom
21.  Dezember  v.  J.  ab  entbunden  worden.

 

4.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

Laufende Nr.   Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Daum

  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

 

1.  Alois  Schaefer,  seboren  am  7.  Juni  1840sschwerer  Diebstahl,  Raub  und  Königlich  preußischer  Re-27.  November
Schmiedepächter,  zu  Bischofswalde,  Bezirk  Verbrechen  gegen  §.  252  des  gierungs  -Präsident  zuseausgeführt
Jägerndorf,  Oesterreichisch  Strafgesetzbuchs  (5  Jahre  Oppeln,  am  14.  De-Schlesien,
  ortsangehörig  zus  Zuchthaus  laut  Erkenntniß  zember)  1882.
Olbersdorf  (daf.),  vom  26.  November  1877),

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

Anton  Zapletal,  Satt-[geboren  am  13.  Juni  1850  zul  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Relergeselle,
  Koschetitz,  Bezirk  Ledetz,  gierungs-Präsident  zu
Böhmen,  und  daselbstforts-  Potsdam,
angehörig,



2.  23.  Dezember

1882.
        <pb n="24" />
        —   10   —

 

 

 

 

Laufende Nr.     Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum des

des  Ausgewiesenen.    Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs
  

  des  Ausgewiesenen  beschlusses.

1.  2.    3.  4.  5.  6.

3.  Josef  Kirsch,  17  Jahre,  aus  Schönwald,  wiederholter  einfacher  Dieb-Königlich  preußischer  Re-27.  Juli  1882.

10.
11.
12.

13.

14.

Josef  Berger,  Tuchmacher,

Johann  Heda  alias
Stanzel,  Fabrikarbeiter,


Viktoria  Franke,  unverehelichte,


Rubin
Arbeiter,

Konrad  Wäckerlin,  Lohgerber,


Krzanowski,

Alexander  Petrowsky,
Handelsmann,

Anton  Schneider,  Lohgerber,


Jänes  Georg  Gotthardt
Sandberg,  Schmied,
Karl  Schulz,  Schiffer,

Anton  Reiprich,  Eisengießergehülfe,


Simon  Amann,  Bierbrauer,


 

Mähren,

geboren  am  6.  Januar  1858
zu  Krotendorf,  Kreis  Troppau,
  Oesterreichisch-Schlesien,
geboren  am  22.  Januar  1861
zu  Friedland,  Bezirk  Römerstadt,
  Mähren,

geboren  am  1.  November
1837  zu  Liebenthal,  Oesterreichisch-
  Schlesien,  und  daselbst
  ortsangehörig,

39  Jahre,  geboren  und  orts.
angehörig  zu  Bendzin,  Russisch.
  Polen,

29  Jahre,  aus  Siblingen,
Kanton  Schaffhausen,
Schweiz,

geboren  am  19.  Juni  1862
zu  St.  Petersburg,  Rußland,


geboren  am  30.  Mai  1841
zu  Kratzau,  Böhmen,

23  Jahre,  aus  Gothenburg,
Schweden,
45  Jahre,  aus  Mastricht,

Niederlande,

geboren  am  13.  Dezember
1854  zu  Trachona,  Bezirk
Tepl,  Böhmen,  und  daselbst
ortsangehörig,

41  Jahre,  angeblich
Amerika,

aus

 

stahl,  Landstreichen  und  wiederholte
  Annahme  eines  falschen
  Namens,
Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,  Betteln  und
Gebrauch  eines  falschen  Legitimationspapieres,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,
Betteln  im  wiederholten  Rückfall.


Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

Landstreichen,  Betteln  und
Gebrauch  eines  falschen  Zeugnisses,


Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen  und  Sachbeschädigung,


 

 

Regirungs  .=  Präsident  zu
Breslau,

derselbe,
derselbe,

Königlich  preußischer  Reierungs
  =  Präsident  zu
Oppeln,

derselbe,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Hannover,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Aurich,
Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Stade,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Tirschenreuth,

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Freiburg,

 

11.  Dezember
1882.

23.  Dezember
1882.

8.  (ausgeführt
am  16.)  Dezember
  1882.

1I.  (ausgeführt
am  15.)  Dezember
  1882.
29.  Dezember
1882.

27.  Dezember
1882.

1.  Dezember
1882.

18.  Dezember
1882.

29.  Dezember
1882.

3.  Dezember
1882.

20.  Juni  1882.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="25" />
        Central - Blatt                                                                                                                                             für  das                                                                                                                                                    Deutsche  Reich.                                                                                                                     Herausgegebe                                                                                                                                      im                                                                                                                                                   Reichsamt des Inneren.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.



für  das



    

 

—  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

XI. Jahrgang.         Berlin,  Freitag,  den  19.  Januar  1883.    Nr. 3.



  

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Militär-Wesen:  Aenderung  der  Landwehr-Bezirks
  Eintheilung  Seite  11
2.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Ergänzung  der  Bestimmungen
  über  die  Prüfung  der  Apothekergehülfen  12
3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Befugnisse  von  Zoll=  und
Steuerstellen.  12

 

4.  Justiz-Wesen:  Aenderung  im  Verzeichniß  der  zur  Einziehung
  von  Gerichtskosten  bestimmten  Stellen  12

5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete.  .  13

 

1.  M i l i t ä r  - W e se n.

 

Bekanntmachung.

Inm  Anschlusse  an  die  Bekanntmachung  vom  1.  April  v.  J.  (Central-Blatt  1882  S.  145)  wird  die  dem  §.  1
des  ersten  Theils  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  als  Anlage  1  beigefügte  Landwehr-Bezirks-Eintheilung
  (Central-Blatt  1875  S.  609—626)  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  §.  1  Ziffer  6  a.  a.  O.
auf  Seite  621  an  der  einschlägigen  Stelle  berichtigt,  wie  folgt:

 

 

 

 

 

,  Bundesstaat.
Armee-  Infanterie-  Landwehr  Verwaltungs=  (bezw.  Aus-  (Provinz,  bezw.
Korps.  Briaade.  hebungs-)  Bezirke.  Regierungs-Korps.
  Brigade.  Regiment.  Bataillon.  Bezirk.)
XII.  48.  7.  Königlich  säch.,  2.  (Wurzen).  Amtshauptmannschaft  Königreich
(Königlich  (4.  Königlich  sisches  Nr.  106.  Grimma,  Sachsen.
sächsisches.) sächsische.)  Oschatz.

 

 

 

 

Vorstehende  Veränderung  tritt  erst  vom  1.  April  1883  ab  in  Wirksamkeit.

Berlin,  den  13.  Januar  1883.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.
        <pb n="26" />
        —  12   —                                                                                                                                                  2.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend
die  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Prüfung  der  Apothekergehülfen.

 

Der  Bundesrath  hat  beschlossen,  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Apothekergehülfen,  vom
13.  November  1875  (Central-Blatt  S.  761)  durch  die  nachstehende  Vorschrift  zu  ergänzen:
Als  Apothekergehülfe  darf  nur  serviren,  wer  den  maßgebenden  Vorschriften  über  die
Prüfung  der  Apothekergehülfen  durchweg  genügt  hat.
Berlin,  den  13.  Januar  1883.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Den  Königlich  bayerischen  Hauptzollamte  in  Nürnberg  ist  die  Befugniß  ertheilt  worden,  das  für  den
Fabrikanten  Hermann  Lotze  in  Mögeldorf  eingehende  Mineralöl  von  weniger  als  790  Dichtigkeitsgraden
unter  Kontrole  der  Verwendung  zollfrei  abzulassen.

 

 

Der  Königlich  sächsischen  Steuer-Rezeptur  in  Olbernhau  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen
  I  über  ausländisches  Getreide  beigelegt  worden.

 

4.  Justiz-Wesen.

 

Dee  Verzeichniß  derjenigen  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrath  unter  dem  23.  April
1880  beschlossenen  Anweisung  ein  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  ist  (Central-Blatt
für  das  Deutsche  Reich  von  1880  S.  604  ff.),  wird  in  Folge  der  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in
Jutroschin  dahin  ergänzt,  daß  auf  Seite  629  hinter  den  das  Amtsgericht  zu  Jüterbog  betreffenden
Angaben  einzuschalten  ist:

 

—

 

Für  den  Bezirk  Gehört  zum  .
des  Amtegerichts  In  dem  Staate  Betr.  Kasse  resp.  Behörde

Landgericht  Oberlandesgericht

 

 

Jutroschin.  Preußen.  Lissa.  Posen.  Königl.  Steueramt  in  Rawitsch.
        <pb n="27" />
        —   13   —

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Nr.   Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsdes
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.    3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  [Matthias  Krumm,  richtigsgeboren  am  1.  Mai  1858  zu  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-3.  Januar
Krump,  Arbeiter,  Gols,  Stuhlrichteramt  Neu-  ierungs  -  Präsident  zul  d.  J.
siedel,  Ungarn,  Potsdem,
2.  Conrad  Klein,  Tage-geboren  am  22.  Juni  1832,  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re-4.  Januar
arbeiter,  aus  Buchsdorf,  Bezirk  Frei-  ierungs  .-  Präsident  zu  d.  J.
waldut,  Oesterreichisch-Schle-  Breslau,
sen,
3.  Johann  Ruski,  Schmie-geboren  am  1.  Januar  1848  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re-4.  (ausgeführt



11.

12.

13.
14.

5.  Josef  Friese,

degeselle,

 

4.Julius  Seichter,  Dachdecker,



Tischlergeselle,


6. Franziska  Mudra,  unverehelichte,

7.Wenzel  Maxa,  Arbeiter,

8.Josef  Müller,

Tagelöhner,


9.Johann  Dvorsky,  Tagelöhner,

10.Hermann  Zweibrod,

Schornsteinfeger,

11.Eugenie  Haevermaet,

geborene  Mahieu,
Wittwe,

12.Franz  Henry,  Arbeiter,

13.Louis  Alexander  Ge-Cleric,
  Schlosser,
14.Dominik  Todero,  Arbeiter,



 

zu  Bukowanik,  Bezirk  Olmütz,
  Mähren,  ortsangehörig
zu  Loschau  (das.),

geboren  am  17.  Mai  1858
zu  Abersdorf,  Kreis  Jägerndorf.
  Oesterreichisch-Schlesien,
und  daselbst  ortsangehörig,

46  Jahre,  aus  Nieder-Lichtewalde,
  Böhmen,

35  Jahre,  aus  Raudnnitz,
Böhmen,

geboren  am  29.  Juli  1858
zu  Schönau  bei  Teplitz,
Böhmen,

geboren  am  19.  März  1837
zu  Ransbach,  Amt  Selters,
Preußen,  niederländischer
Staatsangehöriger,

38  Jahre,  aus  Pocatek,  Bezirk
  Pilgram,  Böhmen,
geboren  am  1.  April  1864,
aus  Klagenfurt  in  Kärnten,
Oesterreich,

geboren  am  27.  Mai  1828
zu  VMpern,  Provinz  Hennegau,
  Belgien,

geboren  am  7.  Mai  1857  zu
Sommedieue  bei  Verdun,
Frankreich,

geboren  am  16.  August  1858
zu  Krakau,  Galizien,

17  Jahre,  geboren  zu  Paler
  mo,  Italien,

 

Betteln  im  wiederholten  Rückfall
  und  Nichtbefolgung  der
Reiseroute,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

Betteln  im  wiederholten  Rück.
fall  und  Uebertretung  der
§§.  363  und  360  Absatz  8
des  Strafgesetzbuchs,

Betteln  im  wiederholten  Rück.
fall,

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,
Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,

 

 

Herungs  Präsident  zu
Oppeln,

derselbe,

Königlich  preußischer  Reagdeburg,


derselbe,

derselbe,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,

 

Herungs-Präftdent  zu  d. J.

am  23.)  Dezember
  1882.

4.  (ausgeführt
am  19.)  Dezember
  1882.

2.  Januar
6.  Januar
d. J.

desgleichen.

23.  November
1882.

dieselbe  Behörde,  5  Januar

Königlich  preußischer  Re4.  Januar
gierungs  Präsident  zu  d.

Sigmaringen,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-/3.  Januar
dent  zu  Metz,  d
derselbe,  5  Januar

derselbe,  desgleichen.

derselbe,

desgleichen.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="28" />
        <pb n="29" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Präuumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

XI.  Jahrgang.

  

 

Berlin,  Freitag,  den  26.  Januar  1883.  Nr. 4.

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Bestellung  3.  Marine  und  Schiffahrt:  Zusatzbestimmungen  zu  dem  Tarif
eines  Konsular-Agenten;  —  Exequatur-Ertheilung  der  an  der  Sulina-Mündung  zu  erhebenden  Schiffahrts-Seite
  15  Abgaben. . . .. .   .  17

2  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  des  Reichs  4.  Polizei-  Wesen:  Ausweisung  von  Ansländern  aus  dem
vom  1.  April  bis  Ende  Dezember  1882  Reichsgebiete.. . . .   .  18

 

 

1.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
an  Stelle  des  verstorbenen  Konsuls  Wiener  den  Kaufmann  C.  W.  Meier  zum  Konsul  in
Sunderland
und
an  Stelle  des  auf  sein  Ansuchen  entlassenen  Konsuls  A.  von  Treuer  den  Vize-Konsul  H.  Mücke
in  Port  Adelaide  zum  Konsul  in  Adelaide
zu  ernennen  geruht.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  zu  Peterhead  ist  der  Anwalt  James  Leslie  zum  Konsular-Agenten  in
Fraserburgh  bestellt  worden.

—  ——  —

Dem  zum  schwedisch-norwegischen  Konsul  in  Karlsruhe  ernannten  Banquier  Nobert  Koelle  ist  das  Exequatur
Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
        <pb n="30" />
        —   16   — 

2.  Finanz-Wesen.

 

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für  die
Zeit  vom  1.  April  1882  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Dezember  1882.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  .  .
nahme  beträgt  Bonifikatio-  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres  Bleiben  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  zum  gemeinschaftliche  Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vorjahres  —+  mehr
Einnahmen.  Vorjahres
  obengenannten  Rechnung  (Spalte  4)  —  weniger
M  M  M  M  M
1.    2.  3.    4.    5.  6.
«    I
Zölle. . . .   153  153  077  79  131  153  073  946  146  130  678  6  943  268
Tabacksteuer. . ..  5288  299  16  675,  5  271  624  3745  373041526  251
Rübenzuckersteuer..  70  700  027  55646  032  15  053  995  41  614  034.—26560039
Salzsteuer..  29  236  086  7  790  29228  296628  435  627—  792  669
Branntweinsteuer...  34  021  813  10  581  44  23  440  33925  903  804—  2  463  465
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  85  149  85  149  87  912—  2763
Brausteuer  ..  12  728  575  257  952  12470623  12048  122  422  501
Uebergangsabgaben  von  Bier....  1  006  809  —  I  006  809  911  597.—  95  212
Summe  306  219  835  66  589  054/239  630  781258  877  147—19246366
.Spielkartenstempel..  —  «  —  750  494  771  999—  21  505
Wechselstempelsteuer..  —  —  4977  198  5032  418—  55220
Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Schlußnoten,
Rechnungen  und  Lotterieloose..  —  —  7799203  3215808  4  583  395
Post-  uud  Telegraphen-  Verwaltung..  —  —  113  066  273  109  398  770  3  667  503
Reichs-Eisenbahn-Verwaltung...  —  —  33  415  500  32576  2404  839  260

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-  Einnahme

Verwaltungskosten  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  Dezember  1882:

abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwal- 



 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  .  ·  .  .
Bezeichnung  Beginndes  Etatsjahres;  Ist-Einnahme  in  Differnz  zwischen
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  +  mehr
obengenannten  des  Vorjahres  :
Einnahmen.  Monats  riah  weniger
M  M  M
1.  2.  3.  4.
...Zölle.  135  471  966  130  717.009  +  4  754  957
Taobacksteuer...  11  063  543  5911  34  +  5  152  009
Rübenzuckersteuer  .....  29575719  64  584  257  —35  008  538
Salzsteuer....  66  26  375  177  25  674  107  +  701  070
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  
von  Branntwein....  .  44  28  353  307  26  918  801  1434  506
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier..  11  426  827  10  987  368  439  459
Summe  242  266  539  264  793  076  —22  526  537
Spielkartenstempel.  .  651  293  691  472  —  40  179
        <pb n="31" />
        —   17   —                                                                                                                                                 3.  Marine  und  Schiffahrt.

Die  europäische  Donau-Kommission  hat  in  ihrer  Sitzung  vom  21.  November  1882  eine  allgemeine  Ermäßigung
  der  von  ihr  erhobenen  Schiffahrts-Abgaben  um  20  Prozent  beschlossen  und  demzufolge  die  nachstehend
  abgedruckten  Zusatzbestimmungen  zu  dem  Tarif  der  an  der  Sulina-Mündung  zu  erhebenden  Schiffahrts-Abgaben
  vom  31.  Dezember  1880  —  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  1881  S.  148  —  erlassen.

Artikel  1.  Die  in  dem  ersten  Artikel  des  an  der  Sulina-Mündung  geltenden  Tarifs  enthaltene
Tabelle  der  von  Schiffen  mit  einem  Gehalt  von  100  Tonnen  und  darüber  zu  erhebenden  Abgaben  wird  durch
die  folgende  Tabelle  ersetzt:

 

 

 

 

 

 

Die  Abgabe  beträgt  für  Schiffe,  welche

ihre  Ladung  eingenommen  haben,
Abgabepflichtiger  Tonnengehalt.  n

im  Lasen  von  andern  Hafen  des
Stromes
Frk.  Ct.,  Frk.  Ct.
Von  100  bis  150  Tonnen  —  30  —  55
=  151  200  —  80  ·  1  10
=  201  250  -  1  15  «  1  45
251  -300  1  45  1  75
301  =  400  1  70  2  00
=  401  500  1  85  2  15
501  =  600  1  90  2  30
=  601  -700  1  95  2  35
701  800  2  00  2  40
über  800  2  05  2  45

 

 

Artikel  2.  Diese  ermäßigte  Tonnengebühr  gelangt  vom  1.  Januar  1883  (neuen  Stils)  ab  zur
Anwendung  für  die  auslaufenden  Schiffe.

Die  vor  dem  1.  Januar  in  den  Strom  eingefahrenen  Schiffe,  welche  nach  diesem  Datum  wieder
in  See  gehen,  entrichten  diejenige  Eingangsabgabe,  welche  sie  nach  dem  gegenwärtig  bestehenden  Tarif  zu
zahlen  haben  würden.

Galatz,  den  21.  November  1882.
        <pb n="32" />
        —   18   —

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Laufende  Nr.

Name  und  Stand

—

Alter  und  Heimath

4

des  Ausgewiesenen.

 

3.

Grund  der  Bestrafung.

4.

 

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

5.

 

 

Datum
des
Ausweisungsbeschlusses.


6.

 

—
6

10.

11.
12.

13.

des  Bahnarbeiters  Josef
Genannte  bereits  vor  der

7.  Johann

 

1.August  Wilhelm,
Weber,

alter  Heines,  Arbeitsbursche,


3Ferdinand  Heinrich  Eduard

  Julius,  Bäckergeselle,



4.Johann  Heinz,  Webergeselle,


5Karl  Wolff,  Schmiedegeselle,

6.Johann
Bäcker,

Kapsberger,

7.Niederweiß,
Schuhmacher,

8.Aloisia  Heubert,  unverehelichte
  Dienstmagd,

9.Adolf  Kerber,  Kartonnagen-Arbeiter,


10.Josef  Orloff,
arbeiter,

Hand-11.Friedrich

  Baumann,
Tagner,

12.Anton  Nicolaus  Nestor
Delorme,  Weber,

13.Laurent  Meocente,  Arbeiter,


Der  Beschluß  des  Königlich  preußischen  Regierungs
Woprsall  (Central-Blatt  von  1882 S. 419  Z.  4)
Zustellung  des  Beschlusses  an  ihn  aus  dem  Gefängniß  entwichen  ist.

 

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  im  Dezember  1852 schwerer  Diebstahl  und  vor-[Königlich  preußischer  Re-6.  November
ierungs  =  Präsident  zu (ausgeführt

zu  Langendorf,  Bezirk  Jä-  -sätzliche
Oesterreichisch)  (2½  Zuchthaus  laut  Er-Schlesien,
  und  daselbst  orts.  kenntniß  vom  30.  Juni  1880),

gerndorf,

angehörig,

Körperverletzung

ppeln,

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  6.  April  1865
zu  London,  und  daselbst  ortsangehörig,


geboren  am  11.  Dezember
1858  zu  Freudenthal,  Kreis
Troppau,  Oesterreichisch=Schlesien,


geboren  am  24.  Juni  1860,
ortsangehörig  zu  Christdorf
bei  Hof,  Mähren,

46  Jahre,  aus  Pokrow,  Rußland,


30  Jahre,  aus  Linz,  Oesterreich,


19  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Esternach,
Luxemburg,

geboren  am  1.  April  1853
zu  Ober-Reuth,  Bezirk  Asch,
Böhmen,

22  Jahre,  aus  Breitenwang,
Bezirk  Reutte,  Tirol,

angeblich  geboren  am  16.  September
  1862  zu  Kroßniewice,
Gouvernement  Plock,  Russisch-Polen,



66  Jahre,  aus  Schafisheim,
Kanton  Aargau,  Schweiz,
geboren  am  15.  Januar  1846
zu  St.  Jean  la  Bussière  bei
Thizy,  Bezirk  Villefranche,

Departement  der  Rhöne,
Frankreich,
17  Jahre,  geboren  zu  Palermo,

  Italien,

 

qualifizirtes  Betteln,

Landstreichen  und  Betteln,

Feteln  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen,
Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,

Landstreichen  und  Beleidigung,
Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,

desgleichen,

(Kaiserlicher  Bezirks-Königlich

  preußischer  Polizei-Präsident
  zu  Berlin,

Königlich  preußischer  Reierungs

  =  Präsident  zusd

tettin,

Königlich  preußischer  Regierungs=
  Präsident  zu
Breslau,

derselbe,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Stade,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Aachen,

Stadtmagistrat  Passau  in
Bayern,

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Karlsruhe,

Herzoglich  sächsisches  Ministerium

  zu  Altenburg,  d

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,
Präsdent

  zu  Kolmar,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsi- 



 

dent  zu  Metz,

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

am  30.  Dezember)
  1882.

29.  Dezember
1882.

12.  Januar
d.  J.

30.  November
1882.

11.  Januar
d. J.

30.
18

16.  Oktober
1882.

Dezember
82

2.  Dezember
1882.
6.  Januar

15.  Januar

5.  Januar
d.  J.

1.  Dezember
1882.

5  Januar

Präsidenten  zu  Breslau  vom  9.  Oltober  1882  über  die  Ausweisung
S.  419  Z.  4)  hat  nicht  zur  Ausführung  gelangen  können,  da  der
        <pb n="33" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

     

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

XI.  Jahrgang.  Nr.  5.

 

 

Berlin,  Freitag,  den  2.  Februar  1883.

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Herausgabe  4.  Statistik:  Bestimmungen,  betreffend  die  Statistik  über
des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Reichs=  und  Staats-1888
  Seite  19  angehörigkieiit.  20

2.  Zoll -  und  Steuer-Wesen:  Befugnisse  von  Zoll=  und  -  
Steuerstellen..............  20  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

3.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Aufhebung  eines  Vize-  Reichsgebiete.  26
Konsulats;  —  Exequatur-Ertheilung  ..

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Bekanntmachung,
betreffend

die  Herausgabe  des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1883.

 

Von  dem  Reichsamt  des  Innern  wird  für  das  Jahr  1883  eine  neue  Ausgabe  des  Handbuchs  für  das
Deutsche  Reich  veranstaltet.  Das  Werk  erscheint  im  Laufe  des  Monats  März  dieses  Jahres  im  Verlage  der
Buchhandlung  „Carl  Heymann's  Verlag“  zu  Berlin,  und  wird  den  Reichs-  und  Staatsbehörden  bei  direkter
Bestellung  zum  Preise  von  3,50  M,  für  ein  Exemplar  geliefert.  Im  Buchhandel  ist  es  zum  Preise  von
4,50  M  für  ein  Exemplar  zu  beziehen.
Berlin,  den  30.  Januar  1883.
Der  Staatssekretär  des  Innern.

In  Vertretung:  Eck.
        <pb n="34" />
        —  20  —

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Stolp  im  Hauptamtsbezirk  Stolpmünde  ist  die  Befugniß
beigelegt  worden,  zugeschnittene  Zeugstoffe  von  Leinen  resp.  Baumwolle  (gebleichte  dichte.  Gewebe)  —  auch
wenn  dieselben  durch  Nähen  resp.  Säumen  weiter  verarbeitet  sind  —,  welche  zum  Besticken  unter  dem  Beding
demnächstiger  Wiederausfuhr  mit  der  Post  zollfrei  daselbst  eingehen  behufs  der  Wiederausfuhr  auf  Begleitschein
  1  abzufertigen.

 

Den  Königlich  preußischen  Nebenzollamte  I.  zu  Strzalkowo  im  Hauptamtsbezirke  Inowrazlaw  ist  die
Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  auch  von  Begleitscheinen  II  beigelegt  worden.

 

Dae  Königlich  württembergische  Zollamt  zu  Reutlingen  ist  zur  Abstempelung  inländischer  und  ausländischer
Werthpapiere  nach  den  Tarifnummern  1  bis  3  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881,  betreffend  die  Erhebung  von
Reichsstempelabgaben  (Reichs-Gesetzbl.  S.  185),  ermächtigt  worden.

 

 

3.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsuls  Martenson  den  Kaufmann  Eduard  von  Zimmermann
  zum  Konsul  in  Libau
und
den  Schiffsagenten  John  Phillips  zum  Vize-Konsul  in  Milford
zu  ernennen  geruht.

 

Das  Kaiserliche  Vize-Konsulat  in  Molde  (Norwegen)  ist  aufgehoben.

Dem  zum  Königlich  italienischen  General-Konsul  mit  dem  Sitze  in  Hamburg  ernannten  Commendantore
Luigi  Salvini  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

 

4.  Statistik.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  19.  Dezember  1882  beschlossen:
Die  am  7.  Dezember  1871  beschlossenen  Bestimmungen  für  die  Aufstellung  von  Uebersichten  über
die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  werden  aufgehoben.  An  ihre  Stelle
treten  folgende  Bestimmungen:
1.  Erstmals  für  das  Jahr  1883  und  sodann  alljährlich  ist  von  jedem  Staate  eine  Jahresübersicht
über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Reichs=  und  Staatsangehörigkeit,  soweit  diese  durch
Ertheilung  von  Aufnahme-,  Naturalisations-,  Wiederverleihungs=  und  Entlassungsurkunden  erworben
  bezw.  verloren  ist,  nach  dem  anliegenden  Formular  1  aufzustellen  und  bis  zum  30.  Juni
des  folgenden  Jahres  dem  Kaiserlichen  statistischen  Amt  mitzutheilen.
Es  ist  zulässig,  die  eine  Uebersicht  in  mehrere  zu  zerlegen,  deren  jede  sich  auf  eine  bestimmte

Art  von  Urkunden  bezieht.

2.  Für  die  behufs  Aufstellung  dieser  Jahresübersicht  erforderlichen  Erhebungen  werden,  falls  hierfür
Zählkarten  angewendet  werden,  die  anliegenden  Formulare  2  und  3  empfohlen.
        <pb n="35" />
        —   21   —                                                                                                                                         Formular  1.

 

Erwerb  und  Verlust

der

Reichs=  und  Staatsangehörigkeit  durch  Ertheilung  von  Aufnahme-,  Naturalisations-,
Wiederverleihungs=  und  Entlassungs-Urkunden  im  Jahre  18..

für  d.  (Benennung  des  Staats)
        <pb n="36" />
        —    22   — 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der  ertheilten  Urkunden:  Zahl  der  Personen,  auf  welche  die  Urkunden  sich  erstreckten:
Bisheriger  Heimathsstaat  -
der  davon  an  männliche  weibliche
Aufgenommenen  Überhaupt
Überhaupt  »  ,  Überhaupt  14  14
und  über-  Familien=  einzelne  unter  bis  Jahre  unter  bis  Jahre
Naturalisirten.  haupt  häupter  Personen  14  buter  und  14  unter  und
Jahr  21  21  Jahr  21  «
darüber  darüber
alt.  Jahr  alt  alt.  Jahr  alt
m.  w.  m.  w.  m.  w.  alt.  '  alt.
1.  2.  3  4. 5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.
I.  Aufnahme=  und
a.  Aufnahme-Urkunden  an
Preußen
Bayern.
Sachsen  .
Württemberg.
Baden.
Hessen.
u.  s.  w.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b.  Naturalisations-Urkunden

Wie  zu  a,  jedoch  mit  der  Aenderung,  daß  in  Spalte  1  die  Namen  der  fremden  Staaten,  welchen  die
land,  Großbritannien,  Italien,  Luxemburg,  Niederlande,  Oesterreich-Ungarn,  Portugal,  Rumänien,  Rußland,  Schweden
Staaten,  alle  übrigen  Staaten,  unbekannt.

c.  Wiederverleihungs-Urkunden  nach  §.  21  Absatz  4
Wie  zu  b,  jedoch  mit  der  Aenderung,  daß  die  Spalte  1  folgende  Ueberschrift  erhält:  „Staat,  in  welchem  die

II.  Entlassungsa.

  An  Staatsangehörige,  welche  nach  anderen
Wie  zu  l a,  jedoch  mit  der  Aenderung,  daß  die  Spalte  1  folgende  Ueberschrift  erhält:  „Staat,  wohin  die

b.  An  Staatsangehörige,  welche  nach
Wie  zu  I b,  jedoch  mit  der  zu  II  a  angegebenen  Aenderung.
        <pb n="37" />
        — 23  —

 

 

 

 

 

Familienstand  Religionsbekenntniß  Beruf  der  in  den  Spalten  3  bis  6  aufgeführten  Familienhäupter
der  Personen  in  den  Spalten  7  und  8:  und  einzelnen  Personen:
—  --  —  Se  —  —0  4  .u  n  n  „
B&amp;amp;—2——7  2
%  .  S.u  —  S  #
verwittwet  E  S  G-2  6  S  2
ver-  D  :  —  —  S  S
.  ·  S  —  S  Spm-*
ledig  und  -  ——  —  *  —  Alle anderen Personen mit Berufsangabe.
heirathet  ·  Gewerbe und Handelsgehülfen und Fabrikarbeiter.  ——
geschieden  S.  —  —-  l
—  S  E  —W—*  —  S  —  —*  –
;  S  .O..  *  L
S  ·  Selbstständige im Handel und Verkehr einschließl.) und Schankwirtschaft.  22  *
.  S.  Selbstständige in der Land und Forstwirtschaft, Jagd und Fischereien.  S  S  —  S  .
2  jüdisch  —  Unbestimmt und ohne Bezeichnißangabe.
S9  post- Christlich  Tagelöhner und Dienstboten.   28  2tl
m.  w.  Im.  w.  Im.  w.  evangelisch  sonstiger und unbekannter Religon.  S  S
katholisch  ##  2  #  *
15.  16.  17.  18.  19.20.  21  22  23  24  25  26.  27  28  29  30  31  32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Naturalisations-Urkunden.
Angehörige  anderer  Bundesstaaten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


an  Ausländer.

Naturalisirten  bisher  angehörten,  in  folgender  Reihenfolge  aufzuführen  sind:  Belgien,  Dänemark,  Frankreich,  Griechenund
  Norwegen,  Schweiz,  Serbien,  Spanien,  Türkisches  Reich,  Vereinigte  Staaten  von  Amerika,  andere  amerikanische

und  5  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juni  1870.
Personen,  denen  die  Urkunden  ertheilt  sind,  sich  zuletzt  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  aufgehalten  haben.“

Urkunden.

Sundesstaaten  zu  ziehen  beabsichtigten.
Entlassenen  zu  ziehen  beabsichtigten.“

dem  Auslande  zu  ziehen  beabsichtigten.
        <pb n="38" />
        —    24   —                                                                                                                                          Formular  2.

 







Laufende  rkr.  .  der  Karte  im  Kalenderjahr  188...

Zählkarte  für  Personen,

welche

im  Jahre  188.  im  Bezirke
die  Staatsangehörigkeit  erworben  haben.

1. Vor-  und  Familienname.. . .. .  . . . .
2. Geschlecht:  männlich,  weiblich.  (Zutreffendes  zu  unterstreichen.)
3. Alter:  geboren den.. . .  . . .  18..
4. Bisherige  Staatsangehörigkeit  der  ausgenommenen  oder  naturalisirten  Person..  
bezw.  Angabe  des  Landes,  in  welchem  die  wiedernufgenommene  Person  sich  zuletzt  außerhalb  des
Deutschen  Reichs  aufgehalten  hat: . . . . . . . 
5. Familienstand:  ledig,  verheirathet,  verwittwet,  geschieden.  (Zutreffendes  zu  unterstreichen.)
6. Religion.  . .  . . .  . . .
7. Beruf  und  Stellung  in  demselben:  . . . .  . . .
8. Art  des  Erwerbs  der  Staatsangehörigkeit:

A.  Ertheilung  einer  Aufnahmeurkunde  an  Angehörige  eines  anderen  Bundesstaats,

B.  Ertheilung  einer  Naturalisationsurkunde  an  Ausländer  (§.  6  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juni  1870

und  Reichsgesetz  vom  20.  Dezember  1875),
C.  Wiederverleihung  der  Staatsangehörigkeit,  und  zwar:
nach  §. 21 Absatz 4        Reichsgesetzes  vom  1.  Juni   1870.                                                      nach   §. 21 Absatz 5
(Zutreffendes  zu  unterstreichen.)

9.Behörde,  welche  die  Arkunde  ertheilt  hat:.  . . .  . ...  .  . . .
10. Die  Urkunde  wurde  ertheilt  an  einen  Familienvorstand  oder  eine  einzelne  Person.  (Zutreffendes  zu
unterstreichen.)  Im  ersteren  Falle  sind  die  Kartennummern  der  Familienangehörigen,  auf  welche  sich
die  Urkunde  mit  erstreckt,  hier  anzugeben.
        <pb n="39" />
        —   25   —                                                                                                                                            Formular  3.

 

Laufende  Nr.  der  Karte  im  Kalenderjahr  188..

Zählkarte  für  Personen,

welche

im  Jahre  188..  im  Bezirke  . .  . . . ..  .. .    
die  Staatsangehörigkeit  verloren  haben.

1.  Vor-  und  Familienname:

10.
11.



2. Geschlecht:  männlich,  weiblich.  (Zutreffendes  zu  unterstreichen.)

3. Alter:  geboren den  . . .  . .   18. .

4. Geburtsort:. . . . . . . .  im  Bezirk

5. Bisheriger  Wohnort:  . . . . . .  im  Bezirk

6. Familienstand:  ledig,  verheirathet,  verwittwet,  geschieden.  (Zutreffendes  zu  unterstreichen.)
7. Religion . . .  . . . . .   

8. Beruf  und  Stellung  in  demselben . . . .  . . .
9. Verlust  der  Staatsangehörigkeit  aus  Anlaß:
A.  des  Erwerbs  der  Staatsangehörigkeit  in  einem  anderen  Bundesstaat,
B.  der  Auswanderung  ins  Ausland.
(Zutreffendes  zu  unterstreichen.)
10.Behörde,  welche  die  Urkunde  ertheilt  hat:  . . .  . . . . .  . .  ,
11. Die  Urkunde  wurde  ertheilt  an  einen  Familienvorstand  oder  eine  einzelne  Person.
(Zutreffendes  zu  unterstreichen.)  Im  ersteren  Falle  sind  die  Kartennummern  der  Familien—
angehörigen,  auf  welche  sich  die  Urkunde  mit  erstreckt,  hier  anzugeben.

12. Land,  nach  welchem  der  Wegzug  beabsichtigt  wird:
        <pb n="40" />
        —   26   —

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Dtaum
  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsdes
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.    3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Karl  Mott  recte  Wan  -geboren  am  2.  November  Landstreichen  und  Betteln,  sKöniglich  preußische  Re-  19.  Januar
ka,  Färbergeselle,  1850,  aus  Luditz,  Böhmen,  gierung  zu  Posen,  d.  J.
2.  Reinhold  Neuhöfer,  geboren  am  4.  April  1850  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re-23.  (ausgeführt
Weber,  zu  Eibendorf,  Bezirk  Römer-  ierungs  =  Präsident  zu  am  30.)  Destadt,
  Mähren,  und  daselbst  Oppels,  zember  1882.
ortsangehörig,
3.  Johann  Lembinsky,  geboren  am  11.  Mai  1855  desgleichen,  Königlich  preußische  Land-15.  Januar
Handelsmann,  zu  Warschau,  und  daselbst  drostei  zu  Hannover,  d.  J.
ortsangehörig,
4.  Karl  Jeckle,  Stein-geboren  am  27.  Juni  1857  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
drucker,  zu  Arlon,  Luxemburg,
5.  Christian  Jensen,  Ar-geboren  am  23.  April  1852  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
beiter,  zu  Varde  in  Jütland,  Dänemark,

6.  Paul  Julius  Braasch,  geboren  am  27.  September  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.

 

Arbeiter,  früher  Destillateur,


7.  Gerhard  Bömkes,
Weber,

8.  Johann  Keller,  Zauberkünstler,


9.  Gustav  Dinnhesz,
Bäckergehülfe,

10.  Israel  Bienenfeld,
Säcklergeselle,

11.  Josef  Koranda,  Seifensieder,


12.  Johann  Weber,  Tagelöhner,


13.  Francois  Platiau,
Schiffer,

14.  Dominik  Santoro,  Arbeiter,


15.  Nikolaus  Anton  Cazanowa,


16.  Karl  Philipotaux,  Arbeiter,


17.  Paul  Minderl,  Arbeiter,


18.  Julius  Adrian  Cugnet,
Knecht,

19.  Adrian  Edrowitsch,

20.  Marie  Grimmeler,
Magd,

1847  zu  Osorkow,  Gouvernement
  Kalisch,  Russisch-Polen,

42  Jahre,  geboren  zu  Sneek,
Niederlande,
48  Jahre,  aus  Sommeri,
Kanton  Turgau,  Schweiez,
18  Jahre,  aus  Lugos,  Ungarn,

geboren  am  2.  Mai  1862  zu
Krakau,  Galizien,  und  daselbst
  ortsangehörig,
geboren  am  19.  März  1853
zu  Hoch-Wessely  bei  Gitschin,
Böhmen,  und  daselbst  ortsangehörig,

19  Jahre,  aus  Oberhof,  Kanton
  Baselland,  Schweiz,

39  Jahre,  aus  Montroeuil,
Provinz  Hainaut,  Belgien,

16  Jahre,  geboren  zu  Palermo,
  Italien,

geboren  am  16.  Juli  1826
zu  Obersaxen,  Kanton  Graubünden,
  Schweiz,

45  Jahre,  geboren  zu  Seoissons,
Frankreich,

21  Jahre,  geboren  zu  Bitsitza,
Ungarn,

geboren  am  25.  Juni  1858
zu  St.  Georg,  Frankreich,
28  Jahre,  geboren  zu  Kuttenberg,
  Böhmen,

18  Jahre,  geboren  zu  Luxem- 



burg,

 

desgleichen,

Landstreichen  und  Vergehen
des  Diebstahls,
Landstreichen,

Landstreichen  und  Vergehen  der
Urkundenfälschung,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,  Betteln  und

einfacher  Diebstahl,

Landstreichen  und  grober  Unfug,


Landstreichen,

Landstreichen,
grober  Unfug,

Landstreichen,
Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,
Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,

Betteln  und

Königlich  preußische  Reierung
  zu  Düsseldorf,
Siadtmagsstrat  Augsburg

in  Bayern,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Neu-Ulm,
Königlich  bayerische  Polizei=

  Direktion  München,.

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft

  zu
Zwickau,

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Freiburg,

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Mannheim,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

derselbe,

derselbe,

derselbe,

derselbe,

derselbe,

derselbe,

 

 

 

12.  Januar
d.  J.
12.  Dezember
1882.
12.  Januar
14.  Januar

d.  J.

4.  (ausgeführt
ans.)  anuar

12.  Januar
d.  J.
19.  Januar
d.  J.
11.  Januar
13.  Januar
d.  J.
16.  Januar
d.  J.
desgleichen.
desgleichen.

17.  Januar
d. J.

19.  Januar
d.  J.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="41" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich

Herausgegeben

im

 

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

XI.  Jahrgang.  

Berlin,  Freitag,  den  9.  Februar  1883.    Nr. 6.





Ous



 

Inhalt:  1.  Polizei-  Wesen:

aus  dem  Reichsgebiete

Ausweisung  von  Ausländern
Seite  27

lichen  Zwecken

 

betreffend  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins

zu  gewerb-28


 

 

 

 

 

 

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Abänderungen  des  Regulativs,  3.  Konsulat-  Wesen:  Ernennung  36
Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
Laufende Nr.  —  —    des
  
  ———————————
  des  Ausgewiesenen.  beschlofssen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Josef  Hlawsa,  Müller-sgeboren  am  17.  April  1841  Landftreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-s3.  Januar
geselle,  zu  Wrien,  Bezirk  Prestitz,  gierungs  -  Präsident  zu|d.  J.
Böhmen,  Breslau,
2.  Bernhard  Mitschak,  Jahre,  geboren  und  orts-Landstreichen,  Königlich“  preußischer  Re-28.  Dezember
Drahtbinder,  angehörig  zu  Rowno,  Un-  Fierungs  Präsident  zu  1882.
garn,  Oppeln,
3.  Johann  Kolbe,  Tage-  5  Jahre,  geboren  und  orts-Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  9.  (ausgeführt
arbeiter,.  anehör  zu  Waissack,  Be-  am  13.)  Jazirk
  Jägerndorf,  Oesterrei-  nuar  d.  J.
chisch-Schlesien,
4.  Nikolaus  Baland,  Ar.39  Jahre,  geboren  und  orts-  Arbeitsscheu  und  Nichtbefol-dDerselbe,  11.  (ausgeführt
beiter,  angehörig  zu  Dobieschowitz,  gung  der  Reiseroute,  am  17.)  Ja-Russisch-Polen,
  nuar  d.  J.
5.  Josef  Fuchs,  Friseur,  geboren  am  24.  März  1854  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  preußischer  Re26.  Januar
zu  Kamenez-Podolsk,  mehrfacher  vollendeter  und  gierungs-Präsident  zuf  d.  J.
versuchter  Betrug,  rfurt,

Peter  Harald  Paludan
Arbeiter,

Albin  Riedel,
gehülfe,
Wilhelm  Halle,  Nagel-Gärtner.



 

 

schmied  und  Arbeiter,

geboren  am  28.  Januar  1860
zu  Lyngbye  bei  Kopenhagen,
Dänemark,

geboren  am  1.  März  1861  zu
Braunau,  Böhmen,

 

geboren  am  8.  Dezember
1852  zu  Gothenburg,
Schweden,

Landstreichen  unds  Betteln,

Landstreichen,  Betteln  und
mehrfacher  Diebstahl,

Landstreichen  und  Betteln,

 

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Hannover,
dieselbe  Behörde,

 

20.  Januar
d.  J.

desgleichen.

desgleichen.
        <pb n="42" />
        —   28   —

 

 

 

Laufende Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
    Grund  der  Bestrafung.    Ausweisungs-
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen.  «  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.

9.  Johann  Turzunik,  geboren  am  17.  September  Landstreichen  und  Betteln,

10.

11.
12.

13.

14.

15.

17.

Bäckergeselle,

Peter  Nielsen,  Tischlergeselle,


Wenzel
Schlosser,

Josef  Davids,  Färbergeselle,


Franz  Schreieck,  Säger,

Hawelka,

Edmund
Konditor,

Adalbert  Rußmüller,
Schneidergeselle,

Franz  Zika,  Tagelöhner
und  Seilergeselle,

Reinhard,

Johann  Sobieslawsky,

 

 

 

Bergmann,

1857  zu  Alt-Habendorf,
Böhmen,
geboren  am  22.  Februar  1851
zu  Winding  bei  Veile,  Dänemark,

geboren  am  28.  Oktober  1853,
aus  Zitetin,  Böhmen,
geboren  am  2.  März  1858
zu  Heerenveen  bei  Lenwarden,
  Niederlande,
geboren  am  2.  Februar  1850,
aus  Höfen,  Bezirk  Reutte,
Tirol,
geboren  am  21.  September
1841  zu  Horw,  Kanton  Luzern,.
  Schweiz,
geboren  1864  zu  Wallisbirn,
Bezirk  Prachatitz,  Böhmen,
geboren  1853  zu  Strakonitz,
Böhmen,  und  daselbst  ortsangehörig,

geboren  am  24.  August  1844

 

zu  Prag,

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen,  Betteln  und
Sachbeschädigung,
Landstreichen  und  Führung
gefälschter  Legitimationspapiere,


Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

 

 

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Aurich,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Lüneburg,

Königlich  preußische  Reierung
  zu  Münster,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Minden,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Sonthofen,

dieselbe  Behörde,

Stadtmagistrat  Passau  in
Bayern,
dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

 

23.  Januar
d.  J.

28.  Januar
d.  J.

10.  Januar
d.  J.

14.  Januar
d.  J.

2.  Januar
d.  J.

16.  Januar
d.  J.
13.  Januar

d.  J.
desgleichen.

desgleichen.

 

Die  durch  den  Beschluß  des  Königlich  preußischen  Regierungs-Präsidenten  zu  Breslau  vom  2.  August  1882  (Central-Blatt
  von  1882  S.  379  Z.  1)  ausgewiesene  Zimmermannswittwe  Marianne  Hudys  ist,  wie  sich  nachträglich  herausgestellt  hat,
nicht  nach  Jellin,  Bezirk  Bendzin  in  Russisch-Polen,  sondern  nach  Jelén,  Bezirk  Chrzanow  in  Galizien  zuständig.

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

In  Abänderung  des  Regulativs  vom  23.  Dezember  1879,  betreffend  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins

zu  gewerblichen  Zwecken  (Central-Blatt  Seite  781),  hat  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Januar  d.  J.
die  folgenden  Bestimmungen  beschlossen:

1.  Sowohl  bei  Bemessung  der  vorgeschriebenen  prozentualen  Menge  des  Denaturirungsmittels,  als
bei  Berechnung  der  Steuervergütung  ist  in  allen  Fällen  diejenige  Litermenge  absoluten  Alkohols

zu  Grunde  zu  legen,  welche  bei  der  amtlichen  Revision  des  zur  Denaturirung  gestellten  Branntweins
  vorgefunden  ist.

2.  Die  den  Essifabrikanten  nach  §.  26  Ziffer  4  und  Muster  E  4  obliegende  Verpflichtung  zur  Kontobuchführung

  fällt  hinweg.

Bei  der  Denaturirung  von  Branntwein  zur  Essigfabrikation  ist  die  Litermenge  des  entstandenen
  Gemisches  von  Branntwein,  Essig  und  Wasser  nicht  weiter  amtlich  zu  ermitteln.

An  Stelle  der  Anmeldungsformulare  nach  den  dem  Regulativ  unter  D  1  und  D  2  beigegebenen

Mustern  sind  Formulare  nach  den  nachstehenden  Mustern  D  1  und  D  2  in  Anwendung  zu  bringen.
        <pb n="43" />
        —   29   —                                                                                                                                               Anlage  D  1.

 

Den  (Königlichen  Haupt-Steueramte)  zu  N.  melde...  d..  Unterzeichnete  ...  den  umstehend  aufgeführten  Branntwein
zur  Denaturirung  mit  (5  Prozent  Holzgeist).

Die  Denaturirung  soll  (in  der  hierselbst  belegenen  Schiffslackfabrik  des  Unterzeichneten)  stattfinden.
N.,. . . . . .  .   den . .  . . . .   ten . . . . . . .

(Unterschrift.)

Die  Anmeldung  ist  heute  vorgelegt  und  im  Denaturirungsregister  unter  .......eingetragen.

 

—————  .  .  ...
(Königliches  Haupt-Steueramt.)
(Unterschriften.)
Anleitung.
1.  Das  Formular  dient  zur  Anmeldung  der  für  andere  gewerbliche  Zwecke  als  zur  Essigfabrikation  vorzunehmenden  Denaturirungen.


Mittelst  eines  Formulars  dürfen  nur  gleichartige  Denaturirungen  angemeldet  werden.
Die  ersten  7  Spalten  sind  vom  Anmelder,  die  übrigen  von  den  Steueraufsichtsbeamten  auszufüllen,  doch  finden  bei
der  Denaturirung  mit  anderen  Denaturirungsmitteln  als  Holzgeist  Einträge  in  die  Spalten  18  bis  21  nicht  statt.
2.  3½  Spalte  5  Die  Steuervergütung  wird  stets  nach  der  bei  der  Revision  festgestellten  Menge  absoluten  Alkohols
(Sp.  15)  berechnet.
3.  Zu  Spalte  16.  Die  nach  dem  bezüglichen  Prozentsatz  berechnete  Menge  des  Denaturirungsmittels  ist  für  die  Ausführung
der  Denaturirung  in  der  Art  abzurunden,  daß
a)  bei  Holzgeist,  Schwefeläther  und  Terpentinöl  Literbrüche  bis  einschließlich  0,5  mit  0,5  Liter,  größere  Literbrüche  mit
1  Liter  angesetzt  werden;
b)  bei  Thieröl  mindestens  1/20  Liter  in  Ansatz  kommt  und  jedes  angefangene  ½0  Liter  als  volles  1/20  gilt.

6*
        <pb n="44" />
        —  30  —

 

 

I.  Anmeldung

II.  Revisions

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

der  Gebinde  des  Branntweins  der  Gebinde  des

Laufende nummer.  Wahre  Nettogewicht  Scheinbare    Tempe-
  Eingebrannte  Eingebrannte—  ratur-
  Einge  Alkohol  Menge  Brutto=  Enge-  nach  Abzug  Alkohol-

  brannte  Menge  stärke  absoluten  .  brannte  .  ..  grade
  Marke  Nummer  gewicht  der  ein=  stärke

  Tara  nach  Alkohols  Tara  nach
  gebrannten  nach
—  Tralles  Réau-.
  Tara  Tralles
mur


kg  1  Prozent.  1  kg  kg  kg  Prozent.

1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.

B.  E. .  .  791  44 247 95  234,65 247  44  203 93  +7
2.  A  89  43  266  92  —  43  218  90,5  +  7
513  47937
        <pb n="45" />
        —   31   —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

befund  III.  Denaturirung  und  Steuerkontrole.
Branntweins  Die  Des  Gemisches  Bemerkungen
Menge  »  der
absoluten  Starke
Wahre  Menge  „Alkohols  Menge  nach  dem  Alkoholometer.  Mense  Steuerbeamten,
Alkohol-  (Spalte  15)  Liter=  insbesondere  bezüglich  der  Deab-
  ist  (Summe  Liter  ·  .  .
stärke  Menge  vermischt  Schein=  Tempe-  Wahre  prozenten  naturirungsmittel  (steuerlicher
nach  soluten  Spalte  bere,  tr  Siärke  Produfe  Verschtuß  der  Gefäße,  Be-Tralles
  Alkohols 5  Prozent  14  u.  10)  nach  nach  nach  Star  te  schaffenheit  der  Stoffe).
Holzgeist)*)  Tralles  Réau-  Tralles  1720)
mur
Prozent.  1  1  1  1  Prozent.  Prozent.
13.  14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.

95  249  236,55  12  261  93,  +  9  95  24795  Glasballon  mit  Holzgeist,  laut
Faktura  von  N.  in  JN.  bezogen
  und  50  Literenthaltend.

513  479½/  24,  537,  50  233  des  Haupt-Steueramts  zu  N.,
in  gutem  Zustand  befunden.
Ballon  mit  dem  Rest  des  Holzgeistes
  durch  1  Blei  wieder
verschlossen.

N.,  denten
N.  N.  N.  N.
Ober-Steuerkontrolör.  Steueraufseher.

 

*)  Bemerkung.  Der  Platz  zur  Angabe  des  Denaturirungsmittels  bleibt  im  Vordruck  offen.
        <pb n="46" />
        <pb n="47" />
        —   33   —                                                                                                                                            Anlage  D  2.

 

Dem  (Königlichen  Haupt-Steueramte)  zu  N.  melde...  .  d....  Unterzeichnete  den  umstehend  aufgeführten  Branntwein
zur  Denaturirung  durch  Vermischung  mit  Wasser  und  Essig.

N.,....  ......den  ......ten

(Unterschrift.)
Die  Anmeldung  ist  heute  vorgelegt  und  im  Denaturirungsregister  unter  Vv.  eingetragen.
N.,  den...  ten  .  ..

(Königliches  Haupt-Steueramt.)
(Unterschriften.)

Anleitung.

Das  Formular  dient  zur  Anmeldung  der  für  Essigfabrikanten  vorzunehmenden  Denaturirungen  von  Branntwein.

Die  ersten  7  Spalten  sind  vom  Anmelder,  die  übrigen  von  den  Steueraufsichtsbeamten  auszufüllen.
Die  Steueraufsichtsbeamten  haben  jedesmal  davon  Ueberzeugung  zu  nehmen,  daß  das  Gefäß,  in  welchem  die  Vermischung
des  Branntweins  mit  dem  Wasser  und  dem  Essig  vorgenommen  werden  soll  (Regulativ  §.  26  Ziffer  2),  entweder  leer  oder
doch  nur  mit  Wasiser  befüllt  ist.
Zu  Spalte  4,  10,  11,  12.  Falls  das  Taragewicht  der  Gebinde  cichamtlich  nicht  festgestellt  ist,  wird  dasselbe  unter  Zugrundelegung
  der  Normaltarasätze  oder  durch  Verwiegung  der  geleerten  Gebinde  ermittelt.

Der  Steuerverwaltung  bleibt  vorbehalten,  die  Verwiegung  der  geleerten  Gebinde  eintreten  zu  lassen,  wenn  der  Anwendung
  der  aichamtlichen  Tara  oder  der  Normaltarasätze  Bedenken  entgegenstehen.
Zu  Spalte  12.  Nach  der  Einrichtung  der  für  den  amtlichen  Gebrauch  gelieferten  Gewichts=  und  Maaßtabellen  für  Branntwein
  bedarf  es  bei  Anwendung  der  Normaltarasätze  nicht  der  besonderen  Ermittelung  und  Angabe  des  Taragewichts  der

ebinde.

Zu  Spalte  17.  Die  Steuervergütung  wird  stets  nach  der  bei  der  Revision  festgestellten  Menge  absoluten  Alkohols
(Spalte  17)  berechnet.
Zu  Spalte  17,  18,  19,  20,  21.  Ein  Lieerbruch  in  Spalte  17  wird  für  die  Feststellung  der  Menge  der  Denaturirungsmittel
  als  ein  ganzes  Liter  gerechnet.
Zu  Spalte  18,  19,  20,  21.  An  Wasser  ist  wenigstens  das  Dreifache  der  nach  dem  Revisionsbefund  im  Branntwein  enthaltenen
  Liter  absoluten  Alkohols  zur  Vermischung  zu  verwenden,  sofern  nicht  von  der  Direktivbehörde  ein  geringerer  Wasserzusatz
  gestattet  ist.  Von  dieser  Literzahl  an  Wasser  kommt  jedoch  das  schon  in  dem  Branntwein  enthaltene  Wasser  in  Abzug
und  zwar  mit  derjenigen  Menge,  um  welche  die  vorgefundene  Litermenge  Branntwein  (Spalte  16)  größer  ist,  als  die  berechnete
  Menge  absoluten  Alkohols  (Spalte  17).

An  Esiig  sind  wenigstens  so  viel  Liter,  wie  nach  dem  Revisionsbefunde  Liter  absoluten  Alkohols  in  dem  Branntwein
enthalten  sind,  zur  Vermischung  zu  verwenden,  falls  nicht  ein  geringerer  Zusatz  an  Essig  von  einem  6  Prozent  übersteigenden
Essigsäuregehalt  seitens  der  Direktivbehörde  nachgelassen  ist.
        <pb n="48" />
        —   34   —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  Anmeldung  II.  Revisions

der  Gebinde  des  Branntweins  der  Gebinde  des
Laufende Nummer.  Durch  Nettogewicht 
-Eingebrannte  Alkohol-  enge  brannte  wiegung  ratur-Marke
  Num-brannte  Menge  stärke  absoluten  festgestellte    eingebrannten  Alkoholstärke  grade
Nummer  Tara  nah  Alkohols  eingebrannten oder durch Verwiegung  Nach Reaumur
  Tralles  Tara  Festgestellte  Tralles  mur

kg  Prozent  1  kg  kg  kg  kg  kg  kg   kg   kg  Prozent.
1.7]  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10  11.  12.13.  144.

3  1

1.R.  E.  18  49  93  445/447  482  —  —  —  4005.  +7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  „  —  —  —  —  —
        <pb n="49" />
        —  35   —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

be  fund  III.  Denaturirung  unter
Steuerkontrole.
Branntweins  Von  der  Die  Branntwein-  Bemerkungen
Litermenge  ist  der
An  Wasser  menge  (Spalte  16)  ist
(Spalte  18)  ·  Steuerbeamten,  besonders
Wahre  Menge  Wasser  ke#nt  die  demnach  vermischt  besonders
Alkohol-  Menge  absoluten  sind  Audere  den  worden  bezüglich  des
stärke  nach  Alkohols  beizumischen  Angaben  der  mit  mit  Denaturirungsmittels.
Tralles  Spalten  16/17
in  Abzug  mitWasser  Essig
Prozent.  1  l  1  1  1  1
15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.
r
93  487  4521  453  34  419  453  Die  Denaturirung  erfolgt  mit
100  Prozent  Wasser  und
100  Prozent  Essig.  Verfügung
  vom.  ten
188.  Nr.
Der  Essig  ist  auf  den
Gehalt  an  Essigsäure  geprüft
und  von  vorschriftsmäßiger
Beschaffenheit  gefunden.
N.,..  ....den...  ten.....  18...
N.  N.  N.  N.
Ober-Steuerkontrolör.  Steuerausseher.

 

7
        <pb n="50" />
        —   36   —                                                                                                                                                     3.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  A.  Wentscher  zum  Konsul  in
San  Diego  (Californien)  zu  ernennen  geruht.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="51" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

    
XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  16.  Februar  1883.  Nr. 7.
  
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Todesfall;  zucker  zur  Herstellung  von  kondensirter  Milch;  —  Er.
—  Abgrenzung  eines  Amtstsbezirks  Seite  37  theilung  von  Freipässen  für  Musterstücke;  —  Veränderungen
2.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Bestande  und  in  den  Befugnissen  von  Zoll.  und
Januar  1883  .......  38  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Zollfreie  Ablassung  von  Rohr-  Reichsgebiete  41

 

 

1.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  Kaufmann  Wilhelm  Riedemann  zum  Konsul  in  San  Juan  (Puerto  Rico),
an  Stelle  des  auf  sein  Ansuchen  entlassenen  Konsuls  Gustav  Godeffroy  den  Direktor  Hermann

Meuel  zum  Konsul  in  Papeete  (Tahiti)


und
den  Kaufmann  Niel  Macleod  zum  Vize-Konsul  in  Cebu  (Philippinen)
zu  ernennen  geruht.

Der  Kaiserliche  Konsul  J.  A.  Simmers  zu  Toronto  (Canada)  ist  gestorben.

Dem  Kaiserlichen  Konsulate  zu  Rustschuk  sind  die  Bezirke  Sistov,  Rustschuk,  Silistria,  Rasgrad,  Schumla
und  Varna  als  Amtsbezirke  zugetheilt  worden.
        <pb n="52" />
        —   38   —



2.  Bank-Status

  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochen über

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
Sonstige  Ver-  -
Laufende Nummer.  Bezeichnung  Ge  Unge.  täglich  bindlich.  Gegen  bindlich
  Grund·  Reserve·  Noten-  gen  Unge  egen  fällig  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige,  Begen  Summe,  Gegen  ten
Laufende nummer.  der  Kapital  Umlauf    31.  Dez.  deckte  31.  Dez.  Ver.  31.  Dez.  mit  1.  Dez.  —  31.  Dez.  weiterge.
Banken.  Kapital.  Fonds.  Umlauf.  1882.  Noten.  1882.  bindlich  1882.  Kündi-  1882.  Passiva.  1882.Passiva 1882.  gebenen
    gungs-  inlän-
  keiten.  dischen
  frist.  Wechseln.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  1.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
1  Reichsbank.  ..  .  .  .  120000  17724  133  110-  s8  o211  69  997-170269  218  875  4  47561  —  —  596  —  10951  og90  3055-  9436  —
2 Städt.  Bank  zu  Breslau ....3900  600%  274—  9  51  1171  171F  1138  —  1434  431  105624  1102  137
3 Kölnische  Privatbank.  3  000  750  2  308  277  12314  43  303  40  3254—  25  13  —  7  28|+  292  338
4 Magdeburger  Privatbank  3.000  605  2  084—  341  1  126—  49  —  —  1  720—  2  231  230  6  640—  115  1  023
5 Danziger  Privat-Aktien-Bank
  3  ooo  7500  239  262  1258—  1  493  4  1651  38804  2641  1014  —  2721  11636  —  115  10
6 Provinzial-Aktien-Bank  des
Großherzogthums  Posen.  3  000  750  1552—  682  830  —  490  167  91  1  510  103  279—  24  7258—  512  374
7  Hannoversche  Bank  12  doos  #osoh  4  695—  4411  254—  52/8269  X+  1###oo  1  116-  63  2  12//  4959  267|+  1  11199
8  Frankfurter  Bank  17  143  4  753  6  573—  1307  1  891—  1155  3973°  284  2  719  2472  3—  163|]  34  164—  3658  4685
9  Bayerische  Notenbank  7  500  643  65206|—  47  29  04  —  3339  740—  231  81—  68  3  857-  1  312  78  032  +  1129  1546
10  Sächsische  Bank  zu  Dresden  30  Ooos  3  695  41  892□  5  81416  535—  681430  —  2476946—  2029  2078|H  17311/86043—  635991777
11 Leipziger  Kassenverein  3000  189  2876—  51  1421.  100  1292  250  3399  35  240|  H  231  1  417
12  Chemnitzer  Stadtbank  510  127  492  —  1  285/-  201  1014  2445  113.—  74442  44  463
13  Württembergische  Notenbank  9  000  439  20  836+  775  9929+  135  230  .113  26—  11  9159—  38  31  436/+—  829  1  961
14  Badische  Bank  ·  9  000  1  422  13  575.—  1957  9002—  950  456  59  50  —  30  1  038  78  25541  —  1968  3  069
15 Bank  für  Süddeutschland  15  672  1  648  18384  2239  9751—  72  839.—  11  —  —  1  6385  44637  488F  2684  1  235
16  Braunschweigische  Bank.  10  500  352  32843|—  27  188614  19801  8285  4  5471  1074-  150  1444  —  23  208  J  6701  1084
17 Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  64  792—  115  363#  172  1207  11  31914  391  2214  176  7  875  +  441  128
16 Bremer  Bank  16  607  834442  390  333442  640  402  16  501—  791  1054X  949  41048  17827277
Zusammen  268  33  385  40597  776  —  105799  162  175—  177263250  742  T  8367  43538—  2891  15  651  3  817|1  541  438  96  4300  22511

 

 

Zu  Spalte  5*:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  M

200
500
Zu  Spalte  9  Nr.  8*:

Zu  9

 

.15*

 

 

 

 

Benmerkungen.

.  1000

Darunter  140  000   M noch
87  183  M

627  594  650  M
543  400  M

89  036  000  M
208  678  500  M

nicht  zur  Einlösung  gela

 

 

 

ngte  Guldennoten.

 

 

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="53" />
        —   39 —                                                                                                                                             Wesen.

 

banken  Ende  Januar  1883,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Dezember  1882.
auf  tausend  Mark.)



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.

Laufende Nummer.
Metall-  Gegen  Reichs=  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  Laufende Nummer.
31.  Dez.  kassen=  31.  Dez.  anderer  31.  Dez.]  Wechsel.  1.  Dez.  Lombard.].  Dez.Effekten.31.  Dez.  Aktiva  31.  Dez.  der  31.  Dez.
Bestand.  1882.  Scheine.  1882.  Banken.  1882.  1882.  1882.  1882.  Aktiva.  1882.  Aktiva.  1882.



18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
616  508+  57  778  23991.  5230  22  6141+  9240  353  7900  —121559  47086—  37766  145271  5586  24  119—  1141102935-927771
1072  —  12  174  11  500—  113  5299  .+  1251  3694—  316  —  —  50—  10  10  634+  8114
1911  15  8—  4  2783  223  8252  +  166  467  566  —  —  1911  39  99871  3053
8220—  9  11—  1  125—  300  463344  57  8064—  52  4—  8  280  113  6  681—  2964
928  30  —  —  15  212  —  276  6956  —  4060  1212—  131  551.  62  2116+  694  11975—  96  5
699—  54  —  —  23  —  138  4788  —+W  1569  1277—  215  —  —  510  —  235  72971—  473  6
189  69  24  —  8  2351  4  251  18688  4  884  786  +  55  749+  43  6  8933J  6149
389—  616  266—  73  5171  4  391  18550  678  4983  —  3  430  4214  50  3  1841  770  35613—  3540
32045+  1  370  59—  19  3  46%  2  066  38  766—  1  938  2492—  192  27—  48  1  20ö3/—  1448  780324+  11299
19215+  1  577  328  +  255  5814  6963  48  6569  —  2224  2957  —  555  4195  1073  4875  478  86  043—  63591
1  107.  90  36—  31  312—  1562  4199  230  1  4088  9  —  —  874—  4  7936-+  19411
157—  27  8—  6  421—  40  2  477  457  1322  4  1271  18  4209—  58  3377  40412
3ol—  87  40%—  34  1566  693  1867  46  671  —  18  433—  2  706  160  11446%  839s3
4530—  7569  5—  4  38—  234  18  2544—  702  828—  93  41—  7  1  839—  173  255411—  1968114
6  164  532  59—  34  2  410.  1745  222934  487  992—  98  4186—  506  13811.  590  37488  +  268415
763+  66  11I  9  181  s1  12082  —  7a42  1959—  304  —  —  83933  169223392  72916
302  67  51  1  12—  221  5299  148  682  454  616  +  192  907  —  286  7933+  22117
19591  —  141  51  2  1144  4  31  3154+  1963  7129  —  743  3122  3  500  168  41  3344  920

702  1544  539  763  24  876  5  673  38  565+  6  023  6229599  122659  79  5611  43447  30  0388  +  4832  58  753+  33321556  906  —  96  142

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8*
        <pb n="54" />
        —    40   —                                                                                                                                              3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend
die  zollfreie  Ablassung  von  Rohrzucker  zur  Herstellung  von  kondensirter  Milch.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  31.  Januar  d.  J.  beschlossen,  die  obersten  Landesfinanzbehörden
zu  ermächtigen,  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Vorschriften,  vorbehaltlich  jederzeitigen  Widerrufs  und  unter
Anordnung  spezieller  Kontrolmaßregeln,  den  zur  Herstellung  von  kondensirter  Milch  erforderlichen  Rohrzucker,
soweit  derselbe  ohne  Mitverwendung  von  anderem  Zucker  verarbeitet  wird,  unter  der  Bedingung  der  Ausfuhr
der  so  hergestellten  kondensirten  Milch,  beziehentlich  deren  Aufnahme  in  das  in  Ziffer  4  bezeichnete  Fabrikatlager
  zollfrei  zu  lassen:

1.  Der  Fabrikant  hat  schriftlich  anzuzeigen,  in  welchem  Prozentverhältniß  er  bei  der  Herstellung
kondensirter  Milch  Rohrzucker  zu  verwenden  beabsichtigt  und  für  jede  Art  der  zur  Füllung  zu
benutzenden  Gefäße  nähere  Angaben  bezüglich  des  Bruttogewichts  derselben  in  gefülltem,  verkaufsfertigem
  Zustande,  sowie  des  Nettogewichts  an  kondensirter  Milch  zu  machen.

Werden  nach  dieser  Richtung  hin  Aenderungen  beabsichtigt,  so  hat  der  Fabrikant  diese
vorher  schriftlich  anzumelden.

2.  Der  zu  Fabrikationszwecken  bestimmte  unverzollte  Rohrzucker  ist  in  ein  besonderes,  unter  amtlichem
  Mitverschluß  stehendes  Privatlager  aufzunehmen.

3.  Wenn  kondensirte  Milch  für  den  Export  hergestellt  wird,  darf  in  demselben  Fabriklokale  nicht
gleichzeitig  für  das  Inland  gearbeitet  werden.

Der  Fabrikationsbetrieb  ist  während  der  Zeit,  in  welcher  zum  Export  gearbeitet  wird,
auf  Kosten  des  Fabrikanten  einer  ständigen  steuerlichen  Ueberwachung  zu  unterwerfen.

4.  Die  fertigen  Fabrikate  sind  bis  zu  ihrer  Ausfuhr,  eventuell  getrennt  nach  ihrem  verschiedenen
Zuckergehalte  (Ziffer  1,  Schlußsatz),  in  ein  besonderes,  unter  amtlichem  Mitverschluß  stehendes
Privatlager  (Fabrikatlager)  aufzunehmen.

5.  Aus  diesem  Lager  können  Fabrikate  gegen  Entrichtung  des  Zolles  für  kondensirte  Milch  auch  zum
Absatz  in  das  Inland  entnommen  werden.  In  Ausnahmefällen  (z.  B.  bei  Verhinderung  der  Ausfuhr
  durch  Krieg,  bei  Zollerhöhungen  für  kondensirte  Milch  im  Absatzgebiete,  Auflösung  des  Lagers
wegen  Insolvenz  des  Fabrikanten  etc.)  können  die  obersten  Landesfinanzbehörden  jedoch  gestatten,
daß  aus  dem  vorerwähnten  Fabrikatlager  kondensirte  Milch  gegen  Entrichtung  des  Zolles  für  den
darin  enthaltenen  Rohrzucker  in  den  freien  Verkehr  abgelassen  wird.

6.  Der  Bestand  des  Fabrikatlagers  ist  halbjährlich  aufzunehmen  und  mit  dem  buchmäßigen  Lagerbestande
  zu  vergleichen.  Für  die  sich  hierbei  ergebenden  Fehlmengen  ist,  außer  der  etwa  verwirkten
  Strafe,  der  Eingangszoll  für  kondensirte  Milch  zu  erheben.

Berlin,  den  12.  Februar  1883.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Boccius.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Januar  d.  J.  beschlossen,  daß  die  obersten  Landesfinanzbehörden
  ermächtigt  seien,  die  den  Hauptämtern  zustehende  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Freipässen  über
solche  Musterstücke,  welche  aus  dem  freien  Verkehr  des  Zollgebiets  für  inländische  Handlungshäuser  oder
Fabriken  aus-,  und  nach  gemachtem  Gebrauche  im  Auslande  zollfrei  wieder  zurückgeführt  werden  sollen,  im
Bedürfnißfalle  auch  einzelnen  Nebenzollämtern  an  der  Grenze  und  Zoll=  und  Steuerämtern  im  Innern
beizulegen.
        <pb n="55" />
        —  41  —

Das  Nebenzollamt  II.  zu  Gauensiek  im  Hauptamtsbezirke  Stade  ist  mit  dem  1.  Februar  d.  J.  aufgehoben
und  gleichzeitig  dem  Nebenzollamt  II.  zu  Krautsand  in  demselben  Hauptamtsbezirke  die  Befugniß  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  I  über  zollfreie  Gegenstände  und  über  Schiffsbaumaterialien  ertheilt  worden.

Die  nachbezeichneten  Königlich  sächsischen  Steuerstellen,  nämlich  die  Hauptsteuerämter  zu  Meißen,  Grimma,
Freiberg  und  Plauen,  sowie  die  Hauptzollämter  zu  Schandau,  Eibenstock  und  Annaberg  sind  zur
Abstempelung  mit  Stempelmarken  versehener  Formulare  zu  Schlußnoten  2c.  (Ziffer  4  des  Tarifs  zum  Gesetz
vom  1.  Juli  1881,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben,  Reichs-Gesetzblatt  Seite  185)  in
Mengen  von  weniger  als  20  Stück  ermächtigt  worden.  ·

 

Der  Großherzoglich  badischen  Steuer-Einnehmerei  zu  Sanct  Georgen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts
Singen  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  für  Bier  und  zur  Aussertigung  und  Erledigung
  von  Uebergangsscheinen  für  Branntwein  beigelegt  worden.

 

Dem  Herzoglich  braunschweigischen  Steueramt  zu  Holzminden  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Braunschweig
  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  inländisches  Salz,  welches  die  Allendorfer
Gewerkschaft  zu  Holzminden  zur  Aufbereitung  und  zum  Bleichen  des  rohen  Schwerspaths  von  inländischen
Salzwerken  bezieht,  beigelegt  worden.

 

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
Laufende Nr.   —  des
  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.    3.    4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.Theodor  Martin  Achtageboren  am  11.  Novembersschwerer  Diebstahl  (1½  Jahrs  Königlich  preußischer  Re-25.  Januar
bowski,  Arbeiter,  1854  zu  Dobrzyn,  Kreis  Zuchthaus  laut  Erkenntniß  gierungs=  Präsident  zud.  J.
Rypin,  Gouvernement  Plock.  vom  11.  August  1881),  arienwerder,
Russisch-Polen,
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  Anton  Raschter,  Ar-geboren  am  16.  Januar  1846[Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re.23.  Januar
beiter,  zu  Klein-Aurzim,  Bezirk  gierungs  =  Präsident  zud.  J.
Rokotnitz,  Böhmen,  Breslau,
3.  Josef  Barnit,  Bäcker-  geboren  am  16.  Mai  1846  Landstreichen,  Betteln  und  derselbe,  30.  Januar
geselle,  zu  Subkowitz,  Bezirk   Senf- einfacher  Diebstahl,  d.  J.

 

 

tenberg,  Böhmen,  und  daselbst
  ortsangehörig,
        <pb n="56" />
        —   42   —

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
  Laufende Nr.    Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsdes
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.
4.  Wenzel  Janeschowsky,  geboren  am  4.  Dezember  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  preußische  Land.  31.  Januar
Schneidergeselle,  1854  zu  Sepadt,  Kreis  Uebertretung  des  §.  363  desdrostei  zu  Hannover,  d.  J.
Pilsen,  Böhmen,  Strafgesetzbuchs,
5.  August"  Friedrich  geboren  am  15.  April  1856  Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
Schmidt,  Sattler,  zu  Almelow,  Provinz  Ober-Assel,
  Niederlande,
6.  Ferdinand  Perez,  geboren  am  2.  Dezemberddesgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
Bronzearbeiter,  1856  zu  Rio  de  Janeiro,
Brasilien,  »
 7. Jan Dam ,Arbeiter, 22 Jahre, aus Almelo, Nie- desgleichen,  Königlich  preußische  Land 7.  Dezember
derlande,  drostei  zu  Osnabrück,  1882.

8.  Franz  Anderson,  Ars1  Jahre,  aus  Sandsj,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  17.  Januar
beiter,  Schweden,    d.  J.

9.  Simon  Mohr,  Pferde-5  4  Jahre,  aus  Lemberg,  Ga-Landstreichen,  Königlich  preußische  Re.1.  Februar
händler,  lizien,  gierung  zu  Wiesbaden,  d.  J.

10.  Josef  Johann  Walenta,  geboren  1853,  aus  Mislowitz,  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  bayerisches  Be17.  Januar
Tagelöhner  und  BergBezirk  Klattau,  Böhmen,  Diebstahl,  zirksamt  Kötzting,  d.  J.
werksarbeiter,  .

11.  Ignatz  Marck,  Maurersgeboren  1856,  aus  Ledenitz,  Landstreichen,  Betteln,  Ge-  Königlich  bayerisches  Be-12.



13.

14.

15.

16.

17.
18.

19.

und  Bahnarbeiter,

Josef  Karl  Alter,

 

Johann  Körnert,  Bandweber,


Anton  Ullrich,
arbeiter,

Josef
Glaser,

Johann  Gospodarczik,
Arbeiter,

Johann  Ulrich  Horber,
Erdarbeiter,.
August  Sins,  Apotheker,

Tage-Raimann,



Franz  Maria  Lemeure,

Bezirk  Budweis,  Böhmen,

geboren  am  27.  November
1867  zu  Böhmisch-Kamnitz,
Bezirk  Tetschen,  Böhmen,
und  daselbst  ortsangehörig,

geboren  am  31.  Mai  1852
zu  Hainspach,  Böhmen,  und
daselbst  ortsangehörig,

geboren  am  29.  Mai  1862
zu  Großmergthal,  Böhmen,
und  daselbst  ortsangehörig,

49  Jahre,  aus  Pollerskirchen,
Böhmen,

geboren  am  17.  März  1844
zu  Freistadt,  Oesterreichisch-Schlesien,


44  Jahre,  aus  Sirnnach,
Schweizz.

geboren  am  23.  August  1843
zu  Zabern,  Nieder-Elsaß,

zuletzt  wohnhaft  zu  Nanch,
Frankreich,  zufolge  Option
französischer  taatsangehöriger,


32  Jahre,  geboren  zu  Plougonven,
  epartement  Fi- 



 

nistère,  Frankreich,

brauch  eines  falschen  Zeugnisses
  und  Angabe  eines
falschen  Namens,
Nichtbeschaffung  eines  Unterkommens,
  Betteln,  Führung
eines  fremden  gefälschten
Legitimationspapieres  und
Angabe  eines  falschen  Namens,


Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

Landstreichen,

Betteln  im  wiederholten  Rück.
fall,

Landstreichen,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

 

 

zirksamt  Eggenfelden,

Königlich  bayerische  Po- 



20.  Januar
d.  J.

22.  Januar

lizei-Direktion  München  d.  J.


Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Bautzen,

dieselbe  Behörde,

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Mannheim,

Großherzoglich  oldenburgisches

rium,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident

  zu  Straßburg,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident

  zu  Metz,

derselbe,

 

Staatsministe=  d. J.

1I.  (ausgeführt
am  19.)  Januar
  d.  J.
22.  (ausgeführt
am  25.)  Januar
  d.  J.
24.  Januar

d.  J

18.  Januar
27.  Januar
d. J.

25.  Januar
d.  J.

27.  Januar
d.  J.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="57" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.
XI.  Jahrgang.

Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Bestellung  eines  4.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  eines  weiteren  Heftes  der

    

 

 

Berlin,  Freitag,  den  23.  Februar  1883.  Nr.  8

 

 

 

 

Stations=  Kontrolörs;  —  Befugniß  einer  Steuerstelle  Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter;  —
Seite  43  desgl.  der  Amtlichen  Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs-2.

  Kousulat-Wesen:  Ernennung;  —  Exequatur.Ertheilung  43  und  Handels-Marine  für  1883 . . ..  45
3.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  des  Reichs  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
vom  1.  April  1882  bis  Ende  Januar  1883. . . .  44    Reichsgebiette.  45

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des
Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen  der  Königlich  bayerische  Zoll-Inspektor  Rutz  zu  Fürth  an  Stelle
des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  bayerischen  Zoll-Inspektors  Henle  den  Königlich  preußischen
Hauptzollämtern  zu  Landsberg  i./O.-Schl.,  Myslowitz  und  Neustadt  i./O.-Schl.,  sowie  den  Hauptsteuerämtern
zu  Breslau,  Oels,  Oppeln  und  Ratibor  als  Stations-Kontrolör,  mit  dem  Wohnsitz  in  Breslau,  vom
1.  Februar  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

 

Dem  Großherzoglich  badischen  Untersteueramt  zu  Pforzheim  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  in  Karlsruhe
ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Freipässen  über  solche  Musterwaaren  beigelegt  worden,  welche  aus
dem  freien  Verkehr  des  Zollgebiets  für  inländische  Handlungshäuser  oder  Fabriken  aus=  und  nach  gemachtem
Gebrauch  im  Auslande  zollfrei  wieder  zurückgeführt  werden  sollen.

 

2.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsul  von  Treskow  in  Cairo  zum
General-Konsul  in  Constantinopel  zu  ernennen  geruht.

 

Den  zum  argentinischen  Konsul  in  Bremen  ernannten  Herrn  Enrique  A.  Clausen  ist  das  Exequatur
Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
        <pb n="58" />
        —    44   —

 3.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für  die
Zeit  vom  1.  April  1882  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Januar  1883.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  .  .
nahmebeträgt Bonifikatio-  «  Einnahme  Differenz
Bezeichn  ung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres    leib  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  zum  gemeinschaftliche Rechnung  Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vorjahres  —  +  mehr
Einnahmen.    
  oben  genannten  Rechnung  Expalte  —  weniger
—  M  M  M  M  M
1.    2.    3.    4.    5.  6.


Zölle  176  750  199  1087  10  176  641  489  166  443  496  —+10  197993
Tabacksteuer  .  6  897  745  17064,  6  880  66117773  825—  893  144
Rübenzuckersteuer  98  846  176  55  578  498  43  267  6784  656  684  —21389006
Salzsteuer  32  664  033  7940  32  656  093  31  783  332  +  872  761
Branntweinsteuer  41  263  060  12009  626  29  253  434432  082  529—  2  8S29  095
Uebergangsabgaben  von-  Branntwein  97770  3  97770  98  354—  584
Brausteuer  .  14  910  336  317,  628  14592  7084064  955—+  527  753
Uebergangsabgaben  von  Bier.  1144  875  —  1  144  875  1  030  532—+  114  343
Summe  372574  194  68  039  466  304  534  728317  933  707—13398979
Spielkartenstempel:  —  —  869  427  880  181—  10  754
Wechselstempelsteuer  —  I  —  55841465624444—40298

Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Schlußnoten,
Rechnungen  und  Lotterieloose  –  .  —  8912959  378057345  132  386
Post=  und  Telegraphen-  Verwaltung  —  z  —  126  115  350  121611843  4503  507
Reichs-Eisenbahn-Verwaltung.  —  I  —  36751500I35797476—I—954024

 

 

 

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  Januar  1883:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom      -  -
Bezeichnung  Beginn  des  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  Differenz  zwischen,
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  mehr
obengenannten  des  Vorjahres  —  ·
Einnahmen.  h    obengenannten Monats.  es  Vorjahres  weniger
M  M  M
1.  2.  3.    4.
Zölle. . .  158  833  017  151  306  397  7526  620
Tabacksteuer . . .  11  186  932  6265  747  4921  185
Rübenzuckersteuer . . .   33  792  152  66  466  185  —32  674  033
Salzsteuer . .   .  30  048  201  29  488  103  +  560  098
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntwein . . .   30  367  328  29  379  496  +  987  832
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier . .   13  340  304  12  794  967  +  545  337
Summe  277567  934  295  700  895  —18  132  961
Spielkartenstempel . . .   767  904  812  101  —  44  197
        <pb n="59" />
        —   45   —

4.  Marine  und  Schiffahrt.

Des  erste  Heft  des  vierten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen  des
Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  &amp;amp;  Co.  in
Kamung  erschienen.  Das  Heft  ist  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  1,80  M  für  das  Exemplar
zu  beziehen.

Mit  diesem  Hefte  der  „Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs"
wird  eine  Beilage,  enthaltend  Sach=  und  sonstige  Register  zu  den  im  dritten  Bande  veröffentlichten  Entscheidungen
  ausgegeben,  welche  mit  dem  Hefte  zugleich  oder  auch  abgesondert  zum  Preise  von  0,50 M  für  das

Exemplar  bezogen  werden  kann.
Berlin,  den  17.  Februar  1883.  Der  Reichskanzler.

Im  Vertretung:  Eck.

 

Die  im  Reichsamt  des  Innern  als  Anhang  zum  internationalen  Signalbuche  herausgegebene  „Amtliche
Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs=  und  Handels-Marine  mit  ihren  Unterscheidungs-Sign  alen  für  1883“

ist  soeben  erschienen.
Berlin,  den  20.  Februar  1883.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

 

5.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Nr.   Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Josef  Nase,  Weber  undsgeboren  am  21.  Juli  1851|Gewerbesteuerübertretung  und  Königlich  preußischer  Re.2.  Januar
Cigarrenhändler,  zu  Neustadt,  Bezirk  Fried=  Diebstahl  im  Rückfalle  (1½  gierungs  *  Präsident  zuf  d.  J.

Jahr  Zuchthaus  laut  Erkenntniß
  vom  28.  Juni  1881),
Verbrechen  des  Diebstahls
und  Unterschlagung  (2  Jahre
1  Monat  Zuchthaus  laut
Erkenntniß  vom  22.  Dezember
  1880),

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

Liegnitz,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Ansbach,

land  in  Böhmen,

30  Jahre,  ortsangehörig  in
Tisis,  Bezirk  Feldkirch  in
Oesterreich,

Josef  Berlinger,

11.  Januar
Schneidergeselle,  d.  J.

 

 

 

 

 

3.  Rudolf  Ernst  Dreher,geboren  am  9.  Oktober  1846|[Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-3.  Februar
Schuhmachergeselle,  zu  Boldogen  in  Curland,  Verungs  Präsident  zul  d.  J.
umbinnen,
4.  Isaak  Spiegel,  Tage-50  Jahre,  aus  Rudnik,  Be-desgleichen,  Königlich  preußischer  Re-desgleichen.
arbeiter,.  zirk  Nisco  in  Galizien,  x  kerungs  *Präsident  zu
reslau,
5.|Ferdinand  Patzelt,  geboren  am  24.  April  1835  desgleichen,  derselbe,  8.  Februar
Seifensieder,  in  Ober--Adersbach,  Bezirk  d.  J.
Braunau  in  Böhmen,

 

 

 

 

9*
        <pb n="60" />
        46

 

Laufende  Nr.

Name  und  Stand

1  2.

Alter  und  Heimath

I.“

des  Ausgewiesenen.

3.

Grund  der  Bestrafung.

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlofsen  hat.

5.

Datum
des
Ausweisungsbeschlusses.

6.

 

r!

10.
11.

12.
13.

14.
15.

16.
17.

18.
19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.
26.

27.

Johann  Pokorny,
Schornsteinfeger,

Franz  Bucek,
geselle,
Josef  Opitz,  Arbeiter,

Bäcker-Christian

  Oppelt,  Tagearbeiter,


Johann  Oppelt,  Arbeiter,


Josef  Renger,  Kattundrucker,



Julius  Beran,  Schieferdeckergehülfe,



Rolf  Ehristion  Hansen,
Kellner,  ·

Vinzenz  Bischanek,
Weber,  ·

Johann  Ruszitzka,  Ar—

beiter,
Albert  Vogel,

Eisendreher,

Franz  Fichna,  Arbeiter,

Heinrich  Heynzen,

Kammmacher,

Josef  Sacha,  Tagelöhner,


Heinrich  Solowovsky,
Schlossergeselle,

Sigmund  Karl,  Handlungskommis,


Wenzel  Haubner,  Zimmermann,



Andreas  Dannhof,

Kellner,

Wotschach  Roßmolsky,
Arbeiter,.
Judel  Bardack,  Buchbinder,


Margaretha  This,

Kandidus  Boch,

 

geboren  am  25.  Juni  1863,
aus  Bohrau,  Bezirk  Deutsch-Brod
  in  Böhmen,

geboren  1858,  aus  Polom,
Bezirk  Reichenau,  Böhmen,

geboren  am  19.  März  1883,

zirk  Braunau  in  Böhmen,
geboren  am  25.  August  1857,
aus  Traun  in  Oberöstereich,
geboren  am  24.  Juni  1855,
aus  Traun,  Oberösterreich,
geboren  am  1.  März  1845,
aus  Böhmisch-Leipa,
Böhmen,
geboren  am  19.  März  1863,
aus  Landskron,  Böhmen,
geboren  am  31.  Dezember
1860,  aus  Nyekjöbing,  Dänemark,


geboren  am  3.  Januar  1851,
aus  Direnkradt,  Böhmen,
30  Jahre,  aus  Koerbin,  in
Böhmen,

geboren  am  8.  Mai  1846,
aus  Kößweil,  Schweiz,
65  Jahre,  geboren  zu  Willamowitz
  in  Oesterreich,

geboren  am  16.  Oktober  1857
zu  Breda,  Niederlande.
geboren  1850,  ortsangehörig
in  Alt-  Benadeck,  Bezirk
Jungbunzlau  in  Böhmen,
geboren  am  1.  Juli  1864  in
Ostrowinka,  Gouvernement

Moskau,
geboren  am  2.  Mai  1844,

aus  Nagy-Kanisza,  in
Böhmen,
geboren  am  4.  Dezember

1840  zu  Tachau,  Bezirk
gleichen  Namens,  Böhmen,
geboren  am  28.  April  1859
in  Eisenstein,  ortsangehörig
in  Seewiesen,  Bezirk  Schüttenhofen
  in  Böhmen,

73  Jahre,  geboren  zu  Warschau,



22  Jahre,  aus  Odessa,  in
Rußland,

geboren  am  7.  Februar  1845
zu  Chateau-Salins  (Optantin),
  wohnhaft  zu  Nancy,
geboren  am  10.  Februar  1819
zu  Avril  in  Frankreich,

 

aus  Hauptmannsdorf,  Be.

desgleichen,

Landstreichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückal,
  -

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,
desgleichen,

desgleichen,
desgleichen,

desgleichen,
Landstreichen,  Betteln,  sowie
Gebrauch  eines  falschen
Attestes,
Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen,
Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

Landstreichen,

einfacher  Diebstahl,  Landstreichen
  und  Angabe  eines
falschen  Namens,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

zwei  Vergehen  des  Diebstahls,
Betteln  und  Landstreicherei,
Landstreichen,

desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,

 

Königlich  preußischer  Regierungs-Präsident

  zu18

iegnitz,
derselbe,

derselbe,

derselbe,
derselbe,
derselbe,

derselbe,
derselbe,

derselbe,
derselbe,

derselbe,
Königlich  preußischer  Reierungs

  .=  Präsident  zud

ppeln,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Düsseldorf,
Königlich  bayerisches  Bezirksamt

  Grafenau,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Passau,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Miesbach,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt

  Burglengenfeld,  d

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Zwickau,

Herzoglich  anhaltische  Regierung,


Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

derselbe,

derselbe,

 

16.  Dezember
1882.

17.  Dezember
1882.

20.  Dezember
1882.

21.  Dezember
1882.

21.  Dezember
1882.

23.  Dezember
1882.

23.  Dezember
1882.

30.  Dezember
1882.

18.  Januar
d.  J.

20.  Januar
d.  J.

23.  Januar
d

15.  Zanuar

6.  Februar
d.  J.

8.  Januar
d.  J.

9.  Januar
d.  J.

22.  Januar
d.  J.

5.  Februar
.  J.

20.  Januar
d.  J.

22.  Dezember
1882.

6.  Februar
d.  J.

8.  Februar
d.  J.

 

desgleichen.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="61" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  2.  März  1883.  Nr.  9.
Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Aufnahme  der  Pro-  Bundesamts  für  das  Heimathwesen  während  des  Gezesse
  bezüglich  der  Reichsstempelabgaben  in  die  Nachweisung  schäftsjahres  vom  1.  Dezember  1881  bis  dahin  1882;  —
der  auf  die  Zölle  etc.  bezüglichen  Frozese,  —  Abänderung  Erkenntniß  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen  49
von  Tarasätzen;  —  Befugnisse  von  Steuerstellen  Seite  47
2.  Konsulat-Wesen:  Ernennuneen  48  4.  Polizei.  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
3.  Heimath-Wesen:  Zusammenstellung  über  die  Geschäfte  des  Reichsgebiete.  54

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  7.  Februar  1883  über  die  Aufnahme  der  Prozesse  bezüglich  der
Reichsstempelabgaben  in  die  Nachweisung  der  auf  die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reichs  bezüglichen
Prozesse  (vergl.  Central-Blatt  1880  Seite  494)  Folgendes  beschlossen:

Die  Bestimmungen,  betreffend  die  Aufstellung  von  Nachweisungen  der  Straffälle  in  Bezug  auf  die
Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reichs,  finden  auch  auf  die  Prozesse  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Gesetz  vom  1.  Juli  1881,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  185)

Anwendung.
Das  zu  diesen  Bestimmungen  gehörige  Muster  1  erhält  folgende  Zusätze:
1.  auf  der  zweiten  Seite  in  Spalte  1  unter  Abänderung  der  laufenden  Nummern  7  bis  9  in  8
bis  10:  "
„7.  Reichsstempelabgaben“,;
2.  auf  der  ersten  Seite  unter  „Anleitung“:

„9.  Zum  Vordruck  der  Spalte  1  Ziffer  7  sind  die  Verurtheilungen  nach  §§.  3,  8  und  16
des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben,  mit  der
aus  Nr.  3  Abs.  2  der  gegenwärtigen  Anleitung  sich  ergebenden  Beschränkung  als  Defraudationen
  anzusehen.  Die  Spalten  5  und  6  (Rückfälle)  bleiben  auch  hier  außer  Betracht.

In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  die  Verwaltung  der  Reichsstempelabgaben  nicht
den  Zollbehörden  obliegt,  erfolgt  die  Aufstellung  bezw.  Einsendung  der  Nachweisungen  seitens
derjenigen  Behörden,  welche  hinsichtlich  des  administrativen  Strafverfahrens  als  erstinstanzliche
  bezw.  als  Direktivbehörde  fungiren."

 

10
        <pb n="62" />
        —  48  —

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  17.  Februar  d.  J.  beschlossen,  daß  in  den  für  die  Verzollung
maßgebenden  Tarasätzen,  die  nachstehend  ersichtlichen  Aenderungen  einzutreten  haben:

 

 

 

 

 

 

Tarasätze
Prozente  des
Laufende  Nummer  Art  
des  Benennung  der  Gegenstände.  der  Um-  Bruttogewichts.
Nr.  Zolltarifs.  schließung.  Bis Künfher.
  tig.
1.  13  g  Hornstäbe,  zur  Verwendung  vorgerichtete  (Hornfischbeinstäbe)
  Kisten.  20  10
2.  25  c  Prebheee  ... . . ..   Fässer.  15  9
3.  25 h  1  Kische  Limonen  und  Pomeranzzen  Kisten.  20  1

 

 

 

 

 

 

Den  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Jauer  im  Hauptamtsbezirk  Liegnitz  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  II,  und  dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Gelsenkirchen  im  Hauptamtsbezirke
  Dortmund  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  die  für  das  Privatlager  der
Gesellschaft  für  Stahl-Industrie  zu  Bochum  in  Schalke  eingehenden  Eisenhalbfabrikate  (sogenannte  Stahlknüppel)
  sowie  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  Drahtfabrikate  beigelegt  worden.

 

Den  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Schwelm  im  Bezirke  des  Hauptsteueramtes  zu  Dortmund
ist  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Walzdraht,  welcher  für  die  Firma  G.  Reinhard
in  Schwelm  zur  Kratzenfabrikation  eingeht,  und  dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Homburg  v.  d.  H.
im  Bezirk  des  Hauptsteueramtes  zu  Biebrich  die  Befugniß  zur  Vorabfertigung  von  Bier,  welches  mit  dem
Anspruche  auf  Steuervergütung  ausgeführt  wird,  beigelegt  worden.

 

2.  Kousulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs

den  Kaufmann  Alexander  Harmsen,  Baron  von  Mayals,  zum  Konsul  in  Alicante,
den  Kaufmann  Bartolomé  Spottorno  zum  Konsul  in  Cartagena  (Spanien)

 

und
an  Stelle  des  auf  sein  Ansuchen  entlassenen  Konsuls  Joh.  Kock  den  Kaufmann  Karl  Ebenau
in  Tamatave  zum  Konsul  für  die  Insel  Madagascar  
zu  ernennen  geruht.
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        —   49   —

3.  Heimath-Wesen.

 

Zusammenstellung

über  die

Geschäfte  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen  während  des  Geschäftsjahres  vom  1.  Dezember
1881  bis  dahin  1882.
I.  In  Landessachen

 

 

 

 

 

Zurückge.  In  der  Berufungsinstanz  wurde  unnommen
  erledigt
hatten  in  I.  Instanz  ist  Beweis-  das  das  das  die  blieben
shied  die  Be—  auf.  I.  Er-  elner  I.  Er=  Berufung  Schlusse
entschieden:  nahme  be=  kenntniß  minitz  kenntniß  zurück-  es
in  Berufung  schlossen  bestätigt  theilweise  abgeän=  gewiesen  Geschäftsin
  in  in  dert  in  in  Jahres
Sachen  Sachen  Sachen  Sachen  Sachen  Sachen  Sachen  Sachen
I.  Preußische  Behörden.
Bezirksverwaltungs  -Gericht
Stadtkreis  Berlin  2  2
Bezirksverwaltungs  -Gericht
Potsdado  28  4  13  7  4
Bezirksverwaltungs-Gericht
Frankfurt  a.  0.  14  2  8  3  1
Bezirksverwaltungs  -Gericht
Königsberg  39  1  6  20  2  8  2
Bezirksverwaltungs-Gericht
Gumbinnen  25  4  9  2  7  3
Bezirksverwaltungs-Gericht
Danzig  24  6  9  6  1  2
Bezirksverwaltungs-Gericht
Marienwerder  25  7  6  1  9  2
Bezirksverwaltungs-Gericht
Stettin  20  4  7  8  1
Bezirksverwaltungs--  Gericht
Stralsund  6  2  4
Bezirksverwaltungs-Gericht
Cöslin  12  2  7  1  2
Bezirksverwaltungs--  Gericht
Breslau  ....  ..  ...  20  1  3  9  1  6
Bezirksverwaltungs-Gericht
Liegnitz  5  3  1  1
Bezirksverwaltungs--  Gericht
Oppeln  ..  ..  .  .  .  .  .  31  1  4  12  9  5
Bezirksverwaltungs-Gericht
Magdeburg  .  ..  .  ...  5  3  1  1
Bezirksverwaltungs--  Gericht
Merseburg  ...  .  .  .  ..  6  1  4  1
Bezirksverwaltungs  -Gericht
Erfurt  2  .  .  1  .  1  .
Seite  264  4  44  115  7  71  1  22

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10*
        <pb n="64" />
        —   50   — 

 

In  der  Berufungsinstanz  wurde

 

 

 

 

Zurückge-  Unnommen
  erledigt
hatten  in  I.  Instanz  ist  Beweis-  das  das  das  die  blieben
die  Be-  auf-  I.  Er.  I.  Er..  .  Er  Berufung  Schlusse
entschieden:  rufung  nahme  be-  kenntniß  tinntus  kenntniß,  zurück-  des
.  .  schlossenbestätigt  bestätigt  abgeän=  gewiesen  Geschäftsin
  in  in  in  in  dert  in  in  Jahres
Sachen  Sachen  Sachen  Sachen  Sachen  Sachen  Sachen
Uebertrag  264  4  44  115  7  71  1  22
Rheinische  Deputation  36  .  5  19  2  8  .  2
Westfälische  Deputation  ..  45  1  8  17  1  11  1  6
Posensche  Deputatio  75  2  11  27  1  25  3  6
Hannoversche  Deputation  22  .  4  10  7  1
Nassauische  Deputation  ...  9  2  3  1  1  2
Hessische  Deputation  .  .  ..  8  1  3  1  3  .
Schleswig-Holsteinische  Deputation
  16  3  9  2  2
Kreis-Ausschuß  zu  Habelschwerdt
  1  1
II.  Großherzoglich  hessischer
Provinzial--Ausschuß  von
Starkenburg  ....  ...  4  3  1
Großherzoglich  hessischer
Provinzial-Ausschuß  von
Oberhessen  4  2  1  1
Großherzoglich  hessischer
Provinzial-Ausschuß  von
Rheinhessen  1  1
III.  Großherzoglich  weimarischer
  Ausschuß  des  II.  Verwaltungs-Bezirkk
  1  1
Großherzoglich  weimarischer
Ausschuß  des  V.  Verwaltungs-Bezirks
  1  1
IV.  Großherzoglich  oldenburgische
  Regierung  zu  Eutin  2  1  1
Großherzogl.  oldenburgisches
Amt  Jever  4  1  1  1  1
Großherzogl.  oldenburgisches
Amt  Vecha  2  1  1
Großherzogl.  oldenburgisches
Amt  Friesoyuthe  2  1  1
V.  Herzoglich  sachsen-meiningisches
  Landrathsamt
Rodaoa  1  1
VI.  Fürstliche  Deputation  zu
Gera  2  2
VII.  Senats  =  Kommission  zu
Bremen  1  Zl  «  I  .  —  Z
501  8  811216  14  132  7  43
        <pb n="65" />
        —   51   —

II.  In  interterritorialen  Sachen

 

 

In  der  Berufungsinstanz  wurde

 

 

 

Zurückge-  Unnommen
  erledigt blieben
in  ist  Beweis-  das  das  das  die
hatten  in  I.  Instanz  die  Be-  Er-  Berufung  am Schlusse
entschieden:  rufung  nahme be=  kenntniß  kenntniß, theilweise  kenntniß  zurück.  des
.  rufung  schlossen  bestätigt  «  abgeän-gewiesen Geschäftsin
  in  bestätigt  dert  jahres
Sachen  Sachen  in  in  in  dert  in  in  Sachen
Sachen  Sachen  Sachen  Sachen  Sachen
Königlich  preußische  Behörden  44  2  4  19  1  11  1  6
Königlich  sächsische  Behörden  6  1  .  2  2  1
Königlich  württembergische  Behörden
  1  1
Großherzoglich  badische  Behörden
  5  4  1
Großherzoglich  hessische  Behörden
  6  2  2  2
Großherzoglich  sachsen-weimarische
  Behördden  1  1
Großherzoglich  mecklenburgstrelitsche
  Behörden  1  1
Großherzoglich  oldenburgische
Behörden  4  3  1
Herzoglich  braunschweigische
Behörden  1  1  .
Herzoglich  sachsen-meiningische
Behörden  5  5
Herzoglich  sachsen-altenburgische
Behörden  1  1
Herzoglich  sachsen  =  coburggothaische
  Behörden  1  .  1  .
Herzoglich  anhaltische  Behörden  4  1  2  1
Fürstlich  schwarzburg-sondershausensche
  Behörden  4  2  2
Fürstlich  schwarzburg-rudolstädtische
  Behörden  1  1
Fürstlich  reußische  Behörden
jüngerer  Linie  ..  .  .  ...  4  1  2  1
Lübeckische  Behörden  3  1  1  1
Bremische  Behörden  2  1  1
Hamburgische  Behörden  1  .  1  .  .  .  .
95  3  11445  5  11
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        —  52  —

Erkenntniß  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen,  betreffend  den  §.  64  des  preußischen  Ausführungsgesetzes
  vom  8.  März  1871  (öffentliche  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Ausländer).

Der  schwedische  Arbeiter  N.  ist  im  Jahre  1870  in  Jütland  mit  der  am  5.  Juni  1848  in  Osterlygum  geborenen
  Catharina  J.  getraut.  Nach  der  Verheirathung  haben  Mann  und  Frau  gedient,  und  durch  mehrjährigen
  Aufenthalt  in  dem  Gesammtarmenverbande  Loit  unbestritten  den  Unterstützungswohnsitz  erworben.

Im  Jahre  1879  ward  die  Familie  während  ihres  Aufenthalts  in  dem  gedachten  Gesammtarmenverbande
  hülfsbedürftig  und  mußte  im  Wege  der  öffentlichen  Armenpflege  unterstützt  werden.  Im  Herbst
1880  ward  von  Loit  aus  bei  der  Königlichen  Regierung  die  Heimschaffung  der  Familie  beantragt,  und  solche
laut  Schreiben  der  Regierung,  d.  d.  Schleswig,  den  13.  August  1881,  von  der  schwedischen  Regierung  genehmigt.
  Am  31.  Oktober  1881  ward  sodann  N.  mit  einem  Kinde  nach  Malmö  ausgeliefert  und  im
Dezember  desselben  Jahres  auch  seine  Ehefrau,  deren  Aufenthalt  nicht  gleich  zu  ermitteln  gewesen  war,  mit
einem  zweiten  Kinde  nach  Schweden  gebracht.

Am  1.  April  1882  traf  die  Ehefrau  N.  mit  2  Kindern,  3  und  ½  Jahr  alt,  mit  dem  Postdampfschiff
  von  Korsör  in  Dänemark  kommend  in  hülflosem  Zustand  in  Kiel  ein,  nahm  hier  die  öffentliche  Unterstützung
  in  Anspruch  und  ward  ins  dortige  Armenhaus  aufgenommen.  Durch  die  Verpflegung  der  Frau
und  ihrer  beiden  Kinder  im  Armenhause  sind  dem  Ortsarmenverband  Kiel  71,50 M    Kosten  erwachsen,  welche
von  diesem  gegen  den  Gesammtarmenverband  Loit  als  denjenigen  Armenverband,  in  welchem  N.  mit  Frau  und
Kindern  vor  der  Ausweisung  den  Unterstützungswohnsitz  erworben  hatte,  eingeklagt  sind.  Der  Beklagte  hat  eingewandt:
  Kläger  habe  die  hülfsbedürftig  nach  Kiel  gekommene  Ehefrau  N.  nicht  aufnehmen,  sie  vielmehr  nach  §.  4
des  Freizügigkeitsgesetzes  vom  1.  November  1867  mit  Hülfe  der  Polizeibehörde  sofort  nach  Schweden  zurück
dirigiren  sollen;  da  übrigens  nach  8.  64  des  preußischen  Ausführungsgesetzes  vom  8.  März  1871  der  Ausländer
  in  Beziehung  auf  den  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  leinem  Deutschen  nur  so  lange
gleich  geachtet  werde,  als  ihm  der  Aufenthalt  im  Inlande  gestattet  werde,  so  treffe  solches  hier  nicht  mehr
zu,  nachdem  die  Ausweisungsordre  gegen  die  Familie  N.  zur  Vollstreckung  gelangt  sei.  Der  frühere  Unterstützungswohnsitz
  müsse  als  durch  die  Heimschaffung  unterbrochen  angesehen  werden.  Die  Schleswig-Holsteinsche
  Deputation  hat  am  29.  September  1882  die  Klage  abgewiesen  und  zwar  aus  folgenden

Gründen:

Da  auf  Grund  diplomatischer  Verhandlung  die  Familie  N.  von  Loit  nach  Schweden  transportirt
worden,  findet  der  §.  64  des  Ausführungsgesetzes  vom  8.  März  1871  auf  selbige  keine  Anwendung.  Es
kann  dahin  gestellt  bleiben,  ob  die  Kieler  Behörde  sich  überall  in  der  Lage  befunden  hat,  die  sofortige  Zurückweisung
  der  Ehefrau  N.  zu  ermöglichen.  Jedenfalls  aber  konnte  in  Folge  der  unterbliebenen  sofortigen
Zurückweisung  der  durch  die  Heimschaffung  beseitigte  bisherige  inländische  Unterstützungswohnsitz  nicht  wieder
aufleben.  Diesemnach  war  die  Klage  zurückzuweisen.

Auf  die  von  dem  Ortsarmenverbande  Kiel  gegen  diese  Entscheidung  eingelegte  Berufung  hat  das
Bundesamt  für  das  Heimathwesen  durch  Erkenntniß  vom  27.  Januar  1883  das  erste  Erkenntniß
abgeändert  und  den  Beklagten  schuldig  erklärt:  Dem  Kläger  an  Armenpflegekosten,  für  die  Familie  N.  aufgewendet,
  71,50  M  zu  erstatten.

 

G r ü n d e  .

Die  den  §.  64  des  preußischen  Ausführungsgesetzes  vom  8.  März  1871  durch  den  ersten  Richter
gegebene  Auslegung  kann  als  richtig  nicht  anerkannt  werden.

Es  ist  zunächst  unbedenklich,  daß  die  preußische  Staatsregierung,  als  sie  den  §.  64  in  der  schließlich
zum  Gesetze  gewordenen  Fassung  einbrachte,  dabei  die  Absicht  gehabt  hat,  von  dem  im  §.  60  des  Reichsgesetzes
  vom  6.  Juni  1870  der  Landesgesetzgebung  vorbehaltenen  Rechte:  die  dem  Staate  auferlegte  Verpflichtung
  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Ausländer  auf  die  Armenverbände  der  betreffenden  Staaten  zu
übertragen,  in  vollem  Umfange  Gebrauch  zu  machen.  Es  ist  in  den  amtlichen  Motiven  zu  dem  jetzigen
§.  64  ausgesprochen,  es  scheine  kein  ausreichendes  Motiv  für  eine  Bestimmung  vorzuliegen,  wonach  die  Pflicht
zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Ausländer,  abweichend  von  den  einschlagenden  Bestimmungen  bezüglich  der
Deutschen,  durchweg  für  eine  Last  des  Staates  erklärt  werde.  Die  Gründe,  um  derentwillen  das  Bundesgesetz
  denjenigen  Ortsarmenverband  für  verpflichtet  zur  Unterstützung  eines  hülfsbedürftigen  Deutschen  erkläre,
in  dessen  Bezirk  der  Letztere  sich  2  Jahre  hindurch  aufgehalten  habe,  träfen  im  wesentlichen  auch  bei  Ausländern
  zu.  Demgemäß  solle  nach  der  Bestimmung  des  §.  67  des  Entwurfs  —  jetzige  §.  64  —  wie  dies
der  §.  60  des  Bundesgesetzes  offen  lasse,  jeder  Ausländer,  so  lange  ihm  der  Aufenthalt  im  In-
        <pb n="67" />
        —  53  —

lande  gestattet  werde,  in  allen  durch  dieses  Gesetz  geregelten  Beziehungen  einem  Deut—
schen  gleich  behandelt  werden.  Insbesondere  wurde  durch  den  Regierungskommissar  bei  der  Verhandlung
  im  Herrenhause  gegen  den  Beschluß  der  Kommission  dieses  Hauses,  den  entsprechenden  Paragraphen
des  Entwurfs  zu  streichen,  bemerkt,  daß  die  Verpflichtung  der  Staatskasse,  für  hülfsbedürftige  Ausländer  zu
sorgen,  für  Preußen  eine  durchaus  neue  sein  würde,  da  nach  dem  Fundamentalprinzip  der  preußischen  Gesetzgebung,
  welches  seinen  bestimmten  Ausdruck  in  der  Armengesetzgebung  von  1842  gefunden  habe,  die  Fürsorge
für  Arme  überall  nur  von  den  Gemeinden,  von  Gutsbezirken  und  subsidiarisch  von  den  Landarmenverbänden
  zu  leisten  sei,  und  außerdem  von  der  Staatskasse  im  einzelnen  nur  unter  gewissen  Voraussetzungen
Zuschüsse  geleistet  würden.  Auch  die  Bundesgesetzgebung  habe  es  der  Landesgesetzgebung  überlassen,  die  diesfälligen
  Bestimmungen  mit  den  Fundamentalgrundsätzen  ihres  Armensystems  in  Einklang  zu  bringen.

Die  legislativen  Verhandlungen  zum  jetzigen  §.  64  ergeben  überhaupt,  daß  man  zur  Zeit  nur  darüber
gestritten  hat:  soll  ein  hülfsbedürftiger  Ausländer

a)  dem  Bundesstaate  Preußen,

b)  dem  betreffenden  preußischen  Landarmenverbande,

I)  geradeso  wie  ein  Deutscher  demjenigen  Orts=  und  Landarmenverbande  zur  Last  fallen,  der  für

ihn  zu  sorgen  haben  würde,  wenn  er  kein  Ausländer  wäre?

Für  die  Auffassung  ad  a  hatte  sich  die  Kommission  des  Herrenhauses  ausgesprochen,  indem  sie  einfach
  die  Streichung  des  §.  67  des  Entwurfs  beantragte.  Das  Herrenhaus  selbst  hatte  sich  nach  der  Alternative
  ad  b  für  ein  Amendement  entschieden,  durch  welches  die  öffentliche  Unterstützung  hülfsbedürftiger
Ausländer,  beziehentlich  die  Erstattung  der  diesfälligen  Vorschüsse  die  Ortsarmenverbände  für  eine  Pflicht  der
Landarmenverbände  erklärt  wurde.  Die  Kommission  des  Abgeordnetenhauses  entschied  sich  für  die  von  der
Regierung  vergeschlagene  dritte  Alternative  ad  c  und  beschloß  die  Regierungsvorlage  insofern  wieder  herzustellen.
  In  ihrem  Bericht  heißt  es:

„Die  vorliegende  Bestimmung  habe  nur  den  Zweck,  zu  bestimmen,  wer  innerhalb  Preußens  die
Kosten  der  Armenpflege  zu  tragen  habe,  und  in  dieser  Beziehung  sei  es  ganz  konseguent,  wenn  man  den
Ausländer  ganz  wie  den  Inländer  behandele.  Erwerbe  er  nach  den  Vorschriften  des  Bundesgesetzes
ein  Armendomizil  in  einer  Gemeinde,  so  müsse  die  Gemeinde,  welche  seine  Kraft  ausgenutzt,  auch  in  Beziehung
auf  die  Armenpflege  nunmehr  für  ihn  aufkommen.“

Conf.  Abgeordnetenhaus  Aktenstück  Nr.  109  S.  262.

Dem  Antrage  der  Kommission  gemäß  wurde  demnächst  vom  Plenum  des  Abgeordnetenhauses  beschlossen
  —  Stenogr.  Ber.  S.  675  —,  und  auch  das  Herrenhaus  trat  bei  nochmaliger  Berathung  diesem
Beschlusse  bei.

Mit  den  im  §.  64  enthaltenen  Worten  „so  lange  ihm  der  Aufenthalt  im  Inlande  gestattet  wird“,
hat  lediglich  dem  Mißverständnisse  vorgebeugt  werden  sollen,  als  erwerbe  etwa  ein  Ausländer  durch  den
Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes  gleichzeitig  auch  einen  Anspruch  auf  Belassung  an  diesem  Orte
den  Staatsbehörden  gegenüber.  Der  gedachte  Zusatz  „garantirt"  —  wie  es  in  dem  Kommissionsberichte  des
Abgeordnetenhauses  heißt  —  „jederzeit  das  Rückweisungsrecht“.

Nach  dieser  Entstehungsgeschichte  des  jetzigen  §.  64  kann  es  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  nach  dem
schließlichen  Einverständnisse  aller  drei  gesetzgebenden  Faktoren  die  nach  dem  §.  60  des  Reichsgesetzes  bis  zum
Erlasse  einer  entgegengesetzten  Bestimmung  der  Landesgesetzgebung  dem  Staate  obliegende  Pflicht  in  Preußen
für  alle  Fähle  dem  Staate  abgenommen  und  den  Armenverbänden  nach  denselben  Grundsätzen
  übertragen  sein  sollte,  wie  rücksichtlich  eines  hülfsbedürftigen  Deutschen.  Geht  man
hiervon  aus,  so  muß  auch  angenommen  werden,  daß,  sobald  ein  aus  dem  preußischen  Staate  ausgewiesener
Ausländer  in  hülfsbedürftigem  Zustande  in  denselben  zurückkehrt,  bevor  er  einen  vor  der  Ausweisung  in  einem
Armenverbande  nach  den  Grundsätzen  des  Reichsgesetzes  erworbenen  Unterstützungswohnsitz  nach  den  Bestimmungen
  desselben  Gesetzes  wieder  verloren  hat,  dem  gedachten  Armenverbande  des  Unterstützungswohnsitzes
die  auf  ihn  im  Inlande  nothwendiger  Weise  zu  verwendenden  Armenpflegekosten  zur  Last  fallen;  daß  dieser
Armenverband  fürsorgepflichtig  bleibt,  so  lange  der  zurückgekehrte  Ausländer  nicht  thatsächlich  wieder  aus  dem
bennmsssgetiee  des  Reichsgesetzes  auf  Grund  der  früheren  oder  mittelst  einer  abermaligen  Ausweisung  enternt
  wird.

Daß,  wie  der  erste  Richter  annimmt,  der  einmal  erworbene  Unterstützungswohnsitz  durch  die  erfolgte
  Heimschaffung  beseitigt,  ohne  weiteres  wieder  verloren  gegangen  sei,  dafür  bietet  das  Gesetz  nirgend

einen  Anhalt.
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        —   54   — 

Daß  der  schwedische  Arbeiter  N.  mit  seiner  Familie  vor  seiner  Heimschaffung  nach  Schweden  Unterstützungswohnsitz
  im  Bereiche  des  Gesammtarmenverbandes  Loit  erworben  hatte,  ist  von  diesem  eingeräumt.
Dem  letzeren  fallen  daher  auch  die  in  Kiel  auf  die  in  hülfsbedürftigem  Zustande  am  1.  April  1882  mit
2  Kindern  aus  Schweden  wieder  eingetroffene  Frau  N.  verwendeten,  ihrem  Betrage  nicht  bestrittenen  Unterstützungskosten
  zur  Last,  da  deren  Mann  seit  seiner  im  Oktober  1881  erfolgten  Heimschaffung  nach  Schweden
den  in  Loit  erworbenen  Unterstützungswohnsitz  nach  den  Grundsätzen  des  Reichsgesetzes  noch  nicht  wieder  hatte

verlieren  können.

Wie  übrigens  der  Ortsarmenverband  Kiel  den  etc.  N.  ohne  weiteres  hätte  nach  Schweden  zurückschaffen
  können,  selbst  wenn  er  von  der  vorhergegangenen  Ausweisung  unterrichtet  gewesen  wäre,  ist  nicht

 

 

 

 

 

 

 

 

abzusehen.

4.  Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

Laufende Nr.   Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum

  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.

des  Ausgewiesenen.  sschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.    3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  [Johann  Appanel,  Ar-lgeboren  am  25.  Juli  1852  /Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re.8.  Februar
beiter,  zu  Lewitza  in  Rußland,  gierungze  Präsident  zuf  d.  J.
umbinnen,

2.  Paul  Zamecznik,  Ar-  18  Jahre,  geboren  und  orts-  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re-26.  Januar
beiter,  angehörig  zu  Rokitnice  in  lerunge  Präsident  zu  d.  J.

ähren,  Oppeln,

3.  Josef  Lapatsch,  Schmied 42  Jahre,  geboren  und  orts-Landstreichen,  derselbe,  3.  Februar
(Zigeuner),  angehörig  in  Kloksdorf  in  d.  J.

Mähren,

4.  Pauline  Lapatsch  ge.29  Jahre,  ebendaselbst,  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
borene  Majetzky  (Ehefrau
  zu  3),  »

5.AnnaAdamietzgeborene45Jahre,ebendaselbst,  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
Majetzky  (Zigeunerin),  #

6.  Josef  Jescheck,  Maurer,]  3O  Jahre,  aus  Senftenberg  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-B.  Januar

in  Böhmen,  gierungs  -  Präsident  zus  d.  J.
Breslau,
7.  Karl  Hübel,  Tagelöhner,  geboren  am  27.  Januar  1859/desgleichen,  derselbe,  10.  Februar
zu  Landskron  in  Oesterreich,  d.  J.

§.  Josef  Bergmann,  (42  Jahre,  aus  Nieder-Ullers-  desgleichen,  derselbe,  14.  Februar

Färbergeselle,  dorf,  Bezirk  Senftenberg  in  d.  J.
Böhmen,
9.  Johannes  Schuopp,geboren  am  3.  Mai  1857  und  Betteln  im  wiederholten  Rück.  Königlich  preußischer  Re.  15.  Februar
Tischler,  ortsangehörig  zu  Eschbibron,  fall,  ierungs  .  Präsident  zu|d.  J.
Kanton  Thurgau,  Schweiz,  Potsdam,  
10.  Karl  Hieke,  Dachdeckergeboren  am  30.  November  'Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Land  14.  Februar
1845  zu  Raiza,  Gemeinde  drostei  zu  Hannover,  d.  J.
Tyssa  in  Böhmen,

11.  Karl  Josef  Marsch,geboren  am  14.  Januar  1856  Betteln  im  wiederholten  Rück-  Königlich  preußische  Land.  12.  Februar
Tapezierer,  in  Begliece  bei  Wien,  fall,  drostei  zu  Lüneburg,  d.  J.

12.  Ludwig  Jakob  Brunosgeboren  am  9.  Februar  1854  Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behörde,  13.  Februar
Hansen,  Schlächter.  zu  Flensburg,  ortsangehörig  d.  J.
geselle,  in  Kopenhagen,  dänischer

Staatsangehöriger,
        <pb n="69" />
        —   55   —

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  den
2  des Ausgewiesenen  Grund  der  Bestrafung.  beschlossen  —  Ausweisungs.
  des  Ausgewiesenen.  -
»s;d    beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
13.  Karl  Rack,  Bäcker,  21  Jahre,  aus  Riesbach,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re-13.  Februar
Kanton  Zürich,  Schweiz,  gierung  zu  Wiesbaden,  d.  J.
14.  Josef  Schönfeld,  28  Jahre,  geboren  zu  Klein-Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re.81.  Januar
Schuhmachergeselle,  hubina,  ortsangehörig  in  gierung  zu  Koblenz,  d.  J.
Scheleren,  Böhmen,
15.  Jakob  Seves,  Destillageboren  im  November  1846  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  baverisches  Be-5.  Februar
teur,  und  ortsangehörig  zu  Hore“  Zeugnißfälschung,  zirksamt  Ochsenfurt,  d.  J.
lice,  Bezirk  Smichow  in
Böhmen,
16.  Wilhelm  Hanke,  Tuch-geboren  am  3.  Auguft  1863  Landstreichen,  Königlich  sächsische  Kreis16.  November
macher,  in  Proschwitz  bei  Gablonz  hauptmannschaft  zu  1882.
in  Böhmen,  „  Zwickau,
17.  Josef  Rudolf,  Tage=  geboren  am  2.  April  1858  zu  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  sächsische  Kreis-30.  Januar
arbeiter,  Georgswalde  in  Böhmen,  Gebrauch  falscher  Legitima=  hauptmannschaft  zu  d.  J.
ebendaselbst  ortsangehörig,  tionspapiere,  Bautzen,
18.  Franz  Stelzig,  geboren  am  10.  Novemberddesgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
Strumpfwirker,  1854  zu  Nixrdorf  in  Böhmen,
ebendaselbst  ortsangehörig,
19.  ohann  Troia,  Arbeiter,28  Jahre,  aus  Stenowitz  beis  Betteln  unter  Drohungen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi=  20.  Januar
Pilsen,  Böhmen,  Widerstand  gegen  die  Staats=  dent  zu  Straßburg,  d.  J
gewalt,  Sachbeschädigung,
20.  Vincent  Pages,  Koch,  geboren  am  22.  März  1826  zu  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks.  Präsi.  9.  Februar
Argeles  fur-mer,  Frankreich,  dent  zu  Metz,  d.  J.
21.  Alphons  Cäsar  Dupui.7  Fahre,  geboren  zu  Char-esgleichen,  derselbe,  16.  Februar
mel  in  Frankreich,  d.  J.
22.  Josef  Szarawarski,  Jahre,  geboren  zu  Radom  desgleichen,  derselbe,  12.  Februar
Schneider,  in  Rußland,  ..
23.  Leon  Drack,  Tagelöhner,  23  Jahre,  geboren  zu  Baden  desgleichen,  derselbe,  14.  Februar
in  der  Schweiz,  d.  J.
24.  Cölestin  Trehel,  21  Jahre,  geboren  zu  Bayuer,  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
Schreiner,  Kreis  Toul,  in  Frankreich,
25.  Anton  Pierson,  geboren  am  27.  September  Landstreichen  und  Betteln,  Herselbe,  16.  Februar
Gärtner,  1826  zu  Nomany  in  Frank-  d.  J.
«  reich,
26.  Isidor  Alfred  Gravet,  23  Jahre,  geboren  zu  Gron-Landstreichen,  derselbe,  desgleichen.

 

gis  in  Frankreich,

 

 

  Berlin,

Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
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        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                        im

Reichsamt  des  Innern.


Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.
XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  9.  März  1883.  Nr.  10.

Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Bundesrathsbeschluß,  3.  Heimath-Wesen:  Spruchpraxis  betreffend  die  armenrechtbetreffend
  örtliche  Erhebung  von  Zollbeträgen  unter  liche  Familieneinheit. . .   58
5  Pfennig;  —  Befugniß  einer  Steuerstelle  ..  Seite  57
2.  Konsulat-Wesen:  Ernennung  und  Ermächtigung  zur  Vor-  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
nahme  von  Civilstands--Akten:  57  Reichsgebiete;  —  Verbot  einer  ausländischen  Zeitung  61

––

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  der  Sitzung  vom  17.  Februar  d.  J.  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  im  §.  4
Absatz  3  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879  beschlossen,  sein  Einverständniß  damit  auszusprechen,  daß
die  vor  Erlaß  des  genannten  Gesetzes  von  den  Landes-Finanzbehörden  getroffenen  Anordnungen,  wonach
in  dem  Hauptzollamts-Bezirke  Vreden  die  Verzollung  des  in  kleinen  Quantitäten  aus  Holland  eingehenden
  rohen  und  gebrannten  Kaffees  schon  bei  Mengen  von  50  Gramnm  einschließlich  stattfindet,
  obwohl  die  Zollgefälle  den  Betrag  von  5  Pfennig  nicht  erreichen,
und  in  den  Obergrenzkontrole-Bezirken  Stein  fort,  Beckerich  und  Nambruch  im  Hauptzollamts-Bezirke
  Luxemburg  bei  der  Einfuhr  von  Salz  aus  Belgien  Zollbeträge  bis  zu  einem  Pfennig  zur
Erhebung  gelangen,
auch  ferner  in  Gültigkeit  bleiben.

 

Dem  Herzoglich  sächsischen  Steueramte  zu  Coburg  ist  die  Befugniß  zur  Ertheilung  von  Freipässen  für  inländische
  Musterstücke  beigelegt  worden.

 

2.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  General-Konsul  Feigel  in  Konstantinopel  zum
General-Konsul  in  New-Bork  zu  ernennen  geruht.  Demselben  ist  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  8.  Nozeser
  1867  §.  20  die  allgemeine  Ermächtigung  zur  Abhörung  von  Zeugen  und  zur  Abnahme  von  Eiden
ertheilt  worden.

 

11
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        —   58   —                                                                                                                                                3.  Heimath-Wesen.

 

Zur  armenrechtlichen  Familieneinheit.

Der  nach  der  Judikatur  des  Bundesamts  für  das  Heimathswesen  in  dem  Unterstützungswohnsitz-Gesetze  vom
6.  Juni  1870  enthaltene  Grundsatz  der  Personeneinheit  zwischen  Familienhaupt  und  Angehörigen  wird  in
seiner  Allgemeinheit  nicht  von  allen  Spruchbehörden  in  Armenstreitsachen  anerkannt.  Namentlich  geht  das
Königlich  sächsische  Ministerium  des  Innern  in  kollegialischer  Zusammensetzung  von  anderer  Auffassung  aus.
Während  die  Ansicht  des  Bundesamts  unter  anderem  in  den  „Entscheidungen  des  Bundesamts“,  herausgegeben
von  Wohlers,  Heft  XI.  S.  93,  XIII.  S.  31,  näher  entwickelt  ist,  ergiebt  sich  die  Rechtsprechung  des  Königlich
sächsischen  Ministeriums  des  Innern  aus  „Fischer,  Zeitschrift  für  Praxis  und  Gesetzgebung“  Bd.  3  S.  270.

Es  folgt  hier  für  eine  und  die  andere  Auffassung  je  eine  der  neueren  Entscheidungen  beider  Behörden.

1.  Entscheidung  des  Königlich  sächsischen  Ministeriums  des  Innern  vom  26.  April  1882  in
Sachen  Wolmirstädt  c/a.  Landarmenverband  des  Königreichs  Sachsen.

Entscheidungsgründe.  Der  Rekurrent  sucht  das  eingewendete  Rechtsmittel  unter  Berufung  auf
mehrere  Entscheidungen  des  Bundesamtes  für  das  Heimathwesen  durch  das  Anführen  zu  rechtfertigen,  daß
die  einem  Familiengliede  gewährte  Unterstützung  als  mittelbar  dem  Familienhaupte  und  beziehentlich  auch
sämmtlichen  übrigen  Familiengliedern  zu  theil  geworden  anzusehen  sei,  weil  die  Familienglieder  rechtlich  zur
gegenseitigen  Unterstützung  verpflichtet  seien  und  zieht  aus  diesem  Anführen  die  Folgerung,  daß  eine  und
dieselbe  Familie  nicht  zu  einer  Zeit  von  mehreren  Armenverbänden  unterstützt  werden  könne.  Er  stützt  sich
in  Anwendung  dieser  Sätze  auf  den  vorliegenden  Fall  darauf,  daß  der  zu  Wolmirstedt  verpflegte  Max  J.
zur  Zeit  seiner  eintretenden  persönlichen  Hülfsbedürftigkeit  19  Jahre  alt  gewesen,  also  noch  zu  der  von  seinem
Vater  geführten  „Familie  im  armenrechtlichen  Sinne“  gehört  habe,  daß  ferner  der  Vater  des  genannten  J.
durch  Beschluß  der  Kreishauptmannschaft  Leipzig  für  landarm  erklärt  und  bis  jetzt  von  dem  Landarmenverbande
  des  Königreichs  Sachsen  fortlaufend  unterstützt  worden  sei,  daß  mithin  Max  J.  gegenwärtig  nicht
von  dem  Landarmenverbande  der  Provinz  Sachsen  unterstützt  werden  könne,  weil  sonst  die  fürsorgende  Thätigkeit
  zweier  Armenverbände  für  eine  Familie  zu  einer  Zeit  vorhanden  ist.

Die  entscheidende  zweite  Instanz  vermag  sich  diesen  Ausführungen  nicht  anzuschließen,  weil  dieselben
mit  dem  Gesetze  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870  in  unlösbarem  Widerspruche  stehen.

§.  30  dieses  Gesetzes  kennt,  wenn  es  sich  um  Erstattung  der  durch  die  Unterstützung  eines  Hülfsbedürftigen
  erwachsenen  Kosten  handelt,  blos  zwei  Arten  von  Unterstützten,  nämlich

a)  solche,  welche  einen  Unterstützungswohnsitz  haben,

und

b)  solche,  welche  keinen  Unterstützungswohnsitz  haben  und  nach  §.  5  des  Gesetzes  „Landarme“

heißen.

Demgemäß  kennt  das  Gesetz  auch  nur  zweierlei  Ersatzpflichtige,  nämlich:

in  dem  Falle  unter  a:  den  Ortsarmenverband  des  Unterstützungswohnsitzes;
in  dem  Falle  unter  b:  denjenigen  Landarmenverband,  in  dessen  Bezirk  sich  der  Unterstützte  bei
Eintritt  der  Hülfsbedürftigkeit  befunden  hat.

Gegenwärtig  liegt  der  Fall  b  vor.  Der  Unterstützte  befand  sich  bei  Eintritt  seiner  Hülfsbedürftigkeit
  im  Bezirke  des  Landarmenverbandes  der  Provinz  Sachsen.  Der  Rekurrent  beansprucht  aber  trotzdem,
daß  nicht  dieser,  sondern  ein  anderer  Landarmenverband  zur  Erstattung  der  durch  die  Unterstützung  des
I.  erwachsenen  Kosten  verurtheilt  werde.  Eine  solche  Entscheidung  würde  dem  klaren  Wortlaute  des  Gesetzes
  zuwiderlaufen  und  deshalb  als  nichtig  angefochten  werden  können.  Denn  das  Gesetz  macht  keinen
Unterschied  zwischen  solchen  Landarmen,  welche  in  einem  Familienverbande  stehen,  und  solchen,  bei  welchen
dies  nicht  der  Fall  ist.  Wo  aber  das  Gesetz  nicht  unterscheidet,  darf  auch  der  Richter  nicht  unterscheiden.

Daß  nach  der  Gesetzesbestimmung  in  §.  30  b  Fälle  eintreten  können,  in  welchen  Angehörige  derselben
  Familie  gleichzeitig  von  verschiedenen  Landarmenverbänden  unterstützt  werden  müssen,  ist  dem  Gesetz-
        <pb n="73" />
        —  59  —

geber  sicher  nicht  entgangen.  Es  hätte  daher,  wenn  solche  Fälle  für  unzulässig  erachtet  worden  wären,  sehr
nahe  gelegen,  zu  §.  30  b  hinzuzufügen,  daß  und  unter  welchen  Voraussetzungen  eine  Ausnahme  von  der
Regel  gemacht  werden  dürfe.  In  dem  ganzen  Gesetze  ist  aber  hierüber  nicht  die  entfernteste  Andeutung  zu
finden.  Das  Gesetz  bezeichnet  ausnahmslos  denjenigen  Landarmenverband  als  den  ersatzpflichtigen,  in
dessen  Bezirk  der  unterstützte  Landarme  bei  Eintritt  der  Hülfsbedürftigkeit  sich  befunden  hat.

Der  Rekurrent  sucht  seine  abweichende  Ansicht  durch  den  Hinweis  auf  die  Familieneinheit  zu  begründen.
Dieser  Gesichtspunkt  mag  dann,  wenn  es  sich  um  die  Ermittelung  des  Unterstützungswohnsitzes  eines  Unterstützten,
  also  um  einen  Fall,  der  im  §.  30  a  bezeichneten  Art  handelt,  seine  Berechtigung  haben.  Er  schlägt
aber  nicht  ein  bei  Fällen,  die  nach  §.  30  b  zu  entscheiden  sind.  Zwischen  den  Fällen  unter  a  und  b  besteht
ein  sehr  wesentlicher  Unterschied,  welcher  es  auch  klar  erkennen  läßt,  daß  und  warum  in  den  Fällen  unter  b
nach  ganz  anderen  Gesichtspunkten  entschieden  werden  soll  als  in  den  Fällen  unter  a.

In  den  Fällen  von  §.  30  à  ist  der  Ersatzpflichtige  stets  der  Ortsarmenverband  des  Unterstützungswohnsitzes.
  Das  Wort  „Unterstützungswohnsitz“  bezeichnet  ein  wirklich  vorhandenes  Rechtsverhältniß,  in
welchem  sich  ein  bestimmter  Armenverband  befindet,  theils  dem  Hülfsbedürftigen,  theils  einem  anderen  Armenverbande
  gegenüber,  welcher  vorläufige  Unterstützung  gewährt  hat.  Der  Unterstützungswohnsitz  kann  daher
erworben,  getheilt,  verloren  werden,  und  das  Gesetz  giebt  in  den  §.  9  ff.  hierüber  sehr  genaue  Vorschriften.

Aehnliche  Bestimmungen  bezüglich  der  Landarmen  wird  man  aber  in  dem  Gesetze  vergeblich  suchen;
das  Gesetz  besitzt  nicht  einmal  ein  Wort  zur  Bezeichnung  dessen,  was  für  den  Landarmen  an  die  Stelle  des
Unterstützungswohnsitzes  treten  soll.  Und  dies  hat  seinen  guten  Grund.  Denn  der  Begriff,  welcher  mit  dem
Morte  „Landarmer“  beziehentlich  „Landarmenverband"  ausgedrückt  wird,  ist  einfach  eine  Verneinung.  Landarmer
  ist  nach  den  Worten  des  Gesetzes  derjenige,  „welchen  zu  unterstützen  kein  Ortsarmenverband  verpflichtet
  ist".  Die  Landarmen-Eigenschaft  beruht  also  auf  dem  Nichtvorhandensein  der  an  einen  Unterstützungswohnsitz
  sich  knüpfenden  Rechte  und  Pflichten.  Die  Landarmen-Eigenschaft  kann  daher  auch  von  niemandem
„erworben“  oder  „getheilt"  werden.  Denn  wo  nichts  ist,  da  giebt  es  auch  nichts  zu  erwerben  oder  zu  theilen.
Sie  tritt  von  selber  ein,  wo  das  Dasein  eines  Unterstützungswohnsitzes  verneint  werden  muß,  und  verschwindet
von  selber  wo  das  letztere  anerkannt  werden  muß.

Deshalb  mußte  in  §.  30  a  und  b  ein  Unterschied  gemacht  werden  bezüglich  der  Ersatzleistung,  je
nachdem  der  Unterstützte  einen  Unterstützungswohnsitz  hat  oder  Landarmer  ist.

Uebrigens  ist  die  von  dem  Rekurrenten  betonte  Familieneinheit,  in  Fällen  wie  der  vorliegende,  auch
nicht  einmal  thatsächlich  vorhanden.  Denn  da  der  Landarmenverband  stets  einen  räumlich  sehr  ausgedehnten
Bezirk  umfaßt,  so  müssen  Glieder  einer  Familie,  welche  in  den  Bezirken  verschiedener  Landarmenverbände  zu
gleicher  Zeit  unterstützungsbedürftig  werden,  auch  thatsächlich  bereits  in  räumlicher  Entfernung  von  einander
leben.  Auf  das  Familienleben  des  Unterstützten  kann  es  aber  niemals  einen  Einfluß  haben,  welcher  Landarmenverband
  die  Unterstützungskosten  zu  erstatten  hat.  Denn  der  hülfsbedürftige  Landarme  empfängt  die
Unterstützung  niemals  von  dem  Landarmenverbande  unmittelbar,  sondern  stets  durch  den  Armenverband  seines
Aufenthaltsortes.

Aus  diesen  Gründen  war  das  Rechtsmittel  des  Rekurrenten  als  unbegründet  zu  verwerfen.

2.  Erkenntniß  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen  vom  10.  Februar  1883  in  Sachen
Stendal  c/Landarmenverband  des  Königreichs  Sachsen.

Entscheidungsgründe.  Die  Familie  des  im  klägerischen  Armenverbande  vom  7.  Juli  bis  23.  August
1880  unterstützten,  unbestritten  landarmen  Schlossers  Karl  Hermann  M.  wird  seit  März  1877  von  dem
Landarmenverbande  des  Königreichs  Sachsen  fortlaufend  mit  Armenpflege  versehen.  Kläger  beansprucht  deshalb
die  für  die  gegenwärtig  in  Streit  stehende  Verpflegung  liquidirten  Kosten  mit  47  M  und  2,85  M  Portoverläge
  von  demselben  Landarmenverbande.  Die  Vorinstanzen  haben  den  Anspruch  abgewiesen,  weil  sie  die
auf  den  Fall  anzuwendenden  Gesetzesbestimmungen  anders  auslegen  als  das  Bundesamt  für  das  Heimathwesen.
  Letzteres  hat  aber  auch  in  dieser  Sache  seine  in  zahlreichen  Präjudikaten  entwickelte  Ansicht  festgehalten.

Der  Richter  zweiter  Instanz  will  —  wie  in  dem  in  Bezug  genommenen  Erkenntniß  näher  ausgeführt
  ist  —  das  Prinzip  der  Familieneinheit  nur  dann  gelten  lassen,  wenn  es  sich  um  Feststellung  eines
Unterstützungswohnsitzes  handelt,  nicht  aber  dann,  wenn  ein  fürsorgepflichtiger  Landarmenverband  zu  ermitteln
ist.  Der  Begriff  „Landarmer“  enthalte  —  so  wird  deduzirt  —  lediglich  eine  Verneinung,  die  Landarmen=Eigenschaft
  könne  daher  weder  erworben,  noch  getheilt  werden,  da  es  nichts  zu  erwerben  oder  zu  theilen  gebe,

11*
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        —   60   —                                                                                                                                                  wo  nichts  sei.  Diese  Deduktion  beruht  auf  der  unrichtigen  Voraussetzung,  daß  der  Gegensatz  zum  Unterstützungswohnsitz
  das  „Nichts“  sei.  Nach  dem  Gesetze  ist  aber  der  Gegensatz  zur  Unterstützungspflicht  der
Ortsarmenverbände  keineswegs  das  „Nichts“,  sondern  die  Unterstützungspflicht  der  Landarmenverbände:  die
öffentliche  Unterstützung  Hülfsbedürftiger,  welche  endgültig  zu  tragen  kein  Ortsarmenverband  verpflichtet  ist,
liegt  den  Landarmenverbänden  ob  (§.  5  des  Unterstützungswohnsitz-Gesetzes  vom  6.  Juni  1870).  Es  ist  nicht
wohl  abzusehen,  weshalb  die  Landarmen-Eigenschaft  nicht  ebenso  getheilt  werden  könne,  wie  die  Eigenschaft  als
Ortsarmer.  Zwischen  einem  Landarmen  und  dem  zu  seiner  Unterstützung  verpflichteten  Landarmenverbande
findet  ebensowohl  ein  wirklich  vorhandenes  Rechtsverhältniß  statt,  wie  zwischen  dem  Ortsarmenverbande  und
dem  in  seinem  Bezirke  Unterstützungswohnsitz-Berechtigten.  Ersteres  ist  nur  nicht  im  voraus  fixirt,  sondern
wird  erst  durch  das  Hervortreten  der  Hülfsbedürftigkeit  im  Bezirke  des  Landarmenverbandes  begründet,  erreicht
  auch  mit  dem  Aufhören  der  Hülfsbedürftigkeit  sein  Ende.

Daß  die  gesetzgebenden  Faktoren  die  Sache  so  aufgefaßt  haben,  ergeben  die  Reichstagsverhandlungen.
Bei  den  Berathungen  über  §.  22  des  Gesetzes  ist  in  Bezug  auf  die  einen  Landarmen  heirathende  Frau  von
keiner  Seite  in  Abrede  gestellt,  daß  sie  fortan  die  Landarmen-Eigenschaft  ihres  Ehemannes  theile,  daß  sie  durch
die  Ehe  mit  ihm  landarm  werde.  Man  erachtete  eine  desfallsige  spezielle  Bestimmung  nicht  für  erforderlich,
weil  die  Sache  durch  die  Erklärungen  vom  Regierungstisch  und  des  Berichterstatters  klargestellt  war.  Die
rechtliche  Familieneinheit  wird  auch  dadurch,  daß  Familienhaupt  und  Familienglieder  räumlich  getrennt  sind,
nicht  beeinträchtigt.  Wenn  der  zweite  Richter  das  Gegentheil  anzunehmen  scheint,  so  fehlt  einer  solchen  Annahme
  jeder  Anhalt.

Ist  sonach  das  Prinzip  der  Familieneinheit  wie  in  Bezug  auf  Personen,  welche  einen  Unterstützungswohnsitz
  besitzen,  so  auch  in  Bezug  auf  Landarme  anzuerkennen,  so  ist  auch  die  aus  diesem  Prinzipe  sich  ergebende
  Konsequenz,  daß  das  Familienhaupt  in  den  Familiengliedern  unterstützt  wird,  keineswegs  auf  erstere
Personen  zu  beschränken.  Es  kann  nicht  zugegeben  werden,  daß  man  mit  dieser  Ansicht  in  einen  unlösbaren
Widerspruch  zu  §.  30b  des  Unterstützungswohnsitz-Gesetzes  trete.  Man  darf  nur  nicht  außer  Acht  lassen,
daß  derjenige  Landarmenverband,  welchem  die  hülfsbedürftige  Familie  eines  Landarmen  zur  Unterstützung
anheimgefallen  ist,  vermöge  rechtlicher  Fiktion  das  landarme  Familienhaupt  unterstützt  und  daß  daher  die
Hülfsbedürftigkeit  des  letzteren  juristisch  in  demjenigen  Landarmenbezirke  hervorgetreten  ist,  wo  sich  das  Familienglied
  beim  Hervortreten  seiner  Hülfsbedürftigkeit  thatsächlich  befand.  So  lange  diese  Hülfsbedürftigkeit  dauert,
bleibt  der  fürsorgepflichtige  Landarmenverband  auch  für  fernere  in  der  Familie  eintretende  Fälle  der  Hülfsbedürftigkeit
  fürsorgepflichtig,  da  es  sich  dabei  nicht  um  eine  neue,  sondern  nur  um  eine  erweiterte  Hülfsbedürftigkeit
  handelt.  (Vergl.  Wohlers,  Entscheidungen  IX  99,  XI  93,  XIII  94).

Beklagter  hat  noch  den  Einwand  erhoben,  daß  die  Ehefrau  M.  im  Mai  1876  von  ihrem  Ehemann
böslich  verlassen  und  deshalb  mit  den  ihre  Unterstützungswohnsitz-Verhältnisse  theilenden  Kindern  selbständig
geworden  sei,  daß  deshalb  die  ihr  gereichte  Unterstützung  nicht  als  ihrem  Ehemann  gewährt  angesehen  werden
könne.  Das  Bundesamt  hat  die  Gründe  für  seine  abweichende  Auffassung  in  veröffentlichten  Entscheidungen
dargelegt.  (Vergl.  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  de  1875  Seite  724;  Wohlers,  Entscheidungen  XII  60).

Nach  Vorstehendem  hat  der  klägerische  Anspruch  für  begründet,  die  Passivlegitimation  des  Beklagten
als  vorhanden  angenommen  werden  müssen.

Eine  der  nächsten  Nummern  dieses  Blattes  wird  eine  Zusammenstellung  der  von  dem  Bundesamte
bezüglich  der  Familieneinheit  angenommenen  Grundsätze  bringen.
        <pb n="75" />
        4.  

—   61   —

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
Laufende Nr.   —  des

  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs·

des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

—

1.  2.    3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Iwan  Malinyn,  ohnes31  Jahre,  geboren  zu  Wiel-sschwerer  Diebstahl  (3  JahresKöniglich  preußischer  Re12.  Januar
Stand,  kinku,  Gouvernement  Lomza  Zuchthaus  laut  Erkenntniß  gierungs-Präsident  zul  d.  J.
in  Rußland,  vom  27.  Februar  1880),  Königsberg,

2.  Robert  Weteschnik,geboren  am  15.  Mai  1862  zu  Diebstahl  im  Rückfall  (1  Jahr  Königlich  württembergische"16.  Februar
Sattler,  Prag  in  Böhmen,  ortsange.?  Monat  Zuchthaus  laut  Er-Regierung  zu  Ludwigs.  d.  J.
hörig  zu  Neu-Benatek  in  kenntniß  vom  17.  Januar]  burg,

Böhmen,  1882),
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
3.  Ludwig  Müller,  Kauf-geboren  am  15.  Septembers  Diebstahl,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  Re-/17.  Februar
mann,  1859  zu  Kollin,  Kreis  wissentlicher  Gebrauch  eines  gierungs-Präsident  zu  d.  J.
Czaslau  in  Böhmen,  gefälschten  Arbeitsscheines,,  Potsdam,

4.  Josef  Supola,  Klemp-geboren  1857  in  Biszoka-Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-23.  Februar
nergeselle,  Makov  in  Ungarn,  eben-  gierungs  =  Präsident  zuf  d.  J.
daselbst  ortsangehörig,  Cöslin.

5.  Franz  Schefcik,  Vieh-25  Jahre,  geboren  in  Hostetin  desgleichen,  Königlich  preußische  Re-19.  Februar
kastrirer,  in  Mähren,  gierung  zu  Bromberg,  d.  J.

6.  Leopold  Formanek,geboren  am  13.  November  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re.20.  Februar
Schuhmachergeselle,  1862  in  Weißkirchen  in  gierungs  =  Präsident  zu  d.  J.
Mähren,  Breslau,

7.  Johann  Rehurek,  Tagegeboren  am  24.  Juni  1850  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
arbeiter,  in  Borowa,  Bezirk  Neustadt
a.  Mettau  in  Böhmen,
8.  Franz  Zrenk,  Arbeiter,  20  Jahre,  aus  Luszan,  Be-Landstreichen,  derselbe,  21.  Februar
zirk  Horziz  in  Böhmen,  d.  J.
9.  Franz  Heda,  Korb--60  Jahre,  aus  Kömeth,  Be-  Betteln  im  wiederholten  Rück-Derselbe,  desgleichen.
macher,  zirk  Schönberg  in  Mähren,  fall,

10.  Johann  Tintalla  oder  geboren  1870  in  Teschen  in  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-10.  Februar
Cienciata,  ohne  Stand,  Oesterreichisch-Schlesien,  ierungs  -  Präsident  zul  d.  J.

ebendaselbst  ortsangehörig,  ppeln,

11.  Franz  Smerkow,  geboren  am  27.  Dezember  desgleichen,  Königlich  preußische  Land.  1.  Januar
Schuhmacher-Werkzeug  1857  zu  Papretno,  Bezirk  drostei  zu  Stade,  d.  J.
macher,  Cilli  in  Steiermark,

12.  James  Tompson  geboren  am  23.  oder  24.  Ok-Landstreichen,  Königlich  preußische  Land-23.  Februar
(Tomsson),  Schiffs=  tober  1836  in  Raenö  bei  drostei  zu  Lüneburg,  d.  J.
zimmermann,  Riga  in  Rußland,

13.  Peter  Cassut,  Haus-geboren  am  10.  Februar  1858  Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußische  Re20.  Januar
knecht,  in  Fellers,  Kanton  Grau-  fall,  Unterschlagung,  gierung  zu  Minden,  d.  J.

bünden  in  der  Schweiz,

14.  Hermann  Schmid,  125  Jahre  aus  Baar,  Kanton  Landstreichen  und  Betteln,  HKöniglich  preußische  Re-24.  Februar
Maler,  Zug  in  der  Schweiz,  gierung  zu  Wiesbaden,  d.  J.

15.  Caspar  Studhalter,0  Jahre,  aus  Horw,  Kanton  Landstreichen,  dieselbe  Behörde,  27.  Februar
Zimmermann,  Luzern  in  der  Schweiz,  d.  J.

16.  Arnold  Johann  Brun-sgeboren  am  25.  Dezember  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re-  14.  Februar
ner,  Gärtnergehülfe,  1848  zu  Wattwyl,  Kanton  gierung  zu  Düsseldorf,  d.  J.

 

 

 

St.  Gallen  in  der  Schweiz,
ebendaselbst  ortsangehörig,
        <pb n="76" />
        —   62   —

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
4  Laudende Nr.     des
  .  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung    Ausweisungs-
  des  Ausgewiesenen.  sschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
17.  August  Devries,  Tage--geboren  am  20.  Januar  1848  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re17.  Februar
löhner,  zu  Bergen  op  Zoom  in  den  gierung  zu  Düsseldorf,  d.  J.
Niederlanden,
18.  Franz  Josef  Grein,7  Jahre,  geboren  zu  Nieuw-Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behörde,  19.  Februar
Tagelöhner,  stadt  bei  Sittard  in  den  d.  J.
Niederlanden,  ebendaselbst
ortsangehörig,
19.  Abraham  Jacob,  Klei.36  Jahre,  angeblich  geboren-desgleichen,  Königlich  preußische  Re.-24.  Februar
derhändler,  in  Makow,  Gouvernement  gierung  zu  Trier,  d.  J.
Lomza  in  Rußland,
20.  Markus  Malinsky,  geboren  1853,  ortsangehörigLandstreichen,  Betteln  und  Königlich  bayerisches  Be.19.  Januar
Kellner,  4  Horowitz  in  Oesterreich)  Vergehen  des  Diebstahls,  zirksamt  Grafenau,  .  d. J.
Böhmen,
21.  Franz  Kral  (Krahl),  32  Jahre,  geboren  in  Katha-Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis.5ö.  Februar
Klempner,  rinenberg  bei  Reichenberg  in  hauptmannschaft  zu  d.  J.
Böhmen,  ebendaselbst  orts-  Zwickau,
angehörig,

22.  Christian  Ackermann,  26  Jahre,  angeblich  geboren  desgleichen,  Königlich  württembergische16.  Februar
Zimmermaler,  in  Jollikofen,  Kanton  Bern,  Regierung  zu  Reutlingen,  d.  J.
23.]|Wilhelm  Karl  Krategel,  28  Jahre,  aus  Tuschkau  in  Landstreichen  und  Betteln,  Großherzoglich  badischer  21.  Februar
Kupferschmied,  Böhmen,  Landeskommissär  zu  d.  J.

Mannheim,
24.  JuliUus  Steinhardt,#1  Jahre,  aus  Straßburg,  Betteln  im  wiederholten  Rück-Kaiserlicher  Bezirks-Präst.=  ö.  Januar
Buchbinder,  zufolge  Option  französischer  fall,  dent  zu  Straßburg,  d.  J.
Staatsangehöriger,
25.  Johann  Peter  Payen,  geboren  am  9.  August  1839  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-26.


27.

 

Tagelöhner,

Johann  Wiltrakis,

Fabrikarbeiter,
Karl  Cousin,  Schriftsetzer,



 

zu  Wölferdingen,  zufolge
Option  französischer  Staatsangehöriger,

26  Jahre,  geboren  zu  Miskabousen
  in  Rußland,
geboren  am  4.  September
1836  zu  Mirecourt  in  Frankreich,



 

Landstreichen,
Landstreichen  und  Betteln,

 

dent  zu  Metz,

derselbe,
derselbe,

 

 

20.  Februar
d.  J.

21.  Februar
d.  J.
desgleichen.

Nachdem  durch  die  rechtskräftigen  Urtheile  des  Königlich  preußischen  Landgerichts  I  in  Berlin  vom  1.  Februar
1882  und  12.  Januar  1883  gegen  die  Nummern  669  und  1004  des  Jahrgangs  1882  der  in  Wien  erscheinenden
  „Wiener  Allgemeinen  Zeitung“  Verurtheilungen  auf  Grund  der  §§.  41  und  42  des  Strafgesetzbuchs
  erfolgt  sind,  wird  auf  Grund  des  §.  14  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  65)  die  fernere  Verbreitung  dieser  Zeitung  im  Reichsgebiet  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  hierdurch
  verboten.

Berlin,  den  7.  März  1883.

Der

Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="77" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Bnchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

 

 

XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  16.  März  1883.  Nr.  11.
Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Bekanntmachung,  setzung  eines  Formulars  für  Staatsangehörigkeits-Ausbetreffend
  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Stein-  weise . ..  .  66
kohlenbergwerken  Seite  63  4.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;        Todesfall;    Er-
  mächtigungen  zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten;  —
2.  Bank - Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Exequatur-Ertheilung      . . . .. 66
  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
8.  Heimath-Wesen:  Bundesrathsbeschluß,  betreffend  Fest-  Reichsgebiete . . .  67

 

 

1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

Bekanntmachung,
betreffend
die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken.

 

Der  Bundesrath  hat  die  auf  Grund  des  §.  139a  der  Gewerbe-Ordnung  erlassenen  Bestimmungen  über  die
Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken  (Bekanntmachung  vom  10.  Juli  1881  —  Central=Blatt
  für  das  Deutsche  Reich  Seite  275)  dahin  abgeändert,  daß  der  Eingang  der  Bestimmung  unter  I  nunmehr
  lautet,  wie  folgt:

I.  Auf  Steinkohlenbergwerken,  deren  Betrieb  auf  eine  doppelte  tägliche  Arbeitsschicht  eingerichtet  ist,
treten  die  Beschränkungen  des  §.  136  Absatz  1  und  2  der  Gewerbe-Ordnung  für  diejenigen
jugendlichen  Arbeiter  männlichen  Geschlechts  über  14  Jahre,  welche  über  Tage  mit  den  unmittelbar
mit  der  Förderung  der  Kohlen  zusammenhängenden  Arbeiten  beschäftigt  sind,  mit  folgenden  Maßgaben
  außer  Anwendung.

Berlin,  den  12.  März  1883.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Scholz.

 

12
        <pb n="78" />
        —   64   —



 2. Bank-Status

  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochen über
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
Event.
Laufe nummer..  Sonstige  Ver-  Ver
  Bezeichnung  Ggen  täglich  bindlich-  bindlich.
  Grund.  Reserve-Noten-  Gegen Unge.Gegen  fällige  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe Gegen  keiten  aus
  der  Kapital.  31.  Jan.]  deckte  31.  Jan.  9537  31.  Jan.mit  31.  Jan.  31.  Jan.  der  31.  Jan.  weiterge-2
  Banken.  Kapital.Fonds,  Umlauf,1883.  sNoten.  1883.  bindlich  Kündig- 1883  Passiva.  1883.  Passiva.  1883.  gebenen
  keiten.  gungs-  inländischen
-    frist.    Wechseln.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10. 11.  12.  13.  14.  15.  16. 17.
1 Reichsbank=  120  0000  17  7244  692  386  40  7244  221  168  2  293  —  —  343—  253s1  051  621—  38684  —
21  Städt.  Bank  zu  Breslau.  3  000  600  27744  32  1023/  -  1281  4290  1131  —  —  42  1  107064  144  65
3 Kölnische  Privatbank  3  000  750  2077—  231  1  181—  50  476  +  173  3158—  96  13  —  92474  154  298
4 Magdeburger  Privatbank  3  000  605  2248+  164  1  1611  35  11  1  675—  45  288H  57  6  817+T  177  1  046
5 Danziger  Privat-Aktien-Bank
  3000  7500  2455K  5  1255-  3  541  4  48%  4115  1360  52  43812313678  12
6  Provinzial-Aktien-Bank  des      
Großherzogthums  Posen.  3  000  750  1  787+  235  996+  166  152—  15  1  398—.  112  265—  14  7  352|#=  94  210
71  Hannoversche  Bank  ..  12  000  10871  5189  494%2837M  293  9284  4  10151  11314  151746%3%S0ööö100
8  Frankfurter  Bank  17  14  3  753  7552  979  3  021+  1130  4471  498  3  128  409  32  29  36  079—M  1915  2983
9  Bayerische  Notenbank  7500  643  63  320  —  188629220—  422  902  +.  157  79—  2  47574  900  77201—  8831  2  536
10  Sächsische  Bank  zu  Dresden  330000369  3  28  30644136%0  2073  83  8881—  2  156  1146
111  Leipziger  Kassenverein.  3000  195  2952  76  907—  514  1873□—  581  3199—  20  88—  132  8  427  491  5340
12  Chemnitzer  Stadtbank  510  127  502  10  250—  35102  11  648  1174  4  40354  663  267
13 Württembergische  Notenbank  9  000  493  20018—  818  9908—  21  1090—  121  378.  11  887—  28  30544—  892  1  657
14  Badische  Bank  .  9  000  1  424  110  8216  —  786  386—  70  20—  30  956—  82  25  4609—  72  3  315
15  Bank  für  Süddeutschland  15  672  1  648  14  462  —  3922  9  453—  298  99°  10  —  —  1286—  399  33  167/—  4321  1204
16 Braunschweigische  Bank.  10  500  375  3287-  444%  2088  2037727—  568  883—  191  73814  59423  50|  302  748
17  Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  71  842  50  330—  33  3941  27534  585—  2606  126—  95  7965——  90  14
18 Bremer  Bank  16  607  834  4686—  726  2711-  623  103639615304  1  197  243—  811  38710|—  2  338  542
Zusammen  269  3335522  879  0#50—  48  720  690  55  45  +  7  110  41507—  2031  15  087—  54644s|1  497  350—  44  088  18  083

 

 

Zu  Spalte  5*:

Zu  Spalte  9  Nr.

Zu  9

8*:

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu  100  M
.  200 M

500 M
1000 M
Darunter  140  000 M  noch

97  080  M  -

590  858  600  M

 

 

 

422  400  A  (bei  der  Bank  Nr.  6).

 

 

85  800  500  .  (bei  den  Banken  Nr.  1,  6,  8,  10,  11).
200  049  500  .  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2
nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="79" />
        —   65   —                                                                                                                                                     Wesen.

banken  Ende  Februar  1883,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Januar  1883.
auf  tausend  Mark.)

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.,
Laufende Nr.
Metall-  Gegen  Reichs.Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  
31.  Jan.  kassen-  31.  Jan.    anderer  31.  Jan.    Wechsel.    31.  Jan.    Lombard.  31.  Jan.  Effekten.  31.  Jan.  ·  31.  Jan.  der  31.  Jan.  Laufende Nr. .
Bestand.  1883.    scheine.  1883.  Banken.  1883.  1883.  1883.  1883.  Aktiva.  1883.  Aktiva.  1883.
·  "  —
S

18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
624  3461  4  17  838  23  6ä75—  316  17  184  543013538—  40252  45295  1·791  70744  7453  24564  1451065  676  —37259
11051  4  33  10—  7  636  134  5340  4  41  3659—  35  —  —  50  —  10  800  —  1662
804  4  13  1114  3  81  197  s  131-  121  36ö90  —  98  —  —  245  54  9641—  346
807  —  15  11  —  2699+  144  4830+  197  796—  10  4  —  156—  124  6  8733  1924
MN  11  —  283  71  7404  448  1342  130  703+  1352  1839—  277  12  488  5135
66  J  30  14  1  1214  988  4794  6  132117  44  —  —  503  —  7  7400  K  1126
1898—  8  46—  22  42.187  19  033—+  345  746—  40  749  —  7192..299  3007  805
358  —  313  186—  80  759  242  21  483  +  2933  4059m  924  41233—  91  3429+  245  37  6ß25+  20120
31  970—  75  59  —  2071  —  1389  39567  8321  2313—  179  37—  10  1184—  19  77  20  831
19  680  —  465  399  71  3797/  —  2  017  47122—  15337  3093  136  4359T  154  5438  563  83  888—  215510
105—  55  581  22  935+  623  3883—  316  1  4602  4  54  —  —  1  037  1563  8  427+  491|11
291  64  5—  3  26—  16  3093  +  616  114  18  127  —  449—  20  4035—  66312
9216—  85  21—  19  873—  693  18  918+  239  6554—  17  520—.  39  340  —  366  30  544  90213
515  622  271  22  290  K  25378616  762—  66  4—  2  1751  s825469q  7214
4711—  1  453  126  67  172—  2238  20  594  1  699  10555  63  4129—  57  2380  l  996  33  167  4321
900  ..  137  20  6  279—  98  12  6ä27  545  1  827I  132  —  —  7884  6509  23537#  14516
36  60  12.  7  139  16  MMMé  583  666  4  90o!.  291  1211144  304  8  0323J  9917
1754—  205  25—  20  196—  82  292544  2061  661111  518  312  —  899  392  390444  220
7191384  16.982  *24  692—  1842K  10  033  581  765-—41  194  76  164—  3397  23095—  6943  60  b44!


 

 

 

 

 

12*
        <pb n="80" />
        3.  Heimath-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  3.  März  1883  beschlossen:  
daß  die  zur  Benutzung  innerhalb  des  Reichsgebiets*)  bestimmten  Bescheinigungen  über
die  Staatsangehörigkeit  nach  dem  nachstehenden  Formulare  auszustellen  seien:
Staatsangehörigkeits-Ausweis.
(Ausschließlich  zur  Benutzung  innerhalb  des  deutschen  Reichsgebiets  gültig.)

 

Dem  (Namen,  Stand  und  Wohnort)  geboren  am....ten  ...  1.  .  .zu......  .  ....
wird  bescheinigt,  daß  derselbe  und  zwar  durch  (Abstammung,  Naturalisation  etc.)  die  Eigenschaft  als..
besitzt.

........  ,den..   ten.  ......  ...

(Siegel  und  Unterschrift  der  zur  Ertheilung  des  Staatsangehörigkeits-Ausweises  befugten
Behörde  resp.  des  betreffenden  Beamten.)

 

4.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  Vize-Konsul  bei  dem  General-Konsulate  zu  Schanghai,  Rudolph  von  Krencki,  zum  Konsul
in  Bangkok  (Siam)
und
den  Kaufmann  August  Krug  zum  Vize-Konsul  in  Amasia
zu  ernennen  geruht.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  Karl  Grundfeldt  in  Nikarleby  (Finland)  ist  gestorben.

 

Den  Kaiserlichen  General-Konsul  von  Treskow  in  Constantinopel,  sowie  den  beiden  Kaiserlichen  Vize-Konsuln
  daselbst,  Freiherrn  von  Wangenheim  und  Dr.  Galli,  ist  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Mai
1870  §.  1,  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875,  für  den  Amtebezirk  des  Kaiserlichen
  General-Konsulats  in  Constantinopel  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  deutschen  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen,  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle
  derselben  zu  beurkunden.

 

Den  zum  Konsul  der  Republik  Honduras  in  Berlin  ernannten  Kaufmann  C.  W.  Schiersmann  ist  das
Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

*)  In  Betreff  der  zur  Benutzung  im  Reichs-Auslande  bestimmten  „Heimathscheine"  vgl.  den  Beschluß  des  Bundesraths
  vom  20.  Januar  1881  (Central--Blatt  Seite  22).
        <pb n="81" />
        —   67   —

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Laufende  Nr.

Name  und  Stand

 

Alter  und  Heimath

—

des  Ausgewiesenen.

1.  2.   3.

Grund  der  Bestrafung.

 

4.

Behörde,  welche  die
Ausweisung

beschlofsen  hat.
5.

 

Datum
des
Ausweisungsbeschlusses.


 

6.

 

2.  [Franz  Rauchfuß,  Dachdecker,

3.  Augustin  Schulz,  Schuhmachergeselle,

4.  Die  Drahtbinder:
a)  Franz  Dobocz,
b)  Jan  Peczalka,
5.  Theodor  Krause,  Dachdecker,

6.  Rudolf  Kugler,
Schlossergeselle,
7.  Gottfried  Reinisch,
Handlungskommis,
8.  Karl  Seltmann,  Tagelöhner,

9.  Hans  Christian  Magnus
Seerup,  Tischler,
10.  Johann  Brunner,  Cigarrenmacher,

11.  Johann  Weber,  Fabrik.
arbeiter,
12.  a)  Johann  Georg  Bader,
  Maurer,
b)  dessen  Ehefrau  Therese
Bader,

ka  geborene  Szynkowska,  Kreis  Lipno

Arbeiterfrau,

 

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.  [Marianna  Szymczews  ]47  Jahre,  geboren  in  Olesno,  W.  des  schweren  Königlich  whbicher  Re-  7.  Februar
sierung  ·  d. J.

Polen,

in  Russisch]  Diebsta

15.  März  1880),

18  (3  Jahre  Zuchthaus

  laut  Erkenntniß  vom

arienwerder,

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  7.  September
1840  zu  Tyssa  in  Böhmen,

geboren  am  30.  April  1863

in  Böhmen,  ebenda  ortsangehörig,


zu  a)  54  Jahre,  aus  Rodzinska
  in  Ungarn,

zu  b)  15  Jahre,  ebendaher,
geboren  am  15.  April  1857
in  Warschau,

30  Jahre,  aus  Witkowice,
Bezirk  Mistek  in  Mähren,
geboren  am  5.  Juli  1855  zu
Warnsdorf,  Bezirk  Rumburg

in  Böhmen,

geboren  am  14.  April  1858
zu  Glenkau  in  Oesterreichisch-Schlesien,
  und  daselbst  ortsangehörig,


geboren  am  21.  März  1860  zu
Kallundborg,  Amt  Holberks,
Dänemark,

45  Jahre,  aus  Himberg,  Kanton
  St.  Gallen  in  der
Schweiz,

geboren  am  18.  Oktober  1839
zu  Altkinsberg,  Bezirk  Eger
in  Böhmen,  und  daselbst
ortsangehörig,

zu  a)  45  Jahre,  geboren  und
ortsangehörig  in  Grön,  Bezirk
  Reutte  in  Tyrol,

zu  b)  58  Jahre,  geboren  in

flach,  ortsangehörig  in
rön,

 

zu  Schönau,  Kreis  Leitmeritz/f

Landstreichen  und  Betteln,
Betteln  im  wiederholten  Rückfall,



Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

Betteln  im  wiederholten  Rück.
fall  und  Nichtbefolgung  der
vorgeschriebenen  Reiseroute,

Landstreichen,  Betteln,  Gebrauch
  eines  falschen  Attestes,

Landstreichen,
desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

 

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Frentint  a.  /  D.,
Königlich  preußischer  Regierungs
  .-  Präsident  zu
Potsdam)

Königlich  preußische  Regierung

  zu  Posen,

Königlich  preußischer  Regierungs
  -Präsident
Breslau,

derselbe,

derselbe,

Königlich  preußischer  Re-Oppeln,


Königlich  preußische  Landdrostei

  zu  Lüneburg,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Münchberg,

Königlich  bayerisches  Be.
zirksamt  Schongau,

 

zu d. J.

gierungs  =  Präsident  zu d. J.

8.  Februar
d.  J.

3.  März  d.  J.

28.  Februar
d.  J.
24.  Februar

d.  J.
27.  Februar
d.  J.
2.  März  d.  J.
29.  Januar

d.  J.
6.  März  d.  J.
27.  Februar
d.  J.

30.  Januar
d.  J.

9.  Februar
d.  J.
        <pb n="82" />
        —   68   —

 

 

 

Laufende Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath    Behörde,  welche  die  Datum
    Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.

13.  Gervasius  Cekal,  Bäcker-geboren  am  20.  April  1841  in  Landstreichen  und  Betteln,  Stadtmagistrat  zu  Passau

14.

15.

16.

17.

18.

19.
20.

geselle,

Johann  Rewitzer,  Eisengießer,


Wenzel

Ritschel,
Tischler,  itsche

Marie  Franziska  Rah—
misch,  Dienstmagd,

Gustav  Anderson,  Ar—
beiter,

Johann  Buol,  Knecht,
Lorenz  Bergmann,  Instrumentenmacher,


Peter  Thol,  Arbeiter,

 

Unterhorschitz,  Bezirk  Tabor
in  Böhmen,  und  daselbst
ortsangehörig,
geboren  am  1.  November  1855,
aus  Friedrichshof,  Bezirk
Bischofteinitz  in  Oesterreich,
geboren  am  17.  Juli  1838  zu
Alt-Kalken,  Bezirk  Dauba
in  Böhmen,  ebendaselbst  ortsangehörig,

geboren  1845  zu  Niederehren-.
berg  bei  Rumburg  in  Böhmen,

geboren  am  8.  April  1842  zu
Gotheborg  in  Schweden,

47  Jahre,  aus  Kaiserstuhl,
Kanton  Aargau  in  der
Schweiz,

geboren  am  28.  August  1848
zu  Stockholm  in  Schweden,
geboren  am  4.  Oktober  1844
zu  Vic-Fezensac  in  Frankreich,


 

desgleichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


desgleichen,
desgleichen,
desgleichen,

Landstreichen,
desgleichen,

 

 

 

in  Bayern,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  in  Naila,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Bautzen,

dieselbe  Behörde,

Großherzogliches  Staatsministerium
  zu  Oldenburg,


Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,
derselbe,

 

 

17.  Februar
d.  J.
19.  Februar
d.  J.

15.  Februar
d.  J.

10.  Februar
d.  J.

26.  Januar
d.  J

8.  Dezember
1882.

26.  Februar
d.  J.
desgleichen.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="83" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

           

 

 

 

 

XI.  Berlin,  Freitag,  den  23.  März  1883.  Nr.  12.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Erscheinen  Reglements  bezüglich  der  Beförderung  von  Patronen  und
der-  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  des  Jahr  von  flüssiger  Kohlensäure . . .   .  ..71
1883 . . .  Seite  69  -  Abänderungen  der Postordnung  vom 8. März 1879 . . . .  .
2.  Zoll und Steuer- Wesen:      Veränderungen  im  Bestande  und  5.  Post  Wesen.  »  anderungen  der  Postordnung  vom  8.  März 1879
in  den  Befugnissen  von  Zoll-  und  Steuerstellen . . ..   69
8.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  des  Reichs  6.  Konsulat-Wesen:  Exequatur-Ertheilung  79
vom  1.  April  1882  bis  Ende  Februar  1883 . . .   70  7.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
4.  Eisenbahn-Wesen:  Abänderung  des  Eisenbahn.  Betriebs.  Reichsgebiete::  ....  80

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Bekanntmachung.
Die  mittelst  meiner  Bekanntmachung  vom  30.  Januar  d.  J.*)  angekündigte  neue  Ausgabe  des  Handbuchs
für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1883  ist  erschienen.
Berlin,  den  21.  März  1883.
Der  Staatssekretär  des  Innern.
Im  Aufstrage:  Bosse.

 

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

—–——  —  —  —

Zum  1.  April  d.  J.  wird  das  Königlich  preußische  Nebenzollamt  l.  zu  Ostrosnitza  im  Hauptamtsbezirke
  Myslowitz  in  ein  Nebenzollamt  II.  umgewandelt.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Neuzelle  im  Hauptamtsbezirke  Cottbus  ist  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  das  für  die  chemische  Fabrik  zu  Fürstenberg  a./O.  abgefertigte  inländi
  sche  Salz  beigelegt  worden.

*)  Central-  Blatt  S.  19.

 

 

 

18
        <pb n="84" />
        —   70   —

3.  Finanz-Wesen.

 

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für  die
Zeit  vom  1.  April  1882  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Februar  1883.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  .  .
..   Einahme Differenz
Z  nahme  beträgt  Bonifikatio-  .  Eh  fer  ¾
Bezeichnung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres  .  .  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  zum  schaftliche Rechnung  Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vorjahres  +  mehr
Einnahmen.  obengenannten  Rechnung  Vorjahres
Monats  (Spalte  4)  weniger
M  M  M  M  M
1.    2.    3.  4.  5.  6.

Zölle  ..........  192  323  289  113  712|192209  577|179  835  806  —+12373771

Tabacksteuer  ..  .......  8077371  17705805966610311225—2251559

Rübenzuckersteuer.  126  028  438  56925  896  69102  542  76  915  362  —  7  812  820

Salzsteuer  35  569  799  9  092  35  560  70734  654  010+  906  697

Branntweinsteuer  48  514  376  1355796444  956  41237928778—  2972  366

Uebergangsabgaben  von  Branntwein  109  258  —  109  258  108  715—  543

Brausteuer  16  410  082  343  96616  066  11615  498  958—+  567  158

Uebergangsabgaben  von  Bier.  .  1277  006  —  1277  0061  1149  1814  127  825

Summe  428  309  619  70  968  335|357  341  284/356  402  035—  939249

Spielkartenstempel  —  —  966  089  980  568—  14479

Wechselstempelsteuer  .  —  —  6  117788132000—  14212
Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Schlußnoten

Rechnungen  und  Lotterieloose  —  —  10  118  720  4553  548—  5  565  172

Post=  und  Telegraphen-  Verwaltung.  —  —  137  309  777  132  196  4194  5  113  358

Reichs.  Eisenbahn-Verwaltung  —  —  40  133  70|38  989  584+  1  144  116

 

 

 

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  Februar  1883:

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  Z„    ·
Bezeichnung  Beginn  des  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  Differenz  zwischen  
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  + mehr
obengenannten  des  vorjahres  —  weniger
Einnahmen.  8  es  Vorjahres  weniger
M  M  M
1.  2.  3  4.
Zölle . . .  174  270  062  166  024  013  8246  049
Tabacksteuer . . .  11  290  997  6527  443  4  763  554
Rübenzuckersteuer . . .   39  604  408  67  413  821  27  809  413
Salzsteuer . .  .  34  259  899  33  660  168  +  599  731
Branntweinsteuer  und  Uebergangeabgabe
von  Branntwein . . .   32767  637  31  682  715  +  1  084  922
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier . . .  14  702  342  14  110  970  +  591  372
Summe  306  895  345  319  419  130  —12  523  785
Spielkartenstempel.  882  040  921  657  —  39617
        <pb n="85" />
        —   71   —                                                                                                                                                4.  Eisenbahn-Wesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung  und  Ergänzung  des  Betriebsreglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.

 

In  Gemäßheit  des  vom  Bundesrathe  in  seiner  Sitzung  vom  10.  März  d.  J.  auf  Grund  des  Artikels  45
der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlusses  tritt  in  den  Bestimmungen  der  Anlage  D  zum  §.  48  des  Betriebsreglements
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  eine  Aenderung  und  Ergänzung,  wie  folgt,  ein:
I.
1.  In  Nr.  III  ist  hinter  den  Worten:  „fertige  Metallpatronen"  einzuschalten:
sowie  fertige  Patronen  aus  Pappe  mit  einem  bis  zur  Höhe  der  Pulverladung  reichenden
inneren  Blechmantel“
ind  nach  den  Worten:  „jedes  Kollo,  welches  fertige“  ist  an  Stelle  des  Wortes  „Metallpatronen“
zu  setzen:
„Patronen  der  vorbezeichneten  Arten“;
2.  dementsprechend  ist  in  Nr.  I  Absatz  2  die  Parenthese  „(wegen  Metallpatronen  vergl.  unten
Nr.  III)“  zu  ändern  in  „(wegen  Metallpatronen  und  Patronen  mit  innerem  Blechmantel  vergl.
unten  Nr.  III)“.

II.
Die  Nr.  XXXVIII  erhält  folgende  Fassung:

„Flüssige  Kohlensäure  und  flüssiges  Stickoxydul  dürfen  nur  in  Behältern  aus  Schweißeisen,
  Flußeisen  oder  Gußstahl,  welche  bei  amtlicher  Prüfung  einen  Druck  von  250  Atmosphären
ohne  bleibende  Veränderung  der  Form  ausgehalten  haben,  zur  Beförderung  aufgeliefert  werden.
Ein  amtlicher  Vermerk  auf  den  Behältern  muß  deutlich  erkennen  lassen,  daß  die  Prüfung  hierauf
und  zwar  innerhalb  Jahresfrist  vor  der  Aufgabe  stattgefunden  hat.  Die  Behälter  sind  fest  in
Kisten  derart  zu  verpacken,  daß  der  vorgedachte  Vermerk  bei  der  bahnseitigen  Annahme  ohne
Schwierigkeit  sichtbar  gemacht  werden  kann.“

Berlin,  den  20.  März  1883.  Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

5.  Post=  Wesen.

 

Abänderungen

der

Postordnung  vom  8.  März  1879.

 

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oltober
1871  wird  die  Postordnung  vom  8.  März  1879)  in  folgenden  Punkten  abgeändert:

 

*)  Central-Blatt  1879,  Seite  185.
13*
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        —  72  —

1.  Im  §.  3,  „Begleitadresse  zu  Packeten“  betreffend,  erhält  der  Absatz  V folgende  Fassung:
V.  Der  an  der  Post-Packetadresse  befindliche  Abschnitt  kann  zu  schriftlichen  oder  gedruckten  etc.  Mittheilungen
  benutzt  werden.  "

 

2.  Im  §.  11,  „Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände"  betreffend,  erhält  der
Absatz  III  folgende  Fassung:

III.  Zur  Verwendung  für  Hand-Schußwaffen  bestimmte  Zündhütchen,  Zündspiegel  und  Metallpatronen
(mit  Pulver,  Zündhut  und  Kugel  besetzte  Metallhülsen)  müssen  in  Kisten  oder  Fässer  fest  von  außen  und
innen  verpackt  und  als  solche,  sowohl  auf  der  Begleitadresse  als  auch  auf  der  Sendung  selbst,  bezeichnet  sein.
Bei  den  Metallpatronen  müssen  außerdem  die  Bleie  mit  den  Metallhülsen  so  fest  verbunden  sein,  daß  ein
Ablösen  der  Kugel  und  Ausstreuen  des  Pulvers  nicht  stattfinden  kann.  Der  Absender  ist,  wenn  er  diese  Bedingungen
  nicht  eingehalten  hat,  für  den  aus  etwaiger  Entzündung  entstandenen  Schaden  haftbar.

 

3.  Zwischen  den  §§.  11  und  12  tritt  folgender  neue  Paragraph  hinzu:
§.  11  a.
Dringende  Packetsendungen.

I.  Die  Postverwaltung  übernimmt  es,  dringende,  zur  Beförderung  mit  der  Post  geeignete  Packetsendungen,
  deren  beschleunigte  Uebermittelung  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  des  Inhalts  besonders  erwünscht
ist,  wie  z.  B.  Sendungen  mit  Fischlaich  oder  Fischbrut,  mit  lebenden  Thieren  oder  mit  frischen  Blumen  bezw.
Pflanzen  auf  Verlangen  der  Absender  mit  den  sich  darbietenden  schnellsten  Postgelegenheiten  nach  dem  Bestimmungsorte
  zu  befördern.

II.  Die  betreffenden  Sendungen  müssen  bei  der  Einlieferung  zur  Postanstalt  äußerlich  durch  einen
farbigen  Zettel,  welcher  in  fettem  schwarzen  Typendruck  oder,  bei  besonderen  Fällen,  in  großen  handschriftlichen
  Zügen  die  Bezeichnung

„dringend“
und  darunter  eine  kurze  Angabe  des  Inhalts  trägt,  hervortretend  kenntlich  gemacht  sein.  Die  zugehörigen
Post-Packetadressen  sind  handschriftlich  mit  dem  gleichen  Vermerke  zu  versehen.

III.  Dringende  Packetsendungen  müssen  von  dem  Absender  frankirt  werden.  Als  Entschädigung  für
die  aus  der  bevorzugten  Beförderung  und  der  abweichenden  Behandlung  der  Sendungen  sich  ergebenden
besonderen  Aufwendungen  etc.  ist  außer  dem  Porto  nach  der  Taxe  für  sperriges  Gut  und  außer  dem  etwaigen
Eilbestellgelde  (§.  21)  eine  Gebühr  von  1  Mark  für  jedes  Stück  bei  der  Einlieferung  zu  entrichten.

IV.  Die  Beförderung  dringender  Packetsendungen  geschieht  nur  auf  Gefahr  des  Absenders.

 

4.  Im  §.  13,  „Drucksachen“  betreffend,  erhält  Absatz  VII  unter  6  folgende  Fassung:
(Es  soll  jedoch  gestattet  sein:)

6.  in  die  Sendungen  mit  Büchern,  Musikalien,  Zeitschriften,  Landkarten  und  Bildern  eine  Widmung
handschriftlich  einzutragen,  auch  diesen  Sendungen  eine  Rechnung  beizusügen  und  letztere  mit
solchen  handschriftlichen  Zusätzen  zu  versehen,  welche  den  Inhalt  der  Sendung  betreffen  und  nicht
die  Eigenschaft  einer  besonderen,  mit  diesem  in  keiner  Beziehung  stehenden  Mittheilung  haben;

 

 

5.  Als  neuer  Paragraph  tritt  zwischen  §.  13  und  §.  14
§.  13a.
Zur  Beförderung  gegen  die  Drucksachentaxe  bedingt  zugelassene  Schriftstücke.

I.  Gegen  die  für  Drucksachen  im  §.  13  Abs.  VIlI  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  können  ferner  befördert
werden:  die  mittels  des  Hektographs,  Papyrographs,  Chromographs,  oder  mittels  eines  ähnlichen  Umdruckverfahrens,
  nicht  aber  mittels  der  Kopirpresse,  auf  mechanischem  Wege  hergestellten  Schriftstücke,  welche  nach
ihrer  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sind.

II.  Die  Einlieferung  der  vorbezeichneten  Gegenstände,  auf  welche  im  übrigen  die  Bestimmungen  des
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        —  73  —

§.  13  Abs.  IV,  V  und  VI  Anwendung  finden,  muß  unter  der  Aufschrift  bestimmter  Empfänger  in  einer
Anzahl  von  mindestens  20  vollkommen  gleichlautenden  Exemplaren  am  Postschalter  erfolgen.

III.  Die  Gegenstände  dürfen  nach  ihrer  Fertigung  mittels  Hektographs  u.  s.  w.  keinerlei  Zusätze  oder
Aenderungen  am  Inhalte  erhalten  haben,  sei  es,  daß  diese  Zusätze  handschriftlich  nachgetragen,  oder  in  Gestalt
von  gedruckten  etc.  Zetteln  beigefügt  oder  eingeklebt  sind.

IV.  Hektographien  etc.,  welche  vorschriftswidrig  durch  die  Briefkasten  oder  in  nicht  genügender  Zahl
zur  Einlieferung  gelangen,  sind  von  der  Vergünstigung  der  Portoermäßigung  ausgeschlossen.

 

6.  Im §.  16,  „Postanweisungen“  betreffend,  erhalten  die  Absätze  III  und  IV  folgende

Fassung:

III.  Formulare  zu  Postanweisungen  können  durch  alle  Postanstalten  bezogen  werden.  Den  Absendern
ist  nicht  gestattet,  für  eigene  Rechnung  hergestellte  Formulare  zu  Postanweisungen  postmäßig  zu  verwenden;
es  steht  ihnen  jedoch  frei,  die  Ausfüllung  des  Adreßraumes  und  des  Abschnitts  der  von  der  Post  bezogenen
Formulare  ganz  oder  theilweise  durch  Druck  bewirken  zu  lassen.

IV.  Ungestempelte  Formulare  zu  Postanweisungen  werden  in  Mengen  von  mindestens  20  Stück  zum
Preise  von  10  Pf.  für  je  20  Stück  verabfolgt.  Für  gestempelte  Formulare  zu  Postanweisungen  wird  nur
der  Betrag  des  Stempels  erhoben.

 

7.  Der §.  17,  „Telegraphische  Postanweisungen“  betreffend,  erhält  folgende  anderweite

Fassung:

I.  Die  Ueberweisung  der  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge  kann  auf  Verlangen  des  Absenders
  durch  Vermittelung  des  Telegraphen  erfolgen,  vorausgesetzt,  daß  zwischen  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte
  und  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte  oder  doch  auf  einem  Theile  des  Weges  eine  telegraphische
Verbindung  besteht.

    II.  Falls  ein  solches  Verlangen  ausgesprochen  wird,  liegt  die  Ausfertigung  des  Telegramms,  mittels
dessen  die  Ueberweisung  erfolgt,  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  ob.  Wünscht  der  Absender  durch  dieses
Telegramm  weitere,  auf  die  Verfügung  über  das  Geld  bezügliche  Mittheilungen  zu  machen,  so  muß  er  diese
der  Postanstalt  am  Aufgabeorte  schriftlich  übergeben,  welche  sie  in  das  abzulassende  Telegramm  mit  aufnimmt.

III.  Bei  telegraphischen  Postanweisungen,  welche  an  Orten  ohne  Telegraphenanstalt  zur  Post  gegeben
werden,  wird  das  Ueberweisungs-Telegramm  von  der  Annahme-Postanstalt  mit  der  nächsten  Postgelegenheit
der  am  schnellsten  zu  erreichenden  Reichs-Telegraphenanstalt  als  Einschreibsendung  portopflichtig  zugeführt.

IV.  Ist  eine  telegraphische  Postanweisung  nach  einem  mit  einer  Telegraphenanstalt  nicht  versehenen
Postorte  (bezw.  nach  dem  Bestellbezirk  desselben)  gerichtet,  so  erfolgt  die  Weiterbeförderung  des  betreffenden
Ueberweisungs-Telegramms  von  der  letzten  Telegraphenanstalt  bis  zur  Bestimmungs-Postanstalt  ebenfalls  mit
der  nächsten  Postgelegenheit  als  portopflichtige  Einschreibesendung.

V.  Der  Aufgeber  hat  zu  entrichten:

1.  die  Postanweisungsgebühr,
2.  die  Gebühr  für  das  Telegramm.
Außerdem  kommt  zutreffendenfalls  zur  Erhebung:

a)  eine  Gebühr  von  25  Pf.  für  die  Besorgung  des  Telegramms  am  Aufgabeorte  von  der  Post=  bis
zur  Telegraphenanstalt,  wenn  die  Telegraphenanstalt  sich  nicht  im  Postgebäude  mit  befindet;

b)  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Ueberweisungs  Telegramms  zur  nächsten
  Telegraphenanstalt,  sofern  am  Aufgabeorte  eine  dem  öffentlichen  Verkehr  dienende  Telegraphenanstalt
  nicht  vorhanden  ist;

c)  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Ueberweisungs-Telegramms  von  der
letzten  Telegraphenanstalt  bis  zur  Bestimmungs-Postanstalt,  falls  die  telegraphische  Postanweisung
nach  einem  mit  einer  Telegraphenanstalt  nicht  versehenen  Postorte  gerichtet  ist;

d)  insofern  die  Anweisung  nicht  mit  dem  Vermerk  postlagernd  versehen  ist,  das  Eilbestellgeld  für  die
Bestellung  am  Bestimmungsort  bezw.  für  die  Bestellung  von  der  letzten  Postanstalt  nach  dem  Wohnorte
  des  Empfängers  (§.  21).
        <pb n="88" />
        —  74  —

Die  Gebühren  unter  a  und  b  sind  stets  vom  Absender  vorauszubezahlen;  dagegen  bleibt  es  in  sein
Belieben  gestellt,  ob  er  die  Gebühren  unter  c  und  d  ebenfalls  vorausbezahlen  oder  deren  Entrichtung  dem
Empfänger  überlassen  will.

VI.  Die  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  hat  gleich  nach  Empfang  des  Ueberweisungs-Telegramms
dasselbe  dem  Empfänger,  ohne  Unterschied,  ob  dieser  im  Orts=  oder  Landbestellbezirk  wohnt,  durch  einen  besonderen
  Boten  zuzustellen.  Die  Auszahlung  des  angewiesenen  Betrages  erfolgt  gegen  Rückgabe  des  mit  der
Quittung  des  berechtigten  Empfängers  versehenen  Ueberweisungs-Telegramms.

VII.  Die  Telegraphenanstalten  an  solchen  Orten,  an  denen  eine  Postanstalt  besteht,  sind  ermächtigt,
in  Vertretung  der  Postanstalt  Beträge  auf  Postanweisungen,  welche  auf  telegraphischem  Wege  überwiesen
werden  sollen,  von  den  Absendern  anzunehmen  oder  am  Bestimmungsorte  auszuzahlen.

 

8.  Im  §.  19,  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen“  betreffend,  treten  folgende
Aenderungen  ein:
1.  Der  1.  Satz  im  Absatz  XV  erhält  die  Fassung:
Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes  befugte
Person  geschieht,  so  genügt  der  Vermerk  „Sofort  zum  Protest“  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars,
ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung  einer  solchen  Person  bedarf.
2.  Der  Absatz  XVIII  hat  künftig  zu  lauten:
XVIII.  Formulare  zu  Postaufträgen  können  durch  die  Postanstalten  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je
10  Stück  bezogen  werden.  Den  Absendern  ist  nicht  gestattet,  für  eigene  Nechnung  hergestellte  Formulare  zu
Postaufträgen  postmäßig  zu  verwenden;  es  steht  ihnen  jedoch  frei,  die  Ausfüllung  der  von  der  Post  bezogenen
Formulare  zu  Postaufträgen  ganz  oder  theilweise  durch  Druck  bewirken  zu  lassen.

 

9.  Im  §.  20,  „Postaufträge  zur  Einholung  von  Wechselaccepten“  betreffend,  ist  im  Absatz  U
zwischen  dem  2.  und  3.  Satz  folgender  neue  Satz  einzuschalten:
Den  Absbendern  ist  nicht  gestattet,  für  eigene  Rechnung  hergestellte  Formulare  zu  Postaufträgen  postmäßig
  zu  verwenden;  es  steht  ihnen  jedoch  frei,  die  Ausfüllung  der  von  der  Post  bezogenen  Formulare  zu
Postaufträgen  ganz  oder  theilweise  durch  Druck  bewirken  zu  lassen.

 

10.  Zwischen  §.  20  und  21  tritt  folgen  der  neue  §.  20a    hinzu:
§.  20a.
Postaufträge  zu  Bücherpostsendungen.

I.  Den  Bücherpostsendungen,  d.  i.  den  Sendungen  mit  Büchern,  Musikalien,  Zeitschriften,
Landkarten  und  Bildern,  soweit  dieselben  den  Bestimmungen  für  Drucksachen  (§.  13)  entsprechen  und
ein  Gewicht  von  mehr  als  250  Gramm  haben,  darf  gegen  Zahlung  der  für  Drucksachen  festgesetzten  ermäßigten
Taxe  und  einer  besonderen,  vom  Absender  zu  entrichtenden  Gebühr  von  10  Pf.  ein  Postauftrag  zur  Einziehung
  der  die  Sendung  betreffenden  Rechnung  beigefügt  werden.

II.  Die  Aufschrift  der  Sendungen  hat  lediglich  zu  lauten:  „Postauftrag  zur  Bücherpostsendung
  Nr.  ..  .  (Geschäftsnummer)  nacgg  (Name  der  Postanstalt,  in  deren  Bezirk  der
Empfänger  wohnt*).

In  einem  mit  gleichlautender  Aufschrift  versehenen  Briefumschlage  müssen  der  Sendung  ein  gehörig
ausgefülltes  Formular  für  Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  (§.  19),  sowie  ein  ausgefülltes
Postanweisungsformular  (§.  16)  so  fest  beigebunden  sein,  daß  unterwegs  sich  kein  Theil  von  der  Sendung
trennen  kann.  Auf  dem  Auftragsformular  müssen  neben  der  Ueberschrift  „Postauftrag"  die  Worte  zur
Bücherpostsendung“  zugesetzt  und  dahinter  die  Geschäftsnummer  wiederholt  sein.  Das  Verlangen  der  Weitergabe
  oder  Weitersendung  ist  bei  diesen  Postaufträgen  nicht  zulässig.

Auf  der  Rückseite  eines  jeden  Postauftrags  zu  einer  Bücherpostsendung  muß  entweder  den  Vermerk:
  Ohne  Frist"  oder  folgende  Ouittungsformel  niedergeschrieben  sein:  „Die  Anlagen  dieses  Postauftrags
  habe  ich  ohne  Zahlung  des  umstehend  angegebenen  Geldbetrages  empfangen
        <pb n="89" />
        —  75  —

III.  Ueber  Bücherpostsendungen  mit  Postauftrag  wird  ein  Einlieferungsschein  nicht  ertheilt,
sofern  der  Absender  nicht  die  Einschreibung  unter  Zahlung  der  Einschreibgebühr  (§.  15)  ausdrücklich  verlangt  hat.
IV.  Die  Vorzeigung  und  Aushändigung  der  Postaufträge  zu  Bücherpostsendungen  und
ihrer  Anlagen  erfolgt  nach  den  Grundsätzen  für  Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  (§.  19).

Wird  die  Annahme  sofort  bestimmt  verweigert,  so  wird  die  Sendung  an  den  Absender  kostenfrei
zurückgesandt,  und  zwar  unter  Einschreibung,  wenn  sie  bei  der  Einlieferung  eingeschrieben  worden  war.  Ein
Gleiches  tritt  ein,  wenn  bei  solchen  Sendungen,  deren  Postauftrag  den  Vermerk  „Ohne  Frist“  trägt,  bei  der
ersten  Vorzeigung  die  Zahlung  nicht  geleistet  wird.  In  den  übrigen  Fällen  ist  es  dem  Empfänger  überlassen,
die  Anlagen  des  Postauftrags  entweder  unter  sofortiger  Zahlung  des  vollen  Geldbetrages,  welcher
auf  letzterem  angegeben  ist,  oder  unter  dem  Verlangen  der  späteren  Berichtigung  dieses  Betrages
anzunehmen.

Wird  der  Betrag  nicht  sofort  berichtigt,  so  werden  dem  Empfänger  die  Drucksachen  gegen  Vollziehung
  der  Ouittung  auf  der  Rückseite  des  Postauftrags  ausgehändigt.  Der  Postauftrag  wird  ihm  sodann
nach  Ablauf  von  7  Tagen  nochmals  behufs  Berichtigung  der  Auftragssumme  vorgezeigt.  Erfolgt  auch  bei
dieser  wiederholten  Vorzeigung  die  Zahlung  nicht,  so  wird  der  mit  entsprechender  Bescheinigung  des  bestellenden
  Boten  zu  versehende  Postauftrag  sammt  beigefügtem  Postanweisungsformular  ohne  Anschreiben  als  Postsache
  an  den  Absender  zurückgesandt.  Eine  Zurücknahme  der  Drucksachen  seitens  der  Post  ist  in
diesem  Falle  unstatthaft.  Die  weitere  Abwickelung  der  Angelegenheit  bleibt  vielmehr  lediglich  dem  Absender
  und  Empfänger  überlassen.

V.  Die  für  Bücherpostsendungen  mit  Postauftrag  bezahlten  Beträge  werden  den  Absendern
wäe  der  beigefügten  Postanweisung  übermittelt,  und  zwar  unter  Berechnung  des  tarifmäßigen  Frankos
für  letztere.

VI.  Für  die  auf  Bücherpostsendungen  eingezogenen  Geldbeträge  haftet  die  Postverwaltung  wie  für
die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.  Eine  weitergehende  Gewähr,  insbesondere  gegen  Verlust
  und  Beschädigung  der  Bücherpostsendungen  selbst,  sowie  für  rechtzeitige  Vorzeigung,  Bestellung,  Rücksendung
  etc.  wird  nicht  geleistet.  Ist  eine  derartige  Sendung  unter  Einschreibung  eingeliefert  worden,  so
wird  für  dieselbe  in  gleichem  Umfange  wie  für  Einschreibsendungen  Gewähr  geleistet.

 

11.  Der  §.  21  erhält  folgende  Fassung:
§.  21.
Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen.

I.  Sendungen,  welche  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Empfänger  besonders  zugestellt  werden  sollen,
müssen  in  der  Aufschrift  einen  Vermerk  tragen,  welcher  unzweideutig  das  Verlangen  ausdrückt,  daß  die  Bestellung
  an  den  Empfänger  sogleich  nach  der  Ankunft  durch  besonderen  Boten  erfolgen  soll  (Eilbestellung).
Diesem  Zweck  entsprechen  folgende,  vom  Absender  durch  Unterstreichung  besonders  hervorzuhebende  Vermerke:
„  durch  Eilboten“,  „durch  besonderen  Boten"“,  „besonders  zu  bestellen“,  „sofort  zu  bestellen“.  Bezeichnungen
wie  „cito,  citissime,  dringend,  eilig“  etc.  bleiben  unberücksichtigt.

II.  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  des  Botenlohns  hat  der  Absender  unter  dem  Vermerk  „durch
Eilboten“  etc.  hinzuzufügen:  „Bote  bezahlt“.  Bei  Packeten  ist  letzterer  Vermerk  auf  der  Sendung  selbst
zu  wiederholen.

III.  Bei  Sendungen  an  Empfänger,  die  im  Orts=  oder  im  Landbestellbezirk  des  Aufgabe-Postorts
wohnen,  ist  die  Eilbestellung  ausgeschlossen;  desgleichen  bei  Sendungen  mit  Zustellungsurkunden.

IV.  Gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briessendungen  (Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,  Waarenproben,
Nachnahmebriefe)  werden  den  Eilboten  stets  mitgegeben.  Dasselbe  gilt  von  Postanweisungen  nebst  den  zugehörigen
  Geldbeträgen,  sowie  von  Packeten  ohne  Werthangabe  bis  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm  und  von
Sendungen  mit  Werthangabe  bis  zum  Betrage  von  400  Mark  und  bis  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm,  soweit
  nicht  zollamtliche  Vorschriften  entgegenstehen.  Bei  schwereren  Packeten,  sowie  bei  Sendungen  mit  höherer
Werthangabe  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  der  Postverwaltung  zur  besonderen  Bestellung  in  die  Wohnung
der  Empfänger  nur  auf  die  Packetadresse  bezw.  den  Ablieferungsschein.  Die  oberste  Postbehörde  ist  indeß
berechtigt,  die  bezeichneten  Gewichts=  und  Werthgrenzen  allgemein  oder  für  bestimmte  Orte,  dauernd  oder  vorübergehend
  zu  erweitern  und  die  im  Absatz  V  festgesetzten  Gebühren  entsprechend  zu  erhöhen;  ebenso  kann  die
        <pb n="90" />
        —  76  —

Posibehörde,  soweit  es  sich  um  Werthsendungen  und  um  Postanweisungen  handelt,  die  Eilbestellung  für  die
Dauer  der  Nachtstunden  beschränken.
V.  Für  die  Eilbestellung  von  Postsendungen  sind  zu  entrichten:

A.  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  durch  den  Absender:
a)  bei  Sendungen  an  Empfänger  im  Ortsbestellbezirk  der  Postanstalten,  und  zwar:

1.  bei  gewöhnlichen  und  bei  eingeschriebenen  Briefen,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben,
  sowie  bei  Nachnahmebriefen,  Postanweisungen  nebst  den  zugehörigen  Beträgen,  Briefen
mit  Werthangabe  bis  400  Mark  einschließlich,  Ablieferungsscheinen  über  Geldbriefe  mit
'eer  Werthangabe  und  Packetadressen  ohne  die  zugehörigen  Packete:  für  jede  Sendung
25  Pf.;

2.  bei  Packeten  ohne  Werthangabe  und  mit  Werthangabe  bis  zum  Einzelbetrag  von  400  Mark
einschließlich,  in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Sendungen  selbst  durch  Eilboten  bestellt  werden,
40  Pf.  für  jedes  Packet;

b)  bei  Sendungen  an  Empfänger  im  Landbestellbezirk  der  Bestimmungs-Postanstalt,
und  zwar:

1.  bei  allen  unter  à  1  genannten  Gegenständen  für  jede  Sendung  80  Pf.;

2.  bei  Packeten  ohne  und  mit  Werthangabe:
in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Sendungen  selbst  durch  Eilboten  bestellt  werden  sollen,  für
jedes  Packet  1  Mark  20  Pf.

B.  Im  Falle  der  Entrichtung  des  Botenlohns  durch  den  Empfänger:

bei  allen  Sendungen  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten,  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  Bestellung  im  Ortsbestellbezirk
  in  Ansatz  kommen,  und  zwar:

1.  bei  den  unter  A  a  1  genannten  Gegenständen:
für  jeden  Bestellgang  mindestens  25  Pf.;
2.  bei  den  unter  A  a  2  genannten  Packeten:
für  jedes  bestellte  Stück  mindestens  40  Pf.

VI.  In  Fällen  der  gleichzeitigen  Abtragung  mehrerer  Sendungen  durch  denselben  Boten  an  denselben
Empfänger  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  V  B  gleichmäßige  Anwendung  mit  der  Einschränkung,
daß  für  Gegenstände  der  unter  V  A  a  1  bezeichneten  Art,  welche  gleichzeitig  mit  einer  der  bei  V  A  a  2  erwähnten
  Sendungen  bestellt  werden,  Botenlohn  überhaupt  nicht  in  Ansatz  kommt.  Werden  im  übrigen  durch
denselben  Boten  an  denselben  Empfänger  gleichzeitig  solche  Eilpostsendungen  abgetragen,  für  welche
das  Eilbestellgeld  im  voraus  bezahlt  ist,  und  solche,  bei  welchen  dies  nicht  der  Fall  ist:  so  ist  vom  Empfänger
das  erwachsende  Botenlohn  abzüglich  der  im  voraus  bezahlten  Beträge  zu  entrichten.  Die  für  etwa  gleichzeitig
  zur  Abtragung  gelangende  Telegramme  im  voraus  bezahlte  Bestellgebühr  bleibt  hierbei  außer  Betracht.

VII.  Eine  Beschränkung  der  Vorausbezahlung  auf  den  Betrag  für  die  Packetadresse  (25  oder  80  Pf.)
ist  bei  Packeten  bis  5  Kilogramm  einschließlich  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Packete  an  ihrem  Bestimmungsort
  einer  zoll=  oder  steueramtlichen  Behandlung  zu  unterwerfen  sind;  bei  schwereren  Packeten  auch  in  dem  Fall,
wenn  vorauszusetzen  ist,  daß  die  Eilbestellung  sich  auf  die  Sendung  selbst  nicht  erstrecken  werde.  Findet  in
Ausnahmefällen  dann  gleichwohl  die  Bestellung  der  Sendung  selbst  statt,  so  sind  vom  Empfänger  die  wirklich
erwachsenen  Botenkosten  abzüglich  der  vom  Absender  für  die  Abtragung  der  Adresse  vorausbezahlten  Gebühr
zu  entrichten,  bei  Bestellung  im  Ortsbestellbezirk  jedoch  mindestens  15  Pf.  und  bei  Bestellung  im  Landbestellbezirk
  mindestens  40  Pf.

VIII.  Reichen  bei  Briefsendungen,  welche  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  die  vom  Absender  verwendeten
  Postwerthzeichen  zur  Deckung  des  Portos  und  der  Eilbestellgebühr  (V  A  a  1  und  b  1)  nicht  aus,
so  werden  die  Briefe  etc.  wie  solche  Gegenstände  behandelt,  bezüglich  deren  eine  Vorausbezahlung  von  Eilbestellgeld
  überhaupt  nicht  erfolgt  ist.

IX.  Verweigert  der  Empfänger  die  Zahlung  des  zu  seinen  Lasten  fallenden  Botenlohns,  so  ist  die
Sendung  als  unbestellbar  zu  behandeln.

X.  Die  Beförderung  von  Postsendungen  mittels  besonderer  Eilboten  vom  Einlieferungsort  nach  einem
anderen  Postort  ist  nicht  gestattet.  Dagegen  kann  auf  Verlangen  der  Absender  die  besondere  Beförderung
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        —   77   —                                                                                                                                             von  Postsendungen,  welche  einer  Postanstalt  von  weiterher  zugehen  und  nach  einem  anderen  Postorte  gerichtet
sind,  durch  Eilboten  stattfinden,  wenn  die  Entfernung  zwischen  den  beiden  Postanstalten  nicht  über  fünfzehn
Kilometer  beträgt.  Die  Aufschriften  derartiger  Sendungen  müssen,  unter  Angabe  des  eigentlichen  Bestimmungsorts,
  den  Vermerk  enthalten:  „von  (Bezeichnung  des  Ortsnamens  der  Postanstalt,  von  welcher  aus  die  Beförderung
  durch  Eilboten  erfolgen  soll)  durch  Eilboten".  Für  derartige  Eilsendungen  sind  durchweg,  also  auch
im  Falle  der  Vorausbezahlung  durch  den  Absender,  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten,  mindestens  aber  die
unter  V  A  b  1  und  2  bezeichneten  Sätze  zu  entrichten.  Der  Absender  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  der
Aufgabe-Postanstalt  einen  angemessenen  Betrag  zur  Deckung  dieser  Kosten  zu  hinterlegen.  Verweigert  der
Empfänger  die  Zahlung  des  Botenlohns,  so  wird  ihm  die  Sendung  gleichwohl  behändigt,  wenn  er,  unter
Rückgabe  des  Briefumschlags  rc.  und  schriftlicher  Anerkennung  der  Zahlungsverweigerung,  den  Absender
bezeichnet.  Die  Kosten  der  Bestellung  sind  alsdann  von  dem  Letzteren  zu  tragen.

 

12.  Im  §.  24,  „Ort  der  Einlieferung“  betreffend,  treten  folgende  Aenderungen  ein:
1.  In  dem  Absatz  llI  ist  als  erster  Theil  desselben  Folgendes  einzuschalten:

In  größeren  Städten,  in  welchen  mit  Pferdekräften  ausgeführte  Packetbestellungsfahrten  bestehen,
dürfen  den  Packetbestellern  auf  ihren  Bestellungsfahrten  Packete  ohne  Werthangabe  zur  Abgabe  bei  der
Postanstalt  übergeben  werden.  Es  ist  auch  gestattet,  durch  frankirte  Bestellschreiben  oder  Postkarten  bei  der
Postanstalt  die  Abholung  von  Packeten  aus  der  Wohnung  zu  bestellen.  Die  Packetbesteller  nehmen  die  Packete
entweder  innerhalb  der  Häuser  selbst,  welche  sie  zum  Zwecke  der  Bestellung  bezw.  Abholung  betreten,  oder
an  denjenigen  Stellen  entgegen,  wo  ihr  Fuhrwerk  jeweilig  hält.

2.  In  den  Absatz  V  ist  nach  dem  2.  Satz  folgender  neue  Satz  aufzunehmen:

Ein  gleiches  Annahmebuch  zum  Eintragen  der  gewöhnlichen  Packete  führt  auch  jeder  nach  Absatz  III
zur  Annahme  gewöhnlicher  Packete  ermächtigte  Packetbesteller  auf  seiner  Bestellfahrt  mit  sich.

3.  Der  Absatz  VI  erhält  nachbezeichnete  veränderte  Fassung:

VI.  Für  die  von  den  Landbriefträgern  auf  ihren  Bestellungsgängen  eingesammelten  portopflichtigen
Einschreibbriefsendungen,  sowie  für  Packete  bis  2½  kg  einschließlich,  Postanweisungen  und  Briefe  mit  Werthangabe
  (Abs.  III  und  IV)  kommt,  wenn  diese  Gegenstände  zur  Weitersendung  durch  die  Postanstalt  des
Amtsorts  des  Landbriefträgers  nach  einer  anderen  Postanstalt  bestimmt  sind,  außer  dem  Porto  und  den
sonstigen  Gebühren,  eine  Nebengebühr  von  5  Pf.,  welche  im  voraus  entrichtet  werden  muß,  zur  Erhebung.
Gelangen  Packete  von  höherem  Gewicht  als  2½  kg  zur  Einsammlung,  so  ist  unter  denselben  Voraussetzungen
  eine  Nebengebühr  im  Betrag  der  für  gleich  schwere  Packete  festgesetzten  Landbestellgebühr  (§.  32  Abs.  VII)
zu  entrichten.

4.  Am  Schluß  tritt  als  neuer  Absatz  hin  zu:

VII.  Für  die  von  den  Packetbestellern  auf  ihren  Bestellungsfahrten  eingesammelten  gewöhnlichen
Packete  (Abs.  III)  kommt  außer  dem  Porto  eine  Nebengebühr  in  Höhe  des  im  §.  32  Abs.  III  festgesetzten
Bestellgeldes  zur  Erhebung,  welche  im  voraus  zu  entrichten  ist.

 

13.  Im  §.  25,  „Zeit  der  Einlieferung“  betreffend,  ist  als  letzter  Absatz  Folgendes  nachzutragen:


XI.  Bei  denjenigen  Postanstalten  und  selbständigen  Telegraphenanstalten,  welche  von  der  Postbehörde
  hierzu  besonders  ermächtigt  sind,  dürfen  Einschreibb  riefsendungen  zu  solchen  Postbeförderungsgelegenheiten,
  welche  außerhalb  oder  kurz  nach  Beginn  der  für  den  Verkehr  am  Schalter  bestimmten  Dienststunden
sich  darbieten,  auf  Verlangen  auch  außerhalb  der  Dienststunden  angenommen  werden.  Voraussetzung  für
die  zu  ertheilende  Ermächtigung  ist,  daß  zur  Zeit  der  Einlieferung  auch  ohnehin  ein  Beamter  oder  mehrere
Beamte  bei  der  Verkehrsanstalt  in  Wahrnehmung  von  Dienstgeschäften  anwesend  sind.  Für  jeden  Brief  ist
eine  besondere  Einlieferungsgebühr  von  20  Pf.  im  voraus  zu  entrichten.  Bei  Postanstalten  muß  die  Einlieferung
  bis  spätestens  eine  halbe  Stunde  vor  dem  Abgange  der  Beförderungsgelegenheit,  bei  Telegraphenanstalten
  so  zeitig  erfolgen,  daß  die  Briefe  eine  halbe  Stunde  vor  dem  Abgange  der  betreffenden  Postbeförderungsgelegenheit
  der  Ortspostanstalt  überliefert  werden  können.  Werden  durch  denselben  Absender

14
        <pb n="92" />
        —  78  —

mehr  als  drei  Einschreibbriefe  eingeliefert,  so  kann  eine  Schlußzeit  von  einer  Stunde  in  Anspruch  genommen
  werden.

 

14.  Im  §.  32,  „Bestellung“  betreffend,  erhalten  die  Absätze  IV  und  V  folgende  anderweite
  Fassung:

IV.  Für  die  Bestellung  der  Briefe  mit  Werthangabe,  der  Packete  mit  Werthangabe  und  der  Einschreibpackete
  im  Ortsbestellbezirke  werden  erhoben:

1.  für  Briefe  mit  Werthangabe:

a)  bis  zum  Betrage  von  1  500  M  5 Pf.,
b)  im  Betrage  von  mehr  als  1500  und  bis  3000  Mark  10  Pf.;
2.  für  Packete  mit  Werthangabe:
die  Sätze  für  Briefe  mit  Werthangabe,  wenn  aber  der  Tarif  für  die  Bestellung  der  gewöhnlichen
  Packete  höhere  Sätze  ergiebt,  diese  letzteren;
3.  für  Einschreibpackete:
die  Sätze  der  Packete  mit  Werthangabe  bis  zum  Betrage  von  1  500  Mark;

V.  An  Orten,  wo  Briefe  und  Packete  mit  höherer  Werthangabe  als  3.000  Mark  bestellt  werden,  ist
dafür  eine  Bestellgebühr  von  20  Pf.  zu  erheben.  Für  einzelne  große  Orte  kann  durch  besondere  Verfügung
der  obersten  Postbehörde  die  Bestellgebühr  auch  bei  Einschreibpacketen  und  bei  Packeten  mit  Werthangabe  von
3  000  Mark  und  weniger  auf  20  Pf.  festgesetzt  werden.

 

15.  Im  §.  36,  betreffend  die  „Berechtigung  des  Empfängers  zur  Abholung  der  Briefe  u.  s.  w.",
ist  am  Schlusse  des  Absatz  l  hinzuzufügen:
„Die  Postverwaltung  ist  berechtigt,  anzuordnen,  daß  eine  und  dieselbe  Person  sich  höchstens  zur
Empfangnahme  der  für  drei  Abholer  eingegangenen  Postsendungen  melden  darf.“

 

16.  Im  §.  29,  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte“  betreffend,  erhalten
  die  Absätze  I,  II  und  VI  folgende  Fassung:
I.  Postsendungen  sind  für  unbestellbar  zu  erachten:

1.  wenn  der  Empfänger  am  Bestimmungsorte  nicht  zu  ermitteln  und  die  Nachsendung  nach  den

Vorschriften  im  §.  38  nicht  möglich  oder  nicht  zulässig  ist;

2. wenn  die  Annahme  verweigert  wird;

3. wenn  die  Sendung  mit  dem  Vermerk  „postlagernd“  versehen  ist  und  nicht  innerhalb  eines  Monats,

vom  Tage  des  Eintreffens  an  gerechnet,  von  der  Post  abgeholt  wird;

4.  wenn  es  sich  um  eine  Sendung  mit  Postnachnahme  handelt,  auch  wenn  sie  mit  „postlagernd“
bezeichnet  ist,  und  die  Sendung  nicht  innerhalb  7  Tage  nach  ihrer  Ankunft  am  Bestimmungsorte
eingelöst  wird;

5.  wenn  bei  Postanweisungen  innerhalb  7  Tage  nach  ihrer  Bestellung  ohne  den  Geldbetrag  oder
nach  ihrer  Abholung  der  Geldbetrag  nicht  in  Empfang  genommen  wird;

6.  wenn  die  Sendung  Loose  oder  Anerbietungen  zu  einem  Glücksspiele  enthält,  an  welchem  der
Empfänger  nach  den  betreffenden  Gesetzen  sich  nicht  betheiligen  darf,  und  wenn  eine  solche  Sendung
sofort  nach  geschehener  Eröffnung  an  die  Post  zurückgegeben  wird.

II.  Bevor  in  dem  Falle  zu  Absatz  1  Punkt  1  eine  mit  einer  Begleitadresse  versehene  Sendung  deshalb
  als  unbestellbar  angesehen  wird,  weil  mehrere  dem  Empfänger  gleichbenannte  Personen  im  Orte  sich  befinden
  und  der  wirkliche  Empfänger  nicht  sicher  zu  unterscheiden  ist,  muß  eine  Unbestellbarkeits-Meldung,  unter
Beifügung  der  Begleitadresse  nach  dem  Aufgabeorte  gesandt  werden,  um  den  Absender,  wenn  derselbe  ermittelt
  werden  kann,  zur  näheren  Bezeichnung  des  Empfängers  zu  veranlassen.

Für  die  Beförderung  der  Unbestellbarkeits-Meldung  und  der  zu  ertheilenden  Antwort  an  die  Postanstalt
  am  Bestimmungsort  der  Sendung  hat  der  Absender  die  Portokosten  mit  20  Pf.  zu  entrichten.
Verweigert  der  Absender  die  Zahlung,  so  wird  seiner  etwaigen  Bestimmung  über  die  Sendung  keine  Folge
gegeben.  In  diesem  Falle,  sowie  wenn  der  Absender  innerhalb  einer  Frist  von  7  Tagen  eine  Erklärung
nicht  abgiebt,  wird  die  Sendung  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgeleitet.

—
        <pb n="93" />
        —  79  —

VI.  Wenn  Absender  gewöhnlicher  oder  eingeschriebener  Packete  im  Falle  der  Unbestellbarkeit  derselben
  die  sofortige  Rücksendung  vermieden  zu  sehen  wünschen,  so  ist  seitens  der  Absender  auf  der  Vorderseite
der  Begleitadresse  in  hervortretender  Weise  der  Vermerk:  „Wenn  unbestellbar,  Nachricht“  niederzuschreiben,
sowie  Name  und  Wohnung  anzugeben.  Der  Vermerk  kann  auch  mittels  Stempelabdrucks  oder  durch  Typendruck
  hergestellt  werden.  Bleibt  ein  solches  Packet  demnächst  am  Bestimmungsorte  unbestellbar,  so  muß  die
Postanstalt  des  Bestimmungsortes  eine  Unbestellbarkeits-Meldung  an  die  Aufgabe-Postanstalt  erlassen.  Letztere
hat  demnächst  bei  dem  Absender  anzufragen,  ob  das  Packet  zurückgeschickt  oder  an  eine  andere  Person,  sei  es
an  demselben  oder  einem  anderen  Orte  des  Deutschen  Reichs,  ausgehändigt  werden  soll.  Auf  Grund  der
Bestimmung  des  Absenders  ist  die  Unbestellbarkeits-Meldung  von  der  Aufgabe-Postanstalt  zu  beantworten.
Für  die  Beförderung  der  Meldung  und  der  auf  dieselbe  an  die  Bestimmungs-Postanstalt  abzulassenden
Antwort  hat  der  Absender  die  Portokosten  mit  20  Pf.  zu  entrichten.  Sofern  der  Absender  die  Zahlung
verweigert,  oder  seine  Erklärung  nicht  innerhalb  7  Tagen  nach  Empfang  der  Benachrichtigung  bei  der
Aufgabe-Postanstalt  abgiebt,  wird  die  Rücksendung  des  Packets  nach  dem  Aufgabeorte  veranlaßt.

Ist  das  Packet  auch  dem  zweiten  Empfänger  gegenüber  unbestellbar,  so  kann,  wenn  der  Absender
ein  bezügliches  Verlangen  ausgesprochen  hat,  vor  der  Rücksendung  noch  einmal  in  derselben  Weise  die  anderweite
  Bestimmung  des  Absenders  durch  die  Postanstalt  eingeholt  werden.  Sollte  alsdann  die  Bestellung
an  den  dritten  Empfänger  ebenfalls  nicht  stattfinden  können,  so  muß  die  Rücksendung  eintreten.  Die  Bezeichnung
  mehrerer  Personen,  welchen  das  Packet  im  Falle  der  Unbestellbarkeit  der  Reihe  nach  zuzuführen
sei,  ist  nicht  gestattet.

 

17.  Im  §.  43,  „den  Verkauf  von  Postwerthzeichen“  betreffend,  erhalten  die  Abs.  III  und  VII
folgende  anderweite  Fassung:
c)  Gestempelte  Postkarten  und  Postanweisungen.

III.  Die  gestempelten  Postkarten  und  Postanweisungen  werden  zu  dem  Nennwerthe  des  Stempels
an  das  Publikum  abgelassen.

VII.  Die  Verwendung  der  aus  gestempelten  Briefumschlägen,  Postanweisungsformularen,  Postkarten
und  Streifbändern  ausgeschnittenen  Frankostempel  zur  Frankirung  von  Postsendungen  ist  nicht  zulässig.

Zum  Umtausch  in  den  Händen  des  Publikums  unbrauchbar  gewordener  Postwerthzeichen  (Freimarken,
gestempelter  Briefumschläge,  Postanweisungsformulare,  Postkarten  und  Streifbänder)  ist  die  Postverwaltung
nicht  verpflichtet.  ·

Berlin,  den  12.  März  1883.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Stephan.

 

6.  Konsulat-Wesen.

 

Dem  zum  türkischen  General-Konsul  für  Hamburg  und  Altona  mit  dem  Sitze  in  Hamburg  ernannten  Herrn
Rudolph  Hardy  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

 

14*
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        —   80    —

7.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rußland,

 

Legitimation,

 

 

6  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
Laufende Nr.  des Ausgewiesenen  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung beschlossen  Ausweisungs.
des  Ausgewiesenen.  «
  gewiesenen  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Louis  Daniel,  Pferde-  geboren  am  9.  Okltober  1848sschwerer  Diebstahl  (3  Jahre  Königlich  preußischer  Re-2.  März  d.  J.
händler,  zu  Wistitten  in  Russisch-Zuchthaus  laut  Erkenntniß  gierungs  Präsident  zu
Polen,  vom  10.  März  1880),  umbinnen,  
b. Auf Grund des §. 362 des  Strafgesetzbuchs
 2. Jgnatz Florenski, Ar- geboren am 1. Februar 1855 Landstreichen undBetteln, Königlich preußischer Re-3.März d. J.
beiter,  zu  Kopetlowo  in  Rußland,  gierungs  Prästdent  zu
umbinnen,
3.  Franz  Wanitschek,  geboren  am  2.  Oktober  1860  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re 6.  März  d.  J.
Handlungskommis,  zu  Roschka,  Bezirk  Opocno  gierungs  -  Präsident  zu
in  Böhmen,  Breslau,
4.  Franz  Friemel,  Ar-.29  Jahre,  aus  Chambach,  desgleichen,  derselbe,  17.  Februar
beiter,  Bezirk  Senftenberg  in  Böh-  d.  J.
men,  .
5. Josef Engel,Weber- angeblich im Jahre 1847 ge- desgleichen,  KöniglichpreußischerRei15.Febtuar
geselle,  boren  zu  Engelsberg,  Be—  gierungs  ·  Präsident  zu  d.  J.
zirk  Freudenthal  in  Oester-  Oppeln,
reichisch-Schlesien,  ebendaselbst
  ortsangehörig,
6.  Johann  Biefel,  Garn-geboren  am  11.  Dezember desgleichen,  derselbe,  16.  Februar
binder,  1849  zu  Ober--Hillersdorf,  d.  J
Bezirk  Jägerndorf  in  Oesterreich,
  und  daselbst  ortsange-  -
hörig,
7.  Wittwe  Anna  Kotatkoso  Jahre,  geboren  in  Dätte-  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  preußischer  Re.  27.  Januar
xgeborene  Nigedli,  Fabrik=  nitz,  Bezirk  Jicin  (Gitschin)  gewerbsmäßige  Unzucht,  ierungs  .  Präsident  zu|d.  J.
und  Handarbeiterin,  in  Böhmen,  Kerseburg,
8.  Jakob  Hügli,  Käse--39  Jahre,  aus  Sumiswald,  Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußische  Re-desgleichen.
macher,  Kanton  Bern  in  der  Schweiz.,fall,  gierung  zu  Schleswig,
9.  Jakob  Keller,  Maler,  geboren  am  20.  Dezember  desgleichen,  Königlich  preußische  Re7.  März  d.  J.
1857  in  Töß,  Kanton  Zürich  gierung  zu  Minden,
in  der  Schweiz,
10.  Sohann  Baptist  Stöckli,geboren  am  15.  Dezember  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re.28.  Februar
Bäcker,  1850  zu  Muri,  Kanton  gierung  zu  Kassel,  d.  J.
Aargau  in  der  Schweiz,  »  ·
11.TheophilKunze,Zim·40Jahre,ausNegensberg,LandstreichenundAnfertigungdieselbeBeherbe,  desgleichen.
mermaler,  Kanton  Zürich  in  ders  falscher  Legitimationspapiere,
Schweiz,  «
12.AlfredRosenthal,32Jahke,lausLipto—St.Landstreichen,  Königlich  preußische  Re-  30.  Januar
Tischler,  Miklos  in  Ungarn,  gierung  zu  Wiesbaden,  d.  J.
13.  Ignatz  Hinek,  Schuh.  24  Jahre,  aus  Poresic,  Be.  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  7.  März  d.  J.
macher,  zirk  Selgan  in  Böhmen,  *l
14.  Michaal  Hlommes,  (geboren  1820  zu  Maestricht,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re-21.  Februar
Färber,  Provinz  Limburg  in  den  gierung  zu  Aachen,  d.  J
Niederlanden,  ebendaselbst
ortsangehörig,  "
15.  Mendel  Salomon,  angeblich  geboren  am  15.  De.  Landstreichen,  Betteln,  Ge-Königlich  bayerisches  Be-24.  Februar
Glaser,  zember  1846  in  Kowno  in  brauch  einer  gefälschten  Le.Girksamt  zu  Mellrichstadt,  d.  J.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="95" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

—————

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

XI.  Jahrgang.    Berlin,  Freitag,  den  30.  März  1883.  Nr. 13.
Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Gewichtsermittelung  Vermessungsangaben  in  deutschen  Häfen;  —  Uebersicht
von  Rohzucker  bei  der  Ausfuhr;  —  Zollbehandlung  von  über  die  Zahl  der  registrirten  und  der  in  den  Schiffs-Talg
  zu  gewerblichen  Zwecken;  —  Veränderungen  bei  den  registern  gelöschten  deutschen  Kauffahrteischiffe  82
Zollbehörden  Seite  81
2.  Marine  und  Schiffahrt:  Bestimmungen  über  die  An-  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
erkennung  der  in  französischen  Schiffspapieren  enthaltenen  Reichsgebiete  84

 

 

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  der  Sitzung  vom  14.  März  d.  J.  beschlossen,  die  Bundesrathsbeschlüsse  vom  15.  November
  1877  und  1.  Februar  1879,  betreffend  die  probeweise  Verwiegung  von  Rohzucker  in  Säcken  bei  der
Ausfuhrabfertigung  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  Jahrgang  1879  Seite  141)  durch  folgende  Be—
stimmung  zu  ergänzen:
Wenn  die  Ermittelung  des  Bruttogewichts  von  Rohzucker  in  Säcken  von  gleichem  Gewichte
durch  probeweise  Verwiegung  erfolgt,  so  ist  das  deklarirte  Bruttogewicht  des  nicht  verwogenen
Theils  der  Waarenpost  nur  dann  der  Ausfuhrvergütung  zu  Grunde  zu  legen,  wenn  das  durch
die  Probeverwiegung  ermittelte  Bruttogewicht  des  achten  oder  eines  größeren  Theils  der  Waarenpost
  das  auf  diesen  Theil  entfallende  deklarirte  Bruttogewicht  erreicht  oder  übersteigt.  Ist  dagegen
  das  durch  Verwiegung  ermittelte  Bruttogewicht  geringer  —  wenn  auch  nicht  um  mehr  als
2  Prozent  —  als  das  deklarirte,  so  ist  auch  das  Bruttogewicht  des  nicht  verwogenen  Theils  der
Waarenpost  nach  dem  für  das  einzelne  Kollo  des  verwogenen  Theils  zu  berechnenden  Durchschnittsgewichte
  zu  reduziren.  Sofern  der  betreffende  Waarendisponent  sich  hiermit  nicht  einverstanden
  erklärt,  muß  die  Bruttoverwiegung  der  ganzen  Waarenpost  erfolgen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  14.  März  d.  J.  in  Bezug  auf  die  Zollbehandlung  von  Talg

zu  gewerblichen  Zwecken  beschlossen,  ·
daß  Talg  (eingeschmolzenes  Fett  von  Rind=  oder  Schafvieh),  auch  wenn  er  bei  einer  Temperatur
von  14  bis  15°  R.  schmalzartige  Konsistenz  zeigt,  nach  Nr.  26  c  4  des  Zolltarifs  zum  Satze
von  2  M  abgelassen  werden  darf,  sofern  er  bei  der  Abfertigung  durch  Vermischung  mit  2  kg
Petroleum  oder  Paraffinöl  auf  je  100  kg  unter  amtlicher  Aufsicht  denaturirt  wird.

 

15
        <pb n="96" />
        —  82  —

Der  Stations-Kontrolör,  Königlich  preußische  Steuer-Inspektor  Frank  zu  Mülhausen  i./E.  ist  in  Folge  seiner
Zurückberufung  in  den  preußischen  Landesdienst  von  den  ihm  übertragenen  Funktionen  als  Stations-Kontrolör
mit  Ablauf  des  Monats  Februar  d.  J.  entbunden  worden.

 

De  Königlich  preußischen  Hauptsteuerämter  in  Kiel  und  Flensburg  führen  fortan  die  Bezeichnung  „Hauptzollamt“.


 

2.  Marine  und  Schiffahrt.

—  —  —  —  —

Bestimmungen

über  die  Anerkennung  der  in  französischen  Schiffspapieren  enthaltenen  Vermessungsangaben  in
deutschen  Häfen.

 

Auf  Grund  einer  weiteren  zwischen  der  deutschen  Regierung  und  der  Regierung  der  französischen  Republik
getroffenen  Vereinbarung  werden,  in  Abänderung  der  unter  dem  2.  Oktober  1873  (Central-Blatt  S.  316)
veröffentlichten  Bestimmungen,  die  auf  Grund  des  jetzigen  französischen  Schiffsvermessungsverfahrens  vermessenen
  der  französischen  Handelsmarine  angehörigen  Dampfschiffe  in  deutschen  Häfen  ferner  wie  folgt
ehandelt:

Nach  dem  Dekrete  des  Präsidenten  der  französischen  Republik  vom  24.  Mai  1873  können  bei
Dampfschiffen  die  Abzüge,  welche  für  den  Inhalt  der  Maschinen-,  Dampfkessel=  und  Kohlenräume  von  dem
Brutto-Raumgehalte  zu  machen  sind,  auf  doppeltem  Wege  ermittelt  werden,  indem  sie  entweder  nach  Maßgabe
  der  Artikel  14  bis  19  jenes  Dekrets  durch  Messung,  —  oder  nach  Maßgabe  des  Artikels  20,  entsprechend
  den  Vorschriften  der  großbritannischen  Gesetzgebung,  durch  Berechnung  festgestellt  werden.  Für  diejenigen
  französischen  Dampfschiffe,  deren  Maschinen-,  Kessel-und  Kohlenräume  auf  dem  ersteren  Wege  ermittelt
  sind,  werden  die  in  den  Schiffsvermessungs-Zertifikaten  enthaltenen  Angaben  über  den  Netto-Raumgehalt,
  wie  bisher,  ohne  Nachvermessung  als  gültig  anerkannt.

Für  Dampfschiffe  dagegen,  deren  Maschinen-,  Kessel=  und  Kohlenräume  auf  dem  zweiten  Wege,  also
nach  Maßgabe  des  Artikels  20  des  Dekrets  vom  24.  Mai  1873  ermittelt  sind,  werden  die  in  den  Schiffsvermessungs-Zertifikaten
  enthaltenen  Angaben  über  den  Netto-Raumgehalt  als  maßgebend  nicht  anerkannt,
sondern  durch  vorgängige  Vermessung  der  nach  §.  16  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872
(Reichs-Gesetzblatt  S.  274)  abzugsfähigen  Räume  anderweit  ermittelt.  Dabei  wird  die  Ausfertigung  des  Meßbriefes
  nach  Maßgabe  der  Formulare  B  und  D  zu  §.  24  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  durch  die  Vermessungsbehörde
  (§.  19)  und  zwar  in  der  Art  bewirkt,  daß  die  Angaben  des  Brutto-Raumgehalts,  sowie
des  Raumgehalts  der  Logisräume  der  Schiffsmannschaft  aus  dem  französischen  Zertifikat  übertragen  werden.

Die  Gebühren  für  solche  theilweise  Vermessung  werden  nach  dem  durch  §.  32  Nr.  1  der  Schiffsvermessungs-Ordnung
  festgestellten  Satze,  jedoch  nur  für  die  wirklich  vermessenen  Näume,  erhoben.

Berlin,  den  21.  März  1883.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.
        <pb n="97" />
        —   83   —                                                                                                                                                       U  e  b e r s  i  c h t         über                                                                                                                     die  Zahl  der  nach  dem  Gesetze,
Befugniß  zur  Führung  der  Bundesflagge,  vom  25.  Oktober  1867  (B.-G.-Bl.  S.  35)  am
1.  Dezember  1881  und  1.  Dezember  1882  registrirten  deutschen  Kauffahrteischiffe,  sowie  über
die  Zahl  der  vom  1.  Dezember  1881  bis  zum  1.  Dezember  1882  neu  registrirten  und  der  in
den  Schiffsregistern  gelöschten  deutschen  Kauffahrteischiffe.)

    





betreffend  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe  und  ihre

 

 

 

 

 

 

  Zahl  der  in  der  Zeit
registirten  Zahl  der  am Zahl
Zahl  der  registrirtwen    1.  Dezember  vom  1.  Dezember  1881
deutschen  Kauffahrtei-  mer. ( + )  bis  zum  1.  Dezember
Sitz  schiffe  weniger  (—)  1882
Laufende Nummer.  als  am
  der  1.  Dezember  in  den
  Sciffsregister- Behörden.  .  1881  in den neu Schiffs
Schiffsregister-Behörden.  am  am  registrirten registrirten  registrirten
  1.  Dezember  1.  Dezember  deutschen  gelöschten
S.  Kauffahrtei-  „
  1881.  1882.  schffe.  deutschen  Kauffahrtei-S
  -
S  schiffe.

1|  Memel  76  71  —  5  3  8
2  Königsberg  i.  Pr.  21  25  4  5  1
3 Elbing.  .  5  5  —  —  —
4  Danzig.  114  110  –  4  3  7
5  Stettin  373  350  —  23  11  34
6 Greifswald  83  83  —  2  2
7  Stralsund.  259  238  —  21  9  30
8 Barth  222  211  —  11  12  23
9  Kiel.  144  141  –  3  20  23
10  Altona..  189  177  —  12  5  17
111  Itzehoe  201  191  —  10  4  14
12  Schleswig  142  123  —  19  3  22
13  Flensburg.  255  247  —  8  13  21
14|Hamburg  489  494  +  5  23  18
15 Emden.  6ö77  6657  —  20  30  50
16  Rostock.  321  315  –  6  15  21
17 Wismar  41  39  —  2  —  2
18  Oldenburg.  361  356  —  5  22  27
19  Lübeck  43  43  —  5  5
20|  Bremen  331  344  +  13  36  23
21  Hamburg  496  499  +  3  52  49
Zusammen  4  843  4  719  —  124  273  397

 

 

*)  Vergl.  Central-Blatt  für  1882  Seite  110.

 

 

 

15*
        <pb n="98" />
        —   84   —

3. Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Datum

 

 

Laufende Nr.   Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum

5  des  Ausgewiesenen    Grund  der  Bestrafung.  7  Ausweisungs.

  des  Ausgewiesenen.  sschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.    3.  4.  5.  6.

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.  David  Goldberg,  Han-geboren  am  21.  Juni  1856)Diebstahl  im  Rückfall (1¼  Jahr]Königlich  sächsische  Kreis-  3.  Februar
delsmann  und  Dekora  in  Petrikop  in  Russisch!  Zuchthaus  laut  Erkenntniß  hauptmannschaft  zu
tionsmaler,  Polen,  dort  ortsangehörig,  vom  16.  Dezember  1881),  Leipzig,

b.  Auf  Grund  des  5.  362  des  Strafgesetzbuchs:

2.  [osef  Zdunek,  Bäcker-'21  Jahre,  aus  Zbiewko,  Kreis  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re.|30.  Dezember

geselle,  Wloclawek,  Gouvernement  gierung  zu  Bromberg,1882.
Warschau,  Rußland,

3.  Franz  Schnaubelt,  geboren  am  4.  März  1862  zuldesgleichen,  Königlich  preußischer  Re12.  März  d.  J.

Webergeselle,  Rennertsfeld,  Kreis  Troppau,  gierungs  =  Präsident  zu
Oesterreichisch-Schlesien,  Breslau,

4.|Franz  Brückner,  Ar.  48  Jahre,  aus  Nieder-Heidisch  Betteln  im  wiederholten  Rück-derselbe,  14.  März  d.  J.
beiter,  bei  Gruhlich  in  Böhmen,  fall,

5.  Hermann  Berger,  geboren  am  4.  August  1846  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-  16.  Februar
Töpfer,  zu  Nieder-Lindewiese,  Bezirk  Herungs=  Präsident  zu|  d.  J.

Freiwaldau  in  Oesterreichisch-  ppeln,
Schlesien,  ebendaselbst  ortsangehörig,

6.  Josef  Zwicker,  Maler,  45  Jahre,  aus  Waldkirch,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re-21.  Februar
Lunton  St.  Gallen  in  der  gierung  zu  Schleswig,  d.  J.
weiz,

7.  Ludwig  Cohn,  Bier-17  Jahre,  aus  Rolo,  Gou=  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re./12.  März  d.  J.
brauer,  vernement  Kalisch,  Rußland,  gierung  zu  Wiesbaden,

8.  Moritz  Ginzel,  Spengler,  4  uwe  aus  Reichenberg  in  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  13.  März  d.  J.

öhmen,

9.  Johann  Herzig,  Zimmer-geboren  am  27.  März  1847Betteln  im  wiederholten  Rück.  Königlich  preußische  Re.  desgleichen.
mann,  zu  Lobendau  in  Böhmen,  fall,  gierung  zu  Düsseldorf,

ebendaselbst  ortsangehörig,
10.Wenzel  Nikola  odders5  Jahre,  aus  Zakau  Zakowa),  schwerer  Diebstahl,  Land-Königlich  baperischer  24.  November
Nekola,  Schneider-Bezirk  Pilsen  in  Böhmen,  streichen,  Betteln,  Führung  Stadtmagistrat  Amberg,  1882.
geselle,  falscher  Legitimationspapiere
und  falschen  Namens,
11.  Karl  Reichard,  Gold.55  Jahre,  geboren  in  Idar  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  baverisches  Be.-22.  Februar
und  Silberarbeiter,  bei  Birkenfeld,  ortsangehörig  zirksamt  Kusel,  d.  J.
in  St.  Leopoldo,  Brasilien,
12.  Andreas  Bickel,  Schäffler  geboren  1836,  aus  Raygel,  Landstreichen,  Königlich  baperisches  Be.24.  Februar
und  Bräuer,  Bezur  Bludenz  in  Vorall-  zirksamt  Schongau,  d.  J.
berg,
13.  Friedrich  Linke,  Schrei-  gebaren  am  9.  Oktober  1856  desgleichen,  Königlich  bayerisches  BeS.  März  d.  J.
ner,  in  Tetschen  in  Oesterreich,  zirksamt  Schrobenhausen,
ebendaselbst  ortsangehörig,
14.  Franz  Povenz,  Hand19  Jahre,  geboren  in  Watz=  Landstreichen,  Betteln,  Ver-  Königlich  sächsische  Kreis-9.  Februar
arbeiter,.  genreuth  und  ortsangehörig  übung  groben  Unfugs  und  hauptmannschaft  Zwickau,  d.  J.
in  Wildstein,  Bezirk  Eger  Gebrauch  eines  falschen  Nain
  Böhmen,
15.  Karl  August  Schillergeboren  am  30.  April  1857  gneichen  und  Betteln,  Nieselbe  Behörde,

Weber,

 

 

in  Neuberg  bei  Asch  in
Böhmen,  ebendaselbst  orts- 



angehörig,

 

 

19.  Februar
d.  J.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="99" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

—

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

XI.  Jahrgang.

 

    

 

Berlin,  Freitag,  den  6.  April  1883.  Nr.  14.

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  im  4.  Heimath-Wesen:  Die  armenrechtliche  Familiengemeinschaft
Bestande  und  in  den  Befugnissen  von  Zoll-  und  Steuer-  nach  der  Judikatur  des  Bundesamts  für  das  Heimath.
stellen  .....  Seite  85  wesen

2.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Todesfälle;  —  Exequatur-Ertheilugen
  86  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

8.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  eines  weiteren  Heftes  der  Reichsgebiete  88
Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  87

 

 

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Mi  dem  1.  April  d.  J.  ist  das  Kaiserliche  Hauptzollamt  zu  Lübeck  aufgehoben  worden  und  die  Verwaltung
  der  Zölle  und  Reichssteuern  in  dem  bisher  diesem  Amte  unterstellt  gewesenen  lübeckischen  und  Groß-=herzoglich
  oldenburgischen  Gebiet,  sowie  ferner  in  den  lübeckischen  Enklaven  Curau,  Dissau,  Krumbeck  und
Malkendorf,  welche  bisher  unter  preußischer  Verwaltung  gestanden  haben,  auf  die  freie  und  Hansestadt  Lübeck
übergegangen.

Oberste  Landesfinanzbehörde  ist  der  Senat.

Die  Funktion  der  Zolldirektiovbehörde  ist  dem  Königlich  preußischen  Provinzial-Steuerdirektor  für  die
Provinz  Schleswig-Holstein  übertragen,  welcher  von  dem  Senat  zum  lübeckischen  Ober-Zolldirektor  ernannt
worden  ist.

In  Lübeck  ist  ein  lübeckisches  Hauptzollamt  und  in  Travemünde  ein  diesem  Hauptamte  unterstelltes
lübeckisches  Nebenzollamt  I.  errichtet  worden,  welchen  Amtsstellen  dieselben  Abfertigungsbefugnisse  wie  den  entsprechenden
  bisherigen  Kaiserlichen  Amtsstellen  zustehen.

 

Mit  dem  1.  April  d.  J.  ist  das  Kaiserliche  Hauptzollamt  zu  Bremen  aufgehoben  und  daselbst  ein  Königlich
preußisches  Hauptzollamt  errichtet  worden,  welches  dem  Königlichen  Provinzial-Steuerdirektor  zu  Hannover
unterstellt  ist  und  denselben  Amtsbezirk  wie  das  bisherige  Kaiserliche  Hauptzollamt  hat.  Abfertigungsstellen
desselben  befinden  sich  auf  den  Bahnhöfen,  auf  der  Post,  an  der  Ober-  und  an  der  Unterweser.  Außerdem
gehören  zu  demselben  die  Nebenzollämter  I.  am  Hohen  und  am  Bunten  Thore  zu  Bremen.  Das  neu  er—
richtete  Hauptzollamt,  sowie  dessen  Abfertigungsstellen  und  Unterämter  haben  dieselben  Abfertigungsbefugnisse,
welche  den  betreffenden  Kaiserlichen  Amtsstellen  bisher  zugestanden  haben.

 

16
        <pb n="100" />
        —  86  —

Zu  Ellenserdammersiel  im  Bezirk  des  Großherzoglich  oldenburgischen  Hauptzollamtes  zu  Varel  wird  mit
dem  1.  April  d.  J.  ein  Nebenzollamt  I.  mit  der  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  errichtet.
Dasselbe  ist  außerdem  zur  Ertheilung  der  Ausgangsbescheinigung  über  die  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung
  ausgehenden  Branntwein=  und  Biersendungen  sowie  zur  Abfertigung  der  mit  dem  Anspruch  auf
Steuervergütung  ausgeführten  gesalzenen  Gegenstände  ermächtigt.

 

Der  Großherzoglich  badischen  Steuer-Einnehmerei  Mühlburg  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  Karlsruhe
ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  für  Bier  ertheilt  worden.

 

Dee  Großherzoglich  sächsische  Steueramt  zu  Weimar  ist  zur  Abstempelung  mit  Stempelmarken  versehener
Formulare  zu  Schlußnoten  etc.  (Ziffer  4a  des  Tarifs  zum  Gesetz  vom  1.  Juli  1881,  betreffend  die  Erhebung
von  Reichsstempelabgaben,  R.-G.-Bl.  S.  185)  in  Mengen  von  weniger  als  20  Stück,  soweit  dazu  Stempelmarken
  zum  Werthe  von  20  Pfennig  zur  Verwendung  gelangen,  ermächtigt  worden.

 

Den  Fürstlich  reuß-wlauischen  Steueramte  zu  Zeulenroda  ist  die  Befugniß  zur  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben
  von  Aktien,  Renten=  und  Schuldverschreibungen  (Tarifnummer  1,  2  und  3  zum  Reichsstempelgesetz
  vom  1.  Juli  1881)  und  zur  Abstempelung  dieser  Werthpapiere  entzogen  worden.

 

2.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsular-Agenten  Gustav  Paulig  zu  Helsingfors
zum  Vize-Konsul  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  Julius  Wald  in  Basel  und  der  Kaiserliche  Vize-Konsul  Josef  Farrell  in  Dunkalk
sind  gestorben.

 

Namens    des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden:  
dem  Herrn  Tomas  Herran  als  General-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Kolumbien  mit
dem  Sitze  in  Hamburg
und
dem  zum  dänischen  Konsul  in  Lübeck  ernannten  bisherigen  Vize-Konsul  Herrn  Charles  Hornung
Petit.
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        —   87   —                                                                                                                                                 3.  Marine  und  Schiffahrt.

Das  zweite  Heft  des  vierten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen  des
Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  &amp;amp;  Co.  in
gaanug  erschienen.  Das  Heft  ist  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  2,0  Mark  für  das  Exemplar
zu  beziehen.

Berlin,  den  30.  März  1883.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

 

4.  Heimath-Wesen.

 

Die  armenrechtliche  Familiengemeinschaft  nach  der  Judikatur  des  Bundesamtes  für  das

Heimathwesen.*)
I.  Zur  Familie  im  armenrechtlichen  Sinne  gehören  alle  diejenigen,  welche  an  den  Unterstützungswohnsitz-Verhältnissen

  des  Familienhauptes  theilnehmen,  mag  letzteres  einen  Unterstützungswohnsitz  haben  oder
landarm  sein  (II.  18,  VI.  13,  XII.  17,  XIV.  25).

——  —

1.  Familienglieder  sind  danach

a)  die  Ehefrau  während  der  Dauer  der  ehelichen  Gemeinschaft  (U.  W.  G.  §.  15);

b)  die  ehelichen  und  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehenden  Kinder  bis  zum  zurückgelegten  24.  Lebensjahre
  (U.  W.  G.  §§.  18,  19,  20)  nebst  Ehefrau,  Kindern  etc.  (X.  35);

c)  die  in  die  Ehe  gebrachten  ehelichen  (u.  W.  G.  §.  18  Absatz  1)  und  außerehelichen  (U.  W.  G.
§.  21)  Vorkinder  der  Ehefrau  nebst  den  ihre  Unterstützungswohnsitz-Verhältnisse  theilenden  Personen
  (Ehefrauen,  eheliche,  Stief=  u.  s.  w.  Kinder)  (VI.  14).

2.  Nur  in  einigen  Beziehungen  —  vergleiche  unter  III.  2  —  gehören  zur  armenrechtlichen  Familie

a)  die  in  Bezug  auf  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  selbständige  Ehefrau  (U.  W.  G.
§.  17);

b)  in  Bezug  auf  den  Vater  diejenigen  Kinder,  welche  den  Unterstützungswohnsitz  der  selbständigen
Mutter  theilen  (U.  W.  G.  §.  192).

3.  Nicht  zur  Familie  gehören

a)  die  rechtskräftig  geschiedene  Ehefrau  und  die  von  ihr  bezüglich  der  Unterstützungswohnsitz-Verhältnisse
  abhängigen  Personen  (XIV.  26,  43);

b)  eheliche  etc.  Kinder  nach  zurückgelegtem  24.  Lebensjahre  und  die  von  ihnen  abhängigen  Personen
(X.  35,  XIV.  26).

II.  Die  Familiengemeinschaft  entsteht

1.  mit  der  Eheschließung  für  die  Ehefrau  und  die  bis  dahin  ihre  Unterstützungswohnsitz-Verhältnisse
theilenden  Personen  —  selbst  wenn  Armenpflege  unmittelbar  oder  mittelbar  bereits  eingetreten
war  (III.  14,  18);

2.  mit  der  Geburt,  Adoption,  Legitimation  für  die  Kinder.

*)  Bei  dem  Hinweise  auf  Entscheidungen  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen  ist,  wenn  nichts  Anderes  angegeben

ist,  „Wohlers,  Entscheidungen  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen“  gemeint.  Die  römische  Zahl  giebt  das  Heft,  die  deutsche
die  Seite  an.  U.  W.  G.  bedeutet  das  Reichsgesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzblatt  1870,

eite  860).

16*
        <pb n="102" />
        —   88   —

  III.  Familienhaupt  und  Familienglieder  bilden  eine  Personeneinheit.

Daraus  folgt,

1.  die  Unterstützung,  welche  einem  landarmen  Familienhaupte  gewährt  wird,  bestimmt,  so  lange  sie
andauert,  den  fürsorgepflichtigen  Landarmenverband  für  alle  Familienglieder,  wenngleich  diese  in
einem  anderen  Landarmenbezirke  hülfsbedürftig  werden;

2.  die  aIuserft,  welche  einem  Familiengliede  gewährt  wird,  gilt  als  dem  Familienhaupte
gewährt;

a)  dieselbe  bringt  für  das  Familienhaupt  den  Lauf  der  zum  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
  führenden  Fristen  zum  Stillstand  (II.  21,  XI.  94);

b)  sie  bestimmt  den  fürsorgepflichtigen  Landarmenverband  auch  für  das  Familienhaupt  und
andere  Familienglieder,  welche  während  der  Dauer  dieser  Unterstützung  an  andern  Orten
hülfsbedürftig  werden  (II.  72,  IX.  99,  XI.  92,  XII.  61,  XIII.  94).

In  den  hier  (unter  2  a  und  2b)  aufgeführten  Beziehungen  gelten  auch  die  unter  I.  2

bezeichneten  Personen  als  zur  Familie  gehörend  (XII.  61  —  Central-Blatt  1875,  Seite  724  —

XIII.  30).

3.  Die  Uebernahme  der  Familienglieder  kann  nicht  ohne  die  des  Familienhauptes  verlangt  werden,
falls  auch  letzteres  sich  im  Bezirk  des  vorläufig  unterstützenden  Armenverbandes  befindet  (I.  69).

In  der  sub  3  hervorgehobenen  Beziehung  gelten  die  unter  I.  2  aufgeführten  Personen

nicht  als  zur  Familie  gehörend.

 

 

5.  Polizei--Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Daum
  des  Ausgewi  Grund  der  Bestrafung.  2  Ausweisungs.
des  Ausgewiesenen.  hat.  
g  gewiesenen  beschlufses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Karl  Zielinski,  Ar.]/22  Jahre,  geboren  in  Chor-  Diebstahl  im  wiederholten  Königlich  preußischer  Re-  12.  Januar
beiter,  zele,  Russisch-Polen,  Rückfall  (2  Jahre  1  Monat  gierungs-Präsident  zu  d.  J.
Zuchthaus  laut  Erkenntniß  Königsberg,
vom  18.  Februar  und  .
3.  März  1881),
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  Johann  Christian  Nink,  geboren  am  28.  September  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-15.  März  d.  J.
Weber,  1863  in  Asch  in  Böhmen,  gierungs  ·  Präsident  zu
ebendaselbst  ortsangehörig,  Potsdam,
3.  Martin  Koschel,  Töpfer-geboren  1855  zu  Bischofsdorf  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  preußischer  Re-24.  März  d.  J.
geselle,  bei  Cilli  in  Oesterreich,  Gebrauch  eines  falschen  Le  gierungs  =  Präsident  zu
gitimationspapieres,  Stettin,
4.  Albert  Schlitter,  Bäcker.  geboren  am  15.  August  1863  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re21.  Februar
geselle,  zu  Roschka,  Kreis  Opotschno,  ierungs  =  Präsident  zu|d.  J.
in  Böhmen,  ebendaselbst  Oppeln,
ortsangehörig,
5.  Franz  Kotik,  Arbeiter,  geboren  am  31.  Dezember  Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußischer  Re-17.  März  d.  J.
1858  zu  Starkenbach,  Be-|fall,  Beleidigung  und  Wider  ierungs  =  Präsident  zu
zirk  Gitschin,  in  Böhmen,  stand  gegen  die  Staatsgewalt,  Breslau,
        <pb n="103" />
        —   89 —



 

 

Laufende Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde  welche  die  Datum
      des
Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.
gewiesenen  beschlusses.
□
1.  2.  3.  4.  5.  6.
6.  Josef  Becowitsch,  Ko-geboren  am  7.  Mai  1858  zu  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-/17.  März  d.  J.
miker,  Lermoos  in  Tyrol,  gierungs  =  Präsident  zu
Merseburg,
7.  Franz  Trömer,  Arbeiter,  26  Jahre,  aus  Hackelsdorf  in  desgleichen,  Königlich  preußische  Land-desgleichen.
Böhmen,  drostei  zu  Stade,
8.  Florian  Albust,  Tage-  25  Jahre,  aus  Menzdorf,  Be-Landstreichen,  Königlich  preußische  Re.  22.  März  d.  J.
löhner,  zirk  Kralowitz,  in  Böhmen,  gierung  zu  Wiesbaden,
9.  Franz  Smolack  17  Jahre,  aus  Skurnian,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
Schneider,  Bezirk  Pilsen,  Böhmen,
10.  Josef  Ugwitz,  Küfer,  26  Jahre,  aus  Proßnitz,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
Kreis  Olmütz,  Mähren,
11.Johannes  (Johann)  geboren  am  16.  Januar  1865,Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re.  15.  März  d.  J.
Thiessen,  Krecht,  aus  Afferden  bei  Bergen,  gierung  zu  Düsseldorf,
Provinz  Limburg,  Niederlande,

12.  Johann  Gerhard  Neisse,  geboren  am  14.  März  1841  zu  Landftreichen,  Betteln,  Ge-dieselbe  Behörde,  20.  März  d.  J.
Arbeiter,  Bronsem,  Niederlande,  brauch  falscher  Legitimations.
papiere,
13.  Karl  Weber,  Kellner,  geboren  am  23.  September  Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
1854  zu  Krakau,  Galizien,
ebendaselbst  ortsangehörig,
14.  Gilbert  Amable  Monté-29  Jahre,  geboren  zu  Riom,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re-desgleichen.
460  eunt,  Handelsmann  und  Departement  Pry  de  Döme,  gierung  zu  Trier,
Arbeiter,
15.  Wotino  Constantini, 18  Jahre,  aus  Cortina  in  Landstreichen,  Gotteslästerung  Stadtmagistrat  AnsbachsS.  März  d.  J.
Schlofser,  Tyrol,  Beleidigung,  Widerstand  in  Bayern,
gegen  die  Staatsgewalt,
16.  Franz  Loos,  Tage=  Kgeboren  am  7.  Auguft  1852,Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be.10.  März  d.  J.
löhner,  aus  Platten,  Bezirk  Komo-  zirksamt  Kulmbach,
tau,  Böhmen,

17.  Franziska  Dutz,  ledig,183/4  Jahre,  geboren  zu  Unterschlagung  und  gewerbs-Königlich  sächsische  Kreis-B.  Januar
ohne  Stand,  Carlsbad  in  Böhmen,  eben=  mäßige  Unzucht,  hauptmannschaft  zu  d.  J.
daselbst  ortsangehörig,  Leipzig,

18.  Anton  Hübner,  Schie-geboren  am  21.  Mai  1857  Betteln  im  wiederholten  Rück.  dieselbe  Behörde,  22.  Februar
Schieferdecker,  zu  Schumburg,  Bezirk  Ga-=  fall,  d.  J.
blonz,  Böhmen,  ebendaselbst
ortsangehörig,
19.  Franziska  Chediewi,  42  Jahre,  geboren  zu  Koschitz,  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.  18.  März  d.  J.
geb.  Wodotschka,  Wittwe,  Kreis  Tabor,  Böhmen,  dent  zu  Metz,
20.  Ettore  Casartelli,  sgeboren  am  25.  Juli  1865  desgleichen,  derselbe,  24.  März  d.  J.
Arbeiter.  zu  Como,  Italien,
21.  Johann  Baptist  Tho-geboren  am  20.  Oktober  1833  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.

 

 

 

mas,  Tagelöhner,

 

zu  Bayecourt,  Frankreich
(Departement  des  Vosges),

 

 

 

Die  durch  Beschluß  des  Königlich  preußischen  Regierungs-Präsidenten  zu  Breslau  vom  24.  Februar  d.  J.  verfügte
  Ausweisung  des  Dachdeckers  Theodor  Krause  aus  dem  Reichsgebiet  (Central-Blatt  S.  67  Z.  5)  ist,  nachdem  sich  herausgestellt
  hat,  daß  der  Ausgewiesene  Petruska  heißt  und  preußischer  Staatsangehöriger  ist,  zurückgenommen  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
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        <pb n="105" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                       im

  

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 


XI.  Jahrgang  Berlin,  Freitag,  den  13.  April  1883.  .  Nr.15
  
Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Bestimmungen,  be—  2.  Konsulat-Wesen:  Exequatur-  Ertheilung.  .  .  ..  93
treffend  die  Ermittelung  des  zollpflichtigen  Gewichts  von  3.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
in  Eisenbahnwagenladungen  eingehenden  Massengütern;  —  März  1883;
Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  mt,  betreffend  das  4.  Maaß=  und  Gewichts-Wesen:  Abänderungen  des  Verzeichnisses
Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch  und    der  Aichungs-Aufsichtsbehörden  und  der  Aichämter  96
Würsten  amerikanischen  Ursprungs;  —  Befuniß  einer  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Steuerstelle  Seite  91  Reichsgebiete  97

 

 

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Bekanntmachung.
De-  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  11.  d.  Mts.  die  nachstehenden

Bestimmungen,
die  Ermittelung  des  zollpflichtigen  Gewichts  von  in  Eisenbahnwagenladungen  eingehenden
Massengütern  betreffend,
beschlossen:

1.  Das  zollpflichtige  Gewicht  von  in  Eisenbahnwagenladungen  eingehenden  Massengütern,  welche
einem  Zollsatz  von  höchstens  4  Mark  für  100  Kilogramm  unterliegen,  sowie  von  in  Eisenbahnwagenladungen
eingehendem  Petroleum  kann  von  den  Zollstellen  mit  Genehmigung  des  Amtsvorstandes  durch  Verwiegung
auf  der  Centesimalwaage  (Geleiswaage)  in  der  Weise  ermittelt  werden,  daß  von  dem  Gewicht  des  Wagens
einschließlich  der  Ladung  (Bruttogewicht)  das  Gewicht  des  leeren  Wagens  (Eigengewicht)  abgezogen  wird.
Für  höher  tarifirte  Gegenstände  darf  die  Gewichtsermittelung  in  derselben  Weise  mit  Genehmigung  des  Amtsvorstandes,
  jedoch  nur  dann  erfolgen,  wenn  die  Verwiegung  derselben  auf  den  gewöhnlichen  Waagen  in  Folge
ihrer  Größe  oder  Schwere  unverhältnißmäßige  Schwierigkeiten  bietet.

2.  Von  der  Verwiegung  des  leeren  Wagens  kann,  sofern  der  Waarendisponent  keinen  Widerspruch
erhebt,  in  den  zu  1  bezeichneten  Fällen  abgesehen  werden,  wenn  das  von  der  Eisenbahnverwaltung  festgestellte
  Eigengewicht  und  das  Datum  dieser  Feststellung  an  dem  Wagen  angeschrieben  ist,  besondere  Bedenken
gegen  die  Richtigkeit  des  angeschriebenen  Gewichts  nicht  bestehen  und  seit  der  Feststellung  desselben  nicht  mehr
als  zwei  Jahre  verflossen  sind.

Das  angeschriebene  Gewicht  darf  ohne  zollamtliche  Verwiegung  insbesondere  dann  nicht  als  das
wirkliche  des  Wagens  angesehen  werden,  wenn  die  Inventarienstücke  des  letzteren  nicht  vollzählig  mit
vorgeführt  werden.  Ausnahmen  hiervon  kann  der  Amtsvorstand  zulassen,  wenn  es  sich  um  das  Fehlen  verhältnißmäßig
  kleinerer  Inventarienstücke  handelt.

16
        <pb n="106" />
        —  92  —

Bis  zum  1.  Oktober  1883  soll  das  eisenbahnseitig  angeschriebene  Eigengewicht  der  Wagen  bei  der
Zollabfertigung  auch  dann  angewendet  werden  können,  wenn  das  Datum  der  Gewichtsermittelung  nicht  angeschrieben
  ist  oder  mehr  als  zwei  Jahre  seit  derselben  verflossen  sind.

Uebersteigt  in  den  Fällen,  in  welchen  hiernach  von  der  Verwiegung  der  leeren  Wagen  abgesehen
worden  ist,  das  deklarirte  Gewicht  der  Waare  das  durch  Berechnung  ermittelte  Gewicht,  so  ist  ersteres  der
Verzollung  zu  grunde  zu  legen.

3.  Die  Verwiegung  auf  der  Centesimalwaage  ist  zu  versagen,  sobald  besondere  Umstände,  zu  denen
auch  Furog-  Witterung  zu  rechnen  ist,  vorliegen,  welche  der  Gewinnung  zuverlässiger  Ergebnisse  entgegenstehen.


4.  Die  Zollstellen  haben  die  Richtigkeit  des  an  den  Eisenbahnwagen  angeschriebenen  Eigengewichts
von  Zeit  zu  Zeit  zu  prüfen  und  zu  diesem  Behuf  Nachverwiegungen  auf  der  Centesimalwaage  vorzunehmen.
Von  dem  ordnungsmäßigen  Zustande  der  letzteren  haben  sich  die  Zollstellen  bei  geigneter  Gelegenheit  Ueberzeugung
  zu  verschaffen.  Bei  diesen  Revisionen  ist  von  der  Eisenbahnverwaltung  die  nöthige  Arbeitshülfe
unentgeltlich  zu  leisten.

5.  Uebersteigt  das  eisenbahnseitig  angeschriebene  Eigengewicht  eines  Wagens  das  bei  der  zollamtlichen
  Nachverwiegung  ermittelte  um  2  Prozent  oder  mehr,  so  ist  dies  der  Zoll-Direktivbehörde  anzuzeigen.
Gehört  ein  solcher  Wagen  einer  deutschen  Eisenbahnverwaltung  an,  so  ist  wegen  Nachverwiegung  und  Abänderung
  des  Gewichtsvermerks  der  erforderliche  Antrag  von  der  Zoll-Direktivbehörde  an  diese  Verwaltung
zu  richten,  gehört  der  Wagen  dagegen  einer  ausländischen  Eisenbahnverwaltung  an,  so  ist  derjenigen  inländischen
  Eisenbahndirektion,  in  deren  Bezirk  die  Gewichtsabweichung  konstatirt  worden  ist,  von  letzterer
Kenntniß  und  zugleich  den  für  die  Einfuhr  des  Wagens  muthmaßlich  in  Betracht  kommenden  Zollstellen  bezw.
Direktivbehörden  Nachricht  zu  geben,  damit  das  angeschriebene  Gewicht  bei  der  Zollabfertigung  bis  auf  weiteres
nicht  mehr  ohne  zollamtliche  Verwiegung  angenommen  werde.

Berlin,  den  12.  April  1883.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Burchard.

 

Bekanntmachung.

De-  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  11.  April  1883  den  nachstehenden  Ausführungsbestimmungen
zur  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch  und  Würsten
amerikanischen  Ursprungs,  vom  6.  März  1883  (R.-G.-Bl.  S.  31)  seine  Zustimmung  ertheilt:

Ausführungsbestimmungen

zur  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch
und  Würsten  amerikanischen  Ursprungs,  vom  6.  März  1883.

1.  Bei  der  Einfuhr  von  Schweinen,  von  Schweinefleisch,  einschließlich  der  Speckseiten,  sowie  von

Würsten  aller  Art  aus  dem  Auslande  ist  der  nicht  amerikanische  Ursprung  derselben  durch  Zeugnisse  entweder
a)  des  für  den  betreffenden  ausländischen  Bezirk  angestellten  deutschen  Konsuls,
oder

b)  der  zuständigen  Polizeibehörde  des  Ursprungslandes
nachzuweisen.  Im  letzteren  Falle  (b)  muß  die  Zuständigkeit  der  bescheinigenden  Polizeibehörde  durch  den
deutschen  Konsul  (a)  besonders  beglaubigt  sein.  Einer  solchen  Beglaubigung  bedarf  es  jedoch  im  Verkehre
mit  Oesterreich-Ungarn  für  die  nach  Maßgabe  des  mit  diesem  Reich  unterm  25.  Februar  1880  abgeschlossenen
Vertrages  (R.-G.-Bl.  1881  S.  4)  ausgestellten  oder  beglaubigten  Ursprungszeugnisse  nicht.

Ist  das  Ursprungszeugniß  nicht  in  deutscher  Sprache  ausgestellt,  so  muß  auf  Erfordern  der  die
Einfuhr  kontrolirenden  oder  die  Eingangsabfertigung  bewirkenden  Behörde  eine  amtlich  beglaubigte  deutsche
Uebersetzung  von  dem  Einführenden  bezw.  Waarenführer  beigefügt  werden.

Die  Ursprungszeugnisse  dürfen  nicht  früher  als  30  Tage  vor  dem  Eintreffen  der  zugehörigen  Sendungen
  an  der  deutschen  Grenze  von  den  unter  a  und  b  bezeichneten  Behörden  ausgestellt  sein;  dieselben  sind
bei  der  Einfuhr  der  Sendung  dem  Grenzeingangsamte  oder  der  die  Einfuhr  kontrolirenden  sonstigen  Behörde
zu  übergeben  und  werden  daselbst  zurückbehalten.
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        —  93  —

2.  Bei  der  Einfuhr  von  lebenden  Schweinen  aus  dem  Auslande  müssen  dieselben  in  den  Ursprungszeugnissen
  nach  Stückzahl,  Gattung  (Race),  Farbe,  sowie  nach  etwaigen  besonderen  äußeren  Kennzeichen
  thunlichst  genau  bezeichnet  werden;  ferner  muß  darin  noch  besonders  bescheinigt  werden,  daß  die
Thiere  in . . . .   (Oesterreich-Ungarn,  Belgien  etc.)  aufgezogen  sind  und  innerhalb  der  letzten  30  Tage
vor  der  Absendung  nach  Deutschland  in  einem  zum  Bezirke  der  attestirenden  Amtsstelle  gehörigen  bestimmt
zu  bezeichnenden  Orte  gestanden  haben.
Bei  der  Einfuhr  von  lebenden  Spanferkeln  (Schweinen  von  weniger  als  10  kg  Gewicht)  genügt
die  summarische  Bezeichnung  derselben  im  Ursprungsatteste  nach  Zahl  und  Gattung  (Race),  sowie  die  Bescheinigung,
  daß  dieselbenin  (Oesterreich-Ungarn,  Belgien  rc.)  geboren  sind.
3.  Bei  der  Einfuhr  von  Schweinefleisch,  einschließlich  der  Speckseiten,  sowie  von  Würsten  aller  Art
aus  dem  Auslande  muß  eine  Bescheinigung  beigebracht  werden,  in  welcher
a)  die  Gattung  der  Waaren,  die  Zahl  der  Kolli,  deren  Verpackungsart  und  Signatur  angegeben
ist;  hierbei  können  größere  Stücke  durch  einen  von  der  betreffenden  Polizeibehörde  aufgedrückten
Stempel  identifizirt  werden;
ferner  muß

b)  die  Angabe  des  Namens  und  Wohnortes  des  Fleischwaarenfabrikanten,  welcher  die  bezüglichen
Waaren  hergestellt  hat,  sowie  die  Bestätigung  darin  enthalten  sein,  daß  der  Wohnort  des  Fabrikanten
  zum  Bezirke  der  attestirenden  (nicht  amerikanischen)  Amtsstelle  gehört,  der  Fabrikant  sich
weder  mit  der  Verarbeitung  von  Schweinen,  Schweinefleisch  und  Speck  amerikanischen
Ursprungs  noch  mit  dem  An=  oder  Verkauf  oder  der  Vermittelung  von  Geschäften  in  derartigen
Artikeln  amerikanischen  Ursprungs  befaßt,  daß  endlich  die  eingeführten  Waaren  aus  Thieren
nichtamerikanischen  Ursprungs  hergestellt  sind.

4.  Von  der  konsularischen  Beglaubigung  der  Ursprungszeugnisse  (Nr.  1)  kann  nach  der  Bestimmung
  des  Vorstandes  des  Grenzeingangsamts  oder  der  die  Einfuhr  kontrolirenden  Behörde  dann  abgesehen
werden,  wenn  kein  Zweifel  darüber  besteht,  daß  die  bescheinigende  Behörde  die  zuständige  Polizeibehörde  des
Ursprungslandes  ist.

Bei  der  Einfuhr  von  lebenden  SchweinenNr.  2)  kann  nach  der  Bestimmung  desselben  Vorstandes
von  der  Beibringung  des  Ursprungszeugnisses  (Nr.  1)  Abstand  genommen  werden,  wenn  über  die  Abstammung
der  Thiere  aus  anderen  Ländern  als  Amerika  kein  Zweifel  besteht,  daher  insbesondere,  wenn  durch  Vorlegung
von  Fakturen,  Original-Frachtbriefen,  kaufmännischen  Korrespondenzen  oder  in  anderer  Weise  der  nichtamerikanische
  Ursprung  erwiesen  ist.

5.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  können  von  den  Landesregierungen  für  den  kleinen  Grenzverkehr
außer  Anwendung  gesetzt  werden;  ebenso  bedarf  es  keines  besonderen  Nachweises  der  Abstammung  in  jenen
Fällen,  in  welchen  einzelne  der  in  Frage  stehenden  Waaren  von  Reisenden  unter  dem  Reisegepäck  bezw.  als
Passagiergut  mitgeführt  werden.

6.  Fehlen  bei  der  Einfuhr  der  in  Frage  stehenden  Thiere  und  Waaren  die  erforderlichen  Ursprungszeugnisse,
  oder  entsprechen  die  bei  der  Sendung  befindlichen  Zeugnisse  den  gegenwärtigen  Bestimmungen  nicht
oder  stimmen  die  Sendungen  mit  den  zugehörigen  Ursprungszeugnissen  nicht  überein  und  kann  auch  nicht
alsbald  hierüber  genügende  Aufklärung  gegeben  werden,  so  hat,  sofern  nicht  wegen  Zuwiderhandlung  gegen
das  fragliche  Einfuhrverbot  das  Strafverfahren  einzuleiten  ist,  nach  Maßgabe  des  §.  139  des  Vereinzszollgesetzes
  die  Zurückschaffung  der  Gegenstände  einzutreten.

Berlin,  den  12.  April  1883.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Scholz.

 

Dem  Königlich  preußischen  Hauptsteueramte  zu  Osterode  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
von  Begleitscheinen  I  über  Waaren  der  Nummern  9  a,  b,  c,  d  und  e  des  Zolltarifs  beigelegt  worden.

 

2.  Kousulat-Wesen.

 

Den  Fabrikanten  Josef  Kopp  in  Frankfurt  a.  M.  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  als  Königlich
hawaiischer  Konsul  daselbst  ertheilt  worden.
        <pb n="108" />
        —   94   —

3.  Bank-Status

  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochen über
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

Passiva.
Ver-  Event.
Laufende Nummer.  Sonktige  bindlich.  bindlich.
  Bezeichnung  Grund.  Reserve.]  Noten-  Gegen  Unge.  Gegen  fällige  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  SummeGegen  keiten
  der  »  28.Febr. deckte 28.Febr.  fällige  28.  Febr.  nmit  28.  Febr.    28.  Febr.  der  28.  Febr.  weiterge.
Banken.  Kapital.)Fonds.Umlauf  1883.    Noten.  1883.  Ver-  1883.  Kündi.  1883.  VBassiva.  1883.  Passiva.  1883.  gebenen
Laufende Nummer.  bindlich-  zungs.  inlän-
  keiten.  dischen
  frist.  Wechseln.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
1.|  Reichsbank  .  120000192567799544875681286654111484179621-4lö47  —  —  1285/  4  942s1  100  116—+  48  495  —
2  Städt.  Bank  zu  Breslau  3  ooo  6001  2957)4  1831  1282  259  3928  —  4621  —  —  4  —  10  520—  179  850
3 Kölnische  Privatbank.  3u000  750  2264  187  1  177—  4  457—  19  3174  4  16  131  —  9  658+  184  359
4 Magdeburger  Privatbank  3000  605  2  303  55  1  228—  677  —  —  1  623—  52  129—  159  6  660—  157  1  186
5 Danziger  Privat-Aktien-  .
Bank....·..  3000  750  2567  .  112  1264  9  491—  50  3978—  137  1708/4  256/  12  494  181  287
6  Provinzial-Aktien-Bank  des
Großherzogthums  Posen.  3  000  750  1  841  54  1  154—  158  85  —  67  1  370—  28  237—  28  7283—  69  233
7 Hannoversche  Bank  12  000  1  087  5255  66  3  117/  280  8863—  421  1  069—  62  1  319—  63  29592—  4380  7  155
8  Frankfurter  Bank  17  143  3834  7460—  92  1  760—  1261  5  787+T  1316  2337—  791  680  J  648  37241+  1  162  2327
Bayerische  Notenbank  7500  768  62  295—  1025  28628—  392  1187/F  285  53—  26  3258  —  1.499V5061—  2140  956
10  Sächsische  Bank  zu  Dresden  30  00o)  3811  40  798|+  1970  17225  2273  1729  4358127  129  18  1  891  s816474  759  2473
111  Leipziger  Kassenverein  .  3000  195  2960|  8  1  306  399  1195—  678  367|  48  81—  4  7  801  —  626  686
12  Chemnitzer  Stadtbank  510  127  510  8  298=  48  102  —  2745.  68  83—  34  4  077T  42  530
13 Württembergische  Notenbank  9  000  493  20  666  648  9983|—  75  169  4  60  16—  21  830—  57  31174+  630  1  677
14  Badische  Bank  9  000  1  422  13079—  606  7877—  339  606  +  220  20  —  10014  45  25128—  341  3  449
15  Bank  für  Süddeutschland  092  865/4  1661  —  —  4033—  383  33806|+  639  1223
16  Braunschweigische  Bank  10  500  375  3  155—  132  21764  87306—  421  58+  75  316  —  42222  610  —  900  865
17 Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  71  803—  39  289—  41  1245—  2696  3426+  2841  104—  22  8  04q9  84  26
18  Bremer  Bank  16  607  834  4862  176  2  838+  127  4000  —  631  148444  4%  105—  138  37657—  1  053  994
s  !
Zusammen  268  3321  37  4221  968  9014  89  861  219  846  4113156  214  041  2-  43  8111  33  643  5814  46  231  20  276
|

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  Spalte  9  Nr.

Zu  Spalte  5*:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  M  —
200  —
.  500  —
.  1  O000  —
8*:  Darunter  139  900  M  noch
" 5*:  "  97 016 M

Zu  9

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

615  551  800  M

 

 

 

 

698  400  M  (bei  der  Bank  Nr.  6).

nicht  zur  Einlösung  gelangte

91  051  500  “  (bei  den  Banken  Nr.  1,  6,  8,  10,  11).
259  686  500  „“  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  8).
  Guldennoten.
Grulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="109" />
        —   95   —                                                                                                                                                     Wesen.

banken  Ende  März  1883,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Februar  1883.
auf  tausend  Mark.)

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

Activa.,

Laufende Nummer.
Metall  Gegen  Reichs=  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe'  Gegen  
28.  Febr.  kassen-  28.  Febr.  J  anderer  28.  Febr.  Wechsel.  28.  Febr.  Lombard.  28.  Febr.    Effekten.  28.  Febr.  28.  Febr.  der  28.  Febr.  S
Bestand.  scheine.  1883.  Banken.1883.  1883.  18853.  1883.  Attiva.  1883.  Aktiva.  1883.



18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
616  722—  17624  21  068  2607  13  499—  3685  367550  54  012  56  105  +  10  810  7  650K  576  24  069  495  3+44  871
1  042—  64  2—  8.  631——  5  4467—  873  4441  782  —  —  50  —  10  6333  —  167
807  4  a  5—  6  275  +  194  80366—  95  42½  568  —  —  266J  21  98316#X  1753
783)—  24  7—  4  285  +  156  4650  —  180  864  68  4  —  137—  19  6730—  1434
917  —  —  —  386  103  7016—  388  14390—  97  790  —I  87  2  145.  3606  12  6903+  205  8
615—  54  —  —  72—  49  4688—  1506  1452  131  —  —  536  33  7363—  4666
19381  54  55.  9  145—  277  19  150—+  117  7577.  11  734  —  15  6  81—  379  2959—  4807
2979—  607  119—  67  2  602  1  843  1994112—  1542  42511  192  4144  21  3649  .  220  37  66565—  66
30  996—  974  41—  18  2  630  559  38172  —  1395  206111—  252  86  49  1  075—  109  75  061=  214%
19  148—  332  305  —  94  4120  J  3923  48  177X  1  055  3  094  1  4324  35  5  47  41  84647  .  75910
1  00—  49  9—  49  642—  293  3  611—  266  154  81  —  —  987—  650o0  —
199—  22  8  3  5—  21  3  125+  32  95—  19  127  —  518  69  4077  421
8  370—  346  22  -  1  1  79|  918  lsdo  8338  1493+  8839  3os  —  216  6139  277J1174  630
4999—  133  9  18  194—  96  172544  184  763—  1  41  2  18624  1111  25128  --4¼
5088377  42  —  84  462  —  290  20  099  495  1052—  3  4091  38  2972  592  33  86663915
809—  92  1—  19  171  10  12  502—  125  1  499—  338  —  —  7  660—  224  22  6381I  90616
385  4  23  8—  4  121#—  17  4644  72  553  133  1  0144  107  1  400  191  8127  4  95
1  3899  J  135  1—  24  1341—  6229121L  133  5829—  782  466  +  154  6190—  273,,80569  985618

699  18819946702L  2  2990828165—  367/1830  289—+  48524  87  706  1144  23783  4  688  6o  851  4  307  66G67758
        <pb n="110" />
        —  96  —

4.  Maaß-  und  Gewichts-Wesen.

 

Ergänzungen  und  Abänderungen  des  Verzeichnisses  der  Aichungs-Aufsichtsbehörden  und  der  Aichämter
  im  Deutschen  Reich  (exkl.  Bayern)  mit  Angabe  der  von  ihnen  geführten  Stempelzeichen,
sowie  des  Umfanges  ihrer  Zuständigkeit  (siehe  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,
Jahrgang  1882,  Seite  158).

1.  Aussichtsbezirk  2.


Die  Befugniß  des  Aichamtes  zu  Fürstenwalde  *** zur  Aichung  und  Stempelung  von  Gas-


messern  jeder  Größe  ist  auf  die  Aichung  und  Stempelung  von  Stationsgasmessern  in  der  Größe  eines  stündlichen
  Gasverbrauchs  von  10  Kubikmetern  und  darüber  eingeschränkt  worden.

2.  Aufsichtsbezirk  3.
Zu  Rummelsburg  (Reg.-Bez.  Cöslin)  ist  ein  Aichamt  errichtet,  welches  das   ***Stempelzeichen  

führt  und  zur  Aichung  und  Stempelung  von  Längenmaaßen,  Hohlmaaßen,  Gewichten  und  Waagen,  sowie
zur  Ermittelung  und  Beglaubigung  des  Inhalts  und  der  Tara  von  Fässern  besugt  ist.

3.  Aussichtsbezirk  5.  
Zu  Zabrze  (Reg.-Bez.  Oppeln)  ist  ein  Aichamt  errichtet,  welches  das  Stempelzeichen  ***  führt  und
zur  Aichung  und  Stempelung  von  Längenmaaßen,  Hohlmaaßen,  Gewichten  und  Waagen  besugt  ist.
4.  Aussichtsbezirr  9.

Die  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Gütersloh  a  (vergl.  Central-Blatt  1881,  Seite  173)  sind

auf  die  Aichung  und  Stempelung  von  Längenmaaßen  und  Hohlmaaßen  für  trockene  Körper  ausgedehnt
worden.

 

5.  Aufsichtsbezirk  10.
Das  Aichamt  zu  Rodenberg  an  ist  eingegangen.
6.  Aussichtsbezirk  11.
Zu  Elberfeld  ist  eine  dem  Staats-Aichungsamte  zu  Cöln  unterstehende  Abfertigungestelle  zur  Ermittelung
  und  Beglaubigung  des  Inhalts  von  Fässern  errichtet,  welche  dasselbe  Stempelzeichen  ***  wie  die

bereits  daselbst  errichtete,  ebenfalls  dem  Staats-Aichungsamte  zu  Cöln  unterstehende,  aber  nur  für  die  Aichung
von  Gasmessern  zuständige  Abfertigungsstelle  führt.

Zu  Niedermendig  (Reg.-Bez.  Coblenz)  ist  ein  Aichamt  errichtet,  welches  das  Stempelzeichen  ***.
führt  und  zur  Ermittelung  und  Beglaubigung  des  Inhalts  von  Fässern  befugt  ist.  3
Von  der  Errichtung  eines  Aichamtes  zu  Niederheimbach,  für  welches  das  Stempelzeichen  □***
seinerzeit  bestimmt  worden  war,  ist  Abstand  genommen  worden.
  7.  Aufsichtsbezirk  12.

12
Die  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Marienberg  #□#  sind  auf  die  Aichung  und  Stempelung  von
23
Längenmaaßen  ausgedehnt  worden.
        <pb n="111" />
        —  97  —

8.  Aufsichtsbezirk  21.
21
Das  Aichamt  zu  Hüfingen  ce#  hat  auf  die  Ausübung  der  Befugniß  zur  Aichung  und  Stempelung
43
von  Längenmaaßen  Verzicht  geleistet.

21
Die  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Lahr  en  sind  auf  die  Aichung  und  Stempelung  von  Längen-84


21
maaßen,  und  die  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Elzach  *** auf  die  Aichung  und  Stempelung  von  Lang-205

waarenmaaßstäben,  Flüssigkeitsmaaßen,  Gewichten  und  Waagen  ausgedehnt  worden.

9.  Aussichtsbezirk  23.
Es  sind  Aichämter  errichtet

2
zu  Westhofen  (Bezirk  Straßburg)  mit  dem  Stempelzeichen  ***.
52

zu  Remilly  (Bezirk  Metz)  mit  dem  Stempelzeichen  c#n
welche  beide  zur  Ermittelung  und  Beglaubigung  des  Inhalts  von  Fässern  befugt  sind.
Berlin,  den  15.  März  1883.
Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Foerster.

 

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum

6  des

Laufende Nr.  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
I.  [Elisabeth  Wischniows  .30  Jahre,  geboren  zu  Jastrzem,  schwerer  und  einfacher  Dieb-  Königlich  preußischer  Re.]17.  März  d.  J.
ki,  geborene  Frontzek  Kreis  Bendzin,  Russisch!  stahl  (1  Jahr  6  Wochen  gierungs-Präsident  zu
Arbeiterfrau,  Polen,  Zuchthaus  laut  Erkenntniß  Breslau,
vom  11.  Februar  1882),

b.  Auf  Grund  des  §.  284  des  Strafgesetzbuchs:

2.  [Paride  Filippe,  Cilgeboren  am  11.  Novembersgewerbsmäßiges  Glücksspiel,Königlich  württembergische  21.  November
tronenhändler,  1854  zu  Baselga,  Bezirk  Regierung  zu  Ludwigs8s2.
Trient,  Oesterreich  (Tirol),  burg,

ebendaselbst  ortsangehörig,

c.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
3.  [Johann  Tober,  Arbeiter,geboren  am  4.  November  1861  |Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re./22.  Dezember

in  Sluczewo,  Kreis  Fluzewo,  gierung  zu  Bromberg,
Russisch-Polen,
4.  Leopold  Czerwinka,geboren  am  26.  Mai  1859,  desgleichen,  Königlich  preußische  Re27.  März  d.  J.

Kommis,  aus  Szemitz,  Ungarn,  gierung  zu  Posen,
        <pb n="112" />
        —   98   —

 

 

 

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum

Laufende Nr.      Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung beschlossen hat.  Ausweisungs.

des  Ausgewiesenen.    beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

5.  Wenzel  Roussek,  Zim-geboren  am  9.  Juni  1822  Landfstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re14.  März  d.  J.
mermann,  zu  Sonoro,  Bezirk  Neustadt  gierungs  .=  Präsident  zu

a.  M.,  Böhmen,  Preslau,

6.  Johann  Stradomskisgeboren  am  24.  Juni  1859 einfacher  Diebstahl  und  Land-Königlich  preußischer  Re-3.  Februar
(alias  Michalski))  zu  Krakau,  Galizien,  eben=  streichen,  gierungs  =  Präsident  zu  d.  J.
Schmiedegeselle,  daselbst  ortsangehörig,  Oppeln,  »

7.  Josef  Plischke,  Tage-geboren  am  24.  August  1841  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  16.  März  d.  J.
arbeiter,  zu  Thomasdorf,  Bezirk  Freiwaldau,

  Oesterreichisch-Schlesien,
  ebendaselbst  ortsangehörig,


10.
11.
12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

Isaac  (Ignaz)  Burian,
Schlossergehülfe,

Heinrich  Andreas  Meyer,
Bäcker  und  Konditor,

Ignaz  Franz  Berger,
Schmied,

Gottlieb  Häfeli,  Kammmacher,


Hermann  van  Heiden,
Uhrmacher,

Josef  Weiß,
arbeiter,

Hand-Anton

  Schierl,  Buchbinder,


Anton  Füßl,  Ziegeleiarbeiter,



Rudolf  Paulus,  Heilgehülfe,


Christian  Neumann,
Müller,

Karl  Louis  Gerard,  Arbeiter,


Adalbert  Hosmec,
Schirmmacher,

 

geboren  am  10.  Januar  1849
zu  Pohrlitz,  Bezirk  Auspitz,
Mähren,

geboren  am  4.  März  1848  zu
Altenbruch,  Kreis  Ottern.
dorf,  österreichischer  Staats.
angehöriger,

30  Jahre,  aus  Langnau,
Kanton  Bern,  Schweiz,

27  Jahre,  aus  Mümliswyl,
Kanton  Solothurn,  Schweiz,

geboren  am  27.  November
1849  zu  Nimwegen,  Niederlande,


42  Jahre,  geboren  zu  Ober-Lichtenwalde
  bei  Gabel,
Böhmen,  ebendaselbst  ortsangehörig,


geboren  im  Februar  1858  zu
Luditz,  Kreis  Eger,  Böhmen,
ebendaselbst  ortsangehörig,

geboren  am  14.  Januar  1853
zu  Donawitz,  Bezirk  Carlsbad,
  Böhmen,  ebendaselbst
ortsangehörig,

36  Jahre,  aus  Schönsicht,
Bezirk  Plan,  Böhmen,

geboren  am  26.  Dezember

letzter  Wohnsitz  Rotterdam,

Niederlande,

geboren  am  14.  März  1834  zu

Geravenne,  Frankreich,

geboren  am  22.  April  1846

zu  Untergralevec,

1817  zu  Malmö,  Schweden,

Komitat

desgleichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,
  Majestätsbeleidigung
und  Beleidigung,
Landstreichen,

desgleichen,

Landstreichen  und  Führung
falscher  Legitimationspapiere,
Diebstahl  im  Rückfall  (1  Jahr
Zuchthaus  laut  Erkenntniß
vom  7.  März  1882),  Landstreichen

  und  Betteln,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

Landstreichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen,
Landstreichen  und  Betteln,

 

 

Jalo,  Ungarn,

 

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Magdeburg,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Hannover,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,
dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Düsseldorf,

Königlich  sächsische  Kreisdieselbe

  Behörde,

dieselbe  Behörde,

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Karlsruhe,

Großherzoglich  oldenburgisches
  Staatsministerium,

 

Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.
dent  zu  Metz,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsldent
  zu  Straßburg,

 

 

22.  März  d.  J.
13.  Februar
d.  J.

28.  März  d.  J.

desgleichen.
22.  März  d.  J.

19.  Februar

hauptmannschaft  Zwickau,  d.  J.

3.  März  d. J.

12.  März  d. J.

24.  März  d. J.

3.  März  d. J.

28.  März  d.  J
24.  März  d.  J.

d. J.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="113" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im
Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

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XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  20.  April  1883.  Nr.  16.

Inhalt:  1.  Eisenbahn-Wesen:  Bekanmtmachung,  betreffend  4.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  I.  Nachtrags  zur
Abänderung  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen  amtlichen  Schiffsliste  für  1883   . . . . . . 102
Deutschlads.  Seite . . . ..  99  5.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen    Ermächtigung

2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  bis  Ende  März  1883    
stattgehabten  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Aus-  Vornahme  von  Civilstands-Akten  102
gabe  von  Reichskassenscheinen. . . ..   100  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Befugniß  einer  Steuerstelle  102  Reichsgebiete. . . .  102

 

 

1.  Eisenbahn-Wesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  31.  März  d.  J.  auf  Grund  des  Artikels  45  der  Reichsverfassung

  Folgendes  beschlossen:

gas  I.  Der  §.  45  Absatz  1  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  erhält  folgende
assung:

„Die  Lieferungszeit  setzt  sich  aus  Expeditions=  und  Transportfrist  zusammen  und  darf
nicht  mehr  betragen  als:

1.  an  Expeditionsfristt.  1  Tag
2.  an  Transportfrist  für  je  auch  nur  angefangene  300  km  ..  1.  Tag.

Sie  beginnt  mit  der  auf  die  Abstempelung  des  Frachtbriefs  oder  Aushändigung  des  Gepäck=
  oder  Beförderungsscheins  folgenden  Mitternacht  und  ist  gewahrt,  wenn  innerhalb  derselben
das  Vieh  auf  der  Bestimmungsstation  zur  Abnahme  bereit  gestellt  ist.

Der  Lauf  der  Lieferungsfristen  ruht  für  die  Dauer  des  Aufenthalts  des  Viehs  auf  den
Tränkestationen  (vergl.  §.  6  der  Bestimmungen  über  die  Verladung  und  Beförderung  von  lebenden
Thieren  auf  Eisenbahnen  vom  13.  Juli  1879).

Im  übrigen  kommen  für  die  Berechnung  derselben,  sowie  auch  für  die  Folgen  versäumter
Lieferungszeit  die  im  Abschnitt  III  für  Eilgut  enthaltenen  Bestimmungen  zur  Anwendung.“

II.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Mai  d.  J.  in  Kraft.

Berlin,  den  15.  April  1883.  Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

17
        <pb n="114" />
        —  100  —



2. Finanz:.

Nachweisung  der  bis  Ende  März  1883  stattgehabten  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend

 

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.
Betrag  Definitiver  Antheil  Maximal-Betrag
des  ausgegebenen  an  der  zu  gewährenden
Bezeichnung  der  Staaten.  Landespapiergeldes  Reichskassenscheinen  Vorschüsse
(auf  Mark  reduzirt)  nach  §.  1  des  Gesetzes  nach  §.  3  des  Gesetzes
Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
1 Preußen  61  386  729  72  145  494  71  —  —
2  Bayern  36  000  000  14  197536  95  1453497537
3 Sachsen  36  000  000  7  479  888  04  19  013  441411
4)  Mürttemberg  10  285  713  5  3212354  3  309  66144
5  Baden  11  142  858  4276  68370  4577449  53
6  Hessen  7371.429  2  495  665729  3  250  514447
7||Mecklenburg-Schwerin  2955.000  1  631  988  1|8  882  007v88
8 Großherzogthum  Sachsen  1  800  000  837  401  47  641  732  35
9  Mecklenburg-Strelitz  2  400  000  283  779  50  1  410  81367
10|  Oldenbunrg  —  915  074  93  —  —
11  Braunschweig  3  000  000  913  12029  1  39125314
12 Sachsen-Meiningen  1  800  000  54998189  833  3441
13  Sachsen-Altenburg  1  456  800  415  86388  693957  41
14ä  Sachsen-Koburg-Gotha  1  800  000  510  13420  859910  53
15  Anhalt  .  ....  2  850  000  595  278  00  1  503  148  00
16 Schwarzburg-Sondershausen  450  000  196  607  91  168  928  06
17 Schwarzburg-Rudolstadt.  600  000  220  98822  252  674  52
18  Waldeck  .  ..  630  000  164  5172  310  3821179
19  Reuß  älterer  Linie  390  000  131  949  77  172  03349
20|Reuß  jüngerer  Linie  960  000  260  516  97  466  322  02
21 Schaumburg-Lippe  1  020  000  93  808  00  617  46143
2 Lippe  —-  32519267  —  —
23 Lübeck..  —  15261978  —  —
244  Bremen  —  358  161409  —  —
25  Hamburg  —  991  87348  —  —
26 Esaß-Lothringen  —  4534695  92  —  —
Summe  184  298  529  120  000  O000  00  54  8899412

 

 

 

Anmerkung:

An  Reichskassenscheinen  sind  ausgegeben:
a.  nach  Spalte 6 a.
b.  zur  Erstattung  der  nach
c.  zur  Deckung  der  nach

119  999  930  Mark

70  „
54  120  130  „
174  170  140  Mark.

Spalte  6  b.  auf  die  Reichs-Hauptkafse  angewiesenen  baaren  Zahlungen
Spalte  7  angewiesenen  Vorschüsse  im  Betrage  von  54  120  131,71  Mark

zusammen
        <pb n="115" />
        —   101   —                                                                                                                                            Wesen.

 



die  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen,  vom  30.  April  1874  (Reichs-Gesetzblatt  S.  40).

 

5.

Von  dem

6.

Auf  den  definitiven

sind  angewiesen:

Antheil  (Spalte  3)

 

Landespapiergelde
(Spalte  2)
sind  eingezogen
und  vernichtet

in  Reichskassenscheinen
  auf  die

b.
zur  baaren  Zahlung
auf  die  Reichs-Hauptkasse
  für  Rech- 



7.

Auf  die  nach
Spalte  4  zu  gewährenden
  Vorschüsse

  sind  auf

 

8.

Auf  die  nach
Spalte  7  gewährten

  Vorschüsse

  sind  an

Bemerkungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(auf  Mark  Königlich  preußische  Rechnung  der  Königlich  die  Reichs-Haupt-  die  Reichs-Hauptreduzirt)
  Kontrole  der  Staats.  Preußischen  Kontrole  kasse  angewiesen kasse  zurückgezahlt
.  ,  der  Staatspapiere
papiere  hierselbst  hierselbst

Mark.  Pf.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
61  386  729  00  72145  490  4  71  —  —  —  —
35  805  989  8  14  197  535  1  9514  405  63480  6  782  986  00
35  693  31300  7  479  835  3  0418  808  9831  8  872934  00
10226  228  57  5321.235  10  844269  995|  1  544  501  00
11  048  302  29  4276  680  37014  412  2  136  141  00
7296  000  00  2  495  655  2  29  3200228|47  1  516  900  00
2943  000  00  1  631  985  3  18  874  007|  88  411  600  00
1  767765  9  837  400  147  620  2425  299  474  00
2  386  110  00  283  775  4  50401  553|67  658  378  00
—  —  915  070  4  93  —  —  —  —
2971  080  00  913  120  10  299171  973|14  649  250  00
1  692  300  00  549  980  1  89  761  545|.41  388  892  00
1  423  728  00  415  860  3  88  671  909/41  323  841000
1  773  825  00  510  130  4  20|02  460  401  289  00
2  769  000  00  595275  3000|1449  148100  701  463  00
447084  00  196  605  2  91  166  98406  78  827100
575  289  00  220  985  322  236  20052  117  908  00
615  987  00  164  515  2  32  300  979|79  144  816  00
379251  00  131  950  —  0  23  164  86749  80  276  00
926  193  00  260  515  1  97  443  784/02  217  616  00)
1  016  640  00  93  805  3000  615221|3  288  148  00
—  —  325  190  2  67  —  —  —  —
—  —  152  615  4  78  —  —  —  —
—  —  358  160  1  09  —  —  —  —
—  —  991870  3  48  —  —  —  —
—  —  4  5334  695  0  92  —  —  —  —
183  148  814  oo  119  999  930  7o  „ODl54  120  13171|  25  615  240  0

bestehen:

b.  „  1  185  903   Abschnitten  zu 5 Mark
c.  „  2  095  221

 

#  „  20  Mark

*  -  50  *

 

120  000  000  Mark.

In  Folge  der  auf  die  Vorschüfse  erfolgten  Rückzahlungen  (Spalte  8)  sind  an  Reichskassenscheinen  eingezogen  und  vermichtet
Die  verbliebenen  Reichskafsenscheine  im  Betrage  von


a.  in  4  005  156  Abschnitten  zu  5  Mark

 

 

Uebertrag

174  120  130  Mark.
25  615  240  „

148504  890  Mark

 

20  025  780  Mark
23  718  060  r.
104  761  050  "„

sind  wie  oben  148  504  890  Mark.

17*
        <pb n="116" />
        —  102  —

3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Witten  im  Hauptamtsbezirke  Dortmund  ist  die  Befugniß

beigelegt  worden,  Begleitscheine  1  über  Eisenhalbfabrikate  (sogenannte  Stahlknüppel)  zu  erledigen  und  Begleitscheine
  1  über  Drahtfabrikate  auszufertigen.

 

4.  Marine  und  Schiffahrt.

Der  I.  Nachtrag  zu  der  den  Anhang  zum  internationalen  Signalbuche  bildenden  „Amtlichen  Liste  der

Schiffe  der  deutschen  Kriegs=  und  Handels-Marine  mit  ihren  Unterscheidungssignalen  vom  Jahre  1883“   ist
erschienen.

Berlin,  den  16.  April  1883.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

 

5.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs

den  bisherigen  Vize-Konsul  bei  dem  Konsulate  in  Kopenhagen,  Hermann  Martens,  zum
Konsul  in  Cairo

und

an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  aus  dem  Reichsdienste  entlassenen  Konsuls  Königsdoerfer  den

Kaufmann  Rudolf  Schmidt  zum  Konsul  in  Monrovia  für  die  Republik  Liberia
zu  ernennen  geruht.

 

Den  Kaiserlichen  Konsul  von  Krencki  in  Bangkok  ist  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870,  §.  1,
in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt
  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  deutschen  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen,
  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

 

6.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
  des  Ansgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.    3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.  Johann  Kubenik  (aliaslgeboren  1862  zu  Papranow,  schwerer  Diebstahl  (1  JahrsKöniglich  preußische  Resg.  Februar

Miserik),  Drahtbinder,  Stuhlrichteramt  Waag=  Zuchthaus  laut  Erkenntniß  gierung  zu  Oppeln,  d.  J.

Bistritz,  Ungarn,  und  davom

  10.  März  1882),
selbst  ortsangehörig,
        <pb n="117" />
        —   103  —

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
    Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.    3.  4.  5.  6.

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  Michael  Fritsch,  Tisch-geboren  am  29.  Juni  1863  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re.]/31.  März  d.  J.

10.
11.
12.

13.

14.

16.

16.

lergeselle,

Gezel  Karger,  Schnei—
dergeselle,

Anton  Lindner,  Müllergeselle,


Eugen  Jezierski,
Oekonom,
Anton  Barth,
mann,

A  Die  Tuchmachergesellen:

a)  Alois  Waschke,
b)  Albert  Waschke
und

e)  die  Arbeiterin  Marie
Buckelt,

Franz  Lux,  Jäger,

Karl  Kaselofsky  (Kaselowsky),
  Schmiedegeselle,

Karl  Albert  Svensson,
Bäcker,

Friedrich  Hapke,  Stellmachergeselle,


Josef  Klement,  Holzdreher,


Johann  Stranzinger,
Müller,

Franz  Lazansky,  Gärtnergeselle,


Adam  Hüller,  Weber,

Nathan  Ebstein,  Buchbinder,


 

Bergzu

  Linz,  Oesterreich,  ebendaselbst
  ortsangehörig,
geboren  am  13.  Mai  1861
zu  Blazowy,  Kreis  Rzeszow,
Galizien,  ebendaselbst  ortsangehörig,


geboren  am  2.  Februar  1856
zu  Katharinaberg  bei  Brüx,
Böhmen,  ebendaselbst  ortsangehörig,


24  Jahre,  aus  Osiek,  Galizien,


geboren  am  1.  September
1838  zu  Pilsdorf,  Kreis
Gitschin,  Böhmen,

zu  a.  geboren  1858,
zu  b.  geboren  am  6.  November
  1853,
beide  in  Jägerndorf,  Oesterreichisch
  Schlesien,  ebendaselbst
  ortsangehörig,
zu  c.  geboren  1845  in  Kohlbach
  bei  Jägerndorf,  ebendaselbst
  ortsangehörig,
geboren  am  1.  Dezember  1820
zu  Zottig,  Bezirk  Hotzenplotz,
Oesterreichisch-Schlesien,  ebendaselbst
  ortsangehörig.
geboren  am  5.  April  1841  zu
Warschau,  Russisch-Polen,

geboren  am  1.  Januar  1859
zu  Gothenburg,  Schweden,
geboren  am  8.  Oktober  1854
zu  Krobie,  Russisch-Polen,
24  Jahre,  aus  Sandau,  Böhmen,
  ortsangehörig  in  Lauterbach,

  Böhmen,

geboren  am  27.  Februar  1848
in  Ried,  Bezirk  Ried,  Ober-Oesterreich,
  ebendaselbst  ortsangehörig,


geboren  1852  zu  Schüttenhofen,
  Bezirk  Schüttenhofen
in  Böhmen,

geboren  am  9.  November
1847  in  Seeberg  bei  Eger,
Böhmen,  ebendaselbst  ortsangehörig,


geboren  am  15.  März  1863,
aus  Tauroggen,  Gouverne--ment
  Kowno,  Rußland,

 

Landstreichen,

desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

Landstreichen,

Landstreichen,  Betteln  und
Diebstahl,

Betteln  im  wiederholten
Rückfall,

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,

Landstreichen  und  Führen
gefälschter  Legitimationspapiere,


Landstreichen,  Betteln  und

Gebrauch  eines  falschen  Legitimationspapieres,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

 

gierungs-Präsident  zu
Potsdam,
derselbe,

derselbe,

Königlich  preußische  Regierung

  zu  Posen,

Königlich  preußischer  Regierungs

  Präsident  zu
Breslau,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Oppeln,

derselbe,

Königlich  preußischer  Regierungs
  Präsident  zu
Magdeburg,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,
Königlich  preußische  Landdrostei

  zu  Stade,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,

Stadtmagistrat  Passau,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Griesbach,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  Zwickau,

Großherzoglich  mecklen.
burgisches  Ministerium

 

des  Innern  zu  Schwerin,

desgleichen.
desgleichen.

2.  April  d.  J.
21.  März  d.  J.

24.  März  d.  J.

5.  Januar
d.  J.
9.  März  d.  J.

20.  März  d.  J.
12.  März  d.  J.
4.  April  d.  J.

10.  März  d.  J.

17.  März  d.  J.

12.  März  d.  J.

13.  März  d.  J.
        <pb n="118" />
        —   104   —

 

 

 

 

Laufende Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum

    Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.

  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

—

1.  2.  3.  4.  5.  6.

17.  Johann  Josef  Hoff-geboren  am  11.  August  1844  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-26.  März  d.  J.
mann,  Schreiner,  zu  Aspelt,  Luxemburg,  dent  zu  Metz,

18.  Louis  Christoph  Brunet,geboren  am  4.  Dezember  1852  Landstreichen,  derselbe,  2.  April  d.  J.
Arbeiter,  zu  Avize,  Frankreich,

19.  Jakob  Baier,  Maurer-32  Jahre,  aus  Tschermna,  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  desgleichen.
gehülfe,  Böhmen,  «

 

 

 

 

 

Die  durch  Beschluß  des  Königlich  preußischen  Regierungs-Präsidenten  zu  Breslau  vom  11.  Januar  d.  J.  verfügte
Ausweisung  des  Schmiedegesellen  Karl  Wolff  aus  dem  Reichsgebiet  (Central-Blatt  von  1883  S.  18  Z.  5)  ist,  nachdem  sich
herausgestellt  hat,  daß  Wolff  nicht  russicher,  sondern  preußischer  Staatsangehöriger  ist,  zurückgenommen  worden.

Der  durch

S.  742  Z.  2)  Ausgewiesene  heißt  nicht  Kineller,  sondern  Kindler.

 

Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Breslau  vom  18.  November  1879  (Central-Blatt  von  1879

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="119" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

Nr.  17.

 

Berlin,  Freitag,  den  27.  April  1883.

 

 

            

 

 

 

Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Befugniß  einer  Steuer-  Jahre  1882  ausgefertigten  Schiffs-Meßbriefe;  —  Bestimstelle . . . 
  Seite  105  mungen  über  die  Anerkennung  der  in  italienischen  Schiffs-2.
  Militär-Wesen:  Verzeichniß  der  höheren  Lehranstalten,  papieren  enthaltenen  Vermessungsangaben  in  deutschen
welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissen-  Häfen. . . .  123
schaftliche  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen  5.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Exequatur=  Erthei-Militärdienst
  berechtigt  sind;  —  desgl.  der  provisorisch,  lungen  ..  127
berechtigten  Anstallen  6.  Maaß=  und  Gewichts-  Wesen:  Vorschriften  über  Aichingen
3.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  des  Reichs-  und  Stempelung  von  selbstthätigen  Registrir-Waagen  128
vom  1.  April  1882  bis  Ende  März  1888  122  7.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
4.  Marine  und  Schiffahrt:  Uebersicht  über  die  Zahl  der  im  Reichsgebiete.  131

 

 

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Des  Königlich  preußische  Hauptsteueramt  zu  Coblenz  ist  zur  Abstempelung  mit  Stempelmarken  versehener
Formulare  zu  Schlußnoten  etc.  (Ziffer  4  des  Tarifs  zum  Gesetz  vom  1.  Juli  1881,  betreffend  die  Erhebung
von  Reichsstempelabgaben  —  R.-G.-Bl.  S.  185  —)  in  Mengen  von  weniger  als  20  Stück  ermächtigt

worden.

