Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Beichsamt des Innern. V Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-preis für den Jahrgang sechs Mark. 8# XIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 20. März 1885. X 132. Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Bekannt- 3. Militär-Wesen: Aenderungen der Landwehr-Bezirks- Ein machung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen theilung in der preußischen Provinz Hannoer und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen 4. Marine und Schiffahrt: Erscheinen eines weiteren befbt Seite 65 der, Entscheidungen des Ober. Seeamts und der See- ähmterÖ 69 2. Finanz-Wesen: Nachweisung über Einnahmen des Reichs 5. Polizel-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem vom 1. April 1884 bis Ende Februar 1885. 66 Reichsgebitee... 70 1. Allgemeine Verwaltungs--Sachen. Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Auf Grund des §. 1 Absatz 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzblatt Seite 61) hat der Bundesrath beschlossen, die nach- folgenden Sprengstoffe als solche, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, zu bezeichnen: 1. alle zum Schießen aus Jagd= oder Scheibengewehren oder zu Sprengungen in Bergwerken, Stein- brüchen u. s. w. dienenden, aus Salpeter, Schwefel und Kohle hergestellten Pulversorten; 2. die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe, soweit sie in Zündhütchen für Gewehre oder Zündspiegeln für dergleichen verarbeitet sind; 3. die Vereinigung der unter 1 und 2 genannten Stoffe in fertige Gewehr-, Pistolen= oder Revolver- patronen, einschließlich der unter Verwendung von Knallquecksilber ohne Pulver hergestellte Patronen für Teschingewehre, Pistolen oder Revolver. Berlin, den 13. März 1885. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. v. Boetticher. 18