Central-Glatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations--Preis für den Jahrgang sechs Mark. XIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 16. Januar 1885. NM 3. Inhalt: 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Abänderung des 3. Konsulat-Wesen: Ernennung; — Erxequatur-Ertbei- Regulativs, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung luiuigsz 14 bei der Ausfuhr von Mühlenfabritaten; — Zollerleich- terungen im Veredelungsverkehr mit Roheisen Seite 11 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 2. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Reichsgebieen 14 Dezember 18834a3. . 12 1. Zoll= und Steuer--Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 18. Dezember 1884 beschlossen, an die Stelle des ersten Satzes im §. 8 des Regulativs vom 27. Juni 1882, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Aus- fuhr von Mühlenfabrikaten, (Central-Blatt Seite 290 ff.) folgende Bestimmung treten zu lassen: „Die Abrechnung findet vierteljährlich in der Art statt, daß am zwanzigsten Tage, falls dieser aber auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am einundzwanzigsten Tage des siebenten Monats nach Ablauf des Abrechnungsquartals von der in diesem Quartal angeschriebenen Menge ausländischen Getreides diejenige Getreidemenge, welche nach dem Ausbeuteverhältniß (§. 9) der Menge der in dem bezeichneten und in den beiden darauf folgenden Ouartalen thatsächlich zur Ausfuhr gelangten Mühlenfabrikate entspricht, in Abzug gebracht wird, soweit dieselbe nicht etwa schon bei der Abrechnung für die Vorquartale zum Abzug gebracht ist.“ Berlin, den 13. Januar 1885. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Burchard. De- Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1884 beschlossen, daß 1. den „böffentlichen Niederlagen“ im Sinne der Ziffern 3 und 5 der Anlage A des Schlußprotokolls zu dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 (Bundes-Gesetzblatt Seite 83) die „Privat= Transitlager unter amtlichem Mitverschluß“ gleichzustellen sind; " 2. in Ergänzung der Vorschristen der Ziffern 5 und 6 a. a. O. die Abschreibung des verabfolgten Roh= oder Brucheisens vom Niederlagekonto auf Höhe des Gewichts der daraus gefertigten Gegen- stände auch dann gestattet werden darf, wenn die Abfertigung dieser Gegenstände zur weiteren Verarbeitung bezw. Vervollkommnung mit der Bestimmung zur Wiederausfuhr (§. 115 des Ver- einszollgesetzes) oder zur zollfreien Verwendung bei dem Bau, der Reparatur oder der Ausrüstung von Seeschiffen (§. 5 Ziffer 10 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879) bescheinigt worden ist.