V. Allgemeine Be- stimmungen. — 426 — Bei Ausspielungen der bezeichneten Art können die Steuerstellen auf die Abstempelung des ersten und des letzten Looses jeder Serie, oder jedes zusammenhängenden Bogens sich beschränken; dieselben haben alsdann die Art der Abstempelung in der auszustellenden Quittung anzugeben. Die Veranstalter der Aus- spielung sind in solchen Fällen verpflichtet, die Ouittung der Steuerstelle während der Ausspielung bei sich zu führen und beim Verkauf der Loose genau nach der Reihenfolge der Serien und der einzelnen Nummern sich zu richten; auch dürfen sie am Orte der Ausspielung (in der Spielbude 2c.) keine anderen Loose vorräthig haben, als die zu den abgestempelten Serien oder Bogen gehörigen. Zu §. 22 des Gesetzes. 23. Die Landesregierungen bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Modalitäten die Ge- nehmigung zum Absatz der Loose vor der Entrichtung der Abgabe gegen Sicherstellung der letzteren oder ohne solche ertheilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann. Zu §§. 23 und 24 des Gesetzes. 24. Ausländische Loose und Ausweise über Spieleinlagen sind der zuständigen Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster k doppelt auszustellenden Anmeldung unter Einzahlung des Abgaben- betrags innerhalb der im §. 23 des Gesetzes bezeichneten Frist zur Abstempelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Beläge und wegen der Abstempelung der Loose gelten die Bestimmungen unter Nummer 21. Stundung der Steuer findet nicht statt. — Zu 8. 26 des Gesetzes. 256. Fuür unabgesetzt gebliebene Loose 2c. einer zu stande gekommenen Ausspielung wird die Reichsstempelabgabe nicht erstattet. Zu §s. 27 des Gesetzes. 26. Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage nach Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem Reichsschatzamt die Zahl der abgesetzten Loose und den Preis der Loose (Nr. 18) anzuzeigen. Diese Anzeigen sind unter Benutzung eines von dem Reichsschatzamt vorzuschreibenden Formulars doppelt zu erstatten. Das Reichsschatzamt setzt die zu entrichtende Steuer fest. Zu 8g. 30 des Gesetzes. 27a. Für verdorbene Reichsstempelmarken und für Reichsstempelzeichen, mit welchen demnächst ver- dorbene Formulare oder Werthpapiere versehen sind, kann Erstattung beansprucht werden, wenn von den Stempelzeichen, Formularen und Werthpapieren noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, dem gegenüber durch die Erstattung das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Der Erstattungsanspruch ist bei der Direktivbehörde des Bezirks unter Vorlegung der verdorbenen Marken, Formulare und Werthpapiere anzumelden; auf Erfordern sind die quittirten Anmeldungen, welche den Betrag der für die verdorbenen Werthpapiere entrichteten Abgabe ergeben, beizufügen. Eine baare Zurückzahlung der entrichteten Reichsstempelabgabe findet solchenfalls nicht statt. Bei Formularen und Marken erfolgt die Erstattung im Wege des Umtausches, und zwar werden in der Regel für verdorbene Formulare gestempelte Formulare, für verdorbene Marken Marken abgabefrei verabfolgt. Der Verabfolgung gestempelter Formulare steht die Abstempelung von Privatformularen gleich. Den Wünschen des Antragstellers hinsichtlich des Abgabebetrages der einzelnen Stücke ist thunlichst Rechnung zu tragen. Die Landesregierungen können anordnen, daß in solchen Fällen, in denen gestempelte Formulare des Musters d in größerer Menge im Umtausch gegen verdorbene Formulare oder Marken beansprucht werden, die Herstellungskosten für die erstbezeichneten Formulare zu erstatten seien. An Stelle der verdorbenen Werthpapiere hat die betreffende Steuerstelle nach näherer Anweisung der Direktivbehörde dem Berechtigten auf Grund vorheriger Anmeldung nach den Vorschriften unter Nummer 2 a neu ausgestellte Werthpapiere von demselben Steuerwerth abgabefrei abzustempeln. Die etwa entstehenden Portokosten trägt der Antragsteller. Die verdorbenen Marken und Formulare, sowie die aus den Werthpapieren herausgeschnittenen Stempelzeichen werden bei der Direktivbehörde in Gegenwart zweier Beamten vernichtet. 27b. Reichsstempelmarken und amtlich gestempelte Formulare des Musters d können, wenn sie unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Steuerstellen gegen gestempelte Formulare