Lau- fende Waarenverzeichniß für die Einfuhr. Hinweisung auf die Nummer des Zolltarifs. Bemerkungen. Tarasatz (in Prozenten des Bruttogewichts). 2. 3. 5. 1. 12. 43. 14. 46. 17. Abfälle von der Eisen- fabrikation. Abfälle von Glashütten; Glasscherben. Abfälle zur Leimfabri- kation. Sonstige Abfälle der Nr. 1 a des Zolltarifs. Dünger, thierischer, mit Ausnahme von Guano, Knochenasche und Kno- chenmehl. Guano. Kleie; Malzkeime; Reis- abfälle. 1 a 15 15 1 à 1b 1b 1b 1. Abfälle. Hierher gehören: Hammerschlag, Eisenfeil- späne, Schliff, Glühspan, Schmiede- schlacken, sowie Abfälle von verzinntem (Weißblech) und verzinktem Eisenblech. — Andere (zollpflichtige) Eisenabfälle sind unter Nr. 228 nachzuweisen. Hierunter fallen: Glasbrocken, Glasbruch, Glasgalle, Glasschaum, Glasscherben, Heerdglas (verunreinigte Glasmasse). Hierzu gehören: Leimleder von Gerbereien, abgenutzte alte Lederstücke und sonstige zur Verwendung als Fabrikationsmaterial ge- eignete Lederabfälle. — Abfälle von Leder, welche noch eine Verwendung zu Leder- waaren zulassen, sind von der Anschrei- bung unter Nr. 3 ausgeschlossen. Hierunter fallen: Abfälle von der Wachs- bereitung; von Seifensiedereien die Unter- lauge; Ammoniakwasser (Abfall bei der Fabrikation von Leuchtgas); Porzellan- bruch; Scherben von Thon= und Porzellan= waaren. Hierher gehören insbesondere: Abfälle von Fischen, auch gesalzenen; Blut von ge- schlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrock- netes; Latrinen= und Stalldünger (Mist), auch getrocknet und gemahlen (Poudrette); todtes Vieh, zum menschlichen Genuß nicht verwendbar. Hierher gehören: natürlicher Guano; Fisch-, Fleisch-, Granat= und sonstiger Kunst- Guano, auch mit Säuren versetzt; Pulver aus thierischen Kadavern. — Mineralischer Guano fällt unter Nr. 210 bezw. 280. Unter „Reisabfälle"“ sind hier Abfälle beim Schälen und Poliren von Reis zu ver- stehen, welche entweder ihrer ganzen Be- schaffenheit, namentlich ihrer Farbe nach, nur zum Viehfutter geeignet erscheinen, oder welchen bei der Abfertigung auf je 100 kg 2 kg Kohlenstaub, Porzellanerde, Sand oder Lehm zugesetzt worden ist. — 10 Ffl. 10 Ffl. 2 Sd. 1 Sck.