— 440 — B. Bestimmungen über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Gesetz, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Reichs-Gesetzbl. 1885 S. 179) zu entrichtenden Abgaben. 1. Jede zur Erhebung von Reichsstempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die bei ihr zur Einzahlung kommenden dergleichen Abgaben ein besonderes Heberegister zu führen, dessen Einrichtung die Landesregierung bestimmt. Das anliegende Muster 1 dient dabei als Vorbild. Die Buchung der Steuer im Heberegister findet erst statt, sobald die Abstempelung der Werthpapiere und der mit Stempelaufdruck zu versehenden Privatformulare zu Schlußnoten (Nr. 12c der Ausführungsvorschriften) bezw. die Bedruckung der Lotterieloose mit dem Kontrolestempel erfolgt ist. Hebestellen, welche nur mit dem Verkauf von Formularen zu Schlußnoten und von Reichsstempel- marken, mit der Abstempelung von Privatformularen zu Schlußnoten und von Vertragsurkunden (6. 14 des Gesetzes) beauftragt sind, können die Einnahme dafür je nach der Bestimmung der Landesregierung auch in anderen Registern nachweisen. Auf diese Register finden die nachstehend unter Nummer 5 Absatz 2 und 3 getroffenen Anordnungen keine Anwendung. 2. Alle Anmeldungen zur Abstempelung von Werthpapieren sind zunächst in ein Anmeldungs-= register nach dem anliegenden Muster 2 einzutragen; desgleichen diejenigen Anmeldungen über Formulare zu Schlußnoten, sowie zur Versteuerung von Lotterieloosen, welche nicht sofort oder noch am Tage des Ein- gangs erledigt werden können. Durch dieses Register wird die Abgabe bis zur erfolgten Stempelung der Papiere und Erhebung der Steuer festgehalten. Dasselbe dient zugleich zur Kontrole über die Stempelung derjenigen Werthpapiere und Loose, welche von der Reichsstempelabgabe befreit sind, jedoch mit einem Reichs- stempel versehen werden müssen. 3. Die zur Erhebung der Stempelabgabe für Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen ermäch- tigten Steuerstellen führen außerdem ein Kontrolebuch über diejenigen Anzeigen, welche nach §. 4 des Gesetzes die Emittenten von inländischen Werthpapieren zu erstatten haben. Dasselbe ist nach dem bei- geschlossenen Muster 3 anzulegen. . Von den Steuerstellen, welche Formulare zu Schlußnoten und Reichsstempelmarken zu verkaufen haben, ist über die Einnahme und Ausgabe an solchen Stempelzeichen ein besonderes Konto zu führen, dessen Einrichtung von der Landesregierung bestimmt wird. Dasselbe erhält die aus dem Muster 5 (nachstehend Nr. 13) ersichtlichen Abschnitte und dient zugleich als Heberegister über die Herstellungskosten, welche nach Nummer 12b und 27 a der Ausführungsvorschriften die Steuerpflichtigen der Landeskasse für ungestempelte Formulare zu Schlußnoten, sowie für die als Ersatz für verdorbene Stempelzeichen verabfolgten gestempelten Schlußnotenformulare zu erstatten haben. Die für diese Formulare einzuziehenden Preise bestimmt die Landesregierung. Ferner werden in dem Konto unter Benennung der Empfänger die gestempelten Formulare zu Schlußnoten und die Reichsstempelmarken verausgabt, für welche ein Werthbetrag nicht zu erheben ist. Der unter a der Ausgabe zu berechnende Werth der verkauften Stempelzeichen muß mit der Summe der nach Spalte 11 des Heberegisters dafür erhobenen Steuerbeträge übereinstimmen. Die von Steuerpflichtigen zum Umtausch zurückgegebenen gestempelten Formulare zu Schlußnoten und Tssempeimar sind, bevor sie vereinnahmt werden, in Bezug auf ihre Echtheit und Unversehrtheit zu prüfen. 5. Die zu 1 und 2 genannten Register werden nach Ablauf jedes Vierteljahres abgeschlossen und mit den dazu gehörigen Belägen an die Direktivbehörde zur Revision eingereicht. Auf die Erledigung der