— 90 — (§. 6 Abs. 1 1. vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder Nr. 1.) und ähnliche Heilmittel; (¹) (§. 6 Abs. 1 2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Nr. 2.) Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte: (²) (³) (§. 20 Nr. 1.) (A.) (des durchschnittlichen Tagelohnes der Mitglieder. Dieser Tagelohn ist zur Zeit festgesetzt: a) für männliche Mitglieder über 16 Jahre auf  . . . . . . . . .. Mark, (§. 8 Abs. 2.) b) für weibliche Mitglieder über 16 Jahre auf  . . . . . . . . Mark, c) für männliche Mitglieder unter 16 Jahren und für Lehrlinge auf  . . . . . . . .Mark, d) für weibliche Mitglieder unter 16 Jahren auf  . . . . . . . .. . .Mark. Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Verwaltungsbehörde statt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch Anschlag [in allen Werk- stätten] [in allen Arbeitsräumen] der Firma bekannt zu machen.] oder §. 20 letzter (B.) (des durchschnittlichen Tagelohnes derjenigen der nachfolgenden Mitgliederklassen, welcher das Abs. §. 8     Mitglied angehört: Abs. 2) a) Werkmeister, Beamte usw., deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf . . . . . .. Mark, b) Vorarbeiter, Maschinisten ꝛc., deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf ..................... Mark, c) sonstige männliche großjährige Arbeiter, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf  . . . . . . . . .Mark, d) männliche Arbeiter von 16 bis 21 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetz                                                                                                                                            ist auf . . . . . . . . Mark, e) (⁴) Vorarbeiterinnen, Aufseherinnen, ²c., deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf.....................   . . .Mark,                                                                                                                                                                                                                                                             f) sonstige großjährige Arbeiterinnen,  g) Arbeiterinnen von 16 bis 21 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf.. . . . . . .  . . .Mark, h) männliche Arbeiter unter 16 Jahren und Lehrlinge, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf... . . . . . Mark, i) Arbeiterinnen unter 16 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf . . . . . . . . Mark. Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Ver- waltungsbehörde statt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben Zu §. 6. 1. Sollen nach §. 21 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes noch weitere als die im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes be- zeichneten Heilmittel gewährt werden, so empfiehlt es sich, dieselben hier namentlich aufzuführen. 2. Das Krankengeld kann auch höher, bis zu Dreiviertel des Lohns (§. 21 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes), aber nicht niedriger festgesetzt werden. 3. Der Bemessung des Krankengeldes kann zu Grunde gelegt werden: a) Nach §. 20 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes der durchschnittliche Tagelohn sämmtlicher Kassenmitglieder, gesondert festgestellt für männliche, weibliche, erwachsene und jugendliche Mitglieder. Die Sätze dürfen in diesem Falle 3 M nicht übersteigen. . b) Nach §. 20 Absatz 2 daselbst der durchschnittliche Tagelohn, welcher unter Berücksichtigung der unter den Kassen- mitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehenden Verschiedenheiten klassenweise festgesetzt wird. Derselbe darf für seine  Klasse über 4 M und unter dem Betrage des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter fest- gestellt werden. Zu a und b erfolgt die Feststellung durch die höhere Verwaltungsbehörde. c) Nach § 64 Ziffer 1 des Gesetzes der wirkliche Arbeitsverdienst der Kassenmitglieder, soweit er 4 M nicht übersteigt. Je nachdem a, b oder c als Grundlage angenommen werden soll, ist die Fassung unter A, B oder C zu wählen. 4.  Die Klasseneintheilung kann auch so erfolgen, daß es nicht erforderlich ist, für weibliche Arbeiter besondere Klassen zu bilden. 5. Die Dauer kann länger, bis zu einem Jahre (§. 21 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes), aber nicht kürzer be- messen werden.