240 — .. inweisun Lau- Waarenverzeichnif dan "n Tarasatz fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten . . es de ogewichts). Nr. Ausfuhr und Durchfuhr golltarifs § Bruttogewichts) 1m » I 22. 3. * 4. 5. 884.: Fußdecken, welche 4143 Fußdecken, welche zum Theil aus (ge- gefärbte oder unge- färbten oder ungefärbten) Garnen von färbte Garne aus Rindviehhaaren, zum Theil aus Manilla- Rindviehhaaren ent- hanf-, Jute-, Kokos= und ähnlichen vege- halten. tabilischen Fasern bestehen, gehören ohne Nücksicht auf das Mischungsverhältniß dieser beiden Arten von Materialien hierher. — Fußdecken mit Garnen aus solchen Pferdehaaren, welche nicht aus dem Schweif oder der Mähne entnommen sind, sowie aus Schweine-, Hundee, Hirsch= und ähnlichen groben Haaren sind wie Fußdecken zu behandeln, welche Garne aus Rindviehhaaren enthalten. — Enthalten Fußdecken, welche zum größeren Theile aus Baumwolle, Flachs, Seide oder Wolle bestehen, Garne aus Rindviehhaaren nur in ganz unwesent- licher Menge, so fallen dieselben unter Nr. 887. 885.: Filze aus Rindvieh 4144 den Filzwaaren gehören auch Filzschuhe haaren, gefärbt: un- mit aufgenähten Filzsohlen. — Von bedruckte (gefärbte Hutstumpen (zu Filzhüten) gehören nur 20 Kst. oder ungefärbte) Filze die noch nicht in Hutform gebrachten Bll. aus Wolle; unbedruckte hierher, die ganz oder unvollständig in Filzwaaren, mit Aus- Hutform gebrachten dagegen zu Nr. 491. nahme der Fußdecken — Filzschuhe in Verbindung mit Kaut- aus Filz; Hutfache schuck, Leder oder Ledertuch fallen unter aus Haar und Hut- Nr. 536, Fußdecken von Filz unter stumpen. Nr. 883 bezw. 886, bedruckte Filz- waaren (mit Ausnahme der Fußdecken) unter Nr. 892. 886.—: Fußdecken von Filz 41444. aus Rindviehhaaren, gefärbt, bedruckt; Fuß- decken von Filz aus Wolle. 887.: Fußdecken, gewebtet 41 4 Auch in Verbindung mit vegetabilischen aus Wolle 2c., bedruckt und unbedruckt; Decken aus Tuchenden ge- flochten. Fasern und anderen Spinnmaterialien, sowie mit Metallsäden. — Gewebte Fußdecken, welche Garne aus Rindvieh- oder ähnlichen groben Haaren ent- halten, fallen, sofern diese Verbindung nicht eine ganz unwesentliche ist, unter Nr. 884.