41 .. inweisun Lau- Waarenverzeichniß vinn die Tarasatz fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten . i es « Nr Einfuhr golltarifs. des Bruttogewichts). 1. 2. 3. 4. 5. 1 313. Heede (Werg). 8 Von den unter Nr. 8 des Zolltarifs ge nannten vegetabilischen Spinnstoffen. 1314.Jute. 8 Hierber gehört auch gebleichte oder gefärbte t 4315. Kokosfasern; Manilla- 8 Hierzu sind zu rechnen: Aloehanf (Agave- hanf; Aloehanf; Bür- fasern, mexikanische Fiber, Sisal oder stenbast; neuseeländi- Grashanf), Bürstenbast, Kokosfasern, scher Flachs. Manillahanf (ostindischer Hanf, Pinas- faser, Abaka, Avaka), überhaupt alle die- jenigen vegetabilischen Spinnstoffe, welche Bll. u. Sck. hauptsächlich zu Seilerwaaren, Fuß- decken 2c. verarbeitet werden, auch ge- bleicht oder gefärbt, mit Ausnahme von Hanf (Nr. 312), Jute (Nr. 314) und Werg (Nr. 313). + 316.Vorstehend nicht genannte 8 Hierzu sind zu rechnen: Chinesisches Gras vegetabilische Spinn- und Kunstwolle daraus; Flachsbaumwolle stoffe. (Patentwolle, chemisch präparirter Flachs), auch gefärbt; Waldwolle 2c. 4 9. Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaus. 1317.Bohnen, genießbare, 9 a Die unter Nr. 317, 318, 320, 321 auf—- — trockene. geführten Hülsenfrüchte, im Kraut ge- trocknet eingehend, sverden 7½ßr * 399 . . nachgewiesen. Frische Hülsenfrüchte als — 3a18. Seaben, kneresaun da Gemüse gehören unter Nr. 341, ge— schälte oder gestampfte unter Nr. 670, unreife getrocknete Erbsen unter Nr. 663. 1319. Hafer. 9a Auch Moorhirse (Dari, Darri, Durrha, — Sorghum tartaricum), sowie Panicum . (italienische Hirse) gehören zu Nr. 320, * 1#320. Hirse, rohe. d a gestampfte oder abgeschälteHirse zu Nr. 670. — Gemenge aus verschieden tarifirten 1321. Linsen. 9a Getreidearten oder aus Getreide und — aenen * des Landbaus find, : wenn für dergleichen Gemenge ein be- — 322. Roggen. da sonderer Zollsatz nicht vorhanden ist, unter derjenigen Nummer anzuschreiben, 323. Spelz (Dinkel, Vesen). 9 a welcher der mit dem höchsten Zollsatz be- — legte Bestandtheil des Gemenges an- 1 324. Weizen. 9a gehört, sofern dieser nicht in einer für — unerheblich zu erachtenden Menge vor- handen ist. Für unerheblich gilt ein