— 481 — Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamt des Innern. Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Zahrgang sechs Mark. 1 . . XIII. Jahrgang. 3 Berlin, Freitag, den 9. Oktober 1885. O41. Inhalk: 1. Versicherungs-Wesen: Bekanntmachung, betreffend für den Betrieb der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung den von der Krankenkasse in der Zeit von der fünften bis 481 zur dreizehnten Woche nach dem Unfall zu leistenden, seitens 2. Konsulat-Wesen: Ernenungng .. 487 des Betriebsunternehmers zu erstattenden Mehrbetrag an 3. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Krankengeld; — Regulativ, betreffend die Unfallversicherung Reichsgebteeeee 487 1. Versicherung -Wesen. Bekanntmachung, betreffend den von der Krankenkasse in der Zeit von der fünften bis zur dreizehnten Woche nach dem Unfall zu leistenden, seitens des Betriebsunternehmers zu erstattenden Mehrbetrag an Krankengeld (§. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes). Auf Grund des §. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes erläßt das Reichs-Versicherungsamt die nach- stehenden Ausführungsvorschriften: 8. 1. Als Krankenkassen im Sinne des §. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes gelten: Die Ge- meinde-Krankenversicherung, die Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Innungs-, Bau-Krankenkassen, die Knappschafts- kassen, sowie die auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1876 (Reichs-Gesetzblatt S. 125) errichteten ein- geschriebenen Hülfskassen und die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen, sofern die Mitglieder dieser Hülfskassen gemäß §. 75 des Krankenversicherungsgesetzes von der Verpflichtung, einer der vorgenannten Kassen beizutreten, befreit sind. 5 . 2. Der im §. 5 Absatz 9 cit. vorgesehene Mehrbetrag an Krankengeld ist vom Beginn der fünften Woche (dem 29. Tage) nach Eintritt des Unfalls an bis zum Ablauf der dreizehnten Woche für jeden Tag 79