Lau- fende Waarenverzeichniß für die Einfuhr. Hinweisung auf die Nummer des Zolltarifs. 45 Bemerkungen. Tarasatz (in Prozenten des Bruttogewichts). 2. 3. 4. 4 5. 360. 361. 362. 363. 364. Gemeines Hohlglas (Glas- geschirr), grünes und anderes naturfarbiges. Glasmasse; Email= und Glasurmasse; rohe ge- rippte Gußplatten (Dachglas); Stangen und Röhren von Glas. Rohes optisches Glas (Flint= und Kronglas). Hohlglas, weißes, unge- mustert, ungeschliffen 2c., mit Ausnahme der Uhrgläser. Uhrgläser aus weißem Glase, nur mit ab- schliffenen Rändern. 10. 10 a 10 a 10 à 10b 10b Glas und Glaswaaren. Hierher gehört grünes und anderes natur- farbiges gemeines Hohlglas (Glasgeschirr, Bouteillenglas), weder gepreßt, noch ge- schliffen, noch abgerieben; auch mit ordi- närer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh oder Rohr. Glasmasse, mit Ausnahme von Heerdglas (verunreinigte, aus dem Glashafen über- gelaufene Glasmasse). Von Stangen und Röhren aus Glas gehören hierher: rohe Stangen und gegossene Röhren aus naturgrünem massiven Glase, sowie Glas- röhren und Glasstängelchen ohne Unter- schied der Farbe, wie sie zur Perlen- bereitung und Kunstglasbläserei gebraucht werden. Auch zum Zweck der Erprobung der Rein- heit angeschliffen. — Geschliffenes optisches Glas zu optischen Instrumenten (auch zu Opernguckern, Perspektiven 2c.) ist unter Nr. 454 nachzuweisen. Brillengläser und Lorgnons, ungefaßt, fallen dagegen unter Nr. 372 bezw. 375. Hierher gehört: weißes Hohlglas, ungemustert, ungeschliffen, unabgerieben, ungepreßt, oder nur mit abgeschliffenen oder ein- geriebenen Stöpseln, Böden oder Rän- dern, auch mit einzelnen Ringen von massivem weißen Glase oder blos mit gepreßter Schrift versehen. Un- gemustertes, ungeschliffenes weißes Hohl- glas mit gepreßten Böden oder durch Schleifen, Pressen rc. faconnirten Stöp- seln, oder mit Stöpseln, bei welchen lediglich die Krone gepreßt, geschliffen ist, sowie Eisglas gehört zu Nr. 373, Uhr- gläser aus weißem Glase fallen unter Nr. 364 bezw. 372.