 

22.  Militär-Wesen.

 

Bekanntmachung

eines  Verzeichnisses  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

Es  wird  hierunter  ein  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  welche
sich  zur  Zeit  in  Gemäßheit  des  §.  90  Th.  I.  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  im  Besitze  der  —
Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst  befinden.
18
        <pb n="120" />
        —   106  —

Verzeichniß
der  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaft—
liche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.
A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.
a.  Gymnasien.

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Ostpreußen.

1.  Das  Gymnasium  zu  Allenstein,
2.=  -  -Bartenstein,
3.  -  -Braunsberg,
4.  -  -  -Gumbinnen,
5.  -  -  -Hohenstein,
6.  -  -Insterburg  (verbunden  mit
.dem  Real-Gymnasium  das.),
7.  Altstädtische  Gymnasium  zu  Königsberg
i.  Ostpr.,
8..Friedrichs-Kollegium  daselbst,
9.  =  Kneiphöfische  Gymnasium  daselbst,
10.  =  Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
11..=  Gymnasium  zu  Lyck,
12.  =  -  =  Memel,
13.  =  -  -Rastenburg,
14.  —-  -  :  Rössel,
15.  -  Tilsit.
Provinz  Westpreußen.
16.  Das  Gymnasium  zu  Conitz,
17.  =  -  Culm,
18.  -=  Königliche  Gymnasium  zu  Danzig,
19.  =  Städtische  Gymnasium  daselbst,
20.  =  Guymnasium  zu  Deutsch-Krone,
21.  -  -  Elbing,
22.  6  - -  Graudenz,
23.  -  :  Marienburg,
24.  =  Marienwerder,
25.=  Neustadt  i.  Westpr.,
—  -  -Strasburg  i.  Westpr.,
27.  -  -  -Thorn  (verbunden  mit  dem
Real-Gymnasium  das.).
Provinz  Brandenburg.
28.  Das  Askanische  Gymnasium  zu  Berlin,
29.  =  Französische  Gymnasium  daselbst,
30.  =  Friedrichs-Gymnasium  daselbst,
31.  -Friedrichs-Werder'sche  Gymnasium  daselbst,
32.  -Friedrich-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,

 

 

33.  das  Humboldts-Gymnasium  daselbst,
34.  .-Joachimsthal'sche  Gymnasium  daselbst,
35.  =  Gymnasium  zum  grauen  Kloster  daselbst,
36.  -Köllnische  Gymnasium  daselbst,
37.  =  Königstädtische  Gymnasium  daselbst,
38.  -Leibniz-Gymnasium  daselbst,
39.  .=  Luisenstädtische  Gymnasium  daselbst,
40.  =  Sophien-Gymnasium  daselbst,
41.  -Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
42.  -.Gymnasium  zu  Brandenburg,
43.  die  Ritter-Akademie  daselbst,
44.  das  Gymnasium  zu  Charlottenburg,
45.  =  -  --Eberswalde,
46.  -  -Frankfurt  a.  d.  Oder,
47.  —  - -   Freienwalde  a.  d.  Oder,
48.  -  -Friedeberg  i.  d.  Neumark,
49.  -  Fürstenwalde,
50.  =  :  Guben  (verbunden  mit  dem
Real-Gymnasium  das.),
51.  —  Königsberg  i.  d.  Neumark,
52.  =  -  :  Kottbus  (verbunden  mit  dem
Real-Progymnasium  das.),
53.  =  -  -  Küstrin,
54.  -   -   :  Landsberg  a.  d.  Warthe
(verbunden  mit  dem  Real-Gymnasium  das.),
55.  das  Gymnasium  zu  Luckau,
56.  - -   *  Neu-Ruppin,
57.  =  -  :  Potsdam,
58.  —  -  Prenzlau  (verbunden  mit
dem  Real-Gymnasium  das.),
59.  —  -  -Sorau,
60.  =  -  -Spandau,
61.  —  -  :  Wittstock,
62.  =  Pädagogium  =  Züllichau.
Provinz  Pommern.
63.  Das  Gymnasium  zu  Anklam,
64.  =  -  Belgard,
65.  -  -Cöslin,
66.  —-  Colberg  (verbunden  mit  dem
Real--Gymnasium  das.),
*)  67.  ]  -  -Demmin,

*)Die  Gymnasien  und  Progymnasien  an  Orten,  an  welchen  eine  zur  Ertheilung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse
für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigte  Realschule  bezw.  höhere  Bürgerschule  mit  obligatorischem  Unterricht  im  Latein
nicht  sich  befindet,  sind  befugt,  derartige  Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von  der  Theilnahme  am  Unterricht  in  der  griechischen
        <pb n="121" />
        68.  das  Gymnasium  zu  Dramburg,

69.
70.

72.
73.
74.
75.
76.
77.
78.

110.

2

11  §  W  Uu  *rl*7  M  M

M

E

#  u  v  L  u  W  N  N  M

*rl  Uu

l  #

N  M  W  M  V#  ##

V#  U  L  M

-  Greiffenberg,

:  Greifswald(verbunden  mit
dem  Real-  Gymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Neustettin,

Pädagogium  zu  Putbus,
Gymnasium  zu  Pnyritz,

Stargard  i.  Pomm.,
König--  Wilhelms-=  Gymnasium  zu  Stettin,
Marienstifts-Gymnasium  daselbst,
Stadt-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Stolp  (verbunden  mit  dem
Real-Progymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Stralsund,
Treptow  a.  d.  Rega.

Provinz  Posen.

-    -81.

  Das  Gymnasium  zu  Bromberg,

Gnesen,
Inowrazlaw,
Krotoschin,
Lissa,
Meseritz,
Nakel,
Ostrowo,
Friedrich-  Wilhelms-  Gymnasium  zu  Posen,
Marien-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Rogasen,

- -   Schneidemühl,
Schrimm,
Wongrowitz.

Provinz  Schlesien.

-

—
—

VW  M  VW

  II  II  II

II  II  II

2

I

II

-

II  II

2

.  Das  Gymnasium  zu  Beuthen  i.  O.-Schl.,

Elisabeth-Gymnasium  zu  Breslau,
Friedrichs-Gymnasium  daselbst,
Johannes-Gymnasium  daselbst,
Magdalenen-Gymnasium  daselbst,
Matthias-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Brieg,
Bunzlau,
Glatz,
Gleiwitz,
evangelische  Gymnasium  zu  Glogau,
katholische  Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Görlitz,

-   - Groß-Strehlitz,
-  Hirschberg,

-Jauer,

II

2

—
-

II  II

II  II

 

 

111.  das  Gymnasium  zu  Kattowitz,

112.
113.
114.

115.
116.
117.

118.
119.
120.
121.
122.
123.
124.
125.
126.
127.
128.
129.
130.

131.
132.
133.

134.
135.
136.

137.
138.

139.

140.
141.

142.

143.
144.
145.

146.
147.
148.
149.
150.
151.
152.
153.

II  IIII

2

K

=  Königshütte,
-   -  Kreuzburg,
:  Lauban,

*  Leobschütz,

II

die  Ritter-Akademie  zu  Liegnitz,
das  Städtische  Gymnasium  daselbst,

-

V    U  E  V  II  II  II  II  II  II  II

Gymnasium  zu  Neisse,
Neustadt  i.  O.-Schl.,
Oels,

Ohlau,
Oppeln,
Patschkau,
Pleß,
Ratibor,
Sagan,
Schweidnitz,
Strehlen,
Waldenburg,
Wohlau.

Provinz  Sachsen.

=  x

II

II  II  II  II  M  II  II  II  II  II  II

II  II  II  II  II  II  II  II  II  II

Das  Gymnasium  zu  Burg,

II  II

2

-Eisleben,
-Erfurt,
Halberstadt,

U  I#  ##

die  Lateinische  Schale  zu  Halle  a.  d.  Saale,
das  Städtische  Gymnasium  daselbst,

—“

Gymnasium  zu  Heiligenstadt,

Pädagogium  des  Klosters  Unserer  Lieben
Frauen  zu  Magdeburg,

Dom-Gymnasium  daselbst,

-  zu  Merseburg,
Gymnasium  zu  Mühlhausen  i.  Thür.  (verbunden
  mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst),


Dom-Gymnasium  zu  Naumburga.  d.  Saale,
Gymnasium  zu  Nordhausen  a.  Harz,

die  Landesschule  Pforta,
das  Gymnasium  zu  Quedlinburg,
die  Klosterschule  zu  Roßleben,

das  Gymnasium  zu

—

—

Salzwedel,
Sangerhausen,

*  Schleusingen,
Seehausen  i.  d.  Altmark,
*  Stendal,

Torgau,

:  Wernigerode,

M  #
V  I

II  II  II

Sprache  dispensirten  Schülern  zu  ertheilen,  insefern  letztere  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterricht  regelmäßig

theilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem

esuche  der  Sekunda  auf  Grund  einer  besonderen  Prüfung  ein  Zeugniß  des  Lehrerkollegiums

  über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

Zur  Zeit  sind  dies  die  in  dem  Verzeichniß  mit  einem  bezeichneten  Gymnasien  und  Progymnasien  (A.  a  und  B.  a).

18*
        <pb n="122" />
        —   108   —                                                                                                                                               154.  das  Gymnasium  zu  Wittenberg,
155.  —  -  -Zeitz.

Provinz  Schleswig-Holstein.

156.  Das  Gymnasium  zu  Altona,
157.  —  -  Flensburg  (verbunden
mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),

*  158.  „„  Gymnasium  zu  Glückstadt,
159.  Hadersleben  (verbunden
mit  dem  Real-  .Progymnasium  daselbst),
160.  =  Gymnasium  zu  Husum  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbst),
161.  Gymnasium  zu  Kiel,
*162.  -  -  Meldorf,
*163.  —  -  :  Rlön,
164.  -  Ratzeburg,
165.  -  -Rendsburg  (verbunden
mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),
166.  Gymnasium  zu  Schleswig  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbst),
167.  =  Gymnasium  zu  Wandsbeck  (verbunden
mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst).
Provinz  Hannover.
168.  Das  Gymnasium  zu  Aurich,
169.  —-  Celle,
*170.  =  -  -Clausthal,
171.  —  -Enden  (verbunden  mit
dem  Real-Proahnicsium  daselbst),
172.  ---  Gymnasium  zu  Göttingen  (verbunden
mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),
173.  =  =  Gymnasium  zu  Hameln  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbst),
174.  .=  Lyzeum  I.  zu  Hannover,
175.=  -  II.  daselbst,
176.  =  Kaiser-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
177.  -Gymnasium  Andreanum  zu  Hildesheim
(verbunden  mit  dem  Real-Gymnasium
daselbst),
178..-Gymnasium  Josephinum  daselbst  (verbunden
  mit  dem  Real-Progymnasium
daselbst),
179.  die  Klosterschule  zu  Ilfeld,
180.  das  Gymnasium  zu  Leer  (verbunden  mit  dem
Real-Gymnasium  daselbst),
*181.  Gymnasium  zu  Lingen,
182.  =  :  Lüneburg  (verbunden  mit
dem  Real-  Gymnasium  daselbst),
183..=  Gymnasium  zu  Meppen,
184.  =  -  -Norden,
185.  —  -  Carolinum  zu  Osnabrück,
186.  --  Raths-Gymnasium  daselbst,

108

 

187.  das  Gymnasium  zu  Stade  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Verden.

Provinz  Westfalen.
189.  Das  Gymnasium  zu  Arnsberg,

*188.  —

 

190.  —  -  =  Attendorn,
191.  Bielefeld  (verbunden  mit
dem  Real-  .Gymnasium  daselbst),
192.  .=  Gymnasium  zu  Bochum,
193.=  -  -Brilon,
194.  -  *  Burgsteinfurt  (verbunden
  mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),
195.  =  Gymnasium  zu  Coesfeld,
196.  -  -Dortmund,
197.  —  Gütersloh,
198.  Hamm  (verbunden  mit
dem  Real-  Progymnastum  daselbst),
*199.  [.  Gymnasium  zu  Herford,
200.  =  -  Hörter,
201.  =  :  Minden  (verbunden  mit
dem  Real-  Gymnasium  daselbst),
202.  Gymnasium  zu  Münster,
203.  -  =  Paderborn,
204.  - -   Recklinghausen,
205.  -  Rheine,
*206.  -  Seest,
207.  -  -Warburg,
208.  -  -Warendorf.
Provinz  Hessen-Nassau.
209.  Das  Gymnasium  zu  Cassel,
210.   -  Dillenburg,
211.  Frankfurt  a.  Main,
212.=  -  Fulda,
213.  -  =  Hadamar,
214.  OD  =  Hanau,
215.  =  Hersfeld  (verbunden  mit
dem  Real-  Progymnasium  daselbst),
216..  Gymnasium  zu  Marburg,
217.  —  -  -Montabaur,
218.  —  OD  :  Rinteln,
219.=  OD  Weilburg,
220.=  -  -Wiesbaden.
Rheinprovinz.
221.  Das  Gymnasium  zu  Aachen,
222.  =  Barmen,
223.  die  Ritter-Akademi  zu  Bedburg,
224.  das  Gymnasium  zu  Bonn,
225.  —  -Cleve,
226.  —  -Coblenz,
227.  =  -  an  der  Apostelkirche  zu  Cöln,
        <pb n="123" />
        —   109   —                                                                                                                                                228.  das  Friedrich-Wilhelms-Gymnasium  daselbst

229.
230.
231.
232.
233.
234.—
235.
236.
237.

238.
239.
240.
241.
242.
*243.
244.

245.
246.
247.

248.

249.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 

n-  -  GMG  F  K  „½  nK

aun  u  V  V  U#

V#

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V#  WM

E

(verbunden  mit  dem  Königlichen  Real-Gymnasium
  daselbst),
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  an  Marzellen  daselbst,

OD  zu  Düren,

:  Düsseldorf,

Duisburg,
Elberfeld,
Emmerich,
Essen,
:  M.-Gladbach  (verbunden
mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Kempen,

-  -Krefeld,
Kreuznach,
Moers,
Münstereifel,
Neuß,
-Neuwied  (verbunden  mit
dem  Real-  -Progymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Saarbrücken,

-  -Trier,

-  =  Wesel  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Wetzlar.

Ann  ½  n
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u  „  „  Un

an  nm  ½m

Hohenzollern'sche  Lande.

Das  Gymnasium  zu  Hedingen.

II.  Königreich  Bayern.

Das  Gymnasium  zu  Amberg,

2

M  VN  #  #  V  V##

M  WM

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M  u#  U

MAM  M  M  II  U

—
2  2

Ansbach,

-  Aschaffenburg,
Et.  Anna-Gymnasium  zu  Augsburg,
Gymnasium  zu  St.  Stephan  daselbst,
Bamberg,
Bayreuth,
Burghausen,
Dillingen,
Eichstätt,
Erlangen,
Freising,
Hof,
Kaiserslautern,
Kempten,
Landau,
Landshut,
Metten,
Ludwigs-  Gymnasium  zu  München,
Maximilians-Gymnasium  daselbst,
Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Münnerstadt,

V#  #  I

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nnunvunuu

uUnn
nun

K

I

109

 

—

Neuburg  a.  d.  Donau,
Neustadt  a.  d.  Haardt,
Nürnberg,

Passau,

Regensburg,

daselbst,

Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

Würzburg,
Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.

Das  Gymnasium  zu  Bautzen,
-  *  Chemnitz,
die  Kreuzschule  zu  Dresden,
das  Vitzthum'sche  Gymnasium  daselbst,
-  Gymnasium  zu  Dresden-Neustadt,
Freiberg,
die  Fürsten-  und  Landesschule  zu  Grimma,
das  Gymnasium  zu  Leipzig,
die  Nikolaischule  daselbst,
=  Thomasschule  daselbst,

.  das  Gymnasium  zu

“

uumnm  ½

Alte
Neue

II  II  II  II  II  II  II  II  II  II
II  II  II  I

II  II  II  II  II

II  II  II  II  II

.-Fürsten-undLandesschulezuMeißen,
.  das  Gymnasium  zu  Plauen,

Wurzen,
Zittau,

Zwickau.
IV.  Königreich  Württemberg.

##  VW  N
u  WM

—

Das  evangelisch-theologische  Seminar  zu  Blaubeuren,



:  Gymnasium  zu  Ehingen,

-  -  -Ellwangen,

-  -  -  Hall,

-  -  -Heilbronn,

evangelisch-theologische  Seminar  zu  Maulbronn,


-Ghyuymnasium  zu  Ravensburg,

-  -  Rottweil,

II

evangelische  theologis  che  Seminar  zu  Schönthal,


Eberhard-Ludwigs-Gymnasium  zu  Stuttgart,


Karls-Gymnasium  daselbst,

Gymnasium  zu  Kübingen,

eangelischetheologische  Seminar  zu  Urach.
V.  Großherzogthum  Baden.

„miuondm  n„

.  Das  Gymnasium  zu  Baden,

Bruchsal,
-  Freiburg,

7

5  7
        <pb n="124" />
        —   110   —                                                                                                                                             4.  das  Gymnasium  zu  Heidelberg,
5.  —  -  Karlsruhe,
6.  4  -  -Konstanz,
7.  =  -  Lahr,
8.  =  -  -Mannheim,
9.  -  -Offenburg,
10.  =  -  :  Pforzheim,
11.  —  -  Rastatt,
12.  -  -Wertheim.
VI.  Großherzogthum  Hessen.
1.  Das  Gymnasium  zu  Bensheim,
2.  -  -Büdingen,
3.  —  -  -Darmstadt,
4.  -  Gießen,
5.=  -  (Fridericianum)  zu  Laubach,
6.  4  -  zu  Mainz,
7.  —  -  -Worms.
VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

1.  Die  Domschule  zu  Güstrow,
2.  das  Friedrich-Franz-Gymnasium  zu  Parchim,
3..=  Gymnasium  zu  Rostock,
4.  „  -  Fridericianum  zu  Schwerin,
5.  -  -  zu  Waren,
6.  die  große  Stadtschule  zu  Wismar.

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.

1.  Das  Gymnasium  zu  Eisenach,

2.  -  -Jena,

3.  —  -  -Weimar.

IX.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.

1.  Das  Gymnasium  zu  Friedland,
*2.  -  -  -Neubrandenburg,

3.  —  -  -Neustrelitz.

X.  Großherzogthum  Oldenburg.
1.  Das  Gymnasium  zu  Birkenfeld,
2

=  Eutin,
*3.  Marien-Gymnasium  zu  Jever,
4.=  Gymnasium  zu  Oldenburg,
5.  =  Vechta.

XI.  Herzogthum  Braunschweig.

Das  Gymnasium  zu  Blankenburg,
IGesammt-Gymnasium  zu  Braunschweig,
=  Gymnasium  zu  Helmstedt,

Holzminden,

Wolfenbüttel.

1 2 3 4 5 6

M  K

110

 

XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
1.  Das  Gymnasium  Georgianum  zu  Hildburghausen,


2.  -  Bernhardinum  zu  Meiningen.

XIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
1.  Das  Friedrichs-Gymnasium  zu  Altenburg,
2.=  Christianeum  zu  Eisenberg.

XIV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
1.  Das  Gymnasium  Casimirianum  zu  Coburg,
2.  -  -  Ernestinum  zu  Gotha.

XV.  Herzogthum  Anhalt.
1.  Das  Gymnasium  (Karls-Gymnasium)  zu

Bernburg,

2.  "7  (Ludwigs-Gymnasium)  zu
Cöthen,

3.  —  OD  zu  Dessau,

4.  -  (Francisceum)  zu  Zerbst.

XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.


1.  Das  Gymnasium  zu  Arnstadt,

2.=  Sondershausen.

XVII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Das  Gymnasium  zu  Rudolstadt.

XVIII.  Fürstenthum  Waldeck.
Das  Gymnasium  zu  Corbach.

XIX.  Fürstenthum  Reuß  ältere  Linie.
Das  Gymnasium  zu  Greiz.

XX.  Fürstenthum  Reuß  jüngere  Linie.

1.  Das  Gymnasium  zu  Gera,
*2.  Schleiz.

XXI.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.

Das  Gymnasium  Adolphinum  zu  Bückeburg  (verbunden
  mit  der  höheren  Bürgerschule  daselbst).

—’
2  -

XXII.  Fürstenthum  Lippe.
1.  Das  Gymnasium  Leopoldinum  zu  Detmold,
2.  -  -  zu  Lemgo.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Das  Catharineum  zu  Lübeck.
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        —   111   —                                                                                                                                                 XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Das  Gymnasium  zu  Bremen.

XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Die  Gelehrtenschule  des  Johanneums  zu  Hamburg.

—

ll-AS5



XXVI.  Elsaß-Lothringen.

.  Das  Gymnasium  zu  Buchsweiler,

die  Gymnasialklassen  des  Lyzeums  zu  Colmar,
das  Gymnasium  zu  Hagenau,



 

—

4.
5.
*6.
7.
*8.
9.  die  Gymnasialklassen
10.

11.
12.

die  Gymnasialklassen  des  Lyzeums  zu  Metz,
das  bischöfliche  Gymnasium  (Knabenseminar)
zu  Montigny  bei  Metz,
Gymnasium  zu  Mülhausen  i.  Els.,

-  -Saarburg,
-Saargemünd,
des  Lyzeums  zu  Straß--



burg  i.  Els.,
das  Protestantische  Gymnasium  daselbst,
.=  Gymnasium  zu  Weißenburg,
-  Zabern.

-  -

b.  Real-Gymnasien.

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Ostpreußen.
Das  Real-Gymnasium  zu  Insterburg  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
die  Burgschule  zu  Königsberg  i.  Ostpr.,
das  Städtische  Real-Gymnasium  daselbst,
-  Real  Gymnasium  zu  Tilsit,
-  Wehlau.

Provinz  Westpreußen.

.  Die  Johannisschule  zu  Danzig,

:  Petrischule  daselbst,

das  Real-  Gymnasium  zu  Elbing,

-  -Thorn  (verbunden  mit
dem  Gymnasium  daselbst).

Provinz  Brandenburg.

10.  Die  Andreasschule  zu  Berlin,

11.  das  Dorotheenstädtische  Real-Gymnasium  das.,

12.  -Falk-Real-Gymnasium  daselbst,

13.  -Friedrichs-Real-Gymnasium  daselbst,

14.  -Königliche  Real-Gymnasium  daselbst,

15.  -Königstädtische  Real-Gymnasium  daselbst,

16.  -=  Luisenstädtische  Real-Gymnasium  daselbst,

17.  -=  Sophien-Real-Gymnasium  daselbst,

18.  Real-Gymnasium  zu  Brandenburg,

19.  -  Frankfurt  a.  d.  Oder,

20.  -  -  -Guben(verbunden  mit
dem  Gymnasium
daselbst),

21.  -  :  Landsberg  an  der
Warthe  (verbunden
mit  dem  Gymnasium
  daselbst),

22.  -  -Perleberg,

23.  -  -  -  :=  Potsdam,

24.  -  -Prenzlau  (verbunden

mit  dem  Gymnasium
  daselbst).

 

Provinz  Pommern.

25.  Das  Real-Gymnasium  zu  Colberg  (verbunden
mit  dem  Gymna-=sium
  daselbst),

26.  Greifswald  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium
  daselbst),

27.  die  Friedrich-Wilhelmsschule  zu  Stettin,

28.  das  Städtische  Real-Gymnasium  daselbst,

29.  Real-Gymnasium  zu  Stralsund.

Provinz  Posen.

30.  Das  Real-Gymnasium  zu  Bromberg,

31.  4  -  -Fraustadt,

32.  -2  -  :  Posen,

33#.  =  -  :  Rawitsch.

Provinz  Schlesien.

34.  Das  Real-Gymnasium  zum  h.  Geist  zu  Breslau,

35.  =  -  -  am  Zwinger  daselbst,

36.  —  -  zu  Görlitz,

37.  =  Grünberg,

38.  -  -  *  Landeshut,

39.  OD  -  Neisse,

40.=  -  Reichenbach,

41.  OD  OD  Sprottau,

42.  =  -  -  -Tarnomitz.

Provinz  Sachsen.

43.  Das  Real-Gymnasium  zu  Aschersleben,

44.  =  -  -  -Erfurt,

45.  -  -  -  :  Halberstadt,

46.  -  -Halle  a.  d.  Saale,

47.  -  -  -  !  Magdeburg,

48.  -  -  -Nordhausen  a.  Harz.

Provinz  Schleswig-Holstein.
49.  Das  Real-Gymnasium  zu  Altona  (verbunden

mit  der  Realschule  daselbst),
        <pb n="126" />
        —   112   —                                                                                                                                               50.  das  Real-Gymnasium  zu  Flensburg  (verbunden

51.

59.

60.

61.
63.

64.

74.
75.
76.

VL

mit  dem  Gymnasium
  daselbst),
-  -Rendsburg  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst).

Provinz  Hannover.

Das  Real-  Gymnasium  zu  Celle,

#  VWM  U

V#

V

Fn  Uu

:  Göttingen  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium
  daselbst),

-  -Goslar,
-  -  Hannover,

Leibniz-  Real-  .Gymnasium  daselbst,

Real-Gymnasium  zu  Harburg,

Hildesheim  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium
  Andreanum
daselbst),

Leer  (verbunden  mit
dem  ([Gymnasium
daselbst),

:  Lüneburg  (verbunden
mit  dem  Gymnasium
  daselbst),
Osnabrück,

Osterode,

Quakenbrück.

Provinz  Westfalen.

2  2

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U  ##n

Das  Real-Gymnasium  zu  Bielefeld  (verbunden

M

M  WM  V  l  Ul

W  B  U

mit  dem  Gymna-=sium
  daselbst),
Burgsteinfurt  (verbunden
  mit  dem
Gymnasium  daselbst),

Dortmund,

Hagen,

Iserlohn,
Lippstadt,

Minden  (verbunden
mit  dem  Gymnasium
  daselbst),
Münster,

Siegen,

Witten.

Provinz  Hessen-Nassau.

I
II

nun  Un

II  II  II  II  II
II  II  II  II  II

II  IIII
II  IIII

II  II  II

Das  Real-Gymnasium  zu  Cassel,

—
-

die  Musterschule  zu  Frankfurt  a.  Main,
Wöhlerschule  daselbst,

77.  das  Real-Gymnasium  zu  Wiesbaden.

112

 

Rheinprovinz.

78.  Das  Real=  Gymnasium  zu  Aachen,

79.  =  Barmen,
80.=  Königliche  Real-Gymnasium  zu  Cöln  (verbunden
  mit  dem  Friedrich  -Wilhelms-Gymnasium
  daselbst),
81.  .Städtische  Real-Gymnasium  daselbst,
82.  .=  Real-Gymnasium  zu  Düsseldorf,
2  OD  :  Dutisburg,
84  .  OD  Elberfeld,
85.  OD  Krefeld,
86.  O  Mülheim  a.  Rhein,
87.  OD  Mülheim  a.  d.  Ruhr,
88.  O  Ruhrort,
89.  O  Trier.
II.  Königreich  Bayern.
1.  Das  Real--Gymnasium  zu  Augsburg,
2.  -  -  :  München,
3.  -  -Nürnberg,
4.  -  -  -  Speyer,
5.  —-  O  -  -Würzburg.
III.  Königreich  Sachsen.
1.  Die  Realschule  zu  Annaberg,
2.  —-  -  =  Borna,
3.  —-  -  --Chemnitz,
4.  -  -  -Döbeln  (verbunden  mit  der
Landwirthschaftsschule  daselbst),
5.  =  Annen-Realschule  zu  Dresden,
6.  -Neustädter  Realschule  daselbst,
7.  =  Raalschule  zu  Freiberg,
8.  -  Leipzig,
9.  —-  -  :  Plauen,
10.  =  -  -Zittau,
11.  —  -  Zwickau.
IV.  Königreich  Württemberg.
1.  Das  Real-Gymnasium  zu  Stuttgart,
2.  -  -  -Ulm.
V.  Großherzogthum  Baden.
J.  Das  Real-Gymnasium  zu  Karlsruhe,
2.  -Mannheim.
VI.  Großherzogthum  Hessen.
1.  Die  Realschule  J.  Ordnung  zu  Darmstadt
(verbunden  mit  der  Realschule
II.  Ordnung  daselbst),
2.  —  -  l  Ordnung  zu  Gießen  (desgl.),
3.  —  -  -  Mainz  (desgl.),
4.  --  -  -  -  -Offenbach(dgl.  ).
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        —   113   —                                                                                                                                           VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

1.  Die  Realschule  zu  Bützow,

162.  "  -  -Gttstrow,
3.  -  -  :  Ludwigslust,
4.  --  -  -Malchin,
5.  „C  -  :  Rostock,
6.  -  -  -Schwerin.

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
1.  Das  Real-Gymnasium  zu  Eisenach,

2.  die  Realschule  zu  Weimar.
IX.  Herzogthum  Braunschweig.
Das  Real-Gymnasium  zu  Braunschweig.

X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
1.  Das  Real-Gymnasium  zu  Meiningen,
2.  Saalfeld.
XI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Gotha.

XII.  Herzogthum  Anhalt.
Das  Real-Gymnasium  zu  Bernburg.

113

 

 

XIII.  Fürstenthum  Reuß  jüngere  Linie.
Das  Real-Gymnasium  zu  Gera.

XIV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Das  Real-Gymnasium  des  Catharineums  zu  Lübeck.

XV.  Freie  Hansestadt  Bremen.

1.  Die  Handelsschule  (Real-Gymnasium)
Bremen,

2.  =  Realschule  zu  Bremerhaven,

3.  das  Real-Gymnasium  zu  Vegesack.

zu

XVI.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Die  Realschule  des  Johanneums  zu  Hamburg.

XVII.  Elsaß-Lothringen.

1.  Das  Real-Gymnasium  zu  Gebweiler,

2.=  -  -  :  Metz  (verbunden  mit
dem  Lyzeum  daselbst),

3.  -  -  -  -Schlettstadt,

4.  -

-  Straßburg  i.  Els.
(verbunden  mit  dem  Lyzeum  daselbst).

c.  Ober-Kealschulen.

I.  Königreich  Preußen.

Provinz  Brandenburg.

Die  Friedrichs-Werder'sche  Ober-Realschule  zu
Berlin,

—

2.  =  Luisenstädtische  Ober-Realschule  daselbst,

3..=  Ober-Realschule  zu  Potsdam.
Provinz  Schlesien.

4.  Die  Ober-  Realschule  zu  Breslau,

5.  -  -  Brieg,

6.  -  -  -  -Gleiwitz.

Provinz  Sachsen.

.  Die  Ober-Realschule  zu  Halberstadt,
-Guericke--Schule  zu  Magdeburg.

—

 

 

Provinz  Schleswig-Holstein.
9.  Die  Ober-Realschule  zu  Kiel.

Rheinprovinz.

10.  Die  Ober  Realschule  zu  Coblenz,

11.  "  -  -Cöln,

12.  =  -  -  Elberfeld.

II.  Königreich  Württemberg.

1.  Die  Realanstalt  zu  Reutlingen,

2.  -  -Stuttgart,

3.  —-  -  :  Ulm.

III.  Elsaß-Lothringen.
Die  Gewerbeschule  zu  Mülhausen  im  Elsaß.

++)  Auf  der  Realschule  zu  Güstrow  beginnt  der  Unterricht  im  Latein  erst  mit  der  Sekunda.

19
        <pb n="128" />
        —   114   —                                                                                                                                                B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  zur  Darlegung
der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

Progymnasien.

—

11.
12.

13.
14.

*15.
16.

17.
18.

19.

DI.

12.
13.

—

d--I.

  Königreich  Preußen.
Provinz  Ostpreußen.

.  Das  Progymnasium  zu  Knigsberg  i.  Ostpr.,

Lötzen.

Provinz  Westpreußen.
Das  Progymnasium  zu  Pr.  Friedland,
Löbau,
Neumark  i.  Westpr.,
Schwetz.

Provinz  Brandenburg.
Das  Progymnasium  zu  Schwedt  a.  d.  Oder.

Provinz  Pommern.

[—
—

U  M  V
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—
—

.  Das  Progymnasium  zu  Garz  a.  d.  Oder,

Lauenburg  i.  Pomm.,
Schlawe.

Provinz  Posen.
Das  Progymnasium  zu  Kempen,
Tremessen.
Provinz  Sachsen.
Das  Progymnasium  zu  Neuhaldensleben,
-  -  -Weißenfels.
Provinz  Hannover.
Das  Progymnasium  zu  Geestemünde,

-  -Münden  (verbunden
mit  dem  Real-Progymnasium
  daselbst).

Provinz  Westfalen.
Das  Progymnasium  zu  Dorsten,
Rietberg.
Rheinprovinz.
Das  Progymnasium  zu  Andernach,

U

7

V##  #

—
—

U#

2  =

 

20.  das  Progymnasium  zu  Boppard,
21.  -  Brühl,

2

A  n„

22.  -  -  Eschweiler  (verbunden
mit  dem  Real-Progymnasium
  daselbst),

23.=  -  -Euskirchen,

24.  -  -  :  Jülich,

25.=  -  -Linz,

26.  -  -  :  Malmedy,

27.=  -  =  Prüm,

28.  =  -  Rheinbach,

29.=  -  -Siegburg,

30.  =  -  -Sobernheim,

31.  —  -  -Trarbach,

32.  -  -  :  St.  Wendel,

33.  =  OD  Wipperfürth.

II.  Königreich  Württemberg.
*1.  Das  Lyzeum  zu  Cannstatt,

*2.  -  -Eßlingen,
*3.  —  :  Ludwigsburg,
*74.  OD  Oehringen,
*5.  "  OD  Reutlingen.
III.  Großherzogthum  Baden.
1.  Das  Progymnasium  zu  Donaueschingen,
2.  =  -  -Durlach,
3.  -  -  -  Lörrach,
4.  -  -Tauberbischofsheim.

IV.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Das  Progymnasium  zu  Doberan.

V.  Elsaß-Lothringen.

1.  Das  Progymnasium  zu  Altkirch,
2.  -Diedenhofen.

b.  Realschulen.

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Sachsen.

Die  Realschule  zu  Schönebeck.

Provinz  Schleswig-Holstein.
Die  Realschule  zu  Altona  (verbunden  mit  dem
Real-Gymnasium  daselbst),
-  -  -Neumünster.

 

 

Provinz  Hessen-Nassau.
+4.  Die  Realschule  zu  Bockenheim,
+15.

-  -  Cassel,
+6.  -  -  -Eschwege,
7.  —  ,=  der  israelitis  chen  Religionsgesellschaft
  zu  Frankfurt  a.  Main,
+8.  =  der  israelitischen  Gemeinde  daselbst,



+)Die  mit  einem  +  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.
        <pb n="129" />
        —    115   —                                                                                                                                                 +  9.  die  Klingerschule  daselbst,

+10  =  Realschule  zu  Hanau,

+11."  OD  :  Homburg  v.  d.  Höhe,

+12  OD  :  Wiesbaden.

Rheinprovinz.

+  13.  Die  Realschule  zu  Barmen-Wupperfeld,

+14.  "  OD  Essen,

+15.  -=  Gewerbeschule  (Realschule)  zu  Krefeld,

+16.  -  OD  Remscheid.
II.  Königreich  Sachsen.

+1.  Die  Realschule  zu  Bautzen,

+2.  -  -Crimmitzschau,

+3.  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  für  Knaben
zu  Dresden-Friedrichstadt,1)

+4.  .Raealschule  zu  Frankenberg,  1)

+5.  "  -  -Glauchau,

+6.  -  -  Grimma,  1)

+7.  "  -  -Großenhain,

+8.  --  Leipzig,

+9.  „  -  -Leisnig,)

+10.  -  -  Löbau,

+11.  —  -  Meerane,

+12.  O  :  Meißen,)

+13.  -  -Mittweida,

+14.  -  Pirna,

+15.  C  OD  :  Reichenbach,

+16.  "  OD  Reudnitz,

+17.  OD  Nochlitz,  1)

+18.  "  OD  Schneeberg,  1)

10  -  -Stollberg,

+20.  -  Werdau.

III.  Königreich  Württemberg.

+1.  Die  Realanstalt  zu  Biberach,

+2.  —-  OD  Cannstatt,

+3.  -  -Eßlingen,

+4.  -  -  Göppingen,

+5.  -  -Hall,

+6.  O  :  Heilbronn,

+7.  6"  -  :  Ludwigsburg,

+8.  Q  -  -Ravensburg,

+9.  OD  Rottweil,

+10.  -  -  Tübingen.

 



 

IV.  Großherzogthum  Baden.
Die  Real-Abtheilung  des  Progymnasiums  zu  Lörrach.

V.  Großherzogthum  Hessen.
+1.  Die  Realschule  zu  Alefeld,
+2.   Altey

      

+3.  O%  :  Bingen,

+4.  II.  Ordnung  zu  Darmstadt  (verbunden
  mit  der  Realschule
I.  Ordnung  daselbst),

15.  O  zu  Friedberg,

+6.  -  II.  Ordnung  zu  Gießen  (verbunden
  mit  der  Reaalschule
I.  Ordnung  daselbst),

+7.  -  zu  Groß-Umstadt,

18.  -  II.  Ordnung  zu  Mainz  (verbunden
  mit  der  Realschule
I.  Ordnung  daselbst),

19.  OD  zu  Michelstadt,

+10.  -  OI  II.  Ordnung  zu  Offenbach  (verbunden
  mit  der  Realschule
I.  Ordnung  daselbst),

+11."  -  zu  Oppenheim,

+12.  -  -Worms.

VI.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Die  Realschule  der  großen  Stadtschule  zu  Wismar.

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
Die  Realschule  zu  Neustrelitz.

VIII.  Großherzogthum  ÖOldenburg.

+.  Die  Realschule  zu  Oberstein-Idar,
.  -  -  :  Oldenburg,
3.  —-  -  :  Varel  (verbunden  mit  der
Landwirthschaftsschule  daselbst).

IX.  Herzogthum  Braunschweig.
1Die  Realschule  zu  Braunschweig.

X.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.


1.  Die  Realschule  zu  Arnstadt,

2.  -  -  -Sondershausen.

1)  Auf  den  Realschulen  zu  Dresden  Friedrichstadt,  Frankenberg,  Grimma,  Leisnig,  Rochlitz  und  Schneeberg  ist  der  obligatorische
  Unterricht  im  Latein  auf  die  drei  unteren  Klassen  beschränkt.

2)  Bei  dieser  Schule  genügt,  weil  bei  derselben  noch  eine  Klasse  I.  a.  über  den  regulativmäßigem  Lehrplan  der  Realschulen
  II.  Ordnung  hinaus  eingerichtet  worden  ist,  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  (I.  b.)  zur  Darlegung

der  wissenschaftlichen  Befähigung.

19*
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        —   116   —                                                                                                                                               +1.
+2.

+1.
+2.

XI.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Die  Realschule  in  der  Altstadt  zu  Bremen,
-  beim  Doventhor  daselbst.

.  Elsaß-Lothringen.

Die  Kualchus  zu  Barr,
Realklassen  des  Lyzeums  zu  Colmar,



 

43.

die  Realschule  zu  Forbach,
.Real-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu
Hagenau,
Nealschule  zu  Metz,

:=  Münster,
Neue  Realschule  zu  Straßburg  i.  Els.,
Realschule  bei  St.  Johann  daselbst,

OD  zu  Wasselnheim.

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c.  Real-Progymnasien.

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Ostpreußen.

1.  Das  Real-  Progymnasium  zu  Gumbinnen,
2.  -  Osterode  i.  Ostpr.
Provinz  Westpreußen.
3.  Das  Real-  Progymnasium  zu  Dirschau,
4.  -  -Jenkau,
5.  —  -  -Riesenburg.
Provinz  Brandenburg.
6.  Das  Real-Progymnasium  zu  Kottbus  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
7.  =  Real-Progymnasium  zu  Krossen,
8.  Q  -  -  -Luckenwalde,
9.  --  -  :  Lübben,
10.  =  -  -  -Nauen,
11.  —  -  -Rathenow,
12.  =  -  -  -Spremberg,
13.  —  -  -Wriezen.
Provinz  Pommern.
14.  Das  Real-  Progymnasium  zu  Stargard  i.  Pomm.,
15.  -  -Stolp  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst),
16.  =  Real  Progymnasium  zu  Wolgast,
17.  -  :  Wollin.
Provinz  Schlesien.
18.  Das  Real  Progymnastum  zu  Freiburg  i.  Schl.,
19.  :  Löwenberg,
20.  —-  -  -Striegau.
Provin;  Sachsen.
21.  Das  Real--Progymnasium  zu  Delitzsch,
22.  -  -  -Eilenburg,
23.  —  -  -  -Eisleben,
24.  —-  -  -  -Gardelegen,
25.  -  -  -Mühlhausen
i.  Thür.  (verbunden  mit  dem  Gymnasium
daselbst),
26.  -Real-Progymnasium  zu  Naumburg  an  der

27.

Saale.
Provinz  Schleswig-Holstein.
Das  Real-Progymnasium  zu  Hadersleben  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

 

 

 

28.
29.

30.
31.

32.
33.

34.
35.
36.

48.

50.
51.
53.

54.

56.
57.

das  Real-Progymnasium  zu  Husum  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst),
=  Real-Progymnasium  zu  Itzehoe,
die  Albinusschule  zu  Lauenburg  a.  d.  Elbe,
das  Real-Progymnasium  zu  Marne,
Oldesloe,
-  Schleswig  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Real  Progymnasium  zu  Segeberg,
=  Sonderburg,
=  Wandsbeck  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst).

Provinz  Hannover.

.  Das  Real-  Progymnasium  zu  Buxtehude,
Duderstadt,
Einbeck,
-  Emden  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst),
RealProgymnasium  zu  Hameln  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Real-Progymnasium  zu  Münden  (verbunden
  mit  dem  Progymnasium  daselbst),
Real-Progymnasium  zu  Nienburg,
Northeim,
Otterndorf,
-  Stade  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Real-Progymnasium  zu  Uelzen.
Provinz  Westfalen.
Das  Neal-  Progymnasium  zu  Altena,
Bocholt,
-  Hamm  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Real-  Progymnasium  zu  Lüdenscheid,
-  Schalke,
Schwelm.

Provinz  Fessen-Rassa.

Das  Real-Progymnasium  zu  Biebrich-Mosbach,
Biedenkopf,

Diez,

Fulda,

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        — 117 —                                                                                                                                                      58.  das  Real-Progymnasium  zu  Geisenheim,

59.  =  Hersfeld  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

60.  =  Real-Progymnasium  zu  Hofgeismar,

61.  -  :  Limburg  a.  d.  Lahn,

62  -  =  Marburg,

63  -  Oberlahnstein,

64  -  -Schmalkalden.

Rheinprovinz.

65.  Das  Real-  Progymnasium  zu  Bonn,

66.  -  -Dülken,

67.  -  4  -  Düren,

668  „  =  =  Eschweiler  (verbunden
  mit  dem  Progymnasium  daselbst),

69.  =  Real-Progymnasium  zu  Eupen,

70.  =  =  M.  -Gladbach  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

71.  =  Real  Progymnasium  zu  Lennep,

72.  -  Neuwied  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

73.  -=  Real-Progymnasium  zu  Oberhausen,

74.  --  "  -  -Rheydt,

75.  -  -  -Saarlouis,

76.  --  -  -Solingen,

77.  -  =  -  -Viersen,
127r  -  Wesel  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst).

II.  Königreich  Württemberg.
1.  Das  Real-Lyzeum  zu  Calw,
2.  -  Gmünd,

3.  die  Nealklassen  des  Gymnasiums  zu  Heilbronn,
4.  das  Real-Lyzeum  zu  Nürtingen.

III.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
1.  Die  Realklassen  des  Friedrich-Franz-Gymnasiums
  zu  Parchim,

2.  =  höhere  Bürgerschule  zu  Ribnitz.



 

IV.  Großherzogthum  Oldenburg.
Die  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu  Birkenfeld.

V.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Die  Realschule  zu  Altenburg.

VI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
1.  Die  Realschule  zu  —
2.  -  Ohrdruf.

VII.  Herzogthum  Anhalt.
1.  Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Cöthen,

2.  =  Raalschule  (Franzschule)  zu  Dessau,
3.  -  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Zerbst.

VIII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Rudolstadt.

IX.  Fürstenthum  Waldeck.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Arolsen.

X.  Fürstenthum  Reuß  ältere  Linie.
Die  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu  Greiz.

XI.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.

Die  höhere  Bürgerschule  zu  Bückeburg  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst).

XII.  Fürstenthum  Lippe.
Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Detmold.

XIII.  Elsaß-Lothringen.
Das  Real-Progymnasium  zu  Bischweiler,
.  die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Buchsweiler,
das  Real-  Progymnasium  zu  Markirch,

-  Pfalzburg,
--  -  -Thaim

1 2 3 4 5 

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung
der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

a.  Oeffentliche.
an.  Böhere  Bürgerschulen.

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Ostpreußen.

+1.  Die  höhere  Bürgerschule  im  Löbenicht  zu  Königsberg

  i.  Ostpr.,
2.  das  Real-Progymnasium  zu  Pillau.

 

Provinz  Westpreußen.

3.  Das  Neal-  Progymnasium  zu  Culm,

4.  -  Marienwerder.
Provinz  Brandenburg.

5.  Das  Real-Progymnasium  zu  Strausberg.
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        —   118 —                                                                                                                                                   +6.

+1.

das  Real-  Progymnasium  zu  Guhrau,
+10.

+11.

Provinz  Schlesien.
Die  erste  evangelische  höhere  Bürgerschule  zu

Breslau,
zweite  daselbst,

katholische  höhere  Bürgerschule  daselbst,



die  höhere  Bürgerschule  zu  Ratibor.

Provinz  Sachsen.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Erfurt,

12.  das  Real-Progymnasium  zu  Langensalza.

+13.
14.

15.

16.
+117.

+18.

19.
+20.

+21.
+22.

23.

Provinz  Hannover.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hannover,
das  Real-Progymnasium  zu  Hildesheim  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  Josephinum
daselbst),
:  Real-Progymnasium  zu  Papenburg.

Provinz  Westfalen.

Die  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule)  zu
Dortmund,

-  -  -  -zu  Hagen.

Provinz  Hessen-Nassau.
Die  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule)  zu
Cassel,
das  Real-Progymnasium  zu  Ems,
die  Selektenschule  zu  Frankfurt  a.  Main.

Rheinprovinz.
Die  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule)  zu
Barmen,
höhere  Bürgerschule  zu  Düsseldorf.
Hohenzollern'sche  Lande.
Das  Real-Progymnasium  zu  Hechingen.

II.  Königreich  Bayern.

+1.Die  Realschule  zu  Ansbach,

+2.Aschaffenburg,
+3.Kreisrealschule  zu  Augsburg,
+4.Realschule  zu  Bamberg,
+5.Kreisrealschule  zu  Bayreuth,
+6.Realschule  zu  Erlangen,
+7.Freising,

+8.Fürth,

+9.Hof,

+10.Ingolstadt,
+11.Kreisrealschule  zu  Kaiserslautern,



-

—

U  V  U#  U

—
—

#  M  U  U  #  A½  *  #  n½n



 

+12.  die  Realschule  zu  Kaufbeuren,

+13.  -  -Kempten,
+14.  -  -  Kissingen,
+15.  „C  -  Kitzingen,
+16.  -  -  =  Landau,
+17.  "  -  -LCLandshut,
+18.  —  -  Lindau,
+19.  -  Memmingen,
+20.  "  Kreisrealschule  zu  München,
+21.  Nealschule  zu  Neuburg  a.  d.  Donau,
+22.  Neustadt  a.  d.  Haardt,
+23.  "  -  -Nördlingen,
+24.  Kreisrealschule  zu  Nürnberg,
+25.  "  -  Passau,
+26.  -  -  Negenaburs
+27.  -  Realschule  zu  Rothenburg  a.  d.  Tauber,
+28.  „  -  -Schweinfurt,
+29.  "  -  Speyer,
+30.  "  -  =  Straubing,
+31.  =  Traunstein,
+32.  =  Kreisrealschule  zu  Würzburg,
+33.  =  Realschule  zu  Wunsiedel,
+34.  -  Zweibrücken.
III.  Großherzogthum  Baden.
1.  Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Baden,
2.  Real-Abtheilung  des  Progymnasiums  zu

Durlach,
3.  das  Real-Gymnasium  zu  Ettenheim,
+4.  die  böhere  Bürgerschule  zu  Freiburg,

+5.  -  -  Heidelberg,
+6.  -  -  -  -Karlsruhe,
+7.  "  -  -Konstanz,
8.  -  Real  Abtheilung  des  Gymnasiums  zu  Lahr,
+9.  „  höhere  Bürgerschule  zu  Pforzheim,

10.  das  Real-Gymnasium  zu  Villingen.

IV.  Großherzogthum  Hessen.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Wimpfen  am  Berg.

V.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
1.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Grabow,
+2  -  Rostock.

VI.  Großherzogthum  Sachsen.

+Die  Wilhelm  und  Louis  Zimmermann's  Raalschule
zu  Apolda.

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
Die  Realschule  zu  Schönberg.
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        —   119   —                                                                                                                                          VIII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
+ Die  höhere  Bürgerschule  zu  Sonneberg.

IX.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
+ Die  höhere  Bürgerschule  zu  Gotha.

I.  Königreich  Bayern.

+1.  Die  Industrieschule  zu  Augsburg,
+ 2  -  -Kaiserslautern,

+2.  -

+3.  -Central-Thierarzneischule  zu  München,
+4.  =  Handelsschule  daselbst,

+5.  -=  Industrieschule  daselbst,

+6.  --  -  zu  Nürnberg,

+7.  -ß-  Handelsschule  daselbst,

+8.  „  landwirthschaftliche  Centralschule  zu  Weihenstephan.





 

l

 

X.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

+ Die  höhere  Bürgerschule  zu  Lübeck.

XI.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

+  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hamburg.
bb.  Andere  Lehranstalten.
|

II.  Königreich  Sachsen.

+1.  Die  öffentliche  Handels-Lehranstalt  zu  Chemnitz,
+2.  -Landwirthschaftsschule  zu  Döbeln  (verbunden

  mit  der  Realschule  I.  Ordnung  daselbst),

+3.  öffentliche  Handels-Lehranstalt  der  Dresdener

Kaufmannschaft  (höhere  Handelsschule)  zu
Dresden,

+4.  --  öffentliche  Handels-Lehranstalt  zu  Leipzig,
+5.  - Handels-Abtheilung  der  Realschule  I.  Ordnung

  zu  Zittau.

b.  Privat-Lehranstalten.)

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Westpreußen.
+1.  Die  Handels-Akademie  zu  Danzig.

Provinz  Brandenburg.
+2.  Die  Handelsschule  des  Dr.  Lange  zu  Berlin,
3.  das  Viktoria-Institut  des  Dr.  Siebert  (früher
Dr.  Schmidt)  zu  Falkenberg  i.  M.

Provinz  Posen.
4.  Das  Pädagogium  des  Dr.  Beheim-Schwarzbach
zu  Ostrowo  bei  Filehne.

Provinz  Schlesien.
15.  Die  Handelsschule  des  Dr.  Steinhaus  zu

Breslau,
6.  das  Pädagogium  zu  Niesky.

II.  Königreich  Bayern.

Das  Knaben-Institut  und  die  mit  demselben  verbundene
  Handelsschule  von  Anton  Bertololy
  und  Valentin  Trautmann  zu  Frankenthal

  (Pfalz).
III.  Königreich  Sachsen.
1.  Die  Real-Abtheilung  der  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt
  von  Böhme  zu  Dresden,

 

 

2.  die  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Jordan
  (früher  Dr.  Krause)  daselbst,

3.  das  Lehr-Institut  des  Dr.  Th.  Schlemm  (früher
Käuffer)  daselbst,

4.  .  Gelinek-Körner'sche  Real-Institut  des
Dr.  Körner  daselbst.

IV.  Königreich  Württemberg.

+1.  Die  höhere  Handelsschule  zu  Stuttgart,
+2.  =  Privat-Lehranstalt  von  Friedrich  Rauscher
(Institut  Rauscher)  daselbst.

V.  Großherzogthum  Baden.

Die  Privatanstalt  von  Bender  zu  Weinheim
(verbunden  mit  der  höheren  Bürgerschule
daselbst).

VI.  Großherzogthum  Hessen.
+ Die  Handelsschule  des  Dr.  Nägler  zu  Offenbach.

VII.  Herzogthum  Braunschweig.

+1.  Die  Privat-Lehranstalt  des  Dr.  Günther  zu
Braunschweig,
+2.  Jakobson-Schule  zu  Seesen.

x) Die  unter  dieser  Kategorie  aufgeführten  Anstalten,  mit  Ausnahme  des  Pädagogiums  zu  Niesky  (I.  6.),  dürfen
Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  einer  im  Beisein  eines  Regierungs-Kommissars  abgehaltenen,  wohlbestandenen  Entlassungsprüfung
  ausstellen,  für  welche  das  Reglement  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.
        <pb n="134" />
        —  120  —

VIII.  Herzogthum  Anhalt.  XlII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Das  Erziehungs-  und  Unterrichts-Institut  des  1.  Die  Schule  des  Dr.  T.  A.  Bieber  zu  Hamburg,
Prof.  Dr.  Brinckmeier  zu  Ballenstedt.  mW“.  --Dor.  H.  Bock  (früher  Dr.  J.

G.  Fischer)  daselbst,

IX.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt  »  -
.  .  «  3.-  -derGebrder.dW.Glta
+ Die  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Johannes  Barop  t  daselbst,  über  F.  un  6
zu  Keilhau.  + 4.  des  Dr.  Wichard  Lange  daselbst,

von  F.  L.  Nirrnheim  daselbst,
des  Dr.  M.  Otto  daselbst,
israelitische  Stiftungsschule  daselbst,

 + 5.

  #

X.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
+ Die  Realschule  des  Dr.  G.  A.  Reimann  (früher  16.

#  

 

von  Großheheim)    + 7.
—    zu  Lübeck  + 8.  Talmud-Tora-Schule  daselbst,
.  Freie  Hansestadt  Bremen.  + 9.  „Realschule  der  reformirten  Gemeinde  da-+ Die
  Realschule  von  C.  W.  Debbe  zu  Bremen.  selbst.

D.  Lehranstalten,  deren  Berechtigung  zur  Ausstellung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse
von  der  Erfüllung  besonders  festgestellter  Bedingungen  abhängig  ist.

I.  Königreich  Preußen.  Rheinprovinz.
Provinz  Schleswig-Holstein.  + 3.  Die  Gewerbeschule  zu  Saarbrücken.²)
1.  Die  Kaiserliche  Marineschule  zu  Kiel.  1)
Provinz  Westfalen.  II.  Königreich  Sachsen.
12.  Die  Gewerbeschule  zu  Bochum.²)    Die  höhere  Gewerbeschule  zu  Chemnitz.)

 

Berlin,  den  24.  April  1883.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

¹)  Diese  Anstalt  darf  denjenigen  jungen  Leuten  Befähigungszeugnisse  ausstellen,  welche  die  Kadetten-Eintrittsprüfung
bestanden  haben.  Bei  letzterer  bildet  das  Latein  einen  obligatorischen  Prüfungsgegenstand.

²)  Die  unter  Nr.  2  und  3  aufgeführten  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  denjenigen  ihrer  Schüler  ausstellen,
welche  nach  Absolvirung  der  ersten  theoretischen  Klasse  die  Reife  für  die  Fachklasse  erworben  haben.

³)  Diese  Anstalt  ist  befugt,  denjenigen  ihrer  Schüler  Befähigungszeugnisse  zu  ertheilen,  welche  in  einer  von  einem  Regierungs-Kommissar
  abgehaltenen  Schußprüfung  dargethan  haben,  daß  sie  den  ersten  (1½jährigen)  und  zweiten  (1  jährigen)
Kursus  der  Anstalt  durchgemacht  und  sich  das  Lehrpensum  genügend  angeeignet  haben.

 

Bekanntmach  ung.

Es-  wird  hierunter  ein  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht,  welchen  provisorisch
—  gestattet  worden  ist,  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
auszustellen.
Diese  Anstalten  dürfen  solche  Zeugnisse  nur  denjenigen  ihrer  Schüler  ertheilen,  welche  eine  auf  Grund
eines  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Reglements  in  Gegenwart  eines  Regierungs-Kommissars  abzuhaltende
  Entlassungsprüfung  wohl  bestanden  haben.
        <pb n="135" />
        —   121   —

Verzeichniß.

 

I.  Königreich  Preußen.
a.  Oeffentliche  Lehranstalten.

+)  1.  Die  Landwirthschaftsschule  zu  Bitburg,
2+ .  =    Brieg,
+3.  „  Cleve,
4.  Dahme,
5.  -  Eldena,
+ 6.  -  -Flensburg,
7.  -  Heiligenbeil,
18.  -  Herford,
9.  -  :  Hildesheim,
+10  -  Liegnitz,
11.  :  Lüdinghausen,
+12.  Marienburg  in
Westpr.,
13.  —  -Sanmter,
14.  —  --Schivelbein  in
Pomm.,
15.  -Weilburg.

b.  Privat-Lehranstalten.
16.  Die  Privat-Erziehungs-Anstalt  von  Dr.  Künkler
  und  Dr.  Burkart  zu  Biebrich,
+17.  =  Handelsschule  des  Dr.  Wahl  zu  Erfurt,
18.  das  Erziehungs-Institut  von  W.  Brötz  (früher
Ruoff-Hassel)  zu  Frankfurt  a.  Main,
+19.  die  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  von  Friedrich
Bangert  zu  Friedrichsdorf  bei  Homburg,
+20.  das  Erziehungs-Institut  von  Karl  Harrach  zu
St.  Goarshausen,
21.  die  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Deter  zu  Lichterfelde
  bei  Berlin,
Handelsschule  des  Dr.  Lindemann  (früher
Nölle)  zu  Osnabrück,
23.  das  Erziehungs-Institut  von  J.  Knickenberg  sen.
zu  Telgte.

II.  Königreich  Bayern.
+1.  Die  israelitische  Bürgerschule  des  Dr.  Dessau

zu  Fürth,
+2.  -Handelsschule  zu  Marktbreit  a.  Main.

+22.  =

Berlin,  den  24.  April  1883.

 

III.  Königreich  Sachsen.
1.  Die  Realklassen  der  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Dr.  Ernst  Zeidler  (früher  Dr.
R.  Albani)  zu  Dresden,

2.  -=  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  E.  J.  Barth
zu  Leipzig,  -
13.  Knabenschule  der  Privat-Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt

  des  Dr.  Karl  Kühn  (früher
Teichmann)  daselbst.  1)

IV.  Großherzogthum  Baden.

+  Das  internationale  Lehr--Institut  des  Dr.  von
Séchelles  zu  Bruchsal.

V.  Großherzogthum  Hessen.
Die  Privat-Lehranstalt  des  Dr.  Heskamp  (früher
Dr.  Klein)  zu  Mainz.

VI.  Großherzogthum  Sachsen.
Die  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Pfeiffer
(früher  Dr.  Schröter  und  Dr.  Pfeiffer)  zu  Jena.

VII.  Großherzogthum  Oldenburg.

+ Die  Landwirthschaftsschule  zu  Varel  (verbunden
mit  der  Realschule  II.  Ordnung  daselbst).

VIII.  Herzogthum  Braunschweig.

+ Die  Landwirthschaftliche  Schule  Marienberg  zu
Helnstedt.

IX.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Die  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Siegfried
  Schaffner  zu  Gumperda  bei  Kahla.

X.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Frankenhausen.

XI.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Die  Privatanstalt  des  Dr.  Th.  Wahnschaff  zu
Hamburg.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

+ )  Die  mit  einem  +  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.
¹)  Auf  dieser  Anstalt  ist  der  obligatorische  Unterricht  im  Latein  auf  die  drei  unteren  Klassen  beschränkt.

—

——

20
        <pb n="136" />
        —   122   —

3.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für  die
Zeit  vom  1.  April  1882  bis  zum  Schlusse  des  Monats  März  1883.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  .  .

nahme beträgt Bonifikatio-  »  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den

Etatsjahres  .  Zeitraum  Spalten  4

der  bis  zum  gemein=  Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vor  jahres    + mehr

Einnahmen.  Vorjahres   + mehr

  obengenanmten  Rechnung  (Spalte  4)  —  weniger
M  M  M M  M 
1.  I  2.  3.  I  4.  I  5.  I  6.
Zölle  208  437  133  117  111  208  320  022195  688  647—12631  375
Tabacksteuer  .  8541  387  18  605  8522  78211  339  390.—  2  S16  608
Rübenzuckersteuer  137  701  8227  59  471  64178230  18675  510  087  2  720  099
Salzsteuer  38  243  787  9120,  38  234  66787  316  240  918  427
Branntweinsteuer  55  160  754  1682  25440  478  50043  169  573.—2691  073
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  117  562  117  562  118  290  —  728
Brausteuer  ..  17  898  042  355  915  17542  127  16996  798  545  329
Uebergangsabgaben  von  Bier.  1407  196  —  1407196|  1263  356|—+—  143  840
Summe  467  507  688  74  654  646392  853  042  381  402  38111  450661
Spielkartenstempel:.  —  —  1  055  631  1  0568  480  —  2849
Wechselstempelsteuer  —  —  6686  9799  6  721  039—  34.  060
Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Schlußnoten,

Rechnungen  und  Lotterieloose  —  —  11  135  346  5929  251—5  206  095

 

 

 

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  März  1883:

 

 

 

 

 

 

"  Ist-Einnahme  vom  Ist- Einnahme  in  -  —
Bezeichnung  Beginn  des  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  ded  n
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  +  mehr
obengenannten  «  «
Einnahmen.  5  Einahmen  des  Vorjahres  —  weniger
M   M    M   
1.  2.    3.    4.
Zölle  "  188  810  592  180  543  460  +  8267  132
Tabacksteuer  11  376  630  6723  958  +  4652  672
Rübenzuckersteuer  46  374  921  69  857  185  —23  482  264
Salzsteuer  .  37793614  36  659  395  +  1134  219
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntwein  36  237  725  34  488  629  +  1749  096
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  16  066  779  15  482  555  +  584224
Summe  336  660  261  343  755  182  —  7094921
Spielkartenstempel  988  118  1  026  477  —  38  3359
        <pb n="137" />
        —  123  —

4.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Uebersicht

über  die  Zahl  der  im  Jahre  1882  von  den  Schiffsvermessungs  -Revisions=  und  Schiffsvermessungs
  -Behörden  nach  §.  24  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  270)  ausgefertigten  Schiffs-Meßbriefe.

 

I.  Von  den  Schiffsvermessungs-Revisions-Behörden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.
Laufende Nummer.  Zahl  der  ausgefertigten  Meßbriefe
  Sitz  der  Behörden.  für  deutsche  für  fremde  ins
—  ins-Laufende Nummer.
  Segel=  Dampf-Schiffe  Segel=  Dampf=  Schiffe  gesammt.
  ]  schiffe.  schiffe.  überhaupt  schiffe.  schiffe.  überhaupt
1.]  Königsberg  i.  Ostpr.  6  2  8  7  2  9  17
2.  Danzig  ...  2  9  11  —  —  —  11
3. Stettin  3  141)  17  4  1  5  22
4. Köslin  —  1  1  —  —  —  1
5.|Stralsund  8  —  8  —  —  —  8
6. Schleswig  46  542)100  3  4  7  107
7.]  Lüneburg.  1  —  1  —  —  —  1
8. Stade  19  108)  29  1  —  1  30
9.  Aurich.  19  —  19  2  —  2  21
10. Rostock  5  34)  8  1  6  7  15
11. Wismar  1  –  1  1  —  1  2
12. Oldenburg  11  —  11  1  —  1  12
13. Lübeck  —  2  2  —  —  —  2
14.  Bremen  17  185)  35  2  —  2  37
15.  Hamburg.  24  4286)  66  10  —  10  76
Zusammen  162  155  317  32  13  45  362
1)  Hierunter  2
2)  21
3)   14  für  die  Fahrt  durch  den  Suezkanal.                                                                              4)   1 
5)  "  5
6)  13

20*
        <pb n="138" />
        —   124   —

II.  Von  den  Schiffsvermessungs-Behörden.

 

Laufende  Nummer.

—  —

Sitz  der  Behörden.

Zahl  der  ausgefertigten  Meßbriefe

 

für  deutsche

Dampfschiffe.


Schiffe
überhaupt

Segelschiffe.


für  fremde

Dampfschiffe.


überhaupt

Schiffe

insgesammt.



 

1 2 3 4 5 6 7 8 9 

—

 

Memel.

Pillau.  ..
Königsberg  i.  dir.
Danzig
Elbing.

Stettin

Anklam  ..
Ueckermünde
Swinemünde.
Kolbergermünde

1.]  Stolpmünde

Stralsund.
Wolgast
Greifswald
Barth  .  ..
Hadersleben
Apenrade
Sonderburg
Flensburg.
Kappeln
Eckernförde
Kiel
Heiligenhafen.
Neustadt
Wyk  a.  Föhr
Husum  .
Tönning
Rendsburg
Brunsbüttel.
Wewelsfleth=.dWilster.


SJtzehoe

Elückstadt.
Elmshorn.

ssoilillelililiilllolsll  ln

 

1—
8o  —  —

1IS

 

—n————.—....—.——.——.—..——————..———

 

1111111111

——
S—————

—

 

 

11111115311

1————.-.—.31.- 



—
S————n

—

[illililililllilellllllII

lllillllellllsals

r  SI

 

zu  übertragen

 

r
!.—

–—
—

1—

=
S

 

S
S

 

107
        <pb n="139" />
        —   125   —

 

Laufende  Nummer.

Sitz  der  Behörden.

Segelschiffe.


Zahl  der  ausgefertigten  Meßbriefe

für  deutsche

schiffe.

Dampf- 



Schiffe

überhaupt

Segelschiffe.



für  fremde

Dampfschiffe.


Schiffe
überhaupt

insgesammt.


 

 

übertragen

35. Uetersen
36.  Blankenese
37. Ottensen.
38. Harburg
Cranz

Lühe

41. Stade
42. Freibunrg
43. Neuhaus  a.  d.  Oste
44. Geestemünde

Rönnebeck

46.  Vegesack
47. Karolinensiel.
48. Norden
49. Enmden.

Aurich

51.  Leer
52. Weener  .
53.  Papenburg

Rostock

55. Wismar
56. Elsfleth  ..
Brake  (Vermessungsbehörde  5

Brake  (Vemessungsbehörde  ih

59.   Varel  .
60.  Hooksiel
61. Barssel

Oldenburg

Lübeck

Bremerhaven.

65. Hamburg
66. Cuxhaven.

31

16

 

-S
S

1.—.-—


11111121111
S

55

 

 

S
S

—

—

lllll

 

 

 

Zusammen

 

 

 

200

 

205

302
        <pb n="140" />
        —   126   —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III.  Von  den  Schiffsvermessungs-Revisions=  und  Schiffsvermessungs-Behörden.
Zahl  der  ausgefertigten  Meßbriefe
Bezeichnung  der  Behörden.  für  deutsche  für  fremde  «
ins-Segel-
  Dampf-Schiffe  Segel-  Dampf=  Schiffe  gesammt.
schiffe.  schiffe.  überhaupt  schiffe.  schiffe.  überhaupt
In  Preußen.
1.  Schiffsvermessungs-Revisionsbehörden  104  90  194  17  7  24  218
2.  Schiffsvermessungs-Behörden.  78  18  96  1  93  94  190
zusammen  182  108  290  18  1001  118  408
In  Mecklenburg-Schwerin.
1.  Schiffsvermessungs-Revisionsbehörden  6  3  9  2  6  8  17
2.  Schiffsvermessungs-Behörden  —  —  —  —  1  1  1
zusammen  6  3  9  2  7  9  18
In  Oldenburg.
1.  Schiffsvermessungs-Revisionsbehörde.  11  —  11  1  –  1  12
2.  Schiffsvermessungs-Behörden.  —  —  —  —  7  7  7
zusammen  111  —  11  1  7  8  19
In  Lübeck.
1.  Schiffsvermessungs-Revisionsbehörde.  –  2  2  —  —  —  2
2.  Schiffsvermessungs-Behörde  –  —  —  —  9  9  9
zusammen  —  2e  2  —s  9  9  11
In  Bremen.
1.  Schiffsvermessungs-Revisionsbehörde  17  18  35  2  —  2  37
2.  Schiffsvermessungs-Behörde  1  –  1  1  1  22  23  24
zusammen  18  18  36"  3  22  25“  61
In  Hamburg.
1.  Schiffsvermessungs-Revisionsbehörde.  24  42  66  10  —  10  76
2.  Schiffsvermessungs-Behörden  —  —  —  3  68  71  71
zusammen  24  42  66  13  68  81  147
Im  Deutschen  Reich.  «
1.  Schiffsvermessungs-    Revisionsbehörden  162  155  317  32  13  45  362
2.  Schiffsvermessungs    -Behörden.  79  18  97  5  200  205  302
überhaupt  im  Jahre  1882  241  173  414  37  213  250  664
Dagegen  im  Jahre  1881.  308  1442)  452  74  243  317  769
-  #:  1880  346  1163)  462  99  269  368  830
OD  -  -13879.  433  754)  508  131  312  443  951
-  -  -13878.  899  W  979  127  242  369  1348
-  -  -13877.  2046  102  2148  277  260  537  2685
-  -  -13876.  1663  670  633  219  852  2582
-  -  -13875.  1835  986)  1933  813  209  1022  2955
-  -  184.  1621  118  5739  1270  326  1596  3335
-  -  -Ê13873.  556  99  655  1668  396  2064  2719
1)  Hierunter  46
2)  35
3)  11  für  die  Fahrt  durch  den  Suezkanal.                                                                             4)    4 
5)  2
        <pb n="141" />
        —  127  —

Bestimmungen  über  die  Anerkennung  der  in  italienischen  Schiffspapieren  enthaltenen  Vermessungsangaben
  in  deutschen  Häfen.*)

 

Nachdem  vom  Deutschen  Reich  mit  der  Königlich  italienischen  Regierung  eine  anderweite  Vereinbarung  wegen
gegenseitiger  Anerkennung  der  Schiffsvermessungen  getroffen  worden  ist,  werden  vom  1.  Juli  1883  ab  die
der  italienischen  Handelsmarine  angehörigen  Schiffe  in  deutschen  Häfen  wie  folgt  behandelt:

Für  die  auf  Grund  des  Königlich  italienischen  Dekrets  vom  11.  März  1873,  betreffend  die  Einführung
  eines  neuen  Systems  der  Schiffsvermessung  für  Kauffahrteischiffe,  vermessenen  italienischen  Schiffe
sind  die  in  deren  Schiffsvermessungs-Certifikaten  enthaltenen  Angaben  über  den  Netto-Raumgehalt  ohne
Nachvermessung  als  gültig  anzuerkennen.

Das  Königlich  italienische  Dekret  vom  30.  Juli  1882  gestattet  vom  1.  Juli  1883  ab  bei  Schiffen,
welche  durch  Dampf  oder  durch  eine  andere  künstlich  erzeugte  Kraft  bewegt  werden,  für  den  Inhalt  der  vorhandenen
  Maschinen-,  Dampfkessel=  und  Kohlenräume  größere  und  anders  ermittelte  Abzüge  vom  Brutto-Raumgehalt
  als  die  deutsche  Schiffsvermessungs-Ordnung.

Die  in  den  Meßbriefen  italienischer  Dampfschiffe  enthaltenen  Angaben  über  deren  auf  Grund  des
Dekrets  vom  30.  Juli  1882  ermittelten  Netto-Raumgehalt  sind  daher  als  gültig  nicht  anzuerkennen,  sondern
durch  vorgängige  Vermessung  der  nach  §.  16  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  270)  abzugsfähigen  Räume  zu  ermitteln.  Dabei  ist  die  Ausfertigung  des  Meßbriefes  nach
Maßgabe  der  Formulare  B  und  D  zu  §.  24  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  durch  die  Vermessungsbehörde
(§.  19)  und  zwar  in  der  Art  zu  bewirken,  daß  die  Angaben  des  Brutto-Raumgehalts,  sowie  des  Raumgehalts
  der  Logisräume  der  Schiffsmannschaft  aus  dem  italienischen  Schiffsmeßbrief  übertragen  werden.

Die  Gebühren  für  solche  theilweise  Vermessung  sind  nach  dem  durch  §.  32  Nr.  1  der  Schiffsvermessungs-Ordnung
  festgestellten  Satze,  jedoch  nur  für  die  wirklich  vermessenen  Räume,  zu  erheben.

Berlin,  den  21.  April  1883.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

 

5.  Kousulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  Kaufmann  Vernhard  Rein  in  Madrid  zum  Konsul
un
den  bisherigen  ersten  Vize-Konsul  bei  dem  General-Konsulate  in  Constantinopel,  Dr.  jur.  Freiherrn
  von  Seldeneck,  zum  Konsul  in  Valparaiso  (Chile)
zu  ernennen  geruht.

 

Namens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden

dem  zum  Königlich  belgischen  General-Konsul  für  Hamburg  und  Altona  mit  dem  Sitze  in  Hamburg
ernannten  bisherigen  Vize-Konsul  E.  L.  Behrens,

dem  Königlichen  Kommerzienrathe  Hermann  Wiemann  als  brasilianischer  Vize-Konsul  für  Ostfriesland
  und  Papenburg  mit  dem  Amtssitze  in  Leer,

dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Sonneberg  ernannten  Herrn  George
F.  Mosher

und

dem  zum  Konsular-Agenten  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Essen  ernannten  Herrn

Richard  Eichhoff.

 

*)  Vergl.  Central-Blatt  für  1874  Seite  323.
        <pb n="142" />
        —  128  —

6.  Maaß-  und  Gewichts-Wesen.

 

Auf  Grund  des  Artikels  18  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868  (Bundes-Gesetzblatt
S.  473)  bestimmt  die  Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission,  daß

selbstthätige  Registrir-Waagen
nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Vorschriften  zur  Aichung  und  Stempelung  zuzulassen  sind.

§.  1.
Vorschriften,  betreffend  das  Anwendungsgebiet  und  die  Beschaffenheit  der  zur  Aichung  und
Stempelung  zuzulassenden  selbstthätigen  Negistrir-Waagen.
Zur  Abwägung  und  Registrirung  des  Gewichtes  von  Weizen,  Roggen,  Gerste,  Hafer,  geputztem
Malz,  Reis,  Raps  und  Rübsamen  im  Eingangs=  und  Ausgangsverkehr  des  Großhandels  und  Fabrikbetriebes,
sowie  bei  steuer=  und  zollamtlichen.  Ermittelungen  werden  solche  Wägungseinrichtungen  zugelassen,  bei  welchen
eine  gleicharmige  Balkenwaage  die  Füllung  ihrer  Lastschale  mit  stets  gleich  großen  —  der  auf  ihr  angegebenen
größten  zulässigen  Last  entsprechenden  —  Gewichtsmengen  eines  ihr  von  oben  zugeführten  Materials  und
sodann  die  jedesmalige  Entleerung  der  Lastschale  entweder  völlig  selbstthätig  oder  durch  selbstthätige  Auslösung
  und  Hemmung  einer  besonderen  Betriebseinrichtung  regelt  und  zugleich  die  fortlaufende  Registrirung
der  einzelnen  Füllungen  an  einem  Zählwerk  vermittelt.
Wägungseinrichtungen  solcher  Art  sollen  außerdem  folgenden  Vorschriften  genügen:

1.  Die  eigentliche  Waage  soll  den  auf  gleicharmige  Balkenwaagen  bezüglichen  Bestimmungen  entsprechen,
mit  der  Einschränkung,  daß  es  genügt,  wenn  sie,  auf  jeder  Seite  mit  dem  Gewicht  einer  Füllung
belastet,  in  Bezug  auf  Empfindlichkeit  und  Richtigkeit  die  Anforderungen  des  11.  Nachtrages  zur
Aichordnung  vom  16.  Juli  1869,  (Cirkular  Nr.  33)  I.  §.  6  unter  Nr.  1  und  3  erfüllt.

Zum  Zweck  der  Prüfungen  soll  dafür  gesorgt  sein,  daß  die  eigentliche  Waage  durch  bloße
Umschaltung  eines  dafür  vorgesehenen  Mechanismus  aus  der  Verbindung  mit  den  anderweitigen
Einrichtungen  gelöst  und  alsdann  sowohl  unbelastet  auf  richtiges  Einspielen,  als  auch,  mit  dem
Gewichte  einer  Füllung  auf  jeder  Seite  belastet,  auf  ihre  Empfindlichkeit  und  Richtigkeit,  bezw.  auf  die
Uebereinstimmung  des  Gewichtes  der  Füllungseinheit  mit  ihrem  zu  registrirenden  Sollgewicht,  unter
Aufbringung  von  Normalgewichten  und  kleinen  Zulagegewichtsstücken  auf  ihren  beiden  Seiten,
geprüft  werden  kann.  Die  bezüglichen  Umschaltungs-Einrichtungen  dürfen  jedoch  keinesfalls  so  beschaffen
  sein,  daß  bei  ihrer  Anwendung  die  Bewegungen  und  Verrichtungen  derjenigen  Konstruktionstheile,
  von  deren  Wirkungsweise  die  Bemessung  der  Füllungen  abhängig  ist,  in  anderer  Weise  stattfinden
  und  in  Folge  dessen  Füllungen  von  anderem  Gewicht  zu  stande  kommen  können  als  bei
gewöhnlichem,  nicht  unterbrochenem  Betriebe.

Die  selbstthätigen  Registrir-Waagen  sollen  mit  einem  Pendelzeiger  versehen  sein.

2.  Die  Gewichtsangaben  der  Registrir-Einrichtung  dürfen  nur  in  der  Kilogramm-Einheit  ausgedrückt
sein,  was  durch  augenfällige  Beisetzung  der  Bezeichnung  „Kilogramm“  oder  kg  erkennbar  gemacht
sein  soll.

Das  Gewicht  einer  einzelnen  Füllung  darf  nicht  weniger  als  10  kg  betragen  und  nur  einer
der  folgenden  Stufen  entsprechen:

10,  20,  25,  50,  75,  100  kg  und  von  100  kg  aufwärts  weiteren  Abstufungen  von  je  50  kg.

Bis  auf  weiteres  werden  jedoch  für  Hafer  auch  solche  selbstthätige  Registrir-Waagen  zugelassen,
bei  denen  das  Gewicht  einer  Füllung  37,5)  kg  beträgt.  Waagen  mit  kleineren  Füllungen  sind  für
Hafer  nicht  zulässig.
bilb  Das  Gegengewicht  der  einzelnen  Füllung  soll  lediglich  mittelst  geaichter  Gewichtsstücke  gebildet

  sein.

3.  Um  für  diejenigen  kleinen  Gewichtsunterschiede  der  Füllungen,  welche  lediglich  während  des  Verlaufes
  der,  der  Vollendung  jeder  Füllung  vorangehenden,  letzten  Zuflüsse  des  Materials  je  nach  der
besonderen  Beschaffenheit  des  letzteren  entstehen  können,  eine  regelmäßige  und  geordnete  Ausgleichung
beim  Beginn  der  Abwägungen  zu  ermöglichen,  soll  eine  Regulir-Einrichtung  vorhanden  sein,  durch
welche  das  Gewicht  der  einzelnen  Füllungen  in  Uebereinstimmmung  mit  den  Angaben  des  Zählwerks
  gehalten  werden  kann  (siehe  auch  Nr.  7).  Diese  Regulir-Einrichtung  soll  als  solche  leicht  er-
        <pb n="143" />
        —  129  —

kennbar  gemacht,  jedoch  nicht  am  Waagebalken  angebracht  sein.  Sie  darf  keinesfalls  einen  größeren
Spielraum  haben,  als  erforderlich  ist,  um  Ausgleichungen  obiger  Art  bis  zu  1/100  des  Sollgewichtes
einer  Füllung  vollziehen  zu  können.  Damit  dieser  Spielraum  für  die  verschiedenen  Materialien,  für
welche  eine  solche  Waage  zugelassen  ist,  und  auch  für  jede  bei  diesen  Materialien  vorkommende  besondere
  Beschaffenheit  ausreicht,  müssen  die  Dimensionen  der  Oeffnungen,  von  welchen  die  Stärke
der  letzten  Zuflüsse  abhängt,  entsprechend  bemessen  sein.

4.  Die  sämmtlichen,  zu  der  vorstehenden  Regulirung,  sowie  zu  dem  regelmäßigen  Zustandekommen  der
Füllungen  und  Entleerungen  und  zur  Registrirung  dienenden  Einrichtungen  sollen  durch  das  Umschlußgehäuse,
  welches  bei  jeder  dieser  Waagen  vorhanden  sein  soll,  derartig  vor  störenden  Eingriffen
gesichert  sein,  oder  sie  sollen,  soweit  ihnen  das  Umschlußgehäuse  keinen  ausreichenden  Schutz  gewähren
  kann,  von  einer  derartigen  Beschaffenheit  und  Anordnung  sein,  daß  es  nicht  möglich  ist,
unachtsam  oder  absichtlich  Veränderungen  ihres  vorschriftsmäßigen  uud  normalen  Zustandes  und  ihrer
Wirkung  leicht  und  schnell  auszuführen  und  ebenso  wieder  zu  beseitigen.  Ferner  sollen  weder  durch
zufällige  Verrückungen  der  zu  diesen  Einrichtungen  gehörigen  Theile,  noch  durch  die  bei  der  Aufschüttung
  des  Materials  vorkommenden  Unregelmäßigkeiten,  Stauungen  und  Druckschwankungen
solche  Fehler  der  Gewichtsangaben  entstehen  können,  welche  einen  erheblichen  Bruchtheil  der  zulässigen
  Abweichung  derselben  von  der  Richtigkeit  darstellen.

5.  Ebenso  wie  die  Drehungsbewegungen  der  eigentlichen  Waage  sollen  auch  alle  Kippungs=  und
Drehungsbewegungen  derjenigen  Mechanismen,  bei  denen  Störungen  der  Beweglichkeit  die  Richtigkeit
  des  Wägungsergebnisses  in  Frage  stellen  könnten,  mittelst  gehärteter  Schneiden  und  Pfannen

erfolgen.
6.  Das  Zählwerk  soll  derartig  beschaffen  sein,  daß  die  Richtigkeit  seiner  Zählungsergebnisse  auf  Grund
genauer  Besichtigung  und  Prüfung  seiner  Einrichtungen  hinreichend  verbürgt  werden  kann.  —  Es

sind  nur  sogenannte  springende  Zählwerke  zulässig,  bei  denen  die  Zahlen  der  Ziffernscheiben  sprungweise
  nach  einander  hinter  einer  Reihe  entsprechender  Oeffnungen  sichtbar  werden,  so  daß  das  Gewicht
  des  über  die  Waage  gegangenen  Materials  in  Kilogrammen  sofort  und  unzweideutig  ersichtlich

  ist.

Nebenzählwerke  mit  anderen  Angaben  sind  nicht  gestattet,  doch  ist  es  bei  diesen  Wägungseinrichtungen
  zulässig,  sogenannte  Abstellvorrichtungen  mit  einem  Gangwerke,  welches  der  aichamtlichen
  Prüfung  nicht  unterliegt,  derartig  in  Verbindung  zu  bringen,  daß  durch  Zusammenwirken
beider  die  Waage  nach  einer  gewünschten  vorher  eingestellten  Anzahl  von  Ausschüttungen  selbstthätig
außer  Betrieb  gesetzt  wird.

7.  Die  selbstthätigen  Registrir-Waagen  sollen  an  ersichtlicher  Stelle  und  auf  derselben  Seite,  auf  welcher
sich  die  Registrir-Einrichtung  befindet,  ein  Schild  tragen,  auf  welchem  in  deutlicher  Schrift  außer  dem
Namen  und  Wohnort  des  Verfertigers  und  einer  laufenden  Fabriknummer  die  Angabe  enthalten  ist:

Waage  für.  .  ...
mit  Eintragung  des  Materials  oder  der  Gruppe  von  Materialien,  für  welche  die  Waage  bestimmt
ist,  und  für  welche  demgemäß  ihre  aichamtliche  Beglaubigung  ausschließlich  erfolgt.

Mit  Rücksicht  auf  die  Vorschrift  unter  Nr.  3  soll  außerdem  auf  dem  Schilde  der  Waage  zu  den
obigen  Angaben  ausdrücklich  hinzugefügt  sein:  „Eine  Regulir-Einrichtung  dient  zur  Richtigstellung
der  Füllungen  vor  der  Verwägung  jedes  besonderen  Materials  vorstehender  Art.“

Die  Angabe  des  Schildes,  betreffend  das  Material  oder  die  Gruppe  von  Materialien,  für
welche  die  einzelne  Waage  zulässig  sein  soll,  wird  hiernach  nur  in  dem  Sinne  durch  die  Stempelung
mitbeglaubigt,  daß  mit  hinreichender  Sicherheit  erfahrungsmäßig  anzunehmen  ist,  die  Einrichtung  der
Waage,  insbesondere  die  Regulir-Einrichtung,  werde  ausreichen,  um  für  sämmtliche  in  der  bezüglichen
Angabe  des  Schildes  enthaltenen  Materialien  die  Richtigstellung  der  Angaben  zu  ermöglichen.

§.  2.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen.

Bezüglich  der  bei  gehöriger  Einstellung  der  Regulir-Einrichtung  zu  erreichenden  Genauigkeit  der  Leistungen
  der  selbstthätigen  Registrir-Waagen,  sowie  bezüglich  der  Gleichmäßigkeit  der  einzelnen  Füllungen  derselben
soll  bei  der  Aichung  mindestens  folgenden  Anforderungen  genügt  werden:

Nachdem  unter  sukzessiver  Einstellung  der  Regulir-Einrichtung  auf  ihre  beiden  äußersten  Grenzen  die
Ermittelung  des  Gewichts  von  je  zehn  einzelnen  regelrecht  zu  stande  gekommenen  Füllungen  erfolgt  und  aus

21
        <pb n="144" />
        —  130  —

den  beiden  Gesammtergebnissen  des  Gewichtes  dieser  Gruppen  von  Füllungen  diejenige  Stellung  der  Regulir-Einrichtung
  bestimmt  worden  ist,  bei  welcher  für  das  zu  der  Prüfung  verwendete  Material  die  Uebereinstimmung
  zwischen  dem  wirklichen  Gewichte  der  Füllungen  und  ihrem  registrirten  Sollgewichte  erreicht  sein  müßte,
darf  das  alsdann  bei  dieser  letzteren  Stellung  der  Regulir-Einrichtung  ermittelte  Gesammtgewicht  von  wiederum
zehn  einzelnen  regelrecht  zu  stande  gekommenen  Füllungen  von  dem  registrirten  Sollgewichte  im  Mehr  oder
Weniger  nicht  um  mehr  als  ein  Gramm  für  jedes  Kilogramm  des  letzteren  abweichen.

     Zugleich  darf  bei  keiner  einzigen  der  vorstehenden  Ermittelungen  des  Gewichts  einzelner  Füllungen
eine  Abweichung  von  dem  Durchschnittsergebnisse  der  zehn  bei  derselben  Stellung  der  Regulir-Einrichtung  gemachten
  Ermittelungen  gefunden  werden,  welche  mehr  beträgt  als

30  g  bei  einem  Füllungsgewicht  von  .  10  kg

40  g  6  .  20  und  25  kg
45  g  -  -....37,5 kg
50  g--  -  -....50 kg
60  g--  -  -....75 kg
70  g  für  je  100  kg  bei  einem  Füllungsgewicht  von  100  kg  und  mehr.
§.  3.
Stempelung.

Die  Stempelung  der  vorschriftsmäßig  befundenen  Waage  erfolgt  zunächst  in  der  für  Balkenwaagen
als  Handelswaagen  vorgeschriebenen  Weise,  nach  Abschnitt  I  §.  8  Nr.  1  bis  3  des  11.  Nachtrages  zur  Aichordnung
  (Cirkular  Nr.  33),  sodann  ist  das  Zählwerk  durch  Stempelung  oder  gestempelte  Plombirung  seines
Verschlußgehäuses  zu  beglaubigen  und  gegen  Veränderungen  nach  der  Prüsung,  sowie  gegen  Lösung  oder  Veränderung
  seiner  Verbindung  mit  dem  Gestell  der  Waage  zu  sichern.  Endlich  ist  an  einer  geeigneten  Stelle
des  Schildes,  zugleich  zur  Befestigung  desselben,  eine  Stempelung  auszuführen,  welche  neben  dem  Aichungsstempel
  die  Jahreszahl  der  Stempelung  enthält.  Selbstthätige  Registrir-Waagen  sind  im  Verkehr  nur  dann
als  gehörig  gestempelt  anzusehen,  wenn  diese  Jahreszahl  die  des  laufenden  oder  unmittelbar  vorangegangenen
Kalenderjahres  ist.

§.  4.
Aichgebühren.

Für  die  Prüfungen  und  die  Stempelung  der  selbstthätigen  Negistrir-Waagen  und  die  dabei  etwa  ersorderlichen
  Berichtigungsarbeiten  und  sonstigen  Aufwendungen  sind  nach  Maßgabe  der  jedesmal  erforderlich
gewordenen  Mühewaltungen  folgende  Gebühren  in  Anrechnung  zu  bringen:

 

 

Bei  einem  Füllungsgewicht  von:

mehr

 

20,  25   50, 75
10  kg  un  70  als  100  kg
37,5  kg  100  kg  50 kg  mehr
M  Pf.  M Pf. M Pf.  M Pf.   456    45  A  4  .4  
1.  für  die  vollständige  Prüfung  und  Stempelung
einer  selbstthätigen  Registrir-Waage  mit  Ausschluß
der  Gebühren  für  etwa  erforderliche  Berichtigungsarbeiten
  6  .  .  6—  8  —  10  —2—
und  zwar  im  einzelnen:
a)  für  die  allgemeine  Prüfung,  einschließlich  der
Nachmessung  der  Zufluß-Oeffnungen  11—  10  1  20412
b)  für  die  Prüfung  des  Zählwerkes  11—  120  11  55—  10
c)  für  die  Prüfung  der  eigentlichen  Waage  1120  1  2  300—  50
d)  für  die  Prüfung  der  Genauigkeit  der  registrirten
  Angaben  1120  2  10  3  —  —  60
e)  für  die  Stempelung  ..  .  .  ..  1  60  1.|80  2  —  0
2.  für  die  Berichtigung  der  eigentlichen  Waage  —  80  110  1  50%  0
3.  für  Urseitshülfe  und  verwendetes  Material  2—  280  4  ——  80
        <pb n="145" />
        —   131   —

Die  unter  3  in  Ansatz  gebrachten  Gebühren  für  Arbeitshülfe  und  verwendetes  Material  bleiben  für
Aichungen  außerhalb  der  Amtsstelle  außer  Anrechnung,  sofern  für  die  betreffenden  Mühewaltungen  und  Aufwendungen
  seitens  der  Betheiligten  ausreichende  Fürsorge  getroffen  ist.

Berlin,  den  12.

April  1883.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Foerster.

 

  

7.   Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  6  Behörde,  welche  die  Datum

Laufende Nr.  —  

des  Ausgewiesenen  Grund  der  Bestrafung.    Ausweisungs.

Ausgewiesenen.
    beschlusses.
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

1.  Peter  Szokalewitschsgeboren  am  28.  Januar  1857  Landstreichen,  Gebrauch  einesKöniglich  preußischer  Re-12.  Februar
oder  Szuklewitschlin  Masutschen,  Russisch.falschen  Namens  und  eines  gierungs-Präsident  zu|d.  J.
Arbeiter,  Polen,  fremden  Legitimations.  Königsberg,

papieres,  

2.  Katharina  Janeba,  ge-  geboren  1842  zu  Gabel,  Be-wiederholter  einfacher  Dieb-Königlich  preußischer  Re-22.  März  d.  J.
borene  Czernohaus,  zirk  Senftenberg,  Böhmen,  stahl,  Landstreichen  und  gierunge  Präsident  zu
Schuhmacherfrau,  Betteln,  Breslau,

3.  Paul  Fischer,  Maler-geboren  am  26.  Juni  1857Hehlerei,  Landstreichen  und  derselbe,  30.  März  d.  J.
gehülfe,  zu  Prerau,  Mähren,  Gebrauch  eines  falschen  Legitimationspapieres,


4.  Johann  Springer,  geboren  am  24.  Dezember  Landstreichen,  Betteln,  Ge-derselbe,  4.  April  d.  J.
Schornsteinfegergeselle,,  1859  zu  Altvogisseifen,  brauch  eines  falschen  Namens  #
Böhmen,  und  eines  falschen  Legitimationspapieres,

5.Franz  Fillip,  Maurer,9  Jahre  aus  Gurabschitz,  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  7.  April  d.  J.

10.
11.
12.

.Franz  Volkmer,

Benjamin  Cohn,  Bäckergeselle,


Johann  Kohl,  Schlossergeselle,


August
Schmied,

Berl  Winter,
gerber,

Aron  Zuckerstein,

Jakob  Brühlmann,
Fabrikarbeiter,

Wenzel,
Weiß- 



Kreis  Königgrätz,  Böhmen,
15  Jahre,  geboren  zu  Neu-Wilmsdorf,
  Bezirk  Freiwaldau,
  ortsangehörig  in
Saubsdorf  in  demselben  Bezirk,
  Oesterreichisch-Schlesien,
geboren  am  23.  März  1865
zu  Birmingham,  England,
geboren  am  16.  März  1861
zu  Tafelbauden,  aus  Spindelmühle,
  Böhmen,

geboren  am  9.  April  1864,
aus  Stockholm,

61  Jahre,  aus  Tarnow,  Galizien,
  ·
40Jahre,ausLomza,Rufi
sisch·  Polen,

geboren  am  2.  November
1857  zu  Hemmersweil,  Bezirk
  Arbon,  Kanton  Turgau,
Schweiz,  ebendaselbst  orts- 



angehörig,

desgleichen,

Landstreichen,
desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen,

 

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Oppeln,

Königlich  preußische  Landdrostei
  Hannover,
dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Kassel,
dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

Magistrat  der  Stadt  Kaufbeuren,
  Bayern,

 

 

21*

30.  März  d.  J.

3.  April  d.  J.
desgleichen.

5.  März  d.  J.
6.  April  d.  J.
5.  April  d. J.


6.  April  d.  J.
        <pb n="146" />
        —   132   —

 

 

 

 

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum

Laufende Nr.    Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung beschlossen hat.  Ausweisungs.
des  Ausgewiesenen.  .  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.

13.  Wilhelm  Sacher,  Hand-geboren  am  11.  November  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be- 31.  März  d.  J.

14.

15.

16.

17.

18.

19.
20.

lungskommis,

Josef  Anton  Klautcek,
Kellner,

Gottlieb  Bräm,  Zimmermaler,


Franzeut  aker,  Schmiedegeselle,


Karl
Tischler,

Johann  Nowack,  Schneidergeselle,


Johann  Link,  Arbeiter,

Johann  (Jean)  Baptist
Kieffer,  Bildhauer,

Kannegießer,

 

 

1854  in  Bodenbach,  Bezirk
Tetschen,  Böhmen,  ebendaselbst
  ortsangehörig,
geboren  am  5.  Mai  1845  zu
Mainz,  ortsangehörig  in
Barkow,  Bezirk  Neubischow,
Böhmen,

geboren  am  27.  Januar  1861
zu  Elgg,  Kanton  Zürich,
Schweiz,  ortsangehörig  in
Hörg,  in  demselben  Kanton.
geboren  1860,  aus  Zernowitz,
Bezirk  Prachatitz,  Böhmen,

geboren  am  20.  April  1845
zu  Rumburg,  Böhmen,  ebendaselbst
  ortsangehörig,

geboren  am  4.  April  1864  zu

Prag,

33  Jahre,  geboren  zu  Bivels,
Luxemburg,

geboren  am  14.  Dezember
1849  zu  Nancy,  Frankreich,

desgleichen,
Landstreichen,

Landstreichen,  Betteln,  Gebrauch
  eines  falschen  Legitimationspapiers
  und  falschen
Namens,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,  Diebstahl,  Betrug
  und  unbefugtes  Tragen
von  Schußwaffen,

Landstreichen,

desgleichen,

 

 

Bezirksamt  Beilngries,

Königlich  bayerisches  Be-Bezirksamt
  Cham,

Königlich  bayerisches  Be-Bezirksamt
  Schrobenhausen,

Königlich  bayerisches  Be-Bezirksamt
  Deggendorf,

Königlich  sächsische  Kreis.
hauptmannschaft  zu
Bautzen

Großherzoglich  oldenburgi-Kaiserlicher

  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,
derselbe,

 

sches  Staatsministeriuim!

17.  März  d.  J.
7.  April  d.  J.
24.  März  d.  J.

15.  März  d.  J.
17.  Januar

10.  April  d.  J.
11.  April  d.  J.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="147" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

  

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

  

XI.  Jahrgang.  «  Berlin,  Freitag,  den  4.  Mai  1883.  Nr. 18.
Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Bestellung  eines  3.  Heimath-Wesen:  Spruchpraxis,  betreffend  die  armenrecht-Stations-Kontrolörs;
  —  Veränderungen  in  den  Befug-  liche  Familieneinheit . . . 

nissen  von  Zoll-  und  Steuerstellen  .  .  Seite  133  4.  Konsulat-Wesen:  Ermächtigungen  zur  Vornahme  141
2.  Justiz-Wesen:  Zusammenstellung  der  wesentlichsten  Be-  Civilstands-Akten;  —  Exequatur-Ertheilung  143
stimmungen  der  Gerichtsverfassung  und  des  Gioilprozeßt  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
verfahrens  in  Rußland  ...  Reichsgebiete...  ...  144

 

 

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des
Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Steuer-Inspektor  Evler  zu  Posen  an  Stelle
des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  preußischen  Steuer-Inspektors  Frank  den  Kaiserlichen  Hauptämtern
  zu  Altkirch,  Münster  i.  E.  und  Mülhausen  i.  E.  als  Stations-Kontrolör  mit  dem  Wohnsitze  in
Mülhausen  i.  E.  vom  1.  April  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

Dem  Königlich  preußischen  Hauptsteueramte  zu  Görlitz  ist  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  Mineralöle
von  weniger  als  790  oder  von  mehr  als  830  Dichtigkeitsgraden  unter  Kontrole  der  Verwendung  zgollfrei

abzulassen.

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Nieder-Wüste-Giersdorf  im  Hauptamtsbezirke  Liebau
ist  die  Befugniß  zur  Erhebung  von  Uebergangsabgaben,  sowie  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen
  beigelegt,  die  dem  Nebenzollamte  I.  zu  Ober-Wüste-Giersdorf  in  demselben  Hauptamtsbezirke
  s.  Z.  ertheilte  gleiche  Befugniß  aber  zurückgezogen  worden.

 

Den  nachbezeichneten  Königlich  preußischen  Steuerstellen,  nämlich  dem  Nebenzollamte  I.  zu  Glückstadt  im
Hauptamtsbezirke  Itzehoe,  dem  Untersteueramte  zu  Rendsburg  im  Hauptamtsbezirke  Kiel  und  dem  Untersteueramte
  zu  Segeberg  im  Hauptamtsbezirke  Neustadt  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Musterpässen
über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  beigelegt  worden.

 

22
        <pb n="148" />
        —  134  —

Den  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Mülheim  a.  d.  Nuhr  im  Hauptamtsbezirke  Duisburg  ist
die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  und  von  Uebergangsscheinen  beigelegt  worden.

 

Den  nachbezeichneten  Königlich  preußischen  Steuerstellen,  nämlich  dem  Untersteueramte  zu  Fulda  im  Hauptamtsbezirke
  Hanau  und  den  Untersteuerämtern  zu  Wiesbaden  und  Homburg  v.  d.  H.  im  Hauptamtsbezirke
Biebrich  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Freipässen  über  inländische  Musterstücke  beigelegt  worden.

 

2.  Justiz-Wesen.

 

Zusammenstellung
der  wesentlichsten  Bestimmungen  der  Gerichtsverfassung  und  des  Civilprozeßverfahrens  in  Rußland.

I.  Die  Reform  des  russischen  Justizwesens  auf  Grund  der  Gesetze  vom  20.  November  1864  (a.  St.)
ist  gegenwärtig  in  dem  größten  Theile  des  europäischen  Rußlands  und  Kaukasiens  durchgeführt.  Eine  Ausnahme
  bilden  nur  noch  die  folgenden  Gebietstheile:

1.  In  den  Gouvernements  Wilna,  Kowno,  Grodno,  Witebsk,  Minsk,  Mohilew,  Olonez,  Ufa,  Orenburg
  und  Astrachan  sind  die  gedachten  Gesetze  bisher  nur  theilweise  in  Kraft  getreten,  nämlich
insoweit  sie  die  sogenannten  friedensrichterlichen  Institutionen  betreffen.  Die  Gesetze  sollen  jedoch
in  den  Gouvernements  Wilna,  Kowno,  Grodno,  Witebsk,  Minsk  und  Mohilew  im  Laufe  des  letzten
Quartals  des  Jahres  1883  vollständig  eingeführt  werden.

2.  Die  Ostseeprovinzen  (Kurland,  Livland,  Esthland)  und  das  Großfürstenthum  Finland  haben  bisher
ihre  alte  Gerichtsverfassung  behalten.  Für  die  ersteren  ist  indessen  die  Einführung  der  friedensrichterlichen
  Institutionen  in  Aussicht  genommen.

3.  Im  Gouvernement  Archangel,  in  den  kaukasischen  Gebieten  Daghestan,  Sakatal  und  im  Bezirk
des  Schwarzen  Meeres,  endlich  in  Sibirien  und  in  den  mittelasiatischen  Besitzungen  hat  die  Einführung
  der  neuen  Justizgesetze  gleichfalls  noch  nicht  stattgefunden.

II.  Die  Gesetze  vom  20.  November  1864  beruhen  auf  dem  Grundsatze  der  Trennung  der  Justiz
von  der  Verwaltung.  Ein  Eingreifen  der  Verwaltungsbehörden  in  die  Verhandlung  und  Entscheidung  der
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  ist  danach  gänzlich  ausgeschlossen.

Die  Gerichtsbarkeit  erster  und  zweiter  Instanz  wird  ausgeübt  theils  von  den  „friedensrichterlichen  Behörden“,
  nämlich  den  Friedensrichtern  und  den  Friedensrichter-Versammlungen,  theils  von  den  „allgemeinen
Gerichtsbehörden“,  nämlich  den  Bezirksgerichten  und  den  Appellationsgerichten  (Gerichtspalaten).  Beide  Arten
von  Behörden  stehen  völlig  selbständig  neben  einander,  insbesondere  sind  die  friedensrichterlichen  den  allgemeinen
Gerichtsbehörden  in  keiner  Weise  untergeordnet.  Ueber  beiden  bildet  der  dirigirende  Senat  in  St.  Petersburg
als  Kassationshof  die  dritte  und  letzte  Instanz.

A.  Die  Zuständigkeit  der  Friedensrichter  umfaßt:

1.  Klagen  aus  persönlichen  Verbindlichkeiten  und  Verträgen  und  über  bewegliches  Vermögen  im
Werthe  von  nicht  mehr  als  500  Rubeln;

2.  Schadensersatzklagen,  wenn  der  Betrag  derselben  500  Rubel  nicht  übersteigt  oder  zur  Zeit  der
Klage-Erhebung  nicht  genau  bestimmt  werden  kann;

3.  Besitzstörungsklagen  innerhalb  6  Monaten  nach  der  Störung;

4.  Klagen,  betreffend  Nutzungsrechte  an  fremdem  Grundeigenthum,  innerhalb  eines  Jahres  nach  der
Verletzung.
        <pb n="149" />
        —  135  —

Von  der  Gerichtsbarkeit  der  Friedensrichter  sind  ausgeschlossen:

a)  Klagen  über  das  Eigenthums=  oder  Besitzrecht  an  Immobilien,  wenn  dieses  Recht  durch  eine  formelle
  Urkunde  bestätigt  ist;

b)  Klagen,  bei  welchen  der  Fiskus  interessirt  ist,  mit  Ausnahme  der  Besitzstörungsklagen.

Im  General-Gouvernement  Warschau  (Königreich  Polen),  wo  die  Gesetze  von  1864  am
1./13.  Juli  1876  in  einer  mannigfach  modifizirten  Gestalt  eingeführt  worden  sind,  giebt  es  Friedensrichter
  nur  für  die  Städte;  auf  dem  Lande  vertreten  ihre  Stelle  kollegialische  Gemeindegerichte,  aus
einem  Gemeinderichter  und  mehreren  Beisitzern  bestehend.  Die  Zuständigkeit  der  Friedensrichter  und  der  Ge-Lafansesehte
  ist  dort  überdies  eine  beschränktere,  als  diejenige  der  Friedensrichter  im  übrigen  Rußland,
insofern

a)  die  vorstehend  zu  1  und  2  aufgeführten  Klagen  nur  bis  zu  einem  Betrage  von  250  Rubel,  und

b)  an  Stelle  der  vorstehend  zu  4  aufgeführten,  nur  Klagen  wegen  Störung  in  der  Ausübung  der

im  II.  Buch  des  code  eivil  ausgeführten  Servituten

ihrer  Entscheidung  unterliegen,  während  andererseits  alle  Klagen,  betreffend  Eigenthum  oder  dingliche  Rechte
an  Immobilien,  insbesondere  Emphyteuse,  Erbpacht,  Erbzinsrechte  auf  die  Oberfläche  und  den  Schooß  der
Erde,  sowie  ferner  Klagen,  welche  Privilegien  auf  Grund  von  Entdeckungen  oder  Erfindungen  betreffen,  ihnen
ganz  entzogen  sind.

Die  Friedensrichter-Versammlungen  werden  durch  periodisches  Zusammentreten  der  einzelnen
Friedensrichter  (im  General-Gouvernement  Warschau  der  Friedensrichter  und  der  Gemeinderichter)  gebildet
und  stehen  als  zweite  Instanz  über  den  Friedensrichtern  (bezw.  Gemeindegerichten).  An  den  Orten,  wo  die
Friedensrichter-Versammlungen  regelmäßig  zusammentreten,  ist  ein  einzelner  Friedensrichter,  als  sog.  „beständiges
  Mitglied  der  Friedensrichter-Versammlung"“  mit  der  Erledigung  des  laufenden  Dezernats  betraut.

B.  Vor  die  Bezirksgerichte  gehören  diejenigen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  nicht  den  Friedensrichtern.
(bezw.  Gemeindegerichten)  zugewiesen  sind.  Von  ihren  Entscheidungen  geht  die  Berufung  an  die  Appellationsgerichte.
  «

In  den  Städten  St.  Petersburg,  Moskau,  Warschau,  Archangel,  Odessa,  Taganrog,  Kertsch  und
Nowo-Tscherkask  bestehen  besondere  Handelsgerichte.  Die  örtliche  Zuständigkeit  derselben  erstreckt  sich  bei
den  Handelsgerichten  in  St.  Petersburg,  Moskau,  Odessa,  Warschau  und  Archangel  auf  die  Stadt  und  den
Kreis  gleichen  Namens,  bei  dem  Handelsgericht  in  Taganrog  auf  das  Gebiet  dieser  Stadt  und  die  Stadt
Rostow  a.  Don,  bei  dem  Handelsgericht  in  Kertsch  auf  sämmtliche  Städte  der  Halbinsel  Krim  und  die  Stadt
Berdjansk,  bei  dem  Handelsgericht  in  Nowo-Tscherkask  auf  das  ganze  Gebiet  der  Donischen  Kosaken.  Die
sachliche  Zuständigkeit  der  Handelsgerichte  bezieht  sich  auf  alle  Prozesse  in  Handelssachen  gegen  Beklagte,
welche  im  Bezirke  des  Handelsgerichts  ihren  Wohnsitz  oder  zeitweiligen  Aufenthalt  haben,  sowie  auf  diejenigen
Prozesse,  bei  denen  die  den  Gegenstand  desselben  bildende  Waare  sich  im  Gerichtsbezirk  befindet.  Die  Berufung
  von  den  Entscheidungen  der  Handelsgerichte,  soweit  eine  solche  zulässig  ist,  geht  an  den  dirigirenden
Senat  in  St.  Petersburg.

In  denjenigen  Gouvernements,  in  denen  bisher  nur  die  friedensrichterlichen  Institutionen  eingeführt
worden  sind  (vergl.  oben  I.  1),  sind  die  alten  Gerichtspalate  für  alle  Prozesse,  welche  nicht  zur  Zuständigkeit
der  Friedensrichter  gehören,  bestehen  geblieben.  Von  den  Palaten  findet,  wie  früher,  die  Appellation  an
den  dirigirenden  Senat  in  St.  Petersburg  statt.  Solcher  Palate  giebt  es  in  jedem  der  fraglichen  Gouvernements
  eins  mit  dem  Sitze  in  den  oben  bezeichneten  Gouvernements-Hauptstädten.  Nach  Einführung
der  neuen  Gerichtsordnungen  in  die  oben  unter  I.  1  aufgeführten  6  Gouvernements  werden  am  Schlusse
des  Jahres  1883  Palate  nur  noch  in  den  Städten  Olonez,  Ufa,  Orenburg  und  Astrachan  bestehen.

Ein  Verzeichniß  der  auf  Grund  der  neuen  Gerichtsordnungen  bisher  errichteten  bezw.  im  Laufe  des
Jahres  1883  zu  errichtenden  Bezirks-,  Appellations=  und  Handelsgerichte,  ferner  der  wichtigsten  Gerichte  in
den  Provinzen  Esthland,  Livland  und  Kurland,  sowie  in  Finland  ist  in  der  Anlage  A  enthalten.  —

III.  Hinsichtlich  des  Verfahrens  nach  der  neuen  Civilprozeßordnung  ist  Folgendes  zu  bemerken:

1.  Die  Parteien  können  sich  unbeschränkt  durch  Bevollmächtigte  vertreten  lassen,  wozu  sich  inssondere

  die  vereideten  Anwälte  eignen;  jedoch  ist  die  Wahl  anderer  Vertreter  nicht  ausgeschlossen.

Ein  Vollmachtsformular  ist  als  Anlage  B  hier  beigefügt.  —
Außerhalb  Rußlands  ausgestellte  Vollmachten  müssen  nach  den  am  Orte  der  Ausstellung

geltenden  Formen  aufgenommen  und  mit  der  Legalisation  der  zuständigen  russischen  diplomatischen

23*
        <pb n="150" />
        —  136  —

oder  konsularischen  Behörde  versehen  sein.  Von  der  letzteren  muß  zugleich  ausdrücklich  bescheinigt
werden,  daß  die  Form  der  Ausstellung  den  Bestimmungen  der  betreffenden  Landesgesetze  entspricht.

2.  Der  Parteieid  ist  als  Beweismittel  nur  zugelassen,  wenn  beide  Theile  darüber  einverstanden  sind.
Eideszuschiebung  oder  gerichtliche  Auferlegung  des  Eides  findet  nicht  statt.

3.  Bei  Einreichung  der  Klageschrift  müssen  zugleich  die  Gerichtskosten  eingezahlt  werden.  Außerhalb
Rußland  lebende  Personen  können  die  Einzahlung  bei  einer  russischen  diplomatischen  oder  konsularischen
  Behörde  bewirken,  und  deren  Quittung  der  Klageschrift  beifügen.  Die  eigentlichen
Gerichtsgebühren  betragen:

a)  in  friedensrichterlichen  Sachen  1  Prozent  der  Streitsumme  und  10  Kop.  Stempel  für  jede

Bittschrift  und  jede  Anlage,

b)  in  bezirksgerichtlichen  Sachen  ½  Prozent  der  Streitsumme  und  60  Kop.  Stempel  für  jede

Bittschrift,  jede  Anlage  und  jede  Abschrift.

Die  Zustellungskosten,  die  Zeugen-Sachverständigengebühren  u.  s.  w.  müssen  besonders  erlegt
werden.  Falls  Kläger  den  Wohnort  des  Beklagten  nicht  anzugeben  vermag,  so  hat  er  behufs
Ermöglichung  der  öffentlichen  Vorladung  6  Rubel  im  voraus  einzuzahlen.

Für  Ausfertigungen  und  Abschriften,  welche  das  Gericht  ertheilt,  sind  besondere  Kanzleigebühren
  zu  entrichten,  welche  20  Kop.  für  den  Bogen  und  10  Kop.  für  jedes  Gerichtssiegel
betragen.

4.  Ausländer,  welche  nicht  in  russischen  Diensten  stehen  oder  in  Rußland  Immobilien  besitzen,
müssen  dem  Beklagten  auf  dessen  Verlangen  wegen  der  Prozeßkosten  und  Prozeßschäden  Sicherheit
bestellen.  Die  Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung  tritt  nicht  ein  bei  Handelssachen,  welche  vor
den  Handelsgerichten,  im  General-Gouvernement  Warschau  auch  bei  denjenigen,  welche  vor  den
gewöhnlichen  Gerichten  geltend  gemacht  werden.

Die  Zulassung  zum  Armenrecht  befreit  dagegen  von  der  Kautionspflicht  nicht.

5.  Die  Gerichtssprache  ist  die  russische.  Die  einzureichenden  Schriftsätze  müssen  in  dieser  Sprache
abgefaßt  sein.  Etwaige  Beläge  in  einer  anderen  Sprache  sind  mit  russischen  Uebersetzungen  zu
versehen,  und  Abschriften  dieser  Uebersetzungen  für  die  Gegenpartei  beizufügen.

Bei  den  Gemeindegerichten  im  General-Gouvernement  Warschau  ist  ausnahmsweise  der
Gebrauch  der  polnischen  Sprache  gestattet.

6.  Auf  Grund  der  §§.  1273—1281  der  russischen  Civilprozeßordnung  über  die  Vollstreckung  der
Urtheile  ausländischer  Gerichte  können  nach  einem  Erkenntnisse  des  Civilkassations-Departements
des  dirigirenden  Senats  vom  Jahre  1882  in  Rußland  nur  die  Urtheile  der  Gerichte  solcher
Staaten  vollstreckt  werden,  welche  mit  Rußland  ein  Abkommen  über  die  gegenseitige  Vollstreckung
der  Erkenninisse  der  Gerichte  in  Civilsachen  getroffen  haben.  Ein  solches  Abkommen  besteht
zwischen  dem  Deutschen  Reich  beziehungsweise  Preußen  und  Rußland  nicht.

IV.  In  denjenigen  Theilen  des  russischen  Reichs,  in  welchen  die  Justizgesetze  vom  20.  November

1864  weder  ganz  noch  theilweise  eingeführt  sind,  mit  Ausnahme  jedoch  der  Ostseeprovinzen  und  des  Großfürstenthums
  Finland,  ist  es  zulässig,  behufs  Beitreibung  liquider  Schuldforderungen  sich  an  die  Polizeibehörden
  zu  wenden.  Zu  diesem  Zwecke  kann  seitens  der  deutschen  Reichsangehörigen  die  Vermittelung  der
Kaiserlichen  Botschaft  in  St.  Petersburg  in  Anspruch  genommen  werden.  Ein  Erfolg  derartiger  Schritte
läßt  sich  jedoch  niemals  mit  Sicherheit  und  jedenfalls  nur  dann  erwarten,  wenn  der  Gläubiger  Wechsel  oder
schriftliche  Anerkenntnisse  des  Schuldners  vorzulegen  vermag.
        <pb n="151" />
        —  137  —

Anlage  A.

Verzeichniß

der  in  Rußland  auf  Grund  der  neuen  Gerichtsordnungen  vom  20.  November  1864  bisher  er—
richteten,  beziehungsweise  im  Laufe  des  Jahres  1883  zu  errichtenden  Appellhöfe,  Bezirks-  und
Handelsgerichte,  ferner  der  wichtigsten  Gerichte  in  den  Provinzen  Esthland,  Livland  und  Kurland,

sowie  in  Finland.

A.  Verzeichniß  der  auf  Grund  der  neuen  Gerichtsordnungen  vom  20.  November  1864  bisher  errichteten

—



10.
11.
12.
13.

14.

Appellhöfe  und  Bezirksgerichte.
I.  Appellhof  zu  St.  Petersburg.
Bezirksgerichte:
1. zu  St.  Petersburg  (Gouvernements-Stadt)  für  sämmtliche  Kreise  des  Gouvernements  St.  Petersburg;


2. zu  Pskow  (Gouv.  Stadt)  für  die  im  Gouvernement  Pskow  belegenen  Kreise  Pskow,  Porchow,

Opotschka  und  Ostrow;
3. zu  Welikije-Luki  (Gouv.  Pskow)  für  die  im  Gouvernement  Pskow  belegenen  Kreise  Welikije-Luki,

Toropetz,  Cholm  und  Noworoshew;
4. zu  Nowgorod  (Gouv.  Stadt)  für  die  im  Gouvernement  Nowgorod  belegenen  Kreise  Nowgorod,

Staraja-Russa,  Krestez,  Demjansk,  Waldai,  Tichwin  und  Borowitschi;

5. zu  Tscherepowetz  (Gouv.  Nowgorod)  für  die  in  demselben  Gouvernement  belegenen  Kreise  Tscherepowetz,

  Ustjushna-Belosersk  und  Kiriklow.

II.  Appellhof  zu  Moskau.
Bezirksgerichte:

1.  zu  Moskau  (Gouv.  Stadt)  für  sämmtliche  Kreise  des  Gouvernements  Moskau;

2. zu  Wladimir  (Gouv.  Stadt)  für  sämmtliche  Kreise  des  Gouvernements  Wladimir;

3. zu  Kaluga*)  (Gouv.  Stadt)  für  sämmtliche  Kreise  des  Gouvernements  Kaluga;

4. zu  Rjäsan  (Gouv.  Stadt)  für  sämmtliche  Kreise  des  Gouvernements  Njäsan;

6. zu  Twer  (Gouv.  Stadt)  für  die  im  Gouvernement  Twer  belegenen  Kreise  Twer,  Kortschewa,
Wyschni-Wolotschok  und  Nowotorshok;

6. zu  Rshew  (Gouv.  Twer)  für  die  im  Gouvernement  Twer  belegenen  Kreise  Rshew,  Subzow,  Staritza
und  Ostaschkow;

7. zu  Kaschin  (Gouv.  Twer)  für  die  im  Gouvernement  Twer  belegenen  Kreise  Kaschin,  Kaljasin,
Beshetzk  und  Wesjegonsk;

8. zu  Smolensk*)  (Gouv.  Stadt)  für  das  ganze  Gouvernement  Smolenskj;

9. zu  Kostroma  (Gouv.  Stadt)  für  das  ganze  Gouvernement  Kostroma;

10. zu  Nishni-Nowgorod  (Gouv.  Stadt)  für  das  ganze  Gouvernement  N.  Nowgorod;

11. zu  Tula  (Gouv.  Stadt)  für  das  ganze  Gouvernement  Tula;

12. zu  Jaroslaw  (Gouv.  Jaroslaw)  für  die  im  Gouvernement  Jaroslaw  belegenen  Kreise  Jaroslaw,
Rostow,  Ljubim,  Danilowo,  Poschechonj,  Romanowo,  Borissoglebsk;

13. zu  Rybinsk  (Gouv.  Jaroslaw)  für  die  in  demselben  Gouvernement  belegenen  Kreise  Rybinsk,
Uglitsch,  Mologa  und  Myuschkin;

14. zu  Wologda  (Gouv.  Stadt)  für  das  ganze  gleichnamige  Gouvernement.

III.  Appellhof  zu  Charkow.

Bezirksgerichte:
15. zu  Charkow  (Gouv.  Stadt)  für  die  im  gleichnamigen  Gouvernement  belegenen  Kreise  Charkow,
Wolkow,  Woltschansk,  Smijew  und  Bogoduchow;

 

*)  Siehe  unten  B.  Xl.
        <pb n="152" />
        —  138  —

2.  zu  Isjum  (Gouv.  Charkow)  für  die  im  Gouvernement  Charkow  belegenen  Kreise  Isjum,  Kupiansk

und  Starobelsk  und  für  die  Kreise  Bachmut  und  Slavianoserbsk  des  Gouvernements  Jekaterinoslaw;
3.zu  Ssumy  (Gouv.  Charkow)  für  die  Kreise  Ssumy,  Lebedinsk  und  Achtirka  des  Charkonschen
Gouvernements  und  Rylsk  und  Putivl  des  Gouvernements  Kursk;

4. zu  Kursk  (Gouv.  Stadt)  für  sämmtliche  Kreise  des  gleichnamigen  Gouvernements  mit  Ausnahme
von  Rylsk  und  Putiol;

5.   zu  Orel  (Gouv.  Stadt)  für  die  im  gleichnamigen  Gouvernement  belegenen  Kreise  Orel,  Bolchow,

Altzensk,  Brjansk,  Karatschew,  Kromy,  Dmitrowsk,  Maloarchangelsk,  Trubtschewsk,  Ssewsk;
6. zu  Jeletz')  (Gouv.  Orel)  für  die  Kreise  Jeletz  und  Liony  des  Gouvernements  Orel,  Lipetz  und
Lebedjansk  des  Gouvernements  Tambow  und  Sadonsk  des  Gouvernements  Woronesh;

7.  zu  Woronesh  (Gouv.  Stadt)  für  die  Kreise  Woronesh,  Semljansk,  Nishnedewitzk,  Korotojak,

Bobrow,  Nowochoper  des  Woronesh-Gouvernements  und  den  Kreis  Usmann  des  Tambow'schen
Gouvernements;

8. zu  Ostrogoshsk  (Gouv.  Woronesh)  für  die  im  Gouvernement  Woronesh  belegenen  Kreise  Ostrogoshsk,
Pawlowsk,  Birjutschi,  Waluisk  und  Bogutschar;

9. zu  Poltawa  (Gouv.  Stadt)  für  die  im  Gouvernement  Poltawa  belegenen  Kreise  Poltawa,
Godjatsch,:  (Senkowo.  Kobeljaki,  Konstantinograd,  Krementschug,  Mirgorod,  Perejoslawl,  Romny
und  Chorol;

10. zu  Lubny  (Gouv.  Poltawa)  für  die  im  Gouvernement  Poltawa  belegenen  Kreise  Lubny,  Solotonoscha,
Lochwitza,  Pirjatin  und  Priluki;

11. zu  Nowo-Tscherkask  (Land  der  Donischen  Kosaken)  für  die  in  demselben  Lande  belegene  Bezirke
Nowo-Tscherkask,  1.  Donisches,  Miuß=  Donetz  und  Kalmücken-Lagers;

12. zu  Esnicnebwehiza  (Land  der  Donischen  Kosaken)  für  die  Bezirke  Ustj-Medwedjiza,  Choper  und
2.  Donisches.

IV.  Appellhof  zu  Kiew.
Bezirksgerichte:

1.  zu  Kiew  (Gouv.  Stadt)  für  die  im  Gouvernement  Kiew  belegenen  Kreise  Kiew,  Wassiljkow,

Radomyslj,  Berditschew,  Skwir,  Kanew,  Tscherkassy  und  Tschigirin;

2.  zu  Umanj  (Gouv.  Kiew)  für  die  im  Gouvernement  Kiew  belegenen  Kreise  Umanj,  Swenigorod,

Lipowetz  und  Saraschtschansk;

3.  zu  Shitomir  (Gouv.  Volhynien)  für  die  in  dem  Gouvernement  Volhynien  belegenen  Kreise

Shitomir,  Oorutschi,  Starokonstantinowo,  Sasslawl,  Nowgorod-Volhynski  und  Ostroshsk;
4. zu  Lutzk  (Gouv.  Volhynien)  für  die  im  Gouvernement  Volhynien  belegenen  Kreise  Dubny,  Rowno,
Kremenetz,  Lutzk,  Wladimir-Wolynsk  und  Kowel;

5.  zu  Tschernigow  (Gouv.  Stadt)  für  die  im  Gouvernement  Tschernigow  belegenen  Kreise  Tschernigow,

Gorodnja,  Sosnitzy,  Oster  und  Koseletz;

6.  zu  Sstarodub  (Gouv.  Tschernigow)  für  die  im  Gouvernement  Tschernigow  belegenen  Kreise  Sstarodub,

Mglin,  Surash,  Novo-Sybkowo,  Nowgorod-Sjeversk;

7.  zu  Neshin  (Gouv.  Tschernigow)  für  die  im  Gouvernement  Tschernigow  belegenen  Kreise  Neshin,

Krolevetz,  Borma,  Konotop  und  Gluchow.

V.  Appellhof  zu  Odessa.
Bezirksgerichte:

1.  zu  Cherson  (Gouv.  Stadt)  für  den  Kreis  Cherson  und  den  im  Gouvernement  Taurien  belegenen

Kreis  Dnujeprow;

2.  zu  Odessa  (Gouv.  Cherson)  für  die  im  Gouvernement  Cherson  belegenen  Kreise  Odessa,  Tiraspol

und  Ananjew;

3.  zu  Jelissavetgrad  (Gouv.  Cherson)  für  die  im  Gouvernement  Cherson  belegenen  Kreise  Jelissavetgrad

  und  Alexandria;

 

*)  Letzten  Nachrichten  zufolge  soll  das  Bezirksgericht  zu  Jeletz  dem  Appellhofe  zu  Moskau  untergeordnet  werden.
        <pb n="153" />
        —  139  —

4.  zu  Dekaterinoslaw  (Gouv.  Stadt)  für  die  im  Gouvernement  Jekaterinoslaw  belegenen  Kreise
Jekaterinoslaw,  Novomoskowsk,  Werchnedneprowsk,  Pawlogrod  und  Alexandrowsk;
5.  zu  Taganrog*)  (Gouv.  Jekaterinoslaw)  für  die  Kreise  Mariupol  und  Rostow  (am  Don)  des
Gouvernements  Jekaterinoslaw,  und  Melitopol,  Berdjansk  und  Kertsch  des  Gouvernements  Taurien;
6.  zu  Ssimferopol  (Gouv.  Stadt  von  Taurien)  für  die  Kreise  Ssimferopol,  Jalta,  Eupatoria,
Perekop  und  Feodosia  des  Taurischen  Gouvernements;
7.  zu  Kischinew  (Gouv.  Stadt  von  Bessarabien)  für  sämmtliche  Kreise  des  Gouvernements  Bessarabien;
8.  Kamenes-  Podolskj  (Gouv.  Stadt  von  Podolien)  für  sämmtliche  Kreise  des  Gouvernements
Podolten.

  —

VI.  Appellhof  zu  Kasan.
Bezirksgerichte:
1.  zu  Kasan  (Gouv.  Stadt)  für  sämmtliche  Kreise  des  Gouvernements  Kasan;
2.  zu  Ssimbirsk  (Gouv.  Stadt)  für  sämmtliche  Kreise  des  Gouvernements  Ssimbirsk;
3.  zu  Ssamara  (Gouv.  Stadt)  für  sämmtliche  Kreise  des  Gouvernements  Ssamara;
4.  zu  Wjatka  (Gouv.  Stadt)  für  die  im  gleichnamigen  Gouvernement  belegenen  Kreise  Wjatka,  Orlow,
Slobodsk,  Glasow,  Nolinsk,  Urshum,  Jaransk  und  Kotelnici;
5. zu  Perm  (Gouv.  Stadt)  für  die  im  gleichnamigen  Gouvernement  belegenen  Kreise  Perm,  Sfpolikamsk,
  Tscherdyn,  Ochansk,  Ossinsk,  Kungursk  und  Krasnouffimsk;
6.  Jekaterinenburg  (Gouv.  Perm)  für  die  im  Gouvernement  Perm  belegenen  Kreise  Jekaterinenburg,
  Werchoturje,  Irbit,  Kamyschlow  und  Schadrinsk.

VII.  Appellhof  zu  Ssaratow.

———————



Bezirksgerichte:
1.  zu  Ssaratow  (Gouv.  Stadt)  für  sämmtliche  Kreise  des  Gouvernements  Ssaratow;
2.  zu  Pensa  (Gouv.  Stadt)  für  sämmtliche  Kreise  des  Gouvernements  Pensa;
3.  zu  Tambow  (Gouv.  Stadt)  für  sämmtliche  Kreise  des  Gouvernements  Tambow  mit  Ausnahme
der  Kreise  Lipetzk,  Lebedjansk  und  Uomann.

VIII.  Appellhof  zu  Tiflis.



Bezirksgerichte:
1.  zu  Tiflis  (Gouv.  Stadt)  für  sämmtliche  Kreise  des  Gouvernements  Tiflis;
2.  zu  Kutais  (Gouv.  Stadt)  für  sämmtliche  Kreise  des  Gouvernements  Kutais  und  für  das  Gebiet
Ssuchum-Kale;
3. zu  Delis  awetpol  (Gouv.  Stadt)  für  sämmtliche  Kreise  des  Gouvernements  Jelisawetpol;
4. zu  Baku  (Gouv.  Stadt)  für  sämmtliche  Kreise  des  Gouvernements  Baku;
5. zu  Eriwan  (Gouv.  Stadt)  für  sämmtliche  Kreise  des  Gouvernements  Eriwan;
6. zu  Stawropol  (Gouv.  Stadt)  für  sämmtliche  Kreise  des  Gouvernements  Stawropol;
7. zu  Wladikawkas  für  das  Terek-Gebiet;
8. zu  Tekaterinodar  für  das  Kuban-Gebiet.

IX.  Appellhof  zu  Warschau.

#  —



Bezirksgerichte:
1.  zu  Warschau  für  sämmtliche  Kreise  des  gleichnamigen  Gouvernements;
2.  „  Ssuwalki    „  i„  ½  7  7  7
3.  -  Ljublin    u          77  7  v"7  77  77
4.  „  Lomscha      „  “7  »  «  »  «
5.  -  Plock        1  77  14  77  7  7
6.  „  Kielce      »  »  »  »  »  «
J.  -  Kalisch      7#  "v  "v  77  r*  "
8.  „  Petrikau  „  „  „  „  „  »
9.  #  Radom  ad    J77  77  77  77  77  77
10.  „  Sjedletz  1e  dle    „  7,  -  -  7  7

 

*)  Letzten  Nachrichten  zufolge  soll  das  Bezirksgericht  zu  Tagaurog  demnächst  dem  Appellhofe  zu  Charkow  untergeordnet
  werden.
        <pb n="154" />
        —  140  —

B.  Im  Laufe  des  letzten  Quartals  des  Jahres  1883  sollen  errichtet  werden:
X.  Der  Appellhof  zu  Wilna.

Bezirksgerichte:
1.  zu  Wilna  für  das  gleichnamige  Gouvernement;
2.  „,  Kowno  „  „  »  »
3.    -   Grodno » «   »  »
4.  -  Minsk       -  -  77  77





XI.  Der  Appellhof  zu  Smolensk.
Zu  demselben  sollen  folgende  Bezirksgerichte  gehören:
Die  von  dem  Bezirke  des  Appellhofes  zu  Moskau  abzutrennenden  Bezirksgerichte:

1.  zu  Smolensk  (Rayon  siehe  A.  II.);

2.  „  Kalugg  („

sowie  die  neu  zu  errichtenden  Bezirksgerichte:
3.  „  Witebsk  für  das  gleichnamige  Gouvernement;
4.   -   Mohilew  -  "  -  -

C  Handelsgerichte.
Jurisdiktions-Bezirk:
1. St.  Petersburg
2. Moskau

3. Odessa  Stadt  und  Kreis  gleichen  Namens;

4. Warschau

5. Archangel

6. Taganrog  —  Stadtgebiet  von  Taganrog  und  die  Stadt  Rostow  am  Don;
7. Kertsch  —  sämmtliche  Städte  der  Halbinsel  Krim  und  die  Stadt  Berdjansk;
8. Nowo-Tscherkask  —  das  ganze  Gebiet  der  Donischen  Kosaken.

Die  wichtigsten  Gerichte  in  den  Provinzen  Esthland,  Livland  und  Kurland,  sowie  in  Finland.

1. Esthland.  ·
Gerichte  1.  Instanz:  in  Reval  der  Magistrat,
  „  Narwa  der  Magistrat.

Gericht  2.  Instanz:  in  Reval  das  Oberlandgericht.

2. Livland.

Gerichte  1.  Instanz:  in  Riga  der  Magistrat,

„  Dorpat  der  Magistrat,

„  Pernau  der  Magistrat,

„  Arensburg  der  Magistrat.
Gericht  2.  Instanz:  in  Riga  das  Hofgericht.

3.  Kurland.

Gericht  1.  Instanz:  in  Mitau  der  Magistrat.
Gericht  2.  Instanz:  in  Mitau  das  Oberhofgericht.

4.  Finland.

Gerichte  1.  Instanz:  in  den  Städten  der  Magistrat  oder  eine  Abtheilung  desselben  unter  verschiedenen
  Benennungen,  auf  dem  Lande  die  sogenannten  Härads-
  gerichte;
Gerichte  2.  Instanz:  in  Abo
„  Wasa  Apellationsgerichte.
„  Wiborg
        <pb n="155" />
        —  141  —

Anlage  B.

Vollmachtsformular.  

Hiermit  bevollmächtige  ich  Herrn  N.  N.,  in  meiner  Rechtsangelegenheit  gegen  N.  N.  wegen
mich  bei  allen  Gerichts=  und  Verwaltungsbehörden  zu  vertreten;  alle  Arten  Klagen  anzufangen  und  solche
zu  beantworten,  um  Insolvenz-Erklärung  meines  Schuldners  zu  bitten,  Appellationsklagen  und  Kassationsklagen
  zu  führen,  Fälschungsklagen  zu  erheben  und  auf  derartige  Klagen  zu  antworten,  Urkunden,
Exekutionsscheine,  Sachen  und  Gelder  zu  empfangen  und  darüber  in  meinem  Namen  zu  guittiren,  friedliche
  Vergleiche  zu  schließen,  kurz  so  zu  handeln,  als  ich  selbst  handeln  könnte,  mit  dem  Rechte,  diese
Vollmacht  auf  andere  Personen  zu  übertragen.  Alles  von  meinem  Bevollmächtigten  auf  Grund  dieser
Vollmacht  gesetzlich  Vollzogene  verpflichte  ich  mich  bedingungslos  anzuerkennen.

 

3.  Heimath-Wesen.

 

Zur  armenrechtlichen  Familieneinheit.

Unter  Bezugnahme  auf  Central-Blatt  für  1883  S.  87  werden  hier  folgend  die  in  Sachen  des  Ortsarmenverbandes
  Kreuznach  wider  den  Landarmenverband  des  Königreichs  Sachsen  ergangenen  Erkenntnisse
abgedruckt.

Der  Sachverhalt,  welcher  zu  dieser  Streitsache  Anlaß  gegeben  hat,  ist  der  nachstehende:

Die  Familie  des  landarmen  Bergmanns  Karl  P.  wird  von  dem  Landarmenverband  des  Königereichs
Sachsen  fortlaufend  unterstützt.  Nach  der  Ansicht  des  Klägers  ist  daher  dieser  Landarmenverband  auch  verpflichtet,
  die  in  Kreuzuach  während  der  Zeit  vom  12.  bis  21.  März  1881  für  das  Familienhaupt  erwachsenen
  Krankenpflegekosten  zu  tragen.  Beklagter  bestreitet  dies.  Die  Kreishauptmannschaft  zu  Leipzig,
unter  Mitwirkung  des  Kreisausschusses,  hat  als  Spruchbehörde  erster  Instanz  den  Kläger  am  22.  Mai  1882
abgewiesen.  Die  Gründe  lauten:

Obwohl  das  thatsächliche  Klagfundament,  allenthalben  im  Partei-Einverständnisse  beruht,  hat  der
Beklagte  seine  Verbindlichkeit  zur  Erstattung  der  durch  Kur  und  Verpflegung  P7/8  in  Kreuznach  erwachsenen
Kosten  um  deswillen  bestritten,  weil  der  Verpflegte  zur  Zeit  seiner  Hülfsbedürftigkeit  sich  nicht  im  Bereiche
des  Königlich  sächsischen  Landarmenverbandes  befunden  hat.

Diese  Ansicht  entspricht  aber,  wie  in  Sachsen  bisher  konstant  angenommen  worden  ist,  dem  klaren
Wortlaute  der  hier  einschlagenden  Bestimmungen  in  §.  30  sub  1  b  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870.

Denn  nach  diesem  Wortlaute  ist  zur  Kostenerstattung  stets  derjenige  Landarmenverband  verpflichtet,
in  dessen  Bezirk  sich  der  Unterstützte  selbst,  d.  i.  der  unmittelbar  Unterstützte,  bei  dem  Eintritte  der  Hülfsdürftigkeit
  befand.

Dieser  Bezirk  ist  im  gegenwärtigen  Falle  derjenige,  zu  welchem  der  Ortsarmenverband  Kreuznach
gehört,  die  Klage  des  letzteren  war  daher  unter  gleichzeitiger  Verurtheilung  des  Klägers  in  die  Prozeßkosten,
wie  geschehen,  abzuweisen.

Das  Königlich  sächsische  Ministerium  des  Innern  hat  die  Entscheidung  erster  Instanz  unterm
1.  November  1882  bestätigt,  aus  folgenden  Gründen.

Rekurrent  stützt  seinen  Anspruch  und  demgemäß  auch  sein  gegenwärtiges  Rechsmittel  darauf,  daß  bei
Eintritt  der  Hülfsbedürftigkeit  P.'s,  welche  dessen  Aufnahme  in  das  Hospital  zu  Kreuznach  am  12.  März
1881  nöthig  gemacht  hat,  die  in  Riesa  lebende  Familie  des  Genannten  auf  Kosten  des  Landarmenverbands
des  Königreichs  Sachsen  eine  in  einer  wöchentlichen  Brotspende  bestehende  laufende  Unterstützung  bezog,  ein
Umstand,  welcher  nicht  bestritten,  vielmehr  in  den  Akten  mit  dem  Beifügen  bestätigt  ist,  daß  diese  Unterstützung
  noch  während  des  Prozesses  fortdauerte.  Nur  gedachte  Unterstützung  soll  nach  der  Auffassung
des  Ortsarmenverbandes  Kreuznach  als  eine  mittelbar  dem  Karl  P.  selbst  gewährte  anzusehen  sein  und  zur

23
        <pb n="156" />
        —  142  —

Folge  haben,  daß  der  Landarmenverband  des  Königreichs  Sachsen  nun  auch  die  dem  Genannten  für  seine
Person  in  Kreuznach  gewährte  Unterstützung  zu  erstatten  verbunden  sei.  Diese  Ansicht  findet  aber  die  gegenwärtig
  erkennende  Instanz  in  Uebereinstimmung  mit  der  vorigen  Entscheidung  in  der  einschlagenden  Bestimmung
  in  §.  30  unter  b  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870  nicht  begründet.
Nach  dieser  maßgebenden  Vorschrift  ist  die  Beantwortung  der  Frage,  welcher  Landarmenverband  zur  Erstattung
  des  Aufwandes  für  die  Unterstützung  einer  Person,  die  keinen  Unterstützungswohnsitz  hat,  verpflichtet
sei?  von  keinerlei  rechtlichen  Erwägungen,  auch  nicht  von  einer  Mehrheit  unter  Umständen  verschieden  wirkender
  Thatsachen,  sondern  lediglich  von  der  einen  thatsächlichen  Voraussetzung  des  aktuellen  Aufenthalts  des
Unterstützten  bei  Eintritt  der  Hülfsbedürftigkeit  abhängig.  Unter  der  letzteren  ist  nach  dem  ganzen  Zusammenhange
  insbesondere  nach  den  Eingangsworten  des  §.  30  cit.  diejenige  Hülfsbedürftigkeit  zu  verstehen,
deren  Eintritt  die  Unterstützung  und  den  dadurch  bedingten  Kostenaufwand  erforderlich  gemacht  hat.  P.  befand
sich,  als  er  hülfsbedürftig  wurde,  im  Bezirke  des  Rheinischen  Landarmenverbands,  folglich  ist  dieser  und  nicht
der  gleiche  Verband  des  Königreichs  Sachsen,  in  dessen  Bezirke  der  Unterstützte  damals  sich  nicht  befand,  zur
Erstattung  verpflichtet.

Gleichermaßen  ist  die  Familie  P.'s  vom  Landarmenverbande  des  Königreichs  Sachsen  nur  deshalb
in  Unterstützung  genommen  worden,  weil  sie  sich,  als  sie  hülfsbedürftig  wurde,  im  Bezirke  desselben  befand.

Diese  Unterstützung  der  Familie  P.'s  kann  nicht  die  rechtliche  Folge  haben,  den  Landarmenverband
des  Königreichs  Sachsen  auch  zur  Erstattung  der  dem  Genannten  selbst  in  Kreuznach  zu  theil  gewordenen
Unterstützung  verpflichtet  erscheinen  zu  lassen.  Um  dies  anzunehmen,  müßte  man  von  der  Voraussetzung
ausgehen,  daß  P.  bei  Eintritt  seiner  Hülfsbedürftigkeit  ungeachtet  seines  damaligen  augenblicklichen  Aufenthalts
in  Kreuznach  Landarmer  im  Königreiche  Sachsen  gewesen  sei.  Allein  der  Begriff  „Landarmer“  bezeichnet
keine  positive  Eigenschaft  einer  Person,  vielmehr,  wie  sich  auch  aus  dem  Wortlaute  von  §.  30  sub  b  des
Unterstützungswohnsitz-Gesetzes  klar  ergiebt,  nur  das  negative  Verhältniß  des  Mangels  eines  Unterstützungswohnsitzes.
  Dadurch  schon  ist  ausgeschlossen,  daß  eine  bleibende,  der  betreffenden  Person  auch  beim  Wechsel
des  Aufenthalts  über  die  Grenze  eines  Landarmenbezirks  hinweg  folgende  Angehörigkeit  zu  einem  Landarmenverbande
  überhaupt  angenommen  werden  könne.

Es  besteht  zudem  keine  Vorschrift,  welche  den  im  §.  30  sub  b  des  Unterstützungswohnsitz-Gesetzes
enthaltenen  einfachen  Grundsatz  dahin  modifizirte,  daß  Angehörige  einer  und  derselben  Familie  nicht  in  verschiedenen
  Landarmenbezirken  unterstützt  werden  könnten.  Wenn  thatsächlich  die  Mitglieder  einer  Familie,
welche  keinen  eigenen  Unterstützungswohnsitz  hat,  in  verschiedenen  Landarmenbezirken  wohnen,  so  erscheint  es
auch  nur  ganz  angemessen  und  dem  im  §.  30  b  cit.  angenommenen  Grundsatze  entsprechend,  daß,  wie  die
Gewährung  der  Unterstützung  selbst  sich  nach  dem  Aufenthaltsorte  richtet,  so  auch  die  Erstattung  der  dadurch
erwachsenden  Kosten  von  demjenigen  Landarmenverbande  erfolge,  innerhalb  dessen  der  Unterstützte  sich  bei
Eintritt  der  Hülfsbedürftigkeit  aufhält.

Könnte  man  aber  auch  von  der  Anwendung  der  angezogenen  Gesetzesbestimmung  in  dem  vorstehend
dargelegten  Maße  ihrem  klaren  Wortlaute  gegenüber  absehen  und  der  vom  Kläger  vertheidigten  Rechtsanschauung
  sich  anschließen,  so  würde  man  doch  auch  dann  nach  den  thatsächlichen  Verhältnissen  im  vorliegenden
  Falle  zu  einer  Verurtheilung  des  Beklagten  nicht  gelangen.  Denn  immerhin  müßte  man  zu  dem  Ende
davon  ausgehen,  daß  durch  die  Unterstützung  der  Familie  P.'s  in  Riesa  mittelbar  dem  2c.  P.  selbst  Unter-=stützung
  gewährt  worden  und  daß  der  Eintritt  seiner  Hülfsbedürftigkeit  bereits  vom  Beginn  dieser  Unterstützung
  an  zu  rechnen  sei.

Bei  dieser  Annahme  würde  indeß  nach  §.  30  b  des  Unterstützungswohnsitz-Gesetzes  derjenige  Landarmenverband
  zur  Erstattung  der  in  Riesa  erwachsenen  Unterstützungskosten  verpflichtet  sein,  in  dessen  Bezirk
sich  P.,  welcher  dann  als  „der  Unterstützte“  zu  gelten  haben  würde,  damals  aufgehalten  hat.  Daß  dies
aber  der  Landarmenverband  des  Königreichs  Sachsen  gewesen  sei,  hat  Kläger  nicht  nur  in  der  Klage  nicht
angeführt,  noch  weniger  bescheinigt,  sondern  es  ergiebt  sich  aus  den  Akten  auch  nicht  einmal  eine  Vermuthung
  dafür.

Denn  nach  dem  eigenen  Anführen  Klägers  hat  sich  2c.  P.  vom  Jahre  1875  ab  vagabundirend  in
der  Welt  herumgetrieben  und  seine  Familie  in  Riesa  zurückgelassen.  Er  selbst  erklärt,  daß  er  seit  mehreren
Jahren  von  seiner  Familie  getrennt  lebe.

Im  übrigen  ist  dieser  letzteren  die  Unterstützung  vom  Landarmenverbande  des  Königreichs  Sachsen
nur  gewährt  worden,  weil  sie  sich  in  dessen  Bezirke  bei  Eintritt  ihrer  Hülfsbedürftigkeit  aufhielt.  Dieser
Aufenthalt  der  Ehefrau  etc.  P.'s.  mit  ihren  Kindern  muß  nun  aber  unter  den  vorgedachten  Umständen  als
        <pb n="157" />
        —  143  —

ein  selbständiger  im  Sinne  §.  17  des  Unterstützungswohnsitz-Gesetzes  angesehen  werden.  Denn  als  bösliche  Verlassung
  ist  es  zu  betrachten,  wenn  der  Ehemann  sich  von  seiner  Familie  entfernt,  sie  hülflos  zurückläßt  und
sich  vagabundirend  in  der  Welt  herumtreibt.  Unter  diesen  Umständen  kann  um  so  weniger  die  der  gedachten
Familie  gewährte  öffentliche  Unterstützung  als  mittelbar  dem  Ehemann  geleistet  angesehen  werden.

Das  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  hat  am  31.  März  1883  unter  Abänderung  der
letztgedachten  Entscheidung  den  Beklagten  nach  dem  Klageantrage  verurtheilt.  In  den  Gründen  heißt  es:

Die  Ansicht  der  Vorinstanz  stützt  sich  zunächst  auf  die  Erwägung,  daß  die  Verpflichtung  des  Landarmenverbandes
  lediglich  durch  den  Aufenthalt  des  Unterstützten,  hier  des  etc.  Karl  P.,  bestimmt  werde.  Dabei
ist  außer  Acht  gelassen,  daß  —  wie  das  Bundesamt  in  zahlreichen  Präjudikaten  ausgeführt  hat  —  das
landarme  Familienhaupt  in  seinen  Angehörigen  unterstützt  wird,  daß  daher  die  im  Bezirk  des  beklagten  Landarmenverbandes
  der  Familie  P.  gewährte  Unterstützung  als  dem  rc.  P.  selbst  gewährt  anzusehen  ist.  (Vergl.
Wohlers,  Entscheidungen  XI  S.  94).  Das  Bundesamt  hat  ferner  wiederholt  dargelegt,  daß  eine  einmal
begonnene  Unterstützung  so  lange  von  dem  betreffenden  Landarmenverbande  fortgewährt  werden  muß,  als  die
Hülfsbedürftigkeit  dauert  (Wohlers,  Entscheidungen  II  S.  72;  XI  S.  94;  XIII  S.  94).  Im  vorliegenden
Falle  hatte  die  in  der  Person  der  Angehörigen  hervorgetretene  Hülfsbedürftigkeit  des  etc.  P.  noch  nicht  aufgehört,
  als  er  selbst  der  öffentlichen  Armenpflege  bedürftig  wurde.  Es  liegt  also  nicht  eine  neue,  sondern
eine  erweiterte  Hülfsbedürftigkeit  vor,  gerade  so  wie  von  einer  neuen  Hülfsbedürftigkeit  nicht  die  Rede  sein
kann,  wenn  ein  wegen  Krankenpflege  in  Armenpflege  befindliches  Individium  der  Unterstützung  durch  Kleidung
bedarf,  weil  die  seinige  abgerissen  ist.  (Vergl.  Wohlers,  Entscheidungen  XI  S.  96.)

Die  auf  den  Begriff  der  Landarmen-Eigenschaft  als  den  Mangel  eines  Unterstützungswohnsitzes  gestützte
  Ausführung  des  Vorderrichters  ist  in  veröffentlichten  Entscheidungen  des  Bundesamts  widerlegt  (vergl.
Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  1883  S.  87).  Einer  ausdrücklichen  Vorschrift,  daß  Angehörige  derselben
  Familie  nicht  gleichzeitig  in  verschiedenen  Landarmenverbänden  unterstützt  werden  könnten,  bedurfte  es
nicht,  weil  sie  aus  dem,  das  Unterstützungswohnsitz-Gesetz  beherrschenden  —  vom  Vorderrichter  bezüglich  des
Unterstützungswohnsitzes  anerkannten  und  mit  Unrecht  bezüglich  der  Landarmen  bestrittenen  —  Prinzipe  der
Familieneinheit  von  selbst  folgt.

Es  bleibt  noch  auf  Wohlers,  Entscheidungen  II  S.  70  und  III  S.  80  zu  verweisen,  um  das  Bedenken
  des  Vorderrichters  hinsichtlich  des  Umstandes  zu  beseitigen,  daß  2c.  P.  zur  Zeit  der  in  Riesa  hervorgetretenen
  Hülfsbedürftigkeit  der  Familie  sich  für  seine  Person  dem  Anscheine  nach  nicht  im  Bezirk  des  beklagten
  Landarmenverbandes  befand.

Endlich  ist  von  dem  Bundesamt  wiederholt  (vergl.  Wohlers,  Entscheidungen  XI  S.  20  und  XllI
S.  30)  ausgeführt  worden,  daß  der  Ehemann  auch  in  der  Person  der  befugter  Weise  von  ihm  getrennt
lebenden  Ehefrau  unterstützt  wird.  Hiernach  sind  die  Einwendungen  des  Beklagten  hinfällig  und  war  derselbe,

  da  die  Höhe  der  klägerischen  Forderung  nicht  bestritten  ist,  nach  dem  Klageantrage  zu  verurtheilen,  demgemäß
  aber  das  Vorerkenntniß  abzuändern.

