— 78 — Gewählt sind diejenigen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind.(⁸) Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen oder den Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Unter denjenigen, welche eine gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Loos, welches von dem die Wahl Leitenden gezogen wird. Die Wahl wird im Auftrage des Vorstandes für die Kassenmitglieder von einem diesen angehörenden, für die Arbeitgeber von einem diesen angehörenden Mitgliede des Vorstandes (⁹) unter Assistenz zweier von ihm zu berufender Mitglieder der Wahlversammlung geleitet. Das erste Mal und in Fällen, wo ein Vorstand nicht vorhanden ist, tritt an die Stelle des Vorstandsmitgliedes ein Beauftragter der Aufsichtsbehörde. Ueber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Wahlleitenden und den Beisitzern zu unterzeichnen ist. §. 39. (¹) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 [3, 4] Jahre gewählt, bleiben aber nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger in den Vorstand eingetreten sind. Nach Ablauf des ersten [ . . . . . . . . .] Jahres scheidet die Hälfte [ein Drittel, ein Viertel] (²) der Vorstandsmitglieder und zwar ein [zwei] Arbeitgeber und zwei [drei] Kassenmitglieder aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird unter den erst- malig Gewählten durch das Loos, demnächst durch das Dienstalter bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Mitglieder des Vorstandes, welche die Wählbarkeit verlieren, scheiden aus. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, so findet in der nächsten General- versammlung eine Ergänzungswahl statt. (³) Der in derselben Gewählte bleibt nur so lange im Amt, wie die Dienstzeit des ausgeschiedenen Mitgliedes gedauert haben würde. §. 40. (¹) Vor jeder Neuwahl hat der Kassenvorstand nach der der Aufsichtsbehörde zuletzt eingereichten Ueber- sicht der Beiträge (§ 41 des Gesetzes vom 15. Juni 1883) das Verhältniß der von den Arbeitgebern aus eigenen Mitteln geleisteten Beiträge zu der Gesammtsumme der Beiträge festzustellen. Auf Grund dieser Feststellung ist die Zahl der aus der Mitte der Kassenmitglieder zu wählenden Vorstandsmitglieder zu erhöhen um ein Mitglied, wenn die Summe der Beiträge der Arbeitgeber nicht über zwei Siebentel, um zwei Mitglieder, wenn dieselbe nicht über zwei Achtel, um drei Mitglieder, wenn die- selbe nicht über zwei Neuntel der Gesammtsumme der Beiträge beträgt. Eine entsprechende Herabsetzung der so festgestellten Zahl der dem Vorstande angehörenden Kassenmit- glieder muß auf Verlangen der Arbeitgeber erfolgen, wenn die vor einer späteren Neuwahl vorgenommene Feststellung ergiebt, daß die Summe ihrer Beiträge die der letzten Feststellung zu Grunde gelegte Verhältniß- zahl wieder übersteigt. Streitigkeiten, welche hierüber zwischen den dem Vorstande angehörenden Arbeitgebern und Arbeit- nehmern entstehen, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Geschäftsordnung des Vorstandes. §. 41. Vorbehaltlich der Bestimmung des §. 55 über die dem -Kassen- und Rechnungsführer zu gewährende Vergütung führen die Mitglieder des Vorstandes ihr Amt unentgeltlich. Nothwendige baare Auslagen, welche ihnen durch die Amtsführung erwachsen, sind ihnen aus der Kasse zu ersetzen. Zu §. 39. 1. Die Erneuerung des Vorstandes durch sukzessives Ausscheiden der Mitglieder und entsprechende theilweise Neuwahl wird im Interesse der Kontinuität der Verwaltung der periodischen gänzlichen Neuwahl vorzuziehen sein. 2. Die Perioden für das Ausscheiden und die Zahl der jedesmal Ausscheidenden müssen mit Rücksicht auf die Theil- barkeit der Zahl der Vorstandsmitglieder festgestellt werden. 3. Ergänzung des Vorstandes durch Kooptation erscheint unzulässig, da der Vorstand nach §. 34 des Gesetzes von der Generalversammlung gewählt sein muß. Zu §. 40. 1. Vergl. die Bemerkung 2 zu §. 38.