— 82 — Wird die Wahl von den Kassenmitgliedern verweigert, so werden die Vertreter derselben durch die Aufsichtsbehörde ernannt. (²) Wird die Wahl von den Arbeitgebern verweigert, so ruht deren Vertretung in der Generalversamm- lung für die betreffende Wahlperiode. (³) Scheidet ein Vertreter während der Wahlperiode aus, so findet durch die Abtheilung, von welcher er gewählt war, für die übrige Dauer der Wahlperiode eine Ergänzungswahl statt. [§. 49b.] [In der Generalversammlung führt jeder Vertreter eine Stimme.] Geschäftsordnung der Generalversammlung. §. 50. Die Generalversammlung wird vom Vorstande unter Angabe der Gegenstände der Verhandlungen durch eine wenigstens [8] Tage vorher durch das im §. 63 bezeichnete Blatt, sowie durch Anschlag in den Herbergen der betheiligten Gewerbe] zu erlassende Einladung berufen. Ordentliche Generalversammlungen finden statt: (¹) 1. im November jeden Jahres zur Wahl des Ausschusses für die Prüfung der Rechnung des laufenden Jahres und zur Vornahme der erforderlichen Neuwahlen für den Vorstand; 2. im [April] (²) jeden Jahres zur Beschlußfassung über die Abnahme der Rechnung des Vorjahres. Außerordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand nach Bedürfniß. Die Berufung der Generalversammlung muß binnen  . . . . . .Wochen erfolgen, wenn der [zehnte Theil] (³) ihrer Mitglieder schrift- lich darauf anträgt. Die Gegenstände der Verhandlungen hat der Vorstand zu bestimmen; er muß unter dieselben alle Beschwerden, welche von Kassenmitgliedern oder beitragzahlenden Arbeitgebern gegen seine Verwaltung ein- gebracht werden, sowie alle Anträge, welche von mindestens  . . . . . . . .Mitgliedern der Generalversammlung [schrift- lich] (⁴) gestellt werden, aufnehmen. §. 51. Der Vorsitzende des Vorstandes eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen der Generalversamm- lung. Befinden sich unter den Gegenständen derselben Beschwerden oder Anträge, welche die Geschäftsführung des Vorstandes betreffen, so hat er sofort nach der Eröffnung die Wahl eines anderen Leiters der Versamm- lung herbeizuführen. (¹) Dieselbe erfolgt durch Abstimmung über die aus der Mitte der Vorgeschlagenen nach der Reihenfolge der Vorschläge mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Der Leiter der Versammlung beruft zu seiner Unterstützung ein Kassenmitglied und einen Arbeit- geber als Beisitzer und ernennt einen Schriftführer. Der Leiter der Versammlung hat das Recht, Mitglieder der Generalversammlung, welche seinen zur Leitung der Versammlung oder zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, aus dem Versammlungsraum zu verweisen. §. 52. Die erste Generalversammlung wird von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde berufen und geleitet. Generalversammlungen, welche auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder von dieser anberaumt sind, werden auf Anordnung derselben von einem von ihr Beauftragten geleitet. (¹) Zu §. 50. 1. Die Termine für die ordentlichen Generalversammlungen müssen mit Rücksicht auf das Rechnungsjahr und die Wahlperioden gewählt werden. 2. Hier ist ein Termin zu wählen, bis zu welchem die Revision der Rechnung durch den Ausschuß erfolgt sein kann. 3. Hier kann auch eine andere Quote oder eine feste Zahl eingestellt werden. 4. Die Forderung schriftlicher Anträge wird zur Vermeidung von Zweifeln und Streitigkeiten dienen. Zu §. 51. 1. Dies Verfahren kann auch allgemein vorgeschrieben werden, so daß der Vorsitzende des Vorstandes immer nur die Generalversammlung zu eröffnen und sofort die Wahl des Leiters herbeizuführen hat. Zu §. 52. 1. Vergl. §. 45 Absatz 4 des Gesetzes.