8TW 2 — 125 — Statistisches Waarenverzeichniß für die Waarenausfuhr und Waarendurchfuhr. [Vorbemerkungen. Den Maßstab für die Anschreibung bildet das Gewicht in kg, soweit nicht bei einzelnen Nummern ausdrücklich andere Maßstäbe angegeben sind. Insofern bei verpackten, nach dem Nettogewicht anzuschreibenden Waaren nur das Bruttogewicht bekannt ist, hat die Anmeldestelle das Nettogewicht unter Zugrundelegung der in Spalte 5 dieses Waarenverzeichnisses an- gegebenen Tarasätze zu berechnen. Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, wird die unmittelbare Um- schließung zum Nettogewicht gerechnet. — Es bedeutet: „Iss.“ in Fässern, „Kst.“ in Kisten, „Kb.“ in Körben, „Bll.“ in Ballen, „Sck.“ in Säcken. - Die Waarenartikel (Massengüter), auf welche die Bestimmung im 8. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1879, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande, An- wendung findet (vergl. das Verzeichniß derselben im Anhang), sind durch Hinzufügung eines Kreuzes () zur Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses in Spalte 1 kenntlich gemacht. Sofern nicht alle unter eine Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses fallenden Waarenartikel Massengüter sind, werden die zu den letzteren gehörigen in besonderen Anmerkungen zu den betreffenden Nummern nachgewiesen. Diejenigen Nummern des Waarenverzeichnisses für die Ausfuhr und Durchfuhr, bei welchen in Spalte 2 die Waarengattung nicht angegeben, sondern lediglich die Bemerkung „Fällt aus“ gesett oder auf eine andere Nummer verwiesen ist („In Nr. .#), haben nur für die Einfuhr Bedeutung und bleiben für die Nachweisung der Ausfuhr und Durchfuhr außer Betracht.