 

4.  Konsulat-Wesen.

 

Den  Kaiserlichen  General-Konsul  von  Derenthall  in  Alexandrien  und  dem  Kaiserlichen  Konsul  Martens
in  Cairo  ist  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  §.  1,  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875,  für  ihre  respektiven  Amtsbezirke  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen

  von  deutschen  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen,  und  die  Geburten,  Heirathen
und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

 

Dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Elberfeld  ernannten  Herrn  Albert  Rhodes  ist
das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

23*
        <pb n="158" />
        —   144   —

5.  Polizei--Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
Laufende Nr.   des  Ausgewief  Grund  der  Bestrafung.  vescesse  Ausweisungses
  des  Ausgewiesenen.  "
"    beschlusses.
1.  2.  I  3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Jakob  Werner,  Tage-!29  Jahre,  aus  Beggingen,  schwerer  Diebstahl  im  wieder--Großherzoglich  badischer  16.  April  d.  J.
löhner  und  Schneider,  Kanton  Schaffhausen,  holten  Rückfall  (2  Jahre  Landeskommissär  zu
Schweiz,  Zuchthaus  laut  Erkenntniß  Karlsruhe,
vom  3.  Mai  1881),
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  Franz  Harbig.,  Arbeiter)17  Jahre,  aus  Böhmisch-Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-  16.  April  d.  J.
Schreibendorf,  Bezirk  Senf-  gierungs  =  Präsident  zu
tenberg,  Böhmen,  Breslau,
3.  Johann  Brudny,  Tage-geboren  am  20.  Mai  1860  zuldesgleichen,  Königlich  preußischer  Re=  10.  März  d.  J.
arbeiter,  Ellgot  (Dobraczütz),  Bezirk  gierungs  =  Präsident  zu
Teschen,  Oesterreichisch-Schle-  Oppeln,
sien,  ebendaselbst  ortsangehörig,

4.  Franz  Fritzsch,  Dienst-380  Ihre,  geboren  zu  Ditters-Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  17.  März  d.  J.
knecht,  dorf,  Bezirk  Freudenthal,
Oesterreichisch-Schlesien,
5.  Franz  Freiwald,  Lgeboren  am  10.  August  1844  desgleichen,  derselbe,  3.  April  d.  J.
Weber,  zu  Adelsdorf,  Bezirk  Freiwaldau,
  Oesterreichisch-Schlesien,
  ebendaselbst  ortsangehörig,
  -
6. SvenBengtson Brink, 41 Jahre, aus Saby, Schwe-Betteln im wieder holten Rück Königlichpreußische Re 23.Januar
Arbeiter,  den,  fall,  «  gierung  zu  Schleswig,  d.  J.
7.  Erich  Jönsson,  Ar-  49  Jahre,  aus  Blaken,  Betteln  im  wiederholten  Rück-dieselbe  Behörde,  8.  Februar
beiter,  Schweden,  fall,    d.  J.
8.  Christian  Tessen  Hansen,?9  Jahre,  aus  Oesenisborg  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
ormer,  bei  Varde,  Dänemark,  »
9.AugustWilhelmSvahn-40Jahre,ausStockholm,desgleichen,.  dieselbe  Behörde,  19.  Februar
Björkmann,  Arbeiter,  Schweden,  »  d.  J.
10.  Leopold  Schiller,  geboren  am  6.  November  Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behörde,  20.  März  d.  J.
Bäcker,  1864  zu  Karbitz,  Bezirk
Aussig,  Böhmen,  ·  »  .
11.ClaraChristineAmalieBOJahre,ausAalborg,Däne-gewerbsmäßigeUnzucht,  dieselbe  Behörde,  13.  April  d.  J.
Witt,  geborene  Petersenmarks,  ·  «  »  «
12.JakobRofenfeld,Bar-38Jahre,alsKolbufzow,Landstreichen,  Königlich  preußische  Re-  16.  März  d.  J.
bier,  Galizien,  gierung  zu  Wiesbaden,
13.  Franz  Wenzel,  Buch-  25  Jahre,  geboren  zu  Görkau,  Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußische  Re-  12.  April  d.  J.
drucker,  Bezirk  Komotau,  Böhmen,  fall,  gierung  zu  Trier,  #
14.  Sosef  Steinberger  52  Jahre,  aus  Salzburg,Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be.13.  April  d.  J.
Tagelöhner,  Oesterreich,  zirksamt  Eggenfelden,  *
15.  Anton  Salm,  Weber-  geboren  am  30.  November  desgleichen,  Königlich  sächsische  Kreis.  9.  April  d.  J.
gehülfe,  1821  zu  Königshain  bei  hauptmannschaft  Bautzen,

 

Schluckenau,  ortsangehörig
in  Waldecke  bei  Schluckenau,
Böhmen,

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="159" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

IX.  Jahrgang.  Nr.  19.

 

Berlin,  Freitag,  den  11.  Mai  1883.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Befugnisse  von  3.  Statistik:  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  statisti-Steuerstellen;
  —  Transportkontrole  über  Salz  im  Grenz-  sche  Anschreibung  des  Veredlungsverkehers  146
bezirk  der  Provinz  Schlesien  Seite  145

2.  Konsulat-Wesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Civil=  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
stands-Akten::::  145  Reichsgebiete  . .  . .153

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Dem  Königlich  preußischen  Hauptsteueramte  zu  Salzwedel  ist  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  Mineralöle
von  weniger  als  790  oder  von  mehr  als  830  Dichtigkeitsgraden  unter  Kontrole  der  Verwendung  zollfrei

abzulassen.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Plön  im  Hauptamtsbezirke  Kiel  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  I  über  ausländische  Weine  beigelegt  worden.

 

Der  Großherzoglich  hessischen  Orts-Einnehmerei  zu  Friedberg  im  Bezirk  des  Hauptsteueramtes  zu  Gießen
ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  über  Branntwein,  Bier,  Wein  und  Obstwein
ertheilt  worden.

 

Die  Transportkontrole  gemäß  §ss§s.  119  flg.  des  Vereinszollgesetzes  ist  im  Grenzbezirke  der  Provinz  Schlesien
für  die  Grenzstrecke  gegen  Rußland  auf  Salz  in  Mengen  von  mehr  als  2  kg  ausgedehnt  worden.

 

2.  Konsulat-Wesen.

 

Dem  Kaiserlichen  Gesandten  Grafen  von  Dönhoff  in  Tokio  ist  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
§.  1,  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875,  für  sein  Amtsgebiet  die  Ermächtigung
ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  deutschen  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen,
  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

 

24
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        —  146  —

3.  Statistik.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  24.  April  1883  beschlossen,  die  Abänderung  der  in  den
§§.  34  bis  38  der  Dienstvorschriften  vom  21.  November  18797),  betreffend  die  Statistik  des  Waarenverkehrs
des  deutschen  Zollgebietes  mit  dem  Auslande,  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Nachweisung  des  Veredlungsverkehrs
  in  nachstehender  Fassung  zu  genehmigen:

An  Stelle  der  die  Bestimmungen  über  die  Nachweisung  des  Veredlungsverkehrs  enthaltenden  §§.  34
bis  38  der  Dienstvorschriften  vom  21.  November  1879,  betreffend  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  des
deutschen  Zollgebiets  mit  dem  Auslande,  und  der  Anlage  11  hierzu  treten  vom  1.  Januar  1884  an  folgende
Vorschriften:

4.  Nachweisungen  über  den  Veredlungsverkehr.

§.  34.
Ueber  die  auf  Grund  der  §§.  115  und  116  des  Vereinszollgesetzes  in  Bezug  auf  den  Veredlungsverkehr
  gewährten  Erleichterungen  sind  durch  die  betreffenden  Eingangs-Abfertigungsämter  vierteljährlich  Nach-A. und.
  b.  weisungen  nach  Muster  11  und  12  aufzustellen  und  spätestens  bis  zum  15.  des  auf  den  Quartalschluß
folgenden  Monats  durch  Vermittelung  des  Hauptamts  an  das  Kaiserliche  statistische  Amt  einzusenden.  Bei
der  jedesmaligen  Einsendung  hat  das  Hauptamt  die  Zahl  der  Blätter  der  aufgestellten  Nachweisungen,  gesondert
  nach  den  einzelnen  Eingangs-Abfertigungsämtern,  in  einem  Verzeichniß  anzugeben.

§.  35.

In  die  Nachweisungen  sind  sämmtliche  Zollerleichterungen  aufzunehmen,  welche  auf  Grund  der
§§.  115  und  116  des  Vereinszollgesetzes  oder  auf  Grund  des  §.  7  Ziffer  2  des  Zolltarifgesetzes  vom
15.  Juli  1879,  bezw.  der  bestehenden  Zoll=  und  Handelsverträge  und  besonderer  Anordnungen  in  Bezug
auf  die  zur  Verarbeitung,  Vervollkommnung  oder  Reparatur  mit  der  Bestimmung  zur  Wiederausfuhr  eingehenden
  und  für  die  zu  einem  der  bezeichneten  Zwecke  nach  dem  Ausland  gehenden  und  in  vervollkommnetem
Zustande  zurückkommenden  Gegenstände  gewährt  werden.  Hinsichtlich  der  Zollerleichterungen,  welche  auf
Grund  des  §.  1  des  Reichsgesetzes  vom  23.  Juni  1882,  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifs,  für

c.  Mühlenfabrikate  bewilligt  sind,  gelten  die  im  Anhang  zu  diesen  Vorschriften  enthaltenen  Bestimmungen.
—c.

§.  36.

Die  Aufnahme  in  die  Nachweisungen  erfolgt  bei  den  im  Auslande  veredelten  Gegenständen  nach  der
Zeit  der  Eingangsabfertigung  und  bei  den  im  Inlande  veredelten  Gegenständen  nach  der  Zeit  der  Wiederausfuhr.


Gehen  die  zur  Veredlung  abgefertigten,  im  ganzen  verwogenen  Waarenposten  in  einzelnen  Thellposten
  in  veredeltem  Zustande  wieder  ein,  bezw.  aus,  so  ist  das  Gewicht,  das  diese  einzelnen  Posten  vor
ihrer  Veredlung  gehabt  haben,  durch  Verhältnißberechnung  oder  Schätzung  festzustellen  und  in  die  Nachweisungen
  (Muster  11  und  12)  aufzunehmen.  Bei  dem  Ein=  bezw.  Ausgang  des  letzten  Theilpostens  ist  als
Gewicht  desselben  vor  der  Veredlung  die  Differenz  zwischen  dem  Gesammtgewicht  und  der  Summe  der  seither
nachgewiesenen  Einzelgewichte  anzugeben.  «

§.  36 a.

Hat  während  der  Veredlung  im  Inlande  eine  Vermischung  oder  Verarbeitung  der  ausländischen
mit  inländischer  Waare  stattgefunden,  wie  dies  z.  B.  bei  der  Herstellung  von  Stahl  aus  in=  und  ausländischem
  Roheisen  vorkommt,  so  sind  in  die  Nachweisung  der  in  Bezug  auf  den  Veredlungsverkehr  im  Inlande
gewährten  Erleichterungen  (Muster  11)  nur  die  Mengen  des  zur  Veredlung  eingeführten  ausländischen
Materials  bezw.  die  hieraus  gewonnenen  Mengen  der  ausgeführten  Waaren,  letztere  nach  dem  Mischungsverhältniß,
  in  welchem  die  verarbeitete  ausländische  zur  verarbeiteten  inländischen  Waare  steht,  aufzunehmen.
Dagegen  sind  seitens  derselben  Zoll=  und  Steuerstelle  die  aus  inländischem  Material  gewonnenen  Mengen

 

*)  Vergl.  Central-Blatt  von  1879  Seite  687.
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        —  147  —

der  ausgeführten  Waaren  in  der  Verkehrsnachweisung  IV,  und  diejenigen  Mengen  von  ausländischem  Material,
welche  zur  Verzollung  gezogen  wurden,  in  Verkehrsnachweisung  I  anzuschreiben.*)

  §.  36 b.

Sind  zum  Zwecke  der  Veredlung  eingeführte  ausländische  Waaren  nach  ihrer  Veredlung  zu  einer
öffentlichen  Niederlage  oder  Privatniederlage  an  einem  anderen  Orte  abgefertigt  worden,  so  hat  die  Zolloder
  Steuerstelle,  welche  die  Veredlungsregister  oder  Lagerkonten  führte,  diese  Waaren  nach  Erledigung  der
betreffenden  Begleitscheine  oder  der  diese  vertretenden  Abfertigungspapiere  in  der  Nachweisung  der  in  Bezug
auf  den  Veredlungsverkehr  im  Inlande  gewährten  Erleichterungen  (Muster  11)  anzuschreiben.  Dabei  ist  an
Stelle  des  Bestimmungslandes  die  Niederlage  (Allgemeine  Niederlage,  Privatlager,  Laufendes  Konto),  nach
welcher  die  gedachten  Waaren  abgefertigt  wurden,  und  der  Ort  anzugeben,  woselbst  die  Niederlage  sich  befindet.

Das  Begleitschein-Erledigungsamt  (Niederlageamt)  hat  diese  Waaren  als  Eingang  auf  Niederlagen
oder  Konten  in  Verkehrsnachweisung  III  nicht  anzuschreiben.  Erfolgt  später  bei  diesem  Amte  die  Einfuhr
der  Waaren  in  den  freien  Verkehr  oder  deren  Ausfuhr,  oder  werden  die  Waaren  noch  einer  weiteren  Veredlung
  daselbst  unterworfen  und  dann  erst  ausgeführt,  so  hat  dasselbe  dem  Amt,  bei  welchem  die  erste  Veredlung
  stattgefunden  hatte,  darüber  Mittheilung  zu  machen  und  dabei  im  Falle  der  Ausfuhr  der  in  Frage
stehenden  Waaren  nicht  nur  das  Land,  wohin  die  Ausfuhr  erfolgte,  sondern,  im  Falle  vor  derselben  die
Waaren  noch  weiter  veredelt  wurden,  auch  die  Art  dieser  weiteren  Veredlung  anzugeben,  um  hierdurch  das
letztgedachte  Amt  in  den  Stand  zu  setzen,  die  Nachweisung  über  die  in  Bezug  auf  den  Veredlungsverkehr
im  Inlande  gewährten  Erleichterungen  (Muster  11)  zu  berichtigen  bezw.  zu  ergänzen.  Sofern  es  sich  dabeie
um  die  Ausfuhr  von  ausländischen  Waaren  handelt,  welche  während  ihrer  Veredlung  unter  Lagerungskontrole
mit  inländischer  Waare  vermischt  oder  verarbeitet  wurden,  hat  das  Amt,  bei  welchem  die  erste  Veredlung
stattgefunden  hatte,  auch  die  Verkehrsnachweisung  IV  entsprechend  zu  ergänzen.

In  ähnlicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  eine  zum  Zwecke  der  Veredlung  eingeführte  ausländische
Waare  nach  ihrer  Veredlung  zum  Eingang  auf  ein  anderes  Lager  oder  Konto  an  demselben  Orte  abgefertigt
  wurde.

Werden  dagegen  die  in  Frage  stehenden  Waaren  von  dem  Niederlageamt  mit  neuem  Begleitschein
auf  ein  anderes  Amt  zum  Zweck  der  Einfuhr  oder  Ausfuhr  daselbst  abgefertigt,  so  hat  dieses  letzte  Amt  dem
Niederlageamt  (Begleitschein-Ausfertigungsamt)  nach  Vorschrift  des  S.  36 e  Kenntniß  davon  zu  geben,  welche
Schlußabfertigung  die  veredelten  Waaren  gefunden  haben.  Die  zur  Berichtigung  bezw.  Ergänzung  der  Nachweisung
  über  die  in  Bezug  auf  den  Veredelungsverkehr  im  Inlande  gewährten  Erleichterungen  (Muster  11)
erforderliche  Mittheilung  an  das  Amt,  bei  welchem  die  erste  Veredlung  stattgefunden  hatte,  hat  sodann  dieses
Niederlageamt  zu  bewirken.

Die  in  den  freien  Verkehr  eingeführten  Mengen  der  veredelten  ausländischen  Waaren  sind  in  beiden
Fällen  von  derjenigen  Zoll=  oder  Steuerstelle,  welche  die  Schlußabfertigung  vollzog,  in  Verkehrsnachweisung  I
anzuschreiben,  und  zwar,  sofern  nicht  besondere  Bestimmungen  entgegenstehen,  nach  ihrer  Beschaffenheit  und
Menge  vor  der  Veredlung.

§.  36.

Bei  allen  nach  erfolgter  Veredlung  im  Inlande  auf  ein  anderes  Amt  abgefertigten  ausländischen
oder  aus  in=  und  ausländischem  Material  hergestellten  Waaren  hat  die  Zoll=  oder  Steuerstelle,  welche  die
Veredlungregister  bezw.  Lagerkonten  führte,  in  den  betreffenden  Begleitscheinen  oder  den  diese  vertretenden
Abfertigungspapieren  zu  bemerken,  daß  die  Waaren  dem  Veredlungsverkehr  angehören,  damit  dieselben  vom
Begleitschein-Erledigungsamt  im  Falle  ihrer  Ausfuhr  nicht  in  den  Verkehrsnachweisungen  IV  oder  V,  im
Falle  ihrer  Einlagerung  oder  Kontirung  nicht  in  Verkehrsnachweisung  III,  und  im  Falle  weiterer  Veredlung
an  einem  andern  Orte  nicht  noch  einmal  in  der  Nachweisung  für  den  Veredlungsverkehr  angeschrieben  werden.
Das  Begleitschein-Erledigungsamt  hat  im  Falle  der  Einlagerung,  Kontirung  oder  nochmaligen  Veredlung  der
gedachten  Waaren  diesen  Vermerk  nach  §.  14  der  Dienstvorschriften  vom  21.  November  1879  in  die  betreffenden
  Abfertigungspapiere  (Begleitscheinauszüge,  Anmeldungen  zur  Niederlage)  und  Register  aufzunehmen

 

*)  Hiernach  modifizirt  sich  bei  der  Ausfuhr  von  im  Inlande  veredelten  ausländischen  Waaren,  welche  bei  der  Bear.
beitung  unter  Lagerungskontrole  mit  inländischen  Waaren  vermischt  oder  verarbeitet  wurden,  die  in  §.  18  der  Dienstvorschriften
vom  21.  November  1879  unter  IVa  getroffene  Bestimmung,  wonach  Waaren,  deren  Ausfuhr  amtlich  kontrolirt  wird,  von  den
Anmeldeämtern,  welche  in  den  betreffenden  Begleitpapieren  die  Ausfuhr  bescheinigen,  nachzuweisen  sind.

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        <pb n="162" />
        —  148  —

und  darin  bei  stattfindenden  Uebertragungen  bis  zur  Ausfuhr  bezw.  Einfuhr  der  Waaren  in  den  freien  Verkehr
  festzuhalten.  Auch  ist  von  demselben  Amt  bei  der  Erledigung  von  Begleitscheinen  über  veredelte  Waaren
dem  Begleitschein-Ausfertigungsamt  Nachricht  darüber  zu  geben,  welche  Bestimmung,  bezw.  welche  weitere  Veredlung
  die  bereits  einmal  veredelten  Waaren  gefunden  haben,  um  dieses  Amt  in  den  Stand  zu  setzen,  die
Nachweisung  der  in  Bezug  auf  den  Veredlungsverkehr  im  Inlande  gewährten  Erleichterungen  (Muster  11)
richtig  aufzustellen  bezw.  zu  berichtigen  oder  zu  ergänzen.  Diese  Benachrichtigung  hat  in  der  Weise  zu  erfolgen,
  daß  in  die  Spalte  „Bemerkungen“  der  Begleitschein-Erledigungsscheine  (Muster  J  zum  Begleitschein-Regulativ)
  die  Vermerke:  „ausgeführt  nach  *,  bezw.  „verzollt",  „aufgenommen  in  die  Niederlage
(Privatlager,  Konto  ;  "  oder  im  Falle  weiterer  Veredlung  der  Vermerk  über  die  beantragte  Veredlungsart
  eingetragen  wird.  Gelangen  die  eingelagerten  oder  nochmals  veredelten  Waaren  zur  Ein=  oder
Ausfuhr,  so  ist  dem  Begleitschein-Ausfertigungsamt  zu  dem  gleichen  Zwecke  eine  entsprechende  weitere  Mittheilung
  zu  machen.
§  36 d.

Auf  Anordnung  des  Hauptamtsvorstandes  können  bei  Aemtern  mit  erheblichem  Veredlungsverkehr
Angaben  über  Waaren,  welche  bei  diesem  Verkehr  häufig  vorkommen,  sofern  nicht  nur  hinsichtlich  der  Gattung,
sondern  auch  hinsichtlich  der  Veredlungsart,  der  Grenzstrecke  und  des  Landes,  mit  welchem  der  Veredlungsverkehr
  statifand,  Uebereinstimmung  besteht,  in  geeigneten  Zeitabschnitten  entweder  unmittelbar  aus  den  Veredlungsregistern
  oder  aus  besonderen,  den  Belägen  beizufügenden  Vornotizen  summarisch  in  die  Nachweisungen
über  den  Veredelungsverkehr  übernommen  werden.

§.  37.

Bei  der  Anschreibung  in  den  Nachweisungen  sind  folgende  Vorschriften  zu  beachten:

1.  Die  einzelnen  Arten  der  im  In=  oder  Auslande  vorgenommenen  Veredlung  sind  möglichst  genau
anzugeben.  Kommen,  wie  dies  bei  den  zur  Veredlung  ein=  oder  ausgeführten  Textilwaaren  häufig
der  Fall  ist,  bei  einer  und  derselben  Waarengattung  mehrere  Veredlungsarten  in  Frage,  wie  z.  B.
Bleichen,  Färben,  Bedrucken  und  Appretiren  von  rohen  Geweben  etc.,  so  dürfen  diese  verschiedenen
Manipulationen  nur  dann,  wenn  sie  bei  einer  und  derselben  Waarenpost  zusammen  vorkommen,
ohne  Unterscheidung  nachgewiesen  werden.  Anderenfalls  müssen  diejenigen  Mengen  derselben
Waarengattung  genau  unterschieden  und  unter  besonderen  laufenden  Nummern  aufgeführt  werden,
welche  zum  Bleichen,  welche  zum  Färben,  zum  Bedrucken  u.  s.  w.  ein=  oder  ausgeführt  sind.

2.  Die  Unterscheidung  der  Waaren  nach  den  Grenzstrecken  des  Eingangs  und  Ausgangs  bezw.  nach
den  Ländern  der  Herkunft  und  Bestimmung  hat  nach  Maßgabe  der  Anlage  8  zu  den  Dienstvorschriften
  vom  21.  November  1879  zu  erfolgen.

3.  Den  Angaben  über  die  Waarengattung  ist  das  statistische  Waarenverzeichniß  für  die  Einfuhr  zu
Grunde  zu  legen.  Gegenstände  der  Begünstigung,  welche  dies  Waarenverzeichniß  nicht  namentlich
aufführt,  sind  in  der  Nachweisung  nach  Muster  11  in  den  Spalten  6  und  7  bezw.  13  und  14,
in  der  Nachweisung  nach  Muster  12  in  den  Spalten  6  und  7  bezw.  12  und  13  möglichst  genau
zu  bezeichnen.

Haben  bei  einer  und  derselben  Waarenpost  mehrere  Veredlungsarten  stattgefunden,  so  ist
für  die  Bezeichnung  der  Waarengattung  nach  der  Veredlung  die  Beschaffenheit  der  Waare  im
letzten  bezw.  höchsten  Grade  der  Veredelung  maßgebend.

4.  Den  Maßstab  für  die  Anschreibung  bildet  das  Gewicht  in  Kilogramm,  soweit  nicht  bei  einzelnen
Nummern  des  statistischen  Waarenverzeichnisses  ausdrücklich  andere  Maßstäbe  angegeben  sind.

Die  Menge  der  nach  dem  Gewicht  anzuschreibenden  Waaren  ist  ausschließlich  nach  dem
Nettogewicht  zu  verzeichnen.

Wenn  bei  dem  Eingang  oder  Ausgang  zu  veredelnder  oder  veredelter  Waaren,  welche
nach  dem  Gewicht  anzuschreiben  sind,  zollseitig  keine  Verwiegung  stattgesunden  hat,  so  ist  die
Menge  der  betreffenden  Waare  nach  Maßgabe  der  Gewichtsdeklaration  oder,  wenn  keine  solche
vorhanden  ist,  nach  Maßgabe  des  Frachtbriefes,  oder  aber  auf  Grund  einer  Schätzung  anzisitreren.
  wobei  das  in  Folge  der  Veredlung  entstandene  Minder=  oder  Mehrgewicht  zu  berückichtigen
  ist.

5.  Haben  bei  der  Veredlung  Gegenstände  verschiedener  Art  zur  Herstellung  einer  und  derselben  Waare
gedient,  wie  z.  B.  Zeugstoffe  und  Garn  zu  Stickereien,  so  sind  die  Gegenstände  in  auf  einander
        <pb n="163" />
        —  149  —

folgenden  Zeilen  der  Nachweisung,  und  zwar  jeder  Gegenstand  (sofern  er  das  Minimalgewicht  von
0,5  kg  erreicht  —  vergl.  den  folgenden  §.  38  und  den  §.  22  der  Dienstvorschriften  vom  21.  November
  1879)  in  einer  besonderen  Zeile,  unter  fortlaufenden  Nummern  aufzuführen  und  in  jeder
Zeile  die  Spalten  1  bis  11,  in  der  Nachweisung  nach  Muster  11  auch  die  Spalte  12  auszufüllen.
In  den  Spalten  13  bis  16  bezw.  12  bis  15  sind  dann  aber  Gattung  und  Menge  der  hergestellten
  Waaren  nur  in  der  Zeile  des  zuerst  aufgeführten  Gegenstandes  nachzuweisen,  während
in  den  Zeilen  der  folgenden  Gegenstände,  in  jeder  besonders,  dieselben  Spalten  lediglich  zur  Hinweisung
  auf  die  Blattnummer  und  die  laufende  Nummer,  neben  welcher  die  hergestellte  Waare
aufgeführt  ist,  zu  dienen  haben.
6.  Entsprechend  ist  zu  verfahren,  wenn  bei  der  Veredlung  aus  einer  und  derselben  Waare  Gegenstände
  verschiedener  Art  hergestellt  worden  sind.  Diese  letzteren  Gegenstände  sind  dann  je  in  einer
besonderen  Zeile  aufzuführen  und  in  diesen  Zeilen  die  Spalten  1  bis  5  und  10  bis  16  bezw.  15
auszufüllen,  während  die  Spalten  6  bis  9  nur  in  der  ersten  von  diesen  Zeilen  zum  Nachweis
von  Gattung  und  Menge  der  ursprünglichen  Waaren,  die  folgenden  Zeilen  dagegen  zur  Hinweisung
  auf  die  Blattnummern  und  die  laufende  Nummer  jener  ersten  Zeile  zu  benutzen  sind.
§.  38.
Die  in  den  §§.  20  Ziffer  3  und  4,  22  bis  25,  26  Absatz  2,  28  und  29  der  Dienstvorschriften  vom
21.  November  1879  getroffenen  Bestimmungen  finden  auf  die  Nachweisungen,  welche  über  die  in  Bezug  auf
den  Veredlungsverkehr  gewährten  Erleichterungen  aufzustellen  sind  (Muster  11  und  12),  Anwendung.

 

 

 

Anlage  A.
        <pb n="164" />
        Anlage  11.

——

2
B
Hauptamtsbezirk  Anmeldestellel  3
—

I.  Veredlung  im  Inlande.  Nummer  des  Blatte  ..

 

 

EW.
—  —  —

 

 

 

 

 

 

Waarengattung  Waarengattung
Be-  Grenz-  vor  der  Veredlung  Ermittelte  Art  der  Grenz.  nach  der  Veredlung

Land  oder  Ver-  strecke  Land  Menge

strecke  »  «  «
Hauptamts  fende  und  des  der  Nummer  Maß  u.  abgeschätzte Menge  c.  arbeitung  des  der  Nummer  Maß-der  Waaren

und  der  Num  desEin.  Herkunft  desü statistischen  Tarif.stab.  der  WaarenVervoll-  Aus.Bestim.  statistischen  Tarife.  statb.nach  der
Anmeldestellemer.or-  gangs  Waaren-  nummer.  vor  der  komm-=  mung.]  Waaren--  nummer.  Veredlung.

gangs  »
*  Litt.  registers.  verzeichtisses.    Veredlung.  nung.  i  Verzeichnisses
1.  2. 3  4. 5.  6.  7.  9.  1011111333.14..  16.

Bezeichnung  "
des  Lau=  zeichnung
        <pb n="165" />
        —   151   —                                                                                                              Anlage  12.

—....    —

Hauptamtsbezrk  Anmeldestelle

Nachwei  sung
der  in  Bezug  auf  den  Veredlungsverkehr  gewährten  Erleichterungen  für  das  Vierteljahr.  18..
II.  Veredlung  im  Auslande.  Nummer  des  Blattes

 

 

 

 

 

 

Waarengattung

Waarengattung
vor  der  Veredlung

Ermittelte  Art  der  Grenz.  nach  der  Veredlung

 

Bezeichnung  Be-  Grenz-  Land,
des  Lau-  zeichnung  t  ¾  mit  oder  Ver—  tred  Menge
————....——...———J—J——xQ———
und  der  Num]  des  Aus.  edlungs-  btikebchen  Tarif.  stab.  der  Waaren  Vervoll.]Ein.  statisichen  Tarif.  stab.  nach  der
Anmeldestelle mer.  Vor-  verkehrWaaremr  vor  der  komm-  Waaren-  Veredlung.

.  nummer.  en·  nummer.
registers.gangs.  stattfand.  geicbeefes  me  Veredlung.  nung.  gangs.  gelsberfes

 

 

9  Litt.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7  1  8.  9.  10.  11.  I  12.  13.  14  15.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage  B.
        <pb n="166" />
        —  152  —

Anlage  C.

—  ——  —

Anhang
zu  §.  35  der  Dienstvorschriften  vom  21.  November  1879,  betreffend  die  Statistik
des  Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebiets  mit  dem  Auslande.

 

I.
Die  Zoll=  oder  Steuerstellen,  welche  Zollkonten  für  Mühlenlager  führen,  haben:

a)  das  zu  einem  Mühlenlager  abgefertigte  (kontirte)  ausländische  Getreide,  sofern  dasselbe  vom  Auslande
  unmittelbar  oder  mit  Begleitpapieren  eingeführt  ist,  in  Verkehrsnachweisung  l  anzuschreiben
und  die  betreffenden  Eintragungen  mit  dem  Vermerk:  „für  Mühlenlager  zu  versehen;

b)  das  aus  Zollniederlagen  unter  amtlichem  Verschluß  oder  aus  gemischten  Privattransitlagern  ohne
amtlichen  Mitverschluß  zu  einem  Mühlenlager  abgefertigte  (kontirte)  ausländische  Getreide,  da
dasselbe  bereits  in  Verkehrsnachweisung  III  angeschrieben  ist,  in  Verkehrsnachweisung  II  aufzunehmen
und  den  bezüglichen  Eintragungen  gleichfalls  den  Vermerk:  „für  Mühlenlager“  beizufügen;

c)  das  aus  anderen  Mühlenlagern  zu  einem  Mühlenlager  abgefertigte  ausländische  Getreide  nicht
noch  einmal  in  einer  Verkehrsnachweisung  anzuschreiben;

d)  die  auf  Grund  der  vierteljährigen  regulativmäßigen  Abrechnung  im  Zollkonto  zollfrei  abgeschriebenen
ausländischen  Getreidemengen  in  die  Nachweisung  über  die  zu  ermäßigten  Sätzen  oder  zollfrei
abgelassenen  zollpflichtigen  Gegenstände  (s.  30  der  Dienstvorschriften  vom  21.  November  1879),
und  zwar  für  dasijenige  Kalenderjahr,  in  welchem  die  regulativmäßigen  Abrechnungen  stattgefunden
haben,  aufzunehmen  und  die  bei  dieser  Abrechnung  verzollten  Getreidemengen,  gleich  wie  die  Verzollungen
  von  auf  eisernen  Kredit  angeschriebenen  Weinmengen,  lediglich  am  Schlusse  dieser  Nachweisung
  anzugeben.

II.

Die  Ausgangsämter,  welche  in  den  Ausfuhranmeldungen  die  Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten  aus
Mühlenlagern  bescheinigen,  haben  die  mit  dem  Anspruch  auf  Nachlaß  des  Eingangszolls  für  ausländisches
Getreide  zur  Ausfuhr  gelangten  Mühlenfabrikate  in  Verkehrsnachweisung  IV  aufzunehmen  und  die  bezüglichen
Eintragungen  mit  dem  Vermerk:  „von  Mühlenlagern“  zu  versehen.

III.
Mühlenfabrikate,  welche  nach  §.  1  des  Reichsgesetzes  vom  23.  Juni  1882  mit  dem  Anspruch  auf
Nachlaß  des  Eingangszolls  für  ausländisches  Getreide  in  Zollniederlagen  unter  amtlichem  Verschluß  aufgenommen
  und  von  da  ausgeführt  werden,  sind  von  den  betreffenden  Zoll=  und  Steuerstellen  in  den  Verkehrsnachweisungen
  III  und  V  unter  Beifügung  des  Vermerks:  „von  Mühlenlagern“  zu  verzeichnen.

 

Berlin,  den  2.  Mai  1883.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.
        <pb n="167" />
        —   153   —

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

S*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
Laufende Nr.    Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Auswelsungs.
des  Ausgewiesenen.  beschlofsen  hat.  beschlusses.
□
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  la)  Jonas  Hirsch,  beide  geboren  zu  Ratzk,  Rus-[Hehlerei,

10.
11.
12.
13.

14.

.  Waldemar

b)  Josef  Rakowsky,
Handelsleute,

Franz  Strobach,  Messerschmiedegeselle,


Josef  Mikula,  Sattler,

Wilhelm  von  Menzel,
Oekonom,

.  Karl  Theodor  Carlson,

Arbeiter,

Johnson
(Johnsen),  Schuhmacher,



.Ole  Jensen,  Arbeiter,

Josef  Friedel,  Schmied,

Johann  Hampel,  Schulamtskandidat,


Eduard  Svergius  Kragh,
Uhrmacher,

Franz  Lorenz,  Schuhmachergeselle,


Moritz  Stadlhofer.
Handlungskommis,

Maria  latz,  ledige
Tagelöhnerin,

Wendelin
Tuchmacher,

Maiwald,

 

 

 

sisch-Polen,
zu  a.  14.  Juli  1819,

zu  b.  16.  März  1851,

Königlich  preußische  Landdrostei
  Hannover,

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  8.  Juni  1827
zu  Carolinsthal  bei  Ober-Einsiedel,
  Bezirk  Schluckenau,
  Böhmen,  ebendaselbst
ortsangehörig,

geboren  am  19.  Mai  1852  zu
Gran,  Ungarn,  ebendaselbst
ortsangehörig,

40  Jahre,  aus  Littau,  Mähren,

28  Jahre,  aus  Karlskrona,
Schweden,

geboren  am  26.  Juni  1833
zu  Horsens,  Jütland,

53  Jahre,  aus  Rödby,  Dänemark,

geboren  am  1.  April  1859
zu  Untermetzenseifen,  ortsangehörig
  zu  Obermetzenseifen,
  Komitat  Abanj,  Ungarn,

geboren  am  1.  Januar  1858
zu  Friedland,  Böhmen,  ebendaselbst
  ortsangehörig,
19  Jahre,  aus  Kierteminde,
dänische  Insel  Fünen,
25  Jahre,  aus  Kaliscz,
Böhmen,
24  Jahre,  aus  Birkfeld,  Bezirk
  Weiz,  Steiermark,
geboren  1857  oder  1858,  aus
Mötz,  Gemeinde  Mimming,
Bezirk  Imst,  Tirol,
geboren  am  30.  August  1857
zu  Hackelsdorf,  Böhmen,
ebendaselbst  ortsangehörig,

 

Landstreichen  und  Betteln,

Betteln  im  wiederholten  Rückfa


Landstreichen  und  Betteln,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall
  und  Führung  falscher
Legitimationspapiere,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall.


desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,
desgleichen,
Landstreichen,

Landstreichen,  Betteln  und
falsche  Namensangabe,

Landstreichen  und  falsche  Namensangabe,


 

Königlich  preußischer  Regierungs=
  Präsident  zu
Potsdam,

Polizei=  Präsident
Berlin,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Breslau,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,

dieselbe  Behörde,

von

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Lüneburg,

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Stade,
dieselbe  Behörde,

Königlich  bayerisches  Be.
zirköamt  Schongau,
Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Sonthofen,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  Bautzen,

 

26.  April  d.  J.

16.  April  d.  J.

12.  März  d.  J.
7.  April  d.  J.
21.  März  d.  J.
5.  April  d.  J.

9.  April  d.  J.
24.  April  d.  J.

desgleichen.

19.  April  d.  J.
21.  April  d.  J.
4.  April  d.  J.
11.  April  d.  J.

17.  Februar
d.  J.

 

25
        <pb n="168" />
        —   154   —

 

 

 

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
Laufende Nr.   —      des
    Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung beschlossen hat.  Ausweisung  Ausweisungs.
  des  Ausgewiesenen.  schlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
15.  Josef  Waschak,  Berg-60  Jahre,  geboren  zu  Stähr,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis-9.  April  d.  J.
mann,  Bezirk  Iglau,  Mähren,  eben-  hauptmannschaft  Dresdaselbst
  ortsangehörig,  en,
16.  Julius  Pellé,  Nagel26  Jahre,  geboren  zu  Hirson,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präst-14.  April  d.  J.
schmied,  D  gertement  Aisne,  Frank-  dent  zu  Metz,
reich,
17.  Johann  Bleicher,  18  Jahre,  geboren  zu  Winter-desgleichen,  derselbe,  16.  April  d.  J.
Schuster,  berg,  Böhmen,
18.  Karl  Keller,  Kutscher,  31  Jahre,  geboren  zu  Klagen-desgleichen,  derselbe,  18.  April  d.  J.
furt,  Kärnten,
19.  Hippolyt  Melchior,  Ar-geboren  am  29.  Mai  1859  desgleichen,  derselbe,  21.  April  d.  J.
beiter,  zu  Houdain,  Departement
Pas  de  Calais,  Frankreich,
20.  Abraham  Steinkohl,  51  Jahre,  aus  Marmaros-Landstreichen  und  falsche  Na-Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.  14.  April  d.  J.
Handelsmann,  Sziget,  Ungarn,  mensangabe,  dent  zu  Straßburg,

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
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Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                    im

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XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  18.  Mai  1883.  Nr.   20.
Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Aubhebung  einer  4.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  des  Reiche
Steuerstelle;  —  Bestellung  zweier  Reichsbevollmäch-  im  April  1883  ..  .  ...

tigten  Seite  155  5.  Justiz-Wesen:  Vorschriften  über  die  Dienst=  und  Geschäfts
2.  Konsulat.  Wesen  Ernennung;  —  Ermächtigung  zur  Vor.  Verhältnisse  der  bei  dem  Reichsgericht  mit  den  Zustellungen
nahme  von  Civilstands-Akten:  155  zu  beauftragenden  Beamten  159
3.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  6.  Polizei-  sen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
April  1883.  156  Reichsgebiete.  ..  162

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Das  Königlich  preußische  Untersteueramt  zu  Grünhof  im  Bezirke  des  Hauptsteueramtes  zu  Stettin  ist  aufgehoben.


 

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des
Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen
1.  der  Königlich  preußische  Geheime  Regierungsrath  Freiherr  von  Patow  zu  Breslau  an  Stelle
des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  preußischen  Geheimen  Regierungsraths  Gutsch
der  Königlich  bayerischen  General-Direktion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  zu  München  als
Reichsbevollmächtigter  für  Zölle  und  Steuern,  mit  dem  Wohnsitz  in  München,
2.  der  Königlich  preußische  Geheime  Regierungsrath  Jaehnigen  zu  Hannover  an  Stelle  des  zum
vortragenden  Rath  im  Reichsschatzamt  ernannten  Geheimen  Regierungsraths  Kraut  der  Kaiserlichen
  Direktion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  zu  Straßburg  i./E.  als  Reichsbevollmächtigter
für  Zölle  und  Steuern,  mit  dem  Wohnsitz  in  Straßburg  i.,/E.,
vom  1.  Mai  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

 

2.  Kon  sulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Geheimen  Legationsrath  Dr.  jur.  William
Göhring  zum  General-Konsul  für  die  Niederlande  mit  dem  Amtssitze  in  Rotterdam  zu  ernennen  geruht.

 

Den  Kaiserlichen  Konsulatsverweser  Dr.  Stübel  in  Apia  ist  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870,
§.  1,  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtebezirk  des  Kaiserlichen
Konfulats  in  Apia  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  ECheschließungen  von  deutschen  Reichsangehörigen
  und  Schutzgenossen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu
eurkunden

 

26
        <pb n="170" />
        —   156  —

 

3.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochen über
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
—  —  —  
Ver-  —*
Laufende Nummer.  Sonstige  bindlich.  bindlich.
  Bezeichnung  Grund.Reserve.]  Noten-  Gegen  Unge-  Gegen  2  Gegen    keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  keiten
  der  Kapital.  ]  Fonds.  Umlauf  31.  März deckte  31.  März  Ver.  31.  März  mit  31.  März  Passiva  31.  März  der  31.  März  weiterge-
  Banken.1883  '  1883'·  1883.Noten.1883.  bindlich.  1883.  Kündi.  1883.Passiva.1883  gebenen
  keiten.  gungs.  dischen
  frist.  Wechseln.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  16.  16.  17.
1 Reichsbank  120  OOdos  19256  750  895—  29  05090  875|—  38  290192  726  J  13  108  —  —  641—  6441  oss  ö18-—  16  6981  —
 2 Städt.  Bank  zu  Breslau  3  ooo  600  2893.—  64  ½0  4040  4  1121  —  —  24—  18|]  10  557  30  160
3 Kölnische  Privatbank.  3000  7502403|  139  1221  44  385  —  7  3163|—  11  11  ———  350
4 Magdeburger  Privatbank  3  ooo  606  1940—  363  9—  280  25  T  25  66614  33  24—  106  67250|  410  697
5  Danziger  Privat    Aktien·
3  ooo  7601  26964  286  12704  6  591  □100  4130—  15  1866/  -  162  12  622—  128  10
6  Provinzial    Aktien  ·  Bank  des
Großherzogthums  Posen  3  ooo  750  1630  —  211  93%  —  2165226  K  141  94  35—  20  6919—  364  172
7. Hannoversche  Bank-  12  00|  1087/  5  08—  147]  3008—  109%  8309—  55441086—  11.1000—  31828590—  100  1635
8. Frankfurter  Bank  17  144%  -  180971  26614  33  40U  279  35  673—  1568  1728
9. Bayerische  Notenbank  7  500  768  61  812—  483/  29  818|  11900  1041  —  146  55  2  336314  1051  4  539—  52  19
10  Sächsische  Bank  zu  Dresden 330  0031111  839  854  944400%9□  7568475|0  3438  166—  1641
11  Leipziger  Kassenverein  3  ooo  195  2911—  49  9711.—  336  1  856  +  661  40--35  79s1—  5  :  443|+TJ6412  ¾
12 Chemnitzer  Stadtbank  510  127  506  4  7868—  2201  500  4%  S%6  323  53—  30414|  337  293
13  Württembergische  Notenbank  W  403  205831—  13594  43  317  4  148  760—  60  379  —  451  30  796—  378  1082
145  Badische  Bank  000  1  460  136064.  5271  8330—  453  1048+  442  20  —  370  —  631|  25  524  396  1518
15 Bank  für  Süddeutschland  □424  41%  381  —  17314  701  346774  yÜ
16  Braunschweigische  Bank.  .10600  376%  3059—  96/  2088—  87/7220—  86]  1  620  662  193—  12322967  357  481
17  Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  71  863/4  60  30|  11  244  2  700.—  34  8336|+  286  37
18 Bremer  Bank  16  607  8341  48714  %  2  5y-N19  1142  4  737  15015  171  131/  26  38  600|+  2943  533
Zusammen  268  337  48024709  22%7|1  55  311  266

 

 

Zu  Spalte  5*:

Zu  Spalte  9  Nr.
Zu  "  "Z

9

8*
1

·

r
*
15*

 

 

Davon  in  Abschnitten  zu  100 M
.  200

500
1000

96 939  M

 

 

 

Bemerkungen.
613  022  700  M

585  800  M

78  936  500  M
245  023  500  M
Darunter  139  900  M  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

 

 

 

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="171" />
        Wesen.

banken  Ende  April  1883,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  März  1883.
auf  tausend  Mark.)

 

157

 

 

 

 

 

 

—  —
Z  8
Metall.Gegen  Reichs-Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  z
31.  März  kafsen-  31.  März  anderer  31.  März  s  Wechsel.  31.  März  Lomibard.  s31.  März  sEffekten.  31.  März  31.  März  der  31.  März  S
Bestand.  1883.  scheine.  1883.  sBanken.  1883.  1883.  1883.  1883.  sAktiva.  18683.  attiva.  1888.  15
S
S.
#
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.r  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
621  486+  4764  231711T  2  103  15  863+  236445  1563—  14  397  44  394  11711  10  049  2399  23  303—  7661091  49—  1244
1290  246  54  3  466  165  5  193+  726  3691—  750  —  —  39—  11%6644  51
93.  126  111  6  238—  37  8026—  10  4449  22  —  —  216—  50  9873  573
713—  70  10  3  269—  16  4250  400  856—  8  28  2  2281  91  6  326  4024
916—  1  2—  2  407  21  72244  208  1  103—  336  894  J  104  2  288  +  1443  12  84  +  141
551—  64  —  —  140  68  4690  2  1046—  404  —  —  582.  46  70111—  3527  6
17744-  1  14—  41  31  167  18  237—  913  797.  40  719—  15  673714—  76  28  599  —  10027
3374  395  134  15  963—  1639  20  939114.  990  4290—  39  4042  —  102  2515  —  1134  36219–  14364
29  625—  1371  464  5  2323—  307  39246  +  1074  1988.—  73  100  14  1211  136  74539—  5229
19  595  447  416+  111  4118  2  46939—  1238  2  8611—  233  4292—  32  5056—  423  83  277—  1370
1101|  6  65  778|  136  3  6600  43  1  666  +X  143  —  —  1157.  170  8  443  +  64211
225  26  14.  6  189  184  3291  167  66—  29  127  —  50  17  4414  337|12
892.  62  24  2  1  64—  141½  1057  —  436  306  —  60o1—  11  307986  —  31781  13
5  079  80  251  16  172—  22  17527½.  273  74—  18  466—  1930  68  25  524  3964
5439  351  28—  14  926  444  19  75607  —  342  97111  81  408289—  3367  +  395  34  577  7715
798—  10  9—+  8  1644  7  13254  752  1  5666  76  —  —  7207|[-  453  22997/+  36616
526  141  5  29—  92  5  o6  +  432  558  35  10714  57  1137  265  43306  3087
1  805—  84  1  —  2081  74  30  907  1786  5016—  813  394—  72  766—+  147  39  097+  1038

704  152+  4964  23979  +  2277  29  210  F  1045  619  603fL  10  686  73  171  —  14  537  26  13111  2348  58  8111t  20101535  087/#  16599

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

26“
        <pb n="172" />
        158

4.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für  die
Zeit  vom  1.  April  1883  bis  zum  Schlusse  des  Monats  April  1883.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  .  .
nahmebeträgtBouisikatio-  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  von  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres  Bleib  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  zum  Hontüch  eiben  des  und  5
Schlusse  des  aftliche  Vorjahres  .
Einnahmen.  mehr
h  kbengenannten  Rechnung  (Spalte  4)/—  weniger
“  —  ½
.  2.  6  3.  I  4.  6  5.  6.
I
Zölle  ..  15  411  262  7714  15  403  5468814  611  212  —  792  336
LTabacksteuer  .  60  857  370  60  487  96  683—  36  196
Rübenzuckersteuer  49  58  10  515  494/—104465936/—  9  039  091—  1  426  845
Salzsteuer  2  465  285  —  2  465  2852451  307——  135978
Branntweinsteiier  1  558  340  439  593,  1  118  747  964  077A  154  670
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  8881  —  8881  6877  2004
Brausteuer  ..  2  028  497  1230  2027267|1906  150  +  121  117
Uebergangsabgaben  von  Bier  115  654  —  115  654  102523  13  131
Summe  21698  334  10  96440]/10  733  933  110099  88  —  365  805
Spielkartenstempel  —  —  65  405  60  970  +  4435
Wechselstempelsteuer  —  —  564  121  527  689  36  432
Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Schbmn,
Rechnungen  und  Lotterieloose  –  –  979  687  716  964—  262  723

 

 

 

 

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  April  1883:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  Z„  ·
Bezeichnung  Beginn  des  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  —
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  mehr  "
obengenannten  des  41  ..
Einnahmen.  MKens  Vorjahres  weniger
—  #  —
1.  2.  I  3.  4.
Zölll  13  770  420  12  865  998  +  904  22
Tabacksteuier  27  163  47  592  —  20429
Rübenzuckersteuer  10  795  662  10  710  234  +  85  428
Salzsteuer  3  204  700  3  092  672  +  112028
Branntweinsteuer  und  sebergangsabgabe
von  Branntwein  2  787  177  3  080  891  —  293  714
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  1  822  082  1  708  356  +  113726
Summe  37467264  31  50571%  +  51  41
Spielkartenstempel.  104  295  98  952  +  5343
        <pb n="173" />
        —  159  —

5.  Justiz-Wesen.

 

Vorschriften

über  die  Dienst=  und  Geschäfts-Verhältnisse  der  bei  dem  Reichsgericht  mit  den  Zustellungen  zu
beauftragenden  Beamten.

 

1.  Bei  dem  Reichsgericht  werden  die  von  Amtswegen  zu  bewirkenden  Zustellungen  in  der  bisherigen
  Weise  von  Unterbeamten  des  Gerichts  erledigt.
bes  2.  Alle  übrigen  Zustellungen  sind  von  Beamten  der  Gerichtsschreiberei  als  Gerichtsvollzieher  zu

esorgen.

3.  Die  Bezeichnung  der  widerruflich  mit  der  Wahrnehmung  des  Gerichtsvollzieherdienstes  zu  2  zu
betrauenden  Beamten  der  Gerichtsschreiberei,  —  deren  Zahl  auf  drei  festgesetzt  wird,  —  und  die  Vertheilung
der  Geschäfte  unter  dieselben  erfolgt  durch  den  Präsidenten  des  Reichsgerichts,  welcher,  wenn  Verhinderungsfälle
  es  erforderlich  erscheinen  lassen,  auch  die  Vertretung  der  bezeichneten  Beamten  anordnet.

4.  Die  Gerichtsvollzieher  führen  ein  Dienstsiegel.  Dasselbe  zeigt  den  Reichsadler  mit  der  Umschrift
  „Gerichtsvollzieher  bei  dem  Reichsgericht“".

Das  Dienstsiegel  wird  für  Rechnung  der  Reichskasse  beschafft.

5.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  bei  Angabe  seines  Namens  seine  Amtseigenschaft  und  dieser  den
Zusatz  „als  Gerichtsvollzieher“  hinzuzufügen,  z.  B.

N.,  Sekretariatsassistent  bei  dem  Reichsgericht,  als  Gerichtsvollzieher.

6.  Der  Gerichtsvollzieher  ist  verpflichtet,  die  von  den  bei  dem  Reichsgericht  zugelassenen  Rechtsanwälten
  ertheilten  Aufträge  zu  übernehmen  und  auch  nur  zur  Uebernahme  dieser  Aufträge  berechtigt.  Die
bezüglichen  Aufträge  sind  „an  das  Gerichtsvollzieheramt  bei  dem  Reichsgericht"  zu  richten  und  demjenigen
Gerichtsvollzieher  zu  übergeben,  welchem  nach  der  bestehenden  Geschäftsvertheilung  die  Erledigung  obliegt.

Zustellungsaufträge,  die  außerhalb  der  Dienststunden  ertheilt  werden,  darf  auch  ein  Gerichtsvollzieher
übernehmen,  der  nach  der  Geschäftsvertheilung  zu  deren  Erledigung  nicht  ermächtigt  sein  würde.

Der  Gerichtsvollzieher  hat  in  jedem  Falle  bei  der  Empfangnahme  der  zuzustellenden  Schriftstücke  auf
den  Urschriften  und  den  Abschriften  die  Zeit  der  Uebergabe  zu  vermerken.

7.  Die  Erledigung  der  ertheilten  Aufträge  darf  nicht  verzögert  werden.  Ist  für  die  Ausführung  eines
Auftrags  eine  bestimmte  Frist  gestellt,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  den  Auftrag  innerhalb  der  gestellten  Frist
zu  erledigen  oder  dessen  Erledigung  durch  einen  anderen  Gerichtsvollzieher  herbeizuführen.

8.  Die  Gerichtsferien  sind  ohne  Einfluß  auf  die  Verpflichtung  des  Gerichtsvollziehers,  die  ihm
ertheilten  Aufträge  zu  erledigen.

9.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  die  ihm  obliegenden  Zustellungen  nach  Maßgabe  der  §§.  152—  178
C.  P.  O.  zu  bewirken.

10.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  die  Zustellung  vor  deren  Besorgung  dergestalt  gehörig  vorzubereiten,
daß  bei  der  Ausführung  sich  keine  Anstände  ergeben  und  keine  Verzögerungen  verursacht  werden,  auch  die
Wirksamkeit  der  Zustellung  nicht  beeinträchtigt  wird.

Insbesondere  hat  er  zu  prüfen,  ob  die  Schriftstücke  unterschrieben,  die  Abschriften  gehörig  beglaubigt,
in  den  Ladungen  die  Zeit  und  der  Ort  des  Termins  angegeben  sind,  und  ob  die  Person,  an  welche  zuzustellen
  ist,  nach  Namen,  Stand,  Gewerbe  und  Aufenthaltsort  hinreichend  bezeichnet  ist.

11.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  die  Zustellungsaufträge,  vorbehaltlich  anderweiter  Bestimmung  des
*5  spätestens  binnen  24  Stunden  zu  erledigen.  Sonntage  und  allgemeine  Feiertage  werden  nicht
mitgerechnet.

12.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  über  jede  von  ihm  bewirkte  Zustellung  eine  Urkunde  aufzunehmen,
welche  den  in  S§S.  173,  174  C.  P.  O.  vorgesehenen  Erfordernissen  entsprechen  muß.

Der  Gerichtsvollzieher  hat  der  Unterschrift  der  Zustellungsurkunde  das  Dienstsiegel  beizufügen,  wenn
der  Auftraggeber  dies  verlangt.
        <pb n="174" />
        —  160  —

Das  Original  der  Zustellungsurkunde  ist  dem  Auftraggeber  ohne  Verzug  und  spätestens  am  Tage
nach  der  Zustellung  zu  übergeben  oder  zu  übersenden.

E—  E  Das  bei  der  Zustellung  durch  die  Post  zu  beobachtende  Verfahren  ergiebt  sich  aus  den  88.  177,

Der  Gerichtsvollzieher  hat  in  der  von  ihm  nach  Maßgabe  des  8.  177  a.  a.  O.  auszustellenden  Bescheinigung
  auch  die  Person,  für  welche  die  Zustellung  erfolgen  soll,  zu  bezeichnen.

In  der  Mdresse  ist  die  Person,  welcher  zugestellt  werden  soll,  nach  Namen,  Stand  oder  Gewerbe  und
Wohnort  so  genau  zu  bezeichnen,  daß  der  Adressat  leicht  und  sicher  aufgefunden  werden  kann  und  Verwechselungen
  ausgeschlossen  sind.  ·

Auf  die  vordere  Seite  des  Briefumschlags  oben  links  ist  die  Nummer  zu  setzen,  unter  welcher  der
Zustellungsauftrag  im  Dienstregister  eingetragen  steht.  Unter  der  Nummer  hat  der  Gerichtsvollzieher  sich  unter
Beifügung  seiner  Amtseigenschaft  als  Absender  zu  bezeichnen.

Dem  Briefe  ist  der  Entwurf  zu  der  von  dem  Postboten  aufzunehmenden  Zustellungsurkunde  und  zu
einer  beglaubigten  Abschrift  derselben  offen  beizufügen  und  daß  dies  geschehen,  auf  der  vorderen  Seite  des
Briesumschlag,  unten  links,  durch  die  Worte:  „Hierbei  ein  Formular  zur  Zustellungsurkunde  nebst  Abschrift“
zu  vermerken.  .

Zu  den  Entwürfen  für  die  Urschriften  und  für  die  Abschriften  der  Zustellungsurkunden  sind  die
von  der  Postverwaltung  unentgeltlich,  nach  deren  näherer  Anweisung  zu  beziehenden  Formulare  zu  verwenden,
nöthigenfalls  unter  Vornahme  der  erforderlichen  Abänderungen.  Vor  der  Uebergabe  der  Sendung  zur  Post
hat  der  Gerichtsvollzieher  den  Kopf  des  Formulars,  sowohl  zur  Urschrift  als  zur  Abschrift,  vollständig  auszufüllen,
  und  gleichzeitig  auf  der  Rückseite  des  Formulars  zur  Urschrift  seine  für  die  Rücksendung  der  Urkunde
  erforderliche  Adresse  anzugeben.  Die  Uebergabe  des  vorschriftsmäßig  überschriebenen  und  verschlossenen
Briefes  mit  dem  Entwurfe  zur  Urschrift  und  Abschrift  der  Zustellungsurkunde  an  die  Postanstalt  enthält  das
Ersuchen  des  Gerichtsvollziehers  an  dieselbe  um  Zustellung  (F.  177  C.  P.  O.).  Eines  besonderen  Anschreibens
oder  sonstigen  ausdrücklichen  Ersuchens  bedarf  es  nicht.

Die  rechtzeitige  Erledigung  der  Zustellung  durch  die  Post  ist  durch  das  Dienstregister  zu  kontroliren
und  zu  dem  Zwecke  in  Spalte  5  desselben  sowohl  der  Tag  der  Uebergabe  der  Sendung,  als  später  der  Tag
der  Rücklieferung  der  Zustellungsurkunde  zu  vermerken.  ·

Der  Gerichtsvollzieher  hat  nach  der  von  der  Postanstalt  ihm  überlieferten  Zustellungsurkunde  zu  prüfen,
ob  die  Zustellung  gehörig  erfolgt  ist,  und,  nachdem  etwaige  Mängel  durch  Vermittelung  der  Postanstalt  abgestellt
  sind,  die  Urkunde  mit  der  Urschrift  des  zugestellten  Schriftstücks  und  der  von  ihm  nach  §.  177  C.  P.  O.
ausgestellten  Bescheinigung  dem  Antragsteller  alsbald  zuzufertigen.

Der  Gerichtsvollzieher  ist  verpflichtet,  die  zum  Zwecke  der  Zustellung  der  Postanstalt  zu  übergebende
Sendung  für  Rechnung  des  Auftraggebers  zu  frankiren  und  die  Postgebühr  zu  verlegen.

14.  Wird  der  Gerichtsvollzieher  von  einem  Rechtsanwalt  mit  einer  Zustellung  an  den  Gegenanwalt
beauftragt,  so  genügt  zur  Beurkundung  der  Zustellung  das  mit  dem  Datum  und  der  Unterschrift  versehene
schriftliche  Empfangsbekenntniß  des  Gegenanwalts.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  seinerseits  die  Zustellung  nur
zu  beurkunden,  wenn  der  Auftraggeber  dies  verlangt,  oder  das  vorgeschriebene  schriftliche  Empfangsbekenntniß
von  dem  Gegenanwalt  verweigert  wird  oder  wegen  dessen  Abwesenheit  oder  aus  einem  sonstigen  Grunde
nicht  zu  erlangen  ist.  In  einem  solchen  Falle  erfolgt  sowohl  die  Zustellung  als  deren  Beurkundung  nach
den  allgemeinen  Vorschriften.  Z

15.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  unter  der  Urschrist  der  von  ihm  aufgenommenen  Urkunden  eine  Berechnung
  der  tarifmäßigen  Gebühren  und  baaren  Auslagen,  welche  für  den  beurkundeten  Akt  in  Ansatz
kommen,  aufzustellen.  Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  die  Gebühren  und  Auslagen  von  ihm  selbst
bezogen  oder  zur  Reichskasse  eingezogen  werden.

Die  Gebühren  und  Auslagen  sind  nach  den  einzelnen  Posten  für  den  Akt  anzugeben.  6  "

Neben  der  Berechnung  ist  die  Nummer  zu  vermerken,  unter  welcher  die  Sache  im  Dienstregister  eingetragen
  steht.  Auf  die  Abschrift  der  Urkunde  ist  auch  Abschrift  der  Gebührenrechnung  zu  übertragen.

Wenn  eine  gesonderte  Gebührenrechnung  zu  ertheilen  ist,  so  muß  die  Rechnung  außerdem  eine  kurze
Forheistu  der  Sache  und  des  vorgenommenen  Geschäfts  enthalten  uud  vom  Gerichtsvollzieher  unterrieben

  sein.

Die  Berechnung  der  Gebühren  und  Auslagen  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  Deutschen  Gebührenordnung
  für  Gerichtsvollzieher.
        <pb n="175" />
        —  161  —

16.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  die  ihm  zukommenden  Gebühren  und  baaren  Auslagen  für  die  ihm
aufgetragenen  Amtshandlungen  sogleich  nach  Erledigung  des  Auftrags  unter  Mittheilung  der  Gebührenrechnung
  von  dem  Auftraggeber  zu  erheben.

17.  Wird  der  Zustellungsauftrag  von  dem  einer  Partei  in  Folge  der  Bewilligung  des  Armenrechts
für  die  Revisions-Instanz  zugeordneten  Rechtsanwalt  ertheilt,  so  hat  sich  der  Gerichtsvollzieher  mit  der  Versicherung
  desselben,  daß  der  Partei  das  Armenrecht  bewilligt  sei,  zu  begnügen.

18.  Jeder  Gerichtsvollzieher  ist  verpflichtet,  ein  Dienstregister  zu  führen.

Die  drei  Dienstregister  sind  dadurch  zu  unterscheiden,  daß  dieselben  mit  verschiedenen  Buchstaben.—
A.  B.  C.  —  bezeichnet  werden.

Bei  der  Angabe  der  Geschäftsnummer  ist  der  Buchstabe,  welchen  das  Register  führt,  der  Nummer
voranzustellen.  «

19.  Das  Dienstregister  enthält  folgende  Spalten:

.Laufende  Nummer,
Tag  des  Eingangs,
.  Bezeichnung  des  Auftrags  und  Geschäftsnummer,
Tag  der  Dienstverrichtung,
Art  und  Weise  der  Erledigung,
dem  Gerichtsvollzieher  stehen  zu
a)  Gebühren  M,
b)  Portoauslagen
7.  eingegangen  sind:
a)  Gebühren  #,
b)  Portoausgaben
8.  zur  Reichskasse  sind  einzuziehen  für  Aufträge  in  Armensachen
a)  Gebühren  J,
b)  Portoauslagen

9.  Bemerkungen.  .

20.  Das  Dienstregister  hat  den  Zweck,  eine  Uebersicht  über  sämmtliche  von  dem  Gerichtsvollzieher
zu  erledigende  Dienstgeschäfte,  die  Art  und  Zeit  der  Erledigung  derselben,  die  dafür  berechneten,  dem  Gerichtsvollzieher
  oder  der  Reichskasse  zukommenden  Gebühren  und  baaren  Auslagen  zu  liefern.

Das  Register  ist  in  Bogenformat  einzurichten  und  jedesmal  für  ein  Kalenderjahr  anzulegen.  Dasselbe
  muß  mit  fortlaufenden  Blattzahlen  versehen  und  dauerhaft  geheftet  sein.  Jede  Seite  ist  für  20  Nummern
  zu  bestimmen.  .

Vor  der  Ingebrauchnahme  ist  das  Register  dem  Präsidenten  des  Reichsgerichts  vorzulegen,  welcher
auf  der  letzten  Seite  die  Zahl  der  Blätter  unter  seiner  Unterschrift  vermerken  wird.

Der  Gerichtsvollzieher  hat  alle  Aufträge  nach  der  Zeit  des  Eintreffens  in  fortlaufender  Reihenfolge
bei  dem  Eintreffen  und  jedenfalls  am  Tage  desselben  in  das  Register  einzutragen.

Auf  allen  Schriftstücken  ist  neben  dem  Tage  des  Eingangs  der  Buchstab  und  die  Nummer  des
Registers  zu  vermerken.

In  Spalte  3  ist  das  Rubrum  der  Sache  und  die  aufgetragene  Zustellung  zu  bezeichnen.

In  Spalte  4  ist  bei  Zustellungen  durch  die  Post  die  Aushändigung  der  von  der  Post  überlieferten
Zustellungsurkunde  an  den  Auftraggeber  einzutragen.

Wegen  Kontrolirung  der  rechtzeitigen  Erledigung  der  Zustellungen  durch  die  Post  in  Spalte  5  vergl.
Nr.  13  Absatz  7  dieser  Anweisung.

In  Spalte  6,  7,  8  sind  die  Gebühren  und  Auslagen  nach  Anleitung  des  Registers  einzutragen.
Sie  müssen  sich  in  genauer  Uebereinstimmung  mit  der  Gebührenrechnung  befinden,  welche  unter  den  Urschriften
  der  aufgenommenen  Akte  aufgestellt  ist.

Nach  Ablauf  des  Etatsjahrs  ist  die  Jahressumme  der  in  die  Anweisung  eingetragenen  Gebührenund
  Auslagen-Beträge  rechnerisch  festzustellen.  -

21.  Die  in  Spalte  6  und  7  des  Dienstregisters  vermerkten  Gebühren  verbleiben  dem  mit  der  Zustellung
  beauftragt  gewesenen  Gerichtsvollzieher.

Für  die  Dienstleistungen  des  Gerichtsvollziehers  in  Armensachen  wird  demselben  eine  Vergütung
nicht  gewährt.

o—
        <pb n="176" />
        162

Die  Erstattung  der  Portoauslagen  desselben  in  solchen  Sachen  erfolgt  aus  den  Fonds  des
Reichsgerichts.

22.  Die  Gebühren-Rechnungen  in  Armensachen  hat  der  Gerichtsvollzieher  nach  Erlediguug  des
Auftrags,  behufs  Aufnahme  in  die  nach  Beendigung  der  Revisionsinstanz  aufzustellende  Kostenrechnung  dem
zuständigen  Beamten  der  Gerichtsschreiberei  gegen  Empfangsbekenntniß  auszuhändigen.

Der  Gerichtsvollzieher  führt  ein  Verzeichniß  in  Monats-Abschnitten,  welches  außer  den  Spalten  1
bis  8  des  Dienstregisters  noch  folgende  Spalten  enthält:

9.  Tag  der  Abgabe  der  Gebührenrechnung  an  die  Gerichtsschreiberei.

10.  Empfangvermerk  des  zuständigen  Beamten  der  Gerichtsschreiberei.

23.  Dieses  Verzeichniß  ist  am  Schlusse  jedes  Monats  dem  Präsidenten  des  Reichsgerichts  zu
überreichen,  welcher  —  nach  erfolgter  Vergleichung  der  Eintragungen  in  dem  Dienstregister  und  in  dem  Verzeichnisse,
  und  rechnerischer  Feststellung  der  Spalte  Sb  des  letzteren  seitens  des  zuständigen  Beamten  —  die
Oberpostkasse  in  Leipzig  wegen  Erstattung  der  berechneten  Auslagen,  unter  Zufertigung  des  Verzeichnisses,

 

mit  Anweisung  versieht  (Nr.  21  Satz  3).

24.—

Reichsanwalt  zu  bestimmenden  Reichsanwalt  einer  eingehenden  Prüfung  unterworfen.

Die  erfolgte  Prüfung  ist  in  dem  Register  zu  vermerken.

denten  des  Gerichtshofs  zu  geeigneter  weiterer  Veranlassung  mitzutheilen.
25.  Die  vorstehenden  Vorschriften  treten  mit  dem  1.  Juni  1883  in  Kraft.

Berlin,  den  11.

Mai  1883.

Der  Reichskanzler.

In  dessen  Vertretung:  von  Schelling.

 

Das  Dienstregister  des  Gerichtsvollziehers  wird  vierteljährlich  durch  einen  von  dem  Ober-Etwaige

  Erinnerungen  sind  dem  Präsi- 



 

 

 

 

 

 

6.  Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
i  Grund  der  Bestrafun  Auzwelsung  des
77  des  Unsgeur  i-nsr  vgessclesen  hat.  Auswels,nn
es  Ausgewiesenen.  "
5  gewiesenen  beschlufses.
I.  2.  I  Z.  4.  .  6.
Auf  Grund  des  8.  362  des  Strafßgesetzbuchs:
1.  Rudolf  Kretschmer,geboren  am  23.  August  1851  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-  28.  April  d.  J.
Weber,  in  Kornitz,  Kreis  Brünn,  Fierungs  .Präsident  zu
Mähren,  reslau,
2.  Johann  Schimek,  Korb.25  Jahre,  aus  Kömeth,  Be-Betteln  im  wiederholten  Rück-derselbe,  desgleichen.
macher,  zirk  Schönberg,  Mähren,  fall,
3.  Franz  Jendrulla,  sgeboren  1867  zu  Teschen,  Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re  12.  April  d.  J.
Dienstjunge  und  Draht-  Oesterreichisch  -  Schlesien,  Herungs  Präsident  zu
binder,  ebendaselbst  ortsangehörig,  ppeln,  Z„
4.  Johann  Priesnitz,  Tage-geboren  1830  zu  Vöhmißt,  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  desgleichen.
arbeiter,  dorf,  Bezirk  Freiwaldau,
OesterreichischSchlesien,
ebendaselbst  ortsangehörig,
5.  Johann  Waschischek,  geboren  am  2.  Septemberddesgleichen,  Königlich  preußische  Re27.  April  d.  J.
Schuhmachergeselle,  1860  zu  Wien,  gierung  zu  Schleswig,
6.  Friedrich  Heine,  Sieb-geboren  am  8.  Oktober  1829  Betteln  im  wiederholten  Rück.  Königlich  preußische  Land.30.  März  d.  J.
macher,  zu  Leeuwarden,  Niederlande,  fall,  drostei  Hannover,
7.  Johann  Kuntkes,  sgeboren  am  16.  März  1859  Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behörde,  28.  April  d.  J.
Schiffer,  zu  Vöndam,  Niederlande,
        <pb n="177" />
        163

 

 

 

 

S  6  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Daum

7  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-—
  des  Ausgewiesenen.  beschloffen  hat.  beschlusses.
□

1.  2.  3.  4.  5.  6.

8.  Lambert  Boß  (Bosten),geboren  am  12.  April  1828  Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußische  Re2.  März  d.  J.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

Tagelöhner,

Michael  Théodore,
Grubenarbeiter,

Franz  Leonard  (Lennartz),
  Sandformer,

Hermann  de  Song,
Schlosier
Josef  Kny,  Bäcker,

Adalbert  Truka,  Handarbeiter,


Johann  Podhaisky,
Schneidergeselle,

Johann  Ulrich  Graf,
Modellstecher,

Nikolaus
Bäcker,

Jandin,

 

zu  Brunssum,  Provinz  Limburg,
  Niederlande,  ebendaselbst
  ortsangehörig,

33  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  in  Wintger,  Gemeinde

  Boegen,  Provinz
Luxemburg,
geboren  am  5.  August  1842

zu  Grivegnse,  Provinz  Lüttich,
  Belgien,  ebendaselbst
ortsangehörig,

32  Jahre,  aus  Venloo,  Niederlande,


geboren  am  8.  Januar  1843
zu  Wolfersdorf,  Bezirk  Böhmisch-Leipa,
  ebendaselbst  ortsangehörig,


53  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Zborow,  Bezirk
  Klattau,  Böhmen,
geboren  am  24.  Februar  1849
zu  Hohenmauth,  Kreis  Chrudim,
  Böhmen,

geboren  am  15.  November
1857  zu  Wolfhalden,  Kanton
Appenzell,  Schweiz,
geboren  am  3.  August  1841
zu  Rombach,  zufolge  Option
französischer  Staatsangehöriger,


 

 

fall,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen,  Betteln,  Diebstahl,


Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

 

gierung  zu  Nachen,

dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Re.
gierung  zu  Düsseldorf,
Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  Bautzen,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft

Zwickau,

Großherzoglich  mecklenburgisches
  Ministerium
des  Innern  zu  Schwerin,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

derselbe,

 

 

10.  April  d.  J.

16.  April  d.  J.

29.  April  d.  J.

4.  April  d.  J.

17.  April  d.  J.

16.  April  d.  J.

27.  April  d.  J.

1.  Mai  d.  J.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenseld  in  Berlin.
        <pb n="178" />
        <pb n="179" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

6  .  .  .
XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  25.  Mai  1883.  M  21l1.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Todes-  3.  Polizei.  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
fall;  —  Exequatur-Ertheilung  .  .  .  ..  Seite  165  Reichsgebiete.  .....  167
2.  Heimath=  Wesen:  Zwei  Erbenntnif  e  des  Bundesamts  für
das  Heimath-Wesen  166

 

 

1.  Kon  sulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath  Jor  dan  zum  General-Konsul  in  London,
an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsuls  de  la  Camp  den  Kaufmann  John  Mackee
zum  Konsul  in  Cearä  (Brasilien),
an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsuls  Laporte  den  Kaufmann  Otto  Bulle  zum
Konsul  in  Bahia  (Brasilien),
an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsuls  Crasemann  den  Kaufmann  Otto  Nosenkranz
  zum  Konsul  in  Merida  (Mexiko),
und
den  Kaufmann  Albrecht  Langner  zum  Vize-Konsul  in  Tehuantepec  (Mexiko),
zu  ernennen  geruht.

 

Der  Kaiserliche  Vize-Konsul  Wilhelm  Meyer  in  Suez  ist  gestorben.

Den  Kaufmann  Paul  Friedrich  Heinrich  Peters  in  Greifswald  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  als
schwedisch-norwegischer  Vize-Konsul  daselbst  ertheilt  worden.

 

27
        <pb n="180" />
        —  166  —

2.  Heimath-Wesen.

 

Ein  wegen  gesetzwidriger  Abschiebung  belangter  Armenverband  kann  dem  gegen  ihn  erhobenen
Anspruche  nicht  den  Einwand  entgegensetzen,  daß  bereits  vorher  ein  anderer  Armenverband
  sich  der  gleichen  Pflichtverletzung  schuldig  gemacht  habe.

Durch  den  gemeingefährlichen  Zustand  eines  Geisteskranken  wird  die  Nothwendigkeit  der  Armenpflege
  an  sich  nicht  ausgeschlossen.

Die  Friederike  B.  wurde  am  11.  Juli  1881  des  Nachts  im  Bezirk  der  Kreisabtheilung  Camburg
wegen  Bettelns  aufgegriffen  und  dem  dortigen  Amtsgericht  vorgeführt.  Dieses  überlieferte  dieselbe,  nachdem
sich  ergeben  hatte,  daß  sie  sich  in  geistig  gestörtem  Zustande  befinde,  dem  Bürgermeisteramte  zu  Camburg,
auf  dessen  Anordnung  sie  vom  12.  Juli  bis  8.  September  1881  im  Krankenhause  daselbst  verpflegt,  bei
ihrer  Entlassung  auch  mit  Fußbekleidung  versehen  wurde.  Da  die  B.  nach  ihren  Erklärungen  als  landarm
anzusehen  war,  so  hat  der  Landarmenverband  der  Kreisabtheilung  Camburg  dem  Ortsarmenverband  Camburg
dessen  Auslagen  mit  61,/40  M,  erstattet.  Er  verlangt  diese  Summe  gegenwärtig  von  dem  Ortsarmenverband
Vieselbach  mit  der  Behauptung,  daß  dieser  die  2c.  B.  abgeschoben  habe.  Die  B.  war  nämlich  am  25.  Juni
desselben  Jahres  im  Orte  Klettbach  wegen  Bettelns  aufgegriffen,  von  dem  Amtsgericht  zu  Vieselbach  jedoch,
dem  sie  zunächst  vorgeführt  war,  nach  Feststellung  ihrer  Geisteskrankheit  am  27.  Juni  dem  dortigen  Gemeinderorstande
  zur  Verfügung  übergeben,  welcher  dieselbe  mittelst  Zwangspasses  in  ihre  Heimath  Bernach

  verwies.

Der  Beklagte  wandte  ein,  daß  die  B.  bereits  in  Klettbach  hülfsbedürftig  gewesen  sei  und  daß  die
entstandenen  Kosten  überhaupt  nicht  als  Armenpflegekosten  zu  betrachten  seien,  weil  die  B.  wegen  ihres  gemeingefährlichen
  Zustandes  im  polizeilichen  Interesse  in  dem  Krankenhause  untergebracht  sei.

Das  Bundesamt  hat  den  den  Beklagten  nach  dem  Klageantrage  verurtheilenden  Bescheid  des  Großherzoglichen
  Bezirksausschusses  des  1.  Verwaltungsbezirks  zu  Weimar  auf  die  Berufung  des  Beklagten  durch
Erkenntniß  vom  7.  April  1883  bestätigt.

Die  Gründe  lauten:

Da  die  B.  sich  zweifellos  seit  ihrer  Ueberlieferung  an  den  Gemeindevorstand  zu  Vieselbach  unausgesetzt
in  hülfsbedürftigem  Zustande  befunden  hat,  auch  von  dieser  Hülfsbedürftigkeit  die  Vertretung  des  beklagten
Armenverbandes  Kenntniß  erhalten  hat,  so  ist  dessen  Haftpflicht  an  sich  festgestellt.  Ohne  Bedeutung  ist  es,
wenn  der  Beklagte  einwendet,  daß  die  B.  schon  bei  ihrer  Ergreifung  in  Klettbach  hülfsbedürftig  gewesen  sei.
Denn  selbst,  wenn  deren  Hülfsbedürftigkeit  bereits  an  diesem  Orte  im  armenrechtlichen  Sinne  hervorgetreten
wäre  —  was  nicht  feststeht  —,  so  würden  doch  dadurch  dem  Kläger  gegenüber  die  aus  dem  gesetzwidrigen
Verhalten  des  Beklagten  sich  ergebenden  Folgen  noch  nicht  aufgehoben  sein,  vielmehr  dem  Beklagten  seinerseits
nur  möglicherweise  freistehen,  gegen  den  Ortsarmenverband  Klettbach  eine  Abschiebungsklage  zu  erheben.
Ebenso  verfehlt  ist  es,  wenn  der  Beklagte  ausführt,  der  Gemeindevorstand  zu  Vieselbach  sei  als  Polizeibehörde
befugt  gewesen,  die  geisteskranke  Person  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  aus  seinem  Bereiche  zu  entfernen
  und  mit  Rücksicht  auf  diese  Gemeingefährlichkeit  sei  überhaupt  ein  Armenpflegefall  nicht  vorhanden  gewesen,
  vielmehr  sei  die  B.  durch  die  Behörde  zu  Camburg  im  polizeilichen  Interesse  in  Sicherheit  gebracht
worden.  Zunächst  kann  nicht  einmal  für  festgestellt  erachtet  werden,  daß  die  B.  wirklich  gemeingefährlich  gewesen
  ist.  Denn,  wenn  auch  der  Physikus  zu  Vieselbach  den  Ausbruch  von  Tobsucht  für  möglich  erklärt  hat,
so  ist  doch  ihr  Betragen  im  Krankenhause  zu  Camburg  nach  den  ärztlichen  Attesten  stets  ein  gutes  und  ruhiges
gewesen.  Sodann  wäre  aber  durch  den  gemeingefährlichen  Zustand  die  Nothwendigkeit  der  öffentlichen  Armenpflege
  an  und  für  sich  noch  nicht  ausgeschlossen.  Die  B.  ist  nicht,  was  eine  polizeiliche  Maßregel  erkennen
ließe,  einfach  eingesperrt  gehalten,  sondern  hat  im  Krankenhause  unter  Aussicht  einer  Krankenwärterin  Pflege
gefunden  und  ist  dort  ärztlich  beobachtet  worden;  erst  nach  Konstatirung  ihrer  Besserung  ist  ihre  Entlassung
erfolgt.  Alle  diese  Umstände  ergeben,  daß  es  sich  in  der  That  um  einen  Akt  der  Armenpflege  handelt.
        <pb n="181" />
        —  167  —

Zu  8.  34  des  Unterstützungswohnsitz-Gesetzes  vom  6.  Juni  1870

hat  sich  das  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  in  Sachen  des  Ortsarmenverbandes  Zottelstedt  wider  den
Landarmenverband  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar  im  Anschluß  an  bereits  früher  veröffentlichte  Entscheidungen
  wie  folgt  ausgesprochen:

Durch  die  Entscheidung  erster  Instanz  ist  der  Beklagte  trotz  ihm  gegenüber  verspätet  erfolgter
Anmeldung  zur  Erstattung  der  seitens  des  Klägers  für  die  Verpflegung  der  Julie  K.  in  der  Zeit  vom
8.  April  bis  12.  Juni  1881  aufgewendeten  Kosten  verurtheilt  worden.

Der  Vorderrichter  geht  hierbei  von  der  Ansicht  aus,  daß  die  bei  dem  Ortsarmenverbande  Breslau
am  9.  Juni  1881  bewirkte  Anmeldung  zur  Wahrung  des  Erstattungsanspruches  auch  dem  Beklagten  gegenüber
  genüge,  da  Kläger,  nachdem  sich  bei  der  Vernehmung  der  K.  herausgestellt  hatte,  daß  Breslau  der  verpflichtete
  Armenverband  sei,  durch  die  bei  diesem  erfolgte  Anmeldung  die  ihm  nach  §.  34  des  Reichsgesetzes
vom  6.  Juni  1870  obliegenden  Pflichten  erfüllt  habe,  Kläger  auch,  nachdem  Breslau  seine  Unterstützungspflicht
  anerkannt  habe,  gar  nicht  in  der  Lage  gewesen  sei,  nach  einem  anderen  vermeintlich  verpflichteten
Armenverbande  Erörterungen  anzustellen.

Dieser  Ausführung  kann  nicht  beigetreten  werden.  Wie  das  Bundesamt  bereits  wiederholt  ausgeführt
  hat  (vergl.  Wohlers,  Entscheidungen  Heft  II  S.  100  ff.),  kann  unter  dem  vermeintlich  verpflichteten
Armenverbande,  welchem  nach  §.  34  Absatz  1  a.  a.  O.  der  Anspruch  auf  Kostenerstattung  binnen  6  Monaten
anzumelden  ist,  nicht  irgend  ein  Armenverband,  welcher  vom  späteren  Kläger  im  Vorbereitungsverfahren  für
verpflichtet  gehalten  wurde,  verstanden  werden,  vielmehr  ist  die  gedachte  Bestimmung  dahin  auszulegen,  daß
die  Anmeldung  binnen  6  Monaten  demjenigen  Armenverbande  zu  machen  ist,  der  als  vermeintlich  verpflichtet
mittels  Klage  in  Anspruch  genommen  werden  soll,  und  daß  andererseits  nur  gegen  denjenigen  Armenverband
eine  Klage  mit  Erfolg  erhoben  werden  kann,  dem  die  Anmeldung  innerhalb  der  gedachten  Frist  gemacht
worden  ist.  Kläger  kann  sich  nicht  darauf  berufen,  daß  der  Armenverband  Breslau  seine  Ersatzpflicht  zunächst
  anerkannt  und  dieses  Anerkenntniß  erst  nach  Ablauf  der  Anmeldefrist  widerrufen  hatte.  Denn  sollte
wirklich  das  Verhalten  dieses  Armenverbandes  den  Kläger  von  der  Anstellung  weiterer  Ermittelungen  abgehalten
  haben,  so  mag  er  seinen  Regreß  gegen  denselben  nehmen.  Es  kann  aber  nicht  einmal  zugegeben
werden,  daß  Kläger  im  vorliegenden  Fall  verhindert  war,  den  ihm  durch  das  Gesetz  bezüglich  der  Anmeldung
des  Anspruchs  auferlegten  Pflichten  zu  genügen.  Wie  die  Verwaltungsakten  des  Klägers  ergeben,  hat  der
Ortsarmenverband  Breslau  bereits  in  dem  Schreiben  vom  27.  September  1881,  also  vor  Ablauf  der  Anmeldefrist,
  dem  Kläger  mitgetheilt,  daß  Bedenken  gegen  die  Ortsangehörigkeit  der  ꝛc.  K.  entstanden  seien.
Kläger  war  daher  sehr  wohl  in  der  Lage,  den  Pflegefall  rechtzeitig  bei  der  vorgesetzten  Behörde  anzumelden
und  hierdurch  seinen  Ersatzanspruch  zu  wahren.

In  Abänderung  des  angefochtenen  Bescheides  war  sonach  die  erhobene  Klage  abzuweisen.

 

3Z.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde  welche  die  Datum

#.  —  *  des

2  Grund  der  Bestrafung.  vesannnds,  Ausweisungs.
7  des  Ausgewiesenen.  sschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  l  3.  4.  .  6.

 

 

 

 

 

Auf  Grund  des  S§.  362  des  Strafgesetzbuchs:

1.  Anna  Bergmann,  Ar-58  Jahre,  aus  Ullersdorf,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-2.  Mai  d.  J.
beiterwittwe,  Bezirk  Senftenberg,  Böh-  gierungs=  Präsident  zu
men,  Breslau,

 

277
        <pb n="182" />
        168

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
o  .  des
2  .  Grund  der  Bestrafung.  taeliweisinQ  Ausweisungs.
7  des  Ausgewiesenen.  sschlossen  hat.  beschlufses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
2.  Friedrich  Groher,  sgeboren  am  5.  März  1856Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  preußischer  Re-2.  Mai  d.  J.

Schlosser,  zu  Josefshütte,  Böhmen,  Bedrohung  mit  einem  Ver!  gierungs=  Präsident  zu

·  brechen,  Breslau,

3.  Theresia  Mathiasch,36  Jahre,  geboren  zu  Ullers-  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  5.  Mai  d.  J.

Arbeiterfrau,  dorf,  Bezirk  Senftenberg,

Böhmen,

4.  Ferdinand  Howanietz,geboren  am  30.  Mai  1850  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re.25.  April  d.  J.

Bolislaus

 

Arbeiter,

Die  Zigeunerinnen:

à)  Johanna  Adam,  geborene
  Buriansky,

b)  unverehelichte  Pauline
Adam,

Wilhelm  Stiasni  (Stiasny),
  Järbergeselle,

Josef  Schlegel,  Schuhmachergeselle,


Kruttki,
Tapezierer,

Ludwig  Petit,
löhner,

Tage- 



zu  Trojanowitz  bei  Freistadt,
Oesterreich,  ortsangehörig  in
Freistadt,

zu  a.  circa  36  (28)  Jahre,

zu  b.  25  Jahre,

beide  geboren  zu  Kattarain
bei  Mährisch-Ostrau,
geboren  am  1.  November
1843  in  Bockven,  Bezirk
Heida,  Böhmen,  ebendaselbst
ortsangehörig,
geboren  am  11.  Oktober  1861
zu  Kreibitz,  Böhmen,

geboren  am  26.  Mai  1853,
aus  Kuttuwo  bei  Warschau,
Russisch-Polen,

geboren  am  24.  Februar  1843
zu  Montmagny,  Departement
Seine  et  Oise,  Frankreich,

 

zu  à.  andstreichen  und  Diebtahl,

zu  b.  Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen  und  Fälschung
von  Legitimationspapieren,

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,

 

gierungs  =  Präsident  zu
Oppeln,

derselbe,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft

Zwickau,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft

Dresden,

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Karlsruhe,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

 

19.  April  d.  J.

12.  April  d.  J.
7.  Februar

d.  J.

5.  Mai  d.  J.

8.  Mai  d.  J.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="183" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

As  22.

 

XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  1.  Juni  1883.
nahme  von  Civilstands-  Akten;  —  Exequatur-Ertheilung

Inhalt:  1.  Finanz-Wesen:  Nachtrag  zur  Nachweisung  über
Einnahmen  des  Reichs  im  April  1888  Seite  169
2.  Zoll=  und  Stener-Wesen:  Bestellung  eines  Stations-  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
170  Reichsgebiettee  .  171

Kontrolörs;  —  Besugnisse  von  Steuerstellen
"3.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Ermächtigung  zur  Vor-1.

  Finanz-Wesen.

Nachweisung
verschiedener  Einnahmen  des  Reichs  für  die  Zeit  vom  Beginn  des  Etatsjahres  bis  zum  Schluß

 

 

 

 

 

 

des  Monats  April  1883.7)
„  Ennahme.  Einnahme  Mithin  im  Etats-Bezeichnung
  vom  Beginn  des  «  .

Etatgjahkeghizzummdemselbenseiv  jahre  1883/84

der  Schluße  des  raum  des  Vor-  +  mehr
·  obengenannten  jahres  —  weniger

Einnahmen.  Wonatc  jah  g

-  -m—  A

Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  12  523  714  11  592  365  +  931  349
Reichseisenbahn-Verwaltung““)  3  600  000  3.564  875  +  35  125

 

 

2  Die  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  2c.  ist  veröffentlicht  im  Central-Blatt  für  1883  Seite  158.
)  Die  Einnahme  für  das  laufende  Etatsjahr  ist  nach  provisorischen  Ermittelungen,  diejenige  des  Vorjahres  nach

definitiven  Feststellungen  angegeben.

 

28
        <pb n="184" />
        —  170  —

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des
Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Kanzlei-Hilfsarbeiter  Siegle  beim  Königlich  württembergischen
Steuer-Kollegium  zu  Stuttgart  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  württembergischen
Zoll-Inspektors  Haecker  den  Königlich  preußischen  Hauptsteuerämtern  zu  Cottbus,  Crossen  a.  O.,  Frankfurt
  a.  O.,  Landsberg  a.  W.,  Lübben  und  Meseritz  als  Stations-Kontrolör  mit  dem  Wohnsitz  in  Frankfurt
  a.  O.  vom  16.  Mai  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

 

Den  Königlich  preußischen  Untersteuerämtern  zu  Barmen,  Solingen  und  Lennep  im  Hauptamtsbezirke
Elberfeld  und  zu  München-Gladbach  im  Hauptamtsbezirke  Crefeld  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von
Freipässen  über  Musterstücke,  welche  aus  dem  freien  Verkehr  des  Zollvereins  für  inländische  Handlungshäuser
oder  Fabriken  ausgeführt  und  nach  gemachtem  Gebrauche  vom  Auslande  zollfrei  wieder  zurückgeführt  werden
sollen,  beigelegt  worden.

 

Deu  königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Homburg  v.  d.  H.  im  Hauptamtsbezirke  Biebrich  ist  die
Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  die  sprachgebräuchlich  zu  den  „Kurzen  Waaren“  zu
rechnenden  Artikel  beigelegt  worden.

 

3.  Koufulat-Wesen.

 

-

Seine  Majestãt  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsuls
Kindt  den  Kaufmann  W.  Gustav  Delius  zum  Konsul  in  Tepic  (Mexiko)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Jwersen  in  Nagasaki  ist  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  4.  Mai  1870,  S§.  1,
in  Verbindung  mit  §.  85  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung
ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  deutschen  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen
  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

Dem  Kaufmann  Georg  Wilhelm  Baum  in  Danzig  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  als  K.  K.  österreichisch-ungarischer
  Konsul  für  die  Provinz  Westpreußen  ertheilt  worden.
        <pb n="185" />
        4.  Poli

171

zei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

Datum

 

 

Mame  und  Stand  lter  und  beimat  Behörde,  welche  die  m

2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.

des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

□#

1.  2.  l  3.  4.  .  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

1.  [Ferdinand  Richter,  Ar-geboren  am  15.  Februar  1866|Landstreichen  und  Betteln,

10.
11.
12.
13.

14.
15.

16.

.  Julius

beiter,

Salomon  Drucker,  Arbeiter,


Stefan  Schäfer,  Schneidergeselle,


Anna  Meier,  unverehelicht,



Franz  Müller,  Schuhmachergeselle,


Seemann,
Kellner,

Ula  Verzrien  (Bergreen),
  Knecht,
Josef  Rzehak,  Seiler,

Ignaz  März,  Maurergeselle,


Josef  Milac,  Schuhmacher,



Josef  Zechini,  Mühlenbauer,


Emil  Alfred  Daussy,
Hutmacher,

Chobald  (oder  Charald)
Friedrich  Emanuel  Jensen,
  Arbeiter,

Heinrich  Krummendyk,
Weber  (oder  Seiler),
Johannes  Biggelaar,

Wollspinner,

a)  Johann  Sedlaczek,
Drahtbinder,

bv)  Johann  Herkers,
Tagelöhner,

 

zu  Hermsdorf  bei  Reichenberg,

  Böhmen,  ortsangehörig

in  Stern,.  Bezirk  Königinhof,
ebendaselbst,

30  Jahre,  aus  Alexander  bei
Lodz,  Gouvernement  Petrokow,
  Russisch-Polen.
geboren  am  31.  Dezember
1857  zu  Ratt,  Kreis  Cirahemz,
  Ungarn,
geboren  am  23.  April  1862
zu  Engelsberg,  Bezirk  Troppau,
  Oesterreichisch-Schlesien,
ebendaselbst  ortsangehörig,
geboren  am  20.  März  1856
zu  Deutsch-Paulowitz,  Bezirk

Jägerndorf,  Oesterreichisch-Schlesien,
  ebendaselbst  ortsangehörig,


geboren  am  6.  März  1845
zu  Neusattl,  Böhmen,

52  Jahre,  aus  Landskrona,
Schweden,
geboren  am  8.  Oktober  1848,
aus  Niederprausnitz,  Kreis
Gitschin,  Böhmen,
geboren  am  16.  September
1859  zu  Mürzzuschlag,  Bezirk
  Bruck,  Steiermark,
27  Jahre,  aus  Lausach,  Bezirk
Krainburg,  Oesterreich,
geboren  am  26.  Dezember
1837  zu  Transaqua,  Tirol,
geboren  am  7.  Januar  1865
zu  Erondelle,  Frankreich,
geboren  am  30.  März  1863
zu  Kopenhagen,

geboren  1855  zu  Vriezenveen,
Niederlande,

geboren  am  19.  April  1852,
aus  Fedensvaard,  Niederlande,


geboren  1862  zu  Hricso,  Kanton
  Trencsin,  Ungarn,

geboren  am  10.  Februar  1849

 

zu  Zütphen,  Niederlande,

Landstreichen,
Arbeitsscheu,

Betteln  und  gewerbsmäßige
Unzucht,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,  Betteln  und
Abweichen  von  der  Reiseroute,


Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,
desgleichen,

Landstreichen,
Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,
desgleichen,

6

Landstreichen  und  Diebstahl,


 

Königlich  preußischer  Reterungs
  -  Präsident  zu
Potsdem,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Posen,

Königlich  preußischer  Re-Hierungs
  .  Präsident  zu

Breslau,

Königlich  preußischer  Re-Leerungs
  é*  Präsident  zu
ppeln,

derselbe,

Königlich  preußischer  Reierungs
  =  Präsident  zu
erseburg,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,
dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Landdrostei
  Hannover,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Osnabrück,

dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Arnsberg,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Münster,

 

19.  Mai  d.  J.

desgleichen.
12.  Mai  d.  J.

26.  April  d.  J.

desgleichen.

14.  Mai  d.  J.

18.  Mai  d.  J.
23.  April  d.  J.

11.  Mai  d.  J.
10.  Februar
d.  J.

3.  März  d.  J.
9.  März  d.  J.

15.  März  d.  J.

27.  März  d.  J.
25.  April  d.  J.

24.  November
1882.
        <pb n="186" />
        172

 

 

 

 

*  1  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behoͤrde,  welche  die  Detum
2  Grund  der  Bestrafung-  henneilung  Ausweisunes-7
  des  Ausgewiesenen.  sschlofsen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
17.  Jofef  Giger,  Stuckateur,  geboren  am  12.  Januar  1864  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re-23.  April  d.  J.
zu  Nottwyl,  Kanton  Luzern,  gierung  zu  Aachen,
Schweiz,  ortsangehörig  in
Entlebuch,  ebendaselbst,
18.  Lorenzo  Peppo,  Mecha-#87  Jahre,  aus  Venedig,  Landstreichen,  Betteln  und  Stadtmagistrat  von  Augs-1.  Mai  d.  J.
niker,  Versuch  des  Betrugs,  burg,  Bayern,
19.  Josef  Just,  Schumacher.  42  Jahre,  aus  Graber,  Be-Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis=  12.  April  d.  J.
zirk  Auscha,  Böhmen,  eben-  hauptmannschaft
daselbst  ortsangehörig,  Bautzen,
20.  Daniel  Kutscher,  Weber-geboren  am  9.  Juli  1859  zu  Landstreichen,  dieselbe  Behörde,  30.  April  d.  J.
geselle,  Gabel,  Böhmen,  pbendasellt
ortsangehörig,
21.  Emil  Pfau,  LTischler-geboren  am  9.  März  1853  zu  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  sächsische  Kreis-27.  April  d.  J.
geselle,  Detenitz,  Bezirk  Liban,  Böh.)  Gebrauch  gefälschter  Legiti!  hauptmannschaft
zern  ebendaselbst  ortsange.  mationspapiere.  Zwickau,
örig,
22.|Eduard  Ruch,  Schuh-geboren  am  8.  November  1860  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-1G.  Mai  d.  J.
macher,  zu  Diessenhofen,  Kanton  dent  zu  Straßburg,

 

 

Thurgau,  Schweiz,

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="187" />
        Tentral-Slatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

1

 

 

 

1  .  .  .  «
XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  8.  Juni  1883.  23.
Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Zolltarifirung  bei  3.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Exeguatur-Er-Gemengen
  von  Getreidearten;  —  Verwendung  von  Me-  theilugen  ..  1274
lilotenblüthen  zur  Herstellung  von  Tabackfabrikaten;  —
Befugnisse  von  Zollstelllen  Seite  173  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
2.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  eines  weiteren  Heftes  der  Reichsgebeee  174
Entscheidungen  des  Ober-  Seeamts  und  der  Seeämter  174

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

D.-  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  21.  Mai  d.  J.  beschlossen,  dem  Instruktionspunkt  III  zu  dem
amtlichen  Waarenverzeichnisse  zum  Zolltarif  am  Schlusse  folgenden  Zusatz  beizufügen:
„Bei  Gemengen  aus  verschieden  tarifirten  Getreidearten  oder  aus  Getreide  und  anderen  Erzeugnissen
  des  Landbaues  gilt  die  Menge  des  am  hböchsten  belegten  Bestandtheils  als  unerheblich,
wemn  das  Gewicht  derselben  nicht  mehr  als  10  Prozent  von  dem  Gewichte  des  Gemenges
eträgt.“

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Mai  d.  J.  beschlossen,  daß  die  für  die  Verwendung  von
Melilotenblüthen  (Steinklee)  zur  Herstellung  von  Tabackfabrikaten  festgesetzte  jährliche  Minimalmenge  von
100  kg  auf  25  kg  herabgesetzt  werde.

Der  Bundesrath  hat  in  der  Sitzung  vom  28.  Mai  d.  J.  beschlossen,  daß  der  Zollabfertigungsstelle  am
Entenwärder  zu  Hamburg  die  unbeschränkte  Befugniß  zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung
  ausgehenden  Zuckers  beigelegt  werde.

 

Dem  Königlich  preußischen  Nebenzollamt  II.  zu  Barzdorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Neustadt  O./S.
ist  die  Befugniß  zur  Ausstellung  von  Begleitscheinen  I  über  nach  Oesterreich  transitirende  Fabrikmaterialien
und  leere  Emballagen,  als  Fässer,  Säcke  rc.,  sowie  zur  unbeschränkten  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über
die  nach  Oesterreich  ausgehenden  transitirenden  Waaren  beigelegt  worden.

 

29
        <pb n="188" />
        —  174  —

2.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Das  dritte  Heft  des  vierten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen  des

Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  &amp;amp;  Co.  in  Hamburg

  erschienen.  Das  Heft  ist  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  2¼  für  das  Exemplar  zu  beziehen.
Berlin,  den  3.  Juni  1883.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

 

3Z.  Konfulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  Kaufmann  Paul  Kosidowski  zum  Konsul  in  Mexico,
den  Herrn  Manuel  O'Connor  zum  Vize-Konsul  in  Benicarlo  (Spanien),

den  Kaufmann  H.  J.  Schroeder  zum  Vize-Konsul  in  Ponce  (Puerto-Rico)
un

den  Kaufmann  Richard  Kraushaar  zum  Vize-Konsul  in  Osorno  (Chile)
zu  ernennen  geruht.  ·

Namens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden

dem  zum  Königlich  italienischen  Konsul  in  Kiel  ernannten  Kaufmann  Rudolf  Lehment
und

dem  zum  Konsul  der  Republik  Salvador  in  Bremen  ernannten  Herrn  G.  D.  Augspurg.

 

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum

5I  *m.  -  des

2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsdes
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
□

1.  2.  l  Z.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

a.  Auf  Grund  des  g.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.  Christian  Martinekgeboren  am  5.  März  1859,2  schwere  Diebstähle,  1  ein-sKöniglich  preußischer  Re-s9.  Februar
Weber,  aus  Wichau,  Bezirk  Starken.  facher  Diebstahl  (2  Jahre  gierungs-  Präsident  zu•d.  J.
bach,  Böhmen,  ebendaselbst3  Monate  Zuchthaus  lautsf  Liegnitz,
ortsangehörig,  Erkenntniß  vom  14.  Dezember

  1880),
        <pb n="189" />
        175

 

 

 

 

 

 

 

*  J  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behoͤrde,  welche  die  Datum
2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-F
  des  Ausgewiesenen.  beschlofsen  hat.  beschlufses.
□
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.
b.  Auf  Grund  des  8.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  Kunigunde  Uhl,  unver-sgeboren  am  2.  Juni  1850  zusLandstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-12.  Mai  d.  J.
ehelicht,  Bassig,  Kreis  Sternberg,  ierungs  =  Präsident  zu
Mähren,  Brealch
3.Anna  Sepper,  geborenes48  Jahre,  aus  Goldenöls,  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re-  29.  Januar
Hellig,  verwittwete  Böhmen,  gierungs  *  Präsident  zu]  d.  J.
Schneiderfrau,  iegnitz,
4.  Alois  Ludwig,  Arbeiter  geboren  am  20.  Januar  1843,  desgleichen,  derselbe,  31.  Januar
aus  Königinhof,  Böhmen,  d.  J.
5.Wenzel  Tater,  Schorn.  32½  Jahre,  aus  Potenstein,  desgleichen,  derselbe,  8.  Februar
steinfegergeselle,  Bezirk  Reichenau,  Böhmen,  d.  J.
6.  Franz  Erben,  Arbeiter,  geboren  am  7.  August  1843,  Landstreichen,  derselbe,  10.  Februar
aus  Brettgrund,  Bezirk  d.  J.
Schatzlar,  Böhmen,
7.|Franz  Bukac,  Maurer,  geboren  am  4.  Mai  1840,  Landstreichen  und  Betteln,  erselbe,  desgleichen.
"  aus  Opocno,  Bezirk  Neustadt,
  Böhmen,
8.  Ferdinand  Schwab,  Kgeboren  am  19.  Oktober  1846,  desgleichen,  derselbe,  15.  Februar
Glasergeselle,  gur  Jwittau,  Kreis  Brünn,  d.  7J.
ähren,
9.  Johann  Krätschmer,  geboren  am  24.  Juni  1848,  desgleichen,  derselbe,  21.  Februar
Handlungsdiener,  aus  Hof,  Mähren,  d.  J.
10.  Josef  Pavlick,  Fleischergeboren  am  7.  September  desgleichen,  derselbe,  22.  Februar
geselle,  1857,  aus  Boniklat,  Böhmen,  d.  J.
11.|Karl  Szczodrowski,  geboren  am  11.  Novemberddesgleichen,  derselbe,  27.  Februar
Seifensieder,  5  aus  Warschau,  Russisch-  d.  J.
olen,
12.  Josef  Wesselli,  Schnei-)50  Jahre,  aus  Wratzlau,  Kreissdesgleichen,  derselbe.  28.  Februar
der,  Chrudim,  Böhmen,  d.  J.
13.]  Paul  Kalkenstein,  geboren  am  15.  Januar  1860,esgleichen,  derselbe,  3.  März  d.  J.
Tuchmacher,  aus  Hunsdorf,  Komitat
Zips,  Ungarn,
14.  Josef  Patzelt,  genanntgeboren  am  11.  Dezember  desgleichen,  derselbe,  6.  März  d.  J.
#an  an,  Drechsler860,  aus  Politz,  Böhmen,
geselle,
15.  Adolf  Cizek,  Fleischer-geboren  am  11.  April  1857,  desgleichen,  derselbe,  9.  März  d.  J.
geselle,  aus  Jung-Bunzlau,  Böhmen,
16.  Franz  Bruck  (Brock),25  Jahre,  aus  Sbocz,  Böh--dDesgleichen,  derselbe,  desgleichen.
Müllergeselle,  men,  «.
17.Joferiehrig,Müller,geborenam7.Novemberdesgleichen,  derselbe,  desgleichen.
1858,  aus  Kratzau,  Böhmen,  ·
Is.WittweVeronikaMoritz,51Jahre,ausRaatfch,Beidesgleichen,  derselbe,  16.  März  d.  J.
Strickerin,  zirk  Trautenau,  Böhmen,
19.  Karl  Hutter,  Buchbin-sgeboren  am  4.  Novembersdesgleichen,  derselbe,  24.  März  d.  J.
der,  1861  zu  Aussig,  ortsangehörig
  in  Libischan,  Bezirk
Königgrätz,  Böhmen.  -
20.  Josef  Kaplan,  Drechsler,  geboren  am  27.  Dezembersdesgleichen,  derselbe,  desgleichen.
1858  Wildenschwerdt,
Kreis  Chrudim,  Böhmen,
21.  Johann  Vicenetz,  Büch-geboren  am  21.  Juli  1850,  desgleichen,  derselbe,  27.  März  d.  J.
senmacher,  aus  Urinawitz,  Böhmen,
22.]  Karl  Alois  Gabriel,  geboren  am  5.  Mai  1845  zuldesgleichen,  derselbe,  7.  April  d.  J.
Fleischer,  Warnsdorf,  Kreis  Leitmeritz,

 

 

Böhmen,

 

 

 

29°
        <pb n="190" />
        176

 

—  —  ——etsss—

—  —

des  Ausgewiesenen.

2.

3.

Grund  der  Bestrafung.

4.

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlofsen  hat.

5.

Datum
des
Ausweisungs.
beschlusses.

6.

 

—  Laufende  Nr.

25.

26.
27.

28.

Anton  Wähle,  Kattundrucker,


Karl  Link,  Arbeiter,

Anna  Zirm,  geborene
Hackel,  verwittwete  Tagelöhner,


Anton  Kolar  (Kolas),
Schlosser,

Eduard  Souffler,
Tagner,

Josef  Mennert,  Hut- 



 

machergeselle,

39  Jahre,  aus  Splsow,  Bezirk
  Semil,  Böhmen,

geboren  am  3.  Dezember  1845
zu  Wolta,  Bezirk  Trautenau,
Böhmen,

49  Jahre,  geboren  zu  Hackelsdorf,
  Bezirk  Hohenelbe,  Böhmen,


63  Jahre,  aus  Pribram,  Böhmen,


40  Jahre,  aus  St.  Souplet,
Departement  du  Nord,  Frankreich,

  .
geboren  Oktober  1839  in  Pisek,
Böhmen,

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,
desgleichen,

desgleichen,
desgleichen,

desgleichen,

 

 

Königlich  preußischer  Rezierungs-Prästdent

  zu
iegnitz,

derselbe,

derselbe,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Cassel,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Kirchheimbolanden,

  .
Magistrat  der  Stadt

 

 

Passau,  Bayern,

10.  April  d.  J.
12.  April  d.  J.
30.  April  d.  J.

22.  Mältz  d.  J.
10.  Mai  d.  J.

12.  Mai  d.  J.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="191" />
        Tentral-Slatt

für  das

Deutsche  Reich.

beramtgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  15.  Juni  1883.  24.

 

 

 

Inhalt:  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Zollfreie  Ablassung  4.  Maaß=  und  Gewichts-Wesen:  Zwölfter  Nachtrag  zur  dich
der  Eniens  der  diplomatischen  Vertreter  und  Konsulu  ornngggggaa
fremder  Staaten;  —  Bestellung  eines  Stations-Kontro-  5.  Justiz-Wesen:  Nachtrag  zu  der  Zusammenstellung  .
lörs;  —  Titelverleihung  an  einen  solchen;  —  Verän-  wesentlichsten  Bestimmungen  der  Gerichtsverfassung  und
deningen  Bestande  und  in  den  Befugnissen  Lon  eil  des  Civilprozeßverfahrens  in  Rußland  131
un  euerstelllen  eite

2.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  6.  Heimorh,  A#eelenn  Vier  Erkenntnisse  des  Bundesamts  ts8  für
Mai  188.„  l78’««««"·’·

3.  Militär-Wesen:  Befugniß  einer  Lehranstalt  zur  Aus-  7.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Todesfalall  184
stellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Besähi.  8.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
gung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  180  Reichsgebeeee  ....  185

 

 

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Mai  d.  J.  beschlossen,  daß  die  zur  Repräsentation  der
diplomatischen  Missionen,  sowie  der  Konsulate  fremder  Staaten  dienenden  Embleme,  wie  Flaggen,  Wappenschilder
  und  dergl.,  welche  den  ersteren  von  ihren  Regierungen  zum  dienstlichen  Gebrauche  zugehen,  zollfrei

abzulassen  sind.

 

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des
Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen  der  Königlich  bayerische  Zollverwalter  Steppes  zu  Asch  an  Stelle
des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  bayerischen  Zoll-Inspektors  Stadler  den  Königlich  preußischen
  Hauptämtern  zu  Colbergermünde,  Rügenwalde,  Stolpmünde,  Swinemünde,  Schivelbein,  Stargard  i./P.
und  Stettin  als  Stations-Kontrolör  mit  dem  Wohnsitz  in  Stettin  vom  1.  Juni  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

 

Dem  Stations-Kontrolör,  Kanzlei-Hilfsarbeiter  Siegle  zu  Frankfurt  a./O.  ist  von  der  Königlich  württembergischen
  Regierung  der  Titel  als  Zoll-Inspektor  verliehen  worden.

 

Zur  Mühlhausen  in  Thüringen  im  Bezirke  des  Königlich  preußischen  Hauptsteueueramts  zu  Langensalza
ist  am  1.  Mai  d.  J.  eine  öffentliche  Niederlage  errichtet  worden.

 

De-  Königlich  bayerischen  Aufschlag-Einnehmerei  Dachau  im  Hauptzollamtsbezirk  München  ist  die  Befugniß
Kurnelulung  von  Uebergangsscheinen  über  Biersendungen,  sowie  zur  Ausgangsabfertigung  von  Bier  ertheilt
  worden

30
        <pb n="192" />
        178

2.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiwva.
Ver-  Epent.
7  .  S.""s."9«  bindlich.  bindlich.
7  Bezeichnung  Grund.(Reserve.]  Noten.  Gegennge.egen  Wah  Gegen,keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  feiten
S  der  gayi  »  30.Aptil.deckte30.Ap1-il  f;  9  30.  April]l  mit  30.  April  30.  April  der  J30.  April  weiterge-27
  Banken.  apital.]  Sonds.Umlauf.1883.  Moten.  1883.  uman  5  Hänbt.  1  Bassivra  1883.  Passiva.  1883.  gebenen
z  ·  gungs-  inlän-—
  keiten.  dischen
"  frist.  Wechseln.
1.  2.  3.  4.  6.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  132.  13.  14.  16.  16.  17.
1Keichsbank=  .  .  120  000  19256  703  135—  47  7605  15  929—  74  446  234  683  4  41  957  —  —  343—  298s1  077  417—  6  101  —
22  Städt.  Bank  zu  Breslau  3  000  600  2527—  366  1  183|  51  3896  —  144  —  —  7—  17  10030  —  527  267
3Koölnische  Privatbank.  3  000  750  2034—  369  1  180—  4  354—  31  3042—  121  13  —  9  193—  521  210
4Magdeburger  Privatbank  3  000  605  1  742—  199  1033  +  85  14  —  11  609—  4  66/  4  32  6  0260—  224  1  016
5Danziger  Privat  "D  Aktien-Bank
  3000  750  2511/  78261—  9  594  —  31  42114  8s  04%%  492|  13  120|  498  10
6  Provinztal-WMetten.  Ban  des
Großherzogthums  Pofen.  3  o00  750  1765/  4  125  1168  229  137—  91  1  237—.  39  35  —  6924  5  240
78annoegsche  Bank  12  000  1  087  45944  514  2355—  6537552  —  757  1  106  20  673—  32727012  —  1578  1  821
68  Frankfurter  Bank  17  143  3  834  7787H.  43  3223—  500  4225“  335  3  003  342  215  186  36207-+  534  1  482
Bayerische  Notenbank  7  500  768¼  59  670—  214422  3352  558  424  879  76  668+  2  129  1512
10  Sächsische  Bank  zu  Dresden  30  600  3  8111A10  100  246  15540—  18652954  F  1983  9  .527  +  1052  22814  621  86  620)4  3  343  1648
111  Leipziger  Kassenverein  3  o00  195  2  692  —  219  1  066-  95  1666—  190  442  40  8214  3  8  077—  366  12
12  Chemnitzer  Stadtbank  510  1  50  —  1244%  4t  99  —  52  3  176—+  108  10  49  4319  105  560
13  Württembergische  Notenbank  9  000  49320  135—  3969905|—  35  311—  6  80—  4  430  511  3044J9—  347  1  184
14  Badische  Bank.  9  000  1  4600  2  383—  1223  7  810—  520  792  —  256  20  —  414  4424089  1  435  1  255
15Bank  für  Süddeutschland  15  672  1  69441554  9  700  —  164  131—  350  —  —  534—  61  33734—  843  1  262
16Braunschweigische  Bank.  10  500  3761  2817-  2421  18181-  1101  7348  4  1281  16234  3  172—  2142  836—  132  426
17  Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  71  8084  55  287—  13  1248—  21  3377—  2385  59—  11  7963—  372  85
18  Bremer  Bark  16  607  834  4  400—  471  2554—  303  109  —  1033  14702  —  313  461  w  37  113—  1  467  1591
Zusammen  268  3321  37  4801  885  313  —  54  1631043GC4  210|  84541  617  896  —  7  31891  14  681

 

Zu  Spalte  5*:

 

 

Zu  Spalte  9  Nr.

Zu

9

1

*

0
4
m
4

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

1000
Darunter  139  500  KKx  noch
96  801  .4&amp;amp;

Davon  in  Abschnitten  zu  100  .
.  200

500

—  585  627  300  4x

 

 

478  000  .&amp;amp;  (bei  der  Bank  Nr.  6),

1,  2.

 

 

83  633  000  (bei  den  Banken  Nr.  1,  6,  8,  10,  11),
213  666  500  f  (6
nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="193" />
        Wesen.

banken  Ende  Mai
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  April  1883.
auf  tausend  Mark.)

1  883,

179

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aetiva.

8
Metall-  Gegeneichs=  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  z
30.  April  kafsen-30.  April  anderer  30.  April  Wechsel.  30.  April  Lombard.  30.  April  J  Effelten.  30.  April  *  30.  April  der  30.  April
Bestand..  1883.  Jscheine.  1883.  Banken.  1883.  1883.  1883.  1884.  KAtive1883.tion.  1883.
6  9
D.
b
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  38.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
644  328  4  22  817151I  3968000  1572]|—  136  6C616  81  113347|  9942  502090—  5020  23332  290086  33ö06  —  5060901
1053—  237  7„—.  2  2844—  182  5278  —  85  3518—  173  —  —  39  —  10  17090  505
762  —  171  12—  1  80—  158  7860—  166  445—  4  —  —  209  —  7  9368  —  5054
661—  52  1—  9  47—  222  43634  113  870—  14  70  68  100—  126  6  11444.-  214
932#.  16  1—  1  323—  84  7503  279  842  —  261  9311.  37  2  823  535  13  355+  521
57T  24  18—  122  4736+  446  1215ä  167  —  —  483—  99  7031l1M.  26
1  933+  159  13—  1  203—  19  16  0630  2174  872—  75  719  —  7119  382  27012  —  15787
3975+  601  163  29  426—  537  21  376  445  3792  —  498  4042  —  3078563  36  8682  JF  603
30  532  +  907  39—  7  1771—  552  orzs  +  1492  197—  15  405  3605  1210  —  11144668  MT  2  129
19  865  770  246—  170  444.  331  49762  7  2823  2  425—  389  4307  15  5519—  463  86  620%  3340
10681  —  33  21—  40  53—  241  3  6233—  37  1671  11  5  —  1157  —  8077  —  3866111
291—  4  120  —  2  149—  40  3565  273  93—(  27  127  —  350—  149  4519.  105  12
9077.  155  73—  49  1080)—  565  18  880  4  639  485—  572  306  —  548  —  53  30  440—  34713
4270—  809  10  15  29314  121  17215  312  715  30  48  2  1  538—  392  24089—  14354
5575  +  136  28  —  400—  526  21  049  1292  992979  —  42  4071—  18  1  682  —  1685  33  7344-—  81315
73—  66  5  "*§  16117  313742  488  15505—  11  —  6711  —  496  95
400  —  117  4—  4  108  79  4979  —  97  6364  47  10731  4  2  862  —  2275  8070-  36517
1747—  58  2—  97  —  111  30  545—  362  4267½—  749#  489—  95  522%—  244  37  669  —  14281

72771923667  27789+  3  810  26  2433—  2967  607  61811  990  60  7911—  12380  21  611—  4  514  57286—  1555.„  69

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

30“
        <pb n="194" />
        —  180  —

 

Bekanntmachung.

Im  Anschluß  an  die  diesseitige  Bekanntmachung  vom  24.  April  d.  J.  (S.  120)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  der  Amthor'schen  höheren  Handelsschule  (Handels-Akademie)  von  Karl  August
Kippenberg  zu  Gera  provisorisch  gestattet  worden  ist,  gültige  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen  ihrer  Schüler  zu  ertheilen,  welche  eine  auf  Grund
eines  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Reglements  in  Gegenwart  eines  Regierungs-Kommissars  abzuhaltende
  Entlassungsprüfung  wohl  bestanden  haben.

Berlin,  den  12.  Juni  1883.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

 

4.  Maaß=  und  Gewichts-Wesen.

 

Auf  Grund  des  Artikels  18  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868  (Bundes-Gesetzblatt
Seite  473)  hat  die  Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission  folgende  Nachtrags-Bestimmungen  erlassen:

Zwölfter  Nachtrag  zur  Aichordnung
vom  16.  Juli  1869.  (Besondere  Beilage  zu  Nr.  32  des  Bundes-Gesetzblattes.)

Zu  §s.  7  und  16.
Material  der  Flüssigkeitsmaaße  und  der  Hohlmaaße  für  trockene  Gegenstände  betreffend.
Flüssigkeitsmaaße  aus  sogenanntem  Britannia-Metall  und  ähnlichen  Legirungen  sind  als  zulässig  zu
erachten  und  bei  der  Aichung  lediglich  als  Zinnmaaße  zu  behandeln,  wenn  in  ihrer  Masse  nicht  weniger  als

fünf  Sechstheile  reines  Zinn  enthalten  sind.  "  6

Als  Material  der  Flüssigkeitsmaaße  und  Hohlmaaße  für  trockene  Gegenstände  ist  auch  vernickeltes
oder  mit  Nickel  plattirtes  Stahl=  oder  Eisenblech  zulässig,  falls  die  Ausführung  des  Nickelüberzuges  an  den
maßgebenden  Flächen  keinerlei  Bedenken  gegen  die  Haltbarkeit  desselben  erweckt,  insbesondere  alle  Theile  dieser
Flächen  von  dem  Ueberzuge  gleichmäßig  bedeckt  sind  und  Spuren  stattgefundener  Abblätterung  und  dergleichen

  nicht  erkennen  lassen.

 

Zu  §§.  24  und  26.

Material  und  sonstige  Heschaffenheit  der  Gewichte  betreffend.

1.  Fortan  sollen  auch  solche  Gewichtsstücke  aus  Eisen  oder  aus  Material  von  verwandter  Beschaffenheit
  zur  Aichung  zugelassen  werden,  bei  denen  die  Ausmündung  der  Justirhöhlung  (das  Justirloch),
abweichend  von  den  bezüglichen  Bestimmungen  im  §.  26  der  Aichordnung,  lediglich  eine  schwach
konische  Erweiterung  nach  außen  hat;  doch  soll  dieselbe  jedenfalls  so  beschaffen  sein,  daß  der  Aichpfropf
  darin  einen  festen  Halt  findet,  wozu  insbesondere  ein  möglichst  regelmäßiger  Verlauf  der
Wände  dieser  Ausmündung  erforderlich  ist.  #

2.  Gewichtsstücke  aus  Eisen  oder  aus  Material  von  verwandter  Beschaffenheit  sollen  von  jetzt  ab  auch
in  abgedrehtem  Zustande  zulässig  sein.

3.  Bei  abgedrehten  Gewichtsstücken  dieser  Art  darf  die  Ausmündung  der  Justirhöhlung  und  der
Aichpfropf  auch  an  der  Oberfläche  des  Knopfes  angebracht  und  die  Bezeichnung  der  Gewichtsgröße

in  vertiefter  Schrift  ausgeführt  sein.
        <pb n="195" />
        —  181  —

4.  Vernickelte  Gewichtsstücke  aus  Eisen  oder  aus  einem  Material  von  verwandter  Beschaffenheit,
sowie  aus  Messing  oder  Bronze  sind  zulässig,  falls  die  Ausführung  der  Vernickelung  keinerlei  Bedenken
  gegen  die  Haltbarkeit  der  letzteren  erweckt,  d.  h.  falls  die  Oberfläche  der  betreffenden  Gewichtsstücke
  rein  und  frei  von  Unregelmäßigkeiten  ist,  die  Vernickelung  alle  Theile  derselben  gleichmäßig
  bedeckt,  und  Spuren  stattgefundener  Abblätterung  des  Ueberzuges  sich  nicht  erkennen  lassen.

 

Nachtrag
zu  §.  5  des  Erlasses  vom  19.  März  1872,  betreffend  die  Aichung  und  Stempelung  der  Meßapparate  für
Alüssigkeiten.
(Besondere  Beilage  zu  Nr.  12  des  Reichs-Gesetzblattes.)

Die  Stempelung  der  Meßapparate  für  Flüssigkeiten  ist  ferner  nicht  auf  Siegellack,  sondern  ausschließlich
  auf  Zinnloth  auszuführen.

Berlin,  den  17.  Mai  1883.
Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Foerster.

 

5.  Justiz-Wesen.

Nachtrag

zu  der  Zusammenstellung  der  wesentlichsten  Bestimmungen  der  Gerichtsverfassung  und  des
Civilprozeßverfahrens  in  Rußland.
(Vgl.  Central-Blatt  Nr.  18  des  Jahrganges  S.  134  ff.)

Zu  llII  Ziffer  3:  Im  Großfürstenthum  Finland  ist  die  Gerichtssprache  die  schwedische.  In  den
Ostseeprovinzen  dürfen  die  an  die  Gerichte  einzureichenden  Schriftstücke  nicht  nur  in  russischer,  sondern  auch
in  deutscher  Sprache  und  in  der  in  dem  betreffenden  Gerichtssprengel  gesprochenen  Lokalsprache  (esthnisch
oder  lettisch)  abgefaßt  werden.

Zu  Ill  Ziffer  6:  In  Finland  können  nach  der  derzeitigen  Lage  der  dortigen  Gesetzgebung  Urtheile
ausländischer  und  selbst  russischer  Gerichte  überhaupt  nicht  zur  Vollstreckung  gebracht  werden.  In  den  Ostseeprovinzen
  findet  die  Vollstreckung  ausländischer  Urtheile  nur  auf  Grund  besonderer  völkerrechtlicher  Verträge
—  wie  solche  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Rußland  nicht  bestehen  —  oder  im  Falle  vollständiger
thatsächlicher  Gegenseitigkeit  statt.

 

6.  Heimath-Wesen.

 

Eine  mit  dem  Serviren  der  Speisen  und  Getränke  betraute  Kellnerin  ist  nicht  Gewerbegehülfin
des  Restaurateurs  im  Sinne  des  §.  29  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870.

Diesen  Grundsatz  stellte  das  Bundesamt  in  Sachen  des  Ortsarmenverbandes  Berlin  wider  den  Ortsarmenverband
  Liegnitz  auf,  indem  es  in  dem  Erkenntnisse  vom  5.  Mai  1883  Folgendes  ausführte:

Mit  Unrecht  hat  der  Vorderrichter  die  Klage  auf  Erstattung  des  noch  rückständigen  Betrages  der
Kosten,  welche  Kläger  für  die  Verpflegung  der  zu  Berlin  bei  dem  Restaurateur  W.  als  Kellnerin  in  Stellung
        <pb n="196" />
        —  182  —

gewesenen  unverehelichten  Julie  L.  verauslagt  hat,  zurückgewiesen.  Derselbe  erachtet  zwar  zutreffend  ein
Gesindedienstverhältniß  nicht  für  vorliegend,  geht  jedoch  darin  fehl,  wenn  er  den  Klageanspruch  deswegen  für
hinfällig  hält,  weil  die  2c.  L.  als  Gewerbegehülfin  des  W.  anzusehen  sei.  Bei  dem  Betriebe  eines  Restaurationsgeschäfts
  kann  als  wesentliche  Thätigkeit  nicht  das  in  der  Hauptsache  auf  eine  rein  mechanische  Verrichtung
  hinauslaufende  Serviren  der  Speisen  und  Getränke  angesehen  werden,  vielmehr  ist  die  vom  geschäftlichen
  Gesichtspunkte  aus  zu  bestimmende  Leitung  und  Organisirung  des  Gewerbetriebes  das  Wesentliche.
Entscheidend  ist  sonach  der  Einkauf  der  Lebensmittel,  die  Bestimmung  der  Preise  und  die  nähere  Fesistellung
aller  sonstigen  Bedingungen,  unter  welchen  die  Getränke  und  Speisen  verabreicht  werden  sollen.  Als  Gewerbegehülfe
  eines  Restaurateurs  könnte  mithin  nur  eine  Person  gelten,  welche  bei  Verrichtung  jener  wesentlichen
Thätigkeiten  Hülfe  leistet,  nicht  eine  lediglich  mit  der  Bedienung  der  Gäste  betraute  Kellnerin.  Diese  ist  nur
eine  Bedienstete,  welche  der  Restaurateur  bei  dem  Betriebe  seines  Gewerbes  gebraucht,  wie  der.  Kaufmann
den  Markthelfer.

Da  sonach  der  einzige  Grund  hinfällig  wird,  weswegen  Beklagter  die  Erstattung  des  Restbetrages
der  seitens  des  Klägers  aufgewendeten  Kosten  verweigert,  so  war  Beklagter  in  Abänderung  des  ersten  Erkenntnisses
  nach  dem  Klageantrage  zu  verurtheilen.

 

Aehnlich  ist  die  Ausführung  in  dem  Erkenntnisse  vom  5.  Mai  1883  in  der  Streitsache  des  Ortsarmenverbandes
  Berlin  wider  den  Ortsarmenverband  Marienburg,  in  welcher  es  sich  um  Pflegekosten  für  die
bei  dem  Cafetier  W.  zu  Berlin  als  Kellnerin  thätig  gewesene  T.  handelte.

Nachdem  in  dem  Erkenntnisse  zunächst  dargelegt  worden,  daß  ein  Gesindedienstverhältniß  nicht  vorliege,
  heißt  es  in  den  Gründen  weiter:

Es  könnte  sich  noch  fragen,  ob  die  2c.  T.  nicht  als  Gewerbegehülfin  anzusehen  sei.  Auch  dies  war
zu  verneinen.  Daß  die  2c.  T.  für  die  Ausübung  des  Restaurationsgeschäfts  besonders  vorgebildet  gewesen  sei,
also  namentlich  sich  die  für  zweckentsprechende  Beschaffung  der  den  Gästen  vorzusetzenden  Speisen  und  Getränke
erforderlichen  Kenntnisse  angeeignet  gehabt  habe,  ist  nicht  einmal  behauptet.  —  Sie  hat  eben  nur  nach  einer
einzelnen  Richtung  hin  —  Bedienung  der  Gäste  —  ihrem  Arbeitsgeber  Hülfe  geleistet.  Sie  kann  daher  als
Gewerbegehülfe  im  Sinne  des  Unterstützungswohnsitzgesetzes  vom  6.  Juni  1870  nicht  angesehen  werden  und
Kläger  war  nicht  verpflichtet,  sie  6  Wochen  hindurch  ohne  Ersatzanspruch  zu  verpflegen.

1.  Eine  rechtswidrige  Abschiebung  ist  schon  dann  anzunehmen,  wenn  ein  Armenverband
einem  Hülfsbedürftigen,  wenn  auch  auf  seinen  Wunsch,  die  Mittel  oder  Gelegenheit  zur
Entfernung  von  dem  Orte  seines  Aufenthalts  gewährt  hat.

2.  Die  in  Abs.  2  des  §.  29  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  angeordnete  Anmeldefrist
  gilt  nur  in  dem  Verhältniß  des  Armenverbandes  des  Dienstortes  zu  demjenigen
des  Unterstützungswohnsitzes.

Der  Müllergeselle  D.  ist  vom  31.  März  bis  12.  Mai  1881  in  der  städtischen  Krankenanstalt  zu
Königsberg  verpflegt  worden.  D.  war  nach  Königsberg  von  Mühle  Mahnsfeld  hergekommen,  wo  er  bei  dem
Gutsbesitzer  G.,  dem  Vorsteher  des  dortigen  Gutsbezirks,  in  Dienst  gestanden  und  bereits  fünf  Wochen  lang
Pflege  und  ärztliche  Behandlung  genossen  hatte.

Der  Ortsarmenverband  Königsberg  behauptete,  daß  sich  der  Gutsarmenverband  Mühle  Mahnsfeld
widerrechtlich  seiner  Fürsorgepflicht  entledigt  habe,  und  belangte  deshalb  denselben  wegen  Erstattung  der  entstandenen
  Kosten.

Der  Beklagte  wandte  ein,  daß  D.  bereits  krank  von  Königsberg  her  nach  Mühle  Mahnsfeld  gekommen
  sei,  und  daß  er  denselben  nicht  mit  Gewalt  in  Mahnsfeld  habe  zurückhalten  können,  da  D.  unter
Verzicht  auf  die  Weiterverpflegung  daselbst  sich  aus  freien  Stücken  nach  Königsberg  zurückbegeben  habe,  um
sich  dort,  wo  er  sich  die  Krankheit  zugezogen,  weiter  verpflegen  zu  lassen.  Beklagter  erhob  ferner  den  Einwand
  der  Verjährung,  da  Kläger  den  Pflegefall  nicht  innerhalb  der  in  §.  29  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  vom
6.  Juni  1870  angeordneten  Frist  angemeldet  habe,  und  erklärte  sich  mir  Rücksicht  darauf,  daß  er  den  D.
        <pb n="197" />
        —  183  —

bereits  fünf  Wochen  hindurch  verpflegt  hatte,  event.  nur  bereit,  die  in  der  ersten  Woche  der  Königsberger
Kur  erwachsenen  Kosten  zu  tragen.

Das  Königliche  Bezirksverwaltungsgericht  zu  Königsberg  verurtheilte  den  Beklagten  nach  dem  Klageantrage
  und  das  Bundesamt  hat  auf  die  Berufung  des  Beklagten  dieses  Urtheil  durch  Erkenntniß  vom
28.  April  1883  bestätigt.  Die

Gründe
lauten:

Es  ist  dem  Beklagten  zuzugeben,  daß  für  ihn,  wenn  D.  unter  Verzichtleistung  auf  die  weitere  Verpflegung
  sich  freiwillig  von  Mahnsfeld  nach  Königsberg  begeben  hätte,  keine  Veranlassung  bestand,  den  Erkrankten
  zwangeweise  zurückzuhalten.  Er  durfte  ihm  aber  unter  keinen  Umständen  bei  seinem  Fortkommen
behülflich  sein;  jede  Beförderung  der  Entfernung,  in  welcher  Form  sie  auch  erfolgt  sein  mag.  würde  eine
Verletzung  des  in  §.  28  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  aufgestellten  Grundsatzes  enthalten,  wonach
jeder  Hülfsbedürftige  am  Orte  seines  jeweiligen  Aufenthalts  zu  unterstützen  ist.  Nun  hat  aber  D.,  wie  die
vorliegenden  Verwaltungsakten  des  Klägers  ergeben,  bei  seiner  Vernehmung  am  31.  März  1881  erklärt,  er
sei  Tags  zuvor  von  seinem  Arbeitgeber  —  dem  zugleich  als  Vertreter  des  beklagten  Armenverbandes  fungirenden
  Gutsbesitzer  G.  mittelst  Fuhre  von  Mahnsfeld  nach  Kobbelbude  geschickt,  um  sich  mit  der  Bahn
nach  Königsberg  zu  begeben  und  in  einer  Krankenanstalt  kuriren  zu  lassen.  Hierdurch  hat  sich  der  Beklagte,
mag  diese  Fortschaffung  auch  auf  Wunsch  des  D.  geschehen  sein,  der  ihm  obliegenden  Fürsorgepflicht  entledigt
  und  er  haftet  deshalb  für  die  durch  die  weitere  Verpflegung  entstandenen  Kosten.  Ohne  Bedeutung
ist  es,  wenn  Beklagter  einwendet,  es  sei  D.  von  Königsberg  her  bereits  krank  und  hülfsbedürftig  gekommen,
da  nicht  behauptet  ist,  daß  derselbe  schon  damals  in  Königsberg  Armenpflege  in  Anspruch  genommen  hat,
beziehungsweise,  daß  seine  Hülfsbedürftigkeit  in  sonst  erkennbarer  Weise  daselbst  hervorgetreten  sei.  Ebenso
verfehlt  ist  es,  wenn  Beklagter,  da  er  nach  seiner  Angabe  den  D.  bereits  fünf  Wochen  verpflegt  hatte,  unter
Berufung  auf  §.  29  des  Reichsgesetzes  sich  eventuell  nur  für  verpflichtet  erachtet,  die  in  der  ersten  Woche  der
Königsberger  Kur  entstandenen  Kosten  zu  tragen,  da  der  dem  F.  28  des  Reichsgesetzes  zuwiderhandelnde
Armenverband,  auch  wenn  er  zugleich  Dienstort  ist,  dem  benachtheiligten  Armenverbande  die  aufgewendeten
Armenpflegekosten  unbeschränkt  ersetzen  muß  und  es  ihm  überlassen  bleibt,  sich  wegen  der  etwaigen  Ansprüche
an  den  Armenverband  des  Unterstützungswohnsitzes  zu  halten.  Der  aus  der  angeblichen  Verspätung  der  Anmeldung
  des  Pflegefalles  in  erster  Instanz  hergeleitete,  in  der  Berufungsschrift  nicht  wiederholte  Einwand  erledigt
  sich  dadurch,  daß  §.  29  des  Reichsgesetzes  nur  den  verpflegenden  Dienstort  verpflichtet,  dem  fürsorgepflichtigen
  Armenverband  spätestens  sieben  Tage  vor  Ablauf  des  sechswöchentlichen  Zeitraums  Anzeige  zu
machen,  aber  auf  das  Verhältniß  zwischen  dem  vorläufig  unterstützenden  Verbande  und  dem  Dienstort  keine
Anwendung  sindet.

 

Zu  §.  56  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870

hat  das  Bundesamt  in  konstanter  Judikatur  angenommen,  daß  die  in  jener  Vorschrift  angeordnete  Zuständigkeit
  der  Spruchbehörde  des  Aufenthaltsorts  erst  dann  eintrete,  wenn  vorab  mittelst  vollstreckbaren  Erkenntnisses
  oder  doch  durch  ein  nach  §.  53  Reichsgesetz  vollstreckbares,  ein  solches  Erkenntniß  ersetzendes
Anerkenntniß  die  dauernde  Hülfsbedürftigkeit  und  die  Uebernahmepflicht  festgestellt  worden  sei,  daß  aber,
wenn  in  einem  auf  Grund  des  §.  56  a.  a.  O.  anhängig  gemachten  Rechtsstreit  die  Uebernahmepflicht  an
sich  von  dem  betreffenden  Armenverbande  ohne  weiteres  anerkannt  werde,  die  Klage  auf  Belassung  am
Aufenthaltsorte  nicht  deshalb  abzuweisen  sei,  weil  die  Uebernahmepflicht  nicht  vorher  mittelst  besonderen
Erkenminisses  festgestellt  worden  wäre.  Wohlers,  Entscheid.  Heft  V.  S.  126  ff.;  VII.  S.  141,  147;
S.  140.

Neuerdings  wurde  auf  Grund  des  §.  56  a.  a.  O.  ein  Rechtsstreit  anhängig  gemacht,  in  welchem
der  Beklagte  im  Laufe  des  Verfahrens  das  Vorhandensein  von  Hülfsbedürftigkeit  bestritt,  das  angerufene
Gericht  aber  sowohl  für  die  Klage  auf  Uebernahme  wie  für  den  Antrag  auf  Belassung  am  Aufenthaltsorte
zuständig  war.

Der  Ortsarmenverband  Thorn,  welcher  die  in  Mocker  bei  Thorn  ortsangehörige  unverehelichte  K.
seit  November  1881  unterstützt  hatte,  beantragte  in  einer  Eingabe  vom  10.  Juni  1882  bei  dem  Königlichen
        <pb n="198" />
        —  184  —

Bezirksverwaltungsgericht  zu  Marienwerder,  eine  Anordnung  dahin  zu  erlassen,  daß  der  Ortsarmenverband
Mocker  der  unverehelichten  K.  das  Verbleiben  in  Thorn  bei  Gewährung  einer  monatlichen  Unterstützung  von
3  Mark  gestatte.  Trotzdem  der  Beklagte  die  Hülfsbedürftigkeit  bestritt,  beschloß  das  Bezirksverwaltungsgericht,
dem  Antrage  des  Klägers  stattzugeben,  und  zwar  geschah  dieses  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  in
Form  eines  an  den  Beklagten  gerichteten,  dem  Kläger  abschriftlich  zur  Nachricht  zugefertigten  Bescheides.

Auf  die  Berufung  des  Beklagten  hat  das  Bundesamt  durch  Erkenntniß  vom  19.  Mai  1883
diesen  Bescheid  aufgehoben  und  die  Sache  zu  anderweiter  Entscheidung  an  das  Gericht  erster  Instanz
zurückgewiesen.

Die

Gründe

lauten:  «
Der  auf  Grund  des  8.  56  im  Reichsgesetze  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870
gestellte  Antrag  des  Klägers  geht  von  der  Voraussetzung  aus,  daß  Beklagter  die  Hülfsbedürftigkeit  der
Magdalene  K.  ausdrücklich  anerkannt  habe.  Abgesehen  davon,  daß  diese  Annahme  nach  Ausweis  der  vom
Kläger  in  gegenwärtiger  Instanz  eingeforderten  Vorverhandlungen  keineswegs  zutrifft,  ist  die  Hülfsbedürftigkeit
der  K.  auch  vom  Beklagten  in  seiner  Gegenerklärung  unter  Beweisantritt  bestimmt  bestritten.  Demnach  lag
auf  Seiten  des  Beklagten  ein  Anerkenntniß  der  Uebernahmepflicht,  welche  nach  §.  31  am  angeführten  Orte
nur  bei  dauernder  Hülfsbedürftigkeit  begründet  erscheint,  nicht  vor.  Unter  diesen  Umständen  bedurfte  es
zunächst  einer  richterlichen  Feststellung  der  Uebernahmepflicht,  insbesondere,  da  hier  der  Unterstützungswohnsitz
nicht  streitig  ist,  einer  Feststellung,  daß  die  K.  dauernd  unterstützungsbedürftig  sei.  Mochte  nun  auch  der
Vorderrichter  die  Verbindung  einer  Klage  auf  Anerkennung  der  Uebernahmepflicht  mit  dem  Antrage  auf
Belassung  der  Hülfsbedürftigen  am  Aufenthaltsorte  im  gegebenen  Falle,  wo  dieselbe  Spruchbehörde  sowohl
über  jene  Klage  wie  über  diesen  Antrag  zu  befinden  hat,  für  statthaft  erachten  und  mochte  er  weiter  in  der
Eingabe  des  Klägers  vom  10.  Juni  1882  eine  solche  Verbindung  erblicken,  so  konnte  doch  jedenfalls  eine  Entscheidung
in  Betreff  der  Uebernahmepflicht  bezw.  des  Vorhandenseins  einer  dauernden  Hülfsbedürftigkeit  bei  der  K.
nur  vermittelst  eines  nach  vorgängiger  mündlicher  Verhandlung  gefällten  Erkenntnisses  oder  eines  auf  Grund

des  §.  37  des  Verwaltungsgerichtsgesetzes  vom  —s  erlassenen  Vorbescheides  getroffen  werden.  Der

Vorderrichter  hat  aber  keinen  dieser  beiden  Wege  gewählt,  sondern  in  Form  eines  einfachen,  an  den  Beklagten
gerichteten,  dem  Kläger  abschriftlich  zur  Nachricht  zugefertigten  Bescheides  beschlossen,  dem  Antrage  des
Klägers  stattzugeben.  Da  dies  gesetzlich  nicht  zulässig  ist,  der  Beklagte  auch  gegenwärtig  die  Hülfsbedürftigkeit
der  K.  noch  sortwährend  in  Abrede  nimmt,  mußte  der  Bescheid  aufgehoben  und  die  Sache  behufs  ordnungsmähiger
  Verhandlung  und  demnächstiger  anderweiter  Entscheidung  an  den  ersten  Richter  zurückgewiesen
werden.

 

 

7.  Konfulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsuls
Franz  Hernsheim  den  Kaufmann  Eduard  Hernsheim  zum  Konsul  in  Jaluit  (Marshall-Inseln)  zu  ernennen
  geruht.

Der  Kaiserliche  Konsul  C.  Feez  in  Port  of  Spain  (Trinidad)  ist  gestorben.
        <pb n="199" />
        185

8.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
6  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  usen  gs
3  des  Ausgewiesenen.  beschlofsen  hat.  beschlufses.
1.  2.  I  Z.  4.  5.  6.

a.  Auf  Grund  des  8.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  [August  Walter,  Maurergeboren  1861  zu  Schaudi-2  schwere  Diebstähle  (11/|Königlich  preußischer  Re13.  April  d.  J.

 

Josef  Deja,  Schneider,

Moses  Meyer  Nuß-=baum,
  Lumpensammler,

Abraham  Fingerhut,
Schneidergeselle.

Josef  Wondersz,  Tuchscheerer,


6.  Oskar  Josef  Laute,
Tischlergeselle,

7.  Alois  Wojacek,  Tagelöhner,


8.  Karl  Kratochvil,
Bäckergeselle,

9.  Leopold  Bachthal,  Buchbinder,


10.  Paul  Kodello  (oder
Kodellgq),  Arbeiter,

11.  Johann  Voklk,  Schneidergeselle,


12.  Wilhelm  Schölen,  Arbeiter,


13.  Nicolai  Hermann  Woldemar

  Hausmann,
Schlossergeselle,

 

mischken,  Rußland,

geboren  am  7.  März  1837
in  Zarki,  ortsangehörig  in
Mrzyglod,  Kreis  Bendzin,
Russisch-Polen,

geboren  am  3.  April  1855
zu  Ratzk,  Russisch-Polen,

 

 

Jahr  Zuchthaus  laut  Erkenntniß
  vom  11.  März
1882),

schwerer  Diebstahl  (1½  Jahr
Zuchthaus  laut  Erkenntniß
vom  14.  November  1881),

Hehlerei  (4  Monat  Gefängniß
  laut  Erkenntniß  vom
13.  Dezember  1882),

 

gierungs=  Präsident  zu
Königsberg,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Oppeln,

Königlich  preußische  Landdrostei
  Hannover,

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  15.  Mai  1852
zu  Warschau,  Russisch-Polen,


geboren  am  20.  Juni  1862
zu  Ober-Gieshübl,  Bezirk
Neustadt  a./M.,  Böhmen,
40  Jahre,  aus  Posen,  im
Jahre  1874  mit  Entlassungsurkunde
  ausgewandert,
geboren  am  7.  März  1857
zu  Rabenau,  Bezirk  Schönberg,
  Mähren,  ebendaselbst
ortsangehörig,

geboren  am  6.  April  1842  zu
Bel,  Bezirk  Deutschbrod,
Böhmen,

geboren  am  3.  Jannar  1862
in  Wodowitz  bei  Krakau,
Galizien,

geboren  im  Januar  1843  zu
Gierischütz,  Kreis  Kalisch,
Russisch  Polen,

geboren  am  21.  April  1864
zu  Detroit,  Staat  Michigan,
Vereinigte  Staaten  von
Amerika,

geboren  am  3.  September  1852
zu  Ketten,  Bezirk  Kratzau,
Böhmen,

geboren  am  12.  April  1864
zu  Riga,  Rußland,

 

Landstreichen,
Landstreichen  und  Diebstahl,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,
desgleichen,
desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

Eesi-  im  wiederholten  Rücka


 

Königlich  preußischer  Re—
gierungs-Präsident  zu
Frankfurt  a./O.,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Stettin,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Posen,

Königlich  preußischer  Reerungs
  .  Präsident  zu
Breslau,

Königlich  preußischer  Re- 



gierungs  =  Präsident  zu
Breslau,
derselbe,

Königlich  preußischer  Regierungs-Präsident
  zu
Merseburg,

Königlich  preußische  Landdroftei
  Hannover,

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Landdrostei
  Stade,

 

6.  April  d.  J.

26.  April  d.  J.

 

 

13.  April  d.  IJ.
22.  Mai  d.  J.
6.  April  d.  J.

9.  Mai  d.  J.

2.  Juni  d.  IJ.
21.  Mai  d.  J.
28.  Mai  d.  J.

20.  Mai  d.  J.

23.  Mai  d.  J.

17.  Mai  d.  J.

31
        <pb n="200" />
        186

 

 

 

 

—  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  6  Behörde,  welche  die  Daum
2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-7
  des  Ausgewiesenen.  beschlofsen  hat.  beschlufses.
1.  2.  I  s.  4.  5.  6.

14.  Heinrich  Peters,  Tage-29  Jahre,  aus  Ter-Borgh,  Betteln  im  wiederholten  Rück-(Königlich  preußische  Re-  18  Februar

—
*“

16.

17.

18.

19.

20.

21.
22.
23.

24.
25.

26.

löhner,

Peter  Keekemond,
Müller,

Antonie  Taborski,  unverehelicht,


Johann  Holdinger,
Fleischergeselle,

Josefa  Neugebauer,
unverehelicht.

Paul  Mateha,  Schuhmacher,


Johann  Friedrich  Wilhelm
Bahl,  Böttcher,

Marius
Schreiber,

Josef  Eugen  Potié,  Arbeiter,



Augustin  Agathon,  Hutmacher,



Jacquemin,

Alexander  Minet,  Tagelöhner,

Max  Fuchs,  ohne  Stand,

Alfons  Conrath,  Tagelöhner,


 

Provinz  Gelderland,  Niederlande,


geboren  am  31.  Juli  1849
zu  Mastricht,  Niederlande,

28  Jahre,  aus  Walachisch-Meseritsch,
  Mähren,

geboren  am  20.  Dezember
1840  zu  Baumgarten,  Bezirk
  Teschen,  Oesterreichisch-Schlesien,


26  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  in  Worlitschka,
Bezirk  Landskron,  Böhmen,

geboren  am  2.  Mai  1849
zu  Dlouhey,  Kreis  Königgrätz,
  Böhmen,  ebendaselbst
ortsangehörig,

geboren  am  20.  Dezember
1821  zu  Marnitz,  Mecklenburg-Schwerin,
  Bürger  der
Vereinigten  Staaten  von
Amerika,

geboren  am  19.  August  1855
zu  Paris,

geboren  am  23.  August  1838
zu  Habondange,  Frankreich,

56  Jahre,  geboren  zu  Angers,
Departement  Maine  et  Loire,
Frankreich,

45  Jahre,  geboren  zu  Suzy,
Belgien,

19  Jahre,  aus  Lutomierzk,
Gouvernement  Kalisch,  Russisch-Polen,


geboren  am  3.  Juni  1851  zu
Bernolsheim,  Kreis  Straßburg,
  französischer  Staatsangehöriger,


 

fall,

Betteln  im  wiederholten
Rückfall  und  Gebrauch  gefälschter
  Legitimationspapiere,


Nichtbeschaffung  eines  Unterkommens,


Landstreichen,  Betteln  und
Gebrauch  eines  nicht  für  ihn
ausgestellten  Arbeitsbuches,

gewerbsmäßige  Unzucht,

Landstreichen  und  Betteln,

heteln  im  wiederholten  Rück.
al,

Landstreichen,
desgleichen,
desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen,  Diebstahlsversuch,
  Angabe  eines  falschen
Namens,

Landstreichen  und  Betteln,

 

gierung  zu  Arnsberg,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Münster,

Königlich  preußischer  Re-Verungs
  Präsident  zu
ppeln,

Königlich  preußischer  Reierungs

  =  Präsident  zu
ppeln,

derselbe,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft

Bautzen,

Großherzoglich  mecklenburgisches
  Ministerium
des  Innern  zu  Schwerin,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,
derselbe,

derselbe,

derselbe,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,

derselbe,

 

26.  April  d.  J.

20.  April  d.  J.

7.  Mai  d.  J.

12.  Mai  d.  J.

15.  Mai  d.  J.

2.  Mai  d.  J.  #

21.  Mai  d.  J.
desgleichen.
28.  Mai  d.  J.

desgleichen.

23.  Oktober
1882.

21.  Mai  d.  J.

 

1

Die  durch  Beschluß  des  Königlich  preußischen  Regierungs-Präsidenten  zu  Breslau  vom  2.  Mai  d.  J.  verfügte  Ausweisung
  des  Schlossers  Friedrich  Groher  aus  dem  Reichsgebiet  (Central-Blatt  von  1883  S.  168  Z.  2)  ist,  nachdem  sich
nachträglich  herausgestellt  hat,  daß  derselbe  preußischer  Staatsangehöriger  ist,  zurückgenommen  worden.  4r  Z„
Die  durch  den  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  8.  Februar  d.  J.  verfügte  Ausweisung  der
Margarethe  This  aus  dem  Reichsgebiet  (Central-Blatt  von  1883  S.  46  Z.  26)  ist,  nachdem  sich  herausgestellt  hat,  daß  dieselbe
nicht  für  Frankreich  optirt  hat,  zurückgenommen  worden.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="201" />
        Tentral-Slatt

#  für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhaudlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  22.  Juni  1883.  225.

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Zoll-=  und  Steuer-Wesen:  Zollfreie  Wieder-  3.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Bekanntmachung,  beeinfuhr
  der  auf  der  landwirthschaftlichen  Thierausstellung  treffend  die  ärztliche  Prüfung;  —  desgl.  die  ärztliche
in  Hamburg  ausgestellten  Gegenstände;  —  Befugnisse  von  Vorprüfung...  191
Zoll=  und  Steuerstelen  Seite  187  4.  Konsulat-Wesen:  Ermächtigung  eines  Konsulatsbeamten

2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs  zur  Abhörung  von  Zeugen  und  Abnahme  von  Eiden  201
im  Etatsjahre  1882/83;  —  desgl.  vom  1.  April  bis  Ende  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Mai  1888  189  Reichsgebeteeee  201

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

In  Betreff  der  zollfreien  Wiedereinfuhr  derjenigen  Gegenstände,  welche  aus  dem  freien  Verkehr  des  deutschen
Zollgebiets  zu  der  im  Juli  d.  J.  in  Hamburg  stattfindenden  internationalen  landwirthschaftlichen  Thiergusehn
  gelangen,  hat  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  7.  Juni  d.  J.  nachfolgende  Bestimmungen
eschlossen:

J.  Die  Gegenstände  aus  dem  freien  Verkehr  des  deutschen  Zollgebiets,  welche  mittelst  der  Eisenbahn,
der  Post  oder  zu  Wasser  zur  Ausstellung  nach  Hamburg  gelangen,  sind,  sofern  auf  den  Wunsch  des  Aus—
stellers  ihre  zollamtliche  Abfertigung  nicht  bei  dem  Hauptamte  des  Versendungsortes  nach  Maßgabe  der  dieserhalb
  bestehenden  Bestimmungen  bereits  stattgefunden  hat,  in  Hamburg,  Altona,  oder  Ottensen,  bevor  sie  aus
dem  Gewahrsam  der  Eisenbahn=  oder  der  Postverwaltung  oder  des  Schiffsführers  gelangen,  der  betreffenden
Zollabfertigungsstelle  vorzuführen,  und  bei  derselben,  soweit  gleichartige  ausländische  Gegenstände  einer  Eingangsabgabe
  unterliegen,  behufs  des  späteren  zollfreien  Wiedereingangs  schriftlich  anzumelden.

II.  Die  angemeldeten  Gegenstände  werden  speziell  revidirt,  um  behufs  Festhaltung  der  Identität,
Gattung  und  Menge  bezw.  Stückzahl  nach  den  Maßstäben  des  Zolltarifs  festzustellen.  Der  Revisionsbefund
wird  möglicht  unter  Anführung  der  besonderen  Beschaffenheit  und  etwaigen  Kennzeichen,  in  der  Deklaration
vermerkt.

III.  Zur  zollfreien  Wiedereinfuhr  der  Ausstellungsgegenstände  wird  eine  Frist  von  drei  Monaten,
zu  deren  Verlängerung  der  Provinzial-Steuerdirektor  zu  Altona  befugt  ist,  unter  der  Bedingung  gewährt,
daß  die  zur  Ausstellung  gebrachten  Gegenstände  derjenigen  Zollstelle  zur  Wiedereingangsabfertigung  vorgeführt
werden,  welche  die  Ausgangsabfertigung  bewirkt  hat.

