— 94 — a) für männliche Mitglieder über 16 Jahre auf . . . . . Mark, b) für weibliche Mitglieder über 16 Jahre auf  . . . . . . .Mark, I) für männliche Mitglieder unter 16 Jahren auf  . . . . Mark, d) für weibliche Mitglieder unter 16 Jahren auf  . . . . .Mark.] (²) ". 15. Sterbegeld. (§. 21 Nr. 6.) Für den Todesfall eines Mitgliedes wird ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des ortsüblichen (§. 20 Nr. 3.) Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter gezahlt. Derselbe ist zur Zeit festgesetzt: a) für männliche Mitglieder über 16 Jahre auf  . . . . . . . ..Mark, b) für weibliche Mitglieder über 16 Jahre auf  . . . . . . . . .Mark, e) für männliche Mitglieder unter 16 Jahren auf  . . . . . . .Mark, d) für weibliche Mitglieder unter 16 Jahren auf  . . . . . . . .Mark. Wird durch die höhere Verwaltungsbehörde der ortsübliche Tagelohn anderweit festgesetzt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehend aufgeführten. Dieselben sind durch Anschlag in allen Werkstätten der Fabrik bekannt zu machen. [Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht (14) jährigen Kindes eines Mitgliedes wird, falls diese Personen nicht selbst dem Versicherungszwange unterliegen, gleichfalls ein Sterbegeld gezahlt. Dasselbe beträgt (§. 21 Nr. 7.) beim Tode der Ehefrau ((zwei Drittel) , beim Tode eines Kindes [(die Hälfte)!] des für das Mitglied fest- gestellten Sterbegeldes.] (¹) Das Sterbegeld wird innerhalb 24 Stunden nach der an den Vorsitzenden des Vorstandes gemachten Anzeige, welcher eine amtliche Bescheinigung des Todesfalles beizufügen ist, gezahlt, [a)] wenn ein Mitglied stirbt, an dessen Wittwe oder sonstige nächsten Angehörigen, welche die Beerdi- gung besorgen, [b) wenn die Ehefrau oder das Kind eines Mitgliedes stirbt, an das Mitglied.] (²) §. 16. Unterstützung bei Erwerbslosigkeit. (§. 28.) Mitglieder, welche erwerbslos werden, behalten für die Dauer der Erwerbslosigkeit, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum, als sie der Kasse angehört haben und höchstens für drei Wochen ihre Ansprüche auf die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse. §. 17. Beiträge. (§. 22, §. 20.) Die Beiträge werden festgesetzt auf (3J (¹) Prozent (A) (²) (des im §. 6 unter 2 festgesetzten durchschnitt- lichen Tagelohnes.] oder (§. 22, §. 20.) (B) [des im §. 6 unter 2 festgesetzten durchschnittlichen Tagelohnes der dort bezeichneten Mitgliederklassen.] oder (§. 64 Nr. 1.) (c) [des nach §. 6 unter 2 ermittelten wirklichen Arbeitsverdienstes, soweit derselbe vier Mark für den Arbeits- tag nicht übersteigt.] Die Beiträge sind an jedem [wöchentlichen] [vierzehntägigen!] Löhnungstage für die abgelaufene Löhnungeperiode für die in der Fabrik beschäftigten versicherungspflichtigen Mitglieder von der Firma zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitglieder haben dieselben zu dem gleichen Termine kostenfrei bei dem Kassen- führer einzuzahlen. Zu §. 15. 1. Diese Unterstützungen gehören nicht zu den nothwendigen Leistungen der Kasse. 2. Fällt fort, wenn Sterbegelder für Ehefrau und Kinder des Mitgliedes nicht gezahlt werden. Zu §. 17. 1. Höher als 3 Prozent dürfen die Beiträge einschließlich des Arbeitgeberzuschusses bei Errichtung der Kasse nur dann festgesetzt werden, wenn es zur Deckung der Mindestleistung erforderlich ist. Eine niedrigere Bemessung ist nicht ausgeschlossen, sofern die Deckung der Mindestleistungen trotzdem gesichert erscheint. 2. Je nachdem in §. 6 die Fassung A, B oder C gewählt ist, ist auch hier die Fassung A, B oder C zu wählen.