— 283 — betriebe der Postdampferlinien zu entfernen, sofern der Reichskanzler auf Grund des Ergebnisses der anzu- stellenden Untersuchung dies verlangt. Artikel 20. Unternehmer verpflichtet sich a) die im Dienste des Reichs oder eines Bundesstaates reisenden Beamten, b) die Ablösungsmannschaften der Kaiserlichen Marine, ferner solche Angehörige der Kaeiserlichen Marine, welche wegen Krankheit oder wegen Dienstvergehen oder strafbarer Handlungen nach Deutschland zurückgesandt werden, · o)Wassen,Munition,AusrüstungsgegenständeundProviantderKaiferlichenMariae gegen um 20 Prozent unter den Tarif ermäßigte Sätze zu befördern. Jedoch darf die Zahl der unter b erwähnten Mannschaften auf demselben Schiff ohne Zustimmung des Unternehmers nicht über 65 (fünfund- sechzig) hinausgehen. Im Falle einer Mobilmachung der Marine steht es dem Reichskanzler frei, die auf den Linien ver- wendeten Dampfer gegen Erstattung des vollen Werthes anzukaufen oder gegen Vergütung sonst in Anspruch zu nehmen. Die Ermittelung des Werthes, bezw. die Feststellung der Vergütung erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen im §. 24 (bezw. §. 23) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873. Ein Verkauf oder eine miethsweise Ueberlassung der Dampfer an eine fremde Macht darf ohne Genehmigung des Reichskanzlers nicht stattfinden. Artikel 21. Der Unternehmer ist verpflichtet, Personen, welche zum Zweck der Strafverfolgung oder Strafvoll- streckung einer deutschen Behörde, oder deutscherseits einer fremden Behörde überliefert werden sollen, unter nachfolgenden Bedingungen zu befördern. Diese Personen, mögen sie von einem Polizeibeamten begleitet sein oder nicht, sind während der Fahrt der Regel nach in einer verschlossenen Kammer unterzubringen. « Dem Kapitän (oder, im Falle einer amtlichen Begleitung, dem begleitenden Beamten nach vorherigem Benehmen mit dem Kapitän) bleibt es überlassen, ein zeitweiliges Verweilen dieser Personen auf Deck unter Aufsicht zu gestatten. Die Beförderung derartiger Personen nebst etwaigem Begleiter ist auf Verlangen der zuständigen inländischen Behörden oder im Auslande der Gesandten und Konsuln des Reichs zu übernehmen, und werden für dieselbe dem Unternehmer die tarifmäßigen Sätze vergütet. Auf ein und derselben Fahrt sollen ohne Zustimmung des Unternehmers mehr als vier derartige Personen nicht befördert werden. Außer den Gefangenen sind auf Requisition der genannten Behörden auch die Untersuchungsa kten und beschlagnahmten Beweisstücke mitzubefördern, ohne daß hierfür eine besondere Vergütung gewährt wird. Artikel 22. Auf jedem Dampfer wird ein Beschwerdebuch ausgelegt, welches von einer durch den Reichskanzler zu beauftragenden Dienststelle mit Seitenzahlen zu versehen ist. Bei Verabreichung neuer Beschwerdebücher werden die alten seitens der bezeichneten Dienststelle ein- gefordert und zurückgelegt, sobald alle in denselben befindlichen Beschwerden ihre Erledigung gefunden haben. Das Beschwerdebuch wird von dem mit der Aufbewahrung desselben beauftragten Schiffsoffizier den Reisenden auf Verlangen verabfolgt. Die niedergeschriebenen Beschwerden sind von dem Kapitän sogleich gründlich zu untersuchen. Demnächst hat derselbe unter Einreichung der Beschwerde in beglaubigter Abschrift und der etwaigen Verhandlungen, an den Reichskanzler Bericht zu erstatten, damit der Sachverhalt. geprüft und die Erledigung der Beschwerde veranlaßt werden kann. In allen für die Reisenden der verschiedenen Klassen bestimmten gemeinsamen Räumen ist durch einen Anschlag ersichtlich zu machen, welcher Schiffsoffizier mit der Aufbewahrung des Beschwerdebuchs und der Verabfolgung desselben an die Reisenden beauftragt ist. Artikel 23. Der Reichskanzler behält sich vor, jederzeit — in Kurshäfen oder unterwegs — den Zustand des Dienstes durch einen Kommissar prüfen zu lassen. Letzterem ist auf sein Verlangen ungehinderter Zutritt zu allen Schiffsräumen zu gestatten und in allen geforderten Beziehungen Aufschluß zu ertheilen. 48“½