42 inweisun Lau- Waarenverzeichniß vinn iu g Tarasatz fende für die Nummer Bemerkungen. (än Prozenten 2 es . - Nr. Einfuhr. gollarifs des Bruttogewichts). 1 2. 3. 4. 5. 1 325. Vorstehend nicht genannte 9a Bestandtheil bei Gemengen aus verschie- — GetreideartenderNr.9a den tarifirten Getreidearten 2c., wenn des Zolltarifs. das Gewicht desselben nicht mehr als 10 Prozent von dem Gewichte g menges beträgt. Gemenge aus Getreide- m326. „Buchweizen. 9b arten, welche gleichen Zollsätzen unter- liegen, sind bei derjenigen Getreideart 1 327..Gerste. 9b nachzuweisen, welche im Gemenge augen- — scheinlich den überwiegenden Bestandtheil 328. Mais. 9b bildet. — 329.alz. 90 Malz, gebranntes, auch dergl. gemahlenes, — fällt unter Nr. 645. 4330. Anis; Fenchel; Korian- * Hierzu gehört auch Cumin (römischer Küm- — der; Kümmel aller Art. mel), sowie Schwarzkümmel (semen nigellae s. melanthl). — Sternanis ist unter Nr. 634 nachzuweisen. 1 331. Raps und Rübsaat; He- 9e Für NRaps und Rübsaat kommt auch der — derich= und Rettigsaat. Name „Colza“ im Handel vor. 332.°) Frische Weinbeeren zum 9k........................ Bei dem Zollsatz von Tafelgenuß. 4 5½% brutto: — Anderenfalls Tarasätze der Nr. 333. 333.)| Andere frische Wein- 9f Hierunter fallen auch in Fässer eingestampfte 16 Fss. u. Kst. beeren. Weinbeeren ohne Rücksicht auf eine 20 Fss. u. Kst. und etwa eingetretene Gährung, wenn die zugleich in Kork-, eingestampfte Masse alle Theile der Frucht, Holz-, Sägespänen neben dem Saft also auch noch die oder dergl. einge- Kämme, Kerne und Schalen (Bälge oder legt. Hülsen) der Trauben enthält. — Ge-11 in unvollständigen trocknete Weinbeeren gehören zu Nr. 624. Kst. u. Fss. 8 in Kb. mit Deckeln. 6 in Kb. ohne Deckel. 334. Baumwollensamen. 98- 4 Bll. 2 Sck. 335.Blumen, Blüthen, Knos- 98 Hierher gehören: Frische, auch getrocknete 18 Fss. u. Kst. pen und Gräser zu oder gefärbte Blumen, Blüthen, Knospen 7 Kb. Bouquets 2c.; Oran- und Gräser zu Bouquets, Kränzen 2c. 4 Bll. gen-, Pomeranzen= und Kränze, Bouquets 2c. von dergleichen2 Sck. Rosenblätter; Rosma- Blumen 2c.; Orangen= und Pomeranzen- rinkraut; gefärbtes blätter, frisch oder getrocknet; Lorbeer-, *) In den Verkehrsnachweisungen I und II ist von den Anmeldeftellen der Zollsatz anzugeben, frische Weinbeeren zur Verzollung gezogen wurden. nach welchem eingeführte