172 .. inweisun Lau- Waarenverzeichniß dam in g Tarasatz fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten Nr. Ausfuhr und Durchfuhr. des des Bruttogewichts). Zolltarifs. 1. 2. 3. 4. 5. gemachten oder ge- färbte behaarte Angora-, Schaf= und färbten Schaf-, Lamm-, Lammfelle fallen unter Nr. 750. und Angorafelle: zur Pelzwerk- (Rauch- waaren-) Bereitung. 401.Vorstehend nicht genannte 12b Hierher gehören auch: gefärbte rohe, sowpie8 Fss. u. Kst. (roheoder gar gemachte, halb und ganz gare behaarte Robben- ll. auch gefärbte) Felle zur und Seehundfelle, gefärbt und ungefärbt; Pelzwerk- (Rauch- Vogelbälge zur Pelzwerkbereitung; Pelz- waaren-) Bereitung. stückchen; einschließlich der gefärbten, auch solche, welche behufs weiterer Verarbei- tung zu Pelzwerk zusammengenäht, jedoch noch nicht in die Gestalt förmlicher Pelz- futter oder Besätze gebracht sind. 13. Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus.) 402.Bambus-und Pfefferrohr; 13a NRohrstöcke, welche nur in Stocklänge ge-- 16 Ffslf. rohe Stöcke von Rohr. schnitten und durch Schneiden oder Schaben 4 Bll. ganz roh vorgearbeitet sind, eine weitereem 2 Sck. Bearbeitung aber noch nicht erfahren haben, werden als rohe behandelt. 403. Bernstein. 13a eenstein kommt auch unter dem Namen0 Ffsls. u. Kst. „Agtstein“ vor. — Bernsteinstaub (kleine, 4 Bll. als Schnitzstoff nicht verwendbare Stück?ck. chen) ist unter Nr. 224 nachzuweisen. 1 404. Brennholz; Lohlkuchen; 13a Hierher gehört alles zum Verbrennen be- 1 Sck. Reisig und Reisigbesen. stimmte Holz, Reisig, Zapfen und Nadeln von Nadelhölzern, Hobel= und Sägespäne, getrocknete Fichtensprossen. 405. Elfenbein (Elephanten- 13 a Hier sind die ganzen oder nur in einzelne 10 Ffss. u. Kst. und ähnliche Thier- Theile zerschnittenen Zähne nachzuweisen. 2 Sck. zähne). Außer Elephantenzähnen gehören z. B. Nilpferd= und Wallroßzähne hierher. — Elfenbeinabfälle (Späne, Sägemehl und kleine unregelmäßige Stückchen) fallen unter Nr. 414. *) Die Waaren der Nr. 416 bis 424 sind nach Gewicht oder Festmeter (1 Festmeter = 600 19) nachzuweisen.