Central-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. XIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 24. April 1885. 6 A#1. Inhalt: 1. Zoll= und Steuer-Wesen: Ergänzung der Be- stimmungen über Tarasätze für Taback; — desgl. des Regulativs, betreffend die Gewährung der Zoll= und Steuervergütung für Taback 2c.; — Abberufung eines Reichsbevollmächtiggteen 157 Finanz-Wesen: Nachweisung der bis Ende März 1885 stattgehabten Ausführung des Gesetzes, betreffend die Aus- gabe von Reichskassenschinen 158 A4 Marine und Schissahrt: Uebersicht über die Zahl der von deutschen Behörden 1884 ausgefertigten Schiffs-Meßbriefe; — Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschifen: 160 . Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Ermächtigung zur 164 Vornahme von Eivilstandsaltteonr⅛ 5. Eisenbahn-Wesen: Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung des §. 48 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschladss 165 u Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiee:: 168 1. Zoll= und Steuer-Wesen. De- Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 31. März d. J. beschlossen, daß vom 1. Mai d. IJ. ab: 1. die Bestimmung im viertletzten und drittletzten Absatz des Bundesrathsbeschlusses vom 20. März 1884, betreffend Tarasätze für unbearbeitete Tabackblätter und Stengel (Central-Blatt 1884, Seite 106), zu lauten hat: „3 in Umschließungen aus feinem harten Bast= oder Rohrgeflecht oder aus Matten von gleich schwerem oder schwererem Material“ anstatt: „3 in Umschließungen aus feinem harten Bast= oder Rohrgeflecht“ und „2 in Umschließungen aus leichteren Matten“ anstatt: „2 in Umschließungen aus feinen Binsenmatten“; 2. an Stelle des bisherigen für die Verzollung von saucirten Tabackblättern (Nr. 25 v 2 6 des Zolltarifs) in Thierhäuten maßgebenden Tarasatzes (6 Prozent) der Tarasatz 8 Prozent zu treten hat. Berlin, den 22. April 1885. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Burchard. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 31. März d. J. beschlossen, daß dem §. 10 des Regulativs, be- treffend die Gewährung der Zoll= und Steuervergütung für Taback und Tabackfabrikate, vom 28. Mai 1881 (Central-Blatt 1881, Seite 191) folgende Bestimmung hinzugefügt wird: Von der Direktiobehörde kann dem Fabrikanten gestattet werden, Tabacke in Mengen von mehr als 50, jedoch weniger als 250 kg zu beziehen. Der Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern, Königlich preußische Geheime Regierungsrath Kolbe zu Dresden ist aus Anlaß seiner Zurückberufung in den preußischen Landesdienst von seinen bisherigen Funk- tionen mit Ablauf des Monats März d. IJ. entbunden worden. 26