3. Handels- und Gewerbe-Wesen. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung der Nummer 3 des Schlußprotokolls zu der deutsch-italienischen Literar= Konvention vom 20. Juni 1884 (R.-G.-Bl. S. 193). Nach Artikel 14 des italienischen Gesetzes vom 19. September 1882, betreffend die Urheberrechte an Geistes- werken, bezw. nach Artikel 2, 3 und 14 des zugehörigen Reglements vom gleichen Datum können in Stalien die Urheber von Werken, welche für öffentliche Darstellung berechnet sind, von choreographischen Erzeugnissen und von musikalischen Kompositionen, bezw. deren Rechtsnachfolger — abgesehen von dem Schutz gegen statt- gehabte unerlaubte Aufführung — durch Abgabe einer besonderen Erklärung einen polizeilichen Präventiv- schutz gegen eine beabsichtigte unerlaubte Aufführung ihrer Werke dahin erwirken, daß die zuständigen Prä- fekturen die Erlaubniß zu jeder Darstellung oder Aufführung versagen, für welche nicht eine schriftliche, in gehöriger Weise beglaubigte Einwilligung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger beigebracht wird. Nach Nummer 3 Absatz 2 des Schlußprotokolls zu der deutsch-italienischen Literar-Konvention vom 20. Juni 1884 soll die Wohlthat dieser Bestimmungen auch den deutschen Urhebern und deren Rechts- nachfolgern in Italien zukommen, unter der Bedingung, daß sie die Förmlichkeiten, welche in den im Ein- gange erwähnten gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften erfordert werden, erfüllen, und die ebendaselbst vorgesehenen Gebühren entrichten. Um den deutschen Interessenten die Erfüllung dieser Bedingung zu erleichtern, haben die beiden Re- gierungen sich in Gemäßheit des in Nummer 3 Absatz 3 des gedachten Schlußprotokolls gemachten Vorbehaltes über folgende Ausführungs-Vorschriften verständigt: 1. Die deutschen Urheber oder deren Rechtsnachfolger haben bezüglich eines jeden Werkes, für welches sie den erwähnten Präventivschutz erlangen wollen, eine Erklärung nach dem nebst einer deutschen Uebersetzung anliegenden Formular abzugeben. Die Erklärungen sind in zwei, nur in italienischer oder in italienischer und deutscher Sprache abgefaßten Exemplaren entweder bei einem der Königlich italienischen Konsulate in Deutschland einzureichen oder — mittels eingeschriebenen Briefes — direkt an das Königlich italienische Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel zu Rom („Al Ministero di Agri- Ccoltura Industria e Commercio; Roma“) einzusenden. 2. Für jedes Werk ist bei Abgabe der Erklärung eine Gebühr von 10 Lire zu entrichten. Diese Gebühr ist bei dem Konsulat, welchem die Erklärung überreicht wird, einzuzahlen, * faus die Erklärung dem Ministerium direkt übersandt wird, durch die Post an das letztere einzusenden. 3. Vor dem 23. November 1884, dem Tage des Inkrafttretens der Literar-Konvention, erschienene Werke eines und desselben Urhebers oder Herausgebers können in einer Erklärung zusammen- gefaßt werden. In diesem Falle beträgt die Gebühr, auch wenn mehr als drei Werke angemeldet werden, nicht mehr als 30 Lire. 4. Das Königlich italienische Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel läßt dem Antrag- steller auf demselben Wege, auf welchem die Erklärung eingereicht worden ist, eine Bescheinigung über die erfolgte Eintragung des Werkes zugehen, unter Bezeichnung der Nummer des offiziellen Büattes, 7 welcher die Erklärung zur Kenntniß der Präfekturen des Königreichs Italien gebracht worden ist. Berlin, den 14. Januar 1885. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher. "