IV.  Bei  der  Abfertigung  zum  Wiedereingange  der  ausgestellten  Gegenstände  in  das  deutsche  Zollgebiet
  richtet  sich  die  amtliche  Ermittelung  darauf,  daß  keine  anderen  Thiere  2c.,  als  die  ausgeführten  zurück-82
        <pb n="202" />
        —  188  —

gebracht  werden.  Bestehen  in  dieser  Beziehung  keine  Zweifel,  so  werden  die  Thiere  2c.  unter  Berücksichtigung
der  Bestimmungen  über  die  in  den  freien  Verkehr  zu  setzenden  Waaren  zollfrei  abgelassen.

V.  Dem  Dirigenten  des  Kaiserlichen  Hauptzollamts  zu  Hamburg  und  den  von  ihm  mit  Legitimationskarten
  zu  versehenden  Beamten  ist  für  die  Zeit  vom  Eintreffen  der  Ausstellungsgegenstände  bis  zum  erfolgten
  Rücktransporte  derselben  der  freie  Zutritt  zu  allen  Lokalen,  in  denen  Gegenstände  ausgestellt  sind,
behufs  der  Zollkontrole  zu  gestatten;  ebenso  ist  diesen  Beamten  auf  Erfordern  Einsicht  in  die  Bücher  und
Korrespondenzen  des  Ausstellungs-Komitees  zu  gewähren  und  ihnen  jede  durch  das  Zollinteresse  gebotene  Auskunft
  von  dem  Komitee  zu  ertheilen.

VI.  Rücksichtlich  der  weder  mit  der  Post  oder  Eisenbahn,  noch  zu  Wasser  nach  Hamburg  gelangenden,

  zur  zollfreien  Wiedereinfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet  bestimmten  Gegenstände  bewendet  es  bei  den  bestehenden
  Bestimmungen.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Schwedt  a./O.  im  Hauptamtsbezirke  Prenzlau  ist  die  Befugniß
  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  inländisches  Salz  für  Privatkreditläger  beigelegt  worden.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Halle  i.:W.  im  Hauptamtsbezirke  Minden  ist  die  unbeschränkte
  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  beigelegt  worden.

 

Den  nachbezeichneten  Königlich  preußischen  Steuerstellen,  nämlich  dem  Nebenzollamte  I.  zu  Bocholt  im
Hauptamtsbezirke  Vreden  und  den  Untersteuerämtern  zu  Bielefeld  und  Herford  im  Hauptamtsbezirke
Minden  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Freipässen  über  Musterstücke  beigelegt  worden,  welche  aus
dem  freien  Verkehr  des  Zollvereins  für  inländische  Handlungshäuser  oder  Fabriken  ausgeführt  und  nach  gemachtem
  Gebrauche  vom  Auslande  zollfrei  wieder  zurückgeführt  werden  sollen.

 

Den  Königlich  preußischen  Nebenzollamte  I.  zu  Friedrichstadt  im  Hauptamtsbezirke  Tönning  ist  die
Ermächtigung  ertheilt  worden,  Mineralöle  von  weniger  als  790  oder  von  mehr  als  830  Dichtigkeitsgraden
unter  Kontrole  der  Verwendung  zollfrei  abzulassen.

Dem  Hauptzollamte  zu  Lübeck  ist  an  Stelle  des  dortigen  Steuerbüreaus  die  Befugniß  zur  Erhebung  der
Stempelabgabe  von  Aktien,  Renten=  und  Schuldverschreibungen  (Nummer  1  bis  3  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetz
  vom  1.  Juli  1881),  von  inländischen  und  ausländischen  Lotterieloosen  (Nummer  5  des  Tarifs)
und  zur  Abstempelung  dieser  Urkunden  und  der  Formulare  für  die  in  der  Tarifnummer  4  bezeichneten  Schrift-Rücch-
  sowie  zur  Erhebung  der  Abgabe  für  die  Abstempelung  dieser  Formulare  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  ertheilt
  worden.  ·

Als  die  dem  genannten  Hauptzollamte  vorgesetzte  Direktivbehörde  fungirt  der  Königlich  preußische
Provinzial-Steuer-Direktor  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  in  seiner  Eigenschaft  als  lübeckischer  Ober-Zoll-Direktor.
        <pb n="203" />
        189

2.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich
für  das  Etatsjahr  1882/83.7)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-  Bonifika-  t  Di  erenz
Bezeichn  ung  Einnahme  be=  tionen  auf  *  zif  een  den
...  .,  »  alten
der  trägt  für  das  gemein=  Bleiben  Etatsjahre  und  5.
Etatsjahr  schaftliche  Spalte  H  mehr
Einnahmen.  1882/83  Rechnung  —  weniger
“  #4  A  Al  AL
1.  2.  3.  4.  5.  6.

Zölle  209  358  231  142  699  209  215  532  196  976244—+12239  288

Tabacksteuer  ..  8573675  28551854512411514893;—2969769

Rübenzuckersteuer  139  793  704  59  512  908  80  280  79676  286  676—+3994120

Salzsteuer  38  461  594  14  853  38  446  741  37  568  969——  877772

Branntweinsteuer  58  825  098  14956  562  43  868  536  46  467  37  9  —  2  598  843

Ueber  angsabgaben  von  Branntwein  121  961  —  121  961  123  097—  1  136

Brausteuer  ..  18120638  4317121768892617174692  +  514  234

Uebergangsabgaben  von  Bier  1  427  837  —  1427  837  1279684  +  148  153

Summe  474  682  738  75087  285  399  595  4538387  391  634—12203  819

Spielkartenstempel:.  —  —  1056  895  1058  495  —  1600

Wechselstempelsteuer  .  ..  —  6  686  979  6721  027—  34048
Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Schlubnoten

Rechnungen  und  Lotterieloose  —  —  11339  292  6203  439  +5  5  135  853

Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  —  —  151  453  855/145  860  743  +  5593  112

Reichs-  Eisenahn-  erwaltung.  —  44  660  420  43539  254  1121166

 

 

 

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  für  das  Etatsjahr  1882/83:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I  Differenz
;  Ist-Einnahme  #t=  Einnahme  "  zwischen  den
Bezeich  nung  für  das  .  Spalten
der  Etatsjahr  im  vorigen  2  und  3.
Einnahmen  1882/83  Etatsjahre  +  mehr
"  —  weniger
4  M  Il5
1.  2.  2  4.
Zölle  187  277  358  181  346  389  +  5930  969
Tabacksteuer  11259  142  6  581  129  +  4  678  013
Rübenzuckersteuer  46  144  143  70  680  879  —  24  536  736
Salzsteuer.  .  37  782  291  36  748  855  +  1  033436
Branntweinsteuer  und  üebergengsabgabe  von
Branntwein  37  518  420  35  321  424  +  2  196996
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  16  192  730  15  631  645  +  561  085
Summe  336  174  084  346  310  321  —  10  136  237
Spielkartenstempel.  988  260  1028  622  —  40  362

 

l)  Die  auf  Seite  122  des  Central-Blatts  veröffentlichte  Nachweisung  der  Zölle  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern
für  die  Zeit  vom  1.  April  1882  bis  zum  Schlusse  des  Monats  März  1883  umfaßt  nur  diejenigen  Einnahmen  des  Etatsjahres
1882/83,  welche  bis  zum  Kassenschluß  des  Monats  März  in  den  Heberegistern  nachgewiesen  waren.

 

32“
        <pb n="204" />
        190

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für  die
Zeit  vom  1.  April  1883  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Mai  1883.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  .  .
nahmebeträgtBonWatiw  .  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres  leib  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  zum  Laanei  Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vorjahres  —+  mehr
Einnahmen.
h  cbengenannten  Rechnung  (Spalte  4)  —  weniger
—  .  -mt  -m½  —
1.  2.  6  3.  |  4.  I  5.  6.

Zölel  ...  30  972  373  912830  963  24533  320  950/—  2  357  705

Tabacksteuer  125  701  4728  120  973  188  187—  627214

Rübenzuckersteuer  98  12226275  8908—26  177686|—21419519|—  4  758  167

Salzsteuer  5  062  340  5466  5  056  87446029  201  27  673

Branntweinsteuier  6  605  230  1  394  144  5211  0865  885  703—  674  617

Uebergangsabgaben  von  Branntwein  15  896  —  15  896  14  963—  933

Brausteuer  ..  3364213  11  1233353  090  3126  603—+  226  487

Uebergangsabgaben  von  Bier  240  737  —  240  737  212  607—  28  130

Summe  40  484  612  27  700  39718  784  215  26  358  695—  7574  480

Spielkartenstempphbll.  –  —  112  590  117  181—  4591

Wechselstempelsteier  —  1  125  81111071  799+  54  015
Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  5

Rechnungen  und  Lotterieloose  —  —  2107  644  1457  609  650  035

Post-  und  Eelegraphen-Verwalting  —  —  25  215  040|  23  582  132  —+  1  632  908

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  Mai  1883:

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  Z  Z„  ·
Bezeichn  ung  Beginndes  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  dedren  sce
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  +mehr
obengenannten  «  i
Einnahmen.  Uonun  des  Vorjahres  —  weniger
4  —  4
1.  2,.  3.  4.
Zölle  27928  067  28  135  709  —  207  642
Tabacksteuer  52  190  89  722  —  37532
Rübenzuckersteuer  22  323  192  24  798  663  —  2·  475  471
Salzsteuer  5963  726  5  856  935  +  106  791
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntwein  6  00  552  7755.248  —  896  896
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  3054736  2  839  196  +  2s15  540
Summe  66  180  263  69  475  473  —  3295210
Spielkartenstempdmdbell  189  406  184  318  +  5  088
        <pb n="205" />
        —  191  —

3.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  ärztliche  Prüfung,  vom  2.  Juni  1883.

 

A  uf  Grund  der  Bestimmungen  im  8.  29  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  hat  der  Bundesrath
beschlossen,  wie  folgt:

A.  Zentralbehörden,  welche  Approbationen  ertheilen.

8.  1.

Zur  Ertheilung  der  Approbation  als  Arzt  für  das  Reichsgebiet  sind  befugt:

1.  die  Zentralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  eine  oder  mehrere  Landesuniversitäten  haben,
mithin  zur  Zeit  die  zuständigen  Ministerien  des  Königreichs  Preußen,  des  Königreichs  Bayern,
des  Königreichs  Sachsen,  des  Königreichs  Württemberg,  des  Großherzogthums  Baden,  des  Großherzogthums
  Hessen,  des  Großherzogthums  Mecklenburg-Schwerin  und  in  Gemeinschaft  die  Ministerien
  des  Großherzogthums  Sachsen  und  der  sächsischen  Herzogthümer;

2.  das  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen.

Die  Approbation  wird  nach  dem  beigefügten  Formular  ausgestellt.

B.  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  .Befähigung  als  Arzt.

§.  2.
Die  Approbation  wird  demjenigen  ertheilt,  welcher  die  ärztliche  Prüfung  vollständig  bestanden  hat.
8.  3.

Die  Prüfung  kann  vor  jeder  ärztlichen  Prüfungskommission  bei  einer  Universität  des  Deutschen
Reichs  abgelegt  werden.

Die  Kommission,  einschließlich  des  Vorsitzenden  und  seines  Stellvertreters,  wird  von  der  zuständigen
Behörde  (§.  1)  für  jedes  Prüfungsjahr  (5.  4  Abs.  1)  nach  Anhörung  der  medizinischen  Fakultät  der  betreffenden
  Universität  aus  geeigneten  Fachmännern  ernannt.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Prüsung,  ist  berechtigt,  derselben  in  allen  Abschnitten  beizuwohnen,  achtet
darauf,  daß  die  Bestimmungen  der  Prüfungsordnung  genau  befolgt  werden,  ordnet  bei  vorübergehender  Behinderung
  eines  Mitgliedes  dessen  Stellvertretung  an,  berichtet  unmittelbar  nach  dem  Schlusse  jedes  Prüfungsjahres
  der  vorgesetzten  Behörde  über  die  Thätigkeit  der  Kommission  und  legt  Rechnung  über  die  Gebühren.

 

8.  4.
Die  Prüfungen  beginnen  jährlich  im  November  und  sollen  nicht  über  Mitte  Juli  des  folgenden
Jahres  ausgedehnt  werden.
Die  Anträge  auf  Zulassung  zur  Prüfung  sind  bei  der  zuständigen  Behörde  (§.  1)  bis  zum  1.  November
jedes  Jahres  einzureichen.  Verspätete  Meldungen  können  nur  aus  besonderen  Gründen  berücksichtigt  werden.
Kandidaten,  welche  die  vorgeschriebene  Studienzeit  zu  Ostern  beendigen,  bedürfen  für  die  Zulassung
zur  Prüfung  in  dem  laufenden  Prüfungsjahre  einer  besonderen  Genehmigung,  welche  nur  ausnahmsweise  und
jedenfalls  nur  dann  ertheilt  wird,  wenn  die  Meldung  bis  zum  1.  April  erfolgt  ist.
Der  Meldung  sind  in  Urschrift  beizufügen:
1.  das  Zeugniß  der  Reife  von  einem  humanistischen  Gymnasium  des  Deutschen  Reichs.
Das  Zeugniß  der  Reise  von  einem  humanistischen  Gymnasium  außerhalb  des  Deutschen  Reichs
darf  nur  ausnahmsweise  als  ausreichend  erachtet  werden;
2.  der  durch  Universitäts-Abgangszeugnisse  zu  führende  Nachweis  eines  medizinischen  Studiums  von
mindestens  neun  Halbjahren  auf  Universitäten  des  Deutschen  Reichs.  »
Nur  ausnahmsweise  darf  das  medizinische  Studium  auf  einer  Universität  außerhalb  des
Deutschen  Reichs  oder  die  einem  anderen  Universitätsstudium  gewidmete  Zeit  theilweise  oder  ganz
in  Anrechnung  gebracht  werden;
        <pb n="206" />
        —  192  —

3.  der  Nachweis,  daß  der  Kandidat  bei  einer  Universität  des  Deutschen  Reichs  die  ärztliche  Vorprüfung
  vollständig  bestanden  und  demnächst  noch  mindestens  vier  Halbjahre  dem  medizinischen
Universitätsstudium  gewidmet  hat;

4.  der  durch  besondere  Zeugnisse  der  klinischen  Dirigenten  geführte  Nachweis,  daß  der  Kandidat
mindestens  je  zwei  Halbjahre  hindurch  an  der  chirurgischen,  medizinischen  und  geburtshülflichen
Klinik  als  Praktikant  theilgenommen,  mindestens  zwei  Kreißende  in  Gegenwart  des  Lehrers  oder
Assistenzarztes  selbständig  entbunden  und  ein  Halbjahr  als  Praktikant  die  Klinik  für  Augenkrankheiten
  besucht  hat.

Für  die  Studirenden  der  militärärztlichen  Bildungsanstalten  in  Berlin  werden  die  zu  2  und  4
erforderten  Zeugnisse  von  der  Direktion  der  Anstalten  ausgestellt;

5.  ein  kurzer  Lebenslauf.

Der  Zulassungsverfügung  ist  ein  Abdruck  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung  beizulegen.

Der  Kandidat  hat  sich  binnen  drei  Wochen  nach  Empfang  der  Zulassungsverfügung,  unter  Vorzeigung

  derselben  sowie  der  Quittung  über  die  eingezahlten  Gebühren  (§s.  24),  bei  dem  Vorsitzenden  der
Prüfungskommission  ohne  besondere  Aufforderung  persönlich  zu  melden.

§S.  5.
Die  Prüfung  umfaßt  folgende  Abschnitte:
I.  die  anatomische  Prüfung;
II.  bie  physiologische  Prüsung;
III.  die  Prüfung  in  der  pathologischen  Anatomie  und  in  der  allgemeinen  Pathologie;
IV.  die  chirurgisch-  ophthalmiatrische  Prüfung;
V.  die  medizinische  Prüfung;
VI.  die  geburtshülflich-  zonältiogische  Prüfung;
VII.  die  Prüfung  in  der  Hygiene.

8.

I.  In  der  anatomischen  Prüfung  hat  der  Kndidat

1.  die  in  einer  der  Haupthöhlen  des  menschlichen  Körpers  befindlichen  Theile  nach  Form,  Lage  und
Verbindung  (Situs)  an  der  Leiche  zu  demonstriren,  oder  eine  Region  des  Stammes  oder  der
Extremitäten  bloszulegen  und  topographisch  zu  beschreiben;

2.  ein  von  ihm  selbst  gefertigtes  anatomisches  Präparat  zu  erläutern  und  demnächst  über  eine  Aufgabe
  aus  der  Knochenlehre,  sowie  über  eine  Aufgabe  entweder  aus  der  Eingeweide=  oder  der
Nerven=  oder  der  Gefäßlehre  an  den  ihm  vorgelegten  Präparaten  Auskunft  zu  geben;

3.  ein  mikroskopisch-anatomisches  Präparat  anzufertigen  und  zu  erklären,  und  eine  histologische  Aufgabe
  zu  lösen.

S.  7.
II.  In  der  physiologischen  Prüfung  hat  der  Kandidat  seine  Kenntnisse  an  zwei  Aufgaben  mündlich
  nachzuweisen.

8.  8.
III.  In  der  Prüfung  über  pathologische  Anatomie  und  allgemeine  Pathologie  muß  der
Kandidat  uh  befähigt  zeigen,

an  der  Leiche  die  vollständige  Sektion  mindestens  einer  der  drei  Haupthöhlen  zu  machen  und  den
Befund  sofort  zu  Protokoll  zu  bringen;

2.  ein  oder  mehrere  pathologisch-anatomis  che  Präparate,  darunter  jedenfalls  eines  mit  Hülfe
des  Mikroskops  zu  erläutern  und  demnächst  je  eine  Aufgabe  aus  der  allgemeinen  Pathologie
und  aus  der  pathologischen  Anatomie  zu  erledigen.

#S.  9.

Jeder  der  Prüfungsabschnitte  I  bis  III  sowie  der  Prüfungsabschnitt  VII  (68.  6  bis  8  und  13)
wird  von  einem  Examinator  abgehalten.  In  keinem  Abschnitt  dürfen  gleichzeitig  mehr  als  vier  Kandidaten
geprüft  werden.

8.  10.

IV.  Die  chirurgisch-ophthalmiatrische  Prüfung  umfaßt  vier  Theile,  von  denen  drei  die

Chirurgie  im  allgemeinen,  einer  die  Augenheilkunde  insbesondere  betreffen.
        <pb n="207" />
        —  193  —

A.  Die  drei  chirurgischen  Theile  dieses  Prüfungsabschnitts  werden  von  zwei  Examinatoren  in  der
chirurgischen  Abtheilung  eines  größeren  Krankenhauses  oder  in  einer  Universitätsklinik  oder  an  Kranken  der
Poliklinik  abgehalten.  Der  Kandidat  hat

la.  an  zwei  auf  einander  folgenden  Tagen  je  einen  Kranken  in  Gegenwart  des  betreffenden  Examinators
  zu  untersuchen,  die  Anamnese,  Diagnose  und  Prognose  des  Krankheitsfalles  sowie  den
Heilplan  festzustellen;  den  Befund  sofort  in  ein  von  dem  Examinator  gegenzuzeichnendes  Protokoll
aufzunehmen  und  noch  an  demselben  Tage  zu  Hause  über  den  Krankheitsfall  einen  kritischen
Bericht  anzufertigen,  welcher,  mit  Datum  und  Namensunterschrift  versehen,  am  nächsten  Morgen
dem  Examinator  zu  übergeben  ist;

1b.  beide  ihm  überwiesene  Kranke  im  Laufe  der  nächsten  sieben  Tage  täglich  wenigstens  einmal,  auf
Erfordern  des  Examinators  auch  zweimal  täglich  zu  besuchen,  im  Anschluß  an  den  ihm  vom
Examinator  zurückgegebenen  Bericht  den  Verlauf  der  Krankheit  mit  Angabe  der  Behandlung  in
Form  eines  Krankenjournals  zu  beschreiben  und  im  Falle  des  vor  Ablauf  der  sieben  Tage  erfolgenden
  Todes  des  Kranken  eine  schriftliche  Epikrise  unter  Berücksichtigung  des  Sektionsbefundes
zu  geben.

Scheidet  der  dem  Kandidaten  überwiesene  Kranke  vor  Ablauf  der  sieben  Tage  aus  der  Behandlung
  aus,  so  bestimmt  der  Examinator,  ob  der  Kandidat  einen  anderen  Kranken  zu  übernehmen
  hat.

Gelegentlich  der  Krankenbesuche  hat  der  Kandidat  noch  an  sonstigen  Kranken  seine  Fähigkeit
in  der  Erkenntniß  und  Beurtheilung  der  chirurgischen  Krankheitsformen,  sowie  seine  Fertigkeit  in
der  Ausführung  kleiner  chirurgischer  Operationen  nachzuweisen;

2,  eine  Aufgabe  aus  dem  Gebiete  der  Operationslehre  unter  Angabe  und  Würdigung  der  bezüglichen
  Methoden  mündlich  zu  erledigen,  die  entsprechende  Operation,  sowie  eine  Arterien-Unterbindung
  an  der  Leiche  zu  verrichten  und  für  einen  praktischen  Arzt  hinreichende  Kenntnisse  in  der
Instrumentenlehre  darzulegen;

3.  über  eine  Aufgabe  aus  der  Lehre  von  den  Knochenbrüchen  und  Verrenkungen  ebenfalls  mündlich
Auskunft  zu  geben,  das  angezeigte  Verfahren  am  Phantom  oder  am  Menschen  auszuführen  und
den  Verband  kunstgerecht  anzulegen.

Die  Aufgaben  Ziffer  2,  3  sind  in  Gegenwart  beider  Examinatoren  zu  lösen.

Jeder  Examinator  hat  den  Krankenbesuchen  (Ziffer  1  b)  mindestens  dreimal  beizuwohnen,  hierbei

den  Krankheitsbericht  mit  dem  Kandidaten  durchzugehen  und  ihn  nöthigenfalls  zu  Nachträgen  zu  veranlassen.

Die  erforderlichen  Kranken  (Ziffer  1  a  und  1b)  werden  von  der  Direktion  der  Anstalt  dem  Examinator
  zugewiesen.  Die  Benutzung  desselben  Kranken  für  mehrere  Kandidaten  im  Laufe  des  Prüfungsjahres
ist  nur  ausnahmsweise  gestattet.

Zu  dem  klinischen  Theile  dieses  Prüfungsabschnittes  (Ziffer  1  a  und  1b)  dürfen  höchstens  drei,  zu
den  technischen  Theilen  (Ziffer  2  und  3)  höchstens  sechs  Kandidaten  gleichzeitig  zugelassen  werden.
bgchal  Der  die  Augenheilkunde  insbesondere  betreffende  vierte  Theil  wird  von  einem  Examinator
abgehalten.

In  Gegenwart  desselben  hat  der  Kandidat  einen  Augenkranken  zu  untersuchen,  die  Anamnese,
Diagnose  und  Prognose  des  Krankheitsfalles,  sowie  den  Heilplan  festzustellen,  den  Befund  sofort  in  ein  von
dem  Examinator  gegenzuzeichnendes  Protokoll  aufzunehmen  und  noch  an  demselben  Tage  zu  Hause  über  den
Krankheitsfall  einen  Bericht  anzufertigen,  welcher,  mit  Datum  und  Namensunterschrift  versehen,  am  nächsten
Morgen  dem  Examinator  zu  übergeben  ist.  Sodann  hat  er  den  Kranken  drei  Tage  hindurch  unter  Aufsicht
des  Examinators  zu  behandeln  und  während  dieser  Zeit  auch  an  anderen  Fällen  nachzuweisen,  daß  er  sich
mit  den  Grundzügen  der  Augenheilkunde  vertraut  gemacht  hat.

Zu  einem  Prüfungstermin  sind  höchstens  drei  Kandidaten  zuzulassen.

§.  11.

V.  Die  medizinische  Prüfung  wird  von  zwei  Examinatoren  in  der  medizinischen  Abtheilung
eines  größeren  Krankenhauses  oder  einer  Universitätsklinik  oder  an  Kranken  der  Poliklinik  abgehalten.
Behufs  dieser  Prüfung  hat  der  Kandidat:
1  a.  an  zwei  auf  einander  folgenden  Tagen  je  einen  Kranken  in  Gegenwart  des  betreffenden  Examinators
  zu  untersuchen,  die  Anamnese,  Diagnose  und  Prognose  des  Falles,  sowie  den  Heil-
        <pb n="208" />
        —  194  —

plan  festzustellen,  den  Befund  sofort  in  ein  von  dem  Examinator  gegenzuzeichnendes  Protokoll
aufzunehmen  und  noch  an  demselben  Tage  zu  Hause  über  den  Krankheitsfall  einen  kritischen  Bericht
  anzufertigen,  welcher,  mit  dem  Datum  und  Namensunterschrift  versehen,  am  nächsten  Morgen
dem  Examinator  zu  übergeben  ist;

1b.  die  beiden  ihm  überwiesenen  Kranken  im  Laufe  der  nächsten  sieben  Tage  wenigstens  einmal,  auf
Erfordern  des  Examinators  auch  zweimal  täglich  zu  besuchen,  dabei  im  Anschluß  an  den  ihm  vom
Examinator  zurückgegebenen  Bericht  den  Verlauf  der  Krankheit  mit  Angabe  der  Behandlung  in
Form  eines  Krankenjournals  zu  beschreiben  und  im  Falle  des  vor  Ablauf  der  sieben  Tage  erfolgenden
  Todes  des  Kranken  eine  schriftliche  Epikrise  unter  Berücksichtigung  des  Sektionsbefundes
zu  geben.  Scheidet  der  dem  Kandidaten  überwiesene  Kranke  vor  Ablauf  der  sieben  Tage  aus
der  Behandlung  aus,  so  bestimmt  der  Examinator,  ob  der  Kandidat  einen  anderen  Kranken  zu
übernehmen  hat.

Gelegentlich  der  Krankenbesuche  hat  der  Kandidat  noch  an  sonstigen  Kranken  seine  Fähigkeit
  in  der  Erkenntniß  und  Beurtheilung  der  inneren  Krankheiten,  namentlich  mit  Einschluß  der
Kinderkrankheiten  und  der  Geisteskrankheiten  nachzuweisen;

2.  in  einem  besonderen  Termin  in  Gegenwart  eines  Examinators  einige  Aufgaben  zu  Arzneiverordnungen
  schriftlich  zu  lösen,  zu  mehreren  von  dem  Examinator  bestimmten  Arzneisubstanzen  die
Maximaldosen  aufzuzeichnen  und  mündlich  darzuthun,  daß  er  in  der  Pharmakologie  und  Toxikologie
  die  für  einen  Arzt  erforderlichen  Kenntnisse  besitzt.

Dieser  Prüfungsabschnitt  kann  einem  dritten  Examinator  übertragen  werden.
In  Betreff  der  Besuche,  denen  die  Examinatoren  beizuwohnen  haben,  der  Besprechung  der  Krankbeitsberichte
  und  in  Betreff  der  Zuweisung  der  Kranken,  finden  die  Bestimmungen  des  S.  10  A  entsprechende
nwendung.

Jedem  Prüfungstermin  sind  höchstens  drei  Kandidaten  zu  überweisen.

8.  12.

VI.  Die  geburtshülflich-gynäkologische  Prüfung  wird  von  zwei  Examinatoren  in  einer

öffentlichen  Gebäranstalt  abgehalten.

Der  Kandidat  hat:

1  a.  eine  Gebärende  in  Gegenwart  eines  der  Examinatoren  oder  im  Behinderungsfalle  in  Gegenwart
eines  Assistenzarztes  der  Anstalt  zu  untersuchen,  die  Geburtsperiode  und  Kindeslage,  die  Prognose
und  das  einzuschlagende  Verfahren  zu  bestimmen;  bei  normaler  Geburt  und  auf  Erfordern  auch
bei  normwidriger  Geburt  die  nothwendige  Hülfe  einschließlich  der  etwaigen  Operationen  selbst  zu
leisten,  sowie  auch  nach  Beendigung  der  Geburt  im  Laufe  der  nächsten  24  Stunden  zu  Hause  einen
kritischen  Bericht  anzufertigen  und  solchen,  mit  Datum  und  Unterschrift  versehen,  am  anderen
Tage  dem  betreffenden  Examinator  zu  übergeben;

Ib.  die  Wöchnerin  im  Laufe  der  nächsten  sieben  Tage  täglich  zweimal  zu  besuchen,  dabei  den  Bericht
in  Beziehung  auf  die  Pflege  der  Wöchnerin  und  des  Neugeborenen,  sowie  auf  die  etwaigen  Krankheiten
  beider  zu  vervollständigen,  während  dieser  Zeit  noch  seine  Fähigkeit  in  der  Diagnose  der
Schwangerschaft,  des  Wochenbetts  und  der  Frauenkrankheiten  vor  demselben  Examinator  zu  bekkunden

  und  im  Falle  des  vor  Ablauf  der  sieben  Tage  erfolgenden  Todes  der  Entbundenen  eine
schriftliche  Epikrise  unter  Berücksichtigung  des  Sektionsbefundes  zu  geben.

Scheidet  die  dem  Kandidaten  überwiesene  Wöchnerin  vor  Ablauf  der  sieben  Tage  aus  der
Behandlung  aus,  so  bestimmt  der  Examinator,  ob  der  Kandidat  eine  andere  Wöchnerin  zu  übernehmen
  hat;

2.  in  einem  besonderen  Termin  in  Gegenwart  beider  Examinatoren  seine  Bekanntschaft  mit  denjenigen
Operationen  nachzuweisen,  welche  wissenschaftlich  anerkannt  sind;  sodann  am  Phantom  die  Diagnose
verschiedener  regelwidriger  Kindeslagen  zu  stellen,  die  Entbindung  durch  die  Wendung  auszuführen
und  seine  Fertigkeit  im  Gebrauch  der  Zange  darzulegen.

Dem  dirigirenden  Arzt  steht  es  beim  Mangel  an  Gebärenden  oder  Kranken  in  der  Anstalt
frei,  solche  aus  der  poliklinischen  Praxis  zur  Prüfung  heranzuziehen.  Die  Benutzung  derselben
Gebürenden  zur  Prüfung  (Ziffer  1a)  für  zwei  oder  mehrere  Kandidaten  ist  in  keinem  Falle
gestattet.
        <pb n="209" />
        —  195  —

Zur  technischen  Prüfung  am  Phantom  dürfen  gleichzeitig  nicht  mehr  als  vier  Kandidaten
zugelassen  werden.
S.  13.
VII.  In  der  hygienischen  Prüfung  ist  der  Kandidat  von  einem  Examinator  über  zwei  Aufgaben
  (§.  14)  in  Gegenwart  des  Vorsitzenden  mündlich  zu  prüfen.
In  diesem  Prüfungsabschnitte  soll  jeder  der  Kandidaten  nicht  länger  als  15  Minuten  geprüft  werden.

S.  14.

Die  in  §.  6  Ziffer  2,  3,  §.  7,  §.  8  Ziffer  2,  §.  10  A  Ziffer  2,  3  und  s.  13  vorgeschriebenen  Aufgaben
  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Zu  diesem  Zweck  hat  die  Kommission  Aufgabensammlungen,  welche
die  betreffenden  Prüfungsfächer  möglichst  vollständig  umfassen,  anzulegen  und  jährlich  vor  dem  Beginne  der
Prüfungen  zu  revidiren.

Dem  Examinator  sieht  es  frei,  an  die  Erledigung  der  gezogenen  Aufgaben  einige  weitere  Fragen
aus  dem  Gesammtgebiete  des  Prüfungsfachs  anzuschließen.

5.  15.
Zu  den  drei  ersten  Prüfungsabschnitten  und  dem  siebenten  Prüfungsabschnitt  ist  den  Studirenden
der  Medizin,  zu  den  klinischen  Prüfungen  denjenigen  Studirenden  der  Zutritt  gestattet,  welche  als  Auskultanten
  oder  Praktikanten  an  der  betreffenden  Klinik  theilnehmen.

§.  16.
Für  jeden  Kandidaten  wird  über  jeden  Prüfungsabschnitt  ein  besonderes  Protokoll  unter  Anführung
der  Prüfungsgegenstände  und  der  ertheilten  Zensuren,  bei  der  Zensur  „ungenügend“  oder  „schlecht“  unter
kurzer  Angabe  der  Gründe,  aufgenommen.

S.  17.

Die  Aufgaben  und  die  Kranken  sind  dem  Kandidaten  für  jeden  Abschnitt  erst  bei  Beginn  desselben
zu  überweisen.  Zwischen  den  einzelnen  Prüfungsabschnitten  darf  in  der  Regel  nur  ein  Zeitraum  von  acht
Tagen  liegen.  Nach  Beendigung  eines  jeden  Prüfungsabschnitts  sind  die  Examinatoren  verpflichtet,  dem
Vorsitzenden  die  Prüfungsakten  unverweilt  zuzusenden.

Zu  dem  Abschnitt  II  wird  nur  zugelassen,  wer  den  Abschnitt  I,  und  zu  den  Abschnitten  III  bis  VII
nur,  wer  die  Abschnitte  1  und  II  bestanden  hat.  Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Abschnitte  III  bis  VII
zurückzulegen  sind,  bestimmt  der  Vorsitzende.  Jedoch  darf  niemals  gestattet  werden,  daß  Abschnitt  VI  sofort
nach  Abschnitt  III  begonnen  wird.  Wer  in  einem  der  Abschnitte  III  bis  VII  nicht  vollständig  besteht,  hat,
so  weit  es  die  Umstände  gestatten,  die  Wahl,  ob  er  sich  der  Prüfung  in  einem  der  anderen  Abschnitte  oder
dem  späteren  Theile  desselben  Abschnitts  sogleich  oder  erst  nach  Wiederholung  des  nicht  bestandenen  unterziehen
  will.

8.  18.

Ueber  den  Ausfall  der  Prüfung  in  den  Abschnitten  II  und  VII,  sowie  in  jedem  Theile  der  übrigen
Abschnitte  wird  eine  besondere  Zensur  unter  ausschließlicher  Anwendung  der  Prädikate  sehr  gut  (1),  gut  (2),
genügend  (3),  ungenügend  (4)  und  schlecht  (5)  ertheilt.

Wenn  von  zwei  an  einer  Prüfung  betheiligten  Examinatoren  einer  die  Zensur  „ungenügend“  oder
oschlecht“  ertheilt,  so  entscheidet  seine  Stimme.

§.  19.

Ist  ein  Prüfungsabschnitt  vollskändig  bestanden,  so  wird  für  den  ganzen  Abschnitt  von  dem  Vorsitzenden
  die  Gesammtzensur  ermittelt,  indem  die  Zahlenwerthe  der  Einzelzensuren  (§.  18  Abs.  1)  addirt  und
durch  die  Anzahl  der  Theile  dividirt  werden.  Ergeben  sich  bei  der  Theilung  Brüche,  so  werden  dieselben,
wenn  sie  über  0),  betragen,  als  ein  Ganzes  gerechnet,  anderenfalls  bleiben  sie  unberücksichtigt.

5  .  20.
Ist  ein  Prüfungsabschnitt  oder  ein  Theil  eines  Prüfungsabschnitts  ungenügend  oder  schlecht  bestanden,
  so  muß  er  wiederholt  werden.
Die  Zensur  „ungenügend“  für  einen  ganzen  Prüfungsabschnitt  hat  zur  Folge,  daß  erst  nach  drei
Monaten,  die  Zensur  „schlecht",  daß  erst  nach  sechs  Monaten  die  Wiederholung  stattfinden  darf.
Handelt  es  sich  um  Theile  eines  Prüsungsabschnitts,  so  gelten  für  die  Wiederholung  die  Fristen
von  mindestens  sechs  Wochen,  beziehungsweise  von  mindestens  drei  Monaten.

33
        <pb n="210" />
        —  196  —

In  allen  Fällen  muß  die  Wiederholung  spätestens  in  dem  nächsten  Prüfungsjahre  stattfinden,
widrigenfalls  auch  die  früher  bestandenen  Prüfungen  zu  wiederholen  sind.  Eine  Ausnahme  kann  nur  aus
besonderen  Gründen  gestattet  werden.  Die  Frist  zur  Wiederholung  wird  von  der  Behörde  (8.  1)  festgesetzt
und  durch  den  Vorsitzenden  dem  Kandidaten  mitgetheilt.  Der  Behörde  werden  zu  diesem  Zwecke  die  Prüfungsakten
  mit  gutachtlichem  Bericht  eingereicht.

Die  zweite  Wiederholung  eines  Prüfungsabschnitts  oder  eines  Theils  desselben  findet  in  Gegenwart
des  Vorsitzenden  statt.

Wer  auch  bei  der  zweiten  Wiederholung  nicht  besteht,  wirb  zu  einer  weiteren  Prüfung  nicht  zugelassen.
  Ausnahmen  hiervon  können  nur  aus  besonderen  Gründen  gestattet  werden.

§.  21.
Hat  der  Kandidat  sämmtliche  Prüfungsabschnitte  bestanden,  so  wird  aus  den  für  die  Prüfungsabschnitte
  ertheilten  Prädikaten  die  Gesammtzensur  ebenso  festgesetzt,  wie  dies  in  §.  19  vorgeschrieben  ist.
Der  Vorsitzende  überreicht  die  Prüfungsakten  der  Behörde  (§.  1)  zur  Ertheilung  der  Approbation.

§.  22.
Wer  sich  nicht  rechtzeitig  (s.  4)  persönlich  bei  dem  Vorsitzenden  meldet,  die  Termine  oder  Fristen
ohne  hinreichende  Entschuldigung  versäumt,  kann  auf  Antrag  des  Vorsitzenden  von  der  Behörde  (§.  1)  bis
zum  folgenden  Prüfungsjahre  zurückgestellt  werden.

§.  23.

Die  Prüfung  darf  nur  bei  der  Kommission  fortgesetzt  oder  wiederholt  werden,  bei  welcher  sie  begonnen
ist.  Ausnahmen  können  nur  aus  besonderen  Gründen  gestattet  werden.

Die  mit  dem  Zulassungsgesuch  eingereichten  Zeugnisse  (s.  4  Ziffer  1  bis  4)  sind  dem  Kandidaten
erst  nach  bestandener  Gesammtprüfung  zurückzugeben.  Verlangt  er  sie  früher  zurück,  so  sind  vor  der  Rückgabe
sämmtliche  Behörden  (§.  1)  durch  Vermittelung  des  Reichskanzlers  zu  benachrichtigen,  daß  der  Kandidat  die
Prüfung  begonnen,  aber  nicht  beendigt  hat,  und  daß  ihm  auf  seinen  Antrag  die  Zeugnisse  zurückgegeben
worden  sind.  In  die  Urschrift  des  letzten  Universitäts-Abgangszeugnisses  ist  ein  Vermerk  über  den  Ausfall
der  bisherigen  Prüfung  einzutragen.

8.  24.

Die  Gebühren  für  die  gesammte  Prüfung  betragen  200  Mark.

Davon  sind  zu  berechnen:
für  den  Prüfungsabschnitt  ..w  20  Mark,

und  zwar  für  Theil  1  ............  6  Mark,
»,,2..................7-,,,,3..................7
  -
fürdenPrüfungsabfchnittll.....................12-fürdenPrüfungsabschnittlll.....................16-


.  ,,»2..................6-fürdenPrüfungsabschnittlv.....................57-


,,,,2.............,.....10-,,,,3.—................10-


  .......35-undzwarfürTheillaund1b...............25Mark,

,,»2...........  .  ..  10-fürdenPrüfungsabschnittVl.....................24-


»,,2..................12-fürdenPrüfungsabschnittvll.....................6


M  #

für  sächliche  und  Verwaltungskosten  30

zusammen  200  Mark.
        <pb n="211" />
        —  197  —

Bei  Wiederholungen  kommen  für  den  betreffenden  Abschnitt  oder  Theil  eines  Abschnitts  außer  den
zasstenen  Gebühren  jedesmal  vier  Mark  für  sächliche  Ausgaben  und  Verwaltungskosten  zur  nochmaligen
ebung
8.  25.

Wer  von  der  Prüfung  zurücktritt  oder  zurückgestellt  wird,  erhält  die  Gebühren  für  die  noch  nicht
begonnenen  Prüfungsabschnitte  ganz,  die  sächlichen  Gebühren  nach  Verhältniß  zurück.
§.  26.
Dem  Reichskanzler  werden  von  der  Behörde  (§.  1)  Verzeichnisse  der  in  dem  abgelaufenen  Prüfungsjahre
  Approbirten  mit  den  Prüfungsakten  eingereicht.  Die  letzteren  werden  der  Behörde  zurückgesendet.

C.  —

8.
Ueber  Zulassung  der  in  8.  4  Absatz  3,  Sostet  4  Ziffer  1  und  2,  §.  20  Absatz  4  und  6,  F.  23
Absatz  1  vorgesehenen  Ausnahmen  entscheidet  der  Reichskanzler  in  Uebereinstimmung  mit  der  zuständigen
Landes-Zentralbehörde  (§.  1).

D.  Schluß=  und  Uebergangsbestimmungen.

§.  28.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  November  1883  in  Kraft.
8.  29.

Diejenigen  Kandidaten,  welche  bereits  vor  dem  1.  Dezember  1883  die  ärztliche  Vorprüfung  bestanden
haben,  sind  zur  Prüfung  zuzulassen,  wenn  sie  auch  nur  die  Erfüllung  der  nach  den  bisherigen  Vorschriften
hierfür  erforderlichen  Vorbedingungen  nachweisen.

8.  30.

Alle  früheren,  dieser  Bekanntmachung  entgegenstehenden  Bestimmungen  über  die  ärztliche  Prüfung

sind  aufgehoben.

 

Formular.

 

Nachdem  —)Tiäi  m„  aus....  am  .  ten  18.
die  Prüfung  vor  der  ärztlichen  Prüfungskommission  dtzt.  mit  dem  Prädikat  ,,
bestanden  hat,  wird  ihm  hierdurch  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  bezeichneten  Tage  ab  für
das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  gemäß  §.  29  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  ertheilt.

„den  ...ten  18.

(Siegel  und  Unterschrift  der  approbirenden  Behörde.)

 

 

 

Approbation
für

 

als
Arzt.

 

Berlin,  den  2.  Juni  1883.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

 

33“
        <pb n="212" />
        —  198  —

Bekanntmachung,  betreffend  die  ärztliche  Vorprüfung,  vom  2.  Juni  1883.

 

Im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  ärztliche  Prüfung,  vom  2.  Juni  1883  8.  4  Ziffer  3
hat  der  Bundesrath  beschlossen,  wie  folgt:

8.  1.

Die  ärztliche  Vorprüfung  kann  nur  vor  der  Prüfungskommission  derjenigen  Universität  des  Deutschen
Reichs  abgelegt  werden,  bei  welcher  der  Studirende  immatrikulirt  ist.  Ausnahmen  hiervon  können  nur  von
dem  Reichskanzler  in  Uebereinstimmung  mit  der  zuständigen  Zentralbehörde  gestattet  werden.

Die  Prüfungskommission  besteht  aus  dem  Dekan  der  medizinischen  Fakultät  als  Vorsitzenden  und
aus  Universitätslehrern  der  Fächer,  welche  Gegenstand  der  Prüfung  sind  (8.  5  Abs.  1).  Sie  wird  jährlich
von  der  Behörde  (§.  1  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  ärztliche  Prüfung,  vom  2.  Juni  1883)  nach  Anhörung
  der  medizinischen  Fakultät  berufen.

5.  2.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Prüfung,  ordnet  bei  vorübergehender  Behinderung  eines  Mitgliedes  dessen
Stellvertretung  an  und  achtet  darauf,  daß  die  Bestimmungen  der  Prüfungsordnung  genau  befolgt  werden.

Es  finden  in  jedem  Studienhalbjahre  so  viele  Prüfungen  statt,  wie  nothwendig  sind,  um  sämmtliche
eingegangene  Gesuche  zu  erledigen.  Gesuche,  welche  später  als  vierzehn  Tage  vor  dem  gesetzlichen  Schluß  der
Vorlesungen  eingehen,  haben  keinen  Anspruch  auf  Berücksichtigung  in  dem  laufenden  Halbjahre.  Der  Vorsitzende
  setzt  den  Prüfungstermin  fest  und  ladet  die  Mitglieder  zu  demselben.

Zu  einem  Prüfungstermin  dürfen  nicht  mehr  als  vier  Kandidaten  zugelassen  werden.

S.  3.

Die  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  an  den  Vorsitzenden  zu  richten.

Die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  bedingt:

a)  durch  das  Zeugniß  der  Reife  von  einem  humanistischen  Gymnasium  des  Deutschen  Reichs;

b)  durch  den  Nachweis  eines  medizinischen  Studiums  von  mindestens  vier  Halbjahren  auf
Universitäten  des  Deutschen  Reichs  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Zulassung  schon  innerhalb
der  letzten  sechs  Wochen  des  vierten  Studienhalbjahres  erfolgen  darf.

In  Betreff  der  Zulässigkeit  des  Gymnasialzeugnisses  der  Reife  von  einem  humanistischen  Gymnasium
außerhalb  des  Deutschen  Reichs,  sowie  der  Anrechnung  der  Studienzeit  auf  einer  Universität  außerhalb  des
Deutschen  Reichs  oder  der  einem  anderen  Universitätsstudium  gewidmeten  Zeit  gelten  die  Bestimmungen  der
Bekanntmachung,  betreffend  die  ärztliche  Prüfung,  vom  2.  Juni  1883  §F.  4  Ziffer  1,  2,  §.  27.

Der  Nachweis  zu  Ziffer  b  ist  durch  das  Anmeldebuch,  und  wenn  der  Studirende  bereits  eine
andere  Universität  besucht  hat,  durch  das  Abgangszeugniß  der  letzteren  in  Urschrift  zu  führen.

S.  4.

Ist  der  Studirende  zuzulassen,  so  wird  er  durch  den  Vorsitzenden  nach  Entrichtung  der  Gebühren
zur  Prüfung  mindestens  zwei  Tage  vor  derselben  schriftlich  geladen.  Der  Ladung  ist  ein  Abdruck  der  gegenwärtigen
  Bekanntmachung  beizufügen.  6

Wer  in  dem  Termin  ohne  genügende  Entschuldigung  nicht  rechtzeitig  oder  gar  nicht  erscheint,  geht
der  Hälfte  des  eingezahlten  Gebührenbetrages  verlustig  und  wird  bis  zu  einem  der  nächsten  Termine
zurückgestellt.

8.  5.

Die  Prüfung  findet  mündlich  und  öffentlich  unter  dauernder  Anwesenheit  des  Vorsitzenden  statt.
Sie  wird  in  der  Anatomie,  Physiologie,  Physik,  Chemie  und  Botanik  von  den  zuständigen  Fachlehrern
  (s.  1),  in  der  Zoologie  von  einem  Lehrer  der  Anatomie  oder  Zoologie  abgehalten.

Der  Studirende  ist  in  der  Anatomie  und  Physiologie,  in  der  Physik  und  Chemie  einer  eingehenden
Prüfung  zu  unterwerfen.  Bei  der  Prüfung  in  der  Chemie  ist  zugleich  zu  ermitteln,  ob  der  Kandidat  die
auf  dem  Gebiet  der  Mineralogie  erforderlichen  Kenntnisse  besitzt.  In  der  Zoologie  wird  hauptsächlich  die
Kenntniß  der  Grundzüge  der  vergleichenden  Anatomie  und  Physiologie  gefordert.  In  der  Botanik  hat  der
Studirende  nachzuweisen,  daß  er  sich  eine  Uebersicht  über  die  systematische  Botanik,  namentlich  mit  Rücksicht
        <pb n="213" />
        —  199  —

auf  die  offizinellen  Pflanzen,  und  Kenntniß  von  den  Grundzügen  der  Anatomie  und  Physiologie  der  Pflanzen
angeeignet  hat.

Die  Zeit,  welche  auf  die  Prüfung  des  einzelnen  Studirenden  zu  verwenden  ist,  beträgt  für  jedes
Fach  höchstens  15  Minuten.

Wer  an  einer  Universität  des  Reichs  auf  Grund  einer  Prüfung  in  den  Naturwissenschaften  die
Doktorwürde  erworben  hat,  wird  nur  in  denjenigen  Fächern  geprüft,  welche  nicht  Gegenstand  der
Promotionsprüfung  gewesen  sind.

8.  6.

Die  Gegenstände  und  das  allgemeine  Ergebniß  der  Prüfung  in  jedem  Fache,  sowie  die  für  dasselbe
ertheilte  Zensur,  werden  von  dem  Examinator  für  jeden  Geprüften  in  ein  besonderes  Protokollschema  eingetragen,
  welches  von  dem  Vorsitzenden  und  sämmtlichen  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnen  und
bei  den  Fakultätsakten  aufzubewahren  ist.

8.  7.

Von  jedem  Examinator  wird  eine  Zensur  ertheilt,  für  welche  ausschließlich  die  Bezeichnungen  „sehr
gut"“  (1),  „gut“  (2),  „genügend“  (3),  „.ungenügend“  (4),  „schlecht“  (5)  zulässig  sind.

Für  jedes  der  vier  ersten  Fächer  (§.  5  Abs.  1)  wird  je  eine  Zensur,  für  Botanik  und  Zoologie  das
Mittel  der  beiden  Einzelzensuren  als  eine  Zensur  ertheilt.  Für  Diejenigen,  welche  in  allen  fünf  Zensuren
mindestens  „genügend"  erhalten  haben,  wird  nach  Beendigung  der  Prüfung  von  dem  Vorsitzenden  die  Gesammtzensur
  ermittelt,  indem  die  Summe  der  Zahlenwerthe  der  fünf  Zensuren  durch  5  getheilt  wird.  Ergeben
  sich  bei  der  Theilung  Brüche,  so  werden  dieselben,  wenn  sie  über  0,  betragen,  als  ein  Ganzes  gerechnet,
andernfalls  bleiben  sie  unberücksichtigt.

Das  Prädikat  „ungenügend"“  oder  „schlecht“  hat  eine  Wiederholungsprüfung  in  dem  nicht  bestandenen
Fache  zur  Folge,  wobei  wiederum  Zoologie  und  Botanik  zusammen  als  ein  Fach  gerechnet  werden.

Die  Frist  beträgt  je  nach  den  Zensuren  und  der  Zahl  der  nicht  bestandenen  Prüfungsfächer  zwei
bis  sechs  Monate.  Sie  wird  von  dem  Vorsitzenden  nach  Benehmen  mit  dem  betreffenden  Examinator  bestimmt.

8.  8.
Die  Wiederholung  der  Prüfung  kann  nach  Ablauf  der  Frist  (S.  7)  auch  bei  der  Kommission  einer
anderen  Universität  geschehen,  sofern  der  Kandidat  bei  letzterer  immatrikulirt  ist.

§.  9.

Nach  Beendigung  jedes  Prüfungstermins  hat  der  Vorsitzende  binnen  zwei  Tage  das  Resultat  der
Prüfung  und  die  etwa  bestimmten  Wiederholungsfristen  der  Universitätsbehörde  mitzutheilen.  Diese  hat,
falls  der  Studirende  vor  vollständig  bestandener  Vorprüfung  die  Universität  verläßt,  einen  entsprechenden
Vermerk  in  das  Abgangszeugniß  einzutragen.

Ueber  den  Erfolg  der  Prüfung  ist  dem  Studirenden  ein  Zeugniß  nach  dem  beigefügten  Formular
auszustellen.  Hat  derselbe  eine  Nachprüfung  abzulegen,  so  wird  statt  einer  Gesammtzensur  die  Wiederholungsfrist
  vermerkt.

"  8.  10.

Die  Gebühren  für  die  gesammte  Prüfung  und  das  ausgefertigte  Zeugniß  betragen  36  Mark.
Hiervon  werden  je  5  Mark  auf  den  Vorsitz  und  auf  jeden  der  sechs  Prüfungsgegenstände  vertheilt.  Der
Rest  wird  zu  sächlichen  Ausgaben  verwendet.

Doktoren  der  Philosophie  oder  der  Naturwissenschaften  haben  im  Falle  des  8.  5  Absatz  4  nur  die
Gebührenantheile  für  den  Vorsitzenden  und  diejenigen  Mitglieder  der  Kommission  zu  entrichten,  von  denen
sie  geprüft  werden.

Bei  der  Nachprüfung  sind  die  Gebührenantheile  für  den  Vorsitzenden  und  die  Mitglieder  der  Kommission,
  von  welchen  die  Nachprüfung  abgehalten  wird,  aufs  neue  zu  entrichten.

Ueber  Verwendung  der  verfallenen  Gebühren  (6.  4)  befindet  die  Behörde  (G.  1).

§S.  11.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  Oktober  1883  in  Kraft.

S.  12.  ·
Alle  früheren  über  die  ärztliche  Vorprüfung  erlassenen  Vorschriften  sind  aufgehoben.
        <pb n="214" />
        Zeugniß
der
prüfungskommission  zu
über  die

ärztliche  Vorprüfung  der  Studirenden  der  Medizin

Dem  Studirenden  der  Medizin,  Herrrn.
ausss.  n.  ist  bei  der  mit  ihm  abgehaltenen  Vorprüfung
1.  in  der  Anatomie  dieZensur..........»........................
2.  -Pht)siologie  -
3.--Physik..............·..............·....................  -
4.  CEI—
5.  =  Zoologie  und  Botanik

somit  die  Gesammtzensr.....  ertheilt  worden.

(Folgt  etwaiger  Vermerk  nach  8.  9  Absatz  2.)

rH  -Ü„  .  ,  den  tten...  1—88  í  n:

Der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission.

(Name.)
Eiegel  der  Fakultäl.)
Dekan  der  medizinischen  Fakultät.

Berlin,  den  2.  Juni  1883.
Der  Reichskanzler.

In  Verttetung:  v.  Boetticher.

—  ——.————————-———  ——
        <pb n="215" />
        201

4.  Kousulat-Wesen.

Dem  Kaiserlichen  Vize-Konsul  Lehmann  in  San  Francisco  ist  die  allgemeine  Ermächtigung  zur  Abhörung
von  Zeugen  und  Abnahme  von  Eiden  ertheilt.

 

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Detu
4
7  Grund  der  Bestrafung.  Onswessung  t  Ausweisungs-7*
  des  Ausgewiesenen.  sschlossen  hat.  beschlufses.
9  2.  3.  4.  .  6.

a.  Auf  Grund  des  8.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  [Johann  Zammit,  anu-geboren  am  8.  März  1851  aufsschwerer  Diebstahl  und  Wider-Polizei-Kommission  des  18.  Mai  d.  J.

10.

11.

geblich  Matrose,

.  Josua  Meyer,  Handelsmann,



HPaul  Galvane  d,  Drahtbinder,



Ruben  Zweier  (fälschlich
  Louis  Fortheil  aus
Krakau),  Gamaschenstep-Per,



Johanna  (Hanne)  Grünbaum,
  Wittwe,

Franz  Karl  Schartel,
Weberzeselle,

Ferdinand  Pohl,  Abdeckereigehülfe.


Franz  Gruß,  Bäckergeselle,


Karl  Hahn,  Maurergeselle,


Heinrich  Lorenz,  Schuhmacher,


Eduard  Wolf,

Schafwolldrucker,


 

der  Insel  Malta,

setzun
Suchtt  «
vom  3.  Juni  1882),

(1  Jahr  1  Woche  Senats  zu  Bremen,
aus  laut  Erkenntniß

b.  Auf  Grund  des  §F.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  26.  Dezember
1842  zu  Salanty,  Rußland,
ebendaselbst  ortsangehörig,
15  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Kiszucza-Uihely
(Ober-Neuftadtl),  Ungarn,
16  Jahre,  aus  Warschau,

geboren  1830  zu  Plock,  Russisch-Polen,


geboren  am  9.  August  1850
zu  Schoenberg,  Mähren,

geboren  am  28.  Mai  1854
zu  Trautenau,  Steiermark,

geboren  am  19.  März  1862
zu  Welurine,  Bezirk  Leitmeritz,
  Böhmen,  .
geboren  1857,  aus  Slavonien,
geboren  am  22.  April  1846
zu  Gottesgab,  Kreis  Eger,
Böhmen,

geboren  1855  zu  Heinersdorf,
Bezirk  Friedland,  Böhmen,

 

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


desgleichen,
Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,  Betteln  und
Gewerbepolizei-Kontravention,


Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,
desgleichen,

desgleichen,

 

Polizei  =  Präsident
Berlin,

derselbe,

von

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Posen,

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußischer  Reierungs
  =  Präsident  zu
reslau,
Königlich  preußischer  Regierungs
  Präsident  zu
iegnitz,
derselbe.

derselbe,
derselbe,

derselbe,

 

8.  Mai  d.  J.

10.  Mai  d.  J.
24.  Mai  d.  J.
28.  Mai  d.  J.
8.  Juni  d.  J.
26.  April  d.  J.
25.  April  d.  J.

30.  April  d.  J.
11.  Mai  d.  J.

desgleichen.
        <pb n="216" />
        202

 

 

 

*  2
*  J  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Daum
7o“  deh  Aucgeni  Grund  der  Bestrafung.  n  Ausweisungs-.
  es  Ausgewiesenen.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
12.  Willibald  Wenzel,  Fgeboren  am  5.  Juli  1861  zu  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-21.  Mai  d.  J.
Strumpfwirker,  Schildberg,  Bezirk  Hohen-  ierungs  =  Präsident  zu
stadt,  Mähren,  ebendaselbst  ppeln,
ortsangehörig,
13.  Franz  Pietsch,  Arbeiter,ca.  75  Jahre,  geboren  zu  desgleichen,  derselbe,  23.  Mai  d.  J.
Niklasdorf,  Bezirk  Freiwaldau,
  Oesterreichisch-Schlesien,
  ebendaselbst  ortsangehörig,

14.  Friedrich  Donatin,  geboren  am  18.  August  1858  desgleichen,  derselbe,  26.  Mai  d.  J.
Bäckergeselle,  zu  Wien-Josefstadt,  ebendaselbst
  ortsangehörig,
15.  Johann  Scharnage,  sgeboren  am  31.  Oktober  1861  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re.16.  Mai  d.  J.
Tischler,  zu  Voitersreuth,  Kreis  Eger,  Widerstand  gegen  die  Staats.  gierungs-Präsident  zu
Böhmen,  gewalt,  wörtliche  Beleidi.  Merseburg,
ung,
16.  Claus  Alfred  Johann-30  Jahre,  aus  Molltorp-  enostreichen,  Königlich  preußische  Re.15.  Mai  d.  J.
son,  Arbeiter,  Lückeby,  Schweden,  gierung  zu  Schleswig,
17.  Karl  Kronawetleitner,geboren  am  15.  Mai  1864  |Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Land-  26.  Mai  d.  J.
Bäckergeselle,  zu  Vorchdorf,  Kreis  Wels,  drostei  Hannover,
Ober,Oesterreich,  »  »
18.PeterChristenfen,geborenam3.Mai1842zuLandstreichen.  dieselbe  Behörde,  29.  Mai  d.  J.
Schmied,  «  Lynge,  Dänemark,  »  ·
19.  Hermann  Gerson,  geboren  am  18.  August  1850  Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behörde,  5.  Juni  d.  J.
Haararbeiter,  zu  Petrokow,  Russisch-Polen,  .  «
20.AdolfSchulz,Loh-35Jahre,ausLodz,Gouidesgleichen,  KvmgllchpkellßlscheLaUdsLLAprild.J.
gerber,  vernement  Petrokow,  Rus—.  drostei  Stade,
sisch.  Polen,
21.  Oskar  Neuweiler,  (41  Jahre,  aus  St.  Gallen,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re-26.  Mai  d.  J.
Kaufmann,  Schweiz,  gierung  zu  Wiesbaden,
22.  Therese  Huser,  Tage.38  Jahre,  aus  Böttstein,  Obdachlosigkeit,  dieselbe  Behörde,  4.  Juni  d.  J.
löhnerin,  Kanton  Aargau,  Schweiz,  *7m  ,
23.KarlLeeb,Schmied,gebotenaml7.Januar1842LandstreichenundFühmnqumgltchpreußiIcheRes26«Ap1-ild,J,
zu  Aussee,  Bezirk  Liezen,  eines  falschen  Arbeitsattestes,  gierung  zu  Coblenz,
Steiermark,  ·
24.  Ignaz  Kaltenbacher,  geboren  1854,  aus  Schalchen,  Verbrechen  und  Vergehen  des  Stadtmagistrat  zu  Passau,  3.  Juni  d.  J.
Dienstknecht,  Bezirk  Mattighofen,  vollendeten  und  versuchten  Bayern,
Diebstahls,  Landstreichen,
Fälschung  von  Legitimationspapieren,
  verbotenes  Waffen-·
  tragen,  »
25·AntoniaSchweöka,geboren1854311Blatna.Landstreichen,Betteln,FühiKyniglichbaykrischesBe·9.Aptild.J.
ledig,  Tagelöhnerin,  Bezirk  gleichen  Namens,  rung  eines  falschen  Certifi.  zirksamt  Griesbach,
Böhmen,  kates  und  Namens,

26.  Die  Eheleute:  4  ·
a)Johann.Horac,Tage-zua.geborenam26.Deszua.BerfuchdeöDiebftathKyniglichbayercfchesBe-2.Januar
löhner,  zember  1844  zu  Nemcic,  Landstreichen  und  Gebrauch  zirksamt  Sonthofen,  d.  J.

Bezirk  Prachatitz,  Böhmen,  eines  gefälschten  Arbeitsattestes.

b)  Maria  Elisabeth  Ho#zu  b.  geboren  am  8.  Dezem-  zu  b.  Beihülfe  zum  Versuch
rac,  geb.  Liesa;,  lber  1839,  ebendaselbst,  beide  des  Diebstahls  und  Landortsangehörig
  in  Nemcic,  streichen,  *
27.  Wilhelm  Swaton,  geboren  am  19.  Mai  184  1  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  sächsische  Kreis=  24.  April  d.  J.
Weber,  zu  Ketzelsdorf  (Ketzendorf),  Beleidigung,  hauptmannschaft  Dres-Kreis
  Königgrätz,  Böhmen,  en,

 

 

ebendaselbst  ortsangehörig,
        <pb n="217" />
        203

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
□—  *—  J  .  des
Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
Z  des  Ausgewiesenen.  beschlofsen  hat.  beschlufses.
□
1.  2.  3.  4.  5.  6.
28.  Josef  Herrmann,  Hand-geboren  am  30.  April  1861  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis-,6.  Mai  d.  J.
arbeiter.  zu  Aussig,  ortsangehörig  in  hauptmannschaft
Hermsdorf  bei  Gabel,  Böh-  Zwickau,
men,
29.  Josef  Kelm,  Gold.  835  Jahre,  aus  Grafenstaden,  desgleichen,  Großherzoglich  badischer  23.  Mai  d.  J
arbeiter,  Elsaß,  zufolge  Option  fran-  Landeskommissär  zu
zösischer  Staatsangehöriger,  Mannheim,
30.  Fran  Heinrich  Bischof,  zeboren  am  10.  April  1849,Landstreichen  und  Betteln,  Großherzoglich  süchsicher  12.  Mai  d.  J.
Schreiber,  aus  Meiningen  bei  Feld-  Fäll  schung  vonLegitimations.  Direktor  des  II.  Verkirch,
  Tirol,  papieren,  Führung  falschen  waltungsbezirks  zu
Namens,  Apolda,
1.  Franz  Josef  Tomascheck,zeboren  1850  zu  Humburg,  Landstreichen  und  Betteln,  Großherzo  ogüch  oldenbur-4.  Mai  d.  J.
Schmied,  Bezirk  Neubidschow,  Böh-  gisches  Staatsministemen,
  rium  zu  Oldenburg,
32.  Ignaz  Hunguta,  Mül-  geboren  am  3.  Januar  1844),  Betteln  im  wiederholten  Rück-Dasselbe,  28.  Mai  d.  J.
ler  und  Bäcker,  zu  Szegedin,  Ungarn,  fall,
33.  Oeinrich  Ruegg,  Schrei-geboren  am  6.  Februar  1856  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  id  zirts.  Prasi.  24.  Mai  d.  J.
ner,  zu  Wülflingen,  Kanton  dent  zu  Metz,
Zürich,  Schweiz,
34.  Karl  Lontié,  ohne  geboren  am  106.  Dezember  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-31.  Mai  d.  J.

Stand,

 

 

1840  zu  Baftogne,  Belgien,

 

 

 

 

dent  zu  Straßburg,

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="218" />
        <pb n="219" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgong  sechs  Mark.

XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  29.  Juni  1883.  6  R  26.

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Befugnisse  von  Zoll-  3.  Heimath-MWesen:  Erkenntniß  des  Bundesamts  für  das  Hei

 

und  Steuerstellen;  —  Titelverleihung  an  einen  Stations.  mathwessennn
Kontrotrtrrrrr.  Seite  205  4.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Aufshebung  eines  44n
2.  Justiz-Wesen:  Verzeichniß  der  Civil-  und  Strafgerichte  sulast  ....  218
der  im  österreichischen  Reichsrathe  vertretenen  Königreiche  5.  Polizei=  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
und  Lneen  206  Reichsgebiete..  ......  218

 

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Den  Königlich  preußischen  Untersteuerämtern  zu  Allenstein  und  Hohenstein  im  Hauptamtsbezirke  Osterode
  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  in=  und  ausländisches  Salz  beigelegt  worden.

 

Den  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Mühlhausen  im  Hauptamtsbezirke  Langensalza  ist
die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Freipässen  über  Musterstücke,  welche  aus  dem  freien  Verkehr  des  Zollvereins
  für  inländische  Handlungshäuser  oder  Fabriken  ausgeführt  und  nach  gemachtem  Gebrauche  vom  Auslande
  zollfrei  wieder  zurückgeführt  werden  sollen,  beigelegt  worden.

 

Der  Königlich  bayerischen  Uebergangsstelle  zu  Mittelbexbach  im  Hauptzollamtsbezirk  Landau  ist  die
Befugniß  zur  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen  über  Branntweinsendungen,  und  der  Königlich  bayerischen
Aufschlag-Einnehmerei  zu  Hersbruck  im  Bezirke  des  Hauptzollamtes  zu  Nürnberg  die  Befugniß  zur  Ausstellung
  von  Uebergangsscheinen  über  Biersendungen,  sowie  zur  Ausgangsabfertigung  von  Bier  ertheilt  worden.

 

Dem  Stations-Kontrolör,  Zollverwalter  Steppes  zu  Stettin,  ist  von  der  Königlich  bayerischen  Regierung
der  Titel  als  Zoll-Inspektor  verliehen  worden.

 

85
        <pb n="220" />
        —  206  —

2.  Justiz-Wesen.
Verzeichniß
der

Civil-  und  Strafgerichte  der  im  österreichischen  Reichsrathe  vertretenen  Königreiche
und  Länder.

 

Vorerinnerung
in  Betreff  des  Wirkungskreises  der  Gerichte.

J.

Der  Oberste  Gerichts-  und  Kassationshof  in  Wien  hat  in  allen  Privatrechtsangelegenheiten
in  und  außer  Streit  in  dritter  und  letzter  Instanz  zu  erkennen,  in  welchen  die  Oberlandesgerichte  in  zweiter
Instanz  erkannt  haben,  insofern  nach  den  bestehenden  Gesetzen  ein  Rechtszug  gegen  diese  Erkenntnisse  der  Oberlandesgerichte
  zulässig  ist,  über  Delegationsanträge  und  Gesuche,  so  oft  es  sich  um  die  Delegation  aus  einem
Oberlandesgerichts-Sprengel  in  einen  anderen  handelt,  über  Jurisdiktionsstreitigkeiten,  wenn  die  Gerichte  sich
in  verschiedenen  Oberlandesgerichts-Sprengeln  befinden  und  auch  diese  Oberlandesgerichte  sich  nicht  einigen  können
und  dergleichen.

GIn  Strafrechtsangelegenheiten  hat  er  als  Kassationshof  über  alle  gesetzlich  an  denselben  gelangenden
Nichtigkeitsbeschwerden  und  über  die  gleichzeitig  mit  einer  Nichtigkeitsbeschwerde  ergriffene  Berufung  zu  entscheiden;
  er  bestimmt  auch  das  zuständige  Gericht,  wenn  von  einem  auswärtigen  Staate  die  Auslieferung  eines
Beschuldigten  angeboten  wird  oder  die  Auslieferung  erst  begehrt  werden  soll  und  nicht  bereits  die  Zuständigkeit
  eines  inländischen  Gerichts  begründet  ist.  Endlich  ist  der  Oberste  Gerichtshof  zugleich  das  Oberste  Gefällsgericht,
  welches  über  die  im  weiteren  Zuge  gegen  die  Entscheidungen  der  Gefälls-Obergerichte  an  dasselbe  gelangenden
  Angelegenheiten  zu  erkennen  hat,  insoferne  als  dieses  Gericht  unter  dem  Vorsitze  des  Präsidenten
des  Obersten  Gerichtshofes  aus  Räthen  desselben  und  aus  Beisitzern  der  Obersten  Finanzbehörde  gebildet  wird.
Er  ist  auch  das  Oberste  Disziplinargericht  für  Richter,  Advokaten  und  Notare.

Bei  dem  Obersten  Gerichtshofe  ist  ein  Generalprokurator  mit  der  erforderlichen  Anzahl  von  Stellvertretern
  bestellt,  welcher  in  Strafrechts=  und  Disziplinarangelegenheiten  zu  interveniren  hat.

II.

Die  Oberlandesgerichte  erkennen  in  allen  Civilrechtsangelegenheiten  in  und  außer  Streit,  insofern
  vom  Gesetze  ein  Rechtszug  gegen  die  Erkenntnisse  der  Gerichte  erster  Instanz  gestattet  ist.  Sie  entscheiden
  in  Strafrechtssachen  über  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Rathskammern,  über  Einsprüche  gegen
die  Versetzung  in  den  Anklagestand  und  über  Berufungen  gegen  den  Ausspruch  über  die  Strafe  und  den
Ausspruch  über  die  privatrechtlichen  Ansprüche  in  den  Urtheilen  der  Gerichtshöfe  erster  Instanz;  sie  haben
die  Aufsicht  über  die  Wirksamkeit  der  Strafgerichte  ihres  Sprengels  zu  führen  und  über  die  Beschwerden
gegen  dieselben  zu  entscheiden,  soweit  nicht  der  Rechtszug  ausdrücklich  untersagt  oder  anders  geordnet  ist.  Die
Gefälls-Obergerichte  bilden  je  einen  Senat  des  betreffenden  Oberlandesgerichtes,  zu  welchem  als  Beisitzer  von
dem  Vorstande  der  leitenden  Finanz-Landesbehörde  zwei  Beamte  aus  dem  Status  derselben  abgeordnet  werden.
Die  Gefälls-Obergerichte  sind  zur  Entscheidung  aller,  dem  Erkenntnisse  der  Finanz-Bezirksbehörden  und  Finanz-Bezirksgerichte
  nicht  zugewiesenen  Straffälle  und  der  im  weiteren  Zuge  gegen  das  Verfahren  oder  Erkenntnisse
der  Bezirksgerichte  an  das  Oberlandesgericht  gelangenden  Verhandlungen  berufen.

Bei  jedem  Oberlandesgerichte  besteht  ein  Oberstaatsanwalt  mit  dem  nötigen  Hülfspersonale,  welcher
in  Straf=  und  Disziplinar-Rechtsangelegenheiten  zu  interveniren  hat.  Ihm  liegt  die  Aufsicht  und  Leitung
der  im  Oberlandesgerichts-Sprengel  liegenden  Strafanstalten  ob.

III.

Die  Gerichtshöfe  erster  Instanz  führen  in  den  Landeshauptstädten  den  Namen:  Landesgerichte,
  die  übrigen  heißen  Kreisgerichte.
        <pb n="221" />
        —  207  —

In  Civilrechtsangelegenheiten  haben  sie  einen  engeren  und  einen  weiteren  Bezirk.  In  dem  ersteren
ist  ihr  Wirkungskreis  mit  jenem  der  Bezirksgerichte  übereinstimmend;  für  ihren  weiteren  Sprengel  sind  ihnen
gewisse  wichtigere  und  verwickeltere  Rechtsangelegenheiten  vorbehalten,  als:  Die  Angelegenheiten,  in  denen  es
sich  um  die  Ungültigerklärung  oder  Auflösung  einer  Ehe,  oder  um  die  nicht  einverständliche  Scheidung  von
Tisch  und  Bett  handelt;  Klagen,  welche  gegen  den  Fiskus,  gegen  weltliche  und  geistliche  Gemeinden,  Kirchen,
Pfründen,  Stiftungen  und  alle  Anstalten  zu  öffentlichen  Zwecken  gerichtet  sind;  Klagen  gegen  Besitzer  landtäflicher
  oder  vom  Gemeindeverbande  ausgeschiedener  Realitäten,  Lehenstreitigkeiten,  Klagen  in  Fideikommiß-Angelegenheiten
  und  die  Amortisirung  gewisser  Urkunden;  ferner  die  Führung  der  öffentlichen  Bücher  über
gewisse  unbewegliche  Güter;  der  Vollzug  der  Erkenntnisse  auswärtiger  Gerichtsbehörden,  das  Konkursverfahren;
Verlassenschaftsabhandlungen,  wenn  sich  im  Nachlasse  landtäfliche  oder  solche  Güter  befinden,  worüber  die
öffentlichen  Bücher  bei  dem  Gerichtshofe  geführt  werden;  die  Vormundschafts=  und  Kuratelsangelegenheiten
über  Mündel  oder  Pflegebefohlene,  welche  selbst  derlei  unbewegliche  Güter  besitzen,  und  über  minderjährige
Kinder  solcher  Erblasser,  in  deren  Nachlaß  sich  derartige  Güter  befinden  u.  s.  w.  —  In  Strafrechts-Angelegenheiten
  üben  die  Gerichtshöfe  erster  Instanz  die  Gerichtsbarkeit  als  Untersuchungsgerichte,  Rathskammern
über  Vorerhebungen  und  Voruntersuchungen  und  Erkenntnißgerichte  für  Verbrechen  und  Vergehen  und  als
Berufungsgerichte  in  Uebertretungsfällen  aus.  «  .

Mit  Zuziehung  von  Geschworenen  kommt  den  Gerichtshöfen  als  Geschworenengerichten  die  Hauptverhandlung
  und  Entscheidung  über  die  den  Geschwotenengerichten  zügewiesenen  Verbrechen  und  Vergehen  zu.
Bei  jedem  Gerichtshofe  besteht  ein  Staatsanwalt  mit  dem  nöthigen  Hülfspersonale,  welchem  die  im  §.  31  der
Strafprozeßordnung  vom  23.  Mai  1873  ausgeführten  Befugnisse  zukommen.

IV.

Den  Bezirksgerichten  steht  innerhalb  ihres  Sprengels  in  Civilrechtsangelegenheiten  die  gesammte
Gerichtsbarkeit  zu,  soweit  sie  nicht  in  Beziehung  auf  einzelne  Angelegenheiten  dem  Gerichtshofe  erster  Instanz,
in  dessen  Sprengel  sich  das  Bezirksgericht  befindet,  vorbehalten  ist.  In  Strafsachen  liegt  den  Bezirksgerichten
das  Strafverfahren  rücksichtlich  der  den  Gerichten  zur  Aburtheilung  zugewiesenen  Uebertretungen,  und  die
Mitwirkung  bei  Vorerhebungen  und  Voruntersuchungen  wegen  Verbrechen  und  Vergehen  in  Gemähheit  der
Strafprozeßordnung  ob.

 

V.

Die  städtisch-delegirten  Bezirksgerichte  sind  die  ordentlichen  Einzelgerichte  am  Sitze  der  Gerichtshöfe
  erster  Instanz.  Am  Sitze  eines  jeden  Gerichtshofes  ist  mindestens  ein  städtisch-delegirtes  Bezirksgericht;
  wo  ihrer  mehrere  sind,  werden  dieselben  in  dem  nachfolgenden  Verzeichnisse  besonders  angeführt.  Sie
unterscheiden  sich  von  den  Bezirksgerichten  auf  dem  Lande  durch  eine  beschränkte  Kompetenz.  Erstreckt  sich  die
Wirksamkeit  des  städtisch-delegirten  Bezirksgerichtes  über  den  engeren  Sprengel  des  Gerichtshofes  erster  Instanz,
  so  kommt  dem  städtisch-delegirten  Bezirksgerichte  in  Betreff  dieses  äußeren  Sprengels  dieselbe  Gerichtsbarkeit,
  wie  den  Bezirksgerichten  zu.

In  Eivilrechtsangelegenheiten  haben  sie  zu  entscheiden:  in  allen  Streitsachen  über  bestimmte  Geldsummen,
  welche  ohne  Zinsen  und  andere  Nebengebühren  500  fl.  ö.  W.  nicht  übersteigen,  und  in  allen
Streitigkeiten  über  andere  Gegenstände,  wenn  der  Kläger  anstatt  derselben  eine  Geldsumme  von  nicht  mehr
als  500  fl.  ö.  W.  anzunehmen  sich  ausdrücklich  erbietet;  ferner  über  Klagen  auf  Anerkennung  des  Rechtes
auf  einen  Fruchtgenuß  oder  zum  Bezuge  wiederkehrender  Jahresleistungen,  wenn  eine  einzelne  Jahresrente
oder  der  Geldbetrag,  welchen  der  Gläubiger  dafür  annehmen  zu  wollen  erklärt,  bei  Erträgnissen  oder  Leistungen
  auf  immerwährende  Zeiten  25  fl.  ö.  W.,  bei  solchen  aber,  welche  auf  die  Lebenszeit  einer  Person
eingeschränkt  oder  sonst  in  ihrer  Dauer  ungewiß  sind,  50  fl.  ö.  W.  nicht  übersteigt;  dann  ohne  Rücksicht  auf
den  Betrag,  über  Streitigkeiten  aus  Bestandverträgen,  deren  gerichtliche  Aufkündigung  und  die  Zurückstellung
der  Bestandobjekte;  ferner  über  gewisse  Streitigkeiten  aus  Dienst=  und  Lohnverhältnissen  zwischen  Wirthen,
Schiffern  und  Fuhrleuten  einerseits  und  ihren  Gästen,  Reisenden  und  Aufgebern  andererseits;  weiter  über  alle
Erbschafts=  und  Erbtheilungsklagen,  wenn  die  Erbschaftsverhandlung  bei  dem  Bezirksgerichte  anhängig  ist;
über  Gesuche  um  mittlerweilige  Vorkehrungen,  über  Besitzstreitigkeiten,  wenn  es  sich  blos  um  die  Erörterung
des  letzten  Besitzstandes  handelt  und  darüber  summarisch  zu  verhandeln  ist  u.  s.  w.  Ebenso  steht  ihnen  die
Vornahme  von  Mobilar-Exekutionen,  die  Verlassenschafts-Abhandlung  und  die  Führung  der  Vormundschaft
und  Kuratel,  wenn  kein  Ausnahmsfall  eintritt,  und  die  Legalisirung  von  Unterschriften  und  Aufnahme  letztwilliger
  Anordnungen  zu.

 

35“
        <pb n="222" />
        —  208  —

Die  städtisch-delegirten  Bezirksgerichte  üben  die  Strafgerichtsbarkeit  wegen  Uebertretungen  aus.  Sind
in  derselben  Stadt  mehrere  Bezirksgerichte  aufgestellt,  so  wird  die  Gerichtsbarkeit  in  Strafsachen  ausschließlich
von  demjenigen,  oder  denjenigen  derselben  ausgeübt,  welche  durch  besondere  Verordnungen  hierzu  bestimmt  werden.

VI.

Das  oberste  Hofmarschallamt  in  Wien  übt  die  Gerichtsbarkeit  über  die  Mitglieder  des  Allerhöchsten
  Kaiserhauses  und  auf  Grund  freiwilliger  Unterwerfung  über  die  Personen  aus,  welchen  die  Exterritorialität
  zusteht,  ferner  über  Personen,  welchen  durch  besondere  Anordnungen  dieser  Gerichtsstand  eingeräumt
  wurde.  vn

Die  Handelsgerichte  sind  theils  selbständige  Gerichte,  theils  wird  die  Handelsgerichtsbarkeit  von
den  Gerichtshöfen  erster  Instanz  unter  Beiziehung  von  Beisitzern  aus  dem  Handelsstande  ausgeübt.

 

 

Uebersicht  der  Gerichte  in  den  im  österreichischen  Reichsrathe  vertretenen
Königreichen  und  Ländern.

Die  mit  O)  bezeichneten  Orte  sind  zugleich  Amtssitze  der  Bezirkshauptmannschaften.

1.  Oberlandesgericht  in  Wien.
A.  Nieder-Oesterreich.
I.  Gerichtshöfe  I.  Instanz.
a.  in  Wien.
1.  Landesgericht:
à.  für  Civilsachen,
b.  für  Strafsachen.
2.  Handelsgericht  mit  einem  besonderen  Bagatellgerichte  in  Handelssachen.
b.  außer  halb  Wien.
Kreisgericht  in
Korneuburg,  Krems,  St.  Pölten  und  Wiener-Neustadt.
II.  82  Bezirksgerichte.

Im  Sprengel  des
a.  Landesgerichtes  Wien.
1.  in  Wien:

10  städtisch-delegirte
*)  Assergrund,  ')  Favoriten,)osefstadt,  Landstraße,  Leopoldstadt,')  Margarethen,  Mariahilf,  Neubau,  Wieden,
*)  Wien,  Innere  Stadt.

2.  Bezirksgerichte  außerhalb  Wien:

O)  Bruck  a.  d.  Leitha,  Hainburg,  O)  Hernals,  Hietzing,  Klosterneuburg,  Mödling,  Ottakring,  Purkersdorf,
Schwechat,  O)  Sechshaus,  Währing.

 

*)  Das  Bezirksgericht  Alsergrund  fungirt  als  Strafgericht  auch  für  den  Bereich  der  Bezirksgerichte  Josefstadt  und

Wien,  Innere  Stadt,  welche  nur  die  Civilgerichtsbarkeit  ausüben.  mm—  Z
Das  Bezirksgericht  Wieden  fungirt,  da  die  Bezirksgerichte  Favoriten  und  Margarethen  nur  die  Civilgerichtsbarkeit  ausüben,

  als  Strafgericht  auch  für  den  Bereich  dieser  beiden  Gerichte.
        <pb n="223" />
        —  209  —

b.  Kreisgerichtes  Korneuburg:

Feldsberg,  O)  Groß  Enzersdorf,  Haugsdorf,  Kirchberg  am  Wagram,  O)  Korneuburg,  städt.  del.,  Laa,
Marchegg,  Matzen,  O)  Mistelbach,  S)  Ober  Hollabrunn,  Ravelsbach,  Retz,  Stockerau,  Wolkersdorf,  Zistersdorf.
c.  Kreisgerichtes  Krems:

Allentsteig,  Dobersberg,  Eggenburg,  Geras,  Gföhl,  Groß-Gerungs,  O)  Horn,  O)  Krems,  städt.  del.,  Langenlois,
  Litschau,  Ottenschlag,  Persenbeug,  Pöggstall,  Raabs,  Schrems,  Spitz,  O)  Waidhofen  a.  d.  Thaya,  Weitra,

O)  Zwettl.
d.  Kreisgerichtes  St.  Pölten:)
O)  Anstetten,  Atzenbrugg,  Gaming,  Haag,  Hainfeld,  Herzogenburg,  Kirchberg  a.  d.  Pielach,  O)  Lilienfeld,
Mank,  Mautern,  Melk,  Neulengbach,  O)  Scheibbs,  St.  Peter  in  der  Au,  O)  St.  Pölten,  städt.  del.,  Tulln,
Waidhofen  a.  d.  Ibbs,  Ibbs.
e)  Kreisgerichtes  Wiener-Neustadt:
Aspang,  O)  Baden,  Ebreichsdorf,  Gloggnitz,  Gutenstein,  Kirchschlag,  O)  Neunkirchen,  Pottenstein,  O)  Wiener-Neustadt,
  städt.  del.  ·
B.  Ober-Oesterreich.
I.  Gerichtshöfe  I.  Instanz:
a.  Landesgericht  in  Linz,
b.  Kreisgericht  in  Ried,  Steyr,  Wels.
II.  46  Bezirksgerichte.
Im  Sprengel  des
a.  Landesgerichtes  Linz:
Aigen,  O)Freistadt,  Grein,  Haslach,  Lembach,  Leonfelden,  O)  Linz,  städt.  del.,  Mauthausen,  Neufelden,  Ottensheim,
  S)  Perg,  Prägarten,  S)  Rohrbach,  St.  Florian,  Urfahr,  Weißenbach.
b.  Kreisgerichtes  Ried:
O)  Braunau,  Engelszell,  Mattighofen,  Mauerkirchen,  Obernberg,  Raab,  O)  Nied,  städt.  del.,  O)Schärding,

Wildshut.
Cc.  Kreisgerichtes  Steyr:"“,)
Enns,  Grünburg,  O)Kirchdorf,  Kremsmünster,  Neuhofen,  O)  Steyr,  städt.  del.,  Weyer,  Windisch-Garsten.

d.  Kreisgerichtes  Wels:
Efferding,  Frankenmarkt,  C)  Gmunden,  Grieskirchen,  Haag,  Ischl,  Lambach,  Mondsee,  Peuerbach,  Schwanenstadt,
  O)  Vöklabruck,  Weizenkirchen,  O)  Wels,  städt.  del.

C.  Salzburg.
I.  Gerichtshof  I.  Instanz:
Landesgericht  in  Salzburg.““)
II.  20  Bezirksgerichte:

Abtenau,  Gastein,  Golling,  Hallein,  Lofer,  Mattsee,  Mittersill,  Neumarkt,  Oberndorf,  Radstadt,  Saalfelden,
Sssltturg..  städt.  del.,  St.  Gilgen,  O)  St.  Johann,  St.  Michael,  S)  Tamsweg,  Taxenbach,  Thalgau,  Werfen,
ell  am  See.

2.  Oberlandesgericht  in  Grgaz.
A.  Steiermark.
I.  Gerichtshöfe  I.  Instanz:

a.  Landesgericht  in  Graz,
b.  Kreisgericht  in  Cilli,  Leoben.

 

*)  Zugleich  Berggericht  für  Nieder-Oesterreich.
*“)  Zugleich  Berggericht  für  Ober-Oesterreich.
*%)  Zugleich  Berggericht  für  Salzburg.
        <pb n="224" />
        —  210  —

II.  66  Bezirksgerichte.
Im  Sprengel  des

a.  Kreisgerichtes  Cilli:")
O)yCilli,  städt.  del.,  Drachenburg,  Franz,  Friedau,  Gonobitz,  Lichtenwald,  O)Luttenberg,  Mahrenberg,  O)  Marburg
  linkes  Drau-Ufer,  )  Marburg  rechtes  Drau-Ufer,  Oberburg,  Ober-Radkersburg,  O)Pettau,  O)  Rann,
Rohitsch,  St.  Leonhard,  St.  Marein,  Schönstein,  Tüffer,  Windisch-Feistritz,  S)  Windischgraz.

b.  Landesgerichtes  Graz:")
Arnfels,  Birkfeld,  C)  Deutsch-Landsberg,  Eibiswald,  Fehring,  O)Feldbach,  Friedberg,  Frohnleiten,  Fürstenfeld,
Gleisdorf,  O)  Graz,  2  städt.  del.,  S)  Hartberg,  Kirchbach,  S)  Leibnitz,  Mureck,  Pöllau,  O)Radkersburg,  Stainz,
Voitsberg,  Vorau,  O)Weitz,  Wildon.

c.  Kreisgerichtes  Leoben:)
Aflenz,  Aussee,  O)  Bruck  a.  d.  Mur,  Eisenerz,  S)  Gröbming,  Irdning,  O)  Judenburg,  Kindberg,  Knittelfeld,
O)Leoben,  städt.  del.,  O)  Liezen,  Mariazell,  Mautern,  S)  Murau,  Mürzzuschlag,  Neumarkt,  Obdach,  Oberwölz,
Oberzeiring,  Rottenmann,  Schladming,  St.  Gallen.

B.  Kärnten.
I.  Gerichtshof  I.  Instanz:
Landesgericht  in  Klagenfurt.“)
II.  28  Bezirksgerichte:
Althofen,  Arnoldstein,  Bleiburg,  Eberndorf,  Eberstein,  Feldkirchen,  Ferlach,  Friesach,  Gmünd,  Greifenburg,

Gurk,  O)  Hermagor,  Kappel,  O)  Klagenfurt,  städt.  del.,  Kötschach,  Millstatt,  Ober-Vellach,  Paternion,  Nosegg,
O)  Spittal,  St.  Leonhard,  St.  Paul,  O)  St.  Veit,  Tarvis,  O)  Villach,  S)  Völkermarkt,  Winklern,  O)  Wolfsberg.

C.  Krain.
I.  Gerichtshöfe  I.  Instanz:
a.  Landesgericht  in  Laibach,“)
b.  Kreisgericht  in  Rudolfswerth.
II.  30  Bezirksgerichte.
Im  Sprengel  des

a.  Landesgerichtes  Laibach:
O)  Adelsberg,  Egg  ob  Podpetsch,  Feistritz,  Idria,  S)  Krainburg,  Kronau,  Laas,  Lack  (auch  Bischof-Lack),
O)  Laibach,  städt.  del.,  )  Littai,  O)  Loitsch,  Neumarktl,  Ober-Laibach,  S)  Radmannsdorf,  Senosetsch,  O)  Stein,

Wioppach.

wach  b.  Kreisgerichtes  Rudolfswerth:
O)Gottschee,  Groß-Laschitz,  S)  Gurkfeld,  Landstraß,  Möttling,  Nassenfuß,  Ratschach,  Reifnitz,  S)  Rudolfswerth,
städt.  del.,  Seisenberg,  Treffen,  Tschernembl,  Sittich  zu  Weixelburg.

3.  Oberlandesgericht  in  Triest.
I.  Gerichtshöfe  I.  Instanz:
a.  Landesgericht  in  Triest,
b.  Handels=  und  Seegericht  in  Triest  mit  einem  besonderen  Bagatellgerichte  in  Handelssachen,
C.  Kreisgericht  in  Görz,  Rovigno.
II.  30  Bezirksgerichte.
Im  Sprengel  des
àa.  Kreisgerichtes  Görz:
Canale,  Cervignano,  Cormons,  Flitsch,  O)  Görz,  städt.  del.,  O)  Gradiska,  Haldenschaft,  Kirchheim,  Monfalcone,
O)  Tolmein,

*)  Zugleich  Berggericht  für  seinen  Sprengel.
*%  Zugleich  Berggericht  für  Krain  und  den  Sprengel  des  Oberlandesgerichtes  Triest.
        <pb n="225" />
        —  211  —

b.  Kreisgerichtes  Rovigno:
Albona,  Buje,  Cherso,  Dignano,  O)  Lussin  piecolo,  Montona,  O)  Parenzo,  Pinguente,  0)  Pifino  (Mitterburg),
O)  Pola,  Rovigno,  städt.  del.,  Veglia,

c.  Landesgerichtes  Triest:
O)  Capo  d'sstria,  Castelnuovo,  Comen,  Pirano,  O)  Sesana,  Triest  2,  städt.  del.,  O)  Volosca.

4.  Oberlandesgericht  in  Bara.

I.  Gerichtshöfe  I.  Instanz:
a.  Landesgericht  in  Zara,
b)  Kreisgericht  in  Cattaro,  Ragusa,  Spalato.
II.  33  Bezirksgerichte.

Im  Sprengel  des
a.  Kreisgerichtes  Cattaro:

Budua,  Castelnuovo,  O)  Cattaro,  städt.  del.,  Risano,
b.  Kreisgerichtes  Ragusa:
O)Curzola,  O)  Ragusa,  städt.  del.,  Ragusa  vecchia,  Sabbioncello  (Orebic),  Stagno.
c.  Kreisgerichtes  Spalato:
Almissa,  Citta  vecchia,  O)  Imoski,  O)  Lesina,  Lissa,  O)  Makarska,  S)  Metkovié,  O)  Sign,  O)  Spalato,  städt.  del.,
S.  Pietro  della  Brazza,  Trab,  Vergorac,  Verlika.
d.  Landesgerichtes  Zara:

Arbe,  O)  Benkovac,  Dernis,  Kistanje,  S)  Knin,  Obbrovazzo,  Pago,  Scardona,  O)  Sebenico,  O)  Zara,  städt.
del.,  Zara  vechhia.

5.  Oberlandesgericht  in  Innsbruck.

A.  Tirol.
I.  Gerichtshöfe  I.  Instanz:
a.  Landesgericht  in  Innsbruck,)
b.  Kreisgericht  in  Bozen,  Rovereto,  Trient.
II.  66  Bezirksgerichte.
ZOm  Sprengel  des
a.  Kreisgerichtes  Bozen:
O)  Ampezzo,  O)  Bozen,  städt.  del.,  O)  Brixen,  O)  Brunek,  Buchenstein  (Livinalongo),  Enneberg,  Glurns,  Kaltern,
Kastelruth,  Klausen,  Lana,  O)  Lienz,  O)  Meran,  Neumarkt,  Passeier,  Sarnthal,  Schlanders,  Sillian,  Sterzing,
Taufers,  Welsberg,  Windisch-Matrei.

b.  Landesgerichtes  Innsbruck:
Fügen,  Hall,  Hopfgarten,  O)  Imst,  O)  Innsbruck,  städt.  del.,  O)  Kitzbichl,  S)  Kufstein,  O)  Landek,  Mieders,
Nauders,  Rattenberg,  S)Reutte,  Ried,  S)  Schwaz,  Silz,  Steinach,  Telfs,  Zell  am  Ziller.

C.  Kreisgerichtes  Novereto:
Ala,  Arco,  Condino,  Mori,  Nogaredo,  S)  Riva,  O)  Rovereto,  städt.  del,  Stenico,  S)  Tione,  Val  di  Ledro  (Pieve).

d.  Kreisgerichtes  Trient:)

O)  Borgo,  O)  Cavalese,  Cembra,  Civezzano,  O)  Cles,  Fassa,  Fondo,  Lavis,  Levico,  Malds,  Mezzolombardo,
Pergine,  O)  Primiero,  Strigno,  O)  Trient,  städt.  del.,  Vezzano.

 

*)  Zugleich  Berggericht  für  seinen  Sprengel  und  jenen  der  Kreisgerichte  Bozen  und  Feldkirchen.
**)  Zugleich  Berggericht  für  seinen  Sprengel  und  jenen  des  Kreisgerichtes  Rovereto.
        <pb n="226" />
        —  212  —

B.  Vorarlberg.
I.  Gerichtshof  I.  Instanz:
Kreisgericht  in  Feldkirch.
I.  6  Bezirksgerichte:
Bezau  (Bregenzerwald),  O)  Bludenz,  O)  Bregenz,  Dornbirn,  O)  Feldkirch,  städt.  del.,  Montafon  (Schruns).

6.  Oberlandesgericht  in  Prag.
I.  Gerichtshöfe  I.  Instanz:
a.  Landesgericht  in  Prag,
b.  Handelsgericht  in  Prag  mit  einem  besonderen  Bagatellgericht  in  Handelssachen,
C.  Kreisgericht  in:  Böhmisch-Leipa,  Brüx,  Budweis,  Chrudim,  Eger,  Jiêin,  Jungbunzlau,  Königgrätz,  Kuttenberg,
  Leitmeritz,  Pilsen,  Pisek,  Reichenberg,  Tabor.
II.  219  Bezirksgerichte.
Im  Sprengel  des
a.  Kreisgerichtes  Böhmisch-Leipa:

Böhmisch-Kamenitz,  O)  Böhm.-Leipa,  städt.  dell,  S)  Dauba,  Haida,  Hainspach,  Niemes,  O)  Rumburg,
O)  Schlukenau,  Warnsdorf,  Zwickau.

b.  Kreisgerichtes  Brüx)

Bilin,  O)  Brüx,  städt.  dell,  Duppau,  Dux,  Görkau,  Jechnitz,  O)  Kaaden,  Katharinaberg,  Ö)  Komotau,  O)  Laun,
O)  Podersam,  Postelberg,  Preßnitz  bei  Komotau,  S)  Saaz,  Sebastiansberg.

c.  Kreisgerichtes  Budweis:
O)  Budweis,  städt.  del.,  Frauenberg,  Gratzen,  Hohenfurth,  Kalsching,  Ö)  Kaplitz,  SO)  Krumau,  Lischau,  Lomnitz,
O)  Moldauthein,  Neu-Bistritz,  O)  Neuhaus,  Ober-Plan,  Schweinitz,  O)  Wittingau.
d.  Kreisgerichtes  Chrudim:
O)  Chrudim,  städt.  del.,  Hlinsko,  O)  Hohenmauth,  Holitz,  O)  Landskron,  O)  Leitomischl,  Nassaberg,  )  Pardubitz,
O)Poliska,  Prelous,  Skus,  Wildenschwert.
e.  Kreisgerichtes  Eger:
O)Asch,  Buchau,  O)  Eger,  städt.  del.,  Elbogen,  S)  Falkenau,  O)  Graslitz,  O)  Joachimsthal,  O)  Karlsbad,
Anigswar,  O)  Luditz,  Neudeck,  Petschau,  Pfraumberg,  ÖS)  Plan,  Platten,  O)  Tachau,  O)  Tepl,  Weseritz,
ildstein.
f.  Kreisgerichtes  Jisin:
Arnau,  Chlumetz,  Hochstadt,  O)  Hohenelbe,  Horiê,  O)  Jiin,  städt.  del.,  Königstadt,  Liban,  Lomnitz,  Marschendorf,
  O)  Neu-Byd#o,  Neu-Paka,  Nochlitz  a.  d.  Iser,  Schatzlar,  O)  Semil,  O)  Starkenbach,  S)  Trautenau.

g.  Kreisgerichtes  Jungbunzlau:
Benatek,  Böhmisch-Aicha,  Eisenbrod,  S)  Jungbunzlau,  städt.  del.,  O)  Münchengrätz,  Nimburg,  Sobotka,
O)  Turnau,  Weißwasser.
h.  Kreisgerichtes  Königgrätz:
Adler-Kosteletz,  Böhmisch-Skalitz,  O)  Braunau,  Eipel,  Grulich,  Jaromör,  S)  Königgrätz,  städt.  del.,  O)  Königinhof,
  Nachod,  Nechanitz,  O)  Neustadt  a./d.  Mettau,  Opoêno,  Politz,  O)  Reichenau,  Rokitnitz,  O)  Senftenberg.
i.  Kreisgerichtes  Kuttenberg.“7)

O)  Caslau,  O)  Chotsbok,  S)  Deutsch-Brod,  Habern,  Humpoletz,  Kankim,  Koljanowitz,  O)  Kolin,  O)  Kuttenberg,
städt.  del.,  S)  Ledec,  O)  Podöbrad,  S)  Polna,  Pribislau,  Stecken,  Unter-Kralowitz.

 

*)  Zugleich  Berggericht  für  seinen  Sprengel  und  jenen  der  Kreisgerichte  Eger,  Leitmeritz  und  Böhm.Leipa.
*“  -)  Zugleich  Berggericht  für  seinen  Sprengel  und  jenen  der  Kreisgerichte  Budweis,  Chrudim,  Jiein,  Jungbunzlau,
Königgrätz,  Reichenberg  und  Tabor.
        <pb n="227" />
        —  213  —

k.  Kreisgerichtes  Leitmeritz:
Auscha,  O)  Aussig,  Bensen,  Karbitz,  O)  Leitmeritz,  städt.  del.,  Libochowitz,  Lobositz,  S)  Raudnitz,  O)  Teplitz,
O)  Tetschen,  Wegstädtl.
1.  Kreisgerichtes  Pilsen:)
O)  Bischofteinitz,  Blowitz,  Hostau,  O)  Klattau,  O)  Kralowitz,  Manetin,  O)  Mies,  Nepomuk,  Neuern,  Neugadein,
O)  Pilsen,  städt.  del.,  Planitz,  S)  Prestic,  Rokitzan,  Ronsperg,  Staab,  )  Taus,  Tuskau.
m.  Kreisgerichtes  Pisek:
Bergreichenstein,  O)  Blatna,  Bresnitz  bei  Blatna,  Hartmanitz,  Horakdowitz,  Mirowitz,  Netolitz,  O)  Pisek,  städt.
del.,  O)  Prachatitz,  )  Schüttenhofen,  O)  Strakonitz,  Wallern,  Winterberg,  Wodnan,  Wollin.
n.  Landgerichtes  Prag:
Beraun,  O)  Böhmisch-Brod,  Brandeis,  Dobris,  Eule,  O)  Hokovic,  O)  Karolinenthal,  Kladno,  Königsaal,  O)  Melnik,
  Neustraschitz,  Prag,  3  städt.  del.,  O)  Pribram,  Pürglitz,  O)  Rakonitz,  Risan,  O)  Schlan,  Schwarz-Kosteletz,
O)  Smichow,  Unhost,  Weinberge,  königl.,  Welwarn,  Zbirov.
K.  Kreisgerichtes  Reichenberg:
O)Friedland,  O)  Gabel,  O)  Gablonz,  Kratzau,  O)  Reichenberg,  städt.  del.,  Tannwald.

p.  Kreisgerichtes  Tabor:
Bechin,  O)  Beneschau,  Jungwotitz,  Kamenitz  a.  d.  Linde,  O)  Mühlhausen,  Neweklau,  Patzau,  Ö)  Pilgram,
Pobatek,  Sedletz,  S)  Selsan,  Sobêslau,  O)  Tabor,  städt.,  del.  Wessely,  Wlasim,  Wotic.

7.  Oberlandesgericht  in  Brünn.
A.  Mähren.
I.  Gerichtshöfe  I.  Instanz:
a.  Landesgericht  in  Brünn,
b.  Kreisgericht  in  Iglau,  Neutitschein,  Olmütz,  Ungarisch-Gradisch  und  Znaim.
II.  77  Bezirksgerichte.

Im  Sprengel  des
a.  Landesgerichtes  Brünn:

O)  Auspitz,  Austerlitz,  Blansko,  O)  Boskowitz,  O)  Brünn,  2  städt  del.,  Butschowitz,  Eibenschitz,  Gewitsch,  Klobouk,
Kunstadt,  Lundenburg,  S)  Mähr.-Trübau,  Seelowitz,  Steinitz,  Tischnowitz,  O)  Wischau,  Zwittau.
b.  Kreisgerichtes  Iglau:
Bistritz,  O)  Datschitz,  O)  Groß-Meseritsch,  S)  Iglau,  städt.  del.,  O)  Neustadtl,  Saar,  Teltsch,  O)  Trebitsch.
c.  Kreisgerichtes  Neutitschein:
Bistritz  am  Hostein,  Frankstadt,  Freiberg,  Fulnek,  Leipnik,  Liebau,  Mährisch-Ostrau,  O)  Mistek,  O)  Neutitschein,
städt.  del.,  Roznau,  O)  Wallach.-Meseritsch,  S)  Weißkirchen,  Wsetin.
d.  Kreisgerichtes  Olmütz:“)
Alstadt,  Hof,  Ö)  Hohenstadt,  Kojetein,  Konitz,  O)  Littau,  Mähr.  Neustadt,  Müglitz,  O)  Olmütz,  städt.  del.,
Oy)  Prerau,  Plumenau,  O)  Proßnitz,  O)  Römerstadt,  Schildberg,  S#)  Schönberg,  O)  Sternberg,  Wiesenberg.
e.  Kreisgerichtes  Ungarisch-Hradisch:
O)  Gaya,  O)  Göding,  O)  Holleschau,  O)  Hradisch,  städt.  del.,  Klobouk,  )  Kremsier,  Napagedl,  Straznitz,
O)  Ungar.  Brod,  Ungar.  Ostra,  Wisowitz,  Zdounek.
f.  Kreisgerichtes  Znaim:  "
Frain  Hrottowih,  Jamnitz,  Joslowitz,  O)  Kromau,  Mährisch-Budwitz,  Namiest,  S)  Nikolsburg,  O)  Znaim,
tädt.  del.

*)  Zugleich  Berggericht  für  seinen  Sprengel  und  jene  des  Landgerichtes  Prag  und  Kreisgerichtes  Pisek.
*“)  Zugleich  Berggericht  für  Mähren  und  Schlesien.

 

36
        <pb n="228" />
        214  —

B.  Schlesien.
I.  Gerichtshöfe  I.  Instanz.
a.  Landesgericht  in  Troppau.
b.  Kreisgericht  in  Teschen.
II.  24  Bezirksgerichte.
Im  Sprengel  des
a.  Kreisgerichtes  Teschen:
O)Bielitz,  O)  Freistadt,  Friedek,  Jablunkau,  Oderberg,  Schwarzwasser,  Skotschau,  O)  Teschen,  städt.  del.

b.  Landesgerichtes  Troppau:

Benisch,  O)  Freiwaldau,  O)  Freudenthal,  Hennersdorf,  Hotzenplotz,  Jauernig,  S)  Jägerndorf,  Königsberg,  Odrau,
Olbersdorf,  O)  Troppau,  städt.  del.,  Wagstadt  Weidenau,  Wigstadtl,  Würbenthal,  Zuckmantel.

8.  Oberlandesgericht  in  Lemberg.
A.  Ost-Galizien.
I.  Gerichtshöfe  I.  Instanz.
a.  Landesgericht  in  Lemberg.
b.  Kreisgericht  in  Kolomea,  Przemysl,  Sambor,  Stanislau,  Tarnopol,  Zioczow.

II.  115  Bezirksgerichte.

Im  Sprengel  des
a.  Kreisgerichtes  Kolomea:
Gwo#dziec,  O)  Horodenka,  O)  Kolomea,  städt.  del.,  O)  Kossow,  Kutty,  Obertyn,  Peczenikyn,  O)  Sniatyn,  Zablotöw.

b.  Landesgerichtes  Lemberg.

Belz,  O)Cieszanéw,  O)  Grödek,  Kulikow,  O)  Lemberg,  3  städt.  del.,  Lubaczöw,  Mosti  wielkie,  Niemirow,
O)Rawa,  O)  Sokal  Szczerzes,  Uhn#w,  Winniki,  Zalesie,  O)  Zolkiew.

Cc.  Kreisgerichtes  Przemysl:
Baligrôd,  O)  Bircza,  O)  Brzozöow,  Bukowsko,  Dobromil,  Dubiecko,  Dukla,  O)  Jaroslau,  O)  Jaworöw,
Krakowiec,  O)  Krosno,  O)  Lisko,  Lutowiska,  O)  Mosciska,  Nizankowice,  O)  Przemysl,  städt.  del.,  Radymno,
Rymanw,  Sadowa,  Wisznia,  O)  Sanok,  Sieniawa,  Ustrzyki  dolne,  Zmigröd.

d.  Kreisgerichtes  Sambor:)
Bolechow,  Borynia,  O)  Dolina,  O)  Drohobycz,  O)  Kalusz,  Komarno,  Laka,  Medenice,  Mikolajow,  Podbuk,
Rozniatow,  O)  Rudki,  S)  Sambor,  städt.  del.,  Skole,  Starasöl,  O)  Staremiasto,  S)  Stryi,  O)  Turka,  Woynilöw,
Zurawno,  O)  Zydaczöw.

e.  Kreisgerichtes  Stanislau:

O)Bohorodczany,  O)  Buczacz,  Delatyn,  Halicz,  Monasterzyska,  O)  Nadwôrna,  Solotwina,  O)  Stanislau,
städt.  del.,  S)  Tumacz,  Tysmienica,  Zloty-Potok.

f.  Kreisgerichtes  Tarnopol:
O)  Borszczöw,  Budzanôw,  O)  Czortköw,  Grzymalow,  O)  Husiatyn,  Kopeczyüce,  Mielnica,  Mikulince,  Nowesioko,
O)Skalat,  O)  Tarnopol,  städt.  del.,  Tluste,  O)  Trembowla,  Wisniowczyk,  O)  Zaleszczyk,  O)  Zbaraz.

g.  Kreisgerichtes  Zkoczow:
O)sBobrka,  O)  Brody,  O)  Brzekany,  Bursztyn,  Busk,  Chodorow,  Gliniany,  O)  Kamionka  stromilowa,

r-*  Lopatyn,  Olesko,  O)  Podhajce,  O)  Przemyslany,  Radziechöw,  O)  Rohatyn,  Zalosce,  Zborôw,
oczow.

 

*)  Jugleich  Berggericht  für  Ost-Galizien.
        <pb n="229" />
        —  215  —

8.  Bukowina.
I.  Gerichtshöfe  I.  Instanz:
a.  Landesgericht  in  Czernowitz,
b.  Kreisgericht  in  Suczawa.
II.  15  Bezirksgerichte.
Im  Sprengel  des
àa.  Landesgerichtes  Czernowitz.“)

O)Czernowitz,  städt.  del.,  S)  Kotzmann,  Putilla  (Storonetz),  Sadagôra,  O)  Sereth,  Stanestie,  O)  Storo“ynec,
O)Wixnitz,  Zastawna.

b.  Kreisgerichtes  Suczawa.“)
Dorna  Watra,  Gurahumora,  O)  Kimpolung,  O)  Radautz,  Solka,  O)  Suczawa,  städt.  del.

9.  Oberlandesgericht  in  Arakau.

West-Galizien.
I.  Gerichtshöfe  I.  Instanz:
a.  Landesgericht  in  Krakau,““")
b.  Kreisgericht  in  Neu-Sandec,  Rzeszöw,  Tarnow  und  Wadowice.
II.  61  Bezirksgerichte.
Im  Sprengel  des
a.  Landesgerichtes  Krakau:
O)  Bochnia,  O)  Brzesko,  O)  Chrzanéw,  Dobczyce,  0)  Krakau,  2  städt.  del.,  Krzeszowice,  Liszki,  Niepolomice,
Podgôrze,  Radlow,  Skawina,  O)  Wieliczka,  Wisnicz,  Woinicz.
b.  Kreisgerichtes  Neu-Sandec:
Alt-Sandec,  Cieskowice,  Czarny-Dunajec,  O)  Gorlice,  SO)  Grybôw,  Kroscienko,  Krynica,  O)  Limanowa,  O)  Neumarkt,
  )  Neu-Sandec,  städt.  del.
C.  Kreisgerichtes  Rzeszôwm:
Glogéw,  O)  Kolbuszöw,  S)  Lancut,  Lezajsk,  O)  Nisko,  Przeworsk,  Rozwadéów,  O)  Rzeszöw,  städt.  del.,  Sokolow,
Strzyzoͤw,  O)  Tarnobrzeg,  Tyczyn,  Ulanéw.
d.  Kreisgerichtes  Tarnöw.
Brzostek,  S)  Dabrowa,  Debica,  Frysztak,  S)  Jaslo,  O)  Mielec,  )  Pilzuo,  Radomysl,  )  Ropczyce,  S)  Tarnow,
städt.  del.,  Tuchôw.
e.  Kreisgerichtes  Wadowice.

Andrychau,  O)  Biala,  Jordanw,  Kalwarya,  Kety,  Maköôw,  Miléwka,  S)  Myslenice,  Oswiecim,  O)  Saybusch,
Slemien,  O)  Wadowice,  städl.  del.

 

*)  Zugleich  Berggericht  für  die  Bukowina.

*  )  Bis  zur  Aktivirung  dieses  Gerichtshofes  verbleiben  die  in  seinem  künftigen  Sprengel  gelegenen  Bezirksgerichte  im
Bereiche  des  Landesgerichtes  Czernowitz.

*%)  Zugleich  Berggericht  für  West-Galizien.

 

36“
        <pb n="230" />
        —  216  —

3.  Heimath-Wesen.

 

Zur  Auslegung  des  §.  34  des  Unterstützungswohnsitz-Gesetzes  vom  6.  Juni  1870.

Bezüglich  der  Rechtsfolgen,  welche  die  Versäumung  der  in  §.  34.des  Unterstützungswohnsitz-Gesetzes
vom  6.  Juni  1870  vorgeschriebenen  Anmeldefrist  hat,  steht  die  Anschauung  des  Großherzoglich  badischen
Verwaltungsgerichtshofes  zu  Karlsruhe  mit  der  Rechtsprechung  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen  in
Widerspruch.  Während  nach  der  Auffassung  des  letzteren  durch  die  Versäumniß  rechtzeitiger  Anmeldung  der
Kostenerstattungsanspruch  nur  insoweit  präkludirt  ist,  als  die  Kosten  früher  als  sechs  Monate  vor  der
Anmeldung  erwachsen  sind  (Wohlers  Entscheid.  Heft  II  S.  104,  105;  Heft  III  S.  114,  115),  erachtete
der  Großherzogliche  Verwaltungsgerichtshof  bisher  den  ganzen  Anspruch  als  verwirkt.  In  einem  neuerdings
anhängig  gewordenen  Rechtsstreite  verließ  der  Gerichtshof  diese  Auffassung  und  erklärte  den  Ersatzanspruch
nur  bezüglich  der  vor  der  Anmeldung  entstandenen  Kosten,  nicht  auch  hinsichtlich  der  erst  nach  diesem
Zeitpunkte  erwachsenen,  für  erloschen.

Der  Ortsarmenverband  Ottenhausen,  Königlich  württembergischen  Oberamts  Neuenburg,  hatte  den
Christian  K.  mit  geringen  Unterbrechungen  vom  25.  Juni  1880  bis  zu  seinem  am  25.  April  1881  erfolgten
Ableben  unterstützt.  Der  Pflegefall  wurde  zunächst  am  31.  März  1881  beim  Königlichen  Oberamt  Neuenburg,
  als  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  der  Gemeinde  Ottenhausen,  und  demnächst  am  3.  Juni  1881Föbei
dem  Landarmenverband  des  Kreises  Karlsruhe,  als  dem  vermeintlich  definitiv  unterstützungspflichtigen  Armenverband,
  angemeldet.

Letzteren  Verband  nahm  Ottenhausen  darauf  wegen  Ersatzes  der  in  den  letzten  6  Monaten  vor
dem  1.  April  1881  erwachsenen  Auslagen  mit  zusammen  169  —¾  81  in  Anspruch.

Der  in  erster  Instanz  entscheidende  Bezirksrath  zu  Karlsruhe  wies  im  Anschluß  an  die  von  dem
dortigen  Verwaltungsgerichtshofe  bisher  vertretene  Auffassung  die  Klage  zurück.

Der  Großherzogliche  Verwaltungsgerichtshof,  an  welchen  die  Sache  auf  die  Berufung  des  Klägers  demnächst
  zur  Entscheidung  gelangte,  bestätigte  zwar  das  erste  Urtheil,  verließ  aber,  wie  schon  bemerkt,  seine
bisherige  Praxis.  Die  6  d

ründe

des  Erkenntnisses  vom  23.  Januar  1883,  in  welchem  die  neue  Ansicht  dieses  Gerichtshofes  ausführlich
motivirt  wird,  lauten:

Das  abpweisende  unterrichterliche  Erkenntniß  erscheint  gerechtfertigt,  weil  Kläger  unterlassen  hat,  die
am  26.  Juni  1880  begonnene  öffentliche  Unterstützung  K's.  binnen  der  gesetzlichen  Frist  von  6  Monaten  gehörigen
  Orts  anzumelden  (§.  34  Unterst.  W.  Ges.),  diese  Meldung  dem  Ortsarmenverbande  Karlsruhe  vielmehr
  erst  mit  Zuschrift  vom  3.  Juni  1881  hat  zugehen  lassen.  Der  Kläger  beruft  sich  zwar  auf  die  in  der
bisherigen  Praxis  des  Bundesamtes  kund  gegebene  Ansicht,  der  gemäß  die  Bestimmung  des  §.  34  des  Reichs-Unterstützungswohnsitzgesetzes
  im  Sinne  einer  6  monatlichen  Verjährung  einer  Tag  für  Tag  fällig  werdenden
Forderung  auszulegen  sei,  so  daß  ein  Ersatz  nur  bezüglich  derjenigen  Unterstützungsleistungen  wegfalle,  welche
schon  mehr  als  6  Monate  vor  der  bewirkten  Anmeldung  gemacht  worden  sind,  weshalb  im  vorliegenden  Falle
noch  ein  Unterstützungsrest  von  168.¾“  81  4&amp;amp;V  zum  Ersatz  verbleibe.  Allein  die  rechtliche  Ueberzeugung  des
Verwaltungsgerichtshofs  verstattet  demselben  nicht,  dieser  Auslegung  des  §.  34  des  Unterstützungswohnsitz-Gesetzes
  beizutreten.

Indem  der  Gesetzgeber  die  öffentliche  Unterstützungspflicht  auf  den  Unterstützungswohnsitz  als  ein  in
gewissem  Sinne  dauerndes  Verhältniß  gründete,  mußte  er  gleichzeitig  für  den  Fall  Vorsorge  treffen,  in  welchem
der  Hülfsbedürftige  an  einem  anderen  Orte,  als  an  dem  des  pflichtigen  Unterstützungswohnsitzes  seinen  Aufenthalt
  hat.  Es  geschah  dies  durch  Konstituirung  der  provisorischen  Unterstützungspflicht  des  Aufenthaltsortes.


Indem  sonach  letzterer  für  den  definitiv  pflichtigen  Ort  des  Unterstützungswohnsitzes  einzutreten,
also  dessen  Geschäft  zu  besorgen  hat,  erscheint  er  schon  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  verpflichtet,  sich
dieser  Besorgung  in  einer  Weise  zu  unterziehen,  daß  dabei  das  Interesse  des  Geschäftsherrn,  d.  i.  des  definitiv
pflichtigen  Armenverbandes  in  keiner  Weise  beeinträchtigt  wird.  Diese  rechtlich  gebotene  Rücksicht  erfordert
        <pb n="231" />
        —  217  —

aber  unzweifelhaft  vor  allem  eine  ungesäumte  Benachrichtigung  desselben  davon,  daß  an  seiner  Stelle
der  Aufenthaltsort  eine  (provisorische)  Unterstützung  übernommen  hat,  damit  jener  dadurch  in  die  Lage
komme,  die  seinem  eigenen  Interesse  entsprechenden  Vorkehrungen  selbst  zu  treffen.  Da  jedoch  der  Aufenthaltsort
  nicht  immer  im  stande  ist,  diese  Benachrichtigung  sofort  mit  Beginn  der  nöthigen  Unterstützung  zu  bewirken,
  indem  er  den  Unterstützungswohnsitz  des  Hülfsbedürftigen  oft  erst  noch  ausfindig  machen  muß,  so
sucht  der  Gesetzgeber  die  sich  hierin  entgegenstehenden  Interessen  durch  die  Bestimmung  auszugleichen,  daß
eine  binnen  6  Monaten  vom  Beginn  der  provisorischen  Unterstützung  gemachte  Benachrichtigung  des  definitiv
Unterstützungspflichtigen  noch  als  rechtzeitig  gemacht  anzusehen  sei.  Um  dieser  Frist  auch  Beachtung  zu  verschaffen,
  durfte  die  Androhung  eines  Rechtsnachtheils  im  Falle  der  Vernachlässigung  nicht  unterbleiben.
Indem  nun  der  Gesetzgeber  im  §F.  34  des  Unterstützungswohnsitz-Gesetzes  den  Verlust  des  Ersatzanspruchs
als  diesen  Rechtsnachtheil  festsetzt,  erhebt  sich  bei  der  Zweifelhaftigkeit  der  Gesetzesfassung  allerdings  die
Frage,  in  welcher  Ausdehnung  dieser  Verlust  eintreten  soll.  In  dieser  Beziehung  ist  jedenfalls  so  viel
gewiß,  daß  dem  angedrohten  Rechtsnachtheil  nicht  eine  solche  Ausdehnung  gegeben  werden  darf,  daß  dadurch
in  Aenderung  der  gesetzlichen  Grundeinrichtung  der  provisorisch  verpflichtete  Armenverband  schlechthin  zum
definitiv  Verpflichteten  umgewandelt  würde,  wie  dies  der  Fall  wäre,  wenn  man  dem  in  der  Benachrichtigung
säumigen  provisorischen  Armenverbande  schlechthin  jede  Ersatzforderung,  also  auch  den  Ersatz  desjenigen  Aufwandes
  entziehen  wollte,  welcher  der  wirklich,  wenn  auch  verspätet  gemachten  Anmeldung  nachfolgte.  Eine
solche  Auffassung  des  §.  34  würde  nicht  nur  der  bekannten  Auslegungsregel  widerstreiten,  wonach  jede  Beschränkung
  eines  allgemeinen  Rechtssatzes  in  strikter  Weise  auszulegen  ist,  sondern  auch  über  den  Zweck  der
in  §.  34  unter  der  Aufschrift  „Verfahren  in  Streitsachen  der  Armenverbände“  getroffenen  Einrichtung  hinausgehen,
  indem  dadurch  offenbar  nur  für  den  provisorisch  unterstützenden  Armenverband  mittelst  des  angedrohten
Rechtsnachtheils  ein  wirksames  Motiv  zur  baldigen  Benachrichtigung  des  definitiv  verpflichteten  Armenverbands
behufs  Wahrung  seines  Interesses  beschaffen  werden  sollte,  ohne  dabei  das  gesetzliche  Grundprinzip  über  die
Unterstützungspflicht  völlig  beseitigen  zu  wollen.  Hiernach  erscheint  es  gerechtfertigt,  den  Rechtsnachtheil
der  Versäumniß  soweit,  aber  auch  nur  soweit  zu  erstrecken,  als  letzterer  selbst  reicht,  vom
Tage  der  nachträglichen  (nach  6  Monaten)  wenn  auch  verspäteten  Anmeldung  an  aber  wieder  das  normale
Verhältniß  zwischen  beiden  Armenverbänden  gelten  zu  lassen.

Dieses  Ergebniß,  welches  allerdings  eine  Modifikation  einer  früher  einmal  aufgestellten  Ansicht  des
Gerichtshofes  enthält,  entspricht  ebenso  der  Natur  der  Sache,  als  der  natürlichen  Billigkeit  und  findet  wie
in  dem  früheren  Paragraphen  23  des  badischen  Armengesetzes,  so  auch  in  dem  Paragraphen  29  Abst.  2
des  Reichs-Unterstützungswohnsitz-Gesetzes  einen  ganz  analogen  Ausdruck.

Dieser  Auslegung  steht  der  Wortlaut  des  §.  34  des  Reichs-Unterstützungswohnsitz-Gesetzes  keineswegs
in  unübersteiglicher  Weise  entgegen.  Allerdings  ist  derselbe  von  der  Art,  daß  die  Worte  „Verlust  dieses
Anspruchs“  grammatisch  sowohl  auf  die  aufgewendeten  als  auch  auf  die  aufzuwendenden  Kosten  bezogen
werden  können;  allein  logisch  ist  dies  eben,  wie  dargethan,  unstatthaft,  abgesehen  davon,  daß  juristisch
von  dem  Verluste  eines  Ersatzrechtes  überhaupt  nur  bezüglich  aufgewendeter  Kosten  die  Rede  sein  kann.

 

Das  Bundesamt  hat  auf  die  Berufung  des  Klägers  unter  Festhaltung  seiner  bisherigen  Praxis
durch  Erkenntniß  vom  26.  Mai  1883  in  Abänderung  der  Vorentscheidung  den  Beklagten  nach  dem  Klageantrage
  verurtheilt.  Die

Gründe

des  Erkenntnisses,  insoweit  sie  hier  in  Betracht  kommen,  lauten:

Was  den  der  Klage  entgegengesetzten  aus  §.  34  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  hergeleiteten
Einwand  anlangt,  so  hat  das  Bundesamt  aus  den  Ausführungen  der  Vorderrichter  keine  Veranlassung  finden
können,  von  dem  in  konstanter  Judikatur  festgehaltenen  Satze  abzugehen,  daß  der  Anspruch  auf  Kostenersatz
durch  die  Fristversäumung  nur  für  die  über  6  Monate  zurückliegende  Zeit  präkludirt  werde.  Wie  wiederholt
ausgeführt  worden,  bildet  der  Kostenersatzanspruch  im  Falle  fortlaufender  Unterstützung  keine  untheilbare
Einheit,  sondern  setzt  sich  aus  einer  Reihe  von  einzelnen  Forderungsrechten  zusammen,  welche  mit  jedem
Tage  der  Unterstützung  neu  entstehen  und  der  Präklusion  nur  im  einzelnen  unterliegen.

#  Auch  mußte  die  von  dem  klagenden  Armenverband  am  31.  März  1881  an  das  Oberamt  vorforglich
  gerichtete  Anmeldung  als  eine  wirksamerweise  an  die  zuständige  vorgesetzte  Behörde  gerichtete  betrachtet
werden.  Daß  der  Christian  K.  über  die  näheren  Umstände,  unter  welchen  er  aus  dem  Hospitale  in  Pforz-
        <pb n="232" />
        218

heim  entlassen  worden,  den  Kläger  unterrichtet  habe,  konstirt  nicht.  Nach  der  Verhandlung  in  den  Akten
des  letztern  vom  26.  Juni  1881  hatte  er  nur  angegeben,  daß  er  in  den  letzten  Monaten  krank  im  Pforzheimer
  Hospitale  gelegen  habe.  Es  hat  denn  auch  noch  am  4.  April  1881,  also  nach  der  vorsorglichen  Anmeldung,
  Kläger  seine  Ansprüche  bei  dem  Landarmenverbande  Neuenbürg,  den  er  selbst  für  verpflichtet  hielt,
geltend  zu  machen  gesucht,  und  erst  die  auf  Veranlassung  dieses  Landarmenverbandes  stattgehabten  Ermittelungen
  haben  das  Sachverhältniß  klar  gestellt.  Dazu  kommt,  daß  noch  in  der  Klagebeantwortung  Beklagter
die  Landarmenqualität  des  K.  und  folgeweise  jede  Verpflichtung  auf  seiner  Seite  in  Abrede  gestellt  hat.  Die
Umstände  lagen  hiernach  allerdings  so,  daß  bei  dem  Kläger  nicht  unberechtigte  Zweifel  darüber  bestehen

konnten,  welcher  Armenverband  der  definitiv  Verpflichtete  sei.

 

4.  Koufulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsuls
  Hartmann  den  Kaufmann  Gustav  Ferrièere  zum  Konsul  in  La  Paz  (Bolivien)  zu  ernennen  geruht.

Das  Kaiserliche  Konsulat  zu  Nicarleb'y  ist  aufgehoben,  und  der  Amtsbezirk  desselben,  die  Zolldistrikte
Nicarleby,  Jacobstad  und  Gamkarleby  dem  Kaiserlichen  Konsulate  zu  Nicolaistad  (Wasa)  zugewiesen.

 

5.  Poli

zei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behoͤrde,  welche  die  Datun

2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.

9-  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

r—

1.  2.  l  3.  4.  5.  6.

Auf  Grund  des  8.  362  des  Strafgesetzbuchs:

1.  Zwillingsschwestern  Marie  15  Jahre,  geboren  zu  Polanka,  Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re-s9.  Juni  d.  J.
und  Anna  Burianskis  Bezirk  Troppau,  Oester-  ierungs  -  Präsident  zu
(Zigeunerinnen),  reichisch-Schlesien,  ppeln,

2.  Tohann  Patricius  Me-geboren  am  7.  Juli  1837  zu|Betteln  im  wiederholten  Rück-  KKöniglich  preußische  Re.20.  März  d.  J.
mel,  Bierbrauer,  Aalborg,  Jütland,  Dänefall,  Maiestätsbeleidigung  gierung  zu  Münster,

mark,  Sachbeschädigung,  Hausfriedensbruch,


3.|Emil  Egli,  Tagelöhner,geboren  am  26.  Februar  1863,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re4.  Juni  d.  J.

ortsangehörig  zu  Dürnten,  gierung  zu  Aachen,
Kanton  Zürich,  Schweiz,

4.  Josef  Kreilick.  Bäcker-20  Jahre,  aus  Neustadtl,  Be--Landstreichen,  Betteln  und  Ab-Königlich  bayerisches  Be15.  Juni  d.  J.

geselle,  zirk  Preßburg,  Ungarn,  weichen  von  der  Reiseroute,  zirköamt  Miesbach,
        <pb n="233" />
        219

 

 

 

 

z  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
o  “  5  ,  des
2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs
—  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
G.
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.
5.  Karl  Prokop,  Schiefer-geboren  am  6.  Juli  1854  zu  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis-8.  Mai  d.  J.
decker,  Pankraz,  Bezirk  Gabel,  Böh-  hauptmannschaft
zrn  ebendaselbst  ortsange-  Bautzen,
örig,
6.  Hugo  Kraus,  Tuch=  sgeboren  am  1.  April  1854  zu  desgleichen,  Königlich  sächsische  Kreis-  desgleichen.

10.

11.

macher,

.  Lorenz  Maier,  Dienstknecht

  und  Handarbeiter,

Emil  Augustin  Schreiber,
  Tuchscheerergeselle,

Dominik  Schubert,
Bäcker  und  Handarbeiter,

(Angeblich)  Karl  Nellke,
Steinhauergeselle.

Jean  Pierre  Collay,
Nagelschmied,

 

Weigsdorf,  Bezirk  Friedland,
ortsangehörig,  zu  Petersdorf,
Bezirk  Gabel,  Böhmen,
geboren  am  26.  August  1841
zu  Nieder-Ebersdorf,  Bezirk
Bensen,  Böhmen,  ebendaselbst
  ortsangehörig,
geboren  am  6.  April  1864  zu

in  Abertam,  Bezirk  Joachimsthal,
  Böhmen,

geboren  am  29.  Januar  1846
zu  Jung-Bunzlau,  ortsange:
hörig  in  Mscheno  (Msene)  bei
Jung-Bunzlau,  Böhmen,
geboren  am  10.  April  1854
aus  Utrecht,  Niederlande,

61  Jahre,  aus  Echternach,
Luxemburg,

Joachimsthal,  ortsangehörigf

desgleichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückall,


Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,

hauptmannschaft  Dresden,


Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft

Zwickau,

dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

Königlich  württembergische
Regierung  des  Schwarz.-waldkreises
  zu  Reutlingen,

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Mannheim,

25.  Mai  d.  J.

1.  Juni  d.  J.

29.  Mai  d.  J.

1.  Juni  d.  J.

17.  Juni  d.  J.

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="234" />
        <pb n="235" />
        Nachtrag
Nr.  26  des  Central-Blatts  für  dar  Deutsche  Neich.

Berlin,  Sonnabend,  den  30.  Juni  1883.

 

 

 

 

 

 

—

Inhalt:  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  des  Zolltarifs  aus  Anlaß  des  mit  Italien  abgeschlossenen
  Handelsvertrags.  Vom  30.  Juni  1883.  ........  Seite  221

 

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Bekanntmachung.

Nach  Artikel  7  des  am  4.  Mai  d.  J.  unterzeichneten  Handels=  und  Schiffahrtsvertrages  zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  Italien  werden  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  die  in  dem  Tarife  A  bezeichneten  Gegenstände
italienischer  Herkunft  (Provenienz)  oder  Fabrikation  bei  ihrer  Einfuhr  in  Deutschland  zu  den  durch  diesen
Tarif  festgestellten  ermäßigten  Zöllen  zugelassen,  und  zwar:
frische  Weinbeeren  (Nr.  9  k  des  Zolltarifs)  zum  Zollsaze  von  10  1/%  (für  100  kg),
frische  Apfelsinen,  Citronen,  Limonen,  Pomeranzen,  Granaten  (Nr.  25

h  1  des  Zolltarifs)  zum  Zollsaeeessss  4
Anmerkung.  Verlangt  der  Zollpflichtige  die  Auszählung,  so
«  zahlt  er  für  100  Stück  65  Pf.
frische  Datteln  und  Mandeln  (Nr.  25  h  1  des  Zolltarifs)  zum
Zollsatze  4  -
getrocknete  Datteln,  Mandeln,  Pomeranzen  und  Granaten  (Nr.  25
h  3  des  Zolltarifs)  zum  Zollsatte  =  10  ---Oliven(Nr.25pldesZolltarifs)zumZollsatze......
  -30-  ---Speiseöl
  in  Flaschen  oder  Krügen  (Nr.  26  a  1  des  Zolltarifs)  zum
Zollsatz..  ...  .....  -10
Olivenöl  in  Fässern  (Nr.  26  a  2  des  Zolltarifs)  zum  Zollsatze  =  4

Nach  einem  Beschlusse  des  Bundesraths  vom  28.  Juni  d.  J.  finden  die  vorstehend  ermäßigten  Zollsätze
  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  auf  alle  derartigen  Gegenstände  bei  ihrer  Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet
Anwendung,  soweit  die  Gegenstände  nicht  aus  Spanien  oder  dessen  Besitzungen  stammen.  Die  Abstammung
der  Waaren  aus  anderen  Ländern  als  Spanien  oder  dessen  Besitzungen  ist  durch  behördliche,  eventuell  in
beglaubigter  Uebersetzung  beizubringende  Atteste  des  Heimathlandes  oder  in  anderer  Weise  (Vorlegung  von
Schiffspapieren,  Fakturen,  Original-Frachtbriefen,  kaufmännischen  Korrespondenzen  2rc.)  glaubhaft  nachzuweisen.

Der  Erbringung  dieses  Nachweises  bedarf  es  nicht,  wenn  die  in  Frage  kommenden  Waaren  als
Passagiergut  von  Reisenden  eingehen.

In  Fällen,  wo  über  die  Abstammung  der  vorbezeichneten  Waaren  aus  einem  anderen  Lande  als
Spanien  Zweifel  nicht  bestehen,  kann  mit  Genehmigung  des  Amtsvorstandes  von  der  Beibringung  eines  besonderen
  Nachweises  über  die  Herkunft  der  Waare  Abstand  genommen  werden.

Berlin,  den  30.  Juni  1883.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Burchard.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="236" />
        <pb n="237" />
        Tentral-Slatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  6.  Juli  1883.  27.

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Verlegung  der  Zoll-  2.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Bestellung  eines  Kongrenze
  bei  dem  Bahnhofe  in  Cuxhaven;  —  Zollbehandlung  sular--Agenen:  224
der  in  öffentlichen  Niederlagen  oder  Privatlagern  entleerten
Umschließungen  von  Flüssigkeiten;  —  Befugniß  eines  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Steuerannss  Seite  223  Reichsgebeee  ......  225

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Nach  dem  Beschluß  des  Bundesraths  vom  25.  November  v.  IJ.  ist  mit  dem  9.  Juni  d.  J.  dasjenige  unbebaute
  Terrain  bei  Cuxhaven,  welches  im  Osten  des  Ritzebütteler  Schleusenpriels  zwischen  diesem  Priel  und
der  bisherigen  Zollgrenze  sich  befindet,  dem  deutschen  Zollgebiet  angeschlossen.

Die  Zollgrenze  im  Amte  Ritzebüttel  wird  zur  Zeit  an  der  Seeseite  von  der  preußischen  Grenze  bis
zur  Kugelbaak  durch  die  Uferlinie  des  Außendeichs,  bezw.  durch  die  Uferwerke  und  demnächst  an  der  Elbseite
von  der  Kugelbaak  an  durch  die  dortigen  Uferwerke  gebildet.  An  dem  Punkte,  wo  diese  Uferwerke  bei  Cuxhaven
  den  dortigen  Hafenschutzdeich  berühren,  überschreitet  die  Zollgrenze  diesen  Deich  und  läuft  am  Fuße
der  Außendossirung  desselben  und  sodann  weiter  am  Fuß  der  Außendossirung  des  westlichen  Obdeichs  bis  in
die  Nähe  der  Ritzebütteler  Schleuse,  wo  sie  sich  bis  an  die  dortigen  Vorsetzen  und  längs  derselben  nach  dem
östlichen  Ufer  des  Ritzebütteler  Schleusenpriels  hinüberzieht,  folgt  diesem  Ufer  bis  zur  südwestlichen
  Spitze  der  die  Eggers'sche  Werft,  Nr.  898  der  Cuxhavener  Vermessung,  nach  dem
Bahnkörper  hin  abgrenzenden  Einfriedigung  und  dieser  letzteren  bis  zu  ihrem  nordöstlichen
  Endpunkte,  überschreitet  von  hier  den  Bahnkörper  und  die  an  demselben  hin  führende
Fahrstraße  in  östlicher  Richtung  nach  der  südwestlichen  Ecke  der  die  Anker=  und  Kettenniederlage
  des  Segelmachers  Rieckmers  abgrenzenden  Einfriedigung,  d.  i.  der  Südgrenze
von  Nr.  899  der  Cuxhavener  Vermessung,  und  folgt  dieser  letzteren  bis  zu  dem  östlichen
Hafenschutzdeich,  welchen  sie  nach  dem  sich  daran  schließenden  Deichstummel  überschreitet.
Von  dem  Treffpunkte  des  östlichen  Hafenschutzdeichs  und  des  Deichstummels  zieht  sich  die
Grenzlinie  am  Fuße  der  Außendossirung  des  Deichstummels  und  in  der  Verlängerung  desselben
  nach  dem  westlichen  Schutzdeich  des  Hafenlochs  und  längs  dieses  Deichs  bis  zum
QOuarantainehafen,  welchen  sie  nach  der  auf  dem  Schutzhöft  befindlichen  Grenztafel  hin
durchschneidet.

Die  Abfertigung  der  Güter,  welche  der  Hamburg-Cuxhavener  Eisenbahn  vom  Auslande  im  Schiffsverkehr
  zur  Weiterbeförderung  zugehen,  wird  bei  der  am  alten  Hafen  zu  Cuxhaven  errichteten  Abfertigungs-37
        <pb n="238" />
        —  224  —

stelle  des  Nebenzollamtes  I.  daselbst,  unter  Beschränkung  der  Zollerhebung  auf  den  Passagierverkehr  vorgenommen,
  und  sind  zu  diesem  Zwecke  der  genannten  Abfertigungestelle  für  die  dort  ein-,  durch=  und  ausgehenden
  Waaren  die  Befugnisse  nach  Maßgabe  der  §s.  69  und  70  des  Vereinsgzollgesetzes  beigelegt  worden.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  21.  Juni  d.  S.  beschlossen,  die  nachfolgenden  Bestimmungen
vom  1.  Juli  1883  ab  in  Kraft  treten  zu  lassen:
I.  In  Betreff  der  in  Wein=  und  Spirituosen-Theilungslagern  lagernden  Flüssigkeiten.

Die  in  Wein=  und  Spirituosen-Theilungslagern  entleerten  Fässer  und  sonstigen  Umschließungen
können  jederzeit,  vorbehaltlich  der  nach  §.  5  Absatz  1  des  Regulativs,  betreffend  die  Zollerleichterungen
  für  den  Handel  mit  fremden  Weinen  und  Spirituosen,  in  gewissen  Fällen  erforderlichen
Einholung  vorgängiger  Genehmigung,  ohne  Zollentrichtung  aus  dem  Lager  entfernt  werden.

II.  In  Betreff  der  in  öffentlichen  Niederlagen  und  Privatlagern  unter  amtlichem  Mitverschluß  lagernden

lüssigkeiten.

)7  1.  Sind  Umschließungen  von  Flüssigkeiten,  welche  in  öffentlichen  Niederlagen  oder  in  Privatlagern
  unter  amtlichem  Mitverschluß  lagern,  durch  Ueberfüllen  ihres  Inhalts  in  andere  daselbst
lagernde  Fässer  2c.  entleert  worden,  so  sind  dieselben,  wenn  sie  zu  dem  zollpflichtigen  Gewicht  der
Flüssigkeit  gehören  (§.  2  Absatz  3  des  Gesetzes,  betreffend  den  Zolltarif  2c.,  vom  15.  Juli  1879),
nach  demjenigen  Zollsatze  zur  Verzollung  zu  ziehen,  welcher  auf  die  in  denselben  vorhanden  gewesene
  Flüssigkeit  Anwendung  findet,  entgegengesetzten  Falles  nach  dem  Zollsatze,  welchem  die  Umschließungen
  an  sich  unterliegen.

2.  Sind  dagegen  zum  Zweck  der  Umfüllung  leere  Umschließungen  aus  dem  freien  Verkehr
in  die  Niederlage  oder  das  Privatlager  gebracht  worden,  so  sind  die  bei  der  Umfüllung  leer
werdenden  Umschließungen  nur  insoweit,  und  zwar  nach  dem  zufolge  Ziffer  1  anzuwendenden
Zollsatze,  zur  Verzollung  zu  ziehen,  als  das  Gewicht  derselben  dasjenige  der  zur  Umfüllung  benutzten
  Umschließungen  übersteigt.  Erfolgt  die  Entleerung  in  Theilposten,  so  ist  das  Gewicht  der
zur  Umüllung  benutzten  leeren  Umschließungen  bis  zur  vollständigen  Entleerung  nachrichtlich  bei
der  betreffenden  Post  im  Niederlageregister  zu  vermerken.

3.  Sind  Umschließungen  durch  vollständiges  Auslaufen  2c.  der  darin  befindlichen  Flüssigkeit
leer  geworden,  so  unterliegen  die  Umschließungen  bei  der  Entnahme  aus  der  Niederlage  stets  der
tarifmäßigen  Verzollung  nach  Maßgabe  ihrer  Beschaffenheit.

 

Den  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Lüdenscheid  im  Hauptamtsbezirke  Arnsberg  ist  die  Befugniß
zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  solche  Gegenstände  beigelegt  worden,  welche  im  Veredelungsverkehr
  vom  Auslande  eingeführt  sind  und  demnächst  wiederausgehen.

 

2.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Mojestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  bisherigen  ersten  Sekretär  der  Botschaft  in  Wien,  Legationsrath  Grafen  von  Berchem,
zum  General-Konsul  in  Budapest  (Oesterreich--Ungarn),
den  Vize  Konsu  Louis  Friedrich  Bahr  in  Liverpool  zum  Konsul  daselbst,
un
den  Kaufmann  Wilhelm  Vermehren  zum  Vize-Konsul  in  Chihuahua  (Mexico)
zu  ernennen  geruht.
        <pb n="239" />
        225

Von  dem  Kaiserlichen  General-Konsul  in.  Rotterdam  ist  der  Direktor  der  Zeelandschen  Brandversicherungs-Gesellschaft,
  Herr  Wilhelmus  Christianus  de  Crane  junior  in  Zierikzee,  zum  Konsular-Agenten  bestellt  worden.

 

3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
%0  —  *  "  -  des
3  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs=S
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschluffes.
—
1.  2.  I  3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  8.  39  des  Straffgesetzbuchs:
1.  [Isfrael  Sterensos,  Bar-[geboren  am  6.  Juni  1860  zussDiebstahl  (1  Jahr  ZuchthaussKöniglich  preußischer  Re-s5.  Juni  d.  J.
bier,  Warschau,  laut  Erkenntniß  vom  1.  Juli  gierungs  =  Präsident  zu
1882),  Gumbinnen,
2.  Josef  Ostrowski,  Los-s42  Jahre,  geboren  zu  Augu-Diebstal  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußischer  Re-28.  April  d.  J.
mann,  stowo,  Russisch-Polen,  fall  (1  Jahr  6  Monate  Zucht=  gierungs-Präsident  zu
haus  laut  Erkenntniß  vom  Königsberg,
10.  Dezember  1881),
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
3.  [Franz  Katicka,  Tage-lgeboren  am  15.  April  1857  /Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re.]13.  Juni  d.  J.
arbeiter,  zu  Matau,  Bezirk  Braunau,  gierungs  =  Präsident  zu
Böhmen,  Breslau,
4.  Klaudine  (Karoline)  Ma-46  Jahre,  aus  Bositau,  Be-desgleichen,  derselbe,  19.  Juni  d.  J.
litscheck,  unverehelicht,  zirk  Senftenberg,  Böhmen,
5.  Heinrich  Meyer,  Gym-geboren  am  19.  September  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re-4.  Juni  d.  J.
nastiker,  1865  zu  Pensakola,  Kreis  gierungs  =  Präsident  zu
gleichen  Namens,  Rumänien,  Merseburg,
6.  Johann  Kröthann,  geboren  am  24.  Juni  1847  desgleichen,  derselbe,  6.  Juni  d.  J.
Weber,  zu  Karad,  Ungarn,
7.  Mathias  Roedling,  geboren  1852,  ortsangehörigdesgleichen,  Königlich  bayerisches  Be11.  Juni  d.  J.
Dienstknecht,  in  Böhmisch-Krumau,  zirksamt  Grafenau,
8.  Heinrich  Frankenbusch]0  Jahre  aus  Kralitz,  Bezirk  Landstreichen,  Betteln  und  Magistrat  der  Stadtfl3.  Juni  d.  J.
Handlungskommis,  Ledec,  Oesterreich,  Berufsbeleidigung,  Bayreuth,  Bayern,
9.  Theodor  Menza,  Tage9  Jahre,  aus  Oubodscke,  Landstreichen,  Königlich  bayerisches  Be-14.  Juni  d.  J.
löhner,  Bezirk  Tauß,  Böhmen,  zirksamt  Ebersberg,
10.  Wenzel  Schlosser,  geboren  am  4.  Oktober  1857  desgleichen,  Königlich  sächsische  Kreis.31.  Mai  d.  J.
Handarbeiter,  zu  Reischdorf,  Böhmen,  eben-  hauptmannschaft
daselbst  ortsangehörig,  Leipzig,
11.  Johann  Willms,  Klemp-geboren  am  22.  August  1857  Betteln  im  wiederholten  Rück.  Großherzoglich  oldenbur-31.  Mai  d.  J.
ner,  zu  Harderwijk,  Niederlandeall,  gisches  Staatsministe-Z„
  rium  zu  Oldenburg,
12.  Eduard  Arist  Louel,  geboren  am  7.  Oktober  1836  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.20.  Juni  d.  J.
Edelsteinschleifer,  zu  St.  Servan,  Departe-  dent  zu  Metz,
ze  Ille  et  Vilaine,  Frankreich,


 

 

Die  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Be
Malers  Karl  Tohmann  (Central-Blatt  von  187
die  deutsche  Staatsangehörigkeit  besitzt,  zurückgenommen  worden.

 

 

9  S.  588  Z.  23)

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

zirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  13.  September  1879  verfügte  Ausweisung  des
ist,  nachdem  sich  nachträglich  herausgestellt  hat,  daß  derselbe
        <pb n="240" />
        <pb n="241" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

XI.  Jahrgang.  1  Berlin,  Freitag,  den  13.  Juli  1883.  28.

 

 

 

 

 

 

 

Juhbalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Befugniß  einer  4.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
Zollstelleee  Seite  227  Juni  1888;;;  228
2.  Justiz-Wesen:  Aenderung  im  Verzeichniß  der  zur  Ein-  Z  #
ziehung  von  Gerichtskosten  bestimmten  Stellen  227  5.  Holizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
3.  Konsulat-Wesen:  Exequatur-Ertheilungen  227  Reichsgebteee  230

 

1.  Zoll=  und  Steuer---Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  der  Sitzung  vom  21.  Juni  d.  J.  beschlossen,  das  Kaiserliche  Nebenzollamt  I.  am
Centralbahnhof  zu  Basel  zu  ermächtigen,  von  dem  bei  ihm  mit  dem  Anspruche  auf  Steuervergütung  auf
Grund  des  §.  3  lit.  a  und  c  des  Gesetzes,  die  Besteuerung  des  Zuckers  betreffend,  vom  26.  Juni  1869  angemeldeten
  Zucker  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  unter  Ziffer  2  der  Anweisung  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes
Proben  zu  entnehmen,  dieselben  auf  Kosten  des  betreffenden  Fabrikanten  einer  hierzu  befugten  Steuerstelle
zur  Polarisation  zu  übersenden  und  auf  Grund  des  von  letzterer  festzustellenden  Befundes  die  weitere  Abfertigung
  des  Zuckers  zur  Ausfuhr  nach  den  Vorschriften  der  gedachten  Anweisung  zu  bewirken.

 

2.  Justiz-Wesen.

 

In  dem  Verzeichniß  derjenigen  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrath  unter  dem  23.  April
1880  beschlossenen  Anweisung  ein  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  ist  (Central-Blatt
von  1880  S.  604  ff.)  kommen  die  auf  die  Königlich  sächsischen  Amtsgerichte  Reichenau  und  Strehla
bezüglichen  Angaben  (S.  647  und  655)  in  Folge  der  mit  dem  30.  Juni  d.  J.  erfolgten  Aufhebung  dieser
beiden  Gerichte  in  Wegfall.

 

3.  Kon  fulat-Wesen.

 

Namens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden:
dem  zum  fronzösischen  Konsul  mit  dem  Sitz  in  Bremen  ernannten  bisherigen  Vize-Konsul  in  Boston,
erleye
und
dem  zum  Ve  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Elberfeld  ernannten  Herrn  Frederick
von  Wrede.

 

38
        <pb n="242" />
        228

4.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
Sonstige  Ver-  Der-Be#-
  zeichnung  ve  bindlich—  bindlichz
  Grund--Reserve.  Noten-  gen  Unge.egen  Fäur  GegenkeitenGegen  Sonstige  Gegen,  Summe  Gegen  keiten
der  gepital.  gonde.  umtauf,  ön-  Mais  ecte  31.  Mal##31.  Mais  mit  S1.  Mai  pessia  31.  Wais  der  31.  Mai  weiterge.
7  Banken.  ·  ·  «1883.Noten.1883.bspdli  5.  1883.Kündi.a883.  1883.HPassiva.3-.Sebenen
gungs-  N.
-  keiten.  dischen
S  frist.  Wechseln.
1.  2.  3.  4.  5  6.  8.  9.  10.11.  12.  13.  14.  1.  16.  7.
11  Reichbant.  ..  .  120  000  19  256820  428—111  1  426  2  257  —  —  131914  97611169  4294  s82  o12  —
2  Städt.  Bank  zu  Breslau  3  000  600  2962+  435  1252—  69  3  691—  205  —  —  3—  4  10256  2256  843
3  Kölnische  Privatbank  3  000  750  2167  /  133  1  198  18  257—  97  3  0451  3  13  —  9232—  39  244
4Magdeburger  Privatbank  3000  605  19286+—  186  1  117/.  44  13—  1  71  103  2-  54  6260+  234  858
5  Doanziger  Prirat  Aktien-Bank
  ..  3000  750  2715+A  198  1252—  9  515—  79  3  848—  363  1  717—  331  12  545—  f75  65
6  Provinzial-  Attien-  Bank  des
Großherzogthums  Posen.  3.000  750  1  823  58  1164  —  4  215  78  1  106—  129  3—  6  931/  7  697
7annoversche  Bank  12  000  1  087  4  834+  20  2  697  3½  6  720  —  8832  1242+  136  870  —  197  26  752—  260  1  678
8  Frankfurter  Bank  17  143  3  834  7006—  781  3011—  212  4301·—  76  2230—  773  26—  189|  34540—  1667  2349
9Bayerische  Notenbank  7  500  7681  61330/4  16601  309054  35771  3606  —  8327  55  —  2  403—  1  839  75662/  —  1  006  1  459
10Sächsische  Bank  zu  Dresden  30  000  3  8111  46  370+  6  270%  17070/+  1530  1290  +  1336  8  2600—  1267  230—  2922961|  6341  2  704
11.  Leipziger  Kassenverein  3.000  195  2777  4  85  1  046—  188113600  —  267  331—  111  85|  3  7787—  290  483
12  Chemnitzer  Stadtbank  510  127  500  —  6  136—  12  86—  12  3029  147  92—  10  4344  —  175  962
13/  Württembergische  Notenbank  9u000  493  20923+  788  99621  57  118  —  193  715  665  482  ——  52  31761  1  312  1  302
141  Badische  Bank.  .  .  ..  9  000  1  480  12  200  —  183  7  677—  133  846  +  54  214  1  461/  47  24  008—  81  1  370
15Bank  für  Süddeutschland  15  672  1  694  16290+—  587  99404  210  113—  18  —  —  619  115418+  684  1  319
16Braunschweigische  Bank  10  500  375  2  884.+  67  2  002  84  5864—  144  1  378—  245  17411-  221  175-—  1660  1  127
17  Kommerzbank  in  Lũbeck.  2  400  71  925  117  349—  62  1257□—  l  3259—  118  53—  79651—  2  128
18  Bremer  Banrk  16  607  834  4732++  332  2917—+M  363  61—  48  14  403—  299  132—  329|  36770—  343  1  351
Zusammen  268  332  37480|s1  012  794  +127479261  147+157583|274  8746—  1368s|  612  799|-1.  91  800  18  939
"  I
I
l

Zu  Spalte  5“:

Zu  Spalte  9  Nr.  8“
15“

Zu  .  9

*.

Darunter  139  500  .  noch

 

 

 

 

Bemerkungen.

