S——————————————————————......— Lau- fende — 133 — Waarenverzeichniß für die Ausfuhr und Durchfuhr. Hinweisung auf die Nummer des Zolltarifs. Bemerkungen. Tarasatz (in Prozenten des Bruttogewichts). 2. 3. 4. 5. 67. 68. (Hierin Nr. 67.) 69. 70. 71. 4. Bürstenbinder= und Siebmacherwaaren. In Nr. 68. Bürstenbinderwaaren, grobe. Siebmacherwaaren, grobe. Bürstenbinderwaaren, feine; Pinsel aus Haaren oder Garn. Siebmacherwaaren, feine. 42 1 u. 2 452 4b 4b Auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack; grobe Besen, auch in Verbindung mit rohem Bambus- rohr. Hierher gehören auch: Pinsel aus vegetabilischen Fasern, Abstauber aus un- gefärbten Federn und grobe Pinsel aus Borsten ohne weitere oder nur in Ver- bindung mit Holz oder Eisen ohne Po- litur und Lack; ferner Kardätschen (Pferdebürsten) in Verbindung mit un- polirtem, unlackirtem Holz oder dergleichen Eisen. Nämlich: mit Siebböden von Holzspan oder Eisendraht in Verbindung mit unpolir- tem, unlackirtem Holz oder dergleichen Eisen. Hierher gehören auch: Abstauber aus ge- färbten Federn und feine Borstenpinsel; Abstauber aus Federn und Borstenpinsel, sowie Bürstenbinderwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie da- durch nicht unter Nr. 4 a oder Nr. 20 des Zolltarifs fallen; Bürsten, deren Holzplatte mit Zeugstoff oder Stickereien überzogen ist; Frottirhandschuhe aus ganz grobem Zeugstoff, mit Roßhaaren oder Borsten besetzt; Haarbüsche zu Hel- men 2c.; Pinsel aus Haaren oder Garn, auch in Verbindung mit anderen Ma- terialien, mit Ausnahme der hierdurch unter Nr. 20 des Zolltarifs fallenden. Nämlich: mit Siebböden von Messingdraht, Pferdehaaren 2c.; auch Siebmacherwaaren in Verbindung mit polirtem oder lackir- tem Holz oder dergleichen Eisen oder in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen. —— 16 Fff. u. Kst. Bll. 2 20 Fss. u. Kst.