— 411 — e) eines Unbescholtenheits-Zeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Real-Gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real-Progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist, muß die Ertheilung des Berechtigungs-Scheins zum einjährig-freiwilligen Militärdienst bei der- jenigen Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige, in deren Bezirk der Wehrpflichtige ge- stellungspflichtig ist, schriftlich nachgesucht werden. Wer sich behufs Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nicht späte- stens bis zum 1. Februar seines ersten Militärpflichtjahres, d. h. desjenigen Jahres, in welchem er das 20. Lebensjahr vollendet, bei der betreffenden Prüfungs-Kommission anmeldet und den Nachweis der Berechtigung nicht bis zum 1. April desselben Jahres bei der Ersatz-Kommission seines Gestellungsortes erbringt, verliert das Anrecht auf Zulassung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst. Bekanntmachung. Der der Königlich bayerischen Kreislandwirthschaftsschule zu Lichtenhof bei Nürnberg mittels Be- kanntmachung vom 24. Oktober v. J. (Central-Blatt 1884, S. 284) provisorisch verliehenen Militärberech- tigung ist s. Z. rückwirkende Kraft zu gunsten derjenigen Zöglinge beigelegt worden, welche am Schlusse des Schuljahres 1883/84 an der gedachten Anstalt die Entlassungsprüfung bestanden haben. Berlin, den 3. September 1885. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Bosse. 2. Konfulat-Wesen. Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Peter Borstelmann zum Konsul in Pernambuco (Brasilien) zu ernennen geruht. 68“