1
96  711

Davon  in  Abschnitten  zu  100  .4

200
500
000

AM.

—  634587  300  A

 

479  400  .&amp;amp;  (bei  der  Bank  Nr.  6),

.  1,  2

 

97  220  000  A  (bei  den  Banken  Nr.  1,  6,  8,  10,  11),
278  615  500  +K  ("
nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="243" />
        Wesen.

banken  Ende
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Mai  1883.

auf  tausend  Mark.)

Juni

1883,

229

 

 

 

 

 

 

 

 

—.  —

8
Metall.  Gegen  Reichs=  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  9-31.
  Mailkassen.31.  Mai  anderer  31.  Mai,  Wechsel.  31.  Mais  Lombard.31.  MaisEffekten.  31.  Mai  Z„  31.  Mai  der  31.  Mai  S
Bestand.  1883.  Jscheine.  1883.  Banken.  2883.  1883.  1883.  1883.  sAktiva.  1888.  sattiva.  1883.  15
4X
S
W
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
615  499  28  829  23552—  3599  1392—  1800  410  437  74  101  80  287/+45  840  5295  266  25  0423  +  1710  11740399  87  6891
1  037—  16  5  4  670  386  4  5150—  763  4171½  653  —  —  39  —  10  435  2562
793  31  13—  1  1631  83  7  3os  —  32  429—  156  —  —  220  f11  9426  584
659—  2  —  —  1  152+  105  4475  112  8814  11  69—  1  130  28  6366  255
939  7  —  —  1  52414  201  7378—  125  1  000  T  138  717—  214  2222—  601  12  780—  575  5
619  40  21  2  38—+  20  46344  102  1236  —  21  —  —  536.—  53  70651—  34444
1  843Z—  90  10—  3  281—  9  16  280  +  217  827—  45  890  171  6618  —  501  26  7525—  2604
3337—  638  118—  45  540  114  20  8411—  535  3673  —  119  4042  —  2648  —  430  35  199—  1653K
28  43—  2  095  34—  5  1954  183  41  873+  1  135  1943—  30  470  65  959—  259  75  662  —  1006
18  994.—  871  99  —  147  10  20  5  758  52  5020  2740  3  7741+  1302  42141  93  31711—  2348  92961  +  63410
991—  77  8—  13  730  1093  3177·  446  1  705-—  34  —  —  11761  4  19  7787—  2901
19—  26  64—  6  163  14  3325—  240  85—  8  127  —  43  91  4  344  17512
8  726—  351  6—  67  2229  +  1149  1043114  551  490  —  306  —  573  25  317611F.  13123
4152  118  2—  8  369  4  76  16  7511—  4464  674  41  47—  1  20133  475  24  0088  8114
5477—  98  13—  15  860  460  21259  210  951.  22  3997—  74  1861  4  179  34418  68415
7451  13  18  12  119—  42  11480  —  2262  17211.  171  —  —  7138  427  21221  —  168146
3771—  32  5—  1  1944  86  4740—  239  762  127  976—  97  1  048  +  186  8  102/  32117
1  766  -  19  314  1  4%  51  29  535  1010  4920  6853  482—  7  643-  121  37  395—  274

694586—  33  133  23  892—  3897  33  169—  6926  680  444  109  520  +  48  738  21  622.  15  56  472—  8141½

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

38“
        <pb n="244" />
        230

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-—
  des  Ausgewiesenen.  beschlofsen  hat.  beschlufses.
□—
1.  2.  I  Z.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  5.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Jakob  Balczereit,  (25  Jahre,  geboren  zu  Bar-sschwerer  Diebstahl  (3  Jahres  Königlich  preußischer  Re-j5.  Mai  d.  J.
Knecht,  nowen,  Gouvernement  Su-Zuchthaus  laut  Erkenntniß  gierungs-  Präsident  zu
walki,  Russisch-Polen,  vom  12.  Juni  1880),  Königsberg,
2.  Rudolf  Lewin,  Bürsten.!27  Jahre,  aus  Plumany,  Diebstahlim  wiederholten  Rück-Königlich  preußische  Re-2.  Juni  d.  J.
machergeselle,  Kreis  Kowno,  Rußland,  fall  (2  Jahre  Zuchthaus  laut  gierung  zu  Posen,
Erkenntniß  vom  4.  Januar
1882),
b.  Auf  Grund  des  S.  362  des  Strafgesetzb  uchs:
3.  [Thomas  Nagorzycki,53  Jahre,  aus  Radom,  Rus-[Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re.26.  Juni  d.  J.
Arbeiter,  sisch-  Polen,  gierung  zu  Posen,
4.  Andreas  Pawlik,  Draht-33  Jahre,  aus  Klein-Bitsch,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  26.  Juni  d.  J.
binder,  Komitat  Trentsin,  Ungarn,
5.  Josef  Volkmer,  Dienst.14  Jahre,  aus  Himmlisch-Nesgleichen,  Königlich  preußischer  Re-28.  Juni  d.  J.
junge,  Rimney,  Bezirk  Senftenberg,  gierungs  =  Präsident  zu
Böhmen,  Breslau,
6.  Adolf  Zettelmann,  Kgeboren  am  12.  Februar  1848  desgleichen,  derselbe,  30.  Juni  d.  J.
Schuhmachergeselle,  zu  Lidecko,  Mähren,
7.  Albin  Mazur,  Barbier,  geboren  am  6.  Dezember  1847  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re.16.  Juni  d.  J.
in  Troppau,  Oesterreichisch-  ierungs  .=  Präsident  zu
Schlesien,  ebendaselbst  orts-  ppeln,
angehörig,
8.  Georg  Schalime  (Chaling)?5  Jahre,  aus  Werneby,  Betteln  im  wiederholten  Rück.  Königlich  preußische  Re.19.  Juni  d.  J.
Ehartiner  SvensonSchweden,  fall,  gierung  zu  Schleswig,
mied,
9.  Feirath  (Feiratt)  Beroe-.32  Jahre,  geboren  in  Odessa,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re.23.  Juni  d.  J.
man,  Hausirer,  Südrußland,  gierung  zu  Cassel,
10.  Josef  Bruckbauer,  22  Jahre,  aus  Wilhelmshof,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re-31.  Mai  d.  J.
Staniolschläger,  Böhmen,  gierung  zu  Wiesbaden,
11.IWilhelm  Stevens,  geboren  am  13.  Mai  1832,Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re-20.  Juni  d.  J.
Tagelöhner,  aus  Geleen,  Provinz  Lim-  gierung  zu  Düsseldorf,

 

burg,  Niederlande,

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="245" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
i

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  20.  Juli  1883.  20.
1.

Inhalt:  1.  Zoll-  und  Stener-Wesen:  Bewilligung  ge-  ämter;  —  desgl.  des  II.  Nachtrags  zur  amtlichen  Schiffsmischter
  Privattransitlager  für  Holz  in  Hamburg;  —  Be-  liste  fr.  138383838388  231
fugniß  einer  Zollstelle;  —  Abberufung  eines  Stations-  3.  Konsulat-Wesen:  Bestellung  von  Konsular-Agenten;  —
Kontrolöbsss  Seite  231.  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten  232

2.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  eines  ferneren  Heftes  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
der  Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  See-  Reichsgebeeeee  232

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  21.  Juni  d.  J.  beschlossen,  daß  in  Hamburg  innerhalb  des

Zollgebiets  gemischte  Privattransitlager  von  Bau=  und  Nutzholz  ohne  amtlichen  Mitverschluß  gestattet  werden
  dürfen.

 

Den  Königlich  preußischen  Nebenzollamte  I.  zu  Rothenburgsort  im  Hauptamtsbezirke  Wandsbek  ist  die  Befugniß
  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Bau=  und  Nutzholz  beigelegt  worden.

 

Der  Stations-Kontrolör,  Großherzoglich  oldenburgische  Zoll-Inspektor  Körner  zu  Danzig,  ist  in  Folge
seiner  Zurückberufung  in  den  oldenburgischen  Landesdienst  von  den  ihm  übertragenen  Funktionen  als  Stations-Kontrolör
  mit  Ablauf  des  Monats  Juni  d.  IJ.  entbunden  worden.

 

2.  Marine  und  Schiffahrt.

Das  vierte  Heft  des  vierten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen  des
Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  &amp;amp;  Co.  in
Hamburg  erschienen.  Das  Heft  ist  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  2  J/¼  für  das  Exemplar
zu  beziehen.
Berlin,  den  16.  Juli  1883.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

Der  II.  Nachtrag  zu  der  den  Anhang  zum  internationalen  Signalbuche  bildenden  „Amtlichen  Liste  der
se  der  deutschen  Kriegs=  und  Handels-Marine  mit  ihren  Unterscheidungs-Signalen  vom  Jahre  1883“  ist
erschienen.
Berlin,  den  18.  Juli  1883.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

38
        <pb n="246" />
        Von  dem  Kaiserlichen  Vi

Kaiserlichen  Vize-Konsul
Agenten  bestellt  worden.

232

3.  Koufulat-Wesen.

ze-Konsul  in  Dieppe  ist  der  Kaufmann  Henry  Holl  in  Tréport,  und  von  dem

in  Porsgrund  der  Kaufmann  P.  C.  Carl  Albrethsen  in  Brevig  zum  Konsular- 



Dem  Kaiserlichen  Minister-Residenten  Schumacher  in  Lima  ist  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  sein  Amtsgebiet  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Deutschen  vorzunehmen,
  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

 

 

 

 

 

 

 

 

4.  Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
2  des,  Ausgenun  Grund  der  Bestrafung.  waunsung  üusweisungs.
es  Ausgewiesenen.  .
Z  g  beschlufses.
1.  2.  l  3.  4.  .  6.
Auf  Grund  des  s§.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  [Josef  Vietz,  Arbeiter,  geboren  am  12.  November'Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-18.  Juni  d.  J.
1864  zu  Einsiedeln,  Bezirk  Fierungs=  Präsdent  zu
Freudenthal,  Oesterreichisch-  reslau,
Schlesien,
2.  Anton  Petrasch,  Photo-geboren  am  5.  Februar  1845)fdesgleichen,  Königlich  preußischer  Re.12.  Juni  d.  J.
graph  und  Aquarell!  zu  Freudenthal,  Oesterrei-  gierunge  Präsident  zu
maler,  chisch-Schlesien,  ebendaselbst  ppeln,
ortsangehörig,  *:½  »
3.JohannhanfehBäckersgeborenam30.Mai1865BettelnimwiederholtenRück-KomglichpreußischerPole.Juntd.J.
geselle,  zu  Neu-Ehrenberg,  ortsan  fall,  lizei-Präsident  zu  Berlin,
gehörig  zu  Mt.E  renberg)  Z
Böhmen,  #
4.  Anton  Klier,  Lackirer,  geboren  am  19.  Mai  1850  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re./3.  Juli  d.  J.
zu  Chiesch,  Böhmen,  gierungs  =  Präsident  zu
Merseburg,
5.  Jens  Wilhelm  Möller22  Jahre,  aus  Randers,  desgleichen,  Königlich  preußische  Re-  19.  Juni  d.  J.
Kupferschmied,  Dänemark,  gierung  zu  Schleswig,  Z
6.  Hans  Julius  Iversen,  41  Jahre,  aus  Kolding,  Däne-  Heheln  im  wiederholten  Rück.  dieselbe  Behörde,  18.  Juni  d.  J.
Maler,  mark,  all,
7.  Moritz  Rosenbaum,  geboren  am  7.  April  1855  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re23.  Juni  d.  J.
Buchbinder,  zu  Nowydwer,  Gouvernement  gierung  zu  Cassel,
Warschau,
8.  Johann  Schubert,  (18  Jahre,  aus  Liblin,  Böh-Landstreichen  und  Gebrauch]Königlich  preußische  Land./20.  Juni.  d.  J.
Schlossergeselle,  men,  falscher  Legitimationspapiere,  drostei  zu  Stade,
9.|Franz  Sauer,  Bäcker,  30  Jahre,  aus  Bohani,Betteln  im  wiederholten  Rück-dieselbe  Behörde,  12.  Mai  d.  J.

 

Böhmen,

 

fall,
        <pb n="247" />
        233

 

 

 

S  6  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  6  Behörde,  welche  die  D#
2  1  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsr
  des  Ausgewiesenen.  beschlofsen  hat.
z  gewies  beschlufses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
10.  Karl  Freise,  Sattler-geboren  am  1.  Februar  1864|Landstreichen,  Betteln  und]Königlich  preußische  Land-21.  Juni  d.  J.

gehülfe,  zu  Baba-Eski,  Distrikt  Adrial-  Gebrauch  einer  falschen  drostei  zu  Lüneburg,

nopel,  Türkei,  ebendaselbs,  Meldebescheinigung,

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.
19.
20.
21.

22.
23.
24.

Ludwig  Bleieisen,  Hutmacher,


Friedrich  Müller,  Maschinenschlosser,


Gabriel  Walcher,
Schneider,

Johann  Komareck,  Lohgerbergeselle,


Maria  Terber,  geborene
Povolny,  Tagelöhners-Ehefrau,


Wenzel  Gira,  Maurergeselle,


Jakob  Brunn,  Bäcker,

Viktor
Sattler,
Petro  Lafon,  Matrose,

Jules  Laroche,  Schirmis

  otschek,  Nagelschmied,


Germann,

Franz  Chapuis,  Gipsfigurenarbeiter,

Josef  Piret,  Arbeiter,

Isaak  David  Blaser,
Anstreicher,

 

ortsangehörig,
geboren  am  26.  April  1861,
aus  Warschau,

geboren  am  3.  April  1847
zu  Resicza,  Komitat  Krasso,
Ungarn,

geboren  im  Jahre  1849  in
Göstling,  Bezirk  Scheibbs,

Oesterreich,

geboren  am  17.  Mai  1843
zu  Prag,  ebendaselbst  ortsangehörig,


34  Jahre,  aus  Teltsch,  Bezirk
Datschitz,  Mähren,

geboren  am  17.  August  1858
zu  Neudorf  bei  Weseritz,
Böhmen,  ebendaselbst  ortsangehörig,


59  Jahre,  aus  Luxemburg,

20  Jahre,  aus  Lyon,  Frankreich,


31  Jahre,  geboren  zu  Aran,
Spanien,

24  Jahre,  geboren  zu  Paris,

50  Jahre,  aus  Asch,  Böhmen,

geboren  am  16.  Januar  1810
zu  Ost  bei  Turin,  Italien,
geboren  am  15.  Juli  1835  zu

St.  Nazaire,  Frankreich,
40  Jahre,  geboren  zu  Wilkomir,
  Gouvernement  Kowno,
Rußland,

 

Landstreichen  und  Gebrauch
falscher  Legitimationspapiere,

Landstreichen  und  Abweichen
von  der  vorgeschriebenen
Reiseroute,

Landstreichen,  Betteln,  Führung
  gefälschter  Legitimationspapiere
  und  Angabe
falschen  Namens,
Landstreichen,  Betteln  und
Verübung  groben  Unfugs,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

Landstreichen,  Betteln  und
Sachbeschädigung,

Landstreichen  und  Verübung
groben  Unfugs,

desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,
Landstreichen  und  Betrug,
Landstreichen  und  Betteln,

 

Königlich  preußischer  Regiierungs

  .Präsident  zu
igmaringen,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  zu  Miesbach,

Stadtmagistrat  zu  Passau,
Bayern,

dieselbe  Behörde,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  zu  Ebersberg,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Zwickau,  «

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Karlsruhe,

Großherzoglich  hessisches
Kreisamt  zu  Darmstadt,
dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

Herzoglich  braunschweigische
  Kreisdirektion  zu
Gandersheim,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metß,

derselbe,

derselbe,

 

23.  Juni  d.  J.
22.  Juni  d.  J.

16.  Juni  d.  J.

2.  Juli  d.  J

1.  Juli  d.  J.

18.  Juni  d.  J.

2.  Juli  d.  J.

9.  Juli  d.  J.
desgleichen.
desgleichen.
13.  Juni  d.  J.

27.  Juni  d.  J.
5.  Juli  d.  J.
desgleichen.

 

Nachträglich  hat  sich  herausgestellt,  daß  die  durch  Beschluß  des  Königlich  preußischen  Regierungs-Präsidenten  zu  Breslau
vom  4.  April  d.  J.  (Central-Blatt  S.  131  Ziff.  4)  ausgewiesene  Person  nicht  Johann,  sondern  Franz  Springer  heißt,  und
mit  dem  bereits  durch  Beschluß  des  Königlich  preußischen  Regierungs-Präsidenten  zu  Oppeln  vom  17.  Februar  1881  (Eentral-Bl.
von  1881  S.  137  Ziff.  10)  ausgewiesenen  Schornsteinfegergesellen  Franz  Springer  identisch  ist.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="248" />
        <pb n="249" />
        Tentral-Slatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
i

Reichsaml  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  27.  Juli  1883.  9#  30.
Inhalt:  1.  Eisenbahn-Wesen:  Abänderung  des  Eisenbahn-  änderungen  in  der  Organisation  und  den  Befugnissen  von
Betriebs-Reglements  durch  anderweite  Normirung  der  Zollstelllen::  237

Lieferungszeiten  für  Eil-  und  Frachtgüter  Seite  235  4.  Konsulat-Wesen:  Ernennung  eines  Vize-Konsuls;  —  Ermächtigung
  zur  Vornahme  von  Givilstands-Akten;  —

2,  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs  E  .
..  .  xequatursErthetlung..........  238
vom  1.  April  bis  Ende  Juni  1888  236  5.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend
3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Wefzfall  der  Jahresübersichten  die  Ausfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen
uͤber  die  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Pflänzliggggeens  238
Steuern;  —  Einführung  statistischer  Nachweisungen  über  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
die  mit  einem  Zollzuschlage  belegten  Waaren;  —  Ver-  Reichsgebiete..  .....  239

 

 

1.  Eisenbahn-Wesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  Abänderung  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Juni  d.  J.  auf  Grund  des  Artikels  45  der  Reichsverfassung
  beschlossen:  V

Der  §.  57  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  wird,  wie  folgt,  abgeändert:
1.  Der  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:
„Jede  Bahnverwaltung  publizirt  durch  die  Tarife  für  den  Verkehr  innerhalb  ihres  Bahngebiets
  Lieferungszeiten,  welche  sich  aus  Expeditions=  und  Transportfristen  zusammensetzen
und  die  nachfolgenden  Maximalansätze  nicht  überschreiten  dürfen:
a)  für  Eilgüter:
1.  Expeditionsfrist.  .......  1  Tag,
2.  Transportfrist:
für  je  auch  nur  angefangene  300  f.  .1  Tag,
b)  für  Frachtgüter:
1.  Expeditionsfrist.  ........  2  Tage,
2.  Transportfrist:
bei  einer  Entfernung  bis  zu  100  km..  rag,
bei  größeren  Entfernungen  für  je  auch  nur  angefangene  weitere  200  km  1  Tag.“
2.  Im  Absatz  3  sind  die  Worte  „Messen  und  andere"  zu  streichen.
3.  Der  Absatz  5  fällt  weg.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Oktober  d.  I.  in  Kraft.
Berlin,  den  19.  Juli  1883.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
v.  Boetticher.

 

39
        <pb n="250" />
        236

2.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für  die
Zeit  vom  1.  April  1883  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juni  1883.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Einnahme
  beträgt  Bonifiratio-  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres  Bleib  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  zum  Hastüch  eiben  des  und  5
Schlusse  des  s  aft  iche  Vo  jah  es
Einnahmen.  riahr  mehr
obengenannten  Rechnung  (Spalte  4)]—  weniger
—  A  A  A  A.

1.  2.  3l  4.  |  5.  6.
Sölelelll  45  624  390  9974  45  614  416  47  941  211—  2326  795
Tabacksteuer  ....  248  888  6641  242  247  296  350  —  54  103
Rübenzuckersteuer  160  925  41  688  043—41527118,—32665766—  8  861  352
Salzsteuer  7725.297  8347716  95½  39  175
Branntweinsteuer  9885  212  2133  82  7751  386  9232  424——  1  481  038
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  23  885  —  23  885  24  489—  604
Brausteuer  4578  515  18  04560  46  4273  898+-  286  564
Uebergangsabgaben  von  Bier.  346  079  —  346  079  308  8264  37  253

Summe  68  593  191  43  864  88324728  30887  089  208—12360900

Spielkartenstempel  —  —  164  081  168  003—  3  922

Wechselstempelsteeer  —  —  1  664  942  1621  014—  43  928
Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Shiibnoten

Rechnungen  und  Lotterieloose  –  —  3  136  872  2400  873  735  999

Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  —  —  37  975  926  35  736  9174  2  239  009

Reichseisenbahn-Verwaltung  —  11064  800  10858  4024  206  398

 

 

 

 

Anmerkung.  Die  zur  Neichskafk  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  Juni  1883:

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  #„
Bezeichn  ung  Beginn  des  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  bairen  ishen
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  hmehr
obengenannten  ·  —
Einnahmen.  8  *  des  Vorjahres  —  weniger
A  MA.  A.
1.  2.  3.  4.
Zölle  .  42  497  359  #  42  249  433  +  247  926
Tabacksteuer  ..  113  629  151  604  —  37  975
Rübenzuckersteuer  32  803  402  34  909  31  —  2105  859
Salzsteuer  «  8741906-  8  602  788  +  139  118
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  «
von  Branntwein  10  510  876  6  11  644  298  —  1  133  422
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  .  4  167  457  3  896  6820  +  270  867
Summe  98  834  719  101  454  064  1  —  2  619  345
Spielkartenstempel.  265  552  248  698  +  16  8854
        <pb n="251" />
        —  237  —

3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Juni  d.  J.  beschlossen,
daß  die  nach  dem  Beschlusse  des  Bundesraths  vom  7.  Dezember  1871  von  den  Zoll=  und
Steuerdirektivbehörden  aufzustellenden  Jahresübersichten  über  die  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen
  Steuern  (Muster  19  der  Vorschriften  für  die  Statistik  der  gemeinschaftlichen
Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reichs),  sowie  die  Zusammenstellung  und  Veröffentlichung  derselben
  durch  das  Kaiserliche  statistische  Amt  vom  laufenden  Jahre  ab  in  Wegfall  kommen.

Berlin,  den  22.  Juli  1883.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Juni  d.  J.  Folgendes  beschlossen:

Ueber  die  in  das  Zollgebiet  eingeführten  zollpflichtigen  Gegenstände,  welche  auf  Grund
des  §.  6  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879  mit  einem  Zollzuschlage  belegt  werden,  haben
die  Hauptämter  chronologische  Nachweisungen  nach  dem  nachstehenden  Muster  für  jedes  Kalenderjahr
  zu  führen  und  bis  zum  15.  Januar  nach  dem  Jahresschluß  mit  der  Nachweisung  über  die
ausnahmsweise  zu  ermäßigten  Zollsätzen  oder  zollfrei  abgelassenen  Gegenstände  —  §.  30  der
Dienstvorschriften  vom  21.  November  1879,  betreffend  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  des
deutschen  Zollgebiets  mit  dem  Auslande,)  —  an  das  Kaiserliche  statistische  Amt  einzusenden.

 

Bundesstaat:  Hauptamtsbezirk:
Verwaltungsbezirk  (für  Preußen):

 

Nachweisung
über
die  auf  Grund  des  §.  6  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879  —  Reichs-Gesetzblatt
S.  207  —  mit  einem  Zollzuschlage  belegten  Gegenstände
für  das  Kalenderjahr  18183).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung  Waarengattung.  In  Verordnung,
Hund  Nummer  Maß=  Waaren=  AnwendungErhobener  auf  Grund  welcher
de  gan#dkeen,  Larif  stab.  mienge.  behrahtr  Zolbetrag)  der  Zollzuschlag
Vorregisters.  Waarender-  nummer.  erhoben  wurde.

zeichnisses.  Mark.  Mark.
1.  2.  8.  4.  5.  6.  7.  8.
Berlin,  den  22.  Juli  1883.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

 

*)  Central-Blatt  von  1879  S.  687  ff.

 

39°
        <pb n="252" />
        —  238  —

Das  Großherzoglich  sächsische  Hauptsteueramt  in  Gotha  wird  zum  1.  August  d.  J.  in  ein  Steueramt  mit

folgenden  Befugnissen  umgewandelt:

Unbeschränkte  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  und  II,  sowie  von  Uebergangsscheinen,


Abfertigungen  nach  §§.  63,  66  bis  68  und  71  des  Vereinsgzollgesetzes,

Ausfertigung  von  Musterpässen,

Abstempelung  von  Spielkarten,

unbeschränkte  Abfertigung  von  Waaren  der  Zolltarifnummern  2  c,  22  a,  b,  e,  f  und  41  45,  6
und

unbeschränktes  Niederlagerecht.

*E—

 

Deu  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Mühlhausen  im  Hauptamtsbezirke  Langensalza  ist  die  Ermächtigung
  ertheilt  worden,  Mineralöle  von  weniger  als  790  oder  von  mehr  als  830  Dichtigkeitsgraden
unter  Kontrole  der  Verwendung  zollfrei  abzulassen.

 

4.  Konfulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  W.  Fritsch  zum  Vize-Konsul  in
Landskrona  (Schweden)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Bulle  in  Bahia  ist  auf  Grund  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung
  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  allgemeine  Ermächtigung
ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  deutschen  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die
Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Deutschen  zu  beurkunden.

 

Dem  Herrn  Thomas  R.  Mulvaney  ist  das  Exequatur  als  Königlich  großbritannischer  Konsul  für  Westfalen
  und  die  Rheinprovinz,  mit  dem  Amtssitz  in  Düsseldorf,  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

5.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  Ausfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,  vom  23.  Juli  1883.

 

Gemäß  der  Bestimmung  im  §.  4  Ziffer  2  der  Verordnung  vom  4.  Juli  d.  J.  (Reichs-Gesetzblatt
S.  153)  hat  die  Ausfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen
Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder  Gewächshäusern  stammen,  aus  dem  Reichsgebiete  in  die
Gebiete  der  bei  der  internationalen  Reblaus-Konvention  betheiligten  Staaten  ausschließlich  über  die  zu  diesem
Behuf  von  einem  jeden  der  betheiligten  Staaten  für  sein  Gebiet  zu  bezeichnenden  Zollämter  stattzufinden.

Nachstehend  wird  ein  Verzeichniß  der  von  den  betheiligten  auswärtigen  Staaten  für  die  Einfuhr  der
in  Rede  stehenden  Gegenstände  zur  Zeit  bestimmten  Zollämter  veröffentlicht:

1.  Oesterreich=  Ungarn.
a)  Für  die  im  Reichsrathe  vertretenen  Königreiche  und  Länder:

Die  Zollämter  in  Szczakowa,  Oswiecim,  Oderberg  (Bahnhof),  Jägerndorf  (Bahnhof),  Ziegenhals,
Halbstadt,  Liebau,  Reichenberg,  Zittau,  Warnsdorf,  Bodenbach-Tetschen,  Eger,  Passau,  Simbach,  Salzburg,
  Kufstein,  Feldkirch,  Bregenz,  Ala,  Pontafel  (Bahnhof),  Görz,  Cormons,  Strassoldo,  Capo  d'Sstria,
        <pb n="253" />
        —  239  —

Parenzo,  Rovigno  —  ferner  (für  die  Einfuhr  zur  See  in  das  Freihafengebiet  von  Triest)  das  Hafen=  und
Seesanitäts-Capitanat  in  Triest  —  schließlich  die  Zollämter  in  Zara,  Spalato  und  Ragusa.

b)  Für  die  Länder  der  ungarischen  Krone:

Die  Zollämter  in  Tölgyes,  Felsö-Tömös,  Vörostorony,  Predeal,  Vulkän-Sosmezö,  Orsova,  Baziäs,
Pancsova,  Zimony,  Racsa,  Zengg  und  das  Hafen=  und  Seesanitäts-Capitanat  in  Fiume.

2.  Frankreich.

Die  Zollämter  in  Dünkirchen,  Gravelingen,  Calais,  Boulogne,  Saint-Valery-sur-Somme,  Abbeville,
Dieppe,  Fécamp,  le  Havre,  Rouen,  Honfleur,  Caen,  Cherbourg,  Granville,  Saint-Malo,  Saint-Servan,
le  Légué,  Roscoff,  Morlaix,  Brest,  Lorient,  Vannes,  Saint-Nazaire,  Nantes,  la  Rochelle,  Rochefort,  Bordeaux,
Bayonne,  Hendaye,  Cerbere,  Port-Vendres,  Agde,  Cette,  Arles,  Marseille,  Toulon,  Nizza,  Mentone,  Vintimiglia,
  Modane,  Bellegarde,  les  Hôpitaux-Neufs  (Jougue),  Pontarlier,  les  Verrières-de-Joux,  le  Villiers,
Delle,  Petit-Croix,  Belfort,  Saint-Dié,  Avricourt,  Nancy,  Moncel,  Pagny-sur-Moselle,  Batilly,  Audunle=Roman,
  Mont-Saint-Martin,  Longwy,  Ecouviez,  Givet,  Vireux-Molhain,  Anor,  Jeumont,  Feignies,  Blanc-Misseron,
  Valenciennes,  Vieux-Condé,  Maulde,  Rumegies,  Baisieux,  Lille,  Tourcoing,  Comines,  Houplines,
Armentieres,  Godewaersvelde,  Ghyvpelde.

3.  Portugal.
Die  Zollämter  zu  Lissabon,  Oporto  und  zu  Funchal  auf  Madeira.
A.  Schweiz.

Die  schweizerischen  Zollbüreaus  zu  Basel  (Central=  und  Badischer  Bahnhof),  Waldshut  (Großherzogthum
  Baden),  Schaffhausen,  Erzingen  (Großherzogthum  Baden),  Thayngen,  Singen  (Großherzogthum  Baden),
Constanz,  Romanshorn,  Rorschach,  St.  Margarethen,  Buchs,  Pruntut,  Verrières,  Vallorbes  und  Genf
(Bahnhof#).

5.  Belgien.

Die  Zollbüreaus  zu  Antwerpen,  Brüssel,  Gent,  Lüttich  und  Ostende  für  die  zu  Wasser  eingehenden
Sendungen,  und

die  an  Eisenbahnen  belegenen  Zollbüreaus  für  die  über  die  Landgrenze  eingehenden  Sendungen.

6.  Luxemburg.
Das  Zollamt  zu  Luxemburg.

Berlin,  den  23.  Juli  1883.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

Nae  und  Stand  Alter  und  beimt  Behörde,  welche  die  de
r  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsdes
  Ausgewiesenen.  beschloffen  hat.  beschlusses.
□
1.  2.  I  3.  4.  .  6.

a.  Auf  Grund  des  8.  39  des  Straffgesetzbuchs:
1.  Josef  Szymanski,  (sgeboren  am  4.  August  1859,/schwerer  und  einfacher  Dieb-[Königlich  preußische  Re-11.  Mai  d.  J.

„Knecht,  aus  Jzbic,  Gouvernement

stahl  (1  Jahr  1  Woche  Zucht-Kalisch,
  Russisch-Polen,

haus  laut  Erkenntniß  vom
14.  Juni  1882),

gierung  zu  Bromberg,
        <pb n="254" />
        240

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Daum
2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs--
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
E□#
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  Josef  Chinsky  alias40  Jahre,  aus  Potjeschie,  Be-[Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re-9.  Juli  d.  J.
Trotowiel,  Arbeiter,  zirk  Chrudim,  Böhmen,  gierungs  *  Präsident  zu
Breslau,
3.  Franz  Gramer,  Schuh-geboren  am  12.  Mai  1866  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-26.  Mai  d.  J.
macher,  zu  Weckelsdorf,  Bezirk  ierungs  =  Präsident  zu
Braunau,  Böhmen,  iegnit,
4.  Gustav  Czech,  Bäcker-geboren  am  2.  August  1850,  desgleichen,  derselbe,  8.  Juni  d.  J.
geselle,  aus  Carlsthal  bei  Jägerndorf
  Oesterreichisch-Schlesien,
5.  Abrahem  Balitzer,  Ar.  20  Jahre,  aus  Krakau,  Ga-  Landstreichen,  derselbe,  11.  Juni  d.  J.
eiter,  izien,
6.  Jakob  Micklas,  Schuh-geboren  am  1.  Mai  1854  |Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  26.  Juni  d.  J.
machergeselle,  zu  Brunnow,  Bezirk  Ungarisch-Brod,
  Mähren,
7.  Peter  Malen  recte  Petter  geboren  am  11.  November-desgleichen,  Königlich  preußische  Land-16.  Juli  d.  J.
Malmsten,  Schmiede.844  zu  Hör,  Bezirk  Skone,  drostei  zu  Hannover,
geselle.  Schweden,
8.  Carl  Johann  Elmström  81  Jahre,  aus  Nöbbeled,Landstreichen,  Königlich  preußische  Land-[7.  Juli  d.  I
Müllergeselle,  Schweden,  drostei  zu  Stade,
9.  Emil  Singer,  Bäcker,  19  Jahre,  aus  Aussee,  Bezirk  Landstreichen  und  Betteln.  Königlich  preußische  Re.  6.  Juni  d.  J.
Hohenstadt,  Mähren,  gierung  zu  Cassel,
10.  Martha  Stadelwieser,54  Jahre,  aus  Stanz,  Tyrol,Landstreichen,  Königlich  preußische  Re.26.  Juni  d.  J.
Tagelöhnerin,  gierung  zu  Wiesbaden,
11.  Franz  Görblich,  Bau-33  Jahre,  geboren  zu  Thal-desgleichen,  dieselbe  Behörde,  13.  Juli  d.  J.
techniker,  berg,  Bezirk  Graz,  Steiermark,

12.  Anton  Jansen,  Arbeiter,  4  Jahre,  aus  Bergh,  Pro-Trunk  und  Müßiggang  (§.  361  Königlich  preußische  Re-#29.  Mai  d.  J.
vinz  Gelderland,  Nieder-  Ziff.  5  des  Strafgesetzbuchs)ierung  zu  Arnsberg,
lande,
13.  Jan  Lambert  Jenkens,  geboren  am  13.  Mai  1846  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re-8.  Juni  d.  J.
Schreiber,  zu  Eysden,  Provinz  Limburg,  gierung  zu  Aachen,
Niederlande,  ebendaselbst
ortsangehörig,
14.  Heinrich  Patzak,  Hand-geboren  am  28.  Mai  1854  desgleichen,  Königlich  sächsische  Kreis.12.  Juni  d.  J.
arbeiter,  zu  Ketzelsdorf,  Bezirk  Kö-  hauptmannschaft  zu
niginhof,  Böhmen,  eben-  Leipzig,
daselbst  ortsangehörig,
15.Daniel  Dechaume,  An-geboren  am  3.  Januar  1830  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi11.  Juli  d.  J.

erschienen.

 

streicher,

zu  Vienne,  Departement
de  l'Isoͤre,  Frankreich,

 

 

 

dent  zu  Metz,

 

 

Deas  im  Central-Blatt  Nr.  52,  Jahrgang  1882,  angekündigte  Hauptregister  zu  dem  Central-Blatt
  für  das  Deutsche  Reich  für  die  Jahre  1873  bis  1882  ist  in  Carl  Heymanns  Verlag  in  Berlin  W.

Dasselbe  zerfällt  in  zwei  Abtheilungen,  von  denen  die  I.  Abtheilung  das  allgemeine  Generalregister

  und  als  Anhang  Entscheidungen  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen,  die  II.  Abtheilung  ein
alphabetisches  Verzeichniß  der  im  Central-Blatt  publizirten  Ausweisungen  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete
  in  tabellarischer  Form  enthält,  und  ist  zum  Preise  von  1,50  J/¾  für  jede  Abtheilung  und  von  3
für  das  ganze  Register  durch  die  Verlags-Buchhandlung,  sämmtliche  Sortiments-Buchhandlungen,  sowie  durch
das  Kaiserliche  Post-Zeitungsamt  zu  beziehen.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="255" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Re#e

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  ostanzialten  und  Buchhandlungen.  —  Prämmerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

X..  Juhrgang  «  Berlin,  Freitag,  den  3.  August  1883.  15  #  31.

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Verlegung  einer  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Zollstelle.  ....  Seite  241  Reichsgebteee  241
2.  Justiz-Wesen:  Aenderung  im  Verzeichniß  der  zur  Einziehung
  von  Gerichtskosten  bestimmten  Stellen  241

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

 

 

Das  Königlich  bayerische  Nebenzollamt  II.  Großaigen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Furth  a./W.  ist
nach  Neuaigen  verlegt.

 

2.  Justiz-Wesen.

 

Bep#ich  der  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrath  unter  dem  23.  April  1880  beschlossenen
  Anweisung  ein  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  ist  (Verzeichniß  im  Central-Blatt
  für  das  Deutsche  Reich  von  1880,  S.  604)  ist  vom  1.  August  1883  ab  die  Aenderung  eingetreten,
daß  die  gegenwärtig  dem  Untersteueramt  in  Löbau  obliegende  Erhebung  der  Gerichtskosten  für  den  Bezirk
des  Amtsgerichts  zu  Neumark  auf  das  zu  diesem  Zeitpunkt  neu  errichtete  Untersteueramt  in  Neumark
übergegangen  ist.

 

Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

3  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  6  Behörde,  welche  die  Datum

z  -’  Grund  der  Bestrafung.  uasbunmwen  Ausweisungs.
w  .  .

es  Ausgewiesenen  beschlusses.

1.  2.  I  Z.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  15.  März  1857  schwerer  und  einfacher  Dieb-  Königlich  preußischer  Rezu
  Backschischken  (Baeszisch=  stahl  (1  Jahr  6  Wochen  Zucht-  gierungs-  Präsident  zu
ken),  Russisch-Polen,  haus  laut  Erkenntniß  vom  Gumbinnen,

16.  Juni  1882),

1.  [(Georg  Spang,  Losmann,  26.  Juni  d.  IJ.

 

 

 

 

 

40
        <pb n="256" />
        242

 

 

 

2  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Deum

2  w  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisng.  usweiisunge
des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
—

I.  2.  l  3.  4.  5.  6.
2.Wolff  Urie,  genannts5  Jahre,  aus  Sagryn,  Gou-schwerer  Diebstahl  (2  Jahre  Königlich  preußische  Re-  19.  Juli  d.  J.

3.  Josef  Nowacki,  33  Jahre,  aus  Przydec,  Kreis
Wloclawek,  Russisch-Polen,

4.  Johann  Salzborn,  geboren  am  25.  September

Fleischer,  1835  zu  Röwersdorf,  Bezirk
Jägerndorf,  Oesterreichisch-Schlesien,


5.|Franz  Kohs,  Hutmacher-geboren  am  22.  Juni  1832

geselle,  zu  Riga,  Rußland,

6.  Josef  Wollmann,  We-geboren  am  29.  März  1848

bergeselle,  zu  Grottau,  Bezirk  Reichenberg,
  Böhmen,

7.  Johann  Erben,  Fabrik.geboren  am  15.  April  1863

arbeiter,  in  Dallwitz  bei  Karlsbad,
Böhmen,
8.  Johann  Kugler,  Ar-geboren  am  16.  Mai  1847,
beiter,  aus  Groß=  Aupa,  Bezirk
Trautenau,  Böhmen,

9.  Anton  Winkler,  Sattlerzeboren  am  21.  April  1830
zu  Lampersdorf,  Bezirk  Trautenau,
  Böhmen,

10.  Franz  Bos,  Klempner-geboren  am  15.  Oktober  1850,

geselle,  ortsangehörig  zu  Opoczno,
Bezirk  Neustadt,  Böhmen,
11.  Heinrich  Gnet,  Schläch-geboren  am  10.  Januar  1859
ter,  zu  Prag,  ortsangehörig  zu
Komotau,  Böhmen,
12.  Anton  Friedrich  Hacker,  geboren  am  14.  März  1842
Maurer,  zu  Schwitz,  Böhmen,  ebendaselbst
  ortsangehörig,

13.  Heinrich  Emmecink,  Ar-geboren  am  7.  Januar  1851

beiter,  zu  Moeppel,  Niederlande,

14.  Theodor  Schirmer,  geboren  am  25.  Mai  1826

eber,  zu  Frauendorf,  Oesterreich,

15.  Peregrin  Langer,  Müllergeboren  am  13.  August  1863

geselle,  zu  Lichtenau,

16.  Isidor  Levy,  Handels8  Jahre,  aus  Kalisch,  Rusmann,

  sisch-Polen,

17.  Hortense  Browet,  32  Jahre,  aus  Fuxelles  bei
Brüssel,

18.  Adalbert  Blacha,  Brauergeboren  1849  zu  Wallischund

  Metzgergeselle,  birken,  Bezirk  Prachatitz,
Böhmen,

19.  Alois  Jarosch,  Tage-geboren  1854,  aus  Landstraße,

löhner,  Bezirk  Prachatitz,  Böhmen,

20.  Johann  Fitzenetz  (Fice--geboren  am  21.  Juni  1850

nec),  Büchsenmacher,  zu  Urinowitz,  Böhmen,  ebendaselbst
  ortsangehörig,

21.  Nehemia  Silbermann,  geboren  1851  zu  Konstanti-Jacobsohn,

  Borsten= 



zurichter,

Schmied,

 

vernement  Kowno,  Rußland,

 

 

Zuchthaus  laut  Erkenntniß

gierung  zu  Posen,

 

 

vom  4.  Januar  1882),

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

nopel,

 

 

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,
Landstreichen  und  Betteln,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall


7

desgleichen,
desgleichen,
Landstreichen  und  Betteln,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall
  und  Verübung  ruhestörenden
  Lärms,
Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückelall

  n,

Uebertretung  der  sittenpolizeilichen
  Kontrolvorschriften,

Landstreichen  und  Fälschung
seines  Arbeitsbuches,

Landstreichen,  versuchter  und
vollendeter  Betrug,
Landstreichen  und  Gebrauch
eines  falschen  Legitimations.
papieres,

Landstreichen,

 

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Posen,
Königlich  preußischer  Re-Ferungs
  Präsident  zu
Breslau,

Königlich  preußischer  Reierungs
  .=  Präsident  zu
iegnitz,

derselbe,

derselbe,
derselbe,
derselbe,
derselbe,

Königlich  preußischer  Polizei-Präsident
  zu  Berlin,

Königlicher  Regierungs-Präsident
  zu  Merseburg,

derselbe,
derselbe,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Hildesheim,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,
dieselbe  Behörde,

Stadtmagistrat  zu  Kaufbeuren,
  Bayern,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  zu  Grafenau,
Königlich  sächsische  Kreis.
hauptmannschaft  zu
Bautzen,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

 

21.  Juli  d.  J.
20.  Juli  d.  J.
3.  Juli  d.  J.
6.  Juli  d.  J.
16.  Februar
d.  J.

7.  Februar

d.  J.

20.  April  d.  J.
12.  Februar
d.  J.

28.  April  d.  J.
8.  Juni  d.  J.

21.  Juli  d.  J.
desgleichen.
22.  Juni  d.  J.

 

 

23.  Juni  d.  J.
18.  Juli  d.  J.
6.  Juli  d.  J.

9.  Juni  d.  J.
5.  Juli  d.  J.

21.  Juli  d.  J.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="257" />
        Tentral-Slatt

für  das

Deutsche  Reich.

Iss

 

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

 

 

XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  10.  August  1883.  1  32.
Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Bekanntmachung,  3.  Konsulat-Wesen:  Bestellung  von  Konsular-Agenten;  —

betreffend  den  deutsch-spanischen  Handelsvertrag;  —  Ver-  Exequatur-Ertheiluggen  245

änderungen  im  Bestande  und  in  den  Befugnissen  von

Steuerstellen  Seite  243  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
2.  Juft  welen;  Aenderung  der  Nachweisung  der  zur  Führung  Reichsgebiete..  245

von  Strafregistern  bestimmten  Behörden

 

 

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  und  nach  eingeholter  Zustimmung  der  verbündeten  Regierungen  hat
zwischen  dem  Reichskanzler  und  der  Königlich  spanischen  Regierung  ein  Uebereinkommen  dahin  stattgefunden,
daß  unter  Vorbehalt  der  späteren  Ratifikation  des  Handels=  und  Schiffahrtsvertrages  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  Spanien  vom  12.  Juli  d.  J.  der  deutsche  Zolltarif  und  der  dem  Vertrage  beigefügte  Tarif  A
auf  die  Einfuhr  von  Gegenständen  spanischer  Herkunft  in  Deutschland  vom  14.  August  d.  J.  ab  vorläufig
Anwendung  finden  werden,  während  unter  dem  nämlichen  Vorbehalt  von  dem  gleichen  Tage  ab  die  zweite
Abtheilung  des  spanischen  Zolltarifs  auf  die  Einfuhr  von  Gegenständen  deutscher  Herkunft  in  Spanien  Anwendung
  finden  wird.

Demgemäß  werden  von  diesem  Tage  ab  die  nachstehend  bezeichneten  Gegenstände  bei  ihrer  Einfuhr
in  Deutschland  allgemein  zu  den  folgenden  ermäßigten  Zöllen  zugelassen,  und  zwar:

frische  Weinbeeren  zum  Tafelgenuß  —  Tafeltrauben  —  (Nr.  9  f  des  Zolltarifs)

zum  Zollsatze  von  4  XX  (für  100  kg),

grobe  Korkwaaren  (Nr.  13  f  des  Zolltarifs)  -  -  =  5

Korkstopfen,  Korksohlen  und  Kortschnitereien  (Nr.  13  g

des  Zolltarifs)  .  -  -  -10-  -  -  -
Feigen,  Korinthen  und  Rosinen  (Ar.  25  h  2  des  Jn

tarifs)  -  -  -82  -  -  -
Chokolade  (Nr.  25  p  1  des  Zolltarifs)  ..  -  50  -  --—2
Johannisbrot  (Nr.  25  p  2  des  Zolltarifs)  OD  Ol  :=  2

40
        <pb n="258" />
        —  244  —

Gleichzeitig  treten  die  nachstehend  aufgeführten,  in  der  Bekanntmachung  vom  30.  Juni  1883
(Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  221)  bezeichneten  ermäßigten  Zollsätze
von  10  ¾  (für  100  kg)  Hio  „  sesbe  Weinbeeren,  andere  als  zum  Tafelgenuß  (Nr.  9  f  des
olltarifs),  ·
-4----fürfrischeApfelsinen,Citronen,Limonen,Pomeranzen,Granaten
(Nr.  25  h  1  des  Zolltarifs),
Anmerkung.  Verlangt  der  Zollpflichtige  die  Auszählung,  so  zahlt  er  für  100  Stück  65  Pf.
von  4  J¾  (für  100  kg)  für  frische  Datteln  und  Mandeln  (Nr.  25  h  1  des  Zolltarifs),
=  11  „  T„  „für  getrocknete  Datteln,  Mandeln,  Pomeranzen  und  Granaten  (Nr.  25
h  3  des  Zolltarifs),

-30  -  frr  Oliven  (Nr.  25  p  1  des  Zolltarifs),
=  10  ffür  Speiseöl  in  Flaschen  oder  Krügen  (Nr.  26  a  1  des  Zolltarifs),
—  4  ---  für  Olivenöl  in  Fässern  (Nr.  26  a  2  des  Zolltarifs)

allgemein  in  Kraft  und  kommt  daher  der  in  jener  Bekanntmachung  angeordnete  Nachweis  über  die  Herkunft
der  daselbst  bezeichneten  Waaren  in  Wegfall.

Berlin,  den  9.  August  1883.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Burchard.

 

Die  Uebergangsabgaben-Hebestellen  zu  Neuwirthshaus,  Altenhof  und  Wüstensachsen  im  Bezirke  des
Königlich  preußischen  Hauptsteueramts  zu  Hanau  werden  unter  Ueberweisung  des  übergangsabgabenpflichtigen
Verkehrs  auf  beziehungsweise  das  Hauptsteueramt  zu  Hanau,  das  Untersteueramt  zu  Gersfeld  und  das  Untersteueramt
  zu  Hilders  vom  1.  September  d.  J.  ab  aufgehoben.

 

 

Dem  Königlich  preußischen  Hauptsteueramte  zu  Marien  werder  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen
  I  über  Wein  beigelegt  worden.

 

2.  Justiz-Wesen.

 

Aenderung  der  Nachweisung

derjenigen  Behörden,  welche  auf  Grund  des  §.  1  Nr.  1  der  Verordnung  des  Bundesraths  vom
16.  Juni  1882,  betreffend  die  Einrichtung  von  Strafregistern  und  die  wechselseitige  Mittheilung
  der  Strafurtheile  (Central-Blatt  von  1882  S.  309),  zur  Führung  der  dort  bezeichneten
  Strafregister  von  den  Regierungen  der  einzelnen  Bundesstaaten  bestimmt  worden  sind.

(Vergl.  Central-Blatt  von  1882  S.  447.)

 

Fürstenthum  Lippe:  für  das  Gebiet  des  Fürstenthums  mit  Ausnahme  des  Amts  Lipperode  und  des  Stifts
Cappel  die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte  zu  Detmold,
für  das  Amt  Lipperode  und  das  Stift  Cappel  die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte
  zu  Paderborn.
        <pb n="259" />
        245

3.  Konsulat-Wesen.

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Glasgow  hat  Herrn  J.  Grant  Smith  in  Ayr  und  Herrn  John  C.  Boyd
in  Campbelton  zu  Konsular-Agenten  bestellt.

 

Namens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden:
dem  Banquier  Gotthard  von  Wallenberg-Pachaly  in  Breslau  als  schwedisch-norwegischer
Konsul  daselbst

und

dem  zum  Konsul  der  Republik  Chile  in  Berlin  ernannten  Kaufmann  Georg  Poten.

 

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

2  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
5  "  V  des
2  .
des  Audagewi  Grund  der  Bestrafung.  vesanmssuat,  Ausweisungs.
.  es  Ausgewiesenen.  beschlufses.
1.  2.  l  Z.  4.  .  6.
Auf  Grund  des  s.  362  des  Strafgesetzb  uchs:
1.  Josef  Kania,  Arbeiter,  (20  Jahre,  aus  Wiewiorka,Landstreichen,  Königlich  preußische  Re/26.  Juli  d.  J.
Galizien,  gierung  zu  Posen,
2.  Josef  Berczina  (auchsgeboren  am  30.  März  1867  Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußischer  Re19.  Juni  d.  J.
Perina),  Arbeiter,  zu  Castolowitz,  Bezirk  fall,  gierungs  =  Präsident  zu
Reichenau,  Böhmen,  Breslau,
3.  Franz  Smetana  32  Jahre,  geboren  zu  Plo-Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  13.  Juli  d.  J.
(Schmetana),  Arbeiter,  üt  Kreis  Königgrätz,
öhmen,
4.  Johann  Wozenilek,geboren  am  15.  April  1851  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re-  18.  Juni  d.  J.
Schneider,  zu  Hohenmauth,  Böhmen,  gierungs  Präsident  zu
ebendaselbst  ortsangehörig,  iegnitz,  ·
5.HeinrichvandenBo-geborenam5.Juni1838desgleichen,  KöniglichpreU»ßlscherRe-30.Julid.J.
gart,  Klempner,  zu  Amsterdam,  geus  Präsident  zu
erseburg,
6.Alexander  Delasse,  19  Jahre,  aus  Sauvetat,  De-Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-  23.  Juli  d.  J.
Schuster,  partement  Gers,  Frankreich,  dent  zu  Straßburg  i.  E.,
7.  Peter  August  Marie  Le-46  Jahre,  aus  Melisse,  De-Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  desgleichen.
gendre,  Buchdrucker,  partement  Ille  et  Vilaine,
Frankreich,
8.  Leonard  Michelsonn,  geboren  am  20.  März  1863  zu  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-30.  Juli  d.  J.
Maler,  Dünaburg,  Rußland,  dent  zu  Metz,
9.  Samuel  Idels,  Schnei-geboren  am  1.  Mai  1845  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  desgleichen.
der,  zu  Kowno,  Russisch-Polen,
10.  Benedikt  Chaize,  geboren  am  28.  September  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-27.  Juli  d.  J.
Sänger,  1854  zu  Lyon,  Frankreich,  dent  zu  Colmar,
11.  Josef  Staub,  ohne  Ge-64  Jahre,  geboren  zu  Mein-Landstreichen,  derselbe,  23.  Juli  d.  J.

 

werbe,

 

singen,  Kanton  Zug,  Schweiz,

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="260" />
        <pb n="261" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
(

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhaudlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

0  -  6
XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  17.  August  1883.  33.
Inhalt:  1.  Jufliz-Wesen:  Erscheinen  des  ersten  Jahrgangs  vom  1.  April  bis  Ende  Juli  1883;  —  Urtheil  des  Reichsder
  „deutschen  Justiz--Statisti!“"“  !"  Seite  247  gerichts  vom  2.  Mai  1883,  betreffend  die  Anwendung
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  im  Bestande  des  Reichs.  Stempelgesetzes  vom  1.  Juli  1881  250
und  in  den  Befugnissen  von  Zoll=  und  Steuerstellen  247  5.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Exequatur-Ertheilung
3.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  257
Juli  18833.  ....  ....  248  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
4.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  des  Reichs  Reichsgebietee...  257

 

 

1.  Justiz-Wesen.

 

—S
Im  Verlage  von  Puttkammer  und  Mühlbrecht,  Buchhandlung  für  Staats=  und  Rechtswissenschaft
hierselbst  (NW.  Unter  den  Linden  64),  ist  der  erste  Jahrgang  einer  im  Reichs-Justizamt  bearbeiteten
„Deutschen  Justiz-Statistik“
erschienen  und  im  Buchhandel  zum  Preise  von  5  J—4  zu  beziehen.
Berlin,  den  1.  August  1883.
Der  Staatssekretär  des  Reichs-Justizamts.
v.  Schelling.

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Den  Königlich  sächsischen  Untersteueramte  zu  Schneeberg  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Zwickau  ist
die  Befugniß  zur  Erledigung  und  Ausstellung  von  Begleitscheinen  1  über  diejenigen  baumwollenen  Gewebe
beigelegt  worden,  welche  für  die  Firma  Einstein,  Hirsch  &amp;amp;  Co.  daselbst  aus  der  Schweiz  eingehen  und
nach  erfolgter  Veredelung  (Besticken)  dahin  zurückgeführt  werden.

 

Da  Großherzoglich  mecklenburgischen  Hauptsteueramt  zu  Rostock  ist  die  Bezeichnung  „Hauptzollamt“
eigelegt.

 

41
        <pb n="262" />
        248

3.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiwa.
Ver  Event.
2  n  Bonstige  bindlich-  ernih.
2  Bezeichnung  Grund.Aeserve.  Noten-  Gegen  Unge.  Gegen  Leale  Gegen  keitenGegen  Sonstige  Gegen  Summe'  Gegen  teiten
S  der  30.  Juni  deckte  30.  Juni  "  9e  30.  Junis  mit  30.  Juni  30.  Juni  ]  der  30.  Juni  weiterge-2
  Banken.  Kapital.Ponds.mlauf1883.Moten.883.  *  1883.Kündi.Lss3.assiva.3.  Passiva.  1883.  debenen
z  ·  gungs-  inlän--keiten.
  feif.  Wücen,
6  .
1.  2.  3.  4.  b.  6.  7  8.  9.  10.  11.  132.  13.  14.  J  1.  16.77.
1Keichsbank  120  000]  19256  740  836—  79592  87275|—  80  175  203  6e22—  4  804  —  —  579—  174011  084  293  -  85  136  —
2Städt.  Bank  zu  Hreglau  3  000  600  2736/  —  226  735—  517  4069  3178  —  —  44  1  10  409  153  183
3Kölmische  Prlvatbarnrk  3  ooo  750  2198  311  121514  171  317  60  3  170|-  125  1861B  9448  2156  162
4agdeburger  Privatbank  3  ooo  605  2540—  612  1187/  4  70  1—  12  582—  130  23  21  “—2  867
5anziger  Privat-Aktien-Barkkskskkk
  3000  750  2517—  198  1269—  17  541  26  3  897  49  1288—  429  11993—  552  80
6  Provinzial-Aktien-Bank  des
Großherzogthums  Posen.  3000  750  1829  6  1168|  4  173—  42  109008  —  100  351  —  6  795—  136  648
7annoversche  Bank  12000%  nos  4  877  43  2585—  u-  s  952  —  76s]  12964,  64  97  1281  262095  343  1192
8Frankfurter  Bank  17  143  3834  6017—  989  2946—  65  4156°“—  145  2  351  121  188+—  162  33  689—  851  2  120
Bayerische  Notenbank  7  500  768  63  615+  2285  29234—  1671  3558  —  48  56—  12169—  234  %
10  Sächsische  Bank  zu  Dresden0000  38995  7375|  1942192  —  2098  8353—  93  246  .  16883  54
11.Leipziger  Kafsenverein  3  ooo  195%  2720—  57/  1273|  2251298  —  101  320—  11  13214  471  122  329
12  Chemnitzer  Stadtbank  510  127  502  —  2  2044  68  125  39  3515—+  4386  101  9  4  880  J—  536  660
13  Württembergische  Notenbank  9000  493  20723—  200  9921—  41  367  +  249  107—  638  54260|  31232  —  529  1  769
14  Badische  Bann  ..  9000  1480  12  351  151  7866  189  702—  144  27—  6  521/60%  240S  73  95
15  Bank  für  Süddeutschland  15  672  1  694  15082—  1208  8936/  —  1004  105  8  —1  —  682—  33  33235|  —  1183  1  208
16  Braunschweigische  Bank.  10  500  3762855—  29  1973—  292  826—  30360  1327—  51  166—  8  18051  3124  426
17  Kommerzbank  in  Lũbeck.  2  400  71  844—  81  418  69  1254—  3  3565—  306  58—  5  8  199-—  227  3
18  Bremer  Bu.r.  16  607  834  4476  —  2566  2  609—  308  559  +J  498  13  64  —  761  83—  50  36  201—  369  913
Zusammen633v40  925  715  —  87081  177  690—  83  457231  8190–  9959  43216  —  450  7  827—  919s1514  387.—  98  D  15  613

Zu  Spalte  57:

Zu  Spalte  9  Nr.

Zu

9

8“
15“

4
2
r*
4

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

r

1000
Darunter  139  400  nochen

Davon  in  Abschnitten  zu  100  .4

200
500

96  664  4

.  U  H  MI

617  108  300  44

 

 

604  200  „  (bei  der  Bank  Nr.  6),

 

85  802  000  &amp;amp;“  (bei  den  Banken  Nr.  1,  6,  8,  10,  11),
220  301  500  KK.  (t  8).
nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="263" />
        Wesen.

banken  Ende  Juli
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juni  1883.
auf  tausend  Mark.)

 

 

 

 

1  883,.

 

249

 

 

 

 

 

 

 

 

Aotiga.

Metall-  Gegen  Reichs-Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  z
30.  Juni  kafsen-30.  Juni  anderer30.  Juni  Wechsel.  30.  Juni  J  Lombard.  30.  Juni  JEffekten.  30.  Juni  30.  Juni  der  30.  Juni  S
Bestand..  1883.  Jscheine.  1883.  Banken.  1883.  1883.  1883.  1883.  Atktiva.  1883.  suttiva.  188.  3
i
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  26.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  134.
613  44—  2059  25  03+  1481  15  088+  1161  363  539  46  898  39  557  730  10  848  +  5  553  23  6E606  —  14361091  111—82928
1  027—  10  231  20  95  281  5079+  664  3467  —  704  —  —  40  1  10  587/  1522
83  45  10—  3  1351  —  28  7962  154  433—  4  —  —  274  4  54  652  2263
926)  261  6—  6  4211.  269  4433—  42  826—  55  88  19  168818-  38  6  868  +  502  4
927—  12  —  —  32—  202  7255—  123  866%—  134  613—  104  22571  35  12  24|0  —  540
613—  6  1—  1  474  9  4694  4  60  96E2—  274  —  —  625—  89  6942—  123  6
1  94/  104%  43  33  30  18  15  1611—  1  1119#  872.  45  856  34  7028  410  26  200—  54317
2620  —  717  121  3  3300  —  210  20  546—  293  34411  232  4078  36  33111.  663  34  449—  750|
29  902+  1  465  42—  8  4437—  2  483  39226  2647  1  843—  100  475  5  17411  790  77666  +  2004
19  129  135  203  104  2787—  7420  51  4344—  1068  2  616—  1  158  4  120  —  94  3  308+  137  83  597  —  936410
987—  4  21  13  439—  291  3528  +  351  1656—  49  —  —  10344  1T42  7665  —  12211
195  —  13  7  90—  73  3556  231  7111—  14  127  —  828  385  4880  53612
9030.  304  42  36  1730—  499  19198  233  3158—  175  295—  11  625M  49  3823—  529  13
4229  77  9  7  247—  122  17  100T  349  772  98  46—  1  1  678  —  335  24  0811  7314
5  482  5  13  —  651.  209  19909—  1350  9033—  48  40244  27  2253+  392  33235  118315
731—  14  7—  11  144  25  8062  —  3415  1  44  279  —  —  7749  4  611  18  133—  308616
370.1  7  111  6  45—  19  5733+  993  soo0  38  646  330  757v—  291  83624  260117
1  661—  105  1114  8  19514  1428784J71  534%  422  483  1  400  234  36886  —  510

694  o544453  4C  20u½4·  %  ss  12016  55  926

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

417
        <pb n="264" />
        250

4.  Finanz-Wesen.

 

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für  die
Zeit  vom  1.  April  1883  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juli  1883.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Einnahme
  beträgt  Bonifikatio-  Einnahme  Differenz
Bezeichn  ung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  zum  gemein-  Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vo  jahres  +  mehr
Einnahmen.  rꝛ
h  cbengenannten  Rechnung  (Spalte  4)—  veniger
—  —  A.  #  A.
IJ.  2.  3  |  4.  !  5.  1  6.

Zölll  65  880  751  3922765  841  524466  872  865—  1031  341

Labacksteuer  759  649  12  159  747  490  727  098—  20  392

Rübenzuckersteuer  160  925  52  815  950  —52655025°  —3791803414736991

Salzsteuer  10  487  676  13  218810  474  458810  455  797  18661

Branntweinsteuer  11  267  978  2727  3558540  6239  882  601—  1  341  978

Uebergangsabgaben  von  Branntwein  30  299  —  30  299  31576—  1  277

Brausteuer  ..  6  470  677  41  39565  429  28  5953273+  476  009

Uebergangsabgaben  von  Bier.  450  314  —  450  314  401  945—  48  369

Summe  95  508  209  55649  30440  965.,  56  407  121—16548  156

Spielkartenstempel  —  —  210  509  211  011—  502

Wechselstempelsteer  —  —  2234959  2180922  4  54037
Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Shlihnoten

Rechnungen  und  Lotterieloose  —  —  4514  727)  3392.520  +  1122207

 

 

Anmerkung.  Die  zur  Neichskofe  gelangte  Ist-  Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  Juli  1883:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  Z  „  ;
Bezeichn  ung  Beginndes  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  d  —
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  mehr
obengenannten  des  —
Einnahmen.  88  es  Vorjahres  weniger
AM  A
J.  2.  I  3.  4.
Zölle  .  62  429  768  60  813  628  +  1  616  140
Tabacksteuer  ..  316  543  436  439  —  119  896
Rübenzuckersteuer  46  813  023  44  248  660  +  264  363
Salzsteuer  11  224  223  11  086  439  +  137  784
Beccnntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntwein  13  367  168  14  612  351  —  1245  183
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  5  842  023  5394  326  +  447  697
Summe  139  992  748  136  591  843  +  3  400  905
Spielkartenstempblm..  322  500  303  092  +  19  408
        <pb n="265" />
        —  251  —

Urtheil  des  Reichsgerichts  vom  2.  Mai  1883,  betreffend  die  Anwendung  des  Reichs-Stempelgesetzes
  vom  1.  Juli  1881.

Im  Namen  des  Reichs.

In  der  Strafsache  wider  die  Kaufleute  M.  und  M.  in  M.  wegen  Stempelsteuervergehens,  hat  das  Reichsailt
  dritter  Strassenat,  in  der  öffentlichen  Sitzung  am  2.  Mai  1883,  nach  mündlicher  Verhandlung  für
echt  erkannt:
daß  auf  die  Revision  der  Angeklagten  und  der  Königlichen  Staatsanwaltschaft  das  Urtheil  der
Strafkammer  des  Königlich  preußischen  Landgerichts  zu  M.  vom  3.  Februar  1883  nebst  den
demselben  zu  Grunde  liegenden  thatsächlichen  Feststellungen  aufzuheben  und  die  Sache  zur  anderweiten
  Verhandlung  und  Entscheidung  an  die  vorige  Instanz  zurückzuverweisen.

Von  Rechts  Wegen.

Gründe.

Die  Angeklagten  Kaufleute,  M.  und  M.,  Inhaber  der  Firma  M.  &amp;amp;  M.  in  M.,  stehen  unter  der
Anklage,  im  Jahre  1881  am  8.  und  9.  November  sowie  am  4.  Dezember,  und  im  Jahre  1882  am
31.  Mai,  8.  und  10.  Juni  sechs  Schriftstücke,  in  denen  die  Anklage  Schlußnoten  über  den  Abschluß  von
Zuckerverkaufs=  und  Melasseankaufs-Geschäften  erblickt,  ausgestellt,  dabei  aber  unterlassen  zu  haben,  dieselben
mit  dem  in  §.  6  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben,  vom  1.  Juli  1881
vorgeschriebenen  Stempel  von  je  20  Pf.  zu  versehen.  Das  Urtheil  des  Schöffengerichts  zu  M.  vom  15.  September
  1882  hat  die  Stempelpflichtigkeit  der  Schriftstücke  verneint  und  die  Angeklagten  freigesprochen.  Das
dermalen  angefochtene  Berufungsurtheil  der  Strafkammer  des  Landgerichts  zu  M.  vom  3.  Februar  1883
erkennt  deren  Stempelpflichtigkeit  an  und  verurtheilt  auf  Grund  der  Feststellung,  daß  jeder  der  beiden
Firmen-Inhaber  je  zwei  der  Schriftstücke  unterschrieben  habe,  jeden  derselben  wegen  Stempelsteuer-Kontravention
auf  Grund  von  §.  8  des  angezogenen  Gesetzes  in  zwei  Fällen  zu  Strafe,  während  die  Angeklagten  je  hinsichtlich
  der  vier  übrigen  von  ihnen  nicht  unterschriebenen  Schriftstücke  von  der  Anklage  freigesprochen  worden
sind.  Gegen  die  Verurtheilung  ist  von  den  Angeklagten,  gegen  die  Freisprechung  von  der  Königlichen
Staatsanwaltschaft  Revision  eingelegt;  von  der  letzteren  ist  bei  Einsendung  der  Akten  auf  die  Entscheidung
des  Reichsgerichts  angetragen  worden.

Die  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  zur  Ertheilung  dieser  Entscheidung  ist,  da  nach  s.  32  des  angezogenen
  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881  der  Ertrag  der  in  dem  letzteren  angeordneten  Abgaben  in  die  Reichskasse
  fließt  und  der  erforderliche  Antrag  der  örtlichen  Staatsanwaltschaft  vorliegt,  nach  §.  136  Absatz  2  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  nicht  zu  bezweifeln.  Daß  nach  dem  Schlußsatze  des  8.  32  eit.  der  Ertrag  der
Abgabe  aus  der  Reichskasse  den  einzelnen  Bundesstaaten  zu  überweisen  ist,  schließt  die  Eigenschaft  der  Abgabe
  als  einer  in  die  Reichsskasse  fließenden  nicht  aus.

Was  die  Sache  selbst  anlangt,  so  hat  beiden  Revisionen  Erfolg  nicht  versagt  werden  können.

1.  Die  Revision  der  Angeklagten  betreffend.

Nach  den  in  dem  Berufungsurtheile  getroffenen  thatsächlichen  Feststellungen  handelt  es  sich  bei  den
sechs  in  den  den  Untersuchungsakten  beiliegenden  Akten  der  Steuerbehörde  im  Originale  befindlichen  Schriftstücken
  um  „Geschäftsbriefe"“;  der  erste  derselben  vom  8.  November  1881  lautet  nach  Inhalt  und  äußerer
Fassung  wörtlich  folgendermaßen:

 

 

An
die  Zuckerfabrik
N.

Wir  empfingen  Ihre  werthe  Depesche  mit  Zusage  und  freuen  uns,  Ihnen  mittheilen  zu
können,  daß  wir  noch  15  3  mehr  herausgeholt  haben,  wonach  der  für  Ihre  werthe  Rechnung
vermittelte  Verkauf  also  wie  folgt  in  Ordnung  geht:

An  Herrn  Z.  &amp;amp;  B.  hier  1000/1500  Nachprodukt  lt.  Probe  und  zum  Preise  von
%  270  netto  Ctr.  incl.  Sack;  franko  Neufahrwasser,  Basis  90  %  Polarisation  von
        <pb n="266" />
        Dr.  H.  S.  hier,  Fünferregulirung,  Probenahme  in  bisheriger  Weise,  gegen  Cassa  1  %
über  Bankdiskont.

Verladungsdisposition  drahten  wir  Ihnen  morgen  Vormittag  und  zeichnen  2c.  6
M.  &amp;amp;  M.

Hinsichtlich  der  übrigen  fünf  Briefe  ist  festgestellt,  daß  sie  „gleichfalls  Mittheilungen  von  einzelnen
für  die  Zuckerfabrik  N.  durch  die  Firma  M.  &amp;amp;  M.  abgeschlossenen  Geschäften  enthalten,  daß  sie  gleichmäßig
der  Adressatin  Bestätigung  des  aufgegebenen  Geschäfts  geben  und  sodann  in  gleicher  Form  wie  der  Brief
vom  8.  November  1881  die  Modalitäten  des  abgeschlossenen  Geschäfts  detaillirt  folgen  lassen“.

Das  freisprechende  Urtheil  des  Schöffengerichts  bezeichnete  die  Angeklagten  als  „die  Agenten“  der
Zuckerfabrik  N.,  durch  welche  die  letztere  ihre  Zuckerverkäufe  in  M.  habe  bewerkstelligen  lassen.  Jede  nähere
Feststellung  über  das  Verhältniß,  in  welchem  die  ersteren  und  ihre  Firma  zu  der  letzteren  gestanden,  fehlte.

Auch  das  Berufungsurtheil  giebt  über  die  Stellung  beider  zu  einander  keine  irgendwie  sichere  Auskunft.
  In  dem  wörtlich  reproduzirten  Briefe  vom  8.  November  1881  bezeichnen  die  Absender  selbst  das
Geschäft  als  ein  für  die  Fabrik  vermitteltes.  Bei  Angabe  des  Inhalts  der  übrigen  Briefe  werden  diese
von  der  Vorinstanz  als  Mittheilungen  über  Geschäfte  bezeichnet,  welche  von  jenen  für  diese  abgeschlossen
worden  sind.  An  anderer  Stelle  wird  deren  Stempelpflichtigkeit  damit  begründet,  daß  sie  in  dem  die
„Modalitäten"  des  Geschäfts  aufführenden  Theile  als  Auszüge  aus  den  Geschäftsbüchern  des  Geschäftsvermittlers,
  der  Firma  M.  &amp;amp;  M.,  jedenfalls  aber  als  ein  von  einem  Makler  oder  Unterhändler  ausgestelltes
  Schriftstück  über  den  Abschluß  eines  Lieferungsgeschäfts  2c.  sich  darstellen.  Die  letztere  Bezeichnung
der  Briefe  als  einer  Mittheilung  der  Unterhändler  an  den  Machtgeber  über  die  „Modalitäten“  des
geschlossenen  Geschäfts  findet  sich  an  späterer  Stelle  der  Urtheilsgründe  wiederholt.  Als  ausgeschlossen
kann  hiernach  erachtet  werden,  daß  die  unter  eigener  Firma  Handelsgeschäfte  treibenden  Angeklagten  im
Handelsgewerbe  der  Zuckerfabrik  N.  als  Handlungsgehülfen  oder  Handlungsbevollmächtigte  im  Sinne  der
Tit.  V  und  VI  Buch  I  des  Handelsgesetzbuchs  angestellt  seien,  ebenso  aber  auch,  daß  sie  die  Stellung  als
amtlich  bestellter  und  vereideter  Vermittler  für  Handelsgeschäfte  (Art.  66  des  Handelsgesetzbuchs)
bekleiden,  oder  doch,  wären  sie  amtlich  bestellte  Makler,  daß  sie  die  hier  in  Rede  stehenden  Geschäfte  in  dieser
Eigenschaft  vermittelt  hätten.  Der  letzteren  Annahme  steht  im  Hinblicke  auf  die  Vorschriften  in  Artikel  69
Nr.  3  und  6  des  Handelsgesetzbuchs  die  festgestellte  Thatsache,  daß  sie  Inhaber  einer  Handels=  und  zwar
Gesellschaftsfirma  und  als  solche  thätig  gewesen  sind,  sowie  die  fernere  Thatsache  entgegen,  daß  die  Aufträge,
auf  deren  Ausführung  sich  die  hier  in  Rede  stehenden  Schriftstücke  beziehen,  ihnen  von  einem  nicht  „ortsanwesenden“
  Auftraggeber  ertheilt  worden  sind.  Ob  sie  dagegen  unter  der  bezeichneten  Firma  die  Vermittelung
von  Handelsgeschäften  als  Privathandelsmäkler  gewerbsmäßig  betreiben  (Art.  272  Nr.  4  des  Handelsgesetzbuchs),
  also  als  unparteiische  im  Auftrage  beider  Kontrahenten  handelnde  Vermittler  von  Handelsgeschäften
thätig  sind  und  beziehungsweise  bei  den  hier  fraglichen  Geschäften  thätig  waren,  oder  ob  ihnen  von  der  Fabrik  N.
Vollmacht  zum  Abschlusse  der  Geschäfte  ertheilt  war,  ob  solchenfalls  ihre  Vollmacht  dahin  ging,  nicht  blos
für  Rechnung,  sondern  auch  im  Namen  der  Auftraggeberin  abzuschließen,  ob  sie  also  zu  ihr  im  Verhältnisse
eines  Agenten  in  dem  gewöhnlichen  Sinne  dieses  Wortes  (zu  vergl.  von  Hahn,  Kommentar  zum  Handelsgesetzbuch,
  2.  Aufl.  Band  1  Seite  209  §.  3  sub  1;  Band  II  Seite  37  §F.  18  sub  2),  standen,  oder  ob  sie
deren  Kommissionäre  waren,  die  Geschäfte  also  zwar  für  Rechnung  der  Auftraggeberin,  aber  in  eigenem
Namen  abschlossen,  darüber  fehlt  jede  Feststellung.

Eine  solche  erscheint  allerdings  auch  entbehrlich,  soweit  die  Frage  zur  Entscheidung  steht,  ob  an  sich
und  abgesehen  von  der  Befreiung  sub  3  zu  Nr.  4  des  Tarifs  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881  die
Schriftstücke  der  Stempelabgabe  unterlagen.  Diese  Frage  ist  vom  Berufungsrichter  ohne  Rechtsirrthum  bejaht
  worden.  Das  Gesetz  bezielt  in  seinen  hier  einschlagenden  Bestimmungen,  die  im  Handelsverkehre  umlaufenden
  beweglichen  Werthe  zur  Besteuerung  heranzuziehen.  Als  Form  dieser  Besteuerung  ist  die  Stempelsteuer
  gewählt  und  daher  Existenz  der  Steuerpflicht  und  Entrichtung  der  Steuer  von  dem  Vorliegen  einer
Urkunde  bedingt  (S.  1  des  Gesetzes).  Während  aber  in  Abschnitt  1I  und  III  des  Gesetzes  und  Tarifs  es  sich
um  Urkunden  handelt,  welche  als  solche  Träger  eines  Vermögenswerthes  sind,  wollen  die  Vorschriften  in
Abschnitt  II  des  Gesetzes  und  Abschnitt  II  Nr.  4  a  und  b  des  Tarifs  im  weitesten  Umfange  das  mobile
Kapital  treffen,  welches  bei  Geschäftsabschlüssen  des  kaufmännischen  Verkehrs  betheiligt  ist,  und  es  ist  die  Besteuerung
  an  die  in  Nr.  4  ab  des  Tarifs  bezeichnete  urkundliche  Form  geknüpft,  in  denen  diese  Geschäftsabschlüsse
  in  die  äußere  Erscheinung  treten.  Speziell  Nr.  4  a  des  Tarifs  betrifft  Urkunden,  welche  die  Be-
        <pb n="267" />
        —  253  —

urkundung  des  Abschlusses  (oder  der  Prolongation)  oder  der  Bedingungen  des  Abschlusses  (der  Prolongation)
  eines  der  darin  bezeichneten  Handesgeschäfte  —  Kauf-,  Rückkauf-,  Tausch=  oder  Lieferungsgeschäfte
über  die  in  der  Tarifnummer  bezeichneten  Gegenstände  —  in  irgend  einer  Form  (zu  vergl.  Anmerkung  3  zu
Nr.  4)  enthalten,  und  sie  bestimmt,  daß  dem  sogenannten  Schlußnotenstempel  unterliegen  sollen  Schlußnoten,
Schlußzettel,  Abschriften  und  Auszüge  aus  Tage=  und  Geschäftsbüchern,  Schlußbriefe  oder  sonstige  von
einem  oder  mehreren  Kontrahenten,  Maklern  oder  Unterhändlern  im  Bundesgebiete  ausgestellte  Schriftstücke
  des  bezeichneten  Inhalts.  Daß  hierunter  die  in  Frage  stehenden  sechs  Schriftstücke  ihrem  Inhalt
nach  fallen,  ist  ohne  Rechtsirrthum  angenommen  worden.  Wenn  der  vorige  Richter  sie  an  erster  Stelle  als
Auszüge  aus  den  Geschäftsbüchern  der  Geschäftsvermittler  bezeichnet,  so  kann  zwar  hiergegen  ein  Bedenken
nach  der  Richtung  hin  erhoben  werden,  ob  nicht  das  Gesetz  mit  den  „Abschriften  und  Auszügen  aus  Tageund
  Geschäftsbüchern“,  welche  der  Stempelsteuer  unterliegen  sollen,  nur  die  in  Art.  71,  74  des  Handelsgesetzbuchs
  gedachten,  also  nur  die  mit  besonderer  gesetzlicher  Beweiskraft  ausgestatteten  Abschriften  und  Auszüge
  aus  den  von  einem  vereideten  Makler  zu  führenden  Büchern  im  Auge  gehabt  habe.  Dagegen  erscheint
  es  völlig  unbedenklich,  jene  Schriftstücke  unter  die  allgemeine  Kategorie  der  sonstigen  von  einem  Unterhändler
  über  den  Abschluß  eines  Geschäfts  ausgestellten  Schriftstücke  zu  subsumiren.  Die  Bezeichnung  „Makler
oder  Unterhändler“  im  Gesetze  ist  so  allgemein,  daß  darunter  nicht  blos  Vermittler  aller  Art,  vereidete  und
Privat-Handelsmäkler,  sondern  neben  den  Agenten  im  obenbezeichneten  Sinne  auch  die  eigentlichen  Kommissionäre
  zu  verstehen  sind,  sofern  auch  diese,  wenngleich  dem  andern  Kontrahenten  gegenüber  auf  eigenen
Namen,  so  doch  im  Auftrage  eines  Dritten  und  für  dessen  Rechnung  Geschäfte  abschließen.  Und  ein  jedes
Schriftstück,  welches  von  einer  der  gedachten  Personen  über  den  Abschluß  eines  der  in  Tarifnummer  4  a  bezeichneten
  Geschäfte  ausgestellt  wird  und  nach  irgend  einer  Richtung  hin  für  diesen  Abschluß  oder  die  Bedingungen
  des  abgeschlossenen  Geschäfts  von  Beweiserheblichkeit  ist,  unterliegt  an  sich  der  Besteuerung  in  Gemäßheit
  von  §.  6  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881.

Wenn  das  freisprechende  Urtheil  des  Schöffengerichts  vom  15.  September  1882  den  hier  fraglichen
sechs  Schriftstücken  die  Beweiserheblichkeit  deshalb  abgesprochen  hat,  weil  denselben  ein  wesentliches  Moment
der  Schlußnote  2c.,  nämlich  die  zweite  Unterschrift  fehle,  so  ist  dies  offenbar  unhaltbar.  Das  erstinstanzliche
Urtheil  hat  hierbei  anscheinend  die  Vorschrift  in  Art.  73  des  Handelsgesetzbuchs  im  Auge  gehabt.  Ganz
abgesehen  aber  davon,  daß  das  Erforderniß  der  zweiten  Unterschrift,  d.  i.  der  Unterschrift  des  anderen  Kontrahenten,
  in  Art.  73  nur  für  den  Fall  der  Vermittelung  eines  nicht  sofort  zu  erfüllenden  Geschäfts  aufgestellt
  und  eine  Feststellung,  daß  es  sich  um  solche  Geschäfte  gehandelt  habe,  in  jenem  Urtheile  nicht  getroffen
  ist,  abgesehen  ferner  von  der  Frage,  ob  auch  in  dem  von  Absatz  2  des  Art.  73  vorgesehenen  Falle
das  Fehlen  der  zweiten  Unterschrift  die  Eigenschaft  des  Schriftstücks  als  einer  Schlußnote  und  die  der
letzteren  vom  Gesetze  beigelegte  Beweiskraft  aufheben  oder  beeinträchtigen  würde,  so  handelt  Art.  73,  wie
der  ganze  VII.  Titel  des  I.  Buchs  des  Handelsgesetzbuchs  überhaupt  nur  von  dem  Geschäftsbetriebe  der  vereideten
  Handelsmäkler  oder  Sensale  im  eigentlichen  Sinne.  Und  daß  hier  die  Angeklagten  jedenfalls  nicht
als  solche  thätig  gewesen  sind,  ist  bereits  oben  gezeigt  worden.

Ebensowenig  kann  aber  auch  der  gegen  das  Berufungsurtheil  eingewendeten  Revision  darin  beigepflichtet
  werden,  wenn  dieselbe  als  die  Voraussetzung  für  die  Stempelpflicht  gemäß  Nr.  4  a  des  Tarifs
schlechthin  eine  dem  Gegenkontrahenten  gegenüber  den  Beweis  des  Geschäftsabschlusses  liefernde  Urkunde
verlangt.  Die  Nevision  trägt  hiermit  in  das  Gesetz  eine  Unterscheidung  hinein,  welche  in  demselben  keine
Rechtfertigung  findet.  Das  Gesetz  will,  wie  erwähnt,  mit  der  Steuer  das  mobile  Kapital  treffen,  welches
im  Handelsverkehre  umläuft,  und  es  fordert  als  Voraussetzung  der  Abgabenpflicht  nur,  daß  der  Abschluß  2c.
der  speziell  bezeichneten  Handelsgeschäfte  in  irgend  einer  Weise  zur  urkundlichen  Erscheinung  gelangt.  Wie
dasselbe  daher  als  stempelpflichtig  nicht  blos  die  von  den  vereideten  Handelsmäklern  ausgestellten  Schlußnoten
im  eigentlichen  Sinne  und  die  von  den  Kontrahenten  einander  ausgestellten  Urkunden,  sondern  daneben  alle
sonstigen  von  Maklern  und  von  Unterhändlern  jeder  Art  über  den  Abschluß  2c.  der  fraglichen  Geschäfte
ausgestellten  Schriftstücke  bezeichnet,  so  muß  es  nach  Zweck  und  Fassung  der  Bestimmung  auch  genügen,
wenn  durch  die  den  Abschluß  2c.  des  Geschäftes  betreffende  Urkunde  der  Beweis  dieses  Abschlusses  2c.  auch
nur  im  Verhältniß  zwischen  Unterhändler  und  Auftraggeber  geliefert  wird.  Sollte  eine  Urkunde  gefordert
werden,  die  dem  Gegenkontrahenten  gegenüber  Beweis  schafft,  so  würde  der  Kreis  der  stempelpflichtigen
Schriftstücke  beschränkt  werden  auf  die  eigentlichen  Schlußnoten  oder  Buchauszüge  der  vereideten  Handelsmäkler
  und  auf  Schriftstücke,  welche  die  Unterschrift  der  Kontrahenten  des  Geschäfts  selbst  tragen.  Die  Er-
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        —  254  —

wähnung  der  durch  die  sonstigen  „Unterhändler“  ausgestellten  Schriftstücke  neben  den  von  den  Kontrahenten
ausgestellten  wäre  überflüssig,  wenn  die  ersteren  nur  unter  der  Voraussetzung  der  Mitunterzeichnung  seitens
desjenigen  Kontrahenten  unter  das  Gesetz  fielen,  mit  welchem  der  Unterhändler  die  zum  Abschlusse  des  Geschäfts
  führende  Verhandlung  gepflogen  hat.

Daß  die  in  Frage  stehenden  sechs  Geschäftsbriefe  in  dem  zuletzt  bezeichneten  Sinne  beweiserhebliche
Urkunden  sind,  insofern  sie  im  Verhältnisse  der  Zuckerfabrik  zu  N.  als  der  Auftraggeberin  und  den  Angeklagten
  als  den  Unterhändlern  über  die  Ausführung  des  den  letzteren  ertheilten  Auftrags,  über  die  Thatsache
  des  für  jene  vermittelten  oder  sonst  herbeigeführten  Geschäftsabschlusses  und  die  Bedingungen  des  Geschäfts
  Beweis  liefern,  ist  nicht  zu  beanstanden.  Mit  Rücksicht  auf  diesen  ihren  urkundlichen  Inhalt  gehören
sie  daher  zu  den  in  Nr.  4  a  des  Tarifs  bezeichneten  stempelpflichtigen  Urkunden,  und  erscheint  hierfür  namentlich
  deren  Einkleidung  in  die  Briefform  an  sich  und  vorbehaltlich  der  Frage,  ob  die  Befreiung  unter  Nr.  3
für  sie  zutrifft,  ohne  Bedeutung  (zu  vergl.  Anmerkung  3  zu  Nr.  4  des  Tarifs).

Dagegen  ist  die  vorinstanzliche  Entscheidung  zu  beanstanden,  soweit  sie  auf  Grund  des  festgestellten
Sachstandes  die  soeben  erwähnte  Befreiung  als  hier  nicht  einschlagend  bezeichnet.  —  Wenn  die  Anmerkung  3
zu  Nr.  4  vorschreibt,  daß  in  Betreff  der  Stempelpflichtigeit  der  zu  a  und  b  bezeichneten  Schriftstücke  es
keinen  Unterschied  mache,  ob  dieselben  in  Briefform  oder  in  irgend  einer  anderen  Form  ausgestellt  werden,
und  wenn  andererseits  im  Anschlusse  hieran  unter  Nr.  3  der  Befreiungen  bestimmt  ist,  daß  die  Abgabe
nicht  zu  erheben  ist  von  Briefen  über  die  unter  a  bezeichneten  Geschäfte,  wenn  die  Briefe  auf  Entfernungen
von  mindestens  fünszehn  Kilometern  befördert  werden,  so  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  hiermit  Zweifel  und  Unsicherheiten
  in  das  Gesetz  hineingekommen  sind,  deren  Lösung  im  einzelnen  Falle  in  Ermangelung  festbestimmter,
aus  dem  Gesetze  selbst  sich  ergebender  Entscheidungsnormen  erheblichen  Schwierigkeiten  unterliegen  kann.  Der
Grund  aber,  aus  welchem  die  Vorinstanz  die  Befreiung  hier  versagen  läßt,  ist  jedenfalls  rechtsirrthümlich.
Die  Vorinstanz  will  unter  den  von  der  Abgabe  befreiten  Briefen  nur  die  dem  Geschäftsabschlusse  vorhergehende
  Korrespondenz  verstanden,  dagegen  jede  auch  briefliche  Mittheilung,  welche  den  Abschluß  eines  der
unter  Nr.  4a  des  Tarifs  gedachten  Geschäfte  betrifft  und  für  den  Beweis  von  Rechten  oder  Rechtsverhältnissen
  von  Erheblichkeit  ist,  als  stempelpflichtige  Urkunde  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juli  1881  angesehen
  wissen.  Mit  Recht  macht  die  Revision  der  Angeklagten  hiergegen  geltend,  daß  die  bloße,  einen  Geschäftsabschluß
  einleitende,  nur  vorläufige  Anfragen  oder  einseitige  Offerten  enthaltende  Korrespondenz  ihrem
Inhalte  nach  nicht  unter  das  Gesetz  fällt,  welches  eine  Urkunde  voraussetzt,  welche  über  den  Abschluß  des
Geschäfts  ausgestellt  ist,  während  die  Befreiung  unter  Nr.  3  logischerweise  nur  solche  Schriftstücke  betreffen
kann,  welche  an  sich,  und  dafern  nicht  die  unter  Nr.  3  bezeichneten  Voraussetzungen  —  Briefform  und  Beförderung
  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  fünfzehn  Kilometern  —  vorlägen,  zu  den  in  Nr.  4  a  des
Tarifs  bezeichneten  stempelpflichtigen  Urkunden  gehören  würden.

Zweck  der  Befreiung  unter  Nr.  3  ist  nach  den  Motiven  (Drucksachen  des  Reichstags  vom  Jahre  1881
Nr.  59  Seite  32)  die  Befreiung  der  eigentlichen  Handelskorrespondenz  von  der  Stempelabgabe.
Weder  in  dem  Kommissionsberichte  (angez.  Drucksachen  Nr.  162,  insbesondere  Seite  17  ff.),  noch  in  den
Verhandlungen  des  Reichstags  ist  eine  abweichende  Auffassung  hinsichtlich  der  Tendenz  dieser  Vorschrift  zu
Tage  getreten.  Dieser  Zweck  einerseits,  Inhalt  und  Bestimmung  dessen  andererseits,  was  unter  „eigentlicher
Handelskorrespondenz“  zu  verstehen  ist,  gewähren  die  Unterlagen  für  Auslegung  der  fraglichen  Gesetzesvorschrift.
Gegenstand  und  Zweck  der  Handelskorrespondenz  sind  nun,  soweit  zunächst  die  Korrespondenz  unter  den  vertragschließenden
  Theilen  selbst  in  Frage  steht,  nicht  bloß  unverbindliche  Mittheilungen  und  Benachrichtigungen,
sondern  ganz  wesentlich  auch  Herbeiführung  des  Konsenses  unter  Abwesenden  über  ein  von  diesen  abzuschließendes
  Handelsgeschäft.  Soll  durch  die  zwischen  zwei  Personen  gewechselten  Briefe  eines  der  in  Nr.  4a  des
Tarifs  bezeichneten  Geschäfte  erst  abgeschlossen  werden,  so  tritt  —  die  Beförderung  der  Briefe  auf  die  obenbezeichnete
  Entfernung  vorausgesetzt  —  die  Befreiung  ein,  auch  soweit  und  obgleich  durch  die  den  Vertragsschluß
  herbeiführenden  brieflichen  Erklärungen  der  Beweis  für  den  Abschluß  des  Geschäfts  und  dessen  Bedingungen
  geführt  werden  kann.  Die  bloße  Eigenschaft  der  Beweiserheblichkeit,  das  Geeignetsein,  zum  Beweise
  von  Rechten  oder  Rechtsverhältnissen  zu  dienen,  schließt  die  Zugehörigkeit  der  Briefe  zur  eigentlichen
Handelskorrespondenz  nicht  aus.  Anders  dagegen,  wenn  die  Bestimmung  des  in  Briefform  gefaßten  Schriftstückes
  die  Schaffung  einer  Beweisurkunde  ist,  durch  welche  dem  anderen  Theile  ein  Beweismittel
  über  Abschluß  und  Bedingungen  des  Geschäfts  gewährt  werden  soll.  Die  Bestimmung,  derartige  Beweismittel
  zu  schaffen,  liegt  der  gewöhnlichen  Handelskorrespondenz  fern.  Ist  daher  die  Absicht  der  Betheiligten  hierauf
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        —  255  —

gerichtet,  so  versagt  die  Befreiung  unter  Nr.  3,  auch  wenn  die  betreffenden  Briefe  auf  Entfernungen  von
15  Kilometern  und  mehr  gewechselt  werden.  —  Auf  gleicher  Grundlage  beruht  der  achte  der  von  dem  Bundesrathe
  unter  dem  5.  Juli  1882  zur  Beseitigung  von  Zweifeln  und  Meinungsverschiedenheiten  hinsichtlich  der
Auslegung  und  Anwendung  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juli  1881  gefaßten  Beschlüsse  (zu  vergl.  Centralorgan
für  das  Deutsche  Reich  vom  Jahre  1882  Nr.  28  Seite  336),  in  welchem  die  Befreiung  sub  Nr.  3  auf  solche
Briefe  für  nicht  anwendbar  erklärt  ist,  in  denen  der  bereits  vorher  brieflich  oder  mündlich  durch  Herstellung
des  Konsenses  erzielte  Abschluß  eines  der  Tarifnummer  4  a  angehörigen  Geschäfts  unter  Zusammenstellung  der
Geschäftsbedingungen  bestätigt  wird.  Diesem  Beschlusse,  welcher  auf  der  Annahme  beruht,  daß  Briefe,
welche  formulirte  Vertragsinstrumente  enthalten  und  von  den  Betheiligten  nach  Abschluß  des  Geschäfts  zu  dem
Zwecke  ausgestellt  werden,  die  mit  dem  Besitze  eines  solchen  verbundenen  Vortheile  zu  gewähren,  nicht  mehr
dem  Bereiche  der  eigentlichen  Handelskorrespondenz  angehören,  und  daß  deshalb  auf  solche  die  nach  der  Absicht
des  Gesetzes  nur  auf  die  letztere  berechnete  Befreiung  von  der  Abgabenpflicht  nicht  anwendbar  sei.,  —  diesem  Beschlusse
  wird  beizutreten  sein.  Die  gleichen  Gesichtspunkte  müssen  aber  auch  für  maßgebend  erachtet  werden
bei  Beurtheilung  der  Korrespondenz  zwischen  Auftraggeber  und  Unterhändler  über  die  von  dem  letzteren  vermittelten
  oder  abgeschlossenen  Geschäfte  der  in  Tarifnummer  4a  gedachten  Art.  Auch  hier  wird  zu  unterscheiden
  sein  zwischen  den  im  Handelsverkehre  gewöhnlichen,  zu  dessen  Vermittelung  dienenden  geschäftlichen
Mittheilungen  über  die  Ausführung  des  Auftrags,  und  zwischen  Schriftstücken,  deren  Abfassung  und  Uebersendung
  auf  der  Absicht  beruht,  urkundlichen  Beweis  über  das  vermittelte  oder  geschlossene  Geschäft  dem  Auftraggeber
  zu  schaffen.  Und  hier  wird  für  Beantwortung  der  Frage,  ob  ein  in  Briefform  gekleidetes  Schriftstück
  der  einen  oder  anderen  Kategorie  angehört,  die  rechtliche  Natur  des  zwischen  Auftraggeber  und  Unterhändler
  bestehenden  Vertragsverhältnisses  von  wesentlicher  Bedeutung  sein  können.  Von  der  Zurechnung  zur
eigentlichen  Handelskorrespondenz  werden  zunächst  unbedingt  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung  der  Beförderung
  auszuschließen  sein  die  in  Briefform  eingekleideten  Schlußnoten,  Buchauszüge  2c.,  welche  der  vereidete
  Handelsmäkler  seinem  Auftraggeber  über  das  für  diesen  vermittelte  Geschäft  zustellt,  ebenso  aber  auch,
sofern  der  Zweck  der  übermittelten  Schriftstücke  hierbei  im  Zweifel  ebenfalls  die  Gewährung  eines  urkundlichen
Beweismittels  ist,  die  von  dem  Privathandelsmäkler  dem  Auftraggeber  übersendeten  Schriften  gleichen  Inhalts.
Je  nach  der  Lage  des  einzelnen  Falles  wird  dagegen  die  Frage  nach  der  Zugehörigkeit  der  in  Briefform  gekleideten
  Schriftstücke  zu  der  eigentlichen  Handelskorrespondenz  einer  verschiedenen  Beantwortung  unterliegen
können,  soweit  es  sich  um  Schriftstücke  handelt,  welche  der  Kommissionär  oder  der  mit  Vollmacht  zum  Geschäftsabschlusse
  versehene  Agent  oder  ein  sonstiger  nicht  im  Handelsgewerbe  des  Auftraggebers  angestellter
Beauftragter  an  den  Auftraggeber  befördert  und  welche  den  Abschluß  der  für  deren  Rechnung  vereinbarten
Geschäfte  zum  Gegenstande  haben.  Ob  es  sich  hierbei  um  gewöhnliche  geschäftliche  Mittheilungen,  einfache
Berichterstattungen  und  Aehnliches  handelt,  was  als  zur  eigentlichen  Handelskorrespondenz  gehörig  zu  bezeichnen
und  daher  bei  Beförderung  des  Schriftstückes  auf  mindestens  15  Kilometer  als  stempelfrei  zu  erachten  ist,  oder
ob  der  Zweck  des  Schriftstücks  die  Gewährung  urkundlichen  Beweises  über  Ausführung  des  Auftrags  und
Abschluß  des  Geschäfts  ist,  dafür  werden  neben  der  rechtlichen  Natur  des  beurkundeten  Geschäfts,  neben  Sitten
und  Gebräuchen,  die  an  den  betreffenden  Handelsplätzen,  namentlich  hinsichtlich  der  Form  des  geschäftlichen
Verkehrs  der  benannten  Unterhändler  und  ihrer  Auftraggeber  bestehen,  vor  allem  die  Formulirung  und  äußere
Fassung  der  in  Rede  stehenden  Schriftstücke,  hiermit  aber  Momente  von  ausschlaggebender  Bedeutung  sein,
welche  die  Beantwortung  der  Frage  als  eine  auf  wesentlich  thatsächlichem  Gebiete  liegende  erscheinen  lassen.

Nach  allen  diesen  Richtungen  hin  hat  die  Vorinstanz  den  Sachstand  nicht  geprüft  und  Thatsachen,
aus  denen  die  erforderlichen  Entscheidungsnormen  gewonnen  werden  könnten,  nicht  festgestellt.  Es  war  deshalb
  auf  die  Revision  der  Angeklagten  das  angefochtene  Urtheil  aufzuheben,  dagegen  nicht  zur  Freisprechung
der  Angeklagten,  sondern  nur  zur  Zurückverweisung  der  Sache  zur  nochmaligen  Verhandlung  und  Entscheidung
zu  gelangen.  Mit  Rücksicht  hierauf  erscheint

2.  das  Eingehen  auf  die  Revision  der  Staatsanwaltschaft  geboten,  welche  dagegen  gerichtet
ist,  daß,  obwohl  die  Vorinstanz  die  Stempelpflichtigkeit  der  sämmtlichen  in  Frage  stehenden  sechs  Schriftstücke
anerkennt,  doch  hinsichtlich  einzelner  derselben  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  der  Angeklagten  für  die  als
vorhanden  angenommene  Steuerkontravention  verneint  worden  ist.  Auch  diese  Revision  erscheint  begründet.

Sämmtliche  Schriftstücke  tragen  die  Unterschrift  der  Firma  M.  &amp;amp;  M.  Die  Vorinstanz  stellt  fest,
daß  diese  Unterschriften  bewirkt  worden  sind  hinsichtlich  der  Briefe  vom  8.  November  1881  und  8.  Juni
1882  von  dem  Angeklagten  M.,  hinsichtlich  der  Briefe  vom  31.  Mai  und  10.  Juni  1882  von  dem  Ange-42
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klagten  M.,  hinsichtlich  der  übrigen  beiden  Briefe  von  einem  Korrespondenten  der  Firma.  Davon  ausgehend,
daß  nicht  die  Firma  als  solche,  sondern  nur  deren  Inhaber  bestraft  werden  können,  daß  strafbar  nur  derjenige
Inhaber  sei,  welcher  die  strafbare  Handlung  begangen,  d.  i.  die  Schriftstücke  ausgestellt,  unterzeich  net
und  aus  den  Händen  gegeben  habe,  daß  der  Unterzeichner  als  derjenige  angesehen  werden  müsse,  der
das  Schriftstück  aus  den  Händen  gegeben  hat,  und  daß  das  letztere  der  Ak  sei,  durch  welchen  die  Strafe
verwirkt  werde,  ist  die  Vorinstanz  dahin  gelangt,  jeden  der  beiden  Angeklagten  nur  wegen  derjenigen  beiden
Schriftstücke  mit  der  in  §.  8  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881  geordneten  Strafe  zu  belegen,  welche  speziell
von  ihm  unterschrieben  worden  sind.  Dieser  Entscheidung  liegt  rechtsirrthümliche  Auffassung  des  Gesetzes
zu  Grunde.

Nach  §.  6  dieses  Gesetzes  liegt  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  unter  Nr.  4  des  Tarifs  bezeichneten
  Stempelabgaben  zunächst  —  d.  i.  vorbehaltlich  der  Verpflichtung  des  Empfängers  des  unversteuerten
  Schriftstückes  —  dem  Aussteller  und  jedem  Unterzeichner  des  betreffenden  Schriftstückes  ob,  und
sie  muß  von  ihm  erfüllt  werden,  bevor  er  das  letztere  aus  den  Händen  giebt.  Nach  §.  8  wird  schlechthin
jede  Nichterfüllung  dieser  Verpflichtung  mit  der  geordneten  Strafe  bedroht,  welche  besonders  und  zum  vollen
Betrage  jeden  trifft,  welcher  der  ihm  obliegenden  Verpflichtung  zu  Entrichtung  der  Stempelabgabe  nicht  rechtzeitig
  genügt.  Die  Vorinstanz  irrt  darin,  wenn  sie  als  Aussteller  nur  diejenige  Person  gelten  lassen  will,
welche  physisch  den  Akt  der  Unterzeichnung  des  Schriftstücks  vorgenommen  hat.  Das  Gesetz  erwähnt  nebeneinander
  Aussteller  und  Unterzeichner;  die  Bedeutung  der  Erwähnung  des  letzteren  neben  dem  ersteren  ist,
auszudrücken,  daß  dann,  wenn  das  Schriftstück  neben  der  Unterschrift  des  Ausstellers  noch  eine  oder  mehrere
andere  Unterschriften  trägt,  was  vor  allem  in  dem  Falle  der  von  dem  Mäkler  ausgestellten,  von  den  Kontrahenten
  mitunterzeichneten  Schlußnoten  vorkommen  wird,  die  Stempelpflicht  selbständig  auch  jeden  der  Mitunterzeichner
  treffen  soll.  Ohne  Belang  ist  aber  hierbei,  von  wem  physisch  die  Unterschrift,  sei  es  des  Ausstellers,
  sei  es  des  Mitunterzeichners,  unter  das  Schriftstück  geschrieben  wird.  Aussteller  ist  derjenige,  auf
dessen  Namen  die  Unterzeichnung  der  Urkunde  hinweist  und  durch  dessen  Zeichnung  der  letzteren  die  ihr  bestimmungsgemäß
  beiwohnende  Beweiskraft  verliehen  wird;  er  bleibt  Aussteller,  gleichviel  ob  er  die  Unterschrift
selbst  bewirkt,  oder  ob  sie  mit  seinem  Namen  und  in  seinem  Auftrage  von  einem  anderen  bewirkt  wird.  Aussteller
  ist  daher  namentlich  der  Firmen-Inhaber,  für  welchen  der  Prokurist  oder  Handlungsbevollmächtigte  das
unter  der  Firma  ausgestellte  Schriftstück  mit  der  Firma  unterzeichnet,  und  Gleiches  gilt  hinsichtlich  der  Sozietätsfirma,
  für  welche  die  Zeichnung  von  einem  der  mehreren  vertretungsberechtigten  Gesellschafter  bewirkt  wird.  Nicht  der
thatsächlich  Unterzeichnende,  sondern  die  Gesellschaft  gilt  als  Aussteller  der  zivilrechtlich  sämmtliche  Gesellschafter  verbindenden
  Urkunde.  Von  der  zivilrechtlichen  Verhaftung  der  Firmen-Inhaber  ist  allerdings  deren  strafrechtliche
  Verantwortlichkeit  wesentlich  verschieden.  Ebenso  ist  dem  allgemeinen  Grundsatze,  daß  strafrechtlich  als
Thäter  nur  eine  physische  Person,  nicht  eine  fingirte  Kollektiveinheit,  wie  die  Gesellschaftsfirma,  in  Betracht
kommen  könne,  auch  im  Gebiete  des  Steuerstrafrechts  Geltung  nicht  zu  versagen.  Dagegen  steht  andererseits
  in  Verhältnissen  der  hier  fraglichen  Art  ein  Zweifel  und  von  ganz  besonderer  Gestaltung  des  einzelnen
konkreten  Falles  abgesehen,  ein  Bedenken  nicht  entgegen,  daß  als  die  für  eine  Stempelsteuer-Kontravention
strafrechtlich  verantwortlichen  Aussteller  der  mit  der  Firma  unterzeichneten  Urkunde  die  Firmen-Inhaber  für
ihre  Person  anzusehen  und  zu  behandeln  sind.  Zweifellos  liegt  jedem  Firmen-Inhaber,  sofern  er  nicht  von
der  Vertretung  der  Gesellschaft  legal  ausgeschlossen  ist,  die  Verpflichtung  ob,  Fürsorge  dafür  zu  treffen,  daß
nicht  im  Betriebe  des  Handelsgewerbes  Schriftstücke,  welche  objektiv  der  Stempelabgabenpflicht  unterliegen,
unter  der  Firma  ausgestellt  und  hinausgegeben  werden,  ohne  daß  der  bezeichneten  Verpflichtung  genügt
werde.  Die  Nichterfüllung  dieser  Verpflichtung  aber  ist  es,  welche  das  Gesetz  schlechthin  und  ohne  das
Erforderniß  eines  individuellen  Verschuldens,  sei  es  strafbaren  Vorsatzes  oder  schuldhafter  Fahrlässigkeit  in
technischem  Sinne,  unter  Strafe  stellt.  Die  Personen  der  Firmen-Inhaber,  nicht  das  fingirte  Rechtssubjekt
der  Firma,  sind  es,  welche  für  die  Beobachtung  der  bezeichneten  Verpflichtung  zu  sorgen  haben,  und  welche,
unterbleibt  die  Erfüllung,  von  den  strafrechtlichen  Folgen  getroffen  werden,  welche  das  Gesetz  dem  Aussteller
androht.  —  Ob  und  in  welchem  Umfange  in  Verhältnissen  der  hier  vorliegenden  Art  die  allgemeinen
Strafausschließungsgründe  der  §§.  51  ff.  des  Strafgesetzbuchs  von  dem  einzelnen  Firmen-Inhaber  für  sich
geltend  gemacht  werden  können,  ob  im  einzelnen  Falle  sonstige  Umstände  vorliegen  können,  welche  denselben
von  der  Verantwortlichkeit  befreien,  darauf  näher  einzugehen,  liegt  dermalen  in  Ermangelung  jeder  das
Vorhandensein  eines  solchen  Strafausschließungsgrundes  oder  etwaiger  besonderer  Umstände  indizirenden
thatsächlichen  Feststellung  ein  Anlaß  nicht  vor.  Jedenfalls  ist  der  Grund,  aus  welchem  die  Vorinstanz  zu
der  theilweisen  Freisprechung  gelangt  ist,  rechtsirrthümlich  und  nicht  geeignet,  die  letztere  zu  tragen.

Demnach  war  so,  wie  geschehen,  zu  erkennen.
        <pb n="271" />
        257.

5.  Koufulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  James  O'Hagan  zum  Vize-Konsul
in  St.  Nazaire  (Frankreich)  zu  ernennen  geruht.

 

Den  Herrn  G.  Harrison  Smith  ist  das  Exequatur  als  Vize=  und  Deputy-General-Konsul  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  in  Berlin  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Ham
2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Auswelsungs.
3  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
—
1.  2.  I  3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  8.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  [Josef  Klein,  Bürsten-(geboren  am  14.  April  1861  Landstreichen  und  Diebstahl,  Königlich  preußische  Re-á.  Juli  d.  J.
machergeselle,  zu  Stettin,  russischer  Staats.  gierung  zu  Posen,
4—  ehöriger,
2.  Johann  Jedliszka,  ahre,  aus  Wisocki,  Un-Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behörde,  2.  August
Drahtbinder,  1  d.  J.
3.  Johann  Memel,  Bier-geboren  am  18.  Juni  1837  desgleichen,  Königlich  preußische  Redesgleichen.
brauer,  zu  Aalborg,  Dänemark,  gierung  zu  Kassel,
4.  Itzik  Süßfein,  Stein-60  Jahre,  aus  Stawisczki,  desgleichen,  Königlich  preußische  Land.  10.  Juli  d.  J.
pflasterer,  Kreis  Kolno,  Gouvernement  drostei  zu  Osnabrück,
Lomza,  Russisch-Polen,  Z
5.  Johann  Adams,  Tage-22  Jahre,  aus  Afrika  (nähere  Landstreichen  und  Arbeits-  Königlich  preußische  Re-5.  Auguft
löhner  (Neger),  Angaben  über  den  Geburts  Pcheu,  gierung  zu  Düsseldorf,  d.  J.
und  Heimathsort  sind  nicht
zu  ermitteln),
6.  Ignaz  Hübner,  Weber,  geboren  am  15.  April  1864  [Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis./7.  Juli  d.  J.
zu  Oberrosenthal  bei  Reichen-  hauptmannschaft  zu
bach  in  Böhmen,  ortöange-  Bautzen,
hörig  zu  Jerschmanitz.  Böhmen

7.  Julius  Viktor  Gill-  geboren  am  5.  Juli  1855  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.3.  August
mann,  Tagner,  zu  Rouen,  Departement  dent  zu  Straßburg  i.  E.,  d.  J.
Seine  infsrieure,  Frankreich,
8.  Peter  Edmund  Des-geboren  am  28.  Mai  1858  esgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.  4.  Auguft
champs,  Knecht,  zu  Fontaine  la  Sorst,  De-  dent  zu  Metz,  d.  J.
partement  Eure,  Frankreich,
9.  Johann  Jakob  Hun.54  Jahre,  aus  Oberkulm,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präst-  20.  Juni  d.  J.
zicker,  Tagner,  Kanton  Aargau,  Schweiz,  dent  zu  Colmar,
10.  Rudolf  nebel,.  Seiden.19  Jahre,  aus  Ruauth,  desgleichen,  derselbe,  25.  Juni  d.  J.
färber,  Böhmen,

 

 

 

 

 

42
        <pb n="272" />
        258

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Deum

2  1  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-7
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
11.  Theodor  Hammer-  geboren  am  3.  September  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-25.  Juni  d.  J.

—
2

13.

14.

15.

16.
17.

schlag,  Handlungskommis,


.  Peter  Lenel,  Klempner,

Eduard  Branden—
berger,  Eisengießer,

Marie  Frohhofer,  ge—
borene  Kaufmann,
Fabrikarbeiterin,

Marie  Therese  Gardon,
geborene  Jeannin,
Ackerin,

Jakob  Widmer,  Schuhmacher,


Johann  Menard,  Holz.
arbeiter  und  Musikant,

 

1863  zu  Leipa,  Böhmen,

41  Jahre,  geboren  zu  Breitenbach
  bei  Saargemünd,  durch
Option  französischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  12.  Februar  1863
zu  Neftenbach,  Kanton  Zürich,
  Schweiz,

23  Jahre,  aus  Pfäffikon,

Schweiz,

51  Jahre,  aus  Décos,  Arrondissement
  Montbeliard,  Departement
  Doubs,

28  Jahre,  aus  Waedensweil,
Kanton  Zürich,  Schweiz,
39  Jahre,  aus  Paris,

 

desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,
desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

 

 

 

dent  zu  Colmar,
derselbe,
derselbe,
derselbe,
derselbe,

derselbe,
derselbe,

30.  Juni  d.  J.

4.  Juli  d.  J.
6.  Juli  d.  J.
2.  August

d.  J.

desgleichen.
4.  August
d.  J.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="273" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

im

Reichsamt  des  ZInnern.

–

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  24.  August  1883.  M  34.

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Finanz-Wesen:  Nachtrag  zur  Nachweisung  über  3.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Entlassung;  —  Ab-Einnahmen

  des  Reichs  vom  1.  April  bis  Ende  Juli  grenzung  der  österreichisch-ungarischen  Konsular-Aemter  in
1888  Seeeiite  259  Deutschland  2060
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Ableben  eines  Reichsbevoll=  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
mächtigten;  —  Befugnisse  von  Steuerstellen  260  Reichsgebiete  2961

 

1.  Finanz-Wesen.

Nachweisung

verschiedener  Einnahmen  des  Reichs  für  die  Zeit  vom  Beginn  des  Etatsjahres  bis  zum  Schluß
des  Monats  Juli  1883.5)

 

 

 

 

Einnahme  Einnahme
vom  Beginn  des  #„  »  Mithin  im  Etats-Bezeichnung
  Etatsjahres  bis  zum  in  demselben  Zeit-  jahre  1883/84
der  Schlusse  des  raum  des  Vor-  b
·  obengenannten  jahres  mehr
Einnahmen.  Monats  jah
-  1  44  4
Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  50  414  054  47  613  374  2  800  680
Reichseisenbahn-Verwaltung“)  14  917  800  14  673  364  244  436

 

 

 

*)  Die  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  2c.  ist  veröffentlicht  im  Central-Blatt  für  1883  Seite  250.
*)  Die  Einnahme  für  das  laufende  Etatsjahr  ist  nach  provisorischen  Ermittelungen,  diejenige  des  Vorjahres  nach
definitiven  Feststellungen  angegeben.
        <pb n="274" />
        260  —

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Der  Reichsbevollmächtigte  für  Zölle  und  Steuern  zu  Königsberg  i.  Pr.,  Kaiserliche  Ober-Regierungsrath
Keßler,  ist  gestorben.  ·

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Mühlheim  a.  d.  Ruhr  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu
Duisburg  ist  die  Befugniß  beigelegt  worden,  Begleitscheine  I  über  Roheisen,  welches  für  das  Privattransitlager
  der  Fabrikanten  Thysen  &amp;amp;  Comp.  in  Styrum  eingeht,  zu  erledigen,  sowie  solche  über  diejenigen  zur
kers  bestimmten  Waaren,  welche  aus  dem  in  dem  gedachten  Lager  niedergelegten  Eisen  hergestellt  sind,
auszufertigen.

 

Den  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Iserlohn  im  Hauptamtsbezirke  Arnsberg  ist  die  Befugniß
zur  Ausfertigung  von  Freipässen  über  Musterstücke,  welche  aus  dem  freien  Verkehr  des  Zollgebiets  ausgeführt
und  nach  gemachtem  Gebrauche  vom  Auslande  zollfrei  wieder  zurückgeführt  werden  sollen,  beigelegt  worden.

 

3.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsuls
Schwartz  den  Kaufmann  W.  Adolf  Büchle  zum  Konsul  in  Santa  Cruz  de  Teneriffe  (Canarische  Inseln)  zu
ernennen  geruht.

Der  Konsular-Agent  R.  Speyer  in  San  José  de  Guatemala  ist  auf  Ansuchen  seiner  Funktionen  enthoben
  worden.

 

Von  der  K.  und  K.  österreichisch-ungarischen  Regierung  sind  die  Amtsbezirke  der  österreichisch-ungarischen
Konsular-Aemter  in  Deutschlaud  neuerdings,  wie  folgt,  abgegrenzt  worden:
Es  sind  zugetheilt:
1.  dem  General-Konsulate  in  Berlin:
die  Provinzen  Brandenburg,  Posen,  Sachsen,  die  Herzogthümer  Braunschweig  und  Anhalt,
sowie  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen;
2.  dem  General--Konsulate  in  Leipzig:
das  Königreich  Sachsen,  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar,  die  Herzogthümer  Sachsen-Coburg,
  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Altenburg,  die  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt
  und  Reuß  älterer  und  jüngerer  Linie;
3.  dem  General-Konsulate  in  Köln:
die  Rheinprovinz  und  Westfalen,  die  Fürstenthümer  Waldeck,  Lippe-Detmold  und  Schaumburg-Lippe,
  sowie  die  oldenburgische  Enklave  Birkenfeld;
4.  dem  General-Konsulate  in  Frankfurt  a.  M.:
die  Provinz  Hessen-Nassau  und  das  Großherzogthum  Hessen;
        <pb n="275" />
        10.

11.

12.

13.

14.

15.

—  261  —

.  dem  General--Konsulate  in  Hamburg,  von  welchem  die  Konsular-Aemter  in  Altona,  Cuxhaven

und  Kiel  ressortiren:

die  Provinz  Schleswig-Holstein  mit  dem  Herzogthum  Lauenburg,  und  die  freie  Stadt
Hamburg  und  deren  Gebiet;

#dem  General-Konsulate  in  Bremen,  von  welchem  das  Vize-Konsulat  in  Harburg  und  die  Konsular-Agentur

  in  Geestemünde  ressortiren:
die  Provinz  Hannover  mit  Ausnahme  der  Landdrostei  Aurich,  die  Freie  Stadt  Bremen
und  deren  Gebiet  und  das  Großherzogthum  Oldenburg;

dem  Konsulate  in  Leer:
die  Landdrostei  Aurich;

.  dem  Konsulate  in  Danzig:

die  Provinz  Westpreußen;

#dem  Konsulate  in  Königsberg:

die  Provinz  Ostpreußen;
dem  Konsulate  in  Stettin:
die  Provinz  Pommern;
dem  Konsulate  in  Lübeck:
die  Freie  Stadt  Lübeck  und  deren  Gebiet,  das  oldenburgische  Fürstenthum  Lübeck  und  die
Großherzogthümer  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz;
dem  Konsulate  in  Breslau:
die  Provinz  Schlesien;
dem  Konsulate  in  Stuttgart:
das  Königreich  Württemberg  und  die  hohenzollernschen  Lande;
dem  Konsulate  in  Karlsruhe:
die  landeskommissarischen  Distrikte:  Konstanz,  Freiburg  und  Karlsruhe;
dem  Konsulate  in  Mannheim:
der  gleichnamige  landeskommissarische  Distrikt.

 

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Daum
S.  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweslunge.
7  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  [JJohann  Hammer,  Hand-geboren  am  7.  Juli  1851|schwerer  Diebstahl  (2  Jahre  Großherzoglich  sächsischer  20.  Juli  d.  J.

 

arbeiter.

zu  Stolzenhahn,  Bezirk

Zuchthaus  laut  Erkenntniß
Joachimsthal,  Böhmen,

Bezirks-Direktor  zu  Neuvom
  28.  Juli  188  1),

stadt  an  der  Orla,
        <pb n="276" />
        262

 

Laufende  Nr.

Name  und  Stand

8—

Alter  und  Heimath

“4

 

des  Ausgewiesenen.

 

3.

Grund  der  Bestrafung.

 

4.

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

 

5.

Datum
des
Ausweisungsbeschlusses.


 

6.

 

2.[Martin  Dobredeschek,

10.

11.
12.

.Franz  Bartel,

Töpfergeselle,

.Moritz  Lion,  Posamen-7*



Josef

Tisch

Goldschmidt,
ler,

Franz  Doleschal,
beiter,

Ar-.

  Josef  Koerner,  Arbeiter

und  Zimmermann,
Eisengießer,


.  Eheleute:

a)  Ignab  Kra  us,  Musiker,

")  mathenina  Kraus  geborene
  Klimm,

Julius  Syrofky,  Gymnastiker,


Eugen  Lefelvre,  Arbeiter,


Ferdinand  Ludwig  Pieré,

Photograph,
Katharina  Hubert,  ohne

Gewerbe,

 

 

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  1855  in  Bischofsdorf
bei  Cilli,  Steiermark,

geboren  am  20.  Juli  1863
zu  Lipnik,  Bezirk  Biala,  Galizien,
  ebendaselbst  ortsangehörig,


geboren  am  15.  August  1854,
ortsangehörig  in  Luzan,  Bezirk
  Prestitz,  Böhmen,
geboren  1841,  aus  Pickau,
Bezirk  Jägerndorf,  Oesterreichisch-Schlesien,


47  Jahre,  aus  Hermannseifen
Bezirk  Arnau,  Böhmen,
geboren  am  7.  Juli  1859  zu
Schumburg,  Bezirk  Gablonz,
Böhmen,

zu  a.  32  Jahre,

zu  b.  29  Jahre,
ortsangehörig  zu  Popudin,
Komitat  Neutra,  Ungarn,
geboren  am  19.  September
1847  zu  Krakau,  Galizien,

19  Jahre,  aus  Amiens,  Departement
  Somme,  Frank.
reich,

57  Jahre,  aus  Lyon,  Departement

  Rhöne,  Frankreich,
42  Jahre,  aus  Enchenberg,
Kreis  Saargemünd,  Elsaß-Lothringen,
  durch  mehr  als
10jährigen  ununterbrochenen
Aufenthalt  im  Auslande  der
deutschen  Staatsangehörigkeit
  verlustig,

 

Landstreichen,  Betteln  und
wissentlicher  Gebrauch  einer
falschen  Urkunde,
Landstreichen  und  Betteln,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


desgleichen,

„desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,

1  Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

 

Königlich  preußischer  Regierungs=
  Präsident  zu
Danzig

Aönigich  preußischer  Re-6.

  Juli  d.  J.

9.  aust

gierungs  =  Präsident  zud.  J

Potsdam,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Bromberg,

Königlich  preußischer  Reierungs-Präsident
  zu
Siegnis

derselbe,

derselbe,

Königlich  baperisches  Bezirksamt
  Bogen,

Großherzoglich  sächsischer
Bezirks  =  Direktor  zu
Apolda,

Kaherlihher  Bezirks-Präsident
  zu  Colmar,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,
derselbe,

6.  Juni  d.  J.
29.  Mai  d.  J.

7.  Juni  d.  J.
26.  Juli  d.  J.

9.  Juli  d.  J.

26.  Juli  d.  J.
8  August

d.  J.
desgleichen.
desgleichen.

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="277" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

——  —  —  —

 

—

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

TZ  4
XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  31.  August  1883.  3835.
Inhalt:  1.  Finanz-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend  die  über  die  Anerkennung  der  in  spanischen  Schiffspapieren
Abänderung  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetz  enthaltenen  Vermessungsangaben  in  deutschen  Hüfen  265
vom  1.  Juli  1881  wegen  Erhebung  von  Reichsstempel-  4.  Konsulat-Wesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Givilabgggen
  Seite  263  stands-Alten;  —  Entlassung;  —  Einziehung  eines  Kon-.

  ulatsec.·—Eeuatur-Erteilun......265
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Befugnisse  von  Steuerstellen  265  5  ji  -  —  zuturern  —*  Ausländern  aus  dem

3.  Marine  und  Schiffahrt:  Nachtrag  zu  den  Bestimmungen  "  Reichsgebiett  232366

 

 

1.  Finan  z-Wesen.

Bekanntmachung,
betreffend

die  Abänderung  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetz  vom  1.  Juli  1881  wegen  Erhebung
von  Reichsstempelabgaben  (Central-Blatt  für  1881  Seite  283  und  für  1883  Seite  8).

Auf  Grund  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  10.  März  v.  J.  (Central-Blatt  Seite  107)  wird  Folgendes
bestimmt:

Die  Bestimmung  unter  Ziffer  3  der  obenbezeichneten  Ausführungsvorschriften  (Central-Blatt  1881
Seite  283,  vergleiche  Ziffer  II  2  der  Bekanntmachung  vom  5.  Januar  d.  J.  —  Central-Blatt  Seite  8  —)
erhält  folgende  Fassung:

Für  die  zur  Versteuerung  angemeldeten  Aktien  und  sonstigen  Werthpapiere  ist  der  volle  tarifmäßige
Betrag  der  Reichsstempelabgabe  von  der  Steuerstelle  auch  dann  zu  berechnen  und  festzustellen,  wenn  für  die
ausgegebenen  Interimsscheine  schon  eine  Reichsstempelabgabe  entrichtet  worden  ist.  Behufs  Anrechnung  der
letzteren  auf  die  Steuer  für  die  definitiven  Stücke  hat  der  Steuerpflichtige  in  der  Anmeldung  den  Betrag
der  einzelnen  auf  die  Interimsscheine  geleisteten  Einzahlungen  und  die  dafür  gezahlten  Abgabenbeträge,  sowie
den  Ort  und  die  Zeit  der  stattgehabten  Steuererhebungen  anzugeben  und  die  abgestempelten  Interimsscheine
mit  den  abzustempelnden  Werthpapieren  vorzulegen.  Findet  sich  gegen  die  Zulässigkeit  der  beantragten  Anrechnung
  nichts  zu  erinnern,  so  erfolgt  die  Einzahlung  des  für  die  Aktien  2c.  etwa  noch  zu  erlegenden  Ab-44
        <pb n="278" />
        —  264  —

gabenbetrages,  die  Quittungsleistung  und  die  Abstempelung  der  Papiere  nach  den  Bestimmungen  unter
Nummer  2  b  bis  2  d.  Auf  der  Anmeldung  (Nummer  2  a)  hat  die  Steuerstelle

a)  den  Betrag  der  nach  dem  Nennwerth  der  einzelnen  Stücke  und  dem  Tarif  überhaupt  zu  entrichtenden

  Abgabe,

b)  die  für  die  Interimsscheine  bereits  entrichteten  Abgabenbeträge  und

)  die  zur  Ergänzung  der  tarifmäßigen  Abgabe  eingezahlte  Summe
ersichtlich  zu  machen.  ·

Auf  den  Interimsscheinen  sind  vor  deren  Rückgabe  die  Stempelzeichen  durch  Ausschneiden  oder
Durchlochen,  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  auch  in  anderer  sichernder  Art,  zu  vernichten;  die  Vernichtung
  ist  auf  der  Anmeldung  zu  bescheinigen.

Unter  den  von  der  Steuerstelle  vorzuschreibenden  Bedingungen  dürfen  die  abgestempelten  Interimsscheine
  behufs  Feststellung  der  anzurechnenden  Abgabenbeträge  und  Vernichtung  der  Stempelzeichen  auch  vor
der  Vorlegung  der  abzustempelnden  definitiven  Stücke  vorgelegt  werden.

Insoweit  die  abgestempelten  Interimsscheine  nicht  spätestens  gleichzeitig  mit  den
abzustempelnden  defini  tiven  Stücken  vorgelegt  werden  können,  darf  der  Steuerpflichtige,
unter  Angabe  des  auf  die  betreffenden  Interimsscheine  zur  Einzahlung  gelangten  Kapitals
  und  des  hierfür  bereits  entrichteten  Steuerbetrages,  sich  die  Vorlegung  der  abgestempelten
  Interimsscheine  zum  Zwecke  der  Anrechnung  der  gezahlten  Steuer  in  der  Anmeldung
  vorbehalten.  Die  Steuer  ist  in  Höhe  desjenigen  Betrages,  dessen  Anrechnung
in  Anspruch  genommen  wird,  sicherzustellen,  oder  auf  Verlangen  der  Steuerbehörde  zu
deponiren.  Die  Sicherstellung  erfolgt  durch  Niederlegung  kurshabender  inländischer
Werthpapiere,  welche  in  Höhe  des  bei  der  Reichsbank  beleihbaren  Theilbetrages  als
Kaution  angenommen  werden.  Den  Papieren  sind  die  Talons  und  Zinsscheine  beizufügen;
  es  steht  jedoch  den  Steuerpflichtigen  frei,  die  innerhalb  des  ersten  Jahres  fälligen
Zinsscheine  zurückzubehalten.  Seitens  der  Steuerstelle  ist  auf  dem,  dem  Anmeldenden
zurückzugebenden  Exemplare  der  Anmeldung  unter  Bezugnahme  auf  den  gemachten  Vorbehalt
  die  erfolgte  Sicherheitsbestellung  bezw.  Deposition  zu  bescheinigen  und  ein  entsprechender
  Vermerk  im  Anmeldungsregister  zu  machen,  im  übrigen  aber  nach  der  Bestimmung
  im  ersten  Absatz  dieser  Ziffer  zu  verfahren.  Die  Vorlegung  der  Interimsscheine
hat  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Rückgabe  der  abgestempelten  definitiven  Stücke,  den
Tag  der  Rückgabe  nicht  mitgerechnet,  bei  der  Steuerstelle  zu  erfolgen.  Aus  besonderen
Gründen  kann  die  Steuerbehörde  eine  Verlängerung  dieser  Frist  bewilligen.  Bei  der
Vorlegung  der  Interimsscheine  hat  der  Steuerpflichtige  den  Betrag  der  einzelnen  auf  die
letzteren  geleisteten  Einzahlungen  und  die  darauf  gezahlten  Abgubenbeträge,  sowie  den
Ort  und  die  Zeit  der  stattgehabten  Steuererhebungen  anzugeben,  auch  das  oben  bezeichnete
  Exemplar  der  Anmeldung  mitbeizufügen.  Findet  sich  gegen  die  Zulässigkeit  der  Anrechnung
  nichts  zu  erinnern,  so  hat  die  Steuerstelle  wegen  der  Vernichtung  der  Stempelzeichen
  auf  den  Interimsscheinen  (Absatz  2  dieser  Ziffer)  und  wegen  entsprechender  Rückgabe
  der  bestellten  Sicherheit  bezw.  des  deponirten  Steuerbetrages  das  Weitere  zu  veranlassen,
  insbesondere  auch  die  zugestandene  Anrechnung  auf  dem  mitvorgelegten  und  zurückzugebenden
  Exemplar  der  Anmeldung,  sowie  auf  dem  als  Belag  bei  der  Steuerstelle  verbliebenen
  Exemplar  und  im  Anmeldungsregister  zu  vermerken.  Nach  Ablauf  der  Frist  ist
der  rückstän  dige  durch  Anrechnung  nicht  getilgte  Theil  der  Steuer  zur  Erhebung  zu  bringen.

Insoweit  in  Folge  der  früheren  Art  der  Abstempelung  aus  den  auf  den  Interimsscheinen  befindlichen
  Steuerstempeln  der  Ort  und  die  Zeit  der  stattgehabten  Abgabenerhebung  nicht  ersichtlich  sind,  bedarf
es  einer  bezüglichen  Angabe  seitens  des  Steuerpflichtigen  nicht.  Auf  Verlangen  der  Steuerstelle  sind
indessen  vor  Bewilligung  der  Anrechnung  des  tarifmäßigen  Abgabenbetrages  die  Quittungen  über  die  anzurechnenden
  Beträge  beizubringen.

Berlin,  den  25.  August  1883.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Burchard.
        <pb n="279" />
        265  —

2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Krotoschin  im  Hauptamtsbezirk  Skalmierzyce  ist  die  Befugniß
  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II,  und  der  Königlich  bayerischen  Aufschlag-Einnehmerei  zu
Blieskastel  im  Hauptzollamtsbezirk  Landau  die  Befugniß  zur  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen  über
Branntweinsendungen  ertheilt  worden.,

 

3.  Marine  und  Schiffahrt.
Nachtrag

zu  den  Bestimmungen  über  die  Anerkennung  der  in  spanischen  Schiffspapieren  enthaltenen  Vermessungsangaben
  in  deutschen  Häfen.  Vom  8.  Januar  1880.

 

Für  die  auf  Grund  des  spanischen  Kauffahrteischiffs-Vermessungs-Reglements  vom  2.  Dezember  1874  vermessenen
  spanischen  Dampfschiffe,  bei  welchen  die  Vermessung  der  Maschinen-,  Kessel=  und  Kohlenräume  nach
den  Bestimmungen  der  spanischen  Spezial-Vermessungsvorschriften  für  die  nach  deutschen  Häfen  fahrenden
Schiffe  vom  23.  Juli  d.  IJ.  erfolgt  ist,  sind  die  in  deren  Spezial-Meßbriefen  (certificados  especiales  de
arqueo)  enthaltenen  Angaben  über  den  Netto-Raumgehalt  (tonelaje  neto)  ohne  Nachvermessung  als  gültig
anzuerkennen.
Berlin,  den  24.  August  1883.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

 

4.  Konfulat-Wesen.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Koser  in  Rio  de  Janeiro  ist  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für
seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Deutschen  vorzunehmen
  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

 

Den  Kaiserlichen  Konsul  Bair  in  Tokio  ist  auf  seinen  Antrag  die  Entlassung  aus  dem  Reichsdienste  ertheilt
  worden.

 

Das  Kaiserliche  Konsulat  in  Syra  ist  eingezogen,  und  der  Amtsbezirk  desselben  (die  Cycladen  und  die
griechischen  Sporaden)  dem  Konsulate  Athen-Piraeus  zugewiesen.  Von  letzterem  ist  der  Kaufmann  Georg
Dalleggio  in  Syra  zum  Konsular-Agenten  bestellt.

 

Dem  zum  Kaiserlich  russischen  Konsul  in  Kiel  ernannten  Herrn  Johann  Friedrich  Ludwig  von  Bremen
ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
        <pb n="280" />
        266

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
—  2  des
2  det  Ausgenaw  Grund  der  Bestrafung.  vehcnmsn,  Auswelsungse
  ewiesenen.
"  g  beschlusses.
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  S.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  (Karl  Felkel,  Tischler,  55  Jahre,  aus  Engelsberg,  Unterschlagung,  schwerer  Dieb-eKöniglich  preußischer  Re-10.


11.
12.

13.

Josef  Dreieck,  genannt)
Autrich,  Händler,

Augustin  Briot,  Dienstknecht,


 

.Wenzel  Janko,  Schnei- 



Bezirk  Freudenthal,  Oesterreichisch-Schlesien,


geboren  am  26.  März  1861
zu  Krakau,  Galizien,

geboren  am  13.  November
1860  zu  Menil,  Frankreich,
ebendaselbst  ortsangehörig,

 

Moses  Syskand,  Kantor,


Louis  Owsiany,
delsmann,

Franz  Thör,  Strumpf.
wirker,

Hander,



Adolf  Abraham  Katz,
früher  Kaufmann,

Marie  Sophie  Kaßner,
unverehelicht.

Johann  Rosignal,  Anstreicher,

Adolf  Bittner,  Tischler,

Anselm  Zürcher,  Tischlergeselle,


Johann  Michales,
Drahtbinder,

 

stahl,  Meuterei  (3⅛  Jahre
Zuchthaus  laut  Erkenntniß
vom  27.  Januar  1880),
Diebstahl  im  wiederholten
Rückfall  und  Diebstahlsbegünstigung
  (2  Jahre  10  Monate
  Zuchthaus  laut  Erkenntnisse
  vom  18.  Oktober  1880,
22.  März  und  12.  Oktober
188  1),

Diebstahl  (1  Jahr  Zuchthaus
laut  Erkenntniß  vom  25.  August
  1882),

 

reßlau,

Königlich  preußische  Landdrostei
  Hannover,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Colmar,

 

b.  Auf  Grund  des  s.  362  des  Strafgesetzbuchs:

34  Jahre,  aus  Oschmiana,
Gouvernement  Wilna,  Rußland,


32  Jahre,  aus  Kalisch,  Russisch-Polen,


geboren  am  9.  April  1851,
aus  Zinnwald,  Kreis  Leitmeritz,
  Böhmen,

29  Jahre,  aus  Opotschno,
Bezirk  Neustadt  a.  M.,
Böhmen,

geboren  im  Juli  1851  zu
Mihalyfalva,  Komitat  Bihar,
Ungarn,

geboren  am  15.  August  1861
zu  Reinbach  bei  Wien,  ortsangehörig
  in  Jauernig,  Bezirk
  Freiwaldau,  Ocierrei
chisch-Schlesien,

52  Jahre,  aus  Biala,  Kreis
Wadowitz,  Galizien,

23  Jahre,  aus  Pinczew,  Russisch-Polen,


geboren  am  8.  Januar  1849
zu  Menzingen,  Kanton  Zug,
Schweiz,

geboren  1856  zu  Szoedernik,
Bezirk  Nagy-Divina,  Komitat
  Trencsin,  Ungarn,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,  Betteln  und
Annahme  eines  falschen
Namens,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen  und  Gebrauch
falscher  Legitimationspapiere,

Landstreichen,

Betteln  im  wiederholten  Rück.
fall  und  Nichtbefolgung  der
Reiseroute,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Diebstahl  und  Betteln
wiederholten  Rückfall,

im

 

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Posen,

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußischer  Rereslau,


derselbe,

Königlich  preußischer  Regierungs
  Präsident  zu
iegnitz,
Königlich  preußischer  Reierungs
  .  Präsident  zu
ppeln,

derselbe,

derselbe,

Königlich  preußische  Landdrostei
  Stade,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Münster,

 

ierungs  -  Präsident  zu  d

17.  Auguft
.  J.

16.  August
d.  J.

desgleichen.

 

17.  August
d.  J.
desgleichen.

9.  August

ierungs  =  Präsident  zu|  d.  J

21.  August
d.  IJ.
28.  Juli  d.  J.

7.  Mai  d.  J.

3.  August

d.  J.

8.  August

d.  J.

30.  Juli  d.  J.

6.  Juli  d.  J.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="281" />
        XI.  Jahrgang.

Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

 

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

Berlin,  Freitag,  den  7.  September  1883.

9#836.

 

 

Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Abänderungen  des
amtlichen  Waarenverzeichnisses  bezüglich  der  Positionen
Weinbeeren  und  Weinmaische;  —  Befugniß  einer  Zolltelle


Seite  267

 

2.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  CErxegquatur-Ertheiun................
  268
3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete..  .....  269

 

1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  4.  September  d.  J.  beschlossen,  daß  vom  10.  September  d.  J.

an  die  nachstehend  abgedruckten  Aenderungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif  zur  Anwendung
zu  bringen  sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

Seite  ..
inweis
B8  des  Benennung  din  die  Haollsatz
8  anmtlichen  der  Nummmern  für
VWeogaaren=  Gegenstände  des  Zol-100  kg
2K  S  verzeich-  9  "  tarifs.
nisses.
ss  M
1.  2.  3.  4.  5.
1.388  und  Weinbeeren
Nachtrag  1.  frische
Nr.  203.  a)  zum  Tafelgenuß  (Tafeltrauben)  9  f  br.  4
b)  andenls  9.  10
Anmerkungen  zu  1.
a)  Der  Zollsatz  von  4  4  findet  nur  auf  solche  Weinbeeren  Anwendung,
  die  in  Schachteln,  Kisten  oder  Körben  eingehen  und
als  Gegenstände  des  Tafelgenusses  anzusehen  sind.  Zufällige
Beschädigung  eines  Theiles  der  Beeren  schließt  die  Anwendung
dieses  Zollsatzes  nicht  aus.

45
        <pb n="282" />
        268  —

 

 

 

 

 

 

 

 

—  des  Benennung  ben  dieaollsatz
9ntlichen  der  Nummern  für
5  Weaaren=  G  n  des  Zol=  100  kg
s  berzeich-  egen  stän  de.  *
nisses.  «  5%
1.  2.  3.  4.  5
b)  In  Fässer  eingestampfte  Weintrauben  werden  ohne  Rücksicht
auf  eine  etwa  eingetretene  Gährung  wie  frische  behandelt,  wenn
die  eingestampfte  Masse  alle  Theile  der  Frucht,  neben  dem  Safte
also  auch  noch  die  Kämme,  Kerne  und  Schalen  (Bälge  oder
Hülsen)  der  Trauben  enthält.
2.  getrocknete...  ...  .  .1256h2  8
3.  gemostete,  gegohrene,  soweit  nicht  die  Anmerkung  b  zu  1
Anwendung  findet,  wie  Wein,  s.  diesen.
2.89  und  Weinmeaische  (das  bei  der  Mostbereitung  durch  Zerdrücken,
Nachtrag  Zerquetschen  u.  s.  w.  der  Weintrauben  oder  Weinbeeren  ge-Nr.
  204.  wonnene  Gemenge  von  Saft  /Mostl  und  anderen  Bestandtheilen
  der  Weinfrucht)  wie  Weinbeeren,  gemostete,  gegohrene,
s.  diese.
Berlin,  den  4.  September  1883.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Burchard.

 

Den  Königlich  sächsischen  Hauptzollamt  zu  Schan  dau  ist  die  Befugniß  zur  Eingangsabfertigung  von  Rohzucker
  zum  Zollsatze  von  24  —  für  100  kg  beigelegt  worden.

 

2.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs

den  Dr.  Gustav  Nachtigal  unter  Beilegung  des  Karakters  als  General-Konsul  zum  Konsul
in  Tunis,
den  Kaufman  James  Murphy  zum  Konsul  in  Dublin  (Irland),

den  Kaufmann  Ernst  Freiherrn  von  Heimrod  zum  Konsul  in  Toronto  (Canada),
und

den  Kaufmann  Wilhelm  Reuter  zum  Vize-Konsul  in  Carlshamn  (Schweden)
zu  ernennen  geruht.

 

 

Dem  Bankier  Bernhard  Caspar  in  Hannover  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  als  schwedischnorwegischer
  Konsul  daselbst  ertheilt  worden.
        <pb n="283" />
        3.  Poli

269

zei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
2  —  —  "  des
2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Auswelsungs.
7  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
□#
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  8.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Josef  Frisch,  Metzgersgeboren  am  18.  März  1858,  Landstreichen,  Betteln  undsKöniglich  basernsches  Be5.  Juli  d.  J.
und  Brauknecht,  aus  Stadeln,  Bezirk  Schüt  Gebrauch  eines  falschen  zirksamt  Pfarrkirchen,
tenhofen,  Böhmen,  Zeugnisses,
2.  Johann  Switiwy,  Fgeboren  1833,  ortsangehörig  Landstreichen,  Königlich  bayerisches  Be10.  August
Weber,  in  Schüttenhofen,  Böhmen,  zirksamt  Grafenau,  d.  J.
3.  Sosef  Christl,  Schlosser-geboren  am  18.  März  1851,  desgleichen,  Magistrat  der  Stadt]1.  August
geselle,  aus  Wbelpenie  Bezirk  Pilsen,  Passau,  Bayern,  d.  J.
öhmen,
4.  Mathias  Fenz,  Kellner,  geboren  am  26.  Februar  1852  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.  30.  Juli  d.  J.
zu  Wien,  Oesterreich,  dent  zu  Colmar,
5.  Johann  Achilles  Des--gefunden  am  23.  August  1826  desgleichen,  derselbe,  17.  August
priaux,  ohne  Gewerbe,  zu  Nancy,  Frankreich,  d.  J.
6.  Karl  Kommer,  Tage-geboren  am  20.  September  Landstreichen,  derselbe,  17.  Auguft
löhner,  1853  zu  Bärenbach  bei  d.  J.
Schirmeck,  Elsaß-Lothringen,
durch  Option  Franzose,
7.  Louis  Kaspar,  Hühner-geboren  am  25.  Juni  1848  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks--Präsi.16.  August
augenarzt,  zu  Zabern,  Elsaß-Lothringen,  dent  zu  Metz,  d.  J.
durch  Option  Franzose,
8.  Aleranderr  Mochel,  sgeboren  am  18.  März  1824  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi=  4,  August
Schuhmacher,  zu  Brumath,  Kreis  Straß-  dent  zu  Straßburg,  d.  J.
burg,  durch  Option  Franzose,
9.  Michall  Monchablon?7  Jahre,  geboren  zu  Rouges-Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.21.  August
äger,  Eaux,  Vogesen,  Frankreich,  dent  zu  Colmar,  d.  J.
10.  Heinrich  Schrai,  Fgeboren  am  8.  April  1845  zu  desgleichen,  derselbe,  27.  August
Schmied,  Birbikon,  Kanton  Zürich,  d.  J.
weiz,
11.  Maier  Manasewitz,  geboren  am  19.  Mai  1821  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-  Präsi.22.  August
Religionslehrer,  zu  Poniwes,  Gouvernement  dent  zu  Metz,  d.  J.
Kowno,  Rußland,
12.  Guiserpe  Zambotti,geboren  1854  zu  Fiave,  Tirol,  Landstreichen,  derselbe,  desgleichen.
rbeiter,
13.  Emmerich  Bauer,  geboren  am  25.  Januar  1864  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
Kellner,  zu  Eberjes,  Ungarn,
14.  Christian  Bronislaff,#geboren  am  10.  Mai  1864  zuldesgleichen,  derselbe,  27.  August
Barbier,  Warschau,  Russisch-Polen,  d.  J.
15.  Philipp  Delmas,  (geboren  am  2.  Dezember  1858  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
Schneider,  Lavernhe,  Departement

 

 

u
Wve  Frankreich,

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
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Deutsche  Reich.

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—.  Is-.
XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  14.  September  1883.  As  37.

Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Todesfall  .  .  Seite  271  3.  Vank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende

2.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  August  1888  272
Reichsgebiete.  271

 

 

1.  Kon  sulat-Wesen.

Der  Kaiserliche  Vize-Konsul  A.  H.  Stewart  in  Londonderry  ist  gestorben.

 

2.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum

2  —  —  *  des

r  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
7“  des  Ausgewiesenen.  beschloffen  hat.  beschluffes.
1.  2.  I  3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

a.  Auf  Grund  des  8.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.  [(Marie  Hrdy,  Kellnerin,  28  Jahre,  geboren  zu  Weißen  wiederholter  einfacher  Dieb-Königlich  preußischer  Re.9.  Juli  d.  J.
burg,  Kreis  Gitschin,  stahl  (3½  Jahre  Zuchthaus  gierungs  =  Präsident  zu
Böhmen,  laut  Erkenntniß  vom  20.  Fe-  Prank#nt  a./O.,
bruar  1880)0,

([Fortsetzung  auf  Seite  274.)
4
        <pb n="286" />
        272

3.  Bank.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passivva.
Ver  Erert.
E  *  er-1—
  Snese  bindlich-  bindlich.
7  eze  ch  nung  Grund-  Reserve-  Noten-  Gegen  Unge-  Gegen  *  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  SummeeGegen  kelten
0.  der  31.  Julif  deckte  31.  Juli  sallige  31.  Julmit  31.  Juli  31.  Julis  der  31.  Juli  weiterge.
Kapital.]  Fonds.  Umlauf.  Ver-  ..  Passiva.  6
2  Banken.  1883.Noten.  1883.  J..  J5.  18883.  Kündi.43  1883.  Passiva.  1883.  gebenen
z  bindlich-  gungs-  inlänkeiten.
  ·  dischen
3  frist.  Wechseln.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  S8.  10.  11.  12.  13.  14.  1.  18.
1  Reichsbsaoark.00009256/  724  769  161067||826  383|19  2  94830  —  —  481  -  983s1  ö8  648|—25  645  —
2Städt.  Bank  zu  Breslau  3000  600  2777/T+M  4  6  1X“  —  2—  2#  10  277/—  132  330
3  Kölnische  Privatbank  3000  750  2120—  78  1234  19  5553  2383112—  58  13  9  50  102  255
4Magdeburger  Privatbank  3000  6005%  2  887—  3442  23  2.  1  503—  79V  29.  6  7vo%D6  275  1800
5  Danziger  Privat-Aktien-Bark
  3000  750  2728+  211  1268—  1  515.—  26  3940—  43|  1069—  2191  12002  9  145
6  Provinzial-Aktien--Bank  des
Großherzogthums  Posen.  3  000  750  1  816—  13  1203K  35  11711  56  765—  243  z3z—  6  4893—  312  1000
7Hannoversche  Bank  12000%  10841892  15  2784/199  5774  —  18826  1  1  +  11726  149q  6001516
s  Srankfurter  Vant.  .  .  171431  3834  -  230|  2094—  852  3222—  83126676  +  325  8839701  3355—  138  2704
Bayerische  Notenbank  7500  768  62  79—  818  24545—  4689  6200  +  2642  59—.  3  1979—  19079  303|-F  1  637  960
10  Sächsische  Bank  zu  Dresse380000  38111  38968—  27  16211—  662  1327—  3659509|+  1156  237—  83  852  255  2145
11L  pziger  Kafsenverein  3  000  195  2793|—  73  1289  161  1457  159  297—  23  13914  7  78814  216  33
12  Chemnitzer  Stadtbank  ..  510  127  5084  232/  4  228  113—  123279  236  9—  4  44634—  246  557
13Württembergische  Notenbank  9000  49320658—  65  9985+  64  827  +  460  114—  7  5951  4  53  31687  433  1732
14  Badische  Bank.  .  .  ..  9000%  1480)  12  622i  27½  7992|.  126  654  —  18  22—  570  —M  49  24353+—  272  18883
15Bank  für  Süddeutschlad.è9629713|+  777  103—  2—  —  755|X.  731  342684  10331  1246
16  Braunschweigische  Bank.  10  500  376  2102  —  753)  1338  63565%2  ——  20  12999—  28  145—  21  17269—  782  385
17  Kommerzbank  in  Lũbeck..  2  400  71  798  46  239—  129  1213—  422s17  4—  138308  116  54
18  Bremer  Baxr07  834  4329  147  25643+  34  1062  +503|]  14  354-  712  15314  70  7339—+  1  138  779
Zusammen  268  33374805%09  3953  16  318  1  1  54G20s4  s80  218071  17  o23
I
l
I

Zu  Spalte  5":

Zu  Spalte  9  Nr.  8
9  rii

Zu

15

 

 

Bemerkungenun.

Davon  in  Abschnitten  zu  100  .

606  134  800  .4

 

.  200  —  375  800  .4  (bei  der  Bank  Nr.  6),
.  500  —  87  030  500  (bei  den  Banken  Nr.  1,  6,  8,
1000  213  960  500.....  I.  2.  8).

Darunter  139  400  .#K%“  noch

96  634JM

nicht  zur  Einlösung  gelangte

Guldennoten.

10,  11),

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="287" />
        Wesen.

banken  Ende  August  1883,

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juli  1883.

auf  tausend  Mark.)

