— 166 — die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, sofern dieselben mindestens das vorgenannte spezifische Gewicht haben (Solaröl, Photogen 2c.)) ferner Steinkohlentheeröle (Benzol, Toluol, Xylol, Cumol 2c.) sowie Mirbanöl (Nitrobenzol). Die vorgenannten Artikel unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden: entweder a) in besonders guten dauerhaften Fässern, oder b) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen, oder ec) in Gefäßen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften: aa) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein. bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Ver- packungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 60 kg nicht übersteigen. 2 Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefäße werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders bestmöglichst verkauft. 3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansage- verfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen. 4. Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Fässer und sonstigen Gefäße, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße sind stetis als solche zu deklariren. 5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX. 6. Aus dem Frachtbriefe muß zu ersehen sein, daß die im Absatz 1 und 2 dieser Nummer aufgeführten Gegenstände ein spezisisches Gewicht von mindestens 0,7go haben oder daß das Petroleum der im Eingange angeführten Bestimmung, betreffend den Entflammungspunkt, entspricht. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII Anwendung. D. Hinter Nr. XXI ist folgende Bestimmung unter Nr. XXla einzuschalten: XXIa. Petroleum, rohes und gereinigtes, Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und Petroleumnaphta, sofern diese Stoffe bei 140 R. ein spezi- sisches Gewicht von weniger als 0/780 und mehr als CO,680 haben (Benzin, Ligroin und Putzöl). Die vorgenannten Artikel unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden: entweder a) in besonders guten dauerhaften Fässern, oder b) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen, oder Jc) in Gefäßen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften: àa) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben in