— 533 — Central-Glatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — — Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Prännmerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. . . il XIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 11. Dezember 1885. 9½ 50. " . Inhalt: 1. Zol= und Steuer-Wesen: Denaturirung von 3. Maaß= und Gewichts-Wesen: Bestimmungen, betreffend Branntwein zur Herstellung von Spirituslacken bezw. die Prüfung von Thermometen 536 Antipyrin aus Essigäther; — Zulassung von Privat- 4. Konsulat-Wesen: Ernennuneen 538 Transitlagern für Ricinusöl, butterartiges Lorbeeröl und 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem chilenischen Honig; — Befugniß einer Steuerstelle Reichsgebietee. ...... 538 Seite 533 6. Eisenbahn-Wesen: Bahnpolizei-Reglement für die Eisen- bahnen Deutschlands; — Signalordnung für die Eisen- 2. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende bahnen Deutschlands; — Normen für die Konstruktion November 18885 334 und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands 541 1. Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. November d. J. beschlossen, a) daß den Fabrikanten von Spirituslacken allgemein gestattet werden dürfe, den von ihnen steuer— frei zu verwendenden Branntwein mit 0,5 Prozent Terpentinöl zu denaturiren, b) daß die Steuervergütung für Branntwein nach Maßgabe des Regulativs, betreffend die Steuer- freiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, den Fabrikanten von Antipyrin aus Essig- äther für den zur Herstellung des Essigäthers verwendeten Branntwein unter folgenden Bedin- gungen gewährt werde: 1. Die Denaturirung des Branntweins geschieht durch Vermischung mit 0,025 Prozent Thieröl. 2. In dem nach §. 21 des Regulativs von dem Gewerbetreibenden zu führenden Kontobuche sind die Mengen des hergestellten Essigäthers, sowie des daraus gewonnenen Antipyrins nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde nachzuweisen. — — ——— — — Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. November d. J. beschlossen, daß die obersten Landesfinanzbehörden ermächtigt werden, ausnahmsweise auch für das der Tarif- nummer 26 f unterliegende Ricinusöl und butterartige Lorbeeröl, sowie für chilenischen Honig Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß zuzulassen, wenn ein Verkehrsbedürfniß anzuerkennen ist und im Interesse der Zollsicherheit keine Bedenken entgegenstehen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. November d. IJ. beschlossen, dem Königlich preußischen Hauptzollamt zu Swinemünde die unbeschränkte Befugniß zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Zuckers zu ertheilen. 86