273

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ketiva.  "

8
Metall-  Gegen  eichs,Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  5
31.  Juli  J  kafsen-  31.  Juli  anderer  31.  Juli  s  Wechsel.  31.  Juli  Lombard.  31.  Juli  Effekten.  31.  Zuli  ·  31.  Juli  der  31.  Juli  S
Beftand.  1883.  Jscheine.  1883.  J  Banken.  1883.  1883.  1883.  1883.  Ativa  1883.  ktiva.  1383.  ¾
D.
3
*
2
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
600  691  -  12  749  26  036  +  1003  17  150%½  2062  349997—  13542  39737+  180  9778  1  070  233699—  237|1066  758  —-243531  1
1  067—  40  6—  17  441—  509  5294  215  36311.  1564  —  —  40  —  10  4680  —  10712
799—  39  144  4  73—  62  8  1553.  193  365—  68  —  —  368  1  94  38774  122  3
1  00  81  27|1  21  691+  270  446ö2  44  29  7722—  54  36—  52  16E2—  6  71574  2891  4
933  6  —  —  527  205  6  811Z1  444  725—  141  552—  61  2716  459  12  264  4  245
607—  6  —  —  1  6  —  41  4245%  449  1089  127  —  —  690  65  6  63711—  305
1792—  155  36  7  280—  22  14  6311.  530  1077  205  71111.  15  7622  594  26  149  60
2793  +  173  156  35  7444  414  21  47  931  3496—  55  3  454—  624  4295.  984  36  4171  1968
32  681+  2779  50  8  5521  1  084  36  6z741—  2552  1  762—  81  1  166  65691  1  449—  292  79  3063  163779
18  874—  255  2544  51  3626—  839  50  730  —  704  2913)  +  297  3  682—  438  37731  465  83  858323  TJ  2550
1  007  20  7½—  14  490  51  3677  149  17574  101  *  943—  91  788111F  21611
196—  1  11—  2  69—  21  3510  —  46  74—  3  127  —  646—  182  46334—  247  12
8  842  —  188  50  8  17811  51  19  722  524  289—  26  295  —  708—  86  31  6877  45513
4356  127  10—  1  2644  17  170906—  4  755—  13  46  —  1796  +  118  24  353+  27214
5412—  70  29  16  890  +  239  20  756+  847  918—  15  39651—  L  2298  4  45  34268  +  103315
592—  139  144  7  1581  14  7299—  763  22244  782  —  —  70811——  668  17368  —  767  16
33—  34  5—  6  168—+  123  5353—  3980  1119—  319  406—  240  1  1020  T  345  8489  12717
1  576—  85  —  —  11  110  —  85  29909.  1125  5425  83  234  —  249  827T  814  38  0811F  119618

683  5611—  10  493  26  705+  1096  32  990  .  4629  609  800  1  401  68  158  1974  24  4522  —  2247  59  885  +  2197/1505  5514  18245

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

46“
        <pb n="288" />
        274

(Fortsetzung  von  Seite  271.]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datun
2  .  Grund  der  Bestrafung.  Veinsineisung)  Ausweisungs.
7  des  Ausgewiesenen.  sschlossen  hat.  beschlufses.
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  Rudolf  Mauler,  Han-2  Jahre,  geboren  zu  Littau  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-5.  Juni  d.  J.
delsmann,  Mähren,  gierungs-Präsident  zu
Frankfurt  a./O.,
3.  Josef  Jungg,  Bäcker-geboren  am  18.  November  #desgleichen,  derselbe,  18.  Juli  d.  J.
geselle,  1862  zu  Langenbruck,  Bezirk
Reichenberg,  Böhmen,  ebendaselbst
  ortsangehörig,
4.  Sußmann  Frank,  Buch-59  Jahre,  aus  Rittawen,  desgleichen,  Königlich  preußische  Re-30.  August
binder,  Kurland,  gierung  zu  Posen,  d.  J.
5.  Theodor  Hawel,  Zucker-geboren  am  31.  Dezember  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re.  16.  Juli  d.  J.
bäcker,  1856  zu  Obergrund  bei  Zuck-  gierungs  =  Präsident  zu
mantel,  Oesterreichisch  Schle-  Oppeln,
sien,  ebendaselbst  ortsangehörig,
  *4#
6.  Karoline  Wanke,  unver-42  Jahre,  geboren  zu  Niclas=  desgleichen,  derselbe,  27.  Juli  d.  IJ.
ehelichte,  dorf,.  Bezirk  Freiwaldau,
Oesterreichisch  =  Schlesien,
ebendaselbst  ortsangehörig,
7.  Anna  Meyer,  unverehe-geboren  am  23.  April  1864  Landstreichen,  derselbe,  desgleichen.
lichte,  zu  Engelsberg  bei  Troppau,
Oesterreichisch  =  Schlesien,
ebendaselbst  ortsangehörig,
8.  Alois  Heinrich,  Ar-20  Jahre,  geboren  und  orts-Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  8.  August
beiter,  angehörig  in  Zuckmantel,  d.  J.
Oesterreichisch-Schlesien,  Z
9.  Franz  Weidler,  Ar-20  Jahre,  geboren  und  orts-desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
beiter,  angehörig  in  Zuckmantel,
Oesterreichisch-Schlesien,
10.  Chaskel  Abrahamer,  geboren  1821  zu  Zabawa  bei  desgleichen,  derselbe,  13.  August
Handelsmann,  Wieliczka,  Galizien,  »  d.  J.
11.]  Moses  Grünberg,  Han-7  Jahre,  aus  Makow.  Rus=  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re.  22.  August
delsmann,  sisch-Polen,  gierung  zu  Wiesbaden,  d.  J.
12.  Wilhelm  Flegel,  Tage-geboren  am  7.  August  1856  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re-13.  August
löhner,  zu  Lodz,  Russisch-Polen,  gierung  zu  Düsseldorf,  d.  J.
13.  Vincenz  Lorber,  Feilen-20  Jahre,  aus  Welwarn,  Be.  desgleichen,  Königlich  baverisches  Be.22.  August
hauer,  zirk  Schlan,  Böhmen,  zirksamt  Eggenfelden,  d.  J.
14.  Thomas  Cerhan,  Tage.  18  Jahre,  ortsangehörig  in  desgleichen,  dieselbe  Behörde.  desgleichen.
löhner,  Alt-Pilgram,  Bezirk  Pilgram,  «

Böhmen,  »
15.ThomasKral,Schuh-56Jahre,ausSchwalbenoderdesgleichen,  dieselbe  Behörde,  25.  August
machergeselle,  Gaberle,  Bezirk  Schütten-  d.  J.

hofen,  Böhmen,  Z  ç

16.  Alois  Reich,  Handlungs.  21  Jahre,  aus  Chaholitz,  Be-desgleichen,  Großherzoglich  badischer  30.  August

kommis,  zirk  Chrudim,  Böhmen,  Landeskommissär  zu  d.  J.
Mannheim,

17.  Simon  Jellineck,  58  Jahre,  aus  Austerlitz,  Be-desgleichen,  derselbe,  desgleichen,
Schneider,  zirk  Wischau,  Mähren,  »  »«  ·  »

18.MarcellinNerkneLgeborenam1.Dezember1856desglelchenp  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-31.  August
Saffianmacher,  zu  St.  Laurent,  Frankreich,  dent  zu  Metz,  d.  J.

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="289" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben.“
im

Reichsamt  des  Innern.

    

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations-preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

XI.  Jahrgang.  Z  Berlin-  Freitag,  den  21.  September  1883.  W#  38.
Inhalt:  1.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  Naue  44  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  im  Bestande
tischen  Jahrbuchs  für  das  Jahr  1886.  Seite  275  und  in  den  Befugnissen  von  Zoll=  und  Steuerstellen
2.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Bestellung  eines  Kan.  277
sular=  Agenen  275  1
3.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  des  Neichs  5.  Polizei=  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
vom  1.  April  bis  Ende  August  1888  Reichsgebiete..  ..  277

 

 

1.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Die  vom  Reichsamt  des  Innern  veranstaltete  Ausgabe  des  Werkes  „Nautisches  Jahrbuch  oder  Ephemeriden
und  Tafeln  für  das  Jahr  1886  zur  Bestimmung  der  Zeit,  Länge  und  Breite  zur  See  nach  astronomischen
Beobachtungen“  ist  im  Verlage  der  Buchhandlung  „Carl  Heymanns  Verlag“  in  Berlin  soeben  erschienen.

Das  Buch  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  sowie  den  Wiederverkäuferm
zum  Preise  von  1,/5  —/“  für  das  Exemplar  in  dauerhaftem  Einbande  geliefert.  Im  Buchhandel  ist  dasselbe
zum  Preise  von  1,560  J/  für  das  Exemplar  zu  beziehen.

Berlin,  den  17.  September  1883.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

 

2.  Konfulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entla  nen  Mr  e-Konsuls
  Brockmann  den  Kaufmann  Heinrich  Langenscheidt  zum  Vize-Konsul  in  Guanajuato  22  !
ernennen  geruht.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  zu  Christiansand  hat  den  Kaufmann  P.  S.  Nielssen  an  ele#  bes  Kaufmanns
F.  W.  Otto  zum  Konsular-Agenten  in  Farsund  bestellt.

 

47
        <pb n="290" />
        276

3.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für  die
Zeit  vom  1.  April  1883  bis  zum  Schlusse  des  Monats  August  1883.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  .  .««
nahme  beträgt  Vonifratio-  .  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  des!  nen  auf  in  demselben)zwischen  den
Etatsjahres  „  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  zum  gemein=  Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vori
Einnahmen.  rjahres  —+  mehr
h  oben  genannten  Rechnung  (Spalte  4)—  weniger
—  A  A.  AMA  —
1.  1T  2.  1  4.  5.  6.

Zölle  ......  .  81  260  070  47  72381  212  34781  932  266/—  719  919

Tabacksteuer  ...  .  1  024  203  20  791  1003  406  915  193|  88  213

Rübenzuckersteuer  ...  16092587898922—87737997—55533390—32204607

Salzsteer  13  585  812  23  327|13  562  48513  598  933—  36448

Branntweinsteer  12  472  103  3  409  1290629759784  626—  721  651

Uebergangsabgaben  von  Branntwein  38  233  —  38  233  40  7460—  2513

Brausteier  7  638  476  92  66  9ç  6969  598  576221

Uebergangsabgaben  von  Bier  573  691  —  573  691  497  392/  —  76299

Summe  116  753  513  91  492  5544  9259  58  205  364/—32944|405

Spielkartenstempdhll  —  —  289  142  285  904  3238

Wechselstempelsterner  —  —  2  800  264  2  738  869+  61  395
Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Sczusmren,

Rechnungen  und  Lotterieloose  —  —  5640  908  4  183  308T+  1  457  600

 

 

Anmerkung.  Die  zur  Reicskafe  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Vonifkationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  August  1883:

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  "„  „  ;  wischen
Bezeichn  ung  Beginn  des  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  bre  2  scher  3
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  +mehr
obengenannten  des  Vorjahres  *e  —
Einnahmen.  Monats  riah  weniger
A  #  A
1.  I  2.  l  3.  I  4.
Zölel  76  169  058  75  837  392  +  331  666
Tabacksteuer  399  947  564  520  —  164573
Rübenzuckersteuer  26  700  154  30  705  401  —  4005  247
Salzsteuer  b  13  844  475  13  660  452  +  184  023
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von-  zer  r  gangsabs  15  544  762  16  713  743  —  1  168  981
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  6  888  943  6336  034  +  552  900
Summe  139  547  339  143  817  542  —  4270  203
Spielkartenstempel.  375  528  363  163  +  12  365
        <pb n="291" />
        277

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Das  Königlich  preußische  Nebenzollamt  II.  zu  Czymochen  im  Hauptamtsbezirke  Prostken  wird  zum  1.  Oktober
  d.  J.  in  ein  Nebenzollamt  I.  umgewandelt.

 

Dem  Königlich  württembergischen  Grenzsteueramt  zu  Aldin  gen  im  Bezirk  des  Kameralamts  Spaichingen
ist  die  Befugniß  zur  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen  für  kontrolepflichtige  Biersendungen  beigelegt  worden.

 

Das  Herzoglich  sächsische  Hauptsteueramt  zu  Gotha  ist  unter  Belassung  seiner  bisherigen  Abfertigungsbefugnisse,
  insbesondere  auch  der  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Musterpässen,  in  ein  Steueramt  umgewandelt

  worden.

 

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
1  -  «,  des

2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsi
  des  Ausgewiesenen.  beschloffen  hat.  beschlufses.
1.  2.  l  s.  4.  5.  6.

 

 

löhner,

Anton  Wenzel  Spitz,
Sattlergeselle,

Johann  Neumann,
Kürschnergeselle,

Jankiel  Berkowitz,
Maurer,

Pauline  Eisenberg,
Schuhmacherfrau,

Perel  Schimschak  geborene
  Scheinberg,
Wittwe,

Heinrich  Fibicher,
Souffleur,

Franz  Raab,  Zimmermaler,


 

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.  Franz  Josef  Horn,  Tage-geboren  am  16.  Februar  1844/Diebstahl  (3  Jahre  Zuchthaus  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-  85  September
laut  Erkenntniß  vom  6.  Sep  dent  zu  Colmar,  d.  J.

zu  Wettolsheim,  Kreis  Colmar,
  Oberelsaß,  durch  Option
Franzose,

tember  1880),

b.  Auf  Grund  des  s§.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  16.  Februar  1846
in  Prag,  ebendaselbst  ortsgan
  ehörig,

ahre,  aus  Prag,

47  Jahre,  aus  Izbice,  Gouvernement
  Warschau,  Russisch-Polen,


20  Jahre,  aus  Petrokow,  Russisch-Polen,


40  Jahre,  aus  Klodawa,
Gouvernement  Warschau,
Russisch-Polen,

45  Jahre,  aus  Schwarzenthal,
Kreis  Gitschin,  Böhmen,
57  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  in  Krakau,
Galizien,

 

Landstreichen,

Betteln  unter  Drohungen,
Landstreichen,

desgleichen,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,
desgleichen,

 

Königlich  preußischer  Regierungs

  =  Präsident  zu  d

Potsdam,

Königlich  preußische  Re.
gierung  zu  Posen,
dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußischer  Re.
Hierungs=  Präsident  zu

 

ppeln,

1.  September
.  J.

11.  August
d.  J.

21.  August
d.  J.

desgleichen.

desgleichen.

4.  h  Spptember
August
d.  J.
        <pb n="292" />
        278

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datm
2  des  Aurgerie  der  Beufm,  eiaAwbnefrzt
ewiesenen.
¾  g  beschluffes.
1.  2.  3.  4.  5.  6s,
9.  Julius  Hönig,  Hand-geboren  am  2.  Dezember  1863  Landstreichen,  Königlich  preußische  Land.  11.  August
lungskommis,  zu  Dux,  Böhmen,  ortsange-  drostei  Stade,  d.  J.
hörig  in  Welhota,  Kreis
...  J  Gitschin,  ebendaselstt  mmm  I.

10.  Theodor  Neven,  geboren  am  9.  November  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re.28.  August

Schreiber,  1859  in  Trosczyn,  Kreis  gierung  zu  Minden,  d.  J.
Kanew,  Gouvernemenk  Kiew,
Rußland,

11:  Heinrich  Peters,  Ar-geboren  am  27.  März  1854|Landstreichen  und  zwei  ein-Königlich  preußische  Re.  18.  August

beiter,  zu.  Teborg  bei  Dödceum,  fache  Diebstähle,  gierung  zu  Münster,  d.  J.
Niederlande,

12.  Mayer  Schönbeck  alias20  Jahre,  geboren  zu  Lud-Landstreichen,  Königlich  preußische  Re-31.  August
Kin  chfeld,  Schneiderwinow,  Galizien,  gierung  zu  Wiesbaden,  .  J.
lehrling,  6

13.  Wilhelm  Marcel,  Tage-geboren  am  7.  August  1832/Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re-#30.  August
löhner,  zu  Davo,  Frankreich,  gierung  zu  Düsseldorf,  d.  J.

14.  Louis  Trouillard,  4  Jahre,  geboren  und  orts-Desgleichen,  Königlich  preußische  Re15.  Auguft
Waffenschmied,  angehörig  zu  Laval,  Departe-  gierung  zu  Trier,  d.  J.

ment  Mayenne,  Frankreich,

15.  Josef  Wollitzer,  Tagegeboren  1832  zu  Mellnitz,  desgleichen,  Königlich  bayerisches  Be.]14.  Juli  d.  J.
löhner,  Bezirk  Bischofteinitz,  Böh-  zirksamt  Kulmbach,

men,

16.Ludwig  Haid,  Tage-geboren  am  15.  August  1865  Landstreichen,  Vergehen  der  Königlich  bayerische  Po-18.  Auguft

löhner,  zu  Längenfeld,  Bezirk  Imst,  Urkundenfälschung  und  des  sizei-Direktion  München,  d.  J.
Tirol.  Betruges,
17.  Die  Zigeuner  Ruciczka
oder  Ruciczkowa:
a)  Leopold,  Schmied,  geboren  1821  zu  Morawan,
Bezirk  Holitz,  Böhmen,
b)  Franz,  Schmied,  geboren  1864  zu  Wisoka,  Bezirk
  Pardubitz,  in  Böhmen,
c)  Magdalena,  50  Jahre,  geboren  zu  Wobo-  s—esms
ritz  in  Böhmen,  #  Landftreichen  und  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis-26.  Juli  d.  J.
d)  Marie,  20  Jahre,  geboren  zu  Wobo-  hauptmannschaft  zu
ritz  in  Böhmen,  autzen,
o)  Johanne,  30  Jahre,  geboren  zu  Woboritz
  in  Böhmen,
f)  Katharina,  60  Jahre,  geboren  zu  Cies
bei  Pardubitz,
«  ebendaselbst  ortsangehörig,  .

18.  sGordon  Dinelli,  Buch-sgeboren  am  2.  Juni  1858,  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-8.  August

binder,  aus  Balarat,  Australien,  dent  zu  Colmar,  d.  J

19.  Franz  Ludikar,  Kommis,

20.  Anton  Ritter,  Hufschmied,



 

geboren  am  28.  Juli  1862
zu  Königinhof,  Böhmen,
geboren  am  30.  November
1862  zu  Maiersgrün,  Böhmen,


 

 

desgleichen,
desgleichen,

 

 

 

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,
derselbe,

 

29.  August
d.  J.
desgleichen,

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="293" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.
XI.  Jahrgang.

Inhalt:  1.  Maaß=  und  Gewichts-Wesen:  Bekanntmachung,  2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Befugnisse  von  Stenersteleen

 

 

Berlin,  Freitag,  den  28.  September  1883.  SWW  30.

 

 

 

betreffend  die  von  den  Aichungsstellen  zur  Beglaubigung  0
der  von  ihnen  geaichten  Gegenstände  anzuwendenden  3.  Konsulat-Wesen:  Exequatur-Ertheilung  280
Stempelzeihen  Seite  279  4.  Holizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Reichsgebiete....  ::n  280

 

1.  Maaß=  und  Gewichts-Wesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend

die  von  den  Aichungsstellen  zur  Beglaubigung  der  von  ihnen  geaichten  Gegenstände  anzuwendenden
Stempelzeichen.

 

Auf  Grund  des  Artikels  19  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868  (Bundes-Gesetzblatt
S.  473)  wird  unter  Abänderung  folgender  Vorschriften  und  zwar:

1.  des  zu  den  §§.  72  bis  77  der  Aichordnung  vom  16.  Juli  1869  (Beilage  zu  Nr.  32  des
Bundes-Gesetzblatts)  unterm  6.  Mai  1871  erlassenen  Nachtrags,  Absatz  3  (Beilage  zu  Nr.  23
des  Reichs-Gesetzblatts),

2.  des  §.  78  Ziffer  1  der  Aichordnung

Nachstehendes  bestimmt:
Zu  1.  Der  Fortgebrauch  der  Aichungsstempel  mit  den  Inschriften  N.  D.  B.  (im  Gebiete

des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes),  G.  H.  (im  Großherzogthum  Hessen  südlich  des  Mains)
und  G.  H.  B.  (im  Großherzogthum  Baden)  ist  über  den  31.  Dezember  1884  hinaus  nicht  weiter

gestattet.
Zu  2.  Die  vertieft  gravirten  kreisrunden  Stempel  mit  hohler  Fläche  (für  bombenförmige

Gewichte)  kommen  bei  den  Aichungsstellen  fortan  in  Wegfall.
Berlin,  den  6.  August  1883.
Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
In  Vertretung:  Draßdo.

 

48
        <pb n="294" />
        280

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Mölln  i.  /L.  im  Hauptamtsbezirke  Wandsbeck  ist  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  von  Begleitzetteln  über  das  für  den  Mühlenpächter  Lampé  daselbst
eingehende  ausländische  Getreide,

der  Königlich  preußischen  Uebergangsabgaben-Hebestelle  zu  Kempfenbrunn  im  Hauptamtsbezirke
Hanau  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über  Bier  und  Branntwein,  und

der  Großherzoglich  badischen  Steuer-Einnehmerei  zu  Biberach  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu
Lahr  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  über  Bier  und  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
  von  Uebergangsscheinen  über  Branntwein  beigelegt  worden.

 

Dem  Großherzoglich  sächsischen  Steueramte  zu  Tena  ist  die  Befugniß  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe
und  Abstempelung  von  im  Bundesgebiet  gefertigten  Spielkarten  (vergl.  Ziffer  I  Absatz  1  der  Ausführungs-Vorschriften
  zum  Gesetz  vom  3.  Juli  1878,  betreffend  den  Spielkartenstempel  —  Central-Blatt  1878
S.  403  —)  beigelegt  worden.

 

3.  Konfulat-Wesen.

 

Dem  Kaufmann  Franz  Eduard  Gribel  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  als  Königlich  portugiesischer
General-Konsul  in  Stettin  ertheilt  worden.

 

4.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Daum
655  „  ¾  ,  e
5  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
-  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
#
1.  2.  I  3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  s.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Janis  Warko  jus,  Los.]47  Jahre,  geboren  zu  Schweg-  drei  einfache  Diebstähle  imsKöniglich  preußischer  Re./6.  August

mann,

schen,  Rußland,

wiederholten  Rückfall  (3  Jahre
Zuchthaus  laut  Erkenntniß
vom  23.  Septemher  1880),

gierungs  =  Präsident  zul  d.  JI

Königsberg,

2.  David  Kunzmann  alias]2  Jahre  alt,  geboren  zu  Diebstahl  im  wiederholten  Königlich  preußische  Re-14.  August
Kunstmann  (Kuntz.  Gostynin,  Gouvernement  Rückfall  (1½  Jahre  Zucht.#gierung  zu  Posen,  d.  J.
mann),  Handlungs.  Warschau,  Russisch  Polen,  haus  laut  Erkenntniß  vom
gehülfe,  17.  Februar  1882)  “  ·

3.JtzigSignatowicz,geborenam2.Mai1836zuzweieinfacheTaschendtebjtahleKomlkchpreußrfche  Land-7.September
früherTapezier,jetztKalwie,  GouvernementimwiederholtenRuckfalldroethannover.  d.  J.
Handelsmann,  Wilna,  Rußland,  (3  Jahre  Zuchthaus  laut  Er- 



 

 

kenntniß  vom  11.  September
  1880)0,
        <pb n="295" />
        281

 

 

 

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  6  Behörde,  welche  die  dem
des  Ausgewiesenen  Orund  der  Bestrahng.  W  Msweisungs-"
  9  beschlufses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
b.  Auf  Grund  des  S§.  362  des  Strafgesetzb  uchs:
4.  Franz  Kubowy,  geboren  am  7.  Dezember  1856|Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-4.  September
Schlofsergeselle,  zu  Doudleb,  Bezirk  Reichenau,  ierungs  =  Präsident  zu|d.  J.
Böhmen,  reslau,
5.  Anton  Scholz,  Bleiche-geboren  am  25.  Januar  1829,  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re-3.  September
arbeiter,  aus  BWeckelsdorf,  Bezirk  gierungs  *  Präsident  zus  d.  J.
Braunau,  Böhmen,  iegnitz,
6.  Josef  Miltsch,  Hand-geboren  am  1.  Oktober  1857  desgleichen,  [Königlich  preußischer  Re-24.  Juli  d.  J.
lungskommis,  in  Biala,  Galizien,  eben-  ierungs  .=  Präsident  zu
daselbst  ortsangehörig,  ppeln,
7.  Die  Eheleute  (Zigeuner):
a)  Johann  Fröhlich,  zu  a.  geboren  am  24.  De-Landstreichen,  Führung  fal-dPerselbe,  31.  August
Schmied,  zember  1849  zu  Ostrau,  scher  Namen  und  Erregung  d.  J.
Mähren,  ruhestörenden  Lärms,
b)  Marianna  Fröhlich,  zu  b.  39  Jahre,  geboren  zu
«  Wittkowice,  Mähren,  beide
ortsangehörig  in  Ostrau,
8.  Peter  August  Scheeren,geboren  am  20.  Januar  1848  [Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re-  19.  August
Schuhmacher,  zu  Meestricht,  Niederlande,  gierung  zu  Arnsberg,  d.  J.
9.  Johann  Kasik  (oder6  Jahre,  aus  Felsö-Vadicsé,  desgleichen,  Königlich  preußische  Re7.  September
bat  n  Mäusefallen.  Komitat  Trencsin,  Ungarn,  gierung  zu  Cassel,  d.  J.
ändler,
10.  Leo  Hirsch,  Buchdrucker:8  Jahre,  geboren  zu  Wilna,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re-  6.  September
Rußland,  gierung  zu  Wiesbaden,  d.  J.
11.  Samuel  Rosenbaum,  geboren  am  6.  August  1866  |Landstreichen,  Führung  eines  Königlich  preußische  Re-28.  August
Gelbgießer,  zu  Szatmar,  Ungarn,  falschen  Namens,  Fälschung  gierung  zu  Coblenz,  d.  J.
eines  Legitimationspapieres,
12.  Anton  Kostka,  Dienst-geboren  1852,  ortsangehörig  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be-27.  August
knecht,  in  Unterkralowitz,  Bezirk  zirksamt  Grafenau,  d.  J.
Ledec,  Böhmen,
13.  Adolf  Nacowsky,  (Igeboren  1846,  ortsangehörig  Landstreichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
Dienstknecht,  in  Goltsch  =  Jenikau,  Bezirk
Czaslau,  Böhmen,
14.  Johann  Oettli,  Metzgerigeboren  am  2.  April  1856  Taschendiebstahl,  Land.  Königlich  bayerische  Po-29.  August
zu  Oybiton,  Kanton  Thur.  streichen,  Fälschung  eines  lizei-Direktion  München,  d.  J.
gau,  Schweiz,  ebendaselbst  Arbeitszeugnisses,
ortsangehörig,
15.  Viktor  Sturm,  Posamen-geboren  1850  in  Prag,  eben--  Landstreichen,  Königlich  bayerisches  Be-4.  September
tiergehüle  (angeblich  daselbst  ortsangehörig,  zirksamt  Ochsenfurt,  d.  J.
ellner,
16.  Franz  Winkler,  20  Jahre,  aus  Ulrichsberg,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be-5.  September
Schlosser,  Bezirk  giohrbech,  Ober-  zirksamt  Eggenfelden,  d.  J.
Oesterreich,
17.]Wilhelm  Johann  Theodor  N  am  15.  Mai  1839  Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  sächsische  Kreis-28.  August
van  der  Gun,  Ci.zu  Haag,  Niederlande,  eben.  fall,  hauptmannschaft  zu  d.  J.
garrenarbeiter,  daselbst  ortsangehörig,  Zwickau,
18.  Clemens  Gilbert  Baran-geboren  am  22.  August  1856|[Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präst-,6.  September
ger,  Zimmerdiener,  in  Cisse,  Departement  de  la  dent  zu  Colmar,  d.  J.
Vienne,  Frankreich,
19.  Karl  Klimesch,  Eisen-36  Jahre,  geboren  zu  Unter-desgleichen,  derselbe,  13.  September
bahnarbeiter,  Nemschütz,  Mähren,  d.  J.
20.  Julius  Noel,  Schreibergeboren  am  17.  März  1855  Landstreichen,  derselbe,  desgleichen.

 

zu  Argelet,  Departement

 

Jura,  Frankreich,
        <pb n="296" />
        282  —  3
#  4

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  De

3  Grund  der  Bestrafung.  benneneing  t  Ausweisungs.

7  des  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschluffes.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

21.  Emil  Cruchten,  Schuh  ·  geboren  am  18.  Januar  1865  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-/4.  September
macher,  zu  Paris,  dent  zu  Metz,  d.  J.

22.  Franz  Cölestin  Nurdin,  geboren  am  19.  Juli  1853  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
Schreiber,  zu  Labruguiere,  Frankreich.  -

 

 

 

 

 

Die  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  unterm  3.  April  1879  verfügte  Ausweisung  des
Schlossers  Karl  Bär,  sowie  die  unterm  3.  September  1881  verfügte  Ausweisung  des  Tagners  Josef  Masson  (vergl.  Central-Bl.
von  1879  S.  367  Z.  19  und  von  1881  S.  377  Z.  13)  sind  zurückgenommen  worden,  nachdem  sich  nachträglich  herausgestellt

hat,  daß  die  Ausgewiesenen  die  elsaß-lothringische  Staatsangehörigkeit  besaßen.

 

 

Berkin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="297" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanftalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

 

 

XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  5.  Oktober  1883.  6  S40.
Juhalt:  1.  Zol--  und  Steuer-  Wesen:  Veränderungen  2.  Konsulat-Wesen:  Ernennunen  283
im  Bestande  und  in  den  Befugnissen  von  Steuerstellen  3.  Holizei=  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Seite  283  Reichsgebiete..  ..  284

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Zu  Tangermünde  ist  unter  der  Firma  „Königlich  preußisches  Hauptsteueramt  Stendal,  Abfertigungsstelle
zu  Tangermünde“  eine  Abfertigungsstelle  errichtet  und  derselben  für  den  aus  der  Zuckerraffinerie  von
F.  Meyers  Sohn  zu  Tangermünde  herstammenden  inländischen  Rübenzucker  die  Befugniß  beigelegt  worden,  Begleitscheine
  I  über  Zucker  auszufertigen  und  zu  erledigen.

 

Die  Großherzoglich  hessischen  Orts-Einnehmereien  zu  Fürfeld,  Ober-Flörsheim  und  Wendelsheim  sind
mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  aufgehoben,  und  ist  an  deren  Stelle  in  Wöllstein  eine  Orts-Einnehmerei  mit
der  Befugniß  zur  Eingangsabfertigung  von  Branntwein  und  Bier,  sowie  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen
  über  Branntwein,  Bier,  Wein  und  Obstwein  errichtet  worden.

 

2.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsuls  Ganslandt  den  Kaufmann  J.  Woodtli
zum  Konfur  in  Aden
un
an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsuls  Leiter  den  Kaufmann  Georg  A.  Puttkammer
  zum  Konsul  in  Cochabamba  (Bolivien)
M  ernennen  geruht.
        <pb n="298" />
        284

3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behoͤrde,  welche  die  Datun
28
Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Auswelsungsdes
  Ausgewiesenen.  beschlofsen  hat.  beschlufses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  8.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Samuel  Weißberg,s21  Jahre,  aus  Petrokow,  schwerer  Diebstahl  (1  Jahr  Königlich  preußische  Re-  14.  September
Barbiergehülfe,  Russisch-Polen,  Zuchthaus  laut  Erkenntniß  gierung  zu  Posen,  d.  J.
vom  30.  September  1882),
b.  Auf  Grund  des  8.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  sChaim  Abramski,  (49  Jahre,  geboren  in  Lomza,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-f6.  September
Schneider  (fälschlich  Ja-Russisch-Polen,  ebendaselbst  gierungs=  Präsident  zul  d.  J.
kob  Rosenbaum,  ge-  Vortsangehörig,  Frankfurt  a.  O.,
boren  zu  Prosnitz  oder
Przasnye),
3.  Franz  Bietsch,  Tuch-geboren  am  14.  Mai  1857  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re.17.  September
macher  zu  Klein-Schockau,  Kreis  Fierungs-Präsident  zu|d.  J.
Leitmeritz,  Böhmen,  eben-  öslin,
daselbst  ortsangehörig,
4.  Salomon  Kohn,  Ar-41  Jahre,  aus  Pultusk,  Gou-desgleichen,  Königlich  preußische  Re-18.  September
beiter,  nereet  Lomza,  Russisch.  gierung  zu  Posen,  d.  J.
olen,
5.  Vincenz  Wit,  Arbeiter,  28  Jahre,  geboren  zu  Sajest,  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re27.  Juli  d.  J.

10.

11.
12.

13.

14.
15.

des  Schuhmachers  Emil  Cruchten  (vergl.  Central-Bl.  von  1883  S.  282  Z.  21)
träglich  herausgestellt  hat,  daß  der  Ausgewiesenen  die  deutsche  Staatsangehörigkeit

Wilhelmine  Tomsa,

Franz  Brescha,  Bäckergeselle,


Iwan  Mianto,  Tagelöhner,

Josef  Steidler,  Bäcker,

Max  Goldmann,  Handlungskommis,


Wilhelm  Hag,  Musiker,

Anton  Santontsch,
ohne  Stand,

Jules  Scipion  Craponne,
  Seidenweber,

Julius  Claire,  Zuckerbäcker
  und  Koch,

Hirsch  Mackowiez,
Schneider,

 

Bezirk  Neustadt  a.  Mettau,
Böhmen,
geboren  am  13.  Dezember  1861
zu  Wien,  ebendaselbst  ortsangehörig,

geboren  am  2.  April  1865,
aus  Schüttenhofen,  Böhmen,

geboren  am  11.  Juli  1855
zu  Esseg,  Slavonien,
geboren  am  25.  März  1848
zu  Jungbuch,  Bezirk  Trautenau,
  Böhmen,  ebendaselbst
ortsangehörig.

25  Jahre,  aus  Wien,

59  Jahre,  aus  Paris,

geboren  am  16.  September
1867  zu  Alvito,  Provinz
Caserta,  Italien,

geboren  am  20.  Februar  1852
zu  Nyons,  Departement
Dröme,  Frankreich,

geboren  am  30.  November
1859  zu  Paris,

61  Jahre,  geboren  zu  Kolno,
Gouvernement  Lomza,  Russisch-Polen,



 

gewerbsmäßige  Unzucht,  Nichtbefolgung
  der  Reiseroute,

Landstreichen,  Nichtbefolgung
eines  Unterkommensauftrages,
  Fälschung  von  Legitimationspapieren,

Landstreichen  und  Betteln,

Betteln  im  wiederholten  Rückall,


 

Landstreichen,  Betteln  und
Gebrauch  eines  falschen
Heimathscheines,
Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,

desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,

 

ierungs  =  Präsident  zu
reslau,
Königlich  preußischer  Reierungs
  =  Präsident  zu
ppeln,
Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Sulzbach,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Lohr,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Zwickau,

Königlich  württembergische
Regierung  des  Donaukreises
  zu  Ulm,

Kaiserlicher  Bezirks--Präsident
  zu  Colmar,

derselbe,

derselbe,
derselbe,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

 

31.  August

d.  J.
4.  September
d.  J.

10.  September
d.  J.

27.  Juli  d.  J.
4.  September
d.  J.
4.  August

d.  J.

13.  September
d.  J.

21.  September
d.  J.

desgleichen.
29.  August
d.  J.

 

Die  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  unterm  4.  September  d.  J.  verfügte  Ausweifung

is  girüisgenommen  worden,  nachdem  sich  nachesitzt.


 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
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        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  12.  Oktober  1883.  S41.
Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Befugniß  einer  3.  Polizei=  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Steuerstelle...  .....  Seite  285  Reichsgebiete...  .........  285
4.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
2.  Konsulat-Wesen:  Exequatur-Ertheilung  285  August  1833.  .......  286

 

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Dem  Großherzoglich  badischen  Untersteueramt  zu  Offenburg  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  in  Lahr  ist
die  Befugniß  ertheilt  worden,  Abfertigungen  der  auf  den  Eisenbahnen  ein=  und  ausgehenden  Waaren  nach
Maßgabe  der  88.  63  und  66  bis  71  des  Vereinszollgesetzes  vorzunehmen.

 

2.  Konfulat-Wesen.

 

Dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Aachen  ernannten  Herrn  George  F.  Lincoln
ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
1  des
2  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung
usweisungs-Z
  des  Ausgewi  beschlofsen  hat.
2  es  Ausgewiesenen  eschlossen  ha  beschlufses.
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  S.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.|Samuel  Jellinek,  37  Jahre,  geboren  zu  Preß-#versuchter  schwerer  Diebstahl  Königlich  preußische  Re.  25.  September
(2  Jahre  Zuchthaus  laut  Er  gierung  zu  Posen,  d.  J.

beiter,  15  Ungarn,
kenntniß  vom  5.  Oktobe

1881),
([Fortsetzung  auf  Seite  288.)  48
        <pb n="300" />
        —  286  —

4.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiwva.
Ver-  Evernt.

S  Sonftige  bindlich-  bindlich.
7.  Bezeichnung  Grund.  Reserve.Noten.Gegen,  Unge.  Gegen  mu  GegeneitenGegenSonstigl  Gegen  Summe  Gegen  telten
S  der  Kavital  31.  Aug.  deckte  31.  Aug.  *  31.  Aug.  mit  31.  Aug.  31.  Aug.  der  31.  Aug.  weiterge-2
  Banken.  pital.  Fonds.  unilauf.  1883.  Noten.  1883.  bindlich.  163.  Kündi.1883.  Passiva.  1883.  Passiva.  1883.  9benen
2  keiten.  ungs-  3
Z  frist.  Wechseln.
1  2  3  4.  .  6  7  3.9  10.  11.  13.13  14.  15.  16.  17.

1Kichsbank  .120000  10  359|—+  81  5002271  CGPS  14444  —  —  500  191  125  813|/T+  67  165  —

2  Städt.  Bank  zu  Breslaur  3u000  600  2845|  68  1  2671  53485  —  413  —  —  2  —  9932—  345  669
3  Koölnische  Privatbark  3000  750  2255——  135  1  238  4  422  133  3055—  57  13  —  9  495—  55  274
4agdeburger  Privatbank  3  000  605  2947—  60  1  397  2535  2  —  504  1  19—  10  70774  51  2  215
5  Doanziger  Privat-  artien-Bank

  3  000  750  2  874—+  146  12694  1  427—  88  3  508  —  432  1  166  97  11725—  977  21
6|  Provinzial-U  Attien·  ant  de-Großherzogthums

  Posen.  3  000  750  187014  54  12064  3  73—  44  494—  271  35  —  6222—  261  1  098
7annoversche  Bauk  12  000  1  087  5  419  527  3070  .  286  5481  —  293  1252—  30  1  280  166  26  519  370  1.•496
8  Frankfurter  Bank  *  17  143  3  834  6254-+  467  22344  140  3365°“-  143  3611|  935  354—  5335  4561|/+F  1  010  1  131
Bayerische  Notenbark  7500  766  65  262  +  2  46530  667—  6  12  5106  —  109  4  51—  8  18233—  15680  510  +  1  207  1  228

10|  Sächsische  Bank  zu  Dresden  30  000  3  811  40  521  1  553  17  1269122973  +F  146  9463/—  46  232—  587000  3148  2  138
11Keipziger  Kassenverein  3000  195  2  885|  92  1  381—  92  1130  —  327  381/  84  143|—  4  7  7341—  147  9
12hemnitzer  Stadtbank  510  127  505—  3  24%  17  s8s  —  25  39052|—  227  120  K  2  232  563
13)  Württembergische  Notenbank  9000  493  18  946  —  1  712  9975—  10  689—  1368  113—  1  6444  4929885—  1802  1  098
14  Badische  Bnk  9  000  1  48036  444  8299H  307  870  4  216  28  1  6214  51  25  065712  1  476
15.Bank  für  Süddeutschland  15  672  1  6494415912  —  132  9986+  273  101—  2  —  —  853  98  34232—  36  862
16HPraunschweigische  Banrnk.40  376  2346.  244  1656i  318  3033—  185  1193|—  106  1431—  17590|+  321  49
17|/,Kommerzbank  in  Lübeck  2  400  71  898|+  100  530  4  241  12020—  10  3  190  —  592  51.  6  7812—  496  196
18  Bremer  Baurnz  16  607  834  4588—  259  2721|1  78  527  —  535  13297|—  1057  1831  300  36  036—  1303  746
Zusammen68  332  37480|993  753  +  86  3537  321  795+155656  208  672—  15  356  43  192/—  1  806  8  182—  1565s1  561  610+  69  0300  5  629
Bemerkungen.
Zu  Spalte  5°:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  K  =  648  682  200  .4x
200  —  414  000  „&amp;amp;  (bei  der  Bank  Nr.  6
l  500  —  93  115  500  J  (bei  den  Banken  1  1,  6,  8,  10,  11),
".  1000  -—  251  653  500  4K.  1,  2  8).

Zu  Spalte  9  Nr.  8“:  Darunter  139  200  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.
Zu  9  l1l5.“:  ·  96480Ms  -  sGuldeniundThalernoten.
        <pb n="301" />
        Wesen.

banken  Ende  September  188  3,

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  August  1883.
auf  tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

287

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ketiva.

8.

Metalu.l  Gegen  Reichs-Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen!  onstige  Gegen  Summe  Gegen
31.  Aug.Kassen-31.  Aug.  anderer  31.  Aug.  Wechsel.31.  Aug.  Lombard.1.  Aug.Effekten.  31.  Aug.  31.  Aug.  der  31.  Aug.

Bestand.)]  18833.  scheine..Banken.1583.  1883.  1883.  1883.  sAttiva.  1883.  attiva.  1883.
S

*

:

S

18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
548  094  —  52597  21  0644—  4972  9677  —  7473431  577/  81  680  81  22841  491  18  890  +  9  112  237281+.  359  1134258  OH
1007—  60  2—  4  569..  127  4092  1202  4441816  —  —  40  —  10  157—  323
827.  28  10—  4  180%  107  8  106  —  47  350—  15  —  —  258—  110  9733—  41½
984—  23  31  4  535—  156  4640—  178  8531  81  145—  109  36—  126  72244  675/
966  33  5  5  634  107  7257  446  849+  124  416—  136  1  870—  837  12006—  258  5
626—  19—  —  38  32  3  87  —  373  11004  11  —  —  764  77  6  400  —  2371716
193  141  47  11  369.  89  14  349  —  282  12511.  174  728  17  7342  +  220  26  519F  3707
273—  61  141—  15  1147  403  21  4361—  43  3583-  87  3  514  60  29311—  1364  354844  9338
31  737—  944  48—  2  2810—  2  711  41723  4  5049  181714  55  11121  —  54  1263—  186  80  510  J  12077)
18  0800—  794  299—  45  5016  1  390  52  368  1638  4021  11  108  3  6560  32  3  566—  207  87000  3148
1001—  6  —  —  7  503  13  3587—  90  17704  13  —  —  873—  70  773444h
186—  10  7—  4  63—  6  3465  45  80  6  127  —  47444  172  4400—  23112

8  839—  3  8—  42  1244  19  68683—  39  3233  34  295  —  613—  95  29  885—  18023
44694.  113  171  7  2811  17  17760  %  6684  734  51  45—  1  173—  57  25  065  7121
5366—  46  49—  20  511#—  379  21  0374  281  9090—  9  3926  39  24344  136  34232%  3615
609.  17  1—  13  80  —  78  8  594  129  2014  210  —  —  6  399—  689  176900c.  32216
293—  43  9  4  66—  102  5008  345  1432  313  4525  46  745—  357  8  005  4847
1795.  219  5—  5  67—  43  29138  771  4979  —  446  234  —  628—  199  36  846  12351

629  544  017  21743—  4962  22  6e7—  10  30  6977144  111  7410  43  682  335344  56  2056—  3680  1573  10+  7  599

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

197
        <pb n="302" />
        288

[Fortsetzung  von  Seite  285.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
2  J—  «  «.  des
z  deh  Angeni  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisungs.
7  es  Ausgewiesenen.  ·
S  gewie  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
2.  Moritz  Sobermann,sgeboren  am  1.  April  1859Diebstahl  im  wiederholtensKöniglich  preußische  Land.17.  September
Tapezier,  (nach  anderen  Angaben  am  Rückfall  (1½  Jahre  Zucht.|drostei  Hannover,  d.  J.
21.  April  1859  oder  1.  April  haus  laut  Erkenntniß  vom
1858)  zu  Riga,  Rußland,  29.  März  1882),
b.  Auf  Grund  des  S§.  362  des  Strafgesetzbuchs:
3.  [Wilhelm  Ettrich,  Flei-geboren  am  6.  September  Landstreichen  und  Betteln,  (Königlich  preußischer  Re-20.  September
scher  und  Arbeiter,  1858  zu  Herrnzkretschen,  ierungs  =  Präsident  zu|d.  J.
Bezirk  Tetschen,  Böhmen,  reslau,
4.  Jonas  Rappaport,9  Jahre,  aus  Minsk,  Ruß-desgleichen,  Königlich  preußische  Land.30.  August
Schneidergeselle,  land,  drostei  Stade,  d.  J.
5.  Josef  Balada,  Schmiede-1  Jahre,  aus  Zaumosk,  Be-Landstreichen,  Betteln  und  Stadtmagistrat  Strau.17.  September
geselle,  zirk  Hohenmauth,  Böhmen,  Gebrauch  eines  falschen  bing,  Bayern,  d.  J.
Legitimationspapieres,
6.  (Christiane  Margaretheigeboren  am  28.  April  1811  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis-10.  September
Liepold,  genannt  Wölzu  Asch,  Böhmen,  hauptmannschaft  zu  d.  J.
fel  geborene  Schmidt,  Zwickau,
Wittwe,
7.  Friedrich  Affolter,  34  Jahre,  geboren  zu  Dieters-Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-  20.  Juni  d.  J.
Ziegler  und  Tagelöhner,]  wyl,  Kanton  Bern,  Schweiz,  dent  zu  Colmar,
8.  Jakob  Zumstein,  geboren  am  13.  Oktober  1861’desgleichen,  derselbe,  24.  September
Bürstenmacher,  zu  Bern,  Schweiz,  d.  J.
9.  Elisabeth  Virginie  Mét-geboren  im  August  1837  zuLandstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.  27.  September
tile,  ledig,  ohne  Ge.  Fregiécourt,  Kanton  Bern,  dent  zu  Colmar,  d.  J.
werbe,  Schweiz,
10.  Georg  Andres,  Schäfer,geboren  am  5.  Februar  1839  [Landstreichen,  derselbe,  28.  September
in  Straßburg,  durch  Option  d.  J.
Franzose,
11.  Andreas  Rypolski,3  Jahre,  aus  Krosniewice,  desgleichen,  derselbe,  29.  September
Bäcker,  Gouvernement  Warschau,  d.  J.

 

 

 

Russisch-Polen,

 

 

Der  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  13.  Oktober  1881  aus  dem  Reichsgebiet  Ausgewiesene
  (Centr.-Bl.  von  1881  S.  426  Z.  10)  heißt  nicht  Liard,  sondern,  wie  sich  nachträglich  herausgestellt  hat,  Guyard.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="303" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

“3

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

X.  Jahrgang.

 

 

Berlin,  Freitag,  den  19.  Oktober  1883.  6  W  42.

 

 

 

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Bekannt-  4.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Exequatur-Ertheilung
machung,  betreffend  Rinderpest  Seite  289  290
2.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  Handbuchs  für  5.  Militär-Wesen:  Nachtrags-Verzeichniß  höherer  Lehr- 



die  deutsche  Handelsmarine  auf  das  Jahr  1883;  —  deögl.  anstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
des  III.  Nachtrags  zur  Amtlichen  Liste  der  Schiffe  der  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-  sfteiwilligen
deutschen  Kriegs=  und  Handelsmarine  .  289  Militärdienst  berechtigt  nd

3.  Finanz-Wesen:  Nachtrag  zur  Nachweisung  über  Einnahmen  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  daul
des  Reichs  vom  1.  April  bis  Ende  August  1888  290  Reichsgebeteee  292

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Bekanntmachung.

Ammtlichen  Mittheilungen  zufolge  ist  die  Rinderpest  in  Breslau,  preußische  Provinz  Schlesien,  festgestellt
  worden.

Die  in  dem  Gesetze  vom  7.  April  1869  (Bundes-Gesetzblatt  Seite  105)  und  in  der  Instruktion  vom
9.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  147)  vorgesehenen  Sicherheits=  und  Tilgungsmaßregeln  sind  an  den
infizirten,  sowie  an  den  durch  die  Seuche  bedrohten  Orten  zur  Ausführung  gelangt.
Berlin,  den  17.  Oktober  1883.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  von  Boetticher.

 

2.  Marine  und  Schiffahrt.

Die  vom  Reichsamt  des  Innern  veranstaltete  Ausgabe  des  „Handbuch  für  die  deutsche  Handelsmarine  auf
das  Jahr  1883“  ist  im  Verlage  von  G.  Reimer  in  Berlin  soeben  erschienen.
Das  Werk  ist  im  Wege  des  Buchhandels  für  den  Preis  von  fünf  Mark  für  das  Exemplar
zu  beziehen.
Berlin,  den  11.  Oktober  1883.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

50
        <pb n="304" />
        —  290  —

Der  III.  Nachtrag  zu  der  den  Anhang  zum  intern  ationalen  Signalbuche  bildenden  „Amtlichen  Liste  der
Schiffe  der  deutschen  Kriegs=  und  Handelsmarine  mit  ihren  Unterscheidungssignalen  vom  Jahre  1883“  ist
erschienen.

Berlin,  den  17.  Oktober  1883.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

 

3.  Finanz=  Wesen.

 

Nachweisung

verschiedener  Einnahmen  des  Reichs  für  die  Zeit  vom  Beginn  des  Etatsjahres  bis  zum  Schluß
des  Monats  August  1883.)

 

 

 

 

Einnahme  Einnahme
vom  Beginn  des  ç  Mithin  im  Etats-Bezeichnung
  Etatsjahres  bis  zum  in  demselben  Zeit.
jahre  1883/84
der  Schlusse  des  raum  des  Vor-  b
;  obengenannten  jahres  mehr
Einnahmen.  mncae  jah
AMA  AM.  AM.
Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  62  738  706  59  569  993  3  168  713
Reichseisenbahn-Verwaltung“  19  050  800  18  732  081  318  719

 

 

 

*)  Die  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  2c.  ist  veröffentlicht  im  Central-Blatt  für  1883  Seite  276.
*)  Die  Einnahme  für  das  laufende  Etatsjahr  ist  nach  provisorischen  Ermittelungen,  diejenige  des  Vorjahres  nach
definitiven  Feststellungen  angegeben.

 

4.  Kousfulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen
Konsuls  Buhmeyer  den  Kaufmann  Johann  Frame  zum  Konsul  in  Bassein  (Britisch-Burmah)  zu  ernennen
  geruht.

 

Den  zum  schwedisch-norwegischen  General-Konsul  mit  dem  Sitze  in  Lübeck  ernannten  Herrn  Leonhard
Ackerblom  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.
        <pb n="305" />
        —  291  —

5.  Militär-Wesen.

Bekanntmachung.

Im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  24.  April  d.  J.  (S.  105)  wird  hierunter  ein  Nachtrags-Verzeichniß
solcher  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht,  welche  nach  §.  90  Th.  I  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875
zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigt  sind.

Nachtrags-Verzeichniß
solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt
  sind.

 

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur  Darlegung
  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

K.  Gymnasien.

1.  Königreich  Preußen.  II.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Provinz  Sachsen.  Das  Gymnasium  zu  Doberan  (bisher  Progymnasium,
Das  Gymnasium  zu  Neuhaldensleben  (bisher  Pro-  B.  a.  IV.  a.  a.  O.).

gymnasium,  B.  a.  I.  13.  des  Verzeichnisses
vom  24.  April  d.  I.,  S.  105).

 

h.  Neal-Ghymnasien.

1.  Königreich  Preußen.  II.  Herzogthum  Auhalt.
Provinz  Ostpreußen.  Das  Real-Gymnasium  (Franzschule)  zu  Dessau  (bis-Das
  Real-Gymnasium  zu  Osterode  i.  Ostpr.  (bisher  ber  Realschule  8L  Real-Progymnasium  —,  B.c.
Neal-Progymnasium,  B.  c.  I.  2.  a.  a.  O.).  2.  a.  a.  O.).
Rheinprovinz.  III.  Fürstenthum  Reuß  jüngere  Linie.
Das  Real-Gymnasium  zu  Essen  (verbunden  mit  der  Die  Realschule  zu  Gera  (in  dem  Verzeichnisse  vom
höheren  Bürgerschule  daselbst).  24.  April  d.  J.  unter  A.  b.  XIII.  als  Real- 



Gymnasium  aufgeführt).

B3.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  zur  Darlegung
  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.
à.  Progymnasien.
Königreich  Preußen.

Provinz  Hannover.

Das  Progymnasium  zu  Duderstadt  (verbunden  mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst).
50
        <pb n="306" />
        —  292  —

b.  Realschulen.

1.  Königreich  Preußen.  II.  Elsaß-Lothringen.
Rheinprovinz.  44)  Die  Realschule  zu  Rappoltsweiler.  1
4)  Die  Gewerbeschule  (Realschule)  zu  Aachen.  Anmerk.  Die  Verleihung  der  Militärberechtigung

  an  die  Realschule  zu  Rappoltsweiler
hat  nur  bis  zum  Herbst  1884  einschl.

 

Geltung.
c.  Real-Progymnasien.
1.  Königreich  Preußen.  Rheinprovinz.
Provinz  Hannover.  Das  Real-Progymnasium  zu  Langenberg.
Das  Real-Progymnasium  zu  Papenburg  (bisher  II.  Herzogthum  Braunschweig.
unter  C.  a.  aa.  I.  15.  a.  a.  O.).

Das  Real-Progymnasium  zu  Gandersheim.

(.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung  der  wissenschaftlichen
  Befähigung  erforderlich  ist.
K.  Oeffentliche.
aa.  Höhere  Bürgerschulen.

Königreich  Preußen.  Rheinprovinz.
Provinz  Westfalen.  1.  Die  höhere  Dütgerschue  zu  *  bund
Die  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule)  zu  +2.  :  höhere  Bürgerschule  zu  Essen  (verbunden
Bochum  uoech  ube  ber  I.  2.  9  (  5.  mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst).
Berlin,  den  17.  Oktober  1883.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

 

—

1)  Die  mit  einem  #  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.
+0)  In  dieser  Schule  ist  der  Unterricht  im  Latein  auf  die  Klassen  Sexta  bis  einschließlich  Tertia  beschränkt.

 

6.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum

vwDD*  "]  V  des

S  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
7  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.[Franz  Watzeck,  Tage.58  Jahre,  geboren  in  Roth-Betteln  im  wiederholten  Rück.]Königlich  preußischer  Re.|2.  Oktober

löhner,  wasser,  Mähren,  fall,  zierungs  Präsident  zu  d.  J.
reslau,
2.  Alexander  Lukaszie=  geboren  am  19.  März  1832  Landstreichen  und  Diebstahl,  derselbe,  6.  Oktober
witsch,  Arbeiter,  in  Szamzonowo  bei  Czen-  d.  J.

stochau,  Russisch-Polen,
        <pb n="307" />
        293

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behärde,  welche  die  Datum

„½  JJ  «  des

Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsdes

  Ausgewiesenen.  beschlofsen  hat.  beschlusses.

□

1.  2.  3.  4.  5.  6.

3.  Johann  Camacz,  Fgeboren  1836,  aus  Rowone,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-6.  September
Drahtbinder,  Oesterreich,  gierungs  é  Präsident  zu  d.  J.

iegnitz,

4.]  Franz  Ullrich,  Kauf-geboren  am  3.  Dezember  1845,  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
mann,  aus  Kreibitz,  Böhmen,

5.  Johann  Schwammel,  geboren  am  6.  Februar  1848  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-19.  September
Horndrechsler,  zu  Engelsberg,  Oesterrei-  gierungs  =  Präsident  zu  d.  J.

chisch-Schlesien,  ebendaselbst  Oppeln,
ortsangehörig,

6.  Anton  Groh,  Metall-geboren  am  4.  Novemberddesgleichen,  Königlich  preußischer  Re.9.  Oktober
arbeiter,  1842,  aus  Koppain  in  Böh-  gierungs  =  Präsident  zu  d.  J.

men,  Merseburg,

7.  Josef  Schmidt,  Schlosser,44  Jahre,  aus  Niemes,  Be-desgleichen,  Königlich  preußische  Re.9.  August

zirk  Böhmisch-Leipa,  gierung  zu  Schleswig,  d.  J.

8.  Jakob  Slöger,  Schirm.]#8  Jahre,  aus  Hluboken,  Kreis  -desgleichen,  Königlich  preußische  Land-21.  Juli  d.  J.
macher,  Pilsen,  Böhmen,  drostei  Osnabrück,

9.  David  Tennenbaums26  Jahre,  aus  Wengrow,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  30.  August
(aliaas  Rennemann),  Russisch-Polen,  d.  J.
Leineweber,

10.  Barbara  Gebert,  Dienst-geboren  1869,  aus  Mies,  Landstreichen,  Magistrat  Straubing,  21.  September
magd,  Böhmen,  Bayern,  d.  J.

11.  Raimund  Koneizny,  Jahre,  aus  Brünn,  desgleichen,  Großherzoglich  badischer  8.  Oktober
Hutmacher,  Mähren,  Landeskommissär  zu  d.  J.

Mannheim,

12.  August  Herrmann,  geboren  am  30.  Mai  1855  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.4.  Oktober
Tapezierer,  zu  Brüssel,  Belgien,  dent  zu  Colmar,  d.  J.

13.  Johann  Schmidt,  Eisen-geboren  am  13.  August  1843  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
händler,  zu  Dublin,  Irland,

14.  Ludwig  Jakob  Leclaire,  geboren  am  31.  Januar  1846  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi=  3.  Oktober
Arbeiter,  zu  Mey,  Kreis  Metz,  in  Folge  dent  zu  Metz,  d.  J.

 

 

Option  Franzose,

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="308" />
        <pb n="309" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
i

Reichsamt  des  Innern.

–)-¾-A  —1—

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

1  4  r—iW7

XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  26.  Oktober  1883.  S  43.
Inhalt:  1.  ullgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Bekannt-  3.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  des  Reichs
machung,  betreffend  Rinderpest  Seite  295  vom  1.  April  bis  Ende  September  1888  298
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Ausführungsbestimmungen  zu  4.  Konsulat-Wesen:  Todesfall;  —  Ermächtigungen  zur  Vorder
  Verordnung  wegen  Ausdehnung  der  Zollermäßigungen  nahme  von  Eivilstands-Akten;  —  Exequatur-Ertheilung
in  den  Tarifen  der  Handelsverträge  mit  Italien  und  mit  299
Spanien;  —  Befugnisse  von  Zoll=  und  Steuerstellen  5.  Polizei=  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
295  Reichsgebteee  299

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Bekanntmachung.

Seit  Erlaß  meiner  Bekanntmachung  vom  17.  d.  M.  (Seite  289)  haben  neue  Ausbrüche  der  Rinderpest  im
Reichsgebiete  nicht  stattgefunden.

Die  Seuche  ist  bisher  ausschließlich  in  einem  Gehöfte  in  der  Stadt  Breslau  aufgetreten;  in  dem—
selben  sind  10  Stück  Rindvieh  theils  an  der  Rinderpest  gefallen,  theils  aus  Anlaß  des  Seuchenausbruchs
auf  polizeiliche  Anordnung  getödtet  worden.

Ueber  die  Art  der  Einschleppung  der  Seuche  hat  Zuverlässiges  bisher  nicht  festgestellt  werden  können.
Eingehende  Ermittelungen  sind  im  Gange.

Berlin,  den  24.  Oktober  1883.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Boetticher.

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Bekanntmachung.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  24.  Oktober  d.  J.  in  Bezug  auf  die  Zollermäßigungen,  welche
in  dem  Tarif  A  zu  dem  Handels=  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Italien  vom
4.  Mai  1883  (R.-G.-Bl.  S.  109)  und  in  dem  Tarif  A  zu  dem  Handels=  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen
ben  Deutschen  Reich  und  Spanien  vom  12.  Juli  1883  (R.-G.-Bl.  S.  307)  enthalten  sind,  die  nachehenden

Ausführungsbestimmungen
beschlossen:
51
        <pb n="310" />
        —  296  —

1.  Die  durch  den  Tarif  A  zu  dem  Handels=  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  Italien  vom  4.  Mai  1883  und  durch  den  Tarif  A  zu  dem  Handels=  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen
dem  Deutschen  Reich  und  Spanien  vom  12.  Juli  1883  ermäßigten  Zollsätze,  und  zwar:

von  4  —/¾  für  frische  Weinbeeren  zum  Tafelgenuß  —  Tafeltrauben  —  (Nr.  9  f  des  Zolltarifs),


=  10  =  für  frische  Weinbeeren,  andere  (Nr.  9  k  des  Zolltarifs),

-:  5  für  grobe  Korkwaaren  (Nr.  13  f  des  Zolltarifs),

=  10  =  für  Korkstopfen,  Korksohlen  und  Korkschnitzereien  (Nr.  13  g  des  Zolltarifs),

=  4  für  frische  Apfelsinen,  Citronen,  Limonen,  Pomeranzen,  Granaten  (Nr.  25  h  1

des  Zolltarifs),
Anmerkung:  Verlangt  der  Zollpflichtige  die  Auszählung,  so  zahlt  er  für  100  Stück  65  Pf.
4  ¾  für  frische  Datteln  und  Mandeln  (Nr.  25  h  1  des  Zolltarifs),
8  =  für  Feigen,  Korinthen  und  Rosinen  (Nr.  25  h  2  des  Zolltarifs),

V  #u  ½

10  =  für  getrocknete  Datteln,  Mandeln,  Pomeranzen  und  Granaten  (Nr.  25  h  3  des
Zolltarifs),
k  50  =  für  Chokolade  (Nr.  25  p  1  des  Zolltarifs),
*  30  =  für  Oliven  (Nr.  25  p  1  des  Zolltarifs),
-22  „für  Johannisbrot  (Nr.  25  p  2  des  Zolltarifs),
=  10  =  für  Speiseöl  in  Flaschen  oder  Krügen  (Nr.  26  a  1  des  Zolltarifs),

=  4  für  Olivenöl  in  Fässern  (Nr.  26  a  2  des  Zolltarifs)
—  für  je  100  kg  —  finden  auch  denjenigen  Staaten,  welche  einen  vertragsmäßigen  Anspruch  auf  diese
Ermäßigungen  haben,')  sowie  auf  Grund  der  Verordnung  vom  20.  d.  M.  (R.-G.-Bl.  S.  334)  auch  der
Türkei  und  Griechenland  gegenüber  Anwendung.
2.  In  Bezug  auf  die  nachbezeichneten  Gegenstände,  nämlich:

Grobe  Korkwaaren,

Korkstopfen,  Korksohlen  und  Korkschnitzereien,

Chokolade,

Speiseöl  in  Flaschen  oder  Krügen  und

Olivenöl  in  Fässern
ist  die  Abstammung  der  eingehenden  Waaren  aus  den  Ländern,  auf  welche  nach  Ziffer  1  die  ermäßigten
Zollsätze  Anwendung  finden,  durch  behördliche,  eventuell  in  beglaubigter  Uebersetzung  beizubringende  Atteste

 

7)  Anmerkung.  Hierzu  gehören  gegenwärtig  die  folgenden  Staaten:

Argentinische  bonstbeeration.  (Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  mit  dem  ZJollverein  vom  19.  September
  1857.

Belgien.  (Handelsvertrag  mit  dem  Zollverein  vom  22.  Mai  1865.)

Chile.  (Freundschafts.,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Preußen  und  den  übrigen  Staaten  des  Zollvereins
vom  1.  Februar  1862  nebst  Additionalakte  vom  14.  Juli  1869.)

Costarica.  (Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffabrtsvertrag  vom  18.  Mai  1875.)

Frankreich.  (Friedensvertrag  vom  10.  Mai  1871.)

Großbritannien.  (Handelsvertrag  mit  dem  Zollverein  vom  30.  Mai  1865.)

Hawalische  Inseln.  (Freundschafts-,  Handels-,  Schiffahrts=  und  Konsularvertrag  vom

Italien.  (Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  vom  4.  Mai  1883.)

Liberia.  (Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  mit  dem  Norddeutschen  Bunde  vom  31.  Oktober  1867,  welchem  Bayern,
Württemberg,  Baden  und  Hessen  laut  der  am  18.  Februar  1869,  11.  August  1868,  24.  April  1868  und
29.  Dezember  1868  ausgetauschten  Erklärungen  beigetreten  sind.)

Mexico.  (Freundschafts.,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  vom  5.  Dezember  1882.)

Niederlande.  (Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  mit  dem  Zollverein  vom  31.  Dezember  1851.)

Oesterreich-Ungarn.  (Handelsvertrag  vom  23.  Mai  1881.)

Persien.  (Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  vom  11.  und  16.  Juni  1873.)

Portugal.  (Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  vom  2.  März  1872.)

Rumänien.  (Handelskonvention  vom  14.  November  1877.)

Schweiz.  (Handelsvertrag  vom  23.  Mai  1881.)

Serbien.  (Handelsvertrag  vom  6.  Januar  1883.)

Spanien.  (Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  vom  12.  Juli  1883.)

25.  März

19.  September  1879.)
        <pb n="311" />
        —  297  —

des  Heimathlandes  oder  in  anderer  Weise  (Vorlegung  von  Schiffspapieren,  Fakturen,  Original-Frachtbriefen,
kaufmännischen  Korrespondenzen  2c.)  glaubhaft  nachzuweisen.

Der  Erbringung  dieses  Nachweises  bedarf  es  nicht,  wenn  die  in  Frage  kommenden  Waaren  als
Passagiergut  von  Reisenden  eingehen.

In  Fällen,  wo  über  die  Abstammung  der  vorbezeichneten  Waaren  aus  einem  Lande,  auf  welches
nach  Ziffer  1  die  ermäßigten  Zollsätze  Anwendung  finden,  Zweifel  nicht  bestehen,  kann  mit  Genehmigung
des  Amtsvorstandes  von  der  Beibringung  eines  besonderen  Nachweises  über  die  Herkunft  der  Waare  Abstand
genommen  werden.

3.  Diese  Bestimmungen  treten  am  2.  November  d.  J.  an  Stelle  der  Bekanntmachungen  vom
30.  Juni  1883  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  221)  und  vom  9.  August  1883  (Central-Blatt  für
das  Deutsche  Reich  S.  243)  in  Geltung.

Berlin,  den  25.  Oktober  1883.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Burchard.

 

 

E-  ist  ertheilt  worden:

dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Bochum  im  Hauptamtsbezirke  Dortmund  die  unbeschränkte
  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II,

dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Esens  im  Hauptamtsbezirke  Emden  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  unter  der  Bedingung,  daß  die  Begleitschein-Erledigungsbescheinigungen
  von  dem  Bezirks-Oberkontrolör  mitvollzogen  werden,

dem  Königlich  preußischen  Salzsteueramte  zu  Orb  im  Hauptamtsbezirke  Hanau  die  Ermächtigung
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  Rohtaback  unter  der  gleichen  Bedingung,  und

dem  Großherzoglich  mecklenburgischen  Steueramte  zu  Boizenburg  a./E.  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts
  zu  Schwerin  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1I  über  Getreide,
welches  vom  Auslande  für  den  Mühlenbesitzer  L.  Hinselmann  daselbst  eingeht.

 

Der  Großherzoglich  hessischen  Orts-Einnehmerei  in  Kailbach  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen
  über  Branntwein,  Bier,  Wein  und  Obstwein,  zur  Ausgangsabfertigung  von  Branntwein  und
Bier  und  zur  Ertheilung  von  Ausgangsbescheinigungen  beim  Ausgang  von  Branntwein  und  Bier  mit  dem
Anspruch  auf  Steuer-Rückvergütung  ertheilt  worden.

 

Dem  Königlich  preußischen  Nebenzollamte  I.  zu  Herbesthal  im  Hauptamtsbezirk  Aachen  ist  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  die  unter  Raumverschluß  in  ganzen  Wagenladungen  abgefertigten
Güter,  sowie  über  Reise-Effekten,  und  dem  Herzoglich  sächsischen  Rent=  und  Steueramte  zu  Tenneberg  im

Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Gotha  die  Befugniß  zur  Ausstellung  von  Freipässen  über  inländische  Musterstücke
  beigelegt  worden.
        <pb n="312" />
        298

3.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für  die
Zeit  vom  1.  April  1883  bis  zum  Schlusse  des  Monats  September  1883.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Einnahme

  beträgt  Vonisikatio-  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  desnen  auf  in  demselben  zwischen  den

Etatsjahres  .  .  Zeitraum  Spalten  4

der  bis  zum  gemein-  Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vorjahres

Einnahmen.  riahres  —  mehr

h  obengenannten  Rechnung  (Spalte  4weniger
—  MA.  A.  A  4
1.  I  2.  3.  s  4.  I  5.  I  6.
Zölle  .....  97829251  501729777907998471181—692102
Tabacksteuer  .  ..  1233  413  25  8891  1207524  1965215—  757  691
Rübenzuckersteuer  342  792  87943  773—87600  981—55339  598|—32261  383
Salzsteuer  16  993  259  28  79516  964  46447  012  156—  47  692
Branntweinsteuer  14  596  235  4  052  149  10  544  08610  432  501|  111  585
Uebergangsabgaben  von  Branntwein.  47  750  —  47  750  52  826—  5  076
Brausteuer  .  8722906  124171859873580545044544231
Uebergangsabgaben  von  Bier.  706  566  –  706  566  614  850/  —  91  716
Summe  140  472  1722  92224949918247  22381  263  635—33016  412
Spielkartenstempel  .  —  —  387  649  391542  —  3  893
Wechselstempelsteer  3  356  5463291  015K#.  65531
Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Schäretn

Rechnungen  und  Lotterieloose  —  —  6  518  043  52611654  1256  878
Post-  und  Telegraphen-Verwaltung  —  —  75  384  087  72301210  36082  877
Reichs-Eisenbahn-Verwaltung  —  23  414  70022  767  726  646  974

 

 

 

Anmerkung.  Die  zur  Neichskafe  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  September  1883:

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  Z  ,  -  en
Bezeichnung  Beginn  des  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  dedsere  hs  3
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  mehr
obengenannten  '  —  «
Einnahmen.  8  des  Vorjahres  weniger
A  -2—  —
1.  2.  3.  —  4.
Zölll  89  488  482  89  743  621  —  255  139
Tabacksteuer  559  742  862  875  —  303  133
Rübenzuckersteuer  26  899  500  30  772  878  —  3  873  378
Salzsteuer  .  16530073  16  414  100  +  115  973
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntwei  18  308  058  19  299  909  —  991  851
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  7  890  737  7  356  731  +  534  006
Summe  159  676  592  164  450  114  4773  522
Spielkartenstempel.  426  637  413  660  +  12977
        <pb n="313" />
        299

4.  Konsulat-Wesen.

Der  Kaiserliche  Konsul  W.  Riedemann  in  San  Juan  (Puerto-Rico)  ist  gestorben.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Winter  in  Santos  (Brasilien)  und  dem  Kaiserlichen  Konsul  Puttkammer  in
Cochabamba  (Bolivien)  ist  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  ihre  resp.  Amtsbezirke  die

Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich
und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbei

 

 

gültige  Eheschließungen  von  deutschen  Reichsangehörigen  vorzunehmen
fälle  derselben  zu  beurkunden.

Den  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Stettin  ernannten  Herrn  Hermann  Kiefer  ist
das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

2  6  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Daum
3  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsl
  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
G#
1.  2.  I  3.  4.  .  6.

a.  Auf  Grund  des  8.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  [Mathias  (Max)  Livora,  30  Jahre,  aus  Stoduleck,  schwerer  Diebstahl  (3  Jahre  Großherzoglich  badischer

Schlosser,

.  Karoline  Weinlich,

Petro  Kosma,  Schneider,
.  Mathilde  Kosack,

Blasius  Urbaniak,
Drahtbinder,

Robert  Atzler,  Sattlergeselle,


.  Josef  Scheithauer,
Gerbergeselle,

 

 

 

Bezirk  Schmichow,  Böhmen,  Zuchthaus  laut  Erkenntniß

vom  22.  Oktober  1880),

 

Landeskommissär
Karlsruhe,

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

18  Jahre,  aus  Böhmen
(Heimathsort  unbekannt),

geboren  am  29.  Juni  1842
in  Kiew,  Rußland,

geboren  am  12.  März  1862
zu  Wien,  ebendaselbst  ortsangehörig,



17  Jahre,  aus  Rudniszka,

Ungarn,

geboren  am  3.  Mai  1836

zu  Röwersdorf,  Bezirk  Jägerwor,

  Oesterreichischchlesien,
  ebendaselbst  ortsangehörig,



geboren  1847  zu  Olbersdorf,
Bezirk  Jägerndorf,  Oesterreichisch
  -  Schlesien,
daselbst  ortsangehörig,

eben- 



 

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

Sittenpolizei  -  Kontravention
und  Führung  falschen
Namens,

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

Königlich  preußcher  Rezu



 

22.  September
.  J.

10.  September

gierungs  =  Präsident  zul  d.  J
Potsdam,  .
derselbe,  12.  ttober
d.  J.
Polizei-Präsident  zu  28.  September
Berlin,  d.  J.

Königlich  preußische  Regierung

  zu  Posen,

Königlich  preußischer  Re-10.

  Oktober
d.  J.
27.  September

ierungs  .-  Präsident  zusd
ppeln,
derselbe,  desgleichen.
        <pb n="314" />
        300

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Deum

2  5  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
7  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.

8.  Josef  Frank,  Maschinen-geboren  am  13.  Juni  1844  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be-10.



11.

12.

13.
14.

15.
16.

17.

schlosser,

Josef  Syttky,
weber,

Peter  Wanner,  Handarbeiter,


Lein.

Johann  Michel  vulgo
Stöckelmacher,  Handarbeiter
  und  Weber,

Karl  Klur,

ehemaliger
Gärtner,

Josef  Genet,  Tagelöhner,

Michael  Martin,  Tagelöhner,


Traugott  Samuel  Kleiner,
  Schneider,

Jakob  Meyer,  Handelsmann,


Johann  Grosbot,  Arbeiter,


 

zu  Rauhenkulm,  Bezirk
Falkenau,  Böhmen,

42  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  in  Grottau,  Kreis
Bunzlau,  Böhmen,

geboren  am  31.  Juli  1848
zu  Modlibow,  Kreis  Leitmeritz,
  Böhmen,  ebendaselbst
ortsangehörig,

geboren  am  15.  November
1850  zu  Georgswalde  bei
Rumburg,  Böhmen,  ebendaselbst
  ortsangehörig,

geboren  am  9.  November  1828
zu  Ingersheim,  Kreis  Rappoltsweiler,
  Elsaß,  in  Folge
Option  Franzose,

54  Jahre,  aus  Genf,  Schweiz,

geboren  am  24.  September
1850  zu  Triembach,  Kreis
Schlettstadt,  Nieder  =  Elsaß,
durch  Option  Franzeose,
geboren  am  3.  September
1846  in  Bern,  Schweiz,
geboren  am  8.  November
1835  zu  Sennheim  (franzö.
sisch  Crnay),  Ober-Elsaß,
durch  Option  Franzese,
geboren  am  18.  Februar  1838
zu  Echassières,  Departement
Allier,  Frankreich,

 

desgleichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall
  und  Widerstand  gegen
die  Staatsgewalt,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

Landstreichen,
desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

Landstreichen,

 

 

 

zirksamt  Burglengenfeld,  d

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Zwickau,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Dresden,

Königlich  sächsische  Kreis.
hauptmannschaft  zu
Bautzen,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Colmar,

derselbe,

derselbe,

derselbe,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

derselbe,

 

 

18.  August

.  J.
15.  September
d.  J.

24.  September
d.  J.

27.  September
d.  J.
desgleichen.

9.  Oktober
d.  J.
12.  Oktober
d.  J.

desgleichen.
9.  Oktober
d.  J.

desgleichen.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="315" />
        Central-Glatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  2.  November  1883.  S444.
1  1
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Bekannt.  4.  Konsulat-Wesen:  Einziehung  eines  Konsulats;  —  Bemachung,
  betreffend  das  Erlöschen  der  Rinderpest  Seite  301  stellung  eines  Konsular-Agennen  302
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  im  Bestande  5.  Heimath-Wesen:  Erkenntniß  des  Bundesamts  für  das  Heiund
  in  den  Befugnissen  von  Zoll.  und  Steuerstellen  301  mathwesen  ........  302
3.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  eines  ferneren  Heftes  der  6.  Polizei.  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  302  Reichsgebitee  3304

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Bekanntmachung.

Seit  Erlaß  meiner  Bekanntmachung  vom  24.  v.  M.  (Seite  295)  haben  neue  Ausbrüche  der  Rinderpest  im
Reichsgebiete  nicht  stattgefunden.

Nachdem  innerhalb  des  nach  außen  völlig  abgeschlossenen  Gehöftes  in  der  Stadt  Breslau,  auf
welchem  allein  die  Seuche  ausgebrochen  war,  alles  Rindvieh  gefallen  oder  getödtet  ist,  und  die  Desinfektion
des  verseucht  gewesenen  Gehöfts  vorschriftsmäßig  statrgefunden  hat,  ist  die  Seuche  gemäß  §.  37  der  Instruktion
vom  9.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  147)  im  ganzen  Reichsgebiet  als  erloschen  anzusehen.

Berlin,  den  1.  November  1883.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Herford  im  Hauptamtsbezirke  Minden  ist  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  die  auf  Grund  der  Anmerkung  3  zur  Tarifnummer  2  d  zollfrei  einzulassenden
  rohen  baumwollenen  Gewebe  und  über  die  zur  Veredelung  eingehenden  Gegenstände,  sowie  zur
Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  die  wieder  ausgehenden  veredelten  Gegenstände  beigelegt  worden.

 

Dem  Königlich  preußischen  Hauptamte  zu  Itzehoe  ist  statt  der  bisherigen  Bezeichnung  „Hauptzollamt“  die
Bezeichnung  „Hauptsteueramt“  beigelegt  worden.

 

52
        <pb n="316" />
        —  302  —

Des  Königlich  sächsische  Untersteueramt  zu  Wurzen  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Grimma  ist  allgemein
zur  Erledigung  von  Begleitzetteln  und  Begleitscheinen  1  über  die  für  dortige  Mühlen,  welchen  die  im  §.  1
des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1882  vorgesehene  Zollerleichterung  bei  der  Ausfuhr  von  Mühlenprodukten  bewilligt
  wird,  aus  dem  Auslande  eingehenden  Getreidesendungen  ermächtigt  worden.

 

3.  Marine  und  Schiffahrt.

Das  fünfte  Heft  des  vierten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen  des
Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  &amp;amp;  Co.  in  Hamburg
  #s  Das  Heft  ist  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  210  ¾“  für  das  Exemplar
zu  beziehen.
Berlin,  den  26.  Oktober  1883.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

Da-  Kaiserliche  Konsulat  zu  Taganrog  ist  eingezogen  und  der  Amtsbezirk  desselben  (die  Stadthauptmannschaft
  zanros  und  das  Land  der  Donischen  Kosaken  am  rechten  User  des  Don)  dem  Konsulate  zu  Berdiansk
zugewiesen.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  zu  Tepic  ist  Herr  Adolf  E.  Spann  zum  Konsular-Agenten  in  San  Blas
bestellt  worden.

 

5.  Heimath-Wesen.

 

Kompetenz  der  Spruchbehörden  in  Armenstreitsachen.  —  Zu  F.  34  des  Unterstützungswohnsitz-Gesetzes
  vom  6.  Juni  1870.

Seit  dem  Jahre  1872  befindet  sich  die  Ehefrau  W.  in  der  Irren-Anstalt  zu  Marzberg.  Die  Gemeinde
Wehringhausen,  in  welcher  die  Kranke  Unterstützungswohnsitz  besaß,  hatte  sich  der  Anstalt  gegenüber  mittelst
Reverses  verpflichtet,  das  Pflegegeld  zu  zahlen  und  hat  dieses  Pflegegeld  auch  bis  Ende  1874  entrichtet.
Vom  1.  Januar  1875  ab  indeß  zahlte  dasselbe  die  Gemeinde  Eckesey,  an  welche  eine  desfallsige  Aufforderung
von  seiten  der  Anstalt,  in  der  irrthümlichen  Annahme,  daß  die  Ehefrau  W.  dort  Unterstützungswohnsitz  habe,
gelangt  war.  Nach  Aufklärung  des  Irrthums  forderte  Eckesey  von  dem  Armenverband  Hagen,  auf  welchen
inzwischen  durch  Einverleibung  der  Gemeinde  Wehringhausen  die  Pflichten  dieses  Armenverbandes  übergegangen
waren,  Erstattung  der  verauslagten  Pflegegelder.  Hagen  wandte  ein,  der  Pflegefall  sei  bei  ihm  erst  am
20.  Mai  1882  angemeldet,  wogegen  Eckesey  den  §.  34  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  hier  für  unanwendbar
  hielt,  weil  derselbe  eine  Verpflichtung  zur  Unterstützung  voraussetze,  eine  solche  Verpflichtung  aber
        <pb n="317" />
        —  303  —

der  Gemeinde  Eckesey  nicht  obgelegen  habe,  und  weil  Hagen  außerdem  von  dem  Pflegefalle  Kenntniß  gehabt
habe.  —  Das  Bundesamt  bestätigte  durch  Erkenntniß  vom  22.  September  1883  die  den  Kläger  abweisende
erste  Entscheidung  aus  folgenden

Gründen:

Daß  der  Anspruch  des  Klägers  auf  Erstattung  der  Pflegekosten,  welche  derselbe  für  die  in  der  Irren-Anstalt
  zu  Marzberg  befindliche  verehelichte  W.  in  der  Annahme,  daß  dieselbe  zu  Eckesey  ortsangehörig  sei,
seit  dem  Jahre  1875  verauslagt  hat,  an  sich  zur  Kognition  der  zur  Entscheidung  der  Armenstreitsachen  berufenen
  Spruchbehörden  gehöre,  kann  keinem  Zweifel  unterliegen.  Das  Bundesamt  hat  in  dem,  Wohlers
Entscheidungen  Heft  IV  S.  83  ff.  veröffentlichten  Erkenntnisse  den  Grundsatz  angenommen,  daß  die  Zuständigkeit
  dieser  Spruchbehörden  sich  allgemein  auf  Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Armenverbänden  über  die
öffentliche  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  erstrecke.  Der  vorliegende  Fall,  in  welchem  der  klagende  Armenverband
  irrthümlich  die  Geschäfte  des  definitiv  verpflichteten  Verbandes  besorgt  hat,  ist  durchaus  konform  dem
von  dem  Reichsgesetze  regelmäßig  unterstellten  Falle,  wo  der  Armenverband  der  ihm  gesetzlich  obliegenden  vorläufigen
  Fürsorgepflicht  genügt  hat;  in  beiden  Fällen  handelt  es  sich  um  einen  Anspruch  des  thatsächlich  mit
der  vorläufigen  Unterstützung  befaßt  gewesenen  Verbandes  gegen  den  zur  Tragung  der  Kosten  definitiv  verpflichteten
  Armenverband.  .

Was  die  Sache  selbst  angeht,  so  muß  der  von  dem  Beklagten  aus  der  verspäteten  Anmeldung  des
Pflegefalles  hergeleitete  Einwand  als  begründet  anerkannt  werden.  Es  ist  verfehlt,  wenn  Kläger  die  Nichtanwendbarkeit
  der  Vorschrift  des  §.  34  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  daraus  herleiten  zu  können
glaubt,  weil  sich  jene  Bestimmung  ihrem  Wortlaute  nach  nur  auf  diejenigen  Fälle  beziehe,  in  welchen  eine
Verpflichtung  zur  vorläufigen  Fürsorge  vorliege.  Die  in  §.  34  a.  a.  O.  vorgeschriebene  Anmeldefrist  hat  den
Zweck,  den  zur  Tragung  der  Kosten  endgültig  verpflichteten  Armenverband  vor  der  Verfolgung  verspäteter
Ansprüche  zu  sichern  und  demselben  die  rechtzeitige  Aufklärung  des  Sachverhalts  zu  ermöglichen.  Sie  findet
daher  überall  statt,  wo  thatsächlich  nur  vorläufige  Fürsorge  geübt  ist,  mag  auch  eine  gesetzliche  Verpflichtung
hierzu  für  den  betreffenden  Armenverband  nicht  vorhanden  gewesen  sein.  Vergl.  Wohlers  Entscheidungen
Heft  IV  Seite  89,  90.

Eben  jenes  Zweckes  der  Anmeldung  wegen  ist  es  auch  unerheblich,  wenn  Kläger  behauptet,  es  habe
die  Gemeinde  Wehringhausen  von  dem  Eintritte  der  Armenpflege  für  die  2c.  W.  durch  die  Ausstellung  des
Reverses  bereits  Kenntniß  gehabt,  so  daß  eine  besondere  Anmeldung  des  Pflegefalles  nicht  nöthig  gewesen
sei.  Denn  die  Anmeldung  soll,  wie  dies  vom  Bundesamt  bereits  mehrfach  ausgeführt  ist  —  vergl.  Wohlers
Entscheidungen  Heft  XII  Seite  106  —  dem  definitiv  verpflichteten  Armenverbande  darüber  Gewißheit  verschaffen,
  daß  ein  Anspruch  auf  Erstattung  von  Kosten  gegen  ihn  geltend  gemacht  werde,  und  es
ist  dementsprechend  überall  da,  wo  eine  zuverlässige  Mittheilung  hierüber  nicht  gemacht  war,  der  Ersatzanspruch
  als  präkludirt  erachtet  —  Wohlers  Entscheidungen  Heft  IX  Seite  126.  —  So  konnte  auch  im
vorliegenden  Falle  die  Gemeinde  Wehringhausen,  als  die  weitere  Einforderung  des  Pflegegeldes  unterblieb,
sehr  wohl  annehmen,  daß  die  W.  aus  der  Anstalt  entlassen  worden  sei  oder  daß  der  Pflegefall  sonst  sein
Ende  erreicht  habe;  daß  die  Erhebung  eines  Anspruches  auf  Kostenerstattung  gegen  sie  bevorstehe,  davon
konnte  sie  keine  Kenntniß  haben.

Aus  diesen  Gründen  war  Kläger  mit  seinen  Ansprüchen,  insoweit  sich  dieselben  über  einen  Zeitraum
von  6  Monaten  vor  der  unstreitig  am  20.  Mai  1882  erfolgten  Anmeldung  erstrecken,  zurückzuweisen.
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        6.  Polizei-Wesen.

304

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behoͤrde,  welche  die  Doaun

4X

2  *'lr  .  Grund  der  Bestrafung.  TeinmeilunkW  Auswelsungs-7

  es  Ausgewiesenen.  sschlossen  hat.  beschlufses.

1.  2.  I  3.  4.  5.  6.

a.  Auf  Grund  des  S.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.  Julius  (Judka,  Judel,21  Jahre,  aus  Pilica,  Gou-svollendeter  und  versuchter'  Königlich  preußische  Re#.  Oktober
Jüdel)  Felsenstein,  vernement  Radom,  Russisch-Diebstahl  im  wiederholten  gierung  zu  Posen,  .  J.
Cigarrenmacher  und  Polen,  Rückfall  (3  Jahre  Zuchthaus
Viehtreiber,  laut  Erkenntniß  vom  14.  Oktober

  1880,
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesesbuchs:

2.  Josef  Marucha  (auch!|25  Jahre,  geboren  und  orts-Landstreichen  und  Betteln.  (Königlich  preußischer  Re-8.  Oktober
Marochau  sich  nen-  angehörig  zu  Osuchow  bei  gierungs-Präsident  zu|d.  J.
nend),  Arbeiter,  Kalisch.  Russisch-Polen,  Frankfurt  a.  O.,

3.  Karl  Jatys  Skolnik,  87  Jahre,  aus  Neszlusa,  Ko-desgleichen,  Königlich  preußische  Re16.  Oktober
Drahtbinder,  mitat  Trencsin,  Ungarn,  gierung  zu  Posen,  d.  J.

4.  Christian  Petersen,  geboren  am  15.  Januar  1857  Landstreichen,  Königlich  preußische  Land18.  Oktober
Weißgerber,  zu  Kjiöge  bei  Kopenhagen,  drostei  Hildesheim,  d.  J.

Dänemark,

5.]  Josef  Borsdorfer,  geboren  am  19.  Oktober  1845  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis.  25.  August
Eisendreher,  zu  Kunnersdorf,  Böhmen,  hauptmannschaft  zu  d.  J.

ebendaselbst  ortsangehörig,  Zwickau,

6.  Wilhelum  Rudolf  Ey-geboren  am  27.  Juli  1856  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.  15.  Oktober
mann,  Uhrmacher,  zu  Lausanne,  Schweiz,  dent  zu  Colmar,  d.  J.

7.  Peter  Kargeder,  Bild-geboren  am  5.  September  degleichen.  derselbe,  18.  Oktober
hauer,  1844  zu  Spittel,  Kreis  For-  d.  J.

bach,  Lothringen,  französischer
Staatsangehöriger,

8.  Maria  Katharina  Seu-geboren  am  2.  Februar  1853  desgleichen,  derselbe,  20.  Oktober

ret,  Tagelöhnerin,  zu  Tuangle,  Kanton  Bern,  d.  J.
Schweiz,

9.  Wilhelmine  Meyer,  sangeblich  geboren  am  16.  März'gewerbsmäßige  Unzucht,  derselbe,  desgleichen.

Tagelöhnerin,  1858  zu  Alschwyl,.  Schweiz,
10.  Luzian  Maire,  Glas-20  Jahre,  aus  Paris,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.17.  Oktober
macher,  dent  zu  Straßburg,  d.  J.
11.  Peter  Blasius,  Arbeiter50  Jahre,  geboren  zu  Lang.  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.16.  Oktober
wasser,  Provinz  Luxemburg,  dent  zu  Metz,  d.  J.
Belgien,

12.  Giovanni  Castopoli,  0  Jahre,  geboren  zu  Arri-Landstreichen,  derselbe,  17.  Oktober

Tagelöhner,  gnano,  Italien,  d.  J.

Ausweisung  des  Josef  Chinsky  alias  Trotowiel  (vergl.

 

 

 

 

 

Die  durch  Beschluß  des  Königlich  preußischen  Regierungs-Präsidenten  zu  Breslau  unter  im  9.  Juli  d.  J.  verfügte

worden,  da  der  betreffende  Ausweisungsbeschluß  dem  2c.  Chinsky  nicht  bekannt  gegeben  werden  konnte.

 

entr.-Bl.  von  1883  S.  240  Z.  2)  ist  vorläufig  zurückgenommen

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="319" />
        Nachtrag
Nr.  44  bes  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich.

Berlin,  Sonnabend,  den  3.  November  1883.

 

 

—i-“-“

Inhalt:  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Bekanntmachung  vom  31.  Oktober  1883,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur
Gewerbeordnung..w  -  **“.  Seite  305

Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

 

Bekanntmachung

vom  31.  Oktober  1883,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Gewerbeordnung  für  das
Deutsche  Reich  (Reichs-Gesetzblatt  1883  Seite  177).

 

Auf  Grund  der  Bestimmungen  in  den  ss.  44  Absatz  2,  56  d,  60  Absatz  4  der  Gewerbeordnung  hat  der
Bundesrath  nachstehende

Ausführungsbestimmungen  zur  Gewerbeordnung  für  das  Veutsche  Reich

erlassen:
I.  Geschäftsbetrieb  der  Gold-  und  Lilberwaarenfabrikanten  2c.

Gold=  und  Silberwaarenfabrikanten  und  -Großhändler  sind  befugt,  auch  außerhalb  des  Gemeindebezirks
  ihrer  gewerblichen  Niederlassung,  sofern  diese  im  Inlande  liegt,  persönlich  oder  durch  in  ihrem  Dienste
stehende  Reisende  Gold=  und  Silberwaaren  an  Personen,  die  damit  Handel  treiben,  feilzubieten  und  zu  diesem
Zwecke  mit  sich  zu  führen,  vorausgesetzt,  daß  die  Waaren,  welche  sie  feilbieten,  übungsgemäß  an  die  Wiederverkäufer
  im  Stück  abgesetzt  werden.  Dasselbe  gilt  von  Taschenuhren=  und  Bijouteriewaarenfabrikanten  und
Großhändlern,  sowie  von  Gewerbetreibenden,  welche  mit  Edelsteinen,  Perlen,  Kameen  und  Korallen  Großhandel
  treiben  (vergl.  §.  44  Absatz  2  der  Gewerbeordnung).

II.  Gewerbebetrieb  der  Ausländer  im  Umherziehen.
A.  Im  allgemeinen.

1.  Ausländer,  welche  ein  Gewerbe  im  Unmherziehen  betreiben  wollen,  bedürfen  eines  Wandergewerbescheines.


2.  Ausgenommen  von  der  Vorschrift  in  Ziffer  1  sind  solche  Ausländer,  welche  ausschließlich  den
Verkauf  roher  Erzeugnisse  der  Land=  und  Forstwirthschaft,  des  Garten=  und  Obstbaues,  der  Geflügel=  und
Bienenzucht  im  gewöhnlichen  Grenzverkehr  betreiben  wollen;  der  Gewerbebetrieb  kann  jedoch  untersagt  werden,
wenn  eine  der  Voraussetzungen  der  88.  57  Ziffer  1  bis  4,  57  a  oder  57b  Ziffer  2  bis  4  der  Gewerbeordnung
  vorliegt.

3.  Auf  die  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen,  ferner  auf  die  Ertheilung,  Versagung
und  Zurücknahme  des  Wandergewerbescheines  finden  die  Bestimmungen  des  Titels  III  der  Gewerbeordnung
Anwendung,  soweit  nachstehend  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist.

53
        <pb n="320" />
        —  306  —

4.  Die  Ertheilung  eines  Wandergewerbescheines  ist  zu  versagen,  wenn  ein  Bedürfniß  zur  Ausstellung
von  Wandergewerbescheinen  für  Ausübung  des  betreffenden  Gewerbes  im  Bezirke  der  Behörde  nicht  besteht,
oder  sobald  für  das  Gewerbe,  für  welches  der  Schein  nachgesucht  wird,  die  den  Verhältnissen  des  Verwaltungs-58*
  der  Behörde  entsprechende  Anzahl  von  Wandergewerbescheinen  ertheilt  oder  ausgedehnt  worden  ist  (vergl.

iffer  6).

Für  das  Gewerbe  der  Topfbinder,  der  Kesselflicker,  der  Händler  mit  Blech-  und  Drahtwaaren  und
ähnlichen  Gegenständen,  der  Drehorgelspieler  und  Dudelsackpfeifer  darf  ein  Wandergewerbeschein  außerdem  nur
solchen  Personen  ertheilt  werden,  welche  nachweislich  in  dem  nächst  vorangegangenen  Kalenderjahre  einen
Wandergewerbeschein  für  dasselbe  Gewerbe  erhalten  haben.

Zigeunern  ist  der  Wandergewerbeschein  stets  zu  versagen.

5.  Ausländer,  welche  entweder  das  21.  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten  haben,  oder  durch  ihre
Persönlichkeit  zu  erheblichen  polizeilichen  Bedenken  Anlaß  geben,  sind  zum  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen
nicht  zuzulassen.
sich  haer  ertheilte  Wandergewerbeschein  kann  zurückgenommen  werden,  wenn  solche  Bedenken  nachträglich
ich  ergeben.

6.  Der  Wandergewerbeschein  berechtigt  den  Inhaber,  nach  Entrichtung  der  Landessteuern  sein  Gewerbe
  im  Umherziehen  in  dem  Bezirke  derjenigen  Behörde  zu  betreiben,  welche  den  Wandergewerbeschein  ertheilt
hat.  Zu  dem  Gewerbebetriebe  in  einem  anderen  Bezirke  ist  die  Ausdehnung  des  Wandergewerbescheines  durch
die  zuständige  Behörde  dieses  Bezirks  erforderlich.  Die  Ausdehnung  wird  versagt,  wenn  ein  Bedürfniß  zur
Ausübung  des  betreffenden  Gewerbes  in  dem  Bezirke  der  Behörde  nicht  besteht,  oder  sobald  für  die  den  Verhältnissen
  des  Bezirks  entsprechende  Anzahl  von  Personen  Wandergewerbescheine  bereits  ertheilt  oder  auf  den
betreffenden  Bezirk  ausgedehnt  sind.

Auf  die  Zurücknahme  der  Ausdehnung  findet  der  §s.  58  der  Gewerbeordnung  sowie  vorstehende
Ziffer  5  Absatz  2  entsprechende  Anwendung.

6  Das  Recht,  einen  Ausländer  aus  dem  Reichsgebiete  auszuweisen,  wird  durch  diese  Bestimmungen
nicht  berührt.

7.  Der  Mangel  eines  festen  Wohnsitzes  im  Inlande  (§.  57b  Ziffer  1  der  Gewerbeordnung)  ist
Ausländern  gegenüber  als  ein  Grund  zur  Versagung  des  Wandergewerbescheines  oder  zur  Versagung  der
Ausdehnung  desselben  nicht  anzusehen.

8.  Sowohl  die  Ausstellung  als  auch  die  Ausdehnung  eines  Wandergewerbescheines  kann  für  eine
kürzere  Dauer,  als  das  Kalenderjahr,  oder  für  bestimmte  Tage  während  des  Kalenderjahrs  erfolgen.

9.  Die  Wandergewerbescheine  werden  nach  den  unter  III  nachstehend  bezeichneten  Formularen
ausgestellt.

10.  Wer  beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  andere  Personen  von  Ort  zu  Ort  mit  sich  führen
will,  bedarf  der  Erlaubniß  derjenigen  Behörde,  welche  den  Wandergewerbeschein  ertheilt  oder  ausgedehnt  hat.
Die  Erlaubniß  wird  in  dem  Wandergewerbescheine  unter  näherer  Bezeichnung  der  Personen  vermerkt.

Personen,  welche  den  an  die  selbständigen  Gewerbetreibenden  zu  stellenden  Anforderungen  nicht  entsprechen,
  dürfen  nicht  mitgeführt  werden.  Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  die  Mitführung  eines  Inländers
durch  einen  ausländischen  Gewerbetreibenden  und  eines  Ausländers  durch  einen  inländischen  Gewerbetreibenden
  Anwendung.

Die  Erlaubniß  zur  Mitführung  von  Personen  anderen  Geschlechts,  mit  Ausnahme  der  Ehegatten
und  der  über  21  Jahre  alten  eigenen  Kinder  und  Enkel,  kann  auch  dann  versagt  werden,  wenn  keiner  der
aus  Ziffer  3  bis  5  sich  ergebenden  Versagungsgründe  vorliegt.

11.  Die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  getroffenen  Verfügungen  einschließlich  der  Versagung
  der  Genehmigung  des  Druckschriftenverzeichnisses  (.  56  Absatz  4  der  Gewerbeordnung)  können  nur
im  Wege  der  Beschwerde  an  die  unmittelbar  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  angefochten  werden.

B.  Der  Geschäftsbetrieb  der  ausländischen  Handlungsreisenden  im  besonderen.

1.  Auf  Handlungsreisende,  welche  durch  die  in  den  Staatsverträgen  vorgesehene  Gewerbelegitimationskarte
  legitimirt  sind,  finden  die  Bestimmnugen  der  Staatsverträge  Anwendung.  Insoweit  die  Handlungsreisenden
  Waaren  feilbieten,  oder  Waaren  bei  anderen  Personen  als  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,
welche  die  Waaren  produziren,  oder  an  anderen  Orten,  als  in  offenen  Verkaufsstellen  aufkaufen  oder  Waarenbestellungen
  bei  anderen  Personen  als  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe  Waaren
        <pb n="321" />
        —  307  —

der  angebotenen  Art  Verwendung  finden,  aufsuchen  wollen,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  A
auf  sie  Anwendung.

2.  Handlungsreisende,  welche  Staaten  angehören,  mit  denen  ein  Abkommen  wegen  der  Gewerbelegitimationskarten
  zwar  nicht  abgeschlossen,  denen  jedoch  das  Recht  der  Meistbegünstigung  hinsichtlich  des
Gewerbebetriebes  eingeräumt  ist,  bedürfen  zum  Geschäftsbetriebe  im  Inlande  einer  Gewerbelegitimationskarte
nach  dem  unter  I  anliegenden  Muster.

Die  Gewerbelegitimationskarte  berechtigt  den  Inhaber  in  dem  ganzen  Gebiete  des  Reichs,  nach  Entrichtung
  der  Landessteuern,  sofern  in  letzterer  Hinsicht  nicht  ein  anderes  im  Wege  des  Vertrages  festgesetzt
ist,  Waaren  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,  welche  die  Waaren  produziren,  oder  in  offenen  Verkaufsstellen
  aufzukaufen  und  Waarenbestellungen  bei  Kaufleuten  oder  Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe  Waaren
der  angebotenen  Art  Verwendung  finden,  aufzusuchen.  Er  darf  nur  Waarenmuster,  aber  keine  Waaren
mit  sich  führen.  "

Auf  die  Ertheilung,  Versagung  und  Zurücknahme  der  Gewerbelegitimationskarte  finden  die  Bestimmungen
  des  Titels  III  der  Gewerbeordnung  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  der  Mangel
eines  festen  Wohnsitzes  im  Inlande  (§.  57b  der  Gewerbeordnung)  einen  Grund  zur  Versagung  der  Gewerbelegitimationskarte
  nicht  bildet,  und  daß  die  auf  Grund  dieser  Bestimmungen  getroffenen  Verfügungen  nur  im
Wege  der  Beschwerde  an  die  unmittelbar  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  angefochten  werden  können.

3.  Auf  die  Ausübung  des  Geschäftsbetriebes  der  ausländischen  Handlungsreisenden  (Ziffer  1  und  2)
finden  die  Bestimmungen  des  Titels  III  der  Gewerbeordnung  entsprechende  Anwendung.

 

III.  Formulare  für  Wandergewerbescheine.

Die  Wandergewerbescheine  sind  nach  den  anliegenden  Formularen  auszustellen,  von  welchen  Formular  A
für  Inländer  und  Ausländer  in  den  Fällen  des  §.  55  Ziffer  4  der  Gewerbeordnung,  und  Formular  B  für
Inländer,  Formular  C  für  Ausländer  in  den  übrigen  Fällen  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen  bestimmt
  sind.

IV.  Schlußbestimmung.
Vorstehende  Bestimmungen  kommen  vom  1.  Januar  1884  ab  zur  Anwendung.

 

—  —

—
        <pb n="322" />
        —  308  —

(Vorderseite.]  Anlage  I.

 

 

 

Deutsches  Reich.

(Rönigreich  reußen.)

Gewerbelegitimationskarte
für  ausländische  Handlungsreisende
auf  das  Jahr  18  .

Gültig  in  dem  Dentschen  Reich,  vorbehaltlich  der  Entrichtung
der  Landesstenern.

wohnhaftuuuu.mi#  „
ist  befugt,  für  Rechnung

Waaren  aufzukaufen  und  Bestellungen  auf  Waaren  aufzusuchen.

„  den  ............  ten  1  8

 

 

Ist  als  Karte  auszufertigen.
        <pb n="323" />
        —  309  —

[Rückseite.]
Der  Inhaber  dieser  Karte  ist  ausschließlich  im  Umherziehen  und  ausschließlich  für  Rechnung  der  vorgedachten
irm  ..  ..  ..  berechtigt,  Waaren  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,  welche  die  Waaren  produziren,  oder  in  offenen
Verkaufsstellen  aufzukaufen  und  Waarenbestellungen  bei  Kaufleuten  oder  Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe  Waaren

der  angebotenen  Art  Verwendung  finden,  aufzusuchen.  Er  darf  nur  Waarenmuster,  aber  keine  Waaren  mit  sich  führen.
Er  ist  verpflichtet,  die  Karte  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern

der  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen,  und  sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande  ist,  auf  deren  Geheiß  den

Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  der  Karte  einzustellen.  Er  darf  dieselbe  Anderen  nicht  überlassen.  "

 

Formular  A’  für  Inländer  und
Ausländer  in  den  Fällen  des  §.  55
Ziffer  4  der  Gewerbeordnung.

[Seite  1  des  Formulars.)

 

 

A.  Nur  für  das  Jahr  18.  —
——
Nur  für  die  Zeit  vvr.  bis.

 

Nur  für  folgende  Tage:

Wandergewerbeschein
gültig,  vorbehaltlich  der  Entrichtung  der  Landessteuern,  zunächst

nur  für  den  Bezrk  ,

für  andere  Bezirke  erst,  wenn  er  darauf  ausgedehnt  ist.

,  ist  befugt,  unter  Mitführung

der  umstehend  bezeichneten  Personen,  ....·.............

,  den  18

 

 

 

 

Diie  Formulare  A,  B,  C  werden  in  Buchform  ausgeltertigt  Formular  A  auf  gelbem,  B  auf  grauem,  C  auf  rothem
Papier.  Der  vorstehende  Abdruck  dieser  Formulare  ist  nur  für  den  Wortlaut  maßgebend.
        <pb n="324" />
        —  310  —

(Seite  2.)

 

 

Beschreibung  der  Person  des  Inhabers.
Gestalt:................................  Augen:........·.......................  Haar:.........................·......
Alter:..................·................·..·...  BesondereKennzeichen:.......................................
..........·.............·............  Unterschrift:.................................·...........................  ...............

Zur  Mitführung  sind  folgende  Personen  zugelassen:
1.................·......··................·............................  aus..........·.......................·.......·............
Gestalt:.........................  Augen:..........·.................  Haar-.......·.......·.............
Alter:.......·..................·...  BesondereKennzeichen:.....................-.................
...................................  Unterschrift:

2...........................  ..................  .............  .............  aus
Gestalt:.............................  Augen:......·.......·.............  Haar:.............................
Alter:................................  Besondere"Kennzeichen:»..·
...................................  Unterschrift:
3  aus........·..·....................·.........................
Gestalt:......................·.·....  Augen:............··...............  Haar:·».·.».................·.

Alter:.............................  .BesonbereKennzeichen:
...................................  Unterschrift

 

 

 

lSeiteZbiö14leereöPapier.1
[Seite15.]
Bescheinigung  über  die  Entrichtung  der  Landessteuern,  soweit  dieserhalb  nicht  eine  besondere
Bescheinigung  ertheilt  wird.
[Seite  16  leeres  Papier.)

[Auf  der  Innenseite  des  Umschlags.
Zur  Beachtung.

Der  Inhaber  dieses  Scheines  hat  bei  dem  Gewerbebetriebe  die  reichs=  und  landesgesetzlichen  Vorschriften  zu

beobachten.  Insbesondere:  ·  ·
1.  Er  hat  den  Schein  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  stets  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern
der  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,  sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande  ist,  auf  deren
Geheiß  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  des  Scheines  einzustellen.  Er  darf  den  Schein  Anderen  nicht
überlassen.
        <pb n="325" />
        —  311  —

.  Er  darf  bei  dem  Gewerbebetriebe  keine  Person  mit  sich  führen,  die  in  dem  Scheine  nicht  genannt  ist.

.  Mit  anderen  als  den  auf  der  ersten  Seite  des  Scheines  bezeichneten  Leistungen  darf  das  Gewerbe  nicht
betrieben  werden.

In  einem  anderen,  als  dem  auf  der  ersten  Seite  des  Scheines  genannten  Bezirke  darf  der  Inhaber  das
*  giht  betreiben,  bevor  ihm  durch  einen  Vermerk  der  zuständigen  Behörde  in  dem  Scheine  solches
gestattet  ist.

Bevor  der  Inhaber  den  Gewerbebetrieb  an  einem  Orte  von  Haus  zu  Haus  oder  auf  öffentlichen  Wegen,
Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten  (z.  B.  öffentlich  in  Wirthshäusern)  beginnt,  hat  er
die  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde  einzuholen.

Zum  Zwecke  des  Gewerbebetriebes  ist  ohne  vorgängige  Erlaubniß  der  Eintritt  in  fremde  Wohnungen,  sowie
  zur  Nachtzeit  das  Betreten  fremder  Häuser  und  Gehäöfte  nicht  gestattet.  «  »

In  jedem  Bundesstaate  muß  der  Inhaber  dieses  Scheines,  bevor  er  den  Gewerbebetrieb  beginnt,  den  für
den  Staat  geltenden  Steuervorschriften  genügt  haben.  Insbesondere  hat  er  die  Landessteuern  (Steuern,
Gebühren  und  sonstige  Abgaben)  zu  entrichten.

 

Formular  B  für  Inländer.
(Seite  1  des  Formulars.)]

 

B.  Nur  für  das  Jahr  18.  -e

Wandergewerbeschein

gültig,  vorbehaltlich  der  Entrichtung  der  Landessteuern,  für  das
ganze  Reichsgebiet.

,  ist  befugt,  unter  Mitführung

der  umstehend  bezeichneten  Personen,
        <pb n="326" />
        —  312  —

(Seite  2.)

 

Beschreibung  der  Person  des  Inhabers.
Gestallt:t:t  nn  Augen:  Haarv::
Alter:  Besondere  Kennzeichen:
...........................  .....·.........Unterschrift:...··.»....

Zur  Mitführung  sind  folgende  Personen  zugelassen:
11.  aus...............................·.......·...·..........
Gestalt:............................  Augen:Haar:
Alter:....................................  BesondereKennzeichent
Unterschrift:»»»»»  ...........................··.....
2............·..........·......·......·.............·..................  aus.......·...........·.·.................................
Gestal:  Augen:  nn  Haar.
Alter:  #  Besondere  Kennzeichen:
Unterschriffft  .
33.  ,  aus
Gestalt:  Augen:  Haar:
Altere:  ..  Besondere  Kennzeichen:
.....................................  Unterschrift:

 

 

 

(Seite  3  bis  6  leeres  Papier.)
(Seite  7.]
Bescheinigung  über  die  Entrichtung  der  Landessteuern,  soweit  dieserhalb  nicht  eine  besondere
Bescheinigung  ertheilt  wird.
lSeite  8  leeres  Papier.)
l[Auf  der  Innenseite  des  Umschlags.]
Zur  Beachtung.

Der  Inhaber  dieses  Scheines  hat  bei  dem  Gewerbebetriebe  die  reichs=  und  landesgesetzlichen  Vorschriften  zu

beobachten.  Insbesondere:
1.  Er  hat  den  Schein  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  stets  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern.
der  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,  sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande  ist,  auf  deren
        <pb n="327" />
        2.
3.

□

—  313  —

Geheiß-  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  des  Scheines  einzustellen.  Er  darf  den  Schein  Anderen
nicht  überlassen.

*  darf  *  Gewerbebetriebe  keine  Person  mit  sich  führen,  die  in  dem  Scheine  nicht  genannt  ist.

Er  darf  mit  anderen  als  den  auf  der  ersten  Seite  des  Scheines  bezeichneten  Waaren  und  Leistungen  das
Gewerbe  nicht  betreiben.  «

Ausgeschlossen  vom  Ankauf  oder  Feilbieten  im  Umherziehen  sind:  geistige  Getränke,  soweit  nicht  das
Feilbieten  derselben  von  der  Ortspolizeibehörde  im  Falle  besonderen  Bedürfnisses  vorübergehend  gestattet
ist;  gebrauchte  Kleider,  gebrauchte  Wäsche,  gebrauchte  Betten  und  gebrauchte  Bettstücke,  insbesondere  Bettfedern,
  Menschenhaare,  Garnabfälle,  Enden  und  Dräumen  von  Seide,  Wolle,  Leinen  oder  Baumwolle;
Gold=  und  Silberwaaren,  Bruchgold  und  Bruchsilber,  sowie  Taschenuhren;  Spielkarten;  Staats=  und  sonstige
  Werthpapiere  und  Lotterieloose,  Bezugs=  und  Antheilscheine  auf  Werthpapiere  und  Lotterieloose;
explosive  Stoffe,  insbesondere  Feuerwerkskörper,  Schießpulver  und  Dynamit;  solche  mineralische  und
andere  Oele,  welche  leicht  entzündlich  sind,  insbesondere  Petroleum,  sowie  Spiritus;  Stoß-,  Hieb=  und
Schußwaffen;:  Gifte  und  gifthaltige  Waaren,  Arznei=  und  Geheimmittel.

Ausgeschlossen  vom  Feilbieten  im  Umherziehen  sind  ferner:  Druckschriften,  andere  Schriften  und  Bildwerke,
  insofern  sie  in  sittlicher  oder  religiöser  Beziehung  Aergerniß  zu  geben  geeignet  sind,  oder  welche
mittelst  Zusicherung  von  Prämien  oder  Gewinnen  vertrieben  werden.

Endlich  sind  von  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  zusgeschoossen  die  Ausübung  der  Heilkunde,
insoweit  der  Ausübende  für  dieselbe  nicht  approbirt  ist;  das  Aufsuchen  sowie  die  Vermittelung  von
Darlehnsgeschäften  und  von  Rückkaufsgeschäften  ohne  vorgängige  Bestellung,  ferner  das  Aufsuchen  von
Bestellungen  auf  Staats=  und  sonstige  Werthpapiere,  Lotterieloose  und  Bezugs=  und  Antheilscheine  auf
Werthpapiere  und  Lotterieloose;  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Branntwein  und  Spiritus  bei
Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe  dieselben  keine  Verwendung  finden.

Im  Zollgrenzbezirk  ist  für  den  Handel  im  Umherziehen  noch  besondere  Erlaubniß  nöthig;  in  der  Erlaubniß
  werden  das  Gebiet  und  die  Waaren,  für  welche  sie  gilt,  ausdrücklich  bezeichnet.

.Zum  Zwecke  des  Gewerbebetriebes  ist  ohne  vorgängige  Erlaubniß  der  Eintritt  in  fremde  Wohnungen,

sowie  zur  Nachtzeit  das  Betreten  fremder  Häuser  und  Gehöfte  nicht  gestattet.

In  jedem  Bundesstaate  muß  der  Inhaber  dieses  Scheines,  bevor  er  den  Gewerbebetrieb  beginnt,  den  für
den  Staat  geltenden  Steuervorschriften  genügt  haben.  Insbesondere  hat  er  die  Landessteuern  (Steuern,
Gebühren  und  sonstige  Abgaben)  zu  entrichten.

Wer  Duuckschriften,  andere  Schriften  oder  Bildwerke  im  Umherziehen  feilbieten  will,  hat  ein  Verzeichniß
derselben  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  seines  Wohnortes  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Der
Gewerbetreibende  darf  nur  die  in  dem  genehmigten  Verzeichnisse  enthaltenen  Druckschriften,  anderen
Schriften  oder  Bildwerke  bei  sich  führen,  und  ist  verpflichtet,  das  Verzeichniß  während  der  Ausübung  des
Gewerbebetriebes  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  der  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen
und,  sofern  er  hierzn  nicht  im  Stande  ist,  auf  deren  Geheiß  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  des  Verzeichnisses
  einzustellen.
        <pb n="328" />
        —  314  —

 

Formular  □C  für  Ausländer.

[Seite  1  des  Formulars.)

 

 

 

C.  Nur  für  das  Jahr  18.  VMWVMI
Nur  für  die  Zeit  vom  biss

 

Nur  für  folgende  Tage:

Wandergewerbeschein
gültig,  vorbehaltlich  der  Entrichtung  der  Landessteuern,  zunächst
nur  für  den  Bezrrk.  „

für  andere  Bezirke  erst,  wenn  er  darauf  ausgedehnt  ist.

,  ist  befugt,  unter  Mitführung

der  umstehend  bezeichneten  Personen
        <pb n="329" />
        —  315  —

[Seite  2.)

 

Beschreibung  der  Person  des  Inhabers:
Gestalttt  .  Augenn  --  Haar:
Altre:.  Besondere  Kennzeicheen:.
.........................................  Unterschrift:...............................

Zur  Mitführung  sind  folgende  Personen  zugelassen:
I......·....·.............·.........,.·...............·.........  aus.
Gestalt:  ...  Augen:  Haar:.  .
Alter:  Besondere  Kennzeiche:
Unterschrift
22.  ..  .........·...........  aus.
Gestal:  Augen:  Haar:  cc-Alter:
  e-  Besondere  Kennzeichen:.
Unterschrift:  ..  .............·.......................·..............
3..·................·...........-...·......................................  aus......-..............·..-.....·........·................
Gestalt:  Augen-Haar:........·-.....·.....·.-..
Alter:....BesondereKennzeichen:....................................
...................................  Unterschrift:  ccK&amp;amp;II

 

 

 

lSeite  3  bis  14  leeres  Papier.]
(Seite  15.)
Bescheinigung  über  die  Entrichtung  der  Landessteuern,  soweit  dieserhalb  nicht  eine  besondere

Bescheinigung  ertheilt  wird.

[Seite  16  leeres  Papier.)
[Auf  der  Innenseite  des  Umschlags.)
Zur  Beachtung.
Der  Inhaber  dieses  Scheines  hat  bei  dem  Gewerbebetriebe  die  reichs=  und  landesgesetzlichen  Vorschriften  zu
beobachten.  Insbesondere:

1.  Er  hat  den  Schein  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  stets  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern
der  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,  sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande  ist,  auf  deren

54“
        <pb n="330" />
        —  316  —

Goebeie  ge  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  des  Scheines  einzustellen.  Er  darf  den  Schein  Anderen
nicht  überlassen.

Er  darf  bei  dem  Gewerbebetriebe  keine  Person  mit  sich  führen,  die  in  dem  Scheine  nicht  genannt  ist.

Er  darf  mit  anderen  als  den  auf  der  ersten  Seite  des  Scheines  bezeichneten  Waaren  und  Leistungen  das
Gewerbe  nicht  betreiben.

Ausgeschlossen  vom  Ankauf  oder  Feilbieten  im  Umherziehen  sind:  geistige  Getränke,  soweit  nicht  das
Feilbieten  derselben  von  der  Ortspolizeibehörde  im  Falle  besonderen  Bedürfnisses  vorübergehend  gestattet
ist;  gebrauchte  Kleider,  gebrauchte  Wäsche,  gebrauchte  Betten  und  gebrauchte  Bettstücke,  insbesondere  Bettfedern,
  Menschenhaare,  Garnabfälle,  Enden  und  Dräumen  von  Seide,  Wolle,  Leinen  oder  Baumwolle;
Gold=  und  Silberwaaren,  Bruchgold  und  Bruchsilber,  sowie  Taschenuhren;  Spielkarten;  Staats=  und
sonstige  Werthpapiere,  Lotterieloose,  Bezugs=  und  Antheilscheine  auf  Werthpapiere  und  Lotterieloose;
explosive  Stoffe,  insbesondere  Feuerwerkskörper,  Schießpulver  und  Dynamit;  solche  mineralische  und  andere
Oele,  welche  leicht  entzündlich  sind,  insbesondere  Petroleum,  sowie  Spiritus;  Stoß-,  Hieb=  und  Schußwaffen;
  Gifte  und  gifthaltige  Waaren,  Arznei=  und  Geheimmittel.

Ausgeschlossen  vom  Feilbieten  im  Umherziehen  sind  ferner:  Druckschriften,  andere  Schriften  und  Bildwerke,
  insofern  sie  in  sittlicher  oder  religiöser  Beziehung  Aergerniß  zu  geben  geeignet  sind,  oder  welche
mittelst  Zusicherung  von  Prämien  oder  Gewinnen  vertrieben  werden.

Endlich  sind  von  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  ausgeschlossen:  die  Ausübung  der  Heilkunde,
insoweit  der  Ausübende  für  dieselbe  nicht  approbirt  ist;  das  Aufsuchen  sowie  die  Vermittelung  von
Darlehnsgeschäften  und  von  Rückkaufsgeschäften  ohne  vorgängige  Bestellung,  ferner  das  Aufsuchen  von
Bestellungen  auf  Staats=  und  sonstige  Werthpapiere,  Lotterieloose  und  Bezugs=  und  Antheilscheine  auf
Werthpapiere  und  Lotterieloose;  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Branntwein  und  Spiritus  bei
Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe  dieselben  keine  Verwendung  finden.

In  einem  anderen,  als  dem  auf  der  ersten  Seite  des  Scheines  genannten  Bezirke  darf  der  Inhaber  das
Gewerbe  *  betreiben,  bevor  ihm  durch  einen  Vermerk  der  zuständigen  Behörde  in  dem  Scheine  solches
gestattet  ist.

.  tht  Zollgrenzbezirk  ist  für  den  Handel  im  Umherziehen  noch  besondere  Erlaubniß  nöthig;  in  der  Erlaubniß
werden  das  Gebiet  und  die  Waaren,  für  welche  sie  gilt,  ausdrücklich  bezeichnet.

.Zum  Zywecke  des  Gewerbebetriebes  ist  ohne  vorgängige  Erlaubniß  der  Eintritt  in  fremde  Wohnungen,
sowie  zur  Nachtzeit  das  Betreten  fremder  Häuser  und  Gehöfte  nicht  gestattet.

In  jedem  Bundesstaate  muß  der  Inhaber  dieses  Scheines,  bevor  er  den  Gewerbetrieb  beginnt,  den  für
den  Staat  geltenden  Steuervorschriften  genügt  haben.“  Insbesondere  hat  er  die  Landessteuern  (Steuern,
Gebühren  und  sonstige  Abgaben)  zu  entrichten.  «  »  ·»  ·  »  ·«
.WerDruckschriften,andereSchriftenoderBildwerketmUmherztehenfetlbtetenxmll,hatemVerzetchmß
derselben  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  seines  Wohnorts  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Der
Gewerbetreibende  darf  nur  die  in  dem  genehmigten  Verzeichnisse  enthaltenen  Druckschriften,  anderen  Schriften
oder  Bildwerke  bei  sich  führen,  und  ist  verpflichtet,  das  Verzeichniß  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes
  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  der  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,
sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande  ist,  auf  deren  Geheiß  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  des  Verzeichnisses
  einzustellen.

 

Berlin,  den  31.  Oktober  1883.

er  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
von  Boetticher.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="331" />
        Tentral-Glatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Präunmerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

XI.  Jahrgang.  8  Berlin,  Freitag,  den  9.  November  1883.  #  45.

Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbe=  Wesen:  Bekannt-  3.  Konsulat-Wesen:  Todessallll  321
machung,  betreffend  die  Ausführung  der  Uebereinkunft
zwischen  Deutschland  und  Frankreich  über  den  Schutz  an  4.  Heimath-Wesen:  Zwei  Erkenntnisse  des  Bundesamts  für
Werken  der  Literatur  und  Kunst  .  .  .  Seite  317  das  Heimathwesen  321

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Transportkontrole  über  Salz
im  Grenzbezirke  der  Provinz  Schleswig-Holstein;  —  Be-  5.  Polizei.  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
fugniß  einer  Steuerstelllennln  321  Reichsgebiete..  .....  323

 

 

 

 

 

1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

Bekanntmachung,
betreffend

die  Ausführung  der  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Frankreich  über  den  Schutz  an
Werken  der  Literatur  und  Kunst.

In  Ausführung  der  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Frankreich,  betreffend  den  Schutz  an  Werken
der  Literatur  und  Kunst,  vom  19.  April  1883,  hat  der  Bundesrath  die  nachfolgenden
Bestimmungen  über  die  Eintragung  und  Stempelung  der  Exemplare  von  Schriftwerken  2c.  sowie
u  der  zur  Herstellung  jener  bestimmten  Vorrichtungen
erlassen:

§.  1.

Gemäß  den  Bestimmungen  des  zu  der  deutsch-französischen  Uebereinkunft  vom  19.  April  1883  gehörigen
  Protokolls  dürfen  diejenigen  beim  Inkrafttreten  dieser  Uebereinkunft,  dem  6.  November  1883,  erlaubter
Weise  bereits  hergestellten  Exemplare  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (Schriftwerke,  Abbildungen,
musikalische  Kompositionen,  Werke  der  bildenden  Künste),  deren  Herstellung  nach  den  Vorschriften  der  Uebereinkunft
  nicht  mehr  gestattet  sein  würde,  auch  ferner  verbreitet  und  verkauft  werden,  vorausgesetzt,  daß  sie  innerhalb
  dreier  Monate,  vom  Inkrafttreten  der  Uebereinkunft  ab  gerechnet,  amtlich  abgestempelt  werden.

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  darf  der  Druck  solcher  Exemplare,  wenn  deren  Herstellung  beim
Inkrafttreten  der  Uebereinkunft  erlaubter  Weise  im  Gange  ist,  vollendet  werden.

Wer  sich  daher  im  Besitze  von  Exemplaren  der  im  Absatz  1,  2  erwähnten  Art  befindet,  hat  dieselben
bis  zum  6.  Februar  1884  einschließlich  der  Polizeibehörde  seines  Wohnortes  zur  Abstempelung
  vorzulegen.

Sortimentsbuchhändler,  Kommissionäre  2c.,  welche  solche  Exemplare  besitzen,  können  dieselben  Namens
der  Verleger  oder  ihrer  Auftraggeber  zur  Abstempelung  vorlegen,  ohne  daß  es  einer  besonderen  Vollmacht  bedarf.

55
        <pb n="332" />
        —  318  —

§.  2.
Die  Polizeibehörde  stellt  ein  genaues  Verzeichniß  der  ihr  vorgelegten  Exemplare  nach  dem  nachstehenden
  Muster  A  auf  und  bedruckt  demnächst  jedes  einzelne  Exemplar  mit  ihrem  Dienststempel.
§S  3.

Gemäß  den  im  Eingange  des  §.  1  erwähnten  Bestimmungen  dürfen  ferner  diejenigen  beim  Inkrafttreten
  der  Uebereinkunft  vorhandenen,  bisher  erlaubter  Weise  angefertigten  Vorrichtungen  —  wie  Stereotypen,
Holzstöcke,  gestochene  Platten  aller  Art,  sowie  lithographische  Steine  —  deren  Benutzung  nach  der  Uebereinkunft
  untersagt  sein  würde,  während  eines  Zeitraumes  von  vier  Jahren  von  dem  Inkrafttreten  der  Uebereinkunft
  ab  zur  Anfertigung  von  Exemplaren  benutzt  werden,  vorausgesetzt,  daß  diese  Vorrichtungen  amtlich  mit
einem  Stempel  versehen  werden.

Wer  sich  daher  im  Besitze  von  Vorrichtungen  der  bezeichneten  Art  befindet  und  dieselben  noch  ferner
zur  Herstellung  von  Exemplaren  benutzen  will,  hat  die  Vorrichtungen  bis  zum  6.  Februar  1884  einschließlich
der  Polizeibehörde  seines  Wohnorts  vorzulegen.

Die  Exemplare  selbst,  welche  mit  Hülfe  gestempelter  Vorrichtungen  und  innerhalb  des  vereinbarten
Zeitraums  hergestellt  worden  sind,  bedürfen  eines  Stempels  nicht.  Auf  Verlangen  sollen  sie  indessen  ebenfalls
  amtlich  abgestempelt  werden.

Wer  Exemplare  der  bezeichneten  Art  abgestempelt  zu  haben  wünscht,  hat  dieselben  bis  zum  6.  Februar
1888  einschließlich,  der  gedachten  Behörde  vorzulegen.

8.  4.

Die  Polizeibehörde  stellt  ein  genaues  Verzeichniß  der  ihr  vorgelegten  Vorrichtungen  nach  dem  nachstehenden

  Muster  B  auf  und  bedruckt  die  Vorrichtungen  demnächst,  unter  thunlichster  Schonung  derselben,  mit
—  ihrem  Dienststempel,  und  zwar  in  einer  Weise,  welche  die  Erhaltung  des  Stempelzeichens  möglichst  sicherstellt.

Sie  stellt  ebenso  ein  genaues  Verzeichniß  der  mit  jenen  Vorrichtungen  hergestellten,  ihr  vorgelegten
Exemplare  nach  dem  im  §.  2  erwähnten  Muster  A  auf  und  bedruckt  demnächst  jedes  einzelne  Exemplar  mit
ihrem  Dienststempel.

8.  5.

Ob  die  Herstellung  der  Exemplare  oder  Vorrichtungen  nach  dem  bisherigen  Vertragsrechte  erlaubt
war,  hat  die  Polizeibehörde  nicht  zu  prüfen;  dagegen  hat  dieselbe  die  Stempelung  zu  verweigern,  wenn  sie
ermittelt,  daß  die  im  8.  1  bezeichneten  Exemplare  oder  die  im  8.  3  bezeichneten  Vorrichtungen  erst  nach  dem
6.  November  1883  oder  die  im  §.  3  bezeichneten  Exemplare  mit  Hülfe  ungestempelter  Vorrichtungen  oder  erst
nach  dem  6.  November  1887  hergestellt  worden  sind.

8.  6.

Die  Verzeichnisse  (58.  2,  4)  werden  binnen  sechs  Wochen  nach  ihrem  Abschluß  von  der  Polizei—
behörde  an  die  zuständige  Zentralbehörde  im  Geschäftswege  eingereicht  und  von  der  letzteren  aufbewahrt.  Einer
Anzeige,  daß  bei  der  Polizeibehörde  Exemplare  oder  Vorrichtungen  zur  Abstempelung  überhaupt  nicht  vorgelegt
  worden  sind,  bedarf  es  nicht.

8.  7.
Für  die  Eintragung  und  Abstempelung  der  Exemplare  und  Vorrichtungen  werden  Kosten  nicht  erhoben.

Berlin,  den  3.  November  1883.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

—  —  —  ——  —„
        <pb n="333" />
        A.
Verzeichniß
der  bei  der  unterzeichneten  Polizeibehörde  zur  Abstempelung  vorgelegten
Exemplare.
Tag  Name  Titel  gahl
oder  Firma  der
der  «  »  der  abgestempelten
des  Schriftwerke,  Abbildungen,
Vorlage.  Exemplare.

Vorlegenden.  Kompositionen  2c.

 

 

 

 

 

 

557
        <pb n="334" />
        —  320  —

B.

Verzeichniß
der  bei  der  unterzeichneten  Polizeibehörde  zur  Abstempelung  vorgelegten  Vorrichtungen
(Stereotypen,  Holzstöcke,  Platten,  Steine  2c.).

 

 

—  —

 

 

 

Titel  des  Schrift-Name
  werkes  der  Abbildung,  NRähere  Beschreibung
Tag  ç  ..  (Platte,  Form,  Stein,
oder  Firma  der  Komposition  2c.,
Nr.  der  des  auf  welche  Stereotypabguß  rc.)
e
Vorlage.  die  Vorrichtung  sich  der  Vorrichtung  und
deren  Größe.

Vorlegenden.
bezieht.
        <pb n="335" />
        —  321  —

2.  Zoll=  und  Stener-Wesen.

 

Im  Grenzbezirk  an  der  Ostküste  der  Herzogthümer  Schleswig-Holstein  unterliegt  künftighin  Salz  der
Transportkontrole  gemäß  §§.  119  ff.  des  Vereinszollgesetzes  nur  in  Mengen  von  100  kg  und  darüber.

 

Den  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Hamm  im  Hauptamtsbezirke  Dortmund  ist  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  beigelegt  worden.

 

3.  Konfulat-Wesen.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  T.  Hamburger  in  Patras  ist  gestorben.

 

4.  Heimath-Wesen.

 

J

Die  Nothwendigkeit  der  Armenpflege  für  Kinder,  welche  von  den  Eltern  hülfslos  im  Stiche  ge—
lassen  sind,  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Eltern  auskömmlichen  Verdienst  zu  deren
Unterhaltung  haben.

Im  August  1882  wurden  vier  unmündige  Kinder  des  Eisenbahnarbeiters  Qu.,  welche  sich  auf  der
Straße  zu  Charlottenburg  obdachlos  umhertrieben,  von  der  Polizei  aufgegriffen  und  der  dortigen  Armenverwaltung
  zugeführt.  Qu.  hatte  sich  von  seiner  Ehefrau  getrennt  und  weigerte  sich,  die  Kinder  bei  sich
aufzunehmen,  da  er  selbst  nur  eine  Schlafstelle  habe  und  den  Tag  über  auswärts  auf  Arbeit  sei;  er  erklärte
sich  jedoch  bereit,  von  seinem  Verdienst,  welcher  sich  auf  69  M,  monatlich  belief,  zu  den  Kosten  der  Unterhaltung
  der  Kinder  beizutragen.

Der  Armenverband  Charlottenburg  brachte  die  Kinder  anderweit  unter  und  klagte  demnächst  gegen
den  Ortsarmenverband  P.  die  Pflegekosten  nach  Abzug  der  von  dem  Vater  der  Kinder  gezahlten  Beträge
  ein.  .

Der  Vorderrichter  wies  die  Klage  ab,  da  bei  einem  Verdienst  des  Vaters  von  monatlich  69  M,  die
Annahme  von  Hülfsbedürftigkeit  ausgeschlossen  sei.

Das  Bundesamt  hat  in  Abänderung  des  Urtheils  erster  Instanz  durch  Erkenntniß  vom  15.  Sep—
tember  1883  den  Beklagten  zur  Erstattung  der  Pflegekosten  verurtheilt.  Nachdem  in  dem  Erkenntnisse  ausgeführt
  worden,  daß  Qu.  seinen  Unterstützungswohnsitz  in  P.  habe,  heißt  es  in  den

Gründen
weiter:

Die  Kinder  des  Qu.  waren  in  hülflosem  Zustande,  obdachlos  und  ohne  Subsistenzmittel  von
der  Polizei  zu  Charlottenburg  auf  der  Straße  aufgegriffen.  Qu.  hatte  sich  von  seiner  angeblich  dem  lüderlichen
  Lebenswandel  hingegebenen  Ehefrau  getrennt  und  seinen  Hausstand  aufgelöst.  Er  erklärte  sich  bei  seiner
Vernehmung  außer  Stande,  seine  Kinder  bei  sich  aufzunehmen,  da  er  selbst  in  Charlottenburg  nur  eine
Schlafstelle  habe  und  den  Tag  über  am  Halensee  beschäftigt  sei.  Bei  dieser  Sachlage  war  das  Einschreiten
        <pb n="336" />
        —  322  —

der  öffentlichen  Fürsorge  geboten.  Das  Vorhandensein  der  Hülfsbedürftigkeit  darf  nicht,  wie  der  Vorderrichter
annimmt,  deshalb  verneint  werden,  weil  Qu.  bei  einem  Monatsverdienst  von  69  M  in  der  Lage  gewesen
sei,  für  seine  Kinder  zu  sorgen.  Es  steht  der  Armenverwaltung  kein  Mittel  zu  Gebote,  ein  Familienhaupt,
welches  bei  auskömmlichem  Verdienste  es  unterläßt,  für  seine  Angehörigen  in  geeigneter  Weise  zu  sorgen,  zur
Erfüllung  seiner  Pflicht  unmittelbar  anzuhalten  und  insbesondere  auch  zur  Aufnahme  seiner  unerwachsenen
Kinder  zu  zwingen.  Es  könnte  zwar  nach  §.  65  des  preußischen  Ausführungsgesetzes  vom  8.  März  1871
bei  der  Verwaltungsbehörde  der  Erlaß  eines  Beschlusses  in  Antrag  gebracht  werden,  wonach  die  betreffende
Person  zur  Gewährung  der  erforderlichen  laufenden  Unterstützung  verurtheilt  würde;  das  Einschreiten  der
öffentlichen  Fürsorge  kann  aber  hierdurch  weder  aufgehalten  noch  entbehrlich  gemacht  werden.

II.

Die  Kosten  der  Beerdigung  landarmer  Personen,  welche  während  der  Detention  in  einer  Straf-,
Kranken-,  Bewahr=  oder  Heilanstalt  ohne  Mittel  sterben,  sind  von  demjenigen  Landarmenverbande
  zu  tragen,  aus  welchem  die  Einlieferung  derselben  in  die  Anstalt  erfolgt  ist.

Diesen  Grundsatz  nahm  das  Bundesamt  in  dem  in  Sachen  des  Ortsarmenverbandes  der  Strafanstalt
  Wartenburg,  Klägers,  wider  den  Landarmenverband  des  Kreises  Friedland,  Beklagten,  ergangenen  Erkenntnisse
  vom  22.  September  1883  an.

Die  den  Sachverhalt  ergebenden

Gründe
des  Erkenntnisses  lauten:

Der  landarme  Leinweber  Albert  B.  war  am  20.  August  1881  zur  Verbüßung  einer  gegen  ihn
vom  Königlichen  Landgericht  zu  Bartenstein  erkannten  einjährigen  Zuchthausstrafe  von  dem  Magistrat  zu
Bartenstein  —  Kreises  Friedland  —  in  die  im  Kreise  Allenstein  belegene  Strafanstalt  Wartenburg  eingeliefert
worden.  Dort  verstarb  er  am  19.  Mai  1882  und  wurde  demnächst  im  Wege  der  öffentlichen  Armenpflege
beerdigt.  Zur  Erstattung  der  entstandenen  Begräbnißkosten  hat  der  Vorderrichter  den  Beklagten  verurtheilt,
indem  er  auf  den  vorliegenden  Fall  die  Schlußbestimmung  des  §.  30  lit.  b  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni.
1870  zur  Anwendung  bringt,  nach  welcher,  falls  der  Unterstützte  im  hülfsbedürftigen  Zustande  aus  einer
Strafanstalt  entlassen  worden,  derjenige  Landarmenverband  zur  Erstattung  der  Kosten  verpflichtet  ist,  aus
welchem  seine  Einlieferung  in  die  Anstalt  erfolgt  ist.

Die  von  dem  Beklagten  hiergegen  eingelegte  Beschwerde  kann  als  begründet  nicht  anerkannt  werden.
Mit  Unrecht  stützt  sich  derselbe,  um  seine  Haftpflicht  zu  beseitigen,  auf  den  Wortlaut  jener  Gesetzesvorschrift,
welche  nur  von  einer  bei  der  Entlassung  aus  der  Anstalt,  nicht  aber  bei  dem  Ableben  in  derselben  hervorgetretenen
  Hülfsbedürftigkeit  handele.  Die  Ausnahmebestimmung  des  §.  30  hat  unverkennbar  die  Tendenz,
denjenigen  Landarmenverband,  in  welchem  sich  zufällig  Anstalten  der  bezeichneten  Art  befinden,  allgemein
von  Armenpflegekosten  zu  entlasten,  die  aus  der  Unterstützung  von  aus  anderen  Bezirken  eingelieferten  Hülfsbedürftigen
  erwachsen  und  nach  der  Regel  des  Gesetzes  ihm  allein  zur  Last  sallen  würden.  Die  Verhandlungen
im  Reichstag  gelegentlich  der  Berathung  jener  Vorschrift  ergeben  nicht,  daß  man  gerade  auf  den  Ausdruck
„Entlassung"  habe  Gewicht  legen  wollen.  Bereits  in  dem  bei  Wohlers  Entscheidungen  Heft  IV  Seite  61
veröffentlichten  Erkenntnisse  hat  das  Bundesamt  ausgeführt,  daß  die  Anwendung  der  fraglichen  Bestimmung
nicht  unbedingt  eine  mit  Entfernung  aus  den  Näumen  der  Anstalt  verbundene  Entlassung
voraussetze,  da  die  faktische  Entfernung  unter  Umständen  eben  wegen  des  Eintritts  der  Hülfsbedürftigkeit  unausführbar
  sein  könne.  Entscheidend  ist,  daß  die  Hülfsbedürftigkeit  unmittelbar  nach  Beendigung
der  Strafhaft  (beziehungsweise  Detention  in  der  Anstalt)  hervorgetreten  ist.  Dies  gilt  aber  ebenso,  wenn
die  Strafhaft  durch  das  Ableben  des  Gefangenen,  wie  wenn  sie  durch  Verbüßung  der  Strafzeit  ihr  Ende
erreicht.

&amp;amp;  Hiernach  ist  der  Beklagte  zur  Erstattung  der  entstandenen  Kosten  verpflichtet.
        <pb n="337" />
        5.  Poli

323

zei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum

„5  *!  des

2  deg  Audeert  Grund  der  Bestrafung.  *  Ausweisungs.

es  Ausgewiesenen.  «

Z  gewiesenen  beschlufses.

1.  2.  I  Z.  4.  .  6.

a.  Auf  Grund  des  S.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.  Josef  Duba,  Losmanns--24  Jahre,  geboren  zu  Ruttken,  versuchter  und  vollendeter'Königlich  preußischer  Re.4.  September

sohn,  Russisch-Polen,  schwerer  Diebstahl  (1  Jahrgierungs-Präsident  zusl  d.  J.
Zuchthaus  laut  Erkenntniß  Königsberg,
vom  18.  Dezember  1880),

2.  Friedrich  Ferdinand  geboren  am  20.  Februar  1839feinfacher  Diebstahl  im  Rück.  Königlich  preußische  Re-119.  September
Christensen,  Lumpen.  zu  Kopenhagen,  Dänemark,  fall  (1  Jahr  Zuchthaus  laut  gierung  zu  Schleswig,  d.  J.
händler,  Erkenntniß  vom  10.  Oktober

18822.
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

3.]  Georg  Mikolasik,  17  Jahre,  aus  Zarjecs-Keblow,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re./24.  Oktober
Drahtbinder,  Komitat  Trencsin.  Ungarn,  gierung  zu  Posen,  d.  J.

4.  Wilhelm  Hentschelgeboren  am  16.  Mai  1864  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re.23.  Oktober
Bäckergeselle,  zu  Hermsdorf,  Bezirk  Gabel,  gierunge  Präsident  zul  d.  J.

Böhmen,  Breslau,
5.  Josef  Jilg,  Arbeiter,  geboren  am  7.  Juni  1853  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re-i22.  September
-  zu  Weißkirch,  Bezirk  Jägern.  ierungs  .-  Präsident  zul  d.  J.
dorf,  Oesterreichisch-  Schle-  ppeln,
lenn  ebendaselbst  ortsangeörig,


6.|Franz  Karl  Lehnert,  geboren  am  4.  Mai  1857,  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re.13.  Oktober

Schlossergeselle,  aus  Georgenthal,  Böhmen,  gierungs  =  Präsident  zu  d.  J.
Merseburg,
7.  Rudoif  Ernst  Sanda,  Jahre,  aus  Wraney,  Kreis  desgleichen,  Königlich  preußische  Land.desgleichen.

10.

11.

12.

13.

 

früher  Kaufmann,  jetzt
Arbeiter,
Josef  Gmainer,  Dienstknecht,


Wenzel  Cekan,  Ziegelarbeiter,


Josef  Wlach,  Drechsler,

Franz  Andreas  Rieger,
Zimmermaler,

Wilhelm  Schladenhauffen,
  Tuchmacher,

Anton  Seiler,

Tagelöhner,


Prag,  Böhmen,

34  Jahre,  aus  Schalchen,
Bezirk  Braunau,  Böhmen,
49  Jahre,  aus  Manowitz,
Bezirk  Prestiz,  Böhmen,
geboren  am  13.  Dezember
1816  zu  Nahoschitz  bei  Pilsen,
  Böhmen,  ebendaselbst
ortsangehörig,
geboren  am  2.  Oktober  1861
zu  Saaz,  Böhmen,  ebendaselbst
  ortsangehörig,
geboren  am  28.  August  1838
zu  Bischweiler,  Nieder-Elsaß,
durch  Option  Franzose,
geboren  am  20.  Oktober  1838
u  Weiler,  Kreis  Thann,
ber-  Elsaß,  durch  Option
Franzose,

 

 

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,



Landstreichen,  Betteln  und
grober  Unfug,
Landstreichen,

Landstreichen,  Betteln  und
Uebertretung  des  8.  363  des
Str.-G.-B.,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

drostei  Stade,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  zu  Miesbach,
dieselbe  Behörde,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Zwickau,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Dresden,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.
dent  zu  Colmar,

derselbe,

 

 

27.  September
17.  Oktober
d.  J.

6.  Oktober

d.  J.

10.  Oktober
d.  J.

22.  Oktober
d.  J.

23.  Oktober
d.  J.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="338" />
        <pb n="339" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

—  —  —  —  1  ——  —  —

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buthhandlungen.  —  Hrãanumerations  ·  Preis  für  den  :  Dahrzang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

XI.  Jabrgang.  Berlin,  Freitag,  den  16.  November  1883.  F  .  Vé  A6.
Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Abänderung  3.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
des  §.  u  der  Bestimmungen  über  Jüyrung  des  Muster-  Oktober  18883  .  326
registtrsss  ...  .  Seite  325  4.  Heimath-Wesen:  Zwei  Erkenntnisse  des  Bundesamts  für
das  Heimathwesen  328
2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Befugniß  einer  Steuerstelle  5.  Polizei.  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
325  Reichsgebtkee  330

 

 

1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

Der  §.  12  der  „Bestimmungen  über  die  Führung  des  Musterregisters“  vom  29.  Februar
1876  (Central-Blatt  S.  123)  wird  aufgehoben.  An  die  Stelle  desselben  treten  solgende  Vorschriften:

Die  niedergelegten  Muster  u.  s.  w.,  sowie  deren  Abbildungen  werden  vier  Jahre  nach  Ablauf
  der  Schutzfrist  aufbewahrt.  Demnächst  ist  an  den  Urheber,  bezw.  seinen  Rechtenachfolger  die
Aufforderung  zu  richten,  die  Muster  u.  s.  w.  binnen  vier  Wochen  in  Empfang  zu  nehmen,
widrigenfalls  über  dieselben  anderweitig  verfügt  werden  würde.  Die  Aufforderung  gilt  mit  der
Aufgabe  zur  Post,  selbst  wenn  sie  als  unbestellbar  zurückkommt,  als  bewirkt.  Wird  ihr  nicht
entsprochen,  so  sind  die  Muster  u.  s.  w.,  sofern  sie  einen  Werth  nicht  besitzen,  zu  vernichten,  im
übrigen  aber  einer  öffentlichen  Sammlung  oder  Anstalt  zu  überweisen  oder  auf  geeignetem  Wege
zu  veräußern.  Die  Landesregierungen  bezeichnen  die  Kasse,  welcher  der  Erlös  aus  der  Veräußerung
zuzuführen  ist.

Berlin,  den  12.  November  1883.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

 

2.  Zoll=  und  Stener-Wesen.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Naugard  im  Hauptamtsbezirke  Stargard  i./P.  ist  die  Befugniß
  zur  Ausfertigung  von  Freipässen  über  Musterstücke  von  Schuhen  aus  Leder  (Tarifnummer  21e  und  d)
und  dergleichen  aus  Filz  (Tarifnummer  414  4),  welche  die  Handlung  Manasse  &amp;amp;  Sohn  zu  Naugard  aus
dem  freien  Verkehr  des  Zollgebiets  aus=  und  nach  gemachtem  Gebrauche  wieder  einführt,  beigelegt  worden.

 

———

56
        <pb n="340" />
        326

3.  Bauk.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiiva.
Ver-  Ereat.
Sonftige  bindlich.  ölndlich-5
  Bezeichnung  Grund.Reserve.  Noten-  Gegen  Unge.  Gegen  *  Gegenkeiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  reiten
"  der  30.  Sept.  beckte  So.  Sept.  fat  ge  30.  Sept.it  a0.  Sept.  80.  .pt.r  Jo.Sept.
*  Banken.  Kapital.)Gonds.Umlauf.s3.  Noten.1883.  bi  aur  1883.  Kündl.1S,.Passia..  Laffiva.  1883.ebenen
ndlich-  gungs-  inlän-*
  keiten.  dischen
S  frist.  Wechseln.
1.  2.  3.  4.  .  6.  7.  8.  9.  10.  1.  12.  13.  14.  15.  16.  7.
1  Keichsback  120000  19256O  1y  29  22018  304475  4664232  —  —  439—  61|1  104  463—  21  350  —
21  Stãdt.  Bank  zu  Breslau  2  000  600  2795—  50  1  120—  144½  536  —  —  —  —  2  10  416+  484  209
3Kölnische  Privatbank  3  000  7601  22804.  261  1185/-  661  403  4  71  31884  83  131  —  26744  175  336
4  Magdeburger  Privatbank  8  000  605  2970|+  23  1  704  307  11—  1  5051  1  125—+  106  7  206—  129  1  852
5Danziger  Privat-Aktien-Barkk
  8  000  750  2  863—  11  12704  1  4320—  5  s1  477—  31  907—  259  11  429—  296  1270
6Provinzial-Aktien-Bank  des
Großherzogthums  Posen.  3  000  750  1  523.—  347  908  298  46—  27  4033—  91  35  —  5  757—  465  908
7  annoversche  Bank  12  000  1  087  5  633  214  3268  F  198  6547F  1066  877—  375  1  477  19727621/F  1  102  1264
8Frankfurter  Bank  17  143  3834  7070  816  3980  17460  2813—  552  2723—  888  1  7031+  1349  35  2864  725  2280
9Bayerische  Notenbank  76500  768  66  880  -+  1618  30382  —  285  4370  736  44—  7  1215  —  6086/  80  777.T  267  979
10  ächsische  Bank  zu  Dresdes20  00oos  3  811  40  640119  16  670—  4562810—  16392341—  122  27614  4486  7  1244(
11Leipziger  Kafsenverein  3000  195  2  800  —  85  12651—  116  1410  -  280  318—  63  1541—  11  7  8771+A  143  152
12  Chemnitzer  Stadtbank  510  127  503—  2  194—  55  971  9  2  688—  364  1214  1  4046  —  356  822
13  Württembergische  Notenbank  9  000  493  22454|—  3508  99441—  31  186—  503  152  39  712—.  68  32  997|+  3  112  1963
144  Badische  Bnrk  97u00  1  4680  15213|+  2  147  9  574/  1275  720  —  150  113—  85  698|  77|27224  2  159  1215
15  Bank  für  Süddeutschland  15  672  1  694  16201  289  9  807—  179  100“  1  —  —  92264  721  424592  360  1678
16  Braunschweigische  Bank.  .  1o0  600  3761  24504  1041  16604  4  3734  4  7o|  1467  214  1431  —  18  669.  10781  1008
17  Kommerzbank  in  Lũbeck..  2  400  71  969—  71  440S  901216  +N  1  3471281  45—  6  8  172  360  14
18Bremer  Bank  16  607  834  4688-+  100  2922  .201  193—  334  12976—  321  87—  96  35  385—  6061  683
Zusammen  2S40  23  —–  8518|N0  511/—  16  284204  655—  4011141693|  —  1499  90756  398s1  548  469—  13  1411  18931

 

 

Zu  Spalte  5°:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  .4
200
500
1000
Darunter  139  000  -K&amp;amp;  noch

Zu  9

Zu  Spalte  9  Nr.  8“:
.  .1s

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkst-sank

96  4634

666  751  100  .4
=  470  000  4  4|  der  Bank  Nr.  6
=  88  498  500  (bei  den  Banken  t6  1,  6,  8,  10,  11),

229  624  500  KCM  .  1,  2  s).
nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

Güulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="341" />
        Wesen.

 

banken  Ende  Oktober  1883,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  September  1883.
auf  tausend  Mark.)

327

 

 

 

 

 

 

 

Aotfiva.

8
Metall.  Gegen  Reichs-Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  5
30.  Sept.kassen=  30.  Sept.  anderer  30.  Sept.]  Wechsel.  30.  Sept.  Lombard.])  30.  Sept.Effekten.  30.  Sept.  30.  SepthZ  ber  30.  Sept.
Bestand..  1883.  scheine.  1883.  s  Banken.  18683.  1883.  1880.  1883.  sAttiva.  1883.  Jattiva.  1888.  5
8
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
547  20|—  79820460—  60442  321  2  644  868  53252  —  2797641611  5271  25  970|  +  22421114174  2  ¼½
1089...  82  13  10  57444  5  4634  4  442  4344  1  —  —  1144  74  10  667/510
8544K  12  2  23114  61  8081  —  27  400  50  —  —  358  100  99336  203
1  017  383  9  22  240  295  5  038  398  851—  2  36-  109  180  4  144  737v11F  1414
99  T  7  —  5  600—  34  7233—  24  —  0  430  14  1  600—  270  11  7311.  2755
57.  5—  —  43—  5  3  618—  254  101—  88  —  —  701  63  594  454
27095  +  1562  27—  20  243—  126  16  06904  1720  1  121—  130  672  56  7394—  448  27  621/  +  1100
2742.  10  1624  21  1866—  961  23  400  19é64  3  682  +  99  3  618  +  104  2523—  408  36313+  82968
7  545  +  608  68  20  3  885  107  40633  —  10980  2111  294  94—  1018  1  4411%  178  80  77T  267
18  8811..  801  47  198  4502—  424  63486  4  1  117  3  214—  68007  2  762—  888  3446  120  86  877—  12310
997—  4  2  2  53#.  33  3  864  217  1571  —  199  —  —  907  J  34  7  87|+T  14311
211  25  11|  4  87+J  24  3089  —  376  87J—  7  127  —  434—  40  404—  35612
8697)  —  142  311  4  23  3  782  3658  19371  —  312  —  4  295  —  494  —  119  32  997  +  3112
5229  7560  2914  12  3811  4  100  19  02444  —.  40—  3  1750%.  20  27224+  2  1594
5  589.  223  89  40  7160  —  205  20  822—  215  906  3  3907—  19  2563  129  34  502  J  360  15
64  32  1114  10  1381  4  68  11  9411  3353  2058  44  —  —  398899  2404  18788  109316
369—  756  3—  6  1571  4  91  5778770  90  528  4511—  1  73—  12  83955  39017
1  664  131  2—  3  100.  3328989  149  453  441  234  —  752  1244200  567

e21  4861  4  1942  382  SSNDOO  -  297361  36  8290  T+  3295%  55  366—  93961  60611  544

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

56“
        <pb n="342" />
        —  328  —

4.  Heimath-Wesen.

 

Zur  armenrechtlichen  Familieneinheit.

Der  Zimmermann  H.,  welcher  am  25.  Mai  1825  zu  Bullenstedt  im  Herzogthum  Anhalt,  geboren  ist,
sich  im  Jahre  1854  zu  Loga  in  Ostfriesland  mit  Indarieke,  geborene  W.,  verheirathet  hat  und  am  1.  April
1870  —  mit  seiner  Familie  —  nach  Bullenstedt  zurückgekehrt  ist,  hat  seit  dem  1.  Juli  1871  seine  Ehefrau
und  4  Kinder  böslich  verlassen  und  ist  seit  dieser  Zeit  von  Bullenstedt  ununterbrochen  abwesend  gewesen,
indem  er  von  Ort  zu  Ort  umhergezogen  ist  und  seine  Familie  ihrem  Schicksale  überlassen  hat.  Er  ist  unbestritten
  landarm  geworden.

Die  böslich  verlassene  Ehefrau  hat  sodann  vom  1.  Juli  1871  bis  zum  Jahre  1877  sich  mit  ihren
Kindern  ununterbrochen,  ohne  öffentliche  Armenunterstützung  in  Anspruch  zu  nehmen,  in  Bullenstedt  ausgehalten,
und  dadurch  einen  selbständigen  Unterstützungswohnsitz  im  Gesammtarmenverbande  SIlberstedt,  zu  welchem
Bullenstedt  gehört,  erworben.  Im  Jahre  1877  ist  sie  in  das  Armenhaus  zu  Ilberstedt  ausgenommen  worden,
und  1878  verstorben.  Seit  dieser  Zeit  sind  ihre  Kinder  vom  Gesammtarmenverband  Ilberstedt  unterstützt
worden.

Ihr  Wittwer  H.  ist  am  24.  Oktober  1880  krank  und  in  mittellosem  und  hülfsbedürftigem  Zustande
in  Anclam  angekommen  und  hat,  nachdem  er  daselbst  die  öffentliche  Armenpflege  in  Anspruch  genommen,  in
das  dortige  Krankenhaus  aufgenommen  werden  müssen,  in  welchem  er  vom  24.  Oktober  1880  bis  28.  Januar
1881  behandelt  und  verpflegt  werden  mußte.  Seine,  wie  oben  bemerkt,  vom  anhaltischen  Landarmenverbande
seit  dem  Tode  der  Mutter  unterstützten  Kinder  hatten  am  24.  Oktober  1880  das  älteste  das  Alter  von
20,  das  jüngste  von  13  Jahren  erreicht.  An  Kur=  und  Verpflegungskosten  sind  für  ihn  für  96  Tage
76  J  80  %4  verlegt  worden,  deren  Erstattung  der  Ortsarmenverband  Anclam  von  dem  Landarmenverband
des  Herzogthums  Anhalt  fordert.

Es  fragt  sich,  welcher  Landarmenverband  —  der  anhaltische  oder  der  pommersche  —  als  derjenige
angesehen  werden  muß,  in  dessen  Bezirk  sich  der  Zimmermann  H.  beim  Eintritt  der  Hülfsbedürftigkeit  im
Sinne  des  §.  30b  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  befunden  hat?

Durch  Erkenntniß  der  Herzoglichen  anhaltischen  Deputation  für  das  Heimathwesen  zu  Dessau  vom
26.  April  1883  ist  der  beklagte  Landarmenverband  des  Herzogthums  Anhalt  nach  dem  Klageantrage  zur  Erstattung
  von  76  MA.  80  4  verurtheilt  worden,  indem  die  Deputation  annahm,  daß  die  Kosten  der  Unterstützung
  des  eines  Unterstützungswohnsitzes  entbehrenden  Familienhauptes  von  demjenigen  Landarmenverbande
übernommen  werden  müßten,  in  dessen  Bezirk  schon  vorher  die  Hülfsbedürftigkeit  der  befugter  Weise  getrennt
von  ihm  lebenden  Ehefrau  und  Kinder  hervorgetreten  sei,  indem  es  keinen  Unterschied  machen  könne,  ob  das
Familienhaupt  die  Familie  böslich  verlassen  oder  sonst  verschuldeter  oder  unverschuldeter  Weise  der  öffentlichen
Armenpflege  anheimfallen  ließ.

Auf  die  von  dem  Beklagten  eingelegte  Berufung  hat  das  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  durch
Erkenntniß  vom  15.  September  1883  die  erstrichterliche  Entscheidung  bestätigt.

Gründe:

Das  Bundesamt  hat,  ausgehend  von  dem  Grundsatze,  daß  die  Unterstützung,  welche  den  gesetzlich
am  Unterstützungswohnsitze  beziehungsweise  dem  armenrechtlichen  Status  des  Familienhauptes  theilnehmenden
Familiengliedern  gewährt  wird,  als  eine  dem  ersteren  selbst  gewährte  zu  betrachten  sei,  wiederholt  angenommen,
daß  auch  die  Unterstützung,  welche  der  nach  §.  17  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  befugter  Weise  von
dem  Ehemanne  getrennt  lebenden  Ehefrau  gewährt  wird,  als  eine  mittelbar  dem  Ehemanne  selbst  gewährte
gelte.  Es  hat  weiter  das  Prinzip  der  bleibenden  Familieneinheit  insbesondere  in  dem  Erkenntnisse  vom
14.  Juni  1881  in  Sachen  Drosedow  /.  Landarmenverband  des  Kreises  Pilkallen  —  Wohlers  Entscheidungen
Heft  13  Seite  30  —  mit  gleicher  Wirkung  auch  in  dem  Falle  festgehalten,  wo  die  befugter  Weise  getrennt
von  ihrem  Ehemanne  lebende  Ehefrau  nach  F.  17  cit.  bereits  einen  selbständigen  Unterstützungswohnsitz  für
sich  erworben  hatte.  Das  Gleiche  muß  auch  im  vorliegenden  Falle  rücksichtlich  der  den  Kindern  des  2c.  H.
seit  dem  im  Jahre  1878  erfolgten  Tode  ihrer  Muttier  vom  Ortsarmenverbande  Ilberstedt  gewährten
Unterstützung  gelten,  obgleich  diese  Kinder,  da  sie  bei  der  durch  die  bösliche  Entfernung  des  Vaters  erfolgten
        <pb n="343" />
        —  329  —

Trennung  des  Hausstandes  der  Mutter  gefolgt  sind,  den  von  dieser  in  Ilberstedt  nach  8.  17  eit.  erworbenen
Unterstützungswohnsitz  nach  deren  Tode  ex  8.  19  Absatz  2  ib.  als  einen  selbständigen  beibehalten  haben.
Wenn  der  Beklagte  hiergegen  einwendet,  daß,  von  dieser  Anwendung  des  Prinzipes  der  Familieneinheit  ausgehend,
  der  Ehemann  nun  auch  den  von  der  getrennt  lebenden  Ehefrau  durch  zweijährigen  Aufenthalt
erworbenen  Unterstützungswohnsitz  theilen  müsse,  und  dann  nicht  der  Beklagte,  sondern  der  Ortsarmenverband
Slberstedt  derjenige  sein  würde,  welcher  die  vom  Kläger  verauslagten  Kosten  zu  erstatten  habe,  so  ist  dieses
unrichtig.  Die  in  den  Fällen  des  §.  17  der  Frau  gewährte  Selbständigkeit  bezüglich  des  Erwerbes  des
Unterstützungswohnsitzes  reicht  in  ihren  Wirkungen  nicht  weiter,  als  daß  die  Frau  im  Falle  des  Bedürfnisses
von  dem  Ortsarmenverbande  zu  unterstützen  ist,  in  welchem  sie  den  selbständigen  Unterstützungswohnsitz
erworben  hat,  ohne  daß  dieserhalb  derjenige  des  Unterstützungswohnsitzes  ihres  Mannes,  oder  wenn  er  einen
solchen  nicht  hat,  der  Landarmenverband  in  Anspruch  genommen  werden  könnte.  Die  Wirksamkeit  eines
solchen  selbständig  erworbenen  Unterstützungswohnsitzes  erstreckt  sich  niemals  auf  den  Ehemann  und  nimmt
auch  rücksichtlich  der  Frau  wieder  ein  Ende,  wenn  die  äußere  Familieneinheit  zwischen  den  Gatten  freiwillig
durch  Wiederaufhebung  der  befugten  Trennung  hergestellt  wird.  Seine  Wirksamkeit  darf  sich  daher  auch
nicht  über  die  eben  gedachte  Grenze  hinaus  erstrecken  und  die  Familieneinheit  in  noch  weiterem  Umfange
aufheben,  da  sonst  selbst  die  Möglichkeit  einer  freiwilligen  Wiedervereinigung  und  des  Wiederzusammenlebens
der  Ehegatten  dadurch  in  Frage  gestellt  sein  würde,  indem  z.  B.  der  zu  seiner  Frau  zurückgekehrte  und  mit
derselben  wieder  vereinigte  Ehegatte  auf  Grund  des  Freizügigkeitsgesetzes  ohne  seine  Ehefrau  von  dem  Unterstützungswohnsitze
  der  letzteren  abgewiesen,  auch  beim  Vorhandensein  dauernder  Hülfsbedürftigkeit  dessen  Uebernahme
  ohne  die  Ehefrau  von  einem  andern  Armenverbande  verlangt  werden  könnte,  welchem  die  Fürsorge
für  letztere  dauernd  obliegt.

 

Zustellung  an  einen  Beamten  oder  Bediensteten  des  Gutsvorstehers.

Durch  Erkenntniß  des  Königlichen  Bezirksverwaltungsgerichts  zu  Marienwerder  vom  4.  Oktober  1882
war  der  Gutsarmenverband  Rinkowken  verurtheilt,  dem  Ortsarmenverbande  Schulwiese  die  für  den  Arbeiter
K.  aufgewendeten  Unterstützungen  in  Höhe  von  107  J/4  70  .3  zu  erstatten.  Die  von  dem  Gutsarmenverbande
  Rinkowken  hiergegen  eingelegte  Berufung  war  an  sich  verspätet,  da  der  die  Anmeldung  des  Rechtsmittels
  enthaltende  Schriftsatz  bei  der  Spruchbehörde  erster  Instanz  erst  am  19.  November,  dagegen  die  Zustellung
  des  ersten  Erkenntnisses  an  den  Beklagten  bereits  am  30.  Oktober  1882  erfolgt  war.  Es  kam
indeß  in  Frage,  ob  die  Zustellung  des  Erkenntnisses,  welches  in  Abwesenheit  des  Gutsvorstehers  an  einen  in
der  Zustellungsurkunde  als  „Vertreter“  desselben  bezeichneten  Förster  K.  behändigt  worden  war,  als  gesetzlich
gerechtfertigt  anzusehen  sei.

Die  angestellten  Ermittelungen  ergaben,  daß  K.,  ein  Privatförster  des  Rittergutsbesitzers  von  A.  zu
Rinkowken,  allerdings  stellvertretender  Gutsvorsteher  für  diesen  Gutsbezirk  nie  gewesen,  wohl  aber  in  der
fraglichen  Zeit  dem  Rechnungsführer  G.  für  die  Gutsverwaltung  und  Gutspolizeisachen  zur  Hülfe  beigegeben
war,  Geschäfte,  welche  in  einer  besonderen  Gutsschreiberei  zu  Rinkowken  erledigt  wurden.

Auf  Grund  dieser  Feststellungen  wies  das  Bundesamt  durch  Erkenntniß  vom  29.  September  1883
die  eingelegte  Berufung  als  verspätet  zurück.  Die

Gründe
der  Entscheidung  lauten:

Nach  der  hier  zur  Anwendung  kommenden  Vorschrift  des  8.  169  Civ.  Pr.  Ordn.  kann,  wenn  der
gesetzliche  Vertreter  oder  der  Vorsteher  einer  Behörde,  einer  Gemeinde,  einer  Korporation  u.  s.  w.  in  dem
Geschäftslokale  nicht  angetroffen  wird,  die  Zustellung  an  einen  anderen  in  dem  Geschäftslokale  anwesenden
Beamten  oder  Bediensteten  bewirkt  werden.  Allerdings  ist  K.  stellvertretender  Gutsvorsteher  für  den  Gutsbezirk
  Rinkowken  nie  gewesen,  wohl  aber  war  er  nach  der  Anzeige  des  Rittergutsbesitzers  von  A.  vom
29.  Juni  1883  in  der  fraglichen  Zeit  dem  Rechnungsführer  G.  für  die  Gutsverwaltung  und  Gutspolizeisachen
  zur  Hülfe  und  Information  beigegeben.  K.  war  sonach  jedenfalls  ein  Bediensteter  des  Gutsvorstehers
bei  Besorgung  der  Gutsvorstehergeschäfte,  für  deren  Erledigung,  wie  aus  der  Anzeige  des  Rittergutsbesitzers
  von  A.  weiter  zu  entnehmen,  in  der  Gutsschreiberei  zu  Rinkowken  ein  besonderes  Geschäftslokal  besteht.
In  dieser  Eigenschaft  war  derselbe  in  Abwesenheit  des  Gutsvorstehers  zur  Empfangnahme  des  ersten  Erkenntnisses
zweifellos  berechtigt.  Die  in  §.  46  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  vorgeschriebene  vierzehntägige
Ausschlußfrist  zur  Einlegung  der  Berufung  ist  somit  von  dem  Tage  der  Zustellung  des  Erkenntnisses  an  K.
zu  berechnen,  woraus  folgt,  daß  die  angemeldete  Berufung  als  verspätet  zurückgewiesen  werden  muß.
        <pb n="344" />
        330

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
7o  des  uusgewte  Orund  der  Besrufnng,  emife  Ussbwessnge
ewiesenen.  «
Z  A  beschluffes.
1.  2.  I  Z.  4.  .  6.
a.  Auf  Grund  des  8.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  [Karl  Elias  Petersens42  Jahre,  geboren  zu  Ost-sRaub  und  wiederholter  Dieb-sKöniglich  preußische  Re.23.  Oktober
Kramer,  Arbeiter,  birk-Ring,  Dänemark,  stahl  (4  Jahre  Zuchthausgierung  zu  Schleswig,  d.  J.
laut  Erkenntniß  vom
11.  März  1878),
b.  Auf  Grund  des  s.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  Anton  Seiffert,  Ar.geboren  1835  zu  Zedlitz,  Be-Landstreichen  und  Betteln,  [Königlich  preußischer  Re./11.  Oktober
beiter,  zirk  Karlsbad,  Böhmen,  gierungs=  Präsident  zu  d.  J.
ebendaselbst  ortsangehörig,  ppeln,
3.  Peter  Knappe,  Tage-geboren  am  29.  September  desgleichen,  derselbe,  13.  Oktober
arbeiter,  1840  zu  Röwersdorf,  Bezirk  d.  J.
Jägerndorf,  Oesterreichisch-Schlesien,
  ebendaselbst  ortsangehörig,
  3
4.  Josef  Brsesak,  Draht.24  Jahre,  geboren  zu  Makow,Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußische  Re.  20.  August
binder  und  Klempner,  ortsangehbrig  zu  Szetjecho,  fall,  gierung  zu  Schleswig,  d.  J.
Bezirk  Kolarovicz,  Ungarn,  *  Z
5.  Christian  Heynen,  Tage-geboren  am  15.  Juli  1837  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re-20.  Oktober
löhner,  zu  Steyn  bei  Littard,  Nieder-  gierung  zu  Düsseldorf,  d.  J.
ande,.
6.  Gerhard  Hendriks,  geboren  am  30.  März  1830  Landstreichen,  dieselbe  Behörde,  125.  Oktober
Knecht,  zu  Groesbeek,  Niederlande,  d.  J.
7.  Johann  Zellinger37  Jahre,  geboren  in  Wien,  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  bayerisches  Be.18.  Oktober
Metzgergeselle,  provisorisch  beheimathet  infalsche  Namensangabe,  zirksamt  zu  Miesbach,  d.  J.
Saafelden,  Bezirk  Zell
a.  S.,
8.  Wenzel  Vaclavik,  7  Jahre,  aus  Hora,  Bezirk  [Landstreichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
Maurer,  Winterberg,  Böhmen,  »
9.AntonBernklau,39Jahte,ausPirk,Bezirkdesgleichen,  dieselbe  Behörde,  19.  Oktober
Fleischergeselle,  Bischofteinitz,  Böhmen,  .  J.

10.  Marie  Therese  Jeannin#52  Jahre,  aus  Ecot  bei  Mont--Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be-.  25.  Oktober
(Janet)  verehelichte  böliard,  Frankreich,  zirksamt  Kirchheimbo  d.  J.
Cardeaur,  landen

11.  Josef  Lieber,  Berg-geboren  am  13.  Mai  1834  desgleichen,  Großherzoglich  sächsischer  5.  November
arbeiter,  zu  Liebschitz,  Böhmen,  Bezirks  =  Direktor  zu  d.  J.

Neustadt  a.  Orla,

12.  Johann  Peter  Lagrange,48  Jahre,  geboren  zu  Avanne,  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.23.  Oktober
Schiffsknecht,  *  Doubs,  Frank-  dent  zu  Straßburg,  d.  J.

reich,

13.  Georg  Wilhelm,  Kamin.30  Jahre,  aus  Frauenreuth,  desgleichen,  derselbe,  3.  November
feger,  Kreis  Eger,  Böhmen,  *r!  #„  d.  J.

14.  Vereno  Ripoli,  Fuhr.  geboren  am  26.  April  1842  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi4.  Oktober
mann,  J  Esoleto,  Provinz  Parma,  dent  zu  Colmar,  d.  J.

talien,

15.  Josef  Marbach,  Knecht,geboren  am  5.  Juli  1857  zu  Landstreichen,  derselbe,  30.  Oktober

Escholzmatt,  Kanton  Luzern,  d.  J.
Schweiz,

16.  Gottfried  Schmidhau.19  Jahre,  geboren  zu  Illnau,  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
ser,  Schuhmacher,  Kanton  Zürich,  Schweiz,

17.  Alfred  Emil  Manessier,  geboren  am  16.  Dezember  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  31.  Oktober
Lehrer,  1856  in  Sarton,  Departe-  d.  J.

ment  Pas  des  Calais,
Frankreich,

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="345" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  23.  November  1883.  3  SW  47.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Todesfall;  —  Ermächtigung  nannten  Widderkarten;  —  Ausfuhrvergütung  für  Taback
zur  Vornahme  von  Cidilstands-Akten;  —  Exequatur-Er-  und  Tabackfabrikate;  —  Befugniß  einer  Steuerstelle  333
theillnngaga  Seite  331  4.  Heimath-Wesen:  Zwei  Erkenntnisse  des  Bundesamts  für
2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  des  Reichs  das  Heimathwseen  334
vom  1.  April  bis  Ende  Oktober  188383  332  5.  Polizei=  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
8.  Zoll=  und  Stener-Wesen:  Spielkarten-Stempel  von  soge-  Reichsgebteeee  336

 

 

1.  Konfulat-Wesen.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  F.  O.  Flensburg  in  Gefle  ist  gestorben.

 

Den  Kaiserlichen  Konsul  Ferrière  in  La  Paz  (Bolivien)  ist  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  deutschen
Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

 

Dem  Banquier  Rudolph  Abel  in  Stettin  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  als  brasilianischer  Vize-Konsul
  für  die  Provinz  Pommern  mit  dem  Amtssitze  in  Stettin  ertheilt  worden.

 

57
        <pb n="346" />
        332

2.  Finanz-Wesen.

 

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für  die
Zeit  vom  1.  April  1883  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Oktober  1883.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Einnahme

  beträgt  Bonifikatio-  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  wischen  den

Etatsjahres  .  Bleib  Zeitraum  Spalten  4

der  bis  zum  schaflich  eiben  des  und  5
Schlusse  des  aftliche  Vorjahres  4  mehr
Einnahmen.
ß  obengen  annten  Rechnung  Epalte  —  wengzer
A  A  -—  A  A
1.  2.  3l  l  4.  5.  6.
Zölle  .....  117  310  442  52934|117  257  5081116  747  882  509  626
Labacksteuer  .  ...  1673980  2961916443612254603—610242
Rubenzuckersteuer...  1335486987980510—74625641—42232286—32393355
Salzsteuer  ...  20  655  750  31  7860  623  96449  243—  85  279
Branntweinsteuuer  18  989  012  4  761  5014227  50813221  753|  1  005  755
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  57  639  —  57  639  64  353—  6714
Brausteuer  10  793  697  190  913110  602  784  9  986  288+  616  496
Uebergangsabgaben  von  Bier.  849  786  —  849  786  739  6914  110  095
Summe  183  685  175  93047  266  90637  909  121491  527  -  30853  618
Spielkartenstempbel  —  —  510  278  512  249—  1971
Wechselstempelsteuer  —  —  3  972  5443869  714+  102  830
Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Sqhihnoten

Rechnungen  und  Lotterieloose  —  —  7538  7791  5985  6314  1553  148
Post=  und  Lelegraphen-Verwaltunz  —  —  89  413  218  85  342  894  4  4070  324
Reichs-Eisenbahn-Verwaltung  —  27  459  700  26  784  1634  675  537

 

 

 

 

 

Anmerkung.  Die  zur  Neichskaf  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  Oktober  1883:

 

——

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  ;
Bezeichnung  Beginn  des  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  -
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  +  mehr
obengenannten  ·
Einnahmen.  Monata  des  Vorjahres  —  weniger
4  #4  r
J.  I  2.  Z.  4.
Zölle  ...........  104  409  464  104  062  135  +  347  329
Tabacksteuer  ...........  6720  975  10  121  448  —  3  400  473
Rübenzuckerstener  .....  26  426  024  30  364  941  —  3938  917
Salzsteuer  19  442  138  19  316  950  +  125  188
Branntweinsteuer  und  Uebergangdaboabẽ
von  Branntwein  21  549  380  22  399  942  —  850  562
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  9706  598  9096278  +  610  320
Summe  188  254  579  195  361  694  —  7107  115
Spielkartenstemumem  489  221  466  646  +  22575
        <pb n="347" />
        —  333  —

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

De-  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  8.  November  d.  SJ.  beschlossen,  daß  die  aus  48  Blättern  bestehenden
  sogenannten  Widderkarten,  von  welchen  je  24  Blätter  zu  einem  der  gewöhnlichen  Kartenspiele  verwendet
  werden  können,  als  doppelte  Spiele  amuusehen  sind  und  folgeweise  nach  §.  1  des  Gesetzes  vom  3.  Juli
1878  und  dem  Bundesrathsbeschlusse  vom  5.  Juli  1882  (Central--Blatt  Seite  342)  einer  Stempelabgabe
von  30  Pfennigen  für  jede  Hälfte  unterliegen.

 

De-  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  22.  November  d.  I.  folgenden  Beschluß  gefaßt:
I.  Vom  1.  Dezember  1883  ab  treten  an  die  Stelle  der  durch  den  Beschluß  vom  23.  November
v.  J.  (Central-Blatt  Seite  436)  unter  Ziffer  I  festgesetzten  Steuervergütungssätze  für  Rohtaback,
entrippte  Blätter  und  fabrizirten  inländischen  Taback  folgende  Sätze  für  100  kg  Netto:

1.  Rohtaback:
a)  unfermentirttttt...  22  —2
b)  fermentirt..  z  .  256  =
2.  entrippte  Blätter  ..............31-3.
  Fabrikate  aus  inländischen  Blättern:
a)  Schnupf=  und  Kautaasaaccce  21
b)  Rauchtabacck  .  28=c)
  Cigaren  33
d)  Cigarettern  23  =

II.  i  enbmmung  unter  Ziffer  I  des  bezeichneten  Beschlusses  vom  23.  November  18382  bleibt  auch
erner  in  Kraft
Auf  Schnupf-,  Kau-,  Rauchtaback  und  Cigaretten,  welche  in  den  bereits  unter  Kontrole
stehenden  Fabriken  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1882  bis  30.  November  1883  angefertigt  sind,
sowie  auf  denjenigen  Schnupftaback,  welcher  aus  den  am  1.  Dezember  1883  daselbst  vorhandenen,
seit  dem  1.  Dezember  1882  hergestellten  Halbfabrikaten  fabrizirt  wird,  finden  noch  die  in  dem
obigen  Bundesrathsbeschluß  unter  Ziffer  I  angegebenen  Vergütungssätze  Anwendung.

Berlin,  den  22.  November  1883.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Burchard.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Coesfeld  im  Hauptamtsbezirke  Vreden  ist  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  das  für  die  Dampfmühle  des  Müllers  H.  Rösing  in  Coesfeld  eingehende
  ausländische  Getreide  beigelegt  worden.

 

57“
        <pb n="348" />
        —  334  —

4.  Heimath-Wesen.

 

Zu  §.  17  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  über  den  Unterstützungswohnsitz.

Die  Ehefrau  des  Kutschers  S.  war,  während  ihr  Ehemann  in  der  Provinzial-Irrenanstalt  zu  Grafenberg
  detinirt  war,  länger  als  zwei  Jahre  in  Düsseldorf  wohnhaft  gewesen.  Am  9.  Mai  1882  wurde  S.  aus
der  Irrenanstalt  versuchsweise  entlassen  und  begab  sich  in  die  Wohnung  seiner  Ehefrau,  welche  ihm  indeß
erklärte,  daß  sie,  wenn  er  in  sein  früheres  leichtsinniges  Leben  zurückfallen  und  nicht  arbeiten  werde,  ihn  nicht
bei  sich  behalten  könne.  S.  verbrachte  eine  Nacht  in  Düsseldorf  und  entfernte  sich  dann  unter  dem  Vorgeben,
er  wolle  in  Neuß,  wo  er  früher  beschäftigt  gewesen  sei,  Arbeit  suchen.  Bereits  am  17.  Mai  1882  wurde
er  rückfällig  und  der  Irrenanstalt  wieder  zugeführt.

Der  Ortsarmenverband  Düsseldorf,  dessen  Fürsorge  die  Ehefrau  S.  seit  dem  24.  Oktober  1882  anheimgefallen
  war,  nahm  an,  daß  dieselbe  durch  die  Rückkehr  ihres  Mannes  die  Selbständigkeit  in  Beziehung
auf  ihre  Domizilverhältnisse  verloren  habe  und  wieder  ihrem  Manne  folge,  und  wurde  deshalb,  da  der  Mann
landarm  war,  gegen  den  Landarmenverband  der  Rheinprovinz  wegen  Erstattung  der  aufgewendeten  Unterstützungskosten
  klagbar.

selb  ddie  Rheinische  Deputation  für  das  Heimathwesen  verwarf  die  Ansicht  des  Klägers  und  wies  denelben
  ab.

Gegen  diese  Entscheidung  legte  Kläger  Berufung  ein  und  machte  nunmehr  auch  geltend,  daß  die  Ehefrau
  S.  in  Folge  der  ihrem  Manne  durch  dessen  Unterbringung  im  Irrenhause  fortlaufend  gewährten  öffentlichen
  Unterstützung  gar  nicht  in  der  Lage  gewesen  sei,  selbständig  in  Düsseldorf  einen  Unterstützungswohnsitz
zu  erwerben.

Das  Bundesamt  hat  durch  Erkenntniß  vom  13.  Oktober  1883  die  erstinstanzliche  Entscheidung  bestätigt.
  Die

Gründedes

  Erkenntnisses  lauten:

Die  Annahme  des  Klägers,  daß  die  derzeit  der  Armenpflege  desselben  anheimgefallene  Ehefrau  des
Kutschers  S.  in  Folge  der  am  9.  Mai  1882  bewirkten  versuchsweisen  Entlassung  ihres  Ehemannes  aus  der
Provinzial-Irrenanstalt  zu  Grafenberg  den  Unterstützungswohnsitz,  welchen  sie  inzwischen  auf  Grund  der
Vorschrift  des  S.  17  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  in  Düsseldorf  selbständig  erworben  hatte,  verloren
habe  und  seitdem  wieder  die  Landarmeneigenschaft  ihres  Mannes  theile,  erscheint  nicht  zutreffend.  Man  kann
dagegen  mit  dem  ersten  Richter  anführen,  daß  das  durch  die  versuchsweise  Entlassung  des  S.  eingetretene
Verhältniß,  zumal  derselbe  acht  Tage  darauf  der  Irrenanstalt  wieder  zugeführt  werden  mußte,  nur  einer  Beurlaubung
  gleichzustellen  sei,  und  daß  S.  in  dieser  Lage  ein  eheliches  Zusammenleben  und  einen  gemeinsamen
Hausstand  mit  seiner  Frau  nicht  definitiv  wieder  habe  beginnen  können.  Abgesehen  hiervon  ist  in  der  vorübergehenden
  Rückkehr  des  S.  zu  seiner  Frau  noch  nicht  eine  Wiedervereinigung  der  Eheleute,  wie  sie  zur
Beseitigung  der  Selbständigkeit  der  Ehefrau  erforderlich  wäre,  zu  erblicken,  da  S.,  nachdem  er  eine  Nacht  in
der  Wohnung  der  Frau  zugebracht  hatte,  sich  wieder  nach  außerhalb  entfernte,  und  endlich  kann  auch  nicht
angenommen  werden,  daß  die  Frau  verpflichtet  gewesen  sei,  ihrem  Manne  ins  Ungewisse  zu  folgen.  S.  hatte
zwar  erklärt,  daß  er  sich  in  Neuß  um  Arbeit  bemühen  werde;  es  war  indeß  erst  abzuwarten,  ob  er  nicht
wieder  sein  früheres  leichtsinniges  Leben  beginnen  werde,  und  erschien  es  überhaupt  fraglich,  ob  es  dem  völlig
mittellosen,  durch  den  mehrjährigen  Aufenthalt  in  der  Irrenanstalt  der  bürgerlichen  Gesellschaft  entfremdeten
Manne  gelingen  werde,  sich  und  seiner  Ehefrau  eine  gesicherte  Existenz  und  namentlich,  was  die  Frau,  wenn
sie  ihm  folgen  sollte,  verlangen  konnte,  einen  geordneten  Hausstand  zu  verschaffen.  Unter  diesen  Umständen
war  es  völlig  gerechtfertigt,  wenn  die  Frau  vorerst  in  ihrer  Wohnung  zurückblieb.  Ihre  Befugniß  zum  Getrenntleben
  hatte  sonach,  als  der  Mann  am  17.  Mai  1882  der  Frrenanstalt  wieder  zugeführt  wurde,  noch
nicht  aufgehört.

Völlig  verfehlt  ist  es,  wenn  Kläger  zur  Begründung  seines  Anspruchs  gegen  den  Beklagten  jetzt
ausführt,  es  habe  die  verehelichte  S.  in  Folge  der  ihrem  Ehemanne  durch  die  Verpflegung  in  der  Frrenanstalt
  zugekommenen  Unterstützung  gar  nicht  selbständig  ein  Huülfsdomizil  erwerben  können.  Wenn  das
        <pb n="349" />
        —  335  —

Bundesamt  auch  bei  Selbständigkeit  der  Ehefrau  in  Folge  der  derselben  gewährten  öffentlichen  Unterstützung
für  den  Ehemann  ein  Ruhen  der  gesetzlichen  Frist  aus  besonderen  Gründen  angenommen  hat  —  vergl.
Wohlers  Entscheidungen  Heft  XIII  S.  31  —,  so  gestattet  dies  doch  keine  Anwendung  auf  den  umgekehrten
Fall,  da  das  Gesetz  in  den  Fällen  des  §.  17  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  die  Ehefrau  in  Beziehung

auf  ihre  Domizilverhältnisse  gerade  selbständig  vom  Manne  hinstellen  will.  (Wohlers  Entscheidungen
Heft  XI  S.  23,  25.)

 

Ein  Armenverband,  welcher  einen  Hülfsbedürftigen  in  seine  Heimath  überführt  hat,  wird  des
Anspruches  auf  Erstattung  der  hierdurch  entstandenen  Kosten  nicht  schon  deshalb  verlustig,  weil
der  Transport  auf  eine  bei  Hülfsbedürftigen  nicht  übliche  Art  bewerkstelligt  ist.

#

Am  Abend  des  17.  Oktober  1879  wurde  der  erblindete  Arbeiter  Andreas  K.  auf  den  Straßen  zu
Gnesen  umherirrend  betroffen.  Er  wurde  angehalten  und  bei  dem  Gefangenwärter  Sch.  vorläufig  untergebracht.
  Der  Magistrat  zu  Gnesen  setzte  am  folgenden  Tage  durch  Vermittelung  des  Distriktsamts  zu
Czarnikau  den  Gutsvorstand  zu  Althütte,  wo  K.  ortsangehörig  war,  von  dem  Geschehenen  in  Kenntniß  und
forderte  zur  Abholung  des  K.  auf,  indem  er  zugleich  die  Liquidirung  der  Verpflegungskosten  seiner  Zeit  in
Aussicht  stellte.  Der  Gutsvorstand  von  Althütte  erwiderte  unterm  23.  Oktober  1879,  „K.  habe  sich  aus
Anlaß  eines  ihm  ertheilten  Verweises  heimlich  von  Althütte  entfernt  und  sich  bettelnd  in  der  Welt  umhergetrieben.
  Er  beantrage,  denselben  wegen  Landstreichens  und  Bettelns  zur  Verantwortung  zu  ziehen,  demnächst
  aber  per  Schub  nach  Althütte  zu  befördern,  woselbst  für  seinen  weiteren  Unterhalt  gesorgt  werden
  solle“.

Diesem  Ersuchen  zufolge  wurde  K.,  ohne  daß  indeß  dem  Antrage  auf  Bestrafung  desselben  stattgegeben
  wurde,  am  4.  November  1879  von  Gnesen  aus  nach  Althütte  zurücktransportirt.  Die  Beförderung
geschah  in  der  Weise,  daß  K.,  wie  es  bei  Gefangenen  üblich  ist,  mittelst  eines  Transportzettels  in  Begleitung
eines  Transporteurs,  zum  Theil  auch  zu  Wagen,  in  seine  Heimath  geschafft  wurde.  Die  entstandenen  Kosten
wurden  von  Station  zu  Station  erstattet,  so  daß  Ritschenwalde  als  letzte  Station  mit  32  —¾  83  H,  in
welchem  Betrage  zugleich  auch  die  in  Gnesen  erwachsenen  Verpflegungskosten  in  Höhe  von  10  K  80  enthalten
  sind,  in  Vorschuß  blieb.

Gnesen  hat  später  diese  Summe  an  Ritschenwalde  bezahlt  und  verlangte  nunmehr  von  dem  Gutsarmenverbande
  Althütte  Erstattung  derselben.

Der  Beklagte  wandte  u.  a.  ein,  es  sei  die  Ersatzforderung  unbegründet,  weil  es  sich  im  vorliegenden
Falle  nur  um  einen  Akt  der  Polizeiverwaltung  gehandelt  habe.

Der  Vorderrichter  erkannte  zwar  an,  daß  Kläger  den  K.  während  seines  Aufenthaltes  in  Gnesen  im
Wege  der  Armenpflege  verpflegt  habe,  wies  aber  den  Anspruch  auf  Erstattung  der  Transportkosten  im  Betrage
  von  22  X  3  4  zurück,  weil  mit  Rücksicht  darauf,  daß  der  Transport  in  der  für  Gefangene  vorgeschriebenen
  Weise  erfolgt  sei,  nicht  angenommen  werden  könne,  daß  Kläger  damit  einen  Akt  der  öffentlichen
Armenpflege  geübt  habe.

Das  Bundesamt  hat  auf  die  Berufung  des  Klägers  durch  Erkenntniß  vom  13.  Oktober  1883  in
Abänderung  des  Vorerkenntnisses  den  Beklagten  auch  noch  zum  Ersatz  der  Transportkosten  verurtheilt.

Die
Gründe

des  Erkenntnisses  lauten:

Die  fraglichen  Kosten  bildeten  bereits  den  Gegenstand  eines  Prozesses  zwischen  dem  Beklagten  und
dem  Ortsarmenverbande  von  Ritschenwalde,  der  letzten  Zwischenstation  auf  dem  Transport  nach  Althütte.
Wenn  in  jenem  Prozesse  angenommen  worden  ist,  daß  die  Polizeiverwaltung  zu  Ritschenwalde,  indem  sie  die  bis
dahin  aufgelaufenen  Kosten  erstattete  und  den  K.  weiter  beförderte,  vorläufige  Armenpflege  nicht  geübt  habe,
so  hatte  dies  seinen  Grund  darin,  daß  Ritschenwalde,  welches  lediglich  mit  dem  Transport  des  K.  befaßt
war,  in  keiner  Weise  ersehen  konnte,  daß  es  sich  um  den  Transport  eines  Hülfsbedürftigen  handele,  vielmehr
die  dem  Transportzettel  beigefügte  Liquidation  des  Gefangenwärters  über  Verpflegungskosten  in  Verbindung
mit  der  Bezeichnung  des  K.  als  eines  wegen  Landstreichens  und  Obdachlosigkeit  Aufgegriffenen  den  Anschein
        <pb n="350" />
        —  336

gewähren  mußte,  daß  der  Transportat  ein  Uebelthäter  sei.  Anders  gestaltet  sich  die  Sache  im  vorliegenden
Falle,  da  Gnesen  vorher  mit  der  Verpflegung  des  K.  befaßt  gewesen  ist.  Hier  ist  die  Entscheidung  der  Frage
nach  der  Erstattbarkeit  der  Transportkosten  —  eine  Frage,  welche  in  dem  gedachten  Vorprozesse  offen  gelassen
ist  —  davon  abhängig,  ob  Gnesen  vor  dem  Transporte  hatte  Armenpflege  eintreten  lassen.
Dies  ist  entschieden  zu  bejahen.  Wie  aus  den  jetzt  vorliegenden  Verwaltungsakten  des  Klägers  hervorgeht,
wurden  dem  Gefangenwärter  Sch.,  welchem  K.  zur  Verpflegung  übergeben  war,  die  Verpflegungskosten  garantirt.
In  dem  Schreiben  vom  18.  Oktober  1879,  welches  die  Aufforderung  an  Althütte  zur  Abholung  des  K.
enthielt,  wurde  auch  zugleich  die  Inrechnungstellung  der  Verpflegungskosten  in  Aussicht  gestellt.  Als  Althütte
darauf  Untersuchung  und  Bestrafung  des  K.  wegen  Bettelns  und  Landstreichens  beantragte,  wurde  dem
nicht  entsprochen,  sondern  einfach  der  Transport  angeordnet  und  dabei  die  Erstattung  der  abgelaufenen  Verpflegungskosten
  in  Anspruch  genommen.  Alles  dies  deutet  darauf  hin,  daß  Gnesen  von  vornherein  die  öffentliche
  Fürsorge  für  K.  übernommen  hatte.

Nimmt  man  dies  aber,  wie  auch  der  erste  Richter  anerkennt,  als  feststehend  an,  so  ist  kein  Grund
ersichtlich,  weshalb  man  dem  Kläger  nicht  auch  die  durch  den  Rücktransport  des  K.  entstandenen  Kosten  zuerkennen
  sollte.  Der  Anspruch  auf  Ersatz  dieser  Kosten  wird  nicht  dadurch  hinfällig,  daß  Kläger  bei  Bewerkstelligung
  des  Transports,  mit  welchem  er  Ueberführung  des  Hülfsbedürftigen  in  die  Heimath
bezweckte,  sich  in  den  Mitteln  vergriffen  hat.  Da  Althütte  in  dem  Schreiben  vom  23.  Oktober  1879  seine
Uebernahmepflicht  anerkannt  hatte,  so  war  Gnesen  zur  Ueberführung  berechtigt.  Aber  auch  abgesehen  hiervon
kann  bei  der  zweifellos  dauernden  Hülfsbedürftigkeit  des  erblindeten,  mittellosen  Mannes  der  Beklagte  sich
dem  Ersatz  der  Kosten,  insoweit  ihm  durch  den  Transport  eine  unvermeidliche  Ausgabe  erspart  ist,  nicht  entziehen.
  Es  kann  sich  daher  nur  fragen,  ob  jene  Kosten  die  Höhe  des  von  Armenverbänden  zu  Erstattenden
übersteigen.  Dies  ist  zu  verneinen.  Die  aufgelaufenen  Kosten  sind  auf  dem  Transportzettel  und  dessen  Anlagen
  im  einzelnen  spezifizirt  und  erscheinen  selbst  bei  Annahme  der  von  dem  Beklagten  nur  zugestandenen
Entfernung  von  80  Kilometern  angemessen.  Es  ist  dem  Kläger  zu  glauben,  daß,  wenn  K.  nicht  in  der  gewählten
  Art,  sondern  mittelst  Fuhrwerks  von  Gnesen  nach  Althütte  geschafft  wäre,  noch  höhere  Kosten  entstanden
  sein  würden.  Aus  diesen  Gründen  mußte  der  Beklagte  in  Abänderung  des  Vorerkenntnisses  noch  zur
Erstattung  der  Transportkosten  im  Betrage  von  22  J  3  /3  verurtheilt  werden.

 

5.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  6  Behörde,  welche  die  Deum
2  Grund  der  Bestrafung.  Guunewansung  Auswetsungs-7
  des  Ausgewiesenen.  sschlofsen  hat.  beschlufses.
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

1.[Wladislaus  Grabows-Viehtreiber
  und

Kellner,
2.  Josef  Klehr,  Sattler

und  Riemerzgeselle,

3.  Johann  Tünnissen,
Schmied,
4.  Johann  Schwarz,

Metzger,

 

 

21  Jahre,  geboren  in  Schippnik
  bei  Kalisch,  Russisch-Polen,


geboren  am  3.  November  1840
in  Niemes,  Bezirk  Böhmisch-Leipa,
  Böhmen,

25  Jahre,  aus  Venray,  Provinz
  Limburg,  Niederlande,

21  Jahre,  aus  Afferden,
Niederlande,

 

Landstreichen,
Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,
desgleichen,

 

Königlich  preußischer  Rereslau,


derselbe,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Düsseldorf,
dieselbe  Behörde,

 

6.  November

gierungs  *  Präsident  zu"  d.  I

9.  November
d.  J.

7.  November
d

.  J.
desgleichen.
        <pb n="351" />
        337

 

 

 

 

Name  und  Stand  Aler  und  Heimath  Behörde,  welche  die  2

"  *  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  zmaclunge.
rl  des  Ausgewiesenen.  beschlofsen  hat.  beschlufes.
□#

1.  2.  3.  4.  5.  6.

5.]  Wenzl  Weidl,  Schuh.52  Jahre,  geboren  und  orts-Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis-6.



10.
11.
12.

.  Ludwig  Roche,  Bäcker,

.Jakob  Bolliger,  Eisen-.Ludwig
  Fey,  Hausknecht,

machergeselle  und  Handarbeiter,


Franz  Josef  Heitmann,
Tischlergehülfe,

dreher,

Josef  Remen,  Bäcker,
Heinrich  Deplanche,
Knecht

Emanuel  Karl  Dechamps,
  Uhrmacher,

 

 

angehörig  in  Oschelin,  Kreis
Pilsen,  Böhmen,

geboren  am  3.  Oktober  1840
zu  Auslauf,  Kreis  Gitschin,
Böhmen,  ebendaselbst  ortsangehörig,


geboren  am  28.  September
1847  zu  St.  Audeol  de
Bourlem,  Frankreich,
22  Jahre,  aus  Gontenswyl,
Kanton  Aargau,  Schweiz,
geboren  am  14.  Mai  1855
zu  Troyes,  Frankreich,

51  Jahre,  geboren  zu  Neufchatel,
  Frankreich,

geboren  am  1.  Oktober  1866
zu  Lille,  Frankreich,

44  Jahre,  geboren  zu  Rennes,
Frankreich,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,
desgleichen,
desgleichen,
desgleichen,
desgleichen,

 

hauptmannschaft  zu
Zwickau,

Königlich  sächsische  Kreis.
hauptmannschaft  zu
Dresden,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Colmar,

derselbe,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

derselbe,

derselbe,

 

 

 

13.  Oktober
d.  J.
20.  Oktober
d.  J.

10.  November
d.  J.

12.  November
d.  J.

*  November
7.  "  November
d.  J.
desgleichen.
desgleichen.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="352" />
        <pb n="353" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

eraucgegeben

Reichsamt  des  Innern.

———————

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  30.  November  1883.  .  OG48.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Exeguatur-  setzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militär-Ertheillnnnagaga
  Seite  339  anwärtten:::  339
2.  Militär-Wesen:  Verzeichniß  der  Anstellungsbehörden  der  3.  Polizel-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsverwaltung  im  Sinne  der  Grundsätze  für  die  Be-  Reichsgebiete...  ......  345

 

1.  Konfulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  bisherigen  Konsul  in  St.  Petersburg,  Dr.  Eduard  Grisebach  zum  Konsul  in  Mailand

und
den  Kaufmann  Karl  Aselmeyer  zum  Vize-Konsul  bei  dem  General-Konsulate  zu  Neapel

zu  ernennen  geruht.

 

Dem  zum  Königlich  italienischen  Vize-Konsul  in  Frankfurt  a.  /M.  ernannten  Herrn  Otto  de  Neufville
ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

2.  Militär-Wesen.

 

Bekanntmachung.

E-  wird  hierunter“)  ein  Verzeichniß  derjenigen  Behörden  2c.  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  welche  hinsichtlich
der  in  Anlage  D  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichsund
  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  (Bekanntmachung  vom  25.  März  1882,  Centr.-Bl.  f.  d.  D.  R.
S.  123)  aufgeführten  Stellen  des  Reichsdienstes  als  Anstellu  agsbehörden  (F.  12  der  Grundsätze  und
Ziffer  VII  der  Erläuterungen)  anzusehen  sind.

Welche  Behörden  für  die  Bewerbungen  um  Stellen  der  Militärverwaltung  bezüglich  der  Kontingente
von,  **  Königreich  Sachsen  und  Württemberg  in  Betracht  kommen,  bleibt  späterer  Bekanntmachung
vorbehalten

 

*)  umstehend.
58
        <pb n="354" />
        340

Verzeichniß

derjenigen  Behörden,  welche  hinsichtlich  der  in  Anlage  D  dex  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern-
  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs-  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  auf- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

geführten  Stellen  des  Reichsdienstes  als  Anstellungsbehörden  anzusehen  sind.  (Siehe  §.  12
der  Grundsätze  und  Ziffer  VII  der  Erläuterungen.)
Nummer
Sdesbk  Bezeichnung  Bezeichnung
Verziich-  der  Behörden,  bei  welchen  die  der  Behörden,  an  welche  die  An-  Bemerkungen.
nisses,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Anlage  D.
J.  Auswärtiges  Amt  zu  Berlin.  Der  Staatssekretär  des  Auswärtigen  —
Amts  zu  Berlin.
J.  Reichsamt  des  Innern.  Der  Staatssekretär  des  Innern  zu  Bewerbungen  um  Stel-Berlin.
  len  im  Kaiserlichen
Statistischen  Amt,
Gesundheits  Amt,
Patentamt  oder  in
der  Kaiserlichen  Normal
  .  Aichungskommission
  können  auch
an  die  Vorsteher
dieser  Behörden  gerichtet
  werden.
J.  Reichs-Justizamt  zu  Berlin.  Der  Staatssekretär  des  Reichs-Justiz-  –
amts  zu  Berlin.
J.  Reichsgericht  zu  Leipzig.  Der  Präsident  des  Reichsgerichts  zu  —
Leipzig.
J.  Reichsschatzamt  zu  Berlin.  Der  Staatssekretär  des  Reichsschatz-  —
amts  zu  Berlin.
J.  Reichs-Eisenbahn-Amt  zu  Der  Präsident  des  Reichs-Eisenbahn-  —
Berlin.  Amts  zu  Berlin.
J.  Rechnungshof  des  Deutschen,Der  Chef-Präsident  der  Königlich  —
Reichs  zu  Potsdam.  preußischen  Ober-Rechnungskammer
zu  Potsdam.
J.  Verwaltung  des  Reichs-Inva-Der  Vorsitzende  der  Verwaltung  des  —
lidenfonds  zu  Berlin.  Reichs-Invalidenfonds  zu  Berlin.
Militär-Verwaltung.
Preußisches  Kontingent.
Die  Gesuche  um  Anstellung  bei  allen  nachstehend  nicht  besonders  aufgeführten  Behörden  sind
an  die  betreffende  Behörde  selbst  zu  richten.
II.  7  u.  11.]Festungs-Inspektionen;  Inspektion  der  Die  betreffende  Pionier-Inspektion.  —

 

Militär-Telegraphie;  Ingenieur-Komitee;
  Fortifikationen;  Festungs-Bau-Direktionen.
        <pb n="355" />
        341

 

 

Nummer
des
Stellen-Verzeich-


Anlage  D.

Bezeichnung
der  Behörden,  bei  welchen  die
Stellen  vorhanden  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die  Anmeldungen
  zu  richten  sind.

Bemerkungen.

 

II.  10.

II.  12.  16.
21  u.  23.

II.  13.

I.,  II.  14  u.
30.

II.  18.
II.  26  u.  30.

II.  29.
I.  u.  II.  30.

II.  30.
II.  30.

Festungs-Gefängnisse.

Garnison-Verwaltungen;  Lazarethe;
Montirungs  =  Depots;  Proviant--ämter.


Invalidenhäuser.

Kadetten-Anstalten:
Subalternbeamtenstellen.

Unterbeamtenstellen.
Militärgerichte.

Remonte-Depots:
Remonte-Depotadministratoren,  Inspektoren,
  Ober-Roßärzte,  bezw.
Roßärzte,  Rechnungsführer,  Futtermeister.


Zahlungsstelle  des  14.  Armee-Korps.

Gewehr=  und  Munitionsfabriken:
Werkmeister,  Maschinenausseher,
Maschinenheizer,  Portiers,  Nachtwächter,
  Hausdiener.

Militärkirchengemeinden:

Küster.

Artillerie-Depot  zu  Geestemünde:
Maschinist  und  Heizer  für  die
Panzerthürme  bei  den  Befestigungen
an  der  unteren  Weser.

Die  Inspektion  der  Königlich  preußischen
  militärischen  Strafanstalten  zu
Berlin.

Die  Intendantur  des  betreffenden
Armee-Korps.

Das  Königlich  preußische  Kriegs-Ministerium,
  Departement  für  das
Invaliden-Wesen,  zu  Berlin.

Das  Kommando  des  Königlich  preußischen
  Kadettenkorps  zu  Berlin.
Das  Kommando  der  betreffenden  Anstalt.


Das  Königlich  preußische  General-Auditoriat
  zu  Berlin.

Das  Koöniglich  preußische  Kriegs-Ministerium,

  Abtheilung  für  das  Remonte-Wesen,
  zu  Berlin.

Die  Intendantur  des  14.  Armee-Korps
  zu  Karlsruhe.

Die  Inspektion  der  Königlich  preußischen
  Gewehrfabriken  zu  Berlin.

Der  betreffende  Divisions=  bezw.  Garnison-Pfarrer.


Die  Königlich  preußische  2.  Artillerie=Depot-Inspektion
  zu  Stettin.

 

 

Marine-Verwaltung.

 

 

Die  Gesuche  um  Anstellung  bei  allen  nachstehend  nicht  besonders  aufgeführten  Behörden  sind
an  die  betreffende  Behörde  selbst  zu  richten.

Admiralität  und  Hydrographisches
Amt  der  Admiralität  zu  Berlin:
Kanzleibeamte,  Botenmeister,  Kanzlei=
  und  Hausdiener,  Portiers;

Sekretariats-Assistenten,“)  Drucker

und  Druckereigehülfe.

l

 

Der  Chef  der  Kaiserlichen  Admiralität
  zu  Berlin.

 

*)  Die  Stellen  der  Registratur.
  Assistenten
werden  mit  Beamten
der  Stationsintendanturen
  besetzt.

58“
        <pb n="356" />
        342

 

 

Nummer
des
Stellen-Verzeich-


Anlage  D.

Bezeichnung
der  Behörden,  bei  welchen  die
Stellen  vorhanden  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die  Anmeldungen
  zu  richten  sind.

Bemerkungen.

 

III.

III.

E

 

Kommando  der  Marinestation  der
Ostsee  zu  Kiel,  bezw.  der  Nordsee
zu  Wilhelmshaven:

Marine-Gerichtsaktuare,  Küster.

Deutsche  Seewarte")  zu  Hamburg,
Observatorium  zu  Wilhelmshaven
und  Chronometer-Observatorium
zu  Kiel:

Bureaudiener.

Lootsenkommando  an  der  Jade  zu
Wilhelmshaven:
Materialienverwalter,  Schiffsführer
  und  Maschinisten,  Steuerleute,
Lootsen,  Leuchtthurmwärter,  Leuchtthurmwärter-Gehülfen
  und  Nebelsignalwärter.


Intendantur  der  Marinestation  der
Ostsee  zu  Kiel,  bezw.  der  Nordsee
zu  Wilhelmshaven:

Kanzlisten,  Bureaudiener.

Marine=  Intendantur  =  Sekretäre

und  Marine-Intendantur-Sekretariats-Assistenten,
  Marine-Intendantur-Registratoren
  und  Marine-Intendantur
  =  Registratur=  Assistenten.


Marine-Lazarethe  zu  Kiel  und  Friedrichtsort,
  sowie  zu  Wilhelmshaven:
Krankenwärter,  Hausknechte;
Lazareth  =  Inspektoren,  Schiffslazarethdepot

  =  Verwalter,  Maschinisten

  und  Heizer  bei  den  Wasserheizanlagen
  der  Lazarethe.

Marine-Garnisonverwaltungen  zu  Kiel
und  Friedrichsort,  sowie  zu  Wilhelmshaven:


Kasernen=  und  Gefängnißwärter,
Aufseher  bei  dem  Wasserwerk  in
Wilhelmshaven,  Bauausfseher.

 

 

 

"

 

Das  betreffende  Stationskommando.

Der  Chef  der  Kaiserlichen  Admiralität
  zu  Berlin.

Das  Hydrographische  Amt  der  Kaiserlichen
  Admiralität  zu  Berlin.

Der  Chef  der  Kaiserlichen  Admiralität
  zu  Berlin.

Die  betreffende  Stationsintendantur,
zu  Kiel  oder  Wilhelmshaven.

 

*)  Die  Stellen  des
Sekretärs  und  Reistrators,
  sowie  der
ekretariats.  und
Registratur-Assistenten
  bei  der  Seewarte
werden  mit  Beamten
der  Stationsintendanturen
  besetzt.
        <pb n="357" />
        343

 

 

Nummer
des
Stellen-Verzeich-


Anlage  D.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  bei  welchen  die
Stellen  vorhanden  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die  Anmeldungen
  zu  richten  sind.

Bemerkungen.

 

III.

I.

III.

Kasernen-Inspektoren,  Bauschreiber,
  Maschinisten  und  Heizer  bei
den  Wasserheizanlagen  und  Wasserleitungen.


Bekleidungsmagazin  zu  Kiel  und
Kleiderdepot  zu  Wilhelmshaven:
Magazin-Aufseher;

Rendanten,  Kontrolöre,  Bureau-Assistenten.


Marine-Akademie  und  -Schule  zu
Kiel:
Hausaufseher,  Portier.

Werften  zu  Danzig,  Kiel  und  Wilhelmshaven:

Kanzlisten,  Magazin-Oberaufseher,
Magazinaufseher,  Brückenwärter;
Portiers,  Bureau=  und  Kassendiener.

Werft-Rendanten,  Werft-Verwaltungs=
  Sekretäre,  Werft-Betriebs-Sekretäre,
  Werft-Sekretariats-Assistenten,
  Werftschreiber  und
Werfthülfsschreiber,  Werftoberbootsleute,
  Werftbootsleute,  Führer  und
Maschinisten  der  Werftfahrzeuge,
Schleusenmeistergehülfen,  Spritzenmeister.


Die  betreffende  Stationsintendantur,
zu  Kiel  oder  Wilhelmshaven.

1.  Stationsintendantur  zu  Kiel.

 

Die  betreffende  Kaiserliche  Werft.

 

 

I.  u.  IV.

 

Reichs-Post=  und  Telegraphen-Verwaltung.


Reichs-Postamt;

General-Postkasse;

Post-Zeitungsamt,  Postanweisungs-=amt,
  Telegraphen  -Apparat-Werktatt.


Ober-Postdirektionen,

kassen,  Post-Anstalten.


Ober-Postund
  Telegraphen- 



Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts
  zu  Berlin.

Die  Ober-Postdirektion  desjenigen
Bezirks,  in  welchem  der  Anwärter
seinen  Wohnsitz  hat.
        <pb n="358" />
        344

 

 

Nummer
des
Stellen-Verzeich-


Anlage  D.

Bezeichnung
der  Behörden,  bei  welchen  die
Stellen  vorhanden  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die  Anmeldungen
  zu  richten  sind.

Bemerkungen.

 

 

Verwaltung  der  Reichseisenbahnen.


Reichsamt  für  die  Verwaltung  der
Reichseisenbahnen  zu  Berlin.

Kaiserliche  General-Direktion  der  Eisenbahnen
  in  Elsaß-Lothringen  zu
Straßburg  i./E.:

Kanzlisten,  Kanzlei-Assistenten  und

Diätare,  Lohnschreiber,  Botenmeister,
  Magazin=  und  Bauaufseher,
  Bureaudiener,  Hauptkassendiener,
  Portiers;
Materialien-Verwalter  I.  und  II.
Klasse,  Zugführer  und  Ober-Packmeister,
  Telegraphisten,  Packmeister,
Lademeister,  Wägemeister,  Haltestellen-Ausseher,
  Rangirmeister,
Billetdrucker,  Stations-Vorsteher
I.  und  II.  Klasse,  Stationskassen-Rendanten
  I.  und  II.  Klasse,  Güter-Expedienten
  I.  und  II.  Klasse,
Stations-Aufseher,  Stations-Assistenten
  für  den  Stationsdienst,
Stations-Assistenten  für  den  Expeditionsdienst,
  Eisenbahn-Sekretäre,
Betriebs-Sekretäre,  Bureau-Assistenten
  und  Diätare.

Schaffner,  Bremser,  Schmierer.

Bahnwärter,  Barrierenwärter,
Brückenwärter,  Tunnelwärter;
Weichensteller,  Rottenführer.

n

 

 

Der  Chef  des  Reichsamts  für  die
Verwaltung  der  Reichseisenbahnen
zu  Berlin.

Die  Kaiserliche  General-Direktion  der
Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen
zu  Straßburg  i.  /  E.

Das  betriebstechnische  Bureau  der
Kaiserlichen  General-Direktion  der
Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen
zu  Straßburg  i.  /E.

Die  Kaiserlichen  Eisenbahn-Betriebs-Inspektionen
  zu  Mülhausen,  Colmar,
  Straßburg  I.,  Straßburg  II.,
Saargemünd  und  Metz.

 

Nach  Wahl  des  Be.
werbers  bezw.  bei
ausgeschriebenen
Stellen  an  diejenige
Inspektion,  welche
die  Ausschreibung

veranlaßt  hat.
        <pb n="359" />
        345

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*•*½ßk

 

 

Nummer
Sde  Bezeichnung  Bezeichnung
te  e  der  Behörden,  bei  welchen  die  der  Behörden,  an  welche  die  An-  Bemerkungen.
Verzeich-  »  "„  ·  »
nisses,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Anlage  D.
Reichsbank.

I.  u.  VI.  Reiche  Hauwtbank  und  deren  Zweig-  1

anstalten:  *  Di.  l

Reichsbank-Hauptstellen,  Reichsbank—  derz  sident  des  Neichsbank-Distellen,

  Reichsbank-Kommanditen,  "

Reichsbank-Nebenstellen.

Berlin,  den  24.  November  1883.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.
3.  Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
'.  des
-  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Z„
72  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  uennet
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.

 

E—
r□—

Wendel  Cheiwitz,  Handelsmann,


.  Wladislaus  Dzwoniarski,
  Arbeiter,

 

 

Albert  Sedlaczek,
Schmiedegeselle,

Franz  Popa,  Mechanikus,

dessen  Ehefrau  Mathilde
Popa,  geborene  Burzyjanska,


Pauline  Popa,

 

 

a.  Auf  Grund  des  §F.  39  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  1850  zu  Klimowitschi,
Gouvernement  Mohilew,
Rußland,

24  Jahre,  aus  Chocim,  Kreis
Turek,  Russisch-Polen,

Mordversuch  und  Raub  unter
Führungvon  Waffen  (8Jahre
Zuchthaus  laut  Erkenntniß
vom  17.  November  1875),

einfacher  und  schwerer  Diebstahl
  (2½  Jahre  Zuchthaus
laut  Erkenntniß  vom  19.  Mai
1881),

 

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Gumbinnen,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Posen,

 

b.  Auf  Grund  des  s.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  1.  April  1843
zu  Weikersdorf,  Bezirk
Schönberg,  Mähren,  ebendaselbst
  ortsangehörig,

30  Jahre,

23  Jahre,

20  Jahre,
sämmtlich  aus  Rachowitz,
Oesterreichisch-Schlesien,

 

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

 

 

Königlich  preußischer  Re- 



11.  November
d.  J

15.  November
d.  J.

13.  November

gierungs  =  Präsident  zusd

Potsdam,

Königlich  preußische  Re.
gierung  zu  Posen,

 

15.  November
        <pb n="360" />
        346

 

 

 

—  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde  welche  die  Datum
*à  des

2  s—nimsm  Grund  der  Bestrafung.  „  uile,  Ausweisungs.

es  Ausgewiesenen.

gewies  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

7.  Julius  Werner,  Nagel-sgeboren  am  9.  November  1835  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re·  12.  November
schmied,  zu  Friedeberg,  Bezirk  Frei-  ierungs  .=  Präsident  zu|d.  J.
waldau,  Oesterreichisch-  reslau,
Schlesien,

8.  Josef  Klimes  aliaslö0  Jahre,  aus  Ullersdorf,  desgleichen,  derselbe,  20.  November
Klikzme  ch,  üller-/  Kreis  Chrudim,  Böhmen,  d.  J.
geselle,

9.  Franz  Soudil,  Holz-sgeboren  am  19.  März  1855  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re.  3.  November
bildhauer,  zu  Triec,  Bezirk  Gitschin,  ierungs  =  Präsident  zud.  J.
Böhmen,  iegnitz,

10.  Wenzel  Theodor  Kolar,  geboren  am  7.  Septemberd  desgleichen,  Königlich  preußische  Land.  13.  November

Hutmachergehülfe,  1845  zu  Strunkovitz,  Bezirk  drostei  Stade,  d.  J.
Pisek.  Böhmen,

11.  Pietro  Cettinich,  141  Jahre,  aus  Curzola,  Dal-Landstreichen,  Königlich  preußische  Re.  17.  November
Bäcker,  matien,  gierung  zu  Wiesbaden,  d.  J.

12.  Johann  Hänni,  Tage-50  Jahre,  geboren  zu  Neu-Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-=  14.  November
löhner,  kee  anton  Bern,  dent  zu  Colmar,  d.  J.

weiz,

13.  Eduard  Baron,  Kauf.25  Jahre,  aus  Budapest,  Un-desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
mann,  garn,

14.  Eduard  Huber,  Metzger41  Jahre,  aus  Küßnacht,  Landstreichen,  derselbe,  17.  November
geselle,  Kanton  Zürich,  Schweiz,  d.  J.

15.  Reinhard  Meister,  geboren  am  28.  November  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi/.  November
Bürstenmacher,  1863  zu  Theningen,  Baden  dent  zu  Straßburg,  d.  J.

(schweizerischer  Staatsangehöriger),


16.  Katharine  Josefine  40  Jahre,  geboren  zu  Juvre-Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-=  14.  November
Larieu,  Ehefrau  voncourt,  Arrondissement  Lunéê=  dent  zu  Metz,  d.  J.
Boursault,  ville,  Frankreich,

17.  Arthur  Vanderdoncktgeboren  am  23.  Septemberddeögleichen,  derselbe,  16.  November
Bäcker,  1860  zu  Bassevelde,  Belgien,  d.  J.

18.  Karl  Franz  Renard,geboren  am  4.  Oktober  1816  [Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  17.  November
Klempner,  zu  Domgermain,  Frankreich,

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="361" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im
Reichsamt  des  Innern.

–——  6  —

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  7.  Dezember  1883.  6  M  49.
Juhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Stempelpflichtigkeit  zur  Abhörung  von  Zeugen  und  zur  Abnahme  von  Eiden;
der  Spielausweise  bei  Ausspielungen  geringwerthiger  Ge-  —  Exequatur-Ertheilunien  348
enstände;  —  Befugniß  einer  Steuerstelle  Seite  347  3.  Polizei  ·  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
onsulat--Wesen:  Ermächtigung  eines  Konsulatsbeamten  Reichsgebiete..  .....  348

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  22.  November  d.  J.  folgenden  Beschluß  gefaßt:
1.  Der  Reichsstempelabgabe  nach  der  Tarifnummer  5  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881  unterliegen

auch  diejenigen  Spielausweise,  welche  bei  den  auf  Jahrmärkten  und  bei  Gelegenheit  von  Volksbelustigungen
  üblichen  öffentlichen  Ausspielungen  geringwerthiger  Gegenstände  ausgegeben  werden.
.  In  der  Ouittung  über  die  für  derartige  Spielausweise  entrichtete  Reichsstempelabgabe  sind  die
versteuerten  Spielausweise  nach  ihren  Nummern  und  eventuell  auch  nach  ihrer  Serienbezeichnung
anzugeben.  Findet  Stundung  der  Abgabe  statt,  so  ist  hierüber  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen,
in  welcher  gleichfalls  die  Nummern  und  eventuell  die  Serienbezeichnung  der  Spielausweise  ersichtlich
  zu  machen  sind.

Mit  Genehmigung  der  zuständigen  Steuerbehörde  dürfen  die  für  unausgeführt  gebliebene
Ausspielungen  bestimmt  gewesenen  Spielausweise  zu  einer  anderen  Zeit,  bezw.  bei  einer  anderen
Gelegenheit  zur  Ausgabe  gelangen,  sofern  bei  der  Steuerbehörde  ein  hierauf  bezüglicher  Antrag
unter  Vorlegung  der  Spielausweise  und  der  Quittung  über  die  für  dieselben  gezahlte  Abgabe,
bezw.  der  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Stundung  dieser  Abgabe,  mit  der  neuen  Anmeldung
gemäß  der  Ziffer  12  a  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetze  vom  1.  Juli  1881,  betreffend
die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  (Central-Blatt  für  1881  Seite  283)  gestellt  wird.  Ueber
die  Genehmigung  ist  eine  schriftliche  Bescheinigung  zu  ertheilen.

Berlin,  den  5.  Dezember  1883.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  v.  Burchard.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Neuhaus  a.  E.  im  Hauptamtsbezirke  Hitzacker  ist  die  Befugniß
  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  ertheilt  worden.

 

59
        <pb n="362" />
        348

2.  Konsulat-Wesen.

Dem  Kaiserlichen  Vize-Konsul  von  Moellendorff  in  Hongkong  ist  die  allgemeine  Ermächtigung  zur  Abhörung
  von  Zeugen  und  Abnahme  von  Eiden  ertheilt.

 

Namens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden

dem  zum  Königlich  belgischen  Konsul  in  Danzig  ernannten  Herrn  Max  Steffens
un

dem  zum  Konsul  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  mit  dem  Sitze  in  Hamburg  ernannten

Herrn

Paul  Eduard  Nölting.

 

3.  Polizei-Weesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Name  und  Stand

Laufende  Nr.

 

Alter  und  Heimath

—

des  Ausgewiesenen.

3.

Grund  der  Bestrafung.

4.

 

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschloffen  hat.

5.

 

Datum
des
Ausweisungsbeschursses.


6.

 

 

1.  [Josef  Friemel,  Schuh-]34  Jahre,  geboren  zu  Hahnmachergeselle,
  berg  bei  Hauernig!  Oesterreichisch-Schlesien,



2.  Albert  Peter  Johannes]32  Jahre,  geboren  in  Flens-Ekistensen,
  Bäcker  burg,  dänischer  Unterthan,
geselle,

3.  Franz  Grießhofer8  oder  19  Jahre  alt,  ge-Sensenarbeiter,
  boren  zu  Oberlixlau,  ortsangehörig

  zu  Regau,  Bezirk
Vöcklabruck,  Oesterreich,

4.  William  Rasmussen,  geboren  am  21.  März  1851
Tischler,  zu  Kopenhagen,.  Dänemark,

5.  Josefine  zen  Dam,  un-geboren  am  21.  November
verehelicht,  1864  zu  Arnheim,  Niederlande,



6.  Josef  Tauber,  Tischlergeboren  1860  zu  Groß-Pegeselle,
  tersdorf,  Ungarn,

7.  Heinrich  Mandl,  Schuh-=  17  Jahre,  aus  Tallyn,  Unmacher,
  garn,

8.  Peter  Heinrich  Nobis,  gseboren  am  2.  April  1840

attler,  zu  Echt,  Niederlande,

9.  Johann  Wennig,  Dienst.  geboren  am  7.  Februar  1864
knecht,  zu  Königsberg,  ortsangehörig

in  Oberlohma,  Kreis  Eger,
Böhmen,

10.  Josef  Stefan,  Tischlergeboren  am  8.  Juni  1847  zu
Klein-Borowitz  bei  Hohenelbe,
  Böhmen,  ebendaselbst
ortsangehörig,

 

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

 

wiederholter  schwerer  und  einfacher
  Diebstahl,  falsche  Anschuldigung,
  Betteln  und
Landstreichen  (5½

laut  Erkenntnisse  vom  14.  Februar
  1878  und  29.  April
1878),

Seln  im  wiederholten  Rück.-a


Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

Uebertretung  sittenpolizeilicher
Vorschriften,

Diebstahl,  Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen  und  Betteln,
Betteln  unter  Drohungen,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

 

Jahre
Zuchthaus  und  4  Wochen  Haft

Königlich  preußischer  Reierungs
  =  Präsident  zu
Breslau,

Königlich  preußische  Re.-gierung
  zu  Schleswig,

Königlich  preußische  Land.
drostei  Hildesheim,

Königlich  preußische  Landdrostei
  Lüneburg,
Königlich  preußische  Landdrostei
  Osnabrück,

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Düsseldorf,
dieselbe  Behörde,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Tirschenreuth,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Bautzen,

 

20.  Oktober
d.  J.

24.  Oktober
d.  J.

20.  November
d.  J.

desgleichen.

3.  Oktober

d.  J.

9.  Oktober

d.  J.

17.  November
d.  J.

20.  November

d.  J.
14.  November
d.  J.

2.  November
d.  J.
        <pb n="363" />
        349

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
*  —  des
72  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs.
-  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschluffes.
S
1.  2.  3.  4.  5.  6.
11.  David  Werner,  Tage-sgeboren  am  6.  Dezember  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-/20.  November
löhner,  1854  zu  Sechshaus  bei  Wien,  dent  zu  Colmar,  d.  J.
Oesterreich,
12.  Johann  Friedrich  Misch-25  Jahr,  geboren  zu  Zofingen,  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
ler,  Seifensieder,  Kanton  Aargau,  Schweiz,
13.  Philipp  Perouchi,  Erd-26  Jahre,  aus  Pedevena,  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  24.  November
arbeiter,  Italien,  d.  J.
14.  Kaver  Jackowsky,  Feboren  am  3.  Dezember  1844  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.  21.  November
Schneider,  zu  Warschau,  Russisch-Polen,  dent  zu  Straßburg,  d.  J.
15.  Johann  Franz  Dedenon,  geboren  am  4.  Juni  1827  zuldesgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-desgleichen.
Ackerknecht,  Lunêville,  Frankreich,  dent  zu  Metz,  ·- 



Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="364" />
        <pb n="365" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

    

 

 

 

 

XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  14.  Dezember  1883.  #  #50.
Inhalt:  1.  Zoll  und  1  Aenderunen  7  2.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Todesfalll  367
amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und  Be-  «  »  .  .
stmmnmgenbetreffenddtezollfreteAblassungoonPetro  3  Kollee  Sehen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
leum  für  andere  gewerbliche  Zwecke  als  die  Leuchtöl-  und  gebiete  ILIE
Leuchtgasfabrikation;  —  Befugniß  einer  Steuerstelle  4.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
Seite  351  November  18833..  .....  368

 

 

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Bekanntmachung.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  6.  d.  M.  die  nachstehend  abgedruckten:
A.  Aenderungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif  vom  15.  Juli  1879“)
und

B.  Bestimmungen,  betreffend  die  zollfreie  Ablassung  von  Petroleum  für  andere  gewerbliche  Zwecke
als  die  Leuchtöl-  und  Leuchtgasfabrikation,

mit  der  Maßgabe  beschlossen,  daß  diese  Aenderungen  und  Bestimmungen  vom  1.  Januar  1884  ab  in  Kraft
zu  treten  haben.

 

*)  Vergl.  Central-Blatt  1879  S.  837,  1881  S.  139  und  247,  1882  S.  151  und  457,  1883  S.  173  und  267.

 

60
        <pb n="366" />
        352

A.

Aenderungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif.

 

 

 

1

SSeite  des

Laufende
Nummer

amtlichen

Waarenverzeich-




Benennung  der  Gegenstände.

Hinweisung

auf  die

Nummer
des

Jolltarifs.

Zollsatz
für
100  kg

l

Bezeichnung  der  Aenderung.

 

—
r“

2.

3.

4.

5.

6.

 

 

10

11

12

30

 

Aetherische  Oele  (soweit  sie  nicht  besonders
ausgenommen  sind)
(S.  auch  Oel.)

Alabasterglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes,
unabgeriebenes,  unbemaltes,  ungepreßtes  oder
nur  mit  abgeschliffenen  oder  eingeriebenen
Stöpseln,  Böden  oder  Rändern  oder  blos
mit  gepreßter  Schrift  versehen

—,  anderes  (u.  s.  w.  wie  bisher).

(S.  dagegen  Glas  [Tafel=  u.  s.  w.  Glasl.)

Albums,  eingebundene  mit  beschriebenen
Blättern;  eingebundene  Druck=  oder  Bilderwerke;
  alle  diese  ohne  Rücksicht  auf!  die  Beschaffenheit
  des  Einbands

(S.  auch  Etuis.)

—,  eingebundene  mit  leerem  Papier;  zur  Aufnahme
  (zum  Einlegen  oder  Einschieben  2c.)
von  Bildern  und  Photographien  vorgerichtete:
1.  in  einem  Einband  von  Papier  und

Pappe

2.  in  einem  Einband,  mit  Atlas  (u.  s.  w.
wie  bisher).

3.  in  einem  Einband,  mit  Juchtenleder,
mit  den  unter  Nr.  21  d  genannten  Ledersorten
  oder  mit  Stoffen  der  Nr.  40  b

und  c  überzogen

4.  in  einem  Einband  von  Papier  und
Pappe  in  Verbindung  mit  anderen  als
den  vorstehend  unter  Ziffer  2  und  3
genannten  Materialien,  soweit  sie  dadurch
  nicht  unter  Nr.  20  a  oder  b  fallen

(S.  auch  Kurze  Waaren.)

Anmerkung  1  .,
Anmerkung  J  (wie  bisher).

Beschläge,  eiserne,  grobe:
1.  nicht  abgeschliffen  rc.
2.  abgeschliffen  2c.

—,  andere  von  Eisen  s.  Eisenwaaren.
—  von  Aluminium  (u.  s.  w.  wie  bisher).

 

5  à

.10  f  Anm.

24  a

27f2
20  c  3

21  d

27  13

6e24
6e25

 

20

10

frei

12
120

70

24

br.  6
10

 

Zu  1.  Streichung  des  Hinweises
auf  die  Anmerkung  zu  „Chemische
Fabrikate“.

Zu  2.  Hinzufügung  der  Worte
„oder  blos  mit  gepreßter  Schrift“
vor  „versehen“  im  Abs.  1,  sowie
anderweite  Fassung  des  Hinweises.

Zu  3.  Einschaltung  des  Hinweises
auf  „Etuis“  hinter  dem  ersten
Absatze  und  anderweite  Fassung
der  Ziffern  3  und  4  des  zweiten
Absatzes  des  Artikels.

Zu  4.  Anderweite  Fassung  des
zweiten  Absatzes  des  Artikels.
        <pb n="367" />
        353

 

 

Seite  des

Hin- 



 

antlichen  wesfung  Zollsat
9Waaren=  Benennung  der  Gegenstände.  Buf  die-  für  Bezeichnung  der  Aenderung.
S  verzeich-  100  ks
2  S  B  de
nisses.  Zolltarifs.  M

1.  2.  3.  4.  5.  6.

5.  30  (Besen)  Zu  5.  Aufnahme  des  Hinweises
(S.  auch  Abstauber,  Drahtbesen  und  Draht-  auf  „Drahtbesen  und  Drahtbürsten,
  sowie  Kurze  Waaren.)  bürsten“.

6.  31  (Bettzeug)  Zu  6.  Anderweite  Fassung  der
Anmerkung.  Die  zum  Gebrauch  erforderlichen  Anmerkung.

Bänder,  Knöpfe,  Häftel  und  dergl.  bleiben  bei
der  Tarifirung  außer  Betracht.

Dagegen  ist  verarbeitetes  Bettzeug,  welches
mit  Spitzen,  Kanten,  angenähten  halbseidenen
oder  seidenen  Fransen  oder  dergleichen  Bordüren
oder  ähnlichem  Ausputz  versehen  ist,  wie  Kleider
und  Putzwaaren  zu  behandeln.  Dasselbe  gilt
für  gesticktes  Bettzeug,  wenn  die  Stickerei  der
Waare  erst  ihren  eigentlichen  Karakter  als  gesticktes
  Bettzeug  verleiht  und  die  Stickerei  nicht
in  ganz  geringer  Ausdehnung  an  einzelnen
Stellen  angebracht  ist.

7.  52  Buchbinderarbeiten  aus  Papier  und  Pappe,  Zu  7.  Anderweite  Fassung  der
außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien.712  12  Ziffer  2  des  zweiten,  sowie  des

—,  dergleichen  in  wesentlicher  Verbindung  (z.  B.  fünften  Absatzes  des  Artikels.
Einbänden,  Decken,  Ueberzügen):
1.  mit  Atlas  (u.  s.  w.  wie  bisherh.  203  120
2.  mit  Juchtenleder,  mit  den  unter  Nr.  21  d
genannten  Ledersorten  oder  mit  Stoffen
der  Nr.  40  b  und  e.  —-  70
—  in  Verbindung  mit  edlen  Metallen  (u,  1  w.
wie  bisher)  ...  20  à  600
—  in  Verbindung  mit  Bernstein  (u.  .  w.  wie
bisher)  .  20b1200
—  von  Papier  und  Pappe  in  Verbindung  mit
anderen  als  den  vorgenannten  Materialien773  24
—,  andere  nach  Beschaffenheit  des  Materials.
(S.  auch  die  Anmerkung  1  zu  Albums.)
8.  53  (Bücher)  Zu  8.  Aufnahme  des  Hinweises
(S.  auch  Etuis.)  auf  „Etuis“  am  Schlusse  des
Artikels.

9.  54  (Bürsten)  Zu  9.  Aufnahme  des  Hinweises

Anmerkung  (wie  bisher).  zuntn  Drahtbesen  und  Draht-(S.
  auch  Drahtbesen  und  Drahtbürsten.)  "
10.6061  4Chemische  Fabrikate  und  Präparate)  Zu  10.  Die  Anmerkung  am  Schlusse

 

 

 

 

 

des  Artikels  ist  zu  streichen.

60“
        <pb n="368" />
        354

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Seite  des  in-8

  mttlichen  ach  Zollsatz

Waaren=  Benennung  der  Gegenstände.  gauf  die-  für  Bezeichnung  der  Aenderung.

wvverzeich-  des  100  ke

nisses.  Zolltarifs.  4
1.  2.  3.  4.  5.  6.
11.  69  Datteln,  frische  25  h  1  12  Zu  11.  Anderweite  Fassung  des
—,  getrocknete  25bh3  30  Artikels.
—,  verdorbene,  sofern  (u.  |.  w.  wie  bisher)  1b  frei

12.76/77  1Draht,  Eisendraht  und  Stahldraht,  auch  ver-  Zu  12.  Aufnahme  des  dritten  Abkupfert

  (u.  s.  w.  wie  bisher)  6  d  br.  3  satzes  und  Einschaltung  der  An-—,
  dergleichen  mit  Papier  überzogen  (Papier-  merkung  hinter  dem  dritten  statt,

draht)  6e3„  wie  bisher,  hinter  dem  ersten
—,  Walzdraht  zur  Kratzendrahtfabrikation  auf  Absatze.

Erlaubnißschein  unter  Kontrole  .  .  6  Anm.  zu

Anmerkung.  Als  Eisendraht  (u.  s.  w.  wie  bisher).  b  und  dI  br.  0,0

13.  77  Drahtbesen  und  Drahtbürsten:  Zu  13.  Aufnahme  als  neuer  Ar—

1.  aus  Eisen=  oder  Stahldraht:  tikel  an  Stelle  des  Artikels
a)  grobe  Besen  und  Bürsten,  unpolirte,  „Drahtbürsten  für  Metallunlackirte,
  auch  in  Verbindung  mit  arbeiter“.
Holz.  662  10
b)  feine,  auch  alle  polirten,  lackirten  oder
vernirten;  Drahtbesen  und  Drahtbürsten
  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  nicht  unter
Nr.  6  e  2  oder  Nr.  20  fallen  .  693B24
2.  aus  Messingdraht  .119d42  30
(S.  auch  Kurze  Waaren.)

14.  78  (Drahtwaaren)  Zu  14.  Anderweite  Fassung  des
(S.  auch  die  Anmerkungen  zu  Eisen-  Hinweises  hinter  dem  2.  Absatze.
waaren,  sowie  Drahtbesen  und  Drahtbürsten,
  Drahtschrauben,  Drahtseile  und
Polsterfedern.)

15.  83  (Eagen)  Zu  15.  Anderweite  Fassung  des
(S.  auch  Maschinen  und  Maschinentheile,  Hinweises.
sowie  die  Anmerkung  zu  Ackergeräth.)

16.85|/86|(Eisen)  Zu  16.  Die  Worte  „in  Stäben

—,  schmiedbares  Eisen  in  Form  von  Stäben  für  Kratzendrahtfabriken“  sind
oder  Walzdraht  zur  Kratzendrahtfabrikation  durch  die  Worte  „in  Form  von
auf  Erlaubnißschein  unter  Kontrole  6  Anm.  zu  Stäben  oder  Walzdraht  zur

(S.  auch  die  Anmerkungen  zu  Bruch=  b  und  br.  0,50  Kratzendrahtfabrikation"  zu  ermetall
  und  Stahl,  sowie  zu  Abfällen  von  setzen;  statt  auf  „Nr.  6  b  Ander
  Bearbeitung  von  Eisengegenständen).  merkung  2“  ist  auf  „Nr.  6  An
merkung  zu  b  und  d"  hinzu
weisen.
17.88/92Eisenwaaren)  Zu  17.  Im  zweiten  Absatze  deund
  Anmerkung  2.  Polirte  Eisenwaaren  sind  solche,  Anmerkung  2  sind  hinter  „blan
seitel2  13  welche  Spiegelglanz  ohne  oder  nur  mit  verein-  angelaufene“  die  Worte  „dure
Nachtrags
        <pb n="369" />
        355

 

 

Seite  des

Hin- 



 

 

emtlichen  weisung  Zollsatz
Benennung  der  Gegenstände.  zuf  die  ür,ezeichmung  der  Aenderung.
vverzeich-  100  kg
s  3  uddits  ·
nisses.  o  .
1.  2.  3.  4.  5.  6.
(Noch  Eisenwaaren)  Ausglühen  gebläute“,  hinter
«  Jgtkpf  fFeilens  Zund  chkuntgsen  ien,  abger  „gebräunte“  die  Worte  „mit
iffene  Waaren  dagegen  solche,  welche  si  -s
mattglänzend  erscheinen.  Graphit  überzogene  „  hinter  600
Wie  polirte  Waaren  sind  auch  damaseirte  gedrehte“  die  Worte  „im  Nollund
  guillochirte,  wie  abgeschliffene  Waaren  auch  faß  gescheuerte“  und  hinter  „abblau
  angelausene,  Aurch,  Ausglühen  geblute  gehobelte“"  die  Worte  „oder  sonst
grau  eingesetzte,  gebräunte,  mit  Graphit  über-  —s-«  ·  -
zogene,  abg'  rehte,  im  Rollfaß  gohenere,  in  ähnlicher  Weise  bearbeitete
abgeschmirgelte,  abgefeilte,  abgehobelte,  oder  sonst  bezw.  verfeinerte“  einzuschalten.
in  ähnlicher  Weise  bearbeitete  bezw.  verfeinerte
und  endlich  solche  zu  behandeln,  welche  (wie
z.  B.  Drahtstifte)  unmittelbar  bei  ihrer  Her—
stellung  ein  blankes  Ansehen  erhalten  haben.
18..  92  sElephantenzähne  s.  Elfenbein.  Zu  18.  Anderweite  Fassung  des
Artikels.
19.92/93Elfenbein  (Elephantenzähne  und  ähnliche  Zu  19.  Einschaltung  des  ersten
Thierzähne,  z.  B.  Nilpferd=  und  Wallroß-  Absatzes  und  Streichung  des
zähne),  ganz  oder  nur  in  einzelne  Theile  "  Wortes  „geschnittenen“  vor  „gezerschnittten
  13  frei  schliffenen“  im  dritten  Absatze.
—,  rohe  blos  geschnittene  Platten  und  Stücke  134  br.  3
—  in  geschliffenen  oder  polirten  Platten  und
Stücken  oder  sonst  zu  Elfenbeinwaaren  erkennbar
  vorgearbeitet  20b1
—  (u.  s.  w.  wie  bisher).  Anmerk.  30
20.96/97  (Etuis)  Zu  20.  Im  ersten  Absatze  der  An-Anmerkung.
  merkung  ist  statt  „andere“  zu
Absatz  1:  Etuis,  Futterale  und  ähnliche  Um-  setzen  „ähnliche“  und  dem  dritten
Ab  Schtezungen,  (uei  n  wie  bisher).  Absatze  ist  die  nebenstehende  ander-Absatz
  3:  Ausnahmen  finden  statt  bei  Etuis,  weite  Fassung  zu  geben.
in  denen  Medaillen  oder  optische  und  andere
unter  Nr.  15  a  2  begriffene  Instrumente
eingehen,  sowie  bei  einfachen  Ueberzügen
aus  Zeugstoffen  (z.  B.  über  Gewehre  oder
Stöcke).  Dieselben  werden  entweder  mit
dem  zollfreien  Inhalt  zollfrei  gelassen  oder
zum  Nettogewicht  des  zollpflichtigen  Inhalts
hinzugerechnet.  Dieselben  Ausnahmevorschriften
  finden  auch  auf  Druck=  oder  Bilderwerke
  Anwendung,  welche  in  Etuis,  Futteralen
oder  ähnlichen  Umschließungen  eingehen.
21.|105/106,  (Fette)  Zu  21.  Aufnahme  des  Hinweises
Heitels  -17  Anmerkung  2  (wie  bisher).  auf  „Wallfett“.
r.  52  des  (S.  dagegen  Knochenfett,  konsistentes,  und
Nachtrags,  Wallfett.)
sowie  Nr.  8
der  Aenderungen
  vom
15.  April

 

 

1882
        <pb n="370" />
        356

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Seite  des  in
amtlichen  rbinnmP  Zollsatz
75  Vearen-  Benennung  der  Gegenstände.  zaundi,  4##  Bezeichnung  der  Aenderung.
EL—  auet  10õ  ks
nisses.  «
ss  Zolltarifs.  .
1.  2.  3.  4.  5.  6.
2211000  Fischbein,  rohes  .  13  a  frei  Zu  22.  Anderweite  Fassung  des
—  in  rauhen,  unebenen  Stäben  ...  13f  10  Artikels.
—  in  geebneten,  glatten  oder  sonst  zur  Verwendung
  bereits  vorgerichteten  Stäben.  13  g  30
23]111L1¼41  Fleckkugeln  (von  Seife)  31c  30  Zu  23.  Der  Hinweis  auf  die  An-Seiund
  1  merkung  zu  „Seife“  ist  zu  streichen.
8  58  des
Nachtrags
24.126/128(Glas  und  Glaswaaren)  Zu  24.  Hinzufügung  der  Worte
9.  Milchglas  und  Alabasterglas  (mit  Aus-  „oder  blos  mit  gepreßter  Schrist
nahme  des  Fenster=  und  Tafelglases):  versehen“  am  Schlusse  des  Aba)
  ungemustertes,  ungeschliffenes,  unab-  satzes  9a.
geriebenes,  unbemaltes,  ungepreßtes
oder  nur  mit  abgeschliffenen  oder  eingeriebenen
  Stöpseln,  Böden  oder
Rändern  oder  blos  mit  gepräßter
Schrift  versehen.  .  IOfAnm.10
b)  anderes  10  f  30
(S.  auch  Ueberfangglas.)
25.  128  Glasflüsse  (unechte  Steine),  bleihaltige  und  Bu  25.  Anderweite  Fassung  des
bleifreie:  Artikels.
1.  rohe  10  f  30
2.  bearbeitete  Geschliffene,  beschnittene  vhne
Fassung  33  0  60
3.  gefaßte  s.  Steinwaaren.
26.  30%Sllasperlen  (auch  dergl.  u.  s.  w.  wie  bisher)  10e  Anm.br.  4¼,Zu  26.  Anderweite  Fassung  des
—,  bemalt,  vergoldet  (versilbert)  oder  in  Ver-  zweiten  Absatzes.
bindung  u.  s.  w.  wie  bisher  10f  30
27.  132  Glgpycerincröme,  auch  parfümirt.  31  c  30  Zu  27.  Streichung  des  Hinweises
und  Anmerkung.  G-lgycerincrme,  welche  sich  durch  auf  die  Anmerkung  zu  „Seife“
Seite2o1  ihre  Umschließung  als  kosmetisches  Mittel  dar-  und  Aufnahme  der  Anmerkung.
Nr.  70  des  stellt,  ist  nach  Nr.  Zle  des  Tarifs  zu  behandeln.
Nachtrags
28.  139  Haarnetze  s.  Kleider  und  Putzwaaren.  Zu  2,9  Anderweite  Fassung  des
rtikels.
29.  144  Hauf,  roh,  geröstet,  gebrochen,  gehechelt,  6-  Zu  29.  Streichung  der  Anmerund
  bleicht  oder  gefärbt,  auch  Abfälle.  8  frei  kung.
Seite  22/23
Nr.  78  des
Nachtrags
30.14644Haspeln)  Zu  30.  Anderweite  Fassung  der
(S.  auch  Kurze  Waaren,  sowie  Maschinen  Hinweisung  am  Schlusse  des  Arund
  Maschinentheile.)  tikels.
        <pb n="371" />
        357

 

 

 

 

 

Seite  des  Hin-238
  etlichen  essung  Zollsat
5  Waaren=  Benennung  der  Gegenstände.  gaul  die-  Lru  Bezeichnung  der  Aenderung.
E  S  verzeich-  des  100  kg
nisses.  Jolltarifs.  5%
1.  2.  3.  4.  5.  6.
31.156/157|(Holzwaaren  2c.)  Zu  31.  Einschaltung  der  Worte
(S.  auch  Dosen,  Fächer,  Fischbein,  Four-  „Fischbein“  und  „Hornstäbe“
nire,  Hornstäbe,  Kammmacherwaaren  u.  s.  w.  hinter  „Fächer“  bezw.  „Fournire"“.
wie  bisher.)
32.  158  Hornstäbe  aus  Büffel=  oder  anderen  Thier-  Zu  32.  Anderweite  Fassung  des
und  hörnern  GSurrogate  für  Fischbein),  rauhe,  Artikels.
Geitent  28  unebene  13f  10
Nr.  87  des
Nachtrags—,  geebnete,  glatte  eder  sonst  ain  Vernenduns
bereits  vorgerichtete.  138  30
Anmerkung.  Kurze  Stäbe,  wie  sie  zur  Anferti.
gung  von  Hornborsten  dienen,  fallen,  auch  wenn
sie  geebnet  und  glatt  sind,  unter  dir.  13.
33.  161  GHutfache  aus  Haar,  in  der  Form  großer  Zu  33.  Desgleichen.
spitzer  Mützen,  ein  mehr  oder  weniger  ver—
filztes  Halbfabrikat  zur  Anfertigung  von
Filzhüten  .  41  4444
(S.  dagegen  Hutstumpen).
34.  167  Jute  (Fasern  der  ostindischen  Kohlmußpflanze),  Zu  34.  Streichung  der  Anmerund
  roh,  geröstet,  gebrochen,  gehechelt,  gebleicht  kung  2.
Seitezs  oder  gefärbt,  auch  Abfälle.  .  .  8  frei
F.  84  des  Anmerkung.  Jutefasern  (u.  s.  w.  wie  bisher
Nachtrags  Anmerkung  1).
35.172  Karten,  geographische  (u.  s.  w.  wie  bisher4  freii  Zu  35.  Aufnahme  des  Hinweises
(S.  auch  Etuis).  auf  „Etuis“  hinter  dem  ersten
Absatze  des  Artikels.
36190  Kokosfasern,  roh,  geröstet,  gebrochen,  gehechelt,  Zu  36.  Streichung  der  Anmerkung.
und  gebleicht  oder  gefärbt,  auch  Abfällel  8  frei
Seite  30/31  ·
HNLllldes
Nachtrags
37|1914  Kokosstricke,  ungefärbte  224br.  6  Zu  37.  Streichung  des  Hinweises
—,  gefärbte  22e  3  24  auf  die  Anmerkung  zu  „Kokosfasern“.

38.  196  Krebse,  Flußkrebse,  frische,  auch  blos  abgekochte  37a  freii  Zu  38.  Anderweite  Fassung  des
—,  dergleichen  eingemachte,  eingedämpfte  oder  Artikels.
eingesalzene,  auch  alle  in  ölechbüchsen  20.
hermetisch  verschlossene  .  25p1  60
—,  Seekrebse  (Hummern,  Krabben  ꝛc)  25r  br.  24
(S.  auch  Seethiere).
39.  200  Kupferstiche  und  Stiche  anderer  Art  *  |  w.  Zu  39.  Aufnahme  des  Hinweises
wie  bisher)r)n  24  a  frei  auf  „Etuis“.
(S.  auch  Etuis).
        <pb n="372" />
        358

 

 

 

 

Seite  des  in-33

  amtlichen  aar  Bollsatz

E9Waaren=  Benennung  der  Gegenstände.  Kufdie-  9  Bezeichnung  der  Aenderung.

S&amp;amp;S  verzeich-  Z  des  100  kg

nifses.  Zolltarifs.  %
1.  2.  3.  4.  5.  6.
40  200  Landbkarten  (u.  s.  w.  wie  bisher)  24  a  frei  Zu  40.  Aufnahme  des  Hinweises
(S.  auch  Etuis).  auf  „Etuis“.
411214  (Leinengarn)  Zu  41.  Anderweite  Fassung  des
Anmerkung  1.  Jedes  zwei=  oder  mehrdrähtige  Hinweises  in  der  Anmerkung  1.
Leinengarn  u.  s.  w.  wie  bisher.  (S.  auch  Bindfaden,
  Jutegarn  und  Manillahanfgarn).
42.  218  Lithographien  (u.  s.  w.  wie  bisher)  24  a  EEEIIIIIIIIIII
(S.  auch  Etuis.)  auf  „Etuis“.
43.224  Manilla=  (ostindischer)  Hauf,  roh,  geröstet,  Zu  43.  Anderweite  Fassung  des
und  gebrochen,  gehechelt,  gebleicht  oder  gefärbt.  Hinweises.
Feite20  auch  Abfällel  .  8  frei
Nachtrags  (S.  auch  Anmerkung  z  Tute.)
44%2244  Manillahanufgarn  s.  Jutegarn.  Zu  44.  Anderweite  Fassung  des
Artikels.

45.232  Milchglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes,  un-  Zu  45.  Hinzufügung  der  Worte
abgeriebenes,  unbemaltes,  ungepreßtes  oder  voder  blos  mit  gepreßter  Schrift
nur  mit  abgeschliffenen  oder  eingeriebenen  versehen"  am  Schlusse  des  ersten
Stöpseln,  Böden  oder  Rändern,  oder  blos  Absatzes  des  Artikes,  sowie  andermit
  gepreßter  Schrift  versehen  .  10  f  Anm.  10  weite  Fassung  des  Hinweises.

—,  anderes  (u.  s.  w.  wie  bisher).
(S.  dagegen  Glas  [Tafel=  u.  s.  w.  Glasl.)

46.236  (Moletten)  Zu  46.  Anderweite  Fassung  des
(S.  auch  Maschinen  und  Maschinentheile.)  Hinweises.

47.  240  Mausikalien,  auch  eingebundene  #ue  s.  w.  wie  Zu  47.  Aufnahme  des  Hinweises
bisher)  ..  ....24a  frei  auf  „Etuis".

S.  (auch  Etuis.)

48.243  Naphta,  Petroleum-Rohnaphta  estillat  aus  Zu  48.  Anderweite  Fassung  der
Rohpetroleum)  29  br.  6  ersten  beiden  Absätze  des  Artikels.
(S.  auch  die  Anmerkung  1  zu  a  bei  Pe.

troleum.)
—  aus  Steinkohlentheer  s.  Steinkohlentheeröle
und  die  Anmerkung  zu  b  bei  Petroleum.
—,  Aether  und  Alherpräparate  (Essigäther,
Butteräther  2c.)  55  20
49  245  (Netze)  Zu  49.  Streichung  der  Worte  „und
—,  Haarnetze  (Kopfputze  aus  Gespinnsten)  s.  Zeugwaaren  (Posamentierwaa-=Kleider
  und  Putzwaaren.  ren)“  im  vorletzten  Absatze  des
Artikels.

50.  246  Nilvpferdzähne  (dentes  hippopotami)  s.  Elfen-  Zu  50.  Anderweite  Fassung  des

bein.  Artikels.
        <pb n="373" />
        359

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Seite  des  in-22
  amtlichen  6n  Zolsas
"7  3  e  Benennung  der  Gegenstände.  rn  10  #  Bezeichnung  der  Aenderung.
□  "  e
isses.
nisses  Zolltarifs  .
1.  2.  3.  4.  5.  6.
51246  Noten,  auch  eingebundene  (u.  s.  w.  wie  bisher)4  freii  Zu  51.  Aufnahme  des  Hinweises
(S.  auch  Etuis.)  auf  „Etuis“.
52.  248  Odontine  s.  Zahnseife.  Zu  52.  Anderweite  Fassung  des
und  Artikels.
Seite  34/35
Nr.  135  des
Nachtrags
53.249/250Oel,  äherisches:  Zu  53.  Der  Hinweis  auf  die  An-1.
  soweit  dasselbe  nicht  namentlich  ausge-  merkung  zu  „Chemische  Fabrikate“
nommen  ist  .  5  20  ist  zu  streichen.
2.  Wachholderöl,  Rosmarinöl  5b  12
—,  Speiseöle  (u.  s.  w.  wie  bisher).
54.2490  OeI)  Zu  54.  Anderweite  Fassung  des
—.,  alle  unter  Nr.  26  a  begriffene  Oele,  mit  Aus-  zweiten  Absatzes  der  Seite  250.
schluß  der  unter  Ziffer  5  daselbst  aufteührte
in  kleineren  Flaschen  oder  Krügen  26  à  1  20
55.254Packpapier)  Zu  55.  Hinzufügung  des  neben-Anmerkung
  1.  bübey  stehenden  zweiten  Absatzes  zur
1:
2:  die  lnterscheidung  derartigen  Anmerkung  1.
Packpapiers  von  Pappe  ist  in  Zweifelsfällen
das  Verhältniß  der  Fläche  des  Fabrikats
zu  dem  Gewicht  desselben  in  der  Weise
maßgebend,  daß  als  Packpapier  nur  solche
Fabrikate  zu  behandeln  sind,  von  denen  ein
Quadratmeter  weniger  als  300  g#  wiegt.
56.258/2599  (Pappen)  Zu  56.  Aufnahme  des  Hinweises
(S.  auch  Packpapier  und  Malerpappe.)  auf  „Packpapier“  und  „Malerpappe“.

57  999  (Papp=  und  Papierwaaren)  Zu  57.  Anderweite  Fassung  der
9  und  —  in  wesentlicher  Verbindung  mit  Juchtenleder,  beiden  letzten  Absätze  des  Artikels.
eites  435  .
Nr.  143des  mit  den  unter  Nr.  21  d  genannten  Leder-Nachtrags
  sorten  oder  mit  Stoffen  der  Nr.  40  b  unded  70
—  in  Verbindung  mit  anderen  als  den  vorgenannten
  Materiallten  2713  24
(S.  auch  Fächer  und  die  Anmerkung  1  zu
Albums.)
58.  2600  Paraffin,  rohes  (Paraffinbutter)  und  gereinigtes  2602  8  Zu  58.  Anderweite  Fassung  des
(S.  auch  die  Anmerkung  2  zu  a  bei  „Pe-  Hinweises.
troleum'.)
592600  Parfümerien:  Zu  59.  Die  Anmerkung  am  Schlusse
und  1.  wohlriechende  Fette  (u.  s.  w.  wie  bisher)1  d  20  des  Artikels  ist  zu  streichen.
Feäiteg5  (S.  dagegen  Haarbl  und  Vomade)
Nachtrags  2.  alle  übrigen.  .  31e  100

61
        <pb n="374" />
        .ESeite  des

Laufende
Nummer

amtlichen

Waarenverzeich-




Benennung  der  Gegenstände.

Hin.
weisung
auf  die
Nummer

des
Jolltarifs.

 

Zollsatz
für

100  kg

Bezeichnung  der  Aenderung.

 

ê—

2.

4.

6.

 

S
S

61.

62.

63.

263/264

264

264

265/267
und
Seite  36/37

Nachtrags.

 

W

 

(Perlen)
—,  Glasperlen,  auch  gefärbt

—,  dergleichen  bemalt,  vergoldet  (versilbert)  oder
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit
  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen

Perlmutter  (die  Schalen  der  echten  Perlmuschel
  und  ähnliche  Seethierschalen  mit
irisirendem  Glanze),  natürliche,  rohe

—  in  rohen,  blos  gespaltenen  oder  geschnittenen
Platten  oder  Stücken

—  in  geschliffenen  oder  polirten  Platten  und
Stücken  oder  sonst  zu  Perlmutterwaaren  erkennbar
  vorgearbeittt  ....

Perlmutterwaaren  (u.  s.  w.  wie  bisher)

(S.  auch  Perlmutter  und  Kurze  Waaren.)

Petroleum  und  andere  Mineralöle:

a)  Petroleum  (Rohpetroleum,  raffinirtes
Petroleum,  Rohnaphta  und  andere  Petroleumdestillate);
  Braunkohlentheeröle,
Torf=  und  Shieferöle,  sowie  Destillate
aus  solchen

Anmerkungen  zu  a.

1.  Petroleum,  für  andere  gewerbliche  Zwecke  als  die
Leuchtöl=  und  Leuchtgasfabrikation  bestimmt,  kann
nach  Maßgabe  der  vom  Bundesrath  erlassenen
besonderen  Bestimmungen  nach  Nr.  29  Anmerkung
  1  vom  Eingangszoll  frei  gelassen  werden.

2.  Die  beim  Raffiniren  bezw.  Destilliren  der  unter
à  aufgeführten  Mineralöle  gewonnenen,  aus
einer  festen  Feblichen  Masse  bestehenden  Produkte
  bezw.  Rückstände  sind  als  rohes  Paraffin
zu  behandeln.

b)  Steinkohlentheeröle:

1.  leichte,  einschließlich  der  ölartigen
Destillate  aus  solchen,  7  r  Benzol-Toluol,
  KXylol  .  .

2.  schwere

Anmerkung  zu  b.

Oele  aus  Steinkohlentheer  unterscheiden  sich
von  anderen  Mineralölen  durch  den  karakteristischen
  Geruch.  Bestehen  Zweifel,  so  giebt
die  Löslichkeit  der  Steinkohlentheeröle  in  piritus
  ein  genügendes  Unterscheidungsmerkmal
an.  Vermischt  man  nämlich  das  zu  prüfende
Oel  in  einem  Proberohr  mit  dem  gleichen  Vo-10

  f

13  a

13  d

20  b  1
Anmerkung
20  b  1

29

5  „

.29  Anm.  1

 

10e  Anm.

br.  4

30

frei
br.  3

30
200

br.  6

frei
frei

 

 

Zu  60.  Aufnahme  des  nebenstehenden
  zweiten  Absatzes  als  vierter
Absatz  des  Artikels.

Zu  61.  Anderweite  Fassung  des
ersten  und  dritten  Absatzes  des
Artikels.

Zu  62.  Aufnahme  des  Hinweises
auf  „Perlmutter“.

Zu  63.  Anderweite  Fassung  des
Artikels.
        <pb n="375" />
        361

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.Seite  des  Hin-2

  8  amtlichen  kiessung  golsat

Waaren=  Benennung  der  Gegenstände.  Nummer  L10  r  Bezeichnung  der  Aenderung.

S  S  verzeich-  des  8

nifses.  Zolltarifs.  4.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
(Noch  Petroleum).
lumen  Spiritus  von  85  Prozent,  so  tritt  entweder
  Auflösung  ein  oder  es  bilden  sich  in
kurzer  Zeit  zwei  gesonderte  Schschten.  Im  ersteren
  Falle  liegt  Steinkohlentheeröl,  in  letzteren
ein  anderes  Mineralöl  vor.
Leichte  Steinkohlentheeröle  sind  solche,  deren

spezifisches  Gewicht  geringer  als  dasjenige  des
Wassers  ist,  so  daß  sie  auf  dem  Wasser  schwimmen,
während  schwere  Steinkohlentheeröle  in  demselben
  untersinken.

64.  270Pflugeisen)  Zu  64.  Anderweite  Fassung  der
(S.  auch  Maschinen  und  Maschinentheile.)  Hinweisung.
65.273/275(Platten)  Zu  65.  Dezgleichen  des  dritten,

Seiund  9—  von  Elfenbein  (natürlichem  oder  künstlichem)  vierten  und  fünften,  sowie  des
Nr.  155  und  Perlmutter  (natürlicher  oder  künstlicher),  nach  Nr.  155  des  Nachtrags  neu
Nachtrags  rohe,  blos  geschnittene  13d  br.  3  aufgenommenen  Absatzes  des  Ar-—,
  dergleichen  geschliffen,  polirt  oder  sonst  für  tikels.
Elfenbein=  oder  Perlmutterwaaren  vorgearbeitett
  20  b  1
—  von  Bernstein,  Jet  (Gagat)  und  Schildpatt,  Anmerkung30
rohe,  blos  geschnitteen  13d  br.  3
—  von  Alabaster  oder  Marmor  s.  Steinmetzarbeiten
  und  Steinwaaren.
66.  281  Putzseife  (mit  einem  erdigen  Putzmittel  ver-  Zu  66.  Der  Hinweis  auf  die  Anund
  setzte  Seife)  in  Täfelchen  1c  30  merkung  zu  „Seife“  ist  zu  streichen.
Seite  38/39
Nr.  157  des
Nachtrags
67.282/283Räder)  Zu  67.  Anderweite  Fassung  der
(S.  auch  Maschinen  und  Maschinentheile,  Hinweisung.
sowie  Uhrfournituren.)
68.292/293(Nöhren)  Zu  68.  Desgleichen.
(S.  auch  Maschinen  und  Maschinentheile.)
69  324  Seekarten,  auch  dergleichen  eingebundene  ·  Zu  69.  Aufnahme  des  Hinweises
(u.  s.  w.  wie  bisher)  ..  .  .24a  frei  auf  „Etuis“.
(S.  auch  Etuis.)
70.|327  Seife,  Schmierseife  (u.  s.  w.  wie  bisher)  31  a  br.  5Zu  70.  Die  Anmerkungam  Schlusse
—,  feste  (u.  s.  w.  wie  bisher)  31  b  10  des  Artikels  ist  zu  streichen,  und
—  in  Täfelchen,  Kugeln  (u.  s.  w.  wie  bisher)10  30  der  Hinweis  auf  „Glycerincrme"
(S.  auch  Glyeccinerome  und  Zahnseife.)  und  „Zahnseife“  aufzunehmen.
71.  327  Seifenpulber  31e  30  Zu  71.  Der  Hinweis  auf  die  An-.
  .«.  .
Gesteh  M  merkung  zu  „Seife“  ist  zu  streichen.
Nr.  178  des
Nachtrags

1
        <pb n="376" />
        362

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Seite  des  in-2
  2  mtlichen  abn  Bollsatz
2  Waaren=  Benennung  der  Gegenstände.  auf  die  ür  Bezeichnung  der  Aenderung.
&amp;amp;  bverzeich-  d  100  kg
&amp;amp;isses  gelleaiss
nisses.  .  A.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
72.  332  Silberputzseife  in  Täfelchen.  31  c  30  Zu  72.  Der  Hinweis  auf  die  An-*
  .
Seiun  *  ehng  zu  „Seife“  ist  zu  strei-Nr.
  180  des  v
Nachtrags
73.337|Spindeln)  Zu  73.  Anderweite  Fassung  der
(S.  auch  Maschinen  und  Maschinentheile,  Hinweisung.
sowie  Uhrfournituren.)
74.  337|/Spinnéöpfe)  Zu  74.  Desgleichen.
(S.  auch  Maschinen  und  Maschinentheile.)
75.340pringfederwaagen  (Schnellwaagen,  spring  Zu  75.  Anderweite  Fassung  des
balances),  eiserne,  mit  Federn  von  Stahl  ersten  Absatzes  des  Artikels  und
und  Hebeln  aus  anderen  unedlen  Metallenbe  9J24  Hinzufügung  der  Anmerkung.
Anmerkung.  Das  Fehlen  der  Zeiger,  Zifferblätter
  und  Waageschalen  schließt  die  Verzollung
der  betreffenden  Waaren  als  fertige  Springfederwaagen
  nicht  aus.
—,  andere  s.  Waagen.
76.340  (Spulen)  Zu  76.  Anderweite  Fassung  des
(S.  auch  Maschinen  und  Maschinentheile.)  Hinweises.
77|3414Stahlstiche,  auch  dergleichen  eingebundene  Zu  77.  Aufnahme  des  Hinweises
(u.  s.  w.  wie  bisher)n)4  frei  auf  „Etuis“.
(S.  auch  Etutis.)
78.343  Steinkohlentheeröl,  leichtes  (auf  dem  Wasser  Zu  78.  Anderweite  Fassung  des
schwimmendes),  wie  Benzol,  Toluol,  Aylol,  Artikels.
roh  oder  gereinit  5  frei
—,  schweres  (im  Wasser  untersinkendes).  .  29  Anm.1  rei
(S.  auch  die  Anmerkung  zu  b  bei  Petroleum.)
79.  343  Steinmetzarbeiten,  grobe  (u.  s.  w.  wie  bisher):  Zu  79.  Anderweite  Fassung  der
1.  aus  Marmor  oder  Alabaster.  33  41  43  Anmerkung.
Anmerkung.  Wie  grobe  Steinmetzarbeiten  werden
auch  gesägte  Steine  behandelt.  Jedoch  fallen
unter  Pr.  33  a  auch  solche  rohe  oder  blos  behauene
  (bossirte,  abgespitzte,  abgerichtete  u.  s.  w.)
Blöcke,  welche  lediglich  an  den  den  Kanten  zunächst
  liegenden  Flächentheilen  eine  Bearbeitung
mit  Säge,  Meißel  u.  s.  w.  erfahren  haben,  sowie
  dergleichen  Blöcke,  welche  an  nicht  mehr
als  drei  Seitenflächen  gesägt  sind,  sofern  ihre
geringste  Dimension  mehr  als  16  cmm  beträgt.
2.  aus  anderen  Steinen  (u.  s.  w.  wie  bisher).
80  0962  Dhierzähne  aller  Art,  rhe  13%  frei  Zu  80.  Aufnahme  des  nebenstehen-—,
  bearbeitete,  s.  Elfenbein  und  Elfenbein-  den  zweiten  Absatzes.
waaren,  sowie  Knochen  und  Knochenwaaren.
        <pb n="377" />
        363

 

 

Seite  des

Hin- 



 

Siuntichen  weisung)Bollfatz
Waaren=  Benennung  der  Gegenstände.  m  dis  *’d  Bezeichnung  der  Aenderung.
S  verzeich-  des  8
isses.  ifs.
nisse  Zolltarifs  5%%
1.  2.  3.  4.  5.  6.
81.|374  Uhrfournituren  von  unedlem  Metall  6e3U]  60  „Zu  81.  Anderweite  Fassung  des
"  Anmerkung(wiebisher).  Artikels.
—,  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen  2Jq20  à  600
—,  ganz  oder  theilweise  aus  unedlen  echt  vergoldeten
  oder  versilberten  oder  mit  Gold
oder  Silber  belegten  Metallen  20b111200
(S.  auch  Kurze  Waaren  und  die  Anmerkung
  zu  Taschenuhren.)
82.  373  Uhrwerke  zu  Thurmuhren  .  .692B10  Zu  82.  Aufnahme  des  nebenstehen-—
  zu  anderen  Uhren,  aus  unedlen  Metalle.  6e  3  5460  den  dritten  und  vierten  Absatzes,
—,  dergleichen  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  hwie  der  Hinweisung  auf  „Kurze
Metallen  2c.  20  8  600  aaren“.
—,  dergleichen  ganz  oder  theilweise  aus  unedlen
echt  vergoldeten  oder  versilberten  oder  mit
Gold  oder  Silber  belegten  Metallen  20b11200
(S.  auch  Kurze  Waaren.)
83.375  Vatseline  (ein  aus  Mineralöl  bereitetes  Produkt  Zu  83.  Anderweite  Fassung  des
von  butterähnlicher  Konsistenz)  s.  die  An-  Artikels.
merkung  2  zu  a  bei  Petroleum.
84.37  Vogeleier  s.  Eier.  Zu  84.  Desgleichen.
85.384  Wallfett,  ein  aus  dem  beim  Klären  des  Wall-  Zu  85.  Aufnahme  als  neuer  Arfischthrans
  sich  bildenden  konsistenten  Boden-  tikel  hinter  „Walkfett“.
satze  gewonnenes,  durch  Abpressen  von  flülssigen
  Beimischungen  abgeschiedenes  Fett  von
schmalzweicher  Konsistenz  und  thranigem
Geruche  .  2603br.3
86.385  Wallroßzähne  s.  Elfenbein.  Zu  860.  Anderweite  Fassung  des
rtikels.
87  85  Walzdraht  s.  Draht.  Zu  87.  Aufnahme  als  neuer  Artikel
  hinter  „Wallroßzähne“.
88.  3900  (Werkzeuge)  Zu  88.  Aufnahme  der  Worte
Seil  sol  2.  grobe:  „Drahtbesen  und  Drahtbürsten“
Nr.  206  des  a)  Aexte,  Beile,  Drahtbesen  und  Draht-  di  den  kbbsas  F.  uner  Sireihun
Nachtrags  bürsten,  Dung  und  Heugabeln  u.  s.  w.  es  Wortes  „Drahtbürsten  im
wie  bisher  6629  10  Absatz  b,  sowie  anderweite  Fassung
b)  Ahlen  u.  s.  w.,  Bunzen,  Flintenkrätzer  des  Hinweises.
u.  s.  w.  wie  bisher  6e2  7  15

 

 

(S.  auch  Handwerkszeug,  Maschinen
und  Maschinentheile,  Maschinenmesser
  und  Papiermesser.)
        <pb n="378" />
        364

 

 

 

 

.Seite  des  Hin-2
  amtlichen  weifung,  Bollsatz
Waarer-  Benennung  der  Gegenstände.  zauf  die  für  Bezeichnung  der  Aenderung.
zverzeich-  des  00  kg
nisses.  «
tss  .  Zolltarifs.  2*
1.  2.  3.  4.  5.  6.
89.396  Zähne,  natürliche,  rohe  13  frei  Zu  89.  Einschaltung  des  neben-—,
  dergleichen  bearbeitete  s.  Elfenbein  und  stehenden  zweiten  Absatzes.
Elfenbeinwaaren,  sowie  Knochen  und  Knochenwaaren.

—.,  künstliche  (u.  s.  w.  wie  bisher).
90.  397  Labnseisess  31e  30  Zu  90.  Streichung  des  Hinweises
Seilnd)03  Anmerkung  Zahnkeie  welke  gh,  kue  e  auf  die  Anmerkung  zu  „Seife“
wmschliepbung  a  dmetische  ittel  darstellt,
##o  ist  nach  Nrd  glie  des  Tarifs  zu  behandeln.  und  Aufnahme  der  Anmerkung.
91.  4124133  (Zündwaaren)  Zu  91.  Der  zweite  Satz  der  An-Anmerkung
  2.  Gehen  Zündwaaren  in  Um-  merkung  2  ist  zu  streichen.
schließungen  ein,  welche  mit  einer  Reibsubstanz
versehen  sind,  so  bleibt  diese  bei  der  Tarifirung
außer  Betracht.
92.  414/4164Instruktionspunkte  zu  dem  amtlichen  Zu  92.  Anderweite  Fassung  des
Waarenverzeichniß).  Instruktionspunkts  IV.

 

 

IV.  Gehen  zollpflichtige  oder  zollfreie  Gegenstände
  in  äußeren  Umschließungen  ein,
welche  bei  den  Tarasätzen  als  Verpackung
überhaupt  nicht  vorgesehen  sind  (z.  B.
Cylinder,  Flaschen,  Kästen,  Fässer  2c.
von  Metall,  Guttapercha  und  dergleichen),
so  sind  derartige  Kolli  —  einschließlich
des  Gewichts  der  Umschließung  —  nach
Maßgabe  des  Inhalts  zu  behandeln,
sofern  jene  Umschließungen  als  fabrikoder
  handelsübliche  Verpackung  anzuerkennen
  sind.  Wird  jedoch  von  den  Betheiligten
  die  Netto-Ermittelung  der
Waare  oder  die  Abnahme  einer  derartigen
  äußeren  Umschließung  beantragt,
oder  ist  es  augenscheinlich,  daß  letztere
nur  deshalb  als  Emballage  gewählt  ist,
um  den  Zoll  dafür  zu  ersparen,  so  tritt
Nettoverwiegung  ein,  und  die  Umschließung
  wie  die  Waare  sind  je  nach
brer  Beschaffenheit  besonders  zu  tariren.



Die  inneren  Umschließungen,  welche
nicht  zum  Nettogewicht  der  Waare  gehören,
  sind  zollfrei  zu  belassen,  sofern
es  sich  dabei  nur  um  gewöhnliche  Umschließungen
  von  geringem  Gebrauchs-
        <pb n="379" />
        —  365

 

 

 

 

Seite  des  Hinä-mtlichen
  weisung  Zollsatz
25  Waaren-  Benennung  der  Gegenstände.  asn.  #  Bezeichnung  der  Aenderung.
S6  S  verzeich-  des
nisses.  Jolltarifs.
I..  2.  3.  4.  5.  6.
92.  (Noch  Instruktionspunkte.)

 

 

oder  Verkaufswerth  handelt.  Haben
die  Umschließungen  dagegen  an  sich  einen
erheblicheren  Gebrauchs=  oder  Verkaufswerth,
  so  sind  sie  ihrer  Beschaffenheit
nach  besonders  zu  tarifiren  und  zur
Verzollung  zu  ziehen,  sofern  nicht  der
Betheiligte  beantragt,  dieselben  als  innere
Umschließungen,  welche  zum  Nettogewicht
der  Waare  gehören,  zu  behandeln.

Die  inneren  Umschließungen,  welche
zum  Nettogewicht  der  Waare  gehören,
bleiben  in  der  Regel  ohne  Einfluß  auf
die  Tarifirung  der  letzteren.

Haben  jedoch  diese  Umschließungen
an  sich  einen  erheblicheren  Gebrauchsoder
  Verkaufswerth  und  unterliegen  sie
gleichzeitig  an  sich  einem  Zollsatze  von
mehr  als  30  /¾x  für  100  kg,  während
der  Zollsatz  der  Waare  hinter  dem  Zollsatze
  der  Umschließung  zurückbleibt,  so
ist  die  Waare  wie  die  Umschließung  je
nach  Beschaffenheit  besonders  zu  tarifiren,
sofern  nicht  besondere  Ausnahmen  vorgeschrieben
  sind,  oder  der  Waarendisponent
  ausdrücklich  die  Tarifirung  der
Waare  sammt  der  inneren  Umschließung
nach  dem  Zollsatze  der  letzteren  beantragt.

Sind  die  Umschließungen  augenscheinlich
  nur  gewählt,  um  den  Zoll  dafür
ganz  oder  theilweise  zu  sparen,  so  unterliegen
  sie  den  Bestimmungen  des  vorhergehenden
  Absatzes  auch  dann,  wenn
der  Zollsatz  30  ¾  oder  weniger  für
100  kg  beträgt.

Außerdem  sind  die  durch  das  amtliche
  Waarenverzeichniß  bei  gewissen
Artikeln,  z.  B.  bei  Etuis,  gegebenen
besonderen  Bestimmungen  zu  beachten.
        <pb n="380" />
        —  366  —

B.

Bestimmungen,  betreffend  die  zollfreie  Ablassung  von  Petroleum  für  andere  gewerb-EEIIIIIIIIIITIIMIII


 

1.  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt:

a)  den  Palmkernöl=  und  Gummifabriken  für  dasjenige  Petroleum  unter  790  Dichtigkeitsgraden,
welches  dieselben  zur  Extraktion  des  Palmkernöls  bezw.  zur  Lösung  des  Kautschucks  verwenden,
  sowie

b)  den  Petroleumraffinerien  und  den  mit  der  Destillirung  von  Petroleum  sich  befassenden
chemischen  Fabriken  für  dasjenige  Petroleum,  welches  zur  Herstellung  der  erweislich  in  das
Ausland  ausgeführten  oder  an  zum  zollfreien  Bezuge  von  Petroleum  berechtigte  gewerbliche
Anlagen  abgesetzten  Petroleumdestillate  unter  790  Dichtigkeitsgraden  verwendet  worden  ist,

Zollfreiheit  zu  gewähren.

2.  Diese  Begünstigung  ist  nur  auf  jederzeitigen  Widerruf  und  nur  solchen  gewerblichen  Anlagen
zuzugestehen,  deren  Inhaber  den  mit  der  Kontrole  beauftragten  Beamten  die  Einsicht  der  kaufmännisch
geführten  Bücher  und  die  Kontrole  des  Betriebs  während  desselben  jederzeit  gestatten  und  über  den  Bezug,
die  Verarbeitung  und  den  Vertrieb  des  Petroleums  bezw.  der  Destillate  aus  solchem  so  genau  Buch  führen,
daß  mit  Hülfe  der  betreffenden,  gehörig  zu  belegenden  Anschreibungen,  welche  den  revidirenden  Beamten  auf
Erfordern  jederzeit  vorgelegt  werden  müssen,  die  Ordnungsmäßigkeit  des  Betriebs  sofort  geprüft  werden  kann.

3.  Die  Dichtigkeitsgrade  des  Petroleums  bezw.  der  Petroleumdestillate  sind  mittelst  eines  amtlich
beglaubigten  Aräometers  festzustellen.

4.  An  die  Gewährung  der  einzelnen  Begünstigungen  sind  folgende  Bedingungen  zu  knüpfen:
A.  Für  die  unter  Ziffer  1  a  aufgeführten  gewerblichen  Anlagen:

a)  das  zollfrei  abzulassende  Petroleum  muß  unter  Zollkontrole  direkt  bezogen,  der  zuständigen
Zoll=  oder  Steuerstelle  angemeldet  und  vorgeführt  werden;

b)  das  zu  Beleuchtungszwecken  bezogene  Petroleum  ist  ebenfalls  anzumelden  und  vorzuführen,
auch,  soweit  es  unverzollt  ist,  zu  verzollen;

I)  die  etwa  zu  anderen  als  den  unter  Ziffer  1  a  genannten  Zwecken  zu  verbrauchenden  Rückstände
  des  zollfrei  abgelassenen  Petroleums  sind  vor  dem  Verbrauche  zu  verzollen;

d)  —  *  von  Petroleum,  Petroleumdestillaten  oder  Petroleumrückständen  an  Dritte  ist
unstatthaft.  «

B.  Für  die  unter  Ziffer  1  b  aufgeführten  gewerblichen  Anlagen:

a)  es  ist  lediglich  die  Verarbeitung  und  Verwendung  ausländischen  Petroleums  gestattet.  Dasselbe
  ist  unmittelbar  vom  Auslande  oder  von  öffentlichen  Niederlagen  unter  Zollkontrole  zu
beziehen;

b)  die  fabrikmäßige  Gewinnung  von  Leuchtöl  im  engeren  Sinne  (zwischen  790  und  830  Dichtigkeitsgraden),
  sowie  von  Leuchtgas  aus  Petroleum  ist  unzulässig;

I)  die  auszuführenden  bezw.  an  zum  zollfreien  Bezuge  berechtigte  gewerbliche  Anlagen  abzusetzenden
  Destillate  sind  der  zuständigen  Zoll=  oder  Steuerstelle  anzumelden  und  vorzuführen.
Die  Abfertigung  erfolgt  unter  Zollkontrole;

d)  die  Zollfreiheit  wird  in  der  Weise  gewährt,  daß  für  jede  erweislich  ausgeführten  oder  an
die  vorbezeichneten  gewerblichen  Anlagen  abgesetzten  netto  100  kg  Destillate  br.  125  kg
Tetroleum  von  der  zur  Anschreibung  getangten  zollpflichtigen  Menge  zollfrei  abgeschrieben
werden;
        <pb n="381" />
        367

e)  behufs  der  Ermittelung  des  Nettogewichts  der  auszuführenden  rc.  Destillate  kann,  sofern  nicht
im  einzelnen  Falle  besondere  Bedenken  bestehen,  bis  auf  weiteres  eine  Taravergütung  von

20  Prozent  für  Barrels  und  von  21,,  Prozent  für  Ballons  in  Rechnung  gestellt  werden.
5.  Die  weiter  erforderlichen  Bedingungen  und  Kontrolen  werden  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden
  bestimmt.
Berlin,  den  8.  Dezember  1883.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  v.  Burchard.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Bevensen  im  Hauptamtsbezirke  Hitzacker  ist  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  das  vom  Auslande  für  den  Mühlenbesitzer  Emil  Hintze  zu  Medingen
bei  Bevensen  eingehende  Getreide  beigelegt  worden.

 

2.  Konsulat-Wesen.

Seine  Mojestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsul  Dr.  Ernst  Bieber  in  Singapore  zum
Konsul  für  die  britische  Kolonie  Straits  Settlements  (Singapore,  Malacca,  Penang,  Province  Wellesley)
mit  dem  Amtssitze  in  Singapore  zu  ernennen  geruht.

—  —

 

Der  Kaiserliche  Konsul  Ad.  Pries  in  Malaga  ist  gestorben.

 

3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behoͤrde,  welche  die  Datum

d  der  B  .  Ausweisun

des  Ausgewiesenen  Orund  det  Behtrasune  veshlenen  8  Ausweisungs.

E  ·  «  beschlufses.

1.  2.  I  3.  4.  5.  6.

Auf  Grund  des  g.  362  des  Strafgesetzbuchs:

1.  Josef  Ferina,  Müller,  geboren  am  24.  Februar  1842  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-30.  November
in  Hohenmauth,  Böhmen,  gierungs  =  Präsident  zus  d.  J.
ebendaselbst  ortsangehörig,  Potsdam,

2.|  Franz  Lux,  Schmiede-geboren  am  16.  Oktober  1831  Betteln  im  wiederholten  Rück.  Königlich  preußischer  Re-31.  Oktober

geselle,  in  Weidenau,  Bezirk  Frei.  fall  und  versuchter  Betrug,  gierungs  =  Präsident  zu|d.  J.
waldau,  Oesterreichisch-  Breslau,
Schlesien,

 

 

 

(Fortsetzung  auf  Seite  370.)

 

 

62
        <pb n="382" />
        368

4.  Bank.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.,
Ver-  Evert.
.  FZIFFAC  bindlich-  bindlich.
s"  Be  zei  ch  nung  Grund-  JReserve-  Noten-  Gegen  Unge.  Gegen  füa-  40  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe!Gegen  feiten
i  der  gapttal  n  31.  Oft.  bedte  31.  Ott.  Vel  31.  Oft.]mit  31.  Okt-  z1.  Ott.  der  31.  Olt.  wentecge  ·
2  Banken.  apital.]  Fonds.  Umlauf.  1883.Noten.  1883.  bindlich.  18883.  Kündi.  1883.  Passiva.  1883.Passiva1883.  gebenen
keiten.  zungs-  pess-3
  frist.  Wechseln.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7  8.  9.  0.  11.  12.  13.  14.  15.  16.77.
1Reichsbarryy20000  1262  42  560|112S  sosl  222  721  4  47  2661  —  —  361—  78s1  109  oso  +  4  617  —
21  Städt.  Bank  zu  Breslau  3  000  600  2  589—  206  1  105—  15  4028  —  71  —  —  —  —  10217  —  189  221
3Kölnische  Privatbank.  3  000  750%2167—  113  1159—  24  402  —  91  3285  147  1101  9611  —  57  481
4/  Magdeburger  Privatbank  3  000  605  2541  429  1  163—  541  1  —  101#  104  179—  54  6  72—  179  1  679
5Danziger  Privat-Aktien-Bank
  3o000os  750283—  8c012  2  33239  362  1444341310  31
6  Provinzial.  Aktien.  Bant  des
Großherzogthums  Posen.  3  000  750  1  2007—  316  —.  22—  24  7361  333  351  —  5750—  7  236
71  Sannoversche  Bank.  .  .  120001  10s5s7  5380—  2531  3146-  1221  8176  4  1863259  829  —  48  1315—  16228787+  1164  1364
8Frankfurter  Bank  17143834%  7052  —  18  2513—  1467  8136“%  332  2634—  809  1  119—  584  37918  2  632  2689
9Bagyerische  Notenbank  7500  768  64  6460-  2  2344  6  4  3253  10—  4  1  6811-  466  822584-  141  1419
10Sächsische  Bank  zu  Dresden30  000  39  811  42  509  1  869  16868  198%2%7  TF  1117553  546  3054  201  883774  1489  2649
11  Leipziger  Kassenverein  W  1952  827T  27  1013—  25  14409  4  3359  503.+  245  16214  s1  81964  318  179
12  Chemnitzer  Stadtbank  510  127  501—  2  268  74  116  +  19  2468—  220  131  10  3853/—  193  750
13  Württembergische  Notenbank  9.000  49321591  —  863  9967  23  446—  260  19—  104  768  56  32  316—  651  988
14Badische  Brk  9000  1480  715  49  9669  -  95  721  1  50—  62  756  58  26722  —  502  1498
15  Bank  für  Süddeutschland  .  156721  16841  177734  15721  9828  -  221  997  1-  —  995  7008  233|+  1611  1234
16.Braunschweigische  Bank.  10  500  375  —  159  17461  86  5653—  1919  1  12—  345  ..  11  204014  1732  651
17|Kommerzbank  in  Lübeck  2  400  71  790—  179  367—  73)  1216  —  3959.  488  44—  8  481  309  51
18,Bremer  Bank  16  607  83449  509  2521—  401  1622—  31  13  609+  633  451  364435842+  457  613
Zusammen6  332  374800|942  60L41  633203|D  96  14|262  267/  57  611  42  160—  469497/T  422|1  62  337+  13  868s  16  733

 

 

Zu  Spalte  5:

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu  1004

646  600  000  x

 

 

 

 

 

 

200  —  404  200  1¾  (bei  der  Bank  Nr.  6),
.  500  =  84  263  500  ¾  (bei  den  Banken  Nr.  1,  6,  8,  10,  11),
é.1  0O000  -—  209  441  500  M  UO  "„  1,  2,  8).

Zu  Spalte  9  Nr.  8“

:  Darunter  138  900  x  noch
Zu  9  15“:

-  96  369  .  -

nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.
Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="383" />
        Wesen.

 

banken
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Oktober  1883.
auf  tausend  Mark.)

Ende  November  18  83,

369

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aotfia.

2
Metall-  Gegen  Reichs.Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonftige  Gegen  Summe  Gegen  2
31.  Okt.kafsen.31.  Okt.  anderer  31.  Okt.]  Wechsel.  31.  Okt.  Lombard.31.  Okt.Effekten.31.  Okt.  Z„  31.  Okt.  der  31.  Okt.  S
Bestand  1883.  Jscheine.  1883.  Banken.  1883.  1883.  1883.  1688.Aktivra1883.#tivra  1383.  ;
r
6##
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  26.  26.  27.  28.  229.  30.  31.  32.  33.  134.
584  511  37  2140  17  5411#.  5220  9  6.3  43  428  9  2391111  220  32  883+  68831120213  60391
1  05111  38  6  6  427—  147  5532+  998  3412—  932  —  —  71%  43  10  499—  1682
776—  78  11—  1  221—  10  8  1144  33  4190  +.  190  —  —  350—  1  3900  —  361  3
10061  —  11  204  11  3524  112  1572  —  466  8s01|  50  70T  43  73—  107  —
1  055  251U.  —  46%  140  6  808  125  1  1190  253  3153  1415  2  00  435  11  855T  12005
520  0  2  1—.  1  62,  P  19  3  70.  85  1  0066  44  —  —  602  —  99  5044  2  6
1955  —  140  26  1  2731|  J  10  17933  +  13864  1  185.  64  627  45  6  808  5686  28  7387+  11667
3  4744  732  204  46  857  4  671  22700  —  700  4173  4391  3  628  10  3998  4  1475  39  038  4  27261  4
33  021.  476  86  18  7713+  3  828  36  300  –  42s3  2362  1  251  1244  30  256241  1121  82  2841464
19  218L.  337  135  362  6288+  1  696  53733+  248  2  8210—  394  2331—  431  31852  +J  4606  88  377+  1  50010
10081  4  11  39  30  7744  238  3  8811..  17  151154  —  984.  77  §  1096  +  3191
1977—  14  7—  4  29  —  58.  2  78  —  301  1044  17  127  —  60  167  8“,3%  193  1
8  843+  146  5  27  2  723  10059  19  30771  288—  39  295  —  782+  288  32346  65113
4948  281  19  —  10  79  302  19  089  65  7590  —  1  12  —  1786  —  27  26  722  —  5024
60153.  426  136|  47  1  79X  10#78  20  999+  177  957  TJ  31  3  855—  52  2  4171—  86  36  2333+  164115
711½.  70  11  —  141  3  12617  4  670  2050—  8  —  —  4998  M  1010  20  529+  174516
343—  21  6  3  69—  88  5858J  80  734  170  500  %  49  1203  470  8  718  32317
1562  10  1—  1  99c  5  29  616  +  627  4921  J  3883  1911  43  411—  3411  36797  T  51818

670  2191L  38  73323141  1  716  39  878  I1Oö  669  2051  36  433  72  1050□  9899  36  055  774  66  514  GCB  15  557

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

62“
        <pb n="384" />
        370

[Fortsetzung  von  Seite  367.

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  uno  Heimath  Behörde,  welche  die  datum

-  des  Ausneut  Grund  der  Bestrafuns.  n  Ausweisungsewiesenen.



z  gewies  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

3.  Karl  Schul  z,  Weber,  geboren  am  6.  Juni  1864,  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  preußischer  Re-29.  November

aus  Zastolowitz,  Bezirk  Prag,  wissentlicher  Gebrauch  eines  gierungs  =  Präsident  zud.  J.
Böhmen,  gefälschten  Legitimations.  Breslau,
.  papieres,

4.  Antonio  Bonazza.  geboren  am  23.  März  1835  Betteln  im  wiederholten  Rück-dDerselbe,  3.  Dezember
Steindrucker,  zu  Breguzzo,  Tirol,  fall,  d.  J.

5.  Johann  Kasper  Guld  ·geboren  am  2.  Septembersdesgleichen,  Königlich  preußische  Re-21.  November
beck,  Schmiedegeselle,  1652  zu  Randers,  Däne-  gierung  zu  Schleswig,  d.  I

mark,

6.  Josef  Bauer,  Bäscker-geboren  1863,  ortsangehörig  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be19.  November
gehürfe,  in  Böhmisch-Krumau,  Be-  zirksamt  Grafenau,  d.  J.

zirk  gleichen  Namens,

7.  Anton  Maier,  Tage-geboren  am  10.  Juni  1864,desgleichen,  Königlich  bayerisches  Be-22.  November
arbeiter.  aus  Eger,  Böhmen,  zirksamt  Tirschenreuth,  d.  J.

8.  Ferdinand  Smeykalsgeboren  am  17.  Juli  1846  zulLandstreichen  und  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis-29.  Oktober
(Smeikal),  Färber  und  Kremusch,  Bezirk  Bilin,  hauptmannschaft  zu  d.  J.
angeblich  Kellner,  ortsangehörig  in  Neudörfel,  Bautzen,

Kreis  Teplitz,  Böhmen,
9.  Mathurin  Bourel,  ohnes31  Jahre,  geboren  zu  Plé-Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.  23.  November
Stand,  dran,  Departement  Cötes  du  dent  zu  Metz,  d.  J.
Nord,  Frankreich,
10.  Innocenti  Tavola,  Ar-|3  Jahre,  geboren  zu  Cisano  desgleichen,  derselbe,  24.  November
beiter,  Provinz  Bergamo,  Italien,  d.  J.
11.  Reinhard  Schwob,  Lehrer,  zeboren  am  22.  September  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.23.  November
—“"——N  „  11847  zu  Lambenberg,  Kan-  dent  zu  Colmar,  d.  J.
—  *  ton  Baselland,  Schweiz,
12.  Angelo.  Alessia,  Ar-40  Jahre,  aus  Vernagio,  Landstreichen,  derselbe,  30.  November
beiter,  talien,  d.  J.
13.  Julius  Quérin,  Zim-1  Jahre,  geboren  zu  Noigny,desgleichen,  derselbe,  desgleichen.

mermann,

 

 

Frankreich,

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="385" />
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Deutsche  Reich.

Herausgegeben

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Reichsamt  des  Innern.

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XI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  21.  Dezember  1883.  #  51.
Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Bestellung  eines  3.  Statistik:  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Massengüter
Reichsbevollmächtigten  und  eines  Stations=  Kontrolbrs  im  Sinne  des  Gesetzes  über  die  Waarenstatistik.  373
eite  371
2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  des  Reichs  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
vom  1.  April  bis  Ende  November  1888  372  Reichsgebteeeeee  373

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des
Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen  der  Kaiserliche  Regierungsrath  Rolke  in  Straßburg  i.  E.  an
Stelle  des  verstorbenen  Kaiserlichen  Ober-Regierungsraths  Keßler  den  Königlich  preußischen  Provinzial—
Steuer-Direktionen  zu  Königsberg  i.  Pr.  und  Danzig  als  Reichsbevollmächtigter  für  Zölle  und  Steuern  mit
dem  Wohnsitz  in  Königsberg  i.  Pr.  vom  1.  Dezember  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

 

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des
Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich
württembergischen  Finanz-Assessors  Felle  der  Königlich  württembergische  Zoll-Inspektor  Pleibel  zu
Stuttgart  den  Königlich  preußischen  Hauptämtern  zu  Celle,  Hannover,  Hildesheim  und  Hannov.  Münden,
sowie  dem  Herzoglich  braunschweigisch-lüneburgischen  Hauptamte  zu  Braunschweig  als  Stations-Kontrolör  mit
dem  Wohnsitz  in  Hannover  vom  1.  Dezember  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

 

63
        <pb n="386" />
        372

2.  Finanz-Wesen.

 

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für  die
Zeit  vom  1.  April  1883  bis  zum  Schlusse  des  Monats  November  1883.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  „  Q„

nahme  beträgt  Boniiati-  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  des  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres  .  .  Zeitraum  Spalten  4

der  bis  zum  gemein=  Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vorjahres
Einnahmen.  riahre  mehr
h  obengenannten  Rechnung  (Spalte  4)  —  weniger
-  -  M  -  M
1.  2.  l  3.  4.  *s  5.  DT  6.
Zölel  137  341  477  96  2  137  245  231135  696  2881..  1  548  943
Tabackstenrer  .  2444  536  31  609)5412  88M  2847  441—  434584
Rübenzuckersteeer  44  767097/87  980  510|—43  213,  413  —14  18573129027682
Salzsteuer  .......  25  213  037  39  62115  173  4s  25  322  137—  148  721
Branntweinsleuer  .  .1  25608377  5  834  43449773943,  17  853  821|+T  1920  122
Uebergangsabgaben  von  Bianntwein  .  66  513  66  513  73968—  7  455
Brausteuer  .  ...  12  159  517  55  9231  903  594  11  201  683  701  911
Uebergangsabgaben  von  Bier.  997583  997  583  870  607/T  126  976
Summe  248  598  137  94  238  413|154  359  724|179  680  2141—25320490
Spielkartensteupbelm  ....  —  i  —  630  180  633  560  —  3  380
Wechselstempelstereer  —  —  4562  178  4433  185/|+  128  993
Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Scuaen.

Rechnungen  und  Lotterieloose  —  8332944  7151  1964  1  181  748

 

Anmerkung.  Die  zur  NReichskaßt  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonisikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  November  1883:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  Z„  S
Bezeichn  ung  Beginndes  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  E  i,
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  +mehr
obengenannten  ·  «
Einnahmen.  u  des  Vorjahres  —  weniger
“—  “

J.  I  2.  3.  4.
Sölliiil  120  816  169  119  732  638  +  1083  531
Tubacksteuer  .........I  6  946  890  10  279  903  —  3333  013
Rüdenzuckerstener  T  25.595.680  2964571  —  4049591
Sal  .........  22880757  22  852  296  +  28461
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe

von  Branntwein  24  903  665  25  820  480  —  916  815
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  10  928  818  10  234  415  +  694  403
Summe  212  071  979  218  565  003  —  6  493  024

Spielkartenstemzpmpdmhmemlm  ..  570  716  545  784  +  24932
        <pb n="387" />
        373

3.  Statistik.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  6.  Dezember  d.  J.  beschlossen,

daß  folgende

Artikel:

Eisen=  und  Stahlwalzdraht,  d.  h.  alles  in  Form  von  Bunden,  Ringen  2c.  aufgewundene
gewalzte  Eisen  —  aus  Nr.  165  des  statistischen  Waarenverzeichnisses  —,
Melasse  —  Nr.  457  ebend.  —,

blos  auf  einer  Seite  abgeschliffene  Sandsteinplatten  —  aus  Nr.  526  ebend.  —,
vom  1.  Januar  1884  ab  in  das  Verzeichniß  derjenigen  Massengüter,  auf  welche  die  Bestimmung
im  5.  11  Absatz  2  Ziffer  3  des  Gesetzes  über  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  mit  dem  Auslande
  vom  20.  Juli  1879  Anwendung  findet,  gufzunehmen  seien,

Berlin,  den  20,  Dezember  1883.

Der

In  Vertretung:

Reichskanzler.
Eck.

 

4.  Poli

zei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Datum

 

 

 

machergeselle,

 

 

zu  Prag,  Böhmen,

 

 

fall,

 

 

 

S  6  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  *

2  "  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Auswelsungs.

F  des  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschluffes.

G□#

1.  2.  T  3.  4.  5.  6.

a.  Auf  Grund  des  8.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.  Martha  Dworzecka  sgeboren  1839  zu  Radumisch-sdrei  schwere  Diebstähles  Königlich  preußische  Re-/29.  September

(Dwaretzka),  ken,  Russisch-Polen,  (13/4  Jahre  Zuchthaus  laut  gierung  zu  Bromberg,  d.  J.
esenn  vom  11.  März
1882),
2.  Hirsch  Dyskin,  Handels.  45  Jahre,  aus  Plonsk,  Gou-Beihülfe  zum  versuchten  Königlich  preußische  Re-5.  Dezember
mann,  vernement  Plock,  Russisch  Münzverbrechen  (4  Jahre]  gierung  zu  Posen,  d.  J.
Polen,  Zuchthaus  laut  Erkenntniß
vom  14.  Dezember  1879),
b.  Auf  Grund  des  S.  362  des  Strafgesetzbuchs:

3.  [osef  Goeth,  Konditor-geboren  am  25.  Juli  1858  zu  Betteln  im  wiederholten  Rück-[Königlich  preußischer  Re.]3.  November

gehülfe,  Meidling  bei  Wien,  20r7  Verübung  groben  gierungs  =  Präsident  zu  d.  J.
Unfugs,  tettin,

4.  Eva  Mache,  geborene'geboren  am  13.  Mai  1844  Nichtbeschaffung  eines  Unter-Königlich  preußischer  Re..  November
Kuznik,  verwittwete  Zim.  zu  Kamnitz,  Kreis  Leitmeritz,  kommens,  Flrrungs  Präsident  zul  d.  J.
mermannsfrau,  Böhmen,  ppeln,

5.  Anton  Groeger,  Ar-geboren  1857  in  Borschitz,  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  26.  November
beiter,  Mähren,  ebendaselbst  orts-  d.  J.

angehörig,

6.  Josef  Manert,  Maurer-geboren  am  19.  Januar  1846  Betteln  im  wiederholten  Rück.  Königlich  preußischer  Re.8.  Dezember
geselle,  zu  Gosolup,  Kreis  Eger,all,  ierungs  =  Präsident  zu|d.  J.

4%  Böhmen,  dagdeburg,
7.  Alfred  Möller,  Tischler,geboren  am  16.  Januar  1853  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Land-22.  November
zu  Kopenhagen,  Dänemark,  drostei  zu  Stade,  d
3Z.  Josef  Wolurka,  Schuh.geboren  am  31.  März  1863|Betteln  im  wiederholten  Rück=  dieselbe  Bebörde,

.  J.
26.  November
d.  J.

 

63*
        <pb n="388" />
        374.

 

 

 

 

 

*  iame  und  Stand  Alter  und  Heimath  J  Behoͤrde,  welche  die  Oetun
u  Grund  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausu  aungsdes
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
SO  »

1.  2.  3.  4.  5.  6.

9.  Adam  Rapp,  Spengler-geboren  am  20.  Januar  1862,  Landstreichen  und  Betteln,

11.

12.
13.

14.
15.

geselle,

Josef  Masternack,
Müller  und  Bäcker,

Giovanni  Gerevini,
Erdarbeiter,

Ferdinand  Peretz,
Bronzearbeiter,
Caspar  Hartmann,

Säger,
Peter  Montbargnier,
Weber,
Achilles  Scotti,  Erdarbeiter,



 

ortsangehörig  zu  Gajdobra,
Komitat  Bacs,  Ungarn,

geboren  1845  in  Sandomir,
Gouvernement  Radom,  Russisch-Polen,
  ebendaselbst  ortsangehörig,



44  Jahre,  geboren  in  Casalbuttano,
  Prooinz  Cremona,
Italien,

27  Jahre,  geboren  in  Rio  de
Janeiro,  Brasilien,

geboren  am  3.  Mai  1835  zu
Altwys,  Kanton  Luzern,
Schweiz,
37  Jahre,
Frankreich,
geboren  am  13.  März  1853
zu  Cremona,  Italien,

aus  Belmont,

 

desgleichen,

Landstreichen,

desgleichen,
Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,
desgleichen,

 

 

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Coblenz,

Magistrat  der  Königlich
beuren,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Colmar,

derselbe,
derselbe,

derselbe,
derselbe,

 

20.  November
d.  J.

9.  November

bayerischen  Stadt  Kauf..  J

5.  Dezember
d.  J.
desgleichen.
6.  Dezember
d.  J.
desgleichen.
desgleichen.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="389" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.
XI.  Jahrgang.  W52.

Inhalt:  1.  Militär-Wesen:  Festsetzung  der  für  die  Natu-  3.  Finanz-Wesen:  Nachtrag  #ur  Nachweisung  über  Einnahmen

 

 

Berlin,  Freitag,  den  28.  Dezember  1883.

 

 

 

 

 

ralverpflegung  zu  vergütenden  Beträge  für  das  Dr  1884  des  Reichs  vom  1.  April  bis  Ende  November  1883  376
eite  375

2.  Zoll-  und  Stener-Wesen:  Bestellung  eines  Stations-  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Kontrolrsss  375  Reichsgebeeeeeeee  376

 

 

1.  Militär-Wesen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §.  9  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  52)  ist  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung
  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1884  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für
Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:
mit  Brot  ohne  Brot
a)  für  die  volle  Tageskostt..  800  Pfennig,  65  Pfennig
b)  für  die  Mittagskost  40  -  35  -

v

c)  für  die  Abendko0ßstt:  25  20
d)  für  die  Morgenkaaattt  139  OD  10  -
Berlin,  den  20.  Dezember  1883.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des
Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Kaiserliche  Zoll-Inspektor  Neumeyer  zu  Basel  an  Stelle  des
in  den  Landesdienst  zurückgetretenen  Großherzoglich  oldenburgischen  Zoll-Inspektors  Körner  den  Königlich
preußischen  Hauptämtern  zu  Danzig,  Thorn,  Deutsch-Crone,  Elbing,  Marienwerder  und  Pr.  Stargard  als
Stations-Kontrolör  mit  dem  Wohnsitz  in  Danzig  vom  1.  Dezember  d.  IJ.  ab  beigeordnet  worden.

 

—  64
        <pb n="390" />
        3.

376

Nachweisung

Finanz-Wesen.

verschiedener  Einnahmen  des  Reichs  für  die  Zeit  vom  Beginn  des  Etatsjahres  bis  zum  Schluß
des  Monats  November  1883.7

 

 

 

 

Einnahme  Einnahme
„  vom  Beginn  des  Z  Mithin  im  Etats-Bezeichnung
  Etatsjahres  bis  zum  in  demselben  Zeit-  jahre  1383/|84
der  Schluss  des  raum  des  Vor-  r
#  obengenannten  jahres  mehr
Einnahmen  Monaats  jah
-  m—  -.
Post-=  und  Telegraphen-Verwaltung  102  517  218  98  153  608  +  4  363  610
Reichseisenbahn-Verwaltung"“")  31.202  400  30  393  458  +  808  942

 

 

 

 

*)  Die  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  2c.  ist  veröffentlicht  im  Central-Blatt  für  1883  Seite  372.
*.)  Die  Einnahme  für  das  laufende  Etatsjahr  ist  nach  provisorischen  Ermittelungen,  diejenige  des  Vorjahres  nach
definitiven  Feststellungen  angegeben.

 

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Laufende  Nr.

 

Name  und  Stand

Alter  und  Heimath

.
—

des  Ausgewiesenen.

l  3.

Grund  der  Bestrafung.

4.

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlofsen  hat.

5.

 

Datum
des
Ausweisungsbeschlufses.


6.

 

 

.  Hugo  Ladisch,  Schneidergeselle,



.  Salomon  Cohn,  Selterwasserfabrikant,


Anton  Schmalz,  Stellmachergeselle,


Franz  Thamm,  Fleischergeselle,


Peter  Nielsen,  Schriftsetzer,


 

Auf  Grund  des  s.

geboren  am  18.  Januar  1865
zu  Troppau,  Oesterreichisch-Schlesien,
  ebendaselbst  ortsangehörig,


41  Jahre,  geboren  zu  Pultusk,
  Russisch-Polen,  ebendaselbst
  ortsangehörig,

geboren  am  17.  Januar  1844
in  Friesach,  Krain  (Oesterreich),
  ebendaselbst  ortsangehörig,

geboren  am  9.  März  1852,
aus  Kätzelsdorf  bei  Königinhof,
  Böhmen,
geboren  am  10.  Januar  1857,
aus  Kolding,  Jütland,

 

362  des  Strafgesetzbuchs:

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,

 

 

Königlich  preußischer  Re-Hlerungs

  *  Präsident  zusd

otsdam,

Königlich  preußischer  Re-Fierungs

  é*  Präsident  zu  d

öslin,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Bromberg,

Königlich  preußischer  Regierungs

  Präsident  zu
iegnitz,
derselbe,

18.  Dezember
.  J.

24.  November

25.  Juli  d.  J.

12.  Oktober
d.  J.

8.  November
d.  J.
        <pb n="391" />
        377

 

 

 

2  Rame  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
%  -  des
2  des  Ausgewul  Grund  der  Bestrafung.  gescmn,  Ausweisungsusgewiesenen.
  .
Z  S  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
6.  Georg  Nesbit,  Eisen36  Jahre,  aus  Dungreen,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Land-8.  Dezember
arbeiter,  Irland,  drostei  zu  Hannover,  d.  J.
7.  Johann  Zunstein,  Ar-geboren  am  23.  November/Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Land-10.  Dezember
beiter  (Viehknecht),  1849  zu  Giswyl,  Kanton  drostei  zu  Lüneburg,  d.  J.
Unterwalden,  Schweiz,
8.  Anton  Pätsche,  geboren  am  25.  April  1819  Nichtbeschaffung  eines  Unter-die  Polizeikommission  des  8.  Dezember
Schlossergeselle,  zu  Fünfkirchen,  Ungarn,  kommens,  Senats  zu  Bremen,  d.  J.
9.  Josef  Grenedier  Masson,  geboren  am  16.  September]Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präfi.5.  Dezember
Ackerer  und  Weber,  *—  in  Vermont,  Frank-  dent  zu  Straßburg,  d.  J.
reich,  «
10.LudwigCharpentier,geborenam24.SeptemberBettelnimwiederholtenRücksKaiserlicherBezirks-Präsis7.Dezember
Korbmacher,  1839  zu  Ranrupt,  Kantons  fall  und  grober  Unfug,  dent  zu  Metz,  d.  J.
Schirmeck,  Nieder-  Elsaß,
durch  Option  Franzose,
11.  Gustav  Strickers,  geboren  am  22.  August  1857  Landstreichen,  derselbe,  9.  Dezember
Bäckergeselle,  zu  Utrecht,  Niederlande,  d.  J.
12.  Karl  Ernst  Giananni,  3  Jahre,  geboren  zu  La#sLandstreichen  und  Betteln,  erselbe,  desgleichen.

 

Bäckergeselle,

 

Rochelle,  Frankreich,

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